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Document 52024PC0335

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum genannten Abkommen zu vertreten ist

    COM/2024/335 final

    Brüssel, den 30.7.2024

    COM(2024) 335 final

    2024/0195(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum genannten Abkommen zu vertreten ist



    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

    Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“) sollen die Bestrebungen Bosnien und Herzegowinas unterstützt werden, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden. Das Abkommen trat am 1. Juni 2015 in Kraft.

    2.2.Der Stabilitäts- und Assoziationsrat

    Der gemäß den Bestimmungen des Artikels 115 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse fassen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

    2.3.Der vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgesehene Rechtsakt

    Auf seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels soll der Stabilitäts- und Assoziationsrat einen Beschluss zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) annehmen.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2 (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens 3 (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens erfolgt ist.

    Seit dem 1. September 2021 ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln – auch zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina – anwendbar wurden.

    Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist es, gelockerte Regeln einzuführen, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern, und die Verwendung elektronisch ausgestellter und/oder übermittelter Ursprungsnachweise zu ermöglichen.

    In Bezug auf elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben die EU und Bosnien und Herzegowina vereinbart, die Bestimmungen von Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen anzuwenden, weshalb ein Rahmen mit allgemeinen Anforderungen festzulegen ist.

    Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens vom 7. Dezember 2023 nahmen die Vertragsparteien einstimmig die Empfehlung des Gemischten Ausschusses zur Verwendung elektronischer Bescheinigungen im Rahmen des derzeitigen Übereinkommens an. Die Empfehlung enthält eine Liste von Bedingungen, nach deren Erfüllung ein Ursprungsnachweis in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der einführenden Vertragspartei akzeptiert werden kann.

    Diese Bedingungen sind identisch mit denjenigen, die der vorliegende Vorschlag zur Festlegung allgemeiner Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise vorsieht.

    Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen über Ursprungsnachweise in Form von in der Europäischen Union elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen zu gewährleisten, beabsichtigt die Kommission, für die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen, für die Ausstellung dieser Bescheinigungen sowie für die Speicherung von Informationen und den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und mit den Vertragsparteien des Übereinkommens ein elektronisches System einzurichten. Das elektronische System für Ursprungsbescheinigungen (das e-PoC-System der EU) sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihren Durchführungsbestimmungen eingerichtet werden.

    Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat vertritt, sollte vom Rat festgelegt werden.

    Der vorgeschlagene Rahmen ist technischer Art und bezieht sich auf die derzeit zwischen den Vertragsparteien geltenden Übergangsregeln für den Ursprung; er berührt nicht den Inhalt des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln. Eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 4 .

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Beim Stabilitäts- und Assoziationsrat handelt es sich um ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits – eingesetzt wurde.

    Der Rechtsakt, den der Stabilitäts- und Assoziationsrat annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar.

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptziel und ‑inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

    Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    5.Auswirkungen auf den Haushalt

    Die allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben keine messbaren Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da sie hauptsächlich die Erleichterung des Handels und die Konsolidierung moderner Praktiken der Zollbehörden betreffen. Sie sehen Vereinfachungen in den Bereichen vor, die weiterhin in die Zuständigkeit der Behörden fallen, ohne sich auf den Kern der Regeln, auf deren Grundlage Waren die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auszuwirken. Die Verwendung elektronisch ausgestellter Ursprungsnachweise verbessert die Wirksamkeit der Zollkontrollen und verringert das Betrugsrisiko durch Einrichtung eines sicheren Umfelds für Ausstellung und Überprüfung

    6.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

    Da der Rechtsakt des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu einer Änderung des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    2024/0195 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum genannten Abkommen zu vertreten ist


    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/998 des Rates und der Kommission 5 geschlossen und trat am 1. Juni 2015 in Kraft.

    (2)Gemäß Artikel 117 des Abkommens kann der nach Artikel 115 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat Beschlüsse fassen.

    (3)Der Stabilitäts- und Assoziationsrat soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise annehmen.

    (4)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.

    (5)In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 6 (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens 7 (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens erfolgt ist.

    (6)Die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung gewährleistet die Anpassung der Handelsströme und Zollverfahren, bis die überarbeiteten Bestimmungen des Übereinkommens, auf denen die Übergangsregeln beruhen, am 1. Januar 2025 in Kraft treten.  

    (7)Seit dem 1. September 2021 ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen mehreren Vertragsparteien des Übereinkommens 8 in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für den Ursprung bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens anwendbar wurden 9 .

    (8)Die beiden Hauptziele der Übergangsregeln für den Ursprung 10 sind die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern, und die Schaffung der Möglichkeit, elektronisch ausgestellte bzw. übermittelte Ursprungsnachweise zu verwenden.

    (9)In Bezug auf elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben die Union und Bosnien und Herzegowina vereinbart, die Bestimmungen von Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen anzuwenden. Deshalb ist ein Rahmen mit allgemeinen Anforderungen festzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Rechtsakts des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.
    (2)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
    (3)    ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1.
    (4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
    (5)    Beschluss des Rates und der Kommission vom 21. April 2015 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 548).
    (6)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
    (7)    ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1.
    (8)    EU, Island, Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Norwegen, Färöer, Israel, Jordanien, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos), Nordmazedonien, Serbien, Montenegro, Georgien, Republik Moldau und Ukraine.
    (9)    ABl. C, C/2024/1637, 20.2.2024.    
    (10)    ABl. L, 245/2024.
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    Brüssel, den 30.7.2024

    COM(2024) 335 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum genannten Abkommen zu vertreten ist


    ANHANG

    [Entwurf des] BESCHLUSS[ES] Nr. ... DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-BOSNIEN UND HERZEGOWINA

    vom XX.XX.2024

    zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-BOSNIEN UND HERZEGOWINA —

    gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 117 des Abkommens,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die COVID-19-Pandemie hat die Notwendigkeit eines papierlosen Arbeitsumfelds für den Zoll im Bereich der Ursprungsregeln noch deutlicher gemacht, und die überwiegende Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2 (im Folgenden „Übereinkommen“) hat beschlossen, elektronisch ausgefertigte Warenverkehrsbescheinigungen zu akzeptieren.

    (2)Die anwendenden Vertragsparteien haben elektronische Systeme entwickelt oder bestehende Systeme angepasst, um die Notwendigkeit der Digitalisierung mit den Anforderungen für das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung in Einklang zu bringen, die in den Übergangsregeln für den Ursprung 3 (Anlage A des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen) festgelegt sind.

    (3)Angesichts der Entwicklung elektronischer Zollsysteme erkennen die EU und Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Vertragsparteien“) an, dass Ursprungsnachweise in Form von Warenverkehrsbescheinigungen in Bezug auf ihre Ausstellung, Übermittlung und Überprüfung modernisiert werden sollten.

    (4)Es ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für den Ursprung ab dem 1. September 2021 anwendbar wurden 4 .

    (5)Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Interesse, die bewährten Verfahren fortzusetzen, die im Rahmen der Sondermaßnahmen während der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, und betonen, wie wichtig es sei, elektronische Mittel einzuführen und bei der Schaffung eines gemeinsamen Systems, das auf elektronischen Ursprungsnachweisen und elektronischer Verwaltungszusammenarbeit in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (im Folgenden „PEM-Zone“) 5 beruht, zusammenzuarbeiten.

    (6)Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der Übergang zu elektronischen Ursprungsnachweisen und die Einführung einer digitalisierten Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Übergangsregeln für den Ursprung die ersten Schritte auf dem Weg zu einer vollständigen Digitalisierung von Ursprungsnachweisen in der PEM-Zone sind, insbesondere im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens 6 .

    (7)In Bezug auf elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben die Vertragsparteien vereinbart, die Bestimmungen von Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen anzuwenden, sodass diese Bestimmungen für Ursprungserzeugnisse gelten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Bezug auf Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen kommen die Vertragsparteien überein, dass die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt werden können.

    Artikel 2

    Die Vertragsparteien akzeptieren elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine ähnliche Form auf wie das Muster in Anlage A Anhang IV;

    b) die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei stellen ein gesichertes Internet-basiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereit;

    c) die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale auf, mit denen sie identifiziert werden können;

    d) das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, wird in den Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den eigenen Verfahren der Vertragspartei festgelegt. Die Anerkennung der elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen erfolgt ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum.

    Artikel 3

    Eine Vertragspartei kann beschließen, die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die in Artikel 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und sie unterrichtet die andere Vertragspartei hiervon vorab. Das Datum des Beginns der Aussetzung wird in den Bekanntmachungen gemäß Artikel 2 Buchstabe d angegeben.

    Artikel 4

    Für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Anlage A Artikel 34 und 35 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen können die Vertragsparteien beschließen, einander auf elektronischem Wege zu unterstützen.

    Artikel 5

    Bekanntmachungen über die Anwendung dieses Beschlusses werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in Bosnien und Herzegowina nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht.

    Artikel 6

    Die Artikel 1 bis 5 gelten bis zum Tag des Inkrafttretens einer Vereinbarung der Vertragsparteien über die Verwendung einer digitalen Pan-Europa-Mittelmeer-Umgebung für Ursprungsnachweise, die mit den anderen anwendenden Vertragsparteien entwickelt wurde und die die elektronische Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen ermöglicht.

    Artikel 7

    Da die Übergangsregeln für den Ursprung am Tag des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens außer Kraft treten, gelten die Artikel 1 bis 6 des vorliegenden Beschlusses weiterhin zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens bis zu dem Tag, an dem der Beschluss des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte und/oder übermittelte Ursprungsnachweise in Kraft tritt.

    Artikel 8

    Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats, nachdem die letzte der beiden Vertragsparteien der anderen Vertragspartei den Abschluss ihrer internen Verfahren mitgeteilt hat, in Kraft.

    Geschehen zu…

                           

    Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat

                           Der/Die Vorsitzende

    Die Sekretäre

    (1)    ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.
    (2)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
    (3)    ABl. L, 2024/245, 18.1.2024.
    (4)    ABl. C, C/2024/1637, 20.2.2024.    
    (5)    EU, Island, Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Norwegen, Färöer, Israel, Jordanien, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos), Nordmazedonien, Serbien, Montenegro, Georgien, Republik Moldau und Ukraine.
    (6)    ABl. L, 2024/390, 19.2.2024.
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