EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.6.2026
COM(2026) 340 final
2026/0182(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Indonesien
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Document 52026PC0340
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of the Comprehensive Economic Partnership Agreement between the European Union and Indonesia
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Indonesien
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Indonesien
COM/2026/340 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.6.2026
COM(2026) 340 final
2026/0182(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Indonesien
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Als Handelspartner der EU steht Indonesien 2025 im weltweiten Warenhandel an dreißigster und im ASEAN an fünfter Stelle, während die EU mit einem Anteil von 6 % am Gesamthandel Indonesiens dessen viertgrößter Handelspartner ist. Der bilaterale Handel zwischen den beiden Partnern belief sich 2025 auf 28,9 Mrd. EUR, wobei die EU-Ausfuhren 10,2 Mrd. EUR und die EU-Einfuhren 18,7 Mrd. EUR ausmachten. Bei den indonesischen Ausfuhren in die EU handelt es sich hauptsächlich um landwirtschaftliche Erzeugnisse, unedle Metalle, Chemikalien, Maschinen und Geräte, Fette und Öle sowie Schuhe. Bei den Ausfuhren aus der EU nach Indonesien sind Industrieerzeugnisse vorherrschend, darunter Maschinen und Geräte, Fahrzeuge und chemische Erzeugnisse. Der bilaterale Handel mit Dienstleistungen zwischen der EU und Indonesien bezifferte sich 2024 auf 9,3 Mrd. EUR, wobei die EU-Ausfuhren auf einen Wert von 5,8 Mrd. EUR und die Einfuhren auf einen Wert von 3,5 Mrd. EUR kamen. Im Jahr 2024 betrug der Bestand an ausländischen Direktinvestitionen der EU in Indonesien 24,7 Mrd. EUR, während sich der ADI-Bestand Indonesiens in der EU auf 1,3 Mrd. EUR belief.
Indonesien ist seit 1995 Mitglied der WTO und genießt derzeit Handelspräferenzen mit der EU im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS), wo es an zweiter Stelle der begünstigten Länder steht. 2024 kamen im Rahmen des APS 44 % seiner Ausfuhren in die EU für ermäßigte Zölle in Betracht. Indonesien wird jedoch aufgrund seines Status als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie, den es in den letzten drei Jahren hatte, am 1. Januar 2027 aus dem APS ausscheiden.
Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den ASEAN-Ländern über ein Freihandelsabkommen aufzunehmen. Damals bestand das Ziel darin, ein interregionales Freihandelsabkommen auszuhandeln. Die Ermächtigung sah jedoch die Möglichkeit bilateraler Verhandlungen für den Fall vor, dass keine Einigung über gemeinsame Verhandlungen aller Beteiligten erzielt werden kann und solche bilateralen Verhandlungen politisch akzeptabel und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Am 8. Mai 2009 berichtete die Kommission dem Ausschuss „Artikel 133“ – wie er damals bezeichnet wurde – über die bei den Verhandlungen zwischen der EU und dem ASEAN aufgetretenen Schwierigkeiten, die dazu führten, dass beide Seiten übereinkamen, die Verhandlungen auszusetzen. Der Ausschuss „Artikel 133“ ersuchte die Kommission, die Aussichten für individuelle bilaterale Verhandlungen mit einer Reihe von ASEAN-Ländern zu prüfen, und im Dezember 2009 billigte der Rat diesen Ansatz.
Der indonesische Präsident Susilo Bambang Yudhoyono und der Präsident der Europäischen Kommission José Manuel Barroso beschlossen Ende 2009 zu prüfen, wie die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indonesien vertieft werden könnten. Sie beauftragten eine Visionsgruppe mit Vertretern Indonesiens und der EU, Empfehlungen dazu vorzulegen, wie die Beziehungen auf die nächste Stufe gebracht werden können. Die Visionsgruppe empfahl am 4. Mai 2011 „den Abschluss eines Abkommens über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der EU und Indonesien, das auf einer Freihandelszone beruht und auf einem verbesserten Marktzugang, dem Aufbau von Kapazitäten und der Erleichterung von Handel und Investitionen aufbaut“. Dem großen Potenzial Indonesiens in Bezug auf Größe, aktuelle und erwartete Wachstumsraten, die Verlagerung seiner Wirtschaft hin zu Ausfuhren des verarbeitenden Gewerbes, neu entstehende Dienstleistungen, zunehmende Offenheit und makroökonomische Stabilität wurde besondere Bedeutung beigemessen. Die Komplementarität zwischen den Volkswirtschaften der EU und Indonesiens in Anbetracht der Tatsache, dass die Zusammensetzung der Ausfuhren der EU nach Indonesien sich sehr stark von der der Ausfuhren Indonesiens nach Europa unterscheidet, nahm ebenfalls eine wichtige Rolle ein.
Die EU und Indonesien führten eine gemeinsame Vorstudie durch, um den Anwendungsbereich und die Zielvorstellungen für ein künftiges Handelsabkommen zu bestimmen. Diese Studie wurde im April 2016 abgeschlossen, und aus ihr ging hervor, dass die Verhandlungen zu einem im beiderseitigen Interesse liegenden Handelsabkommen führen könnten.
Am 13. Juli 2016 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme bilateraler Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Indonesien. Die Verhandlungen über ein Abkommen über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „CEPA“ oder „Abkommen“) zwischen der EU und Indonesien wurden am 19. Juli 2016 offiziell aufgenommen. Die erste Verhandlungsrunde fand am 20. und 21. September 2016 in Brüssel statt. Die Verhandlungen wurden durch eine handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung unterstützt. Nach einem neunjährigen Prozess mit 19 Verhandlungsrunden kamen die Verhandlungen zwischen der EU und Indonesien über das CEPA am 23. September 2025 zum Abschluss.
Im breiteren geopolitischen und geoökonomischen Kontext sendet der Abschluss dieser Verhandlungen mit der wichtigsten Volkswirtschaft des ASEAN ein starkes Signal für das gemeinsame Engagement der EU und Indonesiens für ein regelbasiertes Handelssystem und für die Entschlossenheit der EU, ihre Agenda für Handelsoffenheit und Diversifizierung rascher voranzutreiben.
Mit dem Abkommen werden Zölle auf mehr als 98 % der Zolltarifpositionen – wertmäßig fast 100 % – abgeschafft. 80 % werden bereits bei Inkrafttreten liberalisiert, und nach Ablauf einer stufenweisen Abschaffung über fünf Jahre wird die Liberalisierung 96 % des bilateralen Handels erreichen. Außerdem sollen mit dem CEPA technische Hindernisse für den Warenhandel zwischen der EU und Indonesien beseitigt werden. Es schafft ein transparenteres, berechenbareres und kosteneffizienteres Umfeld und einen besseren Marktzugang, und es senkt Kosten. Das Abkommen wird die Möglichkeiten für Dienstleister und Investoren aus der EU und Indonesien erweitern und für ein berechenbareres Handelsumfeld sorgen. Während das CEPA die Handels- und Investitionsströme zwischen der EU und Indonesien fördert, schützt es auch ausdrücklich das Recht jeder Vertragspartei, Regelungen zu erlassen, um legitime politische Ziele zu verfolgen. Es bietet auch einen direkten Schutz für 221 geografische Angaben der EU und 72 geografische Angaben Indonesiens und enthält solide Verpflichtungen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung.
Der Wortlaut des CEPA wurde nach der Rechtsförmlichkeitsprüfung veröffentlicht und kann unter folgendem Link eingesehen werden:
Wortlaut der Abkommen – Handel und wirtschaftliche Sicherheit – Europäische Kommission
Die Kommission unterbreitet folgende Vorschläge für Beschlüsse des Rates:
–Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Indonesien
–Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Indonesien
–Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und Indonesien
–Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und Indonesien
Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist der Rechtsakt zum Abschluss des CEPA zwischen der Europäischen Union und Indonesien.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Vor Abschluss der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen hatten die EU und Indonesien ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) ausgehandelt, das am 9. November 2009 in Jakarta unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2014 in Kraft trat. Das Abkommen bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich Menschenrechte und Handel, sowie für einen regelmäßigen politischen Dialog und die sektorale Zusammenarbeit.
Das CEPA wird ab seinem Inkrafttreten neben dem PKA als spezifisches Abkommen bestehen und integraler Bestandteil der allgemeinen bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Indonesien sein. Die beiden Abkommen enthalten keine Bestimmungen, die miteinander im Widerspruch stehen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das CEPA ist vollständig kohärent mit der Politik der Union und erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in einem regulierten Bereich. Darüber hinaus sind im CEPA wie in allen von der Kommission ausgehandelten Handelsabkommen die öffentlichen Dienstleistungen vollständig geschützt, und es ist sichergestellt, dass das Recht der Regierungen, Regelungen im öffentlichen Interesse zu erlassen, voll gewahrt wird und ein Grundprinzip darstellt, auf dem diese Abkommen fußen.
Außerdem tragen die Bestimmungen des CEPA den Ergebnissen der jüngsten Mitteilung der EU zur Überprüfung der nachhaltigen Handelspolitik („Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wirtschaftswachstum“ vom 22. Juni 2022) in vollem Umfang Rechnung.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Materielle Rechtsgrundlage
Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Aushandlung und den Abschluss von Handelsabkommen als Teil der gemeinsamen Handelspolitik der Union vor. Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 bilden die Grundlage für die Vereinbarung von Bestimmungen über den internationalen Verkehr.
Da die wichtigsten Ziele und Komponenten des CEPA die gemeinsame Handelspolitik und die Erbringung von Verkehrsdiensten sind, sind die materiellen Rechtsgrundlagen die Artikel 207, 91 und 100 Absatz 2 AEUV.
•Verfahrensrechtliche Grundlage
Da Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV die materiellen Rechtsgrundlagen bilden, muss der Rat den Beschluss über den Abschluss des Abkommens gemäß Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a AEUV nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen.
Somit ist Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss über den Abschluss des Abkommens.
Darüber hinaus sollte Artikel 218 Absatz 7 AEUV als Rechtsgrundlage hinzugefügt werden, da es zweckmäßig ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, den Standpunkt der Union zu billigen, um bestimmte Teile des Abkommens zu berichtigen und/oder zu ändern.
•Zuständigkeit der Union
Gemäß dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen EU-Singapur würden alle Bereiche, die vom CEPA erfasst werden, in die ausschließliche Zuständigkeit der EU und insbesondere in den Anwendungsbereich der Artikel 91, 100 Absatz 2 und 207 AEUV fallen. Der Gerichtshof leitete die ausschließliche Zuständigkeit der EU aus dem Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 207 Absatz 1 AEUV und aus Artikel 3 Absatz 2 AEUV (aufgrund der Beeinträchtigung bestehender gemeinsamer Regeln des Sekundärrechts) ab.
•Subsidiarität
Das dem Rat vorgelegte Freihandelsabkommen deckt keine Bereiche ab, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen.
•Verhältnismäßigkeit
Handelsabkommen sind das geeignete Mittel, um den Marktzugang und die damit verbundenen Bereiche umfassender Wirtschaftsbeziehungen zu einem Drittland außerhalb der EU zu regeln. Es gibt keine Alternative, um solche Verpflichtungen und Liberalisierungsbemühungen rechtsverbindlich zu machen.
Diese Initiative verfolgt unmittelbar die außenpolitische Zielsetzung der Union und trägt zur politischen Priorität bei, der EU „mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ zu verleihen. Sie steht im Einklang mit der Globalen Strategie der EU, die darauf ausgerichtet ist, mit anderen zusammenzuarbeiten und die externen Partnerschaften der EU umzugestalten, um die außenpolitischen Prioritäten der EU in verantwortungsvoller Weise zu verwirklichen. Sie trägt zu den Zielen der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei.
•Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV vorgelegt, dem zufolge ein Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft vom Rat erlassen wird. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Vor den Verhandlungen und währenddessen wurden die EU-Mitgliedstaaten mithilfe des Ausschusses für Handelspolitik des Rates regelmäßig mündlich und schriftlich über die verschiedenen Aspekte der Verhandlungen informiert und konsultiert. Auch das Europäische Parlament wurde über seinen Ausschuss für internationalen Handel (INTA) regelmäßig informiert und konsultiert. Der nach und nach aus den Verhandlungen hervorgegangene Wortlaut wurde während des gesamten Verfahrens an beide Organe weitergeleitet.
Parallel zu den Verhandlungen gab die Kommission eine Nachhaltigkeitsprüfung zum CEPA zwischen der EU und Indonesien in Auftrag.
In der Nachhaltigkeitsprüfung, die im September 2019 abgeschlossen wurde, wurde untersucht, wie sich die Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des CEPA, das damals Gegenstand der Verhandlungen war, auf wirtschaftliche, soziale, Menschenrechts- und Umweltfragen in der EU und in Indonesien auswirken könnten. Sie baute auf der Analyse auf, die in der Nachhaltigkeitsprüfung von 2008 zur Unterstützung der interregionalen Verhandlungen über ein Handelsabkommen zwischen der EU und dem ASEAN vorgelegt worden war, wobei sie aktuellere Informationen lieferte und der Schwerpunkt klar auf den spezifischen Merkmalen und den potenziellen Auswirkungen bilateraler Verhandlungen nur mit Indonesien lag. Insbesondere wurden die potenziellen Auswirkungen des CEPA in einer Reihe von Sektoren eingehender untersucht, die für die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indonesien von besonderer Bedeutung sind, darunter pflanzliche Öle und Ölsaaten, Bekleidung sowie Finanzdienstleistungen.
Insgesamt wurde in dem Bericht der Schluss gezogen, dass ein Abkommen zwischen der EU und Indonesien in Bezug auf alle wichtigen Wirtschaftsindikatoren (BIP, Wohlstand, globaler und bilateraler Handel) positive Auswirkungen auf beide Vertragsparteien und ihre Gesellschaften haben dürfte, wobei sie aufgrund der unterschiedlichen relativen Größe der beiden Volkswirtschaften in Indonesien stärker ausfallen dürften als in der EU. In der ökonomischen Modellierung wurde ein Anstieg des Wohlstands in der EU um 2 bis 2,4 Mrd. EUR und ein Anstieg des BIP der EU um 2,5 bis 3,1 Mrd. EUR prognostiziert. Es zeigte sich, dass die für beide Seiten zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile umso größer sind, je höher der mit dem Abkommen erreichte Grad der Handelsliberalisierung ist, was dafür sprach, in den Verhandlungen ein Höchstmaß an Liberalisierung anzustreben. Die Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse zeigte sich als augenscheinlicher Schlüsselfaktor für die Bestimmung des Umfangs des erwarteten wirtschaftlichen Gewinns, und in dem Bericht wurde betont, dass es wichtig ist, Bereichen wie gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und technischen Handelshemmnissen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Die Kommission legte am 26. Juni 2020 ein Positionspapier zur Nachhaltigkeitsprüfung vor, die zur Unterstützung der CEPA-Verhandlungen durchgeführt worden war. Sie kam zu dem Schluss, dass die Nachhaltigkeitsprüfung die Argumente für die Aushandlung eines ehrgeizigen Handels- und Investitionsabkommens bestätigt und Einblicke zu bestimmten Sektoren oder Akteuren bietet, die negative Auswirkungen erfahren könnten und denen besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte.
Im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung und während der gesamten Verhandlungen bot die Kommission Organisationen der Zivilgesellschaft die Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, Fragen zu stellen und zu einer soliden, faktengestützten und transparenten gesellschaftlichen Debatte beizutragen, unter anderem durch spezielle zivilgesellschaftliche Dialoge, einen Workshop mit lokalen Interessenträgern in Indonesien, bilaterale Treffen, Interviews und webbasierte Umfragen.
Darüber hinaus hat die Kommission während der Verhandlungen im Einklang mit ihrer Transparenzpolitik auf ihrer Website Berichte über die Verhandlungsrunden, die Textvorschläge, Pressemitteilungen, Factsheets und Hintergrundinformationen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Nachhaltigkeitsprüfung des CEPA wurde von einem Konsortium unabhängiger Beratungsunternehmen unter der Leitung von Development Solutions im Auftrag der Generaldirektion Handel der Kommission durchgeführt.
•Folgenabschätzungen
Die Verhandlungen über bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der EU und südostasiatischen Ländern waren durch die Folgenabschätzung vom August 2009 abgedeckt, die zum Zeitpunkt des Vorschlags der Kommission für ein Verhandlungsmandat für ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem ASEAN durchgeführt wurde.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Das CEPA unterliegt nicht den REFIT-Verfahren. Es enthält gleichwohl eine Reihe von Bestimmungen zur Erleichterung des Handels und zur Vereinfachung damit im Zusammenhang stehender Verfahren sowie zur Verringerung von ausfuhrbezogenen Kosten, sodass mehr KMU eine Geschäftstätigkeit auf beiden Märkten ermöglicht wird. Ein eigenes Kapitel für KMU befasst sich insbesondere mit dem verstärkten Informationsaustausch und einer besseren Zusammenarbeit mit Indonesien in für KMU relevanten Fragen. Durch den Abbau von Zöllen, auch für die elektronische Kommunikation, vereinfachte und digitalisierte Zollverfahren und eine höhere Kompatibilität der technischen Anforderungen werden die mit der Ausfuhr verbundenen Kosten gesenkt und KMU mit geringerem Handelsvolumen in die Lage versetzt, mit größeren Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Dadurch werden KMU vermehrt befähigt, sich an Lieferketten, dem digitalen Handel und der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beteiligen und Dienstleistungen auf dem indonesischen Markt zu erbringen. Ferner hat das CEPA transparenzfördernde Wirkung und bringt die Anwendung internationaler Standards voran, um den Marktzugang zu erleichtern und die Kosten für die Einhaltung von Vorschriften zu senken.
•Grundrechte
Der Vorschlag lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Das CEPA wird sich auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken. Schätzungen zufolge könnten sich die entgangenen Zölle bei vollständiger Durchführung des CEPA auf einen Betrag von 630 Mio. EUR bis 700 Mio. EUR pro Jahr belaufen. Die Schätzung basiert auf den für 2041 prognostizierten Durchschnittswerten für Einfuhren bei einem Szenario ohne Freihandelsabkommen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das CEPA enthält institutionelle Bestimmungen, in denen die Struktur der Durchführungsorgane festgelegt wird, welche seine Durchführung, sein Funktionieren und seine Auswirkungen ständig überwachen.
Im institutionellen Kapitel des CEPA wird ein Handelsausschuss eingesetzt, dessen wichtigste Aufgabe es ist, die Durchführung und Anwendung des CEPA zu beaufsichtigen und zu erleichtern. Der Handelsausschuss wird für die Überwachung der Arbeit aller im Rahmen des CEPA eingesetzten Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen zuständig sein.
Der Handelsausschuss wird sich mit Vertretern der Zivilgesellschaft, die an einem zivilgesellschaftlichen Dialog teilnehmen, über Themen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens austauschen.
Im Rahmen des CEPA werden außerdem interne Beratungsgruppen eingerichtet, in denen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt tätig sind, in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind. Die internen Beratungsgruppen können Stellungnahmen und Empfehlungen zur Funktionsweise und Durchführung des Freihandelsabkommens abgeben und treten mindestens einmal jährlich zusammen.
Wie in der Mitteilung „Handel für alle“ betont wird, wendet die Kommission in zunehmendem Maße Ressourcen für die wirksame Durchführung und Durchsetzung von Handels- und Investitionsabkommen auf. Im November 2025 veröffentlichte die Kommission ihren fünften jährlichen Durchführungs- und Durchsetzungsbericht. Hauptziel des Berichts ist es, ein objektives Bild der Durchführung der von der EU abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu vermitteln, in dem auf die erzielten Fortschritte und die zu beseitigenden Mängel hingewiesen wird. Der Bericht soll als Grundlage einer offenen und engagierten Debatte mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament sowie der Zivilgesellschaft über das Funktionieren von Freihandelsabkommen und deren Durchführung dienen. Da er jährlich veröffentlicht wird, wird der Bericht eine regelmäßige Überwachung der Entwicklungen ermöglichen, wobei auch registriert wird, was gegen aufgezeigte vordringliche Probleme unternommen wurde. Das CEPA zwischen der EU und Indonesien wird in dem Bericht ab seinem Inkrafttreten berücksichtigt.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Auf der Grundlage von Kapitel 2 des CEPA werden die EU und Indonesien Zölle auf mehr als 98 % der Zolltarifpositionen – wertmäßig fast 100 % – abschaffen. 80 % werden bereits mit Inkrafttreten liberalisiert. Nach Ablauf einer stufenweisen Abschaffung über fünf Jahre wird die Liberalisierung 96 % des bilateralen Handels erreichen. So wird Indonesien beispielsweise hohe Zölle auf Industrieerzeugnisse wie Kraftfahrzeuge (gegenwärtig bis zu 50 %), Maschinen und Elektrogeräte, Arzneimittel und Chemikalien sowie Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse abschaffen. Darüber hinaus werden mit dem Abkommen die EU-Zölle auf die meisten indonesischen Waren, die in die EU ausgeführt werden, abgeschafft oder erheblich gesenkt.
Kapitel 3 des CEPA enthält Ursprungsregeln, die sicherstellen, dass nur Erzeugnisse, die in erheblichem Umfang in der EU oder in Indonesien bearbeitet wurden, in den Genuss der Zollpräferenzen des Abkommens kommen können.
Kapitel 4 des CEPA wird Unternehmen dabei helfen, Waren, die sie zwischen der EU und Indonesien handeln, einfacher und schneller zu verzollen. Es trägt dazu bei, eine wirksame Zollkontrolle zu gewährleisten, sodass die eingeführten Waren allen Vorschriften des Einfuhrlandes entsprechen, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Achtung der Rechte des geistigen Eigentums. Das Abkommen enthält insbesondere Bestimmungen über die an der Grenze einzuhaltenden Zollverfahren, Verpflichtungen, auf einfache Weise Zugang zu Informationen über angewandte Zölle zu bieten, und gemeinsame Grundsätze für das Zollrecht.
Kapitel 5 des CEPA enthält einen bilateralen Schutzmechanismus, der es der EU und Indonesien ermöglicht, vorübergehende Maßnahmen einzuführen, wenn ein erheblicher Anstieg der Präferenzeinfuhren einen ernsthaften Schaden für ihren heimischen Wirtschaftszweig verursacht oder zu verursachen droht.
Kapitel 6 des CEPA über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen deckt Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit ab. Es wahrt die Art und Weise, wie die EU ihre Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit erlässt und durchsetzt, unabhängig davon, ob es sich um im Inland hergestellte oder eingeführte Erzeugnisse handelt. Die Grundsätze des SPS-Übereinkommens der WTO werden im Abkommen bekräftigt. Die EU und Indonesien werden in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen verstärkt zusammenarbeiten, um im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Agrar- und Fischereierzeugnissen im Notfall rasch eingreifen zu können.
Mit Kapitel 7 des CEPA sollen technische Hindernisse für den Warenhandel zwischen der EU und Indonesien beseitigt werden. In Schlüsselsektoren wie Elektronik, Maschinen und energieeffiziente Produkte werden Bescheinigungen und Prüfberichte akkreditierter Stellen mit Sitz in der EU anerkannt, wodurch kostspielige und zeitaufwendige erneute Prüfungen und Zertifizierungen in Indonesien entfallen. Zudem sieht das CEPA gestraffte Kennzeichnungsverfahren vor. Es sorgt für mehr regulatorische Transparenz und Berechenbarkeit, indem die Möglichkeiten für Interessenträger und Behörden, Rückmeldungen zu Entwürfen technischer Vorschriften der anderen Vertragspartei zu geben, verbessert werden und ausreichend Zeit für Anpassungen vor deren Inkrafttreten bleibt. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass beide Vertragsparteien einschlägige international anerkannte Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften übernehmen und anwenden. Durch einen speziellen Anhang des CEPA über Kraftfahrzeuge wird sichergestellt, dass EU-Fahrzeuge mit im Abkommen aufgeführten UN-Typgenehmigungsbögen in Indonesien keinen zusätzlichen Prüf- oder Bescheinigungsanforderungen unterliegen, wodurch Kosten und die Zeit bis zur Marktreife verringert werden.
Kapitel 8 des CEPA wird außerdem die Möglichkeiten für Dienstleister und Investoren aus der EU und Indonesien erweitern und für ein berechenbareres Handelsumfeld sorgen. Insbesondere wird gewährleistet, dass Dienstleister und Investoren aus der EU in den im CEPA genannten Bereichen gegenüber ihren indonesischen Kollegen nicht diskriminiert werden. Für Wirtschaftsbeteiligte aus der EU wird es einfacher, die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderlichen Zulassungen oder Qualifikationen durch klare, faire und zügige Verfahren zu erlangen. Damit wird sichergestellt, dass Dienstleister aus der EU in bestimmten Branchen nicht verpflichtet sind, über eine lokale Präsenz (z. B. eine Zweigniederlassung), eine bestimmte Anzahl von Wirtschaftsakteuren oder einen bestimmten Transaktionswert in Indonesien zu verfügen.
Während das CEPA die Handels- und Investitionsströme zwischen der EU und Indonesien fördert, schützt es auch ausdrücklich das Recht jeder Vertragspartei, Regelungen zu erlassen, um legitime politische Ziele zu verfolgen.
Kapitel 9 des CEPA stellt sicher, dass Kapital, das für die Durchführung der im Rahmen des Abkommens liberalisierten Transaktionen – z. B. die Gründung eines Unternehmens in ausländischem Besitz – erforderlich ist, auch praktisch von der EU nach Indonesien und umgekehrt transferiert werden kann. Gleichzeitig können beide Seiten weiterhin ihre eigenen Gesetze und sonstigen Vorschriften anwenden, wenn dies erforderlich ist, z. B. im Falle eines Konkurses oder bei Wertpapiergeschäften.
Kapitel 10 des CEPA schafft ein berechenbares, sicheres und faires Umfeld für den digitalen Handel. Es gewährleistet insbesondere den freien grenzüberschreitenden Datenverkehr, indem ungerechtfertigte Lokalisierungsauflagen und Zölle auf elektronische Übertragungen verboten werden. Es enthält verbindliche Vorschriften, die das Vertrauen der Verbraucher stärken, Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleisten und Innovationen fördern.
Kapitel 11 des CEPA stellt sicher, dass die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Unternehmen transparent, fair und diskriminierungsfrei sind.
In Kapitel 12 haben die EU und Indonesien einen wirksamen Schutz und eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbart. Das CEPA sieht insbesondere einen unmittelbaren Schutz für 221 geografische Angaben der EU und 72 geografische Angaben Indonesiens vor, wobei es sich um Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse wie Fleisch und Käse aus der EU sowie Gewürze und Kaffee aus Indonesien handelt. Dieses hohe Schutzniveau für geografische Angaben steigert die Ausfuhrchancen in Sektoren mit hochwertigen Agrar- und Lebensmitteln, indem die ausschließliche Bezeichnung sichergestellt und die Erzeuger bei der Vermarktung von Premiumerzeugnissen unterstützt werden.
Kapitel 13 des CEPA stellt sicher, dass in den Gebieten beider Vertragsparteien ein wirksames Wettbewerbsrecht aufrechterhalten wird, das von operativ unabhängigen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte transparent und diskriminierungsfrei handelnden Behörden umgesetzt wird. Darüber hinaus sieht das Abkommen eine Zusammenarbeit der Behörden vor. Es enthält Vorschriften zu Subventionen, zum Kartellrecht und zu staatseigenen Unternehmen.
Kapitel 14 des CEPA stellt einen bedeutenden Schritt zur Öffnung von Handel und Investitionen und zur Sicherung der Lieferketten zwischen der EU und Indonesien für Energie und Rohstoffe dar.
Kapitel 15 bietet einen umfassenden Rahmen für nachhaltiges Wachstum und nachhaltige Entwicklung im Handel und sieht auf dem Wege des Streitbeilegungsmechanismus des CEPA bindende Verpflichtungen vor. Außerdem bietet das CEPA eine Plattform für den Dialog und die Zusammenarbeit in handelsbezogenen Umwelt- und Klimafragen, unter anderem im Palmölsektor. Es enthält spezielle Bestimmungen und Verpflichtungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, die die Erhaltung der Wälder, die biologische Vielfalt sowie die Bekämpfung des illegalen Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) betreffen.
Kapitel 16 des CEPA schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Indonesien mit dem Ziel, politische Maßnahmen zu festigen und Programme auszuarbeiten, die zur Entwicklung nachhaltiger, inklusiver, gesunder und krisenfester Lebensmittelsysteme beitragen.
Kapitel 17 des Abkommens enthält die Grundprinzipien und operativen Leitlinien für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau in den in seinen Anwendungsbereich fallenden Bereichen.
Das Abkommen umfasst auch ein Kapitel über KMU (Kapitel 18) und eine Reihe weiterer Bestimmungen, die diesen Unternehmen zugutekommen, z. B. die Einrichtung einer einzigen öffentlich zugänglichen digitalen Plattform mit Informationen über den Zugang zu und die Geschäftstätigkeit auf dem Markt der jeweils anderen Seite, die Gründung von KMU-Kontaktstellen und die Digitalisierung geschäftlicher Vorgänge.
Kapitel 19 des CEPA fördert eine transparente, koordinierte und evidenzbasierte Regulierung, die mit den internen Rechtsvorschriften vereinbar ist, politische Ziele stützt und den Belangen von Unternehmen und Interessenträgern Rechnung trägt. Insbesondere müssen die Vertragsparteien jährlich eine Liste der wichtigsten geplanten Vorschriften veröffentlichen, in der deren Zweck und Zeitplanung erläutert werden.
Kapitel 20 des CEPA verbessert die Vorhersehbarkeit, Rechenschaftspflicht und Fairness bei der handelsbezogenen Regulierung. Es gewährleistet eine rechtzeitige Veröffentlichung, einen offenen Zugang zu Informationen, faire Verwaltungsverfahren und unabhängige Rechtsmittel; damit werden das Vertrauen in die Regulierungssysteme gestärkt und Unsicherheit für grenzüberschreitend tätige Unternehmen abgebaut.
•Wortlaut des Abkommens und Notifikationen
Der Wortlaut des Abkommens wird dem Rat zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegt.
Im Einklang mit den Verträgen obliegt es der Kommission, die in Artikel 25.2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen, um die Zustimmung der Union zur vertraglichen Bindung durch das Abkommen auszudrücken.
2026/0182 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Indonesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Einklang mit dem Beschluss Nr. [XX] des Rates vom XX/XX/XXXX 2 wurde das Abkommen über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Union und Indonesien (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am [XX.XX.2026] unterzeichnet.
(2)Mit dem Abkommen sollte die Förderung der gemeinsamen Handelspolitik der Union sichergestellt werden, indem ein Abkommen über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft mit Indonesien geschaffen wird.
(3)Das Abkommen sollte genehmigt werden.
(4)Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Union Änderungen des Abkommens zu billigen, die nach Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach Artikel 11.20, Artikel 12.37 oder Artikel 24.2 Absatz 2 Ziffer x oder xi anzunehmen sind.
(5)Gemäß Artikel 25.7 Absatz 1 des Abkommens begründet dieses innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Indonesien (im Folgenden „Abkommen“) wird genehmigt.
Artikel 2
Für die Zwecke von Artikel 11.20 und Artikel 24.2 Absatz 2 Ziffer x des Abkommens werden Änderungen oder Berichtigungen der Anhänge 11-A und 11-B des Abkommens nach Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik im Namen der Union von der Kommission genehmigt.
Artikel 3
Für die Zwecke von Artikel 12.37 und Artikel 24.2 Absatz 2 Ziffer xi des Abkommens werden Änderungen der Anhänge 12-A und 12-C des Abkommens nach Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik im Namen der Union von der Kommission genehmigt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses 3 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN „EINNAHMEN“ – FÜR VORSCHLÄGE MIT AUSWIRKUNGEN AUF DIE EINNAHMENSEITE DES HAUSHALTS
1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Indonesien
2.HAUSHALTSLINIEN:
Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten): Kapitel 12 Artikel 120
Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: (2026) 21 368 300 000 EUR. Haushalt einsehbar hier: Haushaltsentwurf 2026 – GESAMTEINNAHMEN
(nur bei zweckgebundenen Einnahmen):
Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):
3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
◻ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.
x Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus.
◻ Der Vorschlag wirkt sich auf die zweckgebundenen Einnahmen aus.
Daraus ergibt sich Folgendes:
(in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle)
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Einnahmenlinie |
12 Monate |
Jahr 2027 |
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Kapitel 12 Artikel 120 |
630 Mio. EUR |
Inkrafttreten voraussichtlich im ersten Halbjahr 2027 |
0 |
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Stand nach der Maßnahme |
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Einnahmenlinie |
[N+10] |
[N+11] |
[N+12] |
[N+13] |
[N+14] |
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Kapitel/Artikel/Posten ... |
700 Mio. EUR |
700 Mio. EUR |
700 Mio. EUR |
700 Mio. EUR |
700 Mio. EUR |
(Nur im Falle zweckgebundener Einnahmen, vorausgesetzt, dass die Haushaltslinie bereits bekannt ist):
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Ausgabenlinie 6 |
Jahr N |
Jahr N+1 |
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Kapitel/Artikel/Posten ... |
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Kapitel/Artikel/Posten ... |
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Ausgabenlinie |
[N+2] |
[N+3] |
[N+4] |
[N+5] |
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Kapitel/Artikel/Posten ... |
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Kapitel/Artikel/Posten ... |
4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN
5.SONSTIGE ANMERKUNGEN
Der Vorschlag verursacht keine zusätzlichen Kosten (Ausgaben) für den EU-Haushalt.
Das CEPA wird sich auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken. Schätzungen zufolge könnten sich die entgangenen Zölle bei vollständiger Durchführung des CEPA auf einen Betrag von 630 Mio. EUR bis 700 Mio. EUR pro Jahr belaufen. Die Schätzung basiert auf den für 2042 prognostizierten Durchschnittswerten für Einfuhren bei einem Szenario ohne Freihandelsabkommen.
Indirekte positive Auswirkungen werden in Form von Mehreinnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen erwartet.