EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.3.2025
COM(2025) 106 final
2025/0058(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 6. Dezember 2024 nahm der Ständige Ausschuss des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) den Vorschlag der Europäischen Union an, den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus) zu ändern, indem die Art aus Anhang II (streng geschützte Tierarten) gestrichen und stattdessen in Anhang III (geschützte Tierarten) aufgenommen wird.
Dieser Beschluss trat gemäß dem in Artikel 17 des Übereinkommens von Bern festgelegten Verfahren drei Monate später in Kraft. Nach seinem Inkrafttreten und zur Umsetzung dieser Änderung im Rahmen des Übereinkommens von Bern müssen die Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) geändert werden, indem die Art aus Anhang IV der Richtlinie gestrichen und in Anhang V aufgenommen wird.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem festgelegt ist, wie die Ziele gemäß Artikel 191 des Vertrags umzusetzen sind.
•
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Um die Änderungen im Rahmen des Übereinkommens von Bern in EU-Recht umzusetzen, muss die FFH-Richtlinie als eines der wichtigsten Instrumente zur Umsetzung der aus dem Übereinkommen hervorgehenden internationalen Verpflichtungen der EU geändert werden. Diese gezielte Änderung steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
•Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Änderung betrifft ausschließlich die Auswirkungen des Beschlusses des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens von Bern, den Schutzstatus des Wolfs zu ändern. Daher beschränkt sich dieser Vorschlag strikt auf die Änderungen der FFH-Richtlinie, mit der dieser Beschluss auf EU-Ebene umgesetzt wird. Konkret handelt es sich um eine begrenzte und gezielte Änderung von Anhang IV und Anhang V, die ausschließlich den Wolf betrifft.
•
Wahl des Instruments
Da mit der FFH-Richtlinie die Bestimmungen des Übereinkommens von Bern über den Schutzstatus des Wolfs in EU-Recht umgesetzt werden, ist es angezeigt, jegliche Änderungen am Schutzstatus dieser Art durch eine Änderungsrichtlinie im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in die FFH-Richtlinie aufzunehmen.
3.WEITERE ANGABEN
•
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Monitoring- und Berichterstattungsbestimmungen der FFH-Richtlinie werden von diesem Vorschlag nicht berührt.
•
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Gemäß Artikel 12 der FFH-Richtlinie sind alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung, jede absichtliche Störung sowie jede Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Mit der Änderung würde dieser strenge Schutz nicht mehr für den Wolf gelten.
Der Wolf würde dann dem Schutz nach Artikel 14 der FFH-Richtlinie unterliegen. Gemäß Artikel 14 müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
Wie bei Artikel 12 können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen des Artikels 14 abweichen, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie erfüllen.
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Aus den im Beschluss (EU) 2024/2669 des Rates dargelegten Gründen hat die Union dem Ständigen Ausschuss des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“) einen Vorschlag zur Senkung des Schutzniveaus des Wolfs im Rahmen des Übereinkommens von Bern vorgelegt. Auf seiner 44. Tagung am 6. Dezember 2024 nahm der Ständige Ausschuss den Vorschlag der Union an, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) des Übereinkommens von Bern zu streichen und in Anhang III („Geschützte Tierarten“) des Übereinkommens aufzunehmen.
(2)Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens von Bern trat die Änderung des Schutzstatus des Wolfs am 7. März 2025, drei Monate nach der Beschlussfassung durch den Ständigen Ausschuss, in Kraft.
(3)Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ist ein wichtiges Instrument für die Erhaltung der Natur in der Union, insbesondere im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Bern. Damit die Änderung des Schutzstatus des Wolfs in den Rechtsrahmen der Union überführt werden kann, sollte der Beschluss des Ständigen Ausschusses in der Richtlinie 92/43/EWG berücksichtigt werden.
(4)Zur Umsetzung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses ist es erforderlich, die Bezugnahme auf den Wolf aus Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG zu streichen und sie stattdessen in Anhang V der Richtlinie aufzunehmen, sodass der Wolf dem Schutz gemäß Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt.
(5)Die Richtlinie 92/43/EWG hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.
(6)Die Richtlinie 92/43/EWG ist ein Instrument im Umweltbereich, das es den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglicht, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, solange diese mit den Verträgen vereinbar sind. Für die Zwecke der Richtlinie 92/43/EWG steht es den Mitgliedstaaten daher weiterhin frei, ein strenges Schutzniveau für den Wolf aufrechtzuerhalten.
(7)Die Richtlinie 92/43/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 92/43/EWG wird wie folgt geändert:
In Anhang IV wird folgender Absatz gestrichen:
„Canis lupus (ausgenommen die griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrades; die estnischen Populationen, die spanischen Populationen nördlich des Duero; die bulgarischen, lettischen, litauischen, polnischen, slowakischen Populationen und die finnischen Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinne von Paragraf 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung)“
In Anhang V erhält der folgende Absatz
„Canis lupus (spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades; finnische Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinne von Paragraf 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung, bulgarische, lettische, litauische, estnische, polnische und slowakische Populationen)“
die folgende Fassung:
„Canis lupus“
Artikel 2
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens zum […] [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE8
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative8
1.2Politikbereich(e)8
1.3Ziel(e)8
1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)8
1.3.2Einzelziel(e)8
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen8
1.3.4Leistungsindikatoren8
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft8
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative9
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative9
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.9
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse9
1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten9
1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung9
1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen10
1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)10
2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN12
2.1Überwachung und Berichterstattung12
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)12
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen12
2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle12
2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)12
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten12
3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE13
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan13
3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel14
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel14
3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan14
3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden16
3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel18
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan18
3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen18
3.2.3.3Mittel insgesamt18
3.2.4Geschätzter Personalbedarf18
3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt18
3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien19
3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen19
3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter20
3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen20
4Digitale Aspekte20
4.1Anforderungen von digitaler Relevanz20
4.2Daten21
4.3Digitale Lösungen21
4.4Interoperabilitätsbewertung21
4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung21
1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus)
1.2Politikbereich(e)
1.3Ziel(e)
1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)
Gemäß der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen) ist der Wolf (Canis lupus) derzeit in den meisten EU-Gebieten als streng geschützte Art aufgeführt.
Auf der Grundlage einer eingehenden Analyse des Zustands der Wolfspopulationen in der EU schlug die Kommission im Dezember 2023 vor, den Schutzstatus des Wolfs im Rahmen des Übereinkommens von Bern zu ändern. Der Rat verabschiedete diesen Vorschlag im September 2024.
Der Ständige Ausschuss des Übereinkommens von Bern hat im Dezember 2024 für den Vorschlag der EU gestimmt, den Schutzstatus des Wolfs von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabzustufen. Die Änderung trat gemäß dem in Artikel 17 des Übereinkommens von Bern festgelegten Verfahren am 7. März 2025 in Kraft.
Ziel dieser Initiative ist es, den Schutzstatus des Wolfs gemäß der FFH-Richtlinie für alle EU-Mitgliedstaaten an den geänderten Status gemäß dem Übereinkommen von Bern anzupassen und von „streng geschützt“ in „geschützt“ zu ändern.
1.3.2Einzelziel(e)
Einzelziel
Anpassung des Schutzstatus des Wolfs gemäß der FFH-Richtlinie für alle EU-Mitgliedstaaten an den geänderten Status gemäß dem Übereinkommen von Bern, indem dieser von „streng geschützt“ in „geschützt“ geändert wird
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Änderung der Anhänge IV und V der FFH-Richtlinie in Form einer Änderung des Schutzstatus des Wolfs
1.3.4Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Änderung der Anhänge IV und V in Bezug auf den Wolf (Canis lupus)
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
X eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Keine Auswirkungen auf den Haushalt
1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Keine Auswirkungen auf den Haushalt
1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
X Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
–
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Keine Auswirkungen auf den Haushalt.
2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
Nicht zutreffend
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
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2024
|
2025
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2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“ – Nicht zutreffend
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
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2024
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2025
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2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.2Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
INSGESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
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Anzahl
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Kosten
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Gesamtzahl
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Gesamtkosten
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EINZELZIEL Nr. 1…
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- Ergebnis
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- Ergebnis
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- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
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EINZELZIEL Nr. 2 ...
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|
- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
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INSGESAMT
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3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
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Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
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2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.4Geschätzter Personalbedarf
–X
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
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BEWILLIGTE MITTEL
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Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
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|
|
2024
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2025
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2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
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20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
|
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
|
Planstellen
|
-
|
Nicht zutreffend
|
Nicht zutreffend
|
Nicht zutreffend
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
-
|
Nicht zutreffend
|
Nicht zutreffend
|
Nicht zutreffend
|
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
Das für den Vorschlag benötigte Personal wird durch das vorhandene Personal der GD ENV gedeckt. Für das Mitentscheidungsverfahren könnten jedoch erhebliche Anstrengungen erforderlich sein. Die Durchführung dieses Änderungsvorschlags erfolgt im Rahmen der allgemeinen Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG.
|
|
Externes Personal
|
Nicht zutreffend
|
3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021 - 2027 INSGESAMT
|
|
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2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
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3.3
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–X
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
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Jahr 2024
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Jahr 2025
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Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
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Artikel ….
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4Digitale Aspekte
Beim Ausfüllen dieses Abschnitts ist es zulässig, die Informationen gegebenenfalls in Form einer Tabelle vorzulegen.
4.1Anforderungen von digitaler Relevanz
|
Dieser Vorschlag bezieht sich ausschließlich auf die Umsetzung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens von Bern bezüglich des Schutzstatus des Wolfs und ist daher für die digitale Erbringung öffentlicher Dienste unerheblich.
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4.2Daten
4.3Digitale Lösungen
4.4Interoperabilitätsbewertung
4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung