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Document 52023PC0771

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 hinsichtlich der Ziele für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten

COM/2023/771 final

Brüssel, den 6.12.2023

COM(2023) 771 final

2023/0449(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 hinsichtlich der Ziele für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Verordnungen (EU) 2016/1139 1 , (EU) 2018/973 2 und (EU) 2019/472 3 zur Festlegung von Mehrjahresplänen für bestimmte Bestände in der Ostsee, der Nordsee und den westlichen Gewässern und für Fischereien, die diese Bestände befischen, erlassen. Die Mehrjahrespläne sind eines der wichtigsten Instrumente zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP).

Im Einklang mit den Grundsätzen, Zielen und Inhalten gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (im Folgenden „GFP-Verordnung“) 4 enthalten die Mehrjahrespläne Ziele und Maßnahmen für die langfristige Bewirtschaftung bestimmter Bestände und Fischereien auf Ebene der Meeresbecken, einschließlich gegebenenfalls Schutzklauseln und Abhilfemaßnahmen. Darüber hinaus sehen die Mehrjahrespläne Flexibilität vor, indem sie die Festsetzung von Fangmöglichkeiten innerhalb der „FMSY-Spanne“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Mehrjahrespläne für die Ostsee und die westlichen Gewässer und Artikel 2 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die Nordsee ermöglichen.

Die Mehrjahrespläne enthalten eine identische Bestimmung in Artikel 4 Absatz 6 der Mehrjahrespläne für die Ostsee und für die Nordsee und Artikel 4 Absatz 7 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer, wonach „[d]ie Fangmöglichkeiten in jedem Fall so festgelegt [werden], dass eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % besteht, dass die Biomasse des Laicherbestands unter Blim fällt“ (im Folgenden: 5 %-Regel) 5 .

Unter bestimmten Umständen im Zusammenhang mit dem Zustand eines bestimmten Fischbestands und der kurzfristigen Prognose seiner Biomasseentwicklung kann die Anwendung der 5 %-Regel jedoch zu einer Situation führen, die mit den anderen Vorschriften der Mehrjahrespläne für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten unvereinbar wäre und möglicherweise schwerwiegende sozioökonomische Auswirkungen haben würde.

Einerseits kann die 5 %-Regel dazu führen, dass Fangmöglichkeiten nicht festgelegt werden können und die gezielte Fischerei ausgesetzt werden muss. Andererseits sehen die Schutzklauseln in den Mehrjahresplänen die Annahme von Abhilfemaßnahmen vor, um den Bestand über Btrigger zu bringen, und zwar auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung der Angemessenheit der Wahl einer solchen Maßnahme im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen festgelegten Kriterien. Darüber hinaus wird in den Mehrjahresplänen auf die Möglichkeit und nicht auf die Verpflichtung verwiesen, die gezielte Fischerei auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen festgelegten Kriterien für angemessen erachtet wird.

Aus diesen Gründen ist es daher angezeigt, die 5 %-Regel in den Mehrjahresplänen zu streichen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit der GFP-Verordnung und gewährleistet die interne Kohärenz der Vorschriften der Mehrjahrespläne für die Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten durch den Rat.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag ändert die Mehrjahrespläne und stützt sich daher auf dieselbe Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Ziel dieses Vorschlags ist es, die interne Kohärenz der Vorschriften der Mehrjahrespläne für die Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten durch den Rat sicherzustellen. Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, um diesen Ziel zu erreichen, und die dafür am besten geeignete Maßnahme.

Wahl des Instruments

Da mit dem Vorschlag bestehende Verordnungen geändert werden, ist eine Verordnung das am besten geeignete Rechtsinstrument.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Im Jahr 2023 erörterte die Kommission die 5 %-Regel mit Interessenträgern, insbesondere dem Beirat für die Ostsee und der regionalen GFP-Gruppe der EU-Mitgliedstaaten der Ostsee („BaltFish“). Die Mehrheit der Interessenträger äußerte ihre tiefe Besorgnis über die Kohärenz der 5 %-Regel mit den anderen Vorschriften der Mehrjahrespläne für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten und ihre potenziell schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Union holt jedes Jahr wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) 6 über den Zustand wichtiger Fischbestände ein. Das wissenschaftliche Gutachten des ICES stützt sich auf einen von seinen Expertengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten internen Gutachtenrahmen, der einen Vorsorgeansatz umfasst, welcher auf einem langfristigen Risiko von höchstens 5 % beruht, dass ein Bestand unter Blim fällt 7 . Darüber hinaus wird das wissenschaftliche Gutachten des ICES im Einklang mit der Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission erstellt.

Folgenabschätzung

Ziel dieses Vorschlags ist es, die interne Kohärenz der Vorschriften der Mehrjahrespläne für die Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten durch den Rat sicherzustellen. Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, um diesen Ziel zu erreichen, und die dafür am besten geeignete Maßnahme. Dies ist eine gezielte und begrenzte Änderung einer spezifischen Bestimmung der Mehrjahrespläne, mit der eine interne Inkohärenz in diesen Verordnungen behoben werden soll. Da es keine politischen Optionen gibt, ist keine Folgenabschätzung oder öffentliche Konsultation erforderlich.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag enthält keine neuen Vorschriften oder neuen Verwaltungsverfahren für (Unions- oder nationale) Behörden, die den Verwaltungsaufwand erhöhen könnten. Er steht auch in keinem Zusammenhang mit Regelungsaufwand, Kleinstunternehmen, KMU oder digitalen Angelegenheiten.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine absehbaren Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Siehe Abschnitt 1 „Kontext des Vorschlags“.



2023/0449 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 hinsichtlich der Ziele für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Eines der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 besteht darin, bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 musste die Befischungsrate des höchstmöglichen Dauerertrags soweit möglich bis 2015 und schrittweise bis spätestens 2020 für alle Bestände erreicht werden.

(2)Um die Ziele der GFP zu erreichen, wurden mit den Verordnungen (EU) 2016/1139 10 , (EU) 2018/973 11 und (EU) 2019/472 12 des Europäischen Parlaments und des Rates Mehrjahrespläne für die langfristige Bewirtschaftung bestimmter Bestände in der Ostsee, der Nordsee und den westlichen Gewässern, für Fischereien, die diese Bestände befischen, und, sofern sich diese Bestände über die westlichen Gewässer hinaus erstrecken, in den angrenzenden Gewässern festgelegt.

(3)Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthalten die Mehrjahrespläne quantifizierbare Ziele in Form von Zielwerten für die fischereiliche Sterblichkeit. Diese Quoten bieten Flexibilität, indem eine Spanne von Werten (FMSY-Spannen mit Ober- und Untergrenzen) festgelegt wird, die mit dem Erreichen und der Aufrechterhaltung des MSY für die Zielbestände im Einklang stehen.

(4)Fangmöglichkeiten werden im Rahmen solcher FMSY-Spannen festgesetzt. Diese Spannen beruhen auf wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums und werden so festgelegt, dass alle Werte der fischereilichen Sterblichkeit innerhalb des Bereichs langfristig zum MSY führen, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen.

(5)Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2019/472 sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 wird die FMSY-Spanne so berechnet, dass sie eine Verringerung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirkt, und sie wird nach oben gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim fällt, nicht mehr als 5 % beträgt.

(6)Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/472 werden „[d]ie Fangmöglichkeiten in jedem Fall so festgelegt, dass eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % besteht, dass die Biomasse des Laicherbestands unter Blim fällt“ (im Folgenden: 5 %-Regel).

(7)Unter bestimmten Umständen im Zusammenhang mit dem Zustand eines bestimmten Fischbestands und der kurzfristigen Prognose seiner Biomasseentwicklung kann die Anwendung der 5 %-Regel zu einer Situation führen, die mit den anderen Vorschriften der Mehrjahrespläne für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten unvereinbar wäre und möglicherweise schwerwiegende sozioökonomische Auswirkungen haben würde.

(8)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Laicherbiomasse des Zielbestands oder – im Falle der Kaisergranatbestände – die Abundanz bestimmter Bestände in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger liegt, so sehen die Schutzklauseln der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 vor, dass alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand rasch wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der oberen Spanne von FMSY gesenkt wird.

(9)Die Schutzklauseln in den Mehrjahresplänen sehen auch vor, dass weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden müssen, wenn die Biomasse des Laicherbestands des Zielbestands oder – im Falle der Kaisergranatbestände – die Abundanz bestimmter Bestände unter Blim liegt, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand rasch wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. In diesem Zusammenhang beziehen sich Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sowie Artikel 7 Absatz 2 der Verordnungen (EU) 2018/972 und (EU) 2019/472 ausdrücklich nicht nur auf die Aussetzung der gezielten Fischerei, sondern auch auf andere mögliche Maßnahmen wie die angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten, den Erlass von Sofortmaßnahmen oder technischen Maßnahmen.

(10)Die Mehrjahrespläne sehen außerdem vor, dass die Wahl der Maßnahmen in beiden Fällen nach Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation erfolgt. Die Mehrjahrespläne sehen daher die Aussetzung der gezielten Fischerei nur dann vor, wenn dies gemäß den in den Mehrjahresplänen festgelegten Kriterien als geeignete Abhilfemaßnahme angesehen wird, um sicherzustellen, dass der Bestand rasch wieder Werte erreicht, die über dem Niveau liegen, das den MSY ermöglicht.

(11)Daher kann die 5 %-Regel einerseits dazu führen, dass Fangmöglichkeiten nicht festgelegt werden können und die gezielte Fischerei ausgesetzt werden muss. Andererseits sehen die Schutzklauseln in den Mehrjahresplänen die Annahme von Abhilfemaßnahmen vor, um den Bestand über Btrigger zu bringen, und zwar auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung der Angemessenheit der Wahl einer solchen Maßnahme im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen festgelegten Kriterien. Darüber hinaus wird in den Mehrjahresplänen auf die Möglichkeit und nicht auf die Verpflichtung verwiesen, die gezielte Fischerei auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen festgelegten Kriterien für angemessen erachtet wird.

(12)Diese Inkohärenz im Rechtsrahmen muss daher behoben werden, indem die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 gestrichen werden, die vorsehen, dass die Fangmöglichkeiten in jedem Fall so festgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim fällt, nicht mehr als 5 % beträgt.

(13)Die Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 sollten daher entsprechend geändert werden ––

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1139 wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2018/973

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/973 wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2019/472

Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/472 wird gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(5)    In Artikel 2 Absatz 7 des Mehrjahresplans für die Nordsee und in Artikel 2 Absatz 8 der Mehrjahrespläne für die Ostsee und die westlichen Gewässer wird „Blim“ definiert als „der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann“.
(6)     http://www.ices.dk/advice/Pages/Latest-Advice.aspx
(7)    ICES-Gutachten 2015, Buch 6, S. 4 „EU request to be provided FMSY ranges for selected North Sea and Baltic Sea stock“, https://ices-library.figshare.com/Articles/report/EU_request_to_ICES_to_provide_FMSY_ranges_for_selected_North_Sea_and_Baltic_Sea_stocks/18629411/1
(8)    ABl. C  vom , S. .
(9)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/2023-01-01 ).
(10)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1. http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1139/2020-12-01 ).
(11)    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1. http://data.europa.eu/eli/reg/2018/973/2019-08-14 ).
(12)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1. http://data.europa.eu/eli/reg/2019/472/2019-08-14 ).
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