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Document 61984CC0060
Opinion of Mr Advocate General Sir Gordon Slynn delivered on 20 March 1985. # Cinéthèque SA and others v Fédération nationale des cinémas français. # References for a preliminary ruling: Tribunal de grande instance de Paris - France. # Distribution of films in the form of video recordings - National prohibitions. # Joined cases 60 and 61/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 20. März 1985.
Cinéthèque SA und andere gegen Fédération nationale des cinémas français.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Paris - Frankreich.
Verbreitung von Filmen in Form von Videoträgern: Innerstaatliche Verbote.
Verbundene Rechtssachen 60 und 61/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 20. März 1985.
Cinéthèque SA und andere gegen Fédération nationale des cinémas français.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Paris - Frankreich.
Verbreitung von Filmen in Form von Videoträgern: Innerstaatliche Verbote.
Verbundene Rechtssachen 60 und 61/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 -02605
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:122
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIR GORDON SLYNN
vom 20. März 1985 ( *1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Artikel 89 des französischen Gesetzes Nr. 82-652 vom 29. Juli 1982 über die audiovisuelle Kommunikation bestimmt:
„Ein Filmwerk, das in Filmtheatern verwertet wird, darf vor Ablauf einer durch Dekret festzulegenden Frist, die mit Erteilung der Verwertungsgenehmigung beginnt, nicht gleichzeitig in Form von Bildträgern, insbesondere in Form von Videokassetten oder Videoplatten, verwertet werden, die zum Verkauf oder zum Verleih für den allgemeinen Privatgebrauch bestimmt sind. Die Frist beträgt zwischen 6 und 18 Monaten; Ausnahmen können unter durch Dekret festzulegenden Voraussetzungen zugelassen werden.“
Diese Vorschrift wurde durch das Dekret Nr. 83-4 vom 4. Januar 1983 ergänzt, durch das die genannte Frist auf ein Jahr von der Erteilung der Verwertungsgenehmigung an für den jeweiligen Film festgelegt wurde. Dieses Dekret sieht auch vor, daß das Kultusministerium auf Antrag des Inhabers des Urheberrechts nach Stellungnahme einer beim Centre national de la cinematographic gebildeten Kommission Ausnahmen von dieser Regel zulassen kann.
Es besteht also ein Verbot, Videokassetten eines Films, der gleichzeitig in den Filmtheatern vorgeführt wird, zu verkaufen oder zu verleihen, und zwar für ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Verwertungsgenehmigung für den Film, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Es ist klar, daß dieses Verbot nur für die private Vorführung gilt; es bezieht sich nicht auf die öffentliche Vorführung von Videoaufzeichnungen, eine Praxis, die besteht und die — wie vor dem Gerichtshof vorgetragen worden ist — wahrscheinlich in ihrem Umfang zunehmen wird. Außerdem ist wohl klar, daß das Verbot sich nicht auf die Herstellung oder die Einfuhr von derartigen Videoaufzeichnungen innerhalb dieses Jahres bezieht. Die Parteien streiten darüber, ob das Verbot auf Kassetten angewendet werden kann, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Es bestehen außerdem gewisse Zweifel an der Auslegung des französischen Gerichts im Hinblick darauf, was rechtlich gesehen „eine gleichzeitige Verwertung“ darstellt und wie die Rechtslage wäre, wenn die Videokassetten rechtmäßig vorgeführt würden, bevor ein Film vorgeführt worden wäre, wenn für die Vorführung des Films in der Folge eine Genehmigung erteilt würde.
Nach den Angaben der Kommission gibt es in keinem der anderen Mitgliedstaaten vergleichbare Rechtsvorschriften. In Deutschland sei jedoch durch Gesetz vorgeschrieben, daß dann, wenn für einen Film staatliche Zuschüsse gewährt worden seien, innerhalb von sechs Monaten von der ersten Vorführung dieses Films in den Filmtheatern an keine Videokassetten oder Videoplatten vertrieben werden dürften. Dies ist in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter der Bundesregierung bestätigt worden. In Dänemark gelte für Filme, für die das nationale dänische Filminstitut Zuschüsse gewähre, für den Zeitraum von einem Jahr ein ähnliches Verbot. Dies habe das nationale Filminstitut selbst entschieden.
Außerdem wird dasselbe Ergebnis in einer Reihe von Mitgliedstaaten durch die Filmindustrie selbst erreichtj ohne daß Rechtsvorschriften bestehen. So bestimmt in Italien eine Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsverbänden, daß ein Film innerhalb von 12 Monaten von seiner ersten Vorführung in den Filmtheatern an nicht in Form von Videokassetten verwertet werden darf. Eine ähnliche Vereinbarung ist zwischen den Wirtschaftsverbänden in Deutschland und in den Niederlanden geschlossen worden. Dort beträgt der Zeitraum sechs Monate. In allen anderen Mitgliedstaaten wird ein solches Verbot von Fall zu Fall in Verträge über den Verleih von Filmen aufgenommen. Dabei beträgt dieser Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten.
In beiden Rechtssachen machen die Klägerinnen geltend, diese französischen Rechtsvorschriften stünden im Widerspruch zu den Artikeln 30, 34 und 59 EWG-Vertrag.
In der Rechtssache 60/84, Cinéthèque, geht es um den Film „Merry Christmas, Mr. Lawrence“, der von der Federation nationale des cinemas français als „neuseeländischer“ Film bezeichnet wird. Dieser Film wurde in Frankreich mit dem Titel „Furyo“ zum ersten Mal am 1. Juni 1983 in den Filmtheatern vorgeführt, obwohl die Verwertungsgenehmigung für ihn erst am 28. Juni 1983 erteilt wurde. Glinwood Films Ltd, die zweite Klägerin, ist eine britische Firma, die Inhaberin des Urheberrechts an dem Film war. Sie räumte der Firma AAA, einem französischen Unternehmen, das ausschließliche Recht ein, den Film zu vertreiben und in französischen Filmtheatern vorzuführen. Durch Vertrag vom 28. Juli 1983 räumte sie der Firma Cinéthèque, der ersten Klägerin, das ausschließliche Recht ein, während eines Zeitraums von sechs Jahren, in Frankreich vom 1. Oktober 1983 an und in Belgien sowie der Schweiz vom 1. Juli 1984 an, Videokassetten dieses Films herzustellen und zu verkaufen. Die Firma AAA, die einen Teil der Lizenzgebühren für die Videokassetten erhielt, erklärte daraufhin schriftlich ihr Einverständnis mit diesem zwischen der Firma Glinwood und der Firma Cinéthèque geschlossenen Vertrag. Die Firma Cinéthèque nahm dann die Herstellung der Videokassetten auf, von denen sie einige an die Firma Discophile Club de France (DCF) und die Firma Téléfrance verkaufte. Ein Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Ein-Jahres-Regelung für den Film „Furyo“ wurde beim Kultusministerium niemals gestellt.
Die Fédération nationale des cinémas français erstritt am 19. Oktober 1983 aufgrund des Umstands, daß die Klägerinnen gegen die genannten französischen Rechtsvorschriften verstoßen hatten, eine einstweilige Verfügung, durch die die Beschlagnahme der Kassetten des Films, die sich im Besitz der Firma Cinéthèque und der Händler befanden, bis zum Ablauf der Einjahresfrist vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahmgenehmigung durch das Kultusministerium angeordnet wurde. Durch diese Verfügung wurde der Firma Cinéthèque außerdem aufgegeben, keine weiteren Kopien der Kassetten zu vertreiben. Die Verfügung wurde durch eine zweite Verfügung vom 15. November 1983 bestätigt. Die Firmen Cinéthèque und Glinwood klagten dann gegen die Fédération nationale mit dem Ziel, eine Aufhebung der Verfügung zu erreichen. Die Firma DCF trat dem Verfahren in der Folge als Streithelferin auf Seiten der Klägerin bei; mit diesem Verfahren wurde das Verfahren, in dem die Firma Téléfrance die Fédération nationale verklagt hatte, verbunden.
Das Tribunal de grande instance Paris, vor dem das Verfahren anhängig ist, hat das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 177 vorgelegt. Das Vorabentscheidungsersuchen umfaßt die folgenden drei Fragen:
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„1) |
Ist Artikel 89 des französischen Gesetzes vom 29. Juli 1982, ergänzt durch das Dekret vom 4. Januar 1983, der die Verbreitung von Filmwerken in der Weise regelt, daß er durch das Verbot der gleichzeitigen Verwertung von Filmen in Filmtheatern und in Form von Videokassetten während — von Ausnahmen abgesehen — eines Jahres den Übergang von einer Art der Verbreitung zu einer anderen festlegt, mit den Artikeln 30 und 34 EWG-Vertrag über den freien Warenverkehr vereinbar? |
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2) |
Ist diese Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit Artikel 59 EWG-Vertrag über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar? |
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3) |
Falls eine dieser Fragen verneint wird: Ist die durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. Juli 1982 und das Dekret vom 4. Januar 1983 erlassene Regelung mit Artikel 36 EWG-Vertrag vereinbar, der Ausnahmen von den Artikeln 30 und 34 dieses Vertrages vorsieht?“ |
Die Rechtssache 61/84, Éditions René Chateau, bezieht sich auf einen französischen Film, „Le Marginal“. Für diesen Film wurde die Verwertungsgenehmigung am 27. Oktober 1983 erteilt, und er kam am selben Tag in die Kinos. Durch Vertrag vom 20. Juni 1982 hatten die Firmen Cerito Films und Les Films Ariane der Firma Éditions René Chateau, der ersten Klägerin, die Erlaubnis erteilt, spätestens vom 15. Januar 1984 an für einen Zeitraum von zehn Jahren in Frankreich, Belgien, Luxemburg und einer Reihe von Drittländern Videokassetten dieses Films herzustellen und in Umlauf zu bringen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1983 erteilte Jean-Paul Belmondo, der geschäftsführende Direktor der Firma Cerito Films und Hauptdarsteller des Films, die Erlaubnis für den Vertrieb der Videokassetten vom Datum dieses Schreibens an, offenbar weil es nichtautorisierte Kopien („Raubkopien“) gab. Zusammen mit der Firma Cerito Films war die Firma Éditions René Chateau auch der Verleiher des Films in Paris und Umgebung. Die zweite Klägerin, die Firma „Hollywood Boulevard Diffusion — Michel Fabre“, ist Eigentümerin von drei Filmtheatern in Paris, in denen der Film gezeigt wurde.
Erneut erwirkte die Fédération nationale einen Gerichtsbeschluß, durch den den Firmen René Chateau und Hollywood Boulevard verboten wurde, die Videokassetten zu vertreiben, und die Beschlagnahme dieser Kassetten bis zum 27. Oktober 1984 verfügt wurde, vorbehaltlich der Genehmigung einer Ausnahme von der Einjahresregel durch das Kultusministerium. Eine solche Genehmigung wurde niemals erteilt. Jedenfalls erhob die Firma René Chateau zusammen mit der Firma Hollywood Boulevard dann Klage gegen die Fédération nationale mit dem gleichen Ziel wie die Klägerin in der Rechtssache 60/81. Die Firma DGD, ein belgisches Unternehmen, trat dem Verfahren auf seiten der Klägerin als Streithelferin bei und machte geltend, der Gerichtsbeschluß hindere sie daran, Videokassetten des Films „Le Marginal“ einzuführen oder auszuführen.
Es ist darüber gestritten worden, in welchem Ausmaß das Gesetz Auswirkungen auf die Einfuhr oder die Ausfuhr von Videokassetten oder die Erstkopie („Masterkopie“), von der in Frankreich aufgrund einer Lizenz Videokassetten hergestellt werden können, bei den hier betroffenen Filmen hat oder gehabt hat. Die gestellten Fragen gehen meiner Ansicht nach davon aus, daß das Gesetz weder die Einfuhr noch die Ausfuhr von Videokassetten oder der Erstkopie solcher Filme ausdrücklich verbietet, die gleichzeitig in Frankreich gezeigt werden.
Was die Einfuhren angeht, schafft dies in keiner Weise die aufgeworfenen Fragen aus der Welt. Wenn Händler in der Lage sind, rechtmäßig zu importieren, der Vertrieb ihnen aber für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten verboten ist, so kann dies in der Praxis wegen der Finanzierungs- und Lagerkosten zu dem Ergebnis führen, daß Waren nicht eingeführt werden. Der Einkauf hat wenig Sinn, solange der Einzelhändler nicht weiß, daß er verkaufen oder vermieten kann.
Die erste Frage geht deshalb dahin, ob dieses Gesetz gegen Artikel 30 EWG-Vertrag für sich allein genommen verstößt, da keine Notwendigkeit besteht, Artikel 36 zu prüfen, wenn ein solcher Verstoß nicht vorliegt. Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren vertreten die Auffassung, es handele sich hier um einen Fall, für den eindeutig der Grundsatz gelte, den der Gerichtshof in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837) aufgestellt habe. Das Gesetz sei „geeignet ..., den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“. Es sei daher als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen. Die Klägerinnen machen geltend, das Gesetz könne eine solche Maßnahme darstellen, selbst wenn es nicht nur auf Einfuhren angewendet werde, sondern für Einfuhren und einheimische Erzeugnisse „ohne Unterschied anwendbar“ sei, und selbst wenn es nicht als diskriminierend bezeichnet werden könne. Für einen Verstoß gegen Artikel 30 reiche es aus, daß das Gesetz in der Praxis verhindere, daß Videoaufzeichnungen, die in den anderen Mitgliedstaaten oder in Frankreich aus einer aus einem anderen Mitgliedstaat zugeschickten Erstkopie hergestellt worden seien, in Frankreich verwertet würden.
Wie ich annehme, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß Videokassetten und die Erstkopie für die Zwecke des Artikels 30 Waren darstellen. Aufgrund der Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/68, Kommission/Italien, Slg. 1968, 634, und in der Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409, bin ich der Auffassung, daß dies eindeutig der Fall ist. In der letztgenannten Rechtssache wurde ausdrücklich festgestellt, daß „der Handel mit sämtlichen Materialien, Tonträgern, Filmen und sonstigen Erzeugnissen, die für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen benutzt werden, den Bestimmungen über den freien Warenverkehr“ unterliegt.
Ebenso ist eindeutig, daß — wie die Klägerinnen vortragen — ein Verbot (z. B. für den Verkauf) gegen Artikel 30 verstößt, selbst wenn es ohne Unterschied auf einheimische und auf eingeführte Waren angewendet wird (z. B. Rechtssachen 120/78, Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649, Rechtssache 788/79, Gilli und Andres, Slg. 1980, 2071, Rechtssache 220/80, Robertson, Slg. 1982, 2349). Darüber hinaus schließt auch der Umstand, daß ein Verbot zeitlich begrenzt ist, nicht aus, daß es unter Artikel 30 fällt (Rechtssache 82/77, Openbaar Ministerie/Van Tiggele, Slg. 1978, 25), und es kann keine Diskussion darüber geben, daß eine Beschränkung von einem Jahr „de minimis“ und unbeachtlich ist, entweder aufgrund des Urteils des Gerichtshofes (vom 5. April 1984) in den verbundenen Rechtssachen 177 und 178/82 (Van de Haar, Slg. 1984, 1797) oder, selbst wenn der De-minimis-Grundsatz Anwendung fände, aufgrund des Sachverhalts.
Auch der Umstand, daß eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, hat nicht zur Folge, daß eine Maßnahme nicht unter Artikel 30 fällt (Rechtssache Van Tiggele und Rechtssache 27/80, Fietje, Slg. 1980, 3839).
In vielen Fällen hat der Gerichtshof eine Maßnahme als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung beanstandet, weil sie ihrer Form oder ihrem Inhalt nach diskriminierend war. Die Diskriminierung von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat als solche stellte die Beschränkung dar oder bewirkte sie. Auch wenn eine Diskriminierung ausreicht, ja sogar entscheidend dafür sein mag, daß eine Maßnahme unter Artikel 30 fällt, so ist sie doch keine notwendige Vorbedingung für die Anwendung des Artikels 30. Dies scheint sich aus dem Urteil Cassis de Dijon selbst (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe) zu ergeben und wird durch das Urteil in der Rechtssache 53/80 (Kaasfabriek Eyssen, Slg. 1981, 409) verdeutlicht, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß ein den Verkauf von Schmelzkäse betreffendes Verbot unter Artikel 30 fällt, selbst wenn nicht erwiesen ist, daß dadurch in irgendeiner Weise Einfuhren diskriminiert wurden. So können Maßnahmen, die in gleicher Weise auf Einfuhren und auf die im Inland hergestellten Waren angewandt werden, in der Praxis die Importeure dazu zwingen, Schritte zu unternehmen, die sie andernfalls nicht unternehmen würden und die sie mittelbar von der Einfuhr abschrekken oder sie dadurch, daß zusätzliche Probleme geschaffen werden, an der Einfuhr hindern. So läuft es auf eine Beschränkung im Sinne von Artikel 30 hinaus, wenn ein Mitgliedstaat einen Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, sein Erzeugnis in einer Schachtel oder Flasche zu verpacken oder abzufüllen, die eine andere Form oder eine andere Größe hat, als er sie für seine Inlandskäufe oder für Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten gewöhnlich verwendet, selbst wenn eine derartige Verpflichtung den inländischen Herstellern dieses Mitgliedstaats auferlegt wird. Sogar ein Gesetz, das sich nicht unmittelbar auf Einfuhren bezieht, kann sich so auf die Aussichten für die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten auswirken und damit gegen Artikel 30 verstoßen (Rechtssache 152/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 2299).
Andererseits ist ganz unstreitig, daß Maßnahmen der letztgenannten Art nicht notwendigerweise in den Anwendungsbereich des Artikels 30 fallen, wenn keine Diskriminierung vorliegt.
Erstens ist es — wie das Urteil Cassis de Dijon gezeigt hat — in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung eines Erzeugnisses Sache der Mitgliedstaaten, alle die Herstellung und Vermarktung dieses Erzeugnisses betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen. „Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelung über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.“ Im Urteil in der Rechtssache Gilli und Andres hat der Gerichtshof anerkannt, daß Vorschriften, die sich auf den „Verbrauch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet“ wie auch auf die Herstellung und den Vertrieb beziehen, dadurch „gerechtfertigt sein können, daß sie notwendig sind“, um solchen zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Jedoch können sie nur dort, wo sie dadurch gerechtfertigt sind, daß sie notwendig sind, „von den Anforderungen des Artikels 30 abweichen“, d. h. den Anforderungen, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar, weder tatsächlich noch potentiell ein Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handel darstellen. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof wie im Urteil Cassis de Dijon entschieden, daß die Maßnahmen „kein im Allgemeininteresse liegendes Ziel [verfolgen], das den Erfordernissen des freien Warenverkehrs, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt, vorginge“. Vielmehr „schützen ... Bestimmungen (der in diesem Fall festgestellten Art) vor allem die einheimische Erzeugung, indem sie verbieten, daß Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten auf den nationalen Markt gelangen, die nicht den in der nationalen Regelung vorgeschriebenen Merkmalen entsprechen“.
Ferner hat der Gerichtshof auf einer anderen Grundlage in der Rechtssache 75/81 (Blesgen/Belgien, Slg. 1982, 1211) entschieden, daß ein Verbot des Genusses oder des Verkaufs von über einer bestimmten Stärke liegenden alkoholischen Getränken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten nicht durch Artikel 30 erfaßt wird, da es keinerlei Unterschiede nach der Art oder der Herkunft der Erzeugnisse macht und die Vermarktung dieser alkoholischen Getränke in anderer Form nicht beeinträchtigt. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, daß eine derartige gesetzgeberische Maßnahme nicht im Zusammenhang mit der Einfuhr der Erzeugnisse steht und deshalb nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu hemmen. In der Rechtssache 155/80 (Oebel, Slg. 1981, 1993) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß deutsche Vorschriften, die verbieten, Backwaren an Verbraucher oder Einzelhändler vor einer bestimmten Zeit abzugeben, auszutragen oder auszufahren, nicht im Widerspruch zu Artikel 30 stehen, da sie Einfuhren und Ausfuhren zwischen den Mitgliedstaaten nicht einschränkten, solange sie die Auslieferung im Großhandel nicht beschränken. Im Urteil in der Rechtssache 58/80 (Dansk Supermarked/Imerco, Slg. 1981, 181) ist festgestellt worden, daß ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Vermarktung von eingeführten Waren zu verbieten, wenn die Umstände, unter denen die Waren abgesetzt werden, einen Verstoß gegen das darstellen, was im Einfuhrstaat als guter und redlicher Handelsbrauch betrachtet wird, solange das Verbot sich nicht auf die Einfuhr selbst bezieht.
Der Anwendungsbereich des Artikels 30 ist vom Gerichtshof in sehr vielen Fällen untersucht worden und wird sich unweigerlich von Rechtssache zu Rechtssache weiter entwickeln, wenn andere Fallgestaltungen vorgelegt werden. Mir ist nicht bekannt, daß der vorliegende Fall mit irgendeiner früheren Entscheidung des Gerichtshofes genau übereinstimmt.
Es ist jedoch klar, daß der Gerichtshof, auch wenn Artikel 30 anscheinend absolut gefaßt ist, so daß auf den ersten Blick jede Maßnahme, die Einfuhren beschränkt, absolut verboten ist, anerkannt hat, daß die Vorschrift nicht so zu verstehen ist.
Im Ergebnis verstößt eine Maßnahme meiner Ansicht nach gegen Artikel 30, a) wenn sie Einfuhren verbietet oder Einfuhren mengenmäßig beschränkt, b) wenn sie Einfuhren diskriminiert, z. B. dadurch, daß sie Importeuren strengere Maßstäbe vorschreibt als einheimischen Herstellern, mit der Folge, daß die Einfuhr in der Praxis erschwert wird und Einfuhrgeschäfte dadurch beschränkt werden, c) wenn sie nicht auf die Einfuhr als solche zielt, sondern sowohl einheimische Waren als auch Ausfuhren erfaßt, aber von einem Hersteller oder Händler verlangt, daß er Schritte unternimmt, die zu denen hinzukommen können, die er normalerweise und rechtmäßigerweise bei der Vermarktung seiner Waren unternehmen würde, und die dadurch die Einfuhr erschweren, mit der Folge, daß Einfuhren beschränkt und einheimische Hersteller in der Praxis geschützt werden. Bei der letzten Fallgruppe c) liegt kein Verstoß gegen Artikel 30 vor, wenn dargelegt werden kann, daß die Maßnahme durch zwingende Erfordernisse der im Urteil Cassis de Dijon beschriebenen Art gerechtfertigt ist.
Wenn andererseits auf einem Gebiet, auf dem keine gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen oder Vorschriften bestehen, eine nationale Maßnahme nicht spezifisch auf Einfuhren zielt, die Einfuhren nicht diskriminiert, es für einen Einführer in keiner Weise schwieriger macht, seine Erzeugnisse zu verkaufen, als es dies für einen einheimischen Hersteller ist, und die einheimischen Hersteller nicht schützt, dann fällt die Maßnahme meiner Ansicht nach prima facie nicht unter Artikel 30, selbst wenn sie tatsächlich zu einer Beschränkung oder Verringerung der Einfuhren führt.
In den vorliegenden Rechtssachen werden die Einfuhren durch das Gesetz nicht diskriminiert. Der Importeur kann in der Tat einführen. Er ist dann genau in der gleichen Lage wie der einheimische Händler. Dieser erhält keinen zusätzlichen Vorteil gegenüber dem Importeur, und der Importeur erleidet durch das Verbot der Verwertung von Videokassetten keinen zusätzlichen Nachteil gegenüber dem französischen Händler. Der Umstand, der einen Händler in Frankreich dazu veranlassen würde, nicht von einem französischen Videogroßhändler zu kaufen (Unfähigkeit, zu verkaufen oder zu verleihen), ist derselbe, der ihn auch dazu veranlassen würde, nicht von einem Großhändler in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen. In dieser Hinsicht gelten für beide Großhändler die gleichen Handelsbedingungen. Sie sind tatsächlich auf dem selben Markt tätig. Artikel 30 kann in dieser Hinsicht nicht den Zweck haben, für den Großhändler in einem anderen Mitgliedstaat bessere Voraussetzungen zu schaffen als für den einheimischen Großhändler. Es mag sein, daß die Maßnahme, wenn es offensichtlich unsinnig war, für Einfuhren die gleiche Lage zu schaffen wie für einheimische Erzeugnisse, aus diesem Grund schlecht sein könnte. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, und meiner Ansicht nach fällt dieses Gesetz nicht unter Artikel 30.
Wäre ich nicht zu dieser Schlußfolgerung gelangt, so wäre ich in jedem Fall der Auffassung gewesen, daß das in dem französischen Gesetz niedergelegte Verbot ein „zwingendes Erfordernis“ ist, selbst wenn eine Ausnahme von ihm sowohl für einheimische als auch für eingeführte Videokassetten zugelassen werden kann. Die Rechtfertigung, die dafür vorgebracht wird, daß das Verbot auf alle einschließlich der eingeführten Videokassetten angewandt werden kann, geht dahin, daß es zum Schutz der Filmindustrie, von der die Videokassetten ihrerseits abhängen, notwendig sei. Allgemein gesagt geht das Vorbringen dahin, daß zur Filmproduktion große Geldbeträge notwendig seien. Der bei weitem größere Teil des Wiedereinspielens dieser Kosten und die Chance, einen Gewinn zu erzielen, hänge von der Vorführung dieser Filme in öffentlichen Filmtheatern ab. Es gebe einen beschränkten Zeitraum, in dem dies geschehen könne. Der Rückgang der Zahl der Kinobesucher und die Konkurrenz durch amerikanische Filme machten die Lage der europäischen Filmproduzenten, in diesem Fall der französischen Produzenten, sehr schwierig. Es könne die Situation der Filmindustrie nur noch schwieriger machen, wenn der Verkauf oder der Verleih von Videobändern und die Vorführung im Fernsehen gleichzeitig zugelassen würden. Es sei von entscheidender Bedeutung, daß es eine allgemeine Vorschrift gebe. Es würde die Industrie insgesamt nicht schützen, wenn man es einzelnen überließe, die Situation vertraglich zu regeln, und der Umstand, daß die Inhaber des Urheberrechts an den Filmen und ihre Verleiher bereit seien, die Herausgabe von Videobändern zuzulassen, bedeute nicht, daß das Gesetz nicht gerechtfertigt sei.
Diese Argumentation wird von den Klägerinnen nicht anerkannt. Ihr Vorbringen geht im großen und ganzen dahin, daß der Anteil des Wiedereinspielens der Kosten, der der Vorführung in öffentlichen Filmtheatern zuzurechnen sei, verglichen mit dem, der auf die Einnahmen aus Videobändern entfalle, nicht zutreffend sei. Auf jeden Fall würden, wenn Videobänder sofort vorgeführt werden könnten, die Verkaufszahlen steigen und die Lizenzeinnahmen aus ihnen zunehmen. Darüber hinaus würden nur bei einer ganz geringen Zahl von Filmen die Kosten durch Kinovorführungen wiedereingespielt. Die tatsächliche Zeit, in der Filme in größeren Zentren vorgeführt werden könnten, sei oft sehr kurz. Ein Zeitraum von zwölf Monaten sei als allgemeine Regel zu lang. Der Inhaber des Urheberrechts an einem Film sollte in der Lage sein, zu entscheiden, wie er mit seinem Film verfahren wolle, und die Industrie könne, wie dies in anderen Mitgliedstaaten der Fall sei, durch Ad-hoc-Vereinbarungen für jeden einzelnen Film zwischen dem Inhaber des Urheberrechts und dem Verleiher geschützt werden.
Es wird — insbesondere von der Kommission — vorgetragen, Filme seien ein Teil der zeitgenössischen Kultur. Es sei legitim, Einschränkungen des freien Warenverkehrs einzuführen, die dem in Artikel 30 niedergelegten Grundsatz vorgehen könnten, um kulturelle Aktivitäten zu erhalten oder zu unterstützen. Ich bin nicht der Auffassung, daß es notwendig ist, bei dieser Frage so weit zu gehen, selbst wenn man annimmt, daß kulturelle Ziele überhaupt eines der zwingenden Erfordernisse darstellen können. Es liegt hier auf der Hand, daß die Förderung kultureller Ziele im wesentlichen von wirtschaftlichen Faktoren abhängig ist. Was wirklich zum Ausdruck gebracht wird, ist, daß die Filmindustrie nur in angemessener Weise auf einer wirtschaftlichen Grundlage erhalten werden kann, wenn es für Filme einen Zeitraum gibt, in dem nur sie verfügbar sind. Wenn dies nicht der Fall ist, wird nicht nur die Filmindustrie der Gemeinschaft nicht in der Lage sein, Filme für die Vorführung in Theatern zu produzieren, sondern solche Filme werden zwangsläufig auch nicht auf Videoband zur Verfügung stehen oder im Fernsehen gezeigt werden. Es ist nur lauterer Wettbewerb, daß der Teil der Industrie, der die Hauptkosten trägt, eine faire Chance haben sollte, diese Kosten wieder einzuspielen. Er kann dies nur erreichen, wenn Filmtheater zur Verfügung stehen, und diese können nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie Filme als erste vorführen können, vor allem deshalb, weil Filme im wesentlichen für die große Leinwand und nicht für die davon abgeleiteten Videobänder produziert werden.
Wenn die Sachverhaltsdarstellung der Fédération zutrifft, dann ist es meiner Ansicht nach wirtschaftlich recht und billig sowie im allgemeinen Interesse, daß die Vorführung von Filmen in Filmtheatern, auf Videobändern und im Fernsehen in einer Weise geregelt wird, daß die Filmindustrie geschützt und unterstützt wird. Nur auf diese Weise kann dem „Verbraucher“ die Versorgung mit Filmen garantiert werden.
Wenn ich daher nicht zu der Schlußfolgerung gelangt wäre, daß dieses Gesetz aus dem ersten Grund, den ich angegeben habe, nicht unter Artikel 30 fällt, würde ich bejahen, daß dies der Fall sein könnte, wenn dargetan werden kann, daß die erlassene Maßnahme als notwendig für die Erhaltung der Filmindustrie und die Versorgung des Verbrauchers mit Filmen gerechtfertigt ist. Dieses Ziel ist legitim.
Die Entscheidung, ob die im vorliegenden Fall erlassenen Vorschriften „als notwendig gerechtfertigt“ sind, ist meiner Ansicht nach Sache des vorlegenden Gerichts, wie die Kommission geltend macht, da es meiner Meinung nach nicht Sache des Gerichtshofes ist, die zwischen den Parteien bestehenden Streitfragen zu entscheiden. Das vorlegende Gericht muß daher davon überzeugt sein, daß diese Art von Schutz für die Filmindustrie und für die Versorgung mit Filmen erforderlich ist. Es trifft zu, daß die Filmproduktion im wesentlichen durch Einnahmen aus der Vorführung in Filmtheatern getragen wird. Inwieweit würde die Filmindustrie Schaden erleiden, wenn gleichzeitig Videobänder zur Aufführung freigegeben würden? Ist es erforderlich, daß ein Verbot, wie es im vorliegenden Fall erlassen worden ist, zwölf Monate lang gilt?
Von erheblicher Bedeutung ist die Frage, ob es erforderlich ist, daß das Verbot Fälle erfaßt, in denen der Inhaber des Urheberrechts und der Filmverleiher damit einverstanden sind, daß Videokassetten zur gleichen Zeit wie der Film zur Vorführung freigegeben werden.
Ich bin jedoch nicht der Auffassung, daß das in Frage stehende Gesetz unter irgendeinen der Ausnahmetatbestände des Artikels 36 EWG-Vertrag fällt. Aufgrund des Gesetzes kann der Inhaber des Urheberrechts seine Rechte während des ersten Jahres nicht in vollem Umfang nutzen, und es ist meiner Meinung nach nicht richtig zu sagen, daß das Gesetz sein Urheberrecht an dem Film schützt, mit der Folge, daß jeder Verlust bei Videobändern nur eine Nebenwirkung ist. Auch fällt dieses Gesetz meiner Ansicht nach unter keine der anderen in Artikel 36 angegebenen Fallgruppen.
Was Ausfuhren angeht, ist die Lage nach dem Sachverhalt weniger klar. Die französische Regierung trägt vor, das Gesetz gelte für Ausfuhren überhaupt nicht, doch die Kläger machen geltend, die Beschlagnahmeverfügungen seien ohne Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung der Videokassetten allgemein gefaßt gewesen und die zur Ausfuhr nach Belgien bestimmten Kassetten seien sichergestellt worden.
Auf jedem Fall fielen meines Erachtens weder das Gesetz noch die angeblich von den französischen Stellen ergriffenen Maßnahmen unter Artikel 34. In der Rechtssache 155/80 (Oebel, Slg. 1981, 1993, 2009) hat der Gerichtshof entschieden, daß „Artikel 34 (sich) auf nationale Maßnahmen (bezieht), die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt“. Das Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/82 (Jongeneel Kaas/Niederlande, Slg. 1984, 483) zeigt, daß der Begriff „Vorteil für die nationale Produktion oder den Binnenmarkt des betroffenen Staates“ weit auszulegen ist. Dort hat der Gerichtshof sein früheres Urteil in der Rechtssache 53/76 (Bouhelier, Slg. 1977, 197) zitiert und entschieden, daß eine Regelung, nach der Kontrollpapiere nur für Ausfuhren erforderlich sind, eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 34 darstellt. Durch die Rechtsvorschriften, die hier im Streit sind, werden für die Ausfuhr bestimmte Waren weder der Form noch dem Inhalt nach diskriminiert, und diese Vorschriften sind auch nicht spezifisch darauf ausgerichtet, Ausfuhren zu beschränken. Sie fallen daher nicht unter Artikel 34.
Schließlich sei noch hinzugefügt, daß weder Artikel 30 noch Artikel 34 für Transaktionen gelten, die sich allein innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, vergleiche die Rechtssachen 314 bis 316/81 und 83/82, Waterkeyn (Slg. 1982, 4337) und 286/81, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij (Slg. 1982, 4575). Dies wäre dann der Fall, wenn der gesamte Produktionszyklus des Films und der Videokassetten innerhalb Frankreichs abliefe und Ausfuhren nicht zur Debatte stünden. Nach dem, was dem Gerichtshof vorgetragen worden ist, könnte dies in der Rechtssache 61/84 der Fall sein, doch handelt es sich dabei um eine Tatfrage, die von dem vorlegenden Gericht zu entscheiden ist.
Die zweite Frage geht dahin, ob die Vorschriften des fraglichen französischen Gesetzes mit Artikel 59 EWG-Vertrag vereinbar sind, nach dem die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig ist, aufzuheben sind.
Auch wenn meines Erachtens nicht dargetan ist, daß die Erteilung einer Urheberrechtslizenz durch den Inhaber des Urheberrechts oder die Nutzung der Lizenz durch die Lizenznehmer Dienstleistungen im Sinne von Artikel 60 darstellen, so kann das Verbot der Verleihung von Videokassetten während eines Zeitraums vom einem Jahr doch eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit insoweit darstellen, als es eine Person in einem anderen Mitgliedstaat daran hindert, während dieses einjährigen Zeitraums Videokassetten an in Frankreich ansässige Personen zu verleihen. Wenn die Rechtsvorschriften auch französische Verleiher daran hindern, an Personen in andere Mitgliedstaaten zu verleihen, so könnte dies auf eine ähnliche Beschränkung hinauslaufen.
Die Beschränkungen, die verboten sind, müssen jedoch entweder diskriminierend sein oder Anforderungen darstellen, „die an den Leistenden namentlich aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen des Fehlens eines ständigen Aufenthalts in dem Staate, in dem die Leistung erbracht wird, gestellt werden und nicht für im Staatsgebiet ansässige Personen gelten oder in anderer Weise geeignet sind, die Tätigkeit des Leistenden zu unterbinden oder zu behindern“ (Rechtssache 33/74, Van Binsbergen/Bedrijfsvereniging Metaalnijverheid, Sig. 1974, 1299, 1309; Rechtssache 39/75, Coenen/Sociaal-Economische Raad, Sig. 1975, 1547, 1555). Erst vor kurzem hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß die Artikel 48, 59 und 65 alle die Beseitigung der Maßnahmen zum Ziel haben, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats verglichen mit einem Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der die Maßnahme erläßt, strenger behandeln oder rechtlich oder tatsächlich benachteiligen (Urteil vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 251/83, Haug Adrion/Frankfurter Versicherungs-AG, Slg. 1984, 4277).
In der vorliegenden Rechtssache wird meiner Ansicht nach nicht nach der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Lieferanten oder nach dem Ort der Herstellung oder des Vertriebs der Videokassetten unterschieden: Der Lieferant der Kassetten außerhalb Frankreichs ist in keiner schlechteren Lage als der Lieferant innerhalb Frankreichs, und für ihn gelten keine strengeren Vorschriften. Die Unterscheidung oder Diskriminierung besteht nicht zwischen einheimischen und nichteinheimischen Anbietern der gleichen Dienstleistung, sondern zwischen zwei Dienstleistungen, der Lieferung von Filmen und der Lieferung von Videokassetten.
Dementsprechend bin ich nicht der Auffassung, daß die Vorschriften des in der Frage genannten Gesetzes mit Artikel 59 EWG-Vertrag unvereinbar sind. Wäre ich nicht zu dieser Ansicht gelangt, dann hätte ich die Auffassung vertreten, daß sie je nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt potentiell durch das „Allgemeininteresse“ gerechtfertigt sein könnten (Urteil Van Binsbergen). Wenn ich auch nicht der Meinung bin, daß Artikel 36 im vorliegenden Fall analog mit der Folge angewandt werden kann, daß die in Frage stehende Vorschrift gerettet wird, kann eine Rechtfertigung, die der entspricht, die bei einem zwingenden Erfordernis im Sinne von Artikel 30 in Betracht kommt, aus denselben Gründen, wie vorhin angegeben, dargetan werden.
Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Gesetz stehe im Widerspruch zum Grundsatz der freien Meinungsäußerung. Sie haben sich auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen, der vorbehaltlich der in seinem Absatz 2 aufgeführten Ausnahmen die freie Meinungsäußerung garantiert.
Wenn die Auffassung, zu der ich gelangt bin, im ersten Punkt zutrifft, ist es nicht notwendig, dieses Vorbringen zu prüfen.
Die französische Regierung entgegnet jedoch, es sei nicht Sache des Gerichtshofes zu prüfen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten mit der Konvention vereinbar seien, und nach dem Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission in der Sache 5178/81, De Geïllustreerde Pers/Niederlande, der vom Ministerkomitee durch Beschluß vom 17. Februar 1977 gebilligt worden sei (Decisions and reports, 1977, Nr. 8), liege hier kein Verstoß gegen die Konvention vor.
Die Kommission macht unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 36/75 (Rutili/Minister des Innern, Slg. 1975, 1219) geltend, Ausnahmen von den im EWG-Vertrag niedergelegten Grundprinzipien seien im Lichte der Konvention auszulegen und aufgrund der Entscheidung in der Sache De Geïllustreerde Pers sei das französische Gesetz mit der Konvention vereinbar, da es auf einen „Schutz der Rechte Dritter“ hinauslaufe, weil es darauf abziele, die Lebensfähigkeit der Filmindustrie in der Zukunft sicherzustellen.
Aus den Entscheidungen in den Rechtssachen 4/73 (Nold/Kommission, Slg. 1974, 491, 507) und 44/79 (Hauer/Rheinland-Pfalz, Slg. 1979, 3727, 3745) geht hervor, daß die Konvention dem Gerichtshof bei der Festlegung der Rechtsgrundsätze, die Teil des Gemeinschaftsrechts sind, Leitlinien an die Hand gibt, auch wenn die Konvention die Gemeinschaft als solche nicht bindet und nicht Teil des Gemeinschaftsrechts ist. (Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, und Rechtssache 118/75, Watson und Beimann, Slg. 1976, 1185, in denen der Gerichtshof sich dem Vorbringen, daß die Konvention ein Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sei, nicht angeschlossen hat.)
Meiner Ansicht nach trifft es zu, wie die Kommission vorträgt, daß die Ausnahmen in Artikel 36 und der Geltungsbereich von „zwingenden Erfordernissen“, aufgrund deren eine Maßnahme nicht unter Artikel 30 fällt, im Lichte der Konvention ausgelegt werden sollten (Urteil Rutili, Generalanwalt Warner in der Rechtssache 34/79, Regina/Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, 3821).
Daß die Freiheit der Rede oder der Meinungsäußerung in denjenigen Bereichen Teil des Gemeinschaftsrechts ist, in denen sie für die Tätigkeiten der Gemeinschaft Bedeutung hat, läßt sich für die Zwecke des vorliegenden Falles bejahen. Ich bin jedoch nach den in diesen Rechtssachen vorgebrachten Argumenten nicht davon überzeugt, daß Artikel 10 der Konvention allein dadurch verletzt ist, daß die Reihenfolge, in der bestimmte Methoden zur Vorführung des gleichen Filmmaterials angewandt werden, durch einen Staat geregelt wird oder daß eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts existiert, die auf die Konvention gestützt ist oder die Einhaltung der Konvention sicherstellt und die eine derartige Regelung verbietet.
Ich bin auch nicht davon überzeugt, daß in diesen Rechtssachen dargetan worden ist, daß es unabhängig von der Konvention irgendeine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts über die freie Meinungsäußerung gibt, die durch das vorliegende Gesetz, das die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Nutzung von verschiedenen Formen desselben Materials regelt, verletzt sein könnte.
In diesen Rechtssachen habe ich mich bei meinen Schlußanträgen auf die Artikel des EWG-Vertrags beschränkt, die in der Frage genannt werden, und habe bewußt alle Fragen außer acht gelassen, die sich möglicherweise nach Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 229/83 (Leclerc und Thouars, Slg. 1985, 17) stellen. Dies sind andere Fragen, die hier nicht aufgeworfen werden.
Dementsprechend bin ich der Auffassung, daß die Vorlagefragen in dem Sinne beantwortet werden sollten, daß Artikel 89 des französischen Gesetzes vom 29. Juli 1982 in seiner durch die Verordnung vom 4. Januar 1983 ergänzten Fassung, der den Vertrieb von Filmwerken in Frankreich regelt, nicht unvereinbar mit den Artikeln 30, 34 oder 59 EWG-Vertrag ist, soweit er einen zeitlichen Abstand zwischen der einen Form des Vertriebs von Filmwerken und einer anderen dadurch festlegt, daß er die gleichzeitige Nutzung eines solchen Werkes in Filmtheatern und in Form von Videokassetten für einen Zeitraum von einem Jahr, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, verbietet.
Die Entscheidung über die Kosten der Parteien der Ausgangsverfahren ist Sache des vorlegenden Gerichts; die Streithelferinnen sollten ihre Kosten selbst tragen.
( *1 ) Aus dem Englischen übersetzt.