EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.10.2025
COM(2025) 592 final
2023/0008(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
2023/0008 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
1.Hintergrund
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Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat:
(Dokument COM(2023) 31 final – 2023/0008 COD):
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20. Januar 2023
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Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:
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27. April 2023
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Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:
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24. April 2024
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Übermittlung des geänderten Vorschlags:
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nicht anwendbar
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Festlegung des Standpunkts des Rates:
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29. September 2025
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2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit der europäischen Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken weiter zu harmonisieren und zu verbessern. Die verfügbaren Statistiken sollen erweitert und ihre Aktualität verbessert werden. Der Rahmen für die Anpassung der Statistiken an sich ändernde politische Erfordernisse und Digitalisierungsmöglichkeiten muss flexibler gestaltet werden.
Diese Ziele werden dank der folgenden Kernelemente des Vorschlags der Kommission erreicht werden:
i) Für alle Zwecke der Verordnung über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken ist im Einklang mit internationalen Konzepten eine einheitliche Bevölkerungszahl festzulegen. Die Verwendung geeigneter, auf nationaler Ebene verfügbarer Datenquellen, einschließlich administrativer Quellen, in Verbindung mit wissenschaftlich fundierten Schätzmethoden gewährleistet effiziente Systeme zur Erstellung von Statistiken;
ii) statistische Bereiche, Themen und Einzelthemen sind im Anhang des Vorschlags aufgeführt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten technische Spezifikationen für die detaillierten Datenanforderungen zu erlassen und die Einzelthemen entsprechend den politischen Erfordernissen zu aktualisieren.
iii) spezifische Ermächtigungsbestimmungen werden den statistischen Stellen dabei helfen, geeignete Datenquellen, einschließlich Verwaltungsregister, besser zu nutzen und Daten für statistische Zwecke effizient und sicher untereinander auszutauschen.
3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates
Der in erster Lesung festgelegte Standpunkt des Rates spiegelt die politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 12. Mai 2025 voll und ganz wider. Die Kommission akzeptiert die allgemeine Einigung. Sie beruht im Wesentlichen auf folgenden Punkten:
Die Einigung enthält eine einheitliche, harmonisierte und inklusive Definition der Bevölkerung, die alle erfasst. Der Aufwand für die Umsetzungs- und Qualitätsberichterstattung für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bevölkerungsbasis ist begrenzt, da nur auf nationaler Ebene und nur für bestimmte Einzelthemen (persönliche und sozioökonomische Merkmale der Person, ihre Situation im Haushalt) obligatorische Schätzverfahren angewandt werden müssen.
Die Einigung sieht ferner Verbesserungen im Vergleich zum Status quo hinsichtlich Aktualität und Häufigkeit für die einzelnen Themen und Periodizitäten vor. Eine Übergangsregelung wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Produktionssysteme bis 2035 an die kürzeren Übermittlungsfristen anzupassen. Der Anhang enthält ein neues Einzelthema zu energiebezogenen Gebäudemerkmalen, bei dem der zusätzliche Aufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich gehalten wird, da sie gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 nur Informationen verwenden müssen, die in nationalen Datenbanken verfügbar sind. Behinderung wurde als Thema für Pilot- und Durchführbarkeitsstudien hinzugefügt.
Der neue Rahmen umfasst delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse, die durch nicht quantitative Garantien ausgeglichen werden, um die Datenanforderungen an den künftigen Bedarf anzupassen. Hier folgt die Einigung weitgehend der vor Kurzem angenommenen Verordnung (EU) 2025/941 über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union. In der Einigung werden die Bestimmungen des Kommissionsvorschlags über Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Daten durch neue Vorschriften für die vorübergehende Datenproduktion ersetzt. Eine spezielle Schutzmaßnahme stellt sicher, dass es keine doppelten Datenanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Stichprobendaten und gemäß der vorliegenden Verordnung gibt.
Die Geltungsdauer möglicher Ausnahmeregelungen von der Verordnung und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten wird bis zu drei Jahre betragen. In begründeten Fällen kann die Kommission eine weitere Ausnahmeregelung für bis zu drei weitere Jahre gewähren.
Weder die Abänderungen des Parlaments noch die des Rates verursachen im Vergleich zum Vorschlag der Kommission einen etwaigen Zusatzaufwand für Verwaltungen oder Auskunftgebende. Die vereinbarten Garantien zielen ausdrücklich darauf ab, erhebliche Zusatzkosten oder erheblichen Zusatzaufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden zu vermeiden.
Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß der Haushaltsordnung Finanzmittel bereitgestellt werden müssen und dass die Einigung dem Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vorgreift.
4.Schlussfolgerung
Die Kommission unterstützt die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Organen und akzeptiert daher den vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt.