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Document 52025PC0184

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 12275/22 INIT; ST 12275/22 ADD 1) vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande

COM/2025/184 final

Brüssel, den 16.4.2025

COM(2025) 184 final

2025/0100(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 12275/22 INIT; ST 12275/22 ADD 1) vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande

{SWD(2025) 111 final}


2025/0100 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 12275/22 INIT; ST 12275/22 ADD 1) vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem die Niederlande am 8. Juli 2022 ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplan übermittelt hatten, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung mit seinem Durchführungsbeschluss vom 4. Oktober 2022 2 . Dieser Durchführungsbeschluss des Rates wurde am 17. Oktober 2023 und am 5. November 2024 3 geändert.

(2)Am 21. März 2025 ersuchten die Niederlande die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 4. Oktober 2022 vorzuschlagen, da der Aufbau- und Resilienzplan aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchführbar sei. Aus diesem Grund legten die Niederlande einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(3)Die Änderungen am Aufbau- und Resilienzplan, die die Niederlande aufgrund objektiver Umstände eingereicht haben, betreffen 17 Maßnahmen. 

(4)Die Niederlande haben erläutert, dass eine Maßnahme aufgrund objektiver Umstände, nämlich der jüngsten Marktentwicklungen, aufgrund derer die Nachfrage unerwartet niedrig ausgefallen ist, teilweise nicht mehr durchführbar sei. Dies betrifft den Zielwert 16 und die Etappenziele 17, 18, 19 und 20 der Maßnahme C1.1 I1-8 (Offshore-Windenergie) im Rahmen der Komponente 1 (Förderung des ökologischen Wandels). Aus diesem Grund haben die Niederlande beantragt, die Beschreibung der Maßnahme C1.1 I1-8 (Offshore-Windenergie) sowie die Beschreibung der Etappenziele 17, 18, 19 und 20 zu ändern und den Zielwert 16 zu senken. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2022 sollte entsprechend geändert werden.

(5)Die Niederlande haben erklärt, dass drei Maßnahmen aufgrund objektiver Umstände, nämlich einer Kombination von Problemen, die auf Netzengpässe, Inflation sowie Fachkräfte- und Personalmangel zurückzuführen sind, innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens teilweise nicht mehr durchführbar seien. Dies betrifft die Zielwerte 24, 25 und 26 der Maßnahme C1.1 I3-1 (Energiewende auf Binnenwasserstraßen – Emissionsfreie Dienstleistungen) im Rahmen der Komponente 1 (Förderung des ökologischen Wandels), den Zielwert 48 und die Etappenziele 49 und 50 der Maßnahme C2.2 I1-1 (Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem) und den Zielwert 51 der Maßnahme C2.2 I2-3 (Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität) im Rahmen der Komponente 2 (Beschleunigung des digitalen Wandels). Aus diesem Grund haben die Niederlande beantragt, die Zielwerte 24, 25 und 51 zu senken und den Zielwert 26 zu streichen. Darüber hinaus haben die Niederlande beantragt, die Beschreibung der Maßnahme C1.1 I3 und die Beschreibung des Etappenziels 50 zu ändern. Außerdem haben die Niederlande beantragt, die Frist für die Umsetzung der Zielwerte 24, 25, 48 und 51 sowie der Etappenziele 49 und 50 zu verlängern und die Beschreibung der Maßnahme C2.2 I1-1 (Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem) zu ändern, um der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Etappenziele 49 und 50 Rechnung zu tragen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2022 sollte entsprechend geändert werden.

(6)Die Niederlande haben erklärt, dass eine Maßnahme aufgrund objektiver Umstände, nämlich eines unerwarteten Anstiegs der Produktionskosten und unvorhergesehener technologischer Herausforderungen, teilweise nicht mehr durchführbar sei. Dies betrifft die Zielwerte 56 und 57 der Maßnahme C2.2 I3-1 (Vorrichtungen zur intelligenten Verkehrssteuerung am Straßenrand – iWKS) im Rahmen der Komponente 2 (Beschleunigung des digitalen Wandels). Aus diesem Grund haben die Niederlande beantragt, die Beschreibung der Maßnahme C2.2 I3-1 (Vorrichtungen zur intelligenten Verkehrssteuerung am Straßenrand – iWKS) zu ändern und die Zielwerte 56 und 57 zu senken. Zudem haben die Niederlande eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung des Zielwerts 56 beantragt. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2022 sollte entsprechend geändert werden.

(7)Die Niederlande haben erklärt, dass acht Maßnahmen geändert wurden, um bessere Alternativen zur Erreichung des ursprünglichen Ziels der Maßnahme umzusetzen. Dies betrifft das Etappenziel 2 der Maßnahme C1.1 R1-1 (Reform der Energiebesteuerung), die Etappenziele 7 und 8 der Maßnahme C1.1 R4-1 (Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung) sowie die Etappenziele 27 und 28 der Maßnahme C1.1 I4-1 (Luftverkehr im Wandel) im Rahmen der Komponente 1 (Förderung des ökologischen Wandels), den Zielwert 39 der Maßnahme C2.1 I2-1 (AI Ned und Applied AI Learning Communities), den Zielwert 53 der Maßnahme C2.2 I2-3 (Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität) sowie das Etappenziel 61 der Maßnahme C2.3 I1-1 (Erneuerung der IT-Infrastruktur im Verteidigungsministerium) im Rahmen der Komponente 2 (Beschleunigung des digitalen Wandels), die Etappenziele 85 und 86 der Maßnahme C4.1 R2-1 (Invaliditätsversicherung für Selbstständige) im Rahmen der Komponente 4 (Stärkung des Arbeitsmarkts, der Renten und der zukunftsorientierten Bildung) und das Etappenziel 134 der Maßnahme C8 R1 (Paket zur Reform des Energiemarktes) im Rahmen der REPowerEU-Komponente. Aus diesem Grund haben die Niederlande beantragt, die Frist für die Umsetzung des Zielwerts 28 und der Etappenziele 85 und 86 zu verlängern. Darüber hinaus haben die Niederlande beantragt, die Beschreibung der Maßnahmen C1.1 R1-1 (Reform der Energiebesteuerung) und C1.1 I4-1 (Luftverkehr im Wandel) sowie die Beschreibung der Etappenziele 2, 7, 8, 27, 28, 53, 61 und 134 sowie des Zielwerts 39 zu ändern. Außerdem haben die Niederlande die Aufnahme des Etappenziels 8a im Rahmen der Maßnahme C1.1 R4-1 (Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung) beantragt. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2022 sollte entsprechend geändert werden.

(8)Die Niederlande haben erklärt, dass vier Maßnahmen geändert wurden, um bessere Alternativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands umzusetzen, mit denen die Ziele der jeweiligen Maßnahme nach wie vor erreicht werden. Dies betrifft die Zielwerte 22 und 23 der Maßnahme C1.1 I2-2 (Grüne Energie aus Wasserstoff) sowie die Zielwerte 31, 32 und 33 der Maßnahme C1.2 I1-1 (Natur-Programm) im Rahmen der Komponente 1 (Förderung des ökologischen Wandels), den Zielwert 60 der Maßnahme C2.3 R1-3 (Öffentliches Informationsmanagement (Gesetz über die offene Verwaltung)) im Rahmen der Komponente 2 (Beschleunigung des digitalen Wandels) und das Etappenziel 108a der Maßnahme C5.1 I1-1 (Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten) im Rahmen der Komponente 5 (Stärkung der öffentlichen Gesundheitsversorgung und Pandemievorsorge). Aus diesem Grund haben die Niederlande beantragt, unnötige Hintergrundinformationen oder Verfahrenselemente, die nicht zu den Zielen der Maßnahmen beitragen, zu streichen, klarzustellen, dass sich bestimmte Elemente auf die Ziele oder den Kontext der Maßnahmen beziehen, und die Beschreibungen von Maßnahmen oder Etappenzielen und Zielwerten zu vereinfachen, die einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand für das Erreichen der anvisierten Ziele verursachen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2022 sollte entsprechend geändert werden.

(9)Nach der Streichung von Maßnahmen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 haben die Niederlande außerdem beantragt, die durch die Maßnahmenstreichung und die Herabsetzung ihres Umsetzungsgrades frei gewordenen Ressourcen dazu zu nutzen, eine Maßnahme verstärkt umzusetzen. Dies betrifft den Zielwert 130 der Maßnahme C8 I1 (Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen) im Rahmen der REPowerEU-Komponente. Aus diesem Grund haben die Niederlande beantragt, den Umfang der erforderlichen Umsetzung des genannten Zielwerts zu erhöhen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2022 sollte entsprechend geändert werden.

(10)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den Niederlanden angeführten Gründe die Änderung(en) nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 rechtfertigen und der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2022 entsprechend geändert werden sollte.

Verteilung der Etappenziele und Zielwerte

(11)Die Verteilung der Etappenziele und Zielwerte auf die verschiedenen Tranchen sollte geändert werden, um den Änderungen am Plan und dem von den Niederlanden vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Berichtigung redaktioneller Fehler

(12)Im Text des Durchführungsbeschlusses des Rates wurde ein redaktioneller Fehler gefunden, der vier Etappenziele und die Beschreibung einer Maßnahme im Rahmen einer Komponente betrifft. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte geändert werden, um diesen redaktionellen Fehler zu berichtigen, der dazu führt, dass der Inhalt des der Kommission am 8. Juli 2022 vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans nicht wie zwischen der Kommission und den Niederlanden vereinbart zum Ausdruck kommt. Dieser redaktionelle Fehler bezieht sich auf die Etappenziele 69, 70, 71 und 72 der Maßnahme C3.1 R3-1 (Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnraumangebots) im Rahmen der Komponente 3 (Verbesserung des Wohnungsmarkts und Steigerung der Energieeffizienz von Immobilien). Die Durchführung der betreffenden Maßnahmen bleibt von diesen Korrekturen unberührt.

Bewertung durch die Kommission

(13)Die Kommission hat den geänderten Aufbau- und Resilienzplan nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.

Beitrag zu den REPowerEU-Zielen

(14)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe da und Anhang V Kriterium 2.12 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte das REPowerEU-Kapitel in hohem Maße (Einstufung A) wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zur notwendigen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen.

(15)Die Maßnahme C8 I1 (Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen) wird erhöht, nachdem ein Zielwert gestrichen wurde und bestimmte Maßnahmen in einem geringeren Umfang umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten Haushalte Zuschüsse für mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in der baulichen Umwelt. Diese Maßnahmen dürften die Energienachfrage senken und zur Elektrifizierung der Wärmeerzeugung beitragen, wodurch die Dekarbonisierung der niederländischen Energieerzeugung und die Nutzung erneuerbarer Energien unterstützt werden. Die Investition dürfte aufgrund der Langlebigkeit der geförderten Anlagen und ihrer langfristigen Auswirkungen auf die Energienachfrage eine nachhaltige Wirkung haben. Bei der Investition handelt es sich um die Ausweitung einer bestehenden Maßnahme im Rahmen der Komponente 3 und des REPowerEU-Kapitels, wodurch die dem REPowerEU-Kapitel zugewiesenen Mittel erhöht werden.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(16)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und des Anhangs V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, darunter auch zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 55,1 % der Gesamtzuweisung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans und 100 % der veranschlagten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte Aufbau- und Resilienzplan mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 in Einklang.

(17)Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Änderungen zur Streichung eines Zielwerts und zur Verringerung des Umsetzungsgrades bestimmter Maßnahmen haben zu einer Erhöhung des Zielwerts 130 der Maßnahme C8 I1 (Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen) geführt. Die Erhöhung dieser Maßnahme trägt der positiven Veränderung des Beitrags des geänderten Aufbau- und Resilienzplans zum ökologischen Wandel in vollem Umfang Rechnung.

Kosten

(18)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und des Anhangs V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im geänderten Aufbau- und Resilienzplan angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Plans in großem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(19)Die von den Niederlanden für den geänderten Aufbau- und Resilienzplan übermittelten Kosteninformationen sind detailliert und gut begründet. Darüber hinaus reichten die Niederlande gesonderte Unterlagen ein, darunter eine ausführlichere Beschreibung der Kostenberechnungsmethode, ferner (zu Dokumentationszwecken) Erläuterungen, wie frühere Projekte in die Kostenschätzungen der geänderten Maßnahmen eingeflossen sind, sowie Ausführungen zur Zusätzlichkeit einer etwaigen EU-Finanzierung. Die Bewertung der Kostenschätzungen und ergänzenden Informationen zeigt, dass der Großteil der Kosten der geänderten Maßnahmen gut begründet, angemessen und plausibel ist und keine Kosten eingerechnet sind, die durch eine bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt sind, was der Einstufung B entspricht. Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. 

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(20)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im geänderten Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten geeignet (Einstufung A), Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 , bleibt davon unberührt.

(21)Seit der vorherigen Bewertung hatte die Kommission auch Zugang zu Informationen über die tatsächliche Umsetzung des niederländischen Prüf- und Kontrollsystems. Dies schließt die Ergebnisse der von der Kommission in den Niederlanden durchgeführten Prüfung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ein. 

(22)Angesichts dieser Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass das interne Kontrollsystem des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans insgesamt angemessen ist. Der geänderte Aufbau- und Resilienzplan enthält einen aktualisierten Kontroll- und Prüfungsrahmen, um der Arbeit zur weiteren Straffung der einschlägigen Prozesse Rechnung zu tragen. Er enthält ein aktualisiertes Verfahren zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, insbesondere um die Maßnahmen zu berücksichtigen, die der mangelnden Nutzung von Arachne Rechnung tragen. Die Mitarbeiter der Fachdirektionen sind verpflichtet, unterzeichnete Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten einzuholen. Diese Erklärungen sollten auch von den Vorgesetzten (mit)unterzeichnet werden. Während der regelmäßigen Kontrollen und insbesondere vor der Vorbereitung der Einreichung jedes Zahlungsantrags sollte die Direktion Wirtschaftspolitik und Finanzdienstleistungen diese risikobasierten Prüfungen der Erklärungen der Angestellten und von potenziellen Interessenkonflikten durchführen. Vorbehaltlich dieser risikobasierten Prüfungen und Überprüfungen mittels verschiedener Datenbanken werden die auf Ebene der Fachdirektionen unterzeichneten Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten abgeglichen. Andere Verfahren im Zusammenhang mit Interessenkonflikten und ganz allgemein dem Schutz der finanziellen Interessen der Union bleiben bestehen und werden als angemessen und solide betrachtet.

Sonstige Bewertungskriterien 

(23)Aus Sicht der Kommission haben die von den Niederlanden vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates (EU) (ST 12275/22 INIT; ST 12275/22 ADD 1) vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande enthaltene positive Bewertung im Hinblick auf die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Plans auf Basis der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, da, db, e, f, g, h und k festgelegten Bewertungskriterien.

Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die zu den Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen

(24)Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/795 haben die Niederlande die Liste der Projekte, denen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/795 ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, einer Betrachtung unterzogen. Die Niederlande haben jedoch keine Projekte mit einem Souveränitätssiegel in den geänderten Aufbau- und Resilienzplan aufgenommen, da mit den Änderungen am Plan keine neuen Maßnahmen eingeführt wurden und die Streichung eines Ziels und die Verringerung des Umsetzungsniveaus bestimmter Maßnahmen dazu geführt haben, dass begrenzte Mittel frei wurden, die die Niederlande laut ihrem Antrag zur Erhöhung des Zielwerts 130 der Maßnahme C8 I1 (Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen) einsetzen wollen. Insbesondere werden wegen der Erhöhung des Zielwerts 130 der Maßnahme C8 I1 (Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen) nicht die erforderlichen Mittel frei, um die Durchführung von Projekten mit einem Souveränitätssiegel zu ermöglichen, weshalb die Niederlande solche Projekte nicht in den geänderten Aufbau- und Resilienzplan aufgenommen haben.

Positive Bewertung

(25)Nachdem die Kommission den geänderten Aufbau- und Resilienzplan positiv bewertet und festgestellt hat, dass der Plan die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der genannten Verordnung in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Durchführung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung für die Durchführung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans bereitgestellt wird.

Finanzieller Beitrag

(26)Die Gesamtkosten des geänderten Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande werden auf 5 442 993 000 EUR geschätzt. Da die veranschlagten Gesamtkosten des geänderten Aufbau- und Resilienzplans den aktualisierten finanziellen Beitrag, der den Niederlanden maximal zur Verfügung steht, übersteigen, sollte der nach Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte finanzielle Betrag, der den Niederlanden für den geänderten Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wird, dem Gesamtbetrag des finanziellen Beitrags entsprechen, der für den geänderten Aufbau- und Resilienzplan der Niederlande maximal zur Verfügung steht. Dieser Betrag beläuft sich auf 5 441 423 046 EUR.

(27)Der Durchführungsbeschluss des Rates (EU) (ST 12275/22 INIT; ST 12275/22 ADD 1) vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vollständig ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: 

Artikel 1

Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, darunter die relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“ 

2. Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2
Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    Dok. ST 12275/22 INIT und Dok. ST 12275/22 ADD 1.
(3)    Dok. ST 13789/24 INIT und ST 13789/24 ADD 1 REV 1.
(4)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
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Brüssel, den 16.4.2025

COM(2025) 184 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 12275/22 INIT; ST 12275/22 ADD 1) vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande

{SWD(2025) 111 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

A.KOMPONENTE 1: PDEN ÖKOLOGISCHEN WANDEL IN DEN VORDERGRUND RÜCKT

Ziel dieser Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, den ökologischen Wandel in den Niederlanden zu fördern und zu beschleunigen und die Probleme anzugehen, die durch übermäßige Stickstoffablagerungen in und um die niederländischen Natura-2000-Gebiete verursacht werden. Die Komponente umfasst fünf Reformen und sechs Investitionen zur Förderung des ökologischen Wandels, von denen zwei die Stickstoffherausforderungen angehen.

Die Ziele des ökologischen Wandels werden durch ein Paket steuerlicher Ökologisierungsreformen unterstützt, mit den nachhaltigen Energiequellen gegenüber fossilen Brennstoffen finanziell attraktiver gemacht und Bürger und Unternehmen ermutigt werden sollen, ihren Energieverbrauch zu begrenzen. So zielt die umfassende Reform des Energiegesetzes beispielsweise auf die Aktualisierung, Modernisierung und Integration des Rechtsrahmens für Gas- und Stromsysteme ab, um den Übergang des Stromnetzes zu einem CO2-armen Energiesystem zu unterstützen. Diese Reformen werden ergänzt durch Investitionsprogramme für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen (d. h. Offshore-Windenergie) und Träger (d. h. grüner Wasserstoff) sowie durch Investitionen in die Entwicklung nachhaltiger Mobilitätslösungen wie emissionsfreie Binnenschiffe und mit Wasserstoffantriebssystemen betriebene Luftfahrzeuge.

Die Stickstoffprobleme werden durch ein umfassendes Programm zur Wiederherstellung der Natur angegangen, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung der Stickstoffablagerungen in empfindlichen Lebensräumen in Natura-2000-Gebieten liegt. Die Stickstoffprobleme werden durch eine Förderregelung für die Einstellung von Schweinehaltungsbetrieben in der Nähe von Natura-2000-Gebieten weiter angegangen.

Die Komponente trägt zur Verwirklichung der niederländischen Energie- und Klimaziele, einschließlich des nationalen Energie- und Klimaplans (NECP), bei. Mit der Komponente wird auch die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen unterstützt, um die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Strategien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu konzentrieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel zu konzentrieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern, indem der Einsatz erneuerbarer Energien beschleunigt wird, insbesondere durch die Förderung ergänzender Investitionen in die Netzinfrastruktur und die weitere Straffung der Genehmigungsverfahren, die Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere in Gebäuden, und die Beschleunigung der Investitionen in nachhaltigen Verkehr und nachhaltige Landwirtschaft (länderspezifische Empfehlung 4 von 2022).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme im Rahmen dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

1.1.Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform C1.1 R1: Reform der Energiebesteuerung

Ziel dieser Reform ist es, Anreize für Unternehmen und Haushalte zu schaffen, ihren Energieverbrauch zu begrenzen, auf klimafreundlichere Energiequellen umzustellen und die CO2-Emissionen zu verringern. Die Reform besteht aus einer Kombination aus Tarifänderungen, die die Nutzung von Erdgas und Strom verteuern, und strukturellen Anpassungen der Energiebesteuerung, die darauf abzielen, den Energieverbrauch abzuschrecken.

Die Reform in Bezug auf die Zollanpassungen besteht in der Einführung folgender Änderungen:

a)der erste Bandtarif („eerste schijf“) für die Nutzung von Gas wird erhöht und der erste Tarif für die Nutzung von Strom wird gesenkt;

b)die Tarife der zweiten und dritten Stufe („tweede en derde Schijf“) für die Nutzung von Strom werden gesenkt;

c)die Struktur der Energietarife wird weniger degressiv gestaltet, indem die Tarife sowohl in den höchsten Gas- als auch in den Stromverbrauchsspannen angehoben werden; und

d)der jährliche Pauschalbetrag der Energiesteuerermäßigung für Stromverbraucher wird auf mindestens 493,27 EUR pro Stromanschluss festgesetzt.

Die Reform in Bezug auf die strukturellen Anpassungen der Energiebesteuerung soll

a)Einführung eines CO2-Preises, der von den Gartenbaubetrieben für ihre CO2-Emissionen zu zahlen ist;

b)die Befreiung des Erdgasverbrauchs in Anlagen zur Stromerzeugung von der Energiesteuer zu begrenzen; und

c)Begrenzung des ermäßigten Satzes der Energiesteuer auf den Verbrauch von Erdgas für Heizzwecke im Gartenbau.

Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2025 abgeschlossen.

Reform C1.1 R2: Einführung und Verschärfung der CO2-Abgabe für die Industrie

Ziel dieser Reform ist die Verringerung der CO2-Emissionen der Industrie durch eine CO2-Abgabe für die Industrie. Diese Abgabe dient als Preisuntergrenze und setzt einen Mindestpreis für eine emittierte Tonne CO2 fest: fällt der Preis im Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EHS) unter diesen Mindestpreis, so wird die Differenz zwischen dem EHS-Preis und der Preisuntergrenze als Steuer erhoben.

Die Reform im Zusammenhang mit der CO2-Abgabe für die Industrie umfasst folgende Elemente:

a)Einführung der CO2-Abgabe für die Industrie; und

b)Verschärfung der Abgabe mit dem Ziel, die CO2-Emissionen der Industrie weiter zu verringern.

Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2023 abgeschlossen.

Reform C1.1 R3: Erhöhung der Flugreisesteuer (ATT)

Ziel dieser Reform ist es, die sozialen Kosten des Fluggastverkehrs besser widerzuspiegeln und Kurzstreckenflüge zu verhindern. Mit der Reform wird die Flugreisesteuer erhöht, was zu einer sofortigen Erhöhung der Flugtickets für Fluggäste führt, die von einem Flughafen in den Niederlanden abfliegen.

Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2023 abgeschlossen.

Reform C1.1 R4: Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung

Ziel dieser Reform ist es, die Zahl der von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Fahrzeuge zurückgelegten Kilometer zu verringern. Die Reform umfasst folgende Elemente:

a)die schrittweise Abschaffung der Kraftfahrzeug- und Motorradkaufsteuer („Belasting van Personenauto’s en Motorrijwielen“, BPM) für mit fossilen Brennstoffen betriebene Kleintransporter von Unternehmern im Sinne von Artikel 7 des Mehrwertsteuergesetzes (Wet op de omzetbelasting 1968); und

b)die Einführung einer Abgabe für Lastkraftwagen auf der Grundlage der Kilometerleistung.

Die Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform C1.1 R5: Energierecht

Ziel dieser Reform ist die Aktualisierung, Modernisierung und Integration des Rechtsrahmens für die Gas- und Stromenergiesysteme. Die Reform besteht insbesondere darin, dass das Energiegesetz in Kraft tritt, das geltende Gasgesetz und das geltende Elektrizitätsgesetz in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst wird und folgende Merkmale aufweist:

a)Verbesserung des Systems für die Erhebung, Speicherung und den Austausch von Gas- und Stromdaten;

b)Überarbeitung der Rechtsgrundlage für Eingriffe der Provinzen oder der Zentralregierung in Energieinfrastrukturprojekte, um die Genehmigungserteilung und die Durchführung von Vorhaben von nationalem Interesse – Energieprojecten van Nationale Belang (über das Nationale Koordinierungssystem – Rijkscoördinatieregeling, RCR) zu optimieren.

c)Aktualisierung des Rechtsrahmens für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber;

d)die Möglichkeiten für Stromnutzer, aktive Akteure auf dem Energiemarkt zu werden, regeln, indem i) der Vertrag mit mehreren Betreibern über einen Anschluss geschlossen wird, ii) der Verkauf selbst erzeugter Elektrizität, sei es durch Aggregierung oder nicht, und iii) die Monetarisierung der Flexibilität der Endnutzer in Bezug auf die tatsächliche Nachfrage durch Aggregierung ermöglicht wird; und

e)Verbesserung des Schutzes der Endverbraucher.

Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2025 abgeschlossen.

Investition C1.1 I1: Offshore-Windkraft

Mit dieser Investition soll die Windkrafterzeugungskapazität in der Nordsee erhöht werden. Anstatt die Baukosten von Offshore-Windparks selbst zu decken, zielt die Investition darauf ab, die negativen externen Effekte im Zusammenhang mit dem Ausbau zusätzlicher Offshore-Windenergiekapazitäten zu verringern.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Verbesserung der Seeverkehrssicherheit in der Nähe von Offshore-Windparks durch i) die Beschaffung von fünf neuen Ladepunkten auf See für elektrische Schiffe und von fünf neuen Ladepunkten im Kai für elektrische Schiffe (einschließlich Hybridschiffe) und ii) durch die Beschaffung von drei Rettungsbooten;

b)Stärkung und Schutz des Ökosystems der Nordsee, das durch die Errichtung von Offshore-Windparks beeinträchtigt zu werden droht, durch i) Maßnahmen zur Verbesserung der Natur zum Schutz von Vögeln und Meeressäugetieren, ii) Pilotmaßnahmen zur Wiederherstellung der Natur innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten, iii) Forschungsprojekte zu möglichen Maßnahmen zur Stärkung des Ökosystems der Nordsee und zur Erhaltung der Arten, iv) das niederländische Offshore-Windökologische Programm (Wozep) und v) die Digitalisierung des ökologischen Monitorings der Nordsee, einschließlich der Installation ökologischer Sensoren; und

c)die angemessene Integration der Offshore-Stromverbindung in landseitige Anlandestellen, einschließlich

I) mindestens vier Gebietsinvestitionspläne zur Begrenzung der lokalen negativen Auswirkungen von Windenergielandeanlagen auf die betreffenden Gebiete und ii) ein ökologisches Impulspaket für das Wattenmeergebiet und Ausgleichszahlungen für die Versalzung landwirtschaftlicher Flächen.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die Ausschreibung(en) und der/die unterzeichnete(n) Vertrag(e) für die drei neuen Schleppschiffe für Notfallmaßnahmen die folgenden verbindlichen Förderkriterien enthalten, die von der Durchführungsbehörde überprüft werden:

a)Es ist sicherzustellen, dass ausschließlich grünes Methanol, das der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) und den damit verbundenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten entspricht, von den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Schiffen verwendet wird.

b)Der grüne Wasserstoff, der für die Herstellung von grünem Methanol verwendet wird, muss die Anforderung an die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von 73,4 % für Wasserstoff erfüllen (was 3 t CO2-Äq/tH2) entspricht.

c)Das grüne Methanol muss im Einklang mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) und den damit verbundenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten mindestens 70 % der Emissionen einsparen.

d)Mindestens 90 % des Energieverbrauchs der Behälter während ihrer Lebensdauer müssen elektrisch sein, und der verbleibende Energieverbrauch muss entweder i) aus grünem Methanol (gemäß den Bedingungen für grünes Methanol gemäß Buchstabe c) stammen, der durch Verwendung von grünem Wasserstoff hergestellt wird, der durch Elektrolyse von Wasser und erneuerbarer Energie erzeugt wird (gemäß den Bedingungen für grünen Wasserstoff gemäß Buchstabe b)) und CO2: 1) direkte Luftabscheidung, 2) Rest-CO2 industrieller Tätigkeiten, 3) nicht rezyklierbarer Abfall (Kohlenstoffrecycling), ausgenommen Verbrennungsprozesse, und/oder 4) Gärung von gemähtem Gras (oder anderen biologisch abbaubaren Abfällen, falls gemähtes Gras nicht ausreichend verfügbar ist); alle Arten von „sonstigen biologisch abbaubaren Abfällen“, die für die Herstellung von grünem Methanol verwendet werden, müssen den Reststoffen und/oder Abfällen der in Anhang IX Teil A der RED II aufgeführten Rohstoffkategorien entsprechen und aus diesen gewonnen werden; oder ii) auf der besten verfügbaren Technologie in dem Sektor beruhen. Die Wahl zwischen i) und ii) hängt davon ab, dass die Umweltauswirkungen des Sektors so gering wie möglich gehalten werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C1.1 I2: Grüne Energie von Wasserstoff

Mit dieser Investition soll die Entwicklung eines Ökosystems für grünen Wasserstoff in den Niederlanden beschleunigt und ausgebaut werden.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Bau von mindestens zwei Demonstrationsanlagen für innovative Technologien für umweltfreundlichen Wasserstoff, um die Durchführbarkeit einer großmaßstäblichen Elektrolyse und des Einsatzes von grünem Wasserstoff nachzuweisen;

b)mindestens drei Forschungsprojekte, deren Schwerpunkt auf der Erzeugung, der Speicherung, dem Transport oder der Nutzung von grünem Wasserstoff liegt; und

c)Entwicklung einer Agenda für Humankapital mit Maßnahmen zur Verbesserung des Kompetenzangebots im Bereich grünen Wasserstoff durch die Einrichtung von mindestens fünf regionalen Lerngemeinschaften, Kursmaterialien und

Veranstaltungen oder Zentren zur Erleichterung des Austauschs zwischen Unternehmen und Bildungs- oder Forschungseinrichtungen.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere dürfen die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition nur die Erzeugung, Speicherung, den Transport und die Nutzung von Wasserstoff auf der Grundlage von Elektrolyse unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Einklang mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) oder Netzstrom (wobei letztere eine Begründung erfordern, wie eine erhöhte Erzeugungskapazität aus erneuerbaren Quellen auf nationaler Ebene erreicht werden soll) oder Wasserstofftätigkeiten, die der Anforderung von Treibhausgaseinsparungen über den gesamten Lebenszyklus von 73,4 % für Wasserstoff (was zu Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus von weniger als 3 t CO2e/tH2) führt, und von 70 % für wasserstoffbasierte synthetische Kraftstoffe unterstützen, eine Vergleichsgröße für fossile Brennstoffe von 94 g CO2e/MJ entsprechend dem in Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 dargelegten Ansatz.

Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sind ausgeschlossen 1 .

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition C1.1 I3: Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt Zero Emission Services (ZES)

Ziel dieser Investition ist die Einführung vollständig elektrischer, emissionsfreier Binnenschifffahrt. Mit der Investition werden Mittel für die Fertigstellung modularer Energiecontainer (MEC) mit einer Gesamtkapazität von 64 MWh und 8 Ladestandorten für Schiffe bereitgestellt. Bei den MEC handelt es sich um auswechselbare Energiebehälter, die mit Strom aus erneuerbaren Quellen aufgeladen und für den Einbau in neue und bestehende Binnenschiffe geeignet sind. Die Schiffsführer müssen in der Lage sein, die MEC an jedem der acht Verladeorte auszutauschen. Diese Ladestationen müssen mit einem „offenen“ Netz ausgestattet sein, das zur Stabilisierung des Stromnetzes oder zur Deckung des lokalen und vorübergehenden Strombedarfs genutzt werden kann.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden die MECs mit Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) in Rechnung gestellt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C1.1 I4: Luftfahrt im Wandel

Diese Investition zielt darauf ab, den niederländischen Luftverkehrssektor nachhaltig zu gestalten, um bis 2050 vollständig klimaneutrale niederländische Luftfahrt zu erreichen, indem Engpässe im Zusammenhang mit der Ausweitung der Technologien für die Nutzung von Wasserstoff als Energieträger in Flugzeugen beseitigt werden.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)die endgültige detaillierte Konzeption der ADR-Phase eines Systems zur Speicherung, Verteilung und Steuerung von flüssigem Wasserstoff, das es einem großen Verkehrsluftfahrzeug ermöglicht, flüssigen Wasserstoff als Kraftstoff in thermischen Gasturbinentriebwerken (Turbofantyp) zu verwenden, die eine Ausgangsbasis für die Entwicklung einer allgemeinen Luftfahrzeugkonstruktion (F120H) und einer Architektur bieten, die flüssiger Wasserstoff als Kraftstoff nutzen kann;

b)die endgültige detaillierte Auslegung der ADR-Phase des elektrischen „Hydrogen Aircraft Powertrain and Storage System“ der Brennstoffzellen, das ein elektrisches Wasserstoff-Brennstoffzellen-Antriebssystem zur Anwendung auf einem zertifizierbaren CS-25-Luftfahrzeug bereitstellen soll; und

c)Einrichtung einer Denkfabrik für nachhaltige Luftfahrt („Flying Vision“), in der niederländische Luftfahrtforschungsinstitute, Luftfahrtunternehmen und Flughäfen sowie internationale Hersteller von Originalausrüstungen für Luftfahrzeuge vertreten sind.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere sind die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf die Entwurfsphase beschränkt und dürfen nicht die tatsächliche Prüfung und Verwendung von flüssigem Wasserstoff als Brennstoff in thermischen Gasturbinentriebwerken (Turbofantyp) und dem elektrischen „Hydrogen Aircraft Powertrain and Storage System“ in einem CS-25-zertifizierbaren Luftfahrzeug unterstützen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition C1.2 I1: Programm „Natur“

Diese Investition ist Teil des strukturellen Stickstoffansatzes der Niederlande und zielt darauf ab, die negativen Auswirkungen der Stickstoffemissionen in den Niederlanden, von denen insbesondere Arten und Lebensräume betroffen sind, zu verringern und die empfindliche Natur wiederherzustellen. Die Investition soll dazu beitragen, günstige oder verbesserte Bedingungen für den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen gemäß der Richtlinie 2009/147 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) zu erreichen, indem folgende Maßnahmen in oder um Natura-2000-Gebiete durchgeführt werden:

a)Verbesserung der Naturqualität;

b)hydrologische Maßnahmen;

c)Erhaltung und Optimierung der Gestaltung von Naturgebieten;

d)Übergangszonen, einschließlich der Verbindung zwischen den Bereichen; und

e)andere Maßnahmen, z. B. die Abgrenzung von Freizeitzonen oder die Bekämpfung invasiver Arten

Darüber hinaus führen die Provinzen Aufforstungsmaßnahmen durch, um den Waldverlust in ausgewiesenen Gebieten auszugleichen.

Im Rahmen der Investition werden Durchführungspläne für jedes der 12 Provinzen ausgearbeitet. Die Verwaltungen der Provinzen erhalten die erforderlichen finanziellen Mittel für die Durchführung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur. Die Investition soll dazu beitragen, die Voraussetzungen für einen günstigen oder verbesserten Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen gemäß der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie zu schaffen. Die zwölf Umsetzungspläne werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität bewertet und angenommen. Die Qualität von insgesamt 101 924 Hektar Natur in und um Natura-2000-Gebiete soll durch die Maßnahmen verbessert werden.

Landbewirtschaftungsorganisationen führen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Natur in und in der Umgebung von Natura-2000-Gebieten durch. Mindestens 49 410 000 EUR werden von der nationalen Regierung an Landbewirtschaftungsorganisationen gebunden, um diese Maßnahmen durchzuführen.

Es werden drei Arten von Maßnahmen zur Verbesserung der Wassernatur und des Straßenmanagements durchgeführt:

a)eine nachhaltigere Wasserbewirtschaftung;

b)Durchführung hydrologischer und sonstiger Planungsmaßnahmen; und

c)Neugestaltung oder Qualitätsverbesserung der Infrastruktur.

Mindestens 29 610 000 EUR werden von der nationalen Regierung für die Durchführung dieser Maßnahmen gebunden.

Mindestens 18 800 000 EUR werden von der nationalen Regierung für die Unterstützung von Tätigkeiten bereitgestellt, die hauptsächlich die Entwicklung von Wissen über die Wiederherstellung der Natur (einschließlich der Verbesserung des Wissensnetzes für die Wiederherstellung und Bewirtschaftung der Natur, OBN), die Kommunikation und das Management der Interessenträger sowie die Anpassung der bestehenden Naturschutzüberwachung betreffen, um Bewertungen der Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zu ermöglichen, was zu Folgendem führt:

a)die erste verbesserte Version des Naturüberwachungssystems muss betriebsbereit sein;

b)es sind mindestens drei Berichte über die Verbesserung der Naturqualität in stickstoffempfindlichen Lebensräumen zu veröffentlichen; und

c)es wird eine Kommunikationsstrategie entwickelt.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung) durchzuführen. Wurde eine UVP durchgeführt, so sind die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt durchzuführen. Für Gebiete/Vorhaben in oder in der Nähe biodiversitätsgefährdeter Gebiete (einschließlich des Natura-2000-Netzes von Schutzgebieten, der UNESCO-Welterbestätten und der wichtigsten Biodiversitätsgebiete sowie anderer Schutzgebiete) wird gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG durchgeführt und auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen werden die erforderlichen Minderungsmaßnahmen durchgeführt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C1.2 I2: Beihilferegelung für die Sanierung von Schweinehaltungsbetrieben

Ziel dieser Investition ist die kurzfristige Verringerung der Ammoniakemissionen und Geruchsbelästigungen in Gebieten mit hoher Konzentration von Schweinehaltungsbetrieben sowie der Stickstoffablagerungen in Natura-2000-Gebieten. Es werden Zuschüsse gewährt, um Schweinehalter dabei zu unterstützen, ihre Schweinehaltungsbetriebe auf freiwilliger Basis dauerhaft und unwiderruflich zu beenden, und zwar durch:

a)die dauerhafte Aufgabe ihrer Rechte zur Zucht von Schweinen; und

b)die Verpflichtung der Empfänger der Zuschüsse, ihre Produktionskapazität, einschließlich Ställen, Güllekeller, Dungsilos und Futtersilos, abzureißen.

Schweinezüchter erhalten eine Entschädigung für die Aufgabe ihrer Rechte auf Zuchtschweine sowie für den Wertverlust von Produktionsgütern. Durch die Verringerung der Schweinepopulation in den Niederlanden um mindestens 6 % auf nationaler Ebene im Vergleich zu 2019 soll die durch Dung verursachte Geruchsbelästigung verringert und die Stickstoffemissionen in Natura-2000-Gebieten verringert werden. Für die Beendigung von 275 Schweinehaltungsbetrieben, durch die die Ammoniakemissionen gegenüber 2019 um schätzungsweise 900 000 kg verringert werden, wird eine Entschädigung gewährt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

1.2.Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Maßnahme (Reform oder Investitionen)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung und klare Definition der einzelnen Meilensteine und Ziele

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

1

C1.1 R1-1

Reform der Energiebesteuerung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Anpassung der Energiesteuertarife

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2024

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, mit denen die Energiesteuertarife wie folgt geändert werden:

a)Der erste Bandtarif für die Nutzung von Gas wird erhöht und der erste Tarif für die Nutzung von Strom wird gesenkt. Der Satz des Gastarifs der ersten Stufe wird im Jahr 2024 gegenüber 2023 real um mindestens 2,5 Cent/m³ erhöht, und dieser Satz steigt im Jahr 2026 real auf mindestens 3,5 Cent/m³. Der Tarif der ersten Strombandbreite wird 2024 real um mindestens 2,5 Cent/kWh gegenüber 2023 gesenkt, und dieser Tarifrückgang wird 2026 real auf mindestens 3,5 Cent/kWh steigen.

b)Die Tarife für die Nutzung von Strom in der zweiten und dritten Bandbreite werden 2024 real gegenüber 2023 gesenkt.

c)Die Struktur der Energietarife wird weniger degressiv gestaltet, indem die Tarife sowohl in den höchsten Gas- als auch in den Stromverbrauchsspannen angehoben werden.

d)Der jährliche Pauschalbetrag der Energiesteuerermäßigung für Stromverbraucher wird 2023 auf mindestens 49 327 EUR pro Stromanschluss festgesetzt.

2

C1.1 R1-2

Reform der Energiebesteuerung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Anpassung der strukturellen Elemente der Energiesteuern

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2025

Inkrafttreten eines Gesetzes mit folgenden Änderungen:

a)Die Einführung eines CO2-Preises, der von Gartenbaubetrieben für ihre CO2-Emissionen zu zahlen ist.  Dieser CO2-Preis wird auf mindestens 9,50 EUR pro Tonne CO2 im Jahr 2025 und 11,14 EUR pro Tonne CO2 im Jahr 2026 festgesetzt.

b)Die Befreiung von der Energiesteuer für den Verbrauch von Erdgas in Anlagen zur Stromerzeugung ist auf höchstens 0.2808 Nm3 pro kWh im Jahr 2025 erzeugtem Strom und höchstens 0.2635 Nm3 pro kWh im Jahr 2026 erzeugtem Strom begrenzt. Das Gesetz schränkt die Befreiung des Erdgasverbrauchs in den Jahren 2027 bis 2030 von der Energiesteuer weiter ein und schreibt vor, dass die Befreiung im Jahr 2030 höchstens 0.1896 Nm3 pro kWh erzeugter Elektrizität beträgt.

c)Der ermäßigte Satz der Energiesteuer auf den Verbrauch von Erdgas für Heizzwecke im Gartenbau wird wie folgt begrenzt:

-im Jahr 2025 beträgt der Tarif für die Bandbreite bis 170 000 m³ mindestens 23 % des im Umweltsteuergesetz (Wetbelasting milieugrondslag) festgelegten Regeltarifs für Erdgas in dieser Bandbreite,und für die Bandbreite zwischen 170 000 m³ und 1 000 000 m³ beträgt der Tarif mindestens 43 % des Regeltarifs für Erdgas in dieser Bandbreite;

-im Jahr 2026 beträgt der Tarif für die Bandbreite bis 170 000 m³ mindestens 30 % des im Umweltsteuergesetz (Wetbelasting milieugrondslag) festgelegten Regeltarifs für Erdgas in dieser Bandbreite, undfür die Bandbreite zwischen 170 000 m³ und 1 000 000 m³ beträgt der Tarif mindestens 48 % des Regeltarifs für Erdgas in dieser Bandbreite.

Durch das Gesetz wird der ermäßigte Satz bis 2035 abgeschafft.

3

C1.1 R2-1

Einführung und Verschärfung der CO2-Abgabe für die Industrie

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung der industriellen CO2-Abgabe

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2021

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung einer nationalen CO2-Abgabe für die Industrie. Die Abgabe dient als Preisuntergrenze und setzt einen Mindestpreis für eine emittierte Tonne CO2 fest: fällt der Preis des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EHS) unter diesen Mindestpreis, so wird die Differenz zwischen dem EHS-Preis und der Preisuntergrenze als Steuer erhoben.

4

C1.1 R2-2

Einführung und Verschärfung der CO2-Abgabe für die Industrie

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Verschärfung der Industrie-CO2-Abgabe

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2023

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, mit denen die CO2-Industrieabgabe von 30 EUR pro Tonne im Jahr 2021 auf 50,10 EUR pro Tonne im Jahr 2023 und dann schrittweise auf 82,80 EUR pro Tonne im Jahr 2026 angehoben wird, sowie Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur schrittweisen Verringerung der von der CO2-Industrieabgabe befreiten CO2-Emissionen, was dazu führt, dass die CO2-Emissionen im Jahr 2026 um 2,4 Mio. t weniger befreit werden.

5

C1.1 R3-1

Erhöhung der Flugreisesteuer (ATT)

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Erhöhung der Flugreisesteuer für Fluggäste, die von einem Flughafen in den Niederlanden abfliegen

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2023

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Erhöhung der Steuer auf Flugreisen für Fluggäste, die von einem Flughafen in den Niederlanden abreisen. Die Steuer muss mindestens dreimal so hoch sein wie die Steuer im Jahr 2022 (7,94 EUR pro Abflug und Fahrgast im Jahr 2022).

6

C1.1 R4-1

Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur schrittweisen Abschaffung der Befreiung von der Kraftfahrzeug- und Motorradkaufsteuer (BPM) für gewerbliche Lieferwagen

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2025

Inkrafttreten des Gesetzes über die schrittweise Abschaffung der Kraftfahrzeug- und Motorradkaufsteuer („Belasting van Personenauto’s en Motorrijwielen“, BPM) für mit fossilen Brennstoffen betriebene Kleintransporter von Unternehmern im Sinne von Artikel 7 des Mehrwertsteuergesetzes (Wet op de omzetbelasting 1968).

7

C1.1 R4-2

Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Lkw-Abgabe auf der Grundlage der Kilometerleistung

Bestimmung in einer Königlichen Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer auf der Kilometerleistung beruhenden Abgabe für Lastkraftwagen

Q2

2026

Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Abgabe für Lastkraftwagen auf der Grundlage der Kilometerleistung. Das Gesetz legt die Einzelheiten der Art der Abgabe, die Struktur des Satzes und die Art und Weise fest, wie die Eintragung der Kilometerleistung zu bestimmen ist.

8

C1.1 R4-3

Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung

Meilenstein

Veröffentlichung eines Mehrjahres-Rabattprogramms für Lkw-Abgaben im Staatsanzeiger

Veröffentlichung im Staatsanzeiger

Q2

2025

Veröffentlichung des mehrjährigen Lkw-Rabattprogramms im Amtsblatt, in dem dargelegt wird, wie die Erlöse aus der Lkw-Abgabe zur Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit im Verkehrssektor verwendet werden sollen.

9

C1.1 R5-1 Energiegesetz

Meilenstein

Inkrafttreten

des Energiegesetzes

Gesetzliche Bestimmung

über sein Inkrafttreten

Q1

2025

Inkrafttreten des Energiegesetzes, mit dem das derzeitige Gasgesetz und das geltende Stromgesetz in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst werden und folgende Merkmale aufweisen:

a)Verbesserung des Systems für die Erhebung, Speicherung und den Austausch von Gas- und Stromdaten;

b)Überarbeitung der Rechtsgrundlage für Eingriffe der Provinz oder der Zentralregierung in Energieinfrastrukturprojekte, um die Genehmigungserteilung und die Durchführung von Projekten von nationalem Interesse – Energieprojekten van Nationale Belang (über das Nationale Koordinierungssystem – Rijkscoördinatieregeling, RCR) zu optimieren

c)Aktualisierung des Rechtsrahmens für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber;

d)Regulierung der Möglichkeiten für Stromverbraucher, aktive Akteure auf dem Energiemarkt zu werden, indem a) der Vertrag mit mehreren Betreibern über einen einzigen Anschluss, b) der Verkauf von selbst erzeugtem Strom, sei es durch Aggregierung oder nicht, und c) die Monetarisierung der Flexibilität der Endnutzer bei der tatsächlichen Nachfrage durch Aggregierung ermöglicht wird; und den Schutz der Endverbraucher zu verbessern.

10

C1.1 I1-1

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Gewährleistung der Seeverkehrssicherheit – Unterzeichneter Vertrag über den Erwerb neuer Ladestationen auf See und im Kai

Unterzeichnete Verträge über den Erwerb von fünf neuen Ladestationen auf See und über den Erwerb von fünf neuen Ladestationen im Kai.

Q2

2026

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über den Erwerb von fünf neuen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (einschließlich Hybridschiffe) auf See; Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über den Erwerb von fünf neuen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (einschließlich Hybridschiffe) im Kai.

11

C1.1 I1-2 Offshore-Windenergie

Meilenstein

Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr —

Veröffentlichung der Ausschreibung(en) für den Kauf von Notfallschleppschiffen

Ausschreibung(en) für den Kauf von drei Schleppschiffen

4. QUARTAL

2025

Veröffentlichung von Ausschreibungen für den Kauf von drei neuen Schleppschiffen, die zur Gewährleistung der Schiffssicherheit in und in der Nähe von Offshore-Windparks eingesetzt werden sollen. Die Spezifikationen der Ausschreibung enthalten verbindliche Förderkriterien, die von der Durchführungsbehörde überprüft werden, um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes zu gewährleisten, wie in der Beschreibung der Investition dargelegt.

12

C1.1 I1-3

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Unterzeichneter Vertrag/Verträge über den Kauf von Schleppschiffen für Notfälle

Unterzeichneter Vertrag/Verträge über den Kauf von drei Schleppschiffen für Notfälle

Q2

2026

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge über den Erwerb von drei neuen Notfallmaßnahmen, die eingesetzt werden sollen, um die Sicherheit der Schifffahrt in und in der Umgebung von Offshore-Windparks zu gewährleisten. Um die Einhaltung der DNSH-Vorschriften zu gewährleisten, muss/müssen der Vertrag/die Verträge die Spezifikationen enthalten, die in der Beschreibung der Investition festgelegt sind.

13

C1.1 I1-4

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Entwicklung und Umsetzung von Naturschutz und Artenschutz

Unterzeichnete Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen zur Entwicklung und Umsetzung von Naturschutz und Artenschutz

4. QUARTAL

2025

Unterzeichnung von Verträgen und/oder Finanzhilfevereinbarungen zur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Natur und zum Artenschutz:

a)mindestens sechs Artenschutzpläne oder Naturschutzpläne;

b)mindestens vier Folgeforschungsstudien zur weiteren Verbesserung der Artenschutzpläne und/oder der Naturschutzpläne und zur Erstellung einer Basiskarte;

c)mindestens drei (Pilot-)Projekte zur Erprobung von Maßnahmen, die in den Artenschutzplänen und/oder den Plänen zur Verbesserung der Natur und/oder den Folgeforschungsstudien aufgeführt sind.

Unterzeichnung von Verträgen und/oder Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der folgenden Maßnahmen zur Verbesserung der Natur und zum Artenschutz:

a)mindestens zwei Vogelschutzgebiete;

b)mindestens fünf kleinmaßstäbliche Artenschutzmaßnahmen;

c)Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur oder zur Verbesserung der Natur in mindestens drei Offshore-Windparks.

14

C1.1 I1-5

Offshore-Windkraft

Ziel

Stärkung und Schutz des Ökosystems Nordsee – Projekte, die zur Verbesserung und/oder Wiederherstellung der Natur in und um Natura-2000-Gebiete und Schutzgebiete im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie beitragen

Anzahl der Projekte, für die Verträge unterzeichnet wurden

0

4

4. QUARTAL

2025

Unterzeichnung von Verträgen für mindestens vier Projekte, die zur Verbesserung und/oder Wiederherstellung der Natur in Natura-2000-Gebieten, in Gebieten um Natura-2000-Gebiete und in Gebieten, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) geschützt sind, beitragen. Im Rahmen dieser vier Projekte werden Maßnahmen zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Erhaltungsziele ergriffen, die in den Bewirtschaftungsplänen für diese Schutzgebiete aufgeführt sind.

15

C1.1 I1-6

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Stärkung und Schutz des Ökosystems Nordsee – Offshore-Windökologisches Programm (WOZEP)

Forschung im Rahmen des Offshore-Windforschungsprogramms: zusammenfassender Bericht veröffentlicht

Q1

2026

Forschungsprojekte müssen in den folgenden Forschungsbereichen erheblich vorangebracht werden:

a)Datenerhebung und Modellierung der Auswirkungen von Offshore-Windkraftanlagen und Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse;

b)die Auswirkungen der Offshore-Windkraftentwicklung (Bauphase und Betriebsphase) auf Meeressäugetiere;

c)die Auswirkungen der Offshore-Windkraftentwicklung auf das Ökosystem der Nordsee, einschließlich der Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und der Eignung von Lebensräumen für geschützte Vogelarten, Fledermäuse und Meeressäugerarten; und

d)kumulative Folgenabschätzungen zur Berechnung der

Auswirkungen geplanter und bestehender Windparks auf geschützte Arten.

Eine Zusammenfassung der Forschungsprojekte in Form eines Berichts ist vorzulegen; sie stützt sich auf die verfügbaren Ergebnisse der oben genannten Projekte.

16

C1.1 I1-7

Offshore-Windkraft

Ziel

Stärkung und Schutz des Ökosystems Nordsee – Digitalisierung der Nordsee – Überwachungsstationen

Anzahl der installierten und einsatzbereiten Messstationen

0

2

Q1

2026

Es müssen mindestens zwei statische Überwachungsstellen installiert und betriebsbereit sein.

17

C1.1 I1-8

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Offshore-Stromanschluss an Landeorte – Governance-Vereinbarungen für Investitionspläne für Gebiete

Unterzeichnete Governance-Vereinbarungen

Q2

2024

Zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Klimapolitik und jeder der Regionen mit Offshore-Windenergielandestandorten (mindestens Borssele, Maasvlakte, Noordzeekanaalgebied und Eemshaven) wird eine Governance-Vereinbarung unterzeichnet. Diese Vereinbarungen müssen mindestens Folgendes enthalten:

a)Die Rechte und Pflichten der am Governance-System für die Verwaltung von Investitionen in Regionen mit Offshore-Windenergielandeplätzen beteiligten Parteien und Interessenträger;

b)Die Angabe, welche Infrastruktur für grüne Energie notwendig ist, und ihre Folgen für jede Region;

c)Der der Region zugewiesene Betrag für Maßnahmen zur Abmilderung der negativen Auswirkungen von Offshore-Windanlandungen auf die Qualität der Lebensumwelt in der Region;

d)Die Art der geplanten Abhilfemaßnahmen; und

e)Eine Spezifikation, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist gemäß der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; wurde eine UVP durchgeführt, so werden die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt durchgeführt; für Gebiete/Vorhaben in oder in der Nähe von biodiversitätsempfindlichen Gebieten (einschließlich des Natura-2000-Netzes von Schutzgebieten, UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schlüsselgebieten sowie anderer Schutzgebiete) wird gegebenenfalls eine angemessene Bewertung gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG durchgeführt, und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen werden die erforderlichen Minderungsmaßnahmen durchgeführt.

18

C1.1 I1-9

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Offshore-Stromanschluss an Landeorte – Verwaltungsvereinbarungen für Gebietsinvestitionspläne

Unterzeichnete Verwaltungsvereinbarungen

Q1

2026

Verwaltungsvereinbarungen werden zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Klimapolitik und jeder der Regionen mit Offshore-Windenergielandestandorten (mindestens Borssele, Maasvlakte, Noordzeekanaalgebied und Eemshaven) unterzeichnet. Diese Vereinbarungen enthalten Maßnahmenpakete, die in den Regionen durchgeführt werden sollen, um die negativen Auswirkungen der Offshore-Windenergieanlandungen auf die Qualität des physischen Lebensraums und die entsprechende Finanzierungszusage abzumildern. Die Verwaltungsvereinbarungen umfassen gemeinsam mindestens die folgenden Maßnahmen:

a)Schallschutz für Hochspannungsstationen

b)Grün- und/oder Freizeiträume, z. B. Wälder oder Parks

c)Verbesserung der lokalen Mobilitätsinfrastruktur, z. B. Rad- oder Fußwege

d)Öffentliche Informationszentren für die Energiewende.

Mindestens 200 000 000 EUR werden vom Ministerium für Klimapolitik und grünes Wachstum für alle gemeinsam ergriffenen Maßnahmen gebunden.

19

C1.1 I1-10

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Offshore-Stromanschluss an landseitige Anlandestellen – Ökologisches Einführungspaket Wattenmeer

Annahme der Beschlüsse über das Umweltimpulspaket Wattenmeer

Q3

2025

Der Beschluss/Die Beschlüsse über das Wattenmeer-Paket „Ökologisches Impulspaket“ wird/werden vom Politischen Beirat (Wattenmeer) angenommen, der sich aus Vertretern der nationalen und regionalen Regierungen zusammensetzt. Das Wattenmeer-Paket „Ökologische Impulse“ umfasst Maßnahmen zur Unterstützung

a)Umsetzung von Phase II des Vogelschutz-Aktionsplans 2 ;

b)Umsetzung des integrierten Bewirtschaftungsplans der Wattenmeerverwaltungsbehörde zur Unterstützung der biologischen Vielfalt 3 unter Wasser, z. B. Wiederherstellung von Meeresalgen um vom Menschen hergestellte harte Strukturen unter Wasser und Miesmuscheln, Überwachung, Stärkung von Salzmarschen sowie Überwachung und Durchsetzung;

c)Wiederherstellung der Natur in Gebieten, in denen Meerwasser mit Süßwasser zusammenfällt; und

d)Forschung zu den kumulativen Auswirkungen menschlicher Belastungen im Wattenmeer und zu den ökologischen Auswirkungen des Klimawandels.

Der (die) Beschluss(e) muss(n) auch die diesen Maßnahmen entsprechende Finanzierungszusage enthalten.

Mindestens 17 000 000 EUR werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei, Ernährungssicherheit und Natur für alle gemeinsam durchgeführten Maßnahmen gebunden.

20

C1.1 I1-11

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Offshore-Stromanschluss zu Landeorten – Ausgleich und Minderung der Versalzung landwirtschaftlicher Flächen

Annahme der Beschlüsse des Politischen Ausschusses für die Wattenmeerregion

Q3

2025

Der Politikrat in der „Wattenmeerregion“ entscheidet über Maßnahmen zum Ausgleich und zur Minderung der Versalzung landwirtschaftlicher Flächen. Mindestens 4 875 000 EUR werden vom Ministerium für Klimapolitik und grünes Wachstum für alle gemeinsam ergriffenen Maßnahmen gebunden.

21

C1.1 I2-1

Grüne Energie von Wasserstoff

Meilenstein

Veröffentlichung der Agenda für Humankapital zur Verbesserung des Qualifikationsangebots für grünen Wasserstoff

Annahme und Veröffentlichung der Agenda für Humankapital zur Verbesserung des Qualifikationsangebots für grünen Wasserstoff

Q3

2023

Annahme durch die Regierung und Veröffentlichung der Agenda für Humankapital zur Verbesserung des Qualifikationsangebots für grünen Wasserstoff. Diese Agenda enthält einen Aktionsplan zur Einrichtung von mindestens fünf regionalen Lerngemeinschaften, Kursmaterialien und Veranstaltungen oder Zentren, um den Austausch zwischen Unternehmen und Bildungs- oder Forschungseinrichtungen zu erleichtern.

22

C1.1 I2-2

Grüne Energie von Wasserstoff

Ziel

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für Demonstrationsanlagen für innovative Technologien für grünen Wasserstoff

Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen

0

2

Q2

2025

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für den Bau von mindestens zwei Demonstrationsanlagen für innovative Technologien für umweltfreundlichen Wasserstoff, um die Durchführbarkeit der großmaßstäblichen Elektrolyse und des Einsatzes von Wasserstoff nachzuweisen. Die im Rahmen dieser Finanzhilfevereinbarungen geförderten Projekte müssen den in der Beschreibung der Investition dargelegten DNSH-Spezifikationen entsprechen.

23

C1.1 I2-3

Grüne Energie von Wasserstoff

Ziel

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für Forschungsprojekte für grünen Wasserstoff

Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen

0

3

Q2

2025

Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen für mindestens drei Forschungsprojekte, deren Schwerpunkt auf der Erzeugung, der Speicherung, dem Transport oder der Nutzung von grünem Wasserstoff liegt. Die im Rahmen dieser Finanzhilfevereinbarungen geförderten Projekte müssen den in der Beschreibung der Investition dargelegten DNSH-Spezifikationen entsprechen.

24

C1.1 I3-1

Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt ZES

Ziel

Megawattstunden

(MWh) Strom aus betriebsbereiten modularen Energiebehältern

MWh

0

64

Q2

2026

Modulare Energiebehälter (MEC) mit einer Gesamtkapazität von mindestens 64 MWh müssen mit den Dockingstationen betriebsbereit sein. Die MEC müssen auswechselbare Energiebehälter sein, die mit Strom aus erneuerbaren Quellen zu beladen sind, der mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) vereinbar und für den Einbau in neue und bestehende Binnenschiffe geeignet ist.

25

C1.1 I3-2

Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt ZES

Ziel

Anzahl der betriebsbereiten Ladestellen

Anzahl der betriebsbereiten Ladestellen

0

8

Q2

2026

8 Verladestellen für Schiffe müssen betriebsbereit sein. Die Ladestellen werden genutzt, um die modularen Energiebehälter zu laden. Die Schiffsführer müssen in der Lage sein, die MEC an jedem der acht Verladeorte auszutauschen. Diese Ladestationen müssen mit einem „offenen“ Netz ausgestattet sein, das zur Stabilisierung des Stromnetzes oder zur Deckung des lokalen und vorübergehenden Strombedarfs genutzt werden kann.

27

C1.1 I4-1

Luftfahrt im Wandel

Meilenstein

Detaillierte Gestaltung der ADR-Phase eines Turbofan-Turbofans zur Wasserstoffverbrennung

Endgültige Detailplanung der ADR-Phase eines Turbofan-Turbofans zur Wasserstoffverbrennung abgeschlossen

4. QUARTAL

2025

Die endgültige detaillierte Auslegung der ADR-Phase eines Speicher-, Verteilungs- und Management-/Steuerungssystems für flüssigen Wasserstoff muss abgeschlossen sein, damit große Verkehrsflugzeuge flüssigen Wasserstoff als Kraftstoff in thermischen Gasturbinentriebwerken (Turbofantyp) verwenden können.

Die endgültige detaillierte Konzeption der ADR-Phase muss eine Ausgangsbasis für die Entwicklung einer allgemeinen Luftfahrzeugkonstruktion (F120H) und einer Architektur bieten, die flüssigen Wasserstoff als Kraftstoff verwenden kann.

Die endgültige detaillierte Ausgestaltung der Phase der alternativen Streitbeilegung beruht auf einer Analyse folgender Aspekte:

a)die geplanten Optionen für die Architektur des Luftfahrzeugsystems;

b)erwartete Schnittstellenanforderungen an künftige (geänderte oder neu entwickelte) Turbofanmotoren, die flüssigen Wasserstoff als Kraftstoff verwenden können;

c)die erwarteten Merkmale der Teilsysteme Wasserstoffspeicherung und -verteilung; und

d)die erwarteten Merkmale der zugehörigen Kontrollsysteme.

Der Ausschuss des Nationalen Wachstumsfonds bestätigt, dass die endgültige detaillierte Ausgestaltung der AS-Phase für die Umwandlungsphase bereit ist.

28

C1.1 I4-2

Luftfahrt im Wandel

Meilenstein

Detaillierte Auslegung der ADR-Phase des Elektroantriebs mit Wasserstoff-Brennstoffzellen

Endgültige Detailplanung der ADR-Phase des elektrischen Antriebssystems mit Wasserstoff-Brennstoffzellen abgeschlossen

4. QUARTAL

2025

Die endgültige detaillierte Auslegung der ADR-Phase des elektrischen Antriebssystems der Brennstoffzellen „Hydrogen Aircraft Powertrain and Storage System“ ist abzuschließen. Die endgültige detaillierte Konstruktion muss ein elektrisches Wasserstoff-Brennstoffzellen-Antriebssystem zur Anwendung auf zertifizierbaren CS-25-Luftfahrzeugen bieten.

Die endgültige detaillierte Ausgestaltung der AS-Phase muss Erläuterungen zu Folgendem enthalten:

a)die geplante Architektur des Luftfahrzeugsystems;

b)die Merkmale des Wasserstoff-Elektroantriebs, einschließlich kritischer Bauteile, z. B. der Brennstoffzellen und des Elektromotors;

c)die Merkmale der Wasserstoffspeicher- und -verteilungs-Teilsysteme; und

d)die Merkmale der zugehörigen Steuerungssysteme.

Der Ausschuss des Nationalen Wachstumsfonds bestätigt, dass die endgültige detaillierte Ausgestaltung der AS-Phase für die Umwandlungsphase bereit ist.

29

C1.1 I4-3

Luftfahrt im Wandel

Meilenstein

Denkfabrik „Flying Vision“ betriebsbereit

Denkfabrik „Flying Vision“ einsatzbereit und erster Fahrplan veröffentlicht

4. QUARTAL

2025

Die Luftfahrt ist der Ansicht, dass die Denkfabrik „Flying Vision“ betriebsbereit sein sollte, wie die Veröffentlichung ihres ersten Technologiefahrplans für eine klimaneutrale Luftfahrt zeigt. In diesem Fahrplan wird Folgendes festgelegt:

a)potenzielle langfristige Lösungen für Herausforderungen im Zusammenhang mit klimaneutralen Flügen; und

b)branchenweiter Forschungs- und Technologieentwicklungsbedarf.

30

C1.2 I1-1

Programm „Natur“

Ziel

Qualität

Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen in und um Natura-2000-Gebiete

Anzahl der

Hektar verbessert

0

101 924

Q2

2026

Die Provinzen führen fünf Arten von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in und um Natura-2000-Gebiete durch:

a)Verbesserung der Naturqualität;

b)hydrologische Maßnahmen;

c)Erhaltung und Optimierung der Gestaltung von Naturgebieten;

d)Übergangszonen, einschließlich der Verbindung zwischen den Bereichen;

e)andere Maßnahmen, z. B. die Abgrenzung von Freizeitzonen oder die Bekämpfung invasiver Arten.

Darüber hinaus führen die Provinzen Aufforstungsmaßnahmen durch, um den Waldverlust in ausgewiesenen Gebieten auszugleichen.

Die Qualität von insgesamt mindestens 101 924 Hektar Natur wird durch die Maßnahmen verbessert. Verschiedene Maßnahmen, die in ein und demselben Gebiet durchgeführt werden, können kumulativ zum Ziel einer Verbesserung von mindestens 101 924 Hektar beitragen.

31

C1.2 I1-2

Programm „Natur“

Ziel

Beschleunigte Wiederherstellung der Natur durch Landbewirtschaftungsorganisationen

Betrag (EUR)

0

49 410 000

Q2

2026

Landbewirtschaftungsorganisationen führen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Natur in und in der Umgebung von Natura-2000-Gebieten durch. Mindestens 49 410 000 EUR werden von der nationalen Regierung an Landbewirtschaftungsorganisationen gebunden, um diese Maßnahmen durchzuführen.

32

C1.2 I1-3

Programm „Natur“

Ziel

Verbesserung der Qualität von Flüssen und straßenseitiger Bewirtschaftung

Betrag (EUR)

0

29 610 000

Q2

2026

Es werden drei Arten von Maßnahmen zur Verbesserung der Wassernatur und des Straßenmanagements durchgeführt:

a)Eine nachhaltigere Wasserbewirtschaftung;

b)Durchführung hydrologischer und sonstiger Planungsmaßnahmen;

c)Neugestaltung oder Qualitätsverbesserung der Infrastruktur.

Mindestens 29 610 000 EUR werden von der nationalen Regierung für die Durchführung dieser Maßnahmen gebunden.

33

C1.2 I1-4

Programm „Natur“

Ziel

Maßnahmen, die zur Überwachung und zum Aufbau einer Wissensbasis für das Naturschutzprogramm beitragen

Betrag (EUR)

0

18 800 000

Q2

2026

Mindestens 18 800 000 EUR werden von der nationalen Regierung für die Unterstützung von Tätigkeiten bereitgestellt, die hauptsächlich die Entwicklung von Wissen über die Wiederherstellung der Natur (einschließlich der Verbesserung des Wissensnetzes für die Wiederherstellung und Bewirtschaftung der Natur, OBN), die Kommunikation und das Management der Interessenträger sowie die Anpassung der bestehenden Naturschutzüberwachung betreffen, um Bewertungen der Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zu ermöglichen, was zu Folgendem führt:

a)Die erste verbesserte Version des Naturüberwachungssystems muss betriebsbereit sein;

b)Mindestens drei Berichte über die Verbesserung der Naturqualität in stickstoffempfindlichen Lebensräumen zu veröffentlichen; und

c)Es wird eine Kommunikationsstrategie entwickelt.

34

C1.2 I2-1

Beihilferegelung für die Sanierung von Schweinehaltungsbetrieben

Ziel

Anzahl der stillgelegten Schweinehaltungsstandorte

Anzahl der stillgelegten Schweinehaltungsstandorte

0

275

Q2

2023

Für die Schließung von 275 Schweinehaltungsbetrieben wird eine Entschädigung gewährt, wodurch der Schweinebestand auf nationaler Ebene gegenüber 2019 um mindestens 6 % verringert wird. Infolge der Schließung der 275 Schweinezuchtstätten werden die Ammoniakemissionen gegenüber 2019 schätzungsweise um rund 900 000 kg verringert.

B.KOMPONENTE 2: BESCHLEUNIGUNG DES DIGITALEN WANDELS

Diese Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, den digitalen Wandel der niederländischen Wirtschaft zu beschleunigen. Die Komponente umfasst ein Paket von neun Investitionen und einer Reform mit dem Ziel, i) die Entwicklung innovativer Technologien und digitaler Kompetenzen zu fördern, ii) Mobilität zukunftsfähig zu machen und iii) die Digitalisierung der niederländischen Zentralregierung zu beschleunigen.

Mit der Komponente soll ein Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen an die Niederlande geleistet werden, insbesondere zur Konzentration der Investitionen auf den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Verringerung von Verkehrsengpässen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme im Rahmen dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

2.1.Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Investition C2.1 I1: Quantendelta NL

Dieses Investitionsprogramm zielt darauf ab, i) die Entwicklung von Anwendungen der Quantentechnologie zu beschleunigen, ii) Talente zu entwickeln, anzuziehen und zu binden und iii) die Entwicklung und Gründung neuer Unternehmen im Bereich der Quantentechnologie in den Niederlanden zu fördern.

Die Investition zielt auf Investitionen in die Erforschung und Entwicklung von Quantencomputern, Quantennetzen und Quantensensoren ab und soll finanzielle Unterstützung für die Phasen 1 und 2 des von Quantum Delta NL veröffentlichten Aktionsplans bereitstellen. Der Abschluss dieser beiden Phasen umfasst mindestens:

a)die Entwicklung einer Vorsaat-Fazilität für Start-up-Unternehmen;

b)Entwicklung eines Kommunikationsnetzes für Forschung und Entwicklung (FuE) im Bereich

Quantentechnologie („Quantum NL F & E-Netz“);

c)Investitionen in einen Reinraum-Nanolabor; und

d)die Vergabe von Doktorandenstipendien im Bereich Quantentechnologie.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen enthaltenen Förderkriterien die Entwicklung von Lösungen, Verfahren, Technologien und Einrichtungen im Zusammenhang mit der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 4 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Referenzwerten liegen 5 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 6 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 7 ; sowie 8 Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In dieser Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

 Investition C2.1 I2: KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Ziel dieser Investition ist die Entwicklung und Nutzung des Potenzials künstlicher Intelligenz (KI) für die niederländische Wirtschaft und Gesellschaft. Die Investition zielt darauf ab, Engpässe zu beseitigen, die die breite Anwendung von KI-Lösungen einschränken, z. B. langsame Innovationsgeschwindigkeit, begrenzte Breite der Wissensbasis, geringes Angebot an KI-Schulungen auf dem Arbeitsmarkt, begrenzte Beteiligung der Gesellschaft im weiteren Sinne und fehlende Lösungen für den Datenaustausch.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)die Entwicklung von Methoden für den Einsatz vertrauenswürdiger und auf den Menschen ausgerichteter KI-Systeme;

b)Verbesserung der KI-Kenntnisse durch die Gewährung von Stipendien für die Ernennung von Doktoranden und Postdoktoranden im Bereich KI;

c)die Vergabe von vier Finanzhilfen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE) zur Entwicklung innovativer KI-Anwendungen; und

d)die Verwirklichung von sechs KI-Lerngemeinschaften.

Aus der Aufbau- und Resilienzfazilität wird ein Teil der Investitionskosten gemäß Buchstabe c unterstützt. Diese Investitionen gemäß Buchstabe c können auch aus anderen Programmen oder Instrumenten der Union für Kosten unterstützt werden, die nicht aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein. Investition C2.1 I3: Impulse für digitale Bildung

Ziel dieses Investitionsprogramms ist es, die Chancen der Digitalisierung für die berufliche und Hochschulbildung weiter zu nutzen und die digitalen Kompetenzen von Schülern und Lehrkräften zu verbessern. Ziel der Investition ist es, Berufs- und Hochschuleinrichtungen in den Niederlanden zusammenzubringen, um eine standardisierte, sichere und zuverlässige sektorale Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und eine sektorale Wissensinfrastruktur zu schaffen.

Mit der Investition wird finanzielle Unterstützung für die Entwicklung folgender Bereiche bereitgestellt:

a)eine nationale Basiseinrichtung für die gemeinsame Nutzung digitaler Lernmaterialien;

b)Lehr- und Lernzentren, die Studierende, Dozenten und Forscher in Bezug auf digitales Lernmaterial unterstützen können; und

c)ein System für die Speicherung von und den sicheren Zugriff auf die Daten der Schüler.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition C2.1 I4: Logistik der digitalen Infrastruktur

Dieses Investitionsprogramm zielt darauf ab, die Digitalisierung des Logistiksektors zu beschleunigen und zu erleichtern, indem eine zuverlässige, dezentrale organisierte Dateninfrastruktur für den Austausch wirtschaftlich sensibler Logistikdaten zwischen den Akteuren der Lieferkette im Logistiksektor geschaffen wird.

Das Programm sieht Investitionsunterstützung für Folgendes vor:

a)Entwicklung einer Basisdateninfrastruktur für die Niederlande. Die Basisdateninfrastruktur wird als eine Reihe von Grundsätzen und Vereinbarungen definiert, die es den teilnehmenden Parteien ermöglichen, gemeinsam ein bestimmtes IT-Netz aufzubauen. Die Basisdateninfrastruktur muss mindestens 80 % den Mindestanforderungen der vom Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft festgelegten Referenzarchitektur entsprechen;

b)die Entwicklung eines Arbeitspakets zur digitalen Bereitschaft, um die digitale Bereitschaft des niederländischen Logistiksektors zu erhöhen; und

c)Fertigstellung von mindestens vier lebenden Laboratorien, d. h. Anbindung ihrer Datendienste an die Basisdateninfrastruktur.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein. Investition C2.2 I1: Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Diese Investition soll dazu beitragen, das bestehende analoge Zugsicherungssystem durch die europäische digitale Norm für Zugsicherung und Zugsteuerung, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS), zu ersetzen.

Mit der Investition werden folgende Projekte finanziell unterstützt:

a)Planungsstudie für den Gleisabschnitt Kijfhoek-belgische Grenze: Entwicklung eines Eisenbahnverkehrsdesigns (Rail Verkeers Technisch Ontwerp, RVTO). Aus dem Entwurf des Schienenverkehrs geht hervor, dass die erforderlichen Anpassungen des Verkehrsmanagements mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität im Einklang stehen;

b)Planungsstudie für den Gleisabschnitt NordNiederlande: Entwicklung eines funktionalen integrierten Systemdesigns und eines Eisenbahnverkehrsdesigns (RVTO). Aus dem Eisenbahnverkehrsdesign muss hervorgehen, dass die erforderlichen Anpassungen des Verkehrsmanagements den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vorschriften über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr entsprechen und dass das zugehörige funktionale integrierte Systemdesign erstellt wurde;

c)Projekt zur Erneuerungdes GSM-Rail-Funknetzes: Basisübertragungsstationen (GSM-Rail-Masten) müssen im ERTMS-System betrieben werden können.

d)Anpassung spezifischer IT-Anwendungen für die ERTMS-Einführung: die IT-Logistiksysteme innerhalb des Infrastrukturbetreibers ProRail werden angepasst, einschließlich der Neuformulierung oder Aktualisierung einschlägiger IT-Anwendungen, damit sie nach der ERTMS-Einführung die korrekten Sicherheitsinformationen und Interoperabilitätsinformationen (ERTMS/Zentrales Sicherheitssystem (CSS)) empfangen und verarbeiten können; und zentrales Sicherheitssystem ERTMS: das CSS wird für das ERTMS für ProRail in Betrieb genommen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C2.2 I2: Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Diese Investition zielt darauf ab, den Übergang zu einer sicheren, intelligenten und nachhaltigen Mobilität durch Optimierung der Nutzung bestehender Infrastrukturnetze zu fördern.

Mit der Investition werden folgende Maßnahmen finanziell unterstützt:

a)Installation von mindestens 402 intelligenten Verkehrssteuerungsgeräten, d. h. Geräten, die digital mit Verkehrsteilnehmern verbunden werden können (Intelligente Verkeersregelinstallateies);

b)Einführung vorrangiger sicherheitsbezogener Dienste für Verkehrsteilnehmer, wobei die Vertragsparteien, d. h. Anbieter von Sicherheitsdiensten, den Verkehrsteilnehmern digitale Nachrichten über gefährliche Situationen auf der Straße zur Verfügung stellen;

c)Entwicklung einer nationalen „Digital Infrastructure for Future Resilient Mobility“ (DITM), die die Grundlage für die Entwicklung und Umsetzung eines skalierbaren kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilitätssystems (CCAM) bildet; und

d)Entwicklung der Plattform „National Mobility Data Access Point“ (NTM), einschließlich der Online-Veröffentlichung von 20 Mobilitätsdatensätzen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C2.2 I3: Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Ziel dieser Investition ist es, bestehende Straßenbahnhöfe (WKS), d. h. Geräte in der Nähe von Straßenspuren, die mit elektronischen Verkehrszeichen kommunizieren können, durch intelligente Straßenbahnhöfe (IWKS) mit verbesserten Funktionen zu ersetzen. Intelligente Straßenbahnhöfe zielen darauf ab, Staus zu verringern und den Verkehrsfluss durch schnellere Warnungen bei Vorfällen und Verkehrsstaus sowie eine bessere und schnellere Verbreitung des Straßenverkehrs auf alternative Strecken zu verbessern. Darüber hinaus zielen intelligente Straßenbahnhöfe darauf ab, effizienter und dauerhafter zu sein und weniger Instandhaltung zu erfordern als bestehende Straßenbahnhöfe.

Mit der Investition sollen die Errichtung von 494 iWKS und die Produktion von 144 zusätzlichen iWKS für die künftige Installation finanziell unterstützt werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform C2.3 R1: Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Ziel dieser Reform ist es, die Verwaltung von Informationen durch die öffentliche Verwaltung zu überarbeiten, um deren Transparenz und Offenheit durch das Inkrafttreten des Open Government Act (Wet open overheid, WOO) zu verbessern. Das Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandel soll Behörden und halböffentliche Behörden transparenter machen, indem sichergestellt wird, dass Informationen des öffentlichen Sektors für die Bürger, die Presse und Medien, die Mitglieder des Parlaments und ihre Mitarbeiter leichter zu finden, kompatibel und digital zugänglich sind.

Die Reform umfasst folgende Elemente:

a)das Inkrafttreten des Gesetzes über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln;

b)die Verpflichtung für Organisationen der Zentralregierung und autonome Verwaltungseinrichtungen und -agenturen, Aktionspläne zur Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit der Informationssysteme öffentlicher Organisationen vorzulegen, um Transparenz zu erreichen; und

c)die Anbindung von Verwaltungsstellen an eine vom Ministerium für Inneres und Beziehungen des Königreichs unterhaltene digitale Infrastruktur, die den Zugang der Öffentlichkeit zu mindestens 330 000 Dokumenten ermöglicht.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein. Investition C2.3 I1: Erneuerung der IT-Infrastruktur im Verteidigungsministerium

Diese Investition ist Teil eines breiteren Spektrums von IT-Projekten zur Erneuerung der IT-Infrastruktur des Verteidigungsministeriums. Mit der Investition soll das Verteidigungsministerium in die Lage versetzt werden, zuverlässige, sichere, zukunftssichere und flexible Systeme zu nutzen. Im Rahmen des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans werden mehrere Projekte durchgeführt, die nicht unmittelbar mit Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen in Verbindung stehen, darunter Informationssicherheit, Callcenter und Informationsschalter sowie eine sichere Kommunikation mit Dritten.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Entwicklung von Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, einschließlich i) Verbesserung der Verteidigungs- und Überwachungskapazitäten des Sicherheitseinsatzzentrums, ii) Verbesserung des Identifizierungs- und Zugangsmanagementsystems, um ein sichereres Umfeld für die Zusammenarbeit mit Dritten zu schaffen, iii) Umsetzung einer Lösung für den Austausch zertifizierter und überprüfter Informationen mit niedrigem und hohem Geheimhaltungsgrad; und iv) die Umsetzung einer Lösung für die digitale Zugangskontrolle zu Rechenzentren;

b)mindestens 500 zivile Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums in die Lage versetzen, aus der Ferne über ein sicheres Netzwerk mit Kommunikationsmitteln (z. B. Sprach-, Video- und Chat) zu arbeiten, virtuelle persönliche Arbeitsplätze zu schaffen und einheitliche Kooperationsräume zu schaffen; und

c)Modernisierung der Netzausrüstung an physischen Standorten, Erhöhung der Netzbandbreite, um eine ausreichende Netzqualität für die vom zivilen Personal des Verteidigungsministeriums genutzten Anwendungen zu gewährleisten, und Migration von Back-End-Anwendungen zu neuen Rechenzentren-Infrastrukturen und Hosting-Plattformen.

d)weitere Verbesserung der Sicherheit der Telearbeit von mindestens 500 zivilen Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums durch die Einrichtung eines neuen Kontaktzentrums und den Zugang zu grundlegenden Anwendungen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein. Investition C2.3 I2: Digitalisierung der Kette der Strafjustiz

Diese Investition zielt darauf ab, die Effizienz der Strafrechtskette zu verbessern, indem der Verwaltungsaufwand in bestehenden Prozessen durch digitale Mittel ersetzt und ein ständiger Zugang zu einschlägigen Informationen sichergestellt wird.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Entwicklung eines Portals, das es den Bürgern ermöglicht, Handlungen in Strafverfahren vorzunehmen, einschließlich der Einreichung von Berichten; und

b)Verbesserung der bestehenden IT-Systeme in der Strafrechtskette, um die digitale Bearbeitung von Strafsachen der Kategorie „häufige Kriminalität“ durch Interessenträger (d. h. Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz) in der Strafrechtskette zu ermöglichen; und den Interessenträgern Zugang zu Video- und Audiomaterial im Zusammenhang mit Fällen der Kategorie „häufige Kriminalität“ zu gewähren.

Die Beteiligung der Justiz an der Gestaltung und Durchführung dieser Maßnahme ist sicherzustellen.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

2.2.Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Maßnahme (Reform oder Investitionen)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung und klare Definition der einzelnen Meilensteine und Ziele

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

35

C2.1 I1-1

Quantendelta NL

Meilenstein

Aufbau von Quantum Delta NL

Unterstützung für Quantum Delta NL und Veröffentlichung des Aktionsplans

4. QUARTAL

2021

Quantum Delta NL wird im Rahmen des Nationalen Wachstumsfonds unterstützt, um Quantum-Informatik und Vernetzung zu fördern und Forschung und Kompetenzentwicklung im Quantum-Bereich zu unterstützen. Quantum Delta NL veröffentlicht einen detaillierten Aktionsplan, der in mehreren Phasen erstellt wird.

Die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) wird durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften sichergestellt.

36

C2.1 I1-2

Quantendelta NL

Meilenstein

Quantendelta NL

Abschluss der Phasen 1 und 2 des Aktionsplans

Q2

2026

Quantendelta NL muss die ersten beiden Phasen ihres dem Nationalen Wachstumsfonds vorgelegten Plans (mit Ausnahme der QCIN, die durch das Programm „Digitales Europa“ finanziert wird) vollständig umgesetzt haben. Diese Phasen umfassen mindestens die Einrichtung einer Vorsaatanlage für Start-up-Unternehmen, die Entwicklung eines Quanten-NL-FuE-Netzes, die Gewährung von Promotionsstipendien im Bereich der Quantentechnologie und Investitionen in den Nanolab Cleanroom.

37

C2.1 I2-1

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Ziel

Gewährung von Stipendien für Stipendien

Anzahl

0

13

Q1

2024

13 Stipendien für die Ernennung von Doktoranden und Postdoktoranden im Bereich KI werden gewährt.

38

C2.1 I2-2

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Ziel

ELSA-KI

Forschungslabors operativ

Anzahl

0

4

4. QUARTAL

2025

Mindestens vier neue KI-Forschungslabors für ethische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte (ELSA) müssen in Betrieb sein, um Methoden für den Einsatz vertrauenswürdiger und auf den Menschen ausgerichteter KI-Systeme zu entwickeln.

39

C2.1 I2-3

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Ziel

Für FuE-Projekte ausgezahlte Zuschüsse

EUR

0

4 488 450

4. QUARTAL

2025

Mindestens 4 488 450 EUR werden für die Projekte newLIFE, A-IQ Ready, CLEVER und EdgeAI ausgezahlt, um die Entwicklung innovativer KI-Anwendungen zu unterstützen.

Beträge, die im Rahmen anderer Programme oder Instrumente der Union bereitgestellt werden, werden nicht auf diesen Betrag angerechnet.

40

C2.1 I2-4

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Ziel

Umsetzung von KI-Lerngemeinschaften

Anzahl

0

6

Q1

2026

Mindestens sechs KI-Lerngemeinschaften müssen in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften im Rahmen von AI Ned einsatzbereit sein. Eine KI-Lerngemeinschaft soll Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Innovationslabors in die Lage versetzen, gemeinsam daran zu arbeiten, wie KI-Lösungen in der Praxis angewandt werden können.

41

C2.1 I3-1

Impulse für digitale Bildung

Meilenstein

Einheitliche Plattform für den Zugang zu digitalem Lernmaterial und zu einer operativen und digitalen Identitätslösung für Schülerinnen und Schüler in Gebrauch

Die zentrale Plattform ist betriebsbereit und digital.

Lösung für in Gebrauch befindliche Studierende

4. QUARTAL

2025

Es wird eine einzige Plattform für die Suche, den Austausch und die Wiederverwendung von digitalem Lernmaterial für die berufliche Bildung geschaffen.

Bildung (MBO), Fachhochschulen (HBO) und Forschungshochschulen (WO). Die Plattform muss betriebsbereit sein, d. h.

a)die Plattform ist online verfügbar;

b)Studierende und Lehrkräfte der angeschlossenen Bildungseinrichtungen können sich anmelden und Zugang zu digitalen Lernmaterialien haben.

Die digitale Identitätslösung für Studierende wird von Studierenden in der beruflichen Bildung (MBO), Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HBO) und Forschungsuniversitäten (WO) genutzt. Die digitale Identitätslösung für Studierende ermöglicht die Identifizierung und Zulassung von Studierenden, den Austausch von Informationen über Studierende zwischen Bildungseinrichtungen und die Speicherung von Informationen über Studierende.

42

C2.1 I3-2

Impulse für digitale Bildung

Ziel

Einrichtung von Lehr- und Lernzentren

Anzahl

0

20

4. QUARTAL

2025

20 Zentren für Unterricht und Lernen (CTL) sind in der beruflichen Bildung (MBO), Fachhochschulen (HBO) oder Forschungsuniversitäten (WO) tätig.

CTL müssen einsatzbereit sein, d. h. eine oder mehrere Bildungseinrichtungen haben einen physischen Standort eingerichtet, an dem Studierende, Dozenten und Forscher Unterstützung in Bezug auf das digitale Lernmaterial erhalten.

43

C2.1 I4-1

Logistik der digitalen Infrastruktur

Ziel

Entwicklung der Basisdateninfrastruktur

Prozentuale

0

80

4. QUARTAL

2024

Es wird eine Basisdateninfrastruktur entwickelt, die zu mindestens 80 % den Mindestanforderungen der vom Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft festgelegten Referenzarchitektur entspricht. Die Einhaltung der Vorschriften wird im Wege einer externen Prüfung bewertet.

44

C2.1 I4-2

Logistik der digitalen Infrastruktur

Ziel

Steigerung der digitalen Bereitschaft im Logistiksektor

Prozentsatz der digitalen Bereitschaft

10

30

4. QUARTAL

2025

Es wird ein Arbeitspaket zur digitalen Bereitschaft entwickelt und durchgeführt, um die digitale Bereitschaft des niederländischen Logistiksektors durch die Verbesserung der digitalen Kompetenzen in diesem Sektor zu erhöhen.

Mit dem Arbeitspaket soll eine digitale Bereitschaft von 30 % erreicht werden, die nach einer im Rahmen des Programms „Digitale Infrastruktur – Logistik“ zu diesem Zweck entwickelten Methodik berechnet wird. Das Ausgangsniveau von 10 % der digitalen Bereitschaft wurde 2021 von Evofenedex festgelegt.

45

C2.1 I4-3

Logistik der digitalen Infrastruktur

Ziel

Abschluss der lebenden Labors

Anzahl

0

4

Q2

2026

Es sind mindestens 4 lebende Laboratorien abzuschließen. Lebende Laboratorien gelten als abgeschlossen, wenn ihre Datendienste mit der Basisdateninfrastruktur verbunden sind.

46

C2.2 I1-1

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Meilenstein

ERTMS

Planungsstudie Kijfhoek – belgische Grenze abgeschlossen

Entwurf des Eisenbahnverkehrs abgeschlossen

4. QUARTAL

2022

Das Eisenbahnverkehrsdesign wird im Rahmen der Planungsstudie für den Schienenabschnitt zwischen Kijfhoek und der belgischen Grenze fertiggestellt. Aus der Eisenbahnverkehrsplanung muss hervorgehen, dass die erforderlichen Anpassungen des Verkehrsmanagements den Anforderungen entsprechen.

mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr.

47

C2.2 I1-2

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Meilenstein

ERTMS

Planungsstudie NordNiederlande abgeschlossen

Funktionales integriertes Systemdesign und Eisenbahnverkehrsdesign abgeschlossen

Q1

2023

Ein funktionales integriertes Systemdesign und ein Eisenbahnverkehrsdesign werden im Rahmen der Planungsstudie zu den Schienenstrecken in den Nordniederlanden fertiggestellt. Aus dem Eisenbahnverkehrsdesign muss hervorgehen, dass die erforderlichen Anpassungen des Verkehrsmanagements den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vorschriften über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr entsprechen und dass das zugehörige funktionale integrierte Systemdesign erstellt wurde.

48

C2.2 I1-3

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Ziel

Anzahl der für ERTMS betriebsbereiten GSM-Rail-Masten

Anzahl

0

130

Q2

2026

130 Basisübertragungsstationen (GSM-Rail-Masten) müssen im ERTMS-System betrieben werden können.

49

C2.2 I1-4

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Meilenstein

An das ERTMS angepasste Logistiksysteme

Lieferung der angepassten Systeme durch die IT-Abteilung ProRail an Nutzer der IT-Anwendungen in anderen Abteilungen von ProRail

Q2

2026

Die IT-Logistiksysteme innerhalb des Infrastrukturbetreibers ProRail werden angepasst, einschließlich der Neuformulierung oder Aktualisierung einschlägiger IT-Anwendungen, damit sie die korrekten Informationen über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr (ERTMS/CSS-Informationen) empfangen und verarbeiten können. Das Verkehrskontrollpersonal muss die Systeme technisch integrieren und testen.

50

C2.2 I1-5 Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Meilenstein

Zentrale Sicherheit

System einsatzbereit

Das zentrale Sicherheitssystem ist betriebsbereit.

Q2

2026

Das zentrale Sicherheitssystem (CSS)

für das ERTMS für ProRail betriebsbereit sein. Sie gilt als betriebsbereit, wenn sie den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission und der Durchführungsverordnung der Kommission entspricht.

(EU) 2019/776 und Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission, die für CSS relevant sind. Diese Einhaltung muss von ProRail bestätigt werden.

51

C2.2 I2-1

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Ziel

Intelligente Verkehrssteuerungsgeräte

Anzahl

0

402

Q2

2026

Mindestens 402 Intelligente Verkeersregelinstallateies (Intelligente Verkeersregelinstallateies) müssen betriebsbereit sein, was bedeutet, dass sie

1) muss geliefert und installiert worden sein und 2) an die nationale Plattform für den Zugang zu städtischen Daten angeschlossen sein.

52

C2.2 I2-2

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Ziel

Vorrangige Dienste im Bereich der Sicherheit

Prozentsatz der zurückgelegten Kilometer

7

12.5

Q1

2025

Für mindestens 12,5 pro 100 in den Niederlanden gefahrenen Kilometern müssen die Verkehrsteilnehmer in der Lage sein, von Automobilherstellern oder Navigationsgeräten erbrachte vorrangige Sicherheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Dies bezieht sich auf die von den Verkehrsteilnehmern in den Niederlanden gefahrene Strecke, wobei die sicherheitsprioritären Dienste während des Fahrens aktiv sind. Dieser Wert liegt 2022 bei 7 %.

53

C2.2 I2-3

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Ziel

Digitale Infrastruktur für künftige widerstandsfähige Mobilität (DITM)

EUR

0

29 700 000

Q2

2026

29 700 000 EUR an Innovationszuschüssen werden gebunden, 90 % davon werden von der Niederländischen Unternehmensagentur (Rijksdienst voor Ondernemend Nederland) an den

ausgewähltes Konsortium von Unternehmen, das zur Entwicklung einer digitalen Infrastruktur für künftige widerstandsfähige Mobilität (DITM) beiträgt und die Grundlage für die Entwicklung und Umsetzung des skalierbaren Systems für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität bildet.

54

C2.2 I2-4

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Ziel

Verfügbare Datensätze über den nationalen Mobilitätsdatenzugangspunkt

Anzahl

0

20

Q2

2026

Die Plattform „National Mobility Data Access Point“ (NTM) wird entwickelt und mindestens 20 Datensätze werden online veröffentlicht und über die Plattform „National Mobility Data Access Point“ nutzbar gemacht.

55

C2.2 I3-1

Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Ziel

Anzahl der installierten intelligenten straßenseitigen Bahnhöfe

Anzahl

0

152

4. QUARTAL

2023

Es müssen mindestens 152 intelligente straßenseitige Stationen installiert werden, d. h. physisch angeordnet und betriebsbereit sein.

56

C2.2 I3-2

Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Ziel

Endgültige Anzahl der zusätzlich installierten intelligenten Straßenstationen

Anzahl

152

494

Q2

2026

Es müssen mindestens 494 intelligente straßenseitige Stationen installiert werden, d. h. physisch angeordnet und betriebsbereit sein.

57

C2.2 I3-3

Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Ziel

Endgültige Zahl der produzierten und funktionierenden intelligenten Straßenbahnhöfe

Anzahl

0

144

Q2

2026

Für die künftige Installation sind mindestens 144 zusätzliche intelligente straßenseitige Stationen herzustellen und zu betreiben.

58

C2.3 R1-1

Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q2

2022

Das Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln tritt in Kraft. Mit dem Rechtsakt wird unter anderem der Anwendungsbereich der Transparenz ausgeweitet.

die Anforderungen an das Parlament, den Rat für das Justizwesen, den Staatsrat, den Obersten Rechnungshof und den nationalen Bürgerbeauftragten umfassen eine aktive Offenlegungspflicht für die Einrichtungen, die diesen Transparenzanforderungen unterliegen, die Verkürzung der Bearbeitungsfrist für Informationsersuchen und die Einrichtung eines Beratungsgremiums für Transparenz. Mit dem Rechtsakt wird sichergestellt, dass die Bürger, die Presse und die Medien, die Mitglieder des Parlaments und ihre Bediensteten einen einfachen digitalen Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors haben. Die Verpflichtung zur aktiven Offenlegung bestimmter Kategorien von Informationen (Artikel 3.3 des Gesetzes über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln) kann zu Zeiten, die durch einen Königlichen Erlass festgelegt werden, in mehreren Phasen wirksam werden.

59

C2.3 R1-2

Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Meilenstein

Veröffentlichung aktualisierter Aktionspläne zur Verbesserung des Informationsmanagements

Veröffentlichung eines aktualisierten Aktionsplans durch zentrale Regierungsorganisationen

4. QUARTAL

2022

Die Organisationen der Zentralregierung (12 Ministerien, einschließlich ihrer autonomen Verwaltungsorgane und -agenturen) veröffentlichen aktualisierte Aktionspläne zur Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit ihrer Informationssysteme.

In den aktualisierten Aktionsplänen der Ministerien werden die folgenden acht Prioritäten behandelt:

1.Einrichtung eines eigenen Governance-Systems auf der Ebene der Ministerien, autonomen Verwaltungsstellen und -agenturen.

2.Durchführung der Basismessung im Informationssystem des Ministeriums.

3.Umsetzung des Qualitätsrahmens oder ähnlicher System IV-Funktionen.

4.Umsetzung der parlamentarischen Papiere durch die Hauptabteilungen.

5.Anbindung an die Offene Plattform für öffentliche Informationen (Platform Open Overheidsinformatie – PLOOI) durch die nationalen Komponenten.

6.Umsetzung des Handbuchs zur Archivierung von E-Mails der Zentralregierung.

7.Umsetzung der politischen Ausrichtung von Nachrichtenanwendungen (Messaging Apps).

8.Durchführung der Webarchivierung gemäß dem einschlägigen Rahmenvertrag.

60

C2.3 R1-3

Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Ziel

Auf einer Plattform verfügbare Dokumente

Anzahl

0

330 000

Q2

2026

Insgesamt mindestens 330000 Dokumente, die zu mindestens vier der 17 in Artikel aufgeführten Informationskategorien gehören

3.3 des Gesetzes über die offene Regierung steht aufgrund der Anbindung von Verwaltungsbehörden an eine vom Ministerium des Innern und für die Beziehungen zum Königreich unterhaltene digitale Infrastruktur auf einer Plattform zur Verfügung.

61

C2.3 I1-1

Erneuerung der IT-Infrastruktur im Verteidigungsministerium

Meilenstein

Umgesetzte Cybersicherheitsmaßnahmen

Umgesetzte Cybersicherheitsmaßnahmen

Q1

2024

Das Verteidigungsministerium führt die folgenden Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit durch:

-Ausbau der Verteidigungs- und Überwachungskapazitäten des Sicherheitseinsatzzentrums;

-Verbesserungen des Identifizierungs- und Zugangsmanagementsystems, um ein sichereres Umfeld für die Zusammenarbeit mit Dritten zu schaffen;

-Umsetzung einer Lösung für den Austausch von zertifizierten und überprüften Informationen mit niedrigem Geheimhaltungsgrad (LGI) und hochgradig eingestuften Informationen (HGI); und

-Die Umsetzung einer Lösung für die digitale Zugangskontrolle zu Rechenzentren.

62

C2.3 I1-2

Erneuerung der IT-Infrastruktur im Verteidigungsministerium

Ziel

Ziviles Personal des Verteidigungsministeriums, das über ein sicheres Netz aus der Ferne arbeitet

Anzahl

0

500

4. QUARTAL

2024

Mindestens 500 zivile Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums haben Zugang zu einem sicheren Fernnetz mit

Kommunikationsmittel (Sprache, Video und Chat);

virtuelle Präsenzarbeitsplätze; und

einheitliche Räume für die Zusammenarbeit.

63

C2.3 I1-3

Erneuerung der IT-Infrastruktur im Verteidigungsministerium

Meilenstein

Verbesserung der Netze und Abschluss der Migration zu einer neuen IT-Infrastruktur

Verbesserung des Netzes und Umstellung auf neue IT-Infrastrukturen

Q3

2025

Die Netzausrüstung an physischen Standorten wird modernisiert, und die Netzbandbreite wird erhöht, um eine ausreichende Netzqualität für die Anwendungen zu gewährleisten, die vom zivilen Personal des Verteidigungsministeriums genutzt werden. Back-End-Anwendungen werden zu einer neuen Infrastruktur des Rechenzentrums und zu neuen Hosting-Plattformen migriert.

64

C2.3 I1-4

Erneuerung der IT-Infrastruktur im Verteidigungsministerium

Ziel

Ziviles Personal des Verteidigungsministeriums mit Zugang zu zusätzlichen sicheren Fernarbeitseinrichtungen

Anzahl

0

500

Q1

2026

Um die Sicherheit der Telearbeit weiter zu verbessern, müssen mindestens 500 zivile Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums Zugang zu Folgendem haben:

a)ein neues Kontaktzentrum und

b)grundlegende Anwendungen (einschließlich Bearbeitung von Präsentationen, Tabellenkalkulationen, Internet für Unternehmen und Druckanlagen).

65

C2.3 I2-1

Digitalisierung der Kette der Strafjustiz

Meilenstein

Digitales Portal für die förmliche Kommunikation in Strafverfahren operativ

Betrieb des digitalen Portals

Q1

2023

Ein digitales Portal für die digitale Kommunikation muss betriebsbereit und für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich sein und die Bedingungen für eine digitale formale Kommunikation über Strafverfahren mit Opfern, Rechtsanwälten und Straftätern (einschließlich der Einreichung von Meldungen) bieten.

66

C2.3 I2-2

Digitalisierung der Kette der Strafjustiz

Meilenstein

Digitale Bearbeitung von häufigen Fällen von Straftaten operativ

Digitale Bearbeitung von häufigen Fällen von Straftaten operativ

4. QUARTAL

2023

Alle Strafsachen der Kategorie „Frequent Crime“ (Veel voorkomende criminaliteit, VVC) müssen digital bearbeitet werden können.

Polizeiberichte (proces-verbaal) werden digital eingeleitet und Entscheidungen in Strafsachen werden digital erstellt und verarbeitet.

Beweismittel in Form von Video- und Audiomaterial zu Strafsachen der Kategorie „Frequent Crime“ (VVC) sind digital zugänglich zu machen für die

Polizei, Staatsanwaltschaft

und die Justiz.

C.KOMPONENTE 3 ICH VERBESSERE DEN WOHNUNGSMARKT UND SPARSAMERE IMMOBILIEN.

Diese Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans soll zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, mit denen der niederländische Wohnungsmarkt konfrontiert ist. Sie besteht aus fünf Reformen und drei Investitionen zur i) Beseitigung von Merkmalen des niederländischen Steuersystems, die bestimmte Arten von Wohneigentum gegenüber anderen begünstigen, ii) Beschleunigung und Erschließung der Bautätigkeit in den Niederlanden und iii) Verbesserung der Energieeffizienz privater und öffentlicher Immobilien durch Renovierungsbeihilfen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente zielen darauf ab, die Ungleichheit auf dem Wohnungsmarkt zu verringern, indem Steuerverzerrungen beseitigt werden und gleichzeitig das Angebot an (erschwinglichem) Wohnraum durch eine zentralisierte Planung des neuen Wohnraumangebots, die Beseitigung von Engpässen im Planungsprozess für den Bau und die Bereitstellung öffentlicher Investitionen zur Erschließung von Wohnbauprojekten erhöht wird. Sie zielt auch darauf ab, Sozialmieten stärker einkommensabhängig zu gestalten, indem höhere Mieterhöhungen für Mieter mit höherem Einkommen ermöglicht werden. Die Investitionen im zweiten Teil der Komponente zielen darauf ab, die Energieeffizienz öffentlicher und privater Gebäude zu verbessern, einschließlich Maßnahmen wie die Installation von Wärmepumpen und Solarkesseln sowie die Verbesserung der Isolierung von Wohnungen.

Die Komponente zielt darauf ab, einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen an die Niederlande zu leisten, insbesondere zur Verringerung der Verschuldungsanreize für Haushalte und der Verzerrungen auf dem Wohnungsmarkt, unter anderem durch die Unterstützung der Entwicklung des privaten Mietsektors, und Maßnahmen zur Erhöhung des Wohnraumangebots (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019, länderspezifische Empfehlung 1 von 2022) und „die allgemeine Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen durch die Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere bei Gebäuden, zu verringern“ (länderspezifische Empfehlung 4 von 2022) und „den Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf (...) Strategien zur Energieeffizienz und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu legen“ (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme im Rahmen dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

3.1.Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform C3.1 R1: Erhöhung des Werts unbesetzter Besitzverhältnisse

Mit dieser Reform soll die Quote des Leerstandswerts (Leegwaarderatio) im niederländischen Steuersystem erhöht werden. Die derzeitige Besteuerung von Privatvermögen setzt voraus, dass der Wert der nicht selbst genutzten Immobilien den tatsächlichen Wert der Immobilie zu hoch angesetzt hat. Daher wird der Wert der vermieteten Immobilie um den Quotienten des unbesetzten Eigentums korrigiert, wodurch tatsächlich ein Steuernachlass für die Eigentümer von Immobilien eingeführt wird, die zu vermieten sind. Ziel der Erhöhung des Verhältnisses ist es, die Besteuerung von Mietobjekten besser an den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert anzupassen, den sie für Immobilieneigentümer darstellt, um so Verzerrungen auf dem Wohnungsmarkt zu verringern.

Bei Mietobjekten mit einer Jahresmiete, die 5 % des von der betreffenden Gemeinde (d. h. der Waardering Onroerende Zaken (WOZ) ermittelten Wertermittlungswerts der Immobilie übersteigt, und bei Immobilien, die an verbundene Parteien vermietet werden, wird das Verhältnis auf 100 % erhöht, wodurch der Steuernachlass faktisch ausgeschlossen wird. Bei Mietobjekten mit einer Jahresmiete von 5 % oder weniger des Wertgutachtens wird das Verhältnis um mindestens 25 Prozentpunkte gegenüber dem im Jahr 2022 geltenden Verhältnis erhöht. Der Freibesitzwert gilt nicht für Mietimmobilien mit befristetem Mietvertrag, wodurch der Steuernachlass in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen wird.

Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2023 abgeschlossen.

Reform C3.1 R2: Schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen

Mit dieser Reform wird in zwei Schritten die Steuerbefreiung für Geschenke zur Finanzierung von Wohnungskäufen für junge Menschen abgeschafft. Im Jahr 2022 hat jeder zwischen 18 und 40 Jahren Anspruch auf eine einmalige Steuerbefreiung für den Empfang von Zuwendungen von bis zu 106 671 EUR, wenn der gespendete Betrag für den Erwerb der ersten (eigenen) Wohnung der Person verwendet wird. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Steuerbefreiung gegenüber der Steuerbefreiung im Jahr 2022 um mindestens 70 % verringert. Sie wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 abgeschafft. Ziel der Reform ist es, Verzerrungen und Ungleichheiten auf dem Wohnungsmarkt zu verringern.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein. Reform C3.1 R3: Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Im Rahmen dieser Reform legt die nationale Regierung die Zahl der neu zu errichtenden Wohnungen fest.

(d. h. neu gebaute oder umgebaute Nutzungen, einschließlich aufgegebener oder ungeeigneter Wohnzwecke) in jeder Provinz, die wiederum zur Festlegung der Anzahl neuer Wohnungen auf kommunaler Ebene herangezogen wird.

Die Reform umfasst:

a)Abschluss von Vereinbarungen zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen über die spezifische Anzahl der zu realisierenden neuen Wohnungen, auch durch Umwandlung, mit insgesamt 900 000 neuen Wohnungen, die bis 2030 fertiggestellt und in Betrieb genommen werden sollen, von denen 600 000 (wie nachstehend definiert) erschwinglich sein müssen;

b)Abschluss von Vereinbarungen zwischen Provinzen und Gemeinden über die kommunalspezifische Anzahl neuer Wohnungen, die zur Erfüllung der nationalen Ziele gemäß Buchstabe a zu realisieren sind;

c)Einführung eines Überwachungssystems zur Verfolgung der Fortschritte bei der Realisierung neuer Wohnungen; und

d)das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die es der nationalen Regierung ermöglichen, bei Verstößen gegen Provinz- oder regionale Vereinbarungen über die Errichtung neuer Wohnungen (d. h. die unter a) bzw. b) genannten Vereinbarungen) verwaltungsrechtliche oder rechtliche Schritte einzuleiten.

Für die Zwecke dieser Reform wird erschwinglicher Wohnraum definiert als a) Sozialwohnungen, b) Mietwohnungen bis zu einer bestimmten Höchstmiete, die 2022 auf 1 000 EUR pro Monat festgesetzt wird, und c) eigengenutzte Wohnungen zu einem Preis, der höchstens dem Höchstkaufpreis für ein Haus entspricht, für das die Nationale Hypothekargarantie (NHG) die Hypothek garantiert. Die unter Buchstabe b genannte Höchstmiete kann in den Folgejahren angepasst werden, wenn dies durch politische und wirtschaftliche Entwicklungen wie Preis- oder Einkommensentwicklungen gerechtfertigt ist. Anpassungen, insbesondere solche, die über die Indexierung der Preis- und Einkommensentwicklung hinausgehen, sind hinreichend zu begründen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Reform C3.1 R4: Erhöhung der Einkommensabhängigkeit der Miete

Mit dieser Reform wird der Mietbetrag für Mieter mit mittlerem bis hohem Einkommen erhöht.

der Wohnraum kann jährlich erhöht werden. Die neue maximale Erhöhung der monatlichen Miete beträgt 50 EUR für Mieter mit mittlerem Einkommen und 100 EUR für Mieter mit hohem Einkommen ab dem 1. Januar 2022. Ziel dieser Reform ist es, die Mieten besser an das Einkommen eines Mieters anzupassen und eine gezieltere Bereitstellung erschwinglichen Wohnraums für Haushalte mit niedrigem Einkommen zu ermöglichen und gleichzeitig Wohnungsbaugesellschaften dabei zu helfen, ihre Investitionen in neue Mietobjekte zu erhöhen.

Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reform C3.1 R5: Beschleunigung des Prozesses und der Verfahren für den Bau von Wohngebäuden

Mit dieser Reform sollen Engpässe bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprozesse in den Niederlanden beseitigt werden. In einem ersten Schritt erstellt das zuständige Ministerium einen Aktionsplan in Form eines Schreibens an das Parlament. Der Aktionsplan enthält eine Liste von Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie einen Zeitplan für ihre Durchführung. In einem zweiten Schritt wird ein wesentlicher Teil der ermittelten Maßnahmen durchgeführt. Dazu gehören mindestens i) Maßnahmen zur Verbesserung des Wissens der Gemeinden und Bauunternehmen über die Planungsverfahren, ii) Einrichtung eines Expertenteams, das Gemeinden und Wohnungsunternehmen dabei unterstützen kann, die für die Errichtung neuer Wohnungen erforderlichen Verfahren zu beschleunigen, und iii) Einrichtung eines nationalen Teams, das die Gemeinden bei der Beseitigung von Engpässen bei den Planungsverfahren unterstützen kann, iv) Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Fortschritte bei der Beschleunigung der Verfahren.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein. Investition C3.1 I1: Erschließung neuer Bauprojekte

Diese Investition soll den Gemeinden die Mittel an die Hand geben, damit sie die notwendigen Investitionen tätigen können, bevor mit dem Bau von Wohngebäuden begonnen werden kann. Der Beginn von Wohnbauprojekten im Rahmen dieser Investition ist definiert als Beginn der Arbeiten am Fundament der Gebäude, in denen sich die Wohnungen befinden.

Die Investition besteht aus einer finanziellen Unterstützung durch eine Zuschussregelung für Gemeinden, die zum Baubeginn von mindestens 100 000 Wohnungen führt.

Im Rahmen der Investition wird vom Ministerium des Innern und für die Beziehungen des Königreichs ein Bericht veröffentlicht. Der Bericht enthält qualitative Nachweise dafür, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die die in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Mindeststandards erfüllen, im Einklang mit den genehmigten Zuschussanträgen durchgeführt wurden. Bei den Vereinbarungen handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Provinzen, Gemeinden und anderen Akteuren des Wohn- und Gewerbebaus, in denen sich die Interessenträger zu Mindeststandards für den an den Klimawandel angepassten Bau auf privatem und öffentlichem Boden verpflichten, was den Schutz vor Hitze, Dürre, Pluvial-, Fluss- und Küstenhochwasser sowie die Einbeziehung der Natur betrifft.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition C3.2 I1: Subventionsregelung für die Nachhaltigkeit von Immobilien des öffentlichen Sektors

Mit diesen Investitionen erhalten Eigentümer öffentlicher Immobilien wie Gebäude lokaler Verwaltungen oder Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen Subventionen, um die Energieeffizienz der Gebäude zu verbessern und dadurch die CO2-Emissionen zu verringern. Dies führt zu einer jährlichen Verringerung der CO2-Emissionen um 110 Kilotonnen, wie ex ante geschätzt. Ziel der Interventionen ist es, die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den Ex-ante-Emissionen im Durchschnitt um mindestens 30 % zu verringern.

Die Investition umfasst a) das Inkrafttreten einer Verordnung zur Einführung des Renovierungszuschusssystems und b) die finanzielle Unterstützung für den Abschluss von Renovierungen oder Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Renovierungsbeihilferegelung.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein. Investition C3.2 I2: Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen

Mit dieser Investition werden Haushalten Subventionen für die Durchführung von Energiesparmaßnahmen gewährt. Förderfähig sind Solarkessel, thermische Verbindungen, Isolierung, Wärmepumpen und ab 2023 elektrische Kochanlagen. Mindestens 225 000 dieser Interventionen werden als Ergebnis des Zuschusses finanziert. Ziel der Interventionen ist es, im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein.

   

3.2.Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Maßnahme (Reform oder Investitionen)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung und klare Definition der einzelnen Meilensteine und Ziele

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

67

C3.1 R1-1

Erhöhung des Leerstandswerts

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Quote unbesetzter Besitzverhältnisse

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über ihr Inkrafttreten

Q1

2023

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Quote unbesetzter Besitzverhältnisse. Bei Mietobjekten mit einer Jahresmiete, die 5 % des von der betreffenden Gemeinde (d. h. dem Waardering Onroerende Zaken (WOZ)) ermittelten Wertgutachtens der Immobilie übersteigt, und bei Immobilien, die an verbundene Parteien vermietet werden, wird das Verhältnis auf 100 % erhöht. Bei Mietobjekten mit einer Jahresmiete von 5 % oder weniger des Wertgutachtens wird das Verhältnis um mindestens 25 Prozentpunkte gegenüber dem im Jahr 2022 geltenden Verhältnis erhöht. Der Freibesitzwert gilt nicht für Mietimmobilien mit befristetem Mietvertrag.

68

C3.1 R2-1

Schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen in zwei Schritten

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über ihr Inkrafttreten

Q1

2024

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die folgenden zwei Schritte für die schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen umfassen:

(1)ab dem 1. Januar 2023 eine Ermäßigung der maximalen Steuerbefreiung für Geschenke zur Finanzierung von Hauskäufen um mindestens 70 % gegenüber der maximalen Steuerbefreiung von 2022

(2)die Abschaffung der Steuerbefreiung mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

69

C3.1 R3-1

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Meilenstein

Vereinbarungen zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen über die Realisierung von 900000 neuen Wohnungen

Unterzeichnung von Vereinbarungen zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen

4. QUARTAL

2022

Unterzeichnung von Vereinbarungen zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen über die Anzahl der bis 2030 zu errichtenden neuen Wohnungen, auch durch Umbau. In den Vereinbarungen werden die Anzahl der neu zu errichtenden Wohnungen pro Provinz und die Anzahl der neu zu errichtenden Wohnungen, die erschwinglich sein müssen, festgelegt. Die Summe der Neuwohnungen in den Bundesländern setzt sich aus mindestens 900 000 Wohnungen zusammen, von denen mindestens 600 000 bezahlbare Wohnungen sein müssen.

70

C3.1 R3-2

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Meilenstein

Vereinbarungen zwischen Provinzen und Gemeinden über die Realisierung von 900 000 neuen Wohnungen

Unterzeichnung von Vereinbarungen zwischen den Provinzen und Gemeinden

Q2

2023

Unterzeichnung von Vereinbarungen zwischen Provinzen und Gemeinden über die gemeindespezifische Anzahl neuer Wohnungen, die realisiert werden sollen, um bis 2030 die Realisierung von 900 000 neuen Wohnungen auf nationaler Ebene, auch durch Umbau, zu erreichen, von denen mindestens 600 000 bezahlbar sein müssen. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens die folgenden Elemente:

(1)Zielvorgaben für die gemeindespezifische Zahl der zu realisierenden Wohnungen, wobei die Anzahl der erschwinglichen Wohnungen gesondert angegeben wird,

(2)eine Bestimmung, in der die zu verwendenden staatlichen Mittel und Instrumente festgelegt sind, und

(3)ein Zeitplan für die Realisierung der neuen Wohnungen.

71

C3.1 R3-3

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnraums

Versorgung

Meilenstein

Einführung eines Überwachungssystems für die Umsetzung von Vereinbarungen mit Kommunen

Einführung des Überwachungssystems

Q3

2023

Es wird ein Überwachungssystem eingerichtet, um die Fortschritte bei der Umsetzung der zwischen den Provinzen und Gemeinden geschlossenen Vereinbarungen zu überwachen, d. h. die Fortschritte bei der Realisierung neuer Wohnungen zu überwachen.

72

C3.1 R3-4

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes über die zusätzlichen Maßnahmen des Staates zur Durchsetzung von Vereinbarungen über den Bau neuer

Wohnungen

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q2

2025

Inkrafttreten des Gesetzes, das es der nationalen Regierung ermöglicht, bei Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen aus den Provinz- oder Regionalvereinbarungen über die Errichtung neuer Wohnungen verwaltungsrechtliche oder rechtliche Schritte einzuleiten. Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es der Regierung ermöglichen, Ziele für die Realisierung neuer Wohnungen, einschließlich bezahlbarer Wohnungen, festzulegen, zu erreichen und durchzusetzen.

73

C3.1 R4-1

Erhöhung der Einkommensabhängigkeit von Mieten

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anhebung des Höchstbetrags pro Jahr

Mieterhöhung für Mieter mit mittlerem bis hohem Einkommen, die in Sozialwohnungen leben

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über ihr Inkrafttreten

Q1

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, mit denen die maximal zulässige jährliche Erhöhung der monatlichen Miete für Sozialwohnungen auf 50 EUR für Mieter mit mittlerem Einkommen und auf 100 EUR für hohe Mieter erhöht wird —

Einkommenspächter ab dem 1. Januar 2022.

Mieter mit mittlerem Einkommen haben ein Jahreseinkommen zwischen 47 948 EUR und 56 527 EUR (Einpersonenhaushalte) oder zwischen 55 486 EUR und 75 369 EUR (Mehrpersonenhaushalte) (Preisniveau 2022). Mieter mit hohem Einkommen werden als Mieter definiert, deren Jahreseinkommen über der Obergrenze dieser Margen liegt.

74

C3.1 R5-1

Beschleunigung des Prozesses und der Verfahren für den Bau von Wohngebäuden

Meilenstein

Schreiben an das Parlament zu Engpässen im Planungsprozess, in dem mögliche Lösungen aufgezeigt werden

Veröffentlichung des Schreibens an das Parlament

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung eines Schreibens des Ministeriums für Inneres und Beziehungen zum Königreich an das Parlament mit Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen, die den Planungsprozess verzögern, Genehmigungen und rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Wohnbauprojekten, gegebenenfalls auch durch Gesetzesänderungen; und einen Zeitplan mit konkreten Schritten für die Durchführung der Maßnahmen.

75

C3.1 R5-2

Beschleunigung des Prozesses und der Verfahren für den Bau von Wohngebäuden

Meilenstein

Maßnahmen zur Beschleunigung des Planungsprozesses für Wohnungsbauprojekte

Umsetzung wesentlicher Maßnahmen, die in dem Schreiben an das Parlament genannt wurden

Q1

2024

Es wird ein umfangreiches Paket von Maßnahmen durchgeführt, die in dem Schreiben an das Parlament im Rahmen des Etappenziels 74 genannt werden, um den Planungsprozess für Wohnungsbauprojekte zu beschleunigen. Dies umfasst mindestens i) Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse der Gemeinden und Bauunternehmen über die Planungsverfahren, ii) die Einrichtung eines Expertenteams, das Gemeinden und Wohnungsunternehmen dabei helfen kann, die für die Realisierung neuer Wohnungen erforderlichen Verfahren zu beschleunigen, und iii) die Einrichtung einer Nationalmannschaft, die Gemeinden bei der Beseitigung von Engpässen in den Planungsverfahren unterstützen kann;

IV) Einführung eines Systems zur Überwachung der Fortschritte bei der Beschleunigung der Verfahren.

77

C3.1 I1-2

Erschließung neuer Bauprojekte

Ziel

Bauarbeiten (Abschnitt 1)

Anzahl

0

10 000

4. QUARTAL

2024

Nach Genehmigung der finanziellen Unterstützung durch die Förderregelung für Gemeinden wird mit dem Bau von 10 000 Wohnungen begonnen.

78

C3.1 I1-3

Erschließung neuer Bauprojekte

Ziel

Bauarbeiten (Abschnitt 2)

Anzahl

10 000

31 000

4. QUARTAL

2025

Nach Genehmigung der finanziellen Unterstützung durch die Förderregelung für Gemeinden wird mit dem Bau weiterer 21 000 Wohnungen begonnen.

79

C3.1 I1-4

Erschließung neuer Bauprojekte

Ziel

Bauarbeiten (Abschnitt 3)

Anzahl

31 000

100 000

Q2

2026

Nach Genehmigung der finanziellen Unterstützung durch die Förderregelung für Gemeinden wird mit dem Bau weiterer 69 000 Wohnungen begonnen.

80

C3.1 I1-5

Erschließung neuer Bauprojekte

Meilenstein

Umgesetzte Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

Veröffentlichter Bericht über die im Rahmen der Förderregelung finanzierten Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

Q2

2026

Das Ministerium für Inneres und die Beziehungen des Königreichs veröffentlicht einen Bericht. Der Bericht enthält qualitative Nachweise dafür, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die die in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Mindeststandards erfüllen, im Einklang mit den genehmigten Zuschussanträgen durchgeführt wurden. Bei den Vereinbarungen handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Provinzen, Gemeinden und anderen Akteuren des Wohn- und Gewerbebaus, in denen sich die Interessenträger zu Mindeststandards für den an den Klimawandel angepassten Bau auf privatem und öffentlichem Boden verpflichten, was den Schutz vor Hitze, Dürre, Pluvial-, Fluss- und Küstenhochwasser sowie die Einbeziehung der Natur betrifft.

81

C3.2 I1-1

Subventionsregelung für die Nachhaltigkeit von Immobilien des öffentlichen Sektors

Meilenstein

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung der Renovierungsbeihilferegelung

Bestimmung in der Verordnung über ihr Inkrafttreten

Q2

2022

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung der Renovierungsbeihilferegelung. Im Rahmen der Förderregelung werden Eigentümern öffentlicher Immobilien wie Gebäuden lokaler Verwaltungen oder Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen Zuschüsse gewährt, um die Energieeffizienz der Gebäude zu verbessern.

82

C3.2 I1-2

Subventionsregelung für die Nachhaltigkeit von Immobilien des öffentlichen Sektors

Ziel

Summe der jährlichen Verringerung der CO2-Emissionen (in Kton)

aus allen genehmigten Renovierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen der

Schema

Verringerung der CO2-Emissionen in Kilotonen je Jahre

0

110

Q1

2025

Genehmigte Renovierungen und Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Förderregelung belaufen sich auf eine CO2-Reduktion von 110 Kilotonnen pro Jahr als

Ex-ante-Schätzung. Ziel der Interventionen ist es, die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den Ex-ante-Emissionen im Durchschnitt um mindestens 30 % zu verringern.

83

C3.2 I2-1

Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen

Ziel

Bezuschusste nachhaltige Energie- und Energiesparmaßnahmen

Anzahl der bezuschussten Interventionen

231 985

456 985

Q1

2025

Mindestens 225 000 Maßnahmen im Rahmen des Investitionszuschusses für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen (Solarkessel, Wärmeanschlüsse, Isolierung, Wärmepumpen und ab 2023 elektrische Kochanlagen) werden gefördert. Ziel der Interventionen ist es, im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen. Diese Anforderung bezieht sich auf die Gesamtheit der im Rahmen der Zielwerte 83, 128 und 129 geförderten Interventionen.

D.KOMPONENTE 4: STÄRKUNG DES ARBEITSMARKTES, DER RENTEN UND DERZUKUNFTSORIENTIERTEN BILDUNG

Ziel dieser Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans, der vier Reformen und sechs Investitionen umfasst, ist es, i) den Arbeitsmarkt und das Rentensystem auf aktuelle und künftige Herausforderungen vorzubereiten und ii) Lernverluste infolge der Pandemie zu bekämpfen und gleichzeitig digitale Innovationen in der Bildung zu fördern. Die in dieser Komponente enthaltenen Maßnahmen zielen darauf ab, die Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen zu verringern, Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen und durch Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten in die nachhaltige Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte zu investieren. Darüber hinaus soll die zweite Säule des Rentensystems reformiert werden, um sie besser an den sich wandelnden Arbeitsmarkt anzupassen und gleichzeitig die Generationengerechtigkeit, Transparenz und Widerstandsfähigkeit gegenüber Schocks zu verbessern. Im Bildungsbereich sind Maßnahmen zur Bekämpfung des Bildungsverlusts infolge von Schulschließungen während der COVID-19-Pandemie geplant. Die Komponente umfasst auch Investitionen zur Förderung digitaler Innovationen in der Bildung.

Die Komponente soll zu den an die Niederlande gerichteten länderspezifischen Empfehlungen beitragen, insbesondere um sicherzustellen, dass die zweite Säule des Rentensystems transparenter, generationenübergreifender und widerstandsfähiger gegenüber Schocks ist (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 1 von 2022), die Anreize für Selbstständige ohne Arbeitnehmer zu verringern und gleichzeitig einen angemessenen Sozialschutz für Selbstständige zu fördern und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen. sowie die beschäftigungspolitischen (und sozialen) Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern und die Kompetenzen insbesondere derjenigen am Rande des Arbeitsmarktes und der Nichterwerbstätigen zu stärken (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019, länderspezifische Empfehlung 2 im Jahr 2020 und länderspezifische Empfehlung 3 im Jahr 2022).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme im Rahmen dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

4.1.Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform C4.1 R1: Kürzung des Vorsteuerabzugs für Selbständige

Ziel der Reform ist es, die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen zu verringern. Der Höchstbetrag, den Selbstständige von ihren Steuern abziehen können, wird schrittweise von 6 310 EUR im Jahr 2022 auf höchstens 3 710 EUR im Jahr 2026 gesenkt. Der maximal abzugsfähige Betrag erreicht sein strukturelles Niveau von 1 200 EUR oder weniger im Jahr 2030.

Die Reform wird bis zum 31. März 2023 abgeschlossen.

Reform C4.1 R2: Invaliditätsversicherung für Selbständige

Ziel der Reform ist es, den Sozialschutz für Selbstständige durch die Einführung einer obligatorischen Invaliditätsversicherung zu erhöhen. Die Reform besteht in der Entwicklung und dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine obligatorische Invaliditätsversicherung. Das Gesetz soll zu einheitlicheren Wettbewerbsbedingungen für Arbeitnehmer und Selbstständige beitragen. In dem Gesetz wird zumindest die Gruppe der versichertenPersonen festgelegt, die zumindest Selbständige mit und Selbstständige ohne Personal umfassen, und die Exekutivagenturen, die die Versicherung durchführen und festlegen, wie die Versicherung zu finanzieren ist. Das Gesetz kann eine angemessene Übergangsfrist für die wirksame Anwendung der Versicherung vorsehen. In einem Schreiben des Ministers für Soziales und Beschäftigung an das Parlament werden die Maßnahmen erläutert, die von den beauftragten Exekutivagenturen zur Umsetzung der obligatorischen Invaliditätsversicherung ergriffen wurden, und die nächsten Schritte beschrieben, um die vollständige Umsetzung der Versicherung im Einklang mit dem Gesetz über die obligatorische Invaliditätsversicherung für Selbstständige sicherzustellen.

Die Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform C4.1 R3: Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Mit dieser Reform soll die zweite Säule des niederländischen Rentensystems reformiert werden, um es transparenter, gerechter, schockresilienter und besser an einen sich wandelnden Arbeitsmarkt anzupassen. Die Reform umfasst das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der zweiten Säule des Rentensystems und verbindliche Beschlüsse (invaarbesluiten), d. h. von der Aufsichtsbehörde gebilligt, über die Übertragung des Rentenvermögens von mindestens 66 % der Versicherungsnehmer des Rentensystems der zweiten Säule auf das neue Rentensystem. Das Gesetz sieht die Abschaffung der systemischen Umverteilung zwischen verschiedenen Altersgruppen (Türnesystematiek) vor, legt einen altersunabhängigen Beitragssatz fest, bei dem die Rentenanwartschaft dem Beitrag entspricht, und legt die Regeln für neue Rentenverträge fest, die auf dem Kapitalzuwachs beruhen.

Das Gesetz zur Einführung des neuen Rentensystems tritt in Kraft und gilt unmittelbar für Rentenverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden. Für bestehende Rentenverträge kann jedoch ein Übergangszeitraum gelten. Das Gesetz sieht vor, dass während dieses Übergangszeitraums die notwendigen Schritte unternommen werden, um bestehende Rentenverträge zu ändern und die Vermögenswerte aus bestehenden Rentenverträgen auf das neue System zu übertragen.

Die Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein. Reform C4.1 R4: Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Ziel der Reform ist es, Scheinselbstständigkeit zu verringern. Die Reform umfasst folgende Elemente:

a)Schreiben an das Parlament, in dem die geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Scheinselbstständigkeit beschrieben werden. Darin sind i) die Schritte zur Abschaffung des Moratoriums für die Durchsetzung des Gesetzes zur Deregulierung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen (Wet deregulering beoordeling arbeidsrelaties) zubeschreiben,

II) die Maßnahmen zur Intensivierung der öffentlichen Durchsetzung dieses Gesetzes und zur Steigerung der Kapazitäten der zuständigen Vollstreckungsstellen und iii) Präventivmaßnahmen gegen Scheinselbstständigkeit;

b)die Veröffentlichung eines Gesetzes zur Änderung der Definition des Beschäftigungsverhältnisses. Das übergeordnete Ziel des Gesetzes besteht darin, die Definition des Beschäftigungsverhältnisses zu klären und Unklarheiten zu beseitigen; und

c)die Abschaffung des Moratoriums für die Durchsetzung des Gesetzes zur Deregulierung der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen (Wet deregulering beoordeling arbeidsrelaties).

Die Reform wird bis zum 31. März 2025 abgeschlossen.

 Investition C4.1 I1: Die Niederlande lernen weiter

Ziel der Investition ist es, die Arbeitsmarktposition und die Beschäftigungsfähigkeit von Einzelpersonen auf dem niederländischen Arbeitsmarkt zu stärken, um zu verhindern, dass sie arbeitslos werden oder, wenn sie arbeitslos sind, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für drei befristete Subventionsregelungen, die sich jeweils aus folgenden Elementen zusammensetzen:

a)Beratung bei der beruflichen Weiterentwicklung, um Menschen bei der Neuausrichtung ihrer Laufbahn zu unterstützen, die von qualifizierten Berufsberatern bereitgestellt wird;

b)kostenlose Schulungs- und Lernaktivitäten zur Unterstützung der Kompetenzentwicklung; und

c)Unterstützung von Einzelpersonen durch maßgeschneiderte sektorale Pfade innerhalb eines bestimmten Sektors. Diese Pfade müssen mindestens eines der folgenden Elemente enthalten: (I) Berufsberatung (d. h. mit Schwerpunkt auf dem derzeitigen Arbeitsplatz, den Kompetenzen und der Laufbahn), ii) Berufsberatung (d. h. mit Schwerpunkt auf Laufbahnänderungen und/oder neuen Kompetenzen und Arbeitsplätzen), iii) Ausbildung von Kompetenzen oder iv) Anerkennung erworbener Kompetenzen.

Es wird eine unabhängige Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Förderregelungen im Rahmen des Programms „Die Niederlande lernen weiter lernen“ durchgeführt, und als Ergebnis dieser Bewertung wird ein Bericht über die Bewertung politischer Maßnahmen veröffentlicht. Der Evaluierungsbericht enthält Informationen darüber, wie die politischen Prozesse, die der Gestaltung und Umsetzung der Subventionsregelungen zugrunde liegen, verbessert werden können. Im Bewertungsbericht wird den Auswirkungen der Subventionsregelungen auf schutzbedürftige Gruppen, einschließlich solcher mit einem Bildungsniveau oder einem niedrigeren Bildungsniveau, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Darüber hinaus enthält der Bericht politische Informationen über die sozioökonomischen und langfristigen Auswirkungen der Subventionsregelungen. Der Bewertungsbericht wird online veröffentlicht.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

[Investition C4.1 I2: Regionale Mobilitätsteams (RMT) DELETED]

Investition C4.1 I3: Weiterbildungs- und Umschulungsbudget für Arbeitslose

Ziel dieser Investition („Scholingsbudget WW“ oder „Aus- und Umschulung der Arbeitslosen“) ist es, die Wiederbeschäftigung von Personen zu erhöhen, die vorübergehend Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten und eine schwache Arbeitsmarktposition aufweisen, die entweder durch eine niedrige Punktzahl im Fragebogen zur Entfernung zum Arbeitsmarkt (Werkverkenner) oder durch einen Berater der niederländischen Arbeitnehmerversicherung (UWV) als Berater mit spezifischem Ausbildungsbedarf bestätigt wird. Das UWV wird finanziell unterstützt, um Schulungsprogramme zur Unterstützung von Personen in dieser Zielgruppe bei der Weiterbildung und Umschulung zu finanzieren. Mit der Investition werden finanzielle Unterstützung für mindestens 8000 Schulungsprogramme zur Weiterbildung und Umschulung von Personen dieser Zielgruppe bereitgestellt, um deren Beschäftigung zu erleichtern.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein. Investition C4.2 I1: Nationales Bildungslabor KI

Allgemeines Ziel dieser Investition zur Verbesserung der Bildung durch Erörterung und Vorschlag skalierbarer Lösungen für künstliche Intelligenz (KI) für den Lernprozess in der Primar- und/oder Sekundarbildung. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch den Lenkungsausschuss für das nationale Bildungslabor AI.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)mindestens 20 Projekte zur Verbesserung der Qualität der Primar- und/oder Sekundarschulbildung durch digitale Innovation, die vom Lenkungsausschuss des nationalen Bildungslabors (AI) auszuwählen sind;

b)von den ausgewählten Projekten trägt der Abschluss von mindestens zehn Projekten zu mindestens einem der folgenden Ziele bei: I) Stärkung einer maßgeschneiderten Bildung; II) Bereitstellung von Bildungsprodukten und/oder -dienstleistungen, die das Potenzial haben, die Motivation der Studierenden zu erhöhen;

III) die Verbesserung der Kenntnisse oder Kompetenzen von Lehrkräften oder Studierenden oder IV) Erhöhung der Zeit, die Lehrkräften zur Unterstützung von Schülern zur Verfügung stehen; und

c)die ausgewählten Projekte müssen zu mindestens zwei Produkten zur Förderung innovativer digitaler Bildungslösungen führen, die den Technologie-Reifegrad (TRL) 6 erreicht haben (Endphase der TRL vor der Marktphase).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition C4.2 I2: Unterstützung für Neuankömmlinge zur Vermeidung von Lernverlusten

Ziel dieser Investition ist es, Lernverluste für Neuankömmlinge aufgrund der COVID-19-Pandemie, z. B. infolge von Schulschließungen, zu verhindern. Die Primar- und Sekundarschulen erhalten Mittel, die es ihnen ermöglichen, Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe mit Migrationshintergrund, die seit weniger als zwei Jahren in den Niederlanden leben, oder Schüler der Grundschule mit Migrationshintergrund, die sich seit weniger als vier Jahren in den Niederlanden aufhalten, zu unterstützen.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition C4.2 I3: Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Ziel dieser Investition ist es, Schülerinnen und Schülern im letzten Jahr der Sekundarschule zusätzliche Unterstützung zu bieten, um Lernverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie, z. B. aufgrund von Schulschließungen, abzumildern. Die Investition umfasst die Einrichtung einer Online-Plattform des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft mit Lernmaterialien zur Unterstützung von Schülern bei ihrer Abschlussprüfung in der Sekundarstufe und zusätzliche Mittel für Schulräte in der Sekundarstufe, die es den Schulen ermöglichen, Schülern im letzten Jahr der Sekundarschule zusätzliche Unterstützung zu gewähren. Schulräte von Schulen mit benachteiligten Schülern erhalten zusätzliche finanzielle Unterstützung.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition C4.2 I4: Laptops und Tablets für Online- und hybride Bildung zur Bekämpfung und Minderung von Lernverlusten

Die Investition zielt darauf ab, Schulen dabei zu unterstützen, hybride und Online-Bildung zu organisieren, um Lernverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie zu bekämpfen und abzumildern, beispielsweise aufgrund von Schulschließungen. Die Investitionen umfassen die Bereitstellung von 75000 Geräten (Laptops und Tablets) für ausgewählte Schulen, um die Online- und hybride Bildung für Schüler in der Primar-, Sekundar- und Sekundarstufe zu erleichtern.

Die Durchführung der Investition sollte bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

4.2.Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Maßnahme (Reform oder Investitionen)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung und klare Definition der einzelnen Meilensteine und Ziele

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

84

C4.1 R1-1

Verringerung der

selbstständig

Abzug von Personen

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zur Verringerung des Steuerabzugs für Selbständige

Gesetzliche Bestimmung

über seine

Inkrafttreten

Q1

2023

Inkrafttreten des Gesetzes über die Reduzierung der

jährlicher Steuerabzug für Selbstständige

von 6 310 EUR im Jahr 2022 auf 5 660 EUR oder weniger im

2 023,5010 EUR oder weniger im Jahr 2 024,4360 EUR oder

weniger im Jahr 2025 und 3 710 EUR oder weniger im Jahr 2026. Das Gesetz verringert die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen.

85

C4.1 R2-1

Invaliditätsversicherung für Selbständige

Meilenstein

Veröffentlichung des Gesetzes über eine obligatorische Invaliditätsversicherung für Selbständige im Amtsblatt

Veröffentlichung im Amtsblatt

Q1

2026

Veröffentlichung des Gesetzes über eine obligatorische Invaliditätsversicherung für Selbständige im Amtsblatt. Das Gesetz soll zu einheitlicheren Wettbewerbsbedingungen für Arbeitnehmer und Selbstständige beitragen. Das Gesetz bestimmt die Gruppe der Versicherten, zu denen zumindest Selbständige mit Personal und Selbständige ohne Personal gehören, sowie die Exekutivagenturen, die die Versicherung durchführen, sowie die Art und Weise der Finanzierung der Versicherung. Das Gesetz kann eine angemessene Übergangsfrist für die wirksame Anwendung der Versicherung vorsehen.

Durchführungsanweisungen, mit denen die betreffenden Exekutivagenturen aufgefordert werden, sich auf die Einführung einer obligatorischen Invaliditätsversicherung für Selbstständige vorzubereiten, werden vom Ministerium für Soziales und Beschäftigung erteilt und gelten ab der Veröffentlichung des Gesetzes.

86

C4.1 R2-2

Invaliditätsversicherung für Selbständige

Meilenstein

Schreiben an das Parlament zum Stand der Umsetzung der obligatorischen Behindertenversicherung

Schreiben an das Parlament

Q2

2026

In einem Schreiben des Ministers für Soziales und Beschäftigung an das Parlament werden die von den beauftragten Exekutivagenturen zur Umsetzung der obligatorischen Behindertenversicherung ergriffenen Maßnahmen aufgeführt und die nächsten Schritte beschrieben, um

Gewährleistung der vollständigen Operationalisierung der Versicherung im Einklang mit dem Gesetz zur Einführung der obligatorischen Invaliditätsversicherung für Selbstständige.

87

C4.1 R3-1

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2023

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der zweiten Säule des Rentensystems. Das Gesetz sieht die Abschaffung der systemischen Umverteilung zwischen verschiedenen Altersgruppen (doorsneesystematiek) vor, legt einen altersunabhängigen Beitragssatz fest, bei dem Rentenansprüche entsprechend dem Beitrag erworben werden, und legt die Regeln für neue Rentenverträge fest, die auf der Kapitaldeckung der Renten beruhen.

Das Gesetz gilt unmittelbar für Rentenverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden. Das Gesetz kann eine angemessene Übergangszeit für bestehende Rentenverträge vorsehen. Rentenverträge mit progressivem Beitragssatz können von dem neuen Gesetz ausgenommen werden.

88

C4.1 R3-2

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Meilenstein

Fertigstellung und Veröffentlichung der Pläne für den Übergang zu einem neuen Rentensystem

Veröffentlichung von Übergangsplänen auf Websites von Pensionsfonds

Q1

2025

Pensionsfonds veröffentlichen endgültige Übergangspläne für von ihnen verwaltete Pensionsverträge auf ihren Websites. In diesen Plänen wird die Vereinbarung zwischen den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (d. h. der Sozialpartner) über die Bedingungen der neuen Rentenverträge und den Übergang des Rentenvermögens in das neue Rentensystem festgelegt.

89

C4.1 R3-3

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Meilenstein

Fertigstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne der Pensionsfonds

Vorlage des Umsetzungsplans bei der Aufsicht und Veröffentlichung auf den Websites der Pensionsfonds

Q1

2026

Die Pensionsfonds erstellen Umsetzungspläne für die in Meilenstein 88 genannten Übergangspläne. In diesen Umsetzungsplänen wird beschrieben, wie die in Meilenstein 88 genannten neuen Rentenverträge auszuführen sind und wie der Übergang zum neuen Rentensystem umgesetzt werden soll. Die Umsetzungspläne werden der Aufsichtsbehörde der Pensionsfonds vorgelegt und auf den Websites der Pensionsfonds veröffentlicht.

89a

C4.1 R3-3

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Ziel

Genehmigte Beschlüsse über die Übertragung von Pensionsvermögen von Versicherungsnehmern auf das neue Altersversorgungssystem

Prozentsatz der Versicherungsnehmer

0

66 %

Q2

2026

Pensionsfonds treffen verbindliche, d. h. von der Aufsichtsbehörde gebilligte Beschlüsse (invaarbesluiten) über die Übertragung des Pensionsvermögens von mindestens 66 % der Versicherungsnehmer des Rentensystems der zweiten Säule auf das neue Altersversorgungssystem.

In diesen Beschlüssen ist spätestens der 1. Januar 2027 anzugeben.

90

C4.1 R4-1

Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Meilenstein

Dem Parlament vorgelegter Aktionsplan zur Verringerung der Scheinselbstständigkeit

Schreiben an das Parlament, in dem der Aktionsplan im Einzelnen dargelegt wird

4. QUARTAL

2022

Die niederländische Regierung übermittelt dem Parlament ein Schreiben, in dem die geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Scheinselbstständigkeit erläutert werden. Sie beschreibt a) die Schritte, die zur Abschaffung des Vollstreckungsmoratoriums für das Gesetz zur Deregulierung der Bewertung von Arbeitsverhältnissen zu ergreifen sind, b) die Maßnahmen zur Intensivierung der öffentlichen Durchsetzung dieses Gesetzes und zur Stärkung der Kapazitäten der zuständigen Vollstreckungsbehörden sowie c) Präventivmaßnahmen gegen Scheinselbstständigkeit.

91

C4.1 R4-2

Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Meilenstein

Veröffentlichung eines Gesetzes zur Änderung der Definition des Arbeitsverhältnisses im Amtsblatt

Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt

Q1

2025

Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung der Definition des Arbeitsverhältnisses im Amtsblatt. Das Gesetz tritt spätestens am 1. Januar 2026 in Kraft und wird in vollem Umfang anwendbar.

92

C4.1 R4-3

Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Meilenstein

Abschaffung des Vollstreckungsmoratoriums für das Gesetz zur Deregulierung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen

Schreiben an das Parlament über die Abschaffung des Vollstreckungsmoratoriums

Q1

2025

Das Vollstreckungsmoratorium zum Gesetz über die Bewertung von Arbeitsverhältnissen (Wet Deregulering beoordeling arbeidsrelaties) wird aufgehoben.

93

C4.1 I1-1

Die Niederlande lernen weiter

Ziel

Berufsberatung zur Unterstützung von Einzelpersonen

Zahl der Personen, die Berufsberatung erhalten

0

68 705

Q3

2020

68705 Personen erhalten von qualifizierten Berufsberatern Beratung bei der beruflichen Weiterentwicklung, um ihre Laufbahn neu auszurichten.

94

C4.1 I1-2

Die Niederlande lernen weiter

Ziel

Qualifizierungsmaßnahmen zur Unterstützung von Einzelpersonen

Anzahl der Personen, die Kompetenzen erhalten

Ausbildung

0

119 000

4. QUARTAL

2022

119000 Personen nehmen an kostenlosen Schulungs- und Lernaktivitäten teil, um die Kompetenzentwicklung zu unterstützen.

95

C4.1 I1-3

Die Niederlande lernen weiter

Ziel

Maßgeschneiderte sektorale Wege zur Unterstützung des Übergangs ins Erwerbsleben

Anzahl der geschaffenen maßgeschneiderten Pfade

0

21

Q2

2023

Es werden 21 maßgeschneiderte sektorale Pfade geschaffen. Diese Pfade müssen mindestens eines der folgenden Elemente enthalten: Berufsberatung (d. h. mit Schwerpunkt auf dem aktuellen Arbeitsplatz, den Kompetenzen und der beruflichen Laufbahn), Berufsberatung (d. h. mit Schwerpunkt auf beruflichen Veränderungen und/oder neuen Kompetenzen und Arbeitsplätzen), Qualifizierung und Anerkennung erworbener Kompetenzen.

96

C4.1 I1-4

Die Niederlande lernen weiter

Meilenstein

Unabhängige Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Subventionsregelungen unter „Niederlande“

lernt weiter“

Unabhängige Bewertung abgeschlossen und Bericht veröffentlicht

4. QUARTAL

2024

Es wird eine unabhängige Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Förderregelungen im Rahmen des Programms „Die Niederlande lernen weiter lernen“ durchgeführt. Der Bewertungsbericht enthält Informationen darüber, wie die politischen Prozesse, die der Konzeption und Umsetzung der Regelungen zugrunde liegen, verbessert werden können. Im Bewertungsbericht wird den Auswirkungen der Subventionsregelungen auf schutzbedürftige Gruppen, einschließlich solcher mit einem Bildungsniveau oder einem niedrigeren Bildungsniveau, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Der Bericht enthält politische Informationen über die sozioökonomischen und langfristigen Auswirkungen der Subventionsregelungen. Der Bewertungsbericht wird online veröffentlicht.

97a

C4.1 I3-1

Weiterbildungs- und Umschulungsbudget für Arbeitslose

Meilenstein

Inkrafttreten eines Haushaltsgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über den Finanzrahmen

4. QUARTAL

2023

Inkrafttreten eines Haushaltsgesetzes, das einen Finanzrahmen vorsieht, durch den ein struktureller Haushalt für die Weiterbildung und Umschulung von Personen bereitgestellt wird, die vorübergehend Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten und eine schwache Arbeitsmarktposition haben.

98a

C4.1 I3-2

Weiterbildungs- und Umschulungsbudget für Arbeitslose

Ziel

Finanzierung von Schulungsprogrammen zur Weiterbildung und Umschulung von Arbeitslosen

Anzahl der Schulungsprogramme

0

8 000

Q2

2026

Im Zeitraum 2023-2025 werden mindestens 8000 Schulungsprogramme zur Weiterbildung und Umschulung von Personen finanziert, die vorübergehend Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten und eine schwache Arbeitsmarktposition haben.

101

C4.2 I1-1

Nationales Bildungslabor KI

Ziel

Ausgewählte Projekte zur Förderung innovativer digitaler Bildungslösungen

Anzahl Vorhaben

0

20

Q2

2024

Der Lenkungsausschuss des Nationalen Bildungsrats für künstliche Intelligenz wählt mindestens 20 Projekte zur Verbesserung der Qualität der Primar- und/oder Sekundarschulbildung durch digitale Innovation aus.

102

C4.2 I1-2

Nationales Bildungslabor KI

Ziel

Abgeschlossene Projekte zur Förderung innovativer digitaler Bildungslösungen

Anzahl Vorhaben

0

10

4. QUARTAL

2025

Von den ausgewählten Projekten müssen mindestens 10 Projekte abgeschlossen werden, die zu mindestens einem der folgenden Ziele beigetragen haben: I) Stärkung einer maßgeschneiderten Bildung; II) Bereitstellung von Bildungsprodukten und/oder -dienstleistungen, die das Potenzial haben, die Motivation der Studierenden zu erhöhen; III) Verbesserung der Kenntnisse oder Kompetenzen von Lehrkräften oder Studierenden; IV) Erhöhung der Zeit, die Lehrkräften zur Unterstützung von Schülern zur Verfügung stehen.

103

C4.2 I1-3

Nationales Bildungslabor KI

Ziel

Lieferung von zwei Produkten mit Technologie-Reifegrad 6

Anzahl der Erzeugnisse

0

2

4. QUARTAL

2025

Die ausgewählten Projekte müssen zu mindestens zwei Produkten zur Förderung innovativer digitaler Bildungslösungen führen, die den Technologie-Reifegrad 6 erreicht haben.

104

C4.2 I2-1

Unterstützung für Neuankömmlinge zur Vermeidung von Lernverlusten

Ziel

Unterstützung von Schulen der Primar- und Sekundarschulen, um Neuankömmlingen zusätzliche Unterstützung zu bieten

Zahl der Grund- und Sekundarschulen, die die Schule besuchen

Finanzierung durch ihre Schulhäuser

0

2 198

4. QUARTAL

2023

Die Schultafeln von mindestens 1800 Grundschulen und 398 Sekundarschulen erhalten Mittel, die es ihnen ermöglichen, Neuankömmlinge zu unterstützen, um Lernverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie zu verhindern.

105

C4.2 I3-1

Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Meilenstein

Start einer Online-Plattform zur Unterstützung von Schülern im letzten Jahr der Sekundarstufe

Start einer Online-Plattform

4. QUARTAL

2021

Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft richtet eine Online-Plattform ein, um Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule bei ihrer Abschlussprüfung zu unterstützen. Die Plattform umfasst Webinare, Aufträge und Unterrichtsvideos zu Prüfungsthemen.

106

C4.2 I3-2

Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Ziel

Unterstützung der Schulräte bei der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Anzahl der Schulen, die Fördermittel erhalten

0

300

4. QUARTAL

2022

Mindestens 300 Schulgremien erhalten Mittel, die es ihnen ermöglichen, Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule mit dem Ziel zu unterstützen, Lernverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie abzumildern. Schulräte von Schulen mit benachteiligten Schülern erhalten zusätzliche finanzielle Unterstützung.

107

C4.2 I4-1

Laptops und Tablets für Online- und Hybridunterricht zur Bekämpfung und Eindämmung

Lernverluste

Ziel

Anzahl der bereitgestellten digitalen Geräte

Anzahl der digitalen Geräte

0

75 000

4. QUARTAL

2021

Den Schulen werden 75 000 digitale Geräte zur Verfügung gestellt, um die Online- und Hybridbildung für Schüler der Primar-, Sekundar- und Berufsbildung zu unterstützen.

E.KOMPONENTE 5: STÄRKUNG DES ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSWESENS UND DER PANDEMIEVORSORGE

Diese Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans konzentriert sich auf die Stärkung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Pandemievorsorge des niederländischen Gesundheitssystems. Sie umfasst vier Investitionen, um den Mangel an Humanressourcen im Gesundheitswesen in Zeiten einer Gesundheitskrise zu verringern und die Kapazitäten für die Intensivpflege zu erhöhen. Darüber hinaus zielen die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen darauf ab, die Fernversorgung durch die Nutzung elektronischer Dienste zu ermöglichen und den Datenaustausch zwischen Gesundheitseinrichtungen zu stärken.

Ziel der Komponente ist es, einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen an die Niederlande zu leisten und insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Resilienz des Gesundheitssystems zu stärken, unter anderem durch die Bekämpfung des Mangels an Fachkräften im Gesundheitswesen in Zeiten einer Gesundheitskrise und den verstärkten Einsatz einschlägiger Instrumente für elektronische Gesundheitsdienste (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme im Rahmen dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

5.1.Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Investition C5.1 I1: Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Ziel dieser Investition ist es, in Krisenzeiten eine angemessene Personalkapazität für die Pflege zu gewährleisten. Die Investition zielt darauf ab, im ersten Jahr der mittleren und höheren Gesundheitsausbildung („mbo“ und „hbo“) Bildung und Ausbildung am Arbeitsplatz für Personen anzubieten und eine nationale Gesundheitsreserve für ehemalige Angehörige der Gesundheitsberufe zu schaffen, aus der Gesundheitseinrichtungen in Krisenzeiten zusätzliches Personal einstellen können.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)berufliche Bildung und Ausbildung am Arbeitsplatz im Gesundheitswesen;

b)Kommunikationskampagnen, Schulungen und Abstimmungen zwischen ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsorganisationen, die zur Bildung einer Reserve von 2500 ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe führen, die in Krisenzeiten, z. B. in einer künftigen Gesundheitskrise, von Gesundheitseinrichtungen angeworben werden können.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition C5.1 I2: Verlängerung der Intensivpflege

Ziel dieser Investition ist es, die Kapazitäten von Krankenhäusern für die Versorgung von Patienten, insbesondere mit COVID-19, zu erhöhen. Die Investition zielt darauf ab, sowohl die Humanressourcen als auch die Infrastruktur in Krankenhäusern zu verbessern, damit sie während der COVID-19-Krise und danach für COVID-19-Patienten sorgen können. Krankenhäuser können die Einrichtungen (hauptsächlich Krankenhausrenovierungen zur Erweiterung von Intensivstationen), die die Kapazität der Intensivstationen während der COVID-19-Pandemie nach Auslaufen der Förderregelung erhöht haben, unterhalten oder entfernen. Das geschulte Personal kann regelmäßig von Krankenhäusern entsandt oder dauerhaft eingestellt werden, um einen Beitrag zur Verringerung des Arbeitskräftemangels in diesem Sektor zu leisten.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)51 Krankenhäuser müssen die Einrichtungen anpassen, um die Zahl der festen und flexiblen Intensivbetten zu erhöhen; und

b)67 Krankenhäuser sollten ihr Personal ausbilden und ausbilden, um die Kapazität der Intensiv- und klinischen Versorgungseinrichtungen zu erhöhen.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition C5.1 I3: „SET“ COVID-19

Ziel dieser Investition (Stimulierung elektronischer Gesundheitsdienste zu Hause – Stimulering E-Health Thuis, SET) ist die Unterstützung der Pflege von zu Hause lebenden Personen, insbesondere von älteren Menschen und schutzbedürftigen Menschen. Die für diese beiden Kategorien schutzbedürftiger Personen erforderliche zusätzliche Betreuung und Unterstützung wird während der COVID-19-Pandemie durch Lösungen für elektronische Gesundheitsdienste bereitgestellt.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung in Form von Zuschüssen für die Nutzung verschiedener elektronischer Gesundheitsdienste (Online-Gesundheitsfürsorge über Videoverbindungen, Diagnose über eine Anwendung und Arzneimittelspender) durch die Leistungserbringer im Bereich der allgemeinen medizinischen Versorgung, der Bezirkspflege, der psychischen Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition C5.1 I4: Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Ziel dieser Investition ist es, Innovationen in den Biowissenschaften und im Gesundheitswesen durch Standardisierung und Verknüpfung von Daten zwischen dem Konsortium für Gesundheitsforschungsinfrastrukturen (HRI) zu fördern. Ziel der Investition ist die Entwicklung einer integrierten nationalen Infrastruktur für Gesundheitsdaten, die Beseitigung sozialer und organisatorischer Hindernisse durch Vereinbarungen zwischen öffentlichen und privaten Interessenträgern und die Schaffung einer zentralen Stelle für die Ausgabe von Daten.

Die Investition dient der finanziellen Unterstützung für:

a)Entwicklung und Einsatz eines Unterstützungssystems für Forscher, das sich aus einem Service Desk auf regionaler Ebene und einem zentralen Service Desk auf nationaler Ebene zusammensetzt;

b)die Annahme eines Fahrplans für die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten, in dem festgelegt ist, welche Schritte die medizinischen Zentren der Universitäten unternehmen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Gesundheitsdaten lokalisiert, abgerufen, ausgetauscht und weiterverwendet werden können; und

c)Inbetriebnahme einer ersten Version des Datenportals für das Auffinden von und den Zugang zu Gesundheitsdaten.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

5.2.Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Maßnahme (Reform oder Investitionen)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung und klare Definition der einzelnen Meilensteine und Ziele

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

108a

C5.1 I1-1

Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Meilenstein

Finanzrahmen für Schulungen im Gesundheitswesen

Annahme von Finanzrahmen, strukturelle Einbettung der Ausbildung im Gesundheitswesen

4. QUARTAL

2024

Annahme von Finanzrahmen, die die Ausbildung im Gesundheitswesen strukturell einbetten.

109a

C5.1 I1-2

Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Ziel

Zahl der Personen, die an der beruflichen Aus- und Weiterbildung teilnehmen

AnzahlPersonen

0

8 325

4. QUARTAL

2025

Mindestens 8325 Personen müssen an der

berufliche Bildung und Programm zur beruflichen Aus- und Weiterbildung des ersten Jahres der mittleren und höheren beruflichen Bildung im Gesundheitswesen im akademischen Jahr 2023/2024 („mbo“ und „hbo“).

110

C5.1 I1-3

Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Ziel

Einrichtung eines nationalen Reservepools für die Gesundheitsversorgung

Anzahl der ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe

0

2 500

4. QUARTAL

2024

Durch Kommunikationskampagnen, Schulungen und Abstimmungen zwischen ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsorganisationen wird eine Reserve von mindestens 2500 ehemaligen Angehörigen der Gesundheitsberufe gebildet, aus der die Gesundheitseinrichtungen vorübergehend Hilfe in Notzeiten, z. B. während einer künftigen Gesundheitskrise, einstellen können.

111

C5.1 I2-1

Verlängerung der Intensivpflege

Ziel

Anzahl der Krankenhäuser, die die Einrichtungen für bestehende Festbetten und flexible Betten angepasst haben

Anzahl der Krankenhäuser

0

51

4. QUARTAL

2023

Mindestens 51 Krankenhäuser passen ihre Einrichtungen an, um die Zahl der festen und flexiblen Intensivbetten zu erhöhen.

112

C5.1 I2-2

Verlängerung der Intensivpflege

Ziel

Schulung des Krankenhauspersonals

Anzahl der Krankenhäuser

0

67

4. QUARTAL

2023

Mindestens 67 Krankenhäuser müssen ihr Personal ausbilden und ausbilden, um die Kapazität der Intensiv- und klinischen Versorgungseinrichtungen zu erhöhen.

113

C5.1 I3-1

„SET“ COVID-19

Ziel

Anzahl der gewährten Zuschüsse

Anzahl

0

1 000

4. QUARTAL

2022

Mindestens 1000 Zuschüsse werden Leistungserbringern für die Nutzung verschiedener Anwendungen elektronischer Gesundheitsdienste (z. B. Online-Gesundheitsfürsorge über Videoverbindung, Diagnose über eine Anwendung und Arzneimittelspender) in der allgemeinen medizinischen Versorgung, der Bezirkspflege, der gemeindenahen Versorgung, der psychischen Versorgung und der Sozialhilfe gewährt.

114

C5.1 I4-1

Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Meilenstein

Unterstützungssystem für einsatzbereite Forscher – Service Desks

Regionale und nationale Service Desks sind einsatzbereit

4. QUARTAL

2022

Es wird ein System zur Unterstützung von Forschern entwickelt, das aus einem Service Desk auf regionaler Ebene und einem zentralen Service Desk auf nationaler Ebene besteht und einsatzbereit ist.

115

C5.1 I4-2

Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Meilenstein

Annahme eines Fahrplans für faire Daten (die sicherstellen, dass die Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind)

Ein Fahrplan für die Erstellung von FAIR-Daten wurde angenommen.

4. QUARTAL

2023

Das Konsortium für die Gesundheitsforschungsinfrastruktur erstellt einen Fahrplan für die auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten (FAIR), der von den medizinischen Hochschulzentren (UMC) angenommen wird. In dem Fahrplan werden die Schritte festgelegt, die das UMC zu unternehmen hat, um sicherzustellen, dass seine Gesundheitsdaten lokalisiert, abgerufen, ausgetauscht und wiederverwendet werden können.

116

C5.1 I4-3

Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Meilenstein

Operatives Datenportal

Datenportal für die Ortung und den Zugang zu Forschungsdaten ist in Betrieb

4. QUARTAL

2023

Die erste Version des Datenportals für das Auffinden und den Zugang zu Gesundheitsdaten ist einsatzbereit, was bedeutet, dass die medizinischen Hochschulzentren (UMC) an die nationale Dateninfrastruktur angeschlossen sind.

F.KOMPONENTE 6: BEKÄMPFUNG AGGRESSIVER STEUERPLANUNG UND GELDWÄSCHE

Ziel dieser Komponente des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, aggressive Steuerplanung und Geldwäsche in den Niederlanden wirksamer zu bekämpfen. Die Komponente umfasst fünf Reformen zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung und eine Reform zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Die Komponente trägt zur Bekämpfung der Steuervermeidung bei, indem i) eine an Bedingungen geknüpfte Quellensteuer auf Dividenden, die an Niedrigsteuergebiete und in Situationen gezahlt werden, die nach den niederländischen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung Steuermissbrauch darstellen, eingeführt wird, ii) ein Gesetz zur Bekämpfung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes eingeführt wird, iii) eine Steuerbefreiung durch eine spezifische Beschränkung des Zinsabzugs verhindert wird, iv) Liquidations- und Beendigungsregelungen begrenzt werden und v) der Verlustausgleich begrenzt wird. Die Niederlande planen ferner, die Entwicklungen bei der Bekämpfung der Steuervermeidung zu überwachen.

Die Herausforderungen der Geldwäsche werden durch eine Strategie angegangen, die darauf abzielt, i) die Personalkapazität der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit, FIU) um 20 Vollzeitäquivalente zu erhöhen und ii) eine Obergrenze für Barzahlungen einzuführen. Auf diese Weise zielt die Komponente darauf ab, die Hindernisse für Straftäter beim Waschen von Geldern zu erhöhen und die Ermittlungs- und Strafverfolgungskapazitäten zu stärken.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur aggressiven Steuerplanung (länderspezifische Empfehlungen 1 von 2019 und 4 von 2020) und zur Geldwäsche (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020) bei.

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme im Rahmen dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

6.1.Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform C6.1 R1: Niederländische Steuerpolitik

Ziel der Reform ist es, die Möglichkeiten für aggressive Steuerplanung zu begrenzen und die Mittel, die aus den Niederlanden in Niedrigsteuergebiete fließen, zu verringern. Die Quellensteuer auf Dividenden soll es den Niederlanden ermöglichen, solche Zahlungen an Länder zu besteuern, die wenig oder gar keine Steuern erheben.

Die Reform besteht in der Einführung einer Quellensteuer auf Dividenden, die an Niedrigsteuergebiete und in Situationen gezahlt werden, die nach den niederländischen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung Steuermissbrauch darstellen. Er umfasst auch einen Überwachungsbericht über die Auswirkungen der Strategien zur Bekämpfung der Steuervermeidung im Rahmen dieser Komponente.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform C6.1 R2: Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes

Ziel dieser Reform ist es, Inkongruenzen zu beseitigen, die sich aus einer unterschiedlichen Anwendung oder Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Unternehmensbesteuerung ergeben. Insbesondere können solche Inkongruenzen in internationalen Situationen dazu führen, dass ein Teil der Gewinne eines multinationalen Unternehmens nicht in eine auf Gewinne erhobene Steuer einbezogen wird. Ziel der Reform ist es, Verrechnungspreise oder Umbewertungsgewinne und -verluste zu neutralisieren, um Situationen doppelter Nichtbesteuerung vorzubeugen und das niederländische Steuersystem international transparenter zu machen.

Die Reform umfasst das Inkrafttreten eines Gesetzes zur Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung von

Fremdvergleichsgrundsatz.

Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reform C6.1 R3: Änderung der spezifischen Begrenzung des Zinsabzugs, um Steuerbefreiungen für negative Zinsen und positive Währungsergebnisse zu verhindern

Ziel der Reform ist es, zu verhindern, dass die Beschränkung des Zinsabzugs gegen Missbrauch aus dem Körperschaftsteuergesetz (Artikel 10a) zu ungerechtfertigten Steuerbefreiungen führt.

Die Reform besteht darin, dass Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes in Kraft treten, um die Anwendung der spezifischen Begrenzung des Zinsabzugs zu vermeiden, wenn sie zu einer Befreiung von Steuern auf negative Zinsen und positive Währungsergebnisse führt.

Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform C6.1 R4: Begrenzung des Abzugs von Liquidations- und Beendigungsverlusten

Ziel der Reform ist es, die Abzugsfähigkeit von endgültigen Verlusten eines Unternehmens (Liquidationsverluste) und endgültigen Verlusten einer Betriebsstätte (Eintrittsverluste) bei der Körperschaftsteuer zu begrenzen.

Mit dieser Reform wird das Körperschaftsteuergesetz geändert, um die Abzugsfähigkeit von Liquidations- und Abgangsverlusten zu begrenzen, indem drei Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Verluste eingeführt werden:

a)zeitliche Voraussetzung: Liquidations- oder Beendigungsverluste sind nur dann abzugsfähig, wenn die Liquidation oder Einstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Geschäftstätigkeit eingestellt wurde, oder dem Kalenderjahr, in dem die Entscheidung darüber getroffen wurde, abgeschlossen ist;

b)territoriale Voraussetzung: Liquidations- oder Beendigungsverluste werden nur dann für den Steuerabzug berücksichtigt, wenn die aufgelöste Einheit oder Betriebsstätte in den Niederlanden, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittländern, mit denen die Europäische Union ein qualifiziertes Assoziierungsabkommen geschlossen hat, niedergelassen ist; und

c)quantitative Bedingung: der Abzug von Liquidationsverlusten ist nur möglich, wenn ein bestimmender Einfluss (beherrschende Beteiligung) vorliegt, was bedeutet, dass der Steuerpflichtige befugt ist, die Tätigkeiten des liquidierten Unternehmens zu bestimmen.

Die territorialen und quantitativen Bedingungen gelten nur für Verluste, die 5 000 000 EUR übersteigen. Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform C6.1 R5: Beschränkung des Verlustausgleichs

Ziel der Reform ist es, die Möglichkeit, Gewinne mit Verlusten aus anderen Jahren auszugleichen, zu begrenzen. Mit der Reform soll verhindert werden, dass Unternehmen mit rentablen Tätigkeiten in den Niederlanden die Zahlung der Körperschaftsteuer umgehen.

Mit dieser Reform wird das Körperschaftsteuergesetz geändert, das den Abzug von Verlusten bei der Körperschaftsteuer begrenzt. Ein Verlustausgleich ist nur bis zu 50 % des zu versteuernden Gewinns möglich, der den Betrag von 1000000 EUR übersteigt, verbunden mit einem unbegrenzten Verlustvortrag (vorher bis zu sechs Jahre). Liegt der steuerpflichtige Gewinn unter oder bis zu 1 000 000 EUR, sind Verluste in vollem Umfang abzugsfähig.

Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein. Reform C6.1 R6: Politik zur Bekämpfung der Geldwäsche

Ziel der Reform ist es, den niederländischen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu stärken und den Missbrauch des niederländischen Finanzsystems durch Kriminelle zu bekämpfen.

Die Reform besteht aus:

a)Stärkung der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit, FIU), die für die Verhütung und Aufdeckung von Geldwäsche, die Bekämpfung von Betrug und die Rückverfolgung der Finanzierung von Straftaten zuständig ist, durch die Beschäftigung von 20 zusätzlichen Vollzeitäquivalenten; und

b)das Inkrafttreten eines Gesetzes, mit dem eine Obergrenze für Barzahlungen eingeführt wird. Die Durchführung der Reform wird bis zum 31. März 2025 abgeschlossen.

6.2.Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Maßnahme (Reform oder Investitionen)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung und klare Definition der einzelnen Meilensteine und Ziele

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

117

C6.1 R1-1

Niederländische Steuerpolitik

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung einer Quellensteuer

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2024

Inkrafttreten eines Gesetzes über die Quellensteuer auf Dividenden, die an Niedrigsteuergebiete und in Situationen gezahlt werden, die nach den niederländischen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung Steuermissbrauch darstellen, am 1. Januar 2024.

118

C6.1 R1-2

Niederländische Steuerpolitik

Meilenstein

Schreiben zur Überwachung der Auswirkungen der Änderungen der Steuerpolitik an das Parlament

Überwachungsschreiben des Kabinetts an das Parlament

4. QUARTAL

2025

Das Kabinett übermittelt dem Parlament ein Schreiben, in dem die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung überwacht werden, und wird online öffentlich zugänglich gemacht. Das Schreiben umfasst eine frühzeitige Überwachung der Finanzströme (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) aus den Niederlanden und in die Niederlande auf der Grundlage unabhängiger Daten, die von der niederländischen Zentralbank (De Nederlandsche Bank) gemeldet werden.

119

C6.1 R2-1

Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2022

Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Inkongruenzen bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Das Gesetz beseitigt Inkongruenzen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Verrechnungspreisen oder bei der Bewertung erworbener Vermögenswerte, die zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen.

120

C6.1 R3-1

Änderung der spezifischen Begrenzung des Zinsabzugs, um Steuerbefreiungen für negative Zinsen und positive Währungsergebnisse zu verhindern

Meilenstein

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Abschaffung von Steuerbefreiungen für negative Zinsen und positive Währungsergebnisse

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, die dessen Inkrafttreten vorsieht

Q1

2021

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes (Artikel 10a), mit denen die spezifische Begrenzung des Zinsabzugs im Körperschaftsteuergesetz dahingehend geändert werden soll, dass die Anwendung dieser Missbrauchsbekämpfungsvorschrift nicht zu einer ungerechtfertigten Befreiung von der Zahlung von Steuern auf negative Zinsen und positive Währungsergebnisse führen darf.

121

C6.1 R4-1

Begrenzung von Steuerabzügen aufgrund von Liquidations- und Beendigungsverlusten

Meilenstein

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Begrenzung der Steuerbefreiung aufgrund von Liquidations- und Beendigungsverlusten

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, die dessen Inkrafttreten vorsieht

Q1

2021

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes, mit denen die Abzugsfähigkeit von Liquidations- und Beendigungsverlusten eingeschränkt wird. Mit den Änderungen werden drei Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Liquidations- und Beendigungsverlusten eingeführt:

a)Zeitliche Voraussetzung: Liquidations- und Beendigungsverluste sind nur dann abzugsfähig, wenn die Liquidation oder Einstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Geschäftstätigkeit eingestellt wurde, oder dem Kalenderjahr, in dem die Entscheidung darüber getroffen wurde, abgeschlossen ist.

b)Territoriale Voraussetzung: Liquidations- und Beendigungsverluste sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte in den Niederlanden, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland, mit dem die Europäische Union ein qualifiziertes Assoziierungsabkommen geschlossen hat, niedergelassen ist.

c)Quantitative Bedingung: ein steuerlicher Abzug von Liquidationsverlusten ist nur möglich, wenn ein bestimmender Einfluss (beherrschende Zinsen) vorliegt, was bedeutet, dass der Steuerpflichtige befugt ist, die Tätigkeiten des liquidierten Unternehmens zu bestimmen.

Die territorialen und quantitativen Bedingungen gelten nur, wenn die Verluste 5 000 000 EUR übersteigen.

122

C6.1 R5-1

Beschränkung des Verlustausgleichs

Meilenstein

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Begrenzung des Verlustausgleichs

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, die dessen Inkrafttreten vorsieht

Q1

2022

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Verringerung des Verlustausgleichs bei der Körperschaftsteuer wie folgt: ein Verlustausgleich ist nur bis zu 50 % des zu versteuernden Gewinns möglich, der den Betrag von 1 000 000 EUR übersteigt, verbunden mit einem unbegrenzten Verlustvortrag (vorher bis zu sechs Jahre). Bei steuerpflichtigen Gewinnen von bis zu 1 000 000 EUR sind Verluste in vollem Umfang abzugsfähig.

123

C6.2 R6-1

Politik zur Bekämpfung der Geldwäsche

Ziel

Erhöhung der Zahl der Vollzeitäquivalente der zentralen Meldestelle

Anzahl

82

102

4. QUARTAL

2024

Das Personal der zentralen Meldestelle (FIU) wird gegenüber Januar 2022 um 20 Vollzeitäquivalente aufgestockt, deren Hauptaufgabe darin besteht, Geldwäsche aufzudecken, Betrug zu bekämpfen und die Finanzierung von Straftaten aufzuspüren.

124

C6.2 R6-2

Politik zur Bekämpfung der Geldwäsche

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes, mit dem eine Obergrenze für Barzahlungen eingeführt wird

Bestimmung des Gesetzes über sein Inkrafttreten

Q1

2025

Inkrafttreten eines Gesetzes, mit dem eine Obergrenze für Barzahlungen eingeführt wird.

G.AUDIT UND CONTROL

7.1.Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Um die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen, muss vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags ein zentrales Speichersystem für die Aufzeichnung und Speicherung aller relevanten Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans eingerichtet und betriebsbereit sein, das mindestens die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte sowie Daten über Endempfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer umfasst. Die Niederlande legen vor dem ersten Zahlungsantrag einen speziellen Prüfbericht vor, in dem bestätigt wird, dass die Funktionen des Repository-Systems vorhanden sind.

Darüber hinaus werden die einschlägigen rechtlichen Mandate und Zuweisungen an die Behörden, die an der Koordinierung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Umsetzung des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften angenommen, bevor der erste Zahlungsantrag eingereicht wird.

7.2.Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Maßnahme (Reform oder Investitionen)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung und klare Definition der einzelnen Meilensteine und Ziele

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

125

C7-1

Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Meilenstein

Datenspeichersystem für Audit und Kontrolle: Informationen für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Prüfbericht zur Bestätigung der Funktionen des Archivs

Q1

2023

Es wird ein zentrales Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet und einsatzbereit sein.

Das System muss mindestens die folgenden Funktionen umfassen:

a)Erhebung von Daten und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;

b)die Erhebung und Speicherung der nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) 2021/241 erforderlichen Daten sowie den Zugang zu diesen Daten gewährleisten.

126

C7-2

Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Meilenstein

Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Änderung der Satzung der Prüfstelle

(„Auditdienst rijk“)

Bestimmung des Ministerialdekrets über sein Inkrafttreten

4. QUARTAL

2022

Der Ministerialerlass zur Änderung der Satzung der Prüfstelle („audit dienst rijk“) umfasst das Mandat zur Einrichtung und Durchführung von Systemprüfungen und vertieften Prüfungen im Zusammenhang mit dem niederländischen Aufbau- und Resilienzplan.

Das Finanzministerium erteilt der niederländischen Prüfstelle („Auditdienst Rijk“) den entsprechenden Auftrag zur Einrichtung und Durchführung von Systemprüfungen und vertieften Prüfungen im Zusammenhang mit dem niederländischen Aufbau- und Resilienzplan.

127

C7-3

Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Meilenstein

Inkrafttreten eines Ministerialdekrets zur Änderung des Organisationsbeschlusses („organisatiebesluit“) zur Festlegung des Mandats der Programmdirektion für den Aufbau- und Resilienzplan

Bestimmung des Ministerialdekrets über das Inkrafttreten

4. QUARTAL

2022

Die Programmdirektion für die Aufbau- und Resilienzfazilität des Finanzministeriums wird offiziell beauftragt, indem ein Ministerialerlass zur Änderung des Organisationsbeschlusses des Finanzministeriums („Organisatiebesluit Ministry of Finance“) als Koordinierungsstelle für die Umsetzung des niederländischen Aufbau- und Resilienzplans in Kraft tritt.

H.REPowerEU

Die REPowerEU-Komponente trägt dazu bei, die Herausforderung der Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen anzugehen. Ziel der Komponente ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, Investitionen in das Stromnetz zu erleichtern, zur Beseitigung von Netzengpässen beizutragen und die rechtlichen Verfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. All diese Ziele sollen zu dem übergeordneten Ziel beitragen, den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energiemix der Niederlande zu erhöhen. Die Maßnahmen dieser Komponente haben eine grenzüberschreitende oder länderübergreifende Dimension, da sie zur Sicherung der Energieversorgung in der gesamten Union beitragen.

Die REPowerEU-Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, die darauf abzielen, die investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Strategien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu konzentrieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel zu konzentrieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern, indem der Einsatz erneuerbarer Energien beschleunigt wird, insbesondere durch die Förderung ergänzender Investitionen in die Netzinfrastruktur, die weitere Straffung der Genehmigungsverfahren und die Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere in Gebäuden (länderspezifische Empfehlung 4 von 2022).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme im Rahmen dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist.

8.1.Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Investition C8 I1 (Ausweitungsmaßnahme): Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, C3.2 I2 „Investitionszuschüsse für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen“ im Rahmen der Komponente 3 (Verbesserung des Wohnungsmarkts und Steigerung der Energieeffizienz von Immobilien) aufzustocken. Mit dem ausgeweiteten Teil der Investition wird die Zahl der Interventionen um 380320 erhöht und die förderfähigen Interventionen, die in der Beschreibung der Investition C3.2 I2 „Investitionsbeihilfen für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen“ aufgeführt sind, subventioniert. Mit den zusätzlichen Interventionen wird das Ziel verfolgt, im Durchschnitt eine Verringerung der Primärenergienachfrage um mindestens 30 % zu erreichen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein. Reform C8 R1: Energiemarktreformpaket

Mit dieser Reform sollen mehrere Herausforderungen im Zusammenhang mit den Energiemärkten, mit denen die Niederlande konfrontiert sind, bewältigt werden.

Die Reform umfasst folgende Elemente:

a)Maßnahmen zur Verringerung von Engpässen im niederländischen Stromnetz, darunter i) das Inkrafttreten eines Beschlusses der Behörde für Verbraucher und Märkte zur Änderung des Stromnetzkodex, um den Netzbetreibern zusätzliche Instrumente für eine flexible Netznutzung bei Netzüberlastung zur Verfügung zu stellen, sowie Anreize für die Nachfragesenkung und die Neuzuweisung von Netzkapazitäten an die Netznutzer; und ii) Annahme der 12 „Provinz-Mehrjahresprogramme für Energie- und Klimainfrastruktur 2.0“ (ProvinzMeerjarenprogramma’s Infrastructuur Energie en Klimaat, pMIEK).

b)Inkrafttreten eines Ministerialdekrets zur Festlegung des vorrangigen Rahmens für Investitionen der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in das Stromnetz. Der Rahmen stellt sicher, dass Investitionen, die Teil der nationalen und regionalen Mehrjahresprogramme für Energie- und Klimainfrastruktur (Meerjarenprogramma’s Infrastructuur Energie en Klimaat, MIEK) sind, Vorrang erhalten.

c)Inkrafttreten eines Regierungserlasses zur Änderung des Umweltbeschlusses (Omgevingsbesluit). Mit dem Änderungserlass werden Änderungen der Genehmigungsverfahren für Stromnetzprojekte von mindestens 21 Kilowolt eingeführt.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

8.2.Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Laufende Nummer

Maßnahme (Reform oder Investitionen)

Meilenstein/

Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Ziele)

Vorläufiger Zeitplan für die Fertigstellung

Beschreibung und klare Definition der einzelnen Meilensteine und Ziele

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

128

C8-I1

Investitionen

Zuschuss für

nachhaltig

Energie und

Energieeinsparungen

Ziel

Nachhaltig

Energie und

Energieeinsparungen

Interventionen

subventioniert

Anzahl der bezuschussten Interventionen

0

134 050

Q2

2024

Mindestens 134 050 Maßnahmen im Rahmen des Investitionszuschusses für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen (Solarkessel, Wärmeanschlüsse, Isolierung, Wärmepumpen und ab 2023 elektrische Kochanlagen) werden gefördert. Ziel der Interventionen ist es, im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen. Diese Anforderung bezieht sich auf die Gesamtheit der im Rahmen der Zielwerte 128 geförderten Interventionen.

129

C8-I1

Investitionen

Zuschuss für

nachhaltig

Energie und

Energiewirtschaft

Einsparungen

Ziel

Nachhaltig

Energie und

Energieeinsparungen

Interventionen

subventioniert

Anzahl der

subventioniert

Interventionen

134 050

231 985

Q1

2025

Mindestens 97 935 zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Investitionszuschusses für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen (Solarkessel, thermische Verbindungen, Isolierung, Wärmepumpen und ab 2023 elektrische Kochanlagen) werden gefördert. Ziel der Interventionen ist es, im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen. Diese Anforderung bezieht sich auf die Gesamtheit der im Rahmen der Zielwerte 128 und 129 geförderten Interventionen.

130

C8-I1

Investitionen

Zuschuss für

nachhaltig

Energie und

Energiewirtschaft

Einsparungen

Ziel

Nachhaltig

Energie und

Energieeinsparungen

Interventionen

subventioniert

Anzahl der

subventioniert

Interventionen

456 985

605 320

Q1

2025

Mindestens 148 335 zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Investitionszuschusses für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen (Solarkessel, thermische Verbindungen, Isolierung, Wärmepumpen und ab 2023 elektrische Kochanlagen) werden gefördert. Ziel der Interventionen ist es, im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen. Diese Anforderung bezieht sich auf die Gesamtheit der im Rahmen der Zielwerte 83, 128, 129 und 130 geförderten Interventionen.

131

C8-R1

Energiemarktreformpaket

Meilenstein

Inkrafttreten eines Beschlusses der Behörde für Verbraucher und Märkte zur Änderung des Stromnetzkodex

Bestimmung in der Entscheidung der Behörde für Verbraucher und Märkte über deren Inkrafttreten

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten eines Beschlusses der Behörde für Verbraucher und Märkte zur Änderung des Stromnetzkodex.

Mit der Entscheidung werden den Netzbetreibern zusätzliche Instrumente für eine flexible Netznutzung zur Verfügung gestellt, wenn das Netz überlastet ist. Sie bietet auch Anreize für die Senkung der Nachfrage und die Neuzuweisung der Netzkapazität an die Netznutzer.

132

C8-R1

Energiemarktreformpaket

Meilenstein

Inkrafttreten eines Ministerialdekrets zur Festlegung des vorrangigen Rahmens für Investitionen in Stromnetze

Bestimmung des Ministerialdekrets über sein Inkrafttreten

Q2

2023

Inkrafttreten eines Ministerialdekrets zur Festlegung des vorrangigen Rahmens für Investitionen der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in die Stromnetze. Der Rahmen stellt sicher, dass Investitionen, die Teil der Mehrjahresprogramme für Energie- und Klimainfrastruktur (MIEK) auf nationaler und Provinzebene sind, Vorrang erhalten.

133

C8-R1

Energiemarktreformpaket

Ziel

Annahme von 12 „Mehrjahresprogramme der Provinzen für Energie- und Klimainfrastruktur 2.0“

Zahl der angenommenen Programme

0

12

Q2

2025

Insgesamt werden 12 „Provinz-Mehrjahresprogramme für Energie- und Klimainfrastruktur (pMIEK) 2.0“ (eines für jede Provinz) angenommen. In diesen Programmen wird Energieinfrastrukturprojekten von Netzbetreibern im Zusammenhang mit dem Ausbau des Stromnetzes auf Provinzebene Vorrang eingeräumt.

134

C8-R1

Reform des Energiemarkts

Paket

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Änderung der Umweltentscheidung (Omgevingsbesluit)

Bestimmung des Gesetzes zur Änderung der Umweltentscheidung (Omgevingsbesluit) über deren Inkrafttreten

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten eines Regierungserlasses zur Änderung des Umweltbeschlusses (Omgevingsbesluit). Mit dem geänderten Regierungserlass werden die folgenden Änderungen an den Genehmigungsverfahren für Stromnetzprojekte mit einer Leistung von mindestens 21 Kilowolt eingeführt:

a)Rechtsmittel gegen Baugenehmigungen (omgevingsvergunningen) werden vor dem Staatsrat durchgeführt;

b)Der Staatsrat entscheidet über die Rechtsbehelfe innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Rechtsbehelfs.

c)Nach Ablauf der Beschwerdefrist können keine Rechtsmittelgründe geltend gemacht oder hinzugefügt werden.

2. Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande belaufen sich auf 5 442 993 000 EUR.

Die geschätzten Gesamtkosten des REPowerEU-Kapitels belaufen sich auf 792 860 000 EUR.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

1.Finanziellen Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

1.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

3

C1.1 R2-1

Einführung und Verschärfung der CO2-Abgabe für die Industrie

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes

Einführung der CO2-Abgabe für die Industrie

4

C1.1 R2-2

Einführung und Verschärfung der CO2-Abgabe für die Industrie

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Verschärfung des CO2-Ausstoßes in der Industrie

Abgabe

5

C1.1 R3-1

Erhöhung der Flugreisesteuer (ATT)

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Erhöhung der Flugreisesteuer für Fluggäste, die von einem Flughafen in der

Niederlande

35

C2.1 I1-1

Quantendelta NL

Meilenstein

Aufbau von Quantum Delta NL

46

C2.2 I1-1

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Meilenstein

ERTMS-Planungsstudie Kijfhoek-belgische Grenze

abgeschlossen

58

C2.3 R1-1

Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln

59

C2.3 R1-2

Verwaltung öffentlicher Informationen (Gesetz über offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln)

Meilenstein

Veröffentlichung aktualisierter Maßnahmen

Pläne zur Verbesserung des Informationsmanagements

67

C3.1 R1-1

Erhöhung des Leerstandswerts

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Erhöhung des Freiwerdens

Verhältnis des Besitzwerts

69

C3.1 R3-1

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Meilenstein

Vereinbarungen zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen über die Umsetzung

von 900 000 neuen Wohnungen

73

C3.1 R4-1

Erhöhung der Einkommensabhängigkeit der Miete

Meilenstein

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anhebung der maximalen jährlichen Mieterhöhung für

mittleres bis hohes Einkommen

Mieter, die im sozialen Bereich leben

Wohnungsbau

74

C3.1 R5-1

Beschleunigung des Prozesses und der Verfahren für den Bau von Wohngebäuden

Meilenstein

Schreiben an das Parlament zu Engpässen bei Planungsprozessen zur Ermittlung möglicher Lösungen

veröffentlicht

81

C3.2 I1-1

Subventionsregelung für die Nachhaltigkeit von Immobilien des öffentlichen Sektors

Meilenstein

Inkrafttreten der Verordnung zur Einrichtung des

Förderregelung für Renovierungen

84

C4.1 R1-1

Kürzung des Vorsteuerabzugs für Selbständige

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes

Verringerung des Steuerabzugs für Selbstständige

87

C4.1 R3-1

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der zweiten Säule

das Rentensystem

90

C4.1 R4-1

Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Meilenstein

Aktionsplan zur Bekämpfung von Schein

dem Parlament vorgestellte Selbstständigkeit

93

C4.1 I1-1

Die Niederlande lernen weiter

Ziel

Berufsberatung zur Unterstützung von Einzelpersonen

94

C4.1 I1-2

Die Niederlande lernen weiter

Ziel

Qualifizierungsschulungen zur Unterstützung

Einzelpersonen

105

C4.2 I3-1

Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Meilenstein

Start einer Online-Plattform zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern im letzten Jahr

Gymnasiumjahr

106

C4.2 I3-2

Unterstützung für Schüler im letzten Jahr der Sekundarschule

Ziel

Unterstützung der Schulträger bei der zusätzlichen Unterstützung von Schülern im letzten Jahr

weiterführende Schule

107

C4.2 I4-1

Laptops und Tablets für Online- und Hybridunterricht zur Bekämpfung und

Verringerung von Lernverlusten

Ziel

Anzahl der bereitgestellten digitalen Geräte

113

C5.1 I3-1

„SET“ COVID-19

Ziel

Anzahl der gewährten Zuschüsse

114

C5.1 I4-1

Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Meilenstein

Betriebsbereites Unterstützungssystem für Forscher —

Service-Desks

119

C6.1 R2-1

Beseitigung von Inkongruenzen in den

Anwendung des Fremdvergleichs

Prinzip

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Inkongruenzen bei der Anwendung der Armen

Längenprinzip

120

C6.1 R3-1

Änderung der spezifischen Begrenzung des Zinsabzugs, um Steuerbefreiungen für negative Zinsen und positive Währungsergebnisse zu verhindern

Meilenstein

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Abschaffung von Steuerbefreiungen für negative Zinsen und positive Zinsen

Währungsergebnisse

121

C6.1 R4-1

Begrenzung des Steuerabzugs aufgrund

Liquidations- und Einstellungsverluste

Meilenstein

Ein Inkrafttreten der

Änderungen des Unternehmens

Einkommensteuergesetz zur Begrenzung der Steuerbefreiungen bei Liquidation und Beendigung

Verluste

122

C6.1 R5-1

Beschränkung des Verlustausgleichs

Meilenstein

Inkrafttreten von Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Begrenzung von Verlusten

Entlastung

125

C7-1

Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Meilenstein

Datenspeichersystem für Audit und Kontrolle: Informationen für die Überwachung der Umsetzung

der Aufbau- und Resilienzfazilität

126

C7-2

Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Meilenstein

Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Änderung der Satzung der Prüfstelle

(„Auditdienst rijk“)

127

C7-3

Prüfung und Kontrolle, Durchführung und Komplementarität

Meilenstein

Inkrafttreten eines Ministerialerlasses zur Änderung des Organisationsbeschlusses („Organisatiebesluit“) zur Festlegung des Mandats der Programmdirektion für die

Aufbau- und Resilienzplan

131

C8-R1

Energiemarktreformpaket

Meilenstein

Inkrafttreten eines Beschlusses der Behörde für Verbraucher und Märkte zur Änderung des Stromnetzes

Kodex

Tranche

Betrag

EUR

1 332 776 071

1.2.Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

1

C1.1 R1-1

Reform der Energiebesteuerung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Anpassung der Energiesteuertarife

6

C1.1 R4-1

Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur schrittweisen Abschaffung der Befreiung von der Kraftfahrzeug- und Motorradkaufsteuer (BPM) für gewerbliche Lieferwagen

21

C1.1 I2-1

Grüne Energie von Wasserstoff

Meilenstein

Veröffentlichung der Agenda für Humankapital zur Verbesserung des Qualifikationsangebots für grünen Wasserstoff

34

C1.2 I2-1

Beihilferegelung für die Sanierung von Schweinehaltungsbetrieben

Ziel

Anzahl der stillgelegten Schweinehaltungsstandorte

47

C2.2 I1-2

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Meilenstein

ERTMS-Planungsstudie im Norden der Niederlande abgeschlossen

55

C2.2 I3-1

Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Ziel

Anzahl der installierten intelligenten straßenseitigen Bahnhöfe

65

C2.3 I2-1

Digitalisierung der Kette der Strafjustiz

Meilenstein

Digitales Portal für die förmliche Kommunikation in Strafverfahren operativ

66

C2.3 I2-2

Digitalisierung der Kette der Strafjustiz

Meilenstein

Digitale Bearbeitung von häufigen Fällen von Straftaten operativ

68

C3.1 R2-1

Schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen

Meilenstein

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die schrittweise Abschaffung der Steuerbefreiung für Schenkungen zur Finanzierung von Hauskäufen in zwei Schritten

70

C3.1 R3-2

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Meilenstein

Vereinbarungen zwischen Provinzen und Gemeinden über die Realisierung von 900 000 neuen Wohnungen

71

C3.1 R3-3

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Meilenstein

Einführung eines Überwachungssystems für die Umsetzung von Vereinbarungen mit Kommunen

75

C3.1 R5-2

Beschleunigung des Prozesses und der Verfahren für den Bau von Wohngebäuden

Meilenstein

Maßnahmen zur Beschleunigung des Planungsprozesses für Wohnungsbauprojekte

95

C4.1 I1-3

Die Niederlande lernen weiter

Ziel

Maßgeschneiderte sektorale Wege zur Unterstützung des Übergangs ins Erwerbsleben

97a

C4.1 I3-1

Weiterbildungs- und Umschulungsbudget für Arbeitslose

Meilenstein

Inkrafttreten eines Haushaltsgesetzes

104

C4.2 I2-1

Unterstützung für Neuankömmlinge zur Vermeidung von Lernverlusten

Ziel

Unterstützung von Schulen der Primar- und Sekundarschulen, um Neuankömmlingen zusätzliche Unterstützung zu bieten

111

C5.1 I2-1

Verlängerung der Intensivpflege

Ziel

Anzahl der Krankenhäuser, die die Einrichtungen für bestehende Festbetten und flexible Betten angepasst haben

112

C5.1 I2-2

Verlängerung der Intensivpflege

Ziel

Schulung des Krankenhauspersonals

115

C5.1 I4-2

Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Meilenstein

Annahme eines Fahrplans für faire Daten (die sicherstellen, dass die Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind)

116

C5.1 I4-3

Gesundheitsforschungsinfrastruktur (HRI)

Meilenstein

Operatives Datenportal

117

C6.1 R1-1

Niederländische Steuerpolitik

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung einer Quellensteuer

132

C8-R1

Energiemarktreformpaket

Meilenstein

Inkrafttreten eines Ministerialdekrets zur Festlegung des vorrangigen Rahmens für

Investitionen in das Stromnetz

Ratenzahlungsbetrag

EUR

1 185 101 166

1.3.Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

2

C1.1 R1-2

Reform der Energiebesteuerung

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Anpassung der Strukturelemente

der Energiesteuern

8

C1.1 R4-3

Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung

Meilenstein

Veröffentlichung eines Mehrjahres-Rabattprogramms für Lkw-Abgaben im Staatsanzeiger

9

C1.1 R5-1

Energierecht

Meilenstein

Inkrafttreten des Energiegesetzes

Recht

17

C1.1 I1-8

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Offshore-Stromverbindung zu landseitigen Anlandestellen – Verwaltungsvereinbarungen für das Gebiet

Investitionspläne

28

C1.1 I4-2

Luftfahrt im Wandel

Meilenstein

Detaillierte Auslegung des Wasserstoffkraftstoffs

Zelle-Elektroantrieb

36

C2.1 I1-2

Quantendelta NL

Meilenstein

Quantendelta NL

37

C2.1 I2-1

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Ziel

Gewährung von Stipendien für Stipendien

43

C2.1 I4-1

Logistik der digitalen Infrastruktur

Ziel

Basisdateninfrastruktur

entwickelt

45

C2.1 I4-3

Logistik der digitalen Infrastruktur

Ziel

Abschluss der lebenden Labors

54

C2.2 I2-4

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Ziel

Verfügbare Datensätze auf der

Nationaler Zugangspunkt für Mobilitätsdaten

61

C2.3 I1-1

Erneuerung der IT-Infrastruktur im Verteidigungsministerium

Meilenstein

Verbesserung der Cybersicherheit

durchgeführte Aktionen

62

C2.3 I1-2

Erneuerung der IT-Infrastruktur im Verteidigungsministerium

Ziel

Ziviles Personal des Verteidigungsministeriums, das aus der Ferne arbeitet über

ein sicheres Netz

64

C2.3 I1-4

Erneuerung der IT-Infrastruktur im Verteidigungsministerium

Ziel

Ziviles Personal des Verteidigungsministeriums mit Zugang zu zusätzlichem Personal

sichere Fernarbeitseinrichtungen

72

C3.1 R3-4

Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnungsangebots

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes über die zusätzlichen Maßnahmen des Staates zur Durchsetzung von Vereinbarungen über den Bau neuer Wohnungen

77

C3.1 I1-2

Erschließung neuer Bauprojekte

Ziel

Bauarbeiten (Abschnitt 1)

83

C3.2 I2-1

Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen (ISDE)

Ziel

Bezuschusste nachhaltige Energie- und Energiesparmaßnahmen.

88

C4.1 R3-2

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Meilenstein

Abschluss der Pläne für den Übergang zum neuen Rentensystem

und veröffentlicht

91

C4.1 R4-2

Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Meilenstein

Veröffentlichung eines Gesetzes zur Änderung der Definition der Beschäftigung im Amtsblatt

Beziehung

92

C4.1 R4-3

Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

Meilenstein

Vollstreckungsmoratorium für das Gesetz zur Deregulierung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen

abgeschafft

96

C4.1 I1-4

Die Niederlande lernen weiter

Meilenstein

Unabhängige Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Subventionsregelungen im Rahmen von

Niederlande lernen weiter“

101

C4.2 I1-1

Nationales Bildungslabor KI

Ziel

Ausgewählte Projekte zur Förderung innovativer digitaler Bildung

Lösungen

108a

C5.1 I1-1

Vorübergehende zusätzliche Personalkapazitäten für die Pflege in Krisenzeiten

Ziel

Finanzieller Rahmen für Ausbildungsmaßnahmen im Gesundheitswesen

110

C5.1 I1-3

Vorübergehender zusätzlicher Mensch

Ressourcen für Pflege und Betreuung in Krisenzeiten

Ziel

Einrichtung eines nationalen Reservepools für die Gesundheitsversorgung

123

C6.2 R6-1

Politik zur Bekämpfung der Geldwäsche

Ziel

Erhöhung der Zahl der Vollzeitäquivalente des Finanzplans

Intelligence Unit (Nachrichtendienst)

124

C6.2 R6-2

Politik zur Bekämpfung der Geldwäsche

Meilenstein

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung einer Obergrenze für Bargeld

Zahlungen

128

C8-I1

Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen

Ziel

Bezuschusste nachhaltige Energie- und Energiesparmaßnahmen

129

C8-I1

Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen

Ziel

Bezuschusste nachhaltige Energie- und Energiesparmaßnahmen

130

C8-I1

Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen

Ziel

Bezuschusste nachhaltige Energie- und Energiesparmaßnahmen

133

C8-R1

Energiemarktreformpaket

Ziel

Annahme von 12 „Mehrjahresprogramme für Energie und Klima auf Provinzebene“

Infrastruktur 2.0“

Tranche

Betrag

992 045 548 EUR

1.4.Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

LaufendeNummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

11

C1.1 I1-2

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr – Veröffentlichung der Ausschreibung(en) für den Erwerb von Notfallmaßnahmen

Schlepper

13

C1.1 I1-4

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Entwicklung und Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen und Arten

Schutz

14

C1.1 I1-5

Offshore-Windkraft

Ziel

Stärkung und Schutz des Nordsee-Ökosystems – Projekte, die zur Verbesserung und/oder Wiederherstellung der Natur in und um Natura-2000-Gebiete und Schutzgebiete im Rahmen der Meeresstrategie beitragen

Rahmenrichtlinie (MSRR)

19

C1.1 I1-10

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Offshore-Stromverbindung zu landseitigen Anlandestellen – Ökologische Impulse

Wattenmeer

20

C1.1 I1-11

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Offshore-Stromverbindung zu landseitigen Anlandestellen – Ausgleich und Minderung der Versalzung von

landwirtschaftlicher Boden

22

C1.1 I2-2

Grüne Energie von Wasserstoff

Ziel

Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet für

Demonstrationsanlagen für

innovativer grüner Wasserstoff

Technologie

23

C1.1 I2-3

Grüne Energie von Wasserstoff

Ziel

Unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen für

Forschungsprojekte für grünen Wasserstoff

27

C1.1 I4-1

Luftfahrt im Wandel

Meilenstein

Detaillierte Gestaltung von Wasserstoff

Verbrennungsturbofan

29

C1.1 I4-3

Luftfahrt im Wandel

Meilenstein

Think Tank „Fleying Vision“

betriebsbereit

38

C2.1 I2-2

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Ziel

ELSA KI-Forschungslabors in Betrieb

39

C2.1 I2-3

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Ziel

Vergebene FuE-Projekte

41

C2.1 I3-1

Impulse für digitale Bildung

Meilenstein

Eine einzige Plattform für den Zugang zu digitalen Lernmaterialien, die geschaffen wurde, sowie operative und digitale Identität

Lösung für in Gebrauch befindliche Studierende

42

C2.1 I3-2

Impulse für digitale Bildung

Ziel

Lehrstellen und

Praktisches Lernen

44

C2.1 I4-2

Logistik der digitalen Infrastruktur

Ziel

Verbesserung der digitalen Bereitschaft bei

der Logistiksektor

52

C2.2 I2-2

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Ziel

Vorrangige Dienste im Bereich der Sicherheit

63

C2.3 I1-3

Erneuerung der IT-Infrastruktur im Verteidigungsministerium

Meilenstein

Verbesserung der Netze und

Umstellung auf neue IT-Infrastruktur abgeschlossen

78

C3.1 I1-3

Erschließung neuer Bauprojekte

Ziel

Bauarbeiten (Abschnitt 2)

82

C3.2 I1-2

Subventionsregelung für die Nachhaltigkeit von Immobilien des öffentlichen Sektors

Ziel

Summe der jährlichen Verringerung der CO2-Emissionen (in Kton) aus allen genehmigten Renovierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen

im Rahmen der Regelung subventioniert

89

C4.1 R3-3

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Meilenstein

Umsetzung der Pensionsfonds

Fertigstellung und Veröffentlichung der Pläne

102

C4.2 I1-2

Nationales Bildungslabor KI

Ziel

Projekte zur Förderung innovativer

abgeschlossene digitale Bildungslösungen

103

C4.2 I1-3

Nationales Bildungslabor KI

Ziel

Lieferung von zwei Produkten mit

Technologie-Reifegrad 6

109a

C5.1 I1-2

Befristete zusätzliche personelle Kapazitäten für die Pflege in

Krisenzeiten

Ziel

Zahl der Personen, die an der beruflichen Aus- und Weiterbildung teilnehmen

118

C6.1 R1-2

Niederländische Steuerpolitik

Meilenstein

Schreiben zur Überwachung der Auswirkungen der Änderungen der Steuerpolitik an

Parlament

134

C8-R1 Energiemarktreformpaket

Meilenstein

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Änderung der Umwelt und

Planning Act (Stadtplanungsgesetz)

Tranche

Betrag

EUR

363 455 213

1.5.Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/
Zielwert

Namen

7

C1.1 R4-2

Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung

Meilenstein

Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Lkw-Abgabe auf der Grundlage der Kilometerleistung

10

C1.1 I1-1

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr – unterzeichnete(r) Vertrag(e) für den Kauf neuer Gebühren

Punkte auf See und im Kai

12

C1.1 I1-3

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr – unterzeichnete(r) Vertrag(e) für den Kauf von Notfällen

Reaktionsschiffe

15

C1.1 I1-6

Offshore-Windkraft

Ziel

Stärkung und Schutz des Ökosystems Nordsee – Ökologische Offshore-Windenergie

Programm (WOZEP)

16

C1.1 I1-7

Offshore-Windkraft

Ziel

Stärkung und Schutz des Nordsee-Ökosystems – Digitalisierung der Nordsee

—Überwachungsstationen

18

C1.1 I1-9

Offshore-Windkraft

Meilenstein

Offshore-Stromverbindung zu landseitigen Anlandestellen —

Verwaltungsvereinbarungen für Gebietsinvestitionspläne

24

C1.1 I3-1

Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt ZES

Ziel

Megawattstunden

(MWh) Strom aus betriebsbereiter modularer Energie

Behältnisse

25

C1.1 I3-2

Energiewende in der Binnenschifffahrt, Projekt ZES

Ziel

Anzahl der betriebsbereiten Ladestellen

30

C1.2 I1-1

Programm „Natur“

Ziel

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in und um Natura 2000

umgesetzte Bereiche

31

C1.2 I1-2

Programm „Natur“

Ziel

Beschleunigte Wiederherstellung der Natur

durch Landbewirtschaftungsorganisationen

32

C1.2 I1-3

Programm „Natur“

Ziel

Verbesserung der Qualität der Natur von Flüssen und Straßen

Geschäftsführung

33

C1.2 I1-4

Programm „Natur“

Ziel

Maßnahmen, die zur Überwachung und Entwicklung von Wissen beitragen

Grundlage für das Naturschutzprogramm

40

C2.1 I2-4

KI-gestützte und angewandte KI-Lerngemeinschaften

Ziel

Umsetzung von KI-Lerngemeinschaften

48

C2.2 I1-3

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

Ziel

Anzahl der für ERTMS betriebsbereiten GSM-Rail-Masten

49

C2.2 I1-4

Europäischer Eisenbahnverkehr

Managementsystem

(ERTMS)

Meilenstein

Logistiksysteme, die an folgende Gegebenheiten angepasst sind:

ERTMS

50

C2.2 I1-5

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (European Rail Traffic Management System)

(ERTMS)

Meilenstein

Betrieb des zentralen Sicherheitssystems

51

C2.2 I2-1

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Ziel

Intelligente Verkehrssteuerungsgeräte

53

C2.2 I2-3

Sichere, intelligente und nachhaltige Mobilität

Ziel

Digitale Infrastruktur für

Künftige widerstandsfähige Mobilität (DITM)

56

C2.2 I3-2

Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Ziel

Endgültige Anzahl der zusätzlich installierten intelligenten Straßenstationen

57

C2.2 I3-3

Intelligente Straßenbahnhöfe (iWKS)

Ziel

Endgültige Zahl der zusätzlich produzierten und betriebsbereiten intelligenten Straßenstationen

60

C2.3 R1-3

Informationsmanagement für die Öffentlichkeit

(Gesetz über die offene Regierung)

Ziel

Auf einer Plattform verfügbare Dokumente

79

C3.1 I1-4

Erschließung neuer Bauprojekte

Ziel

Bauarbeiten (Abschnitt 3)

80

C3.1 I1-5

Erschließung neuer Bauprojekte

Meilenstein

Klimaanpassung

durchgeführte Aktionen

85

C4.1 R2-1

Invaliditätsversicherung für Selbstständige

Meilenstein

Veröffentlichung des Gesetzes zur Einführung einer obligatorischen Invaliditätsversicherung im Amtsblatt

für Selbstständige

86

C4.1 R2-2

Invaliditätsversicherung für Selbstständige

Meilenstein

Schreiben an das Parlament zum Stand der Umsetzung der

obligatorische Invaliditätsversicherung

89a

C4.1 R3-3

Reform der zweiten Säule des Rentensystems

Ziel

Genehmigte Beschlüsse über die Übertragung von Pensionsvermögen von Versicherungsnehmern auf die neue

Rentensystem

98a

C4.1 I3-2

Weiterbildungs- und Umschulungsbudget für Arbeitslose

Ziel

Finanzierung von Ausbildungsprogrammen zur Weiterbildung und Umschulung von Arbeitslosen

Personen

Tranche

Betrag

EUR

1 568 045 048

ABSCHNITT 3 ZUSÄTZLICHE REGELUNG

1.Vorkehrungen für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande erfolgt nach folgenden Modalitäten:

·Die Programmdirektion für die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) im Finanzministerium trägt die Gesamtverantwortung für die Überwachung und Durchführung des Plans und den Schutz der finanziellen Interessen der Union („systeemverantwoordelijk“).

·Die politischen Direktionen in den zuständigen Ministerien, Agenturen und Konsortien sorgen für die Berichterstattung und Umsetzung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans, während die Direktionen für Finanzwirtschaft der zuständigen Ministerien (FEZ) die politischen Direktionen überwachen und überwachen und insbesondere die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte überwachen.

·Die Programmdirektion für die Aufbau- und Resilienzfazilität im Finanzministerium arbeitet allgemeine Leitlinien aus, in denen festgelegt wird, wie Etappenziele und Zielwerte zu melden sind und denen zusätzliche Nachweise beizufügen sind. Diese Leitlinien werden in die Verordnung über den Staatshaushalt aufgenommen, die jährlich aktualisiert wird. Die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans wird in den internen Planungs- und Kontrollzyklus der verschiedenen an der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligten Ministerien integriert und in deren Jahresberichte aufgenommen. Durch zwischengeschaltete Erklärungen (d. h. Verwaltungserklärungen auf Ebene der Durchführungsstellen) bestätigen die Durchführungsstellen den Schutz der finanziellen Interessen der Union und bestätigen die Gültigkeit der gemeldeten Daten zu den Etappenzielen und Zielwerten. Diese Zwischenerklärungen werden von den Finanzwirtschaftsdirektionen (FEZ-Direktionen) der an der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans beteiligten Ministerien überprüft und unterzeichnet.

·Der Prüfbehörde „Auditdienst Rijk“, ein unabhängiger Dienst im Finanzministerium, führt regelmäßige Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einschließlich vertiefter Prüfungen, durch. Sie erstellt ferner eine Zusammenfassung der durchgeführten Prüfungen, die in die Zahlungsanträge aufzunehmen ist. Bei den Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme wird bewertet, ob die Überwachungs- und Durchführungsregelungen vollständige und zuverlässige Daten zu den im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Indikatoren liefern und ob das Durchführungssystem gewährleistet, dass die Mittel im Einklang mit den Vorschriften verwaltet werden und in der Lage sind, Betrug, Interessenkonflikte, Korruption und Doppelfinanzierung zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.

2.Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten zu gewähren, treffen die Niederlande folgende Regelungen:

·Die Programmdirektion für die Aufbau- und Resilienzfazilität im Finanzministerium fungiert als Koordinierungsstelle. Sie trägt auch die Verantwortung für die Einreichung der Zahlungsanträge und die Erstellung der Verwaltungserklärungen. Alle Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung des Plans werden in einem zentralen Speichersystem gespeichert, das für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans entwickelt wird. Die Durchführungsstellen erheben und speichern alle Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241. Die Informationen werden in den IT-Systemen der verschiedenen Ministerien gespeichert und an die Koordinierungsstelle weitergegeben. Das zu entwickelnde zentrale Speichersystem enthält die Informationen zu Etappenzielen und Zielwerten und erhebt,speichert und gewährleistet den Zugang zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241.

·Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 legen die Niederlande der Kommission nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags vor. Die Niederlande stellen sicher, dass die Kommission auf Antrag uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung des Zahlungsantrags stützen, und zwar sowohl für die Bewertung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüf- und Kontrollzwecke.

(1)

 Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(2)

  https://rijkewaddenzee.nl/wp-content/uploads/2018/05/Actieplan-Broedvogels-Waddenzee-2018_DEF_MET_voorwoord.pdf

(3)

  https://www.beheerautoriteitwaddenzee.nl/integraal-beheerplan/wat-is-het-integraal-beheerplan

(4)

 Ausgenommen Projekte im Rahmen dieser Maßnahme in Bezug auf die Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die zugehörige Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(5)

 Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(6)

 Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(7)

 Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Kompost-Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

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