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Document 61978CJ0022
Judgment of the Court of 31 May 1979. # Hugin Kassaregister AB and Hugin Cash Registers Ltd v Commission of the European Communities. # Spare parts for cash registers. # Case 22/78.
Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979.
Hugin Kassaregister AB und Hugin Cash Registers Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Ersatzteile für Registrierkassen.
Rechtssache 22/78.
Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979.
Hugin Kassaregister AB und Hugin Cash Registers Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Ersatzteile für Registrierkassen.
Rechtssache 22/78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 -01869
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1979:138
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. MAI 1979. - HUGIN KASSAREGISTER AB UND HUGIN CASH REGISTERS LTD. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERSATZTEILE FUER REGISTRIERKASSEN. - RECHTSSACHE 22-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 01869
Griechische Sonderausgabe Seite 00951
Spanische Sonderausgabe Seite 00995
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - RELEVANTER MARKT - ERSATZTEILMARKT - ABGRENZUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
2 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
3 . WETTBEWERB - KARTELLE UND BEHERRSCHENDE STELLUNG - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN - VORAUSSETZUNG FÜR DIE GELTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 UND 86 )
4 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - MISSBRAUCH - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN - VORAUSSETZUNG - TATSÄCHLICHES ODER MÖGLICHES VORLIEGEN VON NORMALEN HANDELSSTRÖMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
1 . UM ZU ENTSCHEIDEN , OB EIN UNTERNEHMEN EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , IST ZUNÄCHST DER RELEVANTE MARKT ZU BESTIMMEN .
HANDELT ES SICH UM DIE LIEFERUNG VON ERSATZTEILEN , IST HIERFÜR ZU UNTERSUCHEN , OB DIESE LIEFERUNG EINEN EIGENEN MARKT DARSTELLT ODER OB SIE TEIL EINES GRÖSSEREN MARKTES IST . ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST DIE GRUPPE DER KUNDEN ZU BESTIMMEN , DIE SOLCHE ERSATZTEILE BENÖTIGEN .
2 . DER HERSTELLER EINES ERZEUGNISSES HAT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNE , WENN ER IN DER LAGE IST , SEIN VERHALTEN OHNE RÜCKSICHT AUF KONKURRIERENDE BEZUGSQUELLEN ZU BESTIMMEN .
3 . AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER IN DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES HINSICHTLICH DER AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN VON DEM ZWECK DIESER VORAUSSETZUNG AUSGEHEN , NÄMLICH AUF DEM GEBIET DES WETTBEWERBSRECHTS DEN GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VON DEM DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ABZUGRENZEN . UNTER DEN GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FALLEN SO ALLE KARTELLE UND ALLE ÜBUNGEN , DIE GEEIGNET SIND , DIE FREIHEIT DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IN EINER WEISE ZU GEFÄHRDEN , DIE DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELE EINES EINHEITLICHEN MARKTES ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NACHTEILIG SEIN KANN , INDEM INSBESONDERE DIE NATIONALEN MÄRKTE ABGESCHOTTET WERDEN ODER DIE WETTBEWERBSSTRUKTUR IM GEMEINSAMEN MARKT VERÄNDERT WIRD . DAGEGEN FALLEN VERHALTENSWEISEN , DEREN AUSWIRKUNGEN SICH AUF DAS GEBIET EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS BESCHRÄNKEN , UNTER DEN GELTUNGSBEREICH DER NATIONALEN RECHTSORDNUNG .
4 . HINDERT DIE RESTRIKTIVE VERKAUFSPOLITIK EINES HERSTELLERS EINEN POTENTIELLEN KUNDEN MIT SITZ IM GLEICHEN MITGLIEDSTAAT DARAN , SEINEN BEDARF AUF ÜBLICHEN HANDELSWEGEN , ALSO AUF DEM NATIONALEN MARKT , ZU DECKEN , UND VERANLASST SIE IHN FOLGLICH ZU DEM VERSUCH , SICH DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU BESCHAFFEN , SO KÖNNEN DIESE VERSUCHE NICHT ALS INDIZ FÜR DAS TATSÄCHLICHE ODER MÖGLICHE VORLIEGEN VON NORMALEN HANDELSSTRÖMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DIESEM ERZEUGNIS DIENEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DAS VERHALTEN EINES HERSTELLERS DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES NICHT BEEINTRÄCHTIGEN .
1DIE SCHWEDISCHE FIRMA HUGIN KASSAREGISTER AB UND IHRE BRITISCHE TOCHTERGESELLSCHAFT HUGIN CASH REGISTERS LTD . ( IM FOLGENDEN ZUSAMMEN HUGIN GENANNT ) BEANTRAGEN IN IHRER AM 24 . FEBRUAR 1978 EINGEREICHTEN KLAGE IN ERSTER LINIE DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 8 . DEZEMBER 1977 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 86 DES EWG-VERTRAGS ( ABL . L 22 VOM 27 . JANUAR 1978 , S . 23 BIS 35 ), HILFSWEISE DIE AUFHEBUNG ODER DIE HERABSETZUNG DER DEN BEIDEN FIRMEN IN DIESER ENTSCHEIDUNG GESAMTSCHULDNERISCH AUFERLEGTEN GELDBUSSE .
2IN ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG WIRD FESTGESTELLT , DASS HUGIN DURCH IHRE WEIGERUNG , ERSATZTEILE FÜR HUGIN-REGISTRIERKASSEN AN DIE FIRMA LIPTONS CASH REGISTERS AND BUSINESS EQUIPMENT LTD . MIT SITZ IN LONDON ZU LIEFERN , AB 1 . JANUAR 1973 GEGEN ARTIKEL 86 VERSTOSSEN HABE . ES WIRD WEITER FESTGESTELLT , DASS DIE HUGIN KASSAREGISTER AB AUCH DADURCH ARTIKEL 86 ZUWIDERGEHANDELT HABE , DASS SIE IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN UND VERTRIEBSHÄNDLERN IM GEMEINSAMEN MARKT DAS VERBOT , ERSATZTEILE AUSSERHALB IHRER VERTRIEBSNETZE ZU VERKAUFEN , AUFERLEGT HABE . ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG FÜHRT DIE KOMMISSION AUS , HUGIN HABE EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE DES ARTIKELS 86 INNE , SIE HABE DIESE STELLUNG MISSBRÄUCHLICH AUSGENÜTZT , DADURCH KÖNNE DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN .
DIE STELLUNG VON HUGIN AUF DEM MARKT
3ZUR FRAGE EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG VON HUGIN AUF DEM MARKT ERGIBT SICH NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION AUS DEM SACHVERHALT , DASS HUGIN ZWAR NUR EINEN RELATIV GERINGEN ANTEIL AN DEM - SEHR WETTBEWERBSINTENSIVEN - REGISTRIERKASSENMARKT HABE , DASS SIE ABER BEI DEN ERSATZTEILEN FÜR DIE GERÄTE IHRER EIGENEN HERSTELLUNG EIN MONOPOL UND FOLGLICH AUF DEM SEKTOR DER WARTUNG UND REPARATUR VON HUGIN-REGISTRIERKASSEN EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM VERHÄLTNIS ZU UNABHÄNGIGEN FIRMEN HABE , DIE SOLCHE ORIGINAL-ERSATZTEILE BENÖTIGEN . AUCH FÜR DIE SEKTOREN DER ÜBERHOLUNG GEBRAUCHTER GERÄTE UND DER GERÄTEVERMIETUNG HAT HUGIN NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG FÜR DIE REGISTRIERKASSEN IHRER EIGENEN MARKE INNE , DA DIE UNTERNEHMEN , DIE DIESES GESCHÄFT AUSÜBEN , VON DER VERSORGUNG MIT HUGIN-ERSATZTEILEN ABHÄNGIG SEIEN .
4HUGIN BESTREITET DIESE FESTSTELLUNGEN DER KOMMISSION . IM WESENTLICHEN TRAEGT SIE VOR , DIE LIEFERUNGEN VON ERSATZTEILEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON WARTUNGS- UND REPARATURDIENSTEN BILDETEN IM ALLGEMEINEN KEINESFALLS EINEN EIGENEN MARKT , SIE SEIEN VIELMEHR EIN WESENTLICHER WETTBEWERBSFAKTOR AUF DEM REGISTRIERKASSENMARKT INSGESAMT . AUF DIESEM MARKT SPIELTEN DIE WETTBEWERBSFAKTOREN KUNDENDIENST UND QUALITÄT DER WARTUNG UND DER REPARATUREN EINSCHLIESSLICH DER LIEFERUNG VON ERSATZTEILEN EINE SOLCHE ROLLE , DASS HUGIN DIESE DIENSTE UNTER VERLUST AUFRECHTERHALTE .
5ZUR ENTSCHEIDUNG DIESES STREITPUNKTES IST ZUNÄCHST DER RELEVANTE MARKT ZU BESTIMMEN . HIERBEI IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DAS HUGIN VORGEWORFENE VERHALTEN DIE WEIGERUNG IST , AN LIPTONS UND ALLGEMEIN AN ALLE UNABHÄNGIGEN UNTERNEHMEN AUSSERHALB IHRES VERTRIEBSNETZES ERSATZTEILE ZU LIEFERN . DIE FRAGE GEHT SOMIT DAHIN , OB DIE LIEFERUNG DER ERSATZTEILE EINEN EIGENEN MARKT DARSTELLT ODER OB SIE TEIL EINES GRÖSSEREN MARKTES IST . ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST DIE GRUPPE DER KUNDEN ZU BESTIMMEN , DIE SOLCHE ERSATZTEILE BENÖTIGEN .
6INSOWEIT STEHT FEST , DASS REGISTRIERKASSEN EINERSEITS DERART TECHNISCH SIND , DASS DER VERWENDER ERSATZTEILE NICHT SELBST AM GERÄT ANBRINGEN KANN , SONDERN DER DIENSTE EINES SPEZIALISIERTEN TECHNIKERS BEDARF , UND DASS ANDERERSEITS DER WERT DER ERSATZTEILE IM VERGLEICH ZU DEN WARTUNGS- UND REPARATURKOSTEN UNBEDEUTEND IST . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN TRETEN DIE VERWENDER VON REGISTRIERKASSEN DAHER NICHT ALS KÄUFER VON ERSATZTEILEN AUF DEM MARKT AUF , ZU WELCHEN BEDINGUNGEN AUCH IMMER SIE DIE WARTUNG UND DIE REPARATUR IHRER GERÄTE SICHERSTELLEN . IHR BEDARF AN ERSATZTEILEN ZEIGT SICH NICHT UNMITTELBAR UND UNABHÄNGIG AUF DEM MARKT , MÖGEN SIE DEN KUNDENDIENST VON HUGIN IN ANSPRUCH NEHMEN ODER SICH AN UNABHÄNGIGE WARTUNGS- UND REPARATURBETRIEBE WENDEN . WENN AUF DER EBENE DER VERWENDER ZWEIFELSFREI EIN WARTUNGS- UND REPARATURMARKT BESTEHT , DER GETRENNT VOM MARKT NEUER REGISTRIERKASSEN IST , SO HANDELT ES SICH DABEI IM WESENTLICHEN UM EINEN DIENSTLEISTUNGSMARKT , NICHT UM EINEN MARKT FÜR WAREN , WIE SIE DIE ERSATZTEILE DARSTELLEN , AUF DIE SICH DIE DEN GEGENSTAND DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BILDENDE LIEFERVERWEIGERUNG BEZOG .
7DAGEGEN BESTEHT EIN EIGENER MARKT FÜR HUGIN-ERSATZTEILE AUF EINER ANDEREN EBENE , NÄMLICH DER DER UNABHÄNGIGEN UNTERNEHMEN , DIE AUF DIE WARTUNG UND REPARATUR VON REGISTRIERKASSEN , AUF DIE ÜBERHOLUNG GEBRAUCHTER GERÄTE , AUF DEREN VERKAUF UND AUF DIE VERMIETUNG VON GERÄTEN SPEZIALISIERT SIND . DIESE UNTERNEHMEN TRETEN AUF DEM MARKT ALS KÄUFER VON ERSATZTEILEN AUF , DIE SIE FÜR IHREN GESCHÄFTSBETRIEB BRAUCHEN , UND ZWAR SOWOHL FÜR DIE DIENSTLEISTUNG GEGENÜBER VERWENDERN VON REGISTRIERKASSEN , NÄMLICH FÜR WARTUNG UND REPARATUREN , WIE FÜR DIE ÜBERHOLUNG GEBRAUCHTER , ZUM WIEDERVERKAUF ODER ZUR VERMIETUNG BESTIMMTER GERÄTE . SCHLIESSLICH BRAUCHEN SIE DIE ERSATZTEILE ZUR WARTUNG UND ZUR REPARATUR NEUER ODER GEBRAUCHTER GERÄTE , DIE IHNEN GEHÖREN UND AN IHRE KUNDEN VERMIETET SIND . WEITER STEHT FEST , DASS ES EINE SPEZIFISCHE NACHFRAGE NACH ERSATZTEILEN DER MARKE HUGIN GIBT , DA DIESE TEILE NICHT GEGEN ERSATZTEILE VON REGISTRIERKASSEN ANDERER MARKEN AUSGETAUSCHT WERDEN KÖNNEN .
8FOLGLICH MUSS DIESER MARKT , DEN VON UNABHÄNGIGEN UNTERNEHMEN BENÖTIGTE HUGIN-ERSATZTEILE BILDEN , FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 86 AUF DEN VORLIEGENDEN SACHVERHALT ALS RELEVANTER MARKT ERACHTET WERDEN . DAS IST DER MARKT , AUF DEM DER MISSBRAUCH BEGANGEN WORDEN SEIN SOLL .
9WEITER IST ZU PRÜFEN , OB HUGIN AUF DIESEM MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT . HUGIN GESTEHT ZU , DASS SIE DAS MONOPOL AN NEUEN ERSATZTEILEN BESITZT . AUS WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN IST EINE KONKURRIERENDE HERSTELLUNG VON ERSATZTEILEN FÜR HUGIN-REGISTRIERKASSEN PRAKTISCH NICHT VORSTELLBAR . HUGIN MACHT JEDOCH GELTEND , DASS EINE WEITERE BEZUGSQUELLE BESTEHE , NÄMLICH DER ANKAUF UND DIE ZERLEGUNG VON GEBRAUCHTEN GERÄTEN . DIE BEDEUTUNG DIESER BEZUGSQUELLE IST ZWISCHEN DEN PARTEIEN UMSTRITTEN . WENN SICH AUCH AUS DEN AKTEN ZU ERGEBEN SCHEINT , DASS DAS ZERLEGEN VON GEBRAUCHTEN GERÄTEN AUF DEM REGISTRIERKASSENSEKTOR ÜBLICH IST , SO KANN ES DOCH NICHT ALS HINREICHENDE ALTERNATIVE BEZUGSQUELLE BETRACHTET WERDEN . DER UMSATZ VON LIPTONS WÄHREND DER JAHRE , IN DENEN HUGIN IHR DEN VERKAUF VON ERSATZTEILEN VERWEIGERTE , ZEIGT AN , DASS DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VON LIPTONS IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERMIETUNG UND DER REPARATUR VON HUGIN-GERÄTEN NICHT NUR IN ABSOLUTEN ZAHLEN , SONDERN - UNTER BEACHTUNG DER INFLATION - NOCH STÄRKER IN IHREM TATSÄCHLICHEN WERT BETRÄCHTLICH ZURÜCKGEGANGEN IST .
10AUF DEM MARKT IHRER EIGENEN ERSATZTEILE BEFINDET SICH HUGIN SOMIT IN EINER POSITION , DIE ES IHR ERLAUBT , IHR VERHALTEN OHNE RÜCKSICHT AUF KONKURRIERENDE BEZUGSQUELLEN ZU BESTIMMEN . DER SCHLUSS IST SOMIT UNAUSWEICHLICH , DASS SIE AUF DIESEM MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE DES ARTIKELS 86 INNEHAT .
DAS VERHALTEN VON HUGIN AUF DEM MARKT
11NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION HAT HUGIN IHRE BEHERRSCHENDE STELLUNG MISSBRÄUCHLICH AUSGENÜTZT , INDEM SIE SICH GEWEIGERT HABE , ERSATZTEILE AN LIPTONS UND ALLGEMEIN AN JEDES UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN AUSSERHALB IHRES EIGENEN VERTRIEBSNETZES ZU LIEFERN . DIESE ÜBUNG , DIE AUS DER POLITIK VON HUGIN FOLGE , DIE WARTUNG UND REPARATUR DER HUGIN-REGISTRIERKASSEN IHREN EIGENEN TECHNISCHEN DIENSTEN VORZUBEHALTEN , SEI MISSBRÄUCHLICH , WEIL SIE DARAUF ABZIELE , DEN VERWENDERN VON HUGIN-GERÄTEN DIE FREIE WAHL DES UNTERNEHMENS ZU NEHMEN , DAS IHNEN DEREN WARTUNG UND REPARATUR SICHERN SOLLE , UND WEIL SIE DEN AUSSCHLUSS JEDER KONKURRENZ , INSBESONDERE EINES BEDEUTENDEN WETTBEWERBS AUF DEM SEKTOR DES KUNDENDIENSTES , DER WARTUNG , DER REPARATUR , DER VERMIETUNG UND DER ÜBERHOLUNG VON HUGIN-GERÄTEN ZUR FOLGE HABE .
12HUGIN BESTREITET DIES . DIE FRAGLICHE ÜBUNG HABE DEN WETTBEWERB NICHT WESENTLICH BESCHRÄNKT , LIPTONS NICHT VOM MARKT VERDRÄNGT UND IHRE EXISTENZ NICHT GEFÄHRDET . SIE SEI IM ÜBRIGEN OBJEKTIV DURCH ERWAEGUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER FIRMENPOLITIK VON HUGIN GERECHTFERTIGT , WONACH EIN ERSTKLASSIGER WARTUNGS- UND REPARATURDIENST SICHERZUSTELLEN SEI .
13INSBESONDERE BEHALTE SIE SICH DEN WARTUNGS- UND REPARATURDIENST NICHT ALS IN SICH SELBST GEWINNBRINGENDE TÄTIGKEIT VOR , SONDERN UM DEN GUTEN RUF DER VERLÄSSLICHKEIT IHRER REGISTRIERKASSEN GEGENÜBER DER KONKURRENZ ANDERER MARKEN ZU ERHALTEN , WAS DADURCH NACHGEWIESEN WERDE , DASS DIESER DIENST EIN VERLUSTGESCHÄFT SEI . AUSSERDEM SEI SIE WEDER AUF DEM MARKT DER GEBRAUCHTEN REGISTRIERKASSEN NOCH AUF DEM DER VERMIETUNG VON REGISTRIERKASSEN TÄTIG ; SIE HABE LIPTONS ANGEBOTEN , IHR DIE FÜR DIE ÜBERHOLUNG GEBRAUCHTER GERÄTE NOTWENDIGEN ERSATZTEILE ZU LIEFERN . HUGIN HABE JEDOCH IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT IHRER FIRMENPOLITIK DIE WARTUNG UND DIE REPARATUR ALLER HUGIN-REGISTRIERKASSEN , SELBST WENN SIE GEBRAUCHT GEKAUFT ODER VON EINEM UNABHÄNGIGEN UNTERNEHMEN VERMIETET WORDEN SEIEN , IHREN EIGENEN TECHNISCHEN DIENSTEN VORBEHALTEN .
14ANGESICHTS DIESER MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT ZWISCHEN DEN PARTEIEN IST IM VORLIEGENDEN FALL ZUNÄCHST ZU PRÜFEN , OB DIE VORAUSSETZUNG DES ARTIKELS 86 DES VERTRAGES DAFÜR , DASS DAS FRAGLICHE VERHALTEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICH RELEVANT IST , ERFÜLLT IST . NACH ARTIKEL 86 GILT DAS DORT AUFGESTELLTE VERBOT NUR INSOWEIT , ALS DAS VERHALTEN , DAS EINE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG EINES UNTERNEHMENS AUF DEM MARKT DARSTELLEN SOLL , DAZU FÜHREN KANN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN .
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN
15IN IHRER ENTSCHEIDUNG STELLT DIE KOMMISSION FOLGENDES FEST : ' ' LIPTONS IST DARAN GEHINDERT WORDEN , IHR GESCHÄFT IN EINEM WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES WEITER AUSZUBAUEN , UND IST AUCH NICHT IN DER LAGE , ERSATZTEILE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU BEZIEHEN . ' ' HUGINS VERTRIEBSSYSTEM WIRKE ' ' SICH IN ERHEBLICHEM MASSE AUF . . . ( DIE ) WETTBEWERBSSTRUKTUR ( DES GEMEINSAMEN MARKTES ) AUS ' ' .
16HUGIN GREIFT DIESE FESTSTELLUNGEN AN . LIPTONS SEI NUR IN EINEM EINZIGEN MITGLIEDSTAAT GESCHÄFTLICH TÄTIG ; ES BESTEHE KEIN WIRKLICHER ERSATZTEILMARKT , DER ÜBER DAS GEBIET DES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS HINAUSGEHE .
17AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER IN DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES HINSICHTLICH DER AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN GENANNTEN VORAUSSETZUNG MÜSSEN VON DEM ZWECK DIESER VORAUSSETZUNG AUSGEHEN , NÄMLICH AUF DEM GEBIET DES WETTBEWERBSRECHTS DEN GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VON DEM DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ABZUGRENZEN . UNTER DEN GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FALLEN SO ALLE KARTELLE UND ALLE ÜBUNGEN , DIE GEEIGNET SIND , DIE FREIHEIT DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IN EINER WEISE ZU GEFÄHRDEN , DIE DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELE EINES EINHEITLICHEN MARKTES ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NACHTEILIG SEIN KANN , INDEM INSBESONDERE DIE NATIONALEN MÄRKTE ABGESCHOTTET WERDEN ODER DIE WETTBEWERBSSTRUKTUR IM GEMEINSAMEN MARKT VERÄNDERT WIRD . DAGEGEN FALLEN VERHALTENSWEISEN , DEREN AUSWIRKUNGEN SICH AUF DAS GEBIET EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS BESCHRÄNKEN , UNTER DEN GELTUNGSBEREICH DER NATIONALEN RECHTSORDNUNG .
18BEI DER ANWENDUNG DIESER KRITERIEN AUF DEN VORLIEGENDEN FALL SIND DIE AUSWIRKUNGEN AUF DEN GESCHÄFTSBETRIEB VON LIPTONS EINERSEITS UND AUF DEN ERSATZTEILHANDEL IM ALLGEMEINEN ANDERERSEITS GETRENNT ZU UNTERSUCHEN .
19ES STEHT FEST , DASS MITTELPUNKT DES GESCHÄFTSBETRIEBS VON LIPTONS DAS GEBIET VON LONDON IST UND DASS IHR GESCHÄFTSBETRIEB SICH JEDENFALLS NIEMALS ÜBER DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HINAUS ERSTRECKT HAT . ES GIBT KEINERLEI HINWEIS DARAUF , DASS LIPTONS FÜR DIE ZUKUNFT EINE AUSDEHNUNG SEINES GESCHÄFTSBETRIEBES ÜBER DIESE GEOGRAPHISCHEN GRENZEN HINAUS BEABSICHTIGTE . DIESE BEGRENZUNG ERKLÄRT SICH IM ÜBRIGEN AUS DER EIGENART IHRES GESCHÄFTSBETRIEBS . WARTUNG , REPARATUR UND VERMIETUNG VON REGISTRIERKASSEN SOWIE DER VERKAUF GEBRAUCHTER KASSEN IST FÜR EINE GEWINNBRINGENDE TÄTIGKEIT AUSSERHALB EINES BESTIMMTEN GEBIETES IM UMKREIS DES FIRMENSITZES NICHT GEEIGNET . DAS SPIEGELT SICH IN DER TATSÄCHLICHEN STRUKTUR DER FIRMEN WIDER . AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ZAHLREICHE KLEINE LOKALE FIRMEN BESTEHEN , DIE AUF DIE ERBRINGUNG DER FRAGLICHEN DIENSTE SPEZIALISIERT SIND . ES BESTEHT ANLASS ZU DER VERMUTUNG , DASS DIE HANDELS- UND BERUFSSTRUKTUR IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN HUGIN EBENFALLS IHRE POLITIK VERFOLGT , ERSATZTEILE NUR INNERHALB IHRES VERTRIEBSNETZES ZU LIEFERN , DIE GLEICHE IST .
20DEMNACH HABEN DIE HINDERNISSE , DIE DAS VERHALTEN VON HUGIN UNABHÄNGIGEN , AUF DEN WARTUNGSDIENST SPEZIALISIERTEN FIRMEN BEREITET HAT , DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT BEEINTRÄCHTIGT .
21WAS DEN VERTRIEB VON HUGIN-ERSATZTEILEN ALS EIGENE HANDELSTÄTIGKEIT ANBELANGT , SO STEHT FEST , DASS LIPTONS VERGEBLICH VERSUCHTE , SOLCHE ERSATZTEILE VON HUGIN-VERTRIEBSHÄNDLERN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU BESCHAFFEN . HUGIN BESTREITET IM ÜBRIGEN NICHT , DASS IHRE POLITIK , ERSATZTEILE NUR INNERHALB IHRES EIGENEN NETZES ZU LIEFERN , WENN SIE AUCH KEIN AUSFUHRVERBOT UMFASSE , NOTWENDIGERWEISE ZUR VERWEIGERUNG DER BELIEFERUNG UNABHÄNGIGER UNTERNEHMEN UNABHÄNGIG VON IHREM GEOGRAPHISCHEN SITZ FÜHRT .
22ES IST SOMIT ZU FRAGEN , OB DAVON AUSGEGANGEN WERDEN KANN , DASS HUGIN-ERSATZTEILE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GEHANDELT WÜRDEN , WENN DER MARKT VOLLKOMMEN FREI UND KEINEN RESTRIKTIVEN PRAKTIKEN UNTERWORFEN WÄRE , WIE SIE HUGIN IM VORLIEGENDEN FALL ANGEWANDT HAT .
23IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER EIGENWERT DER ERSATZTEILE ZIEMLICH GERING IST . AUS DIESEM GRUNDE STELLEN SIE IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN KEINE HANDELSWARE VON INTERESSE DAR , SELBST WENN MAN DAVON ABSIEHT , DASS EIN UNABHÄNGIGES UNTERNEHMEN KEINERLEI WIRTSCHAFTLICHEN VORTEIL DARAUS ZIEHEN KÖNNTE , SIE BEI EINER HUGIN-TOCHTERGESELLSCHAFT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STATT BEI DER MUTTERGESELLSCHAFT ZU ERWERBEN . DASS HUGIN AUF DEN UNTERSCHIEDLICHEN ÖRTLICHEN MÄRKTEN UNTERSCHIEDLICHE PREISE VERLANGE , IST NICHT BEHAUPTET WORDEN . ÜBLICHERWEISE WENDET SICH EIN UNABHÄNGIGES UNTERNEHMEN , DAS EIN ERSATZTEIL VON DER HUGIN-TOCHTERGESELLSCHAFT AM ORTE NICHT BEKOMMEN KANN , EHER AN DIE MUTTERGESELLSCHAFT , ALSO IM VORLIEGENDEN FALL AN EINEN LIEFERANTEN IN EINEM DRITTSTAAT , ALS AN DIE TOCHTERGESELLSCHAFT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT . WÜRDE DAS LETZTGENANNTE VORGEHEN EINGESCHLAGEN , SO HÄTTE ES EHER DEN CHARAKTER EINER AUSNAHME ALS DEN EINES NORMALEN HANDELSGESCHÄFTES .
24DASS LIPTONS SICH IM VORLIEGENDEN FALL AN HUGIN-TOCHTERGESELLSCHAFTEN UND -VERTRIEBSHÄNDLER IN EINIGEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WANDTE , BERUHTE GERADE DARAUF , DASS DIE RESTRIKTIVE POLITIK VON HUGIN SIE DARAN HINDERTE , IHREN ERSATZTEILBEDARF AUF ÜBLICHEN HANDELSWEGEN ZU DECKEN . IHRE VERSUCHE , SICH ERSATZTEILE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU BESCHAFFEN , KÖNNEN SOMIT NICHT ALS INDIZ FÜR DAS TATSÄCHLICHE ODER MÖGLICHE VORLIEGEN VON NORMALEN HANDELSSTRÖMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEI ERSATZTEILEN DIENEN . MIT ANDEREN WORTEN : HÄTTE LIPTONS DIE ERSATZTEILE BEI EINER HUGIN-TOCHTERGESELLSCHAFT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERLANGEN KÖNNEN , SO HÄTTE DIES SEINEN GRUND DARIN , DASS HUGIN BEREIT GEWESEN WÄRE , ERSATZTEILE AUSSERHALB IHRES EIGENEN VERTRIEBSNETZES ZU VERKAUFEN . IN DIESEM FALL WÄRE ES JEDOCH NORMAL , DASS LIPTONS SICH AN DIE HUGIN-TOCHTERGESELLSCHAFT AM ORTE WENDETE , NICHT ABER AN EINE TOCHTERGESELLSCHAFT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT .
25DEMNACH IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN BESONDERHEITEN DES UNTERSUCHTEN SEKTORS NICHT DAVON AUSZUGEHEN , DASS DAS VERHALTEN VON HUGIN ZU VERSCHIEBUNGEN DES WARENVERKEHRS GEFÜHRT HAT .
26SOMIT KANN DAS VERHALTEN VON HUGIN DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN NICHT BEEINTRÄCHTIGEN . DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ERFÜLLT ALSO NICHT ALLE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 86 EWG-VERTRAG . SIE IST SOMIT AUFZUHEBEN .
27NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE KOMMISSION IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN ; SIE IST DESHALB ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 8 . DEZEMBER 1977 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 86 DES EWG-VERTRAGS ( IV/29.132 - HUGIN/LIPTONS ) WIRD AUFGEHOBEN .
2 . DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .