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Document 52025PC0164

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen

COM/2025/164 final

Straßburg, den 1.4.2025

COM(2025) 164 final

2025/0085(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik bietet den Mitgliedstaaten die Gelegenheit, Mittel für den Zeitraum 2021-2027 auf Investitionen in die Verteidigungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Abwehrbereitschaft und strategische Autonomie der EU sowie auf andere neue Prioritäten, einschließlich der Ziele des Deals für eine saubere Industrie, umzuschichten, indem sie der Kommission entsprechende Programmänderungen vorlegen. Die Stärkung dieser Dimensionen setzt voraus, dass die Menschen über die richtigen Kompetenzen verfügen. Im derzeitigen demografischen Kontext stellen zunehmende Kompetenzdefizite und Arbeitskräftemangel ein Haupthindernis für Wachstum und wirtschaftliche Anpassung dar. Investitionen in die Kompetenzentwicklung und die Arbeitskräftemobilität haben oberste Priorität.

Der in der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) festgelegte Rahmen für kohäsionspolitische Investitionen in Menschen ist nicht ausreichend auf diese neuen Prioritäten abgestimmt. Die außergewöhnlichen Herausforderungen, denen die Union gegenübersteht, erfordern zusätzliche Schwerpunkte, Flexibilität und verstärkte Anreize. Die vorgeschlagenen Anpassungen werden dazu beitragen, die Programme auf neue Prioritäten auszurichten und ihre Umsetzung zu beschleunigen. Dieser Vorschlag enthält Anpassungen der ESF+-Verordnung, damit diese Ziele erreicht werden können.

Ausrichtung der kohäsionspolitischen Investitionen auf neue Prioritäten

In den letzten Jahren war die geopolitische Dynamik von großer Unsicherheit geprägt, die eine grundlegende Neubewertung der strategischen Autonomie der EU erforderlich machte. Diese Veränderungen vollziehen sich parallel zum grünen, sozialen und technologischen Wandel, durch den sich die Welt um uns herum sehr schnell verändert. Die Herausforderungen, die sich aus diesen sich gleichzeitig vollziehenden Veränderungen ergeben, wurden in dem im September 2024 veröffentlichten Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit umfassend analysiert. Gemäß diesem Bericht ist es dringend notwendig, die Innovationslücke zu schließen, die Dekarbonisierungsbemühungen mit der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in Einklang zu bringen und die Abhängigkeit von externen Faktoren zu verringern, indem die Lieferketten diversifiziert werden und in kritische Sektoren investiert wird.

Als Reaktion darauf wurden bereits mehrere breit angelegte Initiativen eingeleitet, um die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und strategische Autonomie der EU zu stärken. Dazu gehören die „Plattform für strategische Technologien für Europa“ (STEP), mit der die technologische Führungsrolle Europas gestärkt werden soll, und der Plan „REPowerEU“, mit dem die Abhängigkeit von externen Energiequellen verringert und der grüne Wandel beschleunigt werden soll; dadurch sollen die bereits laufenden Maßnahmen im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme und der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) ergänzt, strukturelle Veränderungen in den Mitgliedstaaten und Regionen unterstützt und deren Resilienz verbessert werden.

Als wichtigstes Investitionsinstrument der EU innerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) spielt die Kohäsionspolitik eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung dieser Prioritäten. Sie fördert gezielte Investitionen, mit denen ein Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt geleistet wird und gleichzeitig neue Herausforderungen angegangen werden. Außerdem trägt sie zum wirtschaftlichen Wandel in Europa bei, unter anderem durch Innovation und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Der Rechtsrahmen für die Fonds der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2021-2027 wurde jedoch vor dem Eintritt einer Reihe folgenreicher geopolitischer und wirtschaftlicher Ereignisse ausgearbeitet, ausgehandelt und angenommen, durch die sich einige der strategischen politischen Prioritäten der EU verändert haben.

Auch die Partnerschaftsvereinbarungen sowie die nationalen und regionalen kohäsionspolitischen Programme wurden in diesem Zeitraum ausgearbeitet und gebilligt und spiegeln somit die damals festgelegten Prioritäten wider. In Anbetracht des sich wandelnden globalen und regionalen Kontexts bietet die Halbzeitüberprüfung 2025 eine gute Gelegenheit, ihre Umsetzung und die Wirksamkeit ihres Beitrags zu den sich wandelnden Prioritäten zu bewerten. Diese Überprüfung wird dazu beitragen, festzustellen, inwieweit die kohäsionspolitischen Programme direkt und schnell auf die sich rasch verändernden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten reagieren können.

Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass die frühe Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme im Zeitraum 2021-2027 mit Herausforderungen verbunden war, die einer raschen Inanspruchnahme und Auszahlung der Mittel nicht förderlich waren und gegenüber früheren Programmplanungszeiträumen zu Verzögerungen bei der Durchführung geführt haben. Diese Verzögerungen fallen in eine Zeit, in der umfangreiche und beschleunigte Investitionen zur Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich sind.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1057 vor. Diese Änderungen haben den Zweck, die Investitionsprioritäten an den sich wandelnden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen und geopolitischen Kontext anzupassen und gleichzeitig mehr Flexibilität und Anreize zu schaffen, um die rasche Bereitstellung der dringend benötigten Mittel zu erleichtern und zu fördern. Durch die Überarbeitung des kohäsionspolitischen Rahmens für den Zeitraum 2021-2027 kann die EU sicherstellen, dass ihre Investitionsmechanismen flexibel und reaktionsfähig bleiben und eine wirksamere Reaktion auf aktuelle und künftige Herausforderungen ermöglichen.

Damit die Mitgliedstaaten die in diesem Vorschlag vorgesehenen Möglichkeiten wirksam nutzen können, wird vorgeschlagen, ihnen zu gestatten, ihren Vorschlag zur Halbzeitüberprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 erneut vorzulegen. Eine etwaige Programmänderung, die im Rahmen der neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen vorgenommen wird, hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/2092 angenommen wurden, und die Einhaltung der Prioritäten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Rahmen der einschlägigen Programme. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Übereinstimmung der Programme mit den Anforderungen des einschlägigen EU-Rechts genau überwachen.

Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen als Beitrag zur Dekarbonisierung und Widerstandsfähigkeit der Produktionskapazitäten 

Angesichts der hohen Energiekosten, des starken globalen Wettbewerbs und erheblicher Bedrohungen für die regelbasierte internationale Ordnung des zwischenstaatlichen Handels müssen sich europäische Wirtschaftszweige anpassen. Benötigt werden Arbeitskräfte mit den richtigen Kompetenzen, wobei sich diese Kompetenzen rasch weiterentwickeln. Da sich der Strukturwandel in einem noch nie da gewesenen Tempo vollzieht, muss unverzüglich gehandelt werden, damit Arbeitskräfte durch Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen die richtigen Qualifikationen erwerben können und die Mobilität von (hoch qualifizierten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwischen den Wirtschaftszweigen gefördert wird.

Entscheidend für die Wettbewerbsstärke Europas sind seine Bürgerinnen und Bürger. Unser Humankapital ist für den Wohlstand der EU, ihre wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und die Steigerung unseres Produktivitätswachstums sowie für die Stärkung des Zusammenhalts von wesentlicher Bedeutung. Die Arbeitskräfte in der EU müssen über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, um die wachsende Verteidigungsindustrie zu unterstützen, die Abwehrbereitschaft und Sicherheit Europas zu stärken und den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft zu bewerkstelligen; dazu zählen auch Kompetenzen in den Bereichen saubere Technologien, Digitalisierung und Unternehmertum. Der Deal für eine saubere Industrie 1 sieht konkrete Maßnahmen vor, um die Dekarbonisierung zu einem Wachstumsmotor für die europäischen Wirtschaftszweige zu machen.

Verteidigung und Sicherheit

Angesichts der noch nie da gewesenen geopolitischen Instabilität muss die Europäische Union nun konsequente Entscheidungen treffen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Um die Abschreckung, Abwehr und Sicherheit zu gewährleisten, muss Europa bereit sein, in eine neue Ära einzutreten, indem es seine Unterstützung für die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie deutlich erhöht. Auf diese Weise wird die Union in der Lage sein, der Ukraine kurzfristig die dringend benötigte Unterstützung zu gewähren und gleichzeitig die langfristige Stabilität des Kontinents zu gewährleisten.

Die Kommission hat dem Europäischen Rat einen Plan für Sofortmaßnahmen – „ReArm Europe“ – in Höhe von 800 Mrd. EUR vorgeschlagen, mit dem alle verfügbaren finanziellen Hebel in Bewegung gesetzt werden, um Investitionen in die europäischen Verteidigungsfähigkeiten rasch und in großem Umfang zu unterstützen. Unter anderem kann der Unionshaushalt durch ein neues spezielles Verteidigungsinstrument und die Stärkung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) weiter zu diesen gemeinsamen Anstrengungen beitragen.

Ergänzend zu diesen Instrumenten, und um weitere Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, Verteidigungsinvestitionen direkt zu unterstützen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mittel der Kohäsionspolitik schnell mobilisiert werden können. Diese Investitionen werden die Widerstandsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken und gleichzeitig die Entwicklung und das Wachstum in der Region fördern. Sie werden auch der zweifachen Herausforderung gerecht, der die an Russland, Belarus und die Ukraine angrenzenden Regionen der Union gegenüberstehen: Stärkung der Sicherheit bei gleichzeitiger Wiederbelebung ihrer Volkswirtschaften.

Die richtigen Kompetenzen sind für eine wirksame Verteidigungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung. Die Fähigkeit der Verteidigungsindustrie, qualifizierte Arbeitskräfte anzuwerben und diese umzuschulen und weiterzubilden, ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine kurzfristige Steigerung der Produktion. Die Union der Kompetenzen sieht Maßnahmen zur Behebung von Kompetenzdefiziten und Fachkräftemangel in Europa vor. Die Kommission wird zudem das Pilotprojekt „Kompetenzgarantie“ einrichten. Ziel dieses Projekts ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die mit Umstrukturierungen konfrontiert oder von Stellenabbau bedroht sind, die Möglichkeit zu bieten, ihre berufliche Laufbahn in einem anderen Unternehmen oder Wirtschaftszweig fortzusetzen. Dies ist unter den gegebenen Umständen enorm wichtig. Darüber hinaus wurde mit dem Kompetenzpakt eine groß angelegte Partnerschaft für das Verteidigungsökosystem geschaffen 2 . Mithilfe von Kompetenzprognosen wird die kollektive Antizipation von Kompetenzdefiziten, mit denen Europa konfrontiert sein wird, unterstützt; dabei werden die Prognosen des Kompetenzbedarfs der Industrie und der demografischen Kompetenzen für die nächsten fünf bis zehn Jahre berücksichtigt. Ziel ist es, Weiterbildungs- und Umschulungsprogramme zu verbessern, um sie attraktiver zu machen, indem Talente besser eingebunden und gefördert werden und ihre Bindung an das Unternehmen verbessert wird.

In diesem Zusammenhang wird der ESF+ die Entwicklung von Kompetenzen in der Verteidigungsindustrie aktiv erleichtern, indem er zusätzliche Flexibilität bei der Umsetzung bietet, unter anderem eine höhere Vorfinanzierung, eine Befreiung von der Berechnung der thematischen Konzentration sowie eine höhere Kofinanzierung.

Regionen an der Ostgrenze

Angesichts der Herausforderungen, vor denen die östlichen Grenzregionen seit der Aggression Russlands gegen die Ukraine stehen, sollten Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für NUTS-2-Regionen mit Grenzen zu Russland, Belarus oder der Ukraine die Möglichkeit erhalten, eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 9,5 % der Programmmittel im Jahr 2026 und eine 100%ige Finanzierung durch die Union zu erhalten.

Größere Flexibilität und Vereinfachung zur Beschleunigung von Investitionen

Zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums 2021-2027 hatten die Mitgliedstaaten nur in geringem Umfang Auszahlungen bei der Kommission beantragt, was auf das Zusammenwirken mehrerer Faktoren zurückzuführen war, nämlich auf die späte Annahme der Verordnungen über die Politik, die Notwendigkeit der Bewältigung aufeinanderfolgender Krisen, einschließlich der COVID-19-Pandemie, des Krieges gegen die Ukraine und der Energiekrise, den Druck, den vorangegangenen Programmplanungszeitraum abzuschließen, sowie auf die Priorität, die der Umsetzung der Instrumente von NextGenerationEU eingeräumt wurde, für die kürzere Umsetzungsfristen galten. All dies hat wiederum die Verwaltungskapazitäten der Behörden der Mitgliedstaaten für die Planung und schnelle Durchführung von Investitionen belastet. Ungeachtet der raschen Beschleunigung im vergangenen Jahr, in dem die Projektauswahl etwas mehr als 40 % der Mittelzuweisungen entsprach, sollte die Umsetzung der Kohäsionspolitik zügig an Fahrt aufnehmen, da die Union mit einer Vielzahl neuer Herausforderungen konfrontiert ist, die rasches Handeln erfordern. Die Kommission schlägt daher eine Reihe von Maßnahmen vor, die darauf abzielen, die Nutzung der kohäsionspolitischen Unterstützung zur Beschleunigung von Investitionen flexibler und einfacher zu gestalten:

Um zu vermeiden, dass sich die Programmdurchführung aufgrund nationaler Haushaltszwänge verzögert, und um die finanziellen Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der neuen Herausforderungen zu erhöhen, schlägt die Kommission für 2026 eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 4,5 % aus dem ESF+ für alle Programme vor, bei denen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung mindestens 15 % der Mittel den neuen Prioritäten und der STEP zugewiesen werden.

Für Programme, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine grenzende NUTS-2-Regionen betreffen, wird vorgeschlagen, den Vorfinanzierungssatz im Jahr 2026 auf 9,5 % anzuheben, da diese Regionen seit der Aggression Russlands gegen die Ukraine vor besonderen Herausforderungen stehen.

Um zu vermeiden, dass das Risiko von Verzögerungen und eines entsprechenden Verlusts von Mitteln die Bereitschaft zu Programmänderungen verringert, und um die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu gewährleisten, schlägt die Kommission vor, die Frist für die Verwendung der ESF+-Mittel zu verlängern und das Enddatum für die Förderfähigkeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. Diese Flexibilitätsregelung sollte nur für Programme gelten, bei denen Änderungen vorgeschlagen werden, die nach ihrer Genehmigung eine Neuzuweisung von mindestens 15 % der Mittel für die neuen Prioritäten und die STEP im Rahmen der Halbzeitüberprüfung vorsehen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Fonds der Kohäsionspolitik sowie mit der jüngsten Mitteilung der Kommission über eine Reformagenda für die Kohäsionspolitik und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 und wahrt die Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 164, 175, 177 und 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag, mit dem die Mitgliedstaaten veranlasst werden sollen, ihre kohäsionspolitischen Programme stärker auf die Bewältigung strategischer Herausforderungen abzustimmen und Mittel auf neue Prioritäten umzuschichten, und mit dem gleichzeitig für mehr Flexibilität zur Beschleunigung der Umsetzung gesorgt werden soll, erfordert Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1057. Das gleiche Ergebnis kann nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erzielt werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag zielt darauf ab, Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, ihre kohäsionspolitischen Programme noch stärker auf die Bewältigung strategischer Herausforderungen auszurichten und die Mittel auf neue Prioritäten umzuschichten, sowie mehr Flexibilität für die Beschleunigung von Investitionen zu schaffen. Die Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung ist das geeignete Instrument, da sie unmittelbar anwendbare Regeln für die Unterstützung enthält.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Konsultation der Interessenträger

Nicht zutreffend

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Nicht zutreffend

Folgenabschätzung

Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorschlags für die Verordnung (EU) 2021/1057 wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Die begrenzten und gezielten Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Nicht zutreffend

Grundrechte

Nicht zutreffend

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag betrifft kohäsionspolitische Programme des Programmplanungszeitraums 2021-2027 und wird zu einer zusätzlichen Vorfinanzierung im Rahmen des ESF+ im Jahr 2026 führen. Diese zusätzliche Vorfinanzierung wird im Zeitraum 2021-2027 gegenüber einem Szenario einer unveränderten Politik zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen im Jahr 2026 führen und ist haushaltsneutral. Ausgehend von der geschätzten Inanspruchnahme der in dem Vorschlag vorgesehenen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Zahlungsvorausschätzungen und Mittelumschichtungen werden die Nettoauswirkungen auf den Haushalt auf 500 Mio. EUR geschätzt, die in den Entwurf des Haushaltsplans 2026 aufgenommen werden.

Die Möglichkeit, einen höheren Finanzierungssatz der Union für Investitionen im Rahmen der speziellen Prioritäten und für Programme für die Regionen an der Ostgrenze zu beantragen, wird auch dazu führen, dass Zahlungen teilweise vorgezogen werden und Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt geringer ausfallen, da die Gesamtmittelausstattung unverändert bleibt. Die tatsächlichen Auswirkungen werden in hohem Maße von der Inanspruchnahme durch die Mitgliedstaaten abhängen.

Die vorgeschlagene Änderung erfordert keine Änderung der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nicht zutreffend

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Gegenstand des Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 in Bezug auf den ESF+, um strategische Herausforderungen anzugehen und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Mittel zugunsten der neuen Prioritäten umzuschichten.

Verteidigung

Der Vorschlag ermöglicht eine gezielte Unterstützung der Kompetenzentwicklung in der Verteidigungsindustrie im Rahmen einer speziellen Priorität, für die weitere Flexibilitätsregelungen gelten werden, unter anderem eine höhere Vorfinanzierung für die Mittelzuweisung im Rahmen der Priorität, eine Befreiung von der Berechnung der Beträge für die thematische Konzentration und eine höhere Kofinanzierung. Solche Flexibilitätsregelungen sind jedoch an die Bedingung geknüpft, dass ein Mindestbetrag der Programmmittel zugunsten neuer Prioritäten umgeschichtet wird.

Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen als Beitrag zur Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten 

Der Vorschlag ermöglicht eine gezielte Unterstützung der Qualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung zwecks Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen als Beitrag zur Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten im Rahmen einer speziellen Priorität, für die weitere Flexibilitätsregelungen gelten werden, unter anderem eine höhere Vorfinanzierung bei der Mittelzuweisung im Rahmen der Priorität und eine höhere Kofinanzierung. Solche Flexibilitätsregelungen sind jedoch an die Bedingung geknüpft, dass ein Mindestbetrag der Programmmittel zugunsten neuer Prioritäten umgeschichtet wird.

Erleichterung der Umschichtung der Mittel durch die Mitgliedstaaten

Damit die Mitgliedstaaten die neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen wirksam nutzen können, wird es ihnen gestattet, ihre Bewertung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erneut vorzulegen, zusammen mit einem Antrag auf Programmänderung entsprechend den neu eingeführten speziellen Prioritäten.

Um die Umsetzung des ESF+ zu beschleunigen, würden alle Programme, die auf die neu eingeführten speziellen Prioritäten und die STEP ausgerichtet werden und bei denen mindestens 15 % der Mittel neu zugewiesen werden, auf der Grundlage ihres geänderten Programmbudgets eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 4,5 % erhalten.

Angesichts der Herausforderungen, vor denen die Regionen an der Ostgrenze seit der Aggression Russlands gegen die Ukraine stehen, sollte für vom ESF+ finanzierte Programme für NUTS-2-Regionen mit Grenzen zu Russland, Belarus oder der Ukraine die Möglichkeit bestehen, eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 9,5 % und eine 100%ige Finanzierung durch die Union zu erhalten. Erstreckt sich das entsprechende Programm auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, so sollten diese finanziellen Flexibilitätsregelungen nur dann gelten, wenn das Programm, das das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, das einzige Programm in dem Mitgliedstaat ist, das die betreffenden NUTS-2-Regionen umfasst.

Darüber hinaus wird das Enddatum für die Förderfähigkeit von Ausgaben für alle Programme der Kohäsionspolitik um ein weiteres Jahr verlängert, sofern Programmänderungen entsprechend den neu eingeführten speziellen Prioritäten zur Umschichtung von mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten dieser Prioritäten genehmigt wurden.

2025/0085 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 164, 175, 177 und 322,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 4 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In Anbetracht der wichtigen geopolitischen und wirtschaftlichen Ereignisse, durch die sich einige der strategischen politischen Prioritäten der Union verändert haben, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, diese strategischen Herausforderungen anzugehen und ihre Mittel zugunsten neuer Prioritäten umzuschichten.

(2)Mit dem „Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030“ 5 wird der Weg für eine echte europäische Verteidigungsunion geebnet, unter anderem indem die Mitgliedstaaten angehalten werden, massiv in die Verteidigung und die Verteidigungsindustrie zu investieren. In diesem Zusammenhang werden in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Union der Kompetenzen“ vom 5. März 2025 6 (im Folgenden „Mitteilung über die Union der Kompetenzen“) Maßnahmen zur Behebung von Kompetenzdefiziten und Arbeitskräftemangel in der Union dargelegt, auch im Rahmen der in dieser Mitteilung genannten Initiative „Kompetenzpakt“ und ihrer groß angelegten Partnerschaften, unter anderem zum Verteidigungsökosystem. Daher ist es angebracht, Anreize für den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichteten ESF+ zu schaffen, um die Kompetenzentwicklung in der Verteidigungsindustrie zu erleichtern.

(3)Es ist bereits möglich, die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen im Rahmen des ESF+ zu unterstützen. Im Einklang mit den Dekarbonisierungsmaßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ vom 26. Februar 2025 8 vorgeschlagen wurden, und zur weiteren Erleichterung der industriellen Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten sollte der ESF+ im Rahmen des in der Mitteilung über die Union der Kompetenzen dargelegten Ziels, lebenslange Möglichkeiten zur regelmäßigen Weiterbildung und Umschulung von Menschen zu bieten, auch durch eine neu vorgeschlagene Kompetenzgarantie, die Qualifizierung sowie den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen während des gesamten Dekarbonisierungsprozesses erleichtern, indem Flexibilitätsregelungen für die Umsetzung geschaffen werden.

(4)Im Rahmen des ESF+ ist es bereits möglich, Investitionen zu unterstützen, die zu den Zielen der mit der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingerichteten „Plattform für strategische Technologien für Europa“ (STEP) beitragen, mit der die technologische Führungsrolle der Union gestärkt werden soll. Um weitere Anreize für Investitionen aus dem ESF+ in diesen kritischen Bereichen zu schaffen, sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine höhere Vorfinanzierung für entsprechende Programmänderungen zu erhalten, ausgeweitet werden.

(5)Damit die Mitgliedstaaten eine sinnvolle Programmanpassung vornehmen und die Mittel zugunsten der in den Erwägungsgründen 2, 3 und 4 genannten strategischen Prioritäten der Union umschichten können, ohne dass es zu weiteren Verzögerungen bei der Umsetzung kommt, ist es angebracht, weitere Flexibilitätsregelungen vorzusehen. Die Halbzeitüberprüfung sollte als Gelegenheit dienen, neue strategische Herausforderungen und neue Prioritäten anzugehen; daher sollte den Mitgliedstaaten mehr Zeit eingeräumt werden, um die Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung abzuschließen und entsprechende Programmänderungen einzureichen.

(6)Um die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme zu beschleunigen, den Druck auf die nationalen Haushalte zu verringern und die für die Durchführung wichtiger Investitionen erforderliche Liquidität bereitzustellen, sollte eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung aus dem ESF+ für Programme gezahlt werden. Aufgrund der negativen Auswirkungen der Aggression Russlands gegen die Ukraine sollte der Vorfinanzierungssatz für bestimmte Programme, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, weiter erhöht werden. Um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Anreize für eine Programmanpassung und Neuausrichtung auf wichtige Prioritäten zu schaffen, sollte die zusätzliche Vorfinanzierung nur dann zur Verfügung stehen, wenn ein bestimmter Schwellenwert für die Umschichtung von Mitteln zugunsten spezieller entscheidender Prioritäten erreicht ist.

(7)Um dem Zeitaufwand für die Neuausrichtung der Investitionen Rechnung zu tragen und eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel zu ermöglichen, sollten die Fristen für die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindungen für Programme, bei denen eine Umschichtung von Mitteln zugunsten strategischer Prioritäten erfolgt, angepasst werden.

(8)Angesichts der negativen Auswirkungen der Aggression Russlands auf die entsprechenden Regionen sollte es auch möglich sein, einen Kofinanzierungshöchstsatz von bis zu 100 % auf Prioritäten in Programmen anzuwenden, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen.

(9)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung strategischer Herausforderungen, die Neuausrichtung von Investitionen auf kritische neue Prioritäten sowie die Vereinfachung und Beschleunigung der Umsetzung der Politik, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)Die Verordnung (EU) 2021/1057 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)[Angesichts der dringenden Notwendigkeit, vor dem Hintergrund der drängenden strategischen geopolitischen Herausforderungen entscheidende Investitionen in Kompetenzen in der Verteidigungsindustrie sowie in die Anpassung an Veränderungen im Zuge der Dekarbonisierung zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/1057 wird wie folgt geändert:

1.Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

Artikel 5a

Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Durchführung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

(1)Im Jahr 2026 zahlt die Kommission 4,5 % der Gesamtunterstützung aus dem ESF+ gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als zusätzliche einmalige Vorfinanzierung. Der Prozentsatz der einmaligen Vorfinanzierung im Jahr 2026 wird für Programme, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, auf 9,5 % angehoben, sofern sich das Programm nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckt. Sind in einem Mitgliedstaat an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen ausschließlich in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so gilt für diese Programme die in diesem Absatz festgelegte höhere Vorfinanzierung.

Die zusätzliche Vorfinanzierung gemäß Unterabsatz 1 findet nur Anwendung, wenn die Umschichtung von mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer gemäß den Artikeln 12a, 12c und 12d festgelegter spezieller Prioritäten genehmigt wurde, sofern der Antrag auf Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

Die einem Mitgliedstaat geschuldete Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der in Unterabsatz 2 genannten Prioritäten ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlungen berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung im Jahr 2025 eingereicht wurde.

(2)Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 endet die Frist für die Förderfähigkeit von Ausgaben, die Kostenerstattung und die Aufhebung von Mittelbindungen am 31. Dezember 2030. Diese Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer gemäß den Artikeln 12a, 12c und 12d dieser Verordnung festgelegter spezieller Prioritäten umgeschichtet werden.

(3)Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, auf 100 % festgelegt. Der höhere Kofinanzierungssatz gilt nicht für Programme, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, es sei denn, diese Regionen sind nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstrecken. Die Ausnahmeregelung gilt nur, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer gemäß den Artikeln 12a, 12c und 12d dieser Verordnung festgelegter spezieller Prioritäten genehmigt wurden, sofern die Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 übermittelt wird.

(4)Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm können die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [die vorliegende Verordnung] erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen einreichen, wobei die Möglichkeit für spezielle Prioritäten gemäß den Artikeln 12a, 12c und 12d zu berücksichtigen ist. Es gelten die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen.“

2.Artikel 12a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 leistet die Kommission eine außerordentliche Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Zuweisung für diese Prioritäten, wenn sie eine Änderung eines Programms genehmigt, das eine oder mehrere Prioritäten für aus dem ESF+ unterstützte Maßnahmen umfasst, das zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beiträgt, sofern die Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt.“

3.Die folgenden Artikel 12c und 12d werden eingefügt:

Artikel 12c

Unterstützung der Verteidigungsindustrie

(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kompetenzentwicklung in der Verteidigungsindustrie im Rahmen spezieller Prioritäten zu fördern. Durch diese speziellen Prioritäten kann jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele gefördert werden.

(2)Mittel, die einer speziellen Priorität gemäß Absatz 1 zugewiesen werden, werden bei der Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der thematischen Konzentration gemäß Artikel 7 dieser Verordnung nicht berücksichtigt.

(3)Zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission 30 % der Zuweisung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten spezifischen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung.

Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt.

(4)Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

(5)Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten nach Absatz 1 dieses Artikels auf 100 % festgelegt.

Artikel 12d

Unterstützung von Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung

(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, Unterstützung zur Qualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung im Hinblick auf die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen als Beitrag zur Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten im Rahmen spezieller Prioritäten vorzusehen. Durch diese speziellen Prioritäten kann jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele gefördert werden.

(2)Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein. Verfügt ein Mitgliedstaat bereits über Programme, die eine oder mehrere Prioritäten umfassen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen, so beantragt der Mitgliedstaat bei der Kommission, die betreffenden Prioritäten als spezielle Prioritäten für die Zwecke von Absatz 1 zu betrachten.

(3)Zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission 30 % der Zuweisung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten spezifischen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung.

   Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gemäß Artikel 2 dieses Artikels gezahlt.

(4)Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

   Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

   Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

   Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

(5)Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten nach Absatz 1 dieses Artikels auf 100 % festgelegt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2Politikbereich(e)3

1.3Ziel(e)3

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2Einzelziel(e)3

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4Leistungsindikatoren3

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1Überwachung und Berichterstattung8

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden22

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3Mittel insgesamt24

3.2.4Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter28

3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4Digitale Aspekte29

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2Daten30

4.3Digitale Lösungen31

4.4Interoperabilitätsbewertung31

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen

1.2Politikbereich(e) 

Kohäsionspolitik: Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

1.3Ziel(e)

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit den Fonds der Kohäsionspolitik, einschließlich des ESF+, wird die harmonische Entwicklung der EU durch Maßnahmen zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gefördert. Zur Unterstützung dieses übergeordneten Ziels tragen die Fonds auch zur Förderung wichtiger politischer Ziele bei, unter anderem zur Stärkung der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit und der strategischen Autonomie der EU sowie zur Bewältigung der Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit dem grünen, digitalen und sozialen Wandel.

1.3.2Einzelziel(e)

Spezifisches Ziel Nr. 1

Beschleunigung der Umsetzung der aus dem ESF+ finanzierten kohäsionspolitischen Programme für den Zeitraum 2021-2027 durch mehr Flexibilität und Vereinfachung der Inanspruchnahme der Fonds der Kohäsionspolitik.

 

Spezifisches Ziel Nr. 2

Unterstützung aus dem ESF+ im Rahmen der Programme 2021-2027 für die Kompetenzentwicklung in der Verteidigungsindustrie als kurzfristige Reaktion auf die jüngsten geopolitischen Ereignisse, indem den Mitgliedstaaten zusätzliche Möglichkeiten zur Umschichtung von Mitteln zugunsten des Verteidigungssektors geboten werden.

Weitere Erleichterung der industriellen Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten, indem den Mitgliedstaaten zusätzliche Möglichkeiten geboten werden, Mittel zugunsten der Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung umzuschichten, um die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmer an Veränderungen im Zuge des Dekarbonisierungsprozesses zu ermöglichen.

Bewältigung spezifischer territorialer Herausforderungen in den an die Ukraine, Russland und Belarus angrenzenden Regionen.

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Spezifisches Ziel Nr. 1

Maximierung der Verwendung der dem ESF+ innerhalb des Mehrjährigen Rahmens für 2021-2027 zugewiesenen Mittel.

 

Spezifisches Ziel Nr. 2

Anhebung des Kompetenzniveaus entsprechend der Nachfrage in der Verteidigungsindustrie sowie in den vom Dekarbonisierungsprozess betroffenen Wirtschaftszweigen.

Stärkere Unterstützung bei der Bewältigung der spezifischen Herausforderungen in den an Russland, Belarus und die Ukraine angrenzenden Regionen.

1.3.4Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Spezifisches Ziel Nr. 1

Finanzielle Angaben zu den Beträgen im Zusammenhang mit von den Mitgliedstaaten ausgewählten und durchgeführten Maßnahmen und zu den Zahlungen aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten.

 

Spezifisches Ziel Nr. 2

Gemeinsamer Outputindikator – Gesamtzahl der Teilnehmer

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

X eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 10  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Durch die jüngsten wirtschaftlichen und geopolitischen Ereignisse sind wichtige Prioritäten in den Vordergrund gerückt, die eine Neuausrichtung der Mittel innerhalb der Kohäsionspolitik, insbesondere im Rahmen des ESF+, erfordern. Die speziellen Maßnahmen, die Gegenstand dieser Änderung sind, können bereits im Rahmen des derzeitigen Rechtsrahmens für den ESF+ finanziert werden. Daher stehen sie bereits im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Allerdings müssen Tempo und Umfang der Investitionen erhöht werden. Die laufende Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Programme 2021-2027 bietet eine sehr gute Gelegenheit, zu bewerten, wie diese Programme zur Umsetzung der neuen Prioritäten beitragen können. Daher schafft die hier vorgeschlagene Änderung Anreize und bietet Flexibilitätsregelungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, in relativ kurzer Zeit Mittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen stärker auf diese Prioritäten zu konzentrieren.

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die Änderung soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, notwendige kohäsionspolitische Mittel für Investitionen in Politikbereiche zu lenken, die als vorrangig eingestuft wurden, und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU aufrechtzuerhalten und zu stärken.

Spezifisches Ziel 1: 

Die Mittel der Kohäsionspolitik sind für wirtschaftliche Stabilität, Fairness und Integration in der EU von entscheidender Bedeutung. Sie spielen eine wesentliche Rolle bei der Verringerung der regionalen Unterschiede und der Gewährleistung einer ausgewogenen Entwicklung in allen Mitgliedstaaten. Durch sie wird sichergestellt, dass alle Regionen über die Mittel verfügen, um zu wachsen, innovativ zu sein und sich an künftige Herausforderungen anzupassen; gleichzeitig wird die EU-weite Solidarität gefördert. Die Aufrechterhaltung und Beschleunigung des Mittelflusses aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung der erforderlichen Höhe der öffentlichen Mittel in den Mitgliedstaaten und für die Erreichung der im Vertrag verankerten Kohäsionsziele.

Spezifisches Ziel 2:

Kompetenzentwicklung in der Verteidigungsindustrie: In der Erklärung von Versailles vom März 2022 sowie in den Mitteilungen JOIN(2022) 24 und COM(2022) 60 wurde bereits dargelegt, dass die EU ihre eigene Krisenvorsorge, Reaktionsfähigkeit und Resilienz verstärken muss, um ihre Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen. Die rasche Veränderung des geopolitischen Kontexts in den vergangenen Monaten hat deutlich gemacht, dass die Anstrengungen intensiviert werden müssen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 6. März 2025 wird betont, „dass Europa souveräner werden muss, mehr Verantwortung für seine eigene Verteidigung übernehmen muss und besser gerüstet werden muss, um – mit einem allumfassenden Ansatz – zu handeln und unmittelbare und künftige Herausforderungen und Bedrohungen eigenständig zu bewältigen“. Zu diesem Zweck wird die EU die Mobilisierung der erforderlichen Instrumente und Finanzmittel beschleunigen. Der Europäische Rat „fordert die Kommission auf, zusätzliche Finanzierungsquellen für die Verteidigung auf EU-Ebene vorzuschlagen, einschließlich zusätzlicher Möglichkeiten und Anreize, die allen Mitgliedstaaten basierend auf den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten bei der Nutzung ihrer derzeitigen Mittelzuweisungen im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der EU geboten werden, und rasch entsprechende Vorschläge vorzulegen“.

Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen während des Dekarbonisierungsprozesses: Die EU hat in den letzten Jahren die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz in strategischen Sektoren und die Verringerung der Abhängigkeiten der europäischen Wirtschaft durch den ökologischen und den digitalen Wandel ins Visier genommen. Der Vorschlag umfasst weitere Impulse, die Größe der EU für Investitionen in Bereiche zu nutzen, die für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU wichtig sind.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die jüngsten Änderungen der Verordnungen für die Zeiträume 2014-2020 und 2021-2027 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, der militärischen Aggression Russlands in der Ukraine, der Energiekrise und der Wettbewerbsfähigkeit (STEP) haben zu einer umfangreichen Inanspruchnahme von Mitteln zur Unterstützung einschlägiger Investitionen geführt.

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Änderung hat keinen Einfluss auf die bestehenden kohäsionspolitischen Zuweisungen und soll dazu beitragen, die Investitionen im Rahmen der Fonds auf effiziente und wirksame Weise zu beschleunigen.

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Änderung wirkt sich weder auf die Kernstruktur des bestehenden Rechtsrahmens für die Kohäsionspolitik, einschließlich des ESF+, noch auf die festen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten aus. Vielmehr soll der Unterstützung von Maßnahmen, die bereits im Rahmen des ESF+ möglich sind und Investitionen über andere Finanzierungsmöglichkeiten auf EU-Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen, Nachdruck verliehen werden und es sollen entsprechende Anreize geschaffen werden.

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

X befristete Laufzeit

   Finanzielle Auswirkungen von 2026 bis 2029 auf die Mittel für Zahlungen. Keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 11  

 

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Bemerkungen

2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1Überwachung und Berichterstattung 

Die in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften bleiben uneingeschränkt anwendbar:

Programmbegleitausschuss: mindestens einmal jährlich

Jährliche Sitzungen zur Leistungsüberprüfung zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission

Datenübermittlung je Programm: fünfmal pro Jahr

Jährlicher Kontroll- (Prüf-)bericht.

Für jedes Programm ist bis zum 15. Februar 2031 ein abschließender Leistungsbericht vorzulegen.

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Der Änderungsvorschlag hat weder Auswirkungen auf die bestehende Form der Mittelverwaltung – geteilte Mittelverwaltung – noch auf die Durchführungsmechanismen, die Zahlungsmodalitäten oder die Kontrollstrategien gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden keine besonderen Risiken festgestellt. Der Änderungsvorschlag bewirkt keine strukturelle Veränderung der Risikomanagement- und Kontrollstrategie der kohäsionspolitischen Programme, die für die geplanten Investitionen als angemessen erachtet wird.

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Der Kontrollrahmen der Kohäsionspolitik bleibt unverändert und gilt weiterhin uneingeschränkt. Dieser wurde zum Schutz der finanziellen Interessen der EU konzipiert und über mehrere Programmplanungszeiträume hinweg angepasst, um den Empfehlungen des EuRH und des OLAF Rechnung zu tragen.

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Die Mitgliedstaaten müssen den bestehenden Kontrollrahmen der Kohäsionspolitik einhalten und über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem verfügen, das die Verhinderung, Aufdeckung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, ermöglicht.

3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 12

von EFTA-Ländern 13

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 14

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

2a

 

07 02 01 ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung – operative Ausgaben

 

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

2a

GD: EMPL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie 07 02 01

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

500 000 

-500 000 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 15

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für GD EMPL

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

500 000

-500 000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 2a

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

500 000

-500 000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

500 000

-500 000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

500 000

-500 000

0,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 16

GD: EMPL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,376

0,376

0,376

1,128

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD EMPL INSGESAMT

Mittel

0,000

0,376

0,376

0,376

1,128

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,376

0,376

0,376

1,128

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,376

0,376

0,376

1,128

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,376

500,376

-499,624

0,000

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 17

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

SPEZIFISCHES ZIEL Nr. 1 18

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,376

0,376

0,376

1,128

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,376

0,376

0,376

1,128

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,376

0,376

0,376

1,128

Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.

3.2.4Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 19

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

2

2

2

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

2

2

2

3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt

SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

2

2

2

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

2

2

2

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

2

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Kontakte zu den Mitgliedstaaten, Hilfestellung bei der Einreichung etwaiger Änderungen, Bearbeitung der Änderungen und Einleitung des damit verbundenen Entscheidungsverfahrens, Überwachung der Umsetzung dieser Änderungen.

Externes Personal

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Eine Anpassung von SFC2021 Front-Office könnte aufgrund der Hinzufügung der sektoralen Felddaten erforderlich sein. Der geschätzte Aufwand für die Anpassung der digitalen Lösung liegt zwischen 20 und 40 Personentagen. Es werden jedoch keine Haushaltsmittel für die Umsetzung der Änderung beantragt, vielmehr wird sie aus dem Haushalt 2025 für SFC2021 Front-Office gedeckt, der die Folgekosten für die Pflege abdeckt.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFF 2021 - 2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Kofinanzierung INSGESAMT

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.



3.3    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 20

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Nicht zutreffend.

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4Digitale Aspekte

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz

Die digitalen Anforderungen beschränken sich auf die Anpassung und Erweiterung bereits umgesetzter Lösungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung (SFC2021). Die Anpassungen tragen der Festlegung und Aufnahme spezieller Prioritäten in geänderten Programmen Rechnung.

4.2Daten

Bei den erforderlichen Daten handelt es sich um eine Erweiterung und Anpassung des bereits für die Programme mit geteilter Mittelverwaltung implementierten Datenmodells. Da es sich um eine Erweiterung einer bestehenden Lösung handelt, ist die vollständige Wiederverwendung der vorhandenen Daten gewährleistet.

4.3Digitale Lösungen

Bei der digitalen Lösung handelt es sich um eine geringfügige Anpassung der Plattform SFC2021, die für alle Programme mit geteilter Mittelverwaltung verwendet wird.

4.4Interoperabilitätsbewertung

SFC2021 ist bereits vorhanden und wird von allen Parteien genutzt. Das Instrument ist mit anderen Systemen interoperabel und verwendet Standardtechniken für den Informationsaustausch.

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Die erforderlichen Änderungen an SFC2021 werden so geplant und umgesetzt, dass die neuen Anforderungen zum Zeitpunkt der Annahme und des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung erfüllt sind.

(1)    COM(2025) 85 final.
(2)    https://pact-for-skills.ec.europa.eu/about/industrial-ecosystems-and-partnerships/aerospace-and-defence_en.
(3)    ABl. C  vom , S. .
(4)    ABl. C  vom , S. .
(5)    Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030, JOIN(2025) 120 final, 19.3.2025.
(6)    COM(2025) 90 final.
(7)    Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj ).
(8)    COM(2025) 85 final.
(9)    Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj ).
(10)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(11)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(12)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(13)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(14)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(15)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(17)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(18)    Wie in Abschnitt 1.3.2 „Spezifische(s) Ziel(e)“ beschrieben.
(19)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(20)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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