This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62000CJ0117
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 13 June 2002. # Commission of the European Communities v Ireland. # Failure by a Member State to fulfil its obligations - Directives 79/409/EEC and 92/43/EEC - Conservation of wild birds - Special protection areas. # Case C-117/00.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2002.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Schutzgebiete.
Rechtssache C-117/00.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2002.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Schutzgebiete.
Rechtssache C-117/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2002 I-05335
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2002:366
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Schutzgebiete. - Rechtssache C-117/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-05335
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Umwelt Erhaltung der wild lebenden Vogelarten Richtlinie 79/409 Erklärung zum Schutzgebiet nach dem Datum für die Anwendung der Richtlinie 92/43 Folgen
(Richtlinien 79/409 des Rates, Artikel 4 Absatz 4, sowie 92/43 des Rates, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7)
$$Da der Owenduff-Nephin Beg Complex seit Oktober 1996 als Schutzgebiet ausgewiesen ist, ist Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und nicht Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten auf dieses Gebiet anzuwenden. Im Hinblick auf die zu Schutzgebieten erklärten Gebiete sieht Artikel 7 der Richtlinie 92/43 nämlich vor, dass die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 ergeben, ab dem Datum für die Anwendung der letztgenannten Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet entsprechend der Richtlinie 79/409 zum Schutzgebiet erklärt wird, u. a. durch die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 ersetzt werden.
( vgl. Randnr. 25 )
In der Rechtssache C-117/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von C. Mac Eochaidh, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) sowie gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Artikel 3 der Richtlinie 79/409 in Bezug auf das Schottische Moorschneehuhn und Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Richtlinie sowie Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 in Bezug auf das Schutzgebiet Owenduff-Nephin Beg Complex nachzukommen,
erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und V. Skouris,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 24. Januar 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2002,
folgendes
Urteil
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) sowie gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Artikel 3 der Vogelschutzrichtlinie in Bezug auf das Schottische Moorschneehuhn und Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Richtlinie sowie Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie in Bezug auf das Schutzgebiet Owenduff-Nephin Beg Complex nachzukommen.
Gemeinschaftsrecht
2 Die Vogelschutzrichtlinie betrifft nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Erhaltung sämtlicher wild lebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind.
3 Nach Artikel 2 der Vogelschutzrichtlinie treffen "[d]ie Mitgliedstaaten ... die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird".
4 Artikel 3 der Vogelschutzrichtlinie sieht vor:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Einrichtung von Schutzgebieten,
b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten,
c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten,
d) Neuschaffung von Lebensstätten."
5 Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie bestimmt:
"(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
...
Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
...
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den [in den] Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden."
6 Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie lautet:
"Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten."
7 Nach Artikel 7 der Habitatrichtlinie treten, was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Vogelschutzrichtlinie zu Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Habitatrichtlinie ab dem Datum für die Anwendung der letztgenannten Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben.
8 Nach Artikel 23 Absatz 1 der Habitatrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Richtlinie im Juni 1992 bekannt gegeben wurde, ist diese Frist im Juni 1994 abgelaufen.
Vorverfahren
9 Am 9. Oktober 1997 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die irische Regierung wegen Nichtbeachtung der Artikel 3 und 4 Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie des Artikels 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie. In diesem Schreiben verwies sie auf die negative Auswirkung der "Überweidung" auf das wichtigste Schutzgebiet Irlands, den Owenduff-Nephin Beg Complex, sowie auf die negative Auswirkung dieser Überweidung auf die Lebensräume des Schottischen Moorschneehuhns, eines Standvogels, der unter Artikel 3 der Vogelschutzrichtlinie fällt. Die irischen Behörden antworteten auf dieses Schreiben nicht.
10 Am 8. April 1998 übersandte die Kommission Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie geltend machte, dass dieser Mitgliedstaat dadurch gegen die Vogelschutz- und die Habitatrichtlinie sowie gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen habe, dass er es versäumt habe, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Artikel 3 der Vogelschutzrichtlinie in Bezug auf das Schottische Moorschneehuhn und Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Richtlinie sowie Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie in Bezug auf das Schutzgebiet Owenduff-Nephin Beg Complex nachzukommen. Sie forderte Irland auf, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
11 Mit Schreiben vom 1. September 1998 antworteten die irischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und gaben Auskünfte über die neuen Maßnahmen, die ergriffen worden seien, um die Überweidung allgemein und speziell im Owenduff-Nephin Beg Complex einzuschränken.
12 Da die Kommission der Ansicht war, dass sie aus diesen Auskünften nicht schließen könne, dass Irland die gerügte Vertragsverletzung abgestellt habe, hat sie die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben.
Zur Begründetheit
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 3 der Vogelschutzrichtlinie
13 Die Kommission weist darauf hin, dass sich der Lebensraum des Schottischen Moorschneehuhns in Hügeln und Mooren befinde und dass sein Futter hauptsächlich aus Heidekraut bestehe, auf das es auch zum Bau seines Nestes und zum Schutz gegen Räuber angewiesen sei. Daher sei die Verbreitung des Schottischen Moorschneehuhns in Irland auf die Moor- und Heidegebiete beschränkt, in denen das Heidekraut vorherrsche. Das Heidekraut sei aber eine Pflanzenart, die gegen Überweidung besonders empfindlich und durch sie in Irland ernstlich bedroht sei. In diesem Zusammenhang führt die Kommission Studien an, die aufzeigten, dass der Bestand des Schottischen Moorschneehuhns in diesem Mitgliedstaat in jüngster Zeit sehr deutlich zurückgegangen sei und dass die Gebiete, in denen sich diese Vogelart finde, sowie die Gebiete, in denen sie sich vermehre, erheblich abgenommen hätten. Im Hinblick auf den Rückgang des Bestands beruft sich die Kommission auf einen Bericht der Irish Wildbird Conservancy von 1993. Hinsichtlich der Abnahme der genannten Gebiete verweist die Kommission auf zwei Atlanten über Brutvogelarten in Großbritannien und Irland. Darüber hinaus erfasse das Nistgebiet dieser Vogelart immer noch weitgehend die von den irischen Behörden als geschädigt bezeichneten Gebiete. Daher habe Irland gegen seine Verpflichtung verstoßen, eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume für das Schottische Moorschneehuhn zu bewahren.
14 Die irische Regierung trägt vor, dass die Kommission nicht dargetan habe, dass die ihr vorgeworfenen Tatsachen entweder zusammen oder einzeln dazu geführt hätten, dass der Lebensraum des Schottischen Moorschneehuhns so stark abgenommen habe, dass er für dessen Erhaltung künftig nicht mehr ausreiche. Das Schottische Moorschneehuhn gehöre als Unterart des Schneehuhns zu einer sehr verbreiteten und nicht bedrohten Vogelart. Was die beiden von der Kommission angeführten Atlanten angehe, die sich auf die Zeiträume von 1968 bis 1972 und von 1988 bis 1991 bezögen, so seien aufgrund der unterschiedlichen Methoden, die ihrer Erstellung zugrunde lägen, der Vergleich ihrer Zahlen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Zwecke der Feststellung einer Abnahme des Bestands des Schottischen Moorschneehuhns und seines Verbreitungsgebiets unzuverlässig. Die irische Regierung bestreitet auch, dass die Heidegebiete, auf die das Schottische Moorschneehuhn angewiesen sei, durch die Überweidung ernstlich bedroht seien, auch wenn sie einräumt, dass sich die Überweidung auf die Zahl der Schottischen Moorschneehühner und auf die Flächengröße des Lebensraums dieser Vogelart negativ ausgewirkt habe.
15 Es ist festzustellen, dass Artikel 3 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um für alle unter diese Richtlinie fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestehen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dieser Bestimmung, schon bevor eine Abnahme der Vogelzahl festgestellt worden ist oder bevor sich die Gefahr des Verschwindens einer geschützten Art konkretisiert hat (vgl. Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-355/90, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221, Randnr. 15).
16 In dem Bericht, den die Irish Wildbird Conservancy - eine auf den Vogelschutz in Irland spezialisierte nichtstaatliche Organisation - 1993 erarbeitet hat, war das Schottische Moorschneehuhn als eine der zwölf am meisten bedrohten Brutvogelarten des Landes genannt worden. So wurde darin festgestellt, dass der Bestand des Schottischen Moorschneehuhns in den letzten zwanzig Jahren um über 50 % abgenommen habe.
17 Außerdem zeigt ein Vergleich der beiden wissenschaftlichen Werke, nämlich des Atlas of Breeding Birds in Britain and Ireland: 1968-1972 und des New Atlas of Breeding Birds in Britain and Ireland: 1988-1991, die D. W. Gibbons, J. B. Reid und R. A. Chapman erarbeitet haben, dass die Gebiete, in denen sich das Schottische Moorschneehuhn findet, sowie die Gebiete, in denen es sich vermehrt, erheblich abgenommen haben. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Verfasser im zweiten dieser Atlanten zwar erwähnen und einräumen, dass bei dem Vergleich der Angaben Vorsicht geboten sei, aber auch feststellen, dass "[t]rotz dieser Schwierigkeiten ... die Karten, die die Änderungen verzeichnen, gleichwohl die tatsächlichen zugrunde liegenden Veränderungen in der Verbreitung [der Vogelarten] wieder[geben]".
18 Ferner wird nicht bestritten, dass das Nistgebiet des Schottischen Moorschneehuhns, das in Anhang II/1 der Vogelschutzrichtlinie als vollwertige Vogelart aufgeführt ist, weitgehend die vom Heritage Council (irischer Rat für das Kulturerbe) als aufgrund der Überweidung geschädigt bezeichneten Gebiete umfasst.
19 In seinem Schreiben vom 1. September 1998 hat Irland eingeräumt, dass allgemein durchaus davon ausgegangen werden könne, dass die Bestände des Schottischen Moorschneehuhns durch die Auswirkungen der Überweidung auf seine Lebensräume beeinträchtigt worden seien. In demselben Schreiben stellt dieser Mitgliedstaat fest, dass das Schottische Moorschneehuhn auf das Heidekraut angewiesen sei, das die in zahlreichen Heiden, Hochmooren und Hochlandschaften Irlands vorherrschende Pflanzenart darstelle, und dass Irland eine sehr große Fläche dieser Lebensraumtypen, wahrscheinlich mehr als 250 000 Hektar, als besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie auszuweisen gedenke, um über Mechanismen zur Kontrolle der Überweidung zu verfügen.
20 Außerdem ist gemäß dem 1995 von der Irish Wildbird Conservancy für die zwölf am meisten bedrohten Brutvogelarten Irlands ausgearbeiteten Aktionsplan die Kontrolle der Beweidung eine der wesentlichen Maßnahmen im Rahmen der prioritären Aktionen, die darin bestehen, zunächst die Abnahme des Bestands des Schottischen Moorschneehuhns und seines Verbreitungsgebiets aufzuhalten und danach die Art in den Verbreitungsgebieten wieder anzusiedeln, die seit dem Zeitraum aufgegeben wurden, auf den sich der erste in Randnummer 17 dieses Urteils erwähnte Atlas bezieht.
21 Nach alledem hat Irland nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um im Sinne des Artikels 3 der Vogelschutzrichtlinie eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume für das Schottische Moorschneehuhn zu bewahren. Folglich ist der Klage der Kommission in diesem Punkt stattzugeben.
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie und gegen Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie
22 Die Kommission trägt vor, dass Irland nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um zu verhindern, dass die Flächenmoore des Schutzgebiets Owenduff-Nephin Beg Complex durch die Überweidung beeinträchtigt würden. Insbesondere das von den irischen Behörden angenommene Rural Environmental Protection Scheme (Programm des ländlichen Umweltschutzes, im Folgenden: REPS) sei unzulänglich gewesen und sei es auch weiterhin, um das Problem der Überweidung sowohl allgemein als auch im Hinblick auf den Owenduff-Nephin Beg Complex zu bekämpfen. Die Kommission räumt jedoch ein, dass das REPS in seiner geänderten Fassung von 1998 geeignet sei, um das Problem der Überweidung auf den Gemeinschaftsflächen wirksam bekämpfen zu können, soweit die Aufstellung, Durchführung und Überwachung von Rahmenplänen für die Bewirtschaftung dieser Flächen vorgesehen seien. Zu der allgemeinen Herabsetzung der Quote für Bergschafe um 30 %, die im Winter 1998/99 beschlossen worden sei, trägt die Kommission vor, dass sie bei Betrachtung aller durch die Überweidung beeinträchtigten Gebiete unzulänglich sei.
23 Die irische Regierung räumt zwar ein, dass sich im Owenduff-Nephin Beg Complex nach und nach ein Problem im Zusammenhang mit der Überweidung gestellt habe. Die Kommission habe aber keine hinreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass Irland gegen die Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie und aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen habe. Die am REPS teilnehmenden Landwirte hätten sich seit 1996 in Bezug auf Gemeinschaftsflächen an Beweidungsstrategien halten müssen. Die irische Regierung verweist ferner auf die Erhaltungsbedingungen für Flächenmoore, Heiden und Höhenweideland, die aufgrund des seit dem 1. Januar 1999 geltenden REPS als "Natural Heritage Areas", d. h. Gebiete des Kulturerbes, eingestuft seien. Außerdem habe Irland 10 000 von 25 255 Hektar der Flächen, die das fragliche Schutzgebiet bildeten, angekauft und dort lediglich einen Bestand von 6 Rindern und 150 Schafen genehmigt. Im Verlauf des Jahres 2000 habe Irland einen Rahmenplan für die anderen Gemeinschaftsflächen dieses Schutzgebiets angenommen. Die übrigen ungefähr 5 000 Hektar des Owenduff-Nephin Beg Complex gehörten nicht zu den Gemeinschaftsflächen und seien von dem Problem der Überweidung nicht betroffen. Im Übrigen habe die Kommission mit Entscheidung vom 6. August 1998, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215, S. 85) erlassen worden sei, die bei ihr seit Juni 1997 angemeldeten Änderungen des REPS genehmigt. Schließlich habe sich die Durchführung des Bewirtschaftungsplans zur Erhaltung des Owenduff-Nephin Beg Complex aufgrund der Notwendigkeit einer eingehenden öffentlichen Konsultation der betroffenen Personen verzögert.
24 Erstens ist daran zu erinnern, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10799, Randnr. 14). Daher können die Maßnahmen, die Irland nach dem 8. Juni 1998 ergriffen hat, im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden.
25 Zweitens steht fest, dass der Owenduff-Nephin Beg Complex seit Oktober 1996 als Schutzgebiet ausgewiesen ist. Im Hinblick auf die zu Schutzgebieten erklärten Gebiete sieht Artikel 7 der Habitatrichtlinie vor, dass die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, u. a. durch die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie ab dem Datum für die Anwendung der letztgenannten Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum Schutzgebiet erklärt wird, ersetzt werden. Folglich gilt im vorliegenden Fall seit Oktober 1996 für das Schutzgebiet Owenduff-Nephin Beg Complex Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie und nicht Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie. Unter diesen Umständen ist der Klagegrund der Kommission zurückzuweisen, soweit damit ein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie gerügt wird, und lediglich zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie vorliegt.
26 Ebenso wie Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um insbesondere die Verschlechterung der Habitate in den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Vogelschutzrichtlinie eingerichteten Schutzgebieten zu vermeiden (vgl. Urteil vom 25. November 1999 in der Rechtssache C-96/98, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-8531, Randnr. 35).
27 Die Kommission wirft Irland zwar keinen Verstoß hinsichtlich der 10 000 Hektar vor, die sich in seinem Eigentum befinden und künftig nur in sehr begrenztem Umfang beweidet werden. Doch ergibt sich aus den Akten, dass andere Teile des Schutzgebiets Owenduff-Nephin Beg Complex ernstlich geschädigt sind.
28 So heißt es in dem Erhaltungsplan für dieses Schutzgebiet, den Dúchas, die Abteilung für das Kulturerbe des Ministeriums für Kunst, Kulturerbe, den gälischsprachigen Raum und die Inseln, am 22. August 2000 fertig gestellt hat: "Einige Flächenmoore und Heidegebiete dieser Gegend sind durch die übermäßige Zahl der Schafe deutlich erodiert. An manchen Stellen verschiebt sich der Torf, wodurch ausgehöhlte Torfmoore und kleine Schluchten entstehen, die bis zum darunter liegenden Grundgestein erodiert sind. Auf den höher gelegenen Flächen ist die Heide aufgrund des durch die Beweidung ausgeübten Drucks auf die $Ericaceae-Arten` (Heidekrautgewächse) schwer geschädigt. In jüngerer Zeit wurden große Streifen des Moorgebiets, das an die Gegend angrenzt, mit Nadelbäumen bepflanzt, was zur Zerstörung großer Streifen von Moorflächen sowohl im Flachland als auch im Hochland geführt hat."
29 In dem mit der Kommission vor Abgabe ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme geführten Schriftwechsel hatten die irischen Behörden bereits eingeräumt, dass in dem Owenduff-Nephin Beg Complex sehr viele Schafe gehalten würden, die die unbewohnten Täler und die Berghänge durchstreiften. Sie hatten ebenfalls zugegeben, dass die durch die Überweidung entstandenen Schäden auf den Westhängen des Lough Feeagh besonders schwerwiegend seien, was in jüngster Zeit zu einem Rückgang der Zahl der Bläßgänse, die sich in diesem Gebiet ernährten, beigetragen habe.
30 Nach dem in Randnummer 28 dieses Urteils genannten Erhaltungsplan wird es erforderlich sein, die Beweidung auf ein vertretbares Maß zu begrenzen, um Ziele zu erreichen wie zum einen die Erhaltung und, wenn möglich, die Verstärkung des ökologischen Wertes des prioritären Lebensraums des Owenduff-Nephin Beg Complex, nämlich des Flächenmoors, oder anderer für diese Gegend typischer Lebensräume und zum anderen die Erhaltung und, wenn möglich, die Vergrößerung der Bestände von Vögeln, die zu den in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten gehören und sich in dieser Gegend aufhalten, insbesondere der Bläßgans und des Goldregenpfeifers, wegen denen diese Gegend zum Schutzgebiet erklärt worden ist. Denn die Überweidung durch Schafe verursacht an manchen Stellen schwere Schäden und stellt die größte Gefahr für diese Gegend dar.
31 Im Übrigen räumt die irische Regierung selbst in ihrer Gegenerwiderung ein, dass die irischen Behörden nicht nur Stabilisierungsmaßnahmen im Hinblick auf das Problem der Überweidung ergreifen, sondern auch für die Wiederherstellung der geschädigten Lebensräume sorgen müssten. Durch die Durchführung des Bewirtschaftungsplans zur Erhaltung des fraglichen Schutzgebiets, des Rahmenplans für die dort gelegenen Gemeinschaftsflächen und der Einzelpläne für die landwirtschaftliche Betriebsführung werde dieses Ziel erreicht werden.
32 Nach alledem hat Irland nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen, um im Schutzgebiet Owenduff-Nephin Beg Complex die Verschlechterung der Habitate der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden war, zu vermeiden.
33 Daher hat Irland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie verstoßen. Folglich ist der Klage der Kommission auch in diesem Punkt in dem in Randnummer 25 dieses Urteil erläuterten Umfang stattzugeben.
34 Folglich ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 der Vogelschutzrichtlinie und aus Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume für das Schottische Moorschneehuhn zu bewahren, und dass es nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um im Schutzgebiet Owenduff-Nephin Beg Complex die Verschlechterung der Habitate der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden.
Kosten
35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume für das Schottische Moorschneehuhn zu bewahren, und dass es nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um im Schutzgebiet Owenduff-Nephin Beg Complex die Verschlechterung der Habitate der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.