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Document 52024XC02798

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

C/2024/2518

ABl. C, C/2024/2798, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2798/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2798/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/2798

23.4.2024

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(C/2024/2798)

1.

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt auslaufen, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Auslaufens (3)

Peroxosulfate (Persulfate)

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/39 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 18)

18.1.2025


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)   TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme läuft an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) aus.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2798/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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