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Document 52025PC0253

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des geplanten Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite betreffend Zinssätze zu vertretenden Standpunkt

COM/2025/253 final

Brüssel, den 26.5.2025

COM(2025) 253 final

2025/0126(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des geplanten Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite betreffend Zinssätze zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) hinsichtlich eines vorgesehenen Beschlusses zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Zinssätze zu vertreten ist. In diesen Bestimmungen werden die minimalen kommerziellen Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates – im Folgenden „CIRR“) festgelegt, die bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung für Exportkredite gelten.

2.Kontext des Vorschlags

2.1Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite

Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen der EU, den USA, Kanada, Japan, Korea, Norwegen, der Schweiz, Australien, Neuseeland und der Türkei, mit dem ein Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abgesteckt werden soll. In der Praxis bedeutet dies, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden (wobei der Wettbewerb auf dem Preis und der Qualität der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht auf den Finanzierungsbedingungen beruht) und dass auf die Beseitigung von Subventionen und Handelsverzerrungen im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten hingearbeitet wird. Das im April 1978 in Kraft getretene, auf unbestimmte Zeit geltende Übereinkommen wird zwar vom OECD-Sekretariat verwaltungstechnisch unterstützt, ist aber kein Akt der OECD 1 .

Das Übereinkommen wird regelmäßig aktualisiert, wobei Entwicklungen auf den Finanzmärkten und in der Politik, die sich auf die Bereitstellung öffentlich unterstützter Exportkredite auswirken, berücksichtigt werden. Das Übereinkommen ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in der EU rechtsverbindlich. Überarbeitungen der Bedingungen des Übereinkommens werden nach Artikel 2 dieser Verordnung mittels delegierter Rechtsakte in das EU-Recht überführt.

2.2Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite

Die Kommission vertritt die Union in den Sitzungen und Beschlussfassungsverfahren der Teilnehmer an dem Übereinkommen. Alle Änderungen des Übereinkommens werden einvernehmlich beschlossen. Der Standpunkt der Union wird vom Rat festgelegt und von den Mitgliedstaaten in der vom Rat eingesetzten Gruppe für Exportkredite erörtert 3 .

2.3Der vorgesehene Akt der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite

Bei den CIRR handelt es sich um feste Mindestzinssätze im Rahmen von staatlich unterstützten Exportfinanzierungsverträgen. Die CIRR werden für jede Währung der Teilnehmer am Übereinkommen festgesetzt. 2021 wurden die CIRR-Bestimmungen umfassend reformiert, was operative Aspekte (z. B. Modalitäten wie das Halten und die Festsetzung der Zinssätze) sowie strukturelle Aspekte (z. B. Basiszinssätze, Spannen und Aufschläge) beinhaltete. Ziel der CIRR-Reform war es, die Kreditvergabepraxis der Teilnehmer zu harmonisieren und die CIRR mehr an die Marktzinsen anzugleichen.

Die Teilnehmer waren sich darin einig, dass der CIRR sich weiterhin aus einem Basiszinssatz, der an die Renditen von Staatsanleihen gekoppelt ist, und einer Spanne ergeben sollte. Die Spanne sollte jedoch nicht mehr bei der Fixspanne von 100 Basispunkten liegen, sondern marktorientierter gestaltet sein. Geplant war, die neue CIRR-Spanne nach folgender Formel zu berechnen:

CIRR-Spanne = 0,5 * (Dreimonatsdurchschnitt der täglichen Renditen gemäß dem Fünfjahres-Swapspread) + 80 Basispunkte.

Der zu verwendende Dreimonatsdurchschnitt der täglichen Fünfjahres-Swapspreads sollte sich aus der Berechnung des arithmetischen Mittels des täglichen Fünfjahres-Swapspreads der letzten drei Kalendermonate in der jeweiligen Währung ergeben.

Viele Teilnehmer nutzten den London Interbank Offered Rate (LIBOR) als Referenzzinssatz für die Berechnung der Swapspreads. Nach der Einstellung des LIBOR Ende 2021 vereinbarten die Teilnehmer jedoch am 30. Dezember 2022, für alle Währungen für ein Jahr ab der Umsetzung der neuen CIRR-Regeln (d. h. bis zum 14. Juli 2024) eine vorübergehende Spanne von 100 Basispunkten einzuführen. Anschließend kamen die Teilnehmer am 6. November 2023 überein, die vorübergehende Spanne um ein weiteres Jahr bis zum 14. Juli 2025 zu verlängern, oder bis zur Zustimmung der Teilnehmer zu einer Alternative. Angesichts des bevorstehenden Auslaufens der vorläufigen Lösung mit 100 Basispunkten muss nun für die Zukunft eine beständigere Regelung gefunden werden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Durch die Einstellung des LIBOR 2021 wurde die von den Teilnehmern für die Berechnung der CIRR-Spanne für viele Währungen vorgesehene Lösung unmöglich, da der LIBOR für die Berechnung der Swapspreads nicht mehr als Referenzzinssatz zur Verfügung stand.

Vor diesem Hintergrund unterstützt die EU die dauerhafte Verwendung von 100 Basispunkten als CIRR-Spanne für alle Währungen auch nach dem 14. Juli 2025. Eine dauerhafte Regelung mit 100 Basispunkten würde das CIRR-System vereinfachen und den Unternehmen Sicherheit bieten. Dies ist auch eine attraktive Lösung im Hinblick auf Transparenz, woran es bei der Swapspread-Lösung häufig mangelte, insbesondere in Bezug auf die verwendeten Referenzzinssätze. Außerdem ist die fortgesetzte Verwendung der 100 Basispunkte zwar weniger marktorientiert als die von den Teilnehmern geplante Lösung, andere Schlüsselelemente der Reform einschließlich der operativen Elemente bleiben jedoch bestehen.

Sollten sich die Teilnehmer nicht auf eine dauerhafte Lösung für die CIRR-Spanne einigen, würde die EU die Verlängerung der derzeitigen vorübergehenden Lösung unterstützen, d. h. die Verlängerung der Spanne von 100 Basispunkten für alle Währungen um ein oder mehrere Jahre vorübergehend ab dem 14. Juli 2025.

Daher wird empfohlen, dass die Union auf der Sitzung der Teilnehmer im Juni 2025 dem vorgesehenen Beschluss der Teilnehmer am Übereinkommen zur Annahme neuer Leitlinien zur Festsetzung der CIRR-Spanne zustimmt.

4.Rechtsgrundlage

4.1Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 4 .

4.1.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Rechtsakt ist geeignet, den Inhalt von EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates, maßgeblich zu beeinflussen. Der Grund hierfür besteht in Artikel 2 dieser Verordnung, in dem es heißt: „Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.“

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist somit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2Verfahrensrechtliche Grundlage

4.2.1Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen Exportkredite, was in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt. Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.

4.3Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2025/0126 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des geplanten Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite betreffend Zinssätze zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)Die Teilnehmer müssen nach der Einstellung des LIBOR eine Lösung zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens zur Festsetzung der CIRR-Spanne finden.

(3)Der geplante Beschluss zur Änderung der CIRR-Bestimmungen sollte für mehr Klarheit sorgen und die Kreditvergabepraxis harmonisieren und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer schaffen.

(4)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer an dem Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen kann –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Namen der Union ist im Rahmen des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich der Überprüfung der im Übereinkommen festgelegten Zinssätze, insbesondere der Festsetzung der Spanne, ein Standpunkt zu vertreten, der mit dem Anhang dieses Beschlusses im Einklang steht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
(3)    Ratsbeschluss über die Einsetzung eines Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (ABl. 66 vom 27.10.1960, S. 1339).
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 6164.
(5)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. 326 vom 8.12.2011, S. 45).
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Brüssel, den 26.5.2025

COM(2025) 253 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des geplanten Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite betreffend Zinssätze zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf die Überprüfung der Zinssätze zu vertreten ist, besteht darin, die Artikel 11 bis 15 des Anhangs XII durch folgenden Artikel zu ersetzen:

FESTSETZUNG DER SPANNE

11.    Die CIRR-Spanne wird für alle Währungen auf 100 Basispunkte festgesetzt.

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