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Document 62000TB0264
Case T-264/00: Order of the General Court of 12 July 2012 — Compagnia Generale delle Acque v Commission (Annulment action — State aid — Reductions in social security contributions for undertakings in Venice and Chioggia — Commission decision declaring the aid scheme incompatible with the common market and imposing the recovery of the aid paid — Action partially inadmissible and partially manifestly devoid of any basis in law)
Rechtssache T-264/00: Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Compagnia Generale delle Acque/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia — Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird — Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)
Rechtssache T-264/00: Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Compagnia Generale delle Acque/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia — Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird — Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)
ABl. C 258 vom 25.8.2012, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/21 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Compagnia Generale delle Acque/Kommission
(Rechtssache T-264/00) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)
2012/C 258/38
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Compagnia Generale delle Acque SpA (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Biagini, P. Pettinelli und A. Bortoluzzi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst U. Leanza, dann I. Braguglia, danach R. Adam und schließlich I. Bruni, im Beistand von G. Aiello und P. Gentili, avvocati dello Stato)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)
Tenor
1. |
Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird der Endentscheidung vorbehalten. |
2. |
Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und als teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
3. |
Die Compagnia Generale delle Acque SpA trägt neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Kommission. |
4. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |