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Document 52025XC02027

Veröffentlichung der Mitteilung einer genehmigten Standardänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission

PUB/2024/623

ABl. C, C/2025/2027, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2027/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2027/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/2027

4.4.2025

Veröffentlichung der Mitteilung einer genehmigten Standardänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission (1)

(C/2025/2027)

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

(Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143)

„Alcachofa de Benicarló / Carxofa de Benicarló“

EU-Nr.: PDO-ES-0202-AM01 - 10.3.2025

1.   Name des Erzeugnisses

„Alcachofa de Benicarló / Carxofa de Benicarló“

2.   Art der geografischen Angabe:

geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.)

geschützte geografische Angabe (g. g. A.)

geografische Angabe (g. A.)

3.   Sektor

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Weine

Spirituosen

4.   Land, zu dem das geografische Gebiet gehört

Spanien

5.   Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt

Consejería de Agricultura, Agua, Ganadería y Pesca (Regionalministerium für Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Viehzucht und Fischerei)

6.   Einstufung als Standardänderung

Erläuterung, warum die Änderung(en) unter die Definition einer Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt/fallen:

Gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 handelt es sich um eine Standardänderung, da sie

a)

keine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der Verwendung dieses Namens umfasst;

b)

nicht die Gefahr birgt, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das Einzige Dokument bezieht;

c)

keine zusätzlichen Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Diese Änderung führt zu einer Änderung des Einzigen Dokuments.

7.   Beschreibung der genehmigten Standardänderung(en)

Bei dem geschützten Erzeugnis (Blütenkörbe) müssen die geschützten Sorten zur Gruppe der frühreifen weißen Sorten gehören. Bislang wurde hauptsächlich die Sorte „Blanca de Tudela“ angepflanzt, weshalb sie in der Produktspezifikation ausdrücklich erwähnt wurde und als einzige Sorte für die g. U. „Alcachofa de Benicarló“ eingetragen war.

Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass zusätzlich zur Vermehrung über den Anbau von Wurzelkronen oder Stecklingen ein alternatives Vermehrungssystem über den Anbau von Sämlingen aus zertifiziertem Saatgut, das zur Gruppe der frühreifen weißen Sorten gehört, zugelassen wird, sofern es den derzeitigen Anforderungen der Produktspezifikation entspricht.

1.

Vereinfachung des Wortlauts

Im ersten Absatz von Abschnitt B „Beschreibung des Erzeugnisses“ wurden zum besseren Verständnis „sonstige“ Anforderungen hinzugefügt.

Aus dem zweiten Absatz von Abschnitt B „Beschreibung des Erzeugnisses“ wird Folgendes gestrichen: „darunter die Sorte ‚Blanca de Tudela‘ und ihre Varianten ‚Benicarlò‘, ‚del Prat‘ und ‚de Reus‘ “.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

2.

Änderung der Anbaubedingungen

Im ersten Absatz von Abschnitt E „Erzeugungsverfahren“ wird Buchstabe b „Anbau“ wie folgt ergänzt: „oder über die Anpflanzung von Sämlingen aus zertifiziertem Saatgut für jene Sorten, die über Saatgut vermehrt werden“.

Im letzten Absatz von Abschnitt E „Erzeugungsverfahren“ wird Buchstabe b „Anbau“ wie folgt ergänzt: „Die Ausbringung der Sämlinge der verschiedenen Saatgutsorten findet zwischen April und Juni, und die Anpflanzung der Pflanzen auf dem Feld von Mai bis August statt. Der Anbau der Stecklinge bei jenen Sorten, die durch Stecklinge vermehrt werden,“. Die Grenzwerte für die Pflanzdichte wurden gestrichen.

Im letzten Absatz von Abschnitt E „Erzeugungsverfahren“ wird unter Buchstabe b der Verweis auf die durchschnittliche Dichte je Hektar gestrichen, da er derzeit nicht angewendet wird.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

3.

Änderung der Vermehrungsbedingungen

In Abschnitt F „Zusammenhang“ wird unter Buchstabe c „Anbau- und/oder Erzeugungsbedingungen“ die Formulierung „von der Auswahl der Stecklinge durch den Landwirt“ durch „bei jedem einzelnen beschriebenen Schritt“ ersetzt, um den Wortlaut an die Änderung zur Aufnahme eines neuen Anbausystems anzupassen.

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

4.

Aktualisierung der Kontrolleinrichtung

Aktualisierte Daten der Kontrolleinrichtung:

Name: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida „Alcachofa de Benicarló“

Anschrift: César Cataldo, 2 – 1, 12580 BENICARLÓ (Castellón)

Tel. +34 964461674

Fax +34 964461674

E-Mail-Adresse: alcachofablo@alcachofabenicarlo.com

Website: www.alcachofabenicarlo.com

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

5.

Aktualisierung der Rechtsvorschriften

Das Gesetz 10/2006 der Regionalregierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia vom 26. Dezember über steuerliche Maßnahmen, Verwaltungs- und Finanzmanagement und die Organisation der Regionalregierung [Ley 10/2006, de 26 de diciembre, Generalitat Valenciana, de Medidas Fiscales, e Gestión Administrativa y Financiera, y de Organización de la Generalitat] regelt in Kapitel XVII „Schutz der Qualitätssicherungssysteme für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“ [De la protección de los Sistemas de calidad agroalimentaria] die Verwaltung, Kontrolle und Zertifizierung der geschützten Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben, garantiert traditionellen Spezialitäten und des ökologischen/biologischen Landbaus.

Erlass 222/2007 des Rates [Decreto 222/2007 del Consell] vom 9. November mit Bestimmungen für die Kontrollbehörden oder Verwaltungsorgane der Qualitätsbezeichnungen der Autonomen Gemeinschaft Valencia.

Erlass 46/2010 des Rates [Decreto 46/2010 del Consell] vom 12. März zur Änderung von Artikel 4 Absatz 4; Artikel 6 Absatz 3; Artikel 7 Absätze 1, 3 und 5; Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 3, 4 und 5 des Erlasses 222/2007 des Rates [Decreto 222/2007 del Consell] vom 9. November.

Die Änderung hat Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n) (der g. U. oder der g. g. A.)

„Alcachofa de Benicarló / Carxofa de Benicarló“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur

07 – GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

08 – GENIEẞBARE FRÜCHTE UND NÜSSE, SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

10 – GETREIDE

11 – MÜLLEREIERZEUGNISSE, MALZ, STÄRKE, INULIN, KLEBER VON WEIZEN

20 – ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Für den Frischverbrauch bestimmte Blütenkörbe der Artischocke (Cynarus scolymus L), Güteklassen Extra und I.

Geschützt werden die Sorten, die zur Gruppe der frühreifen weißen Sorten gehören. Sie werden als frühreif bezeichnet, da sie dazu neigen, im Herbst zu blühen zu beginnen, wobei die Blüte im Winter und Frühjahr anhält.

Was die Eigenschaften des Erzeugnisses betrifft, so haben die Blütenkörbe nicht nur ein attraktives Äußeres (kompakt und geschlossen), sondern weisen auch eine größere Resistenz gegenüber Verfärbungen nach dem Abschneiden auf.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das in diesem Antrag beschriebene Erzeugnis muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet angebaut worden sein.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Vorbereitung des Bodens: Die Parzellen werden ausgewählt und für den Anbau von Artischocken für eine Dauer von zwei oder drei Jahren vorbereitet. Für eine gute Belüftung und Durchlässigkeit des Bodens in der Tiefe wird er 1 bis 2 Mal umgepflügt. Anschließend kommt eine Fräse zum Einsatz, um das Erdreich an der Oberfläche zu zerkleinern und die Rillen für die anschließende Auspflanzung vorzubereiten. Mindestens 20 Tage vor der Pflanzung werden organische Bodenverbesserungsmittel ausgebracht.

Pflanzung: Die Vermehrung erfolgt über Stecklinge der vom Landwirt ausgewählten Mutterpflanzen oder über die Anpflanzung von Sämlingen aus zertifiziertem Saatgut für jene Sorten, die über Saatgut vermehrt werden. Für die Erzeugung der Stecklinge nach Abschluss der Ernte und während der Unterbrechung der Bewässerung, d. h. nach der „Erschöpfung“ der Pflanze, werden die ausgewählten Mutterpflanzen aus der Erde entnommen. Ausgehend vom Wurzelstock der Mutterpflanze kann der Landwirt vier bis sechs Stecklinge gewinnen. Die Ausbringung der Sämlinge der verschiedenen Saatgutsorten findet zwischen April und Juni, und die Anpflanzung der Pflanzen auf dem Feld von Mai bis August statt. Der Anbau der Stecklinge bei jenen Sorten, die durch Stecklinge vermehrt werden, findet von Juli bis August statt und wird von Hand ausgeführt.

Düngung: Grunddüngung während der Vorbereitung des Bodens. während des gesamten Wirtschaftsjahres wird je nach Bedarf der Pflanze oberflächlich gedüngt.

Ernte: Die Ernte wird in etwa von Oktober bis April gestaffelt. Sie wird von Hand mit dem Messer durchgeführt, wobei die Artischocken ausgewählt werden und mit einem Stiel von weniger als 10 cm Länge abgeschnitten und in Körbe gelegt werden. Sobald die Körbe vollständig gefüllt sind, werden sie sorgfältig in Kunststoffkisten umgefüllt und so bald wie möglich an die Verarbeitungszentren versandt.

Verarbeitung und Verpackung In den Verarbeitungs- und Verpackungsbetrieben wird das Erzeugnis ausgewählt, klassifiziert und gemäß der Klassifizierung verpackt.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Den Betreibern der Verarbeitungsbetriebe muss eine Banderole mit dem Namen der Ursprungsbezeichnung „Alcachofa de Benicarló“ und dem entsprechenden Logo ausgehändigt werden, die mit einem nummerierten Etikett versehen ist, das unabhängig von der Art der Verpackung, mit der die Artischocken in Verkehr gebracht werden, vor dem Versand gemäß den von der Kontrollbehörde festgelegten Vorschriften anzubringen ist.

Folgendes Logo der g. U. muss auf dem Etikett abgebildet sein:

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet bilden die Gemeinden Benicarló, Cálig, Peñíscola und Vinaròs, die alle im Küstenstreifen des Bezirks „Baix Maestrat“ gelegen sind, der zur Provinz Castellón (Autonome Gemeinschaft Valencia) gehört. Das Erzeugungsgebiet ist derzeit 25 129 ha groß mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 16 000 ha, wovon 3 800 ha dem Gemüsebau gewidmet sind. 18 % der Gemüsebaufläche dienen der Artischockenerzeugung. Das Erzeugungsgebiet ist mit dem Verarbeitungsgebiet identisch.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Historischer Zusammenhang:

Die Artischocke ist in diesem Gebiet, vor allem in der Stadt Benicarló, ein perfekt an die Umgebung angepasstes traditionsreiches Erzeugnis, dessen Bedeutung durch die Abbildung einer Artischocke im Wappen dieser Gemeinde zum Ausdruck kommt. Die Abbildungen der Artischocke („Carxofa“) und ihrer Pflanze („Carxofera“) im Wappen von Benicarló sind sehr alt und existieren vermutlich seit dem 13. Jahrhundert. Der Botaniker Cabanilles nennt sie Scolimus hispanicus und erklärt, dass sie zu seiner Zeit (Ende des 18. Jahrhunderts) in den Bewässerungsgebieten der gesamten Region Valencia im Überfluss wächst.

Die derzeitige Erzeugung und Vermarktung von Artischocken begann bereits vor einem halben Jahrhundert, Ende der 40er-Jahre, als die Artischocken anbauenden Landwirte begannen, aufgrund des sich ausbreitenden Handels und der durch das aufkommende Transportwesen zunehmend größeren Absatzmärkte Artischocken in großem Maßstab anzubauen.

Natürlicher Zusammenhang:

Der Anbau der Artischocken in den Gemeinden mit der geschützten Ursprungsbezeichnung findet unter optimalen Bedingungen statt, wobei das besondere Klima des Gebiets und die lokalen Merkmale der Böden der Küstenebenen im Norden der Autonomen Gemeinschaft Valencia förderlich sind.

Orografie:

Es handelt sich um ein Küstengebiet mit geringen Hangneigungen von durchschnittlich 2 %, das durch eine Bergkette geschützt ist.

Boden:

Das Muttergestein ist karstig und zeichnet sich durch einen schwach basischen pH-Wert und eine lehmige Textur aus.

Klima:

Es herrscht ein trockenes, mäßig feuchtes Mittelmeerklima mit milden, aber nicht warmen Wintern und geringer Frostgefahr. Die durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge von 400 mm ist ungleich verteilt, weshalb zusätzlich bewässert werden muss.

Unter diesen Bedingungen und bei sorgfältigem Anbau bringen die weißen Sorten Blütenköpfe mit besonderen Merkmalen hervor, da die Artischocken in dem Gebiet nicht nur ein attraktives Äußeres (kompakt und geschlossen) mit dichtem Wuchs, sondern auch eine größere Resistenz gegenüber Verfärbungen nach dem Abschneiden aufweisen, was vom Handel sehr geschätzt wird.

Der Anbau erfolgt manuell und sorgfältig, von der Auswahl der Stecklinge durch den Landwirt selbst bis zur Ernte, bei der jeden Tag die Artischocken ausgewählt werden, die ein optimales Wachstumsstadium erreicht haben. Diese Schritte sowie die Zwischenschritte nimmt der Landwirt mit großer Sorgfalt vor, die er einer über mehrere Generationen erworbenen Professionalität und Tradition verdankt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://breu.gva.es/b/v2CsPP2KhJ


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für die Eintragung und den Schutz von geografischen Angaben, garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 (ABl. L, 2025/27, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/27/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2027/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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