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Document 52024PC0004

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Ergänzung des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation um das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“

COM/2024/4 final

Brüssel, den 11.1.2024

COM(2024) 4 final

2024/0002(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Ergänzung des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation um das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Ergänzung des Anhangs 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) um das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Mit dem WTO-Übereinkommen sollen die in der Präambel des Übereinkommens genannten Ziele erreicht werden. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

Die Europäische Union (EU) ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1  Auch alle 27 EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Die WTO kann nach den im WTO-Übereinkommen festgelegten Verfahren Beschlüsse fassen.

2.2.Die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation

Die Ministerkonferenz ist das höchste Entscheidungsgremium der WTO und tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Von Rechts wegen und in der Praxis werden Beschlüsse im Konsens gefasst.

Die nächste Tagung der Ministerkonferenz findet vom 26. bis 29. Februar 2024 in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, statt. Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz deren Aufgaben wahr.

2.3.Im Rahmen der Ministerkonferenz vorgesehener Akt sowie Grund und Ziel des Vorschlags

Auf der 13. Ministerkonferenz (im Folgenden „MC13“) der WTO könnte ein Beschluss über die Ergänzung des Anhangs 4 des WTO-Übereinkommens um das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ angenommen werden (im Folgenden „der vorgesehene Akt“). Wird der vorgesehene Akt auf der MC13 nicht angenommen, so kann dies auf einer späteren Tagung des Allgemeinen Rates erfolgen.

Die Verhandlungen über das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ wurden im September 2020 förmlich aufgenommen. Die Kommission führte die Verhandlungen im Namen der EU. 2 Das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ deckt die folgenden Themen ab: Verbesserung der Transparenz und Vorhersehbarkeit von Investitionsmaßnahmen, Vereinfachung und Beschleunigung investitionsbezogener Verwaltungsverfahren, Stärkung des Dialogs zwischen Regierungen und Investoren, Förderung der Übernahme verantwortungsvoller Geschäftspraktiken durch Unternehmen sowie Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, Gewährleistung einer besonderen und differenzierten Behandlung, technischer Hilfe und Aufbau von Kapazitäten in den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern.

Die Verhandlungen wurden am 6. Juli 2023 eingeleitet. 3 Da nicht alle WTO-Mitglieder an den Verhandlungen teilgenommen haben, beabsichtigen die Verhandlungsführer, der Ministerkonferenz einen Antrag auf Ergänzung des Anhangs 4 des WTO-Übereinkommens um das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ als plurilaterales Übereinkommen zu unterbreiten. Nach dem Antrag wird in Artikel X:9 des WTO-Übereinkommens vorgesehen, dass die WTO-Ministerkonferenz „ausschließlich einvernehmlich“ beschließen kann, Anhang 4 des WTO-Übereinkommens um ein Übereinkommen zu ergänzen.

Der Klarheit halber zielt dieser Beschluss nur darauf ab, der EU die Möglichkeit zu geben, sich dem Konsens über die rechtliche Verankerung des Übereinkommens über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens anzuschließen. Dieser Vorschlag betrifft nicht die förmliche Annahme des Übereinkommens über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ durch die Union. Zu diesem Zweck wird die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ vorlegen, nachdem der Anhang 4 des WTO-Übereinkommens um das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ ergänzt und das Übereinkommen zur Zustimmung vorgelegt wurde.

2.4.    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

In ihrer Mitteilung „Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ 4 kündigte die Kommission Folgendes an: „Die WTO-Regeln müssen mit der Realität in Wirtschaft und Handel des 21. Jahrhunderts in Einklang gebracht werden. Die Prioritäten sollten im Wesentlichen bei der Modernisierung der WTO-Regeln zum elektronischen Handel, zur Erleichterung von Investitionen, zur internen Regulierung von Dienstleistungen und zur Rolle des Staates in der Wirtschaft, einschließlich der Subventionen, gesetzt werden.“

Der vorgesehene Akt steht voll und ganz im Einklang mit dieser Mitteilung, da es nach den WTO-Regeln ein notwendiger Verfahrensschritt ist, ein Übereinkommen über Investitionserleichterungen in die WTO-Regeln aufzunehmen.

2.5.    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der vorgesehene Akt stimmt mit der Politik der Union in anderen Bereichen überein, insbesondere mit der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag soll es der EU ermöglicht werden, sich auf der MC13 oder bei einer späteren Sitzung des Allgemeinen Rates einem möglichen Konsens über die Annahme des vorgesehenen Akts anzuschließen.

Während noch nicht klar ist, ob und inwieweit die WTO-Mitglieder einen Konsens über den vorgesehenen Akt erzielen können, muss der von der EU auf der MC13 zu vertretende Standpunkt nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV im Voraus vom Rat festgelegt werden.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 5 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die WTO-Ministerkonferenz ist ein durch ein Übereinkommen (das WTO-Übereinkommen) eingesetztes Gremium, das gemäß Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens befugt ist, in allen Angelegenheiten, die unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallen, Beschlüsse zu fassen, die auch Rechtswirkung entfalten können.

Die oben genannten vorgesehenen Akte stellen rechtswirksame Akte dar, da sie kraft völkerrechtlicher Regelungen die Rechte und Pflichten der Union berühren können.

Der institutionelle Rahmen des WTO-Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Rechtsakte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2024/0002 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Ergänzung des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation um das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 6 geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel X:9 des WTO-Übereinkommens kann die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) Anhang 4 des WTO-Übereinkommens durch die einvernehmliche Annahme eines Beschlusses um ein Übereinkommen ergänzen.

(3)Die WTO-Ministerkonferenz kann bei ihrer 13. Tagung vom 26. bis zum 29. Februar 2024 einen Beschluss über die Ergänzung des Anhangs 4 des WTO-Übereinkommens um das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ annehmen.

(4)Da die Beschlüsse für die Union verbindlich sind, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der WTO-Ministerkonferenz zu vertreten ist.

(5)Die Verhandlungen über ein Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ wurden im September 2020 förmlich aufgenommen. Die Kommission führte die Verhandlungen im Namen der EU. Die Verhandlungen wurden am 6. Juli 2023 abgeschlossen. Da nicht alle WTO-Mitglieder an den Verhandlungen teilgenommen haben, beabsichtigen die WTO-Mitglieder, die an den Verhandlungen teilgenommen haben, einen Antrag auf Ergänzung des Anhangs 4 des WTO-Übereinkommens um das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ zu unterbreiten. Die Union sollte sich an diesem Antrag als vorbereitenden Schritt für einen möglichen Beschluss der Ministerkonferenz beteiligen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der 13. WTO-Ministerkonferenz ist im Namen der Union der folgende Standpunkt zu vertreten:

Sich dem zwischen den WTO-Mitgliedern erzielten Konsens über die Ergänzung des Anhangs 4 des WTO-Übereinkommens um das Übereinkommen über „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ anzuschließen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss  94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(2)    Beschluss 10973/19 des Rates vom 27. September 2019 zur Ergänzung der Verhandlungsrichtlinien für die Doha-Entwicklungsagenda im Hinblick auf die Verhandlungen über einen multilateralen Rahmen für Investitionsförderung (nicht veröffentlicht).
(3)    Erklärung der Koordinatoren der strukturierten Gespräche der WTO über Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung, INF/IFD/W/51.
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final vom 18. Februar 2021).
(5)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(6)    ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
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