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Document 61978CJ0110
Judgment of the Court of 18 January 1979. # Ministère public and"Chambre syndicale des agents artistiques et impresarii de Belgique" ASBL v Willy van Wesemael and others. # References for a preliminary ruling: Tribunal de première instance de Tournai - Belgium. # Freedom to provide services - Fee-charging employment agencies. # Joined cases 110 and 111/78.
Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1979.
Ministère public und "Chambre syndicale des agents artistiques et Impresarii de Belgique" ASBL gegen Willy van Wesemael und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Tournai - Belgien.
Freier Dienstleistungsverkehr - Gewerkliche Stellenvermittlungsbüros.
Verbundene Rechtssachen 110 und 111/78.
Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1979.
Ministère public und "Chambre syndicale des agents artistiques et Impresarii de Belgique" ASBL gegen Willy van Wesemael und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Tournai - Belgien.
Freier Dienstleistungsverkehr - Gewerkliche Stellenvermittlungsbüros.
Verbundene Rechtssachen 110 und 111/78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 -00035
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1979:8
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. JANUAR 1979. - MINISTERE PUBLIC UND CHAMBRE SYNDICALE DES AGENTS ARTISTIQUES ET IMPRESARII DE BELGIQUE, ASBL GEGEN WILLY VAN WESEMAEL UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE TOURNAI. - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - GEWERBLICHE STELLENVERMITTLUNGSBUEROS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 110 UND 111-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 00035
Griechische Sonderausgabe Seite 00029
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00027
Schwedische Sonderausgabe Seite 00263
Finnische Sonderausgabe Seite 00285
Spanische Sonderausgabe Seite 00031
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN
( EWG-VERTRAG , ART . 177 )
2 . DIENSTLEISTUNGEN - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - BESCHRÄNKUNGEN - BESEITIGUNG - UNMITTELBARE ANWENDBARKEIT
( EWG-VERTRAG , ART . 59 , 60 UND 63 )
3 . DIENSTLEISTUNGEN - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - GEWERBLICHE STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER - AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT - VERPFLICHTUNG ZUM ERWERB EINER GENEHMIGUNG ODER ZUR EINSCHALTUNG EINES VERMITTLUNGSBÜROS , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST - MIT DEM VERTRAG UNVEREINBARE BESCHRÄNKUNG - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ART . 59 UND 60 )
1 . IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 VORGESEHENEN RICHTERLICHEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF , DIE AUFGERUFEN SIND , UNMITTELBAR UND WECHSELSEITIG ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BEIZUTRAGEN , KANN DER GERICHTSHOF MIT RÜCKSICHT AUF DIE VOM NATIONALEN GERICHT DARGELEGTEN UMSTÄNDE DIEJENIGEN ELEMENTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUS DEM WORTLAUT DER VON DEM NATIONALEN GERICHT FORMULIERTEN FRAGEN HERAUSARBEITEN , DIE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DAS VORLEGENDE GERICHT DAS RECHTLICHE PROBLEM , MIT DEM ES BEFASST IST , IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT LÖSEN KANN .
2 . DIE ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES , DIE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT MITTELS DER IN ARTIKEL 63 VORGESEHENEN RICHTLINIEN SCHRITTWEISE DURCHZUFÜHREN WAREN , SIND NACH ABLAUF DES GENANNTEN ZEITRAUMS UNMITTELBAR UND UNBEDINGT ANWENDBAR GEWORDEN . DIESE ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN UMFASSEN DIE BESEITIGUNG SÄMTLICHER DISKRIMINIERUNGEN GEGENÜBER DEM LEISTUNGSBRINGER AUFGRUND SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES UMSTANDES , DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN ANSÄSSIG IST , IN DEM DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL .
3 . WENN DIE TÄTIGKEIT GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER IN DEM STAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , GENEHMIGUNGSPFLICHTIG IST , KANN DIESER STAAT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE LEISTUNGSERBRINGER NICHT DAZU VERPFLICHTEN , DIESER VORAUSSETZUNG NACHZUKOMMEN ODER EIN GEWERBLICHES STELLENVERMITTLUNGSBÜRO , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST , EINZUSCHALTEN , SOFERN DIE LEISTUNG VON EINEM ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEHÖRENDEN STELLENVERMITTLUNGSBÜRO ERBRACHT WIRD ODER DER LEISTENDE IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM ER ANSÄSSIG IST , EINE GENEHMIGUNG BESITZT , DIE UNTER VORAUSSETZUNGEN ERTEILT WORDEN IST , WELCHE MIT DENEN DES STAATES , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , VERGLEICHBAR SIND , UND IN JENEM STAAT DIE GESAMTE VERMITTLUNGSTÄTIGKEIT DES BÜROS OHNE RÜCKSICHT DARAUF , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL , EINER ANGEMESSENEN BEAUFSICHTIGUNG UNTERSTELLT IST .
1DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE TOURNAI HAT MIT ZWEI AM 21 . MÄRZ 1978 ERLASSENEN URTEILEN , DIE AM 8 . MAI 1978 BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN SIND , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 67/43/EWG DES RATES VOM 12 . JANUAR 1967 ( ABL . 1967 , S . 140 ) SOWIE EINIGER BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR GESTELLT .
2DIESE FRAGEN SIND ANLÄSSLICH ZWEIER STRAFVERFAHREN GEGEN ZWEI IN BELGIEN ANSÄSSIGE PERSONEN SOWIE ZWEI IN FRANKREICH ANSÄSSIGE FRANZÖSISCHE KÜNSTLERVERMITTLER AUFGEWORFEN WORDEN , DIE ANGEKLAGT SIND , GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 6 UND 20 DES BELGISCHEN ARRETE ROYAL VOM 28 . NOVEMBER 1975 ÜBER DEN BETRIEB GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER VERSTOSSEN ZU HABEN . NACH DIESEN BESTIMMUNGEN IST ' ' DER BETRIEB EINES GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER . . . VON DER ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG DURCH DEN MINISTER ABHÄNGIG , IN DESSEN ZUSTÄNDIGKEIT DAS BESCHÄFTIGUNGSWESEN FÄLLT ' ' UND DÜRFEN ' ' VORBEHALTLICH VON GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN ZWISCHEN BELGIEN UND AUSLÄNDISCHEN STAATEN . . . AUSLÄNDISCHE STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER IN BELGIEN OHNE EINSCHALTUNG EINES GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST , KEINE VERMITTLUNG VORNEHMEN ' ' .
4IN BEIDEN VERFAHREN WIRD DEM JEWEILS ERSTEN ANGEKLAGTEN VORGEWORFEN , SICH WEGEN DER EINSTELLUNG VON BÜHNENKÜNSTLERN AN EIN IN FRANKREICH ANSÄSSIGES GEWERBLICHES STELLENVERMITTLUNGSBÜRO GEWENDET ZU HABEN , DESSEN INHABER IN BELGIEN KEINE GENEHMIGUNG BESITZT , WÄHREND DEM JEWEILS ZWEITEN ANGEKLAGTEN ANGELASTET WIRD , IN DIESEM STAAT VERMITTLUNGEN VORGENOMMEN ZU HABEN , OHNE EIN VERMITTLUNGSBÜRO EINGESCHALTET ZU HABEN , DAS IN BELGIEN INHABER EINER GENEHMIGUNG IST . DIE ANGEKLAGTEN HABEN GELTEND GEMACHT , DIE ZITIERTEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN VERSTIESSEN GEGEN DEN VERTRAG , WEIL SIE DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR IM SINNE DER ARTIKEL 52 , 55 , 59 UND 60 BEHINDERTEN .
6DIE RECHTSSACHEN SIND FÜR DIE ZWECKE DES MÜNDLICHEN VERFAHRENS VERBUNDEN WORDEN . ES BESTEHT VERANLASSUNG , DIE VERBINDUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG AUFRECHTZUERHALTEN .
7DA DIE TÄTIGKEIT , UM DIE ES VORLIEGEND GEHT , ALS DIENSTLEISTUNG ZU QUALIFIZIEREN IST , MUSS DIE PRÜFUNG DER VON DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN VOR ALLEM VON EINER PRÜFUNG DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE ' ' DIENSTLEISTUNGEN ' ' AUSGEHEN .
8MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD UM AUSKUNFT ERSUCHT , OB DIE TÄTIGKEITEN GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER UNTER DEM BEGRIFF ' ' STELLENVERMITTLUNGSBÜROS ' ' ZUR GRUPPE 839 DER INTERNATIONALEN NOMENKLATUR ISIC GEHÖREN . FÜR DEN FALL , DASS DIESE FRAGE BEJAHT WIRD , WIRD WEITER GEFRAGT , OB DIE TÄTIGKEIT DER GENANNTEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS TATSÄCHLICH UND ZU RECHT DURCH DIE RICHTLINIE 67/43/EWG DES RATES VOM 12 . JANUAR 1967 LIBERALISIERT WORDEN IST . FALLS DIE VORSTEHENDE FRAGE BEJAHT WIRD , ERSUCHT DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT IN SEINER DRITTEN FRAGE UM AUSKUNFT , OB ES ARTIKEL 62 DES VERTRAGES EINEM MITGLIEDSTAAT ERLAUBT , DISKRIMINIERENDE BESTIMMUNGEN , DIE FRÜHER IN SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTANDEN , OHNE VERSCHÄRFUNG IN NEUEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ÜBERNEHMEN . SCHLIESSLICH BITTET DAS VORLEGENDE GERICHT FÜR DEN FALL , DASS DIE OBEN GENANNTEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS NICHT DER GRUPPE 839 ZUZUORDNEN SIND , IN SEINER VIERTEN FRAGE UM AUSKUNFT , OB DER GERICHTSHOF DIE AUSLEGUNG BESTÄTIGE , NACH DER SIE ZU DER ' ' NOCH NICHT LIBERALISIERTEN ' ' GRUPPE 842 GEHÖREN .
12DIE RICHTLINIE VOM 12 . JANUAR 1967 , DIE DER RAT AUFGRUND DER ARTIKEL 54 UND 63 DES VERTRAGES SOWIE DES VOM RAT AM 18 . DEZEMBER 1961 BESCHLOSSENEN ' ' ALLGEMEINEN PROGRAMMS ZUR AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ' ' ( ABL . 1962 , S . 32 ) ERLASSEN HAT , BETRIFFT DIE VERWIRKLICHUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS FÜR SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEITEN , DIE ZU BESTIMMTEN GRUPPEN DER VOM STATISTISCHEN AMT DER VEREINTEN NATIONEN ERSTELLTEN ' ' INTERNATIONAL STANDARD INDUSTRIAL CLASSIFICATION ' ' SÄMTLICHER WIRTSCHAFTLICHER TÄTIGKEITEN ( ISIC ) GEHÖREN . DIESES ALLGEMEINE PROGRAMM , DAS IN SEINEN ANLAGEN I BIS IV DIE TÄTIGKEITEN AUFZÄHLT , DEREN LIBERALISIERUNG IM LAUFE DER ÜBERGANGSZEIT NACH DEM IN DEN BESTIMMUNGEN DES ABSCHNITTS V FESTGELEGTEN ZEITPLAN VORGENOMMEN WERDEN SOLLTE , HAT SICH FÜR DIE BEZEICHNUNG DER JEWEILIGEN TÄTIGKEIT ODER GRUPPE VON TÄTIGKEITEN DER GENANNTEN INTERNATIONALEN NOMENKLATUR BEDIENT , SO DASS DIESE EIN BESTANDTEIL DER DIESBEZUEGLICHEN RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT IST .
14DIE ERSTE FRAGE BETRIFFT DIE QUALIFIZIERUNG DER STREITIGEN TÄTIGKEITEN IM HINBLICK AUF DIE GRUPPE 839 DER ISIC-NOMENKLATUR . DIESE NOMENKLATUR DEFINIERT DIE GRUPPE 839 DER HAUPTGRUPPE 83 DER ABTEILUNG ( ' ' DIENSTE ' ' ) ALS AUFFANGGRUPPE , WELCHE DIE ' ' SONSTIGEN DIENSTE FÜR DAS GESCHÄFTSLEBEN ' ' ( ' ' BUSINESS SERVICES NOT ELSEWHERE CLASSIFIED ' ' ) UMFASST . IN IHRER DETAILLIERTEN FASSUNG AUS DEM JAHR 1964 IST AUSDRÜCKLICH BESTIMMT , DASS DIE ' ' STELLENVERMITTLUNGSBÜROS ' ' ZWAR ZU DIESER GRUPPE GEHÖREN , DASS DIE ' ' VERMITTLUNG VON THEATER- UND RUNDFUNKPERSONAL ' ' JEDOCH AUSGENOMMEN IST . SIE ORDNET DIE ' ' EINSTELLUNG UND VERMITTLUNG VON SCHAUSPIELERN UND STATISTEN ' ' IM BEREICH DES FILMS UND DER DIESBEZUEGLICHEN HILFSDIENSTE UNTER DIE GRUPPE 841 UND DIE DIENSTE ' ' WIE STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR THEATERDARSTELLER ' ' IM BEREICH DES THEATERS UND ÄHNLICHER DIENSTE UNTER DIE GRUPPE 842 EIN .
18DIE GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER GEHÖREN FOLGLICH NICHT UNTER DEM BEGRIFF ' ' STELLENVERMITTLUNGSBÜROS ' ' ZUR GRUPPE 839 DER INTERNATIONALEN NOMENKLATUR ISIC .
19AUS DER ZWEITEN UND VIERTEN FRAGE GEHT HERVOR , DASS DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT DAS PROBLEM DER QUALIFIZIERUNG DER STREITIGEN TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DER ISIC NUR VORGELEGT HAT , UM KLÄREN ZU KÖNNEN , OB DIESE TÄTIGKEITEN IM SINNE DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR LIBERALISIERT WORDEN SIND . DIE WORTE ' ' NOCH NICHT LIBERALISIERT ' ' , DIE SICH AM ENDE DER VIERTEN FRAGE FINDEN , GEBEN ZU DER VERMUTUNG ANLASS , DASS DAS VORLEGENDE GERICHT BEI SEINER FRAGESTELLUNG VON DER PRÄMISSE AUSGEGANGEN IST , DIE LIBERALISIERUNG DIESER TÄTIGKEITEN KÖNNE SELBST NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT NUR INSOWEIT ALS VERWIRKLICHT ANGESEHEN WERDEN , ALS DIES DURCH EINEN AUSDRÜCKLICHEN RECHTSAKT DER GEMEINSCHAFT WIE DIE OBEN ZITIERTE RICHTLINIE 67/43/EWG DES RATES GESCHEHEN SEI .
21IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 VORGESEHENEN RICHTERLICHEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF , DIE AUFGERUFEN SIND , UNMITTELBAR UND WECHSELSEITIG ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BEIZUTRAGEN , KANN DER GERICHTSHOF MIT RÜCKSICHT AUF DIE VOM NATIONALEN GERICHT DARGELEGTEN UMSTÄNDE UND INSBESONDERE IN ANBETRACHT DER DORT AUFGEWORFENEN ALLGEMEINEN FRAGE NACH DER ' ' VEREINBARKEIT DES STREITIGEN ARRETE ROYAL MIT DEM VERTRAG VON ROM ' ' DIEJENIGEN ELEMENTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUS DEM WORTLAUT DER VON DEM NATIONALEN GERICHT FORMULIERTEN FRAGEN HERAUSARBEITEN , DIE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DAS VORLEGENDE GERICHT DAS RECHTLICHE PROBLEM , MIT DEM ES BEFASST IST , IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT LÖSEN KANN . IM VORLIEGENDEN FALL IST DESHALB ZU PRÜFEN , OB UND IN WELCHEM MASSE DIE FRAGLICHEN TÄTIGKEITEN SELBST BEI FEHLEN EINES VOM RAT ERLASSENEN RECHTSAKTES DER GEMEINSCHAFT - WIE DER OBEN GENANNTEN RICHTLINIE - IM SINNE DER ARTIKEL 59 UND 66 DES VERTRAGES LIBERALISIERT SIND .
23DIESE FRAGE IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES GESAMTEN KAPITELS ÜBER DIE DIENSTLEISTUNGEN ZU LÖSEN , WOBEI AUCH DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT , AUF DIE IN ARTIKEL 66 VERWIESEN WIRD , ZU BEACHTEN SIND .
24GEMÄSS ARTIKEL 59 ABSATZ 1 DES VERTRAGES WERDEN ' ' DIE BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR ANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN . . . DER GEMEINSCHAFT . . . WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT . . . SCHRITTWEISE AUFGEHOBEN ' ' . DIESE VORSCHRIFT , DIE ALS ZEITPUNKT FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT FESTSETZT , BEGRÜNDET BEI EINER AN ARTIKEL 8 ABSATZ 7 DES VERTRAGES ORIENTIERTEN AUSLEGUNG EINE GENAU BESTIMMTE VERPFLICHTUNG ZUR HERBEIFÜHRUNG EINES BESTIMMTEN ERGEBNISSES ; DIE DURCHFÜHRUNG EINES PROGRAMMS FORTSCHREITENDER MASSNAHMEN SOLLTE DIE ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG LEDIGLICH ERLEICHTERN , NICHT ABER EINE BEDINGUNG FÜR SIE DARSTELLEN . DARAUS FOLGT , DASS DIE ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES , DIE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT MITTELS DER IN ARTIKEL 63 VORGESEHENEN RICHTLINIEN SCHRITTWEISE DURCHZUFÜHREN WAREN , NACH ABLAUF DES GENANNTEN ZEITRAUMS UNMITTELBAR UND UNBEDINGT ANWENDBAR GEWORDEN SIND .
DIESE DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR VORSCHREIBENDEN ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN UMFASSEN DIE BESEITIGUNG SÄMTLICHER DISKRIMINIERUNGEN GEGENÜBER DEM LEISTUNGSERBRINGER AUFGRUND SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES UMSTANDES , DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN ANSÄSSIG IST , IN DEM DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL . IN ANBETRACHT DER BESONDERHEITEN BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN WIE DER VERMITTLUNG VON BÜHNENKÜNSTLERN DÜRFEN ALLERDINGS SOLCHE AN DEN LEISTUNGSERBRINGER GESTELLTEN BESONDEREN ANFORDERUNGEN NICHT ALS MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG VON DURCH DAS ALLGEMEININTERESSE ODER DURCH DIE NOTWENDIGKEIT , DEN SCHUTZ DES KÜNSTLERS ZU GEWÄHRLEISTEN , GERECHTFERTIGTEN BERUFSREGELUNGEN ERGEBEN UND DIE FÜR ALLE IM GEBIET DES GENANNTEN STAATES ANSÄSSIGEN PERSONEN VERBINDLICH SIND ; DIES GILT INSOWEIT , ALS DER LEISTENDE IN DEM STAAT , IN DEM ER ANSÄSSIG IST , NICHT ÄHNLICHEN VORSCHRIFTEN UNTERWORFEN IST .
WENN DIE AUSÜBUNG DER VORLIEGENDEN STELLENVERMITTLUNGSTÄTIGKEIT IN DEM STAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , GENEHMIGUNGSPFLICHTIG SOWIE DER AUFSICHT DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UNTERSTELLT IST , DARF DIESER STAAT VON DEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN LEISTUNGSERBRINGERN OHNE MISSACHTUNG DER ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES JEDOCH NUR DANN VERLANGEN , DERARTIGEN VORAUSSETZUNGEN ZU GENÜGEN ODER DEN INHABER EINER GENEHMIGUNG EINZUSCHALTEN , WENN SICH EIN SOLCHES ERFORDERNIS FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DER BERUFSREGELUNGEN UND DES OBEN GENANNTEN SCHUTZES ALS OBJEKTIV NOTWENDIG DARSTELLT . EIN SOLCHES ERFORDERNIS ERWEIST SICH NICHT ALS OBJEKTIV NOTWENDIG , WENN DIE LEISTUNG VON EINEM ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEHÖRENDEN STELLENVERMITTLUNGSBÜRO ERBRACHT WIRD ODER WENN DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE LEISTENDE DORT EINE GENEHMIGUNG BESITZT , DIE UNTER VORAUSSETZUNGEN ERTEILT WORDEN IST , WELCHE MIT DENEN DES STAATES , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , VERGLEICHBAR SIND , UND IN JENEM STAAT DIE GESAMTE VERMITTLUNGSTÄTIGKEIT DES BÜROS OHNE RÜCKSICHT DARAUF , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL , EINER ANGEMESSENEN BEAUFSICHTIGUNG UNTERSTELLT IST .
31DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND , DIE FRAGLICHE STELLENVERMITTLUNGSTÄTIGKEIT FALLE UNTER DIE BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS NR . 96 DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION ÜBER BÜROS FÜR ENTGELTLICHE ARBEITSVERMITTLUNG ( GENFER NEUFASSUNG VOM 1 . 7 . 1949 ), NACH DEM DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE DIESER BÜROS ERGREIFEN DÜRFTEN . NACH DEN ÄUSSERUNGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG WIRD DIESES ÜBEREINKOMMEN , DEM BELGIEN MIT GESETZ VOM 3 . MÄRZ 1958 ZUGESTIMMT HAT , ' ' VON DEM ARRETE ROYAL VOM 28 . NOVEMBER 1975 VOLL RESPEKTIERT , DER ES ZUM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ MACHT , DASS DER BETRIEB GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS VERBOTEN IST ( ART . 2 ), UND DER VON DIESEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ NUR EINE EINZIGE , BEFREIUNG ' ZULÄSST , WELCHE ALLEIN DIE GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER UND NUR UNTER DER AUSDRÜCKLICHEN BEDINGUNG BETRIFFT , DASS DEREN BETRIEB DEN VORGESEHENEN STRENGEN RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRICHT ' ' .
33DAS GENANNTE INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN STELLT DEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES VERBOTS DER AUF GEWINN GERICHTETEN BÜROS FÜR ENTGELTLICHE ARBEITSVERMITTLUNG AUF UND BESTIMMT ZU DIESEM ZWECK IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 , DASS DIESE BÜROS ' ' INNERHALB EINES BEGRENZTEN , VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FESTGESETZTEN ZEITRAUMS AUFZUHEBEN ( SIND ) ' ' . ANDERERSEITS SIEHT ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOR , DASS ' ' DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE . . . IN AUSNAHMEFÄLLEN BEFREIUNGEN VON DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DIESES ÜBEREINKOMMENS IN BEZUG AUF DIE VON DER GESETZGEBUNG GENAU BEZEICHNETEN KATEGORIEN VON PERSONEN ZU GEWÄHREN ( HAT ), FÜR DEREN ANGEMESSENE VERMITTLUNG IM RAHMEN DER ÖFFENTLICHEN ARBEITSMARKTVERWALTUNG NICHT VORGESORGT WERDEN KANN . . . ' ' .
35DA DIE BEIBEHALTUNG GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS SOMIT KEINER SICH AUS DEM ÜBEREINKOMMEN NR . 96 ERGEBENDEN VERPFLICHTUNG ENTSPRICHT , KANN SICH DIE BELGISCHE REGIERUNG NICHT AUF DIESES ÜBEREINKOMMEN BERUFEN , UM SICH ÜBER DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVER 36KEHR HINWEGZUSETZEN . DIE SICH AUS DEM ÜBEREINKOMMEN NR . 96 ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN KÖNNEN DESHALB DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN DEM FRAGLICHEN BEREICH NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN .
37DARÜBER HINAUS WIRD EIN MITGLIEDSTAAT , DER VON DER IN ARTIKEL 5 VORGESEHENEN BEFREIUNG GEBRAUCH MACHT , DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN IN KEINER WEISE DARAN GEHINDERT , DIE GENANNTE BESTIMMUNG GEGENÜBER EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN LEISTUNGSERBRINGER NACH MASSGABE DER OBEN ANGEFÜHRTEN ERFORDERNISSE DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES ANZUWENDEN . IM ÜBRIGEN FOLGT SOGAR AUS ARTIKEL 20 DES BELGISCHEN ARRETE VOM 28 . NOVEMBER 1975 , DASS IM FALLE VON GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN ZWISCHEN BELGIEN UND AUSLÄNDISCHEN STAATEN DIE BETREFFENDEN AUSLÄNDISCHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER IN BELGIEN OHNE EINSCHALTUNG EINES GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST , VERMITTLUNGEN VORNEHMEN DÜRFEN .
39AUS DEN GENANNTEN GRÜNDEN IST DEM VORLEGENDEN GERICHT ZU ANTWORTEN , DASS DANN , WENN DIE TÄTIGKEIT GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER IN DEM STAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , GENEHMIGUNGSPFLICHTIG IST , DIESER STAAT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE LEISTUNGSERBRINGER NICHT DAZU VERPFLICHTEN KANN , DIESER VORAUSSETZUNG NACHZUKOMMEN ODER EIN GEWERBLICHES STELLENVERMITTLUNGSBÜRO , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST , EINZUSCHALTEN , SOFERN DIE LEISTUNG VON EINEM ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEHÖRENDEN STELLENVERMITTLUNGSBÜRO ERBRACHT WIRD ODER DER LEISTENDE IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM ER ANSÄSSIG IST , EINE GENEHMIGUNG BESITZT , DIE UNTER VORAUSSETZUNGEN ERTEILT WORDEN IST , WELCHE MIT DENEN DES STAATES , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , VERGLEICHBAR SIND , UND IN JENEM STAAT DIE GESAMTE VERMITTLUNGSTÄTIGKEIT DES BÜROS OHNE RÜCKSICHT DARAUF , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL , EINER ANGEMESSENEN BEAUFSICHTIGUNG UNTERSTELLT IST .
40DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE TOURNAI MIT URTEILEN VOM 21 . MÄRZ 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DIE GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER GEHÖREN NICHT UNTER DEM BEGRIFF ' ' STELLENVERMITTLUNGSBÜROS ' ' ZUR GRUPPE 839 DER INTERNATIONALEN NOMENKLATUR ISIC .
2 . DIE ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES , DIE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT MITTELS DER IN ARTIKEL 63 VORGESEHENEN RICHTLINIEN SCHRITTWEISE DURCHZUFÜHREN WAREN , SIND NACH ABLAUF DES GENANNTEN ZEITRAUMS UNMITTELBAR UND UNBEDINGT ANWENDBAR GEWORDEN .
3 . WENN DIE TÄTIGKEIT GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER IN DEM STAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , GENEHMIGUNGSPFLICHTIG IST , KANN DIESER STAAT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE LEISTUNGSERBRINGER NICHT DAZU VERPFLICHTEN , DIESER VORAUSSETZUNG NACHZUKOMMEN ODER EIN GEWERBLICHES STELLENVERMITTLUNGSBÜRO , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST , EINZUSCHALTEN , SOFERN DIE LEISTUNG VON EINEM ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEHÖRENDEN STELLENVERMITTLUNGSBÜRO ERBRACHT WIRD ODER DER LEISTENDE IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM ER ANSÄSSIG IST , EINE GENEHMIGUNG BESITZT , DIE UNTER VORAUSSETZUNGEN ERTEILT WORDEN IST , WELCHE MIT DENEN DES STAATES , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , VERGLEICHBAR SIND , UND IN JENEM STAAT DIE GESAMTE VERMITTLUNGSTÄTIGKEIT DES BÜROS OHNE RÜCKSICHT DARAUF , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL , EINER ANGEMESSENEN BEAUFSICHTIGUNG UNTERSTELLT IST .