Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52023PC0784

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Union der Komoren zur WTO

COM/2023/784 final

Brüssel, den 11.12.2023

COM(2023) 784 final

2023/0457(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Union der Komoren zur WTO


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über den Beitritt der Union der Komoren zur WTO vertreten werden soll.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen)

Mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) sollen die in der Präambel des Übereinkommens genannten Ziele erreicht werden. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

Die Europäische Union (EU) ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1  Auch alle 27 EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Die WTO kann nach den im WTO-Übereinkommen festgelegten Verfahren Beschlüsse fassen.

2.2.Die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation

Die Ministerkonferenz ist das höchste Entscheidungsgremium der WTO und tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Von Rechts wegen und in der Praxis werden Beschlüsse im Konsens gefasst.

Die nächste Tagung der Ministerkonferenz findet vom 26. bis 29. Februar 2024 in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, statt.

2.3.Im Rahmen der WTO-Ministerkonferenz vorgesehener Akt sowie Grund und Ziel des Vorschlags

Auf der 13. Ministerkonferenz (im Folgenden „MC13“) der WTO könnte ein Beschluss über den WTO-Beitritt der Union der Komoren (im Folgenden „Komoren“) angenommen werden.

Die Verhandlungen zwischen den WTO-Mitgliedern und den Komoren über die Bedingungen für den Beitritt der Komoren zur WTO stehen kurz vor dem Abschluss. Im Vorfeld wurden seit 2007, als die Komoren die WTO-Mitgliedschaft beantragt hatten, mehrere Jahre hindurch Verhandlungen geführt.

Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten Bedingungen für den Beitritt der Komoren zur WTO stellen nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes und zugleich ehrgeiziges Paket von Verpflichtungen zur Marktöffnung dar, die den Komoren ebenso wie ihren Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen werden. Der Beitrittsantrag der Komoren wurde im Einklang mit den Leitlinien des Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt der am wenigsten entwickelten Länder (Least developed countries – LDC) geprüft.

2.4.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Multilateralismus ist ein zentraler Aspekt der Handelspolitik der EU, und die EU unterstützt den WTO-Beitritt von Drittländern zu angemessenen Bedingungen.

2.5.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Im Einklang mit dem auswärtigen Handeln und der Entwicklungspolitik der EU werden die Komoren durch den Vorschlag gemäß den Leitlinien des Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt von LDC und unter Berücksichtigung der allgemeinen bilateralen Handelsbeziehungen mit den Komoren im Kontext der Partnerschaft EU-AKP im multilateralen Handelssystem verankert.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Allgemeine Hinweise

Mit diesem Vorschlag soll es der EU ermöglicht werden, sich in der WTO einem möglichen Konsens über die Annahme des vorgesehenen Akts durch die Ministerkonferenz anzuschließen, bei dem es sich um einen Beschluss über den Beitritt der Komoren zur WTO handelt.

Während noch nicht klar ist, ob und inwieweit die WTO-Mitglieder einen Konsens über den vorgesehenen Akt erzielen können, muss der von der EU auf der MC13 zu vertretende Standpunkt nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV im Voraus vom Rat festgelegt werden. 2  

Der vorliegende Vorschlag betrifft einen Beschluss über den Beitritt der Komoren zur WTO, der im Rahmen der MC13 gefasst werden könnte.

Am 12. März 2007 beantragte die Regierung der Union der Komoren den Beitritt zur WTO. Am 9. Oktober 2007 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Union der Komoren eingesetzt. Die neunte Sitzung der Arbeitsgruppe fand am 5. Oktober 2023 statt. Die multilateralen Verhandlungen über weitere handelsbezogene Bereiche sind noch nicht abgeschlossen. 2022 schloss die Kommission im Namen der EU bilaterale Verhandlungen über eine umfassende Reihe von Verpflichtungen zur Marktöffnung seitens der Union der Komoren ab. Der Beitritt der Union der Komoren zur WTO dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschafsreform und der nachhaltigen Entwicklung der Union der Komoren leisten. Die EU sollte den Beitritt der Komoren unterstützen.

Da die Verhandlungen derzeit noch laufen, geht die Kommission davon aus, dass der Rat seinen Beschluss über den Standpunkt der EU hinsichtlich des Ergebnisses der Verhandlungen fassen wird, sobald die Situation in Bezug auf die entsprechenden Texte zu Beginn oder im Laufe der Ministerkonferenz selbst klar wird.

Die Initiative steht uneingeschränkt im Einklang mit den bestehenden politischen Bestimmungen. Ähnliche Beschlüsse wurden für frühere WTO-Ministerkonferenzen ausgearbeitet, zuletzt für die 10. WTO-Ministerkonferenz 2015. 3  

Zusammenfassung der Bedingungen für den Beitritt zur WTO

Übersicht über die Verpflichtungen: Waren und Dienstleistungen

Zölle auf Waren

Die Zolltarifliste der Komoren umfasst 6 694 Tariflinien. Die Liste der Komoren besteht zu 100 % aus gebundenen Zollsätzen. Bei allen Zöllen handelt es sich um Wertzölle, mit Ausnahme von vier Tariflinien für Reis. Die Komoren werden die gebundenen Endzollsätze ab dem Tag ihres Beitritts anwenden.

·Industriegüter: Der durchschnittliche gebundene Endzollsatz für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt 19,3 %.

·Landwirtschaftliche Erzeugnisse: Der durchschnittliche gebundene Endzollsatz für landwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt 23,6 % (die höchsten Zollsätze (32 %) gelten für Bier, Wein und alkoholische Getränke).

Die durchschnittlichen Zollsätze bewegen sich für ein LDC – insbesondere in Anbetracht der geringen Größe und der Anfälligkeit der Wirtschaft der Komoren – auf einem sehr ambitionierten Niveau.

Dienstleistungen

Die Liste der spezifischen Verpflichtungen der Komoren im Dienstleistungsbereich ist angesichts ihres Status als LDC sehr umfassend und ambitioniert. Die Komoren werden Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen in einem breiten Spektrum von Dienstleistungsbereichen eingehen; dazu zählen auch freiberufliche Dienstleistungen, Computer- und andere Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen, ferner Dienstleistungen in den Bereichen Bauen, Vertrieb, Bildung, Umwelt, Finanzen (Versicherungen und Banken), Gesundheit und Soziales, Tourismus und Reisen, Verkehr (See- und Luftverkehr sowie Hilfsdienstleistungen) sowie Energie.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 4 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die WTO-Ministerkonferenz ist ein durch ein Übereinkommen (das WTO-Übereinkommen) eingesetztes Gremium, das gemäß Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens befugt ist, in allen Angelegenheiten, die unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallen, Beschlüsse zu fassen, die auch Rechtswirkung entfalten können.

Die oben genannten vorgesehenen Akte stellen rechtswirksame Akte dar, da sie kraft völkerrechtlicher Regelungen die Rechte und Pflichten der Union berühren können.

Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2023/0457 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Union der Komoren zur WTO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 5 geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens kann die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) durch Konsens Beschlüsse annehmen.

(3)Die WTO-Ministerkonferenz könnte bei ihrer 13. Tagung vom 26. bis zum 29. Februar 2024 einen Beschluss über den Beitritt der Komoren zur WTO annehmen.

(4)Da die Beschlüsse für die Union verbindlich sind, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der WTO-Ministerkonferenz zu vertreten ist.

(5)Die Verhandlungen über den Beitritt der Komoren zur WTO wurden 2007 aufgenommen. Am 9. Oktober 2007 wurde die Arbeitsgruppe für den Beitritt der Union der Komoren eingesetzt. Die neunte Sitzung der Arbeitsgruppe fand am 5. Oktober 2023 statt. Die multilateralen Verhandlungen über weitere handelsbezogene Bereiche sind noch nicht abgeschlossen. 2022 schloss die Kommission im Namen der EU bilaterale Verhandlungen über eine umfassende Reihe von Verpflichtungen zur Marktöffnung seitens der Union der Komoren ab. Der Beitritt der Union der Komoren zur WTO dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschafsreform und der nachhaltigen Entwicklung der Union der Komoren leisten. Die EU sollte den Beitritt der Komoren unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der 13. WTO-Ministerkonferenz ist im Namen der Union der folgende Standpunkt zu vertreten:

Zustimmung zum Konsens, der unter den WTO-Mitgliedern im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über den Beitritt der Komoren zur WTO erzielt wurde.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Beschluss  94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(2)    Wird der Konsens entgegen den derzeitigen Erwartungen in einem internationalen Übereinkommen zur Änderung des WTO-Übereinkommens oder in einem plurilateralen internationalen Übereinkommen zwischen einigen WTO-Mitgliedern förmlich festgehalten, unterbreitet die Kommission, nachdem die Texte angenommen und der MC13 bzw. den betreffenden WTO-Mitgliedern auf der MC13 zur Zustimmung vorgelegt wurden, im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV die nötigen Vorschläge.
(3)     pdf (europa.eu)
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(5)    ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
Top