EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.3.2025
COM(2025) 134 final
2023/0288(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION
AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
MITTEILUNG DER KOMMISSION
AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
1.Hintergrund
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Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM(2023) 459 final – 2023/0288 COD):
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28. Juli 2023
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Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:
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entfällt
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Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:
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24. April 2024
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Übermittlung des geänderten Vorschlags:
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21. Oktober 2024
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Festlegung des Standpunkts des Rates:
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24. März 2025
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2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Mit dem Vorschlag wird darauf abgezielt, den bestehenden Rechtsrahmen für europäische unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken zu modernisieren. Die Hauptziele des Vorschlags sind die Anpassung des Rechtsrahmens, um mehr Flexibilität bei der Deckung des neu entstehenden Datenbedarfs zu ermöglichen, die Verbesserung der Aktualität und die Ausweitung des Erhebungsumfangs der Statistiken auf die gesamte Wirtschaft, die Förderung der Verwendung innovativer Datenquellen und Methoden und die Sicherstellung, dass alle Mitgliedstaaten Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle bereitstellen.
Diese Ziele werden dank der folgenden Kernelemente des Vorschlags erreicht werden: i) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten die Liste der Einzelthemen und die Merkmale der Bereitstellung von Daten zu ändern sowie Ad-hoc-Daten festzulegen; ii) der Umfang der Datenerhebungen zur Struktur der Verdienste und den Arbeitskosten wird auf den Abschnitt „Öffentliche Verwaltung und Verteidigung; Sozialversicherung“ der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) und die Statistik der offenen Stellen ausgeweitet, um die gesamte Wirtschaft in allen Ländern abzudecken (um den Meldeaufwand für Kleinstunternehmen zu begrenzen, sind diese jedoch von den Datenerhebungen zur Struktur der Arbeitskosten ausgenommen); iii) die Aktualität des vierteljährlichen Arbeitskostenindexes und der vierjährlichen Erhebung zur Struktur der Verdienste wird verbessert und frühe Schnellschätzungen des Arbeitskostenindex werden eingeführt. Die Einführung der obligatorischen Datenerhebung zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle stellt ein weiteres Element des Vorschlags dar.
3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates
Der in erster Lesung festgelegte Standpunkt des Rates spiegelt die politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 12. Dezember 2024 voll und ganz wider. Die Kommission akzeptiert die allgemeine Einigung. Diese Einigung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Punkten:
In der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, konkret in Artikel 17c, wird geregelt, dass die Kategorien personenbezogener Daten, die bei privaten Dateninhabern erhoben werden können, in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Um den Zugang zu personenbezogenen Daten für die Zwecke der Arbeitsmarktstatistik zu erleichtern, wurde eine zusätzliche Bestimmung in Artikel 3 „Quellen und Methoden“ aufgenommen.
Auf Grundsätzen beruhende Garantien wurden in Bezug auf den delegierten Rechtsakt und den Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 hinzugefügt. Mit diesen Garantien wird unterstrichen, wie wichtig es ist, den Aufwand für die Auskunftspersonen so gering wie möglich zu halten und EU-finanzierte Durchführbarkeits- oder Pilotstudien noch vor der Vorlage von delegierten Rechtsakten und oder Durchführungsrechtsakten durchzuführen. Die Periodizität, die Bezugszeiträume und die Frist für die Datenübermittlung für Einzelthemen, die im Anhang bereits enthalten sind, werden nicht im Wege eines delegierten Rechtsakts geändert. Lediglich für neue Einzelthemen dürfen die genannten Parameter im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.
In der Einigung werden die Bestimmungen des Kommissionsvorschlags über Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Daten durch neue Vorschriften für die vorübergehende Datenproduktion ersetzt. Es wurden Einschränkungen für die Häufigkeit, das Jahr der Einführung und die Dauer der Bereitstellung von Daten eingeführt.
Die Geltungsdauer möglicher Ausnahmeregelungen von der Verordnung und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten war an die Periodizität der Datenerhebung geknüpft. Eine Ausnahmeregelung für vier Jahre gilt für Datenerhebungen mit mehrjähriger Periodizität, eine Ausnahmeregelung für zwei Jahre für Datenerhebungen mit jährlicher Periodizität und eine Ausnahmeregelung für ein Jahr für Datenerhebungen mit vierteljährlicher Periodizität. In begründeten Fällen kann die Kommission eine weitere Ausnahmeregelung für ein weiteres Jahr, unabhängig von der Periodizität, gewähren.
Aufgrund der Tatsache, dass diese Verordnung später angenommen wird als ursprünglich vorgesehen, wurden einige der ersten Bezugszeiträume von 2026 auf 2027 geändert.
Der vierteljährliche Index der Gesamtarbeitskosten und der vierteljährliche Index der geleisteten Arbeitsstunden werden auf freiwilliger Basis bereitgestellt.
Weder die Abänderungen des Parlaments noch die des Rates verursachen einen etwaigen Zusatzaufwand für Verwaltungen oder Unternehmen. Die vom Rat vorgeschlagenen Garantien zielen ausdrücklich darauf ab, erhebliche Zusatzkosten oder erheblichen Zusatzaufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen zu vermeiden.
Die Kommission erinnert daran, dass die Verfügbarkeit von Finanzmitteln gemäß der Haushaltsordnung unbedingt erforderlich ist und dass die Einigung dem künftigen Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nicht vorgreift.
4.Schlussfolgerung
Die Kommission akzeptiert die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Organen und akzeptiert daher den vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt.