EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2025
COM(2025) 760 final
2025/0398(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm, über die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG
{SWD(2025) 409 final} - {SWD(2025) 410 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Zweck dieses Vorschlags ist die Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (Research Fund for Coal and Steel, im Folgenden „RFCS“).
Mit diesem Beschluss des Rates werden die Bestimmungen der Entscheidung 2008/376/EG des Rates und der Entscheidung 2003/77/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2021/1207 des Rates, aufgehoben.
Der Vorschlag zielt darauf ab, Investitionen im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu vereinfachen und zu beschleunigen, unter anderem durch die Steigerung seiner Attraktivität und die weitere Nutzung des Teils der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Vermögenswerte“), um zwei zweijährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen von 2027 bis 2030 zu finanzieren, um die Wirkung zu erhöhen.
Um dies zu erreichen, werden in diesem Vorschlag die Bestimmungen zusammengeführt, die zuvor getrennt in den beiden aufgehobenen Beschlüssen enthalten waren, nämlich die mehrjährigen technischen Leitlinien für das RFCS-Forschungsprogramm und die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des RFCS. Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 37. Sowohl die technischen als auch die finanziellen Leitlinien unterliegen demselben Annahmeverfahren. Der Vorschlag, die technischen und finanziellen Leitlinien in einem einzigen Beschluss zusammenzufassen, soll den Vorschlag einfacher und verständlicher machen und somit die „einfachste Form von Maßnahmen der Union“ im Sinne des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung darstellen. Er bietet die Gelegenheit, den vollständigen Wortlaut beider Rechtsakte zu überprüfen und anzupassen und die Annahme und Erörterung im Rat zu erleichtern, da für beide Leitlinien ein vollständiger Kontext vorgesehen ist. Eine Reform des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ist erforderlich, da die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2021/1208 des Rates, die die Nutzung eines Teils der Vermögenswerte für gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ermöglichen, Ende 2027 auslaufen.
In dem Vorschlag werden die Feststellungen der Ex-Ante-Bewertung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, sowie die Empfehlungen der Beratungsgremien Kohle und Stahl und der im Ausschuss für Kohle und Stahl vertretenen Mitgliedstaaten berücksichtigt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist Teil eines Legislativpakets zur Überarbeitung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und seines Forschungsprogramms. Er wird in zwei neue Vorschläge für Beschlüsse des Rates unterteilt: einen zur Festlegung der zur Durchführung des Protokolls Nr. 37 erforderlichen Maßnahmen und einen zur Festlegung der mehrjährigen finanziellen und technischen Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der von der Kommission im Januar 2025 vorgelegte Kompass für eine wettbewerbsfähige EU enthält einen neuen Fahrplan mit Maßnahmen für die nächsten Jahre, um die Dynamik und das Wirtschaftswachstum Europas zu fördern, wobei die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und die Dekarbonisierung zu den im Draghi-Bericht genannten Handlungsfeldern zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit gehören. Neben der Notwendigkeit, die Innovationslücke zu schließen, übermäßige Abhängigkeiten zu verringern und die Sicherheit zu erhöhen, gilt die Dekarbonisierung als starker Wachstumsmotor, der in die Industrie-, Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Handelspolitik integriert werden muss.
Am 26. Februar 2025 legte die Kommission mit ihrem Deal für eine saubere Industrie einen gemeinsamen Fahrplan für Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit vor. Ziel ist es, Europa bis 2050 zu einer dekarbonisierten Wirtschaft zu machen und einen Rahmen zu schaffen, der die europäische Industrie mit einem stichhaltigeren Geschäftsszenario für klimaneutrale Investitionen in energieintensive Industrien, Kreislaufwirtschaft und saubere Technologien unterstützt. Der Deal für eine saubere Industrie enthält konkrete Maßnahmen zu diesem Zweck und nennt Stahl als ein Industrieerzeugnis, bei dem die Nachfrage durch private Beschaffung erheblich beeinflusst werden kann. Ferner wird auf die Umsetzung der Netto-Null-Industrie-Verordnung von 2024 verwiesen, die darauf abzielt, die Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in Europa zu stärken, und auf den europäischen Grünen Deal, mit dem die Unterstützung bahnbrechender Technologien für sauberen Stahl zugesagt wurde, die zu einer CO2-freien Stahlerzeugung bis 2030 führen sollen. Dazu gehörte auch ein Aktionsplan für erschwingliche Energie zur Stärkung der Energieunion, in dem Maßnahmen zur Sicherung erschwinglicher, effizienter und sauberer Energie für alle Europäer vorgeschlagen wurden.
Darüber hinaus zielt der von der Europäischen Kommission am 19. März 2025 veröffentlichte Europäische Aktionsplan für Stahl und Metalle darauf ab, eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Stahlproduktion für die Europäische Union zu unterstützen. Im Rahmen seines Schwerpunkts auf der Verringerung des Risikos von Dekarbonisierungsprojekten durch Leitmärkte und öffentliche Unterstützung wird in dem Plan die Rolle des Forschungsfonds für Kohle und Stahl hervorgehoben, wenn es darum geht, in der Innovationsphase umfangreiche Finanzmittel für den Stahlsektor bereitzustellen, um den Übergang zu sauberem Stahl zu unterstützen. Zudem kündigte die Kommission bereits eine Gesamtreform des Forschungsfonds für Kohle und Stahl an, die darauf abzielt, Investitionen in die Stahlforschung, auch im Hinblick auf Verteidigungsanwendungen, zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Schließlich zielt die im Jahr 2024 angenommene Methanverordnung darauf ab, die Methanemissionen im Energiesektor zu verringern, und führt Anforderungen an die Meldung und Minderung von Methanemissionen aus Kohlebergwerken ein.
Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit wurde hervorgehoben, dass Maßnahmen zur Dekarbonisierung durch Maßnahmen in Bezug auf horizontale Erfolgsfaktoren ergänzt werden müssen, z. B. durch die Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen, Verringerung des Verwaltungsaufwands und Begünstigung von Geschwindigkeit und Flexibilität. Dies steht auch im Zusammenhang mit der umfassenderen Diskussion über die Vereinfachung der komplexen Landschaft der europäischen Finanzierungsprogramme, um die Finanzierung durch die Union effektiver und wirkungsvoller zu gestalten. Im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission vom 16. Juli 2025 für einen ehrgeizigen und dynamischen mehrjährigen Finanzrahmen wird der Schwerpunkt auf mehr Flexibilität, einfachere, straffere und einheitlichere Finanzierungsprogramme, und eine Förderung der Wettbewerbsfähigkeit gelegt.
Die oben dargelegten jüngsten politischen Entwicklungen stehen im Einklang mit den Zielen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, den Kohle- und Stahlsektor bei seinem Übergang zu unterstützen. Es muss sichergestellt werden, dass das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl entsprechend angepasst wird und dass es die erforderlichen Investitionen ermöglicht, um die Dekarbonisierung in beiden Sektoren zu beschleunigen. Um die langfristige Kohärenz mit anderen einschlägigen Politikbereichen der EU zu gewährleisten, könnten die im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl behandelten Prioritäten in anderen EU-Finanzierungsprogrammen nach 2030 berücksichtigt werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 37, der Maßnahmen zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie technischer Leitlinien für das Forschungsprogramm des Fonds vorsieht.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die vorgeschlagenen Änderungen des RFCS-Forschungsprogramms können nur auf EU-Ebene vorgenommen werden, indem die bestehenden Rechtsvorschriften überarbeitet werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag ist für die Annahme der Maßnahmen zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte und der technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erforderlich.
•Wahl des Instruments
Unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls (Nr. 37) ist dieser Beschluss des Rates vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag stützt sich auf die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung, bei der das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl für den Zeitraum 2021-2024 überwacht wird, sowie auf Berichte der technischen Fachgruppen für die Jahre 2022 und 2023.
•Konsultation der Interessenträger
Die Interessenträger des Forschungsfonds für Kohle und Stahl waren an mehreren Ad-hoc-Sitzungen, spezifischen Sitzungen der Beratungsgremien (des Beratungsgremiums Kohle und des Beratungsgremiums Stahl), z. B. an den gemeinsamen Sitzungen vom 19. September 2025 und 12. Mai 2025, und am Ausschuss für Kohle und Stahl (COSCO), zuletzt am 23. September 2025, beteiligt. Darüber hinaus wurde am 19. Juni 2025 eine spezielle öffentliche Konsultation durchgeführt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Durch die Überwachung des Programmplanungszeitraums 2021-2024 des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Rahmen der Ex-ante-Bewertung, die in Zusammenarbeit mit der Exekutivagentur für die Forschung durchgeführt wurde, sowie durch Konsultationen der Interessenträger wurde das erforderliche Fachwissen bereitgestellt.
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung ist für die vorgeschlagene Überarbeitung nicht erforderlich.
Dieser Beschluss des Rates betrifft eine Änderung einer bereits bestehenden Rechtsvorschrift auf der Grundlage des Protokolls Nr. 37 und hat nur geringe Auswirkungen. In solchen Fällen wird im Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung klargestellt, dass keine Folgenabschätzung erforderlich ist. Darüber hinaus wurde im Europäischen Aktionsplan für Stahl und Metalle vom 19. März 2025 ein Vorschlag für eine Reform des Forschungsfonds für Kohle und Stahl für dasselbe Jahr angekündigt und auf der Grundlage der für den Aktionsplan durchgeführten Analyse bereits die wichtigste politische Ausrichtung der Reform festgelegt: „Vereinfachung und weitere Beschleunigung von Investitionen in die Stahlforschung, einschließlich der Forschung zu Verteidigungsanwendungen.“ Die vorgeschlagene Überarbeitung stützt sich jedoch nach wie vor auf die Analyse einer Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag stützt sich auf die Ergebnisse der Ex-ante-Analyse, die dem Vorschlag beigefügt ist. Dazu gehören Überlegungen darüber, wie die Unterstützung durch das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl vereinfacht und beschleunigt werden kann, einschließlich Möglichkeiten zur Erhöhung der Flexibilität und Berechenbarkeit für potenzielle Antragsteller.
•Grundrechte
Der Vorschlag steht mit dem Schutz der Grundrechte im Einklang.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Mit dem Vorschlag werden keine neuen Verbindlichkeiten zulasten des Gesamthaushaltsplans im Rahmen des derzeitigen MFR geschaffen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ende 2027 erfolgt eine Überwachung und Bewertung der Durchführung des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In diesem Beschluss des Rates werden die finanziellen und technischen Leitlinien des Forschungsfonds für Kohle und Stahl festgelegt.
Mit der gleichzeitigen Änderung der Entscheidung 2003/76/EG des Rates zur Durchführung des Protokolls Nr. 37 wird die Finanzausstattung des Forschungsprogramms auf 200 Mio. EUR pro Jahr erhöht, um FuI-Investitionen in den betreffenden Sektoren zu beschleunigen und das Spektrum der beteiligten Akteure zu erweitern. Die aufgestockten Mittel ermöglichen eine Angleichung der Finanzierungssätze an die EU-Forschungsförderungsprogramme und damit eine stärkere Beteiligung öffentlicher und akademischer Einrichtungen.
Der vorliegende Beschluss unterstützt dies, indem er diese höheren Finanzierungssätze für die Industrie vorsieht, wodurch Investitionen und Ergebnisse der industriellen Forschung besser unterstützt werden. Ferner ist die Anwendung des auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus vorgesehen, der es ermöglichen wird, die von den Antragstellern verlangten Garantien zu verringern und den Prozentsatz der verfügbaren Vorfinanzierungen zu erhöhen.
Der Beschluss ermöglicht auch eine größere Flexibilität der Instrumente, indem die vorgeschriebene Zuweisung von Mitteln für jährliche und „Big Ticket“-Aufforderungen aufgegeben wird; dazu ist eine besser vorhersehbare Planung durch die Annahme zweijährlicher Arbeitsprogramme vorgesehen, während gleichzeitig die Zeit von der Idee bis zur Finanzierung durch die Einführung von zwei Einreichungsfristen pro Jahr und einer gestrafften Palette von Projektarten verkürzt wird.
Die Bedingungen im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken bei Projekten mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) werden präzisiert.
Die Artikel 10 bis 18 enthalten nun die mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm mit überarbeiteten allgemeinen und spezifischen Forschungszielen und Ausschreibungsbedingungen, die zuvor in der Entscheidung 2008/376/EG des Rates festgelegt waren. Die Artikel 19 bis 26 enthalten die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte, die zuvor in der Entscheidung 2003/77/EG des Rates festgelegt waren.
2025/0398 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm, über die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union sowie dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Für die Zwecke des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verwaltet die Kommission gemäß dem Beschluss (EU).../... des Rates die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl.
(2)Mit dem Forschungsprogramm sollte zur Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen in Forschung und Innovation in den Mitgliedstaaten und somit dazu beigetragen werden, dass die Zielvorgabe für Investitionen von insgesamt mindestens 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union in Forschung und Entwicklung erreicht wird.
(3)Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Forschungsprogramm“), das gemäß der Entscheidung (EG) 2008/376 des Rates angenommen wurde, sollten bei der Finanzierung die sich wandelnden politischen Erfordernisse und die Prioritäten der Union, die im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, im Deal für eine saubere Industrie, im Europäischen Aktionsplan für Stahl und Metalle und im europäischen Grünen Deal ermittelt wurden, gebührend berücksichtigt werden.
(4)Um einen gerechten Übergang zu fördern, sollte das Forschungsprogramm zur sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Wiederbelebung der Kohle- und Stahlregionen beitragen, die vom Übergang in diesen Sektoren besonders betroffen sind.
(5)Die Bindung aller verfügbaren Mittel in vier Jahren ist erforderlich, um die Attraktivität und Wirkung des Forschungsprogramms zu verbessern, private Investitionen in Forschung und Innovation zu mobilisieren und zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und den industriellen Wandel des Stahl- und Kohlesektors hin zu einem ökologischen Wandel und einer Dekarbonisierung in einem schwierigen geopolitischen und wirtschaftlichen Kontext zu beschleunigen.
(6)In einem sich wandelnden wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass ein flexiblerer und attraktiverer finanzieller und technischer Rahmen für die Durchführung des Forschungsprogramms erforderlich ist. Die Leitlinien für das Forschungsprogramm sollen einen flexibleren Ansatz bei der Durchführung ermöglichen und somit den Zugang weiter vereinfachen und die Wirksamkeit und Wirkung der Finanzierung im Rahmen dieses Programms maximieren.
(7)Die Ersetzung der Entscheidung 2008/376/EG ist erforderlich, um die komplexe Landschaft der Finanzierungsprogramme der Union zu vereinfachen, insbesondere durch die Angleichung des Forschungsprogramms an die Instrumente, die im Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2021-2027) gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie seines Nachfolgeprogramms eingesetzt werden. Dies ist notwendig, um Komplementaritäten zwischen den verschiedenen Programmen in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren zu ermöglichen. Die Änderungen bei der institutionellen Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten sowie die Tatsache, dass die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem „einheitlichen Regelwerk“ wurde, führten dazu, dass die technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm angepasst werden mussten. In Verbindung mit den Änderungen bei der Durchführung des Forschungsprogramms ist dies ein weiterer Grund dafür, die Entscheidung 2008/376/EG zu ersetzen, um die Investitionsziele zu erreichen.
(8)Im Rahmen des Forschungsprogramms sollten Maßnahmen auf der Grundlage offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden. Die Maßnahmen sollten in erster Linie in Form von Forschungsprojekten durchgeführt werden. Die Beibehaltung des gleichen Fördersatzes im Forschungsprogramm, während er in den anderen Forschungsförderprogrammen der Union angehoben wurde, führte zu einem deutlich geringeren Anteil an Förderanträgen. Daher ist es erforderlich, die für diese Maßnahmen geltenden Finanzierungssätze an die im Vorschlag für den Nachfolger von „Horizont Europa“ festgelegten Sätze anzugleichen, um insbesondere eine stärkere Beteiligung der Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie öffentlicher und akademischer Einrichtungen zu ermöglichen.
(9)Um das Risiko für die Kommission und andere Begünstigte im Zusammenhang mit der Uneinbringlichkeit von Beträgen, die von den Begünstigten geschuldet werden, zu decken und den Aufwand für Antragsteller bei der Vorlage von Bankgarantien zu verringern, sollte die Anwendung des mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus ausgeweitet werden.
(10)Mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Innovationszentrum für industriellen Wandel und Emissionen eingerichtet. Durch die Erhebung und Analyse von Informationen über innovative Techniken trägt das Zentrum unter anderem zur Verminderung der Umweltverschmutzung, zur Dekarbonisierung, zur Ressourceneffizienz und zu einer Kreislaufwirtschaft bei, in der weniger oder sicherere Chemikalien verwendet werden, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten relevant sind. Um den technologischen Fortschritt zu überwachen und den Umweltnutzen sowie die Kompromisse für den industriellen Wandel in der Union zu bewerten, sollten dem Zentrum regelmäßig Berichte über die Projekte des Forschungsprogramms übermittelt werden.
(11)Um sicherzustellen, dass alle verfügbaren Vermögenswerte innerhalb von vier Jahren gebunden werden, sollten die Anlageziele der Vermögensverwaltungsoperationen überarbeitet werden. Es sollte festgelegt werden, dass die Vermögenswerte mit dem Ziel angelegt werden, ihren Wert zu erhalten – und nach Möglichkeit zu steigern –, um den sich aus Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ergebenden Liquiditätsbedarf zu decken. Die anderen Aspekte der Vermögensverwaltungsoperationen sollten angepasst werden, um sie mit diesem aktualisierten Anlageziel in Einklang zu bringen.
(12)Die Finanzleitlinien sollten einen flexiblen Ansatz in Bezug auf die technischen Aspekte der Umsetzung ermöglichen und geeignete Anlageinstrumente zur Erreichung der Anlageziele festlegen. Die Vorschriften über die Art und Weise, wie Investitionen getätigt werden, insbesondere in Bezug auf die Grundsätze der Portfoliostrukturierung und die infrage kommenden Anlagen sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen, sind technischer Natur. Für andere von der Kommission verwaltete Portfolios würden sie grundsätzlich im Einklang mit den gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erlassenen Vorschriften festgelegt. Folglich sollte es der Kommission gestattet sein, zu beschließen, den Anwendungsbereich der infrage kommenden Anlagen auf andere Anlagekategorien und Anlagegeschäfte, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die vom Internationalen Währungsfonds notiert werden und der Absicherung von Währungsrisiken unterliegen, im Einklang mit diesen Vorschriften auszuweiten. Um die Leitlinien für Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance an die Vorschriften anzupassen, die für die anderen von ihr verwalteten Portfolios gelten, sollte die Kommission außerdem die Möglichkeit haben, die detaillierten Leitlinien festzulegen.
(13)Zur Gewährleistung der finanziellen Transparenz ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten in einem Jahresbericht Informationen über die im Rahmen der Finanzleitlinien durchgeführten Verwaltungsoperationen, einschließlich Informationen über die Zuordnung zu den verschiedenen Anlageklassen, zur Verfügung zu stellen und jede größere Änderung bei der strategischen Portfoliostrukturierung zu erläutern.
(14)Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 findet auf dieses Forschungsprogramm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union.
(15)Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) dafür zuständig, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(16)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf bestimmte Beschlüsse zur Genehmigung der Finanzierung von Forschungsprojekten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(17)Aufgrund der erforderlichen Änderungen der in den Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG des Rates festgelegten mehrjährigen technischen und finanziellen Leitlinien sollten diese Entscheidungen ersetzt werden.
(18)Aus Gründen der Vereinfachung empfiehlt es sich, die technischen und finanziellen Leitlinien zusammenzufassen.
(19)Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte die Entscheidung 2008/376/EG weiterhin für die Finanzierung von Maßnahmen gelten, die sich aus Vorschlägen ergeben, die im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlichten Aufforderungen eingereicht wurden.
(20) Aus Gründen der Klarheit der für Maßnahmen geltenden Vorschriften ist es angezeigt, die Anwendung dieses Beschlusses auf den 1. Januar 2027 zu verschieben —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Forschungsprogramm“) aufgestellt, und es werden die Ziele des Programms und seine Mittelausstattung, die mehrjährigen technischen Leitlinien für die Durchführung des Forschungsprogramms, die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Vermögenswerte“) festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Kohle“ Folgendes:
a)Steinkohle, einschließlich der hoch und mittel inkohlten „A“-Sorten (subbituminöse Kohlen) gemäß dem „International Codification System of Coal“ der VN-Wirtschaftskommission für Europa,
b)Steinkohlenbriketts,
c)Koks und Steinkohlenschwelkoks,
d)Braunkohle, einschließlich der niedrig inkohlten „C“-Sorten (Weichbraunkohlen) und der niedrig inkohlten „B“-Sorten (Hartbraunkohlen) der unter a) genannten Klassifikation,
e)Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks,
2.„Rechtsträger“ eine der folgenden Bedeutungen:
a)eine natürliche Person,
b)eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann,
c)Stellen ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 200 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509;
3.„Ergebnisse von Maßnahmen“ jedes materielle oder immaterielle Resultat einer bestimmten Maßnahme wie Daten, Kenntnisse oder Know-how, unabhängig von ihrer Art und Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie alle damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;
4.„Stahl“ Folgendes:
a)Rohstoffe für die Eisen- und Stahlproduktion,
b)Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Eisenlegierungen,
c)Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich Erzeugnisse zur Wiederverwendung und zum Wiederauswalzen),
d)Walzfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse),
e)weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet),
f)Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der unter den Buchstaben a bis e genannten Eisen- und Stahlerzeugnisse verbessern können;
5.„Valorisierung“ die Nutzung von Ergebnissen von Maßnahmen bei weiteren Tätigkeiten, die über die betreffende Maßnahme hinausgehen, unter anderem die kommerzielle Einführung.
Artikel 3
Ziele des Programms
(1)Das Forschungsprogramm unterstützt die Wettbewerbsfähigkeit von Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie verbunden sind, indem es die kooperative Forschung in diesen Sektoren, einschließlich ziviler und militärischer Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck, unterstützt.
(2)Im Rahmen des Forschungsprogramms werden auch bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl unterstützt, die zu den Zielen der Klimaneutralität in der Union beitragen und die strategische Autonomie der Union in der gesamten Stahlwertschöpfungskette stärken. Darüber hinaus unterstützt das Forschungsprogramm Forschungsprojekte zur Bewältigung des gerechten Übergangs von bereits stillgelegten oder im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und der damit verbundenen Infrastruktur sowie der Regionen, in denen sie angesiedelt sind, insbesondere derjenigen, die aufgrund des Übergangs im Kohle- und Stahlsektor mit erheblichen sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Herausforderungen konfrontiert sind.
(3)Das Forschungsprogramm fördert die Valorisierung, um die Marktrelevanz von Forschungsergebnissen zu erhöhen und ihr Potenzial für eine skalierbare Einführung zu unterstützen.
(4)Das Forschungsprogramm steht im Einklang mit den politischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielen der Union und ergänzt die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Tätigkeiten.
(5)Das Forschungsprogramm unterstützt Synergien, die darauf abzielen, die technologische Entwicklung bis zum Einführungsstatus zu beschleunigen.
(6)Das Forschungsprogramm unterstützt Forschungsprojekte, die im Bereich Kohle auf die in Artikel 4 und im Bereich Stahl auf die in Artikel 5 definierten Ziele ausgerichtet sind.
Artikel 4
Forschungsziele für Kohle
(1)Mit den Forschungsprojekten wird der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 beschleunigt, mit dem Ziel, den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe, insbesondere Kohle, zu fördern, die soziale, wirtschaftliche und ökologische Revitalisierung der Kohleregionen zu unterstützen, alternative Tätigkeiten an ehemaligen Bergwerksstandorten zu entwickeln und Umweltschäden aus im Stilllegungsprozess befindlichen oder bereits stillgelegten Kohlebergwerken und den Regionen, in denen sie angesiedelt sind, zu vermeiden oder ihnen zu begegnen.
(2)Besondere Aufmerksamkeit wird der Stärkung der Führungsrolle der Europäischen Union bei der Bewältigung des Umbaus von stillgelegten Kohlebergwerken und kohlebezogenen Infrastrukturen durch technologische und nichttechnologische Lösungen — auch zur Unterstützung des Technologietransfers und des Nicht-Technologietransfers — gewidmet. Forschungstätigkeiten mit diesen Zielen müssen im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 einen greifbaren Klima- und Umweltnutzen aufweisen.
(3)Bei den Forschungsprojekten werden Fragen der Sicherheit in im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Kohlebergwerken mit Blick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen‚ der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie gesundheitsschädliche Umweltauswirkungen berücksichtigt.
(4)Die Forschungsprojekte zielen darauf ab, die negativen Auswirkungen von im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken auf Atmosphäre, Wasser und Böden zu beseitigen.
(5)Im Rahmen der Forschungsprojekte sind neue und verbesserte Technologien zur Vermeidung der Umweltverschmutzung, einschließlich durch ausgetretenes Methan, der damit verbundenen Treibhausgasemissionen und der Verschmutzung der Grundwasserspiegel, von Kohlebergwerken, die sich im Stilllegungsprozess befinden, von bereits stillgelegten Bergwerken und ihrer Umgebung (einschließlich Atmosphäre, Land, Böden und Wasser), Lösungen für die Bewirtschaftung und Wiederverwendung von Bergbauabfällen, die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft, die Wiederherstellung der Umwelt und Technologien zur Wiederherstellung und zum Schutz der Standorte vor langfristigen Auswirkungen vorzusehen.
Artikel 5
Forschungsziele für Stahl
(1)Die Forschungsprojekte zielen auf die Entwicklung, Demonstration und Verbesserung nahezu CO2-freier Stahlerzeugungsprozesse ab, um Produktqualität und Produktivität zu steigern und strategische Abhängigkeiten zu vermindern.
(2)Der Schwerpunkt der Forschungsprojekte liegt auf der Erfüllung der Anforderungen der Stahlnutzer an die Entwicklung neuer CO2-neutraler Produkte und auf der Schaffung neuer Leitmärkte bei gleichzeitiger Verringerung der Emissionen und der Umweltauswirkungen im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der [Verordnung (EU)...] und der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3)Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl müssen die Forschungsprojekte die Schonung der Ressourcen, den Schutz von Ökosystemen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ermöglichen und Sicherheitsfragen ansprechen.
(4)Bei den Forschungsprojekten wird der kontinuierlichen Entwicklung von Kompetenzen, die an die Entwicklung des Sektors hin zu neuen CO2-neutralen Prozessen angepasst sind, sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Förderung hoher Gesundheits- und Sicherheitsstandards besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
(5)Die Forschungsprojekte beschleunigen den Einsatz digitaler Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz und maschinellen Lernens, in der Stahlherstellung und -verwendung.
Artikel 6
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung des Forschungsprogramms für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 setzt sich wie folgt zusammen:
a)Beträge der jährlichen Mittelzuweisung, die dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl infolge der Aufhebung von Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden,
b)verbleibende Vermögenswerte und durch verbleibende Vermögenswerte erwirtschaftete Gewinne,
c)Beträge früherer jährlicher Zuweisungen, die noch nicht in den Haushaltsplan eingesetzt wurden.
(2)Die gesamte Finanzausstattung wird im Rahmen von zwei Arbeitsprogrammen für die Jahre 2027 bis 2028 und 2029 bis 2030 gebunden. Die Arbeitsprogramme sehen jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 10 vor.
Artikel 7
Förderfähigkeit
(1)Jede Rechtsperson mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann sich an dem Forschungsprogramm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen.
(2)Jede Rechtsperson aus einem Kandidatenland kann am Forschungsprogramm teilnehmen, ohne einen Finanzbeitrag zu erhalten, sofern in den einschlägigen europäischen Abkommen und ihren Zusatzprotokollen sowie in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte nichts anderes vorgesehen ist.
(3)Jede Rechtsperson aus Drittländern kann sich auf Einzelprojektbasis am Forschungsprogramm beteiligen, ohne einen Finanzbeitrag zu erhalten, sofern eine solche Beteiligung im Interesse der Union liegt.
Artikel 8
Durchführung und Finanzbeitrag
(1)Das Forschungsprogramm wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission über Exekutivagenturen durchgeführt.
(2)Die Finanzierung kann in Form von Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erfolgen.
Artikel 9
Sicherheit
(1)Forschungsprojekte mit doppeltem Verwendungszweck, die im Rahmen des Forschungsprogramms durchgeführt werden, müssen den geltenden nationalen Sicherheitsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Schutz von EU-Verschlusssachen vor unbefugter Weitergabe, sowie allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen.
(2)Gegebenenfalls ist für Vorschläge eine Sicherheitsselbstbewertung vorzulegen, in der Angaben zu etwaigen Sicherheitsproblemen sowie dazu gemacht werden, wie diese Probleme gelöst werden, um das einschlägige Unionsrecht und die einschlägigen nationalen Vorschriften einzuhalten.
(3)Gegebenenfalls führt die Kommission ein Sicherheitsprüfungsverfahren bei den Vorschlägen durch, die Sicherheitsprobleme aufweisen.Rechtsträger, die an einem Projekt teilnehmen, gewährleisten den Schutz der bei dieser Maßnahme verwendeten oder generierten Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe. Vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten legen sie den von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellten Sicherheitsbescheid für Personen oder Einrichtungen vor.
(4)Müssen sich unabhängige externe Sachverständige mit EU-Verschlusssachen befassen, ist der entsprechende Sicherheitsbescheid vorzulegen, bevor diese Sachverständigen ernannt werden.
(5)Gegebenenfalls führt die Kommission Sicherheitskontrollen durch.
(6)Vorschläge oder Maßnahmen, die den Sicherheitsvorschriften dieses Artikels nicht genügen, können jederzeit abgelehnt oder beendet werden.
Kapitel II
Technische Leitlinien
Artikel 10
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
(1)Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden zweimal jährlich veröffentlicht. Inhalt und Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen müssen mit Artikel 197 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Einklang stehen.
(2)Die Vorschläge müssen sich auf die in den Artikeln 4 und 5 genannten Forschungsziele und gegebenenfalls auf die in den Aufforderungsbedingungen aufgeführten vorrangigen Ziele beziehen.
(3)Das Evaluierungs-, Zuschlags- und Auswahlverfahren für finanzierte Projekte erfolgt im Einklang mit den Artikeln 201, 202 und 203 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(4)Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann sich der Evaluierungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzen.
Artikel 11
Finanzhilfen
(1)Für aufgrund ausgewählter Vorschläge durchgeführte Projekte wird eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen. Die Finanzhilfevereinbarungen basieren auf der von der Kommission ausgearbeiteten Musterfinanzhilfevereinbarung, wobei gegebenenfalls die Besonderheiten der jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
(2)Die Teilnehmer führen die Maßnahmen im Einklang mit den in diesem Beschluss, der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen durch.
Artikel 12
Fördersätze
(1)Für jede Tätigkeit einer geförderten Maßnahme gilt ein einheitlicher Fördersatz. Der jeweilige Höchstsatz pro Maßnahme wird in den Aufforderungsbedingungen festgelegt.
(2)Bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme des Forschungsprogramms können erstattet werden.
Bei juristischen Personen, die aufgrund ihrer Rechtsform einen Erwerbszweck verfolgen oder die gesetzlich oder anderweitig rechtlich verpflichtet sind, Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten, können bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden. In Ausnahmefällen kommen KMU für einen Finanzierungssatz von bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten in Betracht.
Artikel 13
Indirekte Kosten
(1)Indirekte förderfähige Kosten entsprechen 25 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Stückkosten oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden. Gegebenenfalls werden die in den Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen enthaltenen indirekten Kosten anhand des im ersten Satz genannten Pauschalsatzes berechnet.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 können indirekte Kosten jedoch als Pauschalbetrag oder Stückkosten angegeben werden, wenn das in den Aufforderungsbedingungen vorgesehen ist.
Artikel 14
Förderfähige Kosten
(1)Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte Ressourcen bis zur Höhe der direkten förderfähigen Kosten Dritter geltend gemacht werden.
(2)Abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gelten die aus der Valorisierung der generierten Einkünfte nicht als mit der Maßnahme erzielte Einnahmen.
Artikel 15
Verwaltung von Ergebnissen der Maßnahme
Die Begünstigten verwalten ihre Ergebnisse der Maßnahmen im Einklang mit den Verpflichtungen aus den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder der Finanzhilfevereinbarung.
Artikel 16
Nutzung des auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus
Beiträge zu einem mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus decken das Risiko im Zusammenhang mit der Uneinbringlichkeit der von den Begünstigten geschuldeten Beträge ab und gelten als ausreichende Garantie gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Von den Begünstigten darf keine zusätzliche Garantie oder Sicherheit entgegengenommen oder verlangt werden.
Artikel 17
Technische Berichte
(1)Für alle Projekte erstellen die Begünstigten regelmäßige Berichte. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt zu beschreiben. Die Berichte werden auch dem in Artikel 27a der Richtlinie 2010/75/EU genannten Innovationszentrum der Kommission für industriellen Wandel und Emissionen übermittelt.
(2)Nach Abschluss der Arbeiten legen die Begünstigten der Kommission einen Schlussbericht vor, der eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen enthält. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht je nach der strategischen Bedeutung des Projekts vollständig oder als Zusammenfassung.
Artikel 18
Abschließende Überprüfung der Tätigkeiten
(1)Die Kommission nimmt nach Abschluss des Forschungsprogramms eine abschließende Überprüfung der Tätigkeiten vor. Der Bericht über diese Prüfung wird dem Ausschuss für Kohle und Stahl übermittelt.
(2)Die Kommission kann zu ihrer Unterstützung bei der abschließenden Überprüfung der Tätigkeiten unabhängige und hoch qualifizierte Sachverständige benennen.
Kapitel III
Finanzleitlinien
Artikel 19
Finanzleitlinien
(1)Die Vermögenswerte werden so verwaltet, dass im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen jährliche oder halbjährliche Zahlungen geleistet werden, um die kooperative Forschung in Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie zu finanzieren. Die jährlichen oder halbjährlichen Zahlungen werden bis zur Höhe der jährlichen Zuweisungen aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen und aus den durch die Veräußerung eines Teils der Vermögenswerte generierten Barbeträgen finanziert.
(2)Die Kommission überprüft die Artikel 20 bis 26, wenn sie dies für angemessen hält. Zu diesem Zweck überprüft die Kommission die Funktionsweise und Wirksamkeit der Finanzleitlinien und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Artikel 20
Verwendung der Mittel
(1)Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Abwicklung in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
(2)Die Vermögenswerte, die zur Erfüllung der verbleibenden Verpflichtungen der EGKS in Abwicklung nicht erforderlich sind, werden von der Kommission entsprechend dem gewählten Anlagehorizont umsichtig angelegt und zur Finanzierung der Forschung in den Sektoren verwendet, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.
Artikel 21
Anlagehorizont, Anlageziel und Risikotoleranz
(1)Die Vermögenswerte werden mit dem Ziel angelegt, den Wert dieser Vermögenswerte zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern, um den sich aus den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ergebenden Liquiditätsbedarf zu decken (im Folgenden „Anlageziele“). Das Anlageziel wird über den Anlagehorizont verfolgt und muss mit einem hohen Konfidenzniveau erreicht werden.
(2)Die Vermögenswerte werden gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und im Rahmen des von der Kommission eingerichteten Risikomanagements verwaltet.
(3)Zur Verwirklichung des Anlageziels wird eine umsichtige Anlagestrategie verfolgt, die auf Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Klassen von Vermögenswerten, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten beruht (im Folgenden „Anlagestrategie“). Die Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts und der Größe der verbleibenden Vermögenswerte festgelegt und stellt sicher, dass die erforderlichen Mittel bei Bedarf in ausreichend liquider Form zur Verfügung stehen.
(4)Die Anlagestrategie wird in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung zum Ausdruck gebracht, in der die indikativen Zielstrukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien infrage kommender finanzieller Vermögenswerte festgelegt werden.
(5)Die Kommission bringt die strategische Portfoliostrukturierung in Form einer strategischen Benchmark (im Folgenden „Benchmark“) zum Ausdruck, an der die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS gemessen wird.
(6)Die Anlagestrategie und der Benchmark-Wert werden von der Kommission im Einklang mit den gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erlassenen Vorschriften festgelegt. Werden die Vermögenswerte nur auf Girokonten und Termineinlagen angelegt, sind keine Benchmark und Anlagestrategie erforderlich.
(7)Die Anlagestrategie und die Benchmark können im Falle einer ordnungsgemäß dokumentierten und begründeten Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, einer wesentlichen Änderung des Bedarfs und der Situation der beitragenden Instrumente oder einer signifikanten Änderung der Schätzungen der Zu- bzw. Abflüsse von der Kommission geändert werden. Das Verfahren für die Änderung der Anlagestrategie ist dasselbe wie für ihre ursprüngliche Annahme.
(8)Die Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts und der Risikotoleranz der Vermögenswerte festgelegt.
Artikel 22
Grundsätze der Portfoliostrukturierung und infrage kommende Anlagen
(1)Um Anlagerisiken zu verringern, ist für eine ausreichende Diversifizierung zwischen und innerhalb aller Klassen von Vermögenswerten zu sorgen. Grundsätzlich gilt: Je risikoreicher oder weniger liquide ein Vermögenswert ist, desto weniger konzentriert muss das Engagement sein.
(2)Ein Engagement in den verschiedenen Klassen von Vermögenswerten und eine Diversifizierung kann auch durch Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen oder börsengehandelte Produkte erreicht werden.
(3)Die Vermögenswerte sind ausschließlich in den folgenden auf Euro lautenden Instrumenten anzulegen:
a)Geldmarktvermögenswerte,
b)festverzinsliche Wertpapiere,
c)regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital.
(4)Das Vermögen baut durch Anlage in die folgenden Instrumente oder durch die Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in den in Absatz 3 genannten Anlageklassen auf:
a)Einlagen,
b)Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates,
c)Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien,
d)bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können,
e)Rückkaufsvereinbarungen im Einklang mit dem in Artikel 215 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Grundsatz,
f)umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen,
g)Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten.
(5)Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Hebelung von Positionen verwendet. Diese Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagepolitik verwendet werden.
(6)Das Vermögen kann in auf US-Dollar lautende liquide Geldmarktvermögenswerte und Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve begeben werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken abgesichert, wie in Absatz 5 festgelegt.
(7)Die Kommission kann im Einklang mit den gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erlassenen Vorschriften das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die von Zeit zu Zeit vom Internationalen Währungsfonds notiert werden, vorbehaltlich einer Absicherung des Währungsrisikos. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten, Anlagegeschäfte oder Währungen fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des Vermögens verbessern werden. Diese Begründung umfasst eine Bewertung der operativen Kapazitäten, die zur Unterstützung dieser neuen Anlagemöglichkeiten notwendig sind.
Artikel 23
Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen
Bei der Umsetzung der Anlagestrategie werden, sofern verfügbar und möglich, Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance bevorzugt, sofern sie mit den Risikomanagementkriterien im Einklang stehen. Die detaillierten Leitlinien für Investitionen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance können von der Kommission im Einklang mit den gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erlassenen Vorschriften festgelegt werden.
Artikel 24
Übertragung auf den Gesamthaushaltsplan der Union
Die Nettoeinnahmen aus der Anlage der Vermögenswerte und die durch die Veräußerung eines Teils oder der Gesamtheit der Vermögenswerte generierten Barbeträge werden aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Zahlungsverpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.
Artikel 25
Verbleibende Beträge
Nicht verwendete und wiedereingezogene Beträge, die nach der Durchführung der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übrig bleiben, werden dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zur Verfügung gestellt.
Artikel 26
Buchführungs- und Verwaltungsverfahren
(1)Über die Mittelverwaltung wird in den Jahresabschlüssen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, in den Jahresabschlüssen der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Die Jahresabschlüsse werden im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungslegungsregeln der Kommission und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erstellt und dargestellt. Sie werden von der Kommission angenommen und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt externe Unternehmen mit der jährlichen Prüfung ihrer Abschlüsse.
(2)Die Kommission führt für die EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl die in den Artikeln 20 bis 26 genannten Verwaltungsvorgänge nach den internen Vorschriften und Verfahren der Kommission durch.
(3)Einmal jährlich wird von der Kommission ein ausführlicher Bericht über die entsprechend den Artikeln 20 bis 26 durchgeführten Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt. In diesem Jahresbericht macht die Kommission Angaben zur Verwendung der verschiedenen Klassen von Vermögenswerten, zu den Gründen für ihre Entscheidung, in bestimmte Klassen von Vermögenswerten zu investieren, sowie zur beobachteten Wertentwicklung der einzelnen Klassen von Vermögenswerten.
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 27
Beschluss über die Billigung der Finanzierung bestimmter Forschungsprojekte
(1)Die Kommission erlässt einen Durchführungsbeschluss zur Billigung der Finanzierung von Forschungsprojekten, soweit sich der im Rahmen dieses Forschungsprogramms für die Unionsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 5 Mio. EUR oder mehr beläuft,
(2)Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 28
Verwaltung des Forschungsprogramms und Ausschussverfahren
(1)Die Kommission verwaltet das Forschungsprogramm. Sie wird von technischen und beratenden Gremien unterstützt, die durch einen Beschluss der Kommission eingesetzt werden.
(2)Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Artikel 29
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Entscheidungen 2003/77/EG und 2008/376/EG werden aufgehoben.
Die Entscheidung 2008/376/EG gilt jedoch noch für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Vorschläge bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht wurden.
Alle verbleibenden Aufgaben des mit der Entscheidung 2008/376/EG eingesetzten Ausschusses für Kohle und Stahl im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen werden erforderlichenfalls von dem in Artikel 28 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss für Kohle und Stahl wahrgenommen.
Artikel 30
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2027.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2.Politikbereich(e)3
1.3.Ziel(e)3
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2.Einzelziel(e)3
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4.Leistungsindikatoren3
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1.Überwachung und Berichterstattung8
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3.Mittel insgesamt24
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7.Beiträge Dritter28
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4.Digitale Aspekte29
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2.Daten30
4.3.Digitale Lösungen31
4.4.Interoperabilitätsbewertung31
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates mit den zur Durchführung des Protokolls Nr. 37 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl notwendigen Maßnahmen und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/76/EG
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Der Forschungsfonds für Kohle und Stahl ist ein EU-Förderprogramm zur Unterstützung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor. Er kofinanziert Forschungs- und Innovationsprojekte in den Bereichen Kohle und Stahl durch Zuschüsse.
Nach der derzeitigen Rechtsgrundlage unterstützt der Fonds Projekte von Universitäten, Forschungszentren und Privatunternehmen. Die Forschungstätigkeiten des Forschungsfonds für Kohle und Stahl konzentrieren sich auf Technologien, die zu einer nahezu CO2-freien Stahlerzeugung führen, und auf Forschungsprojekte zur Bewältigung des gerechten Übergangs bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur.
Ziele der Reform
Die vorgeschlagene Reform zielt darauf ab, die Funktionsweise des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu vereinfachen und zu verbessern, um ihn für die Industrie, einschließlich KMU, Forschungszentren und Hochschulen, zugänglicher und attraktiver zu machen. Die überarbeiteten Aufforderungsbedingungen werden dazu beitragen, die Anlagerisiken für die Industrie zu verringern. Die im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit und im Deal für eine saubere Industrie festgelegten gemeinsamen Dekarbonisierungs- und Wettbewerbsfähigkeitsziele (zusammen mit der im Aktionsplan für Stahl und Metalle dargelegten spezifischen gezielten sektoralen Umsetzung) sowie andere einschlägige Unterstützungsinitiativen, die auf den Übergang des Kohle- und Stahlsektors abzielen, können nur erreicht werden, wenn privates Kapital durch einen kohärenten und koordinierten Rahmen für die öffentliche Finanzierung unterstützt wird.
1.3.2.Einzelziel(e)
Im Rahmen der vorgeschlagenen Reform des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zielt das Forschungsprogramm darauf ab, die kooperative Forschung im Kohle- und Stahlsektor zu unterstützen, einschließlich der Forschung zu Aspekten des doppelten Verwendungszwecks. Im Rahmen des Forschungsprogramms werden auch bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl unterstützt, die zu den Zielen der Klimaneutralität in Europa beitragen und die strategische Autonomie der EU in der gesamten Stahlwertschöpfungskette stärken. Darüber hinaus werden im Rahmen des Forschungsprogramms Forschungsprojekte zur Bewältigung des gerechten Übergangs von bereits stillgelegten oder im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und der damit verbundenen Infrastruktur sowie der Regionen, in denen sie sich befinden, unterstützt. Das Forschungsprogramm soll darüber hinaus die Valorisierung von Forschungsergebnissen fördern, um ihre Marktrelevanz zu erhöhen und ihr Potenzial für eine skalierbare Einführung zu unterstützen. Das Forschungsprogramm soll mit den politischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielen der Union im Einklang stehen und die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen ergänzen. 1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Von der Reform werden folgende Wirkungen erwartet:
— Die Aufstockung der jährlichen Aufträge würde ehrgeizigere Forschungsprojekte ermöglichen, die dazu beitragen könnten, die Klimaziele bis 2050 zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.
— Die Reform würde es auch ermöglichen, die überarbeiteten Finanzierungssätze umzusetzen, die den Empfehlungen der Interessenträger, insbesondere der privaten Unternehmen, Universitäten und Forschungszentren, Rechnung tragen und dazu beitragen würden, mehr Investitionen und eine breitere Beteiligung am Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl anzuziehen.
— Die Straffung der Forschungsziele, die besser an die aktuellen Gegebenheiten im Stahl- und Kohlesektor angepasst sind, würde dazu beitragen, die Wirkung des Programms zu maximieren. Mit der vorgeschlagenen Reform wird auch die Verpflichtung eingeführt, Einführungs- und Vermarktungstätigkeiten in Europa durchzuführen, um die bestmögliche Wirkung von Forschungs- und Innovationsprojekten auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu gewährleisten.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Die Durchführung des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird derzeit von der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) überwacht, die für die Durchführung des Programms in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) der Kommission zuständig ist und der Kommission über den Stand der Durchführung Bericht erstattet. Ohne der anstehenden Kosten-Nutzen-Analyse für die Übertragung von Durchführungsaufgaben an Exekutivagenturen vorzugreifen, beabsichtigt die GD RTD im Rahmen des künftigen MFR, diese Aufgabe einer Exekutivagentur zu übertragen. Diese Arbeit erfordert regelmäßige Koordinierungssitzungen und eine jährliche Berichterstattung, die strukturierte Rückmeldungen darüber liefert, wie die finanzierten Projekte zu den umfassenderen politischen Zielen der EU beitragen. Die Berichterstattung wird auch Aufschluss über die Attraktivität des Programms geben, indem Daten über die Entwicklung der Zahl der Vorschläge bereitgestellt werden. Regelmäßige Gespräche mit dem Beratenden Ausschuss und dem Ausschuss für Kohle und Stahl (COSCO) werden ebenfalls dazu beitragen, zu bewerten, wie die Reform des Forschungsfonds für Kohle und Stahl dem FuI-Bedarf und den Empfehlungen der Interessenträger gerecht wird.
Der technische Fortschritt spezifischer Projektportfolios im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird auch weiterhin von den technischen Fachgruppen Kohle und Stahl (im Folgenden „technische Fachgruppen“) überwacht, die eine Gruppe für Kohle und fünf für Stahl umfassen. Diese Gruppen setzen sich aus anerkannten hochrangigen Sachverständigen mit umfassender Erfahrung in ihren jeweiligen Teilsektoren zusammen. Informationen über die technischen Fachgruppen – einschließlich ihrer Zusammensetzung, der Tagesordnungen der Sitzungen und anderer Einzelheiten – werden im Register der Expertengruppen der Kommission öffentlich zugänglich gemacht. Die Verwaltung der Fachgruppen wird derzeit der REA übertragen, wie in der Vereinbarung zwischen der REA und der GD RTD festgelegt.
Die technischen Fachgruppen geben einen umfassenden Überblick über die technologischen Entwicklungen in ihren spezifischen Bereichen. Ihre Bewertung stützt sich auf Informationen, die im Rahmen von aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl finanzierten Projekten gesammelt wurden, in erster Linie im Rahmen spezieller jährlicher Sitzungen zwischen den technischen Fachgruppen und den Projektkoordinatoren, die derzeit von der REA organisiert werden.
Darüber hinaus wird von den technischen Fachgruppen erwartet, dass sie die erforderlichen Inhalte erstellen, damit die REA die Jahresberichte vorlegen kann, die eine umfassendere Portfolioanalyse enthalten, bei der auch Entwicklungen in verwandten Bereichen und parallele europäische Programme berücksichtigt werden. Dies gewährleistet ein stärker integriertes Verständnis der Fortschritte und Wirkungen im gesamten Innovationssystem.
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
☒ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
☒ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Herausforderungen, mit denen der Kohle- und Stahlsektor konfrontiert ist, und die politische Priorisierung der gemeinsamen Unterstützung von Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit in Verbindung mit den Herausforderungen des Finanzierungssystems des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die begrenzte Wirksamkeit der Reform aus dem Jahr 2021 und die jüngsten Rückmeldungen von Interessenträgern deuten darauf hin, dass die Rechtsgrundlage des Forschungsfonds für Kohle und Stahl überarbeitet werden muss, um seine Attraktivität zu erhöhen und seine Wirkung zu maximieren.
Nicht nur die Bedingungen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen überarbeitet werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungssätze, sondern auch ein weiterer Verkauf der Vermögenswerte des Fonds ist erforderlich, um in der schwierigen Übergangsphase zur Dekarbonisierung weiterhin angemessene FuI-Unterstützung zu leisten. Der Forschungsfonds für Kohle und Stahl ist ein industrieorientiertes Programm, das seit 2003 Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten zwischen den beiden Gemeinschaften Kohle und Stahl unterstützt. Es ist wichtig, dass der Fonds auch weiterhin die Industrie jetzt und kurzfristig unterstützt, um einen raschen Übergang zu gewährleisten.
Das derzeitige System, einen Teil der EGKS-Vermögenswerte in Abwicklung zur Finanzierung des Programms zu verwenden (das Ende des Jahres 2027 ausläuft), ist daher nicht nachhaltig und wird kein sinnvolles Programm ermöglichen, wenn es nur durch Einnahmen und nicht durch Vermögen finanziert wird.
In diesem Zusammenhang bietet sich zum richtigen Zeitpunkt die Gelegenheit, die Rechtsgrundlage des Programms zu überarbeiten und die Rolle von Forschung und Innovation bei der wirksamen Unterstützung des Kohle- und Stahlsektors während seines Übergangs zu stärken. Die derzeitigen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die Forschungsziele und die verfügbaren Haushaltsmittel bewirken keine ausreichende Mobilisierung von FuI-Investitionen aus der Industrie und bieten weder für die Wissenschaft noch für die Industrie attraktive Bedingungen für Aufforderungen.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Da die Rechtsgrundlage des Forschungsfonds für Kohle und Stahl auf dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 37 beruht, fällt sie in die Zuständigkeit der EU. Die Bestimmungen zur Durchführung des Protokolls wurden in einem Beschluss des Rates festgelegt, dessen Änderung unter das alleinige Initiativrecht der Kommission für Gesetzgebungsvorschläge fällt.
Im Laufe der Jahre hat das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl für beide Sektoren erhebliche Fortschritte gebracht. Diese Fortschritte werden in den jüngsten Berichten der technischen Fachgruppen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zusammengestellt und beruhen auf einer engen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU und verschiedenen Organisationstypen. Für Stahlunternehmen und Universitäten, die an Forschungsprojekten teilnehmen, reichten die Vorteile von Kostensenkungen (durch Einsparungen beim Energieverbrauch und/oder bei Rohstoffen), über Produktivitätssteigerungen und mehr Nachhaltigkeit bis hin zur Erschließung neuer Marktanteile durch die Entwicklung innovativer Stahlerzeugnisse. Im Kohlesektor trug der Forschungsfonds für Kohle und Stahl dazu bei, die Gesundheit und Sicherheit in Bergwerken zu verbessern und die Wirkungen nachbergbaulicher Tätigkeiten auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten.
Der Forschungsfonds für Kohle und Stahl wurde als industrielles Forschungsprogramm konzipiert, das speziell auf die Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zugeschnitten ist und gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen ermöglicht, um die gezielte industrielle Forschung zu unterstützen.
Die vorgeschlagene Reform würde erheblich zu den langfristigen politischen Zielen der EU beitragen und den Bedürfnissen der Interessenträger Rechnung tragen. Das Vorziehen von Investitionen würde ehrgeizige Forschungsprojekte ermöglichen, die dazu beitragen könnten, die Klimaziele bis 2050 zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Dies würde es auch ermöglichen, die überarbeiteten Finanzierungssätze zu finanzieren, die den Empfehlungen der Interessenträger Rechnung tragen, mehr Investitionen anziehen und zu einer breiteren Beteiligung am Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl beitragen würden. Die Straffung der Forschungsziele, die besser an die aktuellen Gegebenheiten der Sektoren angepasst sind, würde dazu beitragen, die Wirkung des Programms zu maximieren. Mit der vorgeschlagenen Reform wird auch die Verpflichtung eingeführt, Einführungs- und Vermarktungstätigkeiten in Europa durchzuführen, um die bestmögliche Wirkung von FuI-Projekten auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu gewährleisten.
Was den Zeitplan betrifft, so würde die Reform idealerweise im Januar 2027 in Kraft treten. Dieser Zeitplan wurde von den Interessenträgern zwar nicht ausdrücklich gefordert, würde aber zu einem früheren Zeitpunkt attraktivere Bedingungen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bieten. Sie würde mit einer Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung energieintensiver Industrien (z. B. dem Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie) korrelieren, wie in der Einleitung beschrieben. Diese Reform ist in der Tat in einem breiteren politischen Kontext zu verstehen, in dem energieintensive Sektoren als Schlüsselakteure für die Strategie der EU für industrielle Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung gelten.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Ergebnisse der für den Zeitraum 2021-2024 durchgeführten internen Evaluierung haben gezeigt, dass der Forschungsfonds für Kohle und Stahl seine Effizienz durch die jährliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung des Kohle- und Stahlsektors durch hervorragende kooperative Forschung und die Einbeziehung des Privatsektors unter Beweis gestellt hat. Es zeigte sich jedoch auch, dass die Erwartungen der Reform von 2021 in Bezug auf sogenannte „Big Ticket“-Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nicht eingelöst wurden, was sich in der Nichtausschöpfung der Programmmittel widerspiegelt. Das Programm und insbesondere die Big Ticket-Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind unter den derzeitigen Bedingungen nicht attraktiv genug, um große private Investitionen zu generieren, die erforderlich sind, um die derzeitigen Dekarbonisierungsziele der Industrie zu erreichen.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Das Programm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl unterliegt Protokoll Nr. 37 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl. Das Protokoll sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen aus dem Vermögen der EGKS in Abwicklung ausschließlich für die Forschung außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in Sektoren verwendet werden, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen. Es können jedoch Synergien mit dem nächsten „Horizont Europa“-Programm und dem Fonds für Wettbewerbsfähigkeit geschaffen werden. Der Forschungsfonds für Kohle und Stahl kann das gesamte Spektrum der Forschungsherausforderungen im Kohle- und Stahlsektor umfassen und zusätzliche öffentliche und private Investitionen in Forschung und Innovation mobilisieren. Er kann somit dazu beitragen, die europäische Forschungs- und Innovationslandschaft weiter zu stärken und die Kommerzialisierung und Verbreitung von Innovationen zu beschleunigen.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die Finanzierung erfolgt ausschließlich aus den verbleibenden Vermögenswerten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung sowie aus den aus diesen Vermögenswerten erzielten Einnahmen. Die EGKS wurde finanziert durch i) Abgaben, die die meisten Kohle- und Stahlerzeuger auf der Grundlage ihrer Produktion zahlen mussten, und ii) die Beiträge der Länder, die der EU später beigetreten sind. Diese Ressourcen machen den größten Teil der erwirtschafteten Vermögenswerte aus. Der Fonds bleibt als solcher bestehen, bis die Vermögenswerte erschöpft sind.
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
☒ Befristete Laufzeit
–☒
mit Wirkung vom 1. Januar 2027
–☒
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2027 bis spätestens 2030 und auf die Mittel für Zahlungen von 2027 bis 2034
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
☒ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–☒ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
–☒ über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Die Monitorings- und Berichterstattungsvorschriften für dieses Programm werden den Anforderungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen entsprechen.
Die Fortschritte des Programms im Hinblick auf seine Ziele werden durch das Monitoring der Europäischen Exekutivagentur, derzeit die Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA), mit Unterstützung der technischen Fachgruppen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5 für Stahl und 2 für Kohle) gemessen.
Alle Daten zu den Prozessen der Programmverwaltung (Anträge, Erfolgsquoten, Fristen bis zur Finanzhilfegewährung, Art der Begünstigten usw.) werden im eGrants Data Warehouse erfasst und gespeichert.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, mit der die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Einrichtungen betraut werden. Die Kommission wird sich dabei weitgehend auf die Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA) stützen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates eingerichtet wurde. Die Delegierung von Tätigkeiten an diese Exekutivagentur unterliegt einer zwingend vorgeschriebenen Ex-ante-Bewertung von Kosten und Nutzen; zudem wird die Exekutivagentur einer regelmäßigen Evaluierung durch externe Experten unterzogen. Bei der vorstehend genannten Kosten-Nutzen-Analyse werden auch die Kosten für Kontrolle und Aufsicht berücksichtigt. Die in den Jahren 2012 und 2015 durchgeführten Zwischenbewertungen bestätigen die große Effizienz und den Mehrwert der Exekutivagenturen bei der Programmdurchführung. Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden so verwaltet, dass im Rahmen der Mittelzuweisung jährliche Zahlungen zur Finanzierung der kooperativen Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren geleistet werden. Die jährlichen Zahlungen werden aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen sowie aus den Erlösen aus der Veräußerung eines Teils der Vermögenswerte der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, der Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl bis zu einem Jahresbetrag an Zahlungsmitteln finanziert, der von der benannten Dienststelle der Kommission festgelegt wurde. Die Finanzleitlinien wurden gegebenenfalls überarbeitet oder ergänzt. Zu diesem Zweck überprüft die Kommission die Funktionsweise und Wirksamkeit der Finanzleitlinien und schlägt gegebenenfalls geeignete Änderungen vor. Die Kontrollstrategie des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird an die des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation angeglichen. Sie wird daher von allen Vereinfachungsmaßnahmen profitieren, die im Rahmen von „Horizont Europa“ eingeführt wurden. Es wurden Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt, um die Durchführung der Finanzierung des Forschungsprogramms zu erleichtern, und zwar in Form von Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Die vorgeschlagenen Änderungen der Finanzierungsmodalitäten (Pauschalbetrag) werden die Angleichung an die des EU-Forschungsprogramms gewährleisten und dazu beitragen, die Anfälligkeit für finanzielle Fehler zu minimieren. Mit dem Vorschlag wird ein einheitlicher Finanzierungssatz pro Maßnahme für alle von ihm finanzierten Tätigkeiten eingeführt. Der jeweilige Höchstsatz pro Maßnahme wird in den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Mit der vorgeschlagenen Reform können bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme im Rahmen des Forschungsprogramms erstattet werden, ausgenommen für gewinnorientierte Rechtsträger, bei denen bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können. In Ausnahmefällen kommen KMU für einen Finanzierungssatz von bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten in Betracht. Mit der vorgeschlagenen Reform soll festgelegt werden, wie indirekte Kosten in den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geltend gemacht werden können, wobei angegeben werden sollte, ob Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge angewandt werden können. Der wichtigste Faktor bei einer Finanzierung durch Pauschalbeträge wird nicht die Senkung der Fehlerquote, sondern die Verwirklichung aller Ziele des Programms sein. Das Programm wird von kosteneffizienten Dienstleistungen profitieren, die bei der Programmdurchführung unter direkter Mittelverwaltung erbracht werden (zentrales Sachverständigenmanagement für Evaluierungen, Ex-post-Audit, IT usw.). Die Kontrollstrategie basiert auf Verfahren zur Auswahl der besten Projekte und deren Umsetzung in Rechtsinstrumente:
— projektbegleitendes Projekt- und Vertragsmanagement; Ex-ante-Prüfungen sämtlicher Kostenanträge,
— Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts und Zertifizierung der Methoden zur Berechnung der Kosten pro Einheit oder der Ex-ante-Bewertung auf freiwilliger Basis,
— Ex-post-Rechnungsprüfungen einer (zufälligen und risikoabhängigen) Stichprobe von Anträgen auf Finanzhilfen im Rahmen tatsächlicher Kosten, für die EU-Mittel gezahlt wurden,
— regelmäßige Projektüberprüfungen hinsichtlich der technischen Durchführung und der Ergebnisse bei allen Finanzhilfen,
— technische Ex-post-Überprüfungen einer Stichprobe von Finanzhilfen.
Diese Kontrollstrategie und dieser Kontrollansatz haben sich seit der Übertragung des Programms auf die REA als finanziell effizient erwiesen, wie aus der dreijährlichen externen Bewertung der Agentur hervorgeht. Darüber hinaus zeigen die Ergebnisse der Ex-post-Kontrollen, dass diese Kontrollstrategie es ermöglicht, das Risiko der Rechtmäßigkeit/Ordnungsmäßigkeit unter der 2 %-Schwelle zu halten.
Die ermittelte Fehlerquote des Forschungsfonds für Kohle und Stahl lag in den letzten zwei Jahren bei 2,03 %, bei einer „Restfehlerquote“ von 1,70 % (unter Einbeziehung sämtlicher Wiedereinziehungen und Korrekturen, die vorgenommen wurden bzw. werden). Mit der Einführung der Pauschalbeträge und der vereinfachten Kostenoptionen dürfte die ermittelte Fehlerquote unter 2 % bleiben.
Derzeit setzt die Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA) den Forschungsfonds für Kohle und Stahl um. Ohne der anstehenden Kosten-Nutzen-Analyse für die Übertragung von Durchführungsaufgaben an Exekutivagenturen vorzugreifen, beabsichtigt die GD RTD im Rahmen des künftigen MFR, diese Aufgabe einer Exekutivagentur zu übertragen.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Durchführung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erfolgt unter ähnlichen Bedingungen und nach ähnlichen Arbeitsabläufen wie die Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation. Infolgedessen ähneln die Risiken denen des Rahmenprogramms und beziehen sich insbesondere auf die Erreichung des in den positiv bewerteten Vorschlägen festgelegten Ziels und die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit/Ordnungsmäßigkeit der ausgezahlten Finanzhilfen für die Erstattung angefallener Kosten.
Soweit möglich wird die REA ähnliche Ex-ante- und Ex-post-Kontrollstrategien anwenden, um die Rechtmäßigkeit/Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu gewährleisten. Dazu gehören ein Finanzkreislauf mit Gegengewicht, bei dem das zentrale Referat Finanzen alle Ausgabenvorgänge überprüft, und eine Ex-post-Kontrollstrategie, die mit der GD RTD vereinbart und in enger Zusammenarbeit mit dem Referat Ex-post-Kontrollen der GD RTD umgesetzt wird. Die bei den Ex-post-Kontrollen der Vorjahre festgestellten Fehlerquoten liegen nachweislich innerhalb der zulässigen Fehlerquote von 2 %.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Kosten des Kontrollsystems (Evaluierung, Auswahl, Projektmanagement, Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen) werden in den Kommissionsdienststellen, die für die Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung „Horizont Europa“ zuständig sind, auf etwa 2-4 % veranschlagt. Schätzungen zufolge liegt das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zwischen 2 und 4 %. Diese Kosten sind angesichts der zur Verwirklichung der Ziele erforderlichen Anstrengungen und der Anzahl der damit verbundenen Vorgänge angemessen. Das Fehlerrisiko bei der Zahlung von Finanzhilfen mit einem Finanzierungsmodell auf der Grundlage der Erstattung nicht förderfähiger Kosten dürfte bei 2,0-3,0 % liegen. Das Fehlerrisiko beim Abschluss (nach den Kontrollen und Korrekturen) liegt für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl unter 2 %. Das Fehlerrisiko bei Finanzhilfen mit einem Finanzierungsmodell auf der Grundlage von Pauschalbeträgen liegt (bei Zahlung und Abschluss) bei nahezu 0 %. Das Risiko insgesamt wird von dem Verhältnis zwischen den zwei Finanzierungsmodellen (Erstattung förderfähiger Kosten/Pauschalbeträge) abhängen. Die Kommission will das Modell der Pauschalzahlungen dort anwenden, wo es angebracht ist. Der wichtigste Faktor bei einer Finanzierung durch Pauschalbeträge wird jedoch nicht die Senkung der Fehlerquote, sondern die Verwirklichung der Ziele des Programms sein.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Solide Ex-ante-Kontrollen, die auf die gesamten Ausgaben angewandt werden, und stichproben- und risikobasierte Ex-post-Kontrollen tragen sowohl zur Aufdeckung als auch zur Berichtigung von Fehlern bei.
Die für die Ausführung der Haushaltsmittel für das Forschungsprogramm zuständigen Dienststellen sind entschlossen, Betrug in allen Phasen der Finanzhilfeverwaltung zu bekämpfen. Die von ihnen entwickelten und eingesetzten gemeinsamen und sektorspezifischen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen umfassen einen intensiveren Einsatz von Ermittlungsmethoden, vor allem mithilfe innovativer IT-Werkzeuge, von Ausbildung und Information des Personals sowie von Schulungen zur Sensibilisierung für die Finanzhilfeempfänger und technischen Fachgruppen. Diese Bemühungen werden fortgesetzt, und die Tätigkeiten in den Bereichen Betrugsbekämpfung und Risikobewertung werden dank der derzeitigen Entwicklung des kommissionsweiten Risikobewertungsinstruments „Arachne“ durch die zentralen Dienststellen weiter verstärkt. Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Maßnahmen weiterhin positiv auf die Betrugsbekämpfung auswirken, die im Rahmen des Forschungsprogramms fortgesetzt wird, darüber sollten sie eine verstärkte wissenschaftliche Bewertung und Kontrolle ermöglichen. Wenngleich die Zahl der festgestellten Betrugsfälle gemessen an den Gesamtausgaben für Forschung und Innovation stets sehr niedrig ausfiel, sind die mit der Ausführung des Forschungsprogramms betrauten Dienststellen nach wie vor uneingeschränkt entschlossen, Betrug zu bekämpfen. Mit den Rechtsvorschriften wird sichergestellt, dass Rechnungsprüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen von den Dienststellen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) unter Anwendung der bereits im Rahmen des Forschungsprogramms geltenden Standardbestimmungen durchgeführt werden können.
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) dafür zuständig, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
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|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
01
|
01 20 03 02 – Kohle
|
GM/NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
JA
|
|
01
|
01 20 03 01 – Stahl
|
GM/NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
JA
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
01
|
|
GD RTD
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT 2028-2034
|
INSGESAMT
|
|
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
Operative Mittel
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|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
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(1a)
|
|
|
|
|
|
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0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
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|
|
|
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0,000
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD RTD
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2028-2034 INSGESAMT
|
INSGESAMT
|
|
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT (einschließlich Beitrag zur dezentralen Agentur)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR INSGESAMT
2028 - 2034
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
|
GD RTD
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2028-2034 INSGESAMT
|
NACH 2034
|
INSGESAMT
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
0,780
|
0,780
|
0,780
|
0,780
|
0,101
|
0,000
|
0,000
|
3,221
|
0,000
|
3,221
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,050
|
0,050
|
0,050
|
0,050
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,200
|
|
0,200
|
|
GD RTD INSGESAMT
|
Mittel
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,101
|
0,000
|
0,000
|
3,421
|
0,000
|
3,421
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,101
|
0,000
|
0,000
|
3,421
|
0,000
|
3,421
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,101
|
0,000
|
0,000
|
3,421
|
0,000
|
3,421
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,101
|
0,000
|
0,000
|
3,421
|
0,000
|
3,421
|
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
01
|
Forschung und Innovation
|
|
GD RTD
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR INSGESAMT
2028 - 2034
|
MFR INSGESAMT
2021 - 2027
|
INSGESAMT
|
|
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie: 01 20 03 01 und 01 20 03 02
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
200,000
|
200,000
|
200,000
|
200,000
|
|
|
|
|
600,000
|
200,000
|
800,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
112,000
|
227,000
|
273,000
|
216,000
|
196,000
|
39,000
|
40,000
|
25,000
|
1 016,000
|
112,000
|
1 128,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD RTD
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
200,000
|
200,000
|
200,000
|
200,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
600,000
|
200,000
|
80,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
112,000
|
227,000
|
273,000
|
216,000
|
196,000
|
39,000
|
40,000
|
25,000
|
1 016,000
|
112,000
|
1 128,000
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
200,000
|
200,000
|
200,000
|
200,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
600,000
|
200,000
|
800,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
112,000
|
227,000
|
273,000
|
216,000
|
196,000
|
39,000
|
40,000
|
25,000
|
1 016,000
|
112,000
|
1 128,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel insgesamt
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 1 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
200,000
|
200,000
|
200,000
|
200,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
600,000
|
200,000
|
800,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
112,000
|
227,000
|
273,000
|
216,000
|
196,000
|
39,000
|
40,000
|
25,000
|
1 016,000
|
112,000
|
1 128,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
GD RTD
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
2031
|
Jahr
2032
|
Jahr
2033
|
Jahr
2034
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
|
|
|
|
MFR INSGESAMT
2028 - 2034
|
MFR INSGESAMT
2021 - 2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2028-2034 INSGESAMT
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
INSGESAMT
|
|
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
200,000
|
200,000
|
0,000
|
0,000
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
600,000
|
200,00
|
800,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
112,000
|
227,000
|
273,000
|
216,000
|
196,000
|
39,000
|
40,000
|
25,000
|
1 016,000
|
112,000
|
1 128,000
|
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Outputs angeben
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
INSGESAMT
|
|
|
OUTPUTS
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT
2028 - 2034
|
Nach 2024
|
INSGESAMT
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,780
|
0,780
|
0,780
|
0,780
|
0,101
|
0,000
|
0,000
|
3,221
|
0,000
|
3,221
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,050
|
0,050
|
0,050
|
0,050
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,200
|
0,000
|
0,200
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,101
|
0,000
|
0,000
|
3,421
|
0,000
|
3,421
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT – RUBRIK 7 und außerhalb der RUBRIK 7
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,830
|
0,101
|
0,000
|
0,000
|
3,421
|
0,000
|
3,421
|
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
NACH
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
2034
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
|
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
2
|
2
|
2
|
2
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
|
|
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
4
|
4
|
4
|
4
|
1
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
6
|
6
|
6
|
6
|
1
|
0
|
0
|
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Die Zahl der VZÄ ist vorläufig und greift dem Ergebnis der laufenden Verhandlungen über den nächsten MFR nicht vor. Darüber hinaus sind die zusätzlichen Mittel für die Kommission für die Übertragung von Durchführungsaufgaben auf eine Exekutivagentur im Rahmen des künftigen MFR vorgesehen, ohne der anstehenden Kosten-Nutzen-Analyse für die Übertragung von Durchführungsaufgaben auf Exekutivagenturen vorzugreifen.
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
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Personal aus den Dienststellen der Kommission
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Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
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Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
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Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
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Zu finanzieren aus Gebühren
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Planstellen
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2
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Nicht zutreffend
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Nicht zutreffend
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Externes Personal (VB, ANS, LAK)
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4
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Nicht zutreffend
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Nicht zutreffend
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Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
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Beamte und Zeitbedienstete
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Zwei zusätzliche VZÄ werden benötigt, um die politische Umsetzung der Reform zu verwalten, die Reform durchzuführen und die verstärkten Finanz- und Programmverwaltungstätigkeiten zu überwachen, zusätzlich zu den vier derzeit dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zugewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit. Diese Aufstockung ist befristet und kann nach 2031 umgewidmet werden.
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Externes Personal
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Die Reform des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird zu einer Erhöhung der jährlichen Mittelzuweisungen um 80 % und zu überarbeiteten Bedingungen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Jahre 2027 bis einschließlich 2030 führen. Dies wird zu einer höheren Arbeitsbelastung des Referats des Forschungsfonds für Kohle und Stahl bei der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Durchführung von Evaluierungen führen. Die Aufnahme von Projekten mit doppeltem Verwendungszweck in das Programm wird die Arbeitsbelastung weiter erhöhen. Zusätzlich zu den 16 derzeit dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zugewiesenen Stellen werden weitere 4 VZÄ als Vertragsbedienstete für Stellen von Programmmanagern und Projektleitern benötigt. Die erforderliche Gesamtmittelausstattung wird nach 2031 schrittweise sinken, da keine weiteren Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden und die Projekte abgeschlossen werden.
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3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
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Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
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Jahr
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Jahr
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Jahr
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Jahr
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Jahr
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Jahr
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Jahr
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MFR 2028-2034 INSGESAMT
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2028
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2029
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2030
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2031
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2032
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2033
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2034
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IT-Ausgaben (intern)
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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Zwischensumme RUBRIK 7
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
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0,520
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0,531
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0,541
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0,552
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0,563
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0,574
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0,586
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3,867
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Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
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0,520
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0,531
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0,541
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0,552
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0,563
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0,574
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0,586
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3,867
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INSGESAMT
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0,520
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0,531
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0,541
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0,552
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0,563
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0,574
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0,586
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3,867
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3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
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kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–☒
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
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Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
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Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
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auf die Eigenmittel
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auf die übrigen Einnahmen
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Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
Gemäß Artikel 21.2 Buchstabe b der Haushaltsordnung sollten die Mittel im Zusammenhang mit den Einnahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden. Haushaltslinien 01 20 03 02 (Kohle) und 01 20 03 01 (Stahl)
4.Digitale Aspekte
Der Forschungsfonds für Kohle und Stahl nutzt die im Finanz- und Digitalbogen zum Rechtsakt über „Horizont Europa“ beschriebenen institutionellen Instrumente.