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Document 52023XC00798

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

PUB/2023/1186

ABl. C, C/2023/798, 9.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/798/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/798/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/798

9.11.2023

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(C/2023/798)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Saumur“

PDO-FR-A0260-AM02

Datum der Mitteilung: 5.9.2023

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches gebiet

Die Gemeinden des geografischen Gebiets werden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Dies hat keine Auswirkungen auf die Ausdehnung des abgegrenzten geografischen Gebiets.

Punkt 6 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Es werden die Zeitpunkte ergänzt, zu denen die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich zur Erzeugung für die in Rede stehende geschützte Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Gebiet in Unmittelbarer Nachbarschaft

Es werden die Zeitpunkte ergänzt, zu denen die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich zur Erzeugung für die in Rede stehende geschützte Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

4.   Abstand Zwischen den Rebstöcken

Der Mindestabstand zwischen den Rebstöcken wird von 1 m auf 0,90 m verringert.

Mit dieser Änderung soll eine Erhöhung der Pflanzdichte ermöglicht werden, ohne dass der Abstand zwischen den Rebzeilen geändert werden muss.

Außerdem wird eine Sonderbestimmung für Reben auf Hängen mit einer Neigung von mehr als 10 % hinzugefügt, nach der in solchen Lagen ein Mindestabstand zwischen den Rebstöcken von 0,80 m zulässig ist. Durch diese Ergänzung soll der Sonderfall von Reben auf Steilhängen Berücksichtigung finden, bei deren Pflanzung besondere Vorkehrungen zu treffen sind (es muss parallel und nicht im rechten Winkel zum Hang gepflanzt werden).

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

5.   Rebschnitt

Für sämtliche Weine mit Ursprungsbezeichnung, die aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire stammen, wurden die Schnittregeln harmonisiert.

Mit dieser Harmonisierung soll den Marktteilnehmern die Kenntnis der Vorschriften erleichtert werden. Außerdem zielt sie darauf ab, die Kontrollen zu verbessern. Zugleich wird mit dieser Änderung die Anpassungsfähigkeit der Winzer gegenüber den immer später auftretenden Frostperioden erhöht.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

6.   Önologische verfahren und physikalische Behandlung

Das Verbot der Verwendung von önologischer Holzkohle wird für Roséschaumweine aufgehoben.

Das Verbot der Verwendung von Holzchips bei der Weinbereitung wird für weiße Schaumweine und Roséschaumweine aufgehoben.

Diese Änderung ermöglicht es, bei Bedarf bestimmte Kontaminationen zu behandeln und die Struktur der für die zweite Gärung in der Flasche bestimmten Grundweine zu verbessern.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

7.   Übergangsmaẞnahmen

Ausgelaufene Übergangsmaßnahmen werden gestrichen.

Für einige Gemeinden, deren Parzellenabgrenzung geändert wurde, wird eine Übergangsmaßnahme hinzugefügt.

Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.

8.   Kennzeichnung

Für sämtliche Weine mit Ursprungsbezeichnung, die aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire stammen, werden die Bestimmungen für die Kennzeichnung präzisiert und harmonisiert. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

9.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wird überarbeitet, um ihn mit dem Wortlaut in anderen Produktspezifikationen für Weine mit Ursprungsbezeichnung in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Saumur

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Stiller Weißwein

KURZBESCHREIBUNG

Die stillen Weißweine sind trocken, oft hellgelb mit ins Grünliche spielenden Reflexen und wirken erlesen. Sie weisen häufig schmeichelnde Aromen von Früchten und weißen Blüten auf. Am Gaumen erzeugen sie ein angenehmes Gefühl von Frische. Diese Frische geht auf einen gewissen Säuregehalt zurück, der dem Wein Lebendigkeit und ein gutes Volumen am Gaumen verleiht. Dabei treten bei den Weißweinen verschiedene fruchtige Aromen zutage. Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 10,5 % vol auf. Nach der Gärung weisen die Weine einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf, der bei höchstens 3 g/l liegt bzw. bei höchstens 6 g/l, wenn der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Gehalt an vergärbaren Zuckern. Nach der Anreicherung dürfen die Weine einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten. Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch die Unionsvorschriften geregelt.

Der Ausbau der Weißweine dauert mindestens bis zum 15. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres. Die anderen Kriterien entsprechen den geltenden Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

12,5

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

2.   Stiller Roséwein

KURZBESCHREIBUNG

Die stillen Roséweine weisen eine blassrosa Farbe auf. Ihre Aromen sind subtil und erinnern häufig an rote Früchte. Am Gaumen sind sie frisch mit anhaltend fruchtigen Aromen. Es handelt sich um leichte, harmonische Weine. Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 10 % vol auf. Nach der Gärung weisen die Weine einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf, der bei höchstens 3 g/l liegt bzw. bei höchstens 6 g/l, wenn der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Gehalt an vergärbaren Zuckern. Nach der Anreicherung dürfen die Weine einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten. Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch die Unionsvorschriften geregelt, jedoch darf bei nicht verpackten Weinlosen, die für den Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ infrage kommen, ein Gehalt an flüchtiger Säure von 10,2 mäq/l nicht überschritten werden. Die anderen Kriterien entsprechen den geltenden Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

3.   Stiller Rotwein

KURZBESCHREIBUNG

Die Rotweine weisen häufig eine rubinrote Farbe, teilweise mit granatroten Reflexen, auf. Das Bouquet ist frisch und intensiv und kann fruchtige Aromen (von Erdbeeren, Himbeeren, Kirschen usw.) mit würzigen, animalischen oder leicht rauchigen Noten hervorbringen. Am Gaumen sind die Weine sehr häufig stark fruchtig und die Tannine sind meist seidig und geschmeidig. Die jungen Weine sind angenehm, können aber auch einige Jahre reifen und komplexer werden. Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 10,5 % vol auf. Die malolaktische Gärung ist bei den Rotweinen abgeschlossen. Weine, die für den Verkauf als offener Wein bereit sind oder sich im Abfüllungsstadium befinden, haben einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,4 g/l. Nach der Gärung weisen die Weine einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 3 g/l auf. Nach der Anreicherung dürfen die Weine einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten. Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch die Unionsvorschriften geregelt. Der Ausbau der Rotweine dauert mindestens bis zum 15. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres. Die anderen Kriterien entsprechen den geltenden Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

4.   Ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“

KURZBESCHREIBUNG

Bei den Weinen mit der ergänzenden geografischen Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ handelt es sich um Rotweine, die mehrheitlich aus der Rebsorte Cabernet franc N gewonnen werden, im Allgemeinen von kräftiger Farbe sind und eine größere aromatische Komplexität aufweisen. Ihre fruchtigen Noten erinnern an sehr reife rote oder sogar schwarze Früchte. Diese Lagerweine sind am Gaumen gut strukturiert. Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol auf. Die malolaktische Gärung ist bei den Rotweinen abgeschlossen. Weine, die für den Verkauf als offener Wein bereit sind oder sich im Abfüllungsstadium befinden, haben einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,4 g/l. Nach der Gärung weisen die Weine einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 3 g/l auf. Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch die Unionsvorschriften geregelt. Die Weine, die für die Verwendung der ergänzenden geografischen Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ infrage kommen, werden mindestens bis zum 1. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres ausgebaut. Die anderen Kriterien entsprechen den geltenden Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Qualitätsschaumwein

KURZBESCHREIBUNG

Die Qualitätsschaumweine gibt es als Weiß- und Roséweine. Ihre zahlreichen feinen Bläschen bilden lange Ketten. Oftmals enthalten diese Weine subtile Aromen von Früchten, weißen Blüten und feinen Backwaren. Ebenso elegant erweisen sie sich am Gaumen, wo sie sich durch ein sehr angenehmes Gefühl von Frische auszeichnen. Bei den Qualitätsschaumweinen dieser Ursprungsbezeichnung ist die Farbcharakterisierung nicht relevant. Die Produktionsvorschriften für Qualitätsschaumweine sind für Weiß- und Roséweine identisch und führen zu sehr ähnlichen Erzeugnissen. Die für die Herstellung von Qualitätsschaumweinen bestimmten Grundweine haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol. Die für die Herstellung von Qualitätsschaumweinen bestimmten Grundweine, die nicht angereichert wurden, haben einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 % vol und einen Gehalt an vergärbaren Zuckern nach der Gärung von höchstens 24 g/l. Die für die Herstellung von Qualitätsschaumweinen bestimmten Grundweine, die angereichert wurden, haben einen Gehalt an vergärbaren Zuckern nach der Gärung von höchstens 5 g/l. Die für die Herstellung von Qualitätsschaumweinen bestimmten Grundweine weisen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 11,6 % vol auf. Der Gesamtalkoholgehalt der Qualitätsschaumweine darf nach Anreicherung des Mostes, nach Flaschengärung und vor Zugabe der Versanddosage höchstens 13 % vol betragen. Die anderen Kriterien entsprechen den geltenden Vorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.    Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte – Abstände

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 2,50 m betragen und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht kleiner als 0,90 m sein.

Für Rebflächen mit einem Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile von weniger als 0,90 m, mindestens jedoch 0,80 m sowie einer Hangneigung von mehr als 10 % kann für die Ernte Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (appellation d'origine contrôlée) erhoben werden.

Bei Reben mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000, aber mindestens 3 300 Stöcken pro Hektar darf für die Ernte die kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwendet werden, sofern die Bestimmungen der Produktspezifikation über das Aufbinden und die Laubwandhöhe beachtet werden. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 3 m betragen und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht kleiner als 1 m sein.

Anbauverfahren

Für die ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ müssen die Reben eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Stöcken pro Hektar aufweisen. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 2,20 m betragen und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht kleiner als 0,90 m sein. Für Rebflächen mit einem Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile von weniger als 0,90 m, mindestens jedoch 0,80 m sowie einer Hangneigung von mehr als 10 % kann für die Ernte Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhoben werden.

2.   Schnitt und Aufbinden der Reben

Anbauverfahren

Die Reben werden entweder kurz, lang oder gemischt geschnitten, wobei die ausführlichen Vorgaben der Produktspezifikation zu beachten sind, in der für jede Rebsorte und jede Weinart angegeben ist, wie viele Augen jeder Stock tragen darf.

Die Höhe der aufgebundenen Laubwand beträgt mindestens das 0,6-Fache des Zeilenabstands. Gemessen wird sie zwischen der unteren Belaubungsgrenze, die sich mindestens 0,40 m über dem Boden befinden muss, und der oberen Schnittgrenze, die sich mindestens 0,20 m oberhalb des obersten Heftdrahtes befinden muss.

Bei Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken pro Hektar, aber mindestens 3 300 Stöcken pro Hektar müssen außerdem die folgenden Regeln für das Aufbinden beachtet werden: Die Höhe des Anbindepfahls beträgt mindestens 1,90 m über dem Boden, es gibt 4 Heftdrahtetagen, der oberste Heftdraht befindet sich mindestens 1,85 m über dem Boden.

3.   Bewässerung

Anbauverfahren

Die Bewässerung ist untersagt.

4.   Önologische Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Bei der Herstellung von stillen Roséweinen darf önologische Holzkohle weder als solche noch in Zubereitungen eingemischt verwendet werden.

Bei Rotweinen sind Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug bis zu einer teilweisen Konzentrierung um 10 % des Ausgangsvolumens zulässig.

Bei Weinen, für die die ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ infrage kommt, ist jegliche Anreicherung verboten.

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt bei:

stillen Weiß- und Roséweinen,

Weinen, für die die ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ infrage kommt,

stillen Rotweinen sowie weißen Schaumweinen und Roséschaumweinen, ausgenommen bei der Weinbereitung.

Die für die Herstellung von Roséqualitätsschaumweinen bestimmten Grundweine können durch Mazeration oder durch das Saignée-Verfahren gewonnen werden.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren alle Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und aus dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) einhalten.

5.2.    Höchsterträge

1.   Stiller Weißwein

65 Hektoliter je Hektar

2.   Stiller Roséwein

69 Hektoliter je Hektar

3.   Stiller Rotwein

69 Hektoliter je Hektar

4.   Qualitätsschaumwein

76 Hektoliter je Hektar

5.   Ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“

56 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Sämtliche Erzeugungsschritte müssen im geografischen Gebiet erfolgen, das das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021 umfasst:

 

Stille Weiß- und Roséweine

 

Departement Deux-Sèvres: Saint-Martin-de-Mâcon, Tourtenay

 

Departement Maine-et-Loire: Artannes-sur-Thouet, Bellevigne-les-Châteaux, Brossay, Cizay-la-Madeleine, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Distré, Doué-en-Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Doué-la-Fontaine, Forges, Meigné und Les Verchers-sur-Layon), Épieds, Fontevraud-l'Abbaye, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Parnay, Le Puy-Notre-Dame, Rou-Marson, Saint-Just-sur-Dive, Saumur, Souzay-Champigny, Turquant, Les Ulmes, Varrains, Vaudelnay

 

Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay, Les Trois-Moutiers

 

Stille Rotweine

 

Departement Deux-Sèvres: Saint-Martin-de-Mâcon, Tourtenay

 

Departement Maine-et-Loire: Artannes-sur-Thouet, Bellevigne-les-Châteaux (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Brézé), Brossay, Cizay-la-Madeleine, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Distré, Doué-en-Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Doué-la-Fontaine, Forges, Meigné und Les Verchers-sur-Layon), Épieds, Fontevraud-l'Abbaye, Montreuil-Bellay, Le Puy-Notre-Dame, Rou-Marson, Saint-Just-sur-Dive, Saumur, Les Ulmes, Vaudelnay

 

Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay, Les Trois-Moutiers

 

Weine, für die die ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ infrage kommt

 

Departement Maine-et-Loire: Brossay, Doué-en-Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Meigné und Les Verchers-sur-Layon), Épieds, Le Puy-Notre-Dame, Les Ulmes, Vaudelnay

 

Departement Vienne: Berrie, Pouançay, Saint Léger-de-Montbrillais, Saix

 

Weiße Schaumweine und Roséschaumweine

 

Departement Deux-Sèvres: Brion-près-Thouet, Loretz-d'Argenton, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Mauzé-Thouarsais), Tourtenay, Val-en-Vignes (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Bouillé-Saint-Paul, Cersay und Saint-Pierre-à-Champ)

 

Departement Maine-et-Loire: Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Aubigné-sur-Layon, Bellevigne-les-Châteaux, Brissac-Loire-Aubance (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Chemellier), Brossay, Cernusson, Cizay-la-Madeleine, Cléré-sur-Layon, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou, Épieds, Fontevraud-l'Abbaye, Gennes-Val-de-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Lys-Haut-Layon, Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Parnay, Passavant-sur-Layon, Le Puy-Notre-Dame, Rou-Marson, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saumur, Souzay-Champigny, Terranjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Martigné-Briand), Tuffalun (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Ambillou-Château), Turquant, Les Ulmes, Varrains, Vaudelnay

 

Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay, Les Trois-Moutiers

7.   Keltertraubensorte(n)

 

Cabernet franc N

 

Cabernet-Sauvignon N

 

Chardonnay B

 

Chenin B

 

Gamay N

 

Grolleau N

 

Grolleau gris G

 

Pineau d'Aunis N

 

Pinot noir N

 

Sauvignon B – Sauvignon blanc

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das geografische Gebiet liegt im äußersten Südwesten des Pariser Beckens, wo das Substrat aus dem Mesozoikum und dem Känozoikum den im Präkambrium und Paläozoikum entstandenen Sockel des Armorikanischen Massivs überdeckt. Diese geologische Besonderheit unterscheidet das geografische Gebiet, das vom Vorhandensein von Kalktuff (Saumur) geprägt ist und von den Einheimischen als „Anjou blanc“ bezeichnet wird, von dem westlich davon gelegenen Gebiet (Angers), das von Schiefer- und vor allem Tonschiefervorkommen geprägt ist und in der Gegend „Anjou noir“ genannt wird.

Das geografische Gebiet ist im Norden durch die Loire begrenzt und wird von Süden nach Norden vom Tal des Thouet und seines Nebenflusses, der Dive, durchzogen. Dieses Flussgeflecht hat die Landschaft in eine Reihe unterschiedlich ausgerichteter Weinberge mit einer Höhenlage von 40 bis 110 m unterteilt.

Die Landschaft wurde durch den Weinbau gestaltet, der die günstigen Lagen besetzt hält. Gleichzeitig blieben auf den Gipfeln der Hügel Wälder mit überwiegend Eichen- oder Kastanienbestand erhalten. Im Herzen der Rebparzellen befindet sich ein Belüftungskamin für die riesigen Stollen, die zur Gewinnung der Steine für den Bau der Häuser, aber auch für den Anbau von Pilzkulturen genutzt wurden und die nun als Keller für den Ausbau und die Lagerung der Weine dienen.

Das Klima der Region Saumur ist ein Meeresklima. Das westlich des geografischen Gebiets gelegene Massiv der Mauges nuanciert dieses Meeresklima durch einen Föhn-Effekt. Die jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 550 mm und 600 mm und kennzeichnet somit ein vor feuchten Winden geschütztes Gebiet, während sie in den Hügeln der Mauges mehr als 800 mm beträgt. Dieser Unterschied in der Niederschlagsmenge ist während des Vegetationszyklus der Weinreben, das heißt ab Juni und bis zum Zeitpunkt der Weinlese, noch größer. Die durchschnittliche Jahrestemperatur (etwa 12 °C) ist vergleichsweise hoch. Die Loire und ihre Nebenflüsse spielen ebenfalls eine wesentliche Rolle als Temperaturregler.

In dem Klima des Gebiets von Saumur und auf den geologischen Bodenformationen aus dem Mittel- und Oberturon, dem Jura, dem Senon und dem Eozän konnten sich die Rebsorten Chenin B und Cabernet franc N ansiedeln, die für die Weiß-, Rosé- und Rotweine des Gebiets von Saumur entscheidend sind. Auf diesen in einer Höhe von mehr als 40 m gelegenen Formationen sind die Wasserzufuhr und die Wuchskraft der Reben gemäßigt, was zu einer perfekten Reife der Trauben führt, die wiederum Rot- und Weißweine mit unterschiedlichen fruchtigen Aromen hervorbringen.

Die vorhandenen Rebsorten, vor allem Chenin B und Cabernet franc N, in Verbindung mit diesen günstigen Umgebungsbedingungen haben die Entwicklung besonderer Produktionsverfahren begünstigt. Diese Weine werden vorrangig auf flachgründigen Böden erzeugt, die sich rascher erwärmen und so eine ausgezeichnete phenolische Reife der Trauben gewährleisten, aus denen sich dann aromatische Weine gewinnen lassen. Die Erzeuger haben im Laufe der Generationen ein Know-how entwickelt, das sich insbesondere in der Ertragsregulierung, einem geeigneten Schnitt und der Lese bei optimalem Reifegrad niederschlägt.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Bereitung und dem Ausbau der Weine. Diese erfolgen langsam und bei gleichbleibenden Licht-, Luftfeuchtigkeits- und Temperaturbedingungen, wie sie in den unterirdischen, in den Kalktuff gegrabenen Kellern herrschen. Dadurch können alle organoleptischen Eigenschaften der Weiß- und Rotweine zur Geltung kommen, wobei insbesondere ihre aromatische Komplexität erhalten bleibt und bei den Rotweinen ein milder und geschmeidiger Tanninausdruck gefördert wird.

Die ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ wurde 2007 für ganz bestimmte Parzellen und unter Einhaltung strenger Produktionsvorschriften (kürzerer Schnitt und obligatorische Ausdünnung) anerkannt. Diese Parzellen befinden sich ausnahmslos in Hanglagen auf Tonkalkböden, was zu einer optimalen Konzentration von Anthocyanen und Aromavorstufen in den Trauben führt. Dies verleiht den daraus gewonnenen Weinen eine kräftige Farbe und sorgt für die Herausbildung von Aromen reifer oder sogar schwarzer Früchte.

Der natürliche Zuckergehalt der zur Weinbereitung bestimmten Trauben dieser geografischen Bezeichnung macht jegliche Anreicherung überflüssig. Dennoch ist eine – auch in der Produktspezifikation festgeschriebene – Ausbaudauer bis mindestens zum 1. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres erforderlich, um die Tannine dieser sogenannten „Tuffweine“ abzurunden.

Die für die Erzeugung der Roséweine bestimmten Parzellen befinden sich auf Tonkalkböden oder Feuersteinlehm, die sich langsam erwärmen, da sie tiefgründiger sind als diejenigen, auf denen stille Rotweine erzeugt werden. Dadurch führen sie zu einer geringeren Zuckerkonzentration in den Trauben, was zur Frische und Leichtigkeit des Weins beiträgt.

8.1.    Qualitätsschaumweine

Für die Erzeugung von Qualitätsschaumweinen gilt dasselbe wie für stille Roséweine, wobei häufig die tiefgründigeren Böden aus Tonkalk oder Feuersteinlehm bevorzugt werden. Die Erzeuger beobachteten, dass im Keller abgefüllte und gelagerte Weine gegen Ende des Winters eine weitere Gärung durchlaufen konnten. Die empirische Beherrschung dieser „spontanen zweiten Gärung“ führte zunächst zur Erzeugung von Perlweinen, die insbesondere aus der Rebsorte Chenin B gewonnen wurden. Diese spätreife Rebsorte entwickelt bei Anpflanzung unter den Umgebungsbedingungen im Gebiet von Saumur Eigenschaften, die besonders für die Erzeugung von frischen, feinperligen Schaumweinen mit Aromen von Früchten, Blüten und feinen Backwaren geeignet sind. Mit der Beherrschung der „zweiten Gärung in der Flasche“ seit Beginn des 19. Jahrhunderts wurde diese Eignung für die Erzeugung von Qualitätsschaumweinen genutzt.

Besonderes Augenmerk wird auf die Weinlese gelegt, um für einen optimalen Reifegrad und ein ausgewogenes Zucker-Säure-Verhältnis zu sorgen, das für eine garantierte Frische, den guten Verlauf der Flaschengärung und eine gute Lagerfähigkeit erforderlich ist. Darüber hinaus sind die unterirdischen Keller, vor allem im Herzen des „Anjou blanc“, ein positiver Faktor für die Herstellung dieser Weine, für die ausgedehnte Lager- und Handhabungsstätten mit idealen Bedingungen hinsichtlich Licht, Luftfeuchtigkeit und Temperatur benötigt werden. Diese strikten Rahmenbedingungen und dieser technische Weg wurden auch auf rote Rebsorten für eine weniger bekannte Erzeugung von Roséqualitätsschaumweinen angewandt.

Dank der seit über einem Jahrhundert erworbenen Erfahrung verfügen die Hersteller von Qualitätsschaumweinen über ein erstklassiges Know-how bei der Zusammensetzung ihrer Cuvées. Der Ausbau auf der Hefe während mindestens neun Monaten trägt dazu bei, dass die Weine Komplexität entwickeln.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft (1)

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Herstellung und die Bereitung der stillen Roséweine, die Herstellung, die Bereitung und den Ausbau der stillen Weiß- und Rotweine – unabhängig davon, ob sie für die ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ infrage kommen – und die Herstellung, die Bereitung, den Ausbau und die Verpackung der Qualitätsschaumweine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst die folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2021:

 

Stille Weiß- und Roséweine

 

Departement Deux-Sèvres: Brion-près-Thouet, Loretz-d'Argenton, Louzy, Plaine-et-Vallées (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Oiron), Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Mauzé-Thouarsais und Sainte-Radegonde sowie der ehemaligen Gemeinde Thouars), Val-en-Vignes (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Bouillé-Saint-Paul, Cersay und Saint-Pierre-à-Champ)

 

Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil

 

Departement Loire-Atlantique: Ancenis-Saint-Géréon (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ancenis), Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Anetz), Vallet

 

Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Blaison-Saint-Sulpice, Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brissac-Loire-Aubance, Cernusson, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cléré-sur-Layon, Denée, Dénezé-sous-Doué, Doué-en-Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Brigné, Concourson-sur-Layon, Montfort und Saint-Georges-sur-Layon), Les Garennes-sur-Loire, Gennes-Val-de-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé-Lézigné (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Huillé), Ingrandes-le-Fresne-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ingrandes), Jarzé Villages (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon, Mauges-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Fontaine-Milon), Montilliers, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée d'Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré, Saint-Laurent-des-Autels und La Varenne), Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Rives-de-Loir-en-Anjou, Rochefort-sur-Loire, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saint-Sigismond, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Terranjou, Tuffalun, Val-du-Layon, Varennes-sur-Loire, Verrie, Verrières-en-Anjou

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft (2)

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Herstellung und die Bereitung der stillen Roséweine, die Herstellung, die Bereitung und den Ausbau der stillen Weiß- und Rotweine – unabhängig davon, ob sie für die ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ infrage kommen – und die Herstellung, die Bereitung, den Ausbau und die Verpackung der Qualitätsschaumweine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst die folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2021:

 

Stille Rotweine

 

Departement Deux-Sèvres: Brion-près-Thouet, Loretz-d'Argenton, Louzy, Plaine-et-Vallées (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Oiron), Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Mauzé-Thouarsais und Sainte-Radegonde sowie der ehemaligen Gemeinde Thouars), Val-en-Vignes (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Bouillé-Saint-Paul, Cersay und Saint-Pierre-à-Champ)

 

Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil

 

Departement Loire-Atlantique: Ancenis-Saint-Géréon (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ancenis), Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Anetz), Vallet

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft (3)

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Bellevigne-les-Châteaux (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chacé und Saint-Cyr-en-Bourg), Blaison-Saint-Sulpice, Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brissac-Loire-Aubance, Cernusson, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cléré-sur-Layon, Denée, Dénezé-sous-Doué, Doué-en-Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Brigné, Concourson-sur-Layon, Montfort und Saint-Georges-sur-Layon), Les Garennes-sur-Loire, Gennes-Val-de-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé-Lézigné (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Huillé), Ingrandes-le-Fresne-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ingrandes), Jarzé Villages (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon, Mauges-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Fontaine-Milon), Montilliers, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée-d'Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré, Saint-Laurent-des-Autels und La Varenne), Parnay, Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Rives-de-Loir-en-Anjou, Rochefort-sur-Loire, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saint-Sigismond, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Terranjou, Tuffalun, Turquant, Val-du-Layon, Varennes-sur-Loire, Varrains, Verrie, Verrières-en-Anjou

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft (4)

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“

 

Departement Deux-Sèvres: Brion-près-Thouet, Loretz-d'Argenton, Louzy, Plaine-et-Vallées (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Oiron), Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Mauzé-Thouarsais und Sainte-Radegonde sowie der ehemaligen Gemeinde Thouars), Tourtenay, Val-en-Vignes (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Bouillé-Saint-Paul, Cersay und Saint-Pierre-à-Champ)

 

Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil

 

Departement Loire-Atlantique: Ancenis-Saint-Géréon (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ancenis), Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Anetz), Vallet

 

Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Bellevigne-les-Châteaux (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chacé und Saint-Cyr-en-Bourg), Blaison-Saint-Sulpice, Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brissac-Loire-Aubance, Cernusson, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cléré-sur-Layon, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Denée, Dénezé-sous-Doué, Doué-en-Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Brigné, Concourson-sur-Layon, Forges, Montfort und Saint-Georges-sur-Layon), Fontevraud-l'Abbaye, Les Garennes-sur-Loire, Gennes-Val-de-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé-Lézigné (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Huillé), Ingrandes-le-Fresne-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ingrandes), Jarzé Villages (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon, Mauges-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Fontaine-Milon), Montilliers, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée-d'Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré, Saint-Laurent-des-Autels und La Varenne), Parnay, Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Rives-de-Loir-en-Anjou, Rochefort-sur-Loire, Rou-Marson, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saint-Sigismond, Saumur, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Terranjou, Tuffalun, Turquant, Val-du-Layon, Varennes-sur-Loire, Varrains, Verrie, Verrières-en-Anjou

 

Departement Vienne: Curçay-sur-Dive, Glénouze, Ranton, Ternay

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft (5)

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Qualitätsschaumweine (weiß und rosé)

 

Departement Deux-Sèvres: Louzy, Plaine-et-Vallées (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Oiron), Saint-Cyr-la-Lande, Thouars (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Sainte-Radegonde und der ehemaligen Gemeinde Thouars)

 

Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil

 

Departement Loire-Atlantique: Ancenis-Saint-Géréon (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ancenis), Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Anetz), Vallet

 

Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Blaison-Saint-Sulpice, Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brissac-Loire-Aubance (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Alleuds, Brissac-Quincé, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire, Saulgé-l'Hôpital und Vauchrétien), Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chemillé-en-Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Chaudefonds-sur-Layon, Denée, Les Garennes-sur-Loire, Huillé-Lézigné (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Huillé), Ingrandes-le-Fresne-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ingrandes), Jarzé Villages (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Mauges-sur-Loire (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Fontaine-Milon), Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée-d'Anjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré, Saint-Laurent-des-Autels und La Varenne), La Possonnière, Rives-de-Loir-en-Anjou, Rochefort-sur-Loire, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saint-Sigismond, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Terranjou (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Chavagnes und Notre-Dame-d'Allençon), Tuffalun (ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Louerre und Noyant-la-Plaine), Turquant, Val-du-Layon, Varennes-sur-Loire, Verrières-en-Anjou

Verpackung der Qualitätsschaumweine

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Qualitätsschaumweine werden durch eine zweite Gärung in der Flasche hergestellt. Die Dauer der Lagerung auf der Hefe in Flaschen muss ab der Tirage mindestens neun Monate betragen.

Die Qualitätsschaumweine werden in den Flaschen bereitet und vermarktet, in denen die Flaschengärung stattfand, ausgenommen Weine, die in Flaschen mit einem Inhalt von höchstens 37,5 cl oder mehr als 150 cl verkauft werden.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die fakultativen Angaben, deren Verwendung gemäß den Unionsvorschriften von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind auf dem Etikett in Buchstaben aufzubringen, deren Größe in Höhe, Breite und Stärke das Zweifache der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Buchstabengröße nicht überschreitet.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch die geografische Angabe „Val de Loire“ bei jenen Weinen ergänzt werden, die den in der Produktspezifikation für diese geografische Angabe festgelegten Erzeugungsbedingungen entsprechen.

Die Größe der Buchstaben für die geografische Angabe „Val de Loire“ darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Buchstaben des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Ergänzende geografische Bezeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Auf den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Saumur“ kann die ergänzende geografische Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ bei jenen Weinen folgen, die den in der Produktspezifikation für diese ergänzende geografische Bezeichnung festgelegten Erzeugungsbedingungen entsprechen.

Weine mit der ergänzenden geografischen Bezeichnung „Puy-Notre-Dame“ sind mit der Angabe des Jahrgangs zu versehen. Die Angabe eines Jahrgangs ist Wein vorbehalten, der zu 100 % aus der Ernte des betreffenden Jahres stammt.

Angabe „primeur“ oder „nouveau“

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch die Angabe „primeur“ oder „nouveau“ bei jenen stillen Roséweinen ergänzt werden, die den in der Produktspezifikation für diese Angabe festgelegten besonderen Bedingungen entsprechen.

Weine mit dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ sind mit der Angabe des Jahrgangs zu versehen.

Kleinere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt,

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Die Größe der Buchstaben für die im Kataster geführte Einzellage darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Hälfte der Größe der Buchstaben des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Die Trauben müssen zu 100 % aus der angegebenen geografischen Einheit stammen.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-f4c206bf-a7d3-491f-a16b-36208e5ff72e


(1)   ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/798/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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