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Document 61978CJ0110

Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1979.
Ministère public und "Chambre syndicale des agents artistiques et Impresarii de Belgique" ASBL gegen Willy van Wesemael und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Tournai - Belgien.
Freier Dienstleistungsverkehr - Gewerkliche Stellenvermittlungsbüros.
Verbundene Rechtssachen 110 und 111/78.

Sammlung der Rechtsprechung 1979 -00035

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1979:8

61978J0110

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. JANUAR 1979. - MINISTERE PUBLIC UND CHAMBRE SYNDICALE DES AGENTS ARTISTIQUES ET IMPRESARII DE BELGIQUE, ASBL GEGEN WILLY VAN WESEMAEL UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE TOURNAI. - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - GEWERBLICHE STELLENVERMITTLUNGSBUEROS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 110 UND 111-78.

Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 00035
Griechische Sonderausgabe Seite 00029
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00027
Schwedische Sonderausgabe Seite 00263
Finnische Sonderausgabe Seite 00285
Spanische Sonderausgabe Seite 00031


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

( EWG-VERTRAG , ART . 177 )

2 . DIENSTLEISTUNGEN - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - BESCHRÄNKUNGEN - BESEITIGUNG - UNMITTELBARE ANWENDBARKEIT

( EWG-VERTRAG , ART . 59 , 60 UND 63 )

3 . DIENSTLEISTUNGEN - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - GEWERBLICHE STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER - AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT - VERPFLICHTUNG ZUM ERWERB EINER GENEHMIGUNG ODER ZUR EINSCHALTUNG EINES VERMITTLUNGSBÜROS , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST - MIT DEM VERTRAG UNVEREINBARE BESCHRÄNKUNG - KRITERIEN

( EWG-VERTRAG , ART . 59 UND 60 )

Leitsätze


1 . IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 VORGESEHENEN RICHTERLICHEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF , DIE AUFGERUFEN SIND , UNMITTELBAR UND WECHSELSEITIG ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BEIZUTRAGEN , KANN DER GERICHTSHOF MIT RÜCKSICHT AUF DIE VOM NATIONALEN GERICHT DARGELEGTEN UMSTÄNDE DIEJENIGEN ELEMENTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUS DEM WORTLAUT DER VON DEM NATIONALEN GERICHT FORMULIERTEN FRAGEN HERAUSARBEITEN , DIE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DAS VORLEGENDE GERICHT DAS RECHTLICHE PROBLEM , MIT DEM ES BEFASST IST , IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT LÖSEN KANN .

2 . DIE ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES , DIE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT MITTELS DER IN ARTIKEL 63 VORGESEHENEN RICHTLINIEN SCHRITTWEISE DURCHZUFÜHREN WAREN , SIND NACH ABLAUF DES GENANNTEN ZEITRAUMS UNMITTELBAR UND UNBEDINGT ANWENDBAR GEWORDEN . DIESE ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN UMFASSEN DIE BESEITIGUNG SÄMTLICHER DISKRIMINIERUNGEN GEGENÜBER DEM LEISTUNGSBRINGER AUFGRUND SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES UMSTANDES , DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN ANSÄSSIG IST , IN DEM DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL .

3 . WENN DIE TÄTIGKEIT GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER IN DEM STAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , GENEHMIGUNGSPFLICHTIG IST , KANN DIESER STAAT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE LEISTUNGSERBRINGER NICHT DAZU VERPFLICHTEN , DIESER VORAUSSETZUNG NACHZUKOMMEN ODER EIN GEWERBLICHES STELLENVERMITTLUNGSBÜRO , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST , EINZUSCHALTEN , SOFERN DIE LEISTUNG VON EINEM ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEHÖRENDEN STELLENVERMITTLUNGSBÜRO ERBRACHT WIRD ODER DER LEISTENDE IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM ER ANSÄSSIG IST , EINE GENEHMIGUNG BESITZT , DIE UNTER VORAUSSETZUNGEN ERTEILT WORDEN IST , WELCHE MIT DENEN DES STAATES , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , VERGLEICHBAR SIND , UND IN JENEM STAAT DIE GESAMTE VERMITTLUNGSTÄTIGKEIT DES BÜROS OHNE RÜCKSICHT DARAUF , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL , EINER ANGEMESSENEN BEAUFSICHTIGUNG UNTERSTELLT IST .

Entscheidungsgründe


1DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE TOURNAI HAT MIT ZWEI AM 21 . MÄRZ 1978 ERLASSENEN URTEILEN , DIE AM 8 . MAI 1978 BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN SIND , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 67/43/EWG DES RATES VOM 12 . JANUAR 1967 ( ABL . 1967 , S . 140 ) SOWIE EINIGER BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR GESTELLT .

2DIESE FRAGEN SIND ANLÄSSLICH ZWEIER STRAFVERFAHREN GEGEN ZWEI IN BELGIEN ANSÄSSIGE PERSONEN SOWIE ZWEI IN FRANKREICH ANSÄSSIGE FRANZÖSISCHE KÜNSTLERVERMITTLER AUFGEWORFEN WORDEN , DIE ANGEKLAGT SIND , GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 6 UND 20 DES BELGISCHEN ARRETE ROYAL VOM 28 . NOVEMBER 1975 ÜBER DEN BETRIEB GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER VERSTOSSEN ZU HABEN . NACH DIESEN BESTIMMUNGEN IST ' ' DER BETRIEB EINES GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER . . . VON DER ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG DURCH DEN MINISTER ABHÄNGIG , IN DESSEN ZUSTÄNDIGKEIT DAS BESCHÄFTIGUNGSWESEN FÄLLT ' ' UND DÜRFEN ' ' VORBEHALTLICH VON GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN ZWISCHEN BELGIEN UND AUSLÄNDISCHEN STAATEN . . . AUSLÄNDISCHE STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER IN BELGIEN OHNE EINSCHALTUNG EINES GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST , KEINE VERMITTLUNG VORNEHMEN ' ' .

4IN BEIDEN VERFAHREN WIRD DEM JEWEILS ERSTEN ANGEKLAGTEN VORGEWORFEN , SICH WEGEN DER EINSTELLUNG VON BÜHNENKÜNSTLERN AN EIN IN FRANKREICH ANSÄSSIGES GEWERBLICHES STELLENVERMITTLUNGSBÜRO GEWENDET ZU HABEN , DESSEN INHABER IN BELGIEN KEINE GENEHMIGUNG BESITZT , WÄHREND DEM JEWEILS ZWEITEN ANGEKLAGTEN ANGELASTET WIRD , IN DIESEM STAAT VERMITTLUNGEN VORGENOMMEN ZU HABEN , OHNE EIN VERMITTLUNGSBÜRO EINGESCHALTET ZU HABEN , DAS IN BELGIEN INHABER EINER GENEHMIGUNG IST . DIE ANGEKLAGTEN HABEN GELTEND GEMACHT , DIE ZITIERTEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN VERSTIESSEN GEGEN DEN VERTRAG , WEIL SIE DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR IM SINNE DER ARTIKEL 52 , 55 , 59 UND 60 BEHINDERTEN .

6DIE RECHTSSACHEN SIND FÜR DIE ZWECKE DES MÜNDLICHEN VERFAHRENS VERBUNDEN WORDEN . ES BESTEHT VERANLASSUNG , DIE VERBINDUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG AUFRECHTZUERHALTEN .

7DA DIE TÄTIGKEIT , UM DIE ES VORLIEGEND GEHT , ALS DIENSTLEISTUNG ZU QUALIFIZIEREN IST , MUSS DIE PRÜFUNG DER VON DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN VOR ALLEM VON EINER PRÜFUNG DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE ' ' DIENSTLEISTUNGEN ' ' AUSGEHEN .

8MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD UM AUSKUNFT ERSUCHT , OB DIE TÄTIGKEITEN GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER UNTER DEM BEGRIFF ' ' STELLENVERMITTLUNGSBÜROS ' ' ZUR GRUPPE 839 DER INTERNATIONALEN NOMENKLATUR ISIC GEHÖREN . FÜR DEN FALL , DASS DIESE FRAGE BEJAHT WIRD , WIRD WEITER GEFRAGT , OB DIE TÄTIGKEIT DER GENANNTEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS TATSÄCHLICH UND ZU RECHT DURCH DIE RICHTLINIE 67/43/EWG DES RATES VOM 12 . JANUAR 1967 LIBERALISIERT WORDEN IST . FALLS DIE VORSTEHENDE FRAGE BEJAHT WIRD , ERSUCHT DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT IN SEINER DRITTEN FRAGE UM AUSKUNFT , OB ES ARTIKEL 62 DES VERTRAGES EINEM MITGLIEDSTAAT ERLAUBT , DISKRIMINIERENDE BESTIMMUNGEN , DIE FRÜHER IN SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTANDEN , OHNE VERSCHÄRFUNG IN NEUEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ÜBERNEHMEN . SCHLIESSLICH BITTET DAS VORLEGENDE GERICHT FÜR DEN FALL , DASS DIE OBEN GENANNTEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS NICHT DER GRUPPE 839 ZUZUORDNEN SIND , IN SEINER VIERTEN FRAGE UM AUSKUNFT , OB DER GERICHTSHOF DIE AUSLEGUNG BESTÄTIGE , NACH DER SIE ZU DER ' ' NOCH NICHT LIBERALISIERTEN ' ' GRUPPE 842 GEHÖREN .

12DIE RICHTLINIE VOM 12 . JANUAR 1967 , DIE DER RAT AUFGRUND DER ARTIKEL 54 UND 63 DES VERTRAGES SOWIE DES VOM RAT AM 18 . DEZEMBER 1961 BESCHLOSSENEN ' ' ALLGEMEINEN PROGRAMMS ZUR AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ' ' ( ABL . 1962 , S . 32 ) ERLASSEN HAT , BETRIFFT DIE VERWIRKLICHUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS FÜR SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEITEN , DIE ZU BESTIMMTEN GRUPPEN DER VOM STATISTISCHEN AMT DER VEREINTEN NATIONEN ERSTELLTEN ' ' INTERNATIONAL STANDARD INDUSTRIAL CLASSIFICATION ' ' SÄMTLICHER WIRTSCHAFTLICHER TÄTIGKEITEN ( ISIC ) GEHÖREN . DIESES ALLGEMEINE PROGRAMM , DAS IN SEINEN ANLAGEN I BIS IV DIE TÄTIGKEITEN AUFZÄHLT , DEREN LIBERALISIERUNG IM LAUFE DER ÜBERGANGSZEIT NACH DEM IN DEN BESTIMMUNGEN DES ABSCHNITTS V FESTGELEGTEN ZEITPLAN VORGENOMMEN WERDEN SOLLTE , HAT SICH FÜR DIE BEZEICHNUNG DER JEWEILIGEN TÄTIGKEIT ODER GRUPPE VON TÄTIGKEITEN DER GENANNTEN INTERNATIONALEN NOMENKLATUR BEDIENT , SO DASS DIESE EIN BESTANDTEIL DER DIESBEZUEGLICHEN RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT IST .

14DIE ERSTE FRAGE BETRIFFT DIE QUALIFIZIERUNG DER STREITIGEN TÄTIGKEITEN IM HINBLICK AUF DIE GRUPPE 839 DER ISIC-NOMENKLATUR . DIESE NOMENKLATUR DEFINIERT DIE GRUPPE 839 DER HAUPTGRUPPE 83 DER ABTEILUNG ( ' ' DIENSTE ' ' ) ALS AUFFANGGRUPPE , WELCHE DIE ' ' SONSTIGEN DIENSTE FÜR DAS GESCHÄFTSLEBEN ' ' ( ' ' BUSINESS SERVICES NOT ELSEWHERE CLASSIFIED ' ' ) UMFASST . IN IHRER DETAILLIERTEN FASSUNG AUS DEM JAHR 1964 IST AUSDRÜCKLICH BESTIMMT , DASS DIE ' ' STELLENVERMITTLUNGSBÜROS ' ' ZWAR ZU DIESER GRUPPE GEHÖREN , DASS DIE ' ' VERMITTLUNG VON THEATER- UND RUNDFUNKPERSONAL ' ' JEDOCH AUSGENOMMEN IST . SIE ORDNET DIE ' ' EINSTELLUNG UND VERMITTLUNG VON SCHAUSPIELERN UND STATISTEN ' ' IM BEREICH DES FILMS UND DER DIESBEZUEGLICHEN HILFSDIENSTE UNTER DIE GRUPPE 841 UND DIE DIENSTE ' ' WIE STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR THEATERDARSTELLER ' ' IM BEREICH DES THEATERS UND ÄHNLICHER DIENSTE UNTER DIE GRUPPE 842 EIN .

18DIE GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER GEHÖREN FOLGLICH NICHT UNTER DEM BEGRIFF ' ' STELLENVERMITTLUNGSBÜROS ' ' ZUR GRUPPE 839 DER INTERNATIONALEN NOMENKLATUR ISIC .

19AUS DER ZWEITEN UND VIERTEN FRAGE GEHT HERVOR , DASS DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT DAS PROBLEM DER QUALIFIZIERUNG DER STREITIGEN TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DER ISIC NUR VORGELEGT HAT , UM KLÄREN ZU KÖNNEN , OB DIESE TÄTIGKEITEN IM SINNE DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR LIBERALISIERT WORDEN SIND . DIE WORTE ' ' NOCH NICHT LIBERALISIERT ' ' , DIE SICH AM ENDE DER VIERTEN FRAGE FINDEN , GEBEN ZU DER VERMUTUNG ANLASS , DASS DAS VORLEGENDE GERICHT BEI SEINER FRAGESTELLUNG VON DER PRÄMISSE AUSGEGANGEN IST , DIE LIBERALISIERUNG DIESER TÄTIGKEITEN KÖNNE SELBST NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT NUR INSOWEIT ALS VERWIRKLICHT ANGESEHEN WERDEN , ALS DIES DURCH EINEN AUSDRÜCKLICHEN RECHTSAKT DER GEMEINSCHAFT WIE DIE OBEN ZITIERTE RICHTLINIE 67/43/EWG DES RATES GESCHEHEN SEI .

21IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 VORGESEHENEN RICHTERLICHEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF , DIE AUFGERUFEN SIND , UNMITTELBAR UND WECHSELSEITIG ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BEIZUTRAGEN , KANN DER GERICHTSHOF MIT RÜCKSICHT AUF DIE VOM NATIONALEN GERICHT DARGELEGTEN UMSTÄNDE UND INSBESONDERE IN ANBETRACHT DER DORT AUFGEWORFENEN ALLGEMEINEN FRAGE NACH DER ' ' VEREINBARKEIT DES STREITIGEN ARRETE ROYAL MIT DEM VERTRAG VON ROM ' ' DIEJENIGEN ELEMENTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUS DEM WORTLAUT DER VON DEM NATIONALEN GERICHT FORMULIERTEN FRAGEN HERAUSARBEITEN , DIE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DAS VORLEGENDE GERICHT DAS RECHTLICHE PROBLEM , MIT DEM ES BEFASST IST , IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT LÖSEN KANN . IM VORLIEGENDEN FALL IST DESHALB ZU PRÜFEN , OB UND IN WELCHEM MASSE DIE FRAGLICHEN TÄTIGKEITEN SELBST BEI FEHLEN EINES VOM RAT ERLASSENEN RECHTSAKTES DER GEMEINSCHAFT - WIE DER OBEN GENANNTEN RICHTLINIE - IM SINNE DER ARTIKEL 59 UND 66 DES VERTRAGES LIBERALISIERT SIND .

23DIESE FRAGE IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES GESAMTEN KAPITELS ÜBER DIE DIENSTLEISTUNGEN ZU LÖSEN , WOBEI AUCH DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT , AUF DIE IN ARTIKEL 66 VERWIESEN WIRD , ZU BEACHTEN SIND .

24GEMÄSS ARTIKEL 59 ABSATZ 1 DES VERTRAGES WERDEN ' ' DIE BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR ANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN . . . DER GEMEINSCHAFT . . . WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT . . . SCHRITTWEISE AUFGEHOBEN ' ' . DIESE VORSCHRIFT , DIE ALS ZEITPUNKT FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT FESTSETZT , BEGRÜNDET BEI EINER AN ARTIKEL 8 ABSATZ 7 DES VERTRAGES ORIENTIERTEN AUSLEGUNG EINE GENAU BESTIMMTE VERPFLICHTUNG ZUR HERBEIFÜHRUNG EINES BESTIMMTEN ERGEBNISSES ; DIE DURCHFÜHRUNG EINES PROGRAMMS FORTSCHREITENDER MASSNAHMEN SOLLTE DIE ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG LEDIGLICH ERLEICHTERN , NICHT ABER EINE BEDINGUNG FÜR SIE DARSTELLEN . DARAUS FOLGT , DASS DIE ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES , DIE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT MITTELS DER IN ARTIKEL 63 VORGESEHENEN RICHTLINIEN SCHRITTWEISE DURCHZUFÜHREN WAREN , NACH ABLAUF DES GENANNTEN ZEITRAUMS UNMITTELBAR UND UNBEDINGT ANWENDBAR GEWORDEN SIND .

DIESE DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR VORSCHREIBENDEN ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN UMFASSEN DIE BESEITIGUNG SÄMTLICHER DISKRIMINIERUNGEN GEGENÜBER DEM LEISTUNGSERBRINGER AUFGRUND SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES UMSTANDES , DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN ANSÄSSIG IST , IN DEM DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL . IN ANBETRACHT DER BESONDERHEITEN BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN WIE DER VERMITTLUNG VON BÜHNENKÜNSTLERN DÜRFEN ALLERDINGS SOLCHE AN DEN LEISTUNGSERBRINGER GESTELLTEN BESONDEREN ANFORDERUNGEN NICHT ALS MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG VON DURCH DAS ALLGEMEININTERESSE ODER DURCH DIE NOTWENDIGKEIT , DEN SCHUTZ DES KÜNSTLERS ZU GEWÄHRLEISTEN , GERECHTFERTIGTEN BERUFSREGELUNGEN ERGEBEN UND DIE FÜR ALLE IM GEBIET DES GENANNTEN STAATES ANSÄSSIGEN PERSONEN VERBINDLICH SIND ; DIES GILT INSOWEIT , ALS DER LEISTENDE IN DEM STAAT , IN DEM ER ANSÄSSIG IST , NICHT ÄHNLICHEN VORSCHRIFTEN UNTERWORFEN IST .

WENN DIE AUSÜBUNG DER VORLIEGENDEN STELLENVERMITTLUNGSTÄTIGKEIT IN DEM STAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , GENEHMIGUNGSPFLICHTIG SOWIE DER AUFSICHT DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UNTERSTELLT IST , DARF DIESER STAAT VON DEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN LEISTUNGSERBRINGERN OHNE MISSACHTUNG DER ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES JEDOCH NUR DANN VERLANGEN , DERARTIGEN VORAUSSETZUNGEN ZU GENÜGEN ODER DEN INHABER EINER GENEHMIGUNG EINZUSCHALTEN , WENN SICH EIN SOLCHES ERFORDERNIS FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DER BERUFSREGELUNGEN UND DES OBEN GENANNTEN SCHUTZES ALS OBJEKTIV NOTWENDIG DARSTELLT . EIN SOLCHES ERFORDERNIS ERWEIST SICH NICHT ALS OBJEKTIV NOTWENDIG , WENN DIE LEISTUNG VON EINEM ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEHÖRENDEN STELLENVERMITTLUNGSBÜRO ERBRACHT WIRD ODER WENN DER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE LEISTENDE DORT EINE GENEHMIGUNG BESITZT , DIE UNTER VORAUSSETZUNGEN ERTEILT WORDEN IST , WELCHE MIT DENEN DES STAATES , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , VERGLEICHBAR SIND , UND IN JENEM STAAT DIE GESAMTE VERMITTLUNGSTÄTIGKEIT DES BÜROS OHNE RÜCKSICHT DARAUF , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL , EINER ANGEMESSENEN BEAUFSICHTIGUNG UNTERSTELLT IST .

31DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND , DIE FRAGLICHE STELLENVERMITTLUNGSTÄTIGKEIT FALLE UNTER DIE BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS NR . 96 DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION ÜBER BÜROS FÜR ENTGELTLICHE ARBEITSVERMITTLUNG ( GENFER NEUFASSUNG VOM 1 . 7 . 1949 ), NACH DEM DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE DIESER BÜROS ERGREIFEN DÜRFTEN . NACH DEN ÄUSSERUNGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG WIRD DIESES ÜBEREINKOMMEN , DEM BELGIEN MIT GESETZ VOM 3 . MÄRZ 1958 ZUGESTIMMT HAT , ' ' VON DEM ARRETE ROYAL VOM 28 . NOVEMBER 1975 VOLL RESPEKTIERT , DER ES ZUM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ MACHT , DASS DER BETRIEB GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS VERBOTEN IST ( ART . 2 ), UND DER VON DIESEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ NUR EINE EINZIGE , BEFREIUNG ' ZULÄSST , WELCHE ALLEIN DIE GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER UND NUR UNTER DER AUSDRÜCKLICHEN BEDINGUNG BETRIFFT , DASS DEREN BETRIEB DEN VORGESEHENEN STRENGEN RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRICHT ' ' .

33DAS GENANNTE INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN STELLT DEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES VERBOTS DER AUF GEWINN GERICHTETEN BÜROS FÜR ENTGELTLICHE ARBEITSVERMITTLUNG AUF UND BESTIMMT ZU DIESEM ZWECK IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 , DASS DIESE BÜROS ' ' INNERHALB EINES BEGRENZTEN , VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FESTGESETZTEN ZEITRAUMS AUFZUHEBEN ( SIND ) ' ' . ANDERERSEITS SIEHT ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOR , DASS ' ' DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE . . . IN AUSNAHMEFÄLLEN BEFREIUNGEN VON DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DIESES ÜBEREINKOMMENS IN BEZUG AUF DIE VON DER GESETZGEBUNG GENAU BEZEICHNETEN KATEGORIEN VON PERSONEN ZU GEWÄHREN ( HAT ), FÜR DEREN ANGEMESSENE VERMITTLUNG IM RAHMEN DER ÖFFENTLICHEN ARBEITSMARKTVERWALTUNG NICHT VORGESORGT WERDEN KANN . . . ' ' .

35DA DIE BEIBEHALTUNG GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS SOMIT KEINER SICH AUS DEM ÜBEREINKOMMEN NR . 96 ERGEBENDEN VERPFLICHTUNG ENTSPRICHT , KANN SICH DIE BELGISCHE REGIERUNG NICHT AUF DIESES ÜBEREINKOMMEN BERUFEN , UM SICH ÜBER DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVER 36KEHR HINWEGZUSETZEN . DIE SICH AUS DEM ÜBEREINKOMMEN NR . 96 ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN KÖNNEN DESHALB DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN DEM FRAGLICHEN BEREICH NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN .

37DARÜBER HINAUS WIRD EIN MITGLIEDSTAAT , DER VON DER IN ARTIKEL 5 VORGESEHENEN BEFREIUNG GEBRAUCH MACHT , DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN IN KEINER WEISE DARAN GEHINDERT , DIE GENANNTE BESTIMMUNG GEGENÜBER EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN LEISTUNGSERBRINGER NACH MASSGABE DER OBEN ANGEFÜHRTEN ERFORDERNISSE DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES ANZUWENDEN . IM ÜBRIGEN FOLGT SOGAR AUS ARTIKEL 20 DES BELGISCHEN ARRETE VOM 28 . NOVEMBER 1975 , DASS IM FALLE VON GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN ZWISCHEN BELGIEN UND AUSLÄNDISCHEN STAATEN DIE BETREFFENDEN AUSLÄNDISCHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER IN BELGIEN OHNE EINSCHALTUNG EINES GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST , VERMITTLUNGEN VORNEHMEN DÜRFEN .

39AUS DEN GENANNTEN GRÜNDEN IST DEM VORLEGENDEN GERICHT ZU ANTWORTEN , DASS DANN , WENN DIE TÄTIGKEIT GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER IN DEM STAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , GENEHMIGUNGSPFLICHTIG IST , DIESER STAAT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE LEISTUNGSERBRINGER NICHT DAZU VERPFLICHTEN KANN , DIESER VORAUSSETZUNG NACHZUKOMMEN ODER EIN GEWERBLICHES STELLENVERMITTLUNGSBÜRO , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST , EINZUSCHALTEN , SOFERN DIE LEISTUNG VON EINEM ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEHÖRENDEN STELLENVERMITTLUNGSBÜRO ERBRACHT WIRD ODER DER LEISTENDE IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM ER ANSÄSSIG IST , EINE GENEHMIGUNG BESITZT , DIE UNTER VORAUSSETZUNGEN ERTEILT WORDEN IST , WELCHE MIT DENEN DES STAATES , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , VERGLEICHBAR SIND , UND IN JENEM STAAT DIE GESAMTE VERMITTLUNGSTÄTIGKEIT DES BÜROS OHNE RÜCKSICHT DARAUF , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL , EINER ANGEMESSENEN BEAUFSICHTIGUNG UNTERSTELLT IST .

Kostenentscheidung


40DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE TOURNAI MIT URTEILEN VOM 21 . MÄRZ 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DIE GEWERBLICHEN STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER GEHÖREN NICHT UNTER DEM BEGRIFF ' ' STELLENVERMITTLUNGSBÜROS ' ' ZUR GRUPPE 839 DER INTERNATIONALEN NOMENKLATUR ISIC .

2 . DIE ZWINGENDEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 DES VERTRAGES , DIE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT MITTELS DER IN ARTIKEL 63 VORGESEHENEN RICHTLINIEN SCHRITTWEISE DURCHZUFÜHREN WAREN , SIND NACH ABLAUF DES GENANNTEN ZEITRAUMS UNMITTELBAR UND UNBEDINGT ANWENDBAR GEWORDEN .

3 . WENN DIE TÄTIGKEIT GEWERBLICHER STELLENVERMITTLUNGSBÜROS FÜR BÜHNENKÜNSTLER IN DEM STAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , GENEHMIGUNGSPFLICHTIG IST , KANN DIESER STAAT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE LEISTUNGSERBRINGER NICHT DAZU VERPFLICHTEN , DIESER VORAUSSETZUNG NACHZUKOMMEN ODER EIN GEWERBLICHES STELLENVERMITTLUNGSBÜRO , FÜR DAS EINE GENEHMIGUNG ERTEILT IST , EINZUSCHALTEN , SOFERN DIE LEISTUNG VON EINEM ZUR ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEHÖRENDEN STELLENVERMITTLUNGSBÜRO ERBRACHT WIRD ODER DER LEISTENDE IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM ER ANSÄSSIG IST , EINE GENEHMIGUNG BESITZT , DIE UNTER VORAUSSETZUNGEN ERTEILT WORDEN IST , WELCHE MIT DENEN DES STAATES , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , VERGLEICHBAR SIND , UND IN JENEM STAAT DIE GESAMTE VERMITTLUNGSTÄTIGKEIT DES BÜROS OHNE RÜCKSICHT DARAUF , IN WELCHEM MITGLIEDSTAAT DIE LEISTUNG ERBRACHT WERDEN SOLL , EINER ANGEMESSENEN BEAUFSICHTIGUNG UNTERSTELLT IST .

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