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Document 52026PC0185

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung eines Teils der siebten Tranche im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447

COM/2026/185 final

Brüssel, den 29.4.2026

COM(2026) 185 final

2026/0100(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung eines Teils der siebten Tranche im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447


2026/0100 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung eines Teils der siebten Tranche im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Rahmen der Säule I der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) wird der Ukraine für den Zeitraum 2024-2027 finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 38 338 555 759 EUR und 2 000 000 000 SEK 2 in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung und eines Darlehens zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung im Rahmen von Säule I wird hauptsächlich auf der Grundlage des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Plan“) zugewiesen. In dem Plan sind die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die mit der Finanzierung im Rahmen der Säule I der Fazilität zusammenhängen, festgelegt.

(2)Der Rat hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/792 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 3 erlassen. Der Zeitplan für die Überwachung und Umsetzung des Plans, einschließlich der qualitativen und quantitativen Schritte, die mit der Finanzierung im Rahmen der Säule I der Fazilität zusammenhängen, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

(3)Der Gesamtbetrag der im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 für den Plan bereitgestellten Finanzmittel beläuft sich auf 32 338 555 759 EUR, davon 5 338 555 759 EUR und 2 000 000 000 SEK in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und bis zu 27 000 000 000 EUR in Form eines Darlehens.

(4)Im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2024/792 wurden der Ukraine 6 000 000 000 EUR als außerordentliche Brückenfinanzierung und 1 890 000 000 EUR in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt, die einer Vorauszahlung in Höhe von 7 % der Unterstützung in Darlehensform entspricht, die die Ukraine im Rahmen des Plans erhalten kann.

(5)Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/792 wurden 18 874 654 180 EUR im Rahmen der ersten sechs Tranchen gemäß dem Plan an die Ukraine ausgezahlt; davon wurden 3 601 252 880 EUR in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und 15 273 401 300 EUR in Form eines Darlehens ausgezahlt. Im Einklang mit der gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossenen Darlehensvereinbarung wurde von den ersten sechs Tranchen ein Betrag von 1 149 610 850 EUR zur Verrechnung der Vorfinanzierung des Darlehens verwendet.

(6)Die Methodik für den Umgang mit der partiellen Erreichung von Schritten des Ukraine-Plans 4 wurde am 24. März 2025 gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/792 angenommen. Nach einem Jahr der Anwendung waren ausreichende praktische Erfahrungen gesammelt worden, um eine Überprüfung dieser Methodik zu rechtfertigen. Darüber hinaus führen die Fortsetzung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und die Intensivierung der Angriffe auf kritische zivile und Energieinfrastrukturen der Ukraine zu erheblichen Störungen der Gesetzgebungstätigkeit der Werchowna Rada und belasten weiterhin die Verwaltungskapazitäten der Ukraine. Im Einklang mit der von der Kommission am 16. April 2026 angenommenen Methodik 5 könnte der auszusetzende Betrag angepasst werden, um mildernde Faktoren zu berücksichtigen. Der Rat sollte im Einklang mit den Artikeln 19, 20 und 26 der Verordnung (EU) 2024/792 die Anwendung mildernder Faktoren regeln und die endgültige Festlegung des angepassten auszusetzenden Betrags vornehmen.

(7)Am 14. April 2026 stellte die Ukraine gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/792 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung eines Teils der fünften, sechsten und siebten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform in Höhe von 2 949 367 660 EUR. Der Antrag betraf auch vier Schritte, welche späteren Tranchen zugeordnet sind. Dem Antrag waren eine Reihe von Unterlagen beigefügt, aus denen hervorgeht, dass ein Schritt der fünften Tranche, zwei Schritte der sechsten Tranche, elf Schritte der siebten Tranche, zwei Schritte der achten Tranche und zwei Schritte der neunten Tranche zufriedenstellend erfüllt wurden. Ferner legte die Ukraine alle Unterlagen vor, die nach Artikel 12 des Rahmenabkommens, nach Artikel 5 der Finanzierungsvereinbarung und nach Artikel 6 der Darlehensvereinbarung, welche gemäß Artikel 9, 10 bzw. 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossen wurden, erforderlich sind.

(8)Die dem jüngsten Antrag der Ukraine zugrunde liegenden Schritte beziehen sich auf verschiedene Reformen, die im Plan in den Kapiteln über die Verwaltung der öffentlichen Finanzen, das Justizsystem, die Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, die Finanzmärkte, die Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte, das Humankapital, das Unternehmensumfeld, den Energiesektor, den Verkehr, die Agrar- und Ernährungswirtschaft, die Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe, den digitalen Wandel sowie den grünen Wandel und den Umweltschutz vorgesehen sind. Die mittelfristige Strategie für die staatliche Schuldenverwaltung, Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften über die staatliche Finanzkontrolle, die Beschäftigungsstrategie für die Bevölkerung, das staatliche gezielte Wirtschaftsprogramm für die energetische Modernisierung von Unternehmen im Bereich Wärmeerzeugung für den Zeitraum bis 2030 und die Entschließung des Forschungs- und Sachverständigenrates für den Klimawandel und die Erhaltung der Ozonschicht wurden angenommen. Mindestens 20 % der offenen Stellen im Justizwesen wurden besetzt, die 20 % der alten Disziplinarfälle, die bis Ende 2023 nicht geprüft worden waren, wurden beigelegt, und die Qualifikationsbewertung (Überprüfung) für 50 % der Richter, die sich zum 30. September 2016 noch einer Überprüfung unterziehen mussten, wurde abgeschlossen. Das Gesetz über die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit monetären und nicht-monetären Verpflichtungen und die weitere Digitalisierung der Vollstreckungsverfahren, das Gesetz zur Verbesserung der staatlichen Regulierung der Kapitalmärkte und der organisierten Rohstoffmärkte, die Rechtsvorschriften zu den Grundprinzipien der Wohnungspolitik, die Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Aktionsplan zur Deregulierung in bestimmten Sektoren, das Gesetz zur Umsetzung des Pakets zur Integration des Elektrizitätssektors in innerstaatliches Recht und der Rechtsakt über die Funktionsweise des integrierten elektronischen Identifizierungssystems sind in Kraft getreten. Ein Datenerhebungssystem in Bezug auf die Vollstreckung von Gerichtsurteilen ist nun einsatzbereit. Die Bewertung der Resilienz des Bankensystems, der Bericht über die Umsetzung der staatlichen Unterstützung durch das staatliche Agrarregister und eine Studie zu den Rechtsvorschriften über die ESG-Berichterstattung wurden veröffentlicht.

(9)Die Kommission hat den Antrag der Ukraine im Einklang mit Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 eingehend geprüft und eine positive Bewertung hinsichtlich der zufriedenstellenden Erfüllung eines der zwei ausstehenden Schritte, die für die fünfte Tranche erforderlich sind, beider der zwei ausstehenden Schritte, die für die sechste Tranche erforderlich sind, und von elf der für die siebte Tranche erforderlichen zwanzig Schritte abgegeben, wie im Anhang dieses Beschlusses dargelegt. Die Bewertung wurde im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans vorgenommen. Die weitere Angleichung an den Besitzstand der Union wird durch den EU-Beitrittsprozess erleichtert werden. Darüber hinaus hat die Kommission die zufriedenstellende Erfüllung von zwei Schritten der achten Tranche und von zwei Schritten der neunten Tranche positiv bewertet und ihre Bewertung dieser Schritte in den Anhang dieses Beschlusses aufgenommen. Diese Bewertung erfolgt derzeit ausschließlich im Hinblick auf die Anwendung der Methode für die teilweise Zahlung und lässt die Bewertung der achten bzw. neunten Tranche unberührt. Basierend auf dieser Bewertung und im Einklang mit der Methodik für den Umgang mit der partiellen Erreichung von Schritten des Ukraine-Plans 6  schlägt die Kommission die Verringerung des auszusetzenden Betrags entsprechend den für die siebte Tranche erforderlichen nicht erfüllten Schritten vor, wobei ausreichende Anreize für die Umsetzung der nicht zufriedenstellend erfüllten Schritte beibehalten werden sollten. 

(10)In ihrem Zahlungsantrag bestätigte die Ukraine, dass sie keine der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schritten, die sie zuvor in zufriedenstellender Weise erfüllt hatte, rückgängig gemacht hat.

(11)Die Kommission kam außerdem zu dem Schluss, dass die Ukraine die Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/792 weiterhin erfüllt. Insbesondere hält die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit, aufrecht und respektiert diese und gewährleistet die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

(12)Daher sollte in diesem Beschluss festgestellt werden, dass die einschlägigen Bedingungen für die Zahlung der fünften Tranche in Bezug auf einen der zwei ausstehenden Schritte, der sechsten Tranche in Bezug auf beide der zwei ausstehenden Schritte und der siebten Tranche in Bezug auf elf der zwanzig Schritte des Plans in zufriedenstellender Weise erfüllt wurden.

(13)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)Angesichts des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine ist es äußerst wichtig, die Mittel so bald wie möglich auszuzahlen. Aufgrund der Dringlichkeit der Lage und zur Beschleunigung des Verfahrens sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung

(1)Die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Bedingungen für die Zahlung eines Teils der fünften, sechsten und siebten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform in Höhe von 2 949 367 660 EUR, vor Verrechnung der Vorfinanzierung, wovon 386 258 902 EUR auf die fünfte Tranche, 796 658 985 EUR auf die sechste Tranche und 1 766 449 773 EUR auf die siebte Tranche entfallen, wird im Einklang mit der von der Kommission gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792 vorgelegten Bewertung, die diesem Beschluss beigefügt ist, festgestellt.

(2)Die Anwendung des mildernden Faktors wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der nicht erfüllten Schritte und der Gründe für ihre Nichterfüllung sowie der Bedeutung der quantitativen und qualitativen Schritte, die frühzeitig erfüllt wurden, festgelegt. Die Anwendung des mildernden Faktors führt zu einer Verringerung des auszusetzenden Betrags entsprechend den für die siebte Tranche erforderlichen nicht erfüllten Schritten um 392 544 392 EUR.

Artikel 2

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(6) Hat die Ukraine einen qualitativen und quantitativen Schritt oder mehrere qualitative und quantitative Schritte, der bzw. die im Rahmen einer bestimmten Tranche zu erfüllen ist bzw. sind, gemäß dem Anhang nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt, hat sie aber bereits einen oder mehrere im Rahmen einer nachfolgenden Tranche zu erfüllende qualitative und quantitative Schritte in zufriedenstellender Weise erfüllt oder kann sie nachweisen, dass ein quantitativer Schritt teilweise erfüllt wurde, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission diese frühzeitige oder teilweise Erfüllung als Faktor bei der Festlegung des Betrags der Teilzahlung an die Ukraine im Rahmen der ersten dieser Tranchen berücksichtigen. Der Bedeutung der nicht erfüllten qualitativen und quantitativen Schritte und den Gründen für ihre Nichterfüllung sowie der Bedeutung der frühzeitig erfüllten quantitativen und qualitativen Schritte wird Rechnung getragen.“

2.In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Hat die Ukraine einen qualitativen und quantitativen Schritt oder mehrere qualitative und quantitative Schritte, der bzw. die im Rahmen einer bestimmten Tranche zu erfüllen ist bzw. sind, gemäß dem Anhang nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt, hat sie aber bereits einen oder mehrere im Rahmen einer nachfolgenden Tranche zu erfüllende qualitative und quantitative Schritte in zufriedenstellender Weise erfüllt oder kann sie nachweisen, dass ein quantitativer Schritt teilweise erfüllt wurde, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission diese frühzeitige oder teilweise Erfüllung als Faktor bei der Festlegung des Betrags der Teilzahlung an die Ukraine im Rahmen der ersten dieser Tranchen berücksichtigen. Der Bedeutung der nicht erfüllten qualitativen und quantitativen Schritte und den Gründen für ihre Nichterfüllung sowie der Bedeutung der frühzeitig erfüllten quantitativen und qualitativen Schritte wird Rechnung getragen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Tag seines Erlasses.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj .
(2)    ABl. L, 2026/480, 23.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/480/oj . Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/480 des Rates zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 wird Schweden nach Inkrafttreten einer Übertragungsvereinbarung zwischen Schweden und der Kommission und der Übertragung des damit verbundenen finanziellen Beitrags 2 000 000 000 SEK als zusätzlichen finanziellen Beitrag zur Säule I der Ukraine-Fazilität in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung bereitstellen.
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2024/1447, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1447/oj ).
(4)     ABl. C, C/2025/2114, 3.4.2025, ELI:  http://data.europa.eu/eli/C/2025/2114/oj .
(5)    ABl. C, C/2026/2328, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2328/oj.
(6)    Mitteilung der Kommission zur Änderung der Methodik für den Umgang mit der partiellen Erreichung von Schritten des Ukraine-Plans im Rahmen der Verordnung über die Fazilität für die Ukraine und zur Ersetzung der Mitteilung C/2025/1725 (ABl. C, 2026/2328, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2328/oj ).
Top

Brüssel, den 29.4.2026

COM(2026) 185 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung eines Teils der siebten Tranche im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447


ANHANG

ZUSAMMENFASSUNG

Am 14. April 2026 übermittelte die Ukraine im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792 vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine 1 einen Antrag auf Zahlung eines Teils der fünften, sechsten und siebten Tranche des Ukraine-Plans. Mit dem Zahlungsantrag übermittelte die Ukraine Belege als Nachweis für die zufriedenstellende Erfüllung eines Schrittes für die fünfte Tranche, von zwei Schritten für die sechste Tranche und von elf Schritten für die siebte Tranche, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans 2 , geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2157 des Rates (im Folgenden „Beschlussanhang“) 3 , aufgeführt sind. Die Ukraine legte auch Nachweise für zwei Schritte für die achte Tranche und für zwei Schritte für die neunte Tranche vor.

Auf Grundlage der von der Ukraine vorgelegten Informationen werden die 18 Schritte als in zufriedenstellender Weise erfüllt angesehen.

Im Rahmen von Kapitel 2 über die Verwaltung der öffentlichen Finanzen wurden die mittelfristige Strategie für die staatliche Schuldenverwaltung und Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften über die staatliche Finanzkontrolle angenommen.

Im Rahmen von Kapitel 3 über das Justizsystem wurden mindestens 20 % der freien Richterposten besetzt, die 20 % der alten Disziplinarfälle, die Ende 2023 nicht geprüft worden waren, wurden abgeschlossen, wurde bei 50 % der Richter, die sich zum 30. September 2016 noch einer Qualifikationsbewertung (Überprüfung) unterziehen mussten, diese Bewertung abgeschlossen, trat das Gesetz über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit monetären und nicht-monetären Verpflichtungen und die weitere Digitalisierung des Vollstreckungsverfahrens in Kraft und es wurde ein Datenerhebungssystem zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Betrieb genommen.

Im Rahmen von Kapitel 5 über Finanzmärkte wurde die Bewertung der Resilienz im Bankensystem veröffentlicht und das Gesetz zur Verbesserung der staatlichen Regulierung der Kapitalmärkte und organisierten Rohstoffmärkte trat in Kraft.

Im Rahmen von Kapitel 7 über Humankapital wurde die Beschäftigungsstrategie für die Bevölkerung angenommen, und die Rechtsvorschriften zu den Grundprinzipien der Wohnungspolitik traten in Kraft.

Im Rahmen von Kapitel 8 über das Unternehmensumfeld traten die Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Aktionsplan zur Entbürokratisierung in bestimmten Sektoren in Kraft.

Im Rahmen von Kapitel 10 über den Energiesektor trat das Gesetz zur Umsetzung des Pakets zur Integration des Elektrizitätssektors in Kraft, und das staatliche gezielte Wirtschaftsprogramm für die energetische Modernisierung von Unternehmen im Bereich Wärmeerzeugung für den Zeitraum bis 2030 wurde angenommen.

Im Rahmen von Kapitel 12 über die Agrar- und Ernährungswirtschaft wurde der Bericht über die Durchführung der staatlichen Unterstützung im Rahmen des staatlichen Agrarregisters veröffentlicht.

Im Rahmen von Kapitel 13 über die Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe wurde eine Studie zu den Rechtsvorschriften über die Berichterstattung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) veröffentlicht.

Im Rahmen von Kapitel 14 über den digitalen Wandel trat der Rechtsakt über die Funktionsweise des integrierten elektronischen Identifizierungssystems in Kraft.

Im Rahmen von Kapitel 15 über den ökologischen Wandel und Umweltschutz wurde die Entschließung zum Forschungs- und Sachverständigenrat für den Klimawandel und die Erhaltung der Ozonschicht angenommen.

Schritt 2.6

Bezeichnung des Schrittes: Annahme der mittelfristigen Strategie für die staatliche Schuldenverwaltung

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 3: Verbesserung der öffentlichen Schuldenverwaltung

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 2.6 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

Annahme der mittelfristigen Strategie für die staatliche Schuldenverwaltung für den Zeitraum 2026-2028. Im Mittelpunkt der mittelfristigen Strategie für die staatliche Schuldenverwaltung stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

-Analyse der derzeitigen Struktur des öffentlichen Schuldenstands und diesbezüglicher Entwicklungen

-Ziele zur Gewährleistung der Finanzierbarkeit der Schuldenlast

-Maßnahmen zur Entwicklung des inländischen Staatsanleihemarkts

Schritt 2.6 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 3 in Kapitel 2 (Verwaltung der öffentlichen Finanzen).

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie der Entschließung Nr. 1716 des Ministerkabinetts vom 24. Dezember 2025 „zur Genehmigung der mittelfristigen Strategie für die staatliche Schuldenverwaltung für 2026-2028“

3)Kopie der „mittelfristigen Strategie für die staatliche Schuldenverwaltung 2026-2028“ als Anhang zur Entschließung Nr. 1716 vom 24. Dezember 2025

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 2.6 ab.

Ziel der Reform 3 ist es, die Transparenz und Effizienz der staatlichen Schuldenverwaltung zu erhöhen.

Mit der mittelfristigen Strategie für die staatliche Schuldenverwaltung 2026-2028 wird ein Rahmen für die Verwaltung der staatlichen Schulden der Ukraine geschaffen, wobei der Schwerpunkt auf der Finanzierbarkeit der Schuldenlast, dem Risikomanagement und der Entwicklung der inländischen Finanzierungskapazität liegt.

Die Analyse der derzeitigen Struktur des öffentlichen Schuldenstands und diesbezüglicher Entwicklungen liefert eine umfassende Bewertung der Entwicklung der staatlichen Schulden der Ukraine, wobei ein höherer Anteil der externen Finanzierung und der Finanzierung zu Vorzugsbedingungen, ein erhöhtes Fremdwährungsrisiko und ein erweitertes Laufzeitprofil hervorgehoben werden. Darin werden die wichtigsten strukturellen Veränderungen aufgezeigt, die der derzeitigen Schuldenstruktur zugrunde liegen.

Die Ziele zur Gewährleistung der Finanzierbarkeit der Schuldenlast sehen die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen und ein aktives Schuldenmanagements vor, um Refinanzierungs- und Kostenrisiken zu mindern. Ziel ist es, die Schuldenresilienz durch längere Laufzeiten und eine schrittweise Erhöhung der inländischen Finanzierung zu verbessern.

Die Maßnahmen zur Entwicklung des inländischen Staatsanleihemarkts sehen die Stärkung der inländischen Finanzierungskapazität durch verbesserte Emissionsregelungen, den Aufbau von Marktinfrastrukturen und die Erweiterung der Anlegerbasis vor. Ziel ist es, die strukturelle Abhängigkeit von externer Finanzierung im Laufe der Zeit zu verringern.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 2.9

Bezeichnung des Schrittes: Annahme der Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften über die staatliche Finanzkontrolle

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 5: Verbesserung des Audit- und Finanzkontrollsystems

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 2.9 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

Annahme von Änderungen der Entschließungen des Ministerkabinetts und erforderlichenfalls Inkrafttreten anderer einschlägiger Rechtsvorschriften über die staatliche Finanzkontrolle. Im Mittelpunkt dieser Änderungen stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

-Unterstützung der staatlichen Rechnungsprüfungsdienste, um sicherzustellen, dass das Organ mit den erforderlichen Instrumenten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ausgestattet ist, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen von Säule I der Fazilität für die Ukraine verwendeten Mittel, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der internationalen Prüfungsstandards

-Verstärkung der Maßnahmen zur Überwachung der Vergabeverfahren“

Schritt 2.9 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 5 in Kapitel 2 (Verwaltung der öffentlichen Finanzen).

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie der Entschließung Nr. 1031 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 6. September 2024 „zur Änderung der Entschließungen des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 43 vom 3. Februar 2016 und Nr. 1110 vom 25. Oktober 2017“

3)Kopie der Entschließung Nr. 1473 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 13. November 2025 „zur Änderung bestimmter Entschließungen des Ministerkabinetts der Ukraine in Bezug auf die Tätigkeiten der staatlichen Finanzkontrollorgane“

4)Kopie der Entschließung Nr. 1483 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 19. November 2025 „zur Genehmigung des Verfahrens für die Durchführung der staatlichen Finanzprüfung durch den staatlichen Rechnungsprüfungsdienst und seine interregionalen dezentralen Stellen im Rahmen von der Ukraine geschlossener internationaler Verträge“

5)Kopie des Erlasses Nr. 1390 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 3. Dezember 2025 „zur Genehmigung des Fahrplans zur Stärkung der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Genehmigung des Aktionsplans für seine Umsetzung für den Zeitraum 2025-2027“.

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 2.9 ab.

Ziel der Reform 5 ist es, das Audit- und Finanzkontrollsystem im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/792 zu stärken und insbesondere in Bezug auf die im Rahmen der Säule I der Fazilität für die Ukraine verwendeten Mittel ein hohes Maß an Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu erreichen.

Dieser Schritt wurde durch die folgenden Änderungen der Entschließungen des Ministerkabinetts erfüllt:

Erstens werden mit der Entschließung Nr. 1473 des Ministerkabinetts der Ukraine die operativen Befugnisse des staatlichen Rechnungsprüfungsdienstes erweitert, einschließlich der Befugnis, die Endempfänger direkt zu kontaktieren, Nachkontrollen vor Ort durchzuführen und Inspektionen auf der Grundlage von Anfragen ausländischer Behörden oder gemeldeten Verstößen gegen EU-Finanzvorschriften einzuleiten.

Zweitens wird mit der Entschließung Nr. 1483 des Ministerkabinetts der Ukraine ein spezielles Verfahren für staatliche Finanzprüfungen im Rahmen internationaler Übereinkünfte, einschließlich der Ukraine-Fazilität, eingeführt, das die Einhaltung international anerkannter Standards wie der International Standards on Auditing (ISA) vorschreibt.

Drittens werden mit der Entschließung Nr. 1031 des Ministerkabinetts der Ukraine grundlegende Entschließungen zur staatlichen Finanzkontrolle geändert und der staatliche Rechnungsprüfungsdienst als Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) benannt, wodurch ein Mechanismus für die strukturierte Zusammenarbeit mit dem OLAF eingerichtet wird.

Viertens wird mit dem Erlass Nr. 1390 ein Fahrplan zur Stärkung der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge für den Zeitraum 2025-2027 genehmigt, in dem konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten des staatlichen Rechnungsprüfungsdienstes festgelegt werden, unter anderem durch die Verbesserung der Digitalisierung, der risikobasierten Überwachung und der internationalen Zusammenarbeit.

Zusammen unterstützen diese Rechtsakte den staatlichen Rechnungsprüfungsdienst, um sicherzustellen, dass das Organ mit den erforderlichen Instrumenten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ausgestattet ist, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen von Säule I der Fazilität für die Ukraine verwendeten Mittel, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der internationalen Prüfungsstandards, und verstärken die Maßnahmen zur Überwachung der Vergabeverfahren.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 3.1

Bezeichnung des Schrittes: Besetzung von mindestens 20 % der freien Richterposten

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1:  Stärkung der Rechenschaftspflicht, Integrität und Professionalität der Justiz

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 3.1 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

Mindestens 20 % der ab dem 16. Oktober 2023 zu besetzenden Stellen in der Justiz (insgesamt 2 205 Stellen) werden auf der Grundlage der geänderten Rechtsvorschriften besetzt, die die folgenden Elemente umfassen:

-Straffung der Auswahlphasen und Verkürzung der obligatorischen juristischen Aus- und Fortbildungszeiten

-konsequente Anwendung klarer und ordnungsgemäß veröffentlichter Bewertungskriterien und -methoden für die Bewertung der fachlichen Eignung und Integrität angehender Richter

-Einbeziehung des Rates für Integrität in öffentlichen Ämtern in die Bewertung der Integrität von angehenden Richtern, wann immer das Gesetz dies vorschreibt“

Schritt 3.1 ist der zweite von sechs Schritten zur Umsetzung der Reform 1 in Kapitel 3 (Justizsystem) zusammen mit Schritt 3.2 über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einrichtung eines neuen Gerichts für Verwaltungssachen. Ihm ging Schritt 3.5 über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Überarbeitung der Integritätserklärungen von Richtern und des entsprechenden Überprüfungsverfahrens voraus, der im zweiten Quartal 2025 nicht umgesetzt wurde. Darauf folgt Schritt 3.15 (umzusetzen bis zum vierten Quartal 2026) zur Einsatzfähigkeit des spezialisierten Bezirksverwaltungsgerichts und des spezialisierten Oberverwaltungsgerichts.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopien der Beschlüsse des Präsidenten der Ukraine über die Ernennung von Richtern an Amtsgerichten und Berufungsgerichten

3)Kopien der Erläuterungen zur Einbeziehung des Rates für Integrität in öffentlichen Ämtern

4)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 3511-IX vom 9. Dezember 2023 „zur Änderung des ukrainischen Gesetzes ‚über das Justizsystem und die Stellung der Richter‘ und einiger ukrainischer Rechtsakte zur Verbesserung der Verfahren der richterlichen Laufbahn“

5)Kopie des Beschlusses Nr. 72/zp-24 der Hohen Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter der Ukraine vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Vorschriften zur Durchführung eines Auswahlverfahrens für einen freien Richterposten

6)Kopie des Beschlusses Nr. 95/zp-23 der Hohen Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter der Ukraine vom 14. September 2023 (Auswahlverfahren für Richter an Amtsgerichten)

7)Kopie des Beschlusses Nr. 94/zp-23 der Hohen Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter der Ukraine vom 14. September 2023 in der durch den Beschluss vom 14. Dezember 2023 geänderten Fassung (Auswahlverfahren für Richter an Berufungsgerichten)

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 3.1 ab.

Reform 1 zielt darauf ab, die Rechenschaftspflicht, Integrität und Professionalität der Justiz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu stärken, indem die transparente und leistungsorientierte Auswahl von Richtern wieder aufgenommen und die Bewertung der Qualifikationen der amtierenden Richter verbessert wird, das System der disziplinarischen Verantwortung gestärkt wird, die bestehenden Instrumente zur Wahrung der richterlichen Integrität ausgebaut werden und ein neues Gericht für Verwaltungssachen, an denen staatliche Stellen beteiligt sind, eingerichtet wird.

Das ukrainische Parlament hat am 9. Dezember 2023 das ukrainische Gesetz Nr. 3511-IX „zur Änderung des ukrainischen Gesetzes ‚über das Justizsystem und die Stellung der Richter‘ und einiger ukrainischer Rechtsakte zur Verbesserung der Verfahren der richterlichen Laufbahn“ angenommen, mit dem die Auswahlphasen gestrafft und die obligatorischen juristischen Aus- und Fortbildungszeiten verkürzt wurden. Darüber hinaus sind im Beschluss Nr. 72/zp-24 der Hohen Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter klare und ordnungsgemäß veröffentlichte Bewertungskriterien und -methoden festgelegt.

Im Einklang mit den geänderten Rechtsvorschriften kündigte die Hohe Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter am 14. September 2023 ein Auswahlverfahren für 560 Richter an Amtsgerichten und ein weiteres Auswahlverfahren für 550 Richter an Berufungsgerichten an. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Auswahlverfahren hatte die Hohe Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter zum Zeitpunkt der Berichterstattung Empfehlungen für 393 Bewerber für die Ernennung zu Richtern an Amtsgerichten und für 178 Bewerber für die Ernennung zu Richtern an Berufungsgerichten abgegeben (insgesamt 571 Empfehlungen).

Der Rat für Integrität in öffentlichen Ämtern war an der Bewertung der Integrität der Kandidaten beteiligt, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben war.

Im Anschluss an das Auswahlverfahren gab der Hohe Justizrat Empfehlungen für die Ernennung der ausgewählten Richter durch den Präsidenten ab. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung hatte der Präsident insgesamt 451 Richter an Amts- und Berufungsgerichten ernannt. Die Ernennungen machen mehr als 20 % der 2205 zum 16. Oktober 2023 verfügbaren Posten aus.

Auf der Grundlage der von den ukrainischen Behörden vorgelegten Tabelle, in der alle ernannten Richter aufgeführt sind, zogen die Kommissionsdienststellen nach dem Zufallsprinzip eine Stichprobe von 60 Einheiten. Für jede in die Stichprobe einbezogene Einheit stellten die ukrainischen Behörden Links zu den Beschlüssen des Präsidenten der Ukraine über die Ernennung der Richter bereit, die auf der offiziellen Website des Präsidialamtes der Ukraine veröffentlicht wurden. Die Analyse der vorgelegten Nachweise bestätigte, dass alle 60 Richter für freie Posten an den Amts- und Berufungsgerichten ernannt wurden. Daher wurden das Stichprobenverfahren als erfolgreich und die Anforderung als erfüllt erachtet.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 3.3

Bezeichnung des Schrittes: Streitbeilegung/Gerichtsurteil in 20 % der alten Disziplinarfälle, die Ende 2023 nicht geprüft worden waren

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1:  Stärkung der Rechenschaftspflicht, Integrität und Professionalität der Justiz

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 3.3 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

20 % der alten Disziplinarverfahren (Beschwerden), die zum 31. Dezember 2023 nicht geprüft waren, werden unter Beteiligung der Disziplinaraufsichtsbehörde und auf der Grundlage der Kriterien für die Priorisierung der Prüfung von Disziplinarbeschwerden gemäß Klausel 13.7 der Geschäftsordnung des Hohen Justizrats (geändert am 21. November 2023, Nr. 1068/0/15-23), die auf der offiziellen Website des Hohen Justizrats veröffentlicht werden, beigelegt bzw. entschieden.

Schritt 3.3 ist der vierte von sechs Schritten zur Umsetzung der Reform 1 in Kapitel 3 (Justizsystem). Er wird parallel zu Schritt 3.4 über den Abschluss der Qualifikationsbewertung für 50 % der Richter umgesetzt. Ihm gingen Schritt 3.2 über die Einrichtung des spezialisierten Bezirksverwaltungsgerichts und des spezialisierten Oberverwaltungsgerichts voraus, der im Rahmen des sechsten Zahlungsantrags (dritten Quartal 2025) positiv bewertet wurde, und Schritt 3.5 über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Überarbeitung der Integritätserklärungen von Richtern und des entsprechenden Überprüfungsverfahrens aus dem zweiten Quartal 2025, der weiterhin nicht erfüllt ist, sowie Schritt 3.1 über die Besetzung von mindestens 20 % der freien Richterposten aus dem dritten Quartal 2025, der im Rahmen dieses Zahlungsantrags positiv bewertet wurde. Darauf folgt Schritt 3.15 (umzusetzen bis zum vierten Quartal 2026) zur Einsatzfähigkeit des spezialisierten Bezirksverwaltungsgerichts und des spezialisierten Oberverwaltungsgerichts.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie des Beschlusses Nr. 3582/0/15-24 des Hohen Justizrats vom 10. Dezember 2024 „über die Aufnahme der Arbeit der Disziplinaraufsichtsbehörde des Hohen Justizrats“

3)Kopien der Beschlüsse über abgeschlossene Beschwerden des Hohen Justizrats unter Beteiligung der Disziplinaraufsichtsbehörde

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 3.3 ab.

Reform 1 zielt darauf ab, die Rechenschaftspflicht, Integrität und Professionalität der Justiz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu stärken, indem die transparente und leistungsorientierte Auswahl von Richtern wieder aufgenommen und die Bewertung der Qualifikationen der amtierenden Richter verbessert wird, das System der disziplinarischen Verantwortung gestärkt wird, die bestehenden Instrumente zur Wahrung der richterlichen Integrität ausgebaut werden und ein neues Gericht für Verwaltungssachen, an denen staatliche Stellen beteiligt sind, eingerichtet wird.

Mit dem Beschluss Nr. 3582/0/15-24 des Hohen Justizrats vom 10. Dezember 2024 „über die Aufnahme der Arbeit der Disziplinaraufsichtsbehörde des Hohen Justizrats“ wurde eine Disziplinaraufsichtsbehörde als eigenständige Struktureinheit unter dem Hohen Justizrat eingerichtet. Mit dem Beschluss wird die Disziplinaraufsichtsbehörde beauftragt, sich mit Disziplinarbeschwerden gegen Richter zu befassen. Die Disziplinaraufsichtsbehörde nahm am 23. Dezember 2024 ihre Tätigkeit auf. Sie setzt sich zusammen aus einem Leiter, einem stellvertretenden Leiter und Disziplinarinspektoren.

Zum 31. Dezember 2023 waren beim Hohen Justizrat 12 106 nicht abgeschlossene Disziplinarbeschwerden anhängig. Im Einklang mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsrahmen befasste sich der Hohe Justizrat im Laufe des Jahres 2024 bis zur Einrichtung der Disziplinaraufsichtsbehörde weiterhin mit diesen Fällen. Nachdem die Disziplinarbehörde ihre Tätigkeit aufnahm, wurden vom 23. Dezember 2024 bis zum 22. Januar 2025 über ein automatisiertes Verteilungssystem 10 906 alte Disziplinarbeschwerden vom Hohen Justizrat an die Disziplinarbehörde weitergereicht. Von diesen Beschwerden waren 6 054 vor Ende 2023 und folglich 4 852 im Laufe des Jahres 2024 beim Hohen Justizrat eingereicht worden. Zum Zeitpunkt der Bewertung waren 2 741 der 6 054 Beschwerden, die vor dem 31. Dezember 2023 eingereicht wurden, unter Beteiligung der Disziplinarbehörde beigelegt worden. Dies entspricht 23 % der alten Fälle, die zum 31. Dezember 2023 nicht geprüft worden waren. Die Kriterien für die Priorisierung der Prüfung von Disziplinarbeschwerden, die in Klausel 13.7 der Geschäftsordnung des Hohen Justizrats festgelegt sind, wurden bei der Bearbeitung von Fällen angewandt.

Auf der Grundlage der von den ukrainischen Behörden vorgelegten Tabelle, in der alle erledigten Beschwerden aufgeführt sind, zogen die Kommissionsdienststellen nach dem Zufallsprinzip eine Stichprobe von 60 Einheiten. Für jede in die Stichprobe einbezogene Einheit stellten die ukrainischen Behörden Links zu den Entscheidungen über Disziplinarbeschwerden bereit, die auf der offiziellen Website des Hohen Justizrats veröffentlicht wurden. Die Analyse der vorgelegten Nachweise bestätigte, dass alle 60 Beschwerden unter Beteiligung der Disziplinarbehörde beigelegt wurden. Daher wurden das Stichprobenverfahren als erfolgreich und die Anforderung als erfüllt erachtet.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 3.4

Bezeichnung des Schrittes: Abschluss der Qualifikationsbewertung (Überprüfung) für 50 % der Richter, die sich zum 30. September 2016 noch einer Überprüfung unterziehen mussten

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1: Stärkung der Rechenschaftspflicht, Integrität und Professionalität der Justiz

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 3.4 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

Die Qualifikationsbewertung (Überprüfung) wird für 50 % der Richter, die sich zum 30. September 2016 noch einer Überprüfung unterziehen mussten, im Einklang mit den festgelegten Verfahren und unter Einbeziehung des Rates für Integrität in öffentlichen Ämtern abgeschlossen.

Schritt 3.4 ist der fünfte von sechs Schritten zur Umsetzung der Reform 1 in Kapitel 3 (Justizsystem). Er wird parallel zu Schritt 3.3 über Streitbeilegung/Gerichtsurteile in 20 % der alten Disziplinarfälle, die Ende 2023 nicht geprüft worden waren und Schritt 3.1 über die Besetzung von mindestens 20 % der freien Richterposten umgesetzt, die im dritten Quartal 2025 nicht erfüllt wurden. Ihm gingen Schritt 3.5 über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Überarbeitung der Integritätserklärungen von Richtern und des entsprechenden Überprüfungsverfahrens aus dem zweiten Quartal 2025 voraus, der noch nicht erfüllt wurde, und Schritt 3.2 über das Gesetz zur Einrichtung eines neuen Gerichts für Verwaltungssachen, der im dritten Quartal 2025 erfüllt wurde. Darauf folgt Schritt 3.15, wonach das neue Gericht für Verwaltungssachen bis zum vierten Quartal 2026 seine Arbeit aufgenommen haben muss.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Schreiben der Hohen Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter Nr. 28-5719/24 vom 11. Oktober 2024

3)Schreiben der Hohen Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter Nr. 28-1624/26 vom 17. März 2026

4)Kopien der Entscheidungen der Hohen Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter über den Abschluss von Qualifikationsbewertungen

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 3.4 ab.

Reform 1 zielt darauf ab, die Rechenschaftspflicht, Integrität und Professionalität der Justiz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu stärken, indem die transparente und leistungsorientierte Auswahl von Richtern wieder aufgenommen und die Bewertung der Qualifikationen der amtierenden Richter verbessert wird, das System der disziplinarischen Verantwortung gestärkt wird, die bestehenden Instrumente zur Wahrung der richterlichen Integrität ausgebaut werden und ein neues Gericht für Verwaltungssachen, an denen staatliche Stellen beteiligt sind, eingerichtet wird.

Bis zum 30. September 2016 mussten sich insgesamt 6 958 Richter im ukrainischen Gerichtssystem einer Qualifikationsbewertung (Überprüfung) unterziehen. Daher erfordert der Indikator den Abschluss des Überprüfungsverfahrens für 3 479 Richter. Im Einklang mit den festgelegten Verfahren schloss die Hohe Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter die Bewertung von 3 350 Richtern ab, die entweder als für ihre Ämter qualifiziert bestätigt wurden oder die nicht über die für das von ihnen gehaltene Amt erforderlichen Qualifikationen verfügten. Darüber hinaus berichtete die Hohe Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter, dass 29 der Richter sich weigerten, sich der Bewertung zu unterziehen; in diesen Fällen wurde ein Antrag auf Entlassung gestellt. In weiteren 977 Fällen wurde die Qualifikationsbewertung während der Durchführung aus Gründen beendet, auf die die Hohe Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter keinen Einfluss hatte, in erster Linie aufgrund des Rücktritts von Richtern oder ihrer Versetzung in den Ruhestand. Der Rat für Integrität in öffentlichen Ämtern war an der Bewertung beteiligt, sofern er gesetzlich dazu befugt war. Unter Berücksichtigung dieser Fälle wurden insgesamt 4 356 Fälle von Richtern geprüft.

Obwohl eine minimale Abweichung zwischen der Zahl der Richter, die die Überprüfung zum Zeitpunkt der Berichterstattung vollständig abgeschlossen haben, und dem im Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten numerischen Ziel besteht, wurde das Gesamtziel dieses Indikators erreicht. Darüber hinaus war der frühe Abschluss der Bewertung einiger Richter auf Umstände zurückzuführen, auf die die Hohe Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter keinen Einfluss hatte.

Auf der Grundlage einer von den ukrainischen Behörden vorgelegten Tabelle, in der alle 3 350 Richter aufgeführt waren, deren Überprüfung vollständig abgeschlossen war, wählten die Kommissionsdienststellen nach dem Zufallsprinzip eine Stichprobe von 60 Fällen aus. Für jeden dieser Fälle stellten die Behörden Links zu den veröffentlichten Beschlüssen der Hohen Qualifikationskommission für Richterinnen und Richter auf ihrer offiziellen Website zur Verfügung. Eine Prüfung der Nachweise bestätigte, dass alle 60 Richter in der Stichprobe das Überprüfungsverfahren tatsächlich abgeschlossen hatten. Daher wurde das Stichprobenverfahren als erfolgreich erachtet.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 3.8

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Vollstreckung von Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit monetären und nicht-monetären Verpflichtungen und zur Digitalisierung

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Reformen in den Bereichen Insolvenz und Vollstreckung von Gerichtsurteilen

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 3.8 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

Inkrafttreten des Gesetzes über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit monetären und nicht-monetären Verpflichtungen und die weitere Digitalisierung des Vollstreckungsverfahrens.

Schritt 3.8 ist der zweite von fünf Schritten zur Umsetzung der Reform 2 in Kapitel 3 (Justizsystem). Ihm ging Schritt 3.6 zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Insolvenzregelung voraus, der im Rahmen des dritten Zahlungsantrags (viertes Quartal 2024) positiv bewertet wurde. Darauf folgt Schritt 3.9 (umzusetzen bis zum vierten Quartal 2025), mit dem ein Datenerhebungssystem zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Betrieb genommen werden soll.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie des Gesetzes Nr. 4833-Х „zur Änderung bestimmter ukrainischer Gesetze zur Vereinfachung von Vollstreckungsverfahren durch Digitalisierung“

3)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 4094-IX vom 21. November 2024 „zur Verbesserung der gerichtlichen Kontrolle der Vollstreckung von Gerichtsurteilen“

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 3.8 ab.

Ziel der Reform 2 ist die Verbesserung der Insolvenz- und Vollstreckungsverfahren durch die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand und den Aufbau institutioneller und sonstiger Kapazitäten für dessen ordnungsgemäße Anwendung. Zu diesem Zweck verabschiedete das ukrainische Parlament am 7. April 2026 das ukrainische Gesetz Nr. 4833-Х „zur Änderung bestimmter ukrainischer Rechtsakte zur Verbesserung des Verfahrens für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen, Entscheidungen anderer Stellen und die Digitalisierung bestimmter Stadien von Vollstreckungsverfahren“ und am 21. November 2024 das ukrainische Gesetz Nr. 4094-IX „zur Verbesserung der gerichtlichen Kontrolle der Vollstreckung von Gerichtsurteilen“.

Mit dem Gesetz Nr. 4833-Х wird die Digitalisierung von Vollstreckungsverfahren verbessert, und es wird erwartet, dass dadurch eine schnellere und wirksamere Vollstreckung von Gerichtsurteilen ermöglicht wird. Durch das Gesetz Nr. 4833-Х dürfte insbesondere die Vollstreckung von monetären Gerichtsurteilen verbessert werden, indem Änderungen am Verfahren zur Zwangsvollstreckung in Immobilien eingeführt werden, einige Phasen der Vollstreckungsverfahren automatisiert werden und die Überprüfung der Vermögenswerte von Schuldnern verbessert wird. Das Gesetz soll die Beitreibung von Forderungen verbessern und gleichzeitig Garantien für Schuldner bieten, wie z. B. Beschränkungen bei der Beschlagnahme der einzigen Wohnstätte.

Das Gesetz Nr. 4833-Х sieht Modernisierungen der wichtigsten Komponenten der digitalen Durchsetzungsinfrastruktur vor und verbessert die Zusammenarbeit zwischen Vollstreckungsstellen und staatlichen Stellen, Banken, Finanzinstituten und Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor. Es verbessert die Funktionsweise des automatisierten Systems der Vollstreckungsverfahren (Automated System of Enforcement Proceedings – ASEP), das die elektronische Dokumentenverwaltung erleichtert. Durch die neuen Funktionen des ASEP wird der Informationsaustausch mit Banken und Finanzinstituten verbessert. Mit dem Gesetz wird auch ein automatischer Austausch mit anderen staatlichen Registern eingeführt. Außerdem werden Änderungen am Einheitlichen Schuldnerregister vorgenommen, das Informationen über ausstehende Verbindlichkeiten von Schuldnern, sowohl von juristischen als auch von natürlichen Personen, enthält und die Veräußerung von Vermögen verhindern soll. Das Gesetz Nr. 4833-IX sieht vor, dass Schuldner, die im Einheitlichen Schuldnerregister eingetragen sind, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht in der Lage sein werden, bestimmte Transaktionen abzuschließen, wie z. B. die Eintragung eines Grundpfandrechts. Zu diesem Zweck wird die Überprüfung des Status eines Schuldners für bestimmte Transaktionen obligatorisch. Gleichzeitig wird das Verfahren zur Aufhebung der Beschränkungen in Bezug auf das Vermögen des Schuldners stärker automatisiert und transparenter. Das Gesetz Nr. 4833-Х führt auch den Austausch zwischen dem Schuldnerregister und anderen staatlichen Registern ein und bietet Vollstreckungsstellen zusätzliche Instrumente, um das Vermögen von Schuldnern ausfindig zu machen.

Mit den Schlussbestimmungen des Gesetzes Nr. 4833-Х wird ein gestaffelter Ansatz für die Anwendung der neuen Vorschriften eingeführt, wobei das Gesetz am 24. April 2026 in Kraft tritt, während der Hauptteil des Gesetzes erst sechs Monate nach seiner Veröffentlichung gelten wird, um die für die Anwendung der neuen Bestimmungen erforderlichen Änderungen an den IT-Systemen vorzunehmen.

Das Gesetz Nr. 4094-IX trat am 19. Dezember 2024 in Kraft. Es soll die Kontrolle der Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Verwaltungssachen verbessern sowie die Vollstreckung bestimmter Kategorien von Forderungen in Zivil- und Handelssachen. Durch die in dem Gesetz enthaltenen Bestimmungen dürfte vor allem die Durchsetzung nicht-monetärer Verpflichtungen verbessert werden. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass das Gericht einen Bericht über die Vollstreckung der jeweiligen Entscheidung verlangt. Ferner sind Geldbußen für die Nichtvollstreckung von Gerichtsurteilen vorgesehen, und für den Fall, dass es sich bei dem Schuldner um ein Kollegialorgan handelt, kann gegen jedes Mitglied des Organs, das es versäumt hat, die Vollstreckung des Gerichtsurteils innerhalb seiner Zuständigkeit sicherzustellen, eine Geldbuße verhängt werden. Außerdem wird dem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt, bei Gericht eine Änderung der Vollstreckungsmethode zu beantragen, wenn sich der Schuldner der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung widersetzt.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 3.9

Bezeichnung des Schrittes: Ein Datenerhebungssystem zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen wurde in Betrieb genommen.

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Reformen in den Bereichen Insolvenz und Vollstreckung von Gerichtsurteilen

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 3.9 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

Ein Datenerhebungssystem zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen ist einsatzbereit.

Schritt 3.9 ist der dritte von fünf Schritten zur Umsetzung der Reform 2 in Kapitel 3 (Justizsystem). Ihm gingen Schritt 3.6 über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Insolvenzregelung voraus, der im Rahmen des dritten Zahlungsantrags (viertes Quartal 2024) positiv bewertet wurde, und Schritt 3.8 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Bezug auf monetäre und nicht-monetäre Verpflichtungen und die weitere Digitalisierung der Vollstreckungsverfahren, der im Rahmen der fünften Tranche (zweites Quartal 2025) nicht erfüllt wurde und im Rahmen des vorliegenden Zahlungsantrags positiv bewertet wurde. Darauf folgen Schritt 3.7 (umzusetzen bis zum ersten Quartal 2026) zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften für vereinfachte Insolvenzverfahren für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) und Schritt 3.10 (umzusetzen bis zum zweiten Quartal 2026), wonach das verbesserte IT-System für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen einsatzbereit ist.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Link zum Dashboard auf der Website des Justizministeriums: https://minjust.gov.ua/other/data_collection_system_on_enforcement_proceedings

3)Kopie des Erlasses des Staatssekretärs des Justizministeriums über die Maßnahmen zur Umsetzung von Schritt 3.9 des Ukraine-Plans

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 3.9 ab.

Ziel der Reform 2 ist die Verbesserung der Insolvenz- und Vollstreckungsverfahren durch die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand und den Aufbau institutioneller und sonstiger Kapazitäten für dessen ordnungsgemäße Anwendung. Zu diesem Zweck hat das Justizministerium ein Datenerhebungssystem entwickelt, in dem Daten über Vollstreckungsverfahren erfasst werden.

Das Datenerhebungssystem ist auf der Website des Justizministeriums öffentlich zugänglich und basiert auf amtlichen Statistiken. Es liefert statistische Informationen über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen aufgeschlüsselt nach verschiedenen Kategorien von Entscheidungen. Außerdem liefert es Informationen über die Tätigkeiten öffentlicher und privater Vollstreckungsstellen und über die Vollstreckung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Mit dem System werden Informationen aus verschiedenen Quellen zusammengetragen und auf der öffentlichen Plattform zur Verfügung gestellt. Ein besserer Zugang zu diesen Informationen dürfte die faktengestützte Politikgestaltung und die öffentliche Kontrolle der Vollstreckung von Gerichtsurteilen verbessern.

Das Justizministerium plant, das neue System auf der Grundlage der Erfahrungen und Rückmeldungen der Nutzer nach den ersten Monaten des Einsatzes weiterzuentwickeln.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 5.6

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der staatlichen Regulierung der Kapitalmärkte und der organisierten Rohstoffmärkte

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 4: Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Finanzaufsichtsbehörde

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 5.6 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Inkrafttreten des Gesetzes über die Verbesserung der staatlichen Regulierung der Kapitalmärkte und der organisierten Rohstoffmärkte, mit welchen diese an die IOSCO-Standards angeglichen wird. Dies bezieht sich auf die Fähigkeit der nationalen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (National Commission on Securities and Stock Market, NSSMC), frei von Einflussnahme von außen, insbesondere von Druck aus Politik und Wirtschaft, zu agieren, Entscheidungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und im besten Interesse der Marktintegrität und des Anlegerschutzes und nicht auf der Grundlage externer Interessen zu treffen, sowie über starke Durchsetzungsmechanismen und internationale Zusammenarbeit zu verfügen.“

Schritt 5.6 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 4 in Kapitel 5 (Finanzmärkte).

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 3585-IX vom 22. Februar 2024 „zur Änderung des ukrainischen Gesetzes ‚zur Regulierung der Kapitalmärkte und der organisierten Rohstoffmärkte‘ und bestimmter anderer ukrainischer Rechtsakte zur Verbesserung der staatlichen Regulierung und Beaufsichtigung der Kapitalmärkte und der organisierten Rohstoffmärkte“.

Analyse

Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 5.6 ab.

Ziel der Reform 4 ist es, die staatliche Regulierung der Kapitalmärkte und der organisierten Rohstoffmärkte zu verbessern.

Zu diesem Zweck verabschiedete das ukrainische Parlament das ukrainische Gesetz Nr. 3585-IX vom 22. Februar 2024 „zur Änderung des ukrainischen Gesetzes ‚zur Regulierung der Kapitalmärkte und der organisierten Rohstoffmärkte‘ und bestimmter anderer ukrainischer Rechtsakte zur Verbesserung der staatlichen Regulierung und Beaufsichtigung der Kapitalmärkte und der organisierten Rohstoffmärkte“. Das Gesetz trat am 27. September 2024 in Kraft, wobei einige Bestimmungen am 1. Januar 2026 in Kraft traten, insbesondere die Bestimmungen über die wettbewerbliche Auswahl des Vorsitzenden und der leitenden Mitarbeiter der Behörde, Beschränkungen für Mitarbeiter der NSSMC, den Status befugter Personen, verstärkte Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse, Verfahrensvorschriften für Durchsetzungsverfahren sowie Bestimmungen über Selbstregulierungsorganisationen und die Bekämpfung von Marktmissbrauch.

In Bezug auf die IOSCO-Grundsätze, die sich auf die Regulierungsbehörde beziehen (Grundsätze 1-8), legt das Gesetz das Mandat und die Zuständigkeiten der NSSMC fest (Grundsatz 1) und stellt die operative Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht bei der Ausübung ihrer Aufgaben sicher (Grundsatz 2), einschließlich des Schutzes vor unrechtmäßiger externer Einflussnahme bei Aufsichts-, Inspektions- und Durchsetzungstätigkeiten. Es schafft die Grundlage dafür, dass die NSSMC mit angemessenen Befugnissen, Ressourcen und Kapazitäten ausgestattet wird, um ihre Aufgaben, einschließlich der Festlegung von Vorschriften, der Aufsicht und der Durchsetzung, wahrnehmen zu können (Grundsatz 3). Der Rechtsrahmen beruht auf klaren Verfahren (Grundsatz 4) und enthält Anforderungen im Hinblick auf ein professionelles Verhalten, die Vertraulichkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten, die für Mitarbeiter und Marktteilnehmer gelten (Grundsatz 5). Das Gesetz erweitert das Mandat der NSSMC auch um Mechanismen zur Erkennung und Minderung systemischer Risiken (Grundsatz 6), schreibt eine regelmäßige Überprüfung von Rechtsakten und des Regulierungsbereichs vor (Grundsatz 7) und sieht die Erkennung und Regelung von Interessenkonflikten und Fehlanreizen vor (Grundsatz 8).

Was die IOSCO-Grundsätze für die Selbstregulierung (Grundsatz 9) betrifft, so übt die NSSMC die Aufsicht über Selbstregulierungsorganisationen aus, die der Regulierungsaufsicht unterliegen und zur Einhaltung von Fairness- und Vertraulichkeitsstandards verpflichtet sind.

Was die IOSCO-Grundsätze für die Durchsetzung der Wertpapieraufsicht (Grundsätze 10-12) betrifft, so verfügt die NSSMC über umfassende Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, einschließlich in Form von Kontrollen, Untersuchungen, der Feststellung von Verstößen und der Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen festgelegter Verfahren.

Schließlich ermächtigt das Gesetz die NSSMC im Einklang mit den IOSCO-Grundsätzen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen (Grundsätze 13-15), Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, mit in- und ausländischen Partnern auszutauschen und bei Ermittlungen und anderen Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen Unterstützung zu leisten.

Diese Bestimmungen sorgen insgesamt dafür, dass die NSSMC frei von äußeren Einflüssen arbeiten, Entscheidungen auf der Grundlage des Gesetzes und im besten Interesse der Marktintegrität und des Anlegerschutzes treffen und über starke Durchsetzungsmechanismen und Instrumente der internationalen Zusammenarbeit verfügen kann, die mit den IOSCO-Standards im Einklang stehen.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 7.8

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zu den Grundprinzipien der Wohnungspolitik

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 7: Sicherstellung des Zugangs zu Wohnraum für bedürftige Menschen

Finanziert durch: Darlehen 

Hintergrund 

Die Anforderung für Schritt 7.8 lautet gemäß dem Beschlussanhang:  

„Inkrafttreten des ukrainischen Gesetzes über Grundprinzipien der Wohnungspolitik. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

-Zugänglichkeit von Wohnraum für die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen sollte zum wichtigsten Grundsatz bei der Bereitstellung von Wohnraum werden

-Schaffung verschiedener Unterstützungsmechanismen für Bürgerinnen und Bürger mit unterschiedlichen finanziellen Kapazitäten und Festlegung von Kriterien für den Zugang zu ihnen

-Regelung der Rechtsgrundlage für die Einführung der Vermietung von Sozialwohnungen, der Vermietung von Sozialwohnungen mit Vorkaufsrecht

-Schaffung eines transparenten Systems zur Erfassung des Wohnungsbedarfs der Bürgerinnen und Bürger, um eine rasche Reaktion auf lokaler Ebene zu gewährleisten

-Schaffung eines transparenten Rahmens für die Überwachung durch die Öffentlichkeit, die Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft“

Schritt 7.8 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 7 in Kapitel 7 (Humankapital).  Darauf folgt Schritt 7.9 zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über den Fonds für den sozialen Wohnungsbau (umzusetzen bis zum vierten Quartal 2026).

Vorgelegte Nachweise 

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 4751-IX „über die Grundprinzipien der Wohnungspolitik“ vom 13. Januar 2026

3)Kopie der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt der Ukraine Nr. 51 vom 5. März 2026

Analyse 

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 7.8 ab.

Ziel der Reform 7 ist es, den Rahmen für ein System des sozialen Wohnungsbaus zu entwickeln. Dieser spezifische Reformschritt betrifft die Annahme von Rechtsvorschriften, in denen die wichtigsten Prioritäten für die Wohnungspolitik der Ukraine festgelegt sind, einschließlich des Zugangs zu Wohnraum für die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen. Zu diesem Zweck verabschiedete das ukrainische Parlament am 13. Januar 2026 das Gesetz Nr. 4751-IX „über die Grundprinzipien der Wohnungspolitik“. Das Gesetz wurde am 5. März 2026 im Amtsblatt der Ukraine veröffentlicht und ist am 6. März 2026 in Kraft getreten.

In dem Gesetz wird „Barrierefreiheit und barrierefreier Wohnraum“ als zentrales Prinzip der Wohnungspolitik der Ukraine festgelegt. Darin werden schutzbedürftige und sozial geschützte Gruppen als vorrangige Begünstigte genannt und ihr Zugang zu erschwinglichem sozialem Wohnraum garantiert.

Mit dem Gesetz wird ein breites Spektrum an Mechanismen zur finanziellen Unterstützung von Menschen mit unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten eingeführt. Dazu gehören langfristige Darlehen zu Sonderbedingungen, Förderungen, Ausgleichszahlungen, Vermietung und Mietkaufprogramme (Zahlung von Miete an den Vermieter als Vorauszahlung auf den Kauf der Wohnung und die Übernahme des Eigentums), die an Einkommens- und Förderfähigkeitskriterien geknüpft sind. Ebenfalls dazu gehören Genossenschaften, öffentlich-private Partnerschaften und die Möglichkeit, Gemeinden die Möglichkeit zu geben, Land für die Bebauung kostenlos zuzuweisen, um Wohnraum erschwinglicher zu machen.

Das Gesetz regelt die Rechtsgrundlage für die Vermietung von Sozialwohnungen, einschließlich der Vermietung von Sozialwohnungen mit Vorkaufrecht. Dazu gehört die Regelung der Vermietung von privatem und öffentlichem Wohnraum, Sozialwohnungen und Dienstwohnungen für Mitglieder des öffentlichen Sektors während der Dauer der Ausübung ihrer Amtstätigkeit. Es wird ein Mietkaufinstrument eingeführt, das es den Bürgerinnen und Bürgern unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, die von ihnen gemieteten Immobilien nach mindestens zehn Jahren Anmietung als ihr Eigentum zu registrieren. Eine wesentliche Bedingung ist die Zahlung an einen revolvierenden Fonds zu einem Preis, der nicht unter den Kosten für neuen sozialen Wohnungsbau liegt, um den Bau neuer Sozialwohnungen zu finanzieren. Die über den Zehnjahreszeitraum gezahlte Miete wird auf diesen Preis angerechnet.

Mit dem Gesetz wird durch die Einrichtung eines „einheitlichen Informations- und Analysesystems für den Wohnungsbau“ ein transparentes System für den Zugang zu Informationen über den Wohnungsbestand und für die Erfassung des Wohnraumbedarfs der Bürgerinnen und Bürger geschaffen. Das System wird als zentrale digitale Informationsplattform fungieren, die Daten an einem Ort zusammenführt und automatisch mit anderen staatlichen Registern abgeglichen wird.

Mit dem Gesetz wird ein „einheitliches Informations- und Analysesystem für den Wohnungsbau“ eingeführt, das die Überwachung durch die Öffentlichkeit, die Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft erleichtern wird. Das System wird den Wohnraumbedarf erfassen, allgemein zugängliche Informationen über den Wohnungsbestand sammeln und auf transparente Weise bereitstellen. Dazu gehören die Digitalisierung aller Wartelisten für Wohnungen und die öffentliche Bereitstellung von Daten für die Suche und den Zugang. Das System wird als zentrale digitale Plattform fungieren, alle Daten an einem Ort zusammenführen und einen automatischen Abgleich mit anderen staatlichen Registern durchführen, einschließlich verfügbarer Unterstützungsprogramme, Wohnungsgenossenschaften, Finanzinstituten und Betreibern von Sozialwohnungen.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 8.2

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten der Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Aktionsplan zur Entbürokratisierung in bestimmten Sektoren

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1: Verbesserung des Regelungsumfelds

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund 

Die Anforderung für Schritt 8.2 lautet gemäß dem Beschlussanhang:  

„Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Entbürokratisierung und Vereinfachung der Rahmenbedingungen für Unternehmen. Im Mittelpunkt der neuen Rechtsvorschriften stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

-Digitalisierung der Genehmigungs- und Lizenzverfahren durch die Durchführung eines experimentellen Projekts zur Einführung des einheitlichen staatlichen elektronischen Systems für Genehmigungsdokumente

-Verringerung der Betriebsinspektionen durch die Einführung freiwilliger Versicherungen und Audits

-Regelung der Frage der Rechtsnachfolge von Genehmigungsdokumenten und Lizenzen im Falle einer Änderung der Organisations- und Rechtsform eines Unternehmens“

Schritt 8.2 ist der zweite Schritt zur Umsetzung der Reform 1 in Kapitel 8 (Unternehmensumfeld).  Es folgt Schritt 8.1 zur Annahme des Aktionsplans zur Entbürokratisierung. Schritt 8.1 war bis zum dritten Quartal 2024 umzusetzen und wurde im Rahmen der dritten Tranche positiv bewertet.

Vorgelegte Nachweise 

1.Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2.Kopie der Entschließung des Ministerkabinetts Nr. 795 vom 5. Juli 2024 „über die Umsetzung der ersten Phase des Pilotprojekts zur Einführung des einheitlichen staatlichen elektronischen Genehmigungssystems“

3.Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 4017-IX vom 10. Oktober 2024 „über Änderungen bestimmter ukrainischer Rechtsakte im Zusammenhang mit der Annahme des ukrainischen Gesetzes ‚über Verwaltungsverfahren‘“

4.Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 4196-IX „über die Besonderheiten der Regulierung der Tätigkeiten von juristischen Personen bestimmter Organisations- und Rechtsformen während des Übergangszeitraums und von Vereinigungen juristischer Personen“ vom 9. Januar 2025

5.Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 4840-IX „über die Grundsätze der staatlichen Aufsicht (Kontrolle)“ vom 8. April 2026

Analyse 

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 8.2 ab.

Ziel der Reform 1 ist die Verbesserung des Regelungsumfelds durch Vereinfachung und Digitalisierung der Verwaltungsverfahren im Einklang mit dem Aktionsplan zur Entbürokratisierung in bestimmten Sektoren.

Das Ministerkabinett der Ukraine hat am 5. Juli 2024 die Entschließung Nr. 795 angenommen, mit der ein Pilotprojekt zur Einführung des einheitlichen staatlichen elektronischen Genehmigungssystems (e-Dozvil) gebilligt wurde. In dieser Entschließung wird das Wirtschaftsministerium als Projektkoordinator benannt und die spezifischen Verantwortlichkeiten der zuständigen Ministerien und öffentlichen Stellen bei der Digitalisierung der Genehmigungsverfahren dargelegt. Durch die Festlegung standardisierter technischer Anforderungen und Arbeitsabläufe zielt das Pilotprojekt darauf ab, die Erteilung von Unternehmenslizenzen über das Diia-Portal zu straffen, und soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Entschließung abgeschlossen werden.

Um die Frage der Rechtsnachfolge von Genehmigungen und Lizenzen im Falle von Änderungen der Rechtsform von Unternehmen zu regeln, wurde eine Reihe von Gesetzesänderungen angenommen. Mit dem ukrainischen Gesetz Nr. 4017-IX, das am 15. November 2024 in Kraft trat, werden die nationalen Genehmigungs- und Lizenzierungssysteme mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz harmonisiert, indem festgelegt wird, dass Umstrukturierungen – einschließlich Zusammenschlüssen, Übernahmen und Umwandlungen – keinen Grund für die Aufhebung von Genehmigungen darstellen, wodurch Rechtsnachfolger den Geschäftsbetrieb auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen fortsetzen können. Darüber hinaus wird mit dem ukrainischen Gesetz Nr. 4196-IX, das am 28. Februar 2025 in Kraft trat, der strukturelle Rahmen für die obligatorische Modernisierung alter Rechtsträger geschaffen, wobei in Artikel 14 ausdrücklich die Gültigkeit aller Genehmigungen und Lizenzen für Nachfolgeunternehmen bis zu ihrem ursprünglichen Ablaufdatum beibehalten wird. Zusammen schützen diese Rechtsakte Wirtschaftstätigkeiten vor administrativen Störungen, indem sie sicherstellen, dass regulatorische Rechte während rechtlicher Übergänge nahtlos übertragen werden.

Mit dem ukrainischen Gesetz Nr. 4840-IX, das am 24. April 2026 in Kraft trat, wird die staatliche Aufsicht in der Ukraine auf ein risikobasiertes Modell umgestellt, das mit den europäischen Standards im Einklang steht. Mit der Reform werden freiwillige Audits eingeführt, die es Unternehmen ermöglichen, Defizite zu beheben, ohne dass Strafen verhängt werden, und eine Haftpflichtversicherung genutzt, um die Häufigkeit der Kontrollen zu verringern. Zu den wichtigsten Aktualisierungen gehören die obligatorische Audio- und Videoaufzeichnung von Kontrollen, ein Verbot der Beschlagnahme von Originaldokumenten oder Hardware und die Automatisierung der Aufsicht durch ein digitales Risikoeinstufungssystem. Das Gesetz verlagert den Schwerpunkt der staatlichen Aufsicht von der Bestrafung hin zu einem präventiven Zyklus aus Überwachung und Einhaltung der Vorschriften.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 10.5

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Pakets zur Integration des Energiesektors in innerstaatliches Recht

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 3: Reform des Strommarkts

Finanziert durch: Nicht rückzahlbare Unterstützung

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 10.5 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Pakets zur Integration des Elektrizitätssektors in innerstaatliches Recht zur Angleichung der ukrainischen Rechtsvorschriften an das Paket zur Integration des Elektrizitätssektors, das im Dezember 2022 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft aufgenommen wurde. Mit dem Paket zur Integration des Elektrizitätssektors werden die Rechtsvorschriften im Einklang mit den folgenden Rechtsakten, Netzkodizes und Leitlinien angeglichen:

- Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung)

- Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)

- Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

- Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)

- die fünf Netzkodizes und Leitlinien enthalten detaillierte Vorschriften für die verschiedenen Marktsegmente und den Netzbetrieb

-Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

- Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

-Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

-Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

-Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes“

Schritt 10.5 ist der zweite Schritt zur Umsetzung der Reform 3 von Kapitel 10 (Energie). Der erste Schritt 10.8 betraf das Inkrafttreten des abgeleiteten Rechts zur Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT). Auf Schritt 10.5 folgen Schritt 10.7 zur Ernennung eines neuen Strommarktbetreibers im vierten Quartal 2025 und Schritt 10.6 zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Änderung der Bedingungen für die Besteuerung der Teilnehmer am Strommarkt im zweiten Quartal 2026.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 4834-IX „über Änderungen bestimmter ukrainischer Gesetze zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union über die Integration des Energiemarkts, die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit im Energiesektor“ vom 7. April 2026

3)Kopie des Schreibens des Sekretariats der Energiegemeinschaft (EnCS) an Anatolii Kutsevol, stellvertretender Energieminister der Ukraine für europäische Integration, vom 24. April 2026 zum ukrainischen Gesetz Nr. 4834-IX und zu den Fortschritten bei der Umsetzung des Pakets zur Integration des Stromsektors

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 10.5 ab.

Ziel der Reform 3 ist die Verbesserung des Rechtsrahmens für den Energiesektor in der Ukraine, einschließlich der Förderung der Integration des ukrainischen und des europäischen Marktes. Zu diesem Zweck verabschiedete das ukrainische Parlament das ukrainische Gesetz Nr. 4834-IX, das am 23. April 2026 in Kraft trat.

Das Sekretariat der Energiegemeinschaft (EnCS) unterstützte das ukrainische Parlament bei der Umsetzung des Pakets zur Integration des Elektrizitätssektors in ukrainisches Recht und übermittelte dem zuständigen Ausschuss umfassende Rückmeldungen zum erforderlichen Grad der Angleichung an die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften. Mit dem Gesetz Nr. 4834-IX werden die ukrainischen Rechtsvorschriften an das Paket zur Integration des Elektrizitätssektors angeglichen, das im Dezember 2022 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft aufgenommen wurde. Die sekundärrechtlichen Vorschriften (fünf Netzkodizes und Leitlinien, in denen detaillierte Vorschriften für verschiedene Marktsegmente und den Netzbetrieb festgelegt sind) treten 12 Monate nach Inkrafttreten des ukrainischen Gesetzes Nr. 4834-IX in Kraft.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 10.13

Bezeichnung des Schrittes: Annahme des staatlichen gezielten Wirtschaftsprogramms für die energetische Modernisierung von Unternehmen im Bereich Wärmeerzeugung für den Zeitraum bis 2030

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 6: Verbesserung der Fernwärmeeffizienz

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 10.13 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Annahme des staatlichen gezielten Wirtschaftsprogramms für die energetische Modernisierung von Unternehmen im Bereich Wärmeerzeugung für den Zeitraum bis 2030 durch das Ministerkabinett. Im Mittelpunkt der Strategie stehen folgende Hauptbereiche:

-Ermittlung von Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz, Qualität und Verfügbarkeit von Wärmeversorgungsdiensten

-Ermittlung von Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung, der Verringerung der Treibhausgasemissionen und des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen

-Bereitstellung von Maßnahmen zur Stärkung der Governance- und Managementkompetenzen für lokale Behörden im Fernwärmesektor“

Schritt 10.13 ist der erste Schritt zur Umsetzung der Reform 6 von Kapitel 10 (Energiesektor). Er wird parallel zu Schritt 10.14 über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Förderung der Entwicklung einer effizienten und nachhaltigeren Fernwärmeversorgung durchgeführt. Darauf folgt Schritt 10.12 zur Aufhebung des Moratoriums für die im vierten Quartal 2026 fälligen Erhöhungen der Heiz- und Warmwassertarife.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie der Entschließung Nr. 1083-r des Ministerkabinetts der Ukraine vom 1. Oktober 2025 „über die Genehmigung des staatlichen gezielten Wirtschaftsprogramms für die energetische Modernisierung von Unternehmen (Erzeugern thermischer Energie) in staatlichem oder kommunalem Eigentum für den Zeitraum bis 2030“

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 10.13 ab.

Ziel der Reform 6 ist es, den Fernwärmesektor zu verbessern und die Widerstandsfähigkeit des integrierten Energiesystems zu stärken, unter anderem indem der Rechtsrahmen verbessert und die Modernisierung der Fernwärmeunternehmen unterstützt wird.

Das staatliche gezielte Wirtschaftsprogramm für die energetische Modernisierung von Unternehmen im Bereich Wärmeerzeugung in staatlichem oder kommunalem Eigentum für den Zeitraum bis 2030 wurde mit der Entschließung Nr. 1083-r des Ministerkabinetts der Ukraine vom 1. Oktober 2025 genehmigt.

Ziel des Programms ist es, den Fernwärmesektor zu erneuern und seine Effizienz zu steigern, indem Wärmeenergie erzeugende Unternehmen in staatlichem oder kommunalem Eigentum bei der Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen finanziell unterstützt werden.

Das Programm umfasst Maßnahmen, die dazu beitragen werden, die Resilienz, Qualität und Verfügbarkeit von Wärmeversorgungsdiensten zu verbessern, wie z. B. Maßnahme 1 zur Entwicklung und Aktualisierung von Wärmeversorgungssystemen für Siedlungen mit mehr als 20 000 Einwohnern. Die Maßnahmen 2 und 3 zielen darauf ab, eine 100%ige Abdeckung der Verbrauchserfassung sowie die Modernisierung einzelner Wärmeumspannwerke zu erreichen. Die Maßnahmen 4 und 5 sehen eine umfassende Modernisierung der Infrastruktur vor, einschließlich des Baus und der Reparatur von Heizungsanlagen.

In Bezug auf die Unterstützung der Dekarbonisierung, der Verringerung der Treibhausgasemissionen und des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen zielt Maßnahme 5 ausdrücklich darauf ab, die Dekarbonisierung durch die Verringerung des Verbrauchs und der Substitution von Erdgas zu fördern und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen auszuweiten. Die Maßnahmen 2 und 3 tragen ebenso zum Ziel der Emissionsminderung bei wie die Maßnahme 6 im Bereich der Energiemanagementsysteme.

Zu den Maßnahmen zur Stärkung der Governance- und Managementfähigkeiten der lokalen Behörden im Fernwärmesektor gehört auch Maßnahme 6, die die Einführung zertifizierter Energiemanagementsysteme bei Wärmeenergieerzeugern vorsieht, wobei auch die lokalen Behörden für die Maßnahme zuständig sind.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 13.6

Bezeichnung des Schrittes: Veröffentlichung einer Studie zu den Rechtsvorschriften über die Berichterstattung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG)

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 3: Technologien und Integration der Ukraine in moderne Wertschöpfungsketten der Verarbeitung

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 13.6 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Billigung und Veröffentlichung einer Studie zur Bewertung der geltenden Rechtsvorschriften über die Berichterstattung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) im Bergbau und in der mineralgewinnenden Industrie, in der Empfehlungen dazu unterbreitet werden, welche Rechtslücken geschlossen werden müssen.“

Schritt 13.6 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 1 von Kapitel 13 (Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe).

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2) Kopie der Studie  über die Berichtspflichten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance für den ukrainischen Unterbodensektor

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 13.6 ab.

Ziel der Reform 3 ist es, die Transparenz in Bezug auf ökologische, soziale und Corporate-Governance-Verfahren im Sektor kritischer Rohstoffe zu erhöhen.

Bei dem Bericht, der gebilligt und auf der Website des ukrainischen Wirtschaftsministeriums veröffentlicht wurde, handelt es sich um eine spezielle Studie über ESG-Berichtspflichten im ukrainischen Unterbodensektor.

Die Studie enthält eine umfassende Bewertung des bestehenden Rechtsrahmens für die ESG-Berichterstattung im Bergbau und in der mineralgewinnenden Industrie. Darüber hinaus werden die wichtigsten Rechtslücken ermittelt, die noch geschlossen werden müssen.

Die Studie enthält eine Reihe konkreter Empfehlungen. Dazu gehören die Aktualisierung der Rechtsvorschriften zur schrittweisen Einbeziehung der Anforderungen der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), die Überarbeitung und Weiterentwicklung der ESG-Leitlinien, um Unternehmen einen klaren, schrittweisen Ansatz für die Strukturierung ihrer ESG-Berichte zu bieten, und die Förderung der Annahme der zehn Bergbaugrundsätze des Internationalen Rates für Bergbau und Metalle (ICMM) im ukrainischen Unterbodensektor.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 15.3

Bezeichnung des Schrittes: Annahme der Entschließung zum Forschungs- und Sachverständigenrat für den Klimawandel und die Erhaltung der Ozonschicht

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Klimapolitik

Finanziert durch: Darlehen

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 15.3 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Annahme der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine ‚zur Genehmigung der Verordnung über den Forschungs- und Sachverständigenrat für den Klimawandel und die Erhaltung der Ozonschicht‘. Im Mittelpunkt der Regelung stehen folgende Hauptbereiche:

-Berücksichtigung der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen der Berichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) sowie wissenschaftlicher Klimadaten und - informationen, insbesondere zur Ukraine

-Bereitstellung wissenschaftlicher und fachlicher Unterstützung und von Vorschlägen, einschließlich der Erstellung von Berichten, zu Klimazielen, -strategien und ‑maßnahmen, zur Überwachung ihrer Umsetzung und Prognose im Bereich des Klimawandels sowie zur Einhaltung der Ziele, Strategien und Maßnahmen gemäß den internationalen Verpflichtungen der Ukraine

-Förderung des Austauschs wissenschaftlicher Leistungen in den Bereichen Modellierung, Überwachung, fortgeschrittene Forschung und Innovation mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen zu verringern und die Absorption durch Senken zu erhöhen

-wissenschaftliche Begründung der Mittel und Wege zur Erreichung der Klimaziele

-Information, Sensibilisierung und Aufklärung über den Klimawandel und seine Folgen sowie Entwicklung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen in Fragen des Klimawandels

-Garantien für die Unabhängigkeit dieses Rates in allen seinen Beratungen

-vielfältige, wissenschaftlich relevante Zusammensetzung des genannten Rates.“

Schritt 15.3 ist der zweite Schritt zur Umsetzung der Reform 2 in Kapitel 15 (Ökologischer Wandel und Umweltschutz). Schritt 15.2 zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die staatliche Klimapolitik wurde im Rahmen der vierten Tranche (1. Quartal 2025) positiv bewertet. Schritt 15.4 zur Annahme des zweiten national festgelegten Beitrags der Ukraine zum Übereinkommen von Paris war im dritten Quartal 2025 fällig und wurde im Rahmen der sechsten Tranche positiv bewertet.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie der Entschließung des Ministerkabinetts vom 22. April 2026 „zur Genehmigung der Verordnung über den Forschungs- und Sachverständigenrat für den Klimawandel und die Erhaltung der Ozonschicht“

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 15.3 ab.

Ziel der Reform 2 ist es, eine solide wissenschaftliche und fachliche Unterstützung für die Gestaltung und Umsetzung der Klimapolitik der Ukraine zu gewährleisten. Zu diesem Zweck verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine die Entschließung „zur Genehmigung der Verordnung über den Forschungs- und Sachverständigenrat für den Klimawandel und die Erhaltung der Ozonschicht“ vom 22. April 2026. Mit dieser Verordnung wird ein dem Ministerkabinett der Ukraine unterstellter Forschungs- und Sachverständigenrat eingerichtet, der als unabhängiges Beratungsgremium fungiert und gemäß den folgenden wesentlichen Bestimmungen die für die Ausarbeitung, Überwachung und Prognose der staatlichen Klimapolitik erforderliche wissenschaftliche Unterstützung leisten soll:

·Berücksichtigung der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen der Berichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) sowie wissenschaftlicher Klimadaten und - informationen, insbesondere zur Ukraine Gemäß Artikel 3 Absatz 1 ist der Rat verpflichtet, wissenschaftliche Schlussfolgerungen, IPCC-Berichte und Klimadaten, die für die Ukraine besonders relevant sind, zu berücksichtigen. Dies wird durch Artikel 4 Absatz 1 gestützt, wonach der Rat verpflichtet ist, diese Erkenntnisse in analytischen Dokumenten allgemein darzustellen, damit sie in die staatliche Klimapolitik einfließen können.

·Bereitstellung wissenschaftlicher und fachlicher Unterstützung und von Vorschlägen, einschließlich der Erstellung von Berichten, zu Klimazielen, -strategien und ‑maßnahmen, zur Überwachung ihrer Umsetzung und Prognose im Bereich des Klimawandels sowie zur Einhaltung der Ziele, Strategien und Maßnahmen gemäß den internationalen Verpflichtungen der Ukraine In Artikel 3 Absatz 2 werden die wissenschaftliche Unterstützung und die Erstellung von Berichten zur Erreichung der staatlichen klimapolitischen Ziele geregelt. In Artikel 4 Absatz 2 wird dem Rat ferner die Aufgabe übertragen, die Angleichung der nationalen Politik an internationale Verpflichtungen wie das Übereinkommen von Paris und das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu bewerten.

·Förderung des Austauschs wissenschaftlicher Leistungen in den Bereichen Modellierung, Überwachung, fortgeschrittene Forschung und Innovation mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen zu verringern und die Absorption durch Senken zu erhöhen Artikel 3 Absatz 4 enthält Bestimmungen über die Erleichterung des Austauschs von Informationen über wissenschaftliche Ergebnisse im Bereich der Modellierung, Überwachung und Bewertung von Klimarisiken sowie Forschung und Innovation zur Verringerung anthropogener Treibhausgasemissionen und zur Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken. Artikel 4 Absatz 3 beauftragt den Rat ferner, den Dialog über Innovationen und Technologien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Steigerung des CO2-Abbaus zu erleichtern.

·Wissenschaftliche Begründung der Mittel und Wege zur Erreichung der Klimaziele: Artikel 3 Absatz 5 schreibt eine wissenschaftliche Begründung für Prognosen und die zur Erreichung der staatlichen klimapolitischen Ziele verwendeten Methoden vor. Darüber hinaus wird dem Rat mit Artikel 4 Absatz 10 die Befugnis übertragen, wissenschaftliche Forschung unter Einbeziehung nationaler und internationaler Sachverständiger in die Wege zu leiten, um kritische Klimafragen anzugehen.

·Information, Sensibilisierung und Aufklärung über den Klimawandel und seine Folgen sowie Entwicklung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen in Fragen des Klimawandels: In Artikel 3 Absatz 6 wird die Rolle des Rates bei der Förderung der Information, der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Bildung im Bereich des Klimawandels und seiner Folgen sowie bei der Entwicklung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Klimawandels festgelegt. Artikel 4 Absatz 4 fördert den strukturierten Dialog und die Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, staatlichen Stellen und der Zivilgesellschaft.

·Garantien für die Unabhängigkeit dieses Rates in allen seinen Beratungen: In Artikel 1 wird der Sachverständigenrat als unabhängiges wissenschaftliches Beratungsgremium definiert. In Artikel 9 ist festgelegt, dass der Vorsitzende des Rates die allgemeine Leitung wahrnimmt und dass die Befugnis, dem Vorsitzenden die Amtsgewalt zu entziehen, ausschließlich beim Rat liegt. Die verfahrensrechtliche Unabhängigkeit wird durch Artikel 14 gestärkt, der vorsieht, dass der Rat eigene Vorschläge und Empfehlungen zu Fragen ausarbeitet, die in seine Zuständigkeit fallen. Der Rat bleibt in der Lage, seine Feststellungen autonom zu kommunizieren, indem er Vorschläge direkt an das Ministerkabinett übermittelt, und durch die Veröffentlichung seiner Verfahren nach den Artikeln 14 und 16 für öffentliche Transparenz zu sorgen. Die operative Unterstützung wird durch ein benanntes Sekretariat beim Nationalen Zentrum für die Erfassung von Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 18 sichergestellt, das die technischen und analytischen Kapazitäten bereitstellt, die für ein autonomes Funktionieren erforderlich sind. Artikel 18 ermöglicht auch die Stärkung des Sekretariats durch die Hinzuziehung von Sachverständigen, wissenschaftlichen Einrichtungen und internationaler technischer Hilfe. Artikel 11 gewährleistet ferner die institutionelle Rechenschaftspflicht, indem der Rat verpflichtet wird, dem Ministerkabinett jährlich bis zum 15. März einen Bericht über die Durchführung seines Arbeitsprogramms vorzulegen. Artikel 19 sieht vor, dass die Verordnung über den Sachverständigenrat nach dem Ende des Kriegsrechts regelmäßig überprüft wird, wodurch eine Gelegenheit zur Bewertung und Anpassung geschaffen wird, auch in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

·Vielfältige, wissenschaftlich relevante Zusammensetzung des genannten Rates: Artikel 7 sieht vor, dass die personelle Zusammensetzung des Rates und die Verfahren für die Auswahl seiner Mitglieder durch das Ministerkabinett genehmigt werden. Darüber hinaus wird dem Rat in Artikel 5 Absatz 1 das Recht eingeräumt, Vertreter spezialisierter wissenschaftlicher Einrichtungen, Hochschuleinrichtungen sowie unabhängige Sachverständige einzubeziehen, um ein hohes Maß an technischem Fachwissen sicherzustellen.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung von zwei Schritten der achten Tranche und zwei Schritten der neunten Tranche, die als mildernde Faktoren im Einklang mit der Methodik für den Umgang mit der teilweisen Erfüllung von Schritten des Ukraine-Plans und ausschließlich zum Zwecke ihrer Anwendung vorgeschlagen werden

Schritt 5.1

Bezeichnung des Schrittes: Veröffentlichte Bewertung der Resilienz im Bankensystem

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1: Bewertung des Bankensektors

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 5.1 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Die Nationalbank der Ukraine (NBU) veröffentlicht die Resilienzbewertung der größten Banken im Bankensystem (in Bezug auf Vermögenswerte), die Stresstests im ungünstigen Szenario umfasst, sowie die Ergebnisse einer unabhängigen Überprüfung der Aktiva-Qualität, sofern die Umstände dies zulassen.“

Schritt 5.1 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 1 in Kapitel 5 (Finanzmärkte).

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie des Berichts „Resilienzbewertung der ukrainischen Banken“ vom 29. Dezember 2025.

Analyse

Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 5.1 ab.

Ziel der Reform 1 ist es, zum regelmäßigen Bewertungsprozess zurückzukehren, potenzielle Schwachstellen innerhalb großer Banken zu ermitteln und die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems in der Ukraine zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck veröffentlichte die Nationalbank der Ukraine den Bericht „Resilienzbewertung der ukrainischen Banken“ vom 29. Dezember 2025.

Der Bericht enthält eine detaillierte und systemweite Bewertung der finanziellen Solidität der Banken auf der Grundlage sowohl des Basisszenarios als auch ungünstiger makroökonomischer Szenarien. Das ungünstige Szenario umfasst schwere, aber realistische Schocks, darunter eine Verschlechterung der makroökonomischen Bedingungen, Wechselkursdruck und das Eintreten von Kreditrisiken, wodurch eine Bewertung der Kapitaladäquanz der Banken unter Stressbedingungen ermöglicht wird.

Die Resilienzbewertung umfasst die Ergebnisse von Stresstests für jede einzelne Bank, in denen die Auswirkungen des ungünstigen Szenarios auf Kapitalpositionen, Rentabilität und Risikoexposition bewertet werden. Die angewandte Methodik ist kohärent und gewährleistet die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Ergebnisse. In der Veröffentlichung werden aggregierte und gegebenenfalls individuelle Bankergebnisse offengelegt, wodurch die Transparenz erhöht wird.

Aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der damit verbundenen Einschränkungen bei der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen war es aufgrund der Bedingungen nicht möglich, eine unabhängige Überprüfung der Qualität der Bankenaktiva durchzuführen. Die Bewertung umfasst jedoch Elemente einer solchen Überprüfung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Kreditportfolios, notleidenden Risikopositionen, der Bewertung von Sicherheiten und der Angemessenheit der Rückstellungen liegt. Diese Überprüfung stützt sich auf Aufsichtsdaten und gezielte Diagnostik.

Insgesamt bestätigt der veröffentlichte Bericht, dass die Nationalbank der Ukraine eine Resilienzbewertung der größten Banken durchgeführt und offengelegt hat, einschließlich Stresstests in einem ungünstigen Szenario und einer Bewertung der Aktiva-Qualität im Einklang mit den Anforderungen des Schritts.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 7.7

Bezeichnung des Schrittes: Annahme der Beschäftigungsstrategie für die Bevölkerung

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 6: Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarkts

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 7.7 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Annahme des Erlasses des Ministerkabinetts der Ukraine zur Billigung der Beschäftigungsstrategie für die Bevölkerung. Im Mittelpunkt der Strategie stehen folgende Hauptbereiche:

-Schaffung günstiger Beschäftigungsbedingungen, auch durch unternehmerische Initiative und unter besonderer Berücksichtigung von Frauen

-Vereinfachung des Zugangs zum Arbeitsmarkt

-Umschulung und Neuqualifizierung

-Reform der staatlichen Arbeitsverwaltung

-Reform der Arbeitsmarktprognose

-Anreize, um ausländische Talente für den ukrainischen Arbeitsmarkt zu gewinnen, wie z. B. ausländische Unternehmer, hoch qualifizierte Arbeitskräfte und Studierende

Schritt 7.7 ist der zweite Schritt zur Umsetzung der Reform 6 in Kapitel 7 (Humankapital) betreffend die Annahme der Beschäftigungsstrategie für die Bevölkerung. Ihm ging Schritt 7.6 (Annahme der Bevölkerungswachstumsstrategie für den Zeitraum bis 2040) voraus, der im dritten Quartal 2024 positiv bewertet wurde.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie des Erlasses Nr. 92-r des Ministerkabinetts „über die Annahme der Bevölkerungswachstumsstrategie der Ukraine für den Zeitraum bis 2030 und die Annahme des Aktionsplans für ihre Umsetzung für den Zeitraum 2026-2028“ vom 7. Januar 2026

3)Kopie der „Bevölkerungswachstumsstrategie für den Zeitraum bis 2030“ als Anhang zum Erlass Nr. 92-r vom 7. Januar 2026

4)Kopie der Veröffentlichung der Strategie im Amtsblatt der Ukraine Nr. 40 vom 18. Februar 2026

Analyse

Die Begründung und stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 7.7 ab.

Ziel der Reform 6 von Kapitel 7 (Humankapital) ist es, zu einem besseren Funktionieren des Arbeitsmarktes beizutragen. Kopie des Erlasses Nr. 92-r des Ministerkabinetts „über die Annahme der Beschäftigungsstrategie für die Bevölkerung der Ukraine für den Zeitraum bis 2030 und die Annahme des Aktionsplans für ihre Umsetzung für den Zeitraum 2026-2028“ (im Folgenden „Strategie“) vom 7. Januar 2026. Die Strategie und der dazugehörige Aktionsplan für den Zeitraum 2026-2028 sind dem verabschiedeten Erlass Nr. 92-r beigefügt.

Die Strategie zielt darauf ab, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und gleichzeitig wichtige Teile der Bevölkerung neu zu qualifizieren und weiterzubilden. Um dies zu erreichen, wird ein umfassendes Reformpaket eingeführt, das darauf abzielt: Informationslücken zwischen Arbeitsuchenden und Arbeitgebern zu minimieren; die Vermittlung von Arbeitsplätzen zu beschleunigen und die Wege in die Beschäftigung klarer, schneller und inklusiver zu gestalten. Ein zentraler Bestandteil dieses Ansatzes ist die Einführung von Obrii, einem einheitlichen Informations- und Analysesystem, das als zentrale digitale Anlaufstelle für Bürger und Unternehmen dient. Diese Plattform soll Stellenangebote und Lebensläufe aufeinander abstimmen, ein kompetenzbasiertes Matching ermöglichen und E-Recruiting-Dienste bereitstellen.

Darüber hinaus zielt die Strategie darauf ab, unternehmerisches Handeln als zentralen Weg in die Beschäftigung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Unterstützung von Unternehmerinnen liegt. Sowohl die übergreifende Strategie als auch der dazugehörige Aktionsplan für ihre Umsetzung zielen darauf ab, das Unternehmertum von Frauen durch Maßnahmen wie die folgenden zu stärken: Abbau administrativer und regulatorischer Hürden für die Gründung und Führung eines Unternehmens, insbesondere für von Frauen geführte Unternehmen; Ausweitung der finanziellen Unterstützung und des Zugangs zu Kapital zur Förderung des Wachstums kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU); Bewertung der Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf das Unternehmertum von Frauen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der gezielten Unterstützung und zum Abbau systemischer Hindernisse.

Die Strategie umfasst auch die Entwicklung eines speziellen Fahrplans für die staatliche Arbeitsverwaltung (2026–2030), in dem ein abgestuftes Konzept für institutionelle Reformen und die Modernisierung der Dienstleistungen dargelegt wird. Zu den wichtigsten Initiativen gehören folgende: Annahme eines kompetenzbasierten Rahmens für das Personalmanagement in allen Arbeitsagenturen, um die Leistungsverfolgung zu verbessern und sicherzustellen, dass die Teams die Ziele hinsichtlich der Serviceeffizienz erreichen; Aktualisierung von Schulungsprogrammen zur systematischen Weiterbildung von Mitarbeitern mit und ohne Leitungsfunktion im Einklang mit den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarktes; Stärkung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit unter Federführung des Arbeitsamtes, um die Koordination mit anderen staatlichen Stellen und Fachkräften vor Ort zu verbessern.

Um den Arbeitsmarkt zukunftssicher zu machen, werden in der Strategie Reformen zur Prognose der Nachfrage nach Arbeitskräften und zur Anwerbung internationaler Talente, einschließlich ausländischer Unternehmerinnen und Unternehmer, qualifizierter Arbeitskräfte und Studierender, vorgeschlagen. Dies beinhaltet die Einrichtung eines robusten Systems zur Analyse und Prognose des Arbeitskräftebedarfs unter Verwendung standardisierter Datenerhebungen, Analysen und Indikatoren – aufgeschlüsselt nach Alter, Geschlecht und Ort; die Einführung eines Wirtschaftsprognosemodells mit einem Ausblick auf fünf bis zehn Jahre, das makroökonomischen Trends, demografischen Verschiebungen und sektoralen Veränderungen Rechnung trägt.

Schließlich wird im Rahmen der Strategie eine Kombination aus regulatorischen, digitalen und Werbeinstrumenten eingesetzt werden, darunter: gezielte Sensibilisierungskampagnen; internationale Förderung des ukrainischen Bildungs- und Forschungssektors, um ausländische Studierende und Akademiker zu gewinnen; analytische Studien und ein Fahrplan zur gesteuerten Arbeitsmigration sowie regelmäßige Überprüfungen der Liste der Berufe und Qualifikationen, die für eine Anerkennung im Rahmen einer Einwanderung infrage kommen, einschließlich der Wege zum dauerhaften Aufenthalt.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 12.6

Bezeichnung des Schrittes: Veröffentlichung des Berichts über die Durchführung der staatlichen Unterstützung durch das öffentliche Agrarregister

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 4: Verbesserung des amtlichen elektronischen Registers der landwirtschaftlichen Betriebe

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 12.6 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Vorlage des Berichts über die Durchführung der staatlichen Unterstützung im Rahmen des staatlichen Agrarregisters, aus dem hervorgeht, dass mindestens 80 % der im Jahr 2025 von den zentralen staatlichen Einrichtungen gewährten öffentlichen Unterstützung im Agrarsektor über das staatliche Agrarregister bereitgestellt wurden.“

Schritt 12.6 ist der zweite Schritt zur Umsetzung der Reform 4 von Kapitel 12 (Agrar- und Lebensmittelsektor). Schritt 12.5 zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über das staatliche Agrarregister (SAR) wurde im Rahmen der dritten Tranche (4. Quartal 2024) positiv bewertet.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2)Kopie des Berichts „über die Umsetzung von Schritt 12.6 ‚Durchführung der staatlichen Unterstützung im Rahmen des SAR‘“

3)Kopie des Anhangs „Informationen über die Unterstützung für landwirtschaftliche Erzeuger im Jahr 2025“ des Berichts „über die Umsetzung von Schritt 12.6 ‚Durchführung der staatlichen Unterstützung im Rahmen des SAR‘“

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 12.6 ab.

Ziel der Reform 4 ist die Formalisierung und Verbesserung des amtlichen elektronischen Registers der landwirtschaftlichen Betriebe (d. h. des staatlichen Agrarregisters). Anfang 2025 traten neue Rechtsvorschriften über das staatliche Agrarregister (SAR) in Kraft, mit denen der Erfassungsbereich des SAR auf die gesamte landwirtschaftliche Wertschöpfungskette wie landwirtschaftliche Erzeuger, Verarbeiter und Wassernutzerorganisationen ausgeweitet wurde. Darüber hinaus wurde die Eintragung in das SAR zur Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Fördermittel im Agrarsektor gemacht. Die Ukraine legte einen Bericht vor, der detaillierte Informationen über die öffentlichen Fördermittel enthält, die landwirtschaftlichen Erzeugern im Jahr 2025 gewährt wurden. In dem Bericht sind sieben Haushaltsprogramme aufgeführt, über die die zentralen Regierungsinstitutionen im Jahr 2025 öffentliche Fördermittel für den Agrarsektor bereitgestellt haben. Diese Programme lauten wie folgt:

-Unterstützung für landwirtschaftliche Betriebe und andere landwirtschaftliche Erzeuger (Haushaltscode: 1201100)

-Finanzielle Unterstützung für landwirtschaftliche Erzeuger (Haushaltscode: 1201150)

-Gewährung von Darlehen an landwirtschaftliche Betriebe (Haushaltscode: 1201200)

-Teilweiser Ausgleich für die Kosten von im Inland hergestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (Haushaltscode: 1201310)

-Finanzhilfeprogramm für Unternehmensgründung oder -entwicklung (Haushaltscode: 1201350)

-Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit der humanitären Minenräumung in landwirtschaftlichen Gebieten (Haushaltscode: 1201420)

-Sicherstellung der Tätigkeit des Fonds zur Entwicklung des Unternehmertums (Haushaltscode: 1201450)

In dem Bericht wird der Schluss gezogen, dass im Jahr 2025 insgesamt 37 785 Einheiten im Agrarsektor öffentliche Unterstützung in Höhe von insgesamt 5,944 Mrd. UAH (127 Mio. EUR) erhalten haben. Von dieser Gruppe sind 37 523 Einheiten, d. h. 99,3 % aller Einheiten, im staatlichen Agrarregister eingetragen. Die registrierten Einheiten erhielten öffentliche Unterstützung in Höhe von insgesamt 5,941 Mrd. UAH (127 Mio. EUR), was 99,9 % der insgesamt geleisteten Unterstützung entspricht.

Angesichts der besonderen Art und des Umfangs der Fördermaßnahme, bei der die finanzielle Unterstützung an landwirtschaftliche Familienbetriebe in Form einer Zuzahlung zur staatlichen Sozialversicherung gewährt wurde, waren 262 geförderte Betriebe nicht im SAR registriert. Die betreffenden Betriebe erhielten im Rahmen der Maßnahme, die Teil des Programms „Finanzielle Unterstützung für landwirtschaftliche Erzeuger“ ist, insgesamt 3,5 Mio. UAH (75 000 EUR). Die Unterstützungsmaßnahme wurde von der staatlichen Steuerverwaltung der Ukraine durchgeführt und verwaltet.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

Schritt 14.4

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten des Rechtsakts über die Funktionsweise des integrierten elektronischen Identifizierungssystems im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2024/1183

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Digitalisierung öffentlicher Dienste

Hintergrund

Die Anforderung für Schritt 14.4 lautet gemäß dem Beschlussanhang:

„Inkrafttreten eines Rechtsakts über die Funktionsweise des integrierten elektronischen Identifizierungssystems in der Ukraine als Schlüsselkomponente der nationalen elektronischen Identifizierungsinfrastruktur im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2024/1183. Im Mittelpunkt des Rechtakts stehen folgende Hauptbereiche:

– Schaffung eines modernen elektronischen Identifizierungssystems in der Ukraine und Gewährleistung seiner nachhaltigen Entwicklung

– Gewährleistung der Interoperabilität (technologische Kompatibilität) der elektronischen Identifizierungsmittel, der zwischengeschalteten elektronischen Identifizierungsknoten (Hubs) und der elektronischen Identifizierungssysteme

– Schutz der im System verarbeiteten Informationsressourcen“

Schritt 14.4 ist der zweite Schritt zur Umsetzung der Reform 2 von Kapitel 14 (digitaler Wandel). Schritt 14.3 zur Annahme des Aktionsplans für die Digitalisierung öffentlicher Dienste bis 2026 wurde im Rahmen der vierten Tranche (1. Quartal 2025) positiv bewertet.

Vorgelegte Nachweise

1.Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß belegt wird, wie der Schritt gemäß den Anforderungen im Beschlussanhang in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde

2.Kopie der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 1150 vom 3. November 2023 „über die Billigung der Vorschriften des integrierten elektronischen Identifizierungssystems“

3.Kopie der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 689 vom 11. Juni 2025 „über die Billigung der Anforderungen für die Ausstellung von Brieftaschen mit digitaler Identifizierung“

4.Kopie der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 1400 vom 24. Oktober 2025 „über einige Fragen der Durchführung eines Versuchsprojekts zur Erstellung und Nutzung elektronischer Identifizierungsdaten und elektronischer Attributsbescheinigungen unter Verwendung einer Brieftasche mit digitaler Identifizierung als funktionales Merkmal der mobilen Anwendung Diia“.

Analyse

Die Begründung und die stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 14.4 ab.

Ziel der Reform 2 ist es, die Interaktion zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern durch Digitalisierung zu vereinfachen.

Mehrere Entschließungen des Ministerkabinetts der Ukraine bilden den Rechtsrahmen für die Erfüllung dieses Schritts. Die Entschließung Nr. 1150 des Ministerkabinetts der Ukraine stellen den grundlegenden Rechtsakt zur Einrichtung einer modernen elektronischen Identifizierungsinfrastruktur in der Ukraine dar. Die Entschließungen Nr. 689 und Nr. 1400 des Ministerkabinetts der Ukraine stellen die einschlägigen Rechtsakte dar, die mit den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2024/1183 im Einklang stehen.

In der Entschließung Nr. 689 des Ministerkabinetts sind die funktionalen, technischen und technologischen Bedingungen für die Ausstellung von Brieftaschen für die digitale Identität festgelegt, während die Entschließung Nr. 1400 des Ministerkabinetts die Weiterentwicklung des Systems durch ein experimentelles Projekt und die mobile Anwendung Diia unterstützt.

Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt der Rechtsakte auf der Gewährleistung der Interoperabilität (technologische Kompatibilität) elektronischer Identifizierungsmittel, zwischengeschalteter elektronischer Identifizierungsknoten (Knotenpunkte) und elektronischer Identifizierungssysteme, indem von Brieftaschen für die digitale Identität verlangt wird, gängige Protokolle und Schnittstellen für die Erstellung, den Austausch und die Darstellung von Identitätsdaten zu unterstützen. Noch wichtiger ist, dass der Schwerpunkt der Entschließungen auf der Anerkennung von EUid-Brieftaschen und bestimmten elektronischen Zertifikaten für die grenzüberschreitende Verwendung liegt.

Schließlich konzentrieren sich die Entschließungen auf den Schutz der im System verarbeiteten Informationsressourcen, indem bestimmte Garantien auf Brieftaschen für die digitale Identität ausgeweitet werden, insbesondere durch Anforderungen an die Trennung personenbezogener Daten und den Widerruf im Falle von Sicherheitsverletzungen. Diese Schutzvorkehrungen umfassen die Zugangskontrolle, die Sicherheitsüberwachung, den Netzschutz und die Vertraulichkeit, die Integrität und die Verfügbarkeit von Informationen.

Bewertung durch die Kommission: in zufriedenstellender Weise erfüllt

(1)    Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj .
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2024/1447, 24.5.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1447/oj ). Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CONSIL%3AST_9492_2024_ADD_1&qid=1716536456361 .
(3)    Durchführungsbeschluss des Rates (EU) 2025/2157 vom 17. Oktober 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2025/2157, 27.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2157/oj ). 
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