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Document 52025DC0187

MITTEILUNG DER KOMMISSION Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung

COM/2025/187 final

Brüssel, den 16.4.2025

COM(2025) 187 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung

{SWD(2025) 112 final}


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung

1.Einführung

1.1.Ein Binnenmarkt für nachhaltige Produkte

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 1 bildet den Rechtsrahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen. Zusammen mit der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung erleichtert sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Wahl und fördert die Einführung nachhaltigerer und energieeffizienterer Produkte. In dieser Mitteilung werden die Produkte genannt, denen bei den bis 2030 im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung durchzuführenden Arbeiten Vorrang eingeräumt werden soll.

Die Festlegung harmonisierter Ökodesign-Anforderungen, die im gesamten Binnenmarkt gelten, trägt dazu bei, die Einführung nachhaltiger Produkte, die nachhaltige Produktion und den nachhaltigen Verbrauch zu fördern. Die Interessenträger unterstützen diese Initiative, da durch sie die Befolgungskosten gesenkt werden, das System vereinfacht wird sowie Hersteller und Verbraucher in die Lage versetzt werden, von den Größenvorteilen zu profitieren, die ein Markt mit 450 Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern bietet. Hierdurch werden Investitionen und Innovationen angeregt und eine verstärkte Nachfrage nach nachhaltigen Produkten geschaffen, was wiederum der Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller in der EU zugutekommt und nachhaltige Entscheidungen in der gesamten Wertschöpfungskette fördert. Durch die Festlegung strenger Schwellenwerte für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem EU-Markt, die für Unternehmen sowohl aus der EU als auch aus Drittländern gelten, bietet sich eine wertvolle Gelegenheit, die Nachhaltigkeit der globalen Wertschöpfungsketten zu erhöhen. Darüber hinaus können Anreize dazu beitragen, nachhaltige Produkte zu fördern und ihre Erschwinglichkeit für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen.

Ökodesign-Anforderungen sind wirkungsvoll, wenn es darum geht, die ökologischen, energetischen und klimatischen Auswirkungen von Produkten zu reduzieren, ihren Energieverbrauch zu senken und ihre Kreislauffähigkeit zu verbessern. Indem sie die Pflicht auferlegen, mehr Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten bereitzustellen, tragen die Anforderungen einerseits dazu bei, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher fundiertere Kaufentscheidungen treffen können, und bringen andererseits den Herstellern nachhaltigerer Produkte wirtschaftliche Vorteile. Die Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit von Verbraucherprodukten ist auch für die Ausweitung des Verbraucherrechts auf Reparatur gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren von Bedeutung 2 . Daher tragen Ökodesign-Anforderungen zu den wichtigsten politischen Zielen der EU in den Bereichen Umwelt, Energie, Klima, Verbraucherschutz, Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und Binnenmarkt bei.

Dieser Arbeitsplan wird auch einen Beitrag zu den Zielen des kürzlich angenommenen Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit 3 leisten, indem er dazu beiträgt, die Innovationslücke zu schließen sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Dekarbonisierung und die wirtschaftliche Sicherheit der EU zu fördern. Darüber hinaus kann er im Einklang mit dem jüngsten Deal für eine saubere Industrie 4 und dem Aktionsplan für Stahl und Metalle 5 dazu beitragen, Leitmärkte für nachhaltige und kreislauffähige Produkte aufzubauen. Die Kommission beabsichtigt, einen entsprechenden Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft und einen Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie zu erlassen, um diese Initiative zu ergänzen.

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ist ein wesentlicher Beitrag zum Ziel des Deals für eine saubere Industrie, die EU bis 2030 bei der Kreislaufwirtschaft weltweit zum Spitzenreiter zu machen. Die Annahme der Anforderungen an Produkte im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte – ergänzt durch den bevorstehenden Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft – wird von zentraler Bedeutung sein, um unsere Volkswirtschaften kreislauforientierter zu machen, indem Leitmärkte für nachhaltige und kreislauffähige Produkte aufgebaut werden und dabei sichergestellt wird, dass Produkte, die wertvolle und knappe Materialien enthalten, auf effiziente Weise und so lange wie möglich wiederverwendet werden, bevor sie zu Abfall werden, und indem Kriterien zur Förderung der Reparierbarkeit, der Recyclingfähigkeit und des Rezyklatanteils vorgesehen werden. Kurz gesagt wird die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte unser Ziel einer sauberen, dekarbonisierten und ressourceneffizienten EU-Wirtschaft erheblich voranbringen.

1.2. Beitrag zu den Zielen der Vereinfachung und Verringerung des Aufwands

Dies ist der erste Arbeitsplan, mit dem dem erweiterten Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte für bestimmte Produkte Rechnung getragen wird. Ziel ist es, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen den potenziellen positiven Umweltauswirkungen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, ihrer Fähigkeit, Ergebnisse zu erbringen, und der Notwendigkeit, die Vorschriften zu vereinfachen. Mehrere Bestimmungen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte sehen ausdrücklich vor, dass die Kommission bei der Festlegung von Ökodesign-Vorschriften (auch über die Berichterstattung) das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Unternehmen, insbesondere für KMU, verhindert 6 .

Das Ziel der Vereinfachung steht im Mittelpunkt der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte. Sie wird durch die Festlegung harmonisierter Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Produkten auf EU-Ebene, die in allen Mitgliedstaaten gelten, Handelshemmnisse beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen schaffen, die auf dem EU-Binnenmarkt tätig sind oder in den EU-Binnenmarkt exportieren, wodurch sich wiederum der Verwaltungsaufwand für diese Unternehmen verringert.

Im Arbeitsplan werden erste Schlüsselprioritäten festgelegt, die darauf abzielen, in Partnerschaft mit den Behörden der Mitgliedstaaten Erfahrungen zu sammeln und die Kapazitäten aufzubauen, deren es bedarf, damit die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ihr volles regulatorisches Potenzial entfalten kann. Zugleich bereitet er den Weg für die künftige Ausweitung auf weitere Produktgruppen im Wege von vorbereitenden Scoping-Studien und detaillierten Bewertungen der potenziellen Auswirkungen und Verbesserungen. Dieser Ansatz hilft dabei, der Verpflichtung zum Erlass neuer Regulierungsmaßnahmen nachzukommen, das Risiko von Verzögerungen zu verringern und zu einem stabilen Geschäftsumfeld beizutragen.

Das Sammeln von Erfahrungen betrifft auch methodische Aspekte, insbesondere was die CO2-Bilanzierung angeht. Ergänzend zu der im Deal für eine saubere Industrie angekündigten freiwilligen Kennzeichnung wird die Umsetzung des Arbeitsplans daher auch einen Beitrag zu dem ebenfalls in der Mitteilung über den Deal für eine saubere Industrie aufgeführten Ziel der Vereinfachung und Harmonisierung der Methoden für die CO2-Bilanzierung leisten.

1.3. Anknüpfen an die Erfolgsgeschichte des Ökodesigns und der Energieverbrauchskennzeichnung

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte baut auf dem Ansatz auf, der im Rahmen des derzeitigen Rahmens für das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung der EU für zwei bzw. drei Jahrzehnte erfolgreich vorangetrieben wurde.

Schätzungen zufolge 7 wurde durch die derzeitigen Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung im Jahr 2023 eine Verringerung des Endenergieverbrauchs um 12 % erreicht. Dies ist mehr als der gesamte Endenergieverbrauch von Belgien und Tschechien zusammen und entspricht einer Einsparung von 145 Mio. Tonnen CO2-Emissionen in diesem Jahr. Im Jahr 2020 führten die Anforderungen Schätzungen zufolge außerdem zu einem Zuwachs von 346 000 Arbeitsplätzen sowie zu Kosteneinsparungen in Höhe von 182 bis 266 EUR pro Haushalt, die bis 2030 auf 473 bis 736 EUR pro Haushalt ansteigen dürften. Sie haben sich auch für Unternehmen bezahlt gemacht: 93 % der Verbraucherinnen und Verbraucher erkennen das Energieetikett (das es ihnen erlaubt, ihre Kaufentscheidung auf mehr als nur die Anschaffungskosten zu stützen) beim Kauf von gekennzeichneten Produkten, und die Lieferanten und Einzelhändler verzeichnen einen Anstieg der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten. Letztlich hat dieser Rahmen weltweit stärker an der Energieeffizienz ausgerichtete Produktionsmuster gefördert und viele Drittländer ermutigt, ähnliche Rechtsvorschriften zu erlassen.

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte zielt darauf ab, diesen Erfolg in größerem Maßstab zu wiederholen und gleichzeitig die engen Synergien aufrechtzuerhalten, die mit dem Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung erzielt wurden. Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wird die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine viel breitere Palette von Produkten ermöglichen 8 . Die Anforderungen können zwei Aspekte abdecken: Produktleistung (z. B. Funktionsbeständigkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Mindestrezyklatanteil) und/oder Produktinformationen (z. B. wesentliche Produktmerkmale und CO2-/Umweltfußabdruck der Produkte). Die Produktinformationen werden hauptsächlich über den digitalen Produktpass oder – bei Produkten mit Energieetikette – über die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) bereitgestellt. Die Ökodesign-Anforderungen werden im Wege delegierter Rechtsakte auf Ebene einzelner Produkte oder horizontal für ganze Gruppen vergleichbarer Produkte festgelegt. Bei der Ausarbeitung der Ökodesign-Anforderungen wird die Kommission den Bedürfnissen von KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen und kleinen Midcap-Unternehmen, besondere Aufmerksamkeit schenken und im Einklang mit Artikel 22 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte für eine maßgeschneiderte Unterstützung sorgen.

2.Im Arbeitsplan für 2025-2030 zu priorisierende Produkte

2.1.Rechtliche Anforderungen

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte enthält Kriterien für die Priorisierung von Produkten und ihre Aufnahme in Arbeitspläne, die sich über mindestens drei Jahre erstrecken. Die Aufnahme in den Arbeitsplan muss auf dem Potenzial der Produkte beruhen, zu den Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzzielen der EU beizutragen. Dabei müssen auch Faktoren wie etwaige Lücken im Unionsrecht, das Leistungsspektrum der Produkte, das Verkaufs- und Handelsvolumen, die Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette und die Notwendigkeit einer Überprüfung bestehender Anforderungen berücksichtigt werden.

Die Prioritäten für diesen ersten Arbeitsplan wurden in der Verordnung (Artikel 18) selbst festgelegt: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, Möbel, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte sowie IKT-Produkte und sonstige Elektronikgeräte. Die Verordnung räumt der Kommission jedoch einen gewissen Ermessensspielraum ein, um auf die Aufnahme einiger dieser Produkte zu verzichten bzw. neue Produkte aufzunehmen, sofern sie diese Entscheidung begründet.

Der Arbeitsplan zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte enthält auch eine Liste von Produkten, denen im Einklang mit der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung 9 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung Vorrang eingeräumt werden soll. Gemäß dieser Verordnung müssen ältere Etiketten mit einer neuen Skala versehen und aktualisiert werden, um marktbezogenen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Um der Dauer der Amtszeit der Kommission und des Parlaments Rechnung zu tragen und die Vorhersehbarkeit für die Unternehmen sicherzustellen, schlägt die Kommission einen fünfjährigen Arbeitsplan (von 2025 bis 2030) zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und zur Energieverbrauchskennzeichnung mit einer Halbzeitüberprüfung nach drei Jahren (im Jahr 2028) vor.

2.2.Faktengestütztes, inklusives und transparentes Verfahren für vorhersehbare Ergebnisse

Die Auswahl der prioritären Produkte stützt sich auf eine gründliche technische Analyse 10 , einschließlich eines umfassenden Konsultationsprozesses, in den die Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, einbezogen werden.

Dieser Prozess umfasste eine breit angelegte öffentliche Konsultation 11 im Jahr 2023 sowie die Vorstellung und Erörterung des Entwurfs des Arbeitsplans auf der ersten Sitzung des Ökodesign-Forums am 19. Februar 2025. Es nahmen mehr als 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer teil (vor Ort und online), die die verschiedenen Industriezweige, die Wissenschaft, Nichtregierungsorganisationen und internationale Partner sowie die Mitgliedstaaten und EWR-Länder 12 vertraten. Die Rückmeldungen zur Konsultation wurden bei der Fertigstellung dieses Arbeitsplans eingehend geprüft.

Nach Abschluss des im vorangehenden Abschnitt beschriebenen Vorbereitungsprozesses sind nun vier Endprodukte, zwei Zwischenprodukte und zwei Rechtsakte zur Festlegung horizontaler Anforderungen Gegenstand des Arbeitsplans, der außerdem eine Liste wesentlicher Arbeiten enthält, die im Rahmen des letzten Arbeitsprogramms für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung vorbereitet und aus ihm übernommen wurden 13 .

2.2.1.In den Arbeitsplan aufzunehmende neue Produkte

Produkt/Maßnahme

JRC-Rangfolge

Stellungnahme der Interessenträger

Marktgröße (EU)

Verbesserungspotenzial

Vorläufiger Zeitplan für die Annahme

Endprodukte

Textilien/Bekleidung

1.

Hohe Unterstützung

78 Mrd. EUR (von 142 Mrd. EUR der insgesamt vermarkteten Textilien und Schuhe, 2019)

Hohes Potenzial zur Verbesserung der Verlängerung der Produktlebensdauer und der Materialeffizienz sowie zur Verringerung der Auswirkungen auf das Wasser, das Abfallaufkommen, den Klimawandel und den Energieverbrauch. Die Informationsanforderungen im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte werden ihre Wirkung im Zusammenspiel mit der Textilkennzeichnungsverordnung entfalten, die derzeit überarbeitet wird.

2027

Möbel

2.

Unterstützung

140 Mrd. EUR (2021)

Hohes Potenzial zur Verbesserung von Aspekten der Ressourcennutzung, wobei die Auswirkungen der Herstellung und Lieferung von Materialien häufig am meisten zu den verschiedenen Kategorien von Umweltauswirkungen (z. B. Klimawandel, Versauerung und Eutrophierung) und zum Abfallaufkommen beitragen. Positive Auswirkungen auf andere Kategorien wie Luft, Boden und biologische Vielfalt.

2028

Reifen

3.

Hohe Unterstützung

45 Mrd. EUR (2021)

Obwohl bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften (einschließlich der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen) geregelt, Potenzial zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit und des Rezyklatanteils sowie zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit der Entsorgung von Altreifen.

2027

Matratzen

4.

Hohe Unterstützung

10 Mrd. EUR (2022)

Hohes Potenzial zur Verbesserung des Abfallaufkommens, der Verlängerung der Lebensdauer und der Materialeffizienz.

2029

Zwischenprodukte

Eisen und Stahl

1.

Hohe Unterstützung

152 Mrd. EUR (2023)

Hohes Potenzial zur Verbesserung der Auswirkungen auf den Klimawandel, den Energieverbrauch, das Wasser und die Luft sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der strategischen Autonomie der EU und zur Förderung der technologischen Innovation in der EU. Die Maßnahmen im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte werden das im Deal für eine saubere Industrie angekündigte Label für grünen Stahl sowie bestehende Umwelt- und Klimamaßnahmen im Bereich der Stahlerzeugnisse und der Stahlherstellung wie das EHS und das CBAM ergänzen.

2026

Aluminium

4.

Unterstützung

40 Mrd. EUR (2019)

Potenzial zur Verbesserung der Auswirkungen auf Klimawandel, Energieverbrauch, Luft, Wasser, biologische Vielfalt, Bodenverschmutzung und Rohstoffe. Durch die Verwendung von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung können die Treibhausgasemissionen bis um das Elffache reduziert werden. Aluminium ist eines der Metalle mit dem größten Potenzial für die Recyclingfähigkeit und die Stärkung der Resilienz der Versorgung der EU. Die Maßnahmen im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte sollen bestehende Umwelt- und Klimamaßnahmen im Bereich der Aluminiumerzeugnisse und ‑herstellung wie das EHS und das CBAM ergänzen.

2027

Horizontale Anforderungen

Reparierbarkeit (samt Reparierbarkeitswert)

n. z.

Hohe Unterstützung

n. z.

Hohes Verbesserungspotenzial; je nach Anwendungsbereich der Maßnahme und der Abdeckung von Ressourcennutzung, verstärkter Anwendung des Kreislaufprinzips bei (kritischen) Rohstoffen und Klimawandel; außerdem könnten gezielte Anforderungen an die Funktionsbeständigkeit (Zuverlässigkeit) berücksichtigt werden. Der Anwendungsbereich, der im Zuge der vorbereitenden Studie zu präzisieren ist, könnte Produkte wie Unterhaltungselektronik und kleine Haushaltsgeräte umfassen.

2027

Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten

n. z.

Unterstützung

n. z.

Hohes Verbesserungspotenzial, je nach dem genauen Anwendungsbereich der Maßnahme und der Abdeckung von Ressourcennutzung, verstärkter Anwendung des Kreislaufprinzips bei (kritischen) Rohstoffen, Klimawandel und Abfallvermeidung.

2029

Die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Produkte) sind oben nicht aufgeführt, werden aber in den ersten Arbeitsplan aufgenommen, da sie in die Arbeiten zur Vorbereitung der beiden horizontalen Anforderungen einbezogen werden. Einige spezifische IKT-Produkte werden in die im folgenden Abschnitt erörterten Arbeiten zu energieverbrauchsrelevanten Produkten einbezogen.

Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen muss die besondere Situation von Zwischenprodukten berücksichtigt werden. Die Regulierung dieser Produkte könnte sich nicht nur auf die Herstellung von Zwischenprodukten, sondern auch auf alle aus diesen Zwischenprodukten hergestellten Endprodukte auswirken. Daher bedarf es einer sorgfältigen Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf die einschlägigen Märkte, einschließlich der Auswirkungen auf die Märkte für Endprodukte, um negative Folgen auf nachgelagerten Märkten zu vermeiden, insbesondere für Hersteller von Endprodukten, die regulierte Zwischenprodukte als Bestandteile enthalten 14   15 . Eine der derzeit geprüften Optionen zur Minderung dieses Risikos besteht darin, nur Informationsanforderungen festzulegen. Die Option, ausgewählte Endprodukte, die große Mengen an Zwischenprodukten enthalten, in den Anwendungsbereich der entsprechenden delegierten Rechtsakte aufzunehmen, wird ebenfalls sorgfältig geprüft. Bei der Analyse werden auch die Zuverlässigkeit und die Kosten der damit verbundenen Überprüfungsmechanismen untersucht.

Bei der Festlegung horizontaler Anforderungen, die für ein breites Spektrum von Produkten mit vergleichbaren Merkmalen bei bestimmten Aspekten gelten, sofern dies technisch möglich ist, werden alle produktspezifischen Aspekte, die von den horizontalen Vorschriften betroffen sein könnten, sorgfältig geprüft, um etwaige Konflikte zwischen Produktaspekten zu ermitteln und zu beseitigen. Dieser neue Ansatz für die Festlegung von Ökodesign-Vorschriften wird schrittweise eingeführt, um nach und nach auf den Erfahrungen mit den ersten Fällen aufzubauen.

2.2.2.Energieverbrauchsrelevante Produkte

Zukünftig werden energieverbrauchsrelevante Produkte, einschließlich derjenigen, die bereits mit der Ökodesign-Richtlinie geregelt sind, im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte geregelt. Das Arbeitsprogramm 2022-2024 für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung erstreckt sich auf 35 Produkte. In der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 16 werden die erheblichen Fortschritte bei der Umsetzung dieses Programms dargelegt. Für 19 dieser Produkte ist in der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2026 17 festgelegt, in dem die Maßnahmen weiterhin der Ökodesign-Richtlinie unterliegen.

Im Hinblick auf die übrigen 16 Produkte ist die Kommission der Auffassung, dass die Analyse des Verbesserungspotenzials nach wie vor gültig ist. Für die meisten dieser Produkte hat die Kommission bereits mit den notwendigen Vorbereitungen begonnen. Daher werden diese 16 Produkte aus Effizienzgründen in den Arbeitsplan 2025-2030 übernommen.

Die folgenden 16 Produkte werden in den ersten Arbeitsplan zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte übernommen:

Energieverbrauchsrelevante Produkte

Neues Produkt

Ökodesign-Anforderungen

Energieetikett

Vorläufiger Zeitplan

Niedertemperaturstrahler

Ja

Nein

Ja

Annahme: 2026

Displays

Nein

Ja

Ja

Annahme: 2027

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Ja

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Annahme: 2028

Haushaltsgeschirrspüler

Nein

Ja

Ja

Annahme: 2026 

Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner

Nein

Ja

Ja

Annahme: 2026 

Gewerbliche Waschmaschinen

Ja

Ja

Noch festzulegen

Annahme: 2026 

Gewerbliche Geschirrspülmaschinen

Ja

Ja

Noch festzulegen

Annahme: 2026 

Elektromotoren und Drehzahlregelungen

Nein

Ja

Nein

Annahme: 2028

Kühlgeräte (einschließlich Haushaltskühl- und ‑gefrierschränke)

Nein

Ja

Ja

Annahme: 2028

Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

Nein

Ja

Ja

Annahme: 2028

Lichtquellen (nur für Ökodesign) und separate Betriebsgeräte

Nein

Ja

Ja

Annahme: 2029

Schweißgeräte

Nein

Ja

Nein

Annahme: Ende 2030

Mobiltelefone und Tablets

Nein

Ja

Ja

Annahme: Ende 2030

Einzelraumheizgeräte

Nein

Ja

Ja

Energieetikett: Annahme 2026

Ökodesign-Anforderungen:

Annahme: Mitte 2030

Wäschetrockner

Nein

Ja

Ja

Annahme: Ende 2030

Verbrauch im Bereitschafts-/Aus-Zustand

Nein

Ja

Nein

Annahme: Ende 2030

2.2.3.Produkte, die nicht in den ersten Arbeitsplan aufgenommen werden

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungsmethode, der verfügbaren Ressourcen und der nachstehenden Begründungen werden die folgenden in Artikel 18 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte aufgeführten Produkte nicht in den ersten Arbeitsplan zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte aufgenommen. Es wird jedoch vorgeschlagen, die Arbeiten in Bezug auf einige der in dieser Liste aufgeführten Produkte mit der Durchführung von Studien einzuleiten und die Situation dann nach drei Jahren anhand der Halbzeitüberprüfung neu zu bewerten.

Im Hinblick auf Waschmittel, Anstrichmittel und Schmierstoffe geht aus der JRC-Studie über neue Produktprioritäten hervor, dass diese Produktgruppen geringere Auswirkungen und ein geringeres Verbesserungspotenzial aufweisen als die in diesem Arbeitsplan ausgewählten Endprodukte. Auch die öffentliche Konsultation ergab, dass für diese Produkte eine vergleichsweise geringere Unterstützung besteht als für die in diesem Arbeitsplan priorisierten Endprodukte.

Schuhe gehören aufgrund des unterschiedlichen Materialeinsatzes, der unterschiedlichen Funktionalität der Produkte und der unterschiedlichen Lieferketten zu einer anderen Produktkategorie als Textilien. Auch sind die Auswirkungen geringer als bei den aufgelisteten prioritären Endprodukten. Da diese Auswirkungen dennoch erheblich sind und die Ökodesign-Anforderungen möglicherweise für die umweltbezogene Staffelung der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung für Schuhe gemäß der Abfallrahmenrichtlinie herangezogen werden, wird im Zuge der Umsetzung dieses Arbeitsplans eine Studie in Auftrag gegeben. Diese Studie dient der Bewertung des Potenzials zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Schuhen im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und wird bis Ende 2027 abgeschlossen sein.

Der Produktgruppe „Chemikalien“ wurde in der JRC-Studie aufgrund der großen Auswirkungen und des großen Verbesserungspotenzials ein hoher Rang zugeordnet. Auch aus der öffentlichen Konsultation ging eine Befürwortung der Aufnahme von Chemikalien in die Liste hervor, doch handelt es sich um eine sehr komplexe Gruppe von Produkten, die in der JRC-Studie als Zwischenprodukte bewertet wurden, wobei der Schwerpunkt auf organischen und anorganischen Grundchemikalien lag. Allerdings wird der Umfang der Produktgruppe Chemikalien allgemein als viel größer angesehen und es gibt Überschneidungen mit anderen Segmenten wie Petrochemikalien, Polymeren, Spezialchemikalien und Kunststoffen. Angesichts dieser Komplexität wird bis Ende 2025 eine Studie in Auftrag gegeben, um die möglicherweise in den Anwendungsbereich fallenden Chemikalien sowie einen oder mehrere potenzielle Schwerpunktbereiche für Verbesserungen der Produktaspekte für einen oder mehrere künftige delegierte Rechtsakte zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte genauer zu bestimmen, die Chemikalien (einschließlich Polymeren und Kunststoffen) betreffen, deren Aufnahme bei der Überarbeitung dieses Arbeitsplans oder bei einem folgenden Arbeitsplan in Betracht gezogen werden soll.

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte kann die Kommission jederzeit Ökodesign-Anforderungen für Produktgruppen festlegen, die nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. So wird die Kommission beispielsweise im Fall von elektrischen Schaltanlagen die Entwicklungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase 18 genau beobachten, bevor sie die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen in Erwägung zieht.

3.Wesentliche Voraussetzungen

3.1.Die internationale Dimension – in alle Phasen des Prozesses integriert

Künftige Vorschriften im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte können erhebliche Auswirkungen auf internationaler Ebene haben, da alle in der EU in Verkehr gebrachten Waren, einschließlich Einfuhren, den neuen Normen entsprechen müssen (wie dies auch bei der Ökodesign-Richtlinie der Fall ist). Aus diesem Grund muss das Verfahren zur Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen auf einer detaillierten Bewertung und einem eingehenden Verständnis der Auswirkungen auf Drittländer beruhen.

Die Kommission wird für eine verhältnismäßige, systematische und hochwertige Bewertung internationaler Dimensionen im Rahmen der vorbereitenden Studien und Folgenabschätzungen sorgen, um sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf Drittlandsunternehmen ausreichend im Voraus gründlich verstanden werden, verhältnismäßig sind und im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung 19 stehen. Eine rechtzeitige Kommunikation und Kontaktaufnahme werden in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung sein, um sich mit den EU-Partnerländern auseinanderzusetzen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, insbesondere über die EU-Delegationen. Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen geplant und vorbereitet, mit denen die EU-Partner bei der Erfüllung der erweiterten Ökodesign-Anforderungen unterstützt werden sollen.

3.2.Informationen über alle Teile der Wertschöpfungskette: Der digitale Produktpass

Eine zentrale Säule der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ist der digitale Produktpass. Für jedes Produkt, für das Ökodesign-Maßnahmen erlassen werden, wird es einen digitalen Produktpass geben, es sei denn, es gibt ein alternatives digitales System mit gleichwertigen Informationen, z. B. die EPREL-Datenbank 20 für energieverbrauchsrelevante Produkte, die mit einem Energieetikett versehen sind. Dies wird Unternehmen, Behörden sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zu Daten nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ auf der Grundlage offener, nicht proprietärer internationaler Standards ermöglichen. Die Kommission hat den Normungsprozess eingeleitet, um Vorschriften für Datenträger, Infrastruktur und Dateninteroperabilität festzulegen, die für die Entwicklung des Produktpasssystems erforderlich sind. Die zu erfassenden und im digitalen Produktpass bereitzustellenden Informationen werden in produktspezifischen delegierten Rechtsakten im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften festgelegt. Der digitale Produktpass wird die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette nach dem Inverkehrbringen des Produkts sicherstellen. Dies könnte die freiwillige Einführung von Lösungen für die Rückverfolgbarkeit fördern, wodurch die Marktentwicklung stimuliert und der nachhaltige Handel über die EU-Grenzen hinweg gefördert wird. Es werden Informationen über die Materialzusammensetzung und alle bedenklichen Stoffe im Produkt sowie darüber aufgenommen, wie das Produkt sicher verwendet, recycelt und entsorgt werden kann. Dies wird das Management des gesamten Lebenszyklus von Produkten erleichtern.

3.3.Stärkung der Position der Verbraucherinnen und Verbraucher: klare und aussagekräftige Etiketten

Ein starker Fokus der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte liegt auf der Produktinformationen. Informationsanforderungen sind notwendig, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei zu helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen, und um Verhaltensänderungen anzuregen, durch die die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte im Hinblick auf die ökologische Nachhaltigkeit einen Nutzen entfalten kann, der deutlich über das allein durch die Regulierung der Mindestleistung erreichbare Niveau hinausgeht. Ein deutlicher Beweis hierfür ist das derzeitige Energieetikett, das von den Verbraucherinnen und Verbrauchern als solide und zuverlässige Informationsgrundlage für die Kaufentscheidung geschätzt wird. Es wird weithin anerkannt und verwendet und immer häufiger mit einem QR-Link zur EPREL-Datenbank versehen, in der fast zwei Millionen Modelle von mehr als 3 000 überprüften Lieferanten registriert wurden.

Die Energieetiketten werden weiterhin als Standardoption für einschlägige energieverbrauchsrelevante Produkte verwendet, sofern nicht nach sorgfältiger Prüfung festgestellt wird, dass sie nicht dazu taugen, den Verbraucherinnen und Verbrauchern die wichtigsten Informationen bereitzustellen.

Bei anderen in den Anwendungsbereich fallenden Produkten werden die Informationen in der Regel im digitalen Produktpass bereitgestellt. Einige Produkte können auch mit einem Ökodesign-Label für nachhaltige Produkte und/oder anderen Etiketten versehen sein, die spezifischen EU-Rechtsvorschriften wie etwa der Textilkennzeichnungsverordnung unterliegen, die derzeit überarbeitet wird. Diese Etiketten werden klare und vertrauenswürdige Informationen über relevante Produktmerkmale oder ‑leistungen wie CO2-Fußabdruck, Wasserverbrauch, Funktionsbeständigkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit bereitstellen. Darüber hinaus wird die Kommission im Rahmen der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel 21 eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantien betreffende harmonisierte Kennzeichnung festlegen. Dabei handelt es sich um eine neue Produktkennzeichnung zum Nutzen von Herstellern, die willens sind, die Haltbarkeit ihrer Produkte zu befördern, sowie von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Produkte mit einer längeren Lebensdauer wählen möchten.

3.4.Aufbau von Leitmärkten: Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte sieht die Möglichkeit vor, in Ad-hoc-Durchführungsrechtsakten verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge festzulegen, wenn die in delegierten Rechtsakten im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte geregelten Produkte für öffentliche Auftraggeber relevant sind und es für sie wirtschaftlich machbar ist, die ökologisch nachhaltigsten Produkte zu kaufen. Diese Maßnahmen sollen die Schaffung von Leitmärkten fördern, Investitionen anregen und die EU-Industrie dabei unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit im Einklang mit den Zielen des Deals für eine saubere Industrie zu verbessern. Die Kommission wird den Spielraum für die Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die im Arbeitsplan priorisierten Produkte prüfen und gleichzeitig die spezifischen Ökodesign-Anforderungen für dieselben Produkte bewerten.

Obwohl es sich um zwei separate Rechtsakte handelt, sind der delegierte Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen und der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Anforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge eng miteinander verknüpft, da sich beide Rechtsakte auf dieselben Produktaspekte erstrecken müssen. Daher wird die Kommission die Maßnahmen gemeinsam prüfen und bewerten und die beiden Annahmeverfahren parallel durchführen. Für Produkte mit Energieverbrauchskennzeichnung sind in der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung und in der Energieeffizienzrichtlinie bereits Anforderungen festgelegt, die die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Energieeffizienzklasse binden 22 .

4.Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung

4.1.Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Marktüberwachung

Eine wirksame Marktüberwachung ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung umgesetzt werden, dass sich der erwartete Nutzen einstellt, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen gewährleistet sind, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern zuverlässige Produktinformationen bereitgestellt werden und dass der Rahmen Vertrauen schafft.

Die Marktüberwachung fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei der Kommission eine unterstützende und koordinierende Rolle zukommt 23 . Die verfügbaren Erkenntnisse 24 deuten darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften erheblich ist, was zu entgangenen Vorteilen im Umfang von schätzungsweise 10 % führt. Verstöße im Zusammenhang mit Online-Verkäufen sind besonders weitverbreitet und schwer zu beheben, insbesondere im Fall von Verkäufen auf Online-Plattformen außerhalb der EU. Mit der Einführung neuer Produkte und neuartiger Anforderungen werden neue Herausforderungen entstehen. Dies legt nahe, dass jede Aufstockung der von den Mitgliedstaaten für die Marktüberwachung aufgewendeten Mittel äußerst kosteneffizient wäre.

Die Bedeutung einer verstärkten Durchsetzung für die Wahrung der Marktintegrität wird im „Letta-Bericht“ 25 hervorgehoben. Auch im „Draghi-Bericht“ 26 wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung empfohlen, dass die EU die Mitgliedstaaten besser bei der Durchführung einer wirksamen Marktüberwachung und bei der Umsetzung der EU-Vorschriften unterstützt.

Um diesen Erfordernissen nachzukommen, beabsichtigt die Kommission, wie im Aktionsplan für erschwingliche Energie 27 angekündigt, mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Maßnahmen in diesem Bereich zu verstärken. So wird sie beispielsweise regelmäßig das Ökodesign-Forum einberufen, um die „Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen“ zu prüfen und jeden Anpassungs- oder Stärkungsbedarf zu erörtern. Sie wird die nationalen Marktüberwachungsbehörden weiterhin im Wege der Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit im Bereich Ökodesign und des Arbeitsprogramms des Europäischen Netzwerks für Produktkonformität unterstützen, auch durch die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden. Um ihnen die Arbeit zu erleichtern, unterstützt die Kommission IT-Tools wie das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung und EPREL.

Zusätzlich zu diesen verwaltungstechnischen Unterstützungsmaßnahmen finanziert die Kommission im Zeitraum 2024-2028 die sich über 8 Mio. EUR belaufende konzertierte Maßnahme EEPLIANT4 für die Behörden der Mitgliedstaaten, die sechs Produktgruppen abdeckt. Sie wird auch weiterhin die von der Industrie ausgehenden Bestrebungen um die Einhaltung der Vorschriften unterstützen. Dazu gehören u. a. das Portal für energieeffiziente Produkte 28 , eine spezielle Mailbox, FAQ, Leitfäden und das sich über 2,4 Mio. EUR belaufende Projekt „ ComplianceServices “. Die Zollbehörden spielen aufgrund der Verfügbarkeit von Informationen aus dem digitalen Produktpass im Zusammenhang mit Zollverfahren eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung der Umsetzung der Einfuhren betreffenden politischen Maßnahmen. Darüber bedarf es im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel eines integrierten, datengesteuerten Ansatzes für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden, dessen Schwerpunkt auf strategischen Maßnahmen gegen nicht konforme Lieferketten liegt.

4.2.Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Produkte

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte bietet der Kommission die Möglichkeit, die Liste der Produkte, für die ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Produkte gilt, zu aktualisieren und die Produkte, die für ein Verbot in Betracht gezogen werden, in die Arbeitspläne dieser Verordnung aufzunehmen. Die Kommission beabsichtigt nicht, bei diesem ersten Arbeitsplan zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen. Dies wäre verfrüht, weil noch keine Erkenntnisse aus der Umsetzung der Pflicht zur Offenlegung der Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (die die Grundlage für etwaige Verbote in künftigen Arbeitsplänen bilden) vorliegen.

5. Schlussfolgerungen

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wurde eingeführt, um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, zu verbessern, indem der CO2-Fußabdruck und der Umweltfußabdruck von Produkten über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert werden, und um den freien Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt zu ermöglichen.

Dieser Arbeitsplan ist ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu diesem Ziel. Die jedes Jahr zu regulierenden neuen End- und Zwischenprodukte machen auf dem EU-Markt einen Jahresumsatz von über 1 Billion EUR aus – davon rund 600 Mrd. EUR bei energieverbrauchsrelevanten Produkten 29 und fast 500 Mrd. EUR bei neuen Produkten im breiteren Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 30 . Sie machen auch einen erheblichen Anteil der Umweltauswirkungen des EU-Verbrauchs aus – auf sie entfallen rund 31 % der Klimafolgen und 34 % der Nutzung fossiler Ressourcen (sowie andere Auswirkungen) des Warenkorbs, der den allgemeinen EU-Verbrauch darstellt 31 . Die Einsparung von Energie und anderen Ressourcen, auch durch Maßnahmen zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten, ermöglicht es, unnötige Verbraucherausgaben zu verringern und Geld für andere Zwecke zu sparen.

Indem die Zielvorgaben ausreichend hoch und dennoch realistisch angesetzt werden, wird dieser Arbeitsplan einen Beitrag zum Deal für eine saubere Industrie und zum EU-Kompass für Wettbewerbsfähigkeit leisten, womit deutlich gemacht wird, dass das verarbeitende Gewerbe Wettbewerbsfähigkeit erfolgreich mit dem Übergang zu einer CO2-armen und nachhaltigen Produktion kombinieren sollte. Er wird es den Interessenträgern auch ermöglichen, sich an der Festlegung von Vorschriften zu beteiligen und dabei auf dem Erfolg des Rahmens für Ökodesign und des Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung aufzubauen.

(1) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte.
(2)    Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj ).
(3)      COM(2025) 30 final.
(4)      COM(2025) 85 final.
(5)    COM(2025) 125 final.
(6)      Insbesondere die Artikel 5, 7, 13, 16, 36, 39, 47 und 60 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte.
(7)      Berechnung der Ökodesign-Auswirkungen 2024, https://europa.eu/!THcmy4 .
(8)      Artikel 1 Absatz 2 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte.
(9)      Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU.
(10)     https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC138903 .
(11)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13682-New-product-priorities-for-Ecodesign-for-Sustainable-Products/public-consultation_de .
(12)    Darüber hinaus trat die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte am 21. Februar 2025 zusammen, um die spezifischen Meinungen der Mitgliedstaaten und EWR-Länder einzuholen. Die damit zusammenhängenden Dokumente finden Sie hier: https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/meetings/consult?lang=en&meetingId=59861&fromExpertGroups=3969 .
(13)     https://energy.ec.europa.eu/publications/ecodesign-and-energy-labelling-working-plan-2022-2024_en .
(14)    Hierzu gehören auch potenzielle „Verlagerungseffekte“, d. h. ein Anstieg der Einfuhren von Endprodukten, die betroffene Zwischenprodukte enthalten, da so die nur für die Zwischenstufe geltende Regulierung der Verwendung umgangen werden kann; derzeit läuft eine Studie zur Bewertung eines ähnlichen Risikos im Zusammenhang mit dem CBAM.
(15)    So bedürfen beispielsweise einige Sektoren wie Verteidigung und Sicherheit, Raumfahrt und Medizinprodukte einer sorgfältigen Bewertung, um sicherzustellen, dass die Leistung der Endprodukte in Anbetracht ihrer spezifischen Anwendungen nicht beeinträchtigt wird (im Einklang mit Erwägungsgrund 19 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte).
(16)    [SWD(2025) 112].
(17)    In Artikel 79 werden diese Produkte aufgezählt: Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Luftheizungs- und ‑kühlungsprodukte, Lüftungsanlagen, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte.
(18)    ABl. L, 2024/573, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj .
(19)     https://commission.europa.eu/law/law-making-process/better-regulation/better-regulation-guidelines-and-toolbox_en .
(20)    Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung.
(21)    Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Text von Bedeutung für den EWR).
(22)    Siehe Abschnitt 6 der Empfehlung (EU) 2024/1716 der Kommission vom 19. Juni 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor, die Renovierung öffentlicher Gebäude und die Vergabe öffentlicher Aufträge.
(23)      Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten.
(24)      Siehe beispielsweise: https://www.eca.europa.eu/de/publications?did=52828 .
(25)      Enrico Letta, Much more than a market , April 2024.
(26)      Mario Draghi, The future of European competitiveness , September 2024.
(27)     https://energy.ec.europa.eu/publications/action-plan-affordable-energy-unlocking-true-value-our-energy-union-secure-affordable-efficient-and_en .
(28)       https://energy-efficient-products.ec.europa.eu/index_en .
(29)    Siehe 2024 Ecodesign Impact Accounting status report .
(30)    Siehe die Tabelle in Abschnitt 2.2.2 (Quelle: JRC https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC138903 ).
(31)    Aktualisiert anhand des oben genannten JRC-Berichts.
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