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Document 52026PC0403

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Artikel 5 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist

COM/2026/403 final

Brüssel, den 27.7.2026

COM(2026) 403 final

2026/0224(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Artikel 5 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 1 (im Folgenden „Austrittsabkommen“) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf eine gemeinsame Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss zur Anwendung von Artikel 5 des Windsor-Rahmens 2 , der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Windsor-Rahmen

Das Austrittsabkommen enthält die Regelungen für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Das Austrittsabkommen trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Am 27. Februar 2023 erzielten die Europäische Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs eine grundsätzliche politische Einigung über den Windsor-Rahmen. Am 24. März 2023 nahm der mit dem Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss die neuen Regelungen in Bezug auf den Windsor-Rahmen an. Die beiden Parteien kamen überein, den Windsor-Rahmen vollständig, fristgerecht und getreu umzusetzen.

2.2.Der Gemeinsame Ausschuss

Der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen. Der Vorsitz wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt. Anhang VIII des Austrittsabkommens enthält die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses. Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest. Nach Artikel 166 Absatz 3 des Austrittsabkommens fasst der Gemeinsame Ausschuss seine Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen.

Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind in Artikel 164 des Austrittsabkommens festgelegt und bestehen vor allem darin,

·die Durchführung und Anwendung des Abkommens direkt oder durch die Arbeit der ihm unterstellten Fachausschüsse zu überwachen,

·Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen zu unterbreiten und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen des Abkommens zu verabschieden,

·Problemen vorzubeugen und Streitigkeiten beizulegen, die bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens entstehen können.

2.3.Der vorgesehene Akt des Gemeinsamen Ausschusses

Bei ihrer nächsten Sitzung sollen die Union und das Vereinigte Königreich eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Artikel 5 des Windsor-Rahmens abgeben (im Folgenden „vorgesehener Akt“).

Mit dem vorgesehenen Akt soll Klarheit darüber geschaffen werden, dass die Bestimmungen des Artikels 5 des Windsor-Rahmens über die Entrichtung, die Erhebung und den Erlass von Zöllen auf Waren, die aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs oder von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Wege nach Nordirland verbracht werden und bei denen die Gefahr bzw. keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, auch für eine Bearbeitungsgebühr gelten, die im Unionsrecht festgelegt ist, um die Kosten der Dienstleistungen zu decken, die zur Bearbeitung eines Antrags auf Überlassung von in Fernverkäufen verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erbracht werden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

3.1.    Artikel 5 des Windsor-Rahmens

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Windsor-Rahmens fallen auf eine Ware, die auf direktem Weg aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wird, keine Zölle an, es sei denn, die Ware könnte anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden. Der Rahmen sieht ferner vor, dass auf eine Ware, die auf direktem Weg von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wird, die im Vereinigten Königreich geltenden Zölle anfallen, es sei denn, die Ware könnte anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass auf eine Ware, die auf direktem Weg nach Nordirland verbracht wird, keine im Zollrecht der Union festgelegten, unmittelbar mit der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Ware in Nordirland zusammenhängenden finanziellen Abgaben anfallen, es sei denn, die Ware könnte anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden.

Vor diesem Hintergrund muss durch eine gemeinsame Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Klarheit darüber geschaffen werden, dass Artikel 5 Absatz 1 des Windsor-Rahmens so zu verstehen ist, dass er auch für eine Bearbeitungsgebühr gilt, die im Unionsrecht festgelegt ist, um die Kosten der Dienstleistungen für die Bearbeitung eines Antrags auf Überlassung von im Fernverkauf verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu decken, insbesondere die Überprüfung der vorgelegten Daten sowie die Durchführung von Risikoanalysen sowie erforderlichenfalls von Dokumentenprüfungen und Warenbeschauen.

Darüber hinaus sieht Artikel 5 Absatz 6 des Windsor-Rahmens vor, dass die vom Vereinigten Königreich gemäß dem einschlägigen Zollrecht der Union erhobenen Zölle nicht an die Union überwiesen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einnahmen aus etwaigen im Zollrecht der Union festgelegten finanziellen Abgaben, die unmittelbar mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in Nordirland zusammenhängen, beim Vereinigten Königreich verbleiben. Vor diesem Hintergrund wird mit der geplanten gemeinsamen Erklärung klargestellt, dass Artikel 5 Absatz 6 des Windsor-Rahmens so zu verstehen ist, dass er in seiner Gesamtheit auch für die Einnahmen aus einer Bearbeitungsgebühr der im vorstehenden Absatz genannten Art gilt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

Der Gemeinsame Ausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Austrittsabkommen, eingesetztes Gremium.

Der vorgesehene Akt ist ein rechtswirksamer Akt im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Austrittsabkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

Hauptziel und Gegenstand des vorgesehenen Akts ist die Herstellung von Klarheit über die einvernehmliche Auslegung der Anwendung von Artikel 5 des Windsor-Rahmens, der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, durch die Union und das Vereinigte Königreich.

Der Abschluss des Austrittsabkommens erfolgte auf der Grundlage des Artikels 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).

Folglich ist Artikel 50 Absatz 2 EUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 50 Absatz 2 EUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz ist es angemessen, die gemeinsame Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs nach ihrer Abgabe im Gemeinsamen Ausschuss im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2026/0224 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Artikel 5 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 4 abgeschlossen.

(2)Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist der Windsor-Rahmen 5 Bestandteil des genannten Abkommens.

(3)Die Union und das Vereinigte Königreich sollen auf der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Artikel 5 des Windsor-Rahmens abgeben.

(4)Mit der gemeinsamen Erklärung soll Klarheit darüber geschaffen werden, dass die Bestimmungen des Artikels 5 des Windsor-Rahmens über die Entrichtung, die Erhebung und den Erlass von Zöllen auf Waren, die aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs oder von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und bei denen die Gefahr bzw. keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, auch für eine Bearbeitungsgebühr gelten, die im Unionsrecht festgelegt ist, um die Kosten der Dienstleistungen zu decken, die für die Bearbeitung eines Antrags auf Überlassung von in Fernverkäufen verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erbracht werden.

(5)Die vorgesehene gemeinsame Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs wird mit ihrer Abgabe im Gemeinsamen Ausschuss zu einem rechtswirksamen Akt im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV.

(6)Folglich muss der Standpunkt festgelegt werden, der im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die gemeinsame Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss zur Anwendung von Artikel 5 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer gemeinsamen Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Geringfügige technische Änderungen des im beigefügten Entwurf einer gemeinsamen Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs festgelegten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI:  http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign .
(2)    Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 ( ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87 ).
(3)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI:  http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign .
(4)    Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2020/135/oj ).
(5)    Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 ( ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87 ).
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Brüssel, den 27.7.2026

COM(2026) 403 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Artikel 5 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist


ENTWURF

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN
 UND NORDIRLAND
AUS DER EUROPÄISCHEN UNION

UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT
EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom … 2026

über die Anwendung von Artikel 5 des Windsor-Rahmens 1

Artikel 5 Absatz 1 des Windsor-Rahmens sieht erstens vor, dass auf eine Ware, die auf direktem Weg aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wird, keine Zölle anfallen, es sei denn, die Ware könnte anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden, und zweitens, dass auf eine Ware, die auf direktem Weg von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wird, die im Vereinigten Königreich geltenden Zölle anfallen, es sei denn, die Ware könnte anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass auf eine Ware, die auf direktem Weg nach Nordirland verbracht wird, keine im Zollrecht der Union festgelegten finanziellen Abgaben anfallen, die unmittelbar mit der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Ware in Nordirland zusammenhängen, es sei denn, die Ware könnte anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden.

In diesem Zusammenhang ist Artikel 5 Absatz 1 des Windsor-Rahmens im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen der Parteien so zu verstehen, dass er auch für eine Bearbeitungsgebühr gilt, die im Unionsrecht festgelegt ist, um die Kosten der Dienstleistungen zu decken, die für die Bearbeitung eines Antrags auf Überlassung von im Fernverkauf verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erbracht werden, insbesondere die Überprüfung der vorgelegten Daten sowie die Durchführung von Risikoanalysen und erforderlichenfalls von Dokumentenprüfungen und Warenbeschauen.

Artikel 5 Absatz 6 des Windsor-Rahmens sieht vor, dass die vom Vereinigten Königreich gemäß dem einschlägigen Zollrecht der Union erhobenen Zölle nicht an die Union überwiesen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einnahmen aus im Zollrecht der Union festgelegten finanziellen Abgaben, die unmittelbar mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in Nordirland zusammenhängen, beim Vereinigten Königreich verbleiben. In diesem Zusammenhang ist Artikel 5 Absatz 6 des Windsor-Rahmens so zu verstehen, dass er in seiner Gesamtheit auch für die Einnahmen aus einer Bearbeitungsgebühr der im vorstehenden Absatz genannten Art gilt.

(1)

   Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023.

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