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Document 52023PC0661

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen, die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge

COM/2023/661 final

Brüssel, den 17.10.2023

COM(2023) 661 final

2023/0378(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen, die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge


BEGRÜNDUNG

1KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit den 1970er-Jahren wurden auf Unionsebene Rechtsvorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erlassen. Diese Rechtsvorschriften waren von großer Bedeutung für den Schutz der Landwirtschaft, der Landschaft und der Umwelt in der Union. Die erste Bewertung und Überarbeitung der Pflanzenschutzpolitik der Union fand zwischen 2008 und 2016 statt und führte zur Annahme der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden „Verordnung“), mit der die Richtlinie 2000/29/EG des Rates 2 aufgehoben und ersetzt wurde. Die Verordnung bildet derzeit den grundlegenden Rechtsrahmen für die Pflanzenschutzpolitik der Union.

Gemäß Artikel 50 und Artikel 79 Absatz 6 der Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2021 Berichte über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren sowie über die Erfahrungen der Unternehmer mit der Ausweitung der Pflanzenpassregelung auf alle Verbringungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vor (im Folgenden „Berichte gemäß Artikel 50 und Artikel 79 Absatz 6“).

Die Kommission hat diese Berichte am 10. Dezember 2021 vorgelegt.

Im Bericht über die Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren wurde der Schluss gezogen, dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren sowie die Einbeziehung der Pflanzengesundheitskontrollen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Erreichung der Ziele beigetragen haben, den Pflanzenschutz in der Union zu verbessern und die proaktive Bekämpfung von Schädlingen im Einklang mit den Vorschriften des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) durch risikobasierte und transparente Ansätze zu verstärken.

Der Bericht über die Ausweitung der Pflanzenpassregelung auf alle Verbringungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthielt die Schlussfolgerung, dass diese Ausweitung zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung beigetragen hat. Insbesondere trug sie dazu bei, den Schutz vor Quarantäneschädlingen wirksamer zu gestalten, den Grad der Vorbereitung auf die Identifizierung neuer, für die Union maßgeblicher Pflanzenschädlinge zu verbessern, das Verständnis und das Bewusstsein der einschlägigen Interessenträger für die Bedeutung der Pflanzengesundheit zu stärken und die Möglichkeit zur Identifizierung von Schädlingen zu verbessern.

In den Berichten wurden Bereiche ermittelt, die weiter erörtert werden sollten, um die Wirksamkeit und praktische Umsetzung der Vorschriften für Pflanzengesundheit, aber auch für amtliche Kontrollen zu verbessern. Diese Gespräche fanden 2022 mit den Leitern der Pflanzenschutzdienste der Mitgliedstaaten sowie mit für Pflanzengesundheit relevanten Unionsverbänden statt. Sie führten zu dem Schluss, dass bestimmte Verbesserungen des Systems erforderlich seien, was nur durch eine Änderung der Verordnung möglich sei. Diese Verbesserungen betreffen die Notwendigkeit i) von Erklärungen zum Pflanzengesundheitszeugnis für geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden „RNQPs“), ii) der Meldung von Verstößen gegen die RNQP-Vorschriften im elektronischen Meldesystem (Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen – IMSOC), iii) von Verfahrensvorschriften für die Einreichung und Prüfung von Anträgen von Drittländern auf befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten, iv) von Verfahren zur Identifizierung und Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko und v) der Rationalisierung der Verpflichtung, bestimmten Pflanzen einen Pflanzenpass beizufügen.

Weitere Verbesserungen ergaben sich aus den Erfahrungen der Kommission in den ersten fünf Jahren der Anwendung der Verordnung in Bezug auf i) Maßnahmen gegen Schädlinge, die als Quarantäneschädlinge einzustufen sind, aber noch nicht vollständig bewertet wurden, ii) die Notwendigkeit autonomer Rechtsakte für den Erlass befristeter Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen, iii) die Notwendigkeit der Festlegung befristeter Einfuhrbestimmungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Union, die aus der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko gestrichen wurden, für die das Pflanzengesundheitsrisiko jedoch noch nicht vollständig bewertet wurde, iv) die Festlegung von Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Drittländern und v) die alternativen amtlichen Attestierungen.

Schließlich wurde festgestellt, dass bestimmte Elemente der Berichterstattung unter die Verpflichtung der Kommission zur Rationalisierung der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und der Unternehmen auf der Grundlage ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ 4 fallen.

Rationalisierung der Berichtspflichten

Was die Rationalisierung der Berichtspflichten betrifft, so hat die Kommission eine horizontale Initiative ergriffen. In ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ betont die Kommission, wie wichtig ein Regelungssystem ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Ziele zu minimalen Kosten erreicht werden. Aus diesem Grund hat sie zugesagt, neue Anstrengungen zur Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten zu unternehmen, um diese letztendlich um 25 % zu verringern, ohne dass die jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.

Ihre allgemeinen Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a)Verbesserung der Rechtssicherheit und Klarheit für die zuständigen Behörden und Unternehmer sowohl in der Union als auch in Drittländern,

b)Erhöhung der Transparenz, Flexibilität und Kohärenz der Regulierungsverfahren der Union,

c)Beitrag zur Rationalisierung der Berichtspflichten und der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben durch Digitalisierung.

Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung und Überwachung von Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Im Allgemeinen werden ihre Kosten weitgehend durch den Nutzen aufgewogen, den sie insbesondere für die Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der wichtigsten politischen Maßnahmen mit sich bringen. Allerdings können Berichtspflichten für die Beteiligten auch mit unverhältnismäßig hohen Belastungen einhergehen, was insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen gilt. Wenn im Laufe der Zeit immer neue Berichtspflichten hinzukommen, kann dies zu überflüssigen, doppelten oder veralteten Verpflichtungen, unwirksamen Intervallen und zeitlichen Vorgaben oder unzureichenden Erhebungsmethoden führen.

Der Vorschlag zielt somit auch darauf ab, die Berichtspflichten durch eine Kombination von Maßnahmen zu rationalisieren:

Abschaffung von Berichten, die nicht mehr erforderlich sind,

Digitalisierung der Informationsübermittlung,

Verringerung der Häufigkeit der Berichterstattung.

Die Berichtspflichten betreffen Behörden und in bestimmten Fällen indirekt Unternehmer. Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen werden bestimmte Berichtspflichten aufgehoben, während andere in digitalisiert Form oder mit geringerer Häufigkeit zu erfüllen sind.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem Vorschlag werden Änderungen eingeführt, die die Umsetzung von Bestimmungen betreffen, die die Pflanzenschutzpolitik der Union bilden. Sie ändern nicht die Pflanzenschutzpolitik der Union selbst. Daher stehen die vorgeschlagenen Änderungen in hohem Maße im Einklang mit der bestehenden Pflanzenschutzpolitik der Union und sollen zur Verbesserung ihrer Anwendung beitragen.

Die Vorschläge zu den Berichtspflichten sind Teil eines ersten Pakets von Initiativen der Kommission zur Rationalisierung der Berichtspflichten. Dies ist ein Schritt in einem kontinuierlichen Prozess, bei dem die bestehenden Berichtspflichten umfassend überprüft werden, um zu bewerten, ob sie weiterhin relevant sind, und sie effizienter zu gestalten.

Der Vorschlag wird sich nur positiv auf die Verwirklichung der Ziele in diesem Politikbereich auswirken, da er die Transparenz erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden, die Unternehmer und die Kommission verringern wird.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kohärenz der Verordnung mit anderen Politikbereichen der Union im Zusammenhang mit Landwirtschaft und Umwelt, wie Biodiversität und Klimawandel, wird durch ihre bestehenden Bestimmungen und ihre Umsetzung sichergestellt. Da die vorgeschlagenen technischen Änderungen die politische Ausrichtung der Verordnung nicht ändern, bleibt die Kohärenz mit diesen Politikbereichen unverändert.

Die Kommission stellt sicher, dass ihre Rechtsvorschriften zweckmäßig und auf die Bedürfnisse der Interessenträger ausgerichtet sind. Sie minimiert den Verwaltungsaufwand und erreicht gleichzeitig ihre Ziele im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT). Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Rationalisierung der Berichtspflichten, indem die Komplexität der sich aus dem Rechtsrahmen der Union ergebenden Berichtspflichten verringert wird.

2RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit dem Vorschlag wird die technische Durchführung der Vorschriften geändert, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik im Bereich der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in der Union erforderlich sind.

In diesem Zusammenhang wurde Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewählt, der die Grundlage für den Erlass von Vorschriften bildet, die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich sind.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d AEUV teilt die Union sich im Bereich der Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten.

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2000/29/EG und auch im Rahmen der Verordnung wurden alle Bereiche der Pflanzengesundheit auf Unionsebene weitgehend geregelt. Diese Vorschriften haben sich als wichtiger Beitrag zum Schutz des Unionsgebiets vor Schädlingen und Krankheiten erwiesen. Ebenso lassen sich die Ziele der vorgeschlagenen Änderungen besser erreichen, wenn die betreffenden Themen ausschließlich auf Unionsebene geregelt werden.

Was die Berichtspflichten anbelangt, so sind die betreffenden Anforderungen bereits im Unionsrecht festgelegt. Ebenso sollte ihre Rationalisierung auf Unionsebene erfolgen.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Maßnahmen beschränken sich auf Tätigkeiten, die auf Unionsebene durchgeführt werden müssen, um wirksam und effizient zu sein. Um die Wirksamkeit und Effizienz dieser Maßnahmen zu erreichen, wird die Änderung der Verordnung als am besten geeignet erachtet, da ein Schlüsselelement des Vorschlags darin besteht, die Umsetzung harmonisierter Maßnahmen für die Mitgliedstaaten zu verstärken. Die einheitlichen Anforderungen der Verordnung sind der einzige Weg, um ein hohes Qualitätsniveau für diejenigen, die die Verordnung anwenden, das Funktionieren des Binnenmarkts und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer sowie eine nachhaltige Agrar- und Nahrungsmittelproduktion zu gewährleisten.

Durch die Rationalisierung der Berichtspflichten wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem an bestehenden Anforderungen Mindeständerungen vorgenommen werden, die das übergeordnete Ziel in seinem Kern nicht beeinträchtigen. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf jene Änderungen, die zur Gewährleistung einer effizienten Berichterstattung erforderlich sind, lässt jedoch alle inhaltlichen Elemente der betreffenden Rechtsvorschriften unberührt.

Wahl des Instruments

Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Mittel wären nicht angemessen, da mit dem Vorschlag grundlegende Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, für die die Kommission nicht die Befugnis hat, sie im Wege von Durchführungsrechtsakten umzusetzen.

3ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Berichte gemäß Artikel 50 und Artikel 79 Absatz 6 wurden durch eine Konsultation der Interessenträger unterstützt, die gegebenenfalls die Erhebung der verfügbaren Daten zu den Einfuhren umfasste.

In Bezug auf die Berichtspflichten ist eine Ex-post-Evaluierung oder Eignungsprüfung nicht anwendbar.

Konsultation der Interessenträger

Zur Erstellung der Berichte gemäß Artikel 50 und Artikel 79 der Verordnung fand eine umfassende Konsultation aller relevanten Interessenträger statt. In einer ersten Phase wurden die Expertengruppe für Pflanzengesundheit, die sich aus den für Pflanzengesundheit und die Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzenvermehrungsmaterial und forstliches Vermehrungsgut zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt, das Europäische Parlament und die einschlägigen Berufsverbände auf Unionsebene eingeladen, sich an der Ausarbeitung zweckmäßiger Fragebögen zu beteiligen. Insgesamt wurden fünf detaillierte Fragebögen zu Verfahren bei der Einfuhr, Einfuhrverboten, Pflanzengesundheitszeugnissen für Einfuhren, amtlichen Kontrollen und Pflanzenpässen erstellt, die eine Gesamtzahl von 234 Fragen enthalten und die wichtigsten mit der Verordnung eingeführten Änderungen abdecken.

Die zuständigen Behörden der Union und die Berufsverbände auf Unionsebene wurden durch eine spezielle Einladung zur Teilnahme am Konsultationsprozess aufgefordert, während die nationalen Verbände und einzelnen Unternehmer aus der Union von diesen zuständigen Behörden und Berufsverbänden auf Unionsebene über die Möglichkeit der Teilnahme an der Konsultation über einen frei zugänglichen Link informiert wurden. Aufgrund des hochtechnischen Charakters der Änderungen wurden nur sehr wenige Fragen an die Öffentlichkeit gerichtet, und zwar über die sozialen Medien.

Insgesamt gingen 563 Antworten ein, die in den fünf von der GD SANTE der Kommission und der Gemeinsamen Forschungsstelle erstellten technischen Berichten 5 ausführlich analysiert wurden.

Was die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einfuhr anbelangt, so äußerten sich die Mitgliedstaaten positiv zu den Bestimmungen und Vorschlägen, die für Klarheit bei den Pflanzenschutzkontrollen sorgen und den Schutz der Union vor Schädlingen weiter verbessern. Verbände auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten vertraten die Auffassung, dass gewisse Bestimmungen, wie das befristete Verbot von Pflanzen mit hohem Risiko, zu Schwierigkeiten im bereits etablierten Handel geführt haben, und forderten daher mehr Rechtsklarheit und Transparenz. Die Verbände forderten mehr Rechtsklarheit und Transparenz auch für andere Verfahren, die einen positiven Beitrag zum Handel leisten können, wie z. B. die Ausnahmen von dauerhaften Verboten. Diesen Forderungen wird mit dem vorliegenden Vorschlag Rechnung getragen. Was die Pflanzenpässe betrifft, so waren die Interessenträger der Ansicht, dass ihre Anbringung an jede Handelseinheit zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten verursacht, die die wahrgenommenen zusätzlichen Vorteile überwiegen. Auch dies wird in diesem Vorschlag behandelt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Neben den vorgeschlagenen Änderungen, die sich aus den Berichten gemäß Artikel 50 und Artikel 79 Absatz 6 ergeben, enthält der Vorschlag Änderungen, die sich aus den Erfahrungen ergeben, die die Kommission in den ersten fünf Jahren der Anwendung der Verordnung gesammelt hat. Während für diese Vorschläge keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt wurde, beziehen sich die vorgeschlagenen Änderungen auf Verfahren, die bei ihrer Umsetzung als problematisch angesehen wurden, und zielen darauf ab, den zuständigen Behörden, den Unternehmern und den Drittländern Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu bieten.

Was die Berichtspflichten anbelangt, so wurden diese Vorschläge im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Berichtspflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften ermittelt. Da es sich hierbei um einen Schritt im Prozess der laufenden Bewertung der Berichtspflichten handelt, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, wird die Prüfung des Aufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger fortgesetzt.

Folgenabschätzung

Der von der Kommission durchgeführten Analyse zufolge haben die vorgeschlagenen Änderungen keine nennenswerten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen. Die Kommission beschloss daher, keine Folgenabschätzung für die im Vorschlag enthaltenen gezielten technischen Änderungen durchzuführen.

Der Vorschlag ist zum Teil das Ergebnis der Berichte, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß den Artikeln 50 und 79 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgelegt hat. Er stützt sich auch auf die bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gewonnenen Erfahrungen. Zur Vorbereitung des Berichts fand eine umfassende Konsultation aller relevanten Interessenträger statt. Im Anschluss an die Übermittlung dieser Berichte an das Europäische Parlament und den Rat am 10. Dezember 2021 wurden Bereiche ermittelt, die einer weiteren Erörterung bedürfen. Daher fanden im Jahr 2022 Gespräche mit den Leitern der Pflanzenschutzdienste und den für Pflanzengesundheit sowie für Pflanzen- und forstliches Vermehrungsgut relevanten Unionsverbänden statt, die zu dem Schluss führten, dass bestimmte Verbesserungen erforderlich waren und nur durch eine Änderung der Verordnung möglich waren. Was die Berichtspflichten anbelangt, so betreffen die vorgeschlagenen Änderungen begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften zur Rationalisierung der Berichtspflichten. Sie beruhen auf den Erfahrungen mit der Umsetzung der jeweiligen Rechtsvorschriften. Diese Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Politik, sondern gewährleisten lediglich eine effizientere und wirksamere Umsetzung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des Fehlens einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.

Insgesamt dürften sich die vorgeschlagenen Änderungen nur geringfügig auswirken und sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Unternehmer positiv sein. Sie werden den Verwaltungsaufwand verringern, die Rechtsklarheit erhöhen und den Handel mit den jeweiligen Waren erleichtern.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden gezielte Bestimmungen eingeführt, mit denen ein bereits funktionierendes System durch ein einfacheres, klareres und weniger aufwendiges Regulierungssystem für Unternehmer in der Union und zuständige Behörden sowie durch mehr Transparenz für Drittländer verbessert wird.

In Bezug auf die Berichtspflichten zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den Aufwand für die Interessenträger, insbesondere die Verwaltungsbehörden, zu verringern. Ziel ist es, die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften zu minimieren, indem der Verwaltungsaufwand und die Arbeitsbelastung der nationalen Behörden durch die Abschaffung bestimmter Berichtspflichten verringert werden. Was die Abschaffung der Verpflichtung zur jährlichen Meldung abgegrenzter Gebiete betrifft, so können diese Informationen aus dem Informationssystem der Kommission (EUROPHYT) über die Meldung von Ausbrüchen abgerufen werden.

Der Vorschlag zielt auch darauf ab, die Berichtspflicht in Bezug auf die Mehrjahresprogramme für Erhebungen zu rationalisieren, indem die derzeitige Häufigkeit der Durchführung dieser Erhebungen von fünf bis sieben Jahren auf zehn Jahre verlängert wird. Dadurch wird den nationalen Behörden mehr Zeit für die Durchführung der jeweiligen Erhebungen eingeräumt. Schließlich zielt der Vorschlag darauf ab, bestimmte Berichtspflichten unter Berücksichtigung der für die Zwecke der Verordnung (EU) 2017/625 entwickelten und derzeit geltenden Informationssysteme sowie eines IT-Systems für Erhebungen zur Pflanzengesundheit zu digitalisieren. Eine solche Digitalisierung würde die Anwendung der jeweiligen Vorschriften für die Berichterstattung besser an das digitale Umfeld anpassen.

Grundrechte

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechte.

4AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Berichterstattungsmodalitäten werden rationalisiert. Hinsichtlich der Durchführungspläne und der Monitoringpflichten wird keine Änderung vorgenommen. Den Drittländern wird ein sechsmonatiger Übergangszeitraum eingeräumt, was die Verpflichtung betrifft, in der zusätzlichen Erklärung zum Pflanzengesundheitszeugnis die von ihnen angewandten Maßnahmen in Bezug auf die RNQP-Vorschriften anzugeben.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

i)Präzisierung der Maßnahmen gegen Schädlinge, die vorläufig als Quarantäneschädlinge einzustufen sind, aber noch nicht vollständig bewertet wurden

Mit Artikel 30 der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen in Bezug auf das Risiko von Schädlingen zu erlassen, die noch nicht vollständig bewertet und noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge geregelt sind. Das bietet ihr die Möglichkeit, diese Schädlinge als in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführte Schädlinge zu behandeln. Aus dieser Vorschrift geht nicht eindeutig hervor, ob diese Maßnahmen auch besondere Einfuhrbestimmungen für Pflanzen und andere Waren abdecken.

Aus diesem Grund und im Interesse größerer Klarheit wird mit dem Vorschlag Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung dahin gehend geändert, dass die zu erlassenden befristeten Maßnahmen sowohl die Verbringung von Pflanzen und anderen Waren innerhalb der Union als auch deren Einfuhr in die Union betreffen können.

ii)Änderung der Anforderungen an die Erklärungen zum Pflanzengesundheitszeugnis für geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs)

Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung muss das Drittland das Nichtvorhandensein von Unionsquarantäneschädlingen und das Nichtvorhandensein von geregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (bzw. die Einhaltung der entsprechenden Toleranzgrenzen für geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge) auf den betreffenden Pflanzen und Waren bescheinigen. Dies geschieht durch eine Standarderklärung im Pflanzengesundheitszeugnis über die Übereinstimmung der Sendung mit den Einfuhrbestimmungen für Quarantäneschädlinge sowie für RNQPs.

Im Einklang mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) Nr. 12 ist in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung vorgesehen, dass das Drittland, wenn im Rahmen der geltenden besonderen Einfuhrbestimmungen mehrere Optionen möglich sind, im Pflanzengesundheitszeugnis angeben muss, welche Option es gewählt hat, um sicherzustellen, dass es frei von Quarantäneschädlingen ist. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für Quarantäneschädlinge und nicht für RNQPs.

Mit dem Vorschlag wird daher Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung geändert, damit die Drittländer auf dem Pflanzengesundheitszeugnis angeben können, wie die Einhaltung der RNQP-Vorschriften sichergestellt wurde, sofern in den Rechtsvorschriften der Union verschiedene Optionen vorgesehen sind. Diese Änderung stünde auch im Einklang mit dem entsprechenden internationalen Standard.

iii)Meldung von Verstößen gegen die RNQP-Vorschriften im elektronischen Meldesystem (Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen – IMSOC).

Gemäß der Verordnung ist das IMSOC verpflichtet, Verstöße gegen die Vorschriften über Unionsquarantäneschädlinge (z. B. Vorhandensein von Unionsquarantäneschädlingen auf eingeführten Pflanzen) zu melden. Diese Verpflichtung besteht in der Verordnung für die Vorschriften über RNQPs nicht.

Das Fehlen dieser Anforderung für RNQPs hat zu nicht harmonisierten, nicht digitalisierten Ansätzen unter den Mitgliedstaaten geführt, was die Art und Weise der Berichterstattung an die Union und das Drittland über die Nichteinhaltung der Vorschriften für RNQPs betrifft.

Mit dem Vorschlag werden daher die Artikel 37 und 104 der Verordnung geändert, um sicherzustellen, dass Verstöße gegen die Vorschriften über RNQPs und die Folgemaßnahmen innerhalb der Union auf harmonisierte Weise gemeldet werden. Dies wird auch die Kohärenz mit den jeweiligen Vorschriften über Quarantäneschädlinge gewährleisten und das Niveau des Pflanzenschutzes der EU insgesamt erhöhen.

iv)Einführung einer Befugnis der Kommission, im Rahmen autonomer Rechtsakte befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen sowie befristete besondere Einfuhrbestimmungen für Waren zu erlassen, die aus der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko gestrichen wurden, für die das Schädlingsrisiko jedoch noch nicht vollständig bewertet wurde

Gemäß Artikel 40 der Verordnung über das Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern muss die Kommission eine einzige Liste mit diesen Verboten erstellen. Diese Verbote beziehen sich auf einen oder mehrere spezifische Quarantäneschädlinge, haben kein Ablaufdatum und gelten in der Regel für alle oder viele Drittländer.

Gemäß den Vorschriften im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen sollte es einem Drittland jedoch gestattet sein, eine Ausnahme von diesen Einfuhrverboten zu beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass es über ein System verfügt, das das von der Union geforderte Pflanzenschutzniveau gewährleisten könnte. In solchen Fällen müssen befristete Ausnahmen von den entsprechenden Verboten gewährt werden.

Ähnlich wie bei Ausnahmen von den Einfuhrverboten gibt es Fälle, in denen es erforderlich ist, befristete Ausnahmen von den in der Liste in Artikel 41 Absatz 2 beschriebenen besonderen und gleichwertigen Anforderungen zu gewähren. Beispielsweise könnte ein Drittland beantragen, dass die Union alternative Maßnahmen akzeptiert, die es für wirksam hält, um das Risiko der Einschleppung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Schädlingen in die Union auf ein hinnehmbares Maß zu senken. Mit dem Vorschlag wird die Möglichkeit eingeführt, auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung eine Ausnahme von den besonderen Anforderungen des Artikels 41 Absatz 2 zu beschließen.

Solche befristeten Ausnahmen betreffen in der Regel ein Drittland oder einen Teil davon. Sie sollten nur gewährt werden, wenn sehr detaillierte besondere Einfuhrbestimmungen eingehalten werden. Diese Anforderungen könnten alle Stufen von der Produktion bis zur Ausfuhr in die Union abdecken, z. B. Produktionsmethoden, Behandlungen und andere Methoden zur Minderung des Risikos der betreffenden Schädlinge sowie visuelle Kontrollen, Probenahmen, Tests und andere pflanzengesundheitliche Maßnahmen zur Erreichung des von der Union geforderten Schutzniveaus. Diese Ausnahmen sollten in autonomen Rechtsakten für einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden, um eine umfassende Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen und gegebenenfalls eine flexible Änderung der Bedingungen oder der Ausnahme selbst zu ermöglichen. Sobald die befristeten Maßnahmen festgelegt und geprüft wurden und eine vollständige Bewertung vorliegt, kann der befristete Status der Ausnahmeregelung gestrichen werden. Bei Waren, für die Ausnahmen von den Einfuhrverboten gelten, wird die betreffende Ware aus dem betreffenden Drittland folglich in die Liste der besonderen Einfuhrbestimmungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung aufgenommen. Stellt sich während der Geltungsdauer einer befristeten Ausnahmeregelung heraus, dass das Risiko nicht auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, so wird diese Ausnahmeregelung unverzüglich gestrichen und die betreffende Ware aus dem betreffenden Drittland in die Liste der verbotenen Waren gemäß Artikel 40 der Verordnung aufgenommen.

Neben den Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen haben die Erfahrungen mit der Entfernung von Waren aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko gezeigt, dass es Fälle gibt, in denen das Gesamtrisiko der Ware zwar bewertet wurde, bestimmte identifizierte Schädlinge jedoch nicht bewertet wurden. Daher müssen befristete besondere Einfuhrbestimmungen erlassen werden, damit die Risiken dieser Schädlinge umfassend bewertet werden können. Sobald dieses Risiko vollständig beseitigt ist, wird die betreffende Ware aus dem betreffenden Drittland in die nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung angenommene Liste aufgenommen oder ihr wird die Gleichwertigkeit zuerkannt.

Um das Verfahren zur Gewährung befristeter Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen sowie das Verfahren zur Einführung besonderer Einfuhrbestimmungen und befristeter besonderer Einfuhrbestimmungen für Waren, die aus der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko gestrichen wurden, sowie für Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, bei denen das Schädlingsrisiko nicht vollständig bewertet wurde, klarer und transparenter zu gestalten, wird mit dem Vorschlag ein neuer Artikel 42a in die Verordnung aufgenommen, der eine gesonderte Befugnis der Kommission zum Erlass autonomer Durchführungsrechtsakte vorsieht, in denen diese befristeten Ausnahmen von den festgelegten Verboten oder besonderen Einfuhrbestimmungen behandelt werden.

v)Einführung einer Befugnis der Kommission zum Erlass von Verfahrensvorschriften für die Einreichung und Prüfung von Anträgen von Drittländern auf befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten oder Einfuhrbestimmungen

Artikel 40 der Verordnung enthält die Vorschriften über Einfuhrverbote für bestimmte Pflanzen bestimmten Ursprungs, während in Artikel 41 die Einfuhr- und Verbringungsbestimmungen für bestimmte Pflanzen bestimmten Ursprungs festgelegt sind. Wie in Bezug auf die vorangegangene vorgeschlagene Änderung erläutert, gewährt die Kommission Drittländern auf Antrag eines Drittlands in bestimmten Fällen befristete Ausnahmen von diesen Verboten, um die Einfuhr einiger ihrer Pflanzen oder anderen Waren zu ermöglichen, oder von Einfuhr- und Verbringungsbestimmungen, um die Einfuhr und weitere Verbringung [von einigen ihrer Pflanzen oder anderen Waren] in die Union zu ermöglichen.

Es gibt jedoch keine standardisierten Verfahren für die Bewertung der Anträge dieser Drittländer. Stellt ein Drittland einen Antrag auf eine solche befristete Ausnahmeregelung, beruht das Verfahren für die Gewährung der Ausnahme derzeit auf einem Ad-hoc-Informationsersuchen und einer Ad-hoc-Entscheidung, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in diese Bewertung einzubeziehen oder nicht. Ein standardisiertes Verfahren würde Vorschriften für den Entscheidungsprozess und damit die derzeit fehlende Transparenz enthalten.

Mit dem Vorschlag wird daher in den neuen Artikel 42a der Verordnung eine Befugnis der Kommission aufgenommen, Vorschriften für ein standardisiertes Verfahren für die Einreichung und Prüfung eines Antrags auf Gewährung befristeter Ausnahmen von den Einfuhrverboten oder -bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften könnten Anweisungen für die Einreichung der jeweiligen Dossiers und die Elemente für die Bewertung umfassen.

vi)Einführung einer Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Festlegung von Verfahren zur Ermittlung und Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko

Gemäß Artikel 42 der Verordnung sollte die vorläufige Einstufung der Pflanzen als Pflanzen mit hohem Risiko auf einer vorläufigen Bewertung beruhen. Es werden jedoch keine weiteren Einzelheiten zur Durchführung dieser Bewertung festgelegt. Bislang wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 6 nur mehrere Pflanzenarten als Pflanzen mit hohem Risiko in die Liste aufgenommen. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten nahmen an der Erstellung der Liste der Pflanzen mit hohem Risiko teil, indem sie Vorschläge unterbreiteten, die gründlich bewertet wurden und bei deren Bewertung wissenschaftliche und technische Erkenntnisse berücksichtigt wurden.

Das Verfahren wurde jedoch von mehreren Akteuren als nicht transparent genug eingestuft, insbesondere angesichts der Tatsache, dass dieser Prozess zu einem vorläufigen Verbot eines bereits bestehenden Handels führte.

Aus Gründen der Transparenz sollten daher dieses Verfahren und die für die Bewertung erforderlichen Elemente beschrieben werden. In diesem Zusammenhang wird mit dem Vorschlag Artikel 42 der Verordnung geändert, indem eine Befugnisübertragung eingeführt wird, die es der Kommission ermöglicht, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem das Verfahren zur Ermittlung und Auflistung dieser Pflanzen mit hohem Risiko sowie die spezifischen Elemente, die für die Durchführung der Bewertung erforderlich sind, beschrieben werden.

vii)Klarstellung der Rechtsgrundlage für die Festlegung von Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Drittländern, um sich nicht nur auf interne Verbringungsbestimmungen, sondern auch auf bestehende Einfuhrbestimmungen im Einklang mit den entsprechenden internationalen Standards zu beziehen

Gemäß Artikel 44 der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten gleichwertige Anforderungen an die Systeme von Drittländern festzulegen, wenn diese Länder ein Pflanzenschutzschutzniveau bieten, das den besonderen Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen und anderen Waren innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig ist. In solchen Fällen wird das Pflanzenschutzsystem des Drittlandes von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet, gefolgt von einem Beschluss der Union, die jeweiligen Anforderungen als gleichwertig zu betrachten oder nicht.

Die Möglichkeit, gleichwertige Anforderungen für Systeme von Drittländern nur dann festzulegen, wenn Anforderungen für die interne Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen bestehen, ist restriktiv, da sie nicht die Fälle abdeckt, in denen solche Anforderungen für die Verbringung innerhalb der Union nicht bestehen, da der betreffende Schädling im Gebiet der Union bekanntermaßen nicht vorkommt, dennoch bestehen besondere Einfuhrbestimmungen. Aus diesem Grund und gemäß der vorgeschlagenen Änderung wird das betreffende Drittland verpflichtet sein, ein Pflanzenschutzschutzniveau zu gewährleisten, das nicht nur den Anforderungen an die interne Verbringung der betreffenden Pflanzen und Waren, sondern auch den besonderen Bestimmungen für die Einfuhr aus anderen Drittländern für dieselben Pflanzen und anderen Waren gleichwertig ist, sofern solche besonderen Einfuhrbestimmungen bestehen.

Mit dem Vorschlag wird daher Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung geändert, um den Anwendungsbereich dieser Anforderungen auszuweiten.

viii)Einführung einer Befugnis der Kommission zum Erlass eines Rechtsakts, um die Verpflichtung, bestimmte Pflanzen mit einem Pflanzenpass zu versehen, zu rationalisieren

Artikel 88 der Verordnung enthält die Verpflichtung, alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit dem Pflanzenpass zu versehen, ohne Ausnahmen zuzulassen. In bestimmten Fällen, wie z. B. bei Holzstämmen oder Grassoden (Fertigrasen), ist die Art bestimmter Waren oder die Geschwindigkeit ihres Handels zwischen Unternehmern dergestalt, dass die Einhaltung dieser Verpflichtung unpraktisch, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird.

Mit dem Vorschlag wird daher Artikel 88 der Verordnung geändert, indem der Kommission die Befugnis übertragen wird, bestimmte Waren, die von der Verpflichtung zur Anbringung des Pflanzenpasses ausgenommen werden sollen, in die Liste aufzunehmen und die Modalitäten für die Anwendung einer solchen Ausnahme festzulegen.

ix)Anpassung der Möglichkeit, von Drittländern ausgestellte alternative amtliche Attestierungen zu akzeptieren, an den internationalen Sachstand

Gemäß Artikel 99 der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Angaben amtliche Attestierungen von Drittländern für bestimmte eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz, enthalten sein müssen, die nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind. Bislang gibt es jedoch keine internationalen Standards für solche Attestierungen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich solche amtlichen Attestierungen in der Regel auf sehr spezifische Arten von Waren und Herkunftsländern beziehen, während die internationalen Standards in der Regel allgemeinerer Natur sind. Diese eingeschränkte Möglichkeit, amtliche Attestierungen nur dann anzuerkennen, wenn sie nach einschlägigen internationalen Standards erstellt wurden, wirkt sich auch auf die seit vielen Jahren geltenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission aus.

Mit dem Vorschlag wird daher Artikel 99 der Verordnung geändert, um die Anforderung in Bezug auf „die geltenden internationalen Standards“ durch Aufnahme anderer Kriterien als Alternative zum Bestehen internationaler Standards auszuweiten und der Kommission die Befugnis zu übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Elemente dieser Attestierungen festgelegt werden, ohne dass internationale Standards angenommen werden müssen.

x)Rationalisierung der Berichtspflichten

Mit dem Vorschlag werden die einschlägigen Artikel der Verordnung in Bezug auf die folgenden Berichtspflichten geändert:

a)Abschaffung der jährlichen Berichterstattung über die Anzahl und die Orte der abgegrenzten Gebiete, die betroffenen Schädlinge und die entsprechenden im vorherigen Kalenderjahr ergriffenen Maßnahmen (Artikel 18);

b)Rationalisierung der Berichterstattung durch Verringerung ihrer Häufigkeit und Verlängerung der Laufzeit der Mehrjahresprogramme für Erhebungen (d. h. des Zeitraums, in dem die Mitgliedstaaten Erhebungen über alle Quarantäneschädlinge durchführen müssen) von 5-7 Jahren auf 10 Jahre (Artikel 23);

c)Digitalisierung der folgenden Berichterstattungsmaßnahmen:

i)Ad-hoc-Berichterstattung über abgegrenzte Gebiete (Artikel 18),

ii)jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse der Erhebungen zu Quarantäneschädlingen (Artikel 22),

iii)Berichterstattung über die Mehrjahresprogramme für Erhebungen (Artikel 23),

iv)jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse der Erhebungen über prioritäre Schädlinge (Artikel 24),

v)jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse der Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen (Artikel 34).

Diese Initiative umfasst auch die Einrichtung eines elektronischen Systems für die Übermittlung von Berichten (Artikel 103).

xi)Einschlägige Änderungen anderer Rechtsakte der Union und Schlussbestimmungen

Entfällt.

2023/0378 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen, die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 7 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(2)Die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 enthält Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Diese Vorschriften umfassen die Einstufung und Auflistung geregelter Schädlinge, Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, Erhebungen, Meldungen von Ausbrüchen, Maßnahmen zur Tilgung von Schädlingen, falls im Gebiet der Union festgestellt, und Zertifizierung.

(3)Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 2016/2031 eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Einrichtung von abgegrenzten Gebieten und Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen, prioritären Schädlingen und Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ 9 vereinfacht werden sollten.

(4)Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Anzahl und die Orte der abgegrenzten Gebiete, die betreffenden Schädlinge und die entsprechenden diesbezüglichen Maßnahmen im vorherigen Kalenderjahr mit.

(5)Wie die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben, ist es für die Zwecke der Koordinierung der Pflanzenschutzpolitik auf Unionsebene wirksamer, die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zu melden. Die unverzügliche Meldung abgegrenzter Gebiete durch einen Mitgliedstaat an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Unternehmer trägt dazu bei, sich über das Auftreten und die Ausbreitung des betreffenden Schädlings zu informieren und über die nächsten zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden. Daher sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 verpflichtet werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den betreffenden Schädlingen und den jeweils ergriffenen Maßnahmen zu melden. Eine solche Verpflichtung bringt keinen neuen Verwaltungsaufwand mit sich, da die unverzügliche Meldung abgegrenzter Gebiete eine bestehende Verpflichtung gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 10 ist und derzeit von allen Mitgliedstaaten praktiziert wird. Durch die Festlegung dieser Verpflichtung in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird die Klarheit über die geltenden Vorschriften für abgegrenzte Gebiete weiter erhöht, wobei die entsprechende Verpflichtung in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufgehoben werden sollte, um Überschneidungen der jeweiligen Bestimmungen zu vermeiden.

(6)Wie die Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt hat, bringt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Zahl und die Orte der eingerichteten abgegrenzten Gebiete, die betreffenden Schädlinge und die entsprechenden im vorherigen Kalenderjahr ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen, zudem lediglich einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich und hat keinen praktischen Nutzen zusätzlich zur Verpflichtung zur sofortigen Meldung der abgegrenzten Gebiete. Sie sollte daher aus diesem Artikel gestrichen werden.

(7)Gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen über das Auftreten bestimmter Schädlinge im Gebiet der Union. Dabei handelt es sich um Unionsquarantäneschädlinge, Schädlinge, die den gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen unterliegen, prioritäre Schädlinge bzw. Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen bei deren Einrichtung melden.

(8)Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 werden die Mehrjahresprogramme für Erhebungen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren aufgestellt. Wie die Erfahrung seit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt hat, benötigen die Mitgliedstaaten mehr Zeit, um diese Programme ordnungsgemäß zu gestalten und weiterzuentwickeln. Aus diesem Grund und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden sollte dieser Zeitraum auf zehn Jahre verlängert werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte festgelegt werden, dass diese Programme für aufeinanderfolgende Zeiträume von zehn Jahren wieder aufgelegt werden und der erste Zeitraum am 14. Dezember 2029 endet, d. h. zehn Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/2031.

(9)In Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist festgelegt, dass die Kommission, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Kriterien in Bezug auf Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind, gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der genannten Verordnung erfüllt sind, unverzüglich im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen in Bezug auf die von diesem Schädling ausgehenden Risiken ergreift.

(10)Während der Umsetzung dieser Bestimmung äußerten einige Mitgliedstaaten Zweifel am genauen Anwendungsbereich des Begriffs „Maßnahmen“ und insbesondere daran, ob er sich auf Maßnahmen bezieht, die im Rahmen der Einfuhr oder des internen Warenverkehrs ergriffen werden, um das Eindringen und die Ausbreitung des betreffenden Schädlings im Gebiet der Union zu verhindern. Daher und aus Gründen der Rechtsklarheit und Vollständigkeit sollte Artikel 30 Absatz 1 dahin gehend geändert werden, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese Maßnahmen das Verbot des Auftretens des betreffenden Schädlings im Gebiet der Union sowie Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union umfassen können.

(11)In Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, falls Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen Absatz 1 des genannten Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden, die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über amtliche Kontrollen ergreifen und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 der genannten Verordnung unterrichten. Dieser Artikel enthält die Bestimmung, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen auf diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu verhindern.

(12)In Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/2031, der Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (im Folgenden „RNQPs“) auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen betrifft, ist jedoch keine Meldepflicht für Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften vorgesehen.

Daher sollte Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/2031 dahin gehend geändert werden, dass vorgesehen wird, dass die Mitgliedstaaten im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen über RNQPs die erforderlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 ergreifen und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte elektronische Meldesystem unterrichten.

(13)Folglich sollte Artikel 104 der Verordnung (EU) 2016/2031, der Meldungen bei Auftreten von Schädlingen betrifft, auch einen Verweis auf Artikel 37 Absatz 1 enthalten.

(14)In bestimmten Fällen ist es angezeigt, das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände aus bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union abweichend von dem jeweiligen Verbot gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder den besonderen und gleichwertigen Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, zuzulassen. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sind derzeit in den Anhängen VI bzw. VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 11 aufgeführt. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen ein Drittland eine solche befristete Ausnahme beantragt und schriftliche Garantien dafür vorgelegt hat, dass die Maßnahmen, die es in seinem Hoheitsgebiet anwendet, das von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ausgehende Risiko wirksam verringern und eine vorläufige Risikobewertung ergeben hat, dass das Risiko für das Gebiet der Union durch die Anwendung bestimmter befristeter Maßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf ein annehmbares Maß reduziert werden kann.

(15)Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die solche Ausnahmen vorsehen. Aus Gründen der Vollständigkeit sollten in diesen Rechtsakten auch die befristeten Maßnahmen festgelegt werden, die erforderlich sind, um das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu senken, und die genügend Zeit für die vollständige Bewertung aller Schädlingsrisiken lassen, die in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände noch nicht vollständig bewertet wurden. Damit können diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nach Abschluss der entsprechenden Bewertung im Einklang mit den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Liste der Waren gemäß Artikel 40 Absatz 3 oder Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 belassen oder von dieser Liste gestrichen werden.

(16)Gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände von der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko zu streichen, wenn auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen wird, dass ihre Verbringung in das Gebiet der Union Verboten, besonderen Anforderungen oder gar keinen Anforderungen unterliegt. Die Erfahrung mit der Anwendung dieses Artikels hat jedoch gezeigt, dass das Einführen dieser Waren in das Gebiet der Union in bestimmten Fällen besonderen Maßnahmen unterliegen könnte, die das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß verringern, während für einige der Schädlinge, die sie beherbergen, eine umfassende Bewertung noch aussteht. Aus diesem Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus der gemäß Artikel 42 Absatz 3 angenommenen Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko zu streichen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet wurde und für sie noch kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 42 Absatz 4 erlassen wurde. Um jedes Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern, sollten in diesen Rechtsakten befristete Maßnahmen in Bezug auf das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden.

(17)Um einen verhältnismäßigen Ansatz und einen schnellstmöglichen Abschluss der jeweiligen Risikobewertungen zu gewährleisten, sollte die Geltungsdauer aller dieser Durchführungsrechtsakte so bemessen sein, dass es nach vernünftigem Ermessen möglich ist, alle Pflanzengesundheitsrisiken und die von den betreffenden Drittländern angewandten Maßnahmen umfassend zu bewerten, und sollte fünf Jahre nicht überschreiten.

(18)Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Elementen zu erlassen, die das Verfahren betreffen, das zur Gewährung befristeter Ausnahmen von Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2 einzuhalten ist. Dies ist notwendig, weil die Erfahrungen seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben, dass ein standardisiertes Verfahren für die Gewährung solcher befristeter Ausnahmeregelungen erforderlich ist, um Transparenz und Kohärenz für die Mitgliedstaaten, Drittländer und die betroffenen Unternehmer zu gewährleisten.

(19)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem Verfahren festgelegt werden, die bei der Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko einzuhalten sind. Dieses Verfahren sollte alle folgenden Elemente umfassen: die Ausarbeitung, den Inhalt und die Vorlage der jeweiligen Dossiers durch die betreffenden Drittländer, die nach Erhalt dieser Unterlagen zu ergreifenden Maßnahmen, die Verfahren für die Durchführung der jeweiligen Risikobewertung, die Behandlung von Dossiers, die die Vertraulichkeit und den Datenschutz betreffen. Dies ist notwendig, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass ein bestimmtes Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko Transparenz und Kohärenz für die Mitgliedstaaten, Drittländer und die betroffenen Unternehmer gewährleisten könnte.

(20)Gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gleichwertige Anforderungen auf Antrag eines bestimmten Drittlands fest, wenn das betreffende Drittland im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit durch die Anwendung einer oder mehrerer festgelegter Maßnahmen ein Pflanzenschutzschutzniveau gewährleistet, das den besonderen Anforderungen an die Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig ist.

(21)Die Erfahrung mit der Durchführung dieser Bestimmung hat gezeigt, dass die Festlegung von Anforderungen, die nur den besonderen Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind, weder angemessen noch möglich ist, wenn solche Anforderungen für die Verbringung nicht bestehen. Dies ist in der Praxis häufig der Fall, wenn die Unionsvorschriften Schädlinge betreffen, die nur in Drittländern und nicht im Gebiet der Union vorkommen, und wenn nur Vorschriften für die Einfuhr von Waren in das Gebiet der Union erlassen wurden.

(22)Aus diesem Grund sollte das von dem jeweiligen Drittland beantragte Pflanzenschutzniveau auch den geltenden besonderen Anforderungen an das Verbringen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus allen oder bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union gleichwertig sein.

(23)Gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ anzugeben, welche besondere Anforderung erfüllt ist, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe muss den vollständigen Wortlaut der betreffenden Anforderung enthalten.

(24)Die praktische Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/2031 hat gezeigt, dass in den Pflanzengesundheitszeugnissen auch auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung erlassenen Anforderungen Bezug genommen werden sollte, d. h. auf Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von RNQPs auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f der genannten Verordnung, sofern die betreffende Bestimmung mehrere verschiedene Optionen für solche Anforderungen vorsieht. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, da in Artikel 71 Absatz 2 der genannten Verordnung auf den gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt Bezug genommen wird. Außerdem wird es den zuständigen Behörden, den Unternehmern und den Drittländern mehr Klarheit und Sicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über RNQPs und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen bieten.

(25)Aus diesem Grund sollte Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 einen Verweis auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte enthalten. Darüber hinaus sollte der Verweis auf Artikel 37 Absatz 2 gestrichen werden, da er für den Inhalt der zusätzlichen Erklärung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nicht relevant ist.

(26)Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Pflanzenpässe von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände anzubringen, bevor sie gemäß Artikel 79 innerhalb des Gebiets der Union oder gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/2031 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.

(27)Die Handelspraxis auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/2031 hat gezeigt, dass es in bestimmten Fällen aufgrund ihrer Größe, Form oder anderer spezifischer Merkmale oder der Geschwindigkeit ihrer Verbringung von einem Unternehmer zum anderen praktisch nicht möglich ist, Pflanzenpässe an Handelseinheiten bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen anzubringen. Stattdessen sollten die Handelseinheiten dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass auf andere Weise als durch physische Anbringung beigefügt ist. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 an die Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bleiben jeweils anwendbar.

(28)Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, durch den gestattet wird, dass bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aufgrund ihrer Größe, Form, Geschwindigkeit ihres Handels oder anderer spezifischer Merkmale, die diese Anbringung undurchführbar machen, ohne einen an ihre Handelseinheiten angebrachten Pflanzenpass verbracht werden können. In diesem Zusammenhang müssen die Modalitäten festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass der Pflanzenpass weiterhin verwendet wird, auch wenn er nicht angebracht ist, und sich weiterhin auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bezieht, um sicherzustellen, dass ein Pflanzenpass stets durch eine besondere Kennzeichnung, einen Chip, eine Datenbank oder andere geeignete Elemente mit der jeweiligen Ware verbunden bleibt.

(29)Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der genannten Verordnung durch Festlegung der Elemente zu erlassen, die in amtlichen Attestierungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz, enthalten sein müssen, die nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind. Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2016/2031 wurden keine derartigen internationalen Standards angenommen, und derzeit werden von keiner internationalen Organisation Vorbereitungen für die Ausarbeitung solcher Standards durchgeführt. Daher und in Ermangelung solcher internationaler Standards ist es nicht möglich, auf der Grundlage von Artikel 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem die erforderlichen Elemente für die jeweiligen amtlichen Attestierungen festgelegt werden. Da es keinen solchen delegierten Rechtsakt gibt, kann die Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union nicht mit diesen amtlichen Attestierungen als Alternative zu Pflanzengesundheitszeugnissen erfolgen.

(30)Darüber hinaus werden gemäß bestimmten Durchführungsrechtsakten, die gemäß den Richtlinien 77/93/EWG 12 und 2000/29/EG 13 des Rates erlassen wurden, weiterhin Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht, die von anderen amtlichen Attestierungen als Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet werden, die in mehreren Drittländern ausgestellt wurden. Bei diesen Rechtsakten handelt es sich insbesondere um die Entscheidungen 93/365/EG 14 , 93/422/EWG 15 , 93/423/EWG 16 und den Durchführungsbeschluss 2013/780/EU 17 der Kommission. Diese Beschlüsse wurden in Ermangelung einschlägiger internationaler Standards erlassen.

(31)Die bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der noch geltenden Beschlüsse gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass diese amtlichen Attestierungen angemessene Garantien für den Pflanzenschutz im Gebiet der Union bieten, obwohl es niemals entsprechende internationale Standards gab. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass amtliche Attestierungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 weiterhin verwendet werden, sollte die Bedingung, dass die Elemente dieses delegierten Rechtsakts nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind, aus Artikel 99 Absatz 1 gestrichen werden.

(32)Gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 richtet die Kommission ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten ein. Um sicherzustellen, dass ein solches elektronisches System auch für die Übermittlung von Berichten wie den Berichten über die Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen, prioritären Schädlingen und Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen angewandt werden kann, sollte der erste Satz des genannten Artikels geändert werden, um auch die Übermittlung von Berichten durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen. Dies ist notwendig, um das Berichterstattungssystem zu rationalisieren und den Prozess der Digitalisierung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu stärken.

(33)Die Verordnung (EU) 2016/2031 sollte daher entsprechend geändert werden.

(34)Damit sich die Drittländer und ihre Unternehmer an die neuen Vorschriften für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hinsichtlich der Einhaltung der jeweiligen RNQP-Vorschriften anpassen können, sollte die Änderung von Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ab dem... [sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031

Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den betreffenden Schädlingen und den jeweils ergriffenen Maßnahmen. Diese Meldungen erfolgen über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.“;

2.Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte enthalten Informationen über den Ort der Erhebungen, den Zeitpunkt der Erhebungen, die betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die Zahl der Inspektionen und Probenahmen sowie das Ergebnis für jeden der betreffenden Schädlinge. Diese Berichte werden an das von der Kommission zu diesem Zweck eingerichtete elektronische System für die Übermittlung der Meldungen und Berichte gemäß Artikel 103 übermittelt.“;

3.Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mehrjahresprogramme für Erhebungen werden für einen Zeitraum von zehn Jahren aufgestellt und danach um weitere aufeinanderfolgende Zehnjahreszeiträume verlängert und erforderlichenfalls aktualisiert. Der erste Zeitraum endet am 14. Dezember 2029.“;

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission auf Anfrage ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen. Diese Meldungen sind an das elektronische System für die Übermittlung von Meldungen und Berichten gemäß Artikel 103 zu übermitteln.“;

4.Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte werden an das elektronische System für die Übermittlung von Meldungen und Berichten gemäß Artikel 103 übermittelt.“;

5.Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die genannten Maßnahmen dienen gegebenenfalls der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bestimmungen speziell in Bezug auf jeden der betreffenden Schädlinge. Sie können das Verbot des Auftretens dieses Schädlings im Gebiet der Union und/oder Anforderungen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets umfassen.“;

6.Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen nach Absatz 1. Diese Meldungen sind an das elektronische System für die Übermittlung von Meldungen und Berichten gemäß Artikel 103 zu übermitteln“;

7.In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:

„10.Wurden zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen entgegen den Bestimmungen des Absatzes 1 in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und melden diesen Verstoß und diese Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das elektronische System für die Übermittlung von Meldungen und Berichten gemäß Artikel 103.

Die Mitgliedstaaten melden diese Maßnahmen auch dem Drittland, aus dem die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union eingeführt wurden.“;

8.In Artikel 42 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Verfahrens für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko zu erlassen.

Dieses Verfahren umfasst alle folgenden Elemente:

a)die Erstellung der jeweiligen Nachweise für die Bewertung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko,

b)die nach dem Erhalt dieser Nachweise zu ergreifenden Maßnahmen,

c)die Verfahren der jeweiligen Bewertung,

d)die Behandlung von Dossiers im Hinblick auf Vertraulichkeit und Datenschutz.“;

9.Nach Artikel 42 wird folgender Artikel 42a eingefügt:

Artikel 42a

Befristete Ausnahmen von den Verboten gemäß den Artikeln 40 und 42 und von den Anforderungen gemäß Artikel 41

(1)Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 40 Absatz 1 und von den besonderen und gleichwertigen Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 in Bezug auf das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus einem oder mehreren Drittländern in das Gebiet der Union erlassen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet ist.

Mit diesen Durchführungsrechtsakten werden

a)befristete Maßnahmen in Bezug auf das Verbringen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union im Einklang mit den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen festgelegt und

b)die entsprechenden Teile des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2 geändert, indem ein Verweis auf die Ausnahmeregelung für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eingefügt wird.

(2)Die befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)Das betreffende Drittland hat bei der Kommission einen Antrag gestellt, der amtliche schriftliche Garantien dafür enthält, dass in seinem Hoheitsgebiet vor dem und zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um dem jeweiligen Pflanzenschutzrisiko zu begegnen.

b)Eine vorläufige Bewertung hat ergeben, dass von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung einer oder mehrerer Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf das Verfahren für die Gewährung der befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 zu erlassen. In diesem delegierten Rechtsakt werden die folgenden Elemente des Verfahrens festgelegt:

a)die Ausarbeitung, der Inhalt und die Vorlage des jeweiligen Antrags und der Dossiers durch die betreffenden Drittländer,

b)die nach Erhalt dieser Anträge und Dossiers zu ergreifenden Maßnahmen,

c)die Behandlung von Anträgen und Dossiers im Hinblick auf Vertraulichkeit und Datenschutz.

(4)Abweichend von Artikel 42 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von den in Artikel 42 Absatz 3 genannten Rechtsakten erlassen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko ist noch nicht vollständig bewertet.

b)In Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurde noch kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 42 Absatz 4 erlassen.

In diesen Durchführungsrechtsakten werden befristete Maßnahmen festgelegt, die erforderlich sind, um das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko in Bezug auf das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die Union auf ein hinnehmbares Maß zu verringern.

(5)In den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Durchführungsrechtsakten wird vorgesehen, dass das betreffende Drittland jährlich über die Anwendung der jeweiligen befristeten Maßnahmen Bericht erstattet. Führt der betreffende Bericht zu dem Schluss, dass dem betreffenden Risiko durch die gemeldeten Maßnahmen nicht angemessen begegnet wird, so wird der Rechtsakt, in dem diese Maßnahmen vorgesehen sind, bei Bedarf unverzüglich aufgehoben oder geändert.

(6)Die Geltungsdauer der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte ist so zu bemessen, dass es nach vernünftigem Ermessen möglich ist, eine umfassende Bewertung aller Pflanzengesundheitsrisiken und der Maßnahmen der betreffenden Drittländer durchzuführen, und darf fünf Jahre nicht überschreiten.

(7)Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

10.Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, in Bezug auf das Einführen der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus anderen Drittländern in das Gebiet der Union und/oder ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenschutzniveau, das den besonderen Anforderungen gleichwertig ist;“;

11.Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben, welcher besonderen Anforderung genügt wird, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absätze 2 und 3 oder Artikel 54 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere verschiedene Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe enthält den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Anforderung.“;

12.In Artikel 88 werden folgende Absätze angefügt:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, indem sie

a)die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände festlegt, die abweichend von Absatz 1 innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass auf andere Weise als durch physische Anbringung beigefügt ist, weil ihre Größe, Form oder die Geschwindigkeit ihres Handels diese Anbringung unmöglich macht oder stark erschwert, und

b)Vorschriften festlegt, mit denen sichergestellt wird, dass der betreffende Pflanzenpass, auch wenn er nicht angebracht ist, sich stets durch eine besondere Kennzeichnung, einen Chip und/oder eine Datenbank auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bezieht.“;

13.Artikel 99 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die erforderlichen Elemente amtlicher Attestierungen speziell für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden müssen, die gemäß Artikel 28 Absätze 1 oder 2, Artikel 30 Absätze 1 oder 3, Artikel 41 Absätze 2 oder 3, Artikel 44 oder Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden.“;

14.In Artikel 103 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen und Berichte übermitteln können.“;

15.Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 10, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 festlegen.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 11 gilt ab …[6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(2)    Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- Und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“, COM(2023168.
(5)     Reports-2021 (europa.eu)
(6)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).
(7)    ….
(8)    Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
(9)    COM(2023168.
(10)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
(11)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
(12)    Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20).
(13)    Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(14)    Entscheidung 93/365/EWG der Kommission vom 2. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für wärmebehandeltes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des wärmebehandelten Holzes (ABl. L 151 vom 23.6.1993, S. 38).
(15)    Entscheidung 93/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes (ABl. L 195 vom 4.8.1993, S. 51).
(16)    Entscheidung 93/423/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes (ABl. L 195 vom 4.8.1993, S. 55).
(17)    Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 61).
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