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Document 52026PC0431

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 4. Mai 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Bulgariens

COM/2026/431 final

Brüssel, den 4.8.2026

COM(2026) 431 final

2026/0234(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 4. Mai 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Bulgariens

{SWD(2026) 263 final}


2026/0234 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 4. Mai 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Bulgariens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Bulgarien am 15. Oktober 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „RRP“) übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Am 4. Mai 2022 hat der Rat die positive Bewertung mit einem Durchführungsbeschluss 2 (im Folgenden „Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Mai 2022“) gebilligt. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Mai 2022 wurde durch die Durchführungsbeschlüsse des Rates vom 8. Dezember 2023 3 , 18. Juli 2025 4 , 27. November 2025 5 und 28. Mai 2026 6 geändert.

(2)Am 10. Juni 2026 ersuchte Bulgarien gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 die Kommission, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 4. Mai 2022 vorzuschlagen, da der RRP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchführbar sei. Vor diesem Hintergrund legte Bulgarien einen geänderten RRP vor.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(3)Die Änderungen am RRP, die Bulgarien aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 47 Maßnahmen. 

(4)Bulgarien erklärte, dass eine Maßnahme aufgrund unerwarteter Verzögerungen bei der Umsetzung aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen, nicht mehr durchführbar sei. Dies betrifft Investition 7 Einheitliches Informationssystem für Raumordnung, Investitionsplanung und Baugenehmigungen. Aus diesem Grund beantragte Bulgarien, diese Maßnahme zu streichen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Mai 2022 sollte entsprechend geändert werden.

(5)Bulgarien erklärte, dass sechs Maßnahmen aufgrund unerwarteter Verzögerungen bei der Umsetzung aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen, teilweise nicht mehr durchführbar seien. Dies betrifft C4.I1 Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands, C8.I5 Straßenverkehrssicherheit, C10.I6 Unterstützung einer Pilotphase für die Einführung der Modellierung von Gebäudeinformationen, C11.I1 Infrastrukturarbeiten in Langzeitpflegeeinrichtungen, C12.I1 Modernisierung der Krankenhauseinrichtungen, C12.I4 Einrichtung eines Luftrettungsdienstes. Aus diesem Grund beantragte Bulgarien eine Änderung dieser Maßnahmen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Mai 2022 sollte entsprechend geändert werden.

(6)Den Ausführungen Bulgariens zufolge wurden vier Maßnahmen zugunsten besserer Alternativen geändert, um die ursprünglichen Ziele zu erreichen. Dies betrifft die Maßnahmen C4.I9 Subventionsprogramm – Renovierung von Wohngebäuden, C4.R11 Verbesserung der Corporate Governance staatseigener Unternehmen im Energiesektor, C8.R4 Integrierter öffentlicher Verkehr und C9.R2 Reform der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Aus diesem Grund beantragte Bulgarien eine Änderung dieser Maßnahmen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Mai 2022 sollte entsprechend geändert werden.

(7)Bulgarien gab an, dass 34 Maßnahmen zugunsten besserer Alternativen geändert wurden, mit denen sich der Verwaltungsaufwand verringern und der Durchführungsbeschluss des Rates vereinfachen ließe, die Ziele dieser Maßnahmen aber weiterhin erreicht werden könnten. Dies betrifft die Maßnahmen C1.I1 MINT-Zentren und Innovation im Bildungswesen, C1.I2 Infrastrukturarbeiten in Bildungseinrichtungen, C1.I3 Digitale Kompetenzen, C1.I4 Jugendzentren, C2.I1 Programm zur Förderung von Forschung und Innovation, C2.I2 Investitionen in die bulgarische Akademie der Wissenschaften, C3.I1 Programm für Industrieparks und -gebiete („AttractInvestBG“), C4.I3 Förderung energieeffizienter Straßenbeleuchtungssysteme, C4.I4 Digitaler Wandel des Stromübertragungsnetzes, C4.I8 Nationale Infrastruktur für die Speicherung von Strom (RESTORE), C4.R6 Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, C4.R10 Dekarbonisierung des Energiesektors, C6.I1 Technologischer und ökologischer Wandel in der Landwirtschaft, C8.I1 Schienenfahrzeuge, C8.I7 Grüne Mobilität, C8.I8 Ausstattung für die Überwachung oder Instandhaltung von Gleisen und Oberleitungen, C8.I9 Renovierung der Eisenbahninfrastruktur, C10.R2 Korruptionsbekämpfung, C10.R10 Vergabe öffentlicher Aufträge, C10.I4 Sicherheitsdienste, C11.I2 Bereitstellung von Hilfsmitteln für Menschen mit dauerhaften Behinderungen, C11.I5 Bereitstellung digitaler Dienste durch die Arbeitsagentur, C11.I7 Digitalisierung von Archiven, C11.I8 Kulturinfrastruktur, C12.I2 Zentren für interventionelle Diagnostik und endovaskuläre Behandlung zerebrovaskulärer Erkrankungen, C12.I3 Modernisierung der psychiatrischen Versorgung, C12.I5 Nationale digitale Plattform für medizinische Diagnostik, C12.I7 Entwicklung der ambulanten Versorgung, C13.R2 Transparenz der Netzanschlussverfahren für neue Kapazitäten für erneuerbare Energien und Speicherkapazitäten, C13.R3 Funktionieren des Regelreservemarkts und der Laststeuerung, C13.I1 Informationssystem für von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Haushalte, C13.I2 Nationale Infrastruktur für die Speicherung von Strom (RESTORE) (Ausweitung), C13.I3 Installation von Photovoltaikanlagen und Bereitstellung von Elektrofahrzeugen für Sozialdiensteinrichtungen und C13.I4 Förderung neuer Kapazitäten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und für die Stromspeicherung. Aus diesem Grund beantragte Bulgarien eine Änderung dieser Maßnahmen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Mai 2022 sollte entsprechend geändert werden.

(8)Nach der Streichung von Maßnahmen und der Herabsetzung des Umsetzungsgrads nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 beantragte Bulgarien, die durch die Maßnahmenstreichung und die Herabsetzung des Umsetzungsgrades frei gewordenen Ressourcen zu nutzen, um zwei neue Maßnahmen hinzuzufügen und eine Maßnahme verstärkt umzusetzen. Dies betrifft die Maßnahmen C10.I12 Digitalisierung der Zollbehörde und C10.I13 Digitalisierung der nationalen Agentur für Einnahmen sowie C4.I9 Subventionsprogramm – Renovierung von Wohngebäuden. Aus diesem Grund beantragte Bulgarien, eine Maßnahme(C4.I9 Subventionsprogramm – Renovierung von Wohngebäuden) verstärkt umzusetzen und zwei neue Maßnahmen (C10.I12 Digitalisierung der Zollbehörde und C10.I13 Digitalisierung der nationalen Agentur für Einnahmen) hinzuzufügen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Mai 2022 sollte entsprechend geändert werden.

Zuordnung der Etappenziele und Zielwerte

(9)Die Zuordnung der Etappenziele und Zielwerte zu den verschiedenen Tranchen sollte geändert werden, um den Änderungen des RRP und dem von Bulgarien vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Bewertung durch die Kommission

(10)Die Kommission hat den geänderten RRP nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(11)Nach dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterium ist der geänderte RRP geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im RRP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

(12)Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Änderungen bleibt die Gesamtbewertung dieses Kriteriums unverändert. Für die neuen Investitionen, die in den RRP aufgenommen wurden (C10.I12 Digitalisierung der Zollbehörde und C10.I13 Digitalisierung der nationalen Agentur für Einnahmen), legte Bulgarien eine Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nach den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (C/2023/111) vor. Die übermittelten Informationen lassen den Schluss zu, dass der geänderte RRP geeignet ist sicherzustellen, dass keine Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(13)Nach dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterium enthält der geänderte RRP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 48,9 % der Gesamtzuweisung des geänderten RRP und 99,5 % der geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte RRP mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 in Einklang.

(14)Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Änderungen bleibt die Gesamtbewertung dieses Kriteriums unverändert. Der geänderte RRP sieht eine Verringerung des Umfangs einer Investition vor, die zum ökologischen Wandel beiträgt, da es aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle Bulgariens entziehen, zu unerwarteten Verzögerungen bei der Durchführung kommt. Dennoch werden mit dem geänderten RRP in wesentlich größerem Umfang grüne Ziele unterstützt als nach dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Klimaziel vorgeschrieben und der geänderte RRP trägt weiterhin in großem Maße zum ökologischen Wandel sowie zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 bei.

Beitrag zum digitalen Wandel

(15)Nach dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterium enthält der geänderte RRP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 21,2 % der Gesamtzuweisung des geänderten RRP entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung).

(16)Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Änderungen bleibt die Gesamtbewertung dieses Kriteriums unverändert. Im Rahmen der Änderung des RRP wurden 17 Maßnahmen, die zum digitalen Wandel beitragen, geändert, eine Maßnahme, die zum digitalen Wandel beiträgt, gelöscht und zwei neue Maßnahmen, die zum digitalen Wandel beitragen, aufgenommen. Trotz der reduzierten Umsetzung trägt der geänderte RRP aufgrund der Aufnahme der beiden neuen Maßnahmen C10.I12 Digitalisierung der Zollbehörde und C10.I13 Digitalisierung der nationalen Agentur für Einnahmen etwas stärker zum digitalen Wandel bei.

Kosten

(17)Nach dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe i und Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterium ist die im geänderten RRP angegebene Begründung für die veranschlagten Gesamtkosten des RRP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(18)Den vorgelegten Informationen zufolge zeigt die Bewertung der Kostenschätzungen für die neuen Maßnahmen und für die bestehenden Maßnahmen, deren Änderungen eine neue Kostenbewertung nach sich zogen, dass die meisten Kosten angemessen und plausibel sind. Nur in wenigen Fällen waren die Einzelheiten zur Methode und zu den Annahmen für die Kostenschätzungen, teils wegen der Neuartigkeit der Maßnahmen, begrenzt. Dies schließt die Einstufung A für dieses Bewertungskriterium aus. Darüber hinaus waren die Änderungen in den Kostenschätzungen für die anderen geänderten Maßnahmen begründet und in Bezug auf die neuen geänderten Ziele verhältnismäßig und wurden durch detaillierte Berechnungen und Nachweise gestützt, sodass sich die Angemessenheit und Plausibilität der betreffenden Kostenschätzungen gegenüber dem ursprünglichen RRP nicht verändert hatten. Schlussendlich stehen die veranschlagten Gesamtkosten des RRP mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(19)Nach dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterium sind die im geänderten RRP vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der genannten Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 , bleibt davon unberührt.

(20)Seit der vorherigen Bewertung hatte die Kommission auch Zugang zu Informationen über die tatsächliche Umsetzung des bulgarischen Prüf- und Kontrollsystems. Dazu gehören insbesondere die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, die die Kommission in Bulgarien durchgeführt hat.

(21)Angesichts dieser Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass das interne Kontrollsystem des bulgarischen Aufbau- und Resilienzplans insgesamt angemessen ist.

Sonstige Bewertungskriterien

(22)Aus Sicht der Kommission haben die von Bulgarien vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Mai 2022 zur Billigung der Bewertung des RRP Bulgariens enthaltene positive Bewertung im Hinblick auf die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des RRP auf Basis der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, da, db, g, h und k festgelegten Bewertungskriterien.

Positive Bewertung

(23)Nachdem die Kommission den geänderten RRP positiv bewertet und festgestellt hat, dass der Plan die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der genannten Verordnung die zur Durchführung des geänderten RRP erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union für die Durchführung des geänderten RRP bereitgestellt wird.

Finanzieller Beitrag

(24)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten RRP Bulgariens belaufen sich auf 6 174 106 145 EUR. Da die veranschlagten Gesamtkosten des geänderten RRP dem aktualisierten finanziellen Beitrag, der Bulgarien maximal zur Verfügung steht, entsprechen, sollte der nach Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und nach Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte finanzielle Beitrag, der Bulgarien für den geänderten RRP zugewiesen wird, 6 174 106 145 EUR betragen. Daher bleibt der Bulgarien zur Verfügung gestellte finanzielle Beitrag unverändert.

(25)Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Mai 2022 sollte daher entsprechend geändert werden. Der Klarheit halber sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 4. Mai 2022 vollständig ersetzt werden.

(26)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 AEUV bei der Kommission anzumelden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des geänderten RRP Bulgariens auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt.

Artikel 2
Änderungen

Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Mai 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Bulgariens wird wie folgt geändert:

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 3
Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj .
(2)    ST 8091/22 INIT; ST 8091/22 ADD 1.
(3)    ST 15837/23 INIT; ST 15837/23 ADD 1.
(4)    ST 11242/25 INIT; ST 11242/25 ADD 1.
(5)    ST 15108/25 INIT; ST 15108/25 ADD 1.
(6)    ST 8819/26 INIT; ST 8819/26 ADD 1.
(7)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj/deu ).
(8)

   Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1, ELI:  https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj/deu ).

(9)    Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1755/oj ).
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Brüssel, den 4.8.2026

COM(2026) 431 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 4. Mai 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Bulgariens

{SWD(2026) 263 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1. Beschreibung der Reformen und Investitionen

A. KOMPONENTE 1: Bildung und Qualifikationen

Diese Komponente des bulgarischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, die Qualität und Wirksamkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern. Es umfasst zwei Reformen und vier Investitionen in den folgenden Bereichen:

-Zugang zu Bildung: Bau und Renovierung von Bildungsinfrastrukturen und Jugendzentren im gesamten Gebiet, Einführung von Fernunterricht und hybriden Formen des Lernens sowie schrittweise Eingliederung von Vierjährigen in das Bildungssystem;

-Entwicklung digitaler Kompetenzen und Förderung der MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) an bulgarischen Schulen: Aktualisierung der Lehrpläne und Bau von MINT-Zentren, einschließlich Schullabors;

-Relevanz von Kompetenzen und Erwachsenenbildung: Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Hochschulbildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Die Komponente trägt zur Bewältigung der Herausforderungen bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit durch Verbesserung der Kompetenzen, einschließlich digitaler Kompetenzen, zur Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs und zur Steigerung der Qualität, der Arbeitsmarktrelevanz und der Inklusivität der allgemeinen und beruflichen Bildung (länderspezifische Empfehlungen 4 von 2019 und 2 von 2020) ermittelt wurden.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

A.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C1.R1): Reform der Vorschul- und Schulbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Ziel dieser Reform ist es, die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Zugang dazu zu verbessern.

Die Reform besteht darin, dass ein oder mehrere Rechtsakte über die Vorschul- und Schulbildung sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung in Kraft treten.

Reform 2 (C1.R2): Hochschulreform

Ziel der Reform ist es, die Wirksamkeit der Hochschulbildung im gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens zu verbessern.

Bestandteile dieser Reform:

1.das Inkrafttreten der Änderungen des Hochschulgesetzes. Die Änderungen umfassen die Einführung einer Gebührenbefreiung für Studierende, die einen Praktikumsvertrag mit einem Arbeitgeber unterzeichnen; neue Programme für Sektoren, in denen ein Arbeitskräftemangel zu erwarten ist; sowie ein aktualisiertes System für die Akkreditierung von Hochschuleinrichtungen;

2.die Annahme der nationalen Karte der Hochschulbildung, die eine Analyse des Angebots an Hochschulbildung und der im gesamten Hoheitsgebiet verfügbaren Ressourcen enthält;

3.die Annahme eines Aktionsplans mit Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Strategie für die Entwicklung der Hochschulbildung in der Republik Bulgarien 2021-2030. In der Strategie werden zentrale Ziele festgelegt und Empfehlungen ausgesprochen, um den Zugang zu einer hochwertigen Hochschulbildung zu fördern, die Arbeitsmarktrelevanz der Hochschulbildung zu erhöhen und die Forschung zu fördern, unter anderem durch den Aufbau internationaler Forschungsnetze.

Die Umsetzung der Reform soll bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C1.I1): MINT-Zentren und Innovation im Bildungswesen

Ziel dieser Investition ist es, die Lehrmittel zu modernisieren und das Lernen in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) an bulgarischen Schulen zu verbessern.

Die Investition umfasst den Bau und/oder die Renovierung des nationalen MINT-Zentrums, Schulungseinrichtungen für regionale MINT-Zentren und MINT-Labors in Schulen.

Investition 2 (C1.I2): Infrastrukturarbeiten in Bildungseinrichtungen

Ziel dieser Investition ist die Modernisierung der Bildungsinfrastruktur.

Die Investition umfasst den Bau und/oder die Renovierung von Kindergärten, Schulen, Berufsschulen, Studentenwohnheimen und Universitätscampussen.

Investition 3 (C1.I3): Digitale Kompetenzen

Ziel dieser Investition ist die Weiterbildung und Umschulung der Arbeitskräfte, wobei der Schwerpunkt auf digitalen Kompetenzen liegt.

Die Investition umfasst die Bereitstellung von Schulungen zu digitalen Kompetenzen, eine Plattform für E-Learning für Erwachsene sowie den Bau und/oder die Renovierung digitaler Clubs und die Bereitstellung von Ausrüstung für digitale Clubs.

Investition 4 (C1.I4): Jugendzentren

Ziel der Investition ist es, die soziale Inklusion zu unterstützen und jungen Menschen, einschließlich Roma und jungen Menschen aus anderen schutzbedürftigen Gruppen, Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten.

Die Investition umfasst den Bau und/oder die Renovierung von Jugendzentren.

A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung



Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für
Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

1

C1.R1:

Reform der Vorschul- und Schulbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Vorschul- und Schulbildungsgesetzes und des Sekundärrechts.

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Änderungen des Vorschul- und Schulbildungsgesetzes und des Sekundärrechts

Q4

2020

Die Änderungen des Vorschul- und Schulbildungsgesetzes und des Sekundärrechts umfassen:

-die Aktualisierung der MINT-Kernlehrpläne und -Lehrpläne wie folgt: Einführung neuer IT-Kenntnisse (Kodierung) in den Klassen fünf bis sieben; Erhöhung der Mathematikstunden in den Klassen fünf bis sieben; Erhöhung der Stundenzahl für Geografie und Wirtschaftswissenschaften in Klasse 6;

-zusätzliche Möglichkeiten des Fernunterrichts, einschließlich hybrider Formen des Lernens, bei denen Präsenz- und Online-Lernen kombiniert werden;

-die Aufnahme von Vierjährigen in das obligatorische Vorschulprogramm. Die Änderung sieht eine schrittweise Einführung der verpflichtenden Aufnahme vor, die spätestens für das Schuljahr 2023/2024 abgeschlossen sein muss.

2

C1.R1:

Reform der Vorschul- und Schulbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes zur Beschäftigungsförderung

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes zur Beschäftigungsförderung

Q4

2022

Die Änderungen des Gesetzes zur Beschäftigungsförderung

-Einführung der Möglichkeit, die Berufsausbildung mit der Teilnahme an einem Ausbildungskurs für Personen über 16 Jahren zu kombinieren;

-Einführung der Möglichkeit, berufliche Fähigkeiten und Schlüsselkompetenzen, die durch nichtformales Lernen oder Selbststudium erworben wurden, zu validieren;

-die Flexibilität der Schulungsmöglichkeiten zu erhöhen, unter anderem durch ein größeres Angebot an Online-Schulungen;

3

C1.R1:

Reform der Vorschul- und Schulbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Meilenstein

Aktionsplan(e) für den Durchführungszeitraum 2023-2027 des strategischen Rahmens für die Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Lernens in der Republik Bulgarien (2021-2030)

Annahme durch den Ministerrat

Q4

2022

Mindestens ein Aktionsplan für den Durchführungszeitraum 2023–2027 des strategischen Rahmens für die Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Lernens in der Republik Bulgarien (2021–2030) enthält Maßnahmen und Aktionen, einschließlich eines Zeitplans, zur Verwirklichung der Ziele des strategischen Rahmens.

Zu den Zielen des Strategischen Rahmens gehören:

-besserer Zugang zu hochwertiger Bildung für Kinder aus schutzbedürftigen Gruppen, einschließlich Roma;

-stärkere Einbeziehung von Kindern in das Bildungssystem;

-die Einführung eines überarbeiteten Systems für die Qualifikation von Lehrkräften und wirksame Managementpraktiken in Bildungseinrichtungen;

-Innovation in Schulen mit Schwerpunkt auf dem digitalen Wandel und der nachhaltigen Entwicklung.

4

C1.R1:

Reform der Vorschul- und Schulbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung

In dem/den Rechtsakt(en) enthaltene Bestimmung über das Inkrafttreten

Q4

2025

Der/die Rechtsakt(e) muss/müssen Folgendes vorsehen:

-Genehmigung des Verzeichnisses der Berufe für die berufliche Aus- und Weiterbildung;

-Zulassung von insgesamt mindestens 250 der folgenden Stoffe: staatliche Bildungsstandards, -pläne und -programme für den Erwerb beruflicher Qualifikationen;

-Ausweitung der Rolle der Arbeitgeber bei der Änderung des Verzeichnisses der Berufe für die berufliche Aus- und Weiterbildung;

-Online-Schulungsangebote.

5

C1.R2:

Hochschulreform

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Hochschulgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Änderungen des Hochschulgesetzes

1. QUARTAL

2020

Die Änderungen des Hochschulgesetzes

-Einführung eines überarbeiteten Systems für die Akkreditierung von Hochschuleinrichtungen sowie des Status der „Forschungsuniversität“;

-Möglichkeit der Gebührenbefreiung an staatlichen Hochschulen für Studierende oder junge Hochschulabsolventen, die einen Praktikumsvertrag mit einem Arbeitgeber unterzeichnen;

-die Liste der „geschützten Spezialisierungen“ auf der Grundlage des erwarteten Arbeitskräftemangels zu aktualisieren;

-Einführung der Möglichkeit, im Rahmen des Systems der Vorschul- und Schulbildung bis zu zwei Vereinbarungen zwischen staatlichen höheren Schulen und staatlichen oder kommunalen Schulen zu schließen. Die Abkommen sollen den Erwerb von Fachausbildungen im Sekundarbereich fördern.

6

C1.R2:

Hochschulreform

Meilenstein

Nationale Karte der Hochschulbildung

Annahme durch den Ministerrat

3. QUARTAL

2021

Die nationale Karte der Hochschulbildung unterstützt die Formulierung von Empfehlungen zur Förderung einer ausgewogeneren Verteilung des Hochschulangebots im gesamten Hoheitsgebiet.

Die Karte enthält Analysen, die Folgendes abdecken:

-die territoriale Verteilung des Hochschulangebots in der Republik Bulgarien, einschließlich Informationen über die nationalen und regionalen sozioökonomischen Entwicklungen und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt;

-die in Hochschuleinrichtungen verfügbaren Ressourcen, einschließlich akademischem Personal und Studierenden.

7

C1.R2:

Hochschulreform

Meilenstein

Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie für die Entwicklung der Hochschulbildung in der Republik Bulgarien (2021-2030)

Annahme durch den Ministerrat

Q4

2022

Im Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie für die Entwicklung der Hochschulbildung in der Republik Bulgarien (2021-2030) werden Maßnahmen und Aktionen, einschließlich ihres Zeitplans, zur Verwirklichung der Ziele der Strategie formuliert.

Die Ziele der Strategie umfassen:

-Entwicklung eines Mechanismus zur Aktualisierung bestehender und Entwicklung neuer Lehrpläne;

-eine Überarbeitung der bestehenden Bestimmungen über die staatlich kontrollierte subventionierte Zulassung zu öffentlichen Hochschuleinrichtungen. Änderungen werden entsprechend den nationalen und regionalen Entwicklungen des Arbeitsmarktes vorgenommen;

-Verbesserung der Forschung und Förderung der Hochschulbildung durch den Aufbau wissenschaftlicher Netze;

-Einführung zusätzlicher Spezialisierungen und Programme in der Hochschulbildung mit Doppelabschlüssen;

-Einrichtung von Ausbildungszentren für lebenslanges Lernen in Hochschuleinrichtungen

8

C1.I1:

MINT-Zentren und Innovation im Bildungswesen

Meilenstein

Einrichtung des nationalen MINT-Zentrums

Bestimmung in den nationalen Rechtsvorschriften über die Einrichtung des nationalen MINT-Zentrums

Q4

2022

Die Hauptaufgaben des nationalen MINT-Zentrums umfassen:

-die Organisation von Schulungen für Lehrkräfte und andere pädagogische Fachkräfte;

-Entwicklung von Lehrmaterial sowie Einrichtung und Pflege eines elektronischen Portals und einer elektronischen Bibliothek mit öffentlich zugänglichen Lehr- und Lernmaterialien;

-Koordinierung und Unterstützung von Aktivitäten von Studierenden in MINT-Fächern, einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen olympischen Wettbewerben.

10

C1.I1:

MINT-Zentren und Innovation im Bildungswesen

Ziel

Bau und/oder Renovierung

 

Anzahl

0

2 008

Q2

2026

Das nationale MINT-Zentrum und die Ausbildungseinrichtungen für drei regionale MINT-Zentren werden gebaut und/oder renoviert. Darüber hinaus sind Nachweise für die Lieferung und/oder Installation der Ausrüstung in jedem Zentrum vorzulegen.

2004 MINT-Laboratorien in Schulen werden gebaut und/oder renoviert.

Darüber hinaus sind Nachweise für die Lieferung und/oder Installation der Ausrüstung für jedes der MINT-Labors vorzulegen.

13

C1.I2:

Infrastrukturarbeiten in Bildungseinrichtungen

Ziel

Renovierung und/oder Bau

Anzahl

0

174

Q2

2026

174 der folgenden Gebäude sind zu renovieren und/oder zu bauen: Kindergärten, Schulen, Berufsschulen, Studentenwohnheime und Universitätscampussen.

Darüber hinaus sind Belege für die Lieferung von Ausrüstung und/oder Mobiliar für insgesamt 40 Schulen/Kindergärten/Berufsschulen vorzulegen.

Für insgesamt neun Kindergärten und/oder Schulen wird ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt, aus dem hervorgeht, dass

-der Primärenergiebedarf des Gebäudes überschreitet nicht:

·28 kWh/m² pro Jahr für ein Schulgebäude; oder

·48 kWh/m² pro Jahr für ein Kindergartengebäude; oder

·140 kWh/m² pro Jahr für ein Schulsportgebäude; und

-mindestens 55 % der für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung verbrauchten Energie stammen aus erneuerbaren Energiequellen.

18

C1.I3:

Digitale Kompetenzen

Ziel

Digitale Clubs

Anzahl

0

760

Q2

2026

Es werden 760 digitale Clubs gebaut und/oder renoviert.

Es sind Nachweise für die Lieferung der Ausrüstung vorzulegen.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl digitaler Clubs sieht vor, dass diese kostenlosen Zugang zu Fortbildungskursen für die Erwachsenenbildung gewähren.

Eine E-Learning-Plattform für Erwachsene muss online zugänglich sein.

21

C1.I3:

Digitale Kompetenzen

Ziel

Zertifikate für erworbene digitale Kompetenzen

Anzahl

0

260 000

Q2

2026

Es sind Zertifikate über das erworbene Niveau digitaler Kompetenzen für das Grund- oder mittlere Niveau vorzulegen.

22

C1.I4:

Jugendzentren

Meilenstein

Bau und/oder Renovierung

Bau und/oder Renovierung von Jugendzentren

Q2

2026

Es werden 18 Jugendzentren gebaut und/oder renoviert. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl von Jugendzentren umfasst folgende Aktivitäten:

-Aktive Kontaktaufnahme zu und mit jungen Menschen, um sie zu aktivieren und zu befähigen;

-Aktive Feldforschung mit Vertretern schutzbedürftiger und benachteiligter Gruppen und Gemeinschaften, insbesondere in der Roma-Gemeinschaft.



B. KOMPONENTE 2: Forschung und Innovation,

Die Forschungs- und Innovationskomponente des bulgarischen ARP enthält Maßnahmen, die darauf abzielen, die Innovationsleistung Bulgariens zu verbessern und damit sein Wirtschaftswachstum mittel- und langfristig anzukurbeln. Die Komponente umfasst eine Reform, die darauf abzielt, Forschung und Innovation als klare Priorität für die künftige Entwicklung des Landes hervorzuheben und nationale und EU-Ressourcen zu bündeln, um die derzeitige Fragmentierung des Ökosystems zu überwinden. Die wichtigsten Elemente der Reform sind: die Annahme eines Gesetzes über Forschung und Innovation und die Einrichtung des Rates für Innovation und Forschung. Die Komponente umfasst ferner Investitionen zur Förderung der Forschungs- und Innovationsleistung öffentlicher Forschungseinrichtungen und innovativer Unternehmen. Mit den Investitionen werden neue Finanzierungskanäle zur Unterstützung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten geschaffen und die Innovationskapazität der bulgarischen Akademie der Wissenschaften verbessert.

Die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen tragen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 von 2019 („Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Forschung und Innovation“) und der länderspezifischen Empfehlung 3 von 2020 („Straffung und Beschleunigung der Verfahren zur wirksamen Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und Selbstständiger“) bei.

B.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C2.R1): Gemeinsame Politik für Forschung und Innovation

Ziel dieser Reform ist es, die politische Koordinierung im Bereich Forschung und Innovation zu unterstützen.

Diese Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines oder mehrerer Rechtsakte über Forschung und Innovation.

Investition 1 (C2.I1): Programm zur Förderung von Forschung und Innovation

Ziel der Investition ist es, die Forschungs- und Innovationsleistung Bulgariens, den Technologietransfer und den Informationsaustausch zu unterstützen.

Die Investition besteht aus Schreiben, in denen Abschlussberichte für Projekte, die mit einem „Exzellenzsiegel“ ausgezeichnet wurden, und Abschlussberichte von Hochschul-/Forschungseinrichtungen sowie Innovationsprogramme von Hochschuleinrichtungen akzeptiert werden.

Investition 2 (C2.I2): Investitionen in die bulgarische Akademie der Wissenschaften

Ziel der Investition ist es, die Innovationskapazität der bulgarischen Akademie der Wissenschaften (BAS) zu fördern.

Diese Investition umfasst die Modernisierung des BAS, Maßnahmen für das Gemeinsame Innovationszentrum und einen optischen Quantenschlüssel-Verteilungsweg.

B.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung



Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

24

C2.R1:

Gemeinsame Politik für Forschung und Innovation

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über Forschung und Innovation

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen das Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2025

Der/die Rechtsakt(e) muss/müssen

·Festlegung des Zwecks, der Grundsätze und des Anwendungsbereichs der staatlichen Forschungs- und Innovationspolitik sowie ihrer Finanzierungsquellen;

·die Zuständigkeiten des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft, des Ministeriums für Innovation und Wachstum, des Ministerrats, des Innovations- und Forschungsrats, des Wissenschaftlichen Forschungsfonds und des Nationalen Innovationsfonds im Bereich Forschung und Innovation zu regeln;

·Festlegung der Instrumente oder Mechanismen für die Politik im Bereich Forschung und Innovation.

In Bezug auf die Technologietransferpolitik werden in dem/den Rechtsakt(en) die Grundsätze für Tätigkeiten und die Finanzierung zur Unterstützung des Technologietransfers festgelegt.

25

C2.R1:

Gemeinsame Politik für Forschung und Innovation

Meilenstein

Rechtsakt(e) im Zusammenhang mit Forschung und Innovation

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2025

Der (die) Rechtsakt(e) tritt (treten) in Kraft am:

·Organisation und Verfahren des Innovations- und Forschungsrates;

·wissenschaftlicher Forschungsfonds;

·nationaler Innovationsfonds;

·das Verfahren für die Veröffentlichung und Speicherung von Daten und Veröffentlichungen auf dem bulgarischen Portal für offene Wissenschaft;

·die Bedingungen für die Führung des Registers der Forschungstätigkeiten in der Republik Bulgarien;

·Überwachung und Bewertung der Forschungstätigkeiten von Hochschuleinrichtungen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Tätigkeiten des Wissenschaftlichen Forschungsfonds;

·die Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten des nationalen Innovationsfonds.

28

C2.I1: Programm zur Förderung von Forschung und Innovation

Ziel

Schreiben zur Annahme der Abschlussberichte

Anzahl

0

15

Q2

2026

12 Schreiben der Behörden zur Annahme der Abschlussberichte von Projekten, die von der Europäischen Kommission mit dem „Exzellenzsiegel“ ausgezeichnet wurden.

Drei Schreiben der Behörden, in denen die Abschlussberichte bulgarischer Hochschul- oder Forschungseinrichtungen über Forschungs- und Innovationsprojekte akzeptiert werden.

29

C2.I1: Programm zur Förderung von Forschung und Innovation

Ziel

Unterzeichnung von Verträgen mit Forschungshochschuleinrichtungen

Anzahl

0

9

Q4

2022

Unterzeichnung von Verträgen mit 9 Forschungshochschulen auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates.

Das Verfahren für die Auswahl der Innovationsprogramme wird von einem Bewertungsausschuss durchgeführt, und die anschließende Überwachung der Innovationsprogramme erfolgt durch einen Begleitausschuss. Beide Ausschüsse werden innerhalb des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft eingerichtet und arbeiten auf der Grundlage eines Peer-Review-Verfahrens.

In jedem Vertrag werden die Bedingungen für die mit den Fonds durchzuführenden Tätigkeiten auf der Grundlage der von den Hochschuleinrichtungen vorgelegten Innovationsprogramme festgelegt. Darin wird ein konkreter Plan für die Forschungsentwicklung und den Technologietransfer festgelegt und die Beteiligung der neun Forschungshochschuleinrichtungen an einem Netzwerk unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bedeutung grüner Innovationen festgelegt.

29a

C2.I1: Programm zur Förderung von Forschung und Innovation

Meilenstein

Vertragsunterzeichnung

Unterzeichneter Vertrag

FRAGE 2

2025

Unterzeichnung des Vertrags mit einer Universität.

30

C2.I1: Programm zur Förderung von Forschung und Innovation

Ziel

Genehmigte Berichte

Anzahl

0

10

Q2

2026

Der Monitoring- und Evaluierungsausschuss genehmigt zehn Abschlussberichte von zehn Forschungshochschuleinrichtungen über ihre jeweiligen Programme.

31

C2.I2:

Investitionen in die bulgarische Akademie der Wissenschaften

Meilenstein

Maßnahmen für das Gemeinsame Innovationszentrum

Unterzeichnung von Arbeitsverträgen; Vom Präsidenten des BAS unterzeichneter Erlass; Link zum elektronischen Portal

Q2

2025

Die Maßnahmen für das Gemeinsame Innovationszentrum umfassen Folgendes:

Unterzeichnung von fünf Arbeitsverträgen für jeden der folgenden Fachgebiete:

— Kommerzialisierung;

— geistiges Eigentum;

— Technologietransfer mit Schwerpunkt auf grünen und digitalen Technologien;

— Informationstechnologie;

— Koordinator für die Beziehungen zu Unternehmen und Vertreter des Innovationsökosystems;

B) Der Präsident des BAS unterzeichnet einen Beschluss über die Mitglieder von drei Wissenschafts- und Innovationsräten;

C) Ein elektronisches Portal für das BAS ist zugänglich und online verfügbar.

32

C2.I2:

Investitionen in die bulgarische Akademie der Wissenschaften

Meilenstein

Optischer Weg für die Quantenschlüsselverteilung

Durchgeführte Arbeiten an der optischen Verteilungsroute für Quantenschlüssel

Q2

2025

Es wurden Arbeiten an der optischen Quantenschlüssel-Verteilungsroute zwischen der Lift des Rechenzentrums A1 und dem Institut für Robotik der Bulgarischen Akademie der Wissenschaften (IR-BAS) durchgeführt.

33

C2.I2:

Investitionen in die bulgarische Akademie der Wissenschaften

Meilenstein

Modernisierung der bulgarischen Akademie der Wissenschaften und Forschungsprojekt(e) im Bereich des ökologischen und digitalen Wandels

Feststellung(en); erstellte(s) Durchführungsprotokoll(e) und Vor-Ort-Inspektionsprotokoll(e) und erlassene(r) Beschluss(e) des Wissenschafts- und Innovationsrats/der Wissenschafts- und Innovationsräte

Q2

2026

Für die Renovierung eines Forschungsgebäudes (Block 12) und eines Gebäudes eines Demonstrationszentrums (Block 29a) sind Feststellungen zu treffen.

Für Forschungsausrüstungen werden Lieferprotokolle und für die Renovierung einer Fläche von 4 000 m² Vor-Ort-Inspektionsprotokolle ausgestellt. Beschlüsse des Wissenschafts- und Innovationsrats/der Wissenschafts- und Innovationsräte für 38 Forschungsprojekte im Bereich des ökologischen und digitalen Wandels mit einem Technologie-Reifegrad zwischen 5 und 7.

C. KOMPONENTE 3: Intelligente Industrie

Die Komponente „Intelligente Industrie“ des Aufbau- und Resilienzplans Bulgariens zielt darauf ab, günstige Bedingungen und Anreize für private Investitionen in Bulgarien zu schaffen. Die Komponente zielt insbesondere darauf ab, industrielle Investitionen anzuziehen und industrielle Ökosysteme zu entwickeln sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (Midcap-Unternehmen) bei der Modernisierung ihrer Technologie und beim Übergang zu grünen, kreislauforientierten und digitalen Geschäftspraktiken zu unterstützen.

Die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen tragen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 von 2019 („Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Forschung und Innovation [...] und Verbesserung des Unternehmensumfelds“) und der länderspezifischen Empfehlung 3 von 2020 („Schlankung und Beschleunigung der Verfahren zur wirksamen Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und Selbstständiger, auch unter Gewährleistung ihres kontinuierlichen Zugangs zu Finanzmitteln und flexibler Zahlungsregelungen“) bei.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

C.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C3.R1): Rechtsrahmen zur Anziehung von Industrieinvestitionen und zur Entwicklung industrieller Ökosysteme

Ziel der Reform ist es, günstige Bedingungen für Unternehmer, Investoren und Forschungseinrichtungen in Industrieparks zu schaffen, indem ein Rahmen für die Entwicklung industrieller Ökosysteme geschaffen wird.

Dies soll durch das Inkrafttreten des Gesetzes über Industrieparks erreicht werden, das mögliche staatliche Beihilfen und Anreize zur Anziehung von Investitionen in Industrieparks regelt; eine Verringerung der für Industrieinvestitionen erforderlichen Verfahren vorsehen; und Mindeststandards für Investitionen in Industrieparks festzulegen, um staatliche Unterstützung zu erhalten.

Die Umsetzung dieser Reform muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C3.I1): Programm für Industrieparks/-gebiete („AttractInvestBG“)

Ziel dieser Investition ist es, günstige Bedingungen für Investoren in Industrieparks oder -gebiete zu schaffen.

Die Investition besteht aus einer Zuschussregelung für Industrieparks oder -gebiete.

Investition 2 (C3.I2): Programm für den wirtschaftlichen Wandel

Ziel des Programms für den wirtschaftlichen Wandel ist es, Innovation und Wachstum bulgarischer Unternehmen zu unterstützen, insbesondere durch die Förderung ihres ökologischen und digitalen Wandels.

Mit dem Programm werden bulgarische kleine und mittlere Unternehmen und Midcap-Unternehmen durch Finanzierungsinstrumente und Zuschüsse unterstützt. Das Programm besteht aus drei Fonds:

Fonds 1 – Wachstum und Innovation;

Fonds 2 – Grüner Wandel und Kreislaufwirtschaft;

Fonds 3 – Klimaneutralität und digitaler Wandel.

Der Fonds 1 setzt sich aus folgenden Instrumenten zusammen:

oInvestition 2.1.a – Garantieinstrument für Wachstum

Das Garantieinstrument wird als Beitrag zu InvestEU mit dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) als Durchführungspartner durchgeführt. Durch die Bereitstellung einer Portfoliogarantie zielt das Instrument darauf ab, die Herausforderungen zu verringern, mit denen Unternehmen konfrontiert sind, wenn es darum geht, Kreditfinanzierungen zu erhalten, um sich rasch von der COVID-19-Krise zu erholen und Möglichkeiten für die Expansion von Unternehmen zu schaffen, um Wachstum und nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Das Garantieinstrument richtet sich an KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und deckt verschiedene Finanzprodukte ab, darunter Betriebsmittelfonds, revolvierende Kreditlinien, Investitionskredite und Leasing.

Um sicherzustellen, dass die Investition den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, muss die Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der bulgarischen Regierung

-die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission für die Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen; und

-Ausschluss der folgenden Tätigkeiten und Vermögenswerte von der Förderfähigkeit: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 1 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 2 .

Die Durchführung dieser Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein, wenn der InvestEU-Investitionsausschuss Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der angestrebten Finanzierungen oder Investitionen genehmigt.

oInvestition 2.1.b – Eigenkapitalinstrumente für Wachstum

Ziel dieser Maßnahme ist es, die langfristigen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf bulgarische Unternehmen abzufedern. Beteiligungskapital-Wachstumsinstrumente wie Risikokapitalfonds, Wachstumsfonds, Mezzanine-Fonds, Tilgungsfonds und private Kreditfonds werden KMU und Midcap-Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Die Eigenkapitalinstrumente werden vom EIF als Finanzpartner (Durchführungspartner) durch eine Direktvergabe an den EIF im Rahmen einer speziellen ARF-Finanzierungsvereinbarung umgesetzt, die zwischen der Republik Bulgarien und dem EIF für die Verwaltung der aus der ARF unterstützten Eigenkapitalmaßnahmen zu unterzeichnen ist.

Für Unternehmensfinanzierungsinstrumente mit allgemeinem Verwendungszweck muss die Anlagepolitik

-von den Leitungsgremien des Finanzinstruments angenommen werden;

-mit den Leitlinien der Kommission vom 22. Januar 2021 (SWD(2021) 12 final) in Bezug auf Finanzierungsinstrumente im Einklang stehen;

-Aufnahme von Auswahlkriterien, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme sicherzustellen

odurch den Einsatz von Nachhaltigkeitsprüfungen;

oindem sie vorschreiben, dass Begünstigte, die im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen aus Tätigkeiten oder Vermögenswerten auf der folgenden Liste von Tätigkeiten erzielt haben, Pläne für den ökologischen Wandel annehmen und veröffentlichen müssen: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 3 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 4 ; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 5 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 6 . Diese Anforderung könnte beispielsweise umgesetzt werden, indem auf die neuen eingeschränkten Sektoren des EIF (Nicht-Infra-Eigenkapitalfonds – Rahmen für die Anpassung an das Übereinkommen von Paris) zurückgegriffen wird, die durch bestimmte zusätzliche Beschränkungen für EHS-Sektoren und bestimmte Verkehrstätigkeiten angepasst werden; und

oindem vorgeschrieben wird, dass der EIF bei allen Transaktionen, einschließlich der von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommenen Transaktionen, die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch den Begünstigten überprüft.

Die Durchführung dieser Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein (Genehmigung von Vorhaben durch den zuständigen Investitionsausschuss in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der für Eigenkapitalinstrumente für Wachstum bereitgestellten Finanzierung).

oInvestition 2.1.c – Zuschussprogramm für die technologische Modernisierung

Ziel der Investition ist es, KMU Zuschüsse für die technologische Modernisierung zu gewähren.

Die Investition besteht aus einem Zuschussprogramm für die Durchführung von Projekten durch KMU.

oInvestition 2.1.d – Zuschussprogramm für Informations- und Kommunikationstechnologie und Cybersicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen

Ziel der Investition ist es, KMU Zuschüsse für die Digitalisierung zu gewähren.

Die Investition besteht aus einem Zuschussprogramm für die Durchführung von Projekten durch KMU.

oInvestition 2.1.e – Innovationspool (Eigenkapitalinstrumente für Innovation)

Die Investition besteht in der Einrichtung eines Fonds zur Umsetzung von Eigenkapitalinstrumenten für Innovationen mit dem Ziel, die Innovationskapazität von Unternehmen zu erhöhen, ihre Produktivitätssteigerungen zu beschleunigen und den Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft zu vollziehen. Die Eigenkapitalinstrumente umfassen Risikokapitalfonds, Technologietransferfonds, Startkapitalfonds und Fonds mit sozialer Wirkung.

Die Eigenkapitalinstrumente werden vom EIF als Finanzpartner (Durchführungspartner) durch eine Direktvergabe an den EIF im Rahmen einer speziellen ARF-Finanzierungsvereinbarung umgesetzt, die zwischen der Republik Bulgarien und dem EIF für die Verwaltung der aus der ARF unterstützten Eigenkapitalmaßnahmen zu unterzeichnen ist.

Für Unternehmensfinanzierungsinstrumente mit allgemeinem Verwendungszweck muss die Anlagepolitik

-von den Leitungsgremien des Finanzinstruments angenommen werden;

-mit den Leitlinien der Kommission vom 22. Januar 2021 (SWD(2021) 12 final) in Bezug auf Finanzierungsinstrumente im Einklang stehen;

-Aufnahme von Auswahlkriterien, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme sicherzustellen

odurch den Einsatz von Nachhaltigkeitsprüfungen;

oindem sie vorschreiben, dass Begünstigte, die im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen aus Tätigkeiten oder Vermögenswerten auf der folgenden Liste von Tätigkeiten erzielt haben, Pläne für den ökologischen Wandel annehmen und veröffentlichen müssen: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 7 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 8 ; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 9 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 10 . Diese Anforderung könnte beispielsweise umgesetzt werden, indem auf die neuen eingeschränkten Sektoren des EIF (Nicht-Infra-Eigenkapitalfonds – Rahmen für die Anpassung an das Übereinkommen von Paris) zurückgegriffen wird, die durch bestimmte zusätzliche Beschränkungen für EHS-Sektoren und bestimmte Verkehrstätigkeiten angepasst werden; und

oindem vorgeschrieben wird, dass der EIF bei allen Transaktionen, einschließlich der von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommenen Transaktionen, die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch den Begünstigten überprüft.

Die Durchführung dieser Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein (Genehmigung von Vorhaben durch den zuständigen Investitionsausschuss in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der für Eigenkapitalinstrumente für Innovation bereitgestellten Finanzierung).

Der Fonds 2 setzt sich aus folgenden Instrumenten zusammen:

oInvestition 2.2.a – Zuschussregelung für Investitionen in erneuerbare Energiequellen zur Eigennutzung mit lokalen Speicheranlagen

Ziel dieser Investition ist es, KMU, kleinen Midcap-Unternehmen und Midcap-Unternehmen Zuschüsse für Investitionen in erneuerbare Energiequellen und lokale Speicheranlagen zu gewähren.

Die Investition besteht aus einem Zuschussprogramm für die Durchführung von Projekten im Zusammenhang mit Energiespeicheranlagen.

oInvestition 2.2.b – Garantieinstrument für Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Das Garantieinstrument wird als Beitrag zu InvestEU mit dem EIF als Durchführungspartner umgesetzt. Mit dem Instrument sollen die Herausforderungen Bulgariens bei der Unterstützung von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien angegangen werden. Das Garantieinstrument richtet sich an KMU, kleine Midcap-Unternehmen und Einzelpersonen. Sie soll ein breites Spektrum von Finanzprodukten abdecken (z. B. Betriebsfonds, einschließlich revolvierender Kreditlinien, Investitionskredite, Leasing). Die zu unterstützenden Sektoren müssen mit der Verordnung (EU) 2021/241 und den Förderkriterien von InvestEU im Einklang stehen und werden nach einer detaillierten Marktbewertung festgelegt.

Um sicherzustellen, dass die Teilinvestition den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, muss die Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der bulgarischen Regierung

-die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission für die Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen; und

-Ausschluss der folgenden Tätigkeiten und Vermögenswerte von der Förderfähigkeit: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 11 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 12 .

Die Durchführung dieser Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein, wenn der InvestEU-Investitionsausschuss Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der angestrebten Finanzierungen oder Investitionen genehmigt.

oInvestition 2.2.c – Zuschussregelung zur Unterstützung von Unternehmen beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Ziel dieser Investition ist es, KMU und Großunternehmen im NACE-Sektor C Zuschüsse für die Einführung von Produktionsmethoden der Kreislaufwirtschaft zu gewähren.

Die Investition besteht aus einem Zuschussprogramm für Projekte im Bereich der Kreislaufwirtschaft.

Der Fonds 3 setzt sich aus folgendem Instrument zusammen:

oInvestition 2.3.a – Eigenkapitalinstrumente für Investitionen in Klimaneutralität und digitalen Wandel

Die Instrumente zielen darauf ab, in Vermögenswerte zu investieren, die zur Klimaneutralität beitragen und den ökologischen und digitalen Wandel in vorrangigen Sektoren in Bulgarien beschleunigen. Dies erfolgt durch die Unterstützung der Schaffung von Infrastrukturanlagen (erneuerbare Energien, Biomasse, Speicherung, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Wasserstoff), digitaler Infrastruktur (IKT, optische Infrastruktur, Rechenzentren, 5G), Stadterneuerung, Energieeffizienz und sozialer Infrastruktur.

Die Eigenkapitalinstrumente werden vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) als Finanzpartner (Durchführungspartner) durch eine Direktvergabe an den EIF im Rahmen einer speziellen ARF-Finanzierungsvereinbarung umgesetzt, die zwischen der Republik Bulgarien und dem EIF für die aus der ARF unterstützte Eigenkapitalmaßnahme zu unterzeichnen ist.

Für Unternehmensfinanzierungsinstrumente mit allgemeinem Verwendungszweck muss die Anlagepolitik

-von den Leitungsgremien des Finanzinstruments angenommen werden;

-mit den Leitlinien der Kommission vom 22. Januar 2021 (SWD(2021) 12 final) in Bezug auf Finanzierungsinstrumente im Einklang stehen;

-Auswahlkriterien aufzunehmen, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme durch den Einsatz von Nachhaltigkeitsprüfungen sicherzustellen;

-vorschreiben, dass Begünstigte, die im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen aus Tätigkeiten oder Vermögenswerten auf der folgenden Liste von Tätigkeiten erzielt haben, Pläne für den ökologischen Wandel annehmen und veröffentlichen: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 13 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 14 ; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 15 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 16 . Diese Anforderung könnte beispielsweise umgesetzt werden, indem auf die neuen eingeschränkten Sektoren des EIF (Nicht-Infra-Eigenkapitalfonds – Rahmen für die Anpassung an das Übereinkommen von Paris) zurückgegriffen wird, die durch bestimmte zusätzliche Beschränkungen für EHS-Sektoren und bestimmte Verkehrstätigkeiten angepasst werden; und

-Die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften durch den Begünstigten durch den EIF für alle Transaktionen vorschreiben, einschließlich derjenigen, die von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen sind.

Die Durchführung dieser Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein (Genehmigung von Vorhaben durch den zuständigen Investitionsausschuss in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der Finanzierung von Eigenkapitalinstrumenten für Investitionen in die Klimaneutralität und den digitalen Wandel).

 

C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

35

C3.R1:

Rechtsrahmen zur Anziehung von Industrieinvestitionen und zur Entwicklung industrieller Ökosysteme

Meilenstein

Inkrafttreten des neuen Gesetzes über Industrieparks

Inkrafttreten des Gesetzes über Industrieparks

1. QUARTAL

2021

Das neue Industrieparkgesetz

— staatliche Unterstützung und Anreize zu regulieren, um Investitionen in Industrieparks anzuziehen;

— eine Verkürzung der für Industrieinvestitionen erforderlichen Verfahren vorsehen; und

— Festlegung von Mindeststandards für Investitionen in Industrieparks, um staatliche Unterstützung zu erhalten.

36

C3.I1: Programm für Industrieparks/-gebiete („AttractInvestBG“)

Ziel

Auswahl von Industrieparks oder -gebieten

Anzahl

0

10

Q2

2025

Das Ministerium für Innovation und Wachstum wählt zehn Industrieparks oder -gebiete für eine Finanzhilfe aus. Die Auswahlkriterien umfassen ein Standortkriterium in Nordbulgarien.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung.

Die Gesamtfinanzierung der zehn genehmigten Projekte beträgt mindestens 98 Mio. EUR.

Die Finanzhilfe für jeden Industriepark oder jedes Industriegebiet deckt höchstens 80 % der vorgeschlagenen Investition ab. Der verbleibende Anteil der Investition wird von den Betreibern von Industrieparks/-zonen bereitgestellt.

38

C3.I1: Programm für Industrieparks/-gebiete („AttractInvestBG“)

Ziel

Bestätigungsschreiben für die Auszahlung des Finanzhilfebetrags für Arbeiten in den Industrieparks/-gebieten

Millionen

0

98

Q2

2026

Bestätigungsschreiben des Ministeriums für Innovation und Wachstum gemäß den Allgemeinen Bedingungen der zwischen dem Ministerium und dem/den Auftragnehmer(n) unterzeichneten Finanzierungsvereinbarung(en) über die Auszahlung von 98 Mio. EUR des Finanzhilfebetrags für Arbeiten in den Industrieparks/-gebieten im gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens.

40

C3.I2:

Investition 2.1.a Garantieinstrument für Wachstum

Meilenstein

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung Bulgariens

Unterzeichnungsdatum des Abkommens

3. QUARTAL

2022

Die Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung Bulgariens

a)die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission für die Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen;

b)Ausschluss von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die in der in der Beschreibung der Maßnahme genannten Ausschlussliste aufgeführt sind, von der Förderfähigkeit;

c)Aufnahme von Kriterien, um sicherzustellen, dass das Finanzinstrument mit den Leitlinien der Kommission vom 22. Januar 2021 (SWD(2021) 12 final) in Bezug auf Finanzierungsinstrumente im Einklang steht.

Da das vorgeschlagene Instrument im Anschluss an einen Beitrag zu InvestEU umgesetzt werden soll, werden die vorstehenden Buchstaben a und b durch die Anwendung der InvestEU-Bestimmungen sowie der Darlehenspolitik und der Ausschlusskriterien des ausgewählten Durchführungspartners sichergestellt. Zusätzliche Ausschlüsse, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) – auch in Bezug auf Abfälle – sicherzustellen, werden in der Garantievereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) festgelegt.

Das Finanzierungsinstrument wird in Form einer Portfoliogarantie vom EIF umgesetzt und unterstützt KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, indem verschiedene Finanzprodukte, einschließlich Betriebskapital, Kreditlinien, Investitionsdarlehen und Leasing, abgedeckt werden. Das Finanzinstrument dient der Behebung des derzeitigen Marktversagens, mit dem Unternehmen beim Zugang zu Finanzmitteln konfrontiert sind, insbesondere der Herausforderungen nach der COVID-19-Pandemie, um den Zugang zu Kreditlinien zu verbessern. Es wird erwartet, dass mit dem Instrument mindestens 615 Begünstigte unterstützt werden.

Der Gesamtbetrag der ARF-Mittel für das Instrument beläuft sich auf mindestens 75 Mio. EUR.

Die Struktur des Instruments ermöglicht die Mobilisierung privater Mittel.

Alle Erträge aus dem Finanzinstrument, auch aus Rückzahlungen, sowie die durch die Verwendung von ARF-Mitteln erzielten Gewinne, abzüglich der Vergütung des Fondsmanagers und der Finanzintermediäre, werden für dieselben politischen Ziele verwendet, auch nach 2026.

42

C3.I2:

Investition 2.1.a Garantieinstrument für Wachstum

Ziel

Vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigte Vorhaben

% (Prozent)

0

100

Q2

2025

Vorhaben in Höhe von 100 % der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente für Bulgarien, ausgenommen damit verbundene Kosten und Gebühren, die vom InvestEU-Investitionsausschuss auf der Grundlage der in Etappenziel 40 genannten Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung Bulgariens genehmigt wurden.

42a

C3.I2:

Investition 2.1.a Garantieinstrument für Wachstum

Ziel

Vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigte Vorhaben

% (Prozent)

0

100

Q2

2026

Vorhaben in Höhe von 100 % der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente „Bulgarien“, ausgenommen damit verbundene Kosten und Gebühren, die vom InvestEU-Investitionsausschuss auf der Grundlage der Zusatzbeitragsvereinbarung genehmigt wurden.

43

C3.I2:

Investition 2.1.b Eigenkapitalinstrumente für Wachstum

Meilenstein

Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Europäischen Investitionsfonds und der Regierung Bulgariens

Unterzeichnung des Abkommens und Annahme der Investitionspolitik

3. QUARTAL

2022

Die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Europäischen Investitionsfonds und der Regierung Bulgariens und die Annahme der Investitionspolitik des Fonds.

Die Anlagepolitik muss

a)von den Leitungsgremien des Finanzinstruments angenommen werden;

b)mit den Leitlinien der Kommission vom 22. Januar 2021 (SWD(2021) 12 final) in Bezug auf Finanzierungsinstrumente im Einklang stehen;

c)Aufnahme von Auswahlkriterien, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme sicherzustellen

-durch den Einsatz von Nachhaltigkeitsprüfungen;

-indem Begünstigte, die im vorangegangenen Haushaltsjahr mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen aus Tätigkeiten oder Vermögenswerten auf der folgenden Liste von Tätigkeiten erzielt haben, verpflichtet werden, Pläne für den ökologischen Wandel anzunehmen und zu veröffentlichen: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung. Diese Anforderung könnte beispielsweise umgesetzt werden, indem auf die neuen eingeschränkten Sektoren des EIF (Nicht-Infra-Eigenkapitalfonds – Rahmen für die Anpassung an das Übereinkommen von Paris) zurückgegriffen wird, die durch bestimmte zusätzliche Beschränkungen für EHS-Sektoren und bestimmte Verkehrstätigkeiten angepasst werden; und indem vorgeschrieben wird, dass der EIF bei allen Transaktionen, einschließlich der von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommenen Transaktionen, die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch den Begünstigten überprüft.

Aus dem Fonds werden Finanzierungsinstrumente (Eigenkapital) für KMU und Midcap-Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen und Start-up-Unternehmen, bereitgestellt. Die Unterstützung erfolgt über Risikokapitalfonds und privates Beteiligungskapital. Die Verwaltung des Fonds wird dem EIF übertragen. Zwischen dem EIF und der bulgarischen Regierung wird eine spezielle ARF-Finanzierungsvereinbarung für die Verwaltung der mit Beteiligungskapital aus der ARF unterstützten Vorhaben unterzeichnet. Ein Investitionsausschuss ist dafür zuständig, Geschäfte mit Intermediären auf Vorschlag des Fondsmanagers (EIF) auf der Grundlage des Marktbedarfs und auf offene und marktkonforme Weise zu genehmigen. Es wird erwartet, dass mit dem Instrument mindestens 24 Begünstigte unterstützt werden.

Der Gesamtbetrag der ARF-Mittel beläuft sich auf 75 Mio. EUR.

Durch die Struktur des Fonds werden private Mittel mobilisiert.

Alle Erträge an den Fonds oder die Finanzierungsinstrumente, auch aus Rückzahlungen, sowie die durch die Verwendung von ARF-Mitteln erzielten Gewinne, abzüglich der Vergütung des Fondsmanagers und der Finanzintermediäre, werden für dieselben politischen Ziele verwendet, auch nach 2026.

45

C3.I2:

Investition 2.1.b Eigenkapitalinstrumente für Wachstum

Ziel

Vom Investitionsausschuss genehmigte Vorhaben

% (Prozent)

0

100

Q2

2026

Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der Finanzierungen oder Investitionen, die von dem von der bulgarischen Regierung benannten Investitionsausschuss genehmigt wurden.

46

C3.I2:

Investition 2.1.c Zuschussprogramm für die technologische Modernisierung

Meilenstein

Abgeschlossene Auswahlverfahren

Veröffentlichte Liste der für eine Finanzierung genehmigten Projekte und Liste der Reserven

Q4

2022

Die Auswahlverfahren werden in offener und wettbewerblicher Weise durchgeführt.

Die Begünstigten sind KMU. Die Projekte unterstützen den Erwerb neuer Technologien mit Schwerpunkt auf der Digitalisierung von Produktionsprozessen (Erwerb neuer technologischer Ausrüstung mit Schwerpunkt auf der Digitalisierung von Produktionsprozessen, um einen Marktvorteil zu erzielen, Anpassung der Produkte, Flexibilität, Effizienz und Originalität zur Ausweitung oder Diversifizierung ihrer Produktion).

Mindestens 50 % der Projektkosten werden vom Begünstigten kofinanziert.

Die Gesamtfinanzierung genehmigter Projekte beträgt mindestens 120 Mio. EUR.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien Tätigkeiten und Vermögenswerte aus der in der Beschreibung der Maßnahme aufgeführten Ausschlussliste aus und schreiben vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten entsprechen.

47

C3.I2:

Investition 2.1.c Zuschussprogramm für die technologische Modernisierung

Ziel

Ausführung des Haushaltsplans – Übertragung von mindestens 120 Mio. EUR für die technologische Modernisierung

Millionen EUR

0

120

Q2

2025

Übertragung von mindestens 120 Mio. EUR an Empfänger für die technologische Modernisierung.

48

C3.I2:

Investition 2.1.d Zuschussprogramm für Informations- und Kommunikationstechnologie und Cybersicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen

Meilenstein

Abgeschlossene Auswahlverfahren

Veröffentlichte Liste der für eine Finanzierung genehmigten Projekte und Liste der Reserven

Q4

2022

Die Auswahlverfahren werden in offener und wettbewerblicher Weise durchgeführt.

Bei den ausgewählten Begünstigten handelt es sich um KMU. Die Projekte unterstützen den Erwerb und die Integration digitaler Technologien in Unternehmen auf den ersten beiden Ebenen der grundlegenden Digitalisierung (Computerisierung und Konnektivität). Mit den Finanzhilfen werden Tätigkeiten wie die Bereitstellung digitaler IKT-Marketingdienste, webbasierte IKT-Dienste für Plattformen, Websites, mobile Anwendungen, der Erwerb von Software zur Optimierung von Verwaltungs-, Herstellungs- und Logistikprozessen, die Einführung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Information und Cybersicherheit als wichtiges Element der Digitalisierung von Unternehmen, der Erwerb von Hardware, die für den Betrieb neuer Anwendungen und Software erforderlich ist, unterstützt.

Die Gesamtfinanzierung für genehmigte Projekte beträgt mindestens 14 Mio. EUR.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien Tätigkeiten und Vermögenswerte aus der in der Beschreibung der Maßnahme aufgeführten Ausschlussliste aus und schreiben vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten entsprechen.

49

C3.I2:

Investition 2.1.d Zuschussprogramm für Informations- und Kommunikationstechnologie und Cybersicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen

Ziel

Ausführung des Haushaltsplans – Übertragung von mindestens 12,59 Mio. EUR für die Digitalisierung

Millionen EUR

0

12.59

Q4

2025

Übertragung von mindestens 12,59 Mio. EUR an Empfänger für die Digitalisierung.

50

C3.I2:

Investition 2.1.e „Innovationspool“ (Eigenkapitalinstrumente für Innovation)

Meilenstein

Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Europäischen Investitionsfonds und der Regierung Bulgariens

Unterzeichnung des Abkommens und Annahme der Investitionspolitik

3. QUARTAL

2022

Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem EIF und der bulgarischen Regierung und Annahme der Investitionspolitik des Fonds. Die Anlagepolitik muss

a)von den Verwaltungsorganen des Finanzinstruments angenommen werden;

b)mit den Leitlinien der Kommission vom 22. Januar 2021 (SWD(2021) 12 final) in Bezug auf Finanzierungsinstrumente im Einklang stehen;

c)Aufnahme von Auswahlkriterien, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme sicherzustellen:

— durch den Einsatz von Nachhaltigkeitsprüfungen,

— indem Begünstigte, die im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen aus Tätigkeiten oder Vermögenswerten auf der folgenden Liste von Tätigkeiten erzielt haben, verpflichtet werden, Pläne für den ökologischen Wandel anzunehmen und zu veröffentlichen: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung. Diese Anforderung könnte beispielsweise umgesetzt werden, indem auf die neuen eingeschränkten Sektoren des EIF (Nicht-Infra-Eigenkapitalfonds – Rahmen für die Anpassung an das Übereinkommen von Paris) zurückgegriffen wird, die durch bestimmte zusätzliche Beschränkungen für EHS-Sektoren und bestimmte Verkehrstätigkeiten angepasst werden; und indem vorgeschrieben wird, dass der EIF bei allen Transaktionen, einschließlich der von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommenen Transaktionen, die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch den Begünstigten überprüft.

Aus dem Fonds werden Finanzierungsinstrumente (Eigenkapital) für KMU und kleine Midcap-Unternehmen (Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten), einschließlich Start-up-Unternehmen und Jungunternehmen, bereitgestellt. Zu den wichtigsten Sektoren, auf die abgezielt werden soll, gehören Informations- und Kommunikationstechnologien, industrielle Automatisierung, künstliche Intelligenz, Robotik, Blockchain, FinTech, Biowissenschaften, Cybersicherheit, Quantentechnologien, Internet der Dinge, Cloud-Computing, saubere und nachhaltige Technologien, soziales Unternehmertum und Biotechnologie; Ziel ist es, Investitionen in Humankapital, digitale und grüne Technologien sowie in Forschung, Entwicklung und Technologietransfer zu unterstützen. Das Instrument kann eine Technologietransfer-/Venturebuilding-Komponente umfassen. Die Unterstützung erfolgt über Risikokapitalfonds und Private-Equity-Fonds.

Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Instrument mindestens 30 Begünstigte unterstützt werden.

Die Verwaltung des Fonds wird dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) übertragen. Zwischen dem EIF und der bulgarischen Regierung wird eine spezielle ARF-Finanzierungsvereinbarung für die Verwaltung der mit Beteiligungskapital aus der ARF unterstützten Vorhaben unterzeichnet. Ein Investitionsausschuss ist dafür zuständig, Geschäfte mit Intermediären auf Vorschlag des Fondsmanagers (EIF) auf der Grundlage des Marktbedarfs und auf offene und marktkonforme Weise zu genehmigen.

Der Gesamtbetrag der Finanzierung beläuft sich auf 75 Mio. EUR.

Durch die Struktur des Fonds werden private Mittel mobilisiert.

Alle Erträge an den Fonds oder die Finanzierungsinstrumente, auch aus Rückzahlungen, sowie die durch die Verwendung von ARF-Mitteln erzielten Gewinne, abzüglich der Vergütung des Fondsmanagers und der Finanzintermediäre, werden für dieselben politischen Ziele verwendet, auch nach 2026.

52

C3.I2:

Investition 2.1.e „Innovationspool“ (Eigenkapitalinstrumente für Innovation)

Ziel

Vom Investitionsausschuss genehmigte Vorhaben

% (Prozent)

0

100

Q2

2026

Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der vom Investitionsausschuss genehmigten Finanzierungen oder Investitionen.

53

C3.I2:

Investition 2.2.a – Zuschussregelung für Investitionen in erneuerbare Energiequellen zur Eigennutzung mit lokalen Speicheranlagen

Meilenstein

Genehmigte Projekte

Veröffentlichte Liste der für eine Finanzierung genehmigten Projekte

Q2

2025

Die Gesamtfinanzierung genehmigter Projekte beträgt mindestens 52 Mio. EUR.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sieht Folgendes vor:

-bei den Begünstigten handelt es sich um KMU, kleine Midcap-Unternehmen und Midcap-Unternehmen;

-die ausgewählten Vorhaben unterstützen den Bau neuer Photovoltaikanlagen mit einer Kapazität von bis zu 1 MW zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch und umfassen lokale Speicheranlagen;

-Beihilfeempfänger sind Unternehmen in allen NACE-Sektoren mit Ausnahme von D – Erzeugung und Verteilung von Strom, Dampf und gasförmigen Brennstoffen und A – Land- und Forstwirtschaft und Fischerei;

-die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 % der gesamten förderfähigen Investitionskosten;

-die Vorschläge stehen im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01).

55

C3.I2:

Investition 2.2.a – Zuschussregelung für Investitionen in erneuerbare Energiequellen zur Eigennutzung mit lokalen Speicheranlagen

Ziel

Kapazität der installierten Speicheranlagen

Anzahl

(kW)

0

54 096

Q2

2026

54 096 kW installierte Kapazität für Speicheranlagen.

56

C3.I2:

Investition 2.2.b – Garantieinstrument für Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Meilenstein

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Republik Bulgarien

Unterzeichneter Vertrag

3. QUARTAL

2022

Die Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung Bulgariens

a)die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission für die Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen;

b)Ausschluss von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die in der in der Beschreibung der Maßnahme genannten Ausschlussliste aufgeführt sind, von der Förderfähigkeit;

c)Aufnahme von Kriterien, um sicherzustellen, dass das Finanzinstrument mit den Leitlinien der Kommission vom 22. Januar 2021 (SWD(2021) 12 final) in Bezug auf Finanzierungsinstrumente im Einklang steht.

Da das vorgeschlagene Instrument im Anschluss an einen Beitrag zu InvestEU umgesetzt werden soll, werden die vorstehenden Buchstaben a und b durch die Anwendung der InvestEU-Bestimmungen sowie der Darlehenspolitik und der Ausschlusskriterien des ausgewählten Durchführungspartners sichergestellt. Zusätzliche Ausschlüsse, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) – auch in Bezug auf Abfälle – sicherzustellen, werden in der Garantievereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) festgelegt.

Das Garantieinstrument wird in Form einer Portfoliogarantie vom EIF umgesetzt und stellt Finanzmittel und Investitionen in Energieeffizienzverbesserungen und erneuerbare Energien für KMU, kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und Einzelpersonen bereit, und zwar durch Betriebskapital, einschließlich revolvierender Kreditlinien, Investitionsdarlehen oder Leasing. Die zu unterstützenden Sektoren werden nach einer detaillierten Marktbewertung festgelegt.

Es wird erwartet, dass mit dem Instrument mindestens 450 Begünstigte unterstützt werden.

Der Gesamtbetrag der ARF-Mittel für das Instrument beläuft sich auf mindestens 75 Mio. EUR.

Die Struktur des Instruments ermöglicht die Mobilisierung privater Mittel.

Alle Erträge aus dem Finanzinstrument, auch aus Rückzahlungen, sowie die durch die Verwendung von ARF-Mitteln erzielten Gewinne, abzüglich der Vergütung des Fondsmanagers und der Finanzintermediäre, werden für dieselben politischen Ziele verwendet, auch nach 2026.

58

C3.I2:

Investition 2.2.b – Garantieinstrument für Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Ziel

Vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigte Finanzierungen oder Investitionen

% (Prozent)

0

100

Q2

2025

Vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigte Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von 100 % der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente Bulgarien, ohne damit verbundene Kosten und Gebühren.

59

C3.I2:

Investition 2.2.c Zuschussprogramm zur Unterstützung von Unternehmen beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Meilenstein

Genehmigte Projekte

Veröffentlichte Liste der für eine Finanzierung genehmigten Projekte

Q2

2025

Die Gesamtfinanzierung für genehmigte Projekte beträgt mindestens 83 Mio. EUR.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sieht Folgendes vor:

-Begünstigte sind KMU und große Unternehmen des NACE-Sektors C – Verarbeitungsindustrie;

-mit den ausgewählten Projekten werden Unternehmen bei der Einführung von Produktionsmethoden der Kreislaufwirtschaft unterstützt, die die Abfallreduzierung, die Begrenzung von Einwegkunststoffen, die Nutzung von Bioressourcen, die Verbesserung der Umweltstandards und die Energieeffizienz von Produkten unterstützen;

-die Projekte stehen im Einklang mit den Interventionsbereichen 047 und 047a des Anhangs VII der ARF-Verordnung;

-die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 % der gesamten förderfähigen Investitionskosten;

-die Vorschläge stehen im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01).

60

C3.I2:

Investition 2.2.c Zuschussprogramm zur Unterstützung von Unternehmen beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Ziel

Unterstützte Unternehmen

Anzahl

0

240

Q4

2025

Unternehmen, die im Bereich der Kreislaufwirtschaft unterstützt werden.

61

C3.I2:

Investition 2.3.a Eigenkapitalinstrumente für Investitionen in Klimaneutralität und digitalen Wandel

Meilenstein

Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Republik Bulgarien und dem Europäischen Investitionsfonds

Unterzeichnung des Abkommens und Annahme der Investitionspolitik

3. QUARTAL

2022

Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem EIF und der bulgarischen Regierung und Annahme der Investitionspolitik des Fonds. Die Anlagepolitik muss

a)von den Leitungsgremien des Finanzinstruments angenommen werden;

b)mit den Leitlinien der Kommission vom 22. Januar 2021 (SWD(2021) 12 final) in Bezug auf Finanzierungsinstrumente im Einklang stehen;

c)Aufnahme von Auswahlkriterien, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme sicherzustellen

— durch den Einsatz von Nachhaltigkeitsprüfungen;

— indem Begünstigte, die im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen aus Tätigkeiten oder Vermögenswerten auf der folgenden Liste von Tätigkeiten erzielt haben, verpflichtet werden, Pläne für den ökologischen Wandel anzunehmen und zu veröffentlichen: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung. Diese Anforderung könnte beispielsweise umgesetzt werden, indem auf die neuen eingeschränkten Sektoren des EIF (Nicht-Infra-Eigenkapitalfonds – Rahmen für die Anpassung an das Übereinkommen von Paris) zurückgegriffen wird, die durch bestimmte zusätzliche Beschränkungen für EHS-Sektoren und bestimmte Verkehrstätigkeiten angepasst werden; und indem vorgeschrieben wird, dass der EIF bei allen Transaktionen, einschließlich der von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommenen Transaktionen, die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch den Begünstigten überprüft.

Aus dem Fonds werden Finanzierungsinstrumente (Eigenkapital) für projektbezogene Zweckgesellschaften sowie KMU und kleine Midcap-Unternehmen und Midcap-Unternehmen für Investitionen in Vermögenswerte bereitgestellt, die zur Klimaneutralität beitragen und den ökologischen und digitalen Wandel in vorrangigen Sektoren in Bulgarien beschleunigen. Dies soll durch die Unterstützung der Schaffung von Infrastrukturanlagen, Infrastrukturen für die Erzeugung und Speicherung grüner Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, Biomasse, Speicherung, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Wasserstoff, digitale Infrastruktur (IKT, optische Infrastruktur, Rechenzentren, 5G), Stadterneuerung, Energieeffizienz und soziale Infrastruktur erreicht werden.

Die Unterstützung erfolgt über Risikokapitalfonds und privates Beteiligungskapital. Die Verwaltung des Fonds wird dem EIF übertragen. Zwischen dem EIF und der bulgarischen Regierung wird eine spezielle ARF-Finanzierungsvereinbarung für die Verwaltung der mit Beteiligungskapital aus der ARF unterstützten Vorhaben unterzeichnet. Ein Investitionsausschuss ist dafür zuständig, Geschäfte mit Intermediären auf Vorschlag des Fondsmanagers (EIF) auf der Grundlage des Marktbedarfs und auf offene und marktkonforme Weise zu genehmigen. Es wird erwartet, dass mit dem Instrument mindestens drei Begünstigte unterstützt werden.

Der Gesamtbetrag der ARF-Mittel beläuft sich auf 30 Mio. EUR.

Durch die Struktur des Fonds werden private Mittel mobilisiert.

Alle Erträge an den Fonds oder die Finanzierungsinstrumente, auch aus Rückzahlungen, sowie die durch die Verwendung von ARF-Mitteln erzielten Gewinne, abzüglich der Vergütung des Fondsmanagers und der Finanzintermediäre, werden für dieselben politischen Ziele verwendet, auch nach 2026.

62

C3.I2:

Investition 2.3.a Eigenkapitalinstrumente für Investitionen in Klimaneutralität und digitalen Wandel

Ziel

Vom Investitionsausschuss genehmigte Vorhaben

% (Prozent)

0

100

Q2

2026

Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der Finanzierungen oder Investitionen, die von dem von der bulgarischen Regierung benannten Investitionsausschuss genehmigt wurden.

D. KOMPONENTE 4: Kohlenstoffarme Wirtschaft

Mit dieser Komponente des Aufbau- und Resilienzplans Bulgariens wird die Herausforderung der Dekarbonisierung des Energiesektors angegangen. Die bulgarische Wirtschaft ist die ressourcen- und CO2-intensivste in der EU. Die Intensität der Treibhausgasemissionen ist mehr als viermal so hoch wie der EU-Durchschnitt. Der Energiesektor ist der größte Verursacher von Treibhausgasemissionen in Bulgarien, auf den mehr als 70 % der Gesamtemissionen des Landes entfallen.

Ziel der Komponente ist die Dekarbonisierung der Wirtschaft durch einen starken Anstieg der Nutzung erneuerbarer Energien und der Energieeinsparungen, Investitionen in intelligente Netze, Verbindungsleitungen und Speicherinfrastrukturen, Marktreformen und eine bessere Governance des Energiesektors. Die Komponente zielt insbesondere darauf ab, die Dekarbonisierung des Energiesektors zu beschleunigen, indem die Kohlendioxidemissionen aus Braunkohle- und Kohlekraftwerken gesenkt werden und der Einsatz erneuerbarer und alternativer Energiequellen erleichtert wird. Sie zielt auch darauf ab, sowohl den Primär- als auch den Endenergieverbrauch durch die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden zu verringern. Maßnahmen zur Flexibilität und Digitalisierung des Stromnetzes und zum Ausbau der grenzüberschreitenden Verbindungskapazitäten mit den benachbarten Mitgliedstaaten sollen die Marktintegration verbessern. Die Komponente zielt auch darauf ab, durch eine schrittweise Deregulierung der Strompreise bis 2025 einen wettbewerbsfähigen Großhandelsmarkt zu schaffen. Die Komponente umfasst Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance staatseigener Unternehmen im Energiesektor.

Mit diesen Investitionen und Reformen wird die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen Bulgariens aus den Jahren 2019 und 2020 unterstützt, wonach der Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf [...] Energieinfrastruktur und Energieeffizienz“ (länderspezifische Empfehlung 3, 2019) und der Schwerpunkt auf „Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere in saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung, Umweltinfrastruktur [...], als Beitrag zu einer schrittweisen Dekarbonisierung der Wirtschaft, auch in den Kohleregionen“ (länderspezifische Empfehlung 3, 2020) gelegt werden soll.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, ist bei keiner Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 zu erwarten.

D.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C4.R1): Einrichtung eines Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung

Ziel dieser Reform ist die Einrichtung des Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung.

Die Maßnahme besteht aus einer Bewertung des nationalen Rechtsrahmens für die Energieeffizienz und dem Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Einrichtung des Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung.

Reform 2 (C4.R2): Erleichterung von Investitionen in Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden 

Ziel der Reform ist es, Hindernisse für Investitionen in die Energieeffizienz zu beseitigen, indem das Wohnungseigentumsverwaltungsgesetz geändert wird, um die Entscheidungsfindung der Eigentümer von Gebäuden mit mehreren Wohnungen zu erleichtern, die professionelle Verwaltung von Wohneigentum in Gebäuden mit mehreren Wohnungen zu regeln; und die Beantragung von Sammelkrediten bei verschiedenen Finanzinstituten zu erleichtern.

Die Änderungen werden mit den damit zusammenhängenden Änderungen anderer primär- und sekundärrechtlicher Vorschriften koordiniert. Die Durchführung der Maßnahme dürfte zur Effizienz von Investitionen in die Energieeffizienz bei der Gebäuderenovierung beitragen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C4.R3): Definition und Kriterien für „Energiearmut“ für Haushalte

Ziel dieser Reform ist es, einen Beitrag zur Bekämpfung der Energiearmut und zum Schutz schutzbedürftiger Verbraucher zu leisten, indem eine Definition des Begriffs „Energiearmut“ und Kriterien für die Ermittlung von Energiearmut betroffener Haushalte und schutzbedürftiger Verbraucher in das Energiegesetz und das Sekundärrecht aufgenommen werden. Bei der Reform werden die in der Richtlinie (EU) 2019/944 aufgeführten Kriterien berücksichtigt: niedriges Einkommen, hohe Ausgaben des verfügbaren Einkommens für Energie und schlechte Energieeffizienz.

Die Umsetzung der Reform soll bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C4.I1): Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Ziel der Maßnahme ist die Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudebestands.

Die Maßnahme umfasst drei Teilmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden – öffentliche Gebäude oder Gebäude in den Bereichen verarbeitendes Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

Investition 2 (C4.I2): Förderung erneuerbarer Energien für Haushalte

Ziel der Maßnahme ist es, die Nutzung erneuerbarer Energien für den Endenergieverbrauch der Haushalte zu steigern.

Die Maßnahme umfasst die Förderung von Solaranlagen für die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch oder Photovoltaikanlagen.

Investition 3 (C4.I3): Förderung energieeffizienter Straßenbeleuchtungssysteme 

Ziel der Maßnahme ist es, die Energieeffizienz zu steigern und die Energiekosten für kommunale Beleuchtungssysteme zu senken.

Die Maßnahme umfasst die Förderung von Straßenbeleuchtungssystemen.

Reform 4 (C4.R4): Förderung von Projekten in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien durch die Energierechnungen

Ziel der Reform ist es, den Spielraum für die Durchführung von Maßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Energieeffizienz vor dem Hintergrund begrenzter Finanzmittel zu erweitern.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten, die die Nutzung von Modellen von Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO) zur Deckung der Finanzierung von Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz durch die Energierechnungen ermöglichen. Die Umsetzung der Reform soll bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C4.R5): Zentrale Anlaufstellen für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz

Ziel der Reform ist es, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Renovierung zur Verbesserung der Energieeffizienz zu verringern.

Die Maßnahme besteht in der Benennung zentraler Anlaufstellen für energetische Renovierungen im Land und der Einrichtung von sechs Pilot-zentralen.

Reform 6 (C4.R6): Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

Ziel dieser Reform ist es, einen schnelleren Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu unterstützen.

Die Reform besteht in der Vereinfachung der Verfahren für die Installation und den Anschluss erneuerbarer Energiequellen.

Reform 7 (C4.R7): Unterstützung der Wertschöpfungskette für grünen Wasserstoff

Ziel dieser Reform ist es, die Wertschöpfungskette für grünen Wasserstoff zu unterstützen.

Die Reform besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Wertschöpfungskette für grünen Wasserstoff.

Investition 4 (C4.I4): Digitaler Wandel des Stromübertragungsnetzes 

Ziel dieser Investition ist es, den Anteil erneuerbarer Energiequellen, die Flexibilität bei der Verwaltung und Überwachung des Elektrizitätssystems sowie die Nettokapazität der grenzüberschreitenden Übertragung an den Grenzen zu Mitgliedstaaten (d. h. Rumänien und Griechenland) zu erhöhen.

Die Investition besteht aus einem Programm für den digitalen Wandel des Stromnetzbetreibers.

Reform 8 (C4.R8): Liberalisierung des Strommarkts 

Ziel dieser Reform ist es, die Liberalisierung des Stromgroßhandelsmarkts abzuschließen und den Stromausgleichsmarkt zu verbessern. Diese Reform umfasst folgende Elemente:

-Die Liberalisierung des Stromgroßhandelsmarkts durch das Inkrafttreten von Rechtsakten, mit denen die Rolle des öffentlichen Versorgers für die Natsionalna Elektricheska Kompania EAD (NEK) und die Quoten für den regulierten Markt abgeschafft werden. Sie verbietet auch langfristige Verträge, einschließlich Strombezugsverträge, oder ähnliche Maßnahmen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, mit Ausnahme solcher, die Strom aus erneuerbaren Quellen betreffen oder an der Strombörse geschlossen werden. Die langfristigen Strombezugsverträge für Maritsa East 1 und Maritsa East 3, die 2024 bzw. 2026 auslaufen, werden nicht verlängert und/oder kommen nicht in den Genuss neuer staatlicher Beihilfen.

-Die Reform des Regelenergiemarkts durch das Inkrafttreten von Rechtsakten, mit denen sichergestellt wird, dass I) die Regelleistung wird zu Marktbedingungen erworben; II) der Preis der Regelarbeitsanbieter wird innerhalb von 30 Minuten nach der Intraday-Marktschließung veröffentlicht; III) für Zeiträume ohne Aktivierung der Regelarbeit wird ein einziger Regelarbeitspreis eingeführt; IV) es wird ein Bilanzkreisabrechnungszeitintervall von 15 Minuten eingeführt; und v) es werden keine Preisobergrenzen für Regelenergie festgelegt.

Die Marktkopplung auf dem Day-Ahead-Markt an der Grenze zu Rumänien und Griechenland auf dem Intraday-Markt wird bis zum 31. Dezember 2021 bzw. bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen.

Reform 9 (C4.R9): Fahrplan zur Klimaneutralität

Ziel der Reform ist es, einen aktualisierten strategischen Rahmen für die Dekarbonisierung der Wirtschaft zu schaffen. Die Reform umfasst die Einrichtung einer Kommission für die Energiewende, die Szenarien und Empfehlungen für einen Fahrplan zur Klimaneutralität ausarbeiten soll. Der Ministerrat erlässt einen Beschluss über einen Fahrplan zur Klimaneutralität. Die Kommission für die Energiewende wird auf Sachverständigenebene unter umfassender Einbeziehung der Interessenträger eingesetzt, um Fachwissen, Unabhängigkeit und Pluralismus sicherzustellen. Die Kommission bewertet verschiedene Szenarien für den Kohle-/Braunkohlenausstieg, einschließlich eines beschleunigten Ausstiegs. Der Szenariobericht und die Empfehlungen werden veröffentlicht. Die entwickelten Szenarien und Empfehlungen umfassen Schritte, um den Ausstieg aus Kohle/Braunkohle bis spätestens 2038 abzuschließen. Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Reform 10 (C4.R10): Dekarbonisierung des Energiesektors

Ziel dieser Reform ist die Verringerung der mit der Stromerzeugung verbundenen Kohlendioxidemissionen.

Die Reform umfasst Folgendes: I) die Begrenzung der mit der Stromerzeugung verbundenen CO2-Emissionen und ii) das Inkrafttreten eines oder mehrerer Rechtsakte zur Dekarbonisierung, einschließlich einer regulatorischen Obergrenze für CO2-Emissionen aus bestehenden Braunkohle- und Kohlekraftwerken.

Investition 7 (C4.I7): Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien aus geothermischen Quellen

Ziel der Investition ist es, die Erzeugung erneuerbarer Energie aus geothermischen Quellen zu fördern.

Die Investition besteht aus dem Inkrafttreten eines überarbeiteten Rechtsrahmens für geothermische Energie und einem geothermischen Instrument, das online zugänglich ist.

Investition 8 (C4.I8): Nationale Infrastruktur für die Stromspeicherung (RESTORE)

Ziel der Investition ist die Unterstützung von Stromspeicheranlagen.

Die Investition besteht in der Errichtung von Stromspeicheranlagen.

Reform 11 (C4.R11). Verbesserung der Unternehmensführung staatseigener Unternehmen im Energiesektor

Ziel der Reform ist es, die Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit staatseigener Unternehmen im Energiesektor zu erhöhen.

Die Maßnahme besteht in der Abtrennung kohlebezogener Unternehmen von der Bulgarian Energy Holding.

Investition 9 (C4.I9): Subventionsregelung – Renovierung von Wohngebäuden

Diese Maßnahme besteht in einer öffentlichen Investition in eine Subventionsregelung, um Anreize für Investitionen in die energetische Sanierung von Wohngebäuden zu schaffen. Die Regelung wird durch die Gewährung von Subventionen an den Privatsektor umgesetzt.

Das Programm wird von der Bulgarischen Entwicklungsbank als Durchführungspartner verwaltet. Er deckt Projekte ab, für die Anträge im Rahmen der Teilmaßnahme 1 der Investition 1 der Komponente 4 „Unterstützung der Renovierung des Gebäudebestands“ eingereicht und an die Bulgarische Entwicklungsbank übertragen wurden.

Zur Durchführung der Investition in das Programm unterzeichnen Bulgarien und die Bulgarische Entwicklungsbank ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung:

a.Bei Projektanträgen, die in Anhang 1 des Dekrets Nr. 22 des Ministerrats von 2026 aufgeführt sind und für die das Ministerium für Regionalentwicklung und öffentliche Arbeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets Nr. 22 des Ministerrats von 2026 Verträge geschlossen hat, bewertet das Ministerium für Regionalentwicklung und öffentliche Arbeiten die Einhaltung sowohl der Kriterien für die Förderfähigkeit als auch der Kriterien für die Qualitätsbewertung. In diesem Fall werden die Projekte erst dann von einem Investitionsausschuss der bulgarischen Entwicklungsbank für eine Finanzierung genehmigt, wenn die bulgarische Entwicklungsbank bei der Bewertung der Förderfähigkeits- und Qualitätskriterien durch das Ministerium geprüft hat, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und kein Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung 2024/2509 vorliegt. Die endgültige Vergabeentscheidung für diese Projekte wird vom Investitionsausschuss der Bulgarischen Entwicklungsbank getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt.

b.Für die in Anhang 1 des Dekrets Nr. 22 des Ministerrats von 2026 aufgeführten Projektanträge, für die das Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets Nr. 22 des Ministerrats von 2026 keine Verträge geschlossen hat, wird die endgültige Vergabeentscheidung von einem Investitionsausschuss getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder genehmigt, nachdem die bulgarische Entwicklungsbank sowohl die Förderkriterien als auch die qualitativen Kriterien bewertet hat.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Subventionspolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung der gewährten Zuschüsse und der förderfähigen Endbegünstigten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Insbesondere schließt die Subventionspolitik die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 17 ,

II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 18 , iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 19 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 20 .

d.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten des Programms keine Mittel aus anderen EU-Instrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den durch die Regelung abgedeckten Betrag, die Gebührenstruktur der bulgarischen Entwicklungsbank und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Regelung auch nach 2026 für dieselben politischen Zwecke zu verwenden. 

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die gewährten Subventionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

c.Die Verpflichtung, vor der Gewährung einer Subvention die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen.

d.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan der Bulgarischen Entwicklungsbank durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes und der Vorschriften über staatliche Beihilfen; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten des Programms keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten haben, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsübereinkommens überprüft.

D.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für
Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

63

C4.R1: Einrichtung eines Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung

Meilenstein

Bewertung des nationalen Energieeffizienz-Regulierungsrahmens, veröffentlicht von einem unabhängigen Expertengremium

Veröffentlichung der Bewertung des nationalen Energieeffizienz-Regulierungsrahmens auf der Website des Energieministeriums

3. QUARTAL

2022

Eine Bewertung des nationalen Energieeffizienz-Regulierungsrahmens wird von einem unabhängigen Expertengremium durchgeführt, das

1.Ermittlung von Hindernissen für Investitionen in die Energieeffizienz;

2.Empfehlungen für Änderungen des nationalen Rechtsrahmens abzugeben; 

3.Ermittlung von Optionen für die Struktur des Nationalen Fonds für Dekarbonisierung, insbesondere in Bezug auf Eigenverantwortung und Governance;

4.Ermittlung potenzieller Quellen für die Kapitalisierung des Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung.

64

C4.R1: Einrichtung eines Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Einrichtung des Nationalen Fonds für Dekarbonisierung

Bestimmung in einem oder mehreren Rechtsakten über das Inkrafttreten

Q2

2025

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Einrichtung des Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung.

In dem Rechtsakt/den Rechtsakten wird Folgendes festgelegt: 

I) Zweck des Fonds, einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Gebäuden; 

II) die zulässige Verwendung der Fondsmittel, einschließlich für die Bereitstellung von (einem) Finanzierungsinstrument(en), z. B. Kreditlinien, Garantien und/oder eine Kombination dieser Instrumente mit einer Zuschusskomponente, und b) technische Hilfe bei der Vorbereitung von Projekten;

III) die Einrichtungen des Fonds und ihre Zuständigkeiten;

IV) der Fondsmanager als juristische Person oder als Konsortium juristischer Personen.

Darüber hinaus wird in dem/den Rechtsakt(en) vorgesehen, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Aufgaben des Fondsmanagers bis zur Auswahl des ersten Fondsmanagers nach der Einrichtung des Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung wahrnimmt.

65

C4.R1: Einrichtung eines Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung

Meilenstein

Vertrags- und Betriebsvorschriften

Unterzeichnung des Vertrags und Annahme der Durchführungsbestimmungen

Q4

2025

Der Vertrag zwischen dem Verwaltungsrat des Nationalen Fonds für Dekarbonisierung und dem ausgewählten Fondsmanager wird im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren unterzeichnet.

Darüber hinaus erlässt der Verwaltungsrat des nationalen Dekarbonisierungsfonds die Geschäftsordnung des Fonds, in der Folgendes festgelegt ist: 

I) die Investitionsstrategie, die förderfähigen Begünstigten und die Arten von Instrumenten umfassen;

II) Angaben zur Hebelwirkung, zu Finanzierungsquellen, einschließlich privater Mittel, zu Durchführungsmodalitäten, Finanzprodukten und zur Risikopolitik enthalten.

66

C4.R3:

Definition von „Energiearmut“ und von Kriterien zur Ermittlung von Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind, und von schutzbedürftigen Verbrauchern

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Energiegesetzes und der sekundärrechtlichen Vorschriften über „Energiearmut“

Bestimmung im Energiegesetz über das Inkrafttreten der Änderungen des Energiegesetzes und des Sekundärrechts

Q4

2022

Die Änderungen des Energiegesetzes und die nachfolgenden sekundärrechtlichen Vorschriften regeln die Definition von „Energiearmut“ und legen Kriterien für die Ermittlung von von Energiearmut betroffenen Haushalten und schutzbedürftigen Verbrauchern fest. Bei den Änderungen werden die in der Richtlinie (EU) 2019/944 aufgeführten Kriterien berücksichtigt: niedriges Einkommen, hohe Energiekosten als Anteil des verfügbaren Einkommens und geringe Energieeffizienz.

67

C4.R2:

Erleichterung von Investitionen in Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Wohnungseigentumsverwaltungsgesetzes

Bestimmung im Condominium Ownership Management Act über das Inkrafttreten der Änderungen

3. QUARTAL

2022

Die Änderungen des Condominium Ownership Management Act

a.Erleichterung der Entscheidungsfindung der Eigentümer einzelner Standorte in Gebäuden mit mehreren Wohnungen durch Senkung des Schwellenwerts, der für die Unterstützung der Renovierung von Gebäuden erforderlich ist.

b.Regulierung des professionellen Managements durch Schaffung der Voraussetzungen für die Verbesserung seiner Qualität.

c.Erleichterung der Beantragung von Sammelkrediten durch das Kondominium durch Einrichtung eines gemeinsamen Bankkontos im Namen des Kondominiums.

68

C4.I1: 

Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Meilenstein

Zur Einführung einer nationalen Förderregelung für die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Veröffentlichung des Ministerialerlasses zur Einführung der Regelung

3. QUARTAL

2022

Die Regelung umfasst drei Teilmaßnahmen:

a.Teilmaßnahme 1: Energetische Renovierung von Wohngebäuden mit einer Gesamtbruttofläche von mindestens 2,15 Mio. m²;

b.Teilmaßnahme 2: Energetische Renovierung von mindestens 354 öffentlichen Nichtwohngebäuden; und

c.Teilmaßnahmen 2 und 3 kombiniert: Energetische Sanierung von 524 Nichtwohngebäuden

Das System muss sicherstellen, dass die Primärenergienachfrage gegenüber dem Zustand vor der Renovierung um mindestens 30 % gesenkt wird und die technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) eingehalten werden.

69

C4.I1:

Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Teilmaßnahme 1: Renovierung von Wohngebäuden

Meilenstein

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die energetische Sanierung von Wohngebäuden

Veröffentlichung der Ausschreibungsspezifikationen

3. QUARTAL

2022

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird vom Ministerium für Regionalentwicklung und öffentliche Arbeiten veröffentlicht, das für die energetische Sanierung von Wohngebäuden zuständig ist. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umfasst die beiden folgenden Bewerbungsphasen:

a.Stufe 1 – offen für Anträge mit einer Finanzierung in Höhe von 100 % der Finanzhilfen;

b.Stufe 2 – offen für Anträge mit 80 %iger Zuschussfinanzierung und 20 % Eigenfinanzierung durch Hauseigentümer.

Die beiden Anwendungsphasen laufen nacheinander und nicht parallel.

70

C4.I1:

Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Teilmaßnahme 1: Renovierung von Wohngebäuden

Teilmaßnahme 2: Renovierung öffentlicher Nichtwohngebäude

und

Teilmaßnahme 3: Renovierung von Nichtwohngebäuden im verarbeitenden Gewerbe, im Handel und im Dienstleistungssektor

Meilenstein

Unterzeichnung von Verträgen über die energetische Sanierung von Gebäuden

Unterzeichnete Verträge

Q2

2025

Unterzeichnung von Verträgen über die energetische Sanierung von Gebäuden durch das Ministerium für Regionalentwicklung und öffentliche Arbeiten und die Endbegünstigten und/oder Gemeinden im Namen der Endbegünstigten.

71

C4.I1: 

Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands 

Teilmaßnahme 1: Renovierung von Wohngebäuden

Ziel

Energetische Sanierung von Wohngebäuden

Bruttogrundfläche von Wohngebäuden (m 2)

0

2,15 Mio.

Q2

2026

2,15 Mio. m 2 Bruttogrundfläche von Wohngebäuden wurden renoviert.

72

C4.I1: 

Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Teilmaßnahme 2: Renovierung von Nichtwohngebäuden, einschließlich öffentlicher Gebäude, und

Teilmaßnahme 3: Renovierung von Nichtwohngebäuden im verarbeitenden Gewerbe, im Handel und im Dienstleistungssektor

Meilenstein

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden

Veröffentlichung der Spezifikationen für die Aufforderungen 1 (öffentliche Gebäude) und 2 (Gebäude in Fertigung, Handel und Dienstleistungen)

3. QUARTAL

2022

Das Ministerium für Regionalentwicklung und öffentliche Arbeiten veröffentlicht die beiden folgenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden:

a.Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für öffentliche Gebäude;

b.Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Gebäude im verarbeitenden Gewerbe, im Handel und im Dienstleistungssektor.

75

C4.I1:

Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands 

Teilmaßnahme 2: Renovierung öffentlicher Nichtwohngebäude

und

Teilmaßnahme

3: Renovierung von Nichtwohngebäuden im verarbeitenden Gewerbe, im Handel und im Dienstleistungssektor

Ziel

Energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden

Zahl der Gebäude

0

550

Q2

2026

Mindestens 550 öffentliche Nichtwohngebäude oder Nichtwohngebäude in den Bereichen verarbeitendes Gewerbe, Handel und Dienstleistungen wurden renoviert.

75a

C4.I9: Subventionsregelung – Renovierung von Wohngebäuden

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung, rechtliche Subventionsvereinbarungen und Geldtransfers

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens, Unterzeichnung rechtlicher Subventionsvereinbarungen, Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

Die Bulgarische Entwicklungsbank muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzhilfevereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der unter das Durchführungsabkommen fallenden ARF-Mittel (einschließlich Verwaltungsgebühren) zu verwenden.

Bulgarien überweist 340 Mio. EUR an die Bulgarische Entwicklungsbank.

76

C4.I2:

Förderung erneuerbarer Energien für Haushalte

Meilenstein

Zur Einführung einer nationalen Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien für Haushalte

Veröffentlichung des Ministerialerlasses zur Einführung der Regelung

Q4

2022

Im Rahmen der Regelung wird der Erwerb der „besten Klasse“ von Solarwarmwasser für den häuslichen Gebrauch (DHW) oder Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp finanziert und die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) sichergestellt.

78

C4.I2:

Förderung erneuerbarer Energien für Haushalte

Ziel

Zahlung(en) für solarbetriebene Warmwasser- oder Photovoltaikanlagen

Anzahl

0

1 420

Q4

2025

Zahlungsbeleg(e) für mindestens 1420 solarbetriebene Warmwasser- oder Photovoltaikanlagen.

79

C4.I3:

Förderung energieeffizienter Straßenbeleuchtungssysteme

Meilenstein

Unterzeichnung von Finanzhilfeverträgen für die Renovierung öffentlicher Beleuchtungssysteme (Aufforderung 1)

Unterzeichnete Verträge des Energieministeriums mit den erfolgreichen Antragstellern

3. QUARTAL

2022

In den Finanzhilfeverträgen für die Renovierung öffentlicher Beleuchtungssysteme wird festgelegt, dass eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden muss.

81

C4.I3:

Förderung energieeffizienter Straßenbeleuchtungssysteme

Ziel

Verringerung des Primärenergieverbrauchs

Energieeinsparungen in Megawattstunden (MWh) pro Jahr

0

120 000

Q2

2026

Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 120 000 MWh pro Jahr nach der Renovierung öffentlicher Straßenbeleuchtungssysteme.

82

C4.R4:

Förderung von Projekten in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien durch die Energierechnungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten über Energieeffizienzverbesserungen im Rahmen des Modells der Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO).

Bestimmungen über das Inkrafttreten der Rechtsakte

Q4

2022

Rechtsakte müssen eine Methode zur Finanzierung von Energieeffizienzverbesserungen ermöglichen, bei der die Rechnung des Versorgungsunternehmens als Rückzahlungsinstrument verwendet wird. Der Mechanismus darf keine Finanzierung von Gaskesseln als Option für den Austausch von Ölheizungen ermöglichen.

83

C4.R5:

Zentrale Anlaufstellen für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz

Meilenstein

Einrichtung von Pilot-One-Stop-Shops für energetische Renovierungen

Zentrale Anlaufstelle betriebsbereit

Q4

2022

Sechs physische zentrale Anlaufstellen für Pilotprojekte werden auf regionaler Basis eingerichtet, um Beratung anzubieten und den Verwaltungsaufwand sowohl für Haushalte als auch für Unternehmen zu verringern. Die zentrale Anlaufstelle integriert alle für die energetische Renovierung erforderlichen Informationen und Dienstleistungen, auch über die verfügbaren EU-Finanzierungsquellen.

84

C4.R5:

Zentrale Anlaufstellen für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz

Ziel

Zentrale Anlaufstellen benannt

Anzahl

0

21

Q2

2025

In einem oder mehreren Rechtsakten werden 21 regionale Informationszentren als zentrale Anlaufstellen für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz benannt.

85

C4.I4:

Digitaler Wandel des Stromübertragungsnetzes

Meilenstein

Unterzeichnete Verträge oder Beginn der Arbeiten zur Modernisierung der nationalen Übertragungsnetze

Von der ESO EAD unterzeichneter Vertrag bzw. unterzeichnete Verträge oder Beginn der Arbeiten

3. QUARTAL

2022

Unterzeichnung von Verträgen oder Beginn der Arbeiten zur Aufrüstung der nationalen Übertragungssysteme im Zusammenhang mit der Einführung von Umspannwerk-Automatisierungssystemen (SAS) in 171 Umspannwerken auf 110-kV-Spannungsebene.

88

C4.I4:

Digitaler Wandel des Stromübertragungsnetzes

Ziel

Erhöhung der monatlichen maximalen grenzüberschreitenden Nettoübertragungskapazität um 1 600 MW

Megawatt (MW)

0

1 600

Q2

2025

1600 MW zusätzliche monatliche maximale grenzüberschreitende Nettoübertragungskapazität mit Rumänien und Griechenland im Vergleich zu 2020 werden dem Markt zur Verfügung gestellt, wie aus Daten der ENTSO-E-Transparenzplattform hervorgeht.

89

C4.I4:

Digitaler Wandel des Stromübertragungsnetzes

Ziel

Bedingungen für die Integration von Produktionskapazitäten aus erneuerbaren Quellen in das Elektrizitätssystem

Bericht eines unabhängigen Ingenieurs

Megawatt (MW)

0

4 500

Q2

2026

Ein Bericht eines unabhängigen Ingenieurs, in dem bestätigt wird, dass das Stromübertragungsnetz die technischen Bedingungen für die Integration zusätzlicher 4 500 MW an Produktionskapazität aus erneuerbaren Quellen in das Stromsystem erfüllt.

90

C4.R7:

Unterstützung der Wertschöpfungskette für grünen Wasserstoff

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Wertschöpfungskette für grünen Wasserstoff

Bestimmung in einem oder mehreren Rechtsakten über das Inkrafttreten

Q2

2025

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Wertschöpfungskette für grünen Wasserstoff.

91

C4.R8:

Liberalisierung des Strommarkts

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten

Bestimmung in den Rechtsakten über das Inkrafttreten

3. QUARTAL

2022

Die Rechtsakte

1. den Stromgroßhandelsmarkt bis spätestens 1. Juli 2025 zu liberalisieren, indem

— Abschaffung der Quotenverpflichtungen für den regulierten Markt und Beendigung der Rolle der Natsionalna Elektricheska Kompania EAD (NEK) als öffentlicher Anbieter;

— Verbot langfristiger Verträge, einschließlich Strombezugsverträgen, oder ähnlicher Verträge, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, mit Ausnahme solcher Verträge über Energie aus erneuerbaren Quellen oder solcher, die an der Strombörse geschlossen werden. Bei Auslaufen oder vorzeitiger Kündigung bestehender Strombezugsverträge erhalten Anlagen, die von solchen Verträgen profitiert haben, keine neuen staatlichen Beihilfen zur Förderung der Stromerzeugung aus Stein- oder Braunkohle;

2. den Regelreservemarkt bis spätestens 31. Dezember 2024 zu reformieren, indem sichergestellt wird, dass

a.der Erwerb von Regelleistung erfolgt marktbasiert;

b.der Regelarbeitspreis wird innerhalb von 30 Minuten nach der Intraday-Marktschließung veröffentlicht;

c.für Zeiträume ohne Aktivierung von Regelarbeit wird ein einheitlicher Regelarbeitspreis eingeführt;

d.es wird ein Bilanzkreisabrechnungszeitintervall von 15 Minuten eingeführt;

e.für Regelenergie werden keine Preisobergrenzen festgelegt.

92

C4.R8:

Liberalisierung des Strommarkts

Meilenstein

Integration des Strommarkts

Vollendung der Day-Ahead- und Intraday-Strommarktkopplung mit Rumänien und Griechenland

Q4

2022

Die Day-Ahead-Strommarktkopplung mit Rumänien wird bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen und einsatzbereit sein.

Die Intraday-Strommarktkopplung mit Griechenland muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen und einsatzbereit sein.

93

C4.R11:

Verbesserung der Unternehmensführung staatseigener Unternehmen im Energiesektor

Meilenstein

Bedingungen für eine neue staatseigene Holdinggesellschaft

Annahme eines Beschlusses des Ministerrates

Q4

2025

Der Ministerrat erlässt einen Beschluss, mit dem der Energieminister ermächtigt wird, an einer Entschließung zur Unternehmensumstrukturierung der Bulgarian Energy Holding zu arbeiten.

In der Entscheidung wird vorgeschrieben, dass

-Es wird ein neues staatseigenes Unternehmen gegründet, das als Holdinggesellschaft gegründet wird. Sie ist alleinige Eigentümerin kohlebezogener Unternehmen, die zuvor im Eigentum der Bulgarian Energy Holding standen;

-Ein Rechnungsprüfer bewertet die zu übertragenden Vermögenswerte.

93a

C4.R11:

Verbesserung der Unternehmensführung staatseigener Unternehmen im Energiesektor

Meilenstein

Entschließung des Energieministers, der für den Staat als alleiniger Eigentümer der Bulgarian Energy Holding handelt

Annahme einer Entschließung des Energieministers

Q2

2026

Der für den Staat als alleiniger Eigentümer der Bulgarian Energy Holding handelnde Energieminister erlässt einen Beschluss über die Unternehmensumstrukturierung der Bulgarian Energy Holding. Die Entschließung umfasst folgende Punkte:

I) Gründung einer neuen staatseigenen Holdinggesellschaft durch Ausgliederung des Eigentums der Bulgarian Energy Holding;

II) Annahme der Satzung der neuen Holdinggesellschaft;

III) Ernennung der Geschäftsleitung der neuen Holdinggesellschaft.

95

C4.R6:

Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten

Bestimmungen über das Inkrafttreten der Rechtsakte

Q4

2022

Rechtsakte müssen

1.Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch:

a.Einführung von Fristen für die Erteilung von Genehmigungen, um sicherzustellen, dass das Netzanschlussverfahren sechs Monate nicht überschreitet.

b.Einführung von Verfahren für die Rechenschaftspflicht im Falle von Verzögerungen bei der Erteilung von Netzanschlussgenehmigungen durch Verteilungs- und Übertragungsnetzbetreiber.

2.die Ausweisung von Prioritätszonen für Onshore-Windparks ermöglichen.

3.Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für Photovoltaikanlagen zur Eigennutzung mit einer Leistung von bis zu 1 MW durch:

a.Einführung eines Meldesystems für den Netzanschluss, ohne dass eine Stellungnahme des Verteilernetzbetreibers erforderlich ist.

b.schrittweise Abschaffung der Verpflichtung zur Anmeldung der Verbrauchsteuer für die Eigenerzeugung und zur Registrierung eines Steuerlagers.

96

C4.R6:

Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2026

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die Folgendes vorsieht/vorsehen: 

1.die Annahme eines Plans zur Ausweisung von Prioritätsgebieten für Onshore-Windenergie, in dem gemeinsam ein aggregiertes Ausbaupotenzial von mindestens 2 GW für die Onshore-Windenergieerzeugung ermittelt wird. Innerhalb der im Plan ausgewiesenen Prioritätszone(n) gibt es Zonen mit Zugang zum bestehenden Fernleitungsnetz; 

2. die Verlängerung der Geltungsdauer der Stellungnahme zu den Bedingungen und dem Verfahren für den Anschluss einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie;

3. Anschluss von Stromerzeugungsanlagen mit gemeinsamer Nutzung der Übertragungskapazität; 

4. eine vereinfachte Regulierungsregelung für Betreiber geschlossener Elektrizitätsverteilernetze, die Strom zwischen Energiestandorten mit integrierter Tätigkeit verteilen; 

5. die Annahme einer Methode zur Berechnung der erzeugten, dem Verbrauch zugerechneten und an die Anlagen aktiver Kunden, Bürgerenergiegemeinschaften, Verbraucher von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften verkauften Strommengen.

6. die Änderung der Vorschriften für den Stromhandel in Bezug auf die Teilnahme aktiver Kunden, Bürgerenergiegemeinschaften, Verbraucher von eigenem Strom aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften am Strommarkt.

97

C4.I8:

Nationale Infrastruktur für die Stromspeicherung (RESTORE)

Meilenstein

Änderung des nationalen Rechtsrahmens zur Unterstützung des raschen Ausbaus der Stromspeicherung

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Änderungen

Q4

2022

Durch Änderungen der einschlägigen primären oder sekundären Rechtsvorschriften werden Hindernisse beseitigt und ein spezifischer Regulierungs- und Unterstützungsrahmen für den Bau, den Anschluss und den Betrieb von Stromspeicheranlagen eingeführt.

105

C4.I7:

Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien aus geothermischen Quellen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten über die Nutzung erneuerbarer Energie aus geothermischen Quellen

Bestimmungen über das Inkrafttreten der Rechtsakte

Q4

2022

Die Rechtsakte

d.1. Beseitigung der wichtigsten Hindernisse, die im Fahrplan für die Entwicklung geothermischer Energie als erneuerbare Energiequelle ermittelt wurden;

e.2. dafür zu sorgen, dass das Grundwasser und die Wasseroberflächen weder bei Studien über geothermische Energie noch während des Betriebs der Anlage verschmutzt werden;

f.3. die Nutzung geothermischer Energie als Ressource zu regulieren.

106

C4.I7:

Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien aus geothermischen Quellen

Meilenstein

Geothermisches Instrument

Geothermisches Instrument online zugänglich

Q4

2025

Das Instrument ermöglicht die Berechnung der Geothermiekosten auf der Grundlage des geografischen Standorts und der Wärmeeigenschaften.

Das Instrument ist online zugänglich.

113

C4.R9:

Fahrplan zur Klimaneutralität

Meilenstein

Inkrafttreten des Regierungsbeschlusses zur Einrichtung der Kommission für die Energiewende

Bestimmung im Regierungsbeschluss über das Inkrafttreten des Regierungsbeschlusses und die Einsetzung der Kommission für die Energiewende

Q2

2022

Mit dem Regierungsbeschluss wird die Kommission eingerichtet und ihr das Mandat erteilt, Szenarien und Empfehlungen für einen Fahrplan zur Klimaneutralität auszuarbeiten.

Die Kommission wird auf Expertenebene unter umfassender Einbeziehung der Interessenträger eingerichtet, um Fachwissen, Unabhängigkeit und Pluralismus zu gewährleisten.

Der Szenariobericht und die Empfehlungen werden an die Regierung gerichtet und veröffentlicht.

Die entwickelten Szenarien und Empfehlungen umfassen Schritte, um den Ausstieg aus Kohle/Braunkohle so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2038 abzuschließen.

Die Entwicklung der Szenarien und des Berichts dürfte zur rechtzeitigen Fertigstellung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang für die Kohleregionen beitragen.

Die Kommission bewertet verschiedene Szenarien für den Kohle-/Braunkohlenausstieg, einschließlich eines beschleunigten Ausstiegs, der im Einklang mit vergleichbaren benachbarten Mitgliedstaaten bis 2030 abgeschlossen sein soll.

114

C4.R9:

Fahrplan zur Klimaneutralität

Meilenstein

Annahme eines Beschlusses über einen Fahrplan zur Klimaneutralität durch den Ministerrat

Beschluss des Ministerrates angenommen

3. QUARTAL

2022

Der Ministerrat erlässt einen Beschluss über einen Fahrplan zur Klimaneutralität.

In dem Fahrplan wird das Enddatum für den Kohle-/Braunkohleausstieg bis spätestens 2038 festgelegt, wie in einem der von der Kommission für die Energiewende in ihrem Bericht mit Szenarien und Empfehlungen entwickelten Szenarien dargelegt.

115

C4.R10: Dekarbonisierung des Energiesektors

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Einführung einer CO2-Emissionsobergrenze für Braunkohle- und Kohlekraftwerke

Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über das Inkrafttreten

Q2

2025

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/ die

a.ein Verbot des Baus und des Betriebs neuer Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Stein- oder Braunkohle enthalten; und

b.Festlegung einer Obergrenze für die jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) bestehender Stein- und Braunkohlekraftwerke („Emissionsobergrenze“). Die Emissionsobergrenze gilt ab dem 1. Januar 2026. Die Emissionsobergrenze schreibt vor, dass die jährlichen Emissionen aller bestehenden Braunkohle- und Steinkohlekraftwerke bis zum Ausstieg aus der Stein- und Braunkohle insgesamt 10 983 000 Tonnen CO2 nicht überschreiten dürfen.

Die jährliche Emissionsobergrenze gilt wie folgt:

-Im Jahr 2026 gilt die Emissionsobergrenze von 10983000 Tonnen CO2 für die CO2-Emissionen im Jahr 2026;

-Im Jahr 2027 gilt die Emissionsobergrenze von 10 983 000 Tonnen CO2 für die durchschnittlichen CO2-Emissionen in den Jahren 2026 und 2027;

-Ab 2028 gilt die Emissionsobergrenze von 10 983 000 Tonnen CO2 für die durchschnittlichen CO2-Emissionen über einen gleitenden Dreijahreszeitraum, der das betreffende Jahr und die beiden vorangegangenen Jahre umfasst.

Der/die Rechtsakt(e) muss/müssen auch vorsehen, dass die jährlichen CO2-Emissionen im Einklang mit dem jährlichen Zyklus für die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Emissionen im Rahmen des EU-EHS berechnet werden.

120

C4.R10: Dekarbonisierung des Energiesektors

Meilenstein

Kohlendioxidemissionen aus Stein- oder Braunkohlekraftwerken

Kohlendioxidemissionen aus Stein- oder Braunkohlekraftwerken von höchstens 10983000

Tonnen

Q2

2026

Die Kohlendioxidemissionen von neun Kohle- oder Braunkohlekraftwerken dürfen im Jahr 2025 10983000 Tonnen nicht überschreiten.

Die Kohlendioxidemissionen werden anhand der im Emissionsregister der Union (EU-EHS) erfassten geprüften jährlichen Kohlendioxidemissionen von neun Stein- und Braunkohlekraftwerken für die Stromerzeugung berechnet.

122

C4.I8:

Nationale Infrastruktur für die Stromspeicherung (RESTORE)

Meilenstein

Unterzeichnung von Verträgen für Stromspeicheranlagen

Unterzeichnung der Verträge

Q2

2025

Unterzeichnung der Verträge über die Gewährung von Finanzhilfen für Stromspeicheranlagen.

Das Auswahlverfahren erfordert eine Entladezeit von mindestens 2 Stunden und eine Kapazität von mindestens 10 MW.

125

C4.I8:

Nationale Infrastruktur für die Stromspeicherung (RESTORE)

Ziel

Stromspeicheranlagen

Megawattstunden (MWh)

0

3 000

Q2

2026

Installation von Stromspeicheranlagen mit einer Kapazität von 3 000 MWh und Anschluss an das Stromnetz.



E. KOMPONENTE 5: Biodiversität

Diese Komponente des bulgarischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, eine wirksame Verwaltung des nationalen ökologischen Netzes sicherzustellen, um Ökosysteme sowie natürliche Lebensräume und Arten von europäischer und nationaler Bedeutung zu schützen und wiederherzustellen.

E.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C5.R1): Einrichtung der Verwaltungsstruktur des Natura-2000-Netzes

Ziel der Maßnahme ist der Aufbau wirksamer Natura-2000-Bewirtschaftungsstrukturen.

Die Maßnahme besteht aus Gesetzesänderungen, mit denen Strukturen für die Verwaltung des Natura-2000-Netzes auf nationaler und regionaler Ebene geschaffen und Anforderungen an die Ausarbeitung von Netzmanagementplänen eingeführt werden. Mit den Gesetzesänderungen wird auch die Anforderung eingeführt, dass alle Schutzgebiete auf der Grundlage von Planungsdokumenten verwaltet werden, in denen gebietsspezifische Erhaltungsziele und -maßnahmen festgelegt werden.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

126

C5.R1: Einrichtung der Verwaltungsstruktur des Natura-2000-Netzes 

Meilenstein

Änderungen des Biodiversitätsgesetzes

Inkrafttreten

3. QUARTAL

2022

Mit den Änderungen des Gesetzes über die biologische Vielfalt wird die Verpflichtung eingeführt, Strukturen für die Verwaltung des Natura-2000-Netzes auf nationaler und regionaler Ebene zu schaffen und Netzmanagementpläne zu entwickeln. Mit den Änderungen wird auch die Anforderung eingeführt, dass alle Schutzgebiete auf der Grundlage von Planungsdokumenten verwaltet werden, in denen gebietsspezifische Erhaltungsziele und -maßnahmen festgelegt werden.

F. KOMPONENTE 6: Nachhaltige Landwirtschaft

Diese Komponente des bulgarischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, die nachhaltige Bewirtschaftung und Wettbewerbsfähigkeit des bulgarischen Agrarsektors vor dem Hintergrund des ökologischen Wandels zu verbessern.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen für die Jahre 2019 und 2020 bei, in denen empfohlen wird, investitions- und investitionsbezogene Maßnahmen auf den ökologischen Wandel auszurichten (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

F.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C6.R1): Nationales Aktionsprogramm

Ziel dieser Reform ist es, zu den Zielen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 2030 beizutragen.

Die Maßnahme besteht in der Annahme des Nationalen Aktionsprogramms.

Investition 1 (C6.I1): Technologischer und ökologischer Wandel in der Landwirtschaft

Ziel dieser Investition ist es, den technologischen und ökologischen Wandel des bulgarischen Agrarsektors zu unterstützen.

Die Maßnahme besteht aus einem Auszug/Auszügen aus Zahlungen aus dem Informationssystem für die Verwaltung und Überwachung von EU-Mitteln in Bulgarien (EUMIS) für mindestens 1700 Projekte zur Förderung des technologischen und ökologischen Wandels in der Landwirtschaft.

Investition 2 (C6.I2): Digitalisierung von Prozessen vom Hof auf den Tisch

Ziel der Maßnahme ist es, den automatisierten Datenaustausch zwischen der Verwaltung und den Landwirten zu erleichtern.

Die Maßnahme besteht darin, dass das elektronische Agrarinformationssystem zugänglich ist.

F.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

131

C6.R1:

Nationales Aktionsprogramm

Meilenstein

Annahme des Nationalen Aktionsprogramms

Annahme durch den Ministerrat

Q2

2025

Das nationale Aktionsprogramm als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 2030 wird angenommen.

134

C6.I1: 

Technologischer und ökologischer Wandel in der Landwirtschaft

Ziel

Auszug/Auszüge aus der/den Zahlung(en)

Anzahl

0

1 700

Q2

2026

Auszug(e) aus dem Informationssystem für die Verwaltung und Überwachung von EU-Mitteln in Bulgarien (EUMIS) über Zahlungen für mindestens 1700 Projekte zur Förderung des technologischen und ökologischen Wandels in der Landwirtschaft.

136

C6.I2:

Digitalisierung von Prozessen vom Hof auf den Tisch

Meilenstein

Elektronisches Agrarinformationssystem

Elektronisches landwirtschaftliches Informationssystem zugänglich

 

 

 

Q4

2025

Es ist ein Abnahme-/Lieferprotokoll auszustellen, in dem bestätigt wird, dass das elektronische landwirtschaftliche Informationssystem einschließlich des Kommunikationsnetzes von Feld- und Regensensoren und vier zusätzlichen Modulen zugänglich ist.

G. KOMPONENTE 7: Digitale Konnektivität

Diese Komponente des bulgarischen Aufbau- und Resilienzplans enthält Maßnahmen, die darauf abzielen, eine moderne und sichere digitale Infrastruktur aufzubauen und den Zugang zu Online-Diensten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Einrichtungen, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, zu maximieren.

Die Investitionen im Rahmen dieser Komponente betreffen den groß angelegten Ausbau der digitalen Infrastruktur sowie des digitalen TETRA-Systems und des Funkrelaisnetzes.

Die im Rahmen dieser Komponente vorgesehenen Reformen sollen zur Entwicklung und Umsetzung eines wirksamen politischen und rechtlichen Rahmens, zur Zuweisung von Funkfrequenzen für die Entwicklung von 5G-Netzen und -Diensten und zur Schaffung eines günstigen Investitionsumfelds beitragen.

Die Komponente unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates für 2019 und 2020 und wird direkt oder indirekt dazu beitragen, Aspekte der länderspezifischen Empfehlungen für 2019 und 2020 anzugehen. Insbesondere tragen die in dieser Komponente enthaltenen Reformen und Investitionen zur Stärkung der „Beschäftigungsfähigkeit durch Stärkung digitaler Kompetenzen“ (länderspezifische Empfehlung 4, 2019), zur Verbesserung des Zugangs zur Telearbeit und zur Förderung digitaler Kompetenzen und des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung (länderspezifische Empfehlung 2, 2020) sowie zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3, 2020), zur Minimierung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen durch Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung und zur Stärkung der digitalen Verwaltung (länderspezifische Empfehlung 4, 2020) bei.

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme im Rahmen dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

G.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 2 (C7.R2): Zuteilung von Funkfrequenzen

Ziel der Reform ist es, die Herausforderungen der 5G-Bereitschaft zu bewältigen und den beschleunigten Ausbau von 5G-Netzen zu fördern.

Die Reform besteht in der Senkung der Frequenznutzungsgebühren und der Zuweisung von Frequenznutzungsrechten in mehreren Frequenzbändern.

Reform 3 (C7.R3): Schaffung eines günstigen Investitionsumfelds

21 Mit der Reform sollen die wichtigsten Empfehlungen des gemeinsamen Instrumentariums der Union für Konnektivität umgesetzt werden, und

-Straffung der Genehmigungsverfahren für den Bau, die Instandhaltung, die Ausrüstung und/oder die Verbesserung von Funkübertragungssystemen sowie deren Austausch oder Fertigstellung durch die Montage oder Demontage von Komponenten des Funkübertragungssystems;

-Das Recht auf Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen, die von öffentlichen Stellen kontrolliert werden, auf gewerbliche Betreiber ausweiten, wenn diese kein Interesse am Aufbau solcher Netze haben oder eine gemeinsame Nutzung als Möglichkeit zur Senkung ihrer Investitionskosten in Betracht ziehen würden;

Die Umsetzung dieser Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C7.I1): Großmaßstäblicher Ausbau der digitalen Infrastruktur

Ziel dieser Investition ist es, den Ausbau der digitalen Infrastruktur zu unterstützen.

Die Investition besteht in der Modernisierung des staatlichen Backbone-Netzes und der Unterstützung des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität („VHCN“).

Investition 2 (C7.I2): Tetra-System und Funkrelaisnetz

Ziel der Investition ist es, die nationale Abdeckung des TETRA-Netzes zu verbessern.

Die Investition besteht in der Lieferung von Ausrüstung auf der Grundlage des TETRA-Standards.

G.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

137

C7.R2:

Zuteilung von Funkfrequenzen

Meilenstein

Inkrafttreten des Dekrets über die Senkung der Frequenznutzungsgebühren

Bestimmung des Dekrets des Ministerrats über das Inkrafttreten der Ermäßigung der Frequenznutzungsgebühren

1. QUARTAL

2021

Mit dem Dekret des Ministerrats werden die Ermäßigung der einmaligen Gebühr für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums um 50 % und die Ermäßigung der jährlichen Gebühr für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums um 35 % festgelegt. Dies betrifft die Gebühren nach dem Gesetz über die elektronische Kommunikation, die von der Regulierungskommission für das Kommunikationswesen erhoben werden.

138

C7.R2:

Zuteilung von Funkfrequenzen

Meilenstein

Mitteilung über die Zuteilung von Nutzungsrechten an Betreiber im 26-GHz-Band

Mitteilung über die Abtretung

Q4

2022

Mitteilung über die Zuteilung von Nutzungsrechten an Betreiber im 26-GHz-Band.

139

C7.R2:

Zuteilung von Funkfrequenzen

Meilenstein

Inkrafttreten der Entscheidung(en) der Kommission für Kommunikationsverordnung über die Zuteilung von Rechten im 700-MHz-Band und im 800-MHz-Band

Bestimmung im Beschluss/in den Beschlüssen über das Inkrafttreten

Q2

2025

Inkrafttreten der Entscheidung(en) der Kommission für Kommunikationsverordnung über die Zuteilung von Nutzungsrechten an Betreiber im 700-MHz-Band und im 800-MHz-Band.

140

C7.R3:

Schaffung eines günstigen Investitionsumfelds

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen des Konnektivitäts-Instrumentariums

Bestimmung im Raumplanungsgesetz und im Beschluss 558 des Ministerrats über das Inkrafttreten von Gesetzesänderungen

Q4

2020

Durch Änderungen der Rechtsvorschriften wird sichergestellt, dass

-Für die Wartung, die Ausrüstung und/oder die Verbesserung von Komponenten der Funkübertragungssysteme sowie deren Austausch ist keine Baugenehmigung erforderlich.

-Die freie Kapazität von Glasfasernetzen, die von öffentlichen Stellen kontrolliert werden, kann gewerblichen Betreibern zur Nutzung bereitgestellt werden;

-Öffentlich finanzierte Infrastrukturprojekte müssen standardmäßig so konzipiert sein, dass Schutzrohre und Kabelkanäle so gebaut werden, dass sie von allen Betreibern genutzt werden können.

146

C7.I1:

Großmaßstäblicher Ausbau der digitalen Infrastruktur

Meilenstein

Modernisierung des staatlichen Backbone-Netzes

Ausbau des staatlichen Backbone-Netzes

Q2

2026

Es sind Abnahmeprotokolle vorzulegen, aus denen die Lieferung und/oder Installation der Ausrüstung hervorgeht, mit der

-1200 Erbringern von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wurde Zugang zu mindestens 10 Gbit/s-Zugangspunkten gewährt;

-24 Universitäten und wissenschaftlichen Instituten wurde Zugang zu 200 Gbit/s-Zugangspunkten gewährt;

-185 Gemeinden wurden mit Zugangsknoten ausgestattet, die Teil des staatlichen Netzes sind.

147

C7.I1:

Großmaßstäblicher Ausbau der digitalen Infrastruktur

Meilenstein

Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHCN)

Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität

Q2

2026

Der Zugang zu VHC-Netzen wird für Siedlungen mit mindestens 350000 Einwohnern gewährt.

148

C7.I2: Tetra-System und Funkrelaisnetz

Meilenstein

Vergabe von Aufträgen für die Entwicklung des TETRA-Systems und des Funkrelaisnetzes

Bekanntmachung von Auszeichnungen

Q2

2022

Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge werden im Wege einer offenen Ausschreibung durchgeführt.

Es werden zwei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit folgenden Themen durchgeführt:

-Aufbau, Entwicklung und Optimierung des vom Innenministerium verwalteten digitalen TETRA-Systems und Mikrowellennetzes, das für seinen Aufbau als einheitliches Funkkommunikationssystem zur Bereitstellung einer Kommunikationsumgebung für die Verwaltung, Interaktion und Koordinierung staatlicher Stellen erforderlich ist;

-Lieferung von Endgeräten und Geräten, die für die Aufnahme von 14000 Abonnenten aus allen staatlichen Einrichtungen in das TETRA-Netz erforderlich sind.

149

C7.I2: Tetra-System und Funkrelaisnetz

Meilenstein

Lieferung von Ausrüstung auf der Grundlage des TETRA-Standards

Gelieferte Ausrüstung

Q2

2025

Es sind Abnahmeprotokolle vorzulegen, die die Lieferung von Folgendem belegen:

-14000 Endgeräte auf der Grundlage des TETRA-Standards;

-109 Basisstationen auf der Grundlage des TETRA-Standards.

H. KOMPONENTE 8: Nachhaltiger Verkehr

Hauptziel der Komponente ist die Verbesserung der Nachhaltigkeit des Verkehrssektors durch eine Reform des Straßen- und Schienenverkehrssektors, die Förderung emissionsfreier Fahrzeuge, die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und Investitionen in den Schienenverkehr, den intermodalen Verkehr und die nachhaltige städtische Mobilität. Dazu gehören Investitionen in die Modernisierung und Digitalisierung des Schienenverkehrs, neue emissionsfreie Schienenfahrzeuge und saubere öffentliche Verkehrsmittel. Die Komponente soll zum ökologischen und digitalen Wandel sowie zu einem ausgewogeneren territorialen Wachstum beitragen.

Die in Komponente 8 (Nachhaltiger Verkehr) enthaltenen Reformen und Investitionen dürften dazu beitragen, die länderspezifischen Empfehlungen an Bulgarien aus den Jahren 2019 und 2020 in Bezug auf die Notwendigkeit, Investitionen auf nachhaltigen Verkehr zu konzentrieren, umzusetzen.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Maßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) ist bei keiner Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 zu erwarten.

H.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C8.R1): Strategischer Rahmen für den Verkehr

Ziel der Reform ist es, die Nachhaltigkeit des Verkehrs in Bulgarien zu erhöhen.

Die Reform besteht aus dem Inkrafttreten eines nationalen Plans, der Veröffentlichung einer Marktbewertung und der Unterzeichnung neuer öffentlicher Dienstleistungsaufträge für die Erbringung öffentlicher Schienenverkehrsdienste.

Reform 2 (C8.R2): Straßenverkehrssicherheit,

Ziel der Reform ist die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, da Bulgarien eine der höchsten Quoten von Verkehrstoten in der EU aufweist.

Die Reform umfasst die Schaffung eines konzeptionellen Rahmens für ein neues Straßenverkehrssicherheitsmanagement in einem einzigen integrierten Strategiepapier für den Zeitraum 2021–2030.

Reform 3 (C8.R3): Nachhaltige städtische Mobilität

Ziel der Reform ist es, die nachhaltige urbane Mobilität durch den Einsatz von Plänen für nachhaltige urbane Mobilität zu fördern, die in territoriale Strategien für die Entwicklung der Planungsregionen der NUTS-2-Ebene (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) und in kommunale Entwicklungspläne integriert sind.

Reform 4 (C8.R4): Integrierter öffentlicher Verkehr

Ziel der Reform ist es, die Qualität und Effizienz des öffentlichen Verkehrsdienstes zu verbessern.

Die Reform besteht im Inkrafttreten von Rechtsakten über den öffentlichen Verkehr. Das nationale System für ein einziges Beförderungsdokument, einschließlich des Clearingsystems für die Verteilung der Einnahmen aus dem Verkauf der einzigen Beförderungsdokumente, sowie die Entwicklung, Umsetzung und anschließende Aktualisierung des intelligenten öffentlichen Verkehrsmanagementsystems und des nationalen Zugangspunktsystems sind nicht Teil der ARF-Maßnahme.

Reform 5 (C8.R5): Elektromobilität

Ziel der Reform ist es, die Nutzung emissionsfreier und emissionsarmer Verkehrsmittel in Bulgarien zu erhöhen.

Die Reform besteht aus dem Inkrafttreten von Rechtsakten zur Elektromobilität sowie der Einführung von Umweltzonen.

Investition 1 (C8.I1): Schienenfahrzeuge

Ziel der Investition ist es, die Verbreitung emissionsfreier Schienenfahrzeuge zu erhöhen.

Die Investition besteht in der Beschaffung von rollendem Eisenbahnmaterial.

Investition 5 (C8.I5): Straßenverkehrssicherheit,

Ziel der Investition ist es, Maßnahmen zur Förderung der Straßenverkehrssicherheit auf bulgarischen Straßen zu unterstützen.

Die Investition besteht in der Anschaffung von Ausrüstung.

Investition 6 (C.8.I6): U-Bahn-Linie 3 in Sofia

Ziel der Investition ist der Bau von Kilometern und Bahnhöfen der U-Bahn in Sofia.

Die Investition umfasst den Bau von 3 Kilometern und 3 U-Bahn-Stationen in Sofia.

Investition 7 (C8.I7): Grüne Mobilität

Ziel der Investition ist es, Maßnahmen für eine nachhaltige urbane Mobilität zu unterstützen.

Die Investition besteht in der Annahme und/oder Übergabe emissionsfreier Busse und/oder Oberleitungsbusse, der Installation von Ladestationen für Busse, dem Bau und/oder der Renovierung von Fahrradinfrastruktur sowie der Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

Investition 8 (C8.I8): Ausrüstung und Wagen für die Überwachung oder Instandhaltung von Gleisen und Oberleitungen

Ziel der Investition ist es, die Überwachung oder Instandhaltung von Eisenbahngleisen und Oberleitungen zu unterstützen.

Die Investition besteht in der Abnahme und/oder Lieferung von Ausrüstung und Wagen.

Investition 9 (C8.I9): Renovierung der Eisenbahninfrastruktur

Ziel der Investition ist es, die Renovierung des bulgarischen Eisenbahnnetzes zu unterstützen.

Die Investition besteht in der Renovierung von Eisenbahnstrecken, Oberleitungen und Gleisanordnungen.

Investition 10 (C8.I10): U-Bahn-Fahrzeuge

Ziel der Investition ist der Erwerb von rollendem Material für die U-Bahn.

Die Investition besteht in der Lieferung von acht U-Bahn-Zügen.

H.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappe
nziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

161

C8.R1: Strategischer Rahmen für den Verkehr

Meilenstein

Inkrafttreten des nationalen Plans für die Entwicklung des kombinierten Verkehrs in Bulgarien bis 2030

Inkrafttreten des Plans durch Genehmigung durch die Regierung

Q2

2022

Der nationale Plan für die Entwicklung des kombinierten Verkehrs in Bulgarien bis 2030 tritt nach Billigung durch den Ministerrat in Kraft.

Der nationale Plan für die Entwicklung des kombinierten Verkehrs in der Republik Bulgarien bis 2030 fördert und erleichtert die Verlagerung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger – Schiene, Binnenschifffahrt und Seeverkehr – und erreicht nachhaltigere und weniger umweltschädliche Auswirkungen des Verkehrs mit einem klaren Aktionsplan, der Ziele, Ressourcen und einen Zeitplan bis 2030 enthält.

162

C8.R1: Strategischer Rahmen für den Verkehr

Meilenstein

Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchführung von TEN-V-Eisenbahnprojekten

Unabhängige Prüfung abgeschlossen

Q4

2022

Die für Verkehrsinvestitionen zuständigen Stellen wie die Nationale Eisenbahninfrastrukturgesellschaft (NRIC), die Straßeninfrastrukturagentur und das Ministerium für Verkehr und Kommunikation werden einer unabhängigen Prüfung ihrer Organisation, administrativen und technischen Kapazitäten zur Durchführung von Management und Koordinierung, Ausschreibungsverfahren, Finanzmanagement, Überwachung sowie interner Qualitätskontrolle und Berichterstattung unterzogen. Die Prüfung umfasst die Festlegung der Organisation, der Koordinierung, der Aufteilung der Zuständigkeiten und der Ressourcen (Quantität und Profil des Personals, sonstige technische Ressourcen), die für die Vorbereitung und Durchführung von TEN-V-Vorhaben im Hinblick auf das Ziel der Vollendung des TEN-V-Kernnetzes bis 2030 erforderlich sind.

163

C8.R1: Strategischer Rahmen für den Verkehr

Meilenstein

Maßnahmen im Verkehrsbereich

Maßnahmen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation

Q4

2025

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation (MTC) genehmigt

·einen Aktionsplan mit Etappenzielen, einem Zeitplan und Leistungsindikatoren für die Kapazität der nationalen Eisenbahninfrastrukturgesellschaft (NRIC) und der MTC zur Verwaltung von TEN-V-Projekten;

·die Einrichtung einer oder mehrerer gemeinsamer Arbeitsgruppen zur Koordinierung der Projektplanung und -berichterstattung zwischen dem MTC und dem NRIC;

·Einrichtung einer Datenbank zur Verfolgung der Fortschritte bei der Umsetzung der TEN-V-Eisenbahninfrastrukturprojekte. 

164

C8.R1: Strategischer Rahmen für den Verkehr

Meilenstein

Marktbewertung des Umfangs gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

Veröffentlichung der Marktbewertung auf der Website des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation 

Q2

2025

Eine Marktbewertung des Umfangs der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung für den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag wird veröffentlicht. In der Marktbewertung wird angegeben, ob eine Maßnahme angewandt werden kann, die den Wettbewerb weniger verzerrt als ein Zuschlag für öffentliche Dienstleistungsaufträge.

165

C8.R1: Strategischer Rahmen für den Verkehr

Meilenstein

Neue(r) öffentliche(r) Dienstleistungsauftrag(e) für öffentliche Schienenverkehrsdienste

Unterzeichnung des Vertrags/der Ve rträge

Q4

2025

Der/die neue(n) öffentliche(n) Dienstleistungsvertrag(e) über die Erbringung öffentlicher Schienenverkehrsdienste in Bulgarien wird/werden im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren unterzeichnet. Der/die neue(n) öffentliche(n) Dienstleistungsvertrag(e) muss/müssen spätestens am 13. Dezember 2026 in Kraft treten.

Das Angebot ist in mehrere Lose unterteilt.

Der (die) neue(n) Vertrag (Verträge) muss (müssen) folgende Bestimmungen enthalten:

-Die nach 2009 erworbenen Fahrzeuge, auch im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, werden dem/den Betreiber(n) kostenlos zur Verfügung gestellt und im Verhältnis zum Umfang des zu erbringenden Dienstes bestimmt.

-Der/die Betreiber muss/müssen die Möglichkeit haben, die vor 2009 erworbenen Fahrzeuge, die sich im Eigentum des derzeitigen Betreibers befinden, zu mieten.

-Die Betreiber sind verpflichtet, die Fahrzeuge unter Berücksichtigung des normalen Abschreibungssatzes in dem Zustand, in dem sie erhalten wurden, an den Eigentümer zurückzugeben.

-Bei der Berechnung des Ausgleichs für Betreiber ist die öffentliche Finanzierung der Fahrzeuge während ihrer gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

169

C8.R2: Straßenverkehrssicherheit,

Meilenstein

Neue Strategie für die Straßenverkehrssicherheit und Aktionsplan

Annahme durch die Regierung

Q4

2020

Die nationale Strategie für die Straßenverkehrssicherheit in der Republik Bulgarien für den Zeitraum 2021–2030 und der Aktionsplan (2021-2023) treten in Kraft.

Die neue Strategie für die Straßenverkehrssicherheit umfasst folgende Ziele:

·Verringerung der Zahl der Toten und Schwerverletzten aufgrund von Straßenverkehrsunfällen um 50 % bis 2030 gegenüber dem Ausgangswert von 2019 im Einklang mit dem Rahmen der EU-Straßenstrategie und der Vision Null Straßenverkehrstote;

·integriertes Management aller Fragen der Straßenverkehrssicherheit – eingehende Koordinierung der einschlägigen Einrichtungen und Ausbau der Verwaltungskapazitäten für das Straßenverkehrssicherheitsmanagement (auf der Grundlage von Studien, Analysen, Bedarfsanalysen, Prioritätensetzung und Planung, Überwachung, Bewertung und Berichterstattung);

·soziale Verantwortung und Verhaltensänderungen der Verkehrsteilnehmer;

·Unterstützung der Strafverfolgung, wirksame Verhinderung von Verstößen gegen die Straßenverkehrssicherheitsvorschriften und Erhöhung der Sanktionen für Verkehrsdelikte;

·Erhöhung der Fahrzeugsicherheit;

·Schutz ungeschützter Verkehrsteilnehmer, z. B. Fußgänger und Radfahrer;

·Verbesserung der Reaktion auf Verkehrsunfallfolgen.

173

C8.R3: Nachhaltige städtische Mobilität

Meilenstein

Einbeziehung der nachhaltigen städtischen Mobilität in territoriale Strategien und Entwicklungsplanung

Inkrafttreten integrierter territorialer Strategien und integrierter kommunaler Entwicklungspläne

3. QUARTAL

2022

Der Meilenstein bezieht sich auf die Vorbereitung und das Inkrafttreten von:

·Integrierte territoriale Strategien für die Entwicklung der Planungsregionen der NUTS-2-Ebene (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) unter Einbeziehung von Elementen der nachhaltigen städtischen Mobilität

·Integrierte kommunale Entwicklungspläne

In den integrierten territorialen Strategien der Planungsregionen auf NUTS-2-Ebene werden die Entwicklungsziele und -prioritäten jeder der sechs Planungsregionen sowie die für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Integrierte territoriale Strategien enthalten Elemente für die Planung einer nachhaltigen städtischen Mobilität auf regionaler Ebene.

Darüber hinaus müssen die Pläne der Gemeinden für nachhaltige städtische Mobilität entweder Teil der integrierten kommunalen Entwicklungspläne sein oder von den Gemeinden einzeln angenommen und veröffentlicht werden.

176

C8.R4: Integrierter öffentlicher Verkehr

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über den öffentlichen Verkehr

Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über das Inkrafttreten

Q4

2025

Der (die) Rechtsakt(e) über den öffentlichen Verkehr muss (müssen) Folgendes vorsehen:

·Vorschriften für die Bereitstellung von Echtzeit-Reisedaten,

·Einführung einer Transportregelung mit koordinierten Fahrplänen,

·Rechte und/oder Pflichten des Betreibers/der Betreiber und des Fluggastes/der Fluggäste,

·Grundsätze der Tarifpolitik für öffentliche Personenverkehrsdienste,

·Grundsätze für die Planung und Verwaltung des öffentlichen Verkehrs.

178

C8.R5: Elektromobilität

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über Elektromobilität

Bestimmung über das Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q4

2025

Der/die Rechtsakt(e) muss/müssen Folgendes vorsehen:

·Vereinfachung des Anschlussverfahrens für Ladestationen für den persönlichen Gebrauch;

·die Verpflichtung für Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, mindestens eine öffentlich zugängliche Ladestation zu errichten.

Mit dem/den Rechtsakt(en) wird auch ein jährlicher Abschreibungssatz für Elektrofahrzeuge eingeführt.

181

C8.R5: Elektromobilität

Meilenstein

Umweltzonen

Einführung von Niedrigemissionszonen

Q4

2025

In Sofia und Plovdiv werden Umweltzonen eingeführt, die mindestens einen Teil des Jahres gelten. Die Einfahrt und der Verkehr von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 zumindest der ersten Umweltgruppe nach bulgarischem Recht in diese Zonen ist verboten. 

184

C8.I1: Schienenfahrzeuge

Meilenstein

Unterzeichnung von Verträgen über den Erwerb emissionsfreier Schienenfahrzeuge

Unterzeichnete Verträge 

Q2

2025

Im Anschluss an ein oder mehrere Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge werden Verträge über den Erwerb von Folgendem unterzeichnet:

— Mindestens 12 emissionsfreie elektrische Triebzüge mit einer Mindestkapazität von 200 Sitzen, die mit fahrzeugseitiger ERTMS-Ausrüstung ausgerüstet sind;

— 20 eindeckige emissionsfreie elektrische Triebzüge mit einer Kapazität von mindestens 300 Sitzen, die mit fahrzeugseitiger ERTMS-Ausrüstung ausgerüstet sind;

— 9 batteriebetriebene Rangierlokomotiven mit digitaler Fernsteuerung.

In den Verträgen ist festzulegen, dass das bulgarische Ministerium für Verkehr und Kommunikation Eigentümer der Fahrzeuge wird.

186

C8.I1: Schienenfahrzeuge

Ziel

Emissionsfreie Schienenfahrzeuge

 

Anzahl

0

41

Q2

2026

— Der Befundbericht/die Befundberichte ist/sind für 12 emissionsfreie elektrische Triebzüge zu unterzeichnen. Für mindestens eine (von 12) emissionsfreie elektrische Triebzugeinheit ist ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen.

— Bericht(e) über die Prüfungsfeststellungen sind für 20 emissionsfreie Eindeck-Elektro-Triebzüge zu unterzeichnen. Für mindestens eine (von 20) emissionsfreie elektrische Mehrfacheinheit ist ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen.

— Für 9 batteriebetriebene Rangierlokomotiven sind Abnahmeprotokolle zu unterzeichnen.

197

C8.I5: Straßenverkehrssicherheit,

Meilenstein

Unterzeichnung der Verträge über den Kauf von Ausrüstungsgegenständen

Unterzeichnung der Verträge

Q2

2026

Es werden Verträge über den Erwerb der folgenden Ausrüstungsgegenstände unterzeichnet:

— 31 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung;

— 1 Software für Signale auf der Straßeninfrastruktur.

Die Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung stellen die besten verfügbaren Umweltleistungsniveaus in dem Sektor dar.

199

C8.I6: U-Bahn-Linie 3 in Sofia

Meilenstein

Aufträge für den Bau neuer Abschnitte der U-Bahn-Linie 3 in Sofia im Anschluss an eine offene Ausschreibung

Unterzeichnung der Verträge über die Bauarbeiten

Q2

2022

Die Verträge für die Linie 3 der U-Bahn in Sofia werden im Anschluss an eine offene, öffentliche und wettbewerbliche Ausschreibung unterzeichnet.

Die Verträge umfassen den Bau von 3 km U-Bahn-Linien und 3 Bahnhöfen auf dem neuen Streckenabschnitt Hadzhi Dimitar – Levski.

Die Verträge müssen eine saubere städtische Verkehrsinfrastruktur für den Betrieb emissionsfreier Fahrzeuge vorsehen, sodass diese Infrastruktur ausschließlich von emissionsfreien Fahrzeugen genutzt werden darf.

200

C8.I6: U-Bahn-Linie 3 in Sofia

Ziel

Bau der U-Bahn-Linie 3 in Sofia

Anteil (%)

0

60

Q2

2025

Die Bauarbeiten an der U-Bahnlinie 3 in Sofia müssen laut Überwachungsbericht 60 % erreichen.

201

C8.I6: U-Bahn-Linie 3 in Sofia

Ziel

U-Bahn-Linie 3 in Sofia

Anzahl der gebauten km und Stationen

0

3/3

Q2

2026

Es werden 3 km und 3 Bahnhöfe der U-Bahn-Linie 3 in Sofia gebaut.

201a

C8.I10 Metro-Fahrzeuge

Ziel

U-Bahn-Züge

Anzahl

0

8

Q2

2026

Unterzeichnung des Inbetriebnahmeprotokolls/der Inbetriebnahmeprotokolle für 8 U-Bahn-Züge.

203

C8.I7: Grüne Mobilität

Meilenstein

Emissionsfreie Busse und/oder Oberleitungsbusse, Ladestationen, Beleuchtung von Fußgängerüberwegen und Fahrradinfrastruktur

Abnahme und/oder Übergabe von emissionsfreien Bussen und/oder Oberleitungsbussen; Errichtung von Ladestationen für Busse; Beleuchtung von Fußgängerübergängen; Bau und/oder Renovierung von Fahrradinfrastruktur

Q2

2026

Abnahme und/oder Übergabe von 68 emissionsfreien Bussen und/oder Oberleitungsbussen. Installation von 27 Ladestationen für Busse.

Es ist eine Beleuchtung für 258 Fußgängerübergänge zu bauen.

26 km Radverkehrsinfrastruktur müssen gebaut und/oder renoviert werden.

206a

C8.I8: Ausrüstung und Wagen für die Überwachung oder Instandhaltung von Gleisen und Oberleitungen

Ziel

Abnahme und/oder Lieferung von Ausrüstung und Wagen

Ausrüstungs- und Wageneinheiten

0

44

Q2

2026

Abnahme und/oder Lieferung von 40 Ausrüstungseinheiten und 4 Wagen.

Diese Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung stellen die besten verfügbaren Umweltleistungsniveaus in dem Sektor dar.

206b

C8.I9: Renovierung der Eisenbahninfrastruktur

Ziel

Renovierung von Eisenbahnstrecken, Oberleitungen und Gleisanordnung

Km renovierte Eisenbahnstrecken, Oberleitungen und Gleisanordnung

0

65

Q2

2026

51 km Eisenbahnstrecken und Oberleitungen sind zu renovieren. 14 km Gleisauslegung sind zu renovieren.

I. KOMPONENTE 9: Lokale Entwicklung

Diese Komponente des bulgarischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, den Rahmen für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der nachhaltigen Entwicklung der Regionen des Landes zu schaffen und die lokale Entwicklung zu fördern. Die Komponente zielt auch auf die Wasserbewirtschaftung ab, die ein wichtiger Aspekt des ökologischen Wandels ist.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

I.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C9.R1): Ein neuer regionaler Ansatz unter direkter Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften in die Verwaltung der europäischen Fonds und Instrumente

Ziel der Maßnahme ist es, die direkte Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften in jeder Region des Landes in die Verwaltung der EU-Mittel zu fördern. Dies dürfte das Gefühl der Eigenverantwortung auf lokaler Ebene stärken und die Wirksamkeit der Politik erhöhen, indem gezielter auf lokal ermittelte Bedürfnisse eingegangen wird.

Die Maßnahme besteht aus Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Ausarbeitung und Umsetzung integrierter territorialer Strategien und Projekte, die mit EU-Mitteln finanziert werden.

Reform 2 (C9.R2): Reform der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Ziel der Maßnahme ist die Reform des Rechtsrahmens für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.

Diese Maßnahme besteht in der Annahme und dem Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten zur Einführung von Anreizen, einschließlich finanzieller Anreize, für die Konsolidierung im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.

I.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

207

C9.R1:

Ein neuer regionaler Ansatz unter direkter Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften in die Verwaltung der europäischen Fonds und Instrumente

Meilenstein

Änderungen des Rechtsrahmens für die Verwaltung von EU-Mitteln

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über die Verwaltung der Finanzmittel der europäischen Struktur- und Investitionsfonds

Q2

2022

Mit den Änderungen des Gesetzes über die Verwaltung der Finanzmittel der europäischen Struktur- und Investitionsfonds soll die direkte Einbeziehung der regionalen und lokalen Ebene in die Verwaltung der EU-Mittel gestärkt werden, indem ihre Rolle bei der Gestaltung und Umsetzung integrierter territorialer Strategien und Projekte gestärkt wird. Nach diesem überarbeiteten Rechtsrahmen fungieren die Regionalentwicklungsräte (die Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften umfassen) als territoriale Gremien, die für die Umsetzung strategischer Dokumente auf der Ebene der Regionalplanung und für die Vorauswahl von Projekten zuständig sind, die auf der Grundlage integrierter territorialer Entwicklungsstrategien mit EU-Mitteln auf lokaler Ebene finanziert werden sollen.

208

C9.R2:

Reform der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Meilenstein

Annahme und Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten über Anreize für die Konsolidierung

Annahme und Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2026

Annahme und Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten über die Einführung von Anreizen, einschließlich finanzieller Anreize, für die Konsolidierung im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.

J. KOMPONENTE 10: Geschäftsumfeld

Diese Komponente zielt darauf ab, das Potenzial für nachhaltiges Wachstum zu stärken und die Widerstandsfähigkeit der bulgarischen Wirtschaft insgesamt zu erhöhen, indem Herausforderungen im allgemeinen Unternehmensumfeld angegangen und der institutionelle Rahmen verbessert werden. Sie umfasst Reformen und Investitionen in Bereichen wie Justiz, Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, Führung staatseigener Unternehmen, Bekämpfung der Geldwäsche, Qualität des Gesetzgebungsverfahrens, Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Prüfungs- und Kontrollmechanismen.

Die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen tragen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 1, 2 und 3 von 2019 und der länderspezifischen Empfehlung 4 von 2020 in Bezug auf die Verbesserung des Unternehmensumfelds, die Minimierung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen durch die Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung und die Stärkung der digitalen Verwaltung, die Gewährleistung eines wirksamen Funktionierens des Insolvenzrahmens, die Intensivierung der Bemühungen um eine angemessene Risikobewertung, Risikominderung, wirksame Überwachung und Durchsetzung des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Verbesserung der Unternehmensführung staatseigener Unternehmen bei.

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme im Rahmen dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

J.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C10.R1): Reform des Justizsystems

Ziel dieser Reform ist es, das Justizsystem zu verbessern und zu seiner Zugänglichkeit beizutragen.

Die Reform besteht aus i) dem Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten über die Digitalisierung bestimmter Rechtsakte und Gerichtsverfahren, II) das Inkrafttreten von Rechtsakten im Zusammenhang mit unentgeltlicher Rechtsberatung und Befreiungen von Gerichtsgebühren; und iii) die Annahme eines Fahrplans für Folgemaßnahmen zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Reform 2 (C10.R2): Korruptionsbekämpfung

Ziel dieser Reform ist es, die Korruption auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und der Staatsanwaltschaft weiter zu bekämpfen.

Die Reform zielt insbesondere darauf ab,

·sicherzustellen, dass der Nationale Rat für Korruptionsbekämpfung die Umsetzung der nationalen Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption und des damit verbundenen Fahrplans überwacht, indem er Berichte über deren Umsetzung annimmt;

·Verbesserung der Rolle der Aufsichtsbehörde des Obersten Justizrats bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption durch überarbeitete ethische Leitlinien und Schulungen. Dies darf nicht zu einer Ausweitung der Disziplinarbefugnisse der Aufsichtsbehörde führen. Die Venedig-Kommission wird konsultiert, bevor die Aufsichtsbehörde die Leitlinien überarbeitet und die Schulungen organisiert;

·Einführung eines oder mehrerer Rechtsakte über Integritäts- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf staatseigene Unternehmen und in Bezug auf Beamte, die Positionen mit hohem Korruptionsrisiko in der zentralen Exekutive innehaben;

·Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde mit der Befugnis zur Untersuchung und Erhebung von Beweismitteln, vorbehaltlich rechtlicher Garantien für die Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen und Unternehmen.

Um die Wirksamkeit strafrechtlicher Ermittlungen sowie die Rechenschaftspflicht und strafrechtliche Haftung des Generalstaatsanwalts zu gewährleisten, wird mit der Reform

·Einführung der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung eines Staatsanwalts, keine Ermittlungen einzuleiten;

·Einführung einer jährlichen Berichterstattung des Generalstaatsanwalts über Ermittlungen und Verurteilungen in Korruptionsfällen;

·die erforderlichen Garantien und Garantien für eine unabhängige Untersuchung des Generalstaatsanwalts und seiner Stellvertreter vorsehen.

Schließlich umfasst die Reform legislative Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern und zur Regulierung von Lobbytätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Entscheidungsfindung.

Reform 3 (C10.R3): Rechtsakte zum Mediationsrahmen

Ziel dieser Reform ist es, die Inanspruchnahme der Mediation in Bulgarien zu fördern.

Dies wird durch Rechtsakte erreicht, die vorsehen, dass das Gericht in bestimmten Zivil- und Handelssachen die Parteien zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung über das Mediationsverfahren verpflichtet.

Die Umsetzung der Reform soll bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C10.R4): Maßnahmen in Bezug auf den Insolvenzrahmen

Ziel dieser Reform ist die Einführung neuer Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren.

Die Reform umfasst das Inkrafttreten von Rechtsakten und die Annahme von Leitlinien für Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren, die Organisation von Schulungen, die Modernisierung elektronischer Instrumente sowie die Veröffentlichung statistischer Daten.

Reform 5 (C10.R5): Digitale Reform des bulgarischen Bausektors

Ziel dieser Reform ist es, die Grundlage für den digitalen Wandel im Baugewerbe in Bulgarien zu schaffen.

Die Reform besteht in der Billigung einer Strategie und eines Fahrplans zur Einführung der Modellierung von Gebäudeinformationen durch den Ministerrat.

Reform 6 (C10.R6): Registerreform zur Erschließung des Potenzials elektronischer Behördendienste

Ziel dieser Reform ist es, die Organisation, Qualität und Sicherheit von Registern in der öffentlichen Verwaltung, das Potenzial elektronischer Behördendienste und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Bürger zu unterstützen.

Die Reform besteht aus einem oder mehreren Rechtsakten über elektronische Register.

Reform 7 (C10.R7): Governance-Rahmen für staatseigene Unternehmen

Ziel dieser Reform ist es, die Führung staatseigener Unternehmen zu verbessern.

Die Reform besteht in der Veröffentlichung von Informationen über die Zusammensetzung der Verwaltungsräte großer staatseigener Unternehmen durch die Public Enterprises and Control Agency.

Reform 8 (C10.R8): Maßnahmen in Bezug auf den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Ziel dieser Reform ist die Einführung neuer Maßnahmen als Teil des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Die Reform besteht in der Annahme oder Überarbeitung von Aufsichtsstrategien und -verfahren, der Annahme eines Aktionsplans zur Minderung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Aktualisierung der nationalen Risikobewertung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Reform 9 (C10.R9): Verbesserung der Qualität des Gesetzgebungsverfahrens

Diese Reform zielt darauf ab, die Qualität und Berechenbarkeit des Gesetzgebungsverfahrens innerhalb der Nationalversammlung zu verbessern.

Dies soll durch Bestimmungen in den Regeln für die Organisation und die Tätigkeit der Nationalversammlung erreicht werden, mit denen sichergestellt wird, dass

·allen von Mitgliedern des Parlaments vorgeschlagenen Gesetzesentwürfen eine Begründung und eine vorläufige Folgenabschätzung beigefügt sind;

·eine zusammenfassende Übersicht über die Stellungnahmen der Interessenträger und die zusammenfassende Stellungnahme des Ausschusses sind in den Berichten der parlamentarischen Ausschüsse über Gesetzesentwürfe enthalten; und

·die bei der ersten Abstimmung angenommenen Vorschläge zur Änderung und Ergänzung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts dürfen sich nur unter bestimmten Umständen auf Gesetzgebungsakte beziehen, deren Änderung oder Ergänzung in dem ursprünglich vorgelegten Entwurf eines Gesetzgebungsakts vorgeschlagen wurde.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 10 (C10.R10): Öffentliche Aufträge

Ziel dieser Reform ist es, die Transparenz und den Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erhöhen.

Die Reform umfasst das Inkrafttreten von Rechtsakten, verstärkte Kontrollen, einschließlich Ex-ante-Kontrollen, Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften, die Einführung von eForms, Schulungen und die Veröffentlichung eines Berichts mit Optionen für die Zentralisierung in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.

Reform 11 (C10.R11): Unternehmer in Bulgarien

Ziel dieser Reform ist es, die Entwicklung des High-Tech-Sektors im Land zu unterstützen und das Unternehmertum zu unterstützen.

Die Reform besteht in der Einführung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einem Visum für Start-up-Unternehmer, Privatinsolvenzen, einer flexibleren Art von Handelsunternehmen und Fernarbeit.

Reform 12 (C10.R12): Rat für Wirtschaftsanalyse

Ziel dieser Reform ist es, die Grundlagen für einen Prozess der schrittweisen und nachhaltigen Bereitstellung von fundiertem akademischem wirtschaftlichem Fachwissen für die bulgarische Regierung zu schaffen, der als Ausgangspunkt für die Verbesserung der strategischen und langfristigen wirtschaftlichen Entscheidungsfindung dienen soll.

Mit der Reform wird ein Wirtschaftsanalyserat als beratendes Gremium eingerichtet, der von einem Sekretariat unterstützt wird. Das wichtigste Ergebnis des Rates für Wirtschaftsanalyse ist ein Jahresbericht über die Lage der bulgarischen Wirtschaft.

Investition 1 (C10.I1): Modernisierung des einheitlichen Informationssystems der Gerichte

Ziel dieser Investition ist es, die Digitalisierung des Justizsystems voranzutreiben.

Die Investition besteht in der Modernisierung des einheitlichen Informationssystems der Gerichte.

Investition 2 (C10.I2): Digitalisierung von Gerichtsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Ziel dieser Investition ist es, die Digitalisierung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten voranzutreiben.

Die Investition besteht in der Modernisierung des einheitlichen Fallbearbeitungs-Informationssystems.

Investition 3 (C10.I3): Informations- und Kommunikationsinfrastruktur bei der Staatsanwaltschaft

Ziel dieser Investition ist es, die Digitalisierung und Sicherheit des Informationsaustauschs innerhalb der Staatsanwaltschaft zu erhöhen.

Die Investition besteht in der Lieferung und/oder Installation von Hard- und Software für die Informations- und Kommunikationssysteme.

Investition 4 (C10.I4): Sicherheitsdienste

Ziel dieser Investition ist es, die Qualität der Korruptionsbekämpfungs- und Sicherheitspolitik zu verbessern.

Die Investition besteht in der Modernisierung der Sicherheits- und Videoüberwachungssysteme und der Anschaffung von Polizeifahrzeugen.

Investition 6 (C10.I6): Schulungen und Computerkonfigurationen für die Einführung der Modellierung von Gebäudeinformationen

Ziel dieser Investition ist es, die Einrichtung von Gebäudeinformationsmodellen (Building Information Modelling, BIM) zu unterstützen.

Die Investition besteht aus Schulungen zum BIM und der Bereitstellung von Computerkonfigurationen für die öffentliche(n) Verwaltung(en).

Investition 10 (C10.I10): Monitorstat-System

Ziel dieser Investition ist es, die Informationen über die strategischen Planungsprozesse der Zentralregierung zu strukturieren.

Die Investition besteht in der Modernisierung des Monitorstat-Systems.

Investition 11 (C10.I11): Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Ziel dieser Investition ist es, die Verwaltungskapazität für die Durchführung von Projekten im Rahmen einer leistungsbasierten Finanzierung zu erhöhen, wobei der Schwerpunkt auf dem Aufbau- und Resilienzplan Bulgariens liegt.

Die Investition umfasst die Modernisierung des einheitlichen Managementinformationssystems, Schulungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Videoführer.

Investition 12 (C10.I12): Digitalisierung der Zollbehörde

Ziel dieser Investition ist die Modernisierung der Informations- und Kommunikationssysteme der Zollbehörde.

Die Investition besteht in der Modernisierung oder Entwicklung von Informations- und Kommunikationssystemen der Zollbehörde.

Investition 13 (C10.I13): Digitalisierung der Nationalen Agentur für Einnahmen

Ziel dieser Investition ist die Modernisierung der Informations- und Kommunikationssysteme der Nationalen Agentur für Einnahmen.

Die Investition besteht in der Bereitstellung von Hard- und Software für die Modernisierung von Informations- und Kommunikationssystemen.

J.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung und klare Definition der einzelnen Meilensteine und Ziele

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

213

C10.R1: Reform des Justizsystems

Meilenstein

Annahme eines Fahrplans für die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch den Ministerrat

Fahrplan entwickelt und angenommen

3. QUARTAL

2021

Annahme eines Fahrplans für die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Planung konkreter Maßnahmen und Fristen sowie der für ihre Durchsetzung zuständigen Institutionen.

214

C10.R1: Reform des Justizsystems

Meilenstein

Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum Rechtshilfegesetz

Gesetzliche Bestimmungen über das Inkrafttreten von Gesetzesänderungen des Rechtshilfegesetzes

Q4

2022

Die Änderungen stützen sich auf eine Analyse der Ausweitung der Arten der unentgeltlichen Rechtsberatung, der Gründe für die Gewährung von Rechtsberatung und der Befreiung von den Gerichtsgebühren für Personen, denen Rechtsberatung gewährt wurde. Sie erweitern den Anwendungsbereich der Rechtsberatung auf die Vertretung:

— vor Schiedsgerichten;

— vor besonderen Verwaltungsbehörden, einschließlich der staatlichen Flüchtlingsagentur, der Kommission zum Schutz vor Diskriminierung und der Kommission zum Schutz der Verbraucher;

— für außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation.

Mit den Änderungen wird auch der Kreis der Personen, die Anspruch auf Rechtsbeistand haben, auf folgende Personen erweitert:

— Menschen mit Behinderungen, die eine monatliche Beihilfe nach dem Gesetz über die Integration von Menschen mit Behinderungen erhalten;

und

— Personen, für die ein Antrag auf Unterbringung unter Vormundschaft gestellt wurde.

Die Änderungen sehen für Personen, denen Rechtsbeistand gewährt wurde, eine Befreiung von den Gerichtsgebühren vor.

215

C10.R1: Reform des Justizsystems

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die E-Justiz in Verwaltungssachen

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen das Inkrafttreten hervorgeht

Q4

2025

Der/die Rechtsakt(e) muss/müssen die Möglichkeit vorsehen,

— ein Rechtsakt im Zusammenhang mit einer oder mehreren Verwaltungssachen, der als elektronisches Dokument zu erstellen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterzeichnen ist, mit Ausnahme von Rechtsakten, die aufgrund ihrer Art nicht in schriftlicher Form abgefasst werden können oder bei denen andere Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen;

— die Parteien in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Vorlage von Verwaltungsdokumenten in elektronischer Form;

— Durchführung virtueller Anhörungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

217

C10.R2: Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Personen, die Verstöße melden oder Informationen über Verstöße offenlegen, und der Änderungen des Rechtsrahmens im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen 

Bestimmungen im Gesetz über das Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Personen, die Verstöße melden oder Informationen über Verstöße offenlegen, und der Änderungen des Rechtsrahmens im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen

3. QUARTAL

2022

Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Personen, die Verstöße melden oder Informationen über Verstöße offenlegen, mit dem die folgenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 in Bezug auf die Schaffung vertraulicher interner und externer Meldekanäle umgesetzt werden; die Einrichtung von Mechanismen zur Überprüfung der übermittelten Signale; Bereitstellung von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Hinweisgeber; Gewährleistung von Rückmeldungen und Aufzeichnungen über die Ergebnisse der durchgeführten Inspektionen auf der Grundlage von Signalen.

Darüber hinaus werden folgende Änderungen vorgenommen:

— das Gesetz über die Selbstverwaltung und die Kommunalverwaltung zur Einführung der Anforderung, dass die Ergebnisse der Tätigkeit der Ethik-Kommissionen, die sich mit Signalen von unethischem Verhalten, Interessenkonflikten und anderen Signalen von korruptem Verhalten von Gemeinderäten befassen, veröffentlicht werden müssen;
— die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die die Straftatbestände der Beleidigung und Verleumdung regeln, um die anwendbaren Sanktionen zu ändern.

218

C10.R2: Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die die Einrichtung einer Korruptionsbekämpfungsstelle vorsieht /vorsehen

Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über das Inkrafttreten

Q4

2025

Der/die Rechtsakt(e) sieht/sehen die Einrichtung einer politisch und finanziell unabhängigen Korruptionsbekämpfungsstelle vor.

Der/die Rechtsakt(e) sieht/sehen vor, dass die Korruptionsbekämpfungsstelle

— ihre Leitung wird in einem transparenten Verfahren ernannt, das die politische Unabhängigkeit gewährleistet;

— ist befugt, vorbehaltlich rechtlicher Garantien für die Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen und Unternehmen Ermittlungen durchzuführen und Beweise zu sammeln;

— verweist die Stelle für die Einziehung illegal erworbener Vermögenswerte auf Fälle erheblicher Diskrepanzen bei Vermögenswerten oder auf Interessenkonflikte;

— unterstützt die Entwicklung von Integritätsprüfungen;

— arbeitet mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammen.

219

C10.R2: Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Verbesserung der Rolle der Aufsichtsbehörde innerhalb des Obersten Justizrats bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption im Justizwesen

Überarbeitete ethische Leitlinien für das Verhalten von Richtern und Staatsanwälten sowie eine Zusammenfassung bewährter und schlechter Verfahren in Bezug auf die Einhaltung ethischer Regeln verteilt hat; Organisation von Schulungen zur Korruptionsbekämpfung;

Einführung von Vorlagen und Verfahren für die regelmäßige Berichterstattung und Veröffentlichung der Ergebnisse nach Abschluss der Fälle

Q4

2022

Die Aufsichtsbehörde beim Obersten Justizrat

-die ethischen Leitlinien für das Verhalten von Richtern und Staatsanwälten in Zusammenarbeit mit dem Obersten Justizrat zu überarbeiten und bewährte und schlechte Verfahren in Bezug auf die Einhaltung ethischer Regeln im Einklang mit den einschlägigen europäischen und internationalen Standards zusammenzufassen;

-Organisation und Durchführung von Schulungen zur Korruptionsbekämpfung sowie von Schulungen zu Integrität und Interessenkonflikten;

-Eine Vorlage für die Berichterstattung über den Abschluss von Fällen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen einzuführen; und

- Einführung eines Verfahrens für die regelmäßige Berichterstattung und Veröffentlichung der Ergebnisse nach Abschluss der Fälle.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen nicht zu einer Ausweitung der Disziplinarbefugnisse der Aufsichtsbehörde führen und sind vor ihrer Umsetzung mit der Venedig-Kommission des Europarats zu konsultieren.

220

C10.R2: Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Mitglieder und Vorsitzender des Antikorruptionsgremiums

Gewählte oder ernannte Mitglieder des Antikorruptionsgremiums; Ernennung des Vorsitzenden

Q2

2026

Wahl oder Ernennung der Mitglieder des Antikorruptionsgremiums und Ernennung des Vorsitzenden des Antikorruptionsgremiums.

222

C10.R2: Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Inkrafttreten des/der das Strafverfahren betreffenden Rechtsakte(s) und
Rechenschaftspflicht und strafrechtliche Haftung des Generalstaatsanwalts

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen das Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2025

1. Der/die das Strafverfahren betreffende(n) Rechtsakt(e) umfasst/umfassen Folgendes:

1.1. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Staatsanwalts, keine Ermittlungen einzuleiten, und die Festlegung des Umfangs und der Bedingungen, unter denen eine solche gerichtliche Kontrolle durchzuführen ist. Eine übermäßige Belastung von Richtern und Staatsanwälten ist zu vermeiden, indem der Umfang der gerichtlichen Überprüfung eingeschränkt wird;

1.2. Die Möglichkeit der Trennung der Materialien für einen Angeklagten in einem gesonderten Verfahren in der Hauptverhandlung;
1.3. Das Recht des Opfers, die Beschleunigung der Ermittlungen zu beantragen, wenn seit der Einleitung der Ermittlungen mehr als ein Jahr vergangen ist und es keine beschuldigte Person gibt;

1.4. Gründe für die Wiederaufnahme der Ermittlungen durch den Generalstaatsanwalt.

2. Der/die Rechtsakt(e) über die Rechenschaftspflicht des Generalstaatsanwalts umfasst/umfassen Folgendes:

2.1. Einen Zeitrahmen für das Verfahren zur Anhörung des Generalstaatsanwalts im Zusammenhang mit dem Bericht über die Strafverfolgung und die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft;

2.2. Die Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung über die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft bei der Bekämpfung von Korruptionsdelikten, einschließlich Informationen und Analysen zu eingeleiteten und abgeschlossenen Fällen von Korruptionsdelikten und Korruptionsdelikten von hohem öffentlichen Interesse, Informationen über das Stadium des Verfahrens, in dem die Fälle angesiedelt sind, die Zahl der Verurteilungen und Freisprüche und andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens. In dem/den Rechtsakt(en) ist anzugeben, dass der Jahresbericht auch Analysen im Zusammenhang mit den Fristen für die Durchführung von Untersuchungen, der Qualität der Anklageschriften und den Gründen für das spezifische Ergebnis des Verfahrens enthält;

2.3. Gewährung des Rechts, für eine Liste von Straftaten, die von Personen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Antikorruptionsgesetzes begangen wurden, eine gerichtliche Überprüfung von Strafverfolgungsmaßnahmen zur Einstellung oder Aussetzung von Ermittlungen zu beantragen, um die staatliche Stelle, die das Signal zur Meldung der untersuchten Straftat übermittelt hat, sowie ii) die Antikorruptionskommission, die Kommission für die Einziehung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte, die Agentur für staatliche Finanzinspektion und der Rechnungshof, auch wenn die Ermittlungen nicht auf ihr Signal zurückzuführen sind.

3. Der Rechtsakt/die Rechtsakte über den Mechanismus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Generalstaatsanwalts und seiner Stellvertreter umfasst/umfassen Folgendes:

3.1. Suspendierung des Generalstaatsanwalts und seiner Stellvertreter im Falle eines Strafverfahrens gegen sie mit einer Mehrheit von 13 von 25 Mitgliedern des Plenums des Obersten Justizrats;

3.2. Unabhängige Auswahl und Ernennung eines Richters mit dem Rang eines Richters am Obersten Kassationsgericht und Erfahrung in der Strafjustiz, der zumindest zum Richter am Bezirksgericht ernannt wird. Besteht ein berechtigter Grund für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Generalstaatsanwalt oder seine Stellvertreter, leitet der Oberste Kassationsgerichtshof das Auswahlverfahren ein, das unter Verwendung eines elektronischen Zufallsvergabesystems durchgeführt wird. Der Oberste Justizrat ist nur verpflichtet, den Richter zum Staatsanwalt zu ernennen, ohne das Ergebnis der zufälligen Zuweisung ändern zu können. Der/die Rechtsakt(e) sieht/sehen regelmäßige Prüfungen des elektronischen Systems vor;

3.3. Garantien für die Stabilität und Unabhängigkeit der beruflichen Laufbahn, indem die Möglichkeit eingeführt wird, den zum Staatsanwalt ernannten Richter zu ernennen, der den Generalstaatsanwalt oder seinen Stellvertreter nach Ablauf seiner Amtszeit in der zuvor bekleideten Position als Richter ermittelt;

3.4. Einschränkung der Aufsicht der Staatsanwaltschaft über die staatsanwaltlichen Ermittlungshandlungen des Generalstaatsanwalts oder seiner Stellvertreter, indem ein Richter des Obersten Kassationsgerichtshofs zum Staatsanwalt ernannt wird, der die Kontrolle über die Handlungen des Staatsanwalts ausübt, der den Generalstaatsanwalt oder seine Stellvertreter ermittelt;

3.5. Um die unabhängige Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zu gewährleisten und jede potenzielle ungebührliche Einflussnahme durch den Generalstaatsanwalt zu vermeiden, sind die Mitglieder des Ermittlungsteams Bedienstete des Innenministeriums oder der Zollbehörde.

4. Übermittlung des Entwurfs eines Rechtsakts/der Entwürfe von Rechtsakten gemäß Nummer 3 an die Abteilung des Europarats für die Vollstreckung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und an die Venedig-Kommission des Europarats vor ihrer Annahme.

223

C10.R2: Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über Lobbytätigkeiten

Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über das Inkrafttreten

Q4

2025

Rechtsakte über Lobbytätigkeiten in der Republik Bulgarien treten in Kraft.

226a

C10.R2: Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Integritäts- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen das Inkrafttreten hervorgeht; Angenommener Verhaltenskodex; Analyse der Rechtsvorschriften über Interessenkonflikte

Q2

2026

Die Integritäts- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen umfassen:

1. In Bezug auf staatseigene Unternehmen:

1.1. Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, mit dem/denen die Verpflichtung der Agentur für öffentliche Unternehmen und Kontrolle (PECA) eingeführt wird, ein System für das Management von Korruptionsrisiken einzuführen, und die Verpflichtung für staatseigene Unternehmen, ein von PECA angenommenes System für das Management von Korruptionsrisiken einzuführen. In den Rechtsakten wird festgelegt, dass das System für das Korruptionsrisikomanagement die Auswahl von Mitarbeitern in Führungspositionen, Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, Methoden zur Bewertung und Kontrolle von Korruptionsrisiken, Ethik- und Integritätsschulungen für in staatseigenen Unternehmen beschäftigte Personen und die Rolle eines Integritätsbeauftragten umfasst;

1.2. Annahme eines Kodex für ethisches Verhalten.

2. In Bezug auf Beamte, die in der zentralen Exekutive Positionen mit hohem Korruptionsrisiko innehaben:

2.1. Ermittlung von Positionen mit hohem Korruptionsrisiko, bei denen Integritätsprüfungen durchgeführt werden sollten;

2.2. Veröffentlichung des Rechtsakts/der Rechtsakte im Amtsblatt, in dem/denen die Verpflichtung zur Durchführung von Integritätsprüfungen für Beamte festgelegt ist, zumindest unter folgenden Umständen:

·nach der Ernennung;

·Beförderung in eine höhere Führungsposition;

·auf der Grundlage der Ergebnisse einer Inspektion durch die Aufsichtsbehörden.

Der/die Rechtsakt(e) tritt/treten nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens jedoch am 31. Dezember 2026 in Kraft. Dieses Inkrafttreten erfolgt automatisch und zieht keine weiteren rechtlichen Durchführungsmaßnahmen nach sich.

2.3. Vorbereitung einer Analyse der Definition von Interessenkonflikten in den nationalen Rechtsvorschriften und Empfehlung(en) für mögliche Verbesserungen.

227

C10.R3: Rechtsakte zum Mediationsrahmen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten über den Mediationsrahmen

Bestimmungen über das Inkrafttreten der Rechtsakte

Q4

2022

Die Rechtsakte sehen vor, dass das Gericht in bestimmten Zivil- und Handelssachen die Parteien verpflichtet, an einer Informationsveranstaltung zum Mediationsverfahren teilzunehmen.

In den Rechtsakten ist auch festzulegen, unter welchen Umständen das Gericht die Parteien nicht zur Teilnahme an einer solchen Informationssitzung verpflichtet.

Die Informationsveranstaltung findet in den Mediationszentren der Gerichte und ihrer Bezirke statt. Die Rechtsakte regeln die Organisation und den Betrieb der Mediationszentren und den Status ihres Personals sowie das Verfahren für die Auswahl der Mediatoren.

228

C10.R4: Maßnahmen in Bezug auf den Insolvenzrahmen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten in Bezug auf Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren

Bestimmungen in den Rechtsakten unter Angabe ihres Inkrafttretens

3. QUARTAL

2022

Inkrafttreten von Rechtsakten, die Folgendes vorsehen:
— Frühwarninstrumente;
Erleichterung der Eröffnung und Durchführung von Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren;
— Pflichten der Unternehmensleitung im Falle einer drohenden Insolvenz;
— die Möglichkeit des elektronischen Austauschs von Informationen und Unterlagen in Insolvenz-, Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren;
— strengere Reglementierung des Berufs des Insolvenzverwalters, um sicherzustellen, dass er über das erforderliche Fachwissen verfügt und dass die Voraussetzungen für die Zulassung sowie das Verfahren für die Bestellung, die Abberufung und den Rücktritt von Verwaltern klar, transparent und fair sind.

229

C10.R4: Maßnahmen in Bezug auf den Insolvenzrahmen

Meilenstein

Maßnahmen zum Insolvenzrahmen

1. Organisation von Schulungen;

2. Verbesserte(s) elektronische(s) Instrument(e);

3. Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte und Annahme von Leitlinien;

4. Veröffentlichung statistischer Daten

Q2

2025

Die Maßnahmen umfassen folgende Elemente:

1. Organisation von Schulungen zum Insolvenzrahmen.

2. Aktualisierung der elektronischen Instrumente, um sicherzustellen, dass die Parteien in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren elektronische Kommunikationsmittel nutzen können.

3. Inkrafttreten von Rechtsakten und Annahme von Leitlinien für Restrukturierung, Insolvenz oder Entschuldung.

4. Veröffentlichte statistische Daten zu Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung.

230

C10.R5: Digitale Reform des bulgarischen Bausektors

Meilenstein

Strategie und Fahrplan für die Einführung der Modellierung von Gebäudeinformationen (Building Information Modelling, BIM)

Annahme der Strategie und des Fahrplans

Q2

2025

Der Ministerrat billigt eine Strategie und einen Fahrplan für die Einführung der Gebäudeinformationsmodellierung (BIM) der Stufe 2.

231

C10.R6: Registerreform zur Erschließung des Potenzials elektronischer Behördendienste

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über elektronische Governance

Bestimmungen des E-Governance-Gesetzes über das Inkrafttreten der Änderungen

3. QUARTAL

2022

Mit den Änderungen des Gesetzes über die elektronische Verwaltung wird Folgendes eingeführt:

·Vorschriften für die Einrichtung von Registern der Verwaltungsbehörden und deren Anforderungen;

·Begriffsbestimmungen für „Register“, „zentraler Datenverwalter“;

·eine Definition des geschützten gemeinsamen E-Government-Informationsraums.

232

C10.R6: Registerreform zur Erschließung des Potenzials elektronischer Behördendienste

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Kataster- und Grundbuchgesetzes

Bestimmungen des Kataster- und Grundbuchgesetzes über das Inkrafttreten der Änderungen

3. QUARTAL

2022

Mit den Änderungen des Kataster- und Grundbuchgesetzes werden die Anforderungen an den Inhalt der Grundbuchkonten und das Verfahren für ihre Einrichtung auf der Grundlage der bestehenden persönlichen Konten sowie die Zuständigkeiten der Registerrichter und der Registeragentur bei der Einrichtung der Grundbuchkonten im Register festgelegt.

233

C10.R6: Registerreform zur Erschließung des Potenzials elektronischer Behördendienste

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über elektronische Governance

Bestimmungen über das Inkrafttreten von Rechtsakten

Q2

2025

Mit dem/den Rechtsakt(en) wird eine Verpflichtung eingeführt,

·die Verwaltungsbehörden sollten Datenbanken und Register in elektronischer Form führen, die ihnen gesetzlich anvertraut sind.

·unentgeltliche Bereitstellung von Daten über Geburt, Eheschließung und Tod, die in elektronischer Form im einheitlichen Melde- und Verwaltungssystem der Bevölkerung (ESGRAON) verfügbar sind, an andere Verwaltungsbehörden, die elektronische Verwaltungsdienste erbringen.

234

C10.R7: Governance-Rahmen für staatseigene Unternehmen

Meilenstein

Annahme einer Politik des Staatseigentums

Vom Ministerrat angenommenes Dokument zur Festlegung einer Politik des Staatseigentums

3. QUARTAL

2022

Die Politik des Staatseigentums wird von der Agentur für öffentliche Unternehmen und Kontrolle ausgearbeitet und vom Ministerrat angenommen. Er enthält die Begründung und die Ziele für die Beteiligung des Staates an staatseigenen Unternehmen sowie die Rolle des Staates bei der Verwaltung staatseigener Unternehmen und der Umsetzung der Politik.

235

C10.R7: Governance-Rahmen für staatseigene Unternehmen

Meilenstein

Annahme der jährlichen zusammenfassenden Berichterstattung über die Leistung staatseigener Unternehmen

Annahme der zusammenfassenden Jahresberichte 2020 und 2021 über die Tätigkeiten staatseigener Unternehmen durch den Ministerrat

Q4

2022

Jährliche zusammenfassende Berichte über die Tätigkeiten staatseigener Unternehmen werden vom Ministerrat angenommen.

In den zusammenfassenden Berichten werden die Ergebnisse der Tätigkeit staatseigener Unternehmen, einschließlich gesetzlicher Unternehmen, sowie die Leistung staatseigener Unternehmen nach Sektoren und die individuelle Leistung aller staatseigenen Unternehmen, die gemäß dem Gesetz über öffentliche Unternehmen als „groß“ eingestuft sind, analysiert. In den zusammenfassenden Berichten wird auch bewertet, ob staatseigene Unternehmen die geltenden Corporate Governance- und Offenlegungsstandards einhalten.

237

C10.R7: Governance-Rahmen für staatseigene Unternehmen

Meilenstein

Konformität der Zusammensetzung der Verwaltungsräte großer staatseigener Unternehmen

Von der Agentur für öffentliche Unternehmen und Kontrolle veröffentlichte Informationen über Verwaltungsräte

Q2

2025

Die Positionen des Verwaltungsrats aller großen staatseigenen Unternehmen, die im zusammenfassenden Jahresbericht der Agentur für öffentliche Unternehmen und Kontrolle über staatseigene öffentliche Unternehmen aufgeführt sind,

I)im Anschluss an ein wettbewerbliches Verfahren besetzt wurden; oder

II)Durchführung eines offenen wettbewerblichen Verfahrens; oder

III)zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nachstehenden Informationen mit einer befristeten Anstellung von höchstens sechs Monaten besetzt waren.

Bei geschlossenen Wettbewerbsverfahren veröffentlicht die Staatliche Unternehmens- und Kontrollagentur Informationen über die Zusammensetzung der Verwaltungsräte großer staatseigener Unternehmen, die das Datum der Bekanntmachung des Verfahrens und eine Liste der nominierten Kandidaten umfassen, zusammen mit Links oder Verweisen auf die Nachweise.

Bei offenen Wettbewerbsverfahren ist in den veröffentlichten Informationen das Datum der Bekanntmachung des Verfahrens anzugeben, belegt durch Links oder einen Verweis auf die schriftlichen Nachweise.

Bei befristeten Ernennungen ist in den veröffentlichten Informationen das Datum der Ernennung anzugeben, belegt durch Links oder einen Verweis auf die zum Zeitpunkt der Ernennung vorliegenden schriftlichen Nachweise.

238

C10.R8: Maßnahmen in Bezug auf den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Meilenstein

Annahme des Aktionsplans zur Minderung der in der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Vom Ministerrat angenommener Aktionsplan zur Weiterverfolgung der nationalen Risikobewertung

3. QUARTAL

2021

Der Aktionsplan wird vom Ministerrat angenommen und zielt darauf ab, die Fähigkeit der zuständigen bulgarischen Institutionen zur wirksamen Minderung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verbessern.

Der Aktionsplan enthält eine Erläuterung der im Zeitraum 2019-2021 ergriffenen Maßnahmen zur Minderung der im nationalen Risikobewertungsbericht 2019 ermittelten Risiken, einschließlich legislativer, institutioneller, regulatorischer, aufsichtlicher und operativer Maßnahmen.

In dem Aktionsplan werden ferner zusätzliche Maßnahmen zur Bewältigung verbleibender Bedrohungen und Schwachstellen, die noch nicht abgeschlossen sind, sowie die erwarteten Ergebnisse ihrer Umsetzung, die Priorität, die Frist für die Durchführung, die Phase und die zuständige Behörde dargelegt. Der Aktionsplan wird im Einklang mit den Empfehlungen des SRSP-Projekts 19BG17 „Ausbau der Kapazitäten der bulgarischen Behörden zur wirksamen Minderung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ ausgearbeitet.

239

C10.R8: Maßnahmen in Bezug auf den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Meilenstein

Annahme einer Aktualisierung der nationalen Risikobewertung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Aktualisierung der nationalen Risikobewertung angenommen

Q4

2022

Annahme einer aktualisierten nationalen Risikobewertung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit Staatsbürgerschaftsinvestitionsprogrammen, und Annahme sektorspezifischer Risikobewertungen des Sektors der Organisationen ohne Erwerbszweck und virtueller Vermögenswerte im Einklang mit den im Rahmen des SRSP-Projekts 19BG17 „Verbesserung der Kapazitäten der bulgarischen Behörden zur wirksamen Minderung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ erhaltenen Leitlinien. Die Aktualisierung der nationalen Risikobewertung und der sektorspezifischen Risikobewertungen des Sektors der Organisationen ohne Erwerbszweck und virtueller Vermögenswerte wird von der ständigen dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe durchgeführt, die durch einen Rechtsakt des Ministerrats im Einklang mit Artikel 96 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichtet wurde.

240

C10.R8: Maßnahmen in Bezug auf den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Meilenstein

Kapazitäten und Fähigkeiten der Aufsichtsbehörden

1. Annahme oder Überarbeitung aufsichtlicher strategischer Dokumente;

2. Annahme oder Überarbeitung von Änderungen der Aufsichtsverfahren oder -handbücher;

3. Annahme von Leitlinien für den Umgang mit politisch exponierten Personen;

4. Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten der Änderungen

Q2

2025

Die Direktion für Finanzermittlungen der Staatlichen Agentur für nationale Sicherheit, der Bulgarischen Nationalbank, der Kommission für Finanzaufsicht und der Nationalen Agentur für Einnahmen hat in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche in Bezug auf die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten folgende Aufgaben:

— strategische Aufsichtsdokumente anzunehmen oder zu überarbeiten, um Ziele für die Beaufsichtigung der Verpflichteten festzulegen, Ressourcen für die Beaufsichtigung der Verpflichteten entsprechend ihrem Risikoprofil zuzuweisen und ein Verfahren für die Leistungsberichterstattung einzurichten;

— ihre Aufsichtsverfahren oder -handbücher annehmen oder überarbeiten, um einen einheitlichen Ansatz für die Überwachung zu gewährleisten, einschließlich Vorschriften für die Führung von Aufzeichnungen über die bei Prüfungen vor Ort geprüften Akten und Dokumente und Folgemaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verpflichteten ihren Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nachkommen.

Die Finanzfahndungsdirektion der Staatlichen Agentur für nationale Sicherheit erlässt Leitlinien für den Umgang mit Kunden, bei denen es sich um politisch exponierte Personen handelt. Diese Leitlinien gelten für alle Verpflichteten unter der Aufsicht der Finanzfahndungsdirektion der Staatlichen Agentur für nationale Sicherheit, der Kommission für Finanzaufsicht, der Bulgarischen Nationalbank und der Nationalen Agentur für Einnahmen. Die Bulgarische Nationalbank und die Nationale Agentur für Einnahmen verabschieden zusätzliche Leitlinien für den Umgang mit politisch exponierten Kunden, die für die ihrer jeweiligen Aufsicht unterliegenden Verpflichteten gelten.

Darüber hinaus werden Gesetzesänderungen angenommen, um Überprüfungsverfahren zur Verhinderung der Geldwäsche von Personen vorzusehen, die freiberufliche Unternehmensdienstleistungen erbringen, z. B. Buchhalter und Steuerberater.

241

C10.R9: Verbesserung der Qualität des Gesetzgebungsverfahrens

Meilenstein

Inkrafttreten der Vorschriften für die Organisation und die Tätigkeit der Nationalversammlung

Bestimmungen in den Regeln für die Organisation und die Tätigkeit der Nationalversammlung, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

Q4

2021

Die Regeln für die Organisation und die Tätigkeit der Nationalversammlung stellen sicher, dass

·allen von Mitgliedern des Parlaments vorgeschlagenen Gesetzesentwürfen eine Begründung und eine vorläufige Folgenabschätzung beigefügt sind;

·Gesetzesentwürfe, die der Nationalversammlung vorgelegt werden, werden in das öffentliche Register der Gesetzesentwürfe eingetragen, und alle schriftlichen Stellungnahmen von Bürgern oder juristischen Personen werden auf der Website des zuständigen parlamentarischen Ausschusses veröffentlicht;

·der Bericht des parlamentarischen Ausschusses über den Entwurf des Gesetzgebungsakts enthält eine Zusammenfassung der Standpunkte der Interessenträger und eine zusammenfassende Stellungnahme des Ausschusses;

·Änderungsanträge, die zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung eingereicht werden, werden über ein öffentliches Register veröffentlicht; und

·die Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts, die bei der ersten Abstimmung angenommen wurden, dürfen sich nicht auf andere Gesetzgebungsakte beziehen als diejenigen, deren Änderung oder Ergänzung im ursprünglich vorgelegten Entwurf eines Gesetzgebungsakts vorgeschlagen wurde, mit Ausnahme redaktioneller oder rechtlich-technischer Änderungen.

242

C10.R10: Öffentliche Auftragsvergabe

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zum Gesetz über das öffentliche Auftragswesen, um die Zahl der Aufträge ohne Ausschreibung und Einzelausschreibungen zu verringern

Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen, die das Inkrafttreten der Änderungen vorsehen

Q4

2022

Die Gesetzesänderungen zielen darauf ab, den Rückgriff auf Verhandlungsverfahren (ohne vorherige Veröffentlichung) und Verträge mit nur einem Bieter zu verringern. Sie stellen Folgendes sicher:

-regelmäßige (mindestens einmal jährlich) Erhebung von Informationen und Berichterstattung über die Anwendung solcher Verfahren zur Bewertung der Fortschritte, Begründung des jeweils erreichten Prozentsatzes und Erläuterung, wie Fortschritte im Hinblick auf das Ziel erzielt wurden;

-Verstärkung der Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen und Kontrollen durch die zuständigen Agenturen;

-Ausweitung der administrativen Verantwortung und wirksame und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften für die Anwendung solcher Verfahren;

-regelmäßige Berichterstattung über die Anwendung wirksamer Sanktionen in Finanzkorrekturverfahren bei Verstößen gegen die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch die für die Kontrolle und Prüfung der EU-Mittel zuständigen Behörden.

Darüber hinaus umfassen die Gesetzesänderungen Folgendes:

-Verbot der „Neuzuweisung“ von Aufgaben von „In-House“-Verträgen (im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge) an einen Unterauftragnehmer;

-eine rechtliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Veröffentlichung der unterzeichneten „internen“ Beschaffungsverträge und ihrer Anhänge;

-eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über Zahlungen im Rahmen solcher Verträge, wenn diese Verträge einen Wert von 50 000 BGN oder mehr haben;

-wirksame und abschreckende Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Elemente.

244

C10.R10: Öffentliche Auftragsvergabe

Meilenstein

Methodik der Agentur für das öffentliche Auftragswesen

Änderungen der Methodik der Agentur für das öffentliche Auftragswesen

Q2

2025

Die Änderungen der Methodik der Agentur für das öffentliche Auftragswesen

·Erhöhung der Gewichtung des Risikofaktors bei mit EU-Mitteln unterstützten Vergabeverfahren;

·Einführung neuer Risikofaktoren für die Auswahl von Kontrollverfahren;

·Vorlage(n) für die Berichterstattung und ein Verfahren für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Kontrollen einführen.

245

C10.R10: Öffentliche Auftragsvergabe

Meilenstein

Elektronische Standardformulare für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Einführung von Standard-eForms

Q2

2025

Es werden elektronische Standardformulare für Auftragnehmer eingeführt.

245a

C10.R10: Öffentliche Auftragsvergabe

Meilenstein

Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte; Veröffentlichung von Berichten und Leitlinien; Beginn der Schulung(en); Beschluss über die Veröffentlichung.

Q2

2026

Die Maßnahmen umfassen:

— Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte, mit dem/denen die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet werden, jährliche indikative Pläne für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Vergabeplattform zu veröffentlichen.

— Veröffentlichung eines Berichts einer unabhängigen Organisation mit Optionen für die Zentralisierung in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Optionen für Pilotprojekte sowie Empfehlungen.

— Veröffentlichung von Leitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

— Einleitung von Schulungen zum öffentlichen Auftragswesen.

— Erlass einer Anordnung der Agentur für das öffentliche Auftragswesen, wonach mindestens viermal jährlich die Liste(n) der öffentlichen Auftraggeber zu veröffentlichen ist/sind, denen Empfehlungsschreiben übermittelt wurden.

248

C10.R10: Öffentliche Auftragsvergabe

Meilenstein

Anteil der Vergabeverfahren mit einem einzigen Bieter und Anteil der Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Anteil der Vergabeverfahren

Q2

2026

Der Anteil der Vergabeverfahren mit einem einzigen Bieter wird als Prozentsatz aller vergebenen öffentlichen Aufträge auf der Grundlage der im Amtsblatt der EU (TED-Datenbank) und im bulgarischen nationalen Register für öffentliche Aufträge im Jahr 2025 veröffentlichten Daten gemessen. Der Anteil der Vergabeverfahren mit einem einzigen Bieter darf unter Berücksichtigung der Methodik des Binnenmarktanzeigers 34 % nicht überschreiten.

Der Anteil der Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung mit Unionsunterstützung wird als Prozentsatz aller Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge mit Unionsunterstützung auf der Grundlage der im Amtsblatt der EU (TED-Datenbank) und im bulgarischen nationalen Register für öffentliche Aufträge im Jahr 2025 veröffentlichten Daten gemessen und auf Losebene berechnet.

Der Anteil der Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung mit Unterstützung der Union darf unter Berücksichtigung der Methodik des Binnenmarktanzeigers 3,9 % nicht überschreiten.

251

C10.R11: Unternehmer in Bulgarien

Meilenstein

Einführung eines Verfahrens und von Anforderungen für die Erteilung und den Widerruf eines Visums für Existenzgründer

Bestimmungen des Gesetzes über das Inkrafttreten der vom Ministerrat erlassenen Verordnung über das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf eines Start-up-Visums

3. QUARTAL

2022

Der Ministerrat erlässt eine Verordnung zur Festlegung des Verfahrens und der Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf des Start-up-Visums, das mit Artikel 24p des Ausländergesetzes eingeführt wurde.

Die Verordnung regelt die Einrichtung eines Sachverständigenrats als beratendes Gremium für den Wirtschaftsminister, das Stellungnahmen zu eingereichten Projekten abgibt und die Ausstellung eines Zertifikats für Hightech- und/oder innovative Projekte, das sogenannte „Start-up-Visum“, beantragt, sowie die Bedingungen und das Verfahren für die Ausstellung, die Verlängerung und den Widerruf des Zertifikats.

252

C10.R11: Unternehmer in Bulgarien

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes über Privatinsolvenzen

Bestimmungen des Gesetzes über Privatinsolvenzen, aus denen dessen Inkrafttreten hervorgeht

3. QUARTAL

2022

Mit dem Privatinsolvenzgesetz werden Insolvenzverfahren für natürliche Personen eingeführt, die einen Tilgungsplan, die Verwertung von Vermögenswerten und Insolvenzverfahren bei fehlenden Einkünften und Vermögen natürlicher Personen umfassen.

253

C10.R11: Unternehmer in Bulgarien

Meilenstein

Inkrafttreten eines neuen Kapitels im Handelsgesetz zur Einführung einer neuen Rechtsform für Handelsgesellschaften

Bestimmungen des Handelsgesetzes über das Inkrafttreten der Änderungen

Q4

2022

Mit den Änderungen wird ein Kapitel in das Handelsgesetz für eine neue Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufgenommen, das flexiblere Instrumente für die Geschäftsentwicklung vorsieht, darunter Kaufverträge, Optionspools, Wandeldarlehen, Tag-Along- und Drag-long-Rechte sowie variables Kapital.

255

C10.R11: Unternehmer in Bulgarien

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über Fernarbeit

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen das Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2025

Rechtsakte betreffen die Telearbeit in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsbedingungen, die Berichterstattung über die Arbeit und die Überwachung der Arbeitszeit.

256

C10.R12: Rat für Wirtschaftsanalyse

Meilenstein

Institutionalisierung des Rates für Wirtschaftsanalyse

Einrichtung und Einsatz des Rates für Wirtschaftsanalyse und seines Sekretariats

3. QUARTAL

2022

Der Wirtschaftsanalyserat wird als beratendes Gremium eingesetzt und von einem Sekretariat unterstützt. Es wird erwartet, dass sie der bulgarischen Regierung fundiertes akademisches wirtschaftliches Fachwissen zur Verfügung stellen wird. Sein wichtigstes Ergebnis ist ein Jahresbericht über die Lage der bulgarischen Wirtschaft, in dem die Herausforderungen und Risiken, mit denen sie konfrontiert ist, aufgezeigt und Lösungen vorgeschlagen werden.

258

C10.I1: Modernisierung des einheitlichen Informationssystems der Gerichte

Meilenstein

Modernisierung des Informationssystems der einheitlichen Gerichte

Verbessertes einheitliches Informationssystem der Gerichte

Q4

2025

Das einheitliche Gerichtsinformationssystem wird durch die Hinzufügung der folgenden Module aktualisiert:

-Modul für die Zuweisung und Digitalisierung von Fällen für Mahnverfahren;

-Modul für die Verwaltung von Mediationsverfahren.

Es sind 3000 Computer mit Monitoren und 2200 Laptops zu liefern.

Die Hardware für die Datenspeicherung wird in zwei zentralen Rechenzentren und in einem Archiv-Rechenzentrum installiert.

260

C10.I2: Digitalisierung von Gerichtsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Meilenstein

Informationsmodule und Hardware für die Digitalisierung von Gerichtsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Einführung von Informationsmodulen; Hardware für Fernanhörungen und für die Datenspeicherung geliefert

Q4

2025

Abnahmeprotokoll(e) des Upgrades des einheitlichen Fallbearbeitungs-Informationssystems durch Hinzufügung von Informationsmodulen, die die Möglichkeit vorsehen,

I)den elektronischen Zugriff auf die Verfahrensakte und die Einreichung von Unterlagen;

II)für die elektronische Zustellung von Ladungen; und

III)Abhaltung von Fernanhörungen.

Es werden Abnahmeprotokolle für die Lieferung von Hardware an die Verwaltungsgerichte des Landes für Gerichtsverhandlungen aus der Ferne erstellt. 

Es werden Abnahmeprotokolle für die Installation der Datenspeicherhardware in einem Rechenzentrum des Obersten Justizrats herausgegeben.

263

C10.I3: Informations- und Kommunikationsinfrastruktur bei der Staatsanwaltschaft

Meilenstein

Informations- und Kommunikationsinfrastruktur bei der Staatsanwaltschaft

Verbesserung der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur der Staatsanwaltschaft

Q2

2025

Hard- und Software wird im Zusammenhang mit den Informations- und Kommunikationssystemen bei der Staatsanwaltschaft geliefert und/oder installiert.

265

C10.I4: Sicherheitsdienste

Meilenstein

Aufrüstung der Sicherheits- und Videoüberwachungssysteme und Anschaffung von Polizeifahrzeugen

Modernisierung des Sicherheitssystems und der Videoüberwachungssysteme sowie Erwerb von Polizeifahrzeugen

Q2

2026

Abnahmeprotokoll(e) für die Aufrüstung des Integrierten Automatisierten Sicherheitssystems (IASS), einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit Infrastruktur und Datenanalyse.

Abnahmeprotokoll(e) für die Aufrüstung des geografischen Informationssystems (GIS), einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit High-Tech-Fähigkeiten und Datenanalyse.

Abnahmeprotokoll(e) für die Aufrüstung von Videoüberwachungssystemen mit einer Funktion zur Erkennung der Fahrzeugnummer an 18 Straßenkreuzungen.

Abnahmeprotokoll(e) für den Erwerb von 300 Polizeifahrzeugen.

267

C10.I4: Sicherheitsdienste

Meilenstein

Anschaffung von Karosseriekameras

Abnahmeprotokoll(e)

Q2

2025

Abnahmeprotokoll(e) für 1146 Polizeikörperkameras.

270

C10.I6: Schulungen und Computerkonfigurationen für die Einführung der Modellierung von Gebäudeinformationen

Meilenstein

Schulungen zur Modellierung von Gebäudeinformationen und Computerkonfigurationen für die öffentliche(n) Verwaltung(en)

Gelieferte Computerkonfigurationen; veranstaltete Schulungen

Q2

2026

Für die Lieferung von insgesamt 300 Computerkonfigurationen an die öffentliche(n) Verwaltung(en) sind Liefer- und Abnahmeprotokolle auszustellen.

Es werden Schulungen zur Modellierung von Gebäudeinformationen organisiert.

278

C10.I10: Monitorstat-System

Meilenstein

Aufgerüstetes Monitorstat-System

Modernisierung des Systems und Annahme der Methodik

Q4

2025

Das Monitorstat-System wird zu einem Instrument aufgerüstet, mit dem strategische Dokumente hochgeladen und ihre Fortschritte überwacht werden können. Es wird eine Methodik für strategische Dokumente angenommen.

279

C10.I11: Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Meilenstein

Bereitstellung eines Datenspeichersystems für die Überwachung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Prüfbericht zur Bestätigung der Funktionen des Repository-Systems

Q2

2022

Ein Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans (ARP) muss vor dem ersten Zahlungsantrag eingerichtet und einsatzbereit sein. Das System muss mindestens die folgenden Funktionen umfassen:
a) Datenerhebung und Überwachung der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten;
B) Erhebung, Speicherung und Zugang zu den nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) 2021/241 erforderlichen Daten.

280

C10.I11: Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Ziel

Aktualisierung der Videoleitfäden, um alle Geschäftsprozesse des ARP-Informationssystems vollständig abzudecken

Anzahl

0

36

Q2

2022

Einführung einer Visualisierung der Arbeitsabläufe in Form von Video-Guides, um den Nutzern die Arbeit zu erleichtern. Angesichts der Anpassung des einheitlichen Managementinformationssystems für die strukturpolitischen Instrumente der EU in Bulgarien (UMIS 2020) für die Zwecke der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sowie der Einzigartigkeit des neuen Instruments werden die Leitfäden speziell auf den Aufbau- und Resilienzplan zugeschnitten: Es wird erwartet, dass 36 Videoleitfäden aktualisiert werden, die alle möglichen Geschäftsprozesse, auf die die Nutzer bei der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans während der Arbeit im Informationssystem stoßen könnten, vollständig abdecken.

281

C10.I11: Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Einrichtung des Verwaltungs- und Kontrollsystems für den Aufbau- und Resilienzplan

Annahme und Inkrafttreten des Gesetzes (Verordnung des Finanzministers) zur Genehmigung des Verwaltungs- und Kontrollsystems

Q2

2022

Das Verwaltungs- und Kontrollsystem im Zusammenhang mit dem Aufbau- und Resilienzplan muss vor dem ersten Zahlungsantrag genehmigt werden und Folgendes umfassen:

·die Ministerien/Stellen, die für die Durchführung der Kontrollen der Umsetzung des Plans (Investitionen und Reformen) zuständig sind;

·Spezifizierung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption, Doppelfinanzierung und Interessenkonflikten sowie Vorkehrungen für die Meldung und Behebung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten.

282

C10.I11: Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Meilenstein

Eine genehmigte Analyse der Arbeitsbelastung für die Direktion Nationale Fonds und die zentrale Koordinierungsstelle, das Inkrafttreten der Änderungen der Strukturverordnungen für die Exekutivagentur „Prüfung der EU-Mittel“ und die Umsetzung der entsprechenden Empfehlungen

Eine genehmigte Analyse der Arbeitsbelastung für die Direktion Nationale Fonds und die zentrale Koordinierungsstelle, Bestimmungen in den Änderungen der Strukturverordnungen für die Exekutivagentur „Prüfung der EU-Mittel“, aus denen das Inkrafttreten der Änderungen hervorgeht, und die entsprechenden Empfehlungen wurden umgesetzt.

Q2

2022

Für die Direktion „Nationale Fonds“, die zentrale Koordinierungsstelle und die Exekutivagentur „Prüfung der EU-Mittel“ wird eine Analyse der Arbeitsbelastung durchgeführt, wobei der Aufwand, der sich aus der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ergibt, und die geänderten Funktionen und/oder Zuständigkeiten der beiden Einrichtungen berücksichtigt werden. Die Analyse liefert angemessene Informationen über den Bedarf an Verwaltungskapazitäten und entwickelt eine Reihe von Empfehlungen zur Behebung unzureichender Kapazitäten, erforderlichenfalls unter Zugrundelegung der derzeit verfügbaren Ressourcen und Aufgaben als Ausgangsbasis. Auf der Grundlage der Analyse und der Empfehlungen werden die Beschlüsse über die Zuweisung der erforderlichen Mittel und über das Inkrafttreten der Änderungen der Verordnungen für beide Einrichtungen vor dem ersten Zahlungsantrag gefasst.

283

C10.I11: I Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Ziel

Im Bereich der Auftragsvergabe geschulte Mitarbeiter

Anzahl

0

800

Q4

2022

Die Schulungen werden mit einem Zertifikat abgeschlossen und umfassen Mitarbeiter von Gemeinden, Haushaltsakteuren und staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmen, insbesondere solchen mit Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans.

284

C10.I11: Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Meilenstein

Aktualisierung oder Veröffentlichung von Video-Guides

Aktualisierung und/oder Veröffentlichung von Video-Guides

Q2

2025

Videoleitfäden zum einheitlichen Management-Informationssystem werden veröffentlicht und/oder aktualisiert.

285

C10.I11: Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Meilenstein

Schulungen zu den Tätigkeiten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität

Veranstaltete Schulungen

0

Q4

2025

Schulungen zu den Tätigkeiten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität organisiert.

285a

C10.I12: Digitalisierung der Zollbehörde

Meilenstein

Digitalisierung der Zollbehörde

Aufrüstung oder Entwicklung von Systemen

Q2

2026

Abnahmeprotokoll(e) für die Aufrüstung oder Entwicklung von Informations- und Kommunikationssystemen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhrkontrollsystemen, Versandsystemen, der Verwaltung von Sicherheitsleistungen, der Verwaltung von Linien beim Zoll, der Single-Window-Umgebung für den Zoll, Systemen für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten, Video-Rechenzentren.

285b

C10.I13: Digitalisierung der Nationalen Agentur für Einnahmen

Meilenstein

Digitalisierung der Nationalen Agentur für Einnahmen

Lieferung von Hard- und Software für die Aufrüstung der Systeme

Q2

2026

Abnahmeprotokoll(e) für die Lieferung von Hardware und Software für die Aufrüstung von Informations- und Kommunikationssystemen, einschließlich Interventionen im Zusammenhang mit Kommunikations- und Serverausrüstung, Virtualisierung, Lösung zum Schutz der Endnutzer, E-Mail-Umgebung, Netzsicherheit.

K. KOMPONENTE 11: Soziale Inklusion

Diese Komponente des bulgarischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, die soziale Inklusion zu fördern, indem

-Verbesserung des Sozialschutzes und der Dienstleistungen. Dies umfasst eine Reform der Mindesteinkommensregelung und die Entwicklung neuer Instrumente für die Sozialhilfeagentur und die Arbeitsagentur;

-Reform der Langzeitpflege in Bulgarien im Einklang mit den gemeinsamen europäischen Leitlinien für den Übergang von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der lokalen Gemeinschaft sowie mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus werden Menschen mit dauerhaften Behinderungen durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln unterstützt, um ihre Mobilität und ein unabhängiges Leben zu fördern;

-Förderung der Sozialwirtschaft und der Kultur- und Kreativbranche. Erreicht werden soll dies durch den Aufbau von Schwerpunktzentren für die Sozial- und Solidarwirtschaft, die Unterstützungsinstrumente für Sozialunternehmen bereitstellen, durch die Einrichtung von Zuschussprogrammen für die Kultur- und Kreativbranche und durch die Digitalisierung des Inhalts von Archiven.

Die Komponente umfasst zwei Reformen und sieben Investitionen und trägt zur Bewältigung der in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen bei, insbesondere der Empfehlungen zur Behebung der Mängel der Mindesteinkommensregelung (länderspezifische Empfehlungen 2 2020 und 4 2019) sowie zur Verbesserung des Zugangs zu integrierten Beschäftigungs- und Sozialdiensten (länderspezifische Empfehlung 4 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

K.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C11.R1): Reform der Mindesteinkommensregelung

Ziel der Reform ist es, die Kriterien zu überarbeiten und den Anwendungsbereich der Mindesteinkommensregelung auszuweiten.

Die Maßnahme besteht aus einer Analyse und dem Inkrafttreten eines oder mehrerer Rechtsakte über die Mindesteinkommensregelung.

Reform 2 (C11.R2): Reform der Sozialdienste

Ziel der Reform ist es, die Qualität der Sozialdienstleistungen in Bulgarien zu gewährleisten.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten über soziale Dienstleistungen.

Investition 1 (C11.I1): Infrastrukturarbeiten in Langzeitpflegeeinrichtungen

Ziel der Investition ist die Durchführung von Infrastrukturarbeiten im Gebäudebestand der Einrichtungen, in denen soziale Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen erbracht werden.

Die Maßnahme umfasst Bau- und/oder Renovierungsarbeiten.

Investition 2 (C11.I2): Bereitstellung von Hilfsmitteln für Menschen mit dauerhaften Behinderungen

Ziel der Investition ist es, Menschen mit dauerhaften Behinderungen für den Erhalt von Unterstützungsgeräten auszuwählen.

Die Maßnahme besteht in der Genehmigung der Auswahl von Menschen mit dauerhaften Behinderungen.

Investition 3 (C11.I3): Entwicklung der Sozialwirtschaft

Ziel dieser Investition ist es, die Sozialwirtschaft zu fördern, indem die Entwicklung von Unternehmen und Organisationen der Sozial- und Solidarwirtschaft unterstützt wird.

Die Investition umfasst den Bau von Fokuszentren für die Sozial- und Solidarwirtschaft, die Unternehmen und Organisationen der Sozial- und Solidarwirtschaft durch Beratungstätigkeiten und technische Hilfe unterstützen, unter anderem durch Unterstützung bei der Digitalisierung der Geschäftsprozesse dieser Unternehmen. Durch den Standort der Schwerpunktzentren wird sichergestellt, dass jede Region, die auf der Ebene 2 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik ausgewiesen ist, von einem Schwerpunktzentrum versorgt wird.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C11.I4): Renovierung der Sozialhilfeagentur

Ziel dieser Investition ist es, die territorialen Strukturen der Sozialhilfeagentur zu renovieren, einschließlich der Gewährleistung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen.

Die Maßnahme umfasst Renovierungsarbeiten und die Lieferung von Ausrüstung.

Investition 5 (C11.I5): Digitale Dienste bei der Arbeitsagentur

Ziel dieser Investition ist es, der Arbeitsagentur Zugang zu digitalen Diensten zu verschaffen.

Die Maßnahme umfasst digitale Dienstleistungen und Ausrüstung.

Investition 6 (C11.I6): Unterstützung des Kultursektors

Ziel der Investition ist die Unterstützung des Kultursektors in Bulgarien.

Die Maßnahme besteht aus dem Inkrafttreten von Rechtsakten und der Gewährung von Finanzhilfen.

Investition 7 (C11.I7): Digitalisierung von Archiven

Ziel der Investition ist es, den Inhalt von Archiven zu digitalisieren und Zugang zu ihnen zu gewähren.

Die Maßnahme besteht in der Veröffentlichung einer Methodik, der Digitalisierung von Inhalten und ihrer Bereitstellung auf der digitalen Plattform.

Investition 8 (C11.I8): Kulturinfrastruktur

Ziel der Investition ist die Digitalisierung der Infrastruktur und der Geschäftsprozesse des Nationalen Kulturpalastes und des Festival- und Kongresszentrums Varna.

Die Maßnahme besteht in der Lieferung von Ausrüstung.

K.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

286

C11.R1: Reform der Mindesteinkommensregelung

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen der sekundärrechtlichen Vorschriften des Sozialhilfegesetzes

Sekundärrechtliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Änderungen des Sozialhilfegesetzes

1. QUARTAL

2022

Um die Angemessenheit und Reichweite der Mindesteinkommensregelung zu erhöhen, umfassen die Änderungen eine schrittweise Anhebung der Prozentsätze, die für die Berechnung der Einkommensschwelle der Mindesteinkommensregelung, des differenzierten Mindesteinkommens (DMI), verwendet werden, wie folgt:

-für 2022: mit einem durchschnittlichen Koeffizienten von mindestens 1,10;

-für 2023: mit einem Koeffizienten von mindestens 1365;

-für 2024: mit einem Koeffizienten von mindestens 1224.

287

C11.R1: Reform der Mindesteinkommensregelung

Meilenstein

Fertigstellung eines Berichts über die Mindesteinkommensregelung

Abschlussbericht des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, veröffentlicht auf der Website des Ministeriums.

Q4

2022

Im Rahmen der Analyse werden evidenzbasierte Empfehlungen abgegeben, um die tatsächliche Abdeckung auszuweiten, die Ausrichtung der Mindesteinkommensregelung zu verbessern, Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen, die damit verbundenen Aktivierungsmaßnahmen durch die öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für die Einzelpersonen und die Verwaltung bei den Antragsverfahren erheblich zu verringern. Die Analyse muss

-Überprüfung der Anspruchs- und Arbeitskriterien der Mindesteinkommensregelung, einschließlich der Eigentumskriterien, der Anforderungen an die Registrierung bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der Anforderungen an die gemeinnützige Arbeit, sowie der Umsetzung von Aktivierungsmaßnahmen;

-Beschäftigungsanreize zu überprüfen, einschließlich des Abbaus von Leistungen für die Empfänger der Mindesteinkommensbeihilfe, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen;

-den Verwaltungsaufwand des Verfahrens analysieren und dies in ihren Empfehlungen berücksichtigen, um eine erhebliche Verringerung zu erreichen;

Für die oben genannten Elemente enthält die Analyse Verweise auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen und auf Analysen internationaler Organisationen mit einschlägigem Fachwissen.

288

C11.R1: Reform der Mindesteinkommensregelung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte im Zusammenhang mit der Mindesteinkommensregelung

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen das Inkrafttreten der Änderungen hervorgeht

Q2

2025

Die Änderungen des Rechtsakts/der Rechtsakte sehen Folgendes vor:

-Überarbeitung der Kriterien für die Anspruchsberechtigung und die Arbeitsanforderungen im Zusammenhang mit der Mindesteinkommensregelung, einschließlich der Verkürzung der erforderlichen Anmeldezeit bei der Arbeitsverwaltung von sechs auf drei Monate und der Einführung von Anreizen für die Aufnahme einer Beschäftigung;

-Verknüpfung des differenzierten Mindesteinkommens (DMI) mit der jährlich aktualisierten Armutsgefährdungsschwelle;

-die Armutsgefährdungsschwelle wird mit der EUROSTAT-Methodik harmonisiert;

-Gewährleistung, dass der DMI für jede Zielgruppe des Programms berechnet wird, indem ein gruppenspezifischer Koeffizient mit einem allen Zielgruppen gemeinsamen Verankerungselement multipliziert wird:

ofür jede Zielgruppe darf der gruppenspezifische Koeffizient nicht niedriger sein als sein Wert von 2021;

odas Verankerungselement entspricht mindestens 30 % des jüngsten AROP-Schwellenwerts;

-Einführung der Legaldefinition des Begriffs „wirtschaftlich inaktiv“;

-Bestimmungen zur Festlegung der Tätigkeiten für die Aktivierung von „wirtschaftlich inaktiven Personen“.

290

C11.R2: Reform der Sozialdienste

Meilenstein

Inkrafttreten der Verordnung über die Qualität von Sozialdienstleistungen

Bestimmung in der Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Qualität der Sozialdienstleistungen

Q2

2022

In der Verordnung über die Qualität von Sozialdienstleistungen werden die Mindestqualitätsstandards für die Erbringung von Sozialdienstleistungen festgelegt.

Die Mindestqualitätsnormen umfassen:

-die architektonischen Anforderungen an neue Einrichtungen, die stationäre Pflege anbieten, einschließlich der Höchstzahl der Nutzer pro Einrichtung, die soziale Dienstleistungen erbringt, und der Höchstzahl der Nutzer pro Schlafzimmer. Pro Schlafzimmer dürfen nicht mehr als zwei Personen untergebracht werden;

-die sozialen Dienstleistungen, die von den Tagesbetreuungseinrichtungen erbracht werden, die die Einrichtungen zur stationären Pflege begleiten, einschließlich Beratung und Therapie;

-die Anforderungen an die Modernisierung bestehender Einrichtungen für die stationäre Pflege, einschließlich Pflegeheimen für ältere Menschen.

Darüber hinaus erstreckt sich die Verordnung auf

-die Verfahren für die Überwachung und Bewertung der Erbringung sozialer Dienstleistungen durch die zuständigen Stellen;

-die Standards für die Qualifikation und berufliche Entwicklung des Personals, das soziale Dienstleistungen erbringt.

291

C11.R2: Reform der Sozialdienste

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die nationale Karte der Sozialdienste

Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über das Inkrafttreten

Q2

2025

Die nationale Karte der Sozialdienste umfasst:

-eine Liste der Sozialdienste auf Gemeinde- und Bezirksebene, die ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt finanziert werden;

-die Höchstzahl der Nutzer für jeden sozialen Dienst, der ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt finanziert wird.

293

C11.I1: Infrastrukturarbeiten in Langzeitpflegeeinrichtungen

Ziel

Renovierung und/oder Bau von Heimen, Einrichtungen für begleitende spezialisierte und beratende soziale Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und Altenheimen

Anzahl

0

250

Q2

2026

Insgesamt 250 der folgenden Werte: Altenheime, Heime und Einrichtungen für begleitende spezialisierte und beratende soziale Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen sind zu renovieren und/oder zu bauen.

297

C11.I2: Bereitstellung von Hilfsmitteln für Menschen mit dauerhaften Behinderungen

Meilenstein

Methodik für die Auswahl von Menschen mit dauerhaften Behinderungen

Annahme durch das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik

Q4

2022

Es wird eine Methodik zur Festlegung des Auswahlverfahrens für die Zuweisung von Hilfsmitteln an Menschen mit dauerhaften Behinderungen angenommen.

Die Methodik wird unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und spezifischen Bedürfnisse sowie der soziodemografischen Merkmale von Menschen mit dauerhaften Behinderungen entwickelt.

298

C11.I2: Bereitstellung von Hilfsmitteln für Menschen mit dauerhaften Behinderungen

Meilenstein

Auswahl von Menschen mit dauerhaften Behinderungen, die Unterstützungsgeräte erhalten sollen

Genehmigung der Auswahl von Menschen mit dauerhaften Behinderungen für den Empfang von Hilfsmitteln

Q2

2026

Die Auswahl von 2148 Menschen mit dauerhaften Behinderungen, die Unterstützungsgeräte erhalten sollen, ist zu genehmigen.

 299

C11.I3: Entwicklung der Sozialwirtschaft

Ziel

Aufbau und Ausstattung von sechs regionalen Schwerpunktzentren

Anzahl

0

6

Q4

2022

Die Bau- und/oder Renovierungsarbeiten für sechs regionale Schwerpunktzentren werden abgeschlossen. Darüber hinaus sind Ausrüstungsgegenstände, einschließlich Mobiliar, zu liefern und zu installieren.

 303

C11.I4: Renovierung der Sozialhilfeagentur

Meilenstein

Unterzeichnung der Verträge für die territorialen Strukturen der Sozialhilfeagentur

Unterzeichnete Verträge

Q2

2025

In Bezug auf die territorialen Strukturen der Sozialhilfeagentur erstrecken sich die Verträge auf Renovierungsarbeiten oder die Lieferung von Klimaanlagen oder die Lieferung von Treppenklettergeräten.

 304

C11.I4: Renovierung der Sozialhilfeagentur

Ziel

Territoriale Strukturen der Sozialhilfeagentur renoviert

Anzahl

0

419

Q4

2025

Es werden Renovierungsarbeiten an 91 territorialen Strukturen der Sozialhilfeagentur durchgeführt.

In 181 Gebietsstrukturen der Sozialhilfeagentur sind Klimaanlagen zu liefern.

In 147 Gebietsstrukturen der Sozialhilfeagentur sind Treppenklettergeräte zu liefern.

306

C11.I5: Digitale Dienste bei der Arbeitsagentur

Meilenstein

Digitale Dienste für die Arbeitsagentur

Zugang zu digitalen Diensten

Q2

2026

Die Arbeitsagentur hat Zugang zu

-das Informationssystem der nationalen Datenbank;

-die digitale Laborplattform;

-die Bewerbung, in der die Ausbildungen und offenen Stellen aufgeführt sind;

-Software für die Verarbeitung der Erhebungsergebnisse;

-digitale Dienstleistungen in Bezug auf Beschäftigungsbeihilfen, Schulungen und Registrierungsverfahren für Arbeitsuchende.

Das digitale Labor und die Anwendung, in der die beruflichen Aus- und Weiterbildungen und offenen Stellen aufgeführt sind, müssen öffentlich zugänglich sein.

Darüber hinaus sind 428 Tabletten und Personalausweisleser zu liefern.

 307

C11.I6: Unterstützung des Kultursektors

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über den Nationalen Kulturfonds

Bestimmung in dem/den Rechtsakt(en) über das Inkrafttreten

Q2

2025

Der/die Rechtsakt(e) muss/müssen Folgendes vorsehen:

-eine Überarbeitung der Organisations- und Verwaltungsstruktur des Nationalen Kulturfonds;

-Überwachung der Tätigkeiten des Nationalen Kulturfonds.

308

C11.I6: Unterstützung des Kultursektors

Ziel

Unterstützung des Kultursektors

Anzahl

0

460

Q4

2025

Zuschüsse im Rahmen von Zuschussprogrammen des Nationalen Kulturfonds werden wie folgt gewährt:

— Zuschussprogramm „Unterstützung der europäischen kulturellen Zusammenarbeit“, das eine Kofinanzierung von mindestens 10 % durch die Begünstigten erfordert.

— Zuschussprogramm „Förderung der Entwicklung und des Zugangs für die Öffentlichkeit“, das eine Kofinanzierung von mindestens 10 % durch die Begünstigten erfordert.

— Zuschussprogramm „Neue Generation lokaler Kulturpolitiken“ mit zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Gemeinden, bei denen es sich um Bezirkszentren handelt, und der Finanzhilfebetrag liegt zwischen 170 000 BGN und 2 000 000 BGN, wobei die Begünstigten eine Kofinanzierung in Höhe von 50 % leisten. Die zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Gemeinden, die keine Bezirkszentren sind, und wird zu 25 % von den Begünstigten kofinanziert.

312

C11.I7: Digitalisierung von Archiven

Meilenstein

Methodik und Normen für die Digitalisierung von Inhalten

Veröffentlichung der Methodik und der Normen für die Digitalisierung von Inhalten

Q2

2025

Die Methodik umfasst die Kriterien für die Benennung von Einrichtungen als nationale Koordinatoren und die Kriterien für die Auswahl der Inhalte sowie die Standards, die für die zu digitalisierenden Inhalte gelten. Die Normen gelten für die Digitalisierung der Inhalte von Museen, Bibliotheken und Archiven.

314

C11.I7: Digitalisierung von Archiven

Meilenstein

Digitalisierte Inhalte, die auf der digitalen Plattform verfügbar sind, Geräte zur Digitalisierung der bereitgestellten Inhalte

Digitalisierte Inhalte und gelieferte Geräte

Q2

2026

Digitalisierte Inhalte der Archive des bulgarischen nationalen Filmarchivs, des bulgarischen nationalen Fernsehens, des bulgarischen nationalen Radios, der bulgarischen Nachrichtenagentur und des nationalen Archivfonds werden auf der digitalen Plattform für das Kulturerbe verfügbar sein.

Darüber hinaus ist Ausrüstung für die Digitalisierung von Inhalten in mindestens 28 Museen und 7 Bibliotheken bereitzustellen.

314а

C11.I8: Kulturinfrastruktur

Meilenstein

Digitale Ausrüstung

Gelieferte digitale Ausrüstung

Q2

2026

In Bezug auf den Nationalen Kulturpalast und das Festival- und Kongresszentrum Varna sind folgende Leistungen zu erbringen:

-66 LED-Displays und Software zu ihrer Steuerung;

-Plattform für die Digitalisierung von Geschäftsprozessen;

-Netzausrüstung und Cybersicherheitsplattform.

L. KOMPONENTE 12: Gesundheitswesen

Diese Komponente des bulgarischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, die Bereitstellung und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten in ganz Bulgarien zu verbessern. Es umfasst sechs Reformen und sieben Investitionen.

Die Komponente umfasst Investitionen in den Gesundheitssektor im gesamten Hoheitsgebiet, einschließlich der Modernisierung eines Teils der Krankenhäuser und medizinischen Einrichtungen, die entweder pädiatrische, onkologische oder psychiatrische Versorgung anbieten.

Die Komponente umfasst auch den Bau ambulanter Versorgungseinheiten, die Einrichtung eines Krankentransportsystems sowie Maßnahmen zur Behebung des Mangels an Fachkräften im Gesundheitswesen, einschließlich ihrer unausgewogenen geografischen Verteilung.

Die Verbesserung der elektronischen Gesundheitsdienste und der digitalen Innovation im Gesundheitswesen wird durch den Abschluss der Umsetzung des nationalen Gesundheitsinformationssystems und die Entwicklung einer Plattform für die medizinische Diagnostik unterstützt.

Darüber hinaus werden im Rahmen der Komponente Strategien und Aktionspläne eingeführt, die den Investitionen zugrunde liegen. Die nationalen Strategien und Pläne decken auch weitere relevante Anliegen ab, darunter Gesundheitserziehung in Schulen und gesundes Altern.

Die Komponente trägt zur Bewältigung der Herausforderungen bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen zur Mobilisierung angemessener Finanzmittel zur Stärkung der Resilienz, Zugänglichkeit und Kapazität des Gesundheitssystems und zur Gewährleistung einer ausgewogenen geografischen Verteilung des Gesundheitspersonals (länderspezifische Empfehlung 1 2020) sowie zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten und zur Behebung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen (länderspezifische Empfehlung 4 2019) ermittelt wurden.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

L.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C12.R1): Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Ziel der Reform ist es, die Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber Schocks zu erhöhen und den Zugang der Bevölkerung zu einer hochwertigen und zeitnahen Gesundheitsversorgung zu verbessern, indem die strategische Grundlage für künftige Investitionen und Reformen bereitgestellt und einschlägige Maßnahmen ermittelt werden.

Die Reform umfasst die Annahme einer Reihe von Strategien und Plänen, und zwar:

-die nationale Gesundheitsstrategie 2030, mit der die bestehenden strukturellen Herausforderungen im Gesundheitssektor, einschließlich des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen im gesamten Hoheitsgebiet, angegangen werden sollen, indem die strategischen Ziele und Prioritäten für einen Zeitraum von zehn Jahren festgelegt werden;

-die Nationale Strategie für psychische Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Republik Bulgarien 2021-2030, die Empfehlungen zur Förderung der Integration psychiatrischer Dienste in gemeindenahe Dienste und Dienstleistungen, die zu Hause in Anspruch genommen werden (Deinstitutionalisierung), sowie zur Bewältigung der Hauptprobleme des psychiatrischen Pflegesystems im Land, einschließlich veralteter Ausrüstung und Einrichtungen sowie Personalmangel, enthält;

-die nationale Strategie für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und die pädiatrische Betreuung in der Republik Bulgarien 2030, die gezielte Empfehlungen zur Stärkung der Gesundheitsdienste für Kinder und Jugendliche ab der Schwangerschaft enthält;

-nationale Strategie für eine gesunde geriatrische Versorgung und ein gesundes Altern in der Republik Bulgarien 2021-2030. Mit der Strategie wird ein umfassendes Paket von Empfehlungen gefördert, die auf die Gesundheit und das Wohlergehen älterer Menschen ausgerichtet sind, wobei regionale demografische Entwicklungen und die Verfügbarkeit von Dienstleistungen, einschließlich des Zugangs zu Gesundheits- und Sozialdiensten, berücksichtigt werden.

Die Annahme dieser Strategien wird durch die Annahme begleitender Aktionspläne für ihre Umsetzung ergänzt. Die Aktionspläne bauen auf den Empfehlungen der Strategien auf, um die Maßnahmen, einschließlich ihres Zeitplans, darzulegen.

Die Reform umfasst auch die Annahme von:

-die nationale Karte der langfristigen Bedürfnisse des Gesundheitssektors in Bulgarien, die auf der Grundlage einer Analyse der Gesundheitseinrichtungen in jeder Region Empfehlungen dazu enthält, wie eine ausgewogene Verteilung der Gesundheitsdienstleistungen in Bulgarien gefördert werden kann;

-den nationalen Plan zur Krebsbekämpfung in der Republik Bulgarien 2021-2027, in dem Maßnahmen zur Verringerung der Krebsinzidenz und -sterblichkeit dargelegt werden, die auf Vorsorgemaßnahmen zur Früherkennung von Krebs sowie Krebsbehandlungen ausgerichtet sind;

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C12.R2): Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste und des nationalen Gesundheitsinformationssystems

Ziel der Reform ist es, zur Entwicklung der elektronischen Gesundheitsdienste beizutragen.

Die Maßnahme besteht aus dem Inkrafttreten eines oder mehrerer Rechtsakte über elektronische Gesundheitsdienste und der Modernisierung des nationalen Gesundheitsinformationssystems (NHIS).

Reform 3 (C12.R3): Verbesserung der Attraktivität von Gesundheitsberufen und Förderung einer ausgewogeneren Verteilung der Angehörigen der Gesundheitsberufe im gesamten Hoheitsgebiet

Ziel der Reform ist es, dazu beizutragen, den Mangel an Fachkräften im Gesundheitswesen und deren ungleiche Verteilung im Land zu verringern.

Die Maßnahme besteht aus dem Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten und anderen Maßnahmen.

Reform 6 (C12.R6): Plan für eine moderne Gesundheitserziehung in Schulen

Ziel der Reform ist es, durch die Bereitstellung von Gesundheitserziehung in Schulen zur Verringerung vermeidbarer Krankheiten beizutragen.

Die Reform besteht in der Ausarbeitung und Annahme eines Plans für die Gesundheitserziehung in der bulgarischen Schule 2021-2027. In dem Plan werden Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise von Schülern in den Bereichen reproduktive Gesundheit, Ernährung und schädlicher Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen festgelegt.

Die Umsetzung der Reform soll bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C12.I1): Modernisierung der Krankenhauseinrichtungen

Ziel dieser Investition ist die Modernisierung der Ausrüstung von Einrichtungen zur pädiatrischen und onkologischen Versorgung.

Die Maßnahme umfasst die Lieferung medizinischer Ausrüstung sowie Bau- und/oder Renovierungsarbeiten.

Investition 2 (C12.I2): Zentren für interventionelle Diagnose und endovaskuläre Behandlung zerebrovaskulärer Erkrankungen

Ziel der Investition ist es, den Zugang zur Versorgung bei zerebrovaskulären Erkrankungen zu verbessern.

Die Maßnahme umfasst Bau- und/oder Renovierungsarbeiten sowie die Bereitstellung von Ausrüstung für spezialisierte Zentren.

Investition 3 (C12.I3): Modernisierung der psychiatrischen Versorgung

Ziel der Investition ist die Modernisierung der veralteten Ausrüstung und Infrastruktur von psychiatrischen Einrichtungen.

Die Maßnahme besteht in der Renovierung psychiatrischer Pflegeeinrichtungen und der Bereitstellung von Ausrüstung.

Investition 4 (C12.I4): Einrichtung eines Krankentransportsystems

Ziel dieser Investition ist die Einrichtung eines Krankentransportsystems.

Die Maßnahme besteht in der Lieferung von Hubschraubern.

Investition 5 (C12.I5): Nationale digitale Plattform für medizinische Diagnostik

Ziel der Investition ist es, eine höhere Qualität der IT-Infrastruktur für medizinische Diagnosedienste zu erreichen.

Die Maßnahme besteht in der Einrichtung einer digitalen Plattform für die medizinische Diagnostik.

Investition 7 (C12.I7): Entwicklung der ambulanten Versorgung

Ziel dieser Investition ist es, die präventive und ambulante Versorgung in abgelegenen Gebieten zu fördern.

Die Maßnahme umfasst den Bau und/oder die Renovierung ambulanter medizinischer Einheiten und/oder die Bereitstellung von Ambulanzcontainern.

L.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Folg. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)
(für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

315

C12.R1:

Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Meilenstein

Nationale Strategie für die psychische Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Republik Bulgarien 2021-2030 und Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie

Annahme der Strategie und des Aktionsplans durch den Ministerrat

 

 

 

Q2

2021

In der nationalen Strategie für die psychische Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Republik Bulgarien 2021-2030 werden die strategischen Ziele und Prioritäten für einen Zeitraum von zehn Jahren festgelegt und Empfehlungen zu folgenden Themen ausgesprochen:

-die Integration der psychiatrischen Versorgung in gemeindenahe und häusliche Dienstleistungen (Deinstitutionalisierung) für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Essstörungen;

-Personalmangel im Bereich der psychischen Gesundheit;

-Renovierungsbedarf der psychiatrischen Einrichtungen.

In dem Aktionsplan werden Maßnahmen und Aktionen, einschließlich ihres Zeitplans, zur Umsetzung der Empfehlungen der Strategie formuliert.

316

C12.R1:

Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Meilenstein

National Map of the Long-Term Needs of the Healthcare Sector (Nationale Karte des langfristigen Bedarfs des Gesundheitswesens)

Annahme durch den Ministerrat

 

 

 

3. QUARTAL

2022

Die nationale Karte des langfristigen Bedarfs im Gesundheitswesen enthält eine Analyse des Bedarfs des Gesundheitssystems im gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens.

Die Analyse erstreckt sich auf Folgendes:

-Verfügbarkeit von stationärer und ambulanter Versorgung im gesamten Hoheitsgebiet;

-Bedarf an neuen Gesundheitseinrichtungen, einschließlich ambulanter Pflegeeinrichtungen;

-Mangel an medizinischem Fachpersonal;

-Renovierungs- und Ausrüstungsbedarf der Gesundheitseinrichtungen, einschließlich ambulanter Pflegeeinrichtungen;

-einschlägige Informationen über bulgarische Gemeinden, einschließlich demografischer Merkmale der Bevölkerung; Krankenversicherungsschutz sowie Morbiditäts- und Sterblichkeitsraten.

Auf der Grundlage dieser Analyse wird die Karte auch Empfehlungen dazu enthalten, wie eine ausgewogene Verteilung der Gesundheitsdienstleistungen in Bulgarien gefördert werden kann.

317

C12.R1:

Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Meilenstein

Nationale Gesundheitsstrategie 2030

Annahme der Strategie

 

 

 

3. QUARTAL

2022

Die nationale Gesundheitsstrategie 2030 enthält die strategischen Ziele und Prioritäten für einen Zeitraum von zehn Jahren sowie Empfehlungen zur Bewältigung der bestehenden strukturellen Herausforderungen des Gesundheitssystems.

Die Empfehlungen betreffen Folgendes:

-regionale Ungleichgewichte bei der Gesundheitsversorgung;

-die Aufteilung der Leistungen zwischen Krankenhaus- und ambulanter Versorgung in Bezug auf Prävention, Rehabilitationsmaßnahmen und Langzeitpflege;

-die Entwicklung von Leistungsindikatoren zur Bewertung der Erbringung von Dienstleistungen und ihrer Verwaltung;

-Mangel an und Verteilung von Angehörigen der Gesundheitsberufe auf der Grundlage der Analyse in der nationalen Karte (Etappenziel 316).

Der Ministerrat nimmt einen Aktionsplan für den Zeitraum 2023-2026 an. Sie formuliert Maßnahmen und Aktionen, einschließlich ihres Zeitplans, zur Umsetzung der Empfehlungen der Strategie.

318

C12.R1:

Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Meilenstein

Nationale Strategie für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und die pädiatrische Betreuung in der Republik Bulgarien 2030

Annahme der Strategie

Q4

2022

In der nationalen Strategie für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und die pädiatrische Betreuung in der Republik Bulgarien 2030 werden die strategischen Ziele und Prioritäten für einen Zeitraum von zehn Jahren festgelegt und Empfehlungen zu folgenden Themen gegeben:

-Zugänglichkeit von Diagnosen und Behandlungen für Kinder und Jugendliche, einschließlich spezieller pädiatrischer medizinischer Ausrüstung in Gesundheitseinrichtungen;

-Sensibilisierungs- und Präventionsinitiativen, auch für Eltern und im Zusammenhang mit Schwangerschaft;

-regionale Schirmherrschaft und Beratung im Gesundheitswesen.

Der Ministerrat nimmt einen Aktionsplan für den Zeitraum 2023-2025 an. Sie formuliert Maßnahmen und Aktionen, einschließlich ihres Zeitplans, zur Umsetzung der Empfehlungen der Strategie.

319

C12.R1:

Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Meilenstein

Nationaler Plan zur Krebsbekämpfung in der Republik Bulgarien 2021-2027

Annahme durch den Ministerrat

 

 

 

Q4

2022

Der nationale Plan zur Krebsbekämpfung in der Republik Bulgarien 2021-2027 enthält Maßnahmen zur Verbesserung

-Früherkennung von Krebs durch Vorsorgemaßnahmen;

-Verfügbarkeit und Genauigkeit von Krebsdiagnosen;

-Zugang zu und Wirksamkeit von Behandlungen;

-das Wohlergehen von Krebspatienten und Krebsüberlebenden.

321

C12.R2:

Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste und des nationalen Gesundheitsinformationssystems

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Rechtsrahmens für elektronische Gesundheitsdienste

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Änderungen des Rechtsrahmens für elektronische Gesundheitsdienste

 

 

 

Q4

2022

Mit den Änderungen des Rechtsrahmens für elektronische Gesundheitsdienste soll der Zugang zu elektronischen Gesundheitsdiensten weiter ausgebaut werden, indem die Rechtsgrundlage für Folgendes eingeführt wird:

-Online-Verschreibungen und -Ausgaben von Arzneimitteln;

-Telemedizin, einschließlich Telediagnostik und Telemonitoring;

-die Registrierung medizinischer Informationen mittels elektronischer Patientenakten und deren Pflege.

Die Änderungen umfassen auch die Organisation der Arbeitsprozesse des nationalen Gesundheitsinformationssystems (NHIS).

322

C12.R2:

Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste und des nationalen Gesundheitsinformationssystems

Meilenstein

Modernisierung des nationalen Gesundheitsinformationssystems (NHIS)

Barrierefreie Dienste auf der Website der NHIS

Q2

2025

Das nationale Gesundheitsinformationssystem (NHIS) wird aktualisiert, indem neue Funktionen im Zusammenhang mit Diensten hinzugefügt werden, die Folgendes betreffen:

-elektronische Patientenakten von Bürgern;

-Module für elektronische Verschreibungen und elektronische Überweisungen;

-ein System zur Erhebung von Daten aus Krankenhäusern.

323

C12.R3:

Verbesserung der Attraktivität von Gesundheitsberufen und Förderung einer ausgewogeneren Verteilung der Angehörigen der Gesundheitsberufe im gesamten Hoheitsgebiet

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Finanzierung des medizinischen Personals

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen das Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2025

Der/die Rechtsakt(e) muss/müssen

-Bereitstellung zusätzlicher monatlicher Mittel für medizinisches Personal, das in abgelegenen oder schwer erreichbaren Siedlungen arbeitet.

-Festlegung der Methodik zur Berechnung der zusätzlichen monatlichen Mittel, die medizinische Einrichtungen an medizinisches Personal verteilen, das in abgelegenen oder schwer zugänglichen Gebieten arbeitet. Die Methode stützt sich auf Faktoren wie Abgelegenheit, schwierige Erreichbarkeit von Siedlungen und Zahl des eingestellten medizinischen Personals. Jede medizinische Einrichtung verteilt mindestens 90 % ihrer zusätzlichen monatlichen Zuweisung entsprechend der Qualifikation des medizinischen Personals auf die Personalkosten.

Eine Liste der medizinischen Einrichtungen, die für eine zusätzliche Finanzierung im Rahmen dieser Methodik in Betracht kommen, wird auf der Website der Nationalen Krankenkasse (NHIF) veröffentlicht.

324

C12.R3:

Verbesserung der Attraktivität von Gesundheitsberufen und Förderung einer ausgewogeneren Verteilung der Angehörigen der Gesundheitsberufe im gesamten Hoheitsgebiet

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Gesundheitsversorgung

Bestimmungen in dem/den Rechtsakt(en), aus denen das Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2025

Der/die Rechtsakt(e) muss/müssen

-Einführung einer Methode zur Bestimmung der Zahl der Krankenpflege- und/oder Hebammenfachkräfte, die in verschiedenen Arten von Gesundheitseinrichtungen benötigt werden;

-Abschaffung der Studiengebühren für Studierende von Krankenpflege- und Hebammenprogrammen;

-vorsehen, dass die Personalkosten für Angehörige der Gesundheitsberufe bei Anbietern stationärer und ambulanter medizinischer Versorgung, die einen Vertrag mit der nationalen Krankenkasse geschlossen haben, nach ihren Qualifikationen bestimmt werden;

-kostenlose Schulungen für Angehörige der Gesundheitsberufe anzubieten, die sich verpflichten, in ambulanten Kliniken in Regionen mit begrenztem Zugang zur Gesundheitsversorgung zu arbeiten;

-Einführung der Möglichkeit für Krankenpflege- und Hebammenfachkräfte, Rehabilitationshelfer und Arztassistenten, ihre eigene Praxis einzuführen;

-Einladung der Berufsorganisation von Krankenschwestern/Krankenpflegern, Hebammen und damit verbundenen Angehörigen der Gesundheitsberufe zur Teilnahme an den Verhandlungen mit der Nationalen Krankenkasse (NHIF).

-Einführung von Gesundheitsleistungen für Neugeborene, die bis zu sechs Monate nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erbracht werden, in das Paket der von der NHIF finanzierten ambulanten Gesundheitsleistungen, die von Krankenpflege- und Hebammenfachkräften über ihre eigene private Praxis erbracht werden.

328

C12.R6:

Plan für eine moderne Gesundheitserziehung in Schulen

Meilenstein

Nationaler Plan für die Gesundheitserziehung an bulgarischen Schulen 2021-2027

Annahme durch den Ministerrat

 

 

 

Q4

2022

Im nationalen Plan für die Gesundheitserziehung an den bulgarischen Schulen 2021-2027 werden Maßnahmen zur Förderung der Gesundheitserziehung in Schulen festgelegt, die Themen wie reproduktive Gesundheit, Ernährung und schädlicher Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen abdecken.

330

C12.I1:

Modernisierung der Krankenhauseinrichtungen

Meilenstein

Krankenhauseinrichtungen

Gelieferte Ausrüstung und gebaute und/oder renovierte Krankenhauseinrichtungen

Q2

2026

— Die Ausrüstung wird an 50 Krankenhauseinrichtungen geliefert;

— 6 Krankenhauseinrichtungen müssen gebaut und/oder renoviert werden.

332

C12.I2:

Zentren für interventionelle Diagnose und endovaskuläre Behandlung zerebrovaskulärer Erkrankungen

Meilenstein

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über Bau- und/oder Renovierungsarbeiten und über die Lieferung medizinischer Ausrüstung

Unterzeichnete(r) Vertrag(e)

 

 

 

Q4

2025

Gegenstand des Vertrags/der Verträge sind der Bau und/oder die Renovierung sowie die Lieferung medizinischer Ausrüstung für medizinische Zentren für die interventionelle Diagnose und Behandlung von zerebrovaskulären Krankheiten, die im Konzept für die Entwicklung von Zentren für interventionelle Diagnostik und endovaskuläre Behandlung von zerebrovaskulären Krankheiten als Gruppe 2 eingestuft sind.

333

C12.I2:

Zentren für interventionelle Diagnose und endovaskuläre Behandlung zerebrovaskulärer Erkrankungen

Meilenstein

Zentren für zerebrovaskuläre Erkrankungen

Gelieferte Ausrüstung und errichtete und/oder renovierte Zentren für zerebrovaskuläre Erkrankungen

Q2

2026

— Es werden sechs Zentren der Gruppe 2 für die interventionelle Diagnose und endovaskuläre Behandlung zerebrovaskulärer Erkrankungen gebaut und/oder renoviert;

— Lieferung der Ausrüstung für die sechs Zentren der Gruppe 2;

— die Ausrüstung für 17 Zentren der Gruppe 1 wird geliefert.

335

C12. I3:

Modernisierung der psychiatrischen Versorgung

Meilenstein

Medizinische Einrichtungen zur psychiatrischen Versorgung

Gelieferte Ausrüstung und renovierte medizinische Einrichtungen für die psychiatrische Versorgung

Q2

2026

18 medizinische Einrichtungen für die psychiatrische Versorgung werden renoviert.

Darüber hinaus ist Ausrüstung für insgesamt 25 medizinische Einrichtungen für die psychiatrische Versorgung (einschließlich der oben genannten 18 Einrichtungen) bereitzustellen.

336

C12.I4:

Einrichtung eines Krankentransportsystems

Meilenstein

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über die Lieferung von Hubschraubern an das Krankentransportsystem

Unterzeichnete(r) Vertrag(e)

Q2

2025

Der Vertrag/die Verträge deckt/decken die Lieferung von sieben Hubschraubern an das Flugrettungssystem ab, die

-in Kategorie A, Klasse 1 oder 2 eingestuft werden;

-einschließlich medizinischer Ausrüstung sowie Bodenausrüstung.

337

C12.I4:

Einrichtung eines Krankentransportsystems

Ziel

Lieferung von Hubschraubern an das Flugrettungssystem

Anzahl

0

7

Q2

2026

Es sind Nachweise für die Lieferung von sieben Hubschraubern mit medizinischer Ausrüstung für den Bedarf der medizinischen Notdienste vorzulegen.

339

C12.I5:

Nationale digitale Plattform für medizinische Diagnostik

Meilenstein

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über die Entwicklung der nationalen digitalen Plattform für medizinische Diagnostik

Unterzeichnete(r) Vertrag(e)

Q2

2025

Der Vertrag/die Verträge deckt/decken die Entwicklung der nationalen digitalen Plattform für medizinische Diagnostik mit folgenden Elementen ab:

-das Hochladen medizinischer Bilder;

-die Verarbeitung der medizinischen Bilder durch einen Algorithmus für maschinelles Lernen.

340

C12.I5:

Nationale digitale Plattform für medizinische Diagnostik

Ziel

Zugang von Gesundheitseinrichtungen zur nationalen digitalen Plattform für medizinische Diagnostik

Anzahl

0

20

Q2

2026

Der Zugang zur nationalen digitalen Plattform für medizinische Diagnostik wird 20 Gesundheitseinrichtungen gewährt.

343

C12.I7:

Entwicklung der ambulanten Versorgung

Meilenstein

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über den Bau und/oder die Renovierung ambulanter Einheiten oder mobiler Ambulanzcontainer sowie die Lieferung von Ausrüstung

Unterzeichnete(r) Vertrag(e)

Q4

2025

Der Vertrag/die Verträge deckt/decken Bau- und/oder Renovierungsarbeiten für 100 ambulante Pflegeeinheiten oder mobile Ambulanzcontainer ab.

Darüber hinaus muss der Vertrag/müssen die Verträge die Bereitstellung einer digitalen Plattform abdecken. Die Plattform hat folgende Funktionen:

— Ermöglichung der Erbringung telemedizinischer Dienstleistungen;

— Module für die medizinische Diagnostik und Behandlung enthalten.

345

C12.I7:

Entwicklung der ambulanten Versorgung

Meilenstein

Ambulante Pflegeeinrichtungen und/oder mobile Ambulanzcontainer

Errichtung und/oder Renovierung ambulanter Einrichtungen; gelieferte bewegliche Behältnisse und Ausrüstungen; digitale Plattform barrierefrei

Q2

2026

Ambulante Pflegeeinrichtungen müssen gebaut und/oder renoviert und mobile Ambulanzcontainer geliefert werden. Insgesamt belaufen sich diese ambulanten Pflegeeinheiten und mobilen Ambulanzcontainer auf 100. Darüber hinaus ist die Ausrüstung zu liefern. Eine digitale Plattform muss zugänglich sein.

M. KOMPONENTE 13: REPowerEU

Ziel der REPowerEU-Komponente des bulgarischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und den ökologischen Wandel in Schlüsselsektoren der Wirtschaft zu beschleunigen, wobei der Schwerpunkt auch auf der Unterstützung schutzbedürftiger Gruppen liegt.

Die Komponente umfasst Reformen zur Schaffung eines Governance-Rahmens für Energiearmut und zur Vorbereitung auf die Liberalisierung des Stromeinzelhandelsmarkts sowie zur Erhöhung der Transparenz der Netzanschlussverfahren und zur Verbesserung der Funktionsweise des Stromausgleichsmarkts sowie zur Ermöglichung von Laststeuerungsmaßnahmen. Diese Reformen werden durch Investitionen in ein nationales Informationssystem für von Energiearmut betroffene Haushalte und schutzbedürftige Kunden, in Stromspeicherinfrastrukturen sowie in Photovoltaikanlagen und Elektrofahrzeuge für soziale Einrichtungen ergänzt.

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme im Rahmen dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

M.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C13.R1): Governance-Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut und Vorbereitung der Liberalisierung des Einzelhandelsmarktes

Ziel dieser Reform ist es, einen Beitrag zur Bekämpfung der Energiearmut und zum Schutz von von Energiearmut betroffenen Haushalten und schutzbedürftigen Kunden zu leisten und die Liberalisierung des Einzelhandelsmarktes weiter zu erleichtern.

Die Maßnahme besteht aus einem oder mehreren Rechtsakten im Zusammenhang mit Energiearmut.

Reform 2 (C13.R2): Transparenz der Anschlussverfahren für neue erneuerbare Energien und Speicherkapazitäten

Ziel dieser Reform ist es, die Anschlussverfahren für neue Kapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien transparenter zu gestalten.

Die Maßnahme besteht darin, eine Karte der Hosting-Kapazitäten für Online-Netze zugänglich zu machen.

Reform 3 (C13.R3): Funktionieren des Regelreservemarkts und Laststeuerung

Ziel dieser Reform ist es, das Funktionieren des Regelreservemarkts in Bulgarien zu unterstützen.

Die Maßnahme besteht im Beitritt des Übertragungsnetzbetreibers ESO EAD zur Plattform für die internationale Koordinierung der automatischen Frequenzwiederherstellung und des stabilen Netzbetriebs (PICASSO) und in der Veröffentlichung eines Berichts der Regulierungskommission für Energie und Wasser.

Investition 1 (C13.I1): Informationssystem über von Energiearmut betroffene Haushalte und schutzbedürftige Kunden

Ziel dieser Investition ist es, die Ermittlung von von Energiearmut betroffenen Haushalten und schutzbedürftigen Kunden zu erleichtern.

Die Investition besteht aus einem Informationssystem über von Energiearmut betroffene Haushalte und schutzbedürftige Kunden.

Investition 2 (C13.I2): Ausgeweitete Maßnahme: Nationale Infrastruktur für die Stromspeicherung (RESTORE)

Ziel dieser Investition ist die Unterstützung von Stromspeicheranlagen und eine Ausweitung der bestehenden Investition 8 der Komponente 4.

Die Investition besteht in der Errichtung von Stromspeicheranlagen.

Investition 3 (C13.I3): Installation von Photovoltaiksystemen und Bereitstellung von Elektrofahrzeugen

Ziel dieser Investition ist es, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Elektrofahrzeuge zu fördern, die für die Nutzung durch soziale Einrichtungen bestimmt sind.

Die Maßnahme umfasst i) die Installation von Photovoltaikanlagen in Sozialeinrichtungen, und ii) die Lieferung von Elektrofahrzeugen.

Investition 4 (C13.I4): Förderung von Kapazitäten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und zur Stromspeicherung

Ziel der Investition ist es, den Anteil sauberer Energie am Energiemix Bulgariens zu erhöhen.

Die Maßnahme besteht in der Förderung der Installation von und des Anschlusses an das Netz von Stromspeichern, die mit Kapazitäten für Strom aus erneuerbaren Quellen zusammengelegt werden.



M.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Viertel

Jahre

347

C13.R1: Governance-Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut und Vorbereitung der Liberalisierung des Einzelhandelsmarktes

Meilenstein

Rechtsakt(e) zur Benennung und Einrichtung der zuständigen Stelle(n)

Annahme des Rechtsakts/der Rechtsakte

Q2

2025

Der/die Rechtsakt(e) muss/müssen

-eine Stelle benennen, die für die Pflege eines Informationssystems für von Energiearmut betroffene Haushalte und schutzbedürftige Kunden zuständig ist;

-Einrichtung eines Gremiums, das für die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut im Hinblick auf eine Liberalisierung des Stromeinzelhandelsmarktes zuständig ist. In dem/den Rechtsakt(en) wird festgelegt, dass die zuständige Stelle innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer Einrichtung ein Programm zur Verringerung der Energiearmut ausarbeitet.

348

C13.R1: Governance-Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut und Vorbereitung der Liberalisierung des Einzelhandelsmarktes

Meilenstein

Vorbereitende Maßnahmen für die Liberalisierung des Einzelhandelsmarktes

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte; Annahme eines Beschlusses der Regulierungskommission für Energie und Wasser; Genehmigung einer Kommunikationsstrategie

Q4

2025

Folgende vorbereitende Maßnahmen sind zu treffen:

1.Inkrafttreten von Rechtsakten, die die Möglichkeit eines gezielten Ausgleichsmechanismus auf der Grundlage des Status von Haushalten als von Energiearmut betroffene und/oder schutzbedürftige Kunden vorsehen.

2.Annahme eines Beschlusses der Regulierungskommission für Energie und Wasser (EWRC), in dem ein Basiswert für den an Haushalte gelieferten Strom für einen Jahreszeitraum festgelegt wird.

Darüber hinaus arbeitet die für die Konzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut zuständige Stelle eine Kommunikationsstrategie zur Liberalisierung des Stromeinzelhandelsmarkts aus, die auch Maßnahmen zum Schutz von von Energiearmut betroffenen Haushalten und schutzbedürftigen Kunden umfasst und genehmigt werden muss.

349

C13.R2: Transparenz der Anschlussverfahren für neue erneuerbare Energien und Speicherkapazitäten

Meilenstein

Karte der Netzaufnahmekapazität

Karte der Aufnahmekapazität des Netzes online zugänglich

Q2

2026

Die Karte der Aufnahmekapazität des Netzes muss online zugänglich sein.

Die Karte der Netzaufnahmekapazität enthält Informationen auf Ebene der 400-kV- und 220-kV-Umspannwerke über:

-Gesamtübertragungskapazität für den Anschluss;

-reservierte Kapazität im Rahmen von Anschlussverfahren für Erzeugungsanlagen, Verbrauchsanlagen und Stromspeicheranlagen;

-verbleibende Anschlusskapazität;

-geplante Investitionen in neue Umspannwerke für die kommenden fünf Jahre.

Die Methode zur Bestimmung der verbleibenden Anschlusskapazität wird online zur Verfügung gestellt und erfordert, dass die Hosting-Karte für die Netzkapazität mindestens einmal monatlich aktualisiert wird.

350

C13.R3: Funktionieren des Regelreservemarkts und Laststeuerung

Meilenstein

Mitgliedschaft in der PICASSO-Plattform

Bestätigte Mitgliedschaft der ESO EAD in der PICASSO-Plattform

Q2

2025

Die ESO EAD wird Mitglied der PICASSO-Plattform. 

351

C13.R3: Funktionieren des Regelreservemarkts und Laststeuerung

Meilenstein

Bericht der Europäischen Woche der Regionen und Städte

Veröffentlichung des Berichts der Europäischen Woche der Regionen und Städte

Q2

2026

Die Regulierungskommission für Energie und Wasser (EWRC) veröffentlicht einen Bericht, in dem

-Bewertung der regulatorischen Bedingungen für die Teilnahme von Energiespeichersystemen und industriellen Verbrauchern am Regelreservemarkt.

-hrt eine Kosten-Nutzen-Analyse für die Installation intelligenter Zähler für Haushalte und Nichthaushaltskunden mit einer zugewiesenen Kapazität von bis zu 100 kW durch, die an das Niederspannungsverteilernetz angeschlossen sind.

-Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Laststeuerung skizziert, unter anderem durch die Einführung intelligenter Zähler und die Beteiligung von Aggregatoren;

Der Berichtsentwurf ist Gegenstand einer öffentlichen Konsultation der Interessenträger.

352

C13.I1: Informationssystem über von Energiearmut betroffene Haushalte und schutzbedürftige Kunden

Meilenstein

Informationssystem über von Energiearmut betroffene Haushalte und schutzbedürftige Kunden

Informationssystem über von Energiearmut betroffene Haushalte und schutzbedürftige Kunden

Q2

2026

Abnahmeprotokoll(e) für ein Informationssystem über von Energiearmut betroffene Haushalte und schutzbedürftige Kunden.

353

C13.I2: Nationale Infrastruktur für die Stromspeicherung (RESTORE) (Ausweitung)

Ziel

Stromspeicheranlagen

Megawattstunden (MWh)

0

1 900

Q2

2026

Installation von Stromspeicheranlagen mit einer Kapazität von 1 900 MWh und Anschluss an das Stromnetz.

354

C13.I3: Installation von Photovoltaiksystemen in Einrichtungen der sozialen Dienste und Bereitstellung von Elektrofahrzeugen

Meilenstein

Installation von Photovoltaikanlagen und Lieferung von Elektrofahrzeugen

Ausstellung von Installations- oder Lieferbescheinigungen

Q2

2026

Es wurden Abnahmebescheinigungen für die Installation von Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 15 kW in 500 Sozialeinrichtungen ausgestellt.

Die Lieferbescheinigung(en) für 250 leichte Elektro-Nutzfahrzeuge wurde(n) ausgestellt.

356

C13.I4:

Förderung von Kapazitäten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und zur Stromspeicherung

Meilenstein

Aufforderung(en) zur Projektauswahl

Veröffentlichung der Aufforderung(en)

Q2

2025

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl von Projekten für den Bau von Kapazitäten zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen (Wind- und Solarenergie) in Verbindung mit Stromspeicherung werden veröffentlicht.

357

C13.I4:

Förderung von Kapazitäten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und zur Stromspeicherung

Meilenstein

Stromspeicherung am selben Standort mit der Kapazität von Strom aus erneuerbaren Quellen

Installation und Anschluss an das Netz

Q2

2026

Installation von Stromspeichern mit einer Kapazität von mindestens 350 MW und einer Kapazität von 1 425 MW aus erneuerbaren Quellen und Anschluss an das Netz.

2. Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Bulgariens belaufen sich auf 12 075 546 451 BGN, was 6 174 106 145 EUR auf der Grundlage des EUR/BGN-EZB-Referenzzinssatzes vom 15. Oktober 2021 entspricht.

Die Gesamtkosten des REPowerEU-Kapitels werden auf 498 208 098 EUR veranschlagt. Insbesondere belaufen sich die geschätzten Gesamtkosten der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/435 genannten Maßnahmen auf 0 EUR, während sich die Kosten der anderen Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel auf 498 208 098 EUR belaufen.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

1.Finanziellen Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

1.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

1

C1.R1 Reform der Vorschul- und Schulbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Vorschul- und Schulbildungsgesetzes und des Sekundärrechts

5

C1.R2 Hochschulreform

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Hochschulgesetzes

6

C1.R2 Hochschulreform

Meilenstein

Nationale Karte der Hochschulbildung

35

C3.R1 Rechtsrahmen zur Mobilisierung industrieller Investitionen und zur Entwicklung industrieller Ökosysteme

Meilenstein

Inkrafttreten des neuen Gesetzes über Industrieparks

113

C4.R9 Fahrplan zur Klimaneutralität

Meilenstein

Inkrafttreten des Regierungsbeschlusses zur Einrichtung der Kommission für die Energiewende

137

C7.R2 Zuweisung von Funkfrequenzen

Meilenstein

Inkrafttreten des Dekrets über die Senkung der Frequenznutzungsgebühren

140

C7.R3 Schaffung eines günstigen Investitionsumfelds

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen des Konnektivitäts-Instrumentariums

148

C7.I2 TETRA-System und Funkrelaisnetz

Meilenstein

Vergabe von Aufträgen für die Entwicklung des TETRA-Systems und des Funkrelaisnetzes

161

C8.R1 Strategischer Rahmen für den Verkehr

Meilenstein

Inkrafttreten des nationalen Plans für die Entwicklung des kombinierten Verkehrs in Bulgarien bis 2030

169

C8.R2 Straßenverkehrssicherheit

Meilenstein

Neue Strategie für die Straßenverkehrssicherheit und Aktionsplan

199

C8.I6 U-Bahn-Linie 3 Sofia

Meilenstein

Aufträge für den Bau neuer Abschnitte der U-Bahn-Linie 3 in Sofia im Anschluss an eine offene Ausschreibung

207

C9.R1 Ein neuer regionaler Ansatz unter direkter Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften in die Verwaltung der europäischen Fonds und Instrumente

Meilenstein

Änderungen des Rechtsrahmens für die Verwaltung von EU-Mitteln

213

C10.R1 Reform des Justizsystems

Meilenstein

Annahme eines Fahrplans für die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch den Ministerrat

238

C10.R8 Maßnahmen betreffend den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Meilenstein

Annahme des Aktionsplans zur Minderung der in der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

241

C10.R9 Verbesserung der Qualität des Gesetzgebungsverfahrens

Meilenstein

Inkrafttreten der Vorschriften für die Organisation und die Tätigkeit der Nationalversammlung

279

C10.I11 Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Meilenstein

Bereitstellung eines Datenspeichersystems für die Überwachung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

280

C10.I11 Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Ziel

Aktualisierung der Videoleitfäden, um alle Geschäftsprozesse des ARP-Informationssystems vollständig abzudecken

281

C10.I11 Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Einrichtung des Verwaltungs- und Kontrollsystems für den Aufbau- und Resilienzplan

282

C10.I11 Informations- und Verwaltungsumfeld für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Meilenstein

Eine genehmigte Analyse der Arbeitsbelastung für die Direktion Nationale Fonds und die zentrale Koordinierungsstelle, das Inkrafttreten der Änderungen der Strukturverordnungen für die Exekutivagentur „Prüfung der EU-Mittel“ und die Umsetzung der entsprechenden Empfehlungen

286

C11.R1 Reform der Mindesteinkommensregelung

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen der sekundärrechtlichen Vorschriften des Sozialhilfegesetzes

290

C11.R2 Reform der Sozialdienstleistungen

Meilenstein

Inkrafttreten der Verordnung über die Qualität von Sozialdienstleistungen

315

C12.R1 Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Meilenstein

Nationale Strategie für die psychische Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Republik Bulgarien 2021-2030 und Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie

Ratenzahlungsbetrag

1 368 912 911 EUR



1.2.Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

2

C1.R1 Reform der Vorschul- und Schulbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes zur Beschäftigungsförderung

3

C1.R1 Reform der Vorschul- und Schulbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Meilenstein

Aktionsplan zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Lernens in der Republik Bulgarien (2021-2030)

7

C1.R2 Hochschulreform

Meilenstein

Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie für die Entwicklung der Hochschulbildung in der Republik Bulgarien (2021-2030)

8

C1.I1 MINT-Zentren und Innovation in der Bildung

Meilenstein

Einrichtung des nationalen MINT-Zentrums

321

C12.R2 Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste und des nationalen Gesundheitsinformationssystems

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Rechtsrahmens für elektronische Gesundheitsdienste

40

C3.I2.1.a Garantieinstrument für Wachstum

Meilenstein

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung Bulgariens

43

C3.I2.1.b Eigenkapitalinstrumente für Wachstum

Meilenstein

Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Europäischen Investitionsfonds und der Regierung Bulgariens

46

C3.I2.1.c Zuschussprogramm für die technologische Modernisierung

Meilenstein

Abgeschlossene Auswahlverfahren

48

C3.I2.1.d Zuschussprogramm für Informations- und Kommunikationstechnologie und Cybersicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen

Meilenstein

Abgeschlossene Auswahlverfahren

50

C3.I2.1.e Innovationspool (Eigenkapitalinstrumente für Innovation)

Meilenstein

Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Europäischen Investitionsfonds und der Regierung Bulgariens

56

C3.I2.2.b Garantieinstrument für Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Meilenstein

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Republik Bulgarien

61

C3.2.3.a Eigenkapitalinstrumente für Investitionen in Klimaneutralität und digitalen Wandel

Meilenstein

Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Republik Bulgarien und dem Europäischen Investitionsfonds

63

C4.R1 Einrichtung eines Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung

Meilenstein

Bewertung des nationalen Energieeffizienz-Regulierungsrahmens, veröffentlicht von einem unabhängigen Expertengremium

66

C4.R3 Definition von „Energiearmut“ und von Kriterien zur Ermittlung von von Energiearmut betroffenen Haushalten und schutzbedürftigen Verbrauchern

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Energiegesetzes und der sekundärrechtlichen Vorschriften über „Energiearmut“

67

C4.R2 Erleichterung von Investitionen in energetische Renovierungen von Wohngebäuden

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über die Verwaltung des Eigentums an Wohneigentum

68

C4.I1 Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Meilenstein

Zur Einführung einer nationalen Förderregelung für die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

69

C4.I1 Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Teilmaßnahme 1: Renovierung von Wohngebäuden

Meilenstein

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die energetische Sanierung von Wohngebäuden

72

C4.I1 Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Teilmaßnahme 2: Renovierung von Nichtwohngebäuden, einschließlich öffentlicher Gebäude, und

Teilmaßnahme 3: Renovierung von Nichtwohngebäuden im verarbeitenden Gewerbe, im Handel und im Dienstleistungssektor

Meilenstein

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden

82

C4.R4 Förderung von Projekten in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien durch die Energierechnungen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten über Energieeffizienzverbesserungen im Rahmen des Modells der Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO).

85

C4.I4 Digitaler Wandel des Stromübertragungsnetzes

Meilenstein

Unterzeichnete Verträge oder Beginn der Arbeiten zur Modernisierung der nationalen Übertragungsnetze

79

C4.I3 Förderung energieeffizienter Straßenbeleuchtungssysteme

Meilenstein

Unterzeichnung von Finanzhilfeverträgen für die Renovierung öffentlicher Beleuchtungssysteme (Aufforderung 1)

29

C2.I1 Programm zur Förderung von Forschung und Innovation

Ziel

Unterzeichnung von Verträgen mit Forschungshochschuleinrichtungen

92

C4.R8 Liberalisierung des Strommarkts

Meilenstein

Integration des Strommarkts

83

C4.R5 Zentrale Anlaufstellen für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz

Meilenstein

Einrichtung von Pilot-One-Stop-Shops für energetische Renovierungen

91

C4.R8 Liberalisierung des Strommarkts

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten

105

C4.I7 Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien aus geothermischen Quellen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten über die Nutzung erneuerbarer Energie aus geothermischen Quellen

114

C4.R9 Fahrplan zur Klimaneutralität

Meilenstein

Annahme eines Beschlusses über einen Fahrplan zur Klimaneutralität durch den Ministerrat

95

C4.R6 Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten

97

C4.I8 Nationale Infrastruktur für die Stromspeicherung (RESTORE)

Meilenstein

Änderung des nationalen Rechtsrahmens zur Unterstützung des raschen Ausbaus der Stromspeicherung

76

C4.I2 Förderung erneuerbarer Energien für Haushalte

Meilenstein

Zur Einführung einer nationalen Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien für Haushalte

126

C5.R1 Einrichtung der Verwaltungsstruktur des Natura-2000-Netzes 

Meilenstein

Änderungen des Biodiversitätsgesetzes

138

C7.R2 Zuweisung von Funkfrequenzen

Meilenstein

Mitteilung über die Zuteilung von Nutzungsrechten an Betreiber im 26-GHz - Band

162

C8.R1 Strategischer Rahmen für den Verkehr

Ziel

Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchführung von TEN-V-Eisenbahnprojekten

173

C8.R3 Nachhaltige urbane Mobilität

Meilenstein

Einbeziehung der nachhaltigen städtischen Mobilität in territoriale Strategien und Entwicklungsplanung

214

C10.R1 Reform des Justizsystems

Meilenstein

Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum Rechtshilfegesetz

217

C10.R2 Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Personen, die Verstöße melden oder Informationen über Verstöße offenlegen, und der Änderungen des Rechtsrahmens im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen

219

C10.R2 Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Verbesserung der Rolle der Aufsichtsbehörde innerhalb des Obersten Justizrats bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption im Justizwesen

227

C10.R3 Rechtsakte zum Mediationsrahmen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten über den Mediationsrahmen

228

C10.R4 Maßnahmen in Bezug auf den Insolvenzrahmen

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten in Bezug auf Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren

231

C10.R6 Reform des Registers zur Erschließung des Potenzials elektronischer Behördendienste

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über elektronische Governance

232

C10.R6 Reform des Registers zur Erschließung des Potenzials elektronischer Behördendienste

Meilenstein

Inkrafttreten der Änderungen des Kataster- und Grundbuchgesetzes

234

C10.R7 Governance-Rahmen für staatseigene Unternehmen

Meilenstein

Annahme einer Politik des Staatseigentums

239

C10.R8 Maßnahmen betreffend den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Meilenstein

Annahme einer Aktualisierung der nationalen Risikobewertung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

242

C10.R10 Öffentliches Beschaffungswesen

Meilenstein

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zum Gesetz über das öffentliche Auftragswesen, um die Zahl der Aufträge ohne Ausschreibung und Einzelausschreibungen zu verringern

235

C10.R7 Governance-Rahmen für staatseigene Unternehmen

Meilenstein

Annahme der jährlichen zusammenfassenden Berichterstattung über die Leistung staatseigener Unternehmen

251

C10.R11 Unternehmerisches Bulgarien

Meilenstein

Einführung eines Verfahrens und von Anforderungen für die Erteilung und den Widerruf eines Visums für Existenzgründer

252

C10.R11 Unternehmerisches Bulgarien

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes über Privatinsolvenzen

253

C10.R11 Unternehmerisches Bulgarien

Meilenstein

Inkrafttreten eines neuen Kapitels im Handelsgesetz zur Einführung einer neuen Rechtsform für Handelsgesellschaften

256

C10.R12 Wirtschaftsanalyserat

Meilenstein

Institutionalisierung des Rates für Wirtschaftsanalyse

283

C10.I11 I Information und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Ziel

Im Bereich der Auftragsvergabe geschulte Mitarbeiter

287

C11.R1 Reform der Mindesteinkommensregelung

Meilenstein

Fertigstellung eines Berichts über die Mindesteinkommensregelung

297

C11.I2 Bereitstellung von Hilfsmitteln für Menschen mit dauerhaften Behinderungen

Meilenstein

Methodik für die Auswahl von Menschen mit dauerhaften Behinderungen

299

C11.I3 Entwicklung der Sozialwirtschaft

Ziel

Aufbau und Ausstattung von sechs regionalen Schwerpunktzentren

316

C12.R1 Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Meilenstein

National Map of the Long-Term Needs of the Healthcare Sector (Nationale Karte des langfristigen Bedarfs des Gesundheitswesens)

317

C12.R1 Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Meilenstein

Nationale Gesundheitsstrategie 2030

318

C12.R1 Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Meilenstein

Nationale Strategie für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und die pädiatrische Betreuung in der Republik Bulgarien 2030

319

C12.R1 Verbesserung des strategischen Rahmens für das Gesundheitswesen

Meilenstein

Nationaler Plan zur Krebsbekämpfung in der Republik Bulgarien 2021-2027

328

C12.R6 Plan für moderne Gesundheitserziehung in Schulen

Meilenstein

Nationaler Plan für die Gesundheitserziehung an bulgarischen Schulen 2021-2027

Ratenzahlungsbetrag

438 607 041 EUR

1.3.Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

24

C2.R1 Gemeinsame Politik für Forschung und Innovation

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über Forschung und Innovation

25

C2.R1 Gemeinsame Politik für Forschung und Innovation

Meilenstein

Rechtsakt(e) im Zusammenhang mit Forschung und Innovation

29a

C2.I1 Programm zur Förderung von Forschung und Innovation

Meilenstein

Vertragsunterzeichnung

31

C2.I2 Investitionen in die Bulgarische Akademie der Wissenschaften

Meilenstein

Maßnahmen für das Gemeinsame Innovationszentrum

32

C2.I2 Investitionen in die Bulgarische Akademie der Wissenschaften

Meilenstein

Optischer Weg für die Quantenschlüsselverteilung

36

C3.I1 Programm für Industrieparks und -gebiete („AttractInvestBG“)

Ziel

Auswahl von Industrieparks/-gebieten

42

C3.I2 Investition 2.1.a Garantieinstrument für Wachstum

Ziel

Vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigte Vorhaben

47

C3.I2 Investition 2.1.c Zuschussprogramm für die technologische Modernisierung

Ziel

Ausführung des Haushaltsplans – Übertragung von mindestens 120 Mio. EUR für die technologische Modernisierung

53

C3.I2 Investition 2.2.a – Zuschussregelung für Investitionen in erneuerbare Energiequellen zur Eigennutzung mit lokalen Speicheranlagen

Meilenstein

Genehmigte Projekte

58

C3.I2 Investition 2.2.b – Garantieinstrument für Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Ziel

Vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigte Finanz- oder Investitionsvorhaben

59

C3.I2 Investition 2.2.c Zuschussprogramm zur Unterstützung von Unternehmen beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Meilenstein

Genehmigte Projekte

64

C4.R1 Einrichtung eines Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Einrichtung des Nationalen Fonds für Dekarbonisierung

84

C4.R5 Zentrale Anlaufstellen für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz

Ziel

Zentrale Anlaufstellen benannt

90

C4.R7 Unterstützung der Wertschöpfungskette für grünen Wasserstoff

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Wertschöpfungskette für grünen Wasserstoff

115

C4.R10 Dekarbonisierung des Energiesektors

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten zur Einführung einer CO2-Emissionsobergrenze für Braunkohle- und Kohlekraftwerke

70

C4.I1 Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Teilmaßnahme 1: Renovierung von Wohngebäuden

Teilmaßnahme 2: Renovierung öffentlicher Nichtwohngebäude

Und

Teilmaßnahme 3: Renovierung von Nichtwohngebäuden im verarbeitenden Gewerbe, im Handel und im Dienstleistungssektor

Meilenstein

Unterzeichnung von Verträgen über die energetische Sanierung von Gebäuden

88

C4.I4 Digitaler Wandel des Stromübertragungsnetzes

Ziel

Erhöhung der monatlichen maximalen grenzüberschreitenden Nettoübertragungskapazität um 1 600 MW

122

C4.I8 Nationale Infrastruktur für die Stromspeicherung (RESTORE)

Meilenstein

Unterzeichnung von Verträgen für Stromspeicheranlagen

131

C6.R1 Nationales Aktionsprogramm

Meilenstein

Annahme des Nationalen Aktionsprogramms

139

C7.R2 Zuweisung von Funkfrequenzen

Meilenstein

Inkrafttreten der Entscheidung(en) der Kommission für Kommunikationsverordnung über die Zuteilung von Rechten im 700-MHz-Band und im 800-MHz-Band

149

C7.I2 TETRA-System und Funkrelaisnetz

Meilenstein

Lieferung von Ausrüstung auf der Grundlage des TETRA-Standards

164

C8.R1 Strategischer Rahmen für den Verkehr

Meilenstein

Marktbewertung des Umfangs gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

184

C8.I1 Schienenfahrzeuge

Meilenstein

Unterzeichnung von Verträgen über den Erwerb emissionsfreier Schienenfahrzeuge

200

C8.I6 U-Bahn-Linie 3 Sofia

Ziel

Bau der U-Bahn-Linie 3 in Sofia

222

C10.R2 Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über das Strafverfahren und die Rechenschaftspflicht und strafrechtliche Haftung des Generalstaatsanwalts

229

C10.R4 Maßnahmen in Bezug auf den Insolvenzrahmen

Meilenstein

Maßnahmen zum Insolvenzrahmen

230

C10.R5 Digitale Reform des bulgarischen Bausektors

Meilenstein

Strategie und Fahrplan für die Einführung der Modellierung von Gebäudeinformationen (Building Information Modelling, BIM)

233

C10.R6 Reform des Registers zur Erschließung des Potenzials elektronischer Behördendienste

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über elektronische Governance

237

C10.R7 Governance- Rahmen für staatseigene Unternehmen

Meilenstein

Konformität der Zusammensetzung der Verwaltungsräte großer staatseigener Unternehmen

240

C10.R8 Maßnahmen betreffend den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Meilenstein

Kapazitäten und Fähigkeiten der Aufsichtsbehörden

244

C10.R10 Öffentliches Beschaffungswesen

Meilenstein

Methodik der Agentur für das öffentliche Auftragswesen

245

C10.R10 Öffentliches Beschaffungswesen

Meilenstein

Elektronische Standardformulare für die Vergabe öffentlicher Aufträge

255

C10.R11 Unternehmerisches Bulgarien

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über Fernarbeit

263

C10.I3 Informations- und Kommunikationsinfrastruktur bei der Staatsanwaltschaft

Meilenstein

Informations- und Kommunikationsinfrastruktur bei der Staatsanwaltschaft

267

C10.I4 Sicherheitsdienste

Meilenstein

Anschaffung von Karosseriekameras

284

C10.I11 Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Meilenstein

Aktualisierung oder Veröffentlichung von Video-Guides

288

C11.R1 Reform der Mindesteinkommensregelung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte im Zusammenhang mit der Mindesteinkommensregelung

291

C11.R2 Reform der Sozialdienstleistungen

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die nationale Karte der Sozialdienste

303

C11.I4 Renovierung der Sozialhilfeagentur

Meilenstein

Unterzeichnung der Verträge für die territorialen Strukturen der Sozialhilfeagentur

307

C11.I6 Unterstützung des Kultursektors

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über den Nationalen Kulturfonds

312

C11.I7 Digitalisierung von Archiven

Meilenstein

Methodik und Normen für die Digitalisierung von Inhalten

322

C12.R2 Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste und des nationalen Gesundheitsinformationssystems

Meilenstein

Modernisierung des nationalen Gesundheitsinformationssystems (NHIS)

323

C12.R3 Verbesserung der Attraktivität von Gesundheitsberufen und Förderung einer ausgewogeneren Verteilung der Angehörigen der Gesundheitsberufe im gesamten Hoheitsgebiet

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Finanzierung des medizinischen Personals

324

C12.R3 Verbesserung der Attraktivität von Gesundheitsberufen und Förderung einer ausgewogeneren Verteilung der Angehörigen der Gesundheitsberufe im gesamten Hoheitsgebiet

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die Gesundheitsversorgung

336

C12.I4 Errichtung eines Krankentransportsystems

Meilenstein

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über die Lieferung von Hubschraubern an das Krankentransportsystem

339

C12.I5 Nationale digitale Plattform für medizinische Diagnostik

Meilenstein

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über die Entwicklung der nationalen digitalen Plattform für medizinische Diagnostik

347

C13.R1 Governance-Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut und Vorbereitung der Liberalisierung des Einzelhandelsmarktes

Meilenstein

Rechtsakt(e) zur Benennung und Einrichtung der zuständigen Stellen

350

C13.R3 Funktionieren des Regelreservemarkts und der Laststeuerung

Meilenstein

Mitgliedschaft in der PICASSO-Plattform

356

C13.I4 Förderung von Kapazitäten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und zur Stromspeicherung

Meilenstein

Aufforderung(en) zur Projektauswahl

Ratenzahlungsbetrag

1 574 907 916 EUR

1.4.Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

4

C1.R1 Reform der Vorschul- und Schulbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsakten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung

49

C3.I2 Investition 2.1.d Zuschussprogramm für Informations- und Kommunikationstechnologie und Cybersicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen

Ziel

Ausführung des Haushaltsplans – Übertragung von mindestens 12,59 Mio. EUR für die Digitalisierung

60

C3.I2 Investition 2.2.c Zuschussprogramm zur Unterstützung von Unternehmen beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Ziel

Unterstützte Unternehmen

65

C4.R1 Einrichtung eines Nationalen Fonds für die Dekarbonisierung

Meilenstein

Vertrags- und Betriebsvorschriften

93

C4.R11 Verbesserung der Corporate Governance staatseigener Unternehmen im Energiesektor

Meilenstein

Bedingungen für eine neue staatseigene Holdinggesellschaft

78

C4.I2 Förderung erneuerbarer Energien für Haushalte

Ziel

Zahlung(en) für solarbetriebene Warmwasser- oder Photovoltaikanlagen

106

C4.I7 Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien aus geothermischen Quellen

Meilenstein

Geothermisches Instrument

136

C6.I2 Digitalisierung von Prozessen vom Erzeuger bis zum Verbraucher

Meilenstein

Elektronisches Agrarinformationssystem

163

C8.R1 Strategischer Rahmen für den Verkehr

Meilenstein

Maßnahmen im Verkehrsbereich

165

C8.R1 Strategischer Rahmen für den Verkehr

Meilenstein

Neue (r) öffentliche (r) Dienstleistungsauftrag(e) für öffentliche Schienenverkehrsdienste

176

C8.R4 Integrierter öffentlicher Verkehr

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über den öffentlichen Verkehr

178

C8.R5 Elektrische Mobilität

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über Elektromobilität

181

C8.R5 Elektrische Mobilität

Meilenstein

Umweltzonen

215

C10.R1 Reform des Justizsystems

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über die E-Justiz in Verwaltungssachen

218

C10.R2 Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten, der/die die Einrichtung einer Korruptionsbekämpfungsstelle vorsieht /vorsehen

223

C10.R2 Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte über Lobbytätigkeiten

258

C10.I1 Modernisierung des einheitlichen Informationssystems der Gerichte

Meilenstein

Modernisierung des Informationssystems der einheitlichen Gerichte

260

C10.I2 Digitalisierung von Gerichtsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Meilenstein

Informationsmodule und Hardware für die Digitalisierung von Gerichtsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

278

C10.I10 Monitorstat-System

Meilenstein

Aufgerüstetes Monitorstat-System

285

C10.I11 Informations- und Verwaltungsumfeld für den Aufbau- und Resilienzplan

Meilenstein

Schulungen zu den Tätigkeiten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität

304

C11.I4 Renovierung der Sozialhilfeagentur

Ziel

Territoriale Strukturen der Sozialhilfeagentur renoviert

308

C11.I6 Unterstützung der Kultur und des Sektors

Ziel

Unterstützung des Kultursektors

332

C12.I2 C Entres für die interventionelle Diagnose und endovaskuläre Behandlung zerebrovaskulärer Erkrankungen

Meilenstein

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über Bau- und/oder Renovierungsarbeiten und über die Lieferung medizinischer Ausrüstung

343

C12.I7 Entwicklung der ambulanten Versorgung

Meilenstein

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über die Bau-und /oder Renovierungsarbeiten für ambulante Einheiten oder mobile Ambulanzcontainer sowie die Lieferung von Ausrüstung

348

C13.R1 Governance-Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut und Vorbereitung der Liberalisierung des Einzelhandelsmarktes

Meilenstein

Vorbereitende Maßnahmen für die Liberalisierung des Einzelhandelsmarktes

Ratenzahlungsbetrag

968 928 522 EUR

1.5.Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

10

C1.I1 MINT-Zentren und Innovation in der Bildung

Ziel

Bau und/oder Renovierung

13

C1.I2 Infrastrukturarbeiten in Bildungseinrichtungen

Ziel

Renovierung und/oder Bau

18

C1.I3 Digitale Kompetenzen

Ziel

Digitale Clubs

21

C1.I3 Digitale Kompetenzen

Ziel

Zertifikate für erworbene digitale Kompetenzen

22

C1.I4 Jugendzentren

Meilenstein

Bau und/oder Renovierung

28

C2.I1 Programm zur Förderung von Forschung und Innovation

Ziel

Schreiben zur Annahme der Abschlussberichte

30

C2.I1 Programm zur Förderung von Forschung und Innovation

Ziel

Genehmigte Berichte

33

C2.I2 Investitionen in die Bulgarische Akademie der Wissenschaften

Meilenstein

Modernisierung der bulgarischen Akademie der Wissenschaften und Forschungsprojekt(e) im Bereich des ökologischen und digitalen Wandels

38

C3.I1 Programm für Industrieparks/-gebiete („AttractInvestBG“)

Ziel

Bestätigungsschreiben für die Auszahlung des Finanzhilfebetrags für Arbeiten in den Industrieparks/-gebieten

42a

C3.I2 Investition 2.1.a Garantieinstrument für Wachstum

Ziel

Vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigte Vorhaben

45

C3.I2 Investition 2.1.b Eigenkapitalinstrumente für Wachstum

Ziel

Vom Investitionsausschuss genehmigte Vorhaben

52

C3.I2 Investition 2.1.e Innovationspool (Eigenkapitalinstrumente für Innovation)

Ziel

Vom Investitionsausschuss genehmigte Vorhaben

55

C3.I2 Investition 2.2.a – Zuschussregelung für Investitionen in erneuerbare Energiequellen zur Eigennutzung mit lokalen Speicheranlagen

Ziel

Kapazität der installierten Speicheranlagen

62

C3.I2 Investition 2.3.a Eigenkapitalinstrumente für Investitionen in Klimaneutralität und digitalen Wandel

Ziel

Vom Investitionsausschuss genehmigte Vorhaben

93a

C4.R11 Verbesserung der Corporate Governance staatseigener Unternehmen im Energiesektor

Meilenstein

Entschließung des Energieministers, der für den Staat als alleiniger Eigentümer der Bulgarian Energy Holding handelt

120

C4.R10 Dekarbonisierung des Energiesektors

Meilenstein

Kohlendioxidemissionen aus Stein- oder Braunkohlekraftwerken

71

C4.I1 Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Teilmaßnahme 1: Renovierung von Wohngebäuden

Ziel

Energetische Sanierung von Wohngebäuden

75

C4.I1 Unterstützung für die Renovierung des Gebäudebestands

Teilmaßnahme 2: Renovierung öffentlicher Nichtwohngebäude

und

Teilmaßnahme

3: Renovierung von Nichtwohngebäuden im verarbeitenden Gewerbe, im Handel und im Dienstleistungssektor

Ziel

Energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden

75a

C4.I9 Zuschussregelung – Renovierung von Wohngebäuden

Meilenstein

Durchführungsvereinbarung, rechtliche Subventionsvereinbarungen und Geldtransfers

81

C4.I3 Förderung energieeffizienter Straßenbeleuchtungssysteme

Ziel

Verringerung des Primärenergieverbrauchs

89

C4.I4 Digitaler Wandel des Stromübertragungsnetzes

Ziel

Bedingungen für die Integration von Produktionskapazitäten aus erneuerbaren Quellen in das Elektrizitätssystem

96

C4.R6 Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Meilenstein

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

125

C4.I8 Nationale Infrastruktur für die Stromspeicherung (RESTORE)

Ziel

Stromspeicheranlagen

134

C6.I1 Technischer und ökologischer Wandel der Landwirtschaft

Ziel

Auszug/Auszüge aus der/den Zahlung(en)

146

C7.I1 Großmaßstäblicher Ausbau der digitalen Infrastruktur

Meilenstein

Modernisierung des staatlichen Backbone-Netzes

147

C7.I1 Großmaßstäblicher Ausbau der digitalen Infrastruktur

Meilenstein

Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHCN)

186

C8.I1 Schienenfahrzeuge

Ziel

Emissionsfreie Schienenfahrzeuge

197

C8.I5 Straßenverkehrssicherheit

Meilenstein

Unterzeichnung der Verträge über den Kauf von Ausrüstungsgegenständen

201

C8.I6 U-Bahn-Linie 3 Sofia

Ziel

U-Bahn-Linie 3 in Sofia

201a

C8.I10 Metro-Fahrzeuge

Ziel

U-Bahn-Züge

203

C8.I7 Grüne Mobilität

Meilenstein

Emissionsfreie Busse und/oder Oberleitungsbusse, Ladestationen, Beleuchtung von Fußgängerüberwegen und Fahrradinfrastruktur

206a

C8.I8 Ausrüstung und Wagen für die Überwachung oder Instandhaltung von Gleisen und Oberleitungen

Ziel

Abnahme und/oder Lieferung von Ausrüstung und Wagen

206b

C8.I9 Renovierung der Eisenbahninfrastruktur

Ziel

Renovierung von Eisenbahnstrecken, Oberleitungen und Gleisanordnung

208

C9.R2 Reform der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Meilenstein

Annahme und Inkrafttreten eines Rechtsakts/von Rechtsakten über Anreize für die Konsolidierung

220

C10.R2 Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Mitglieder und Vorsitzender des Antikorruptionsgremiums

226a

C10.R2 Korruptionsbekämpfung

Meilenstein

Integritäts- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen

245a

C10.R10 Öffentliches Beschaffungswesen

Meilenstein

Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens

248

C10.R10 Öffentliches Beschaffungswesen

Meilenstein

Anteil der Vergabeverfahren mit einem einzigen Bieter und Anteil der Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

265

C10.I4 Sicherheitsdienste

Meilenstein

Aufrüstung der Sicherheits- und Videoüberwachungssysteme und Anschaffung von Polizeifahrzeugen

270

C10.I6 Schulungen und Computerkonfigurationen zur Einführung der Modellierung von Gebäudeinformationen

Meilenstein

Schulungen zur Modellierung von Gebäudeinformationen und Computerkonfigurationen für die öffentliche(n) Verwaltung(en)

285a

C10.I12 Digitalisierung der Zollbehörde

Meilenstein

Digitalisierung der Zollbehörde

285b

C10.I13 Digitalisierung der Nationalen Agentur für Einnahmen

Meilenstein

Digitalisierung der Nationalen Agentur für Einnahmen

293

C11.I1 Infrastrukturarbeiten in Langzeitpflegeeinrichtungen

Ziel

Renovierung und/oder Bau von Heimen, Einrichtungen für begleitende spezialisierte und beratende soziale Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und Altenheimen

298

C11.I2 Bereitstellung von Hilfsmitteln für Menschen mit dauerhaften Behinderungen

Meilenstein

Auswahl von Menschen mit dauerhaften Behinderungen, die Unterstützungsgeräte erhalten sollen

306

C11.I5 Digitale Dienste der Arbeitsagentur

Meilenstein

Digitale Dienste für die Arbeitsagentur

314

C11.I7 Digitalisierung von Archiven

Meilenstein

Digitalisierte Inhalte, die auf der digitalen Plattform verfügbar sind, Geräte zur Digitalisierung der bereitgestellten Inhalte

314a

C11.I8 Kulturinfrastruktur

Meilenstein

Digitale Ausrüstung

330

C12.I1 Modernisierung von Krankenhauseinrichtungen

Meilenstein

Krankenhauseinrichtungen

333

C12.I2 Zentren für interventionelle Diagnose und endovaskuläre Behandlung zerebrovaskulärer Erkrankungen

Meilenstein

Zentren für zerebrovaskuläre Erkrankungen

335

C12.I3 Modernisierung der psychiatrischen Versorgung

Meilenstein

Medizinische Einrichtungen zur psychiatrischen Versorgung

337

C12.I4 Errichtung eines Krankentransportsystems

Ziel

Lieferung von Hubschraubern an das Flugrettungssystem

340

C12.I5 Nationale digitale Plattform für medizinische Diagnostik

Ziel

Zugang von Gesundheitseinrichtungen zur nationalen digitalen Plattform für medizinische Diagnostik

345

C12.I7 Entwicklung der ambulanten Versorgung

Meilenstein

Ambulante Pflegeeinrichtungen und/oder mobile Ambulanzcontainer

349

C13.R2 Transparenz der Anschlussverfahren für neue erneuerbare Energien und Speicherkapazitäten

Meilenstein

Karte der Netzaufnahmekapazität

351

C13.R3 Funktionieren des Regelreservemarkts und der Laststeuerung

Meilenstein

Bericht der Europäischen Woche der Regionen und Städte

352

C13.I1 Informationssystem über von Energiearmut betroffene Haushalte und schutzbedürftige Kunden

Meilenstein

Informationssystem über von Energiearmut betroffene Haushalte und schutzbedürftige Kunden

353

C13.I2 Nationale Infrastruktur für die Stromspeicherung (RESTORE) (Ausweitung)

Ziel

Stromspeicheranlagen

354

C13.I3 Installation von Photovoltaiksystemen in Einrichtungen für soziale Dienste und Bereitstellung von Elektrofahrzeugen

Meilenstein

Installation von Photovoltaikanlagen und Lieferung von Elektrofahrzeugen

357

C13.I4 Förderung von Kapazitäten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und zur Stromspeicherung

Meilenstein

Stromspeicherung am selben Standort mit der Kapazität von Strom aus erneuerbaren Quellen

Ratenzahlungsbetrag

1 822 749 755 EUR

ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN

1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Bulgariens erfolgt gemäß den folgenden Modalitäten:

-Die Direktion Nationaler Fonds des Finanzministeriums erhebt und meldet Daten über die Fortschritte und fungiert als Behörde, die für die Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen und den Empfang von Zahlungen der Europäischen Kommission zuständig ist. Die Direktion fungiert auf nationaler Ebene als Anlaufstelle für die Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Fazilität und für die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen der Durchführung von Investitionen und Reformen, einschließlich der aktiven Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen auf der Grundlage der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Etappenziele und Zielwerte.

-Die Direktion Wirtschafts- und Finanzpolitik des Finanzministeriums ist für die Berichterstattung über die Fortschritte bei der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte des bulgarischen ARP im Rahmen des Zyklus des Europäischen Semesters zuständig.

-Die Direktion Zentrale Koordinierungsstelle ist für die Ausarbeitung des Plans und der Programmplanungsdokumente, einschließlich der Zuweisung von Mitteln im Rahmen der Fazilität, sowie für die Ausarbeitung eines strategischen Rahmens für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Plans zuständig. Die Direktion ist für die Überwachung der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte des Plans zuständig, einschließlich der Fortschritte bei gemeinsamen Indikatoren, dem ökologischen und digitalen Beitrag von Investitionen usw. Die Direktion ist auch für die Einrichtung des Informationssystems mit allen Funktionen, die für die Überwachung der Umsetzung des bulgarischen ARP erforderlich sind, sowie für die weiteren Aktualisierungen des einheitlichen Managementinformationssystems zuständig.

-Die dem Finanzminister unterstellte Exekutivagentur „Prüfung der EU-Mittel“ führt die Prüftätigkeiten im Rahmen der Fazilität durch, um Gewähr für die Zuverlässigkeit der Daten über die Umsetzung der Etappenziele und Ziele und die Art und Weise ihrer Erhebung sowie dafür zu bieten, dass bei der Durchführung sichergestellt ist, dass Doppelfinanzierung, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte verhindert werden und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten wird.

(1)

Ausgenommen Projekte im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(2)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(3)

Ausgenommen Projekte im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(4)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(5)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(6)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(7)

Ausgenommen Projekte im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(8)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(9)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(10)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(11)

Ausgenommen Projekte im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(12)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(13)

Ausgenommen Projekte im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(14)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(15)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(16)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(17)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(18)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(19)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(20)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(21)

  https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=75185 .

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