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Document 52025M12184

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.12184 — MAGELLAN / METS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

PUB/2025/1247

ABl. C, C/2025/6085, 11.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6085/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6085/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/6085

11.11.2025

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.12184 — MAGELLAN / METS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2025/6085)

1.   

Am 3. November 2025 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Magellan Partners („Magellan“, Frankreich), kontrolliert von ICG plc (Vereinigtes Königreich) und Gala Investment (Frankreich),

Worldline SA’s Mobility & e-Transactional Services Business („MeTS“, Frankreich, IT-Dienstleistungs-Sparte), kontrolliert von Worldline SA (Frankreich).

Magellan wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von MeTS übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Magellan ist eine auf Organisationsberatung und Informationssysteme spezialisierte Beratungs- und IT-Dienstleistungs-Gruppe und in erster Linie in Frankreich tätig, und

Worldlines MeTS ist ein IT-Dienstleistungsunternehmen, das digitale Dienstleistungen für seine Kunden erbringt (u. a. Verwaltung von Fahr- oder Eintrittskarten und Gutscheinen, IT-Lösungen für Verkehrsunternehmen, Lösungen für elektronische Zugangs-/Abrechnungsverwaltung usw.). MeTS ist hauptsächlich in Frankreich sowie in Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.12184 — MAGELLAN / METS

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Brüssel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6085/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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