EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.4.2026
COM(2026) 185 final
2026/0100(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung eines Teils der siebten Tranche im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447
2026/0100 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung eines Teils der siebten Tranche im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Rahmen der Säule I der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) wird der Ukraine für den Zeitraum 2024-2027 finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 38 338 555 759 EUR und 2 000 000 000 SEK in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung und eines Darlehens zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung im Rahmen von Säule I wird hauptsächlich auf der Grundlage des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Plan“) zugewiesen. In dem Plan sind die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die mit der Finanzierung im Rahmen der Säule I der Fazilität zusammenhängen, festgelegt.
(2)Der Rat hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/792 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 erlassen. Der Zeitplan für die Überwachung und Umsetzung des Plans, einschließlich der qualitativen und quantitativen Schritte, die mit der Finanzierung im Rahmen der Säule I der Fazilität zusammenhängen, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
(3)Der Gesamtbetrag der im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 für den Plan bereitgestellten Finanzmittel beläuft sich auf 32 338 555 759 EUR, davon 5 338 555 759 EUR und 2 000 000 000 SEK in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und bis zu 27 000 000 000 EUR in Form eines Darlehens.
(4)Im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2024/792 wurden der Ukraine 6 000 000 000 EUR als außerordentliche Brückenfinanzierung und 1 890 000 000 EUR in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt, die einer Vorauszahlung in Höhe von 7 % der Unterstützung in Darlehensform entspricht, die die Ukraine im Rahmen des Plans erhalten kann.
(5)Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/792 wurden 18 874 654 180 EUR im Rahmen der ersten sechs Tranchen gemäß dem Plan an die Ukraine ausgezahlt; davon wurden 3 601 252 880 EUR in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und 15 273 401 300 EUR in Form eines Darlehens ausgezahlt. Im Einklang mit der gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossenen Darlehensvereinbarung wurde von den ersten sechs Tranchen ein Betrag von 1 149 610 850 EUR zur Verrechnung der Vorfinanzierung des Darlehens verwendet.
(6)Die Methodik für den Umgang mit der partiellen Erreichung von Schritten des Ukraine-Plans wurde am 24. März 2025 gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/792 angenommen. Nach einem Jahr der Anwendung waren ausreichende praktische Erfahrungen gesammelt worden, um eine Überprüfung dieser Methodik zu rechtfertigen. Darüber hinaus führen die Fortsetzung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und die Intensivierung der Angriffe auf kritische zivile und Energieinfrastrukturen der Ukraine zu erheblichen Störungen der Gesetzgebungstätigkeit der Werchowna Rada und belasten weiterhin die Verwaltungskapazitäten der Ukraine. Im Einklang mit der von der Kommission am 16. April 2026 angenommenen Methodik könnte der auszusetzende Betrag angepasst werden, um mildernde Faktoren zu berücksichtigen. Der Rat sollte im Einklang mit den Artikeln 19, 20 und 26 der Verordnung (EU) 2024/792 die Anwendung mildernder Faktoren regeln und die endgültige Festlegung des angepassten auszusetzenden Betrags vornehmen.
(7)Am 14. April 2026 stellte die Ukraine gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/792 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung eines Teils der fünften, sechsten und siebten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform in Höhe von 2 949 367 660 EUR. Der Antrag betraf auch vier Schritte, welche späteren Tranchen zugeordnet sind. Dem Antrag waren eine Reihe von Unterlagen beigefügt, aus denen hervorgeht, dass ein Schritt der fünften Tranche, zwei Schritte der sechsten Tranche, elf Schritte der siebten Tranche, zwei Schritte der achten Tranche und zwei Schritte der neunten Tranche zufriedenstellend erfüllt wurden. Ferner legte die Ukraine alle Unterlagen vor, die nach Artikel 12 des Rahmenabkommens, nach Artikel 5 der Finanzierungsvereinbarung und nach Artikel 6 der Darlehensvereinbarung, welche gemäß Artikel 9, 10 bzw. 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossen wurden, erforderlich sind.
(8)Die dem jüngsten Antrag der Ukraine zugrunde liegenden Schritte beziehen sich auf verschiedene Reformen, die im Plan in den Kapiteln über die Verwaltung der öffentlichen Finanzen, das Justizsystem, die Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, die Finanzmärkte, die Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte, das Humankapital, das Unternehmensumfeld, den Energiesektor, den Verkehr, die Agrar- und Ernährungswirtschaft, die Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe, den digitalen Wandel sowie den grünen Wandel und den Umweltschutz vorgesehen sind. Die mittelfristige Strategie für die staatliche Schuldenverwaltung, Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften über die staatliche Finanzkontrolle, die Beschäftigungsstrategie für die Bevölkerung, das staatliche gezielte Wirtschaftsprogramm für die energetische Modernisierung von Unternehmen im Bereich Wärmeerzeugung für den Zeitraum bis 2030 und die Entschließung des Forschungs- und Sachverständigenrates für den Klimawandel und die Erhaltung der Ozonschicht wurden angenommen. Mindestens 20 % der offenen Stellen im Justizwesen wurden besetzt, die 20 % der alten Disziplinarfälle, die bis Ende 2023 nicht geprüft worden waren, wurden beigelegt, und die Qualifikationsbewertung (Überprüfung) für 50 % der Richter, die sich zum 30. September 2016 noch einer Überprüfung unterziehen mussten, wurde abgeschlossen. Das Gesetz über die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit monetären und nicht-monetären Verpflichtungen und die weitere Digitalisierung der Vollstreckungsverfahren, das Gesetz zur Verbesserung der staatlichen Regulierung der Kapitalmärkte und der organisierten Rohstoffmärkte, die Rechtsvorschriften zu den Grundprinzipien der Wohnungspolitik, die Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Aktionsplan zur Deregulierung in bestimmten Sektoren, das Gesetz zur Umsetzung des Pakets zur Integration des Elektrizitätssektors in innerstaatliches Recht und der Rechtsakt über die Funktionsweise des integrierten elektronischen Identifizierungssystems sind in Kraft getreten. Ein Datenerhebungssystem in Bezug auf die Vollstreckung von Gerichtsurteilen ist nun einsatzbereit. Die Bewertung der Resilienz des Bankensystems, der Bericht über die Umsetzung der staatlichen Unterstützung durch das staatliche Agrarregister und eine Studie zu den Rechtsvorschriften über die ESG-Berichterstattung wurden veröffentlicht.
(9)Die Kommission hat den Antrag der Ukraine im Einklang mit Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 eingehend geprüft und eine positive Bewertung hinsichtlich der zufriedenstellenden Erfüllung eines der zwei ausstehenden Schritte, die für die fünfte Tranche erforderlich sind, beider der zwei ausstehenden Schritte, die für die sechste Tranche erforderlich sind, und von elf der für die siebte Tranche erforderlichen zwanzig Schritte abgegeben, wie im Anhang dieses Beschlusses dargelegt. Die Bewertung wurde im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans vorgenommen. Die weitere Angleichung an den Besitzstand der Union wird durch den EU-Beitrittsprozess erleichtert werden. Darüber hinaus hat die Kommission die zufriedenstellende Erfüllung von zwei Schritten der achten Tranche und von zwei Schritten der neunten Tranche positiv bewertet und ihre Bewertung dieser Schritte in den Anhang dieses Beschlusses aufgenommen. Diese Bewertung erfolgt derzeit ausschließlich im Hinblick auf die Anwendung der Methode für die teilweise Zahlung und lässt die Bewertung der achten bzw. neunten Tranche unberührt. Basierend auf dieser Bewertung und im Einklang mit der Methodik für den Umgang mit der partiellen Erreichung von Schritten des Ukraine-Plans schlägt die Kommission die Verringerung des auszusetzenden Betrags entsprechend den für die siebte Tranche erforderlichen nicht erfüllten Schritten vor, wobei ausreichende Anreize für die Umsetzung der nicht zufriedenstellend erfüllten Schritte beibehalten werden sollten.
(10)In ihrem Zahlungsantrag bestätigte die Ukraine, dass sie keine der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schritten, die sie zuvor in zufriedenstellender Weise erfüllt hatte, rückgängig gemacht hat.
(11)Die Kommission kam außerdem zu dem Schluss, dass die Ukraine die Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/792 weiterhin erfüllt. Insbesondere hält die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit, aufrecht und respektiert diese und gewährleistet die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
(12)Daher sollte in diesem Beschluss festgestellt werden, dass die einschlägigen Bedingungen für die Zahlung der fünften Tranche in Bezug auf einen der zwei ausstehenden Schritte, der sechsten Tranche in Bezug auf beide der zwei ausstehenden Schritte und der siebten Tranche in Bezug auf elf der zwanzig Schritte des Plans in zufriedenstellender Weise erfüllt wurden.
(13)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)Angesichts des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine ist es äußerst wichtig, die Mittel so bald wie möglich auszuzahlen. Aufgrund der Dringlichkeit der Lage und zur Beschleunigung des Verfahrens sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Datum seines Erlasses gelten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung
(1)Die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Bedingungen für die Zahlung eines Teils der fünften, sechsten und siebten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform in Höhe von 2 949 367 660 EUR, vor Verrechnung der Vorfinanzierung, wovon 386 258 902 EUR auf die fünfte Tranche, 796 658 985 EUR auf die sechste Tranche und 1 766 449 773 EUR auf die siebte Tranche entfallen, wird im Einklang mit der von der Kommission gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792 vorgelegten Bewertung, die diesem Beschluss beigefügt ist, festgestellt.
(2)Die Anwendung des mildernden Faktors wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der nicht erfüllten Schritte und der Gründe für ihre Nichterfüllung sowie der Bedeutung der quantitativen und qualitativen Schritte, die frühzeitig erfüllt wurden, festgelegt. Die Anwendung des mildernden Faktors führt zu einer Verringerung des auszusetzenden Betrags entsprechend den für die siebte Tranche erforderlichen nicht erfüllten Schritten um 392 544 392 EUR.
Artikel 2
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Hat die Ukraine einen qualitativen und quantitativen Schritt oder mehrere qualitative und quantitative Schritte, der bzw. die im Rahmen einer bestimmten Tranche zu erfüllen ist bzw. sind, gemäß dem Anhang nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt, hat sie aber bereits einen oder mehrere im Rahmen einer nachfolgenden Tranche zu erfüllende qualitative und quantitative Schritte in zufriedenstellender Weise erfüllt oder kann sie nachweisen, dass ein quantitativer Schritt teilweise erfüllt wurde, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission diese frühzeitige oder teilweise Erfüllung als Faktor bei der Festlegung des Betrags der Teilzahlung an die Ukraine im Rahmen der ersten dieser Tranchen berücksichtigen. Der Bedeutung der nicht erfüllten qualitativen und quantitativen Schritte und den Gründen für ihre Nichterfüllung sowie der Bedeutung der frühzeitig erfüllten quantitativen und qualitativen Schritte wird Rechnung getragen.“
2.In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Hat die Ukraine einen qualitativen und quantitativen Schritt oder mehrere qualitative und quantitative Schritte, der bzw. die im Rahmen einer bestimmten Tranche zu erfüllen ist bzw. sind, gemäß dem Anhang nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt, hat sie aber bereits einen oder mehrere im Rahmen einer nachfolgenden Tranche zu erfüllende qualitative und quantitative Schritte in zufriedenstellender Weise erfüllt oder kann sie nachweisen, dass ein quantitativer Schritt teilweise erfüllt wurde, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission diese frühzeitige oder teilweise Erfüllung als Faktor bei der Festlegung des Betrags der Teilzahlung an die Ukraine im Rahmen der ersten dieser Tranchen berücksichtigen. Der Bedeutung der nicht erfüllten qualitativen und quantitativen Schritte und den Gründen für ihre Nichterfüllung sowie der Bedeutung der frühzeitig erfüllten quantitativen und qualitativen Schritte wird Rechnung getragen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Tag seines Erlasses.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin