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Document 52023XC00260

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

PUB/2023/1477

ABl. C, C/2023/260, 19.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/260/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/260/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/260

19.10.2023

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(C/2023/260)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt steht eine regelmäßig aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion „Migration und Inneres“ zur Verfügung.

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

BELGIEN

Ersetzung der im ABl. C 491 vom 7.12.2021, S. 5. veröffentlichten Liste

1.    Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Muster

Carte A: Certificat d’inscription au registre des étrangers – séjour temporaire

A kaart: Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister – tijdelijk verblijf

A Karte: Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister – Vorübergehender Aufenthalt

(Es handelt sich um eine elektronische Karte. Die Gültigkeitsdauer der Karte und die gestattete Aufenthaltsdauer sind identisch. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig.)

Ersetzt durch eine neue A Karte, erstmals ausgestellt am 11.10.2021:

A. SEJOUR LIMITE

A. BEPERKT VERBLIJF

A. AUFENTHALT FÜR BEGRENZTE DAUER

(Es handelt sich um eine elektronische Karte. Die Gültigkeitsdauer der Karte und die gestattete Aufenthaltsdauer sind identisch.)

Carte B: Certificat d’inscription au registre des étrangers

B Kaart: Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister

B Karte: Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister

(Es handelt sich um eine elektronische Karte, die den Daueraufenthalt bescheinigt und fünf Jahre gültig ist. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig.)

Ersetzt durch eine neue B Karte, erstmals ausgestellt am 11.10.2021:

B. SEJOUR ILLIMITE

B. ONBEPERKT VERBLIJF

B. AUFENTHALT FÜR UNBEGRENZTE DAUER

(Es handelt sich um eine elektronische Karte, die den Aufenthalt für unbegrenzte Dauer bescheinigt und fünf Jahre gültig ist.)

Carte C: Carte d’identité d’étranger

C kaart: Identiteitskaart voor vreemdelingen

C Karte: Personalausweis für Ausländer

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig.)

Ersetzt durch eine neue Karte K, erstmals ausgestellt am 11.10.2021:

K. ETABLISSEMENT

K. VESTIGING

K. NIEDERLASSUNG

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.)

Carte D: Résident longue durée – CE

D Kaart: EG-verblijfsvergunning voor langdurig ingezetenen

D Karte: Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren – ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig.)

Ersetzt durch eine neue L Karte, erstmals ausgestellt am 11.10.2021:

L. RESIDENT LONGUE DUREE – UE

L. EU-LANGDURIG INGEZETENE

L. DAUERAUFENTHALT – EU

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren – ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.)

Carte H: Carte bleue européenne

H kaart: Europese blauwe kaart

H Karte: Blaue Karte EU

(Es handelt sich um eine elektronische Karte, die auf der Grundlage von Artikel 7 der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird. Die Standard-Gültigkeitsdauer der Karte beträgt je nach regionalen oder EU-Rechtsvorschriften zwischen einem und vier Jahren. Die genaue Gültigkeitsdauer entspricht der von der zuständigen regionalen Behörde festgelegten Dauer der Arbeitserlaubnis.)

Carte I: ICT

I kaart: ICT

I Karte: ICT

(Es handelt sich um eine elektronische Karte (Aufenthaltstitel), die unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ausgestellt wird. Die Karte ist für die Dauer der Arbeitserlaubnis gültig).

Carte J: Mobile ICT

J kaart: Mobile ICT

J Karte: Mobile ICT

(Es handelt sich um eine elektronische Karte (Aufenthaltstitel) für die langfristige Mobilität, die unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ausgestellt wird. Die Karte ist für die Dauer der Arbeitserlaubnis gültig).

Carte M: article 50 TEU

M kaart: artikel 50 VEU

M Karte: artikel 50 EUV

(Es handelt sich um eine elektronische Karte (Aufenthaltstitel), die Begünstigten des Austrittsabkommens (Brexit) ausgestellt wird und fünf Jahre gültig ist.)

Carte N: article 50 TEU- Travailleur frontalier

N kaart: artikel 50 VEU – Grensarbeider

N karte: artikel 50 EUV – Grenzgänger

(Es handelt sich um eine elektronische Karte (Aufenthaltstitel), die fünf Jahre gültig ist. Die Karte wird Grenzgängern, die Begünstigte des Austrittsabkommens (Brexit) sind, ausgestellt.)

2.    Alle anderen, einem Aufenthaltstitel gleichgestellte Dokumente für Drittstaatsangehörige

Carte F: Carte de séjour de membre de la famille d’un citoyen de l’Union

F kaart: Verblijfskaart van een familielid van een burger van de Unie

F Karte: Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers

(Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers – ausgestellt auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig. Läuft die Geltungsdauer jedoch nach dem 3. August 2026 ab, muss sie vor diesem Datum ersetzt werden.)

Ersetzt durch eine neue F Karte, erstmals ausgestellt am 11.10.2021:

F. MEMBRE FAMILLE UE ART 10 DIR 2004/38/CE

F. FAMILIELID EU ART 10 RL 2004/38/EG

F. EU-FAMILIENANGEHORIGER ART 10 RL 2004/38/EG

(Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers – ausgestellt auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.)

Carte F+: Carte de séjour permanent de membre de la famille d’un citoyen de l’Union

F+ kaart: Duurzame verblijfskaart van een familielid van een burger van de Unie

F+ Karte: Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers

(Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers – ausgestellt auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Karte ist fünf Jahre gültig ist. Die Karte bleibt im Umlauf und ist bis zum Ablauf des auf dem Dokument vermerkten Gültigkeitsdatums gültig. Läuft die Geltungsdauer jedoch nach dem 3. August 2026 ab, muss sie vor diesem Datum ersetzt werden.)

Ersetzt durch eine neue F+Karte, erstmals ausgestellt am 11.10.2021:

F+. MEMBRE FAMILLE UE ART 20 DIR 2004/38/CE

F+. FAMILIELID EU ART 20 RL 2004/38/EG

F+. EU-FAMILIENANGEHÖRIGER ART 20 RL 2004/38/EG

(Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers – ausgestellt auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Karte ist zehn Jahre gültig.)

Aufenthaltskarten, die Unionsbürgern nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden

Carte E: Attestation d’enregistrement

E kaart: Verklaring van inschrijving

E Karte: Anmeldebescheinigung

(Anmeldebescheinigung, die Unionsbürgern nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt wird. Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.)

Ersetzt durch eine neue EU-Karte, erstmals ausgestellt am 10.5.2021:

EU. ENREGISTREMENT ART 8 DIR 2004/38/EC

EU. INSCHRIJVING ART 8 RL 2004/38/EG

EU. ANMELDUNG ART 8 RL 2004/38/EG

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.)

Carte E+: Document attestant la permanence du séjour

E+ kaart: Document ter staving van duurzaam verblijf

E+ Karte: Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts

(Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, das Unionsbürgern nach Artikel 19 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt wird. Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.)

Ersetzt durch eine neue Karte EU+, erstmals ausgestellt am 10.5.2021:

EU+. SEJOUR PERMANENT – ART 19 DIR 2004/38/CE

EU+. DUURZAAM VERBLIJF – ART 19 RL 2004/38/EG

EU+. DAUERAUFENTHALT – ART 19 RL 2004/38/EG

(Es handelt sich um eine elektronische Karte mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.)

Besondere Aufenthaltsgenehmigungen, die vom Außenministerium erteilt werden:

Carte d'identité diplomatique

Diplomatieke identiteitskaart

Diplomatischer Personalausweis

Carte d'identité consulaire

Consulaat identiteitskaart

Konsularer Personalausweis

Carte d'identité spéciale – couleur bleue

Bijzondere identiteitskaart – blauw

Besonderer Personalausweis – blau

Carte d'identité spéciale – couleur rouge

Bijzondere identiteitskaart – rood

Besonderer Personalausweis – rot

Certificat d'identité pour les enfants âgés de moins de cinq ans des étrangers privilégiés titulaires d'une carte d'identité diplomatique, d'une carte d'identité consulaire, d'une carte d'identité spéciale – couleur bleue ou d'une carte d'identité spéciale – couleur rouge

Identiteitsbewijs voor kinderen, die de leeftijd van vijf jaar nog niet hebben bereikt, van een bevoorrecht vreemdeling dewelke houder is van een diplomatieke identiteitskaart, consulaire identiteitskaart, bijzondere identiteitskaart – blauw of bijzondere identiteitskaart – rood

Identitätsnachweis für Kinder unter fünf Jahren von privilegierten Ausländern, die Inhaber eines diplomatischen Personalausweises, konsularen Personalausweises, besonderen Personalausweises – blau oder besonderen Personalausweises – rot sind.

Certificat d'identité avec photographie délivré par une administration communale belge à un enfant de moins de douze ans

Door een Belgisch gemeentebestuur aan een kind beneden de 12 jaar afgegeven identiteitsbewijs met foto

Von einer belgischen Gemeindeverwaltung einem Kind unter dem 12. Lebensjahr ausgestellter Personalausweis mit Lichtbild

Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union

KROATIEN

Ersetzung der im ABl. C 274 vom 3.8.2023, S. 6. veröffentlichten Liste

1.    Aufenthaltstitel („dozvola boravka“) nach dem einheitlichen Muster:

Die Art des Aufenthaltstitels ist auf der Karte angegeben – zu unterscheiden sind:

stalni boravak (DAUERAUFENTHALT)

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

„stalni boravak“ mit dem Vermerk „rad bez dozvole za boravak i rad“

Drittstaatsangehörige, denen ein nationaler dauerhafter Aufenthalt gewährt wurde

dugotrajno boravište (LANGFRISTIGER AUFENTHALT – EU)

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

„OSOBA S DUGOTRAJNIM BORAVKOM-EU/LONG TERM RESIDENT-EU“ mit dem Vermerk „rad bez dozvole za boravak i rad“ oder – im Falle von Personen, die internationalen Schutz genießen – mit zusätzlichen Bemerkungen: „Međunarodnu zaštitu odobrila RH ([Datum einfügen])“ oder „Međunarodnu zaštitu odobrila ([Mitgliedstaat einfügen])([Datum einfügen]) oder „odgovornost za međunarodnu zaštitu prenesena na RH ([Datum einfügen])“.

Drittstaatsangehörige, denen die Rechtsstellung von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde (gemäß der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen)

„privremeni boravak-osoba s dugotrajnim boravkom u drž. EGP-a“ mit dem Vermerk „rad/rad bez dozvole za boravak i rad“ oder „samozapošljavanje/ rad bez dozvole za boravak i rad“ oder „studiranje/rad bez dozvole za boravak i rad“ oder „strukovna izobrazba/rad bez dozvole za boravak i rad“ oder „druge svrhe/rad bez dozvole za boravak i rad“.

Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, denen die Rechtsstellung von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Regelung der Rechtsstellung in Kroatien gemäß Kapitel III und Artikel 19 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zuerkannt wurde

„OSOBA S DUGOTRAJNIM BORAVKOM-EU/LONG TERM RESIDENT-EU“ mit dem Vermerk „bivši nositelj EU plave karte/rad bez dozvole za boravak i rad“

(Ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte EU, der die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben hat – gemäß der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung)

privremeni boravak (VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT)

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

„privremeni boravak“

(Drittstaatsangehörige, denen ein vorübergehender Aufenthalt gewährt wurde)

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „dozvola za boravak i rad“

(Drittstaatsangehöriger, dem eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt wurde)

„EU plava karta“ mit dem Vermerk „dozvola za boravak i rad /čl. 130.st. 1. ZOS-a“ oder „dozvola za boravak i rad/čl. 130. st. 2. ZOS-a“

(Inhaber einer Blauen Karte EU; Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung)

„privremeni boravak-ICT“ mit dem Vermerk „dozvola za boravak i rad“

(Inhaber eines Aufenthaltstitels, ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers)

„privremeni boravak-mobile ICT“ mit dem Vermerk „dozvola za boravak i rad“

(Inhaber eines Aufenthaltstitels, ausgestellt zum Zwecke der langfristigen Mobilität auf der Grundlage der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers)

„sezonski rad-privremeni boravak“ mit dem Vermerk „dozvola za boravak i rad“

Saisonarbeitnehmer, bis zu sechs Monate (Inhaber eines Aufenthaltstitels, ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer)

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „učenik/rad bez dozvole za boravak i rad“

Schüler (ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit)

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „student/rad bez dozvole za boravak i rad“

Student (ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit)

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „istraživač/rad bez dozvole za boravak i rad“

Forscher (ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit)

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „istraživač-mobilnost/[Name des betreffenden Programms oder der Vereinbarung] /rad bez DBR“

Forscher – langfristige Mobilität im Rahmen eines spezifischen Unionsprogramms oder multilateraler Programme, die Mobilitätsmaßnahmen oder Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen umfassen (ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit)

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „član obitelji istraživača/mobilnost/rad bez dozvole za boravak i rad“

Familienangehöriger eines Forschers – langfristige Mobilität (ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit)

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „volonter-dozvola za boravak i rad“

Freiwillige (ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit)

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „pripravnik-dozvola za boravak i rad“

Praktikanten (ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit)

„azil“ mit dem Vermerk „rad bez dozvole za boravak i rad“

Personen, denen Asyl gewährt wurde/Flüchtlinge (nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes)

„supsidijarna zaštita“ mit dem Vermerk „rad bez dozvole za boravak i rad“

Person mit subsidiärem Schutzstatus (nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes)

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „član obitelji azilanta/rad bez dozvole za boravak i rad“ oder „čl. obitelji osobe pod sups.zašt./rad bez dozvole za boravak i rad“

Familienangehöriger einer Person mit subsidiärem Schutzstatus (Asylberechtigter oder Person mit subsidiärem Schutzstatus), ausgestellt auf der Grundlage der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „životni partner azilanta/rad bez dozvole za boravak i rad“ oder „živ.part. osobe pod sups.zašt./rad bez dozvole za boravak i rad“

Drittstaatsangehöriger, dem ein vorübergehender Aufenthalt gewährt wurde zum Zweck einer Lebenspartnerschaft oder einer informellen Lebenspartnerschaft mit einer Person, der Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde

„član obitelji hrv.drž-privremeni boravak“ mit dem Vermerk „rad bez dozvole za boravak i rad“

Familienangehöriger eines kroatischen Staatsangehörigen

„životni partner hrv.drž-privremeni boravak“ mit dem Vermerk „rad bez dozvole za boravak i rad“

Drittstaatsangehöriger, dem ein vorübergehender Aufenthalt gewährt wurde zum Zweck einer Lebenspartnerschaft oder einer informellen Lebenspartnerschaft mit einem kroatischen Staatsangehörigen

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „rad bez dozvole za boravak i rad“

Drittstaatsangehöriger, dem ein vorübergehender Aufenthalt gewährt wurde und dem ein Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, die eine Beschäftigung ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ermöglicht (kombinierte Erlaubnis), d. h.:

vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen mit langfristigem oder dauerhaftem Aufenthalt

vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke einer Lebenspartnerschaft mit einem Drittstaatsangehörigen mit langfristigem oder dauerhaftem Aufenthalt

vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung oder Lebenspartnerschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, dem eine „Blaue Karte EU“ oder eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers erteilt wurde

vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung oder Lebenspartnerschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, dem ein langfristiger Aufenthalt in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gewährt wurde

vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen

eigenständiger Aufenthalt

vorübergehender Aufenthalt als entsandter Arbeitnehmer

vorübergehender Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung oder der Lebenspartnerschaft mit einem Forscher im Sinne von Artikel 74 des Ausländergesetzes

2.    Alle anderen, einem Aufenthaltstitel gleichgestellten Dokumente für Drittstaatsangehörige

„Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers“ – „BORAVIŠNA ISKAZNICA“

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld Art des Titels:

„Član obitelji EU čl. 10. DIR 2004/38/EZ“ mit dem Vermerk „privremeni boravak“

Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines EWR-Bürgers ist, der das Recht auf Aufenthalt länger als drei Monate ausübt („vorübergehender Aufenthalt“) gemäß der Richtlinie 2004/38

„Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers“ – „ISKAZNICA STALNOG BORAVKA“

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

„Član obitelji EU čl. 10. DIR 2004/38/EZ“ mit dem Vermerk „stalni boravak“

Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines EWR-Bürgers ist (für den dauerhaften Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2004/38)

„Aufenthaltskarte“ – „BORAVIŠNA ISKAZNICA“

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „životni partner drž. EGP-a“

Drittstaatsangehöriger, der Lebenspartner oder informeller Lebenspartner eines EWR-Bürgers ist, der das Recht auf Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2004/38 länger als drei Monate ausübt („vorübergehender Aufenthalt“)

„Aufenthaltskarte“ – „BORAVIŠNA ISKAZNICA“

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

 

„stalni boravak“

Drittstaatsangehöriger, der Lebenspartner oder informeller Lebenspartner eines EWR-Bürgers ist (für den dauerhaften Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2004/38)

„Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers“ – „BORAVIŠNA ISKAZNICA“

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

„Član obitelji EU čl. 10. DIR 2004/38/EZ“ mit dem Vermerk „privremeni boravak-član obitelji drž. RH“

Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines kroatischen Staatsangehörigen ist (mit dem er aus einem EWR-Mitgliedstaat zurückkehrt ist, wo sie beide von der Freizügigkeit nach der Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht haben) und dem in Kroatien vorübergehender Aufenthalt gewährt wurde

„Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers“ – „ISKAZNICA STALNOG BORAVKA“

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

„Član obitelji EU čl. 10. DIR 2004/38/EZ“ mit dem Vermerk „stalni boravak“

Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines kroatischen Staatsangehörigen ist (mit dem er aus einem EWR-Mitgliedstaat zurückkehrt ist, wo sie beide von der Freizügigkeit nach der Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht haben) und dem in Kroatien dauerhafter Aufenthalt gewährt wurde

„Aufenthaltskarte“ – „BORAVIŠNA ISKAZNICA“

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

„privremeni boravak“ mit dem Vermerk „životni partner drž. RH“

Drittstaatsangehöriger, der Lebenspartner oder informeller Lebenspartner eines kroatischen Staatsangehörigen ist (mit dem er aus einem EWR-Mitgliedstaat zurückkehrt ist, wo sie beide von der Freizügigkeit nach der Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht haben) und dem in Kroatien vorübergehender Aufenthalt gewährt wurde

„Aufenthaltskarte“ – „BORAVIŠNA ISKAZNICA“

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

„stalni boravak“

Drittstaatsangehöriger, der Lebenspartner oder informeller Lebenspartner eines kroatischen Staatsangehörigen ist (mit dem er aus einem EWR-Mitgliedstaat zurückkehrt ist, wo sie beide von der Freizügigkeit nach der Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht haben) und dem in Kroatien dauerhafter Aufenthalt gewährt wurde

3.    Dokumente, die Begünstigten des Austrittsabkommens ausgestellt werden (ab 1. Januar 2021)

Aufenthaltstitel (dozvola boravka) nach dem einheitlichen Muster

Vorgeschriebene Angaben in der Landessprache im Feld „Art des Titels“:

„Čl. 50 UEU-a/Article 50 TEU“ mit dem Vermerk „Čl. 18. st. 4.

Sporazuma/Article 18(4) of the Agreement“ und „rad bez dozvole za boravak i rad“ und „privremeni boravak“ oder „stalni boravak“

für Grenzgänger: „ Čl. 50. UEA-a-pogranični radnik/Art. 50 TEU-Frontier worker “.

4.    Dokumente, die Personen mit vorübergehendem Schutzstatus ausgestellt werden

Im Einklang mit dem Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz (Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 70/15 und 127/17) und dem Durchführungsbeschluss des Rates der EU vom 4. März 2022 hat die Regierung der Republik Kroatien für Vertriebene aus der Ukraine vorübergehenden Schutz in der Republik Kroatien eingeführt.

Die Vorderseite der Karte trägt die Aufschrift „Iskaznica stranca pod privremenom zaštitom“ – „Identity card of an alien under temporary protection“.

Der Personalausweis eines Ausländers mit vorübergehendem Schutzstatus wird zweisprachig in kroatischer und englischer Sprache ausgestellt (sechs Seiten in Form eines in Drittel gefalteten Blatts).

5.    Vom Protokolldienst des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten ausgestellte besondere Personalausweise

Kat. A – diplomatisches Personal (rot)

Für Leiter und Mitarbeiter diplomatischer Missionen und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres) mit Diplomatenstatus

Kat. B – EU-Bedienstete und Mitarbeiter internationaler Organisationen (grün)

Für EU-Bedienstete und Mitarbeiter internationaler Organisationen und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres) mit Diplomatenstatus

Kat. C – Konsularbeamte (blau)

Für Konsularbeamte und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres)

Kat. D – Verwaltungspersonal und technisches Personal (hellblau)

Für Mitarbeiter diplomatischer Missionen und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres), die im Besitz eines Dienstausweises sind

Kat. E – Dienstpersonal (purpurrot)

Für das Dienstpersonal diplomatischer Missionen und dessen Familienangehörige (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres)

Kat. F – Honorarkonsularbeamte (gelb)

Für Honorarkonsuln

Kat. G – Sonderexperten (orange)

Für Sonderexperten und deren Familienangehörige auf der Grundlage der Notifizierung der Mission in der Republik Kroatien und im Einklang mit den für die Republik Kroatien verbindlichen internationalen Übereinkünften

Kat. H – private Dienstleister (violett)

Für die Mitglieder des gemeinsamen Haushalts und private Dienstleister diplomatischer Vertretungen

Kat. I – Leiter internationaler Organisationen – kroatische Staatsangehörige (braun)

Für kroatische Staatsangehörige, die Leiter oder stellvertretende Leiter von EU-Einrichtungen und internationalen Organisationen sind

GRIECHENLAND

Ersetzung der im ABl. C 274 vom 3.8.2023, S. 6. veröffentlichten Liste

1.    Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige nach dem einheitlichen Muster (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

Άδεια διαμονής (ομογενών εξ Αλβανίας και των μελών των οικογενειών τους)

(Aufenthaltstitel für albanische Staatsangehörige griechischer Herkunft und ihre Familienangehörigen (minderjährige Kinder, Ehegatten und minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe ungeachtet der Staatsangehörigkeit, sofern dem Ehegatten die elterliche Verantwortung zusteht) Die Gültigkeitsdauer beträgt zehn Jahre.

Άδεια διαμονής (ομογενών εκ Τουρκίας και των μελών των οικογενειών τους)

(Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige griechischer Herkunft und ihre Familienangehörigen (minderjährige Kinder, Ehegatten und minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe ungeachtet der Staatsangehörigkeit, sofern dem Ehegatten die elterliche Verantwortung zusteht) Die Gültigkeitsdauer beträgt zehn Jahre.

Hinweis: Seit 6. Νovember 2020 werden alle Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1954 ausgestellt. Die im alten Format ausgestellten Aufenthaltstitel bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer im Umlauf.

2.    Alle anderen, einem Aufenthaltstitel gleichgestellte Dokumente für Drittstaatsangehörige

Δελτίο Διαμονής Μέλους Οικογένειας Πολίτη της Ένωσης

(Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers — für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines griechischen Staatsangehörigen oder eines EU-Bürgers sind, sowie für Eltern minderjähriger Kinder)

Διαμονής Μόνιμης Διαμονής Μέλους Οικογένειας Πολίτη της Ένωσης

(Unbefristeter Aufenthaltstitel für Familienangehörige eines EU-Bürgers — für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines griechischen Staatsangehörigen oder eines Unionsbürgers sind, sowie für Eltern minderjähriger Kinder)

Άδεια παραμονής αλλοδαπού (βιβλιάριο χρώματος λευκού)

(Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (weißes Heft) – für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und Flüchtlinge mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren)

Ειδικό Δελτίο Ταυτότητας Ομογενούς (εξ Αλβανίας) (χρώμα ροζ)

(Besonderer Personalausweis für Drittstaatsangehörige griechischer Herkunft (rosa) – für albanische Staatsangehörige griechischer Herkunft und ihre Familienangehörigen (minderjährige Kinder, Ehegatten und minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe ungeachtet der Staatsangehörigkeit, sofern dem Ehegatten die elterliche Verantwortung zusteht) Die Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt.

Ειδικό Δελτίο Ταυτότητας Ομογενούς (εκ Τουρκίας)(χρώμα ροζ)

(Besonderer Personalausweis für Drittstaatsangehörige griechischer Herkunft (rosa) – für türkische Staatsangehörige griechischer Herkunft und ihre Familienangehörigen (minderjährige Kinder, Ehegatten und minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe ungeachtet der Staatsangehörigkeit, sofern dem Ehegatten die elterliche Verantwortung zusteht – die Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt.)

Ειδικό Δελτίο Ταυτότητας Ομογενούς (από χώρες της τ. ΕΣΣΔ και τα τέκνα τους) (χρώμα ροζ)

(Besonderer Personalausweis für Drittstaatsangehörige griechischer Herkunft (rosa) — für Drittstaatsangehörige griechischer Herkunft aus der ehemaligen UdSSR und ihre minderjährigen Kinder – die Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt.)

Ειδικές Ταυτότητες της Διεύθυνσης Εθιμοτυπίας του Υπουργείου Εξωτερικών

(Vom Protokolldienst des Außenministeriums ausgestellte besondere Personalausweise)

Kat. D (Diplomatisches Personal) (rot)

Für Leiter und Mitarbeiter diplomatischer Missionen und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres), die im Besitz eines Diplomatenpasses sind

Kat. A (Verwaltungs- und technisches Personal) (orange)

Für Mitarbeiter diplomatischer Missionen und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres), die im Besitz eines Dienstausweises sind

Kat. S (Dienstpersonal) (grün)

Für das Dienstpersonal diplomatischer Missionen und dessen Familienangehörige (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres)

Kat. CC (Konsularbeamte) (blau)

Für Konsularbeamte und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres)

Kat. CE (Konsularangestellte) (hellblau/azurblau)

Für das Verwaltungspersonal konsularischer Vertretungen und dessen Familienangehörige (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres)

Kat. CH (Honorarkonsularbeamte) (grau)

Für Honorarkonsuln

Kat. IO (internationale Organisation) (dunkellila)

Für Mitarbeiter internationaler Organisationen und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres) mit Diplomatenstatus

Kat. IO (internationale Organisation) (helllila)

Für das Verwaltungspersonal internationaler Organisationen und dessen Familienangehörige (Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres)

3.    Vorläufige/Befristete Dokumente für Berechtigte nach dem Austrittsabkommen

Βεβαίωση (κατάθεσης δικαιολογητικών).

(Diese Bescheinigung über die Vorlage von Belegen wird britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen mit ebenfalls britischer Staatsangehörigkeit ausgestellt, für die das Austrittsabkommen gilt (Artikel 4 des Gemeinsamen Ministerialerlasses Nr. 4000/1/113-α΄/ 14-10-2020). Die Bescheinigung wird nach Genehmigung des Antrags ausgestellt und belegt, dass die für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Sie gilt bis zur Ausfertigung des Aufenthaltstitels und wird von der zuständigen Behörde nach Aushändigung des Aufenthaltstitels einbehalten.)

Ειδική Βεβαίωση Νόμιμης Διαμονής της υπ’αριθ. 4000/1/113-α’ Κ.Υ.Α. (ΥΠΟΔΕΙΓΜΑ ΚΑ-158)

(Besondere Bescheinigung über den rechtmäßigen Aufenthalt – Gemeinsamer Ministerialerlass Nr. 4000/1/113-α’) Diese Bescheinigung wird britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen mit ebenfalls britischer Staatsangehörigkeit ausgestellt, deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens abgelehnt wurde und die gegen die Ablehnung einen Rechtsbehelf eingelegt haben. Den Inhabern wird bescheinigt, dass sie bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf die Freizügigkeitsrechte im Sinne des Teils Zwei des Austrittsabkommens genießen. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden nach Prüfung und abschließender Entscheidung über den Rechtsbehelf eingezogen.

4.    Befristeter Aufenthaltstitel für Personen, die vorübergehenden Schutz genießen:

Άδεια Παραμονής „Προσωρινή Προστασία“/ „Temporary Protection“.

(Dieser befristete Aufenthaltstitel wird Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, gemäß gemäß dem Rechtsrahmen für die Einhaltung der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 im Einklang mit Artikel 32 (d. h. Richtlinie 2001/55/EG des Rates, Präsidialerlass 80/2006 (G.G. A’ 82), Gesetzbuch für Aufnahme, internationalen Schutz und vorübergehenden Schutz, Gesetz Nr. 4939/2022 (G.G. A’ 111) und den Ministerialerlassen Nr. 31035 vom 4.3.2022 und Nr. 172712 vom 28.3.2022) ausgestellt.) Er wird für folgende Personengruppen ausgestellt:

a)

ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,

b)

Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten und dort internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und

c)

Familienangehörige der in den oben genannten Fällen genannten Personen. Außerdem gelten gemäß dem Beschluss folgende Personen als Teil der Familie, wenn die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 bestanden und sich in der Ukraine aufgehalten hat:

a)

der Ehegatten einer unter die Buchstaben a oder b fallenden Person oder die Person, mit der sie in einer freien Lebensgemeinschaft im Rahmen einer ordnungsgemäß nachgewiesenen dauerhaften Beziehung zusammenlebt;

b)

die minderjährigen ledigen Kinder einer unter die Buchstaben a oder b fallenden Person oder die Kinder ihres Ehegatten, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

c)

andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der mit dem Massenzustrom verbundenen Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Buchstabe a oder b genannten Person abhängig sind.

Auf der Grundlage des Ministerialerlasses Nr. 81645/08.02.2023 über die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine wird die Gültigkeitsdauer von im Rahmen des vorübergehenden Schutzes erteilten Aufenthaltstiteln, die spätestens am 4. März 2023 ablaufen, automatisch um weitere sechs (6) Monate, d. h. bis zum 4. September 2023, verlängert. Beschließt die Europäische Kommission während des genannten Zeitraums nicht, den vorübergehenden Schutz als Aufenthaltsstatus zu beenden, so wird die Gültigkeitsdauer von im Rahmen des vorübergehenden Schutzes erteilten Aufenthaltstiteln automatisch um weitere sechs (6) Monate verlängert, d. h. bis zum 4. März 2024.

Auf der Grundlage des Ministerialbeschlusses Nr. 392634/20.08.2023 über die Verlängerung des vorübergehenden Schutzstatus für Vertriebene aus der Ukraine wird die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel für vorübergehenden Schutz, die am 4. März 2023 bzw. am 4. September 2023 ablaufen, automatisch bis zum 4. März 2024 verlängert.

MALTA

Ersetzung der im ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1. veröffentlichten Liste

—   Aufenthaltskarten nach der Richtlinie 2004/38/EG

Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen sind, die gemäß der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in Malta ein im Vertrag verankertes Recht ausüben, erhalten Aufenthaltskarten in Form einer Plastikkarte, die dieselben Angaben enthält wie das in der Verordnung (EG) Nr. 2002/1030 vorgeschriebene Muster. Dieses Dokument trägt die englische Bezeichnung „Residence Documentation“; das Feld für die Angabe Type of Permit (Art des Aufenthaltstitels) bleibt leer. Im Feld Remarks (Anmerkungen) wird Folgendes vermerkt: „Residence Card of a Family Member of a Union Citizen - (Art 10 - Dir 2004/38)“ (Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern – (Artikel 10 – Richtlinie 2004/38). Ist die Person zum Daueraufenthalt berechtigt, lautet der Eintrag: „Residence Card of a Family Member of a Union Citizen - (Art 20 - Dir 2004/38)“ (Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern – (Artikel 20 – Richtlinie 2004/38).

—   Vor dem 1. Februar 2020 gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Anmeldebescheinigungen für britische Staatsangehörige bzw. Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen sind

Die Anmeldebescheinigung wird in Form einer Plastikkarte in englischer Sprache ausgestellt. Die Karte trägt die englische Bezeichnung „Residence Documentation. Das Feld für die Angabe der Art des Titels bleibt leer. Im Feld „Anmerkungen“ wird Folgendes vermerkt: „Registration Certificate (Article 8 – Dir 2004/38)“ (Anmeldebescheinigung (Artikel 8 – Richtlinie 2004/38). Ist die Person zum Daueraufenthalt berechtigt, wird in den Anmerkungen auf Artikel 19 und nicht auf Artikel 8 der Richtlinie 2004/38 verwiesen.

Die Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von britischen Staatsbürgern sind, haben das Format der oben genannten Aufenthaltsdokumente und werden gemäß den Artikeln 10 und 20 der Richtlinie 2004/38 ausgestellt.

—   Aufenthaltstitel für Begünstigte gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Diesen Begünstigten wird ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und ihren diesbezüglichen Änderungen erteilt. Im Feld „Art des Titels“ lautet der Text in maltesischer Sprache wie folgt: Artikolu 50 – TUE. Im Feld „Anmerkungen“ ist vermerkt: Artikolu 18(1) tal-Ftehim. Ist die Person zum Daueraufenthalt berechtigt, erscheint im Feld „Anmerkungen“ auch das Wort „Permanenti“.

—   Bescheinigung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Austrittsabkommens

Antragsberechtigte Personen erhalten auf Antrag ein Papierdokument mit der Bezeichnung „Application for Residence in Malta Receipt“ (Empfangsbestätigung des Antrags auf Aufenthalt in Malta), auf dem ihr Lichtbild angebracht ist und aus dem der Zweck des Antrags hervorgeht. Es gestattet dem Inhaber, sich bis zur Ausstellung des Aufenthaltsdokuments nach Artikel 18 Absatz 1 des Austrittsabkommens in Malta aufzuhalten.

—   Aufenthaltstitel für andere Drittstaatsangehörige

Andere Drittstaatsangehörige erhalten einen (nicht nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten) Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

Auf jedem Dokument befindet sich ein leeres Feld, in das die „Art des Titels“ eingetragen wird. Folgende Kategorien sind möglich:

Xoghol (Erwerbstätigkeit)

Benestant (wirtschaftlich unabhängig)

Adozzjoni (Adoption)

Raġunijiet ta' Saħħa (gesundheitliche Gründe)

Reliġjuż (religiöse Gründe)

Skema — Residenza Permanenti (Daueraufenthaltsregelung)

Partner

Karta Blu tal-UE (Blaue Karte EU)

Temporanju (befristet)

Persuna Eżenti – Membru tal-Familja (Familienangehörige maltesischer Staatsbürger)

Resident fit-Tul – ВСЕ (langfristig Aufenthaltsberechtigte)

Protezzjoni Intemazzjonali (internationaler Schutz)

Membru tal-Familja (Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen)

Studju (Studium)

Raġunijiet Umanitarji (humanitäre Gründe)

—   Andere, einem Aufenthaltstitel gleichgestellte Dokumente für Drittstaatsangehörige

Diplomatenausweise, die Mitgliedern des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und des technischen Personals der in Malta akkreditierten diplomatischen Missionen sowie ihren Ehegatten und unverheirateten Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die noch dem gemeinsamen Haushalt angehören, ausgestellt werden, sowie an die Leiter staatlich zugelassener internationaler Organisationen ausgestellte Ausweise.

Sonderausweise, die Beamten und Mitgliedern staatlich zugelassener internationaler Organisationen, sowie ihren Ehegatten und unverheirateten Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die noch dem gemeinsamen Haushalt angehören, ausgestellt werden.

Sonderausweise für privates Hauspersonal der Mitarbeiter diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen, wie von der Regierung genehmigt.

PORTUGAL

Ersetzung der im ABl. C 72 vom 28.2.2023, S. 44. veröffentlichten Liste

1.   Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates

TÍTULO DE RESIDÊNCIA

Verleiht Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltsberechtigung in Portugal

Befristet — gültig für zwei Jahre ab dem Datum der Ausstellung und verlängerbar um jeweils drei Jahre

Dauerhaft — unbegrenzte Gültigkeitsdauer; muss alle fünf Jahre erneuert werden oder wann immer sich die Angaben zur Person des Inhabers ändern

Flüchtling — gültig für die Dauer von fünf Jahren

Humanitäre Gründe — gültig für die Dauer von drei Jahren

Elektronische Aufenthaltstitel wurden im Rahmen eines Pilotprojekts vom 22. Dezember 2008 bis 3. Februar 2009 ausgestellt; danach sind solche Aufenthaltstitel landesweit eingeführt worden.

2.   Aufenthaltskarten gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (nicht nach dem einheitlichen Muster)

CARTÃO DE RESIDÊNCIA PERMANENTE Familiar de Cidadão da União Europeia,

Nacional de Estado Terceiro

Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Bürgern der Europäischen Union ausgestellt wird, die sich während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren zusammen mit einem EU-Bürger rechtmäßig in Portugal aufgehalten haben

Ausgestellt, nachdem die betreffende Person im Besitz einer Cartão de Residência para Familiar de Cidadão da União Europeia, Nacional de Estado Terceiro (= Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienmitglieder eines EU-Bürgers) war (gültig für fünf Jahre)

Maximale Gültigkeitsdauer – 10 Jahre

Ausgestellt seit dem 3. September 2017

CARTÃO DE RESIDÊNCIA Familiar de Cidadão da União Europeia, Nacional de Estado Terceiro

Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines EU-Bürgers sind und die sich länger als drei Monate in Portugal aufhalten

Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines portugiesischen Staatsbürgers sind

Maximale Gültigkeitsdauer — 5 Jahre

Ausgestellt für Familienangehörige eines EU-Bürgers, der nicht die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, und gültig für den gleichen Zeitraum wie die Anmeldebescheinigung des betreffenden Familienmitglieds

Maximale Gültigkeitsdauer — 5 Jahre

Ausgestellt für Familienangehörige eines EU-Bürgers, der nicht die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, und die im Besitz einer „Cartão de Residência Permanente de Cidadão da União Europeia“ (Daueraufenthaltskarte für Bürger der Europäischen Union) sind

Maximale Gültigkeitsdauer — 5 Jahre

Ausgestellt seit dem 3. September 2017

CERTIFICADO DE RESIDÊNCIA PERMANENTE CIDADÃO DA UNIÃO EUROPEIA

Aufenthaltstitel für Bürger der Europäischen Union, die sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Portugal aufhalten

Maximale Gültigkeitsdauer — 10 Jahre

Ausgestellt seit dem 9. Januar 2019

TITULOS DE RESIDÊNCIA ESPECIAIS EMITIDOS PELO MINISTÉRIO DOS NEGÓCIOS ESTRANGEIROS

(Besondere Aufenthaltstitel, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellt werden) (siehe Anhang 20)

ANDERE EINEM AUFENTHALTSTITEL GLEICHGESTELLTE DOKUMENTE FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE:

CERTIFICADO DE PEDIDO DE TÍTULO DE RESIDÊNCIA - ARTIGO 50.o do TUE

(Bescheinigung über die Beantragung eines Aufenthaltstitels – Artikel 50 EUV)

Diese Bescheinigung wird Staatsangehörigen des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ausgestellt, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben und in den Anwendungsbereich des Austrittsabkommens fallen.

Kein Ablaufdatum

Ausgestellt seit dem 1.11.2020

CERTIFICADO DE CONCESSÃO DE AUTORIZAÇÃO DE RESIDÊNCIA AO ABRIGO DO REGIME DE PROTEÇÃO TEMPORÁRIA

Bescheinigung für Personen, die vorübergehenden Schutz im Sinne des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1) genießen.

Liste früherer Veröffentlichungen

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11.

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 1.

ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 45.

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 7.

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.

ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 6.

ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.

ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.

ABl. C 343 vom 13.10.2017, S. 12.

ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 25.

ABl. C 144 vom 25.4.2018, S. 8.

ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 6.

ABl. C 222 vom 26.6.2018, S. 12.

ABl. C 248 vom 16.7.2018, S. 4.

ABl. C 269 vom 31.7.2018, S. 27.

ABl. C 345 vom 27.9.2018, S. 5.

ABl. C 27 vom 22.1.2019, S. 8.

ABl. C 31 vom 25.1.2019, S. 5.

ABl. C 34 vom 28.1.2019, S. 4.

ABl. C 46 vom 5.2.2019, S. 5.

ABl. C 330 vom 6.10.2020, S. 5.

ABl. C 126 vom 12.4.2021, S. 1.

ABl. C 140 vom 21.4.2021, S. 2.

ABl. C 150 vom 28.4.2021, S. 5.

ABl. C 365 vom 10.9.2021, S. 3.

ABl. C 491 vom 7.12.2021, S. 5

ABl. C 509 vom 17.12.2021, S. 10

ABl. C 63 vom 7.2.2022, S. 6.

ABl. C 272 vom 15.7.2022, S. 4.

ABl. C 304 vom 9.8.2022, S. 5.

ABl. C 393 vom 13.10.2022, S. 10.

ABl. C 72 vom 28.2.2023, S. 44.

ABl. C 274 vom 3.8.2023, S. 6.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)   ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/260/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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