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Document 52023PC0463

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

COM/2023/463 final

Brüssel, den 28.7.2023

COM(2023) 463 final

2023/0291(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 21. März 2023 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Dänemark die Ermächtigung, weiterhin eine Pauschalregelung für die private Nutzung leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen anzuwenden, wenn das Fahrzeug zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet wurde, und damit die Anwendung der von Artikel 75 der MwSt-Richtlinie abweichenden Sondermaßnahme, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 des Rates 2 gewährt wurde, zu verlängern.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten – mit Ausnahme von Irland und Polen – über den Antrag Dänemarks in Kenntnis. Irland und Polen wurden mit Schreiben vom 4. Mai 2023 über den Antrag Dänemarks unterrichtet. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 teilte die Kommission Dänemark mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Um die Steuererhebung zu vereinfachen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, beantragte Dänemark im Jahr 2011 eine Sondermaßnahme, die das Land ermächtigen sollte, eine Pauschalregelung für die private Nutzung leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen einzuführen, wenn das Fahrzeug zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet wurde. Der Antrag wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2012/447/EU des Rates vom 24. Juli 2012 3 genehmigt. Dänemark hat dreimal eine Verlängerung der Sondermaßnahme beantragt, die jeweils mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/992 des Rates vom 19. Juni 2015 4 , dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 des Rates vom 19. März 2018 und dem Durchführungsbeschluss 2020/1088 des Rates vom 22. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 5 genehmigt wurden. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/445 endet am 31. Dezember 2023.

Ohne eine derartige Sondermaßnahme verliert nach dänischem Recht der Steuerpflichtige bei privater Nutzung eines solchen zur rein betrieblichen Nutzung angemeldeten Fahrzeugs das gesamte Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis des Fahrzeugs. Dänemark wendet bezüglich des Vorsteuerabzugs für den Erwerb und die Betriebskosten leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen eine Stillhalteklausel nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie an. Nach dieser Bestimmung kann ein Unternehmen, das ein solches Fahrzeug zur rein betrieblichen Nutzung anmeldet, die Vorsteuer auf den Erwerb des Fahrzeugs und die Betriebskosten vollständig abziehen. Wird ein solches Fahrzeug jedoch sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung angemeldet, ist die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis nicht abzugsfähig, wogegen die Mehrwertsteuer auf die Betriebskosten vollständig abgezogen werden kann.

Die oben dargelegte dänische Regelung kann sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung kompliziert und kostspielig sein. Daher hat Dänemark um die Ermächtigung ersucht, weiterhin ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden, wie es bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485/EU des Rates, dessen Gültigkeit mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1088 des Rates verlängert worden war, genehmigt worden war.

Gemäß Artikel 75 der MwSt-Richtlinie ist im Fall der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf die Steuerbemessungsgrundlage der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung. Ein Steuerpflichtiger könnte die in Dänemark angewandte Pauschalregelung bis zu zwanzig Tage je Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Nach dieser Regelung entrichtet der Steuerpflichtige für die private Nutzung des Fahrzeugs pro Tag eine Abgabe. Der für jeden Tag der privaten Nutzung zu entrichtende Pauschalbetrag beträgt 40 DKK und deckt nur die Mehrwertsteuer ab. Dieser Betrag wurde von der dänischen Regierung anhand einer Analyse nationaler Statistiken ermittelt. Darüber hinaus wäre nach einer anderen nationalen Regelung eine ähnliche Zahlung zu leisten, die die Einkommensteuer auf die Verfügung über ein Firmenfahrzeug sowie den Aufschlag auf die Kraftfahrzeugsteuer abdecken würde. Würde der Steuerpflichtige das Fahrzeug in einem Kalenderjahr mehr als zwanzig Tage privat nutzen, wäre die Stillhalteklausel anwendbar, und der Steuerpflichtige verlöre in vollem Umfang das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis des Fahrzeugs.

Die dänischen Behörden haben ein elektronisches System entwickelt, anhand dessen die Steuerpflichtigen die Tagespauschale entweder online oder über eine mobile App entrichten können. Zum Zeitpunkt der Zahlung erhält der Steuerpflichtige einen „Tagesbeleg“, der als Nachweis für die Entrichtung der Mehrwertsteuer dient. Nach Ansicht der Behörden vereinfacht das System die Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen sowie die Pflicht der Steuerbehörden zur Erhebung und Einziehung der Steuer.

Das vereinfachte Verfahren ist fakultativ. Der Steuerpflichtige könnte somit sein leichtes Nutzfahrzeug weiterhin sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung anmelden, wenn dies seiner Situation gerecht wird.

Dänemark legte gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 des Rates zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Überprüfung der Regelung vor. Nach Auffassung der dänischen Behörden hat das vereinfachte Verfahren in den vergangenen Jahren bestens funktioniert, und es gibt gute Gründe, ein solches Verfahren weiterhin anzuwenden.

Dänemark sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin anzuwenden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Nach Artikel 176 der MwSt-Richtlinie legt der Rat fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Bis dahin sind die Mitgliedstaaten berechtigt, alle Ausschlüsse beizubehalten, die am 1. Januar 1979 in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Daher gibt es eine Reihe von „Stillhalteklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen einschränken.

Ungeachtet früherer Initiativen, die darauf abstellten festzulegen, bei welchen Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug beschränkt werden kann 6 , ist eine solche Sondermaßnahme bis zur Harmonisierung der Vorschriften auf EU-Ebene angemessen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf der der Vorschlag beruht, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Sondermaßnahme ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel – die MwSt-Pflichten und die MwSt-Erhebung zu vereinfachen sowie Steuerhinterziehungen zu verhindern – angemessen.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Dänemarks und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Da der Vorschlag der Mehrwertsteuerhinterziehung entgegenwirken und das Verfahren zur Mehrwertsteuererhebung vereinfachen soll, dürfte er sich sowohl für die Unternehmen als auch für die Verwaltung positiv auswirken. Die Lösung wird von Dänemark als geeignete Maßnahme betrachtet. Dänemark hat den Bericht über die Überprüfung der Regelung vorgelegt, demzufolge das vereinfachte Verfahren in den vergangenen Jahren bestens funktioniert hat und es gute Gründe gibt, ein solches Verfahren weiterhin anzuwenden.

Gemäß den von Dänemark vorgelegten Daten wurden in den Jahren 2020, 2021 bzw. 2022 jeweils 33 100, 40 000 bzw. 43 500 Tagesbelege zu je 225 DKK verkauft, wovon pro Tagesbeleg 40 DKK auf die Mehrwertsteuer entfielen. Die Maßnahme wurde demnach von einer wachsenden Zahl von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die Sondermaßnahme endet automatisch am 31. Dezember 2026.

Sollte Dänemark eine Verlängerung der Sondermaßnahme über den 31. Dezember 2026 hinaus in Erwägung ziehen, so sollte der Kommission bis spätestens 31. März 2026 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht über die Überprüfung der Maßnahme vorgelegt werden.

2023/0291 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 7 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 des Rates 8 wurde Dänemark ermächtigt, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „Sondermaßnahme“) zur Anwendung einer Pauschalregelung für die private Nutzung leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen anzuwenden, wenn das Fahrzeug zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet wurde. Die Geltungsdauer der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 genehmigten Sondermaßnahme endet am 31. Dezember 2023.

(2)Mit einem am 21. März 2023 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Dänemark gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung, die Sondermaßnahme über den 31. Dezember 2023 hinaus weiter anzuwenden.

(3)Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 und 4. Mai 2023 übermittelte die Kommission den Antrag Dänemarks gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 teilte die Kommission Dänemark mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)Die weitere Anwendung der Sondermaßnahme würde es Steuerpflichtigen ermöglichen, ein Fahrzeug, das sie zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet haben, auch zu privaten Zwecken zu nutzen und die Steuerbemessungsgrundlage der angenommenen Dienstleistung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG anhand einer Tagespauschale zu berechnen, anstatt das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug zu verlieren.

(5)Diese vereinfachte Berechnungsmethode sollte jedoch auf 20 Tage je Kalenderjahr, an denen das Fahrzeug zu privaten Zwecken genutzt werden darf, begrenzt werden.

(6)Den von Dänemark in seinem Antrag vorgelegten Informationen zufolge hat sich der Sachverhalt, der dem Antrag auf die Sondermaßnahme zugrunde lag, nicht geändert. Dänemark legte der Kommission zusammen mit dem Antrag einen Überprüfungsbericht des für jeden Tag der privaten Nutzung zu entrichtenden Pauschalbetrags vor. Darin kommt Dänemark zu dem Schluss, dass sich der Betrag der pro Tag erhebbaren Mehrwertsteuer unverändert auf 40 DKK beläuft.

(7)Dänemark gibt an, dass die Sondermaßnahme in den letzten Jahren sehr gut funktioniert hat und von einer wachsenden Zahl von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wurde. Dänemark macht ferner geltend, dass die Sondermaßnahme darauf abzielt, die Mehrwertsteuerpflichten von Steuerpflichtigen zu vereinfachen, die ein zur rein betrieblichen Nutzung angemeldetes Fahrzeug gelegentlich zu privaten Zwecken nutzen, und damit das Verfahren zur Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen. Der Steuerpflichtige habe aber nach wie vor die Möglichkeit, ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung anzumelden. In diesem Fall verlöre der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis des Fahrzeugs, bräuchte jedoch für die private Nutzung des Fahrzeugs keine tägliche Abgabe zu entrichten.

(8)Eine Maßnahme, wonach ein Steuerpflichtiger, der ein zur rein betrieblichen Nutzung zugelassenes Nutzfahrzeug gelegentlich privat nutzt, nicht in vollem Umfang das Recht auf Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug verliert, steht mit den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates zum Vorsteuerabzug in Einklang.

(9)Daher ist es angezeigt, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 erteilte Ermächtigung zu verlängern. Die Verlängerung der Ermächtigung sollte zeitlich befristet sein, damit die Wirksamkeit und Angemessenheit der Sondermaßnahme bewertet werden können. Die Ermächtigung sollte daher am 31. Dezember 2026 ablaufen.

(10)Sollte Dänemark eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme über den 31. Dezember 2026 hinaus beantragen, so sollte es der Kommission bis zum 31. März 2026 einen Bericht zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung vorlegen.

(11)Es wird angenommen, dass die Verlängerung der Sondermaßnahme nur unerhebliche Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union hat.

(12)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2026.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2026 zusammen mit einem Bericht über die Überprüfung der Regelung vorzulegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 des Rates vom 19. März 2018 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 13), in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 20202/1088 des Rates vom 22. Juli 2020 (ABl. L 239 vom 24.7.2020, S. 14) geänderten Fassung.
(3)    Durchführungsbeschluss 2012/447/EU des Rates vom 24. Juli 2012 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 24).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/992 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einzuführen (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 66).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1088 des Rates vom 22. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 239 vom 24.7.2020, S. 14).
(6)    KOM(2004) 728 endg. – Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 10), zurückgezogen am 21. Mai 2014 (ABl. C 153 vom 21.5.2014, S. 3).
(7)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 des Rates vom 19. März 2018 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 13).
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