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Document 52023PC0166

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)

    COM/2023/166 final

    Brüssel, den 22.3.2023

    COM(2023) 166 final

    2023/0085(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Im März 2022 schlug die Kommission vor, das EU-Verbraucherrecht zu aktualisieren, um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen und sie darin zu bestärken, aktiv zum ökologischen Wandel beizutragen 1 . Der vorliegende Vorschlag enthält spezielle Regelungen (lex specialis) und ergänzt die für die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2 (lex generalis) vorgeschlagenen Änderungen. Beide Vorschläge zielen darauf ab, eine Reihe gemeinsamer Probleme anzugehen, indem verschiedene Elemente des Maßnahmenpakets umgesetzt werden, das in der gemeinsam mit der Initiative zur Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher für den ökologischen Wandel veröffentlichten Folgenabschätzung 3 als bevorzugt ermittelt wurde.

    1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

    ·Rolle der Verbraucher bei der Beschleunigung des ökologischen Wandels

    Im Rahmen des europäischen Grünen Deals 4 hat sich die Kommission dazu verpflichtet sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher befähigt werden, fundiertere Entscheidungen zu treffen und eine aktive Rolle beim ökologischen Wandel einzunehmen. Der europäische Grüne Deal enthält die Zusage, gegen falsche Umweltaussagen vorzugehen, indem sichergestellt wird, dass Verbraucherinnen und Verbraucher verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen erhalten, und somit nachhaltigere Entscheidungen treffen können, und das Risiko der sogenannten Grünfärberei zu verringern. Die Notwendigkeit gegen Grünfärberei vorzugehen, wurde in der Folge sowohl im Rahmen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft 5 als auch im Rahmen der neuen Verbraucheragenda 6 als Priorität festgelegt. Im kürzlich angenommenen Industrieplan zum Grünen Deal 7 wird bekräftigt, dass es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden muss, ihre Entscheidungen auf der Grundlage transparenter und zuverlässiger Informationen über die Nachhaltigkeit, die Haltbarkeit und den CO2-Fußabdruck der Produkte treffen zu können, und es wird hervorgehoben, dass die Markttransparenz ein Instrument ist, das die Einführung technologisch und ökologisch überlegener klimaneutraler Produkte erleichtert.

    Das Europäische Parlament und der Rat forderten die Kommission auf, weitere Maßnahmen in diesem Bereich in Erwägung zu ziehen. In den Schlussfolgerungen vom Dezember 2020 „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ 8 betonte der Rat, dass er die Absicht der Kommission begrüßt, dafür zu sorgen, dass Umweltaussagen auf der Grundlage der Umweltauswirkungen entlang des Lebenszyklus von Produkten belegt werden. In seiner Entschließung zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 9 unterstützte das Europäische Parlament nachdrücklich die Absicht der Kommission, Vorschläge zur Regulierung der Verwendung von Umweltaussagen vorzulegen, indem solide und harmonisierte Berechnungsmethoden eingeführt werden, die die gesamte Wertschöpfungskette abdecken.

    Verbraucherinnen und Verbraucher wollen besser über die Umweltauswirkungen ihres Konsumverhaltens informiert werden und bessere Entscheidungen treffen. Die während der Konferenz über die Zukunft Europas 10 vorgebrachten Forderungen, insbesondere Vorschlag 5 „Nachhaltiger Verbrauch, nachhaltige Verpackungen und nachhaltige Produktion“ und Vorschlag 20 „Festlegung von Standards für umweltpolitische Maßnahmen innerhalb und außerhalb der EU“, umfassen auch eine Forderung nach mehr Transparenz im Hinblick auf die Nachhaltigkeit und den Umweltfußabdruck von Produkten. Mit dem Vorschlag zu Umweltaussagen reagiert die Kommission auf diese Forderung. 11  

    Die Vervollständigung des EU-Rechtsrahmens zur Förderung eines nachhaltigeren Verbrauchs wird dazu beitragen, das Nachhaltigkeitsziel 12.6, wonach Unternehmen, insbesondere große und transnationale Unternehmen dazu ermutigt werden sollen, nachhaltige Verfahren einzuführen und in ihre Berichterstattung Nachhaltigkeitsinformationen aufzunehmen, zu erfüllen.

    Weitere Maßnahmen der EU in diesem Bereich werden sich auch positiv auf globale Wertschöpfungsketten auswirken, die Herstellungsverfahren in Drittländern umfassen. Für in Drittländern angesiedelte Unternehmen, insbesondere für Unternehmen, die innerhalb des EU-Binnenmarktes Handel treiben, wird so der Anreiz geschaffen, zum ökologischen Wandel beizutragen. Des Weiteren wird die multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern gefördert, um ein gutes Verständnis des neuen Rechtsrahmens und seiner Vorteile zu gewährleisten. Darüber hinaus können die Kapitel über nachhaltige Entwicklung in den bilateralen und interregionalen Handelsabkommen der EU Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im Einklang mit den allgemeinen Zielen der EU schaffen, die Nachhaltigkeitsdimension ihrer Handelspolitik zu stärken.

    ·Hindernisse für die Steigerung des Potenzials grüner Märkte in der EU durch die Stärkung der Verbraucher

    Trotz der Bereitschaft der Verbraucherinnen und Verbraucher, in ihrem Alltag zu einer umweltfreundlicheren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft beizutragen 12 , stehen ihrer aktiven und wirksamen Rolle beim ökologischen Wandel Hindernisse für ökologisch nachhaltige Konsumentscheidungen am Verkaufsort im Weg, insbesondere aufgrund von mangelndem Vertrauen in die Glaubwürdigkeit von Umweltaussagen und die Verbreitung irreführender Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten.

    Die gesammelten Nachweise zur Stützung der Folgenabschätzung3 zum Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, die auch den Vorschlag zu Umweltaussagen begleitet und zu der sowohl eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase 13 als auch eine öffentliche Konsultation 14 zusammen mit einer zusätzlichen, 2020 durchgeführten öffentlichen Konsultation 15 gehören, deuten darauf hin, dass irreführende Praktiken wie Grünfärberei sowie fehlende Transparenz und Glaubwürdigkeit von Umweltzeichen in verschiedenen Phasen des Kaufprozesses auftreten: während der Werbephase, der Kaufphase oder der Nutzung des Produkts.

    a) Verbraucher sind mit unklaren oder nicht fundierten Umweltaussagen („Grünfärberei“) konfrontiert

    Im Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel wird Umweltaussage definiert als eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt oder Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde1.

    Die Kommission führte zwei Bestandsaufnahmen von Umweltaussagen durch: eine 2014 16 und eine 2020 17 . In den Studien wurde eine Stichprobe von 150 Umweltaussagen zu einer breiten Palette von Produkten auf die Grundsätze der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken2, und zwar Klarheit, Eindeutigkeit, Richtigkeit und Nachprüfbarkeit, untersucht. In der 2020 durchgeführten Studie wurde festgestellt, dass ein wesentlicher Anteil der Umweltaussagen (53,3 %) zu einer Vielzahl von Produktkategorien in der EU vage, irreführende oder unbegründete Informationen über die Umwelteigenschaften der Produkte enthalten. Bei der Bestandsaufnahme von 2020 zu Umweltaussagen wurde auch die Begründung solcher Aussagen analysiert, wobei die Klarheit, die Richtigkeit und das Ausmaß, in dem sie durch überprüfbare Nachweise belegt wurden, untersucht wurde. Bei der Analyse wurde festgestellt, dass 40 % der Aussagen nicht belegt wurden.

    Diese Ergebnisse wurden durch eine im November 2020 von den Verbraucherschutzbehörden durchgeführte Überprüfung 18 bestätigt. Von den 344 bewerteten Umweltaussagen stellten die Behörden in mehr als der Hälfte (57,5 %) der Fälle fest, dass Gewerbetreibende den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht ausreichend Informationen zur Verfügung stellen, um die Richtigkeit der Aussagen beurteilen zu können. In vielen Fällen hatten die Behörden Schwierigkeiten festzustellen, ob die Aussage das gesamte Produkt betrifft oder nur eine seiner Komponenten (50 %), ob sie sich auf das Unternehmen bezieht oder nur auf bestimmte Produkte (36 %) und auf welche Phase des Produktlebenszyklus sie sich bezieht (75 %). 19  

    Außerdem bestätigten die meisten befragten Interessenträger, mit der Ausnahme von Industrievertretern, dass Grünfärberei ein Problem sei. Mehr als die Hälfte der befragten Interessenträger wurden bereits mit irreführenden Aussagen konfrontiert und gaben an, weniger in die Umweltaussagen und -zeichen zu vertrauen, die von Unternehmen oder privaten Stellen verwaltet werden.19 Außerdem gaben die meisten Teilnehmenden der gezielten Konsultationen an, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher sich der Umweltauswirkungen von Produkten nicht bewusst sind, da keine Informationen darüber bereitgestellt werden oder verfügbar sind. 20

    Insgesamt ist das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Umweltaussagen recht gering. Bei der öffentlichen Konsultation von 202015 schloss sich die große Mehrheit der Aussage „Ich traue den Umweltaussagen von Produkten“ nicht an (1,57/4,00). 21 Das Maß an Vertrauen war bei Aussagen über Gewerbetreibende zwar höher 22 , doch immer noch gering (2,25/4,00).

    b) Verbraucher sind damit konfrontiert, dass Nachhaltigkeitssiegeln verwendet werden, die nicht immer transparent und glaubwürdig sind

    Umweltzeichen sind eine Art von Umweltaussagen. Bei den Zeichen handelt es sich um Gütezeichen, Qualitätszeichen oder gleichwertige Zeichen, die der Hervorhebung und Absatzförderung eines Produkts/Verfahrens oder eines Unternehmens in Bezug auf seine Umweltaspekte dienen. Die Zeichen basieren manchmal auf Zertifizierungssystemen (Umweltzeichensystemen), mit denen die Erfüllung der Anforderungen des Systems durch ein Produkt/Verfahren oder Unternehmen bestätigt und die Einhaltung dieser Anforderungen überwacht wird.

    Umweltzeichen auf dem Binnenmarkt der EU sind unterschiedlich belastbar und unterliegen einem unterschiedlichen Maß an Aufsicht und Transparenz, d. h. unterschiedlichen Verwaltungsmodellen. Es steht zu erwarten, dass durch die steigende Anzahl an Umweltzeichen, die verschiedene Aspekte abdecken, verschiedene operative Ansätze haben und unterschiedlichen Kontrollniveaus unterliegen (z. B. Offenheit des Entwicklungsverfahrens oder Grad der Unabhängigkeit der Audits und Überprüfungen), zusätzliche Verwirrung entsteht. 23

    In der vorbereitenden Studie zur Erhebung von Daten zur aktiven Rolle der Verbraucher beim grünen Wandel24 wurden bei der Bewertung von 232 derzeit in der EU verwendeten Umweltzeichen auch die Aspekte ihrer Überprüfung und Zertifizierung untersucht und es wurde festgestellt, dass bei fast der Hälfte der Zeichen nur eine unzulängliche oder gar keine Überprüfung durchgeführt wurde. Ferner kennen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht die Unterschiede zwischen Zeichen mit Zertifizierungssystemen Dritter und solchen, die auf sogenannten Selbstzertifizierungen beruhen, also nicht durch Dritte überprüft werden.

    Die Konsultation zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase 24 und die gezielten Konsultationen ergaben, dass auch die Interessenträger und Gruppen von Interessenträgern die starke Zunahme von Nachhaltigkeitssiegeln und -logos als großes und anhaltendes Problem in der gesamten EU ansehen. Auch in der öffentlichen Konsultation gaben über ein Viertel (27 %) der Teilnehmenden an, dass die übermäßige Zunahme und/oder die mangelnde Transparenz/Nachvollziehbarkeit/Zuverlässigkeit von Nachhaltigkeitslogos/-siegeln für Produkte und Dienstleistungen ein relevantes Hindernis bei der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel15 sei.

    Diese starke Zunahme der Zeichen in Verbindung mit ihren verschiedenen Verwaltungssystemen bringt mit sich, dass Hersteller und Händler bei der Wahl eines bestimmten Nachhaltigkeitssiegels eine Vielzahl von Strategien anwenden können. Dies führt sehr oft dazu, dass Unternehmen verschiedene Zeichen auf ihren Produkten anbringen, um deren Nachhaltigkeit zu belegen. 34 % der Unternehmen waren der Ansicht, dass die übermäßige Zunahme und/oder die mangelnde Transparenz/Nachvollziehbarkeit/Zuverlässigkeit von Nachhaltigkeitslogos/-siegeln ein Hindernis darstelle.15 Unternehmen, die sich darum bemühen, zuverlässige Umweltzeichensysteme einzuhalten oder zu entwickeln, werden gegenüber Unternehmen, die unzuverlässige Umweltzeichen verwenden, benachteiligt, da es Verbraucherinnen und Verbrauchern häufig nicht möglich ist, den Unterschied zu erkennen. Das Problem wurde durch die rasche Entstehung einer Reihe neuer (privater/freiwilliger) Umweltzeichensysteme auf Ebene der Mitgliedstaaten verstärkt, wodurch den Verbraucherinnen und Verbrauchern der Vergleich von Produkten weiter erschwert wird.

    Rückmeldungen von Interessenträgern zeigten eine besonders deutliche Befürwortung von EU-Maßnahmen, mit denen ein gemeinsamer Ansatz für die Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen gefördert und die Zunahme von Zeichen und irreführenden Umweltaussagen auf dem Binnenmarkt begrenzt werden kann.14

    Unternehmen, die wirklich nachhaltige Produkte anbieten, werden gegenüber solchen, die dies nicht tun, benachteiligt. Sie riskieren zudem unnötig hohe Befolgungskosten, da die EU-Mitgliedstaaten damit beginnen, verschiedene nationale Lösungen einzuführen, um die oben beschriebenen Probleme zu beheben. 25  

    1.2Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    ·Die Initiative der EU zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel

    Mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken werden irreführende Praktiken und irreführende Unterlassungen durch allgemeine Bestimmungen geregelt, die auf Umweltaussagen im Rahmen von Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern angewendet werden können, wenn diese sich negativ auf die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher auswirken. In der Richtlinie werden die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Praktiken nach Prüfung des Vorliegens einer geschäftlichen Entscheidung von Fall zu Fall zu bewerten. 26 Sie enthält außerdem eine schwarze Liste jener Geschäftspraktiken 27 , die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, ohne dass eine Fall-zu-Fall-Bewertung notwendig ist. Die Verfolgung eines Verstoßes gegen die Anforderungen der Richtlinie wird durch die Meldung einer Aussage von Verbraucherinnen und Verbrauchern oder durch Eigeninitiative einer zuständigen Behörde angestoßen.

    Der Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken1 geht teilweise Probleme an, die in Abschnitt 1.1 aufgeführt sind (Grünfärberei und intransparente Nachhaltigkeitssiegel). Mit dem Vorschlag werden eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf Umweltaussagen durchgeführt, die sich aus den bevorzugten politischen Optionen ergeben. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

    1.In die Liste der Produktmerkmale in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG, über die ein Gewerbetreibender einen Verbraucher nicht täuschen sollte, werden „ökologische und soziale Auswirkungen“, „Haltbarkeit“ und „Reparierbarkeit“ aufgenommen.

    2.Der Liste von Geschäftspraktiken in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG, die als irreführend gelten, wenn sie einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder geeignet sind, ihn dazu zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte, wird Folgendes hinzugefügt: „Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem“.

    3.Die Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten, in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG wird um vier Praktiken im Zusammenhang mit Grünfärberei erweitert:

    ·Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. 

    ·Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann.

    ·Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.

    ·Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.

    Der Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel befasst sich somit auf allgemeinere Weise mit einer breiten Palette von Praktiken, Produkten und Verkaufsmethoden. Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen und unzuverlässigen Zeichen sind in dem Vorschlag wichtige Schutzmechanismen vorgesehen.

    ·Andere EU-Rechtsakte zur Förderung eines nachhaltigen Konsums durch Bereitstellung von Umweltinformationen

    Zusätzlich zum Verbraucherschutzrahmen gibt es einen bestehenden EU-Rechtsrahmen, der sich mit der Bereitstellung von Umweltinformationen befasst und methodische Anforderungen festlegt, und zwar für die Messung und Berechnung von Umweltauswirkungen wie die im Rahmen der Verordnung über die Zertifizierung von CO2-Entnahmen 28 entwickelten EU-Zertifizierungsmethoden für CO2-Entnahmen (nach Annahme) oder für Informationen und Kennzeichnungen zu Umweltauswirkungen, -aspekten oder -leistungen eines Produkts oder Gewerbetreibenden. So wird beispielsweise mit der Ökodesign-Richtlinie 29 ein Rahmen für die Festlegung verbindlicher Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte geschaffen, um deren Energieeffizienz und kreislauforientierte Gestaltung sowie neue Geschäftsmethoden zu fördern. Die Kommission nahm im März 2022 auch einen Vorschlag für eine neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 30 an, um die Kreislauffähigkeit, die Energieeffizienz, die Umweltauswirkungen und andere Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit für bestimmte vorrangige Produktgruppen erheblich zu verbessern. Sie wird es ermöglichen, Leistungs- und Informationsanforderungen für fast alle Kategorien physischer Waren festzulegen, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Auch eine Reihe anderer Vorschläge der Kommission im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Produktpolitik umfassen Informationsanforderungen, zum Beispiel die Vorschläge für Verordnungen über die Vermarktung von Bauprodukten 31 und über Batterien und Altbatterien 32 .

    Außerdem gibt es Rechtsakte über verpflichtende und freiwillige auf EU-Ebene entwickelte Siegel wie das EU-Umweltzeichen. Das 1992 eingeführte EU-Umweltzeichen ist das offizielle freiwillige Zeichen für hervorragende Umwelteigenschaften von Produkten in der EU, die beste Leistungen hervorbringen. Die Verordnung über das EU-Umweltzeichen 33 enthält Vorschriften für die Ausarbeitung und Anwendung dieser freiwilligen Regelung. Andere damit zusammenhängende EU-Rechtsvorschriften über Kennzeichnungen sind zum Beispiel die Verordnungen über das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) 34 , die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen 35 , die Energieverbrauchskennzeichnung 36 und die CE-Kennzeichnung 37 . 

    ·Vervollständigung des EU-Regelwerks zu Umweltaussagen

    Um das festgestellte Problem der Grünfärberei und unzuverlässiger Umweltzeichen weiter anzugehen, könnte der derzeitige Rahmen von genaueren Anforderungen für ungeregelte Angaben profitieren, sei es für bestimmte Produktgruppen, bestimmte Sektoren oder bestimmte Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte. Dieser Vorschlag über die Begründung von Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation ergänzt als lex specialis die bestehenden EU-Verbraucherschutzvorschriften. Der Vorschlag ermöglicht es, die in der Folgenabschätzung ermittelten bevorzugten politischen Optionen, wie in Abschnitt 3.2 beschrieben, vollumfänglich umzusetzen.

    Die Hauptziele des Vorschlags zu Umweltaussagen sind es demnach:

    den Umweltschutz zu verbessern und einen Beitrag zur Beschleunigung des ökologischen Wandels hin zu einer kreislauforientierten, sauberen und klimaneutralen Wirtschaft in der EU zu leisten,

    die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Unternehmen vor Grünfärberei zu schützen und die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage zu versetzen, einen Beitrag zur Beschleunigung des ökologischen Wandels zu leisten, indem sie fundierte Kaufentscheidungen auf der Grundlage von glaubwürdigen Umweltaussagen und Umweltzeichen treffen können,

    die Rechtssicherheit in Bezug auf die Umweltaussagen zu verbessern, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die Anstrengungen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit ihrer Produkte und Tätigkeiten unternehmen, zu stärken, und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung für die Wirtschaftsteilnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, zu schaffen.

    Der Anwendungsbereich dieses Vorschlags als lex specialis steht im Einklang mit dem entsprechenden lex generalis. Die überarbeitete Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken betrifft alle freiwilligen Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. Der Anwendungsbereich dieses Vorschlags umfasst die Begründung freiwilliger Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation.

    Genauso befasst sich der Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel mit Nachhaltigkeitssiegeln, die ökologische oder soziale Aspekte oder beides berücksichtigen. Dieser Vorschlag beschränkt sich jedoch nur auf Umweltzeichen, d h. diejenigen, die sich hauptsächlich auf Umweltaspekte eines Produkts oder Gewerbetreibenden beziehen.

    Wie bereits erwähnt, soll der Vorschlag zu Umweltaussagen ein Sicherheitsnetz für alle Sektoren darstellen, in denen Umweltaussagen oder Umweltzeichen nicht auf EU-Ebene geregelt sind. Mit dem Vorschlag sollen nicht die bestehenden oder künftigen sektorspezifischen Vorschriften geändert werden. Vielmehr haben die in anderen EU-Rechtsvorschriften festgelegten Bewertungs- und Kommunikationsanforderungen Vorrang vor den Anforderungen des Vorschlags und sollten daher herangezogen werden, um Umweltaussagen in diesen spezifischen Bereichen zu untermauern und zu kommunizieren.

    1.3Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag zu Umweltaussagen unterstützt die Ziele des europäischen Grünen Deals und trägt zur Bewältigung der drei großen Krisen Klimawandel, Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt bei. Er trägt zur Bekämpfung von Grünfärberei bei, die in dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft5 und in der neuen Verbraucheragenda6 der Kommission als Priorität festgelegt wurde. Der Vorschlag wird auch übergreifende Strategien wie den Null-Schadstoff-Aktionsplan 38 oder die Biodiversitätsstrategie für 2030 39 stärken und Strategien ergänzen, die wie die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 40 auf spezifische Sektoren oder wie die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 41 auf spezifische Probleme wie die Verbesserung der Wassereffizienz und der Wiederverwendung von Wasser abzielen.

    Wie beschrieben, schaffen dieser Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltaussagen und der Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gemeinsam einen kohärenten politischen Rahmen, um die Union beim ökologischen Wandel zu unterstützen, indem Verbrauchsmuster in eine nachhaltigere Richtung gelenkt werden. Sie sollen zu einem grüneren Binnenmarkt beitragen, indem sie die Verringerung des Umweltfußabdrucks der in der Union verbrauchten Produkte fördern. Indem gegen Aussagen im Zusammenhang mit der Verringerung von Treibhausgasemissionen und Klimaneutralität vorgegangen wird, tragen die Vorschläge dazu bei, bis spätestens 2050 das Ziel des Europäischen Klimagesetztes zu verwirklichen, innerhalb der Union ein Gleichgewicht zwischen den Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen zu erreichen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    2.1Rechtsgrundlage

    Dieser Vorschlag basiert auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der für Maßnahmen gilt, die auf die Errichtung des Binnenmarktes oder dessen Funktionieren abzielen, wobei von einem hohen Umweltschutzniveau ausgegangen wird.

    Nationale Rechtsvorschriften oder Privatinitiativen enthalten unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf Umweltaussagen, was Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel unnötig erschwert, da sie in jedem Land andere Vorgaben einhalten müssen. Dies beeinträchtigt ihre Möglichkeiten, auf dem Binnenmarkt tätig zu werden und dessen Vorteile zu nutzen. Gleichzeitig ist es für die Marktteilnehmer im Binnenmarkt schwierig, die Zuverlässigkeit von Umweltaussagen zu beurteilen und optimale Kaufentscheidungen zu treffen.

    Der Vorschlag zielt daher darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarktes für die im Binnenmarkt tätigen Wirtschaftsakteure und die Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich auf Umweltaussagen verlassen, zu gewährleisten. Die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen werden das Umweltschutzniveau verbessern, zu einer weiteren Harmonisierung hinsichtlich der Regulierung von Umweltaussagen führen und eine Fragmentierung des Marktes aufgrund von unterschiedlichen nationalen Ansätzen, die eingeführt wurden oder ohne eine Regelung auf EU-Ebene eingeführt worden wären, verhindern.

    Die Binnenmarktdimension ist bei der Erreichung des Umweltziels vorherrschend, weshalb Artikel 114 die geeignete Rechtsgrundlage bleibt.

    2.2Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Einführung eines gemeinsamen Regelwerks im EU-Binnenmarkt ist von entscheidender Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen. Handelten Mitgliedstaaten einzeln, bliebe das Umweltschutzniveau unzureichend und es bestünde das Risiko, dass verschiedene, konkurrierende Systeme genutzt werden, die auf unterschiedlichen Methoden und Ansätzen beruhen.

    Der Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel regelt nicht, wie die Unternehmen ihre Umweltaussagen stichhaltig begründen sollten. Dies kann dazu führen, dass in der EU deutlich voneinander abweichende Ansätze hinsichtlich der Begründung von Umweltaussagen entstehen, was wiederum eine Fragmentierung des Binnenmarktes zur Folge hätte, da die Wettbewerbsbedingungen verzerrt würden und die Aussagen bei jedem Überschreiten von Binnengrenzen geändert werden müssten. So wird Rechtsunsicherheit geschaffen, die Befolgungskosten steigen, es kommt vermehrt zu unlauterem Wettbewerb auf dem Binnenmarkt und die effiziente Funktionsweise des Marktes wird untergraben.

    Die EU ist in einer guten Position, um die Harmonisierung der methodischen Anforderungen zur Bewertung der Umweltauswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Organisationen auf dem gesamten Binnenmarkt weiter zu fördern, wobei sie sich auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der privaten Initiativen in diesem Bereich stützen kann. Die EU kann einen wichtigen Mehrwert erbringen, und eine engere Koordinierung würde Kosteneinsparungen für die Regierungen und den Privatsektor mit sich bringen.

    Rückmeldungen von Interessenträgern zeigten eine besonders deutliche Befürwortung von EU-Maßnahmen, mit denen ein gemeinsamer Ansatz für die Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen und die Verbreitung von Umweltzeichen und irreführenden Umweltaussagen begrenzt werden können. Wenn die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander und ohne Orientierungsrahmen handeln, besteht ein hohes Risiko, dass viele unterschiedliche konkurrierende Systeme entstehen, was zu einem fragmentierten Binnenmarkt, insbesondere für grenzüberschreitende Dienstleistungen (z. B. digitale Dienste), führt.

    Ein Tätigwerden der EU ist gerechtfertigt und erforderlich, da mit einem harmonisierten und gut funktionierenden EU-Binnenmarkt in Bezug auf Umweltaussagen das Umweltschutzniveau erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der EU tätige Unternehmen geschaffen werden. Der Vorschlag geht auch die Schwierigkeiten an, vor denen die nationalen Behörden bei der Durchsetzung der bestehenden grundsätzlichen Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in so komplexen Bereichen wie irreführende Umweltaussagen stehen. Eine weitere Koordinierung auf EU-Ebene führt sowohl für die öffentliche Hand als auch für die beteiligten privaten Akteure zu Kosteneinsparungen und stärkt den Einfluss auf damit verbundene globale Prozesse, einschließlich globaler Wertschöpfungsketten.

    2.3Verhältnismäßigkeit

    Die Maßnahmen des Vorschlags gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage verlässlicher und überprüfter Informationen fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und einen nachhaltigen Verbrauch zu fördern. 

    Die Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Kriterien für Umweltaussagen, die bei der Vermarktung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden, wird durch die Einführung einheitlicher Anforderungen gewährleistet, die Unternehmen einhalten sollten, wenn sie solche Aussagen tätigen. Dieser Vorschlag setzt keine spezifische Bewertungsmethode für die Begründung einzelner Umweltaussagen voraus, sondern stützt sich auf allgemeine Anforderungen, die eine zuverlässige Information der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleisten. Mit dem Vorschlag sollen den zuständigen nationalen Stellen einheitliche Kriterien zur Verfügung gestellt werden. Dies wird ihnen helfen, die Fairness von Umweltaussagen zu bewerten, ein hohes Maß an Rechtssicherheit bieten und Durchsetzungsmaßnahmen erleichtern. Der Vorschlag ist auch das Ergebnis einer eingehenden Prüfung der Beiträge von Interessenträgern, insbesondere von Unternehmen (einschließlich KMU). 

    Die Verhältnismäßigkeit von Anforderungen an Umweltzeichen betrifft die Fairness ihrer Aufmachung bei der Vermarktung an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl einheitlicher Anforderungen, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber die Transparenz und Glaubwürdigkeit solcher Umweltzeichen zu gewährleisten. Mit diesen einheitlichen Anforderungen wird sichergestellt, dass Stellen, die für die Umweltzeichen zuständig sind, genauso wie Unternehmen, die die Verwendung dieser Zeichen beantragen, keine unverhältnismäßigen Kosten tragen müssen. Gleichzeitig wird ein hohes Maß an Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleistet. Indem den zuständigen nationalen Stellen einheitliche Kriterien für die Bewertung der Fairness bei der Verwendung von Umweltzeichen zur Verfügung gestellt werden, wird diese Maßnahme auch Durchsetzungsmaßnahmen erleichtern und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten. 

    2.4Wahl des Instruments

    Bei dem Vorschlag handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstrument, durch das die bestehenden Rechtsvorschriften nicht geändert werden. Damit wird ein Rahmen für die Begründung freiwilliger Umweltaussagen geschaffen. Da der Vorschlag darauf abzielt, den Verbraucherschutz in einem durch Richtlinien geregelten Bereich zu gewährleisten, passt diese Rechtsform besser zu dem bestehenden Rechtsrahmen der Union und der Mitgliedstaaten und den von den Mitgliedstaaten eingerichteten Durchsetzungsmechanismen. Eine Richtlinie wird daher als am besten geeignetes Instrument betrachtet.

    3. Ergebnisse der Konsultationen von Interessenträgern und Folgenabschätzungen, Einhaltung der Grundsätze der besseren Rechtsetzung und der Grundrechte

    3.1. Konsultationen der Interessenträger

    Im Zuge der Vorarbeiten zu diesem Vorschlag konsultierte die Kommission die Interessenträger im Rahmen: 

    mehrerer öffentlicher Konsultationen im Zusammenhang mit dem Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel15; 42

    einer öffentlichen Konsultation zum Produktpolitikrahmen für die Kreislaufwirtschaft mit einem Abschnitt über mögliche künftige politische Optionen auf der Grundlage der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (vom 29. November 2018 bis zum 24. Januar 2019). 43 Von den 291 Rückmeldungen wurde in einigen angegeben, dass Unternehmen die freie Wahl haben sollten, wie sie Umweltinformationen generieren, sofern sie die Mindestanforderungen zur Vermeidung von Grünfärberei erfüllen. Außerdem wurde hervorgehoben, dass Flexibilität in Bezug auf das Kommunikationsmittel notwendig ist: es sollte nicht verpflichtend sein, ein Zeichen oder einen QR-Code zu verwenden, um Informationen bereitzustellen, da die Art der Informationen und der Grad der Genauigkeit von der Zielgruppe abhängen kann. Außerdem wurde die Notwendigkeit betont, ein KMU-Instrument oder eine Unterstützung von KMU durch die Europäische Kommission für die Umsetzung bereitzustellen;

    gezielter Online-Konsultationen unter Einbeziehung wichtiger Interessenträger über die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (vom 12. November 2018 bis zum 18. Dezember 2018). Es gingen 124 Rückmeldungen ein; 44

    einer öffentlichen Konsultation zur Initiative für umweltbezogene Angaben vom 27. August bis zum 3. Dezember 2020, für die 362 Rückmeldungen eingingen.16 

    ·Einige Wirtschaftsverbände schlugen den Einsatz unabhängiger Zertifizierungs-/Prüforganisationen vor, die nach ISO 14025 tätig sind.

    ·Große Unternehmen betonten, dass der EU-Rahmen Flexibilität in Bezug auf das Kommunikationsmittel, über das die Aussagen übermittelt werden, ermöglichen sollte.

    ·Nichtstaatliche Umweltorganisationen äußerten, dass pauschale Umweltbewertungen keinesfalls die Möglichkeit bieten sollten, Zielkonflikte zu verschleiern; sie sollten vermieden werden.

    ·Nichtstaatliche Verbraucherschutzorganisationen wiesen darauf hin, dass Umweltaussagen mit bestehenden Instrumenten wie den Typ-I-Umweltzeichen, Eco Lighthouse, EMAS und ISO 14001 begründet werden könnten.  

    ·Einige Vertreter von Behörden waren der Ansicht, dass es möglich sein sollte, Aussagen mit „offiziellen“ Umweltzeichen wie dem „Nordischen Schwan“ und dem EU-Umweltzeichen zu begründen. Öffentliche Verwaltungen bevorzugen eher eine unabhängige Zertifizierung und Überprüfung.

    ·Die unabhängige Zertifizierung/Überprüfung durch akkreditierte Stellen ist die von den Bürgerinnen und Bürgern bevorzugte Option.

    An einem Workshop für Interessenträger mit mehreren Sitzungen im November 2020, bei dem es um allgemeine Rückmeldungen und Rückmeldungen zu Kommunikationsoptionen, zu praktischen Herausforderungen für Unternehmen bei der Begründung von Umweltaussagen, zur Zuverlässigkeit der Informationen und zu den Auswirkungen auf Umweltzeichen ging, nahmen bei jeder Sitzung durchschnittlich etwa 200 Interessenträger teil. 45  Bei den Workshops wurde bestätigt, dass Grünfärberei angegangen werden muss und dass dazu ein harmonisierter Ansatz auf EU-Ebene erforderlich ist. Mehrere Interessenträger wiesen auf die Notwendigkeit hin, das EU-Umweltzeichen und andere zuverlässige Typ-I-Umweltzeichen weiter zu verwenden.

    3.2Folgenabschätzung

    3.2.1Problemdefinition und bevorzugte politische Optionen

    Der Vorschlag stützt sich auf die Folgenabschätzung, die zusammen mit dem Vorschlag der Kommission zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel veröffentlicht wurde. 46 Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission gab am 5. Februar 2021 zunächst eine ablehnende Stellungnahme mit umfassenden Anmerkungen ab. Nach einer gründlichen Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs gab der Ausschuss am 17. September 2021 eine positive Stellungnahme mit weiteren Anmerkungen ab. 47 In Anhang I der Folgenabschätzung wird erläutert, wie auf die Anmerkungen des Ausschusses eingegangen wurde.

    Bei der Folgenabschätzung wurden zwei Probleme festgestellt, die sich in mehrere Teilprobleme gliedern. Der Fokus des vorliegenden Vorschlags liegt auf einem der beiden Probleme und auf zwei Teilproblemen.

    Problem 2: Verbraucher werden mit irreführenden Geschäftspraktiken hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Produkten konfrontiert.

    Teilproblem 2.2: Die Verbraucher werden mit unklaren oder unzureichend begründeten Umweltaussagen („Grünfärberei“) von Unternehmen konfrontiert.

    Teilproblem 2.3: Verbraucher sind mit Nachhaltigkeitssiegeln konfrontiert, die nicht immer transparent oder glaubwürdig sind. 48  

    Für jedes Teilproblem wurde eine Reihe von politischen Optionen in Erwägung gezogen. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und ihre Änderung werden als lex generalis betrachtet. Daher wurde beschlossen, dass einige Elemente der in der Folgenabschätzung für die Lösung der Teilprobleme 2.2 und 2.3 ausgewählten bevorzugten politischen Optionen nicht über die Initiative zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, sondern über ein spezielles und ergänzendes lex specialis, und zwar einen Vorschlag zu Umweltaussagen, umgesetzt werden sollen.

    Auf der Grundlage einer Mehrkriterienanalyse, ergänzt durch eine Kosten-Nutzen-Analyse, und einer qualitativen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Optionen, die in Erwägung gezogen wurden, wurde eine Kombination aus zwei bevorzugten Optionen 49 vorgeschlagen, um diese Probleme anzugehen:

    1. Verbot von Umweltaussagen, die nicht die Mindestkriterien erfüllen 50 (zur Lösung von Teilproblem 2.2)

    Mit der bevorzugten Option würde sichergestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Grünfärberei geschützt sind, da diejenigen, die solche Aussagen treffen, einen bestimmten Standard erfüllen müssen. Dadurch würde auch die Durchsetzung durch Verbraucherschutzbehörden ermöglicht.

    2. Verbot von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht die Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen 51  (zur Lösung von Teilproblem 2.3)

    Mit der bevorzugten Option würde sichergestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher davor geschützt sind, durch solche Zeichen und Instrumente in die Irre geführt zu werden.

    Darüber hinaus wurden im Zuge der Vorbereitung dieser Initiative die folgenden zusätzlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der EU-Vorschriften über Umweltaussagen ermittelt:

    Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus, um die Umsetzung und Durchsetzung der Mindestkriterien für die Begründung von Aussagen zu erleichtern, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt geschaffen werden und auf dem Binnenmarkt tätige Unternehmen mehr Rechtssicherheit und weniger Aufwand haben.

    Verwendung einer zusammenfassenden Bewertung von Umweltauswirkungen, die auf Umweltaussagen, einschließlich Umweltzeichen, begrenzt werden soll und nur auf EU-Ebene festgelegt wird, um die Umsetzung der aus der Arbeit an einer gemeinsamen standardisierten Methode auf EU-Ebene gewonnenen Erkenntnisse sicherzustellen (siehe Kasten unten).

    Kleinstunternehmen sollen von der Pflicht ausgenommen werden können, die Anforderungen zur Begründung und die damit verbundenen Kommunikationsvorschriften zu erfüllen, um unverhältnismäßige Auswirkungen auf die kleinsten Gewerbetreibenden zu vermeiden.

    Wirksame Begrenzung der Verbreitung von Umweltzeichen und Konzentration der Bemühungen darauf, die Verwendung öffentlicher Systeme weiter zu fördern und EU-weite Kennzeichnungsanforderungen für den Binnenmarkt zu entwickeln.

    Schaffung neuer, private Systeme, die nur von den Mitgliedstaaten genehmigt werden sollten und einen Mehrwert bieten müssen.

    Die Schaffung neuer öffentlicher Systeme auf nationaler oder regionaler Ebene sollte verboten werden. Neue öffentliche Systeme sollten ausschließlich auf EU-Ebene entwickelt werden.

    Erkenntnisse aus der Arbeit an einer Standardmethode zur Begründung von Aussagen über Umweltauswirkungen

    Im Zuge der ersten Vorbereitungen für eine Initiative zu Umweltaussagen nahm die Europäische Kommission hinsichtlich der Option, eine Standardmethode zur Begründung von Umweltaussagen zu verwenden, die Arbeiten auf und führte Konsultationen durch. Der Schwerpunkt dieser Arbeiten lag auf der Anwendung von EU-Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen, um Umweltaussagen zu begründen. Je nach Produktkategorie ermöglichen diese Methoden 52 die Messung der Umweltverträglichkeit eines Produkts oder einer Organisation in der gesamten Wertschöpfungskette, von der Gewinnung der Rohstoffe bis zum Ende der Lebensdauer. Die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zielen darauf ab, robuste und herausragende Methoden bereitzustellen, die vollständig transparent mit den Interessenträgern und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurden.

    Bei den vorbereitenden Arbeiten zog die Kommission als eine dieser Optionen die Schaffung eines EU-Rechtsrahmens in Betracht, wonach Unternehmen ihre Aussagen mithilfe der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks 53 belegen sollten, wenn die betreffenden Auswirkungen von diesen Methoden abgedeckt sind. Selbst wenn die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks hilfreich sind, um die Bereiche zu ermitteln, in denen Unternehmen ihre Umweltauswirkungen und ihre Umweltleistung verbessern sollten, und um bestimmte Aussagen zu verschiedenen Produktkategorien angemessen begründen zu können, decken die Methoden jedoch noch nicht alle relevanten Wirkungskategorien für alle Produktarten ab (z. B. in Bezug auf die Meeresfischerei: die Nachhaltigkeit des befischten Bestands; in Bezug auf Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse: Biodiversität und Naturschutz in landwirtschaftlichen Betrieben sowie unterschiedliche landwirtschaftliche Verfahren in Bezug auf Textilien und die Freisetzung von Mikroplastik) und können daher im Rahmen der Umweltaussagen ein unvollständiges Bild der Umweltfreundlichkeit eines Produkts vermitteln. Außerdem werden zahlreiche Umweltaussagen zu umweltrelevanten Aspekten (z. B. Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Verwendung natürlicher Inhaltsstoffe) getroffen, für die die Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks als einzige Methode nicht ausreichen, um Umweltaussagen zu begründen. Den sehr großen und sich rasch verändernden Bereich der Umweltaussagen mit nur einer Methode anzugehen hat seine Grenzen. Eine einzige Methode wie den Umweltfußabdruck als Standardmethode für die Begründung aller Umweltaussagen heranzuziehen, wäre nicht angemessen und würde ein Risiko für Unternehmen darstellen, die dann Umweltaspekte oder -leistungen in Bezug auf ihre Produkte oder Tätigkeiten nicht kommunizieren könnten.

    Aus diesen Gründen und auf der Grundlage der Ergebnisse der Konsultation, einer internen Bewertung der Auswirkungen auf den Aufwand für die Unternehmen und des weiteren Austauschs mit Interessenträgern, wurde die Option, eine Standardmethode zur Begründung von Umweltaussagen zu verwenden, nicht weiterverfolgt. Stattdessen wurde ein flexiblerer Ansatz auf der Grundlage der bevorzugten politischen Option der Folgenabschätzung, die für die Initiative zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel entwickelt wurde, als angemessen erachtet.

    3.2.2.Auswirkungen der bevorzugten politischen Option

    Die bevorzugte politische Option, die sich aus der Kosten-Nutzen-Analyse der Folgenabschätzung ergibt, wurde in mehrere Bestimmungen umgesetzt, und zwar sowohl im Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel als auch im Vorschlag zu Umweltaussagen. Die im Folgenden aufgeführten Auswirkungen betreffen die bevorzugte Option insgesamt und umfassen somit Bestimmungen aus beiden Vorschlägen.

    Der Vorschlag enthält Maßnahmen, die für den One-in-one-out-Ansatz der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands relevant sind und zuvor in der Folgenabschätzung zum Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel gemeldet und berücksichtigt wurden.  

    ·Erwartete Auswirkungen des festgelegten Anwendungsbereichs

    Mit dem Vorschlag werden Mindestanforderungen für die Begründung von Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation eingeführt, die einer vor ihrer Verwendung in der kommerziellen Kommunikation durchzuführenden Überprüfung durch Dritte unterliegen. Diese Maßnahme dürfte zwar irreführende oder falsche Aussagen unterbinden und dazu beitragen, eine ordnungsgemäße Durchsetzung zu gewährleisten, doch wird sie den Gewerbetreibenden, die solche Aussagen machen möchten, zusätzliche Kosten verursachen. Die Auswirkungen auf kleinere Unternehmen dürften im Verhältnis höher sein als auf größere Unternehmen. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass die kleinsten Unternehmen (z. B. kleine landwirtschaftliche Familienbetriebe mit Direktverkauf) nicht unverhältnismäßig stark von diesen zusätzlichen Verwaltungskosten betroffen sind, werden Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR 54 ) von den Verpflichtungen dieses Vorschlags in Bezug auf die Anforderungen an die Begründung und die Kommunikation im Zusammenhang mit der Bewertung der Begründung ausgenommen. Wollen diese Kleinstunternehmen jedoch trotzdem eine in der gesamten Union anerkannte Konformitätsbescheinigung der Umweltaussage erhalten, sollten sie alle Anforderungen dieses Vorschlags erfüllen.

    Alle Gewerbetreibenden, einschließlich der kleinsten Unternehmen, fallen jedoch weiterhin in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Das bedeutet, dass ihre allgemeinen Vorschriften über Umweltaussagen weiterhin gelten und Verbraucherinnen und Verbraucher, die von unlauteren Geschäftspraktiken betroffen sind, nach wie vor Beschwerden bei den zuständigen Behörden einreichen und Rechtsmittel vor nationalen Gerichten und EU-Gerichten einlegen können.

    Außerdem werden die Mitgliedstaaten in dem Vorschlag aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um kleine und mittlere Unternehmen bei der Anwendung der in dem Vorschlag festgelegten Anforderungen zu unterstützten. Durch den erleichterten Zugang zu Maßnahmen wie finanzieller Unterstützung und organisatorischer und technischer Hilfe wird erwartet, dass diese Unternehmen ermutigt werden, sich am ökologischen Wandel zu beteiligen.

    ·Erwartete Auswirkungen der Anforderungen an die Begründung von Umweltaussagen 

    Durch das Verbot von Aussagen, die nicht die Mindestanforderungen erfüllen, trägt diese Maßnahme zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen bei und wirkt sich somit positiv auf die Entscheidungsfindung der Verbraucherinnen und Verbraucher aus, indem die Auswahl von Produkten mit einer besseren Umweltleistung erleichtert wird, was zu einer Besserstellung der Verbraucherinnen und Verbraucher führt. Es werden sehr positive Auswirkungen auf die Umwelt erwartet, wenn bestimmte Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte kaufen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind

    Was die Auswirkungen auf Unternehmen betrifft, so müssen Aussagen, die nicht die Mindestanforderungen erfüllen, zurückgenommen werden. Die Rücknahme von Aussagen erfordert Anpassungen der Produktverpackungen, Flyer usw.; dies ist jedoch ein einmaliger Anpassungsaufwand. 55

    Darüber hinaus müssen die Unternehmen die Kosten für die Begründung der Aussagen tragen. Diese Kosten hängen in hohem Maße von der Art der Umweltaussage ab, die das Unternehmen freiwillig machen möchte, sowie von der Anzahl der Produkte. Aussagen hinsichtlich der Umweltauswirkungen eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus (z. B. Verringerung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus und die Wertschöpfungskette hinweg) erfordern deutlich höhere Investitionen als Aussagen, die sich auf einen bestimmten Umweltaspekt konzentrieren (z. B. Rezyklatanteil der Verpackung). Je nach Art und Komplexität der Aussage können die damit verbundenen Kosten erheblich variieren. Die Kosten für die Begründung einer einfachen Aussage, z. B. hinsichtlich der bei der Herstellung verwendeten Materialien, liegen schätzungsweise bei 500 EUR. 56 Wenn ein Unternehmen beispielsweise entscheidet, eine Aussage über den Umweltfußabdruck eines seiner Produkte zu machen, und eine Studie nach der Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks des Produkts durchführen will, würde dies etwa 8 000 EUR kosten (die Kosten können auf 4 000 EUR sinken, wenn es Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks gibt). Betrifft die gewählte Aussage z. B. den Fußabdruck der Organisation selbst, können sich die Kosten für die Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Begründung der Aussage auf 54 000 EUR belaufen (falls es keine sektorspezifischen Vorschriften gibt). 57  

    Es bleibt jedoch den Unternehmen überlassen, ob sie Umweltaussagen in ihre freiwillige kommerzielle Kommunikation aufnehmen (oder nicht). Das bedeutet, dass die Unternehmen ihre Kosten regulieren können, indem sie den Umfang etwaiger Aussagen unter Berücksichtigung der erwarteten Kapitalrendite bestimmen. Kurz gesagt, die Kosten für die Begründung werden von Unternehmen freiwillig getragen, da sie Teil der eigenen Marketingstrategie sind. Eine glaubwürdige Schätzung der Gesamtkosten für den Unionsmarkt ist daher schwierig.

    In Bezug auf Durchsetzungskosten und sonstige Kosten müssen die zuständigen Behörden prüfen, inwieweit die spezifische Aussage den Kriterien dieser Option entspricht, d. h. ob das Unternehmen, das die Aussage trifft, über eine von einer akkreditierten Prüfstelle ausgestellte Konformitätsbescheinigung verfügt. Einige der befragten Verbraucherschutzbehörden gaben jedoch an, dass die Option zu Einsparungen führen könnte, da weniger Ressourcen benötigt werden, um die Einschätzung zu untermauern, dass es sich um Grünfärberei handelt.

    ·Erwartete Auswirkungen der Anforderungen an die Kommunikation im Zusammenhang mit Umweltaussagen 

    Es wird erwartet, dass die Kommunikationsvorschriften zu klareren und transparenteren Aussagen und damit zu einer Besserstellung der Verbraucherinnen und Verbraucher führen. Was die Kosten für die Unternehmen betrifft, so werden, sobald die Begründung der Aussage geprüft wurde, die zusätzlichen Kosten für die Erfüllung der Kommunikationsanforderungen zu vernachlässigen sein und größtenteils in die Kosten für die Begründung einfließen.

    ·Erwartete Auswirkungen der Anforderungen an Umweltzeichensysteme

    Die Einführung von Mindestkriterien für alle Umweltzeichen wird die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Zeichen erhöhen (und ihre derzeitige Zunahme verlangsamen oder sogar umkehren) und die Qualität der Entscheidungsfindung der Verbraucherinnen und Verbraucher verbessern. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können sich darauf verlassen, dass die Produkte, die mit einem Nachhaltigkeitssiegel versehen sind, Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen, wodurch ihr Vertrauen in die Umweltzeichen und das Verständnis ihrer Bedeutung gefördert werden. Diese zusätzlichen Anforderungen an die Verwaltung der Umweltzeichensysteme dürften die Anzahl der Zeichen verringern, da nicht verlässliche Systeme ausgeschlossen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Bedingungen für die Teilnahme an einem Umweltzeichensystem in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und zum Umsatz der Unternehmen stehen.

    Die Einführung von Mindestkriterien für die Bewertung der Fairness von Nachhaltigkeitssiegeln, wie sie in Option 2.3.B vorgesehen ist, dürfte zur Besserstellung der Verbraucherinnen und Verbraucher beitragen. Was die Auswirkungen auf Unternehmen betrifft, so dürfte diese Maßnahme einen Beitrag zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Produkte, die ein Zeichen tragen, leisten, da alle Produkte dieselben Mindestkriterien erfüllen müssen. Darüber hinaus wird sie auch dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Organisationen zu schaffen, die für Umweltzeichen zuständig sind.

    Darüber hinaus dürfte diese Maßnahme auch dazu beitragen, die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel zu verringern, indem die Mitgliedstaaten keine nationalen, nicht harmonisierten Ansätze gegen die Verbreitung von intransparenten oder nicht glaubwürdigen Zeichen/Logos entwickeln. Da die Unternehmen sich im Binnenmarkt alle an ähnliche Regeln halten müssen, werden für sie die Rechtsunsicherheit und die Kosten durch die Maßnahme verringert.

    Für die Stellen, die für die Zeichen/Logos zuständig sind und diese verwalten, ist mit Verwaltungskosten zu rechnen. 58 Ihnen werden auch erhebliche Befolgungskosten entstehen, die sich aus der Umsetzung der erforderlichen Änderungen in ihren internen Verfahren, einschließlich der Durchführung von Zertifizierungen durch Dritte für jeden Antrag (sofern sie dies nicht grundsätzlich tun), ergeben. Die Kosten, die den Stellen entstehen, die für die Zeichen zuständig sind und sie verwalten, werden, wie in der Folgenabschätzung quantifiziert, an die Hersteller und Verkäufer weitergegeben, die die Verwendung des Umweltzeichens beantragen.

    Einerseits dürften die indirekten Kosten für die Beantragung der Verwendung eines Umweltzeichens steigen. Andererseits könnte die verstärkte Harmonisierung die Notwendigkeit verringern, die Verwendung mehrerer Umweltzeichen zu beantragen.

    Die Folgenabschätzung ergab, dass die Durchsetzungskosten für die öffentliche Verwaltung nicht erheblich sein dürften, da die vorgeschlagenen Mindestkriterien die Online-Bereitstellung aller relevanten Informationen erfordern und die Zeichen durch Dritte überprüft werden müssen.

    Weitere Maßnahmen zur Kennzeichnung, die zusätzlich zur Folgenabschätzung entwickelt wurden, werden die Verwirklichung des Ziels, die Zunahme von Umweltzeichensystemen in der EU zu stoppen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, nachdrücklich unterstützen. Durch das Verbot neuer öffentlicher Systeme werden die regionalen und nationalen Behörden daran gehindert, Umweltzeichen und Umweltzeichensysteme zu entwickeln, die kurz nach der Einführung eines gleichwertigen Zeichens auf EU-Ebene überprüft oder aufgegeben werden müssen. In dem Zeitraum zwischen der Annahme dieser Maßnahme und ihrer Umsetzung ist Zeit für die Planung, und die Entstehung zusätzlicher Kosten für die Behörden kann verhindert werden. Die Entwicklung von Umweltzeichen auf EU-Ebene für dieselben Produktgruppen wird auch eine effizientere Ressourcennutzung als eine Entwicklung auf nationaler Ebene gewährleisten.

    Auch der unkontrollierten Einführung neuer Umweltzeichensysteme, die von privaten Betreibern entwickelt werden, wird Einhalt geboten. Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die Entwicklung solcher Systeme auf der Grundlage ihres Mehrwerts bewerten. Dies dürfte zur Verringerung der Anzahl von Umweltzeichensystemen beitragen. Die den Behörden entstehenden Verwaltungskosten für die Entwicklung und Umsetzung des Validierungsverfahrens sind schwer abzuschätzen, da keine Gewissheit hinsichtlich der möglichen Anzahl von Anträgen besteht. Diese Maßnahme dürfte Verwaltungskosten für die Unternehmen verursachen, wenn sie die Informationen zusammen mit ihrem Antrag auf Entwicklung eines privaten Umweltzeichensystems an die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln. Diese Verwaltungskosten wurden noch nicht gemeldet und sind für den One-in-one-out-Ansatz zur Verringerung des Verwaltungsaufwands relevant. Die Kosten dürften jedoch nicht erheblich sein, da davon ausgegangen wird, dass die Anzahl solcher Anträge relativ niedrig sein wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschränkung der Einführung solcher Systeme wegen der Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Vorlage dieses Vorschlags und dem Datum der Umsetzung (voraussichtlich etwa vier Jahre) bereits im Voraus bekannt sein wird.

    Indem die Möglichkeit, eine Einstufung oder Bewertung auf der Grundlage eines aggregierten Indikators für Umweltauswirkungen vorlegen zu können, auf diejenigen Umweltzeichen beschränkt wird, die auf EU-Ebene entwickelt wurden, wird das Problem der Verwirrung und Fehlinformationen für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie das der übermäßigen Zunahme von Umweltzeichen angegangen. Es besteht die Gefahr, dass ein aggregierter Indikator dazu verwendet werden könnte, die negativen Auswirkungen bestimmter Produktparameter durch positivere Auswirkungen anderer Parameter zu verschleiern und den Verbraucherinnen und Verbrauchern irreführende Informationen über die tatsächlichen Hauptauswirkungen des Produkts zu vermitteln. Um eine Harmonisierung im Binnenmarkt zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, auf regionaler oder nationaler Ebene geplante Systeme mit pauschaler Bewertung zu stoppen. Darüber hinaus basieren solche Umweltzeichen für dieselbe Produktgruppe in der Regel auf unterschiedlichen Methoden, was dazu führen kann, dass dasselbe Produkt je nach System unterschiedlich bewertet wird.

    ·Erwartete Auswirkungen der Ex-ante-Überprüfung

    Mit der Ex-ante-Überprüfung durch unabhängige akkreditierte Stellen wird die Durchsetzung der Anforderungen des Vorschlags erleichtert und gefördert, ohne die Ressourcen der zuständigen Behörden übermäßig zu belasten. Die Konformitätsbescheinigung ermöglicht es den zuständigen örtlichen Behörden, die Zuverlässigkeit einer auf dem Markt getätigten Aussage leicht zu überprüfen. Beschwerden gegen Umweltaussagen, für die eine gültige Konformitätsbescheinigung vorliegt, könnten schneller bearbeitet werden, was im Vergleich zum üblichen Betrieb zu Kosteneinsparungen bei der Durchsetzung beitragen würde.

    Unternehmen, die Umweltaussagen machen, würden von dem Zertifizierungsverfahren für Umweltaussagen profitieren, da die in der gesamten EU anerkannte Konformitätsbescheinigung Rechtssicherheit schaffen und nur eine einzige Zertifizierung innerhalb der EU erfordern würde, wodurch das Zertifizierungsverfahren für Unternehmen, die im Binnenmarkt Handel betreiben, günstiger und einfacher wäre.

    Was die Verwaltungskosten für Unternehmen betrifft, so müssten sie vor dem Tätigen einer Umweltaussage bei einer Prüfstelle einen Ex-ante-Antrag auf Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung stellen. Diese Verwaltungskosten hängen vom Umfang jeder freiwilligen Aussage und der erwarteten Anzahl an Aussagen ab, was eine glaubwürdige Schätzung der Gesamtkosten für den Unionsmarkt erschwert. Aus diesem Grund gibt es noch keine Angaben zu diesen Kosten, sie sind für den One-in-one-out-Ansatz zur Verringerung des Verwaltungsaufwands jedoch relevant.

    ·Erwartete Fortschritte bei der Verwirklichung der einschlägigen Ziele für nachhaltige Entwicklung

    In Bezug auf Nachhaltigkeitsziel 12 zur Sicherstellung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster wird erwartet, dass die Umsetzung der in diesem Vorschlag und im Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bevorzugten politischen Option dazu führt, dass mehr Produkte gekauft werden, die die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der Umweltauswirkungen nicht täuschen. Die Initiativen dürften die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Grünfärberei oder intransparenten freiwilligen Nachhaltigkeitssiegeln schützen, die nicht mit dem ökologischen Wandel vereinbar sind. Was das Nachhaltigkeitsziel 13 (Klimaschutz und -anpassung) betrifft, so dürften die Initiativen über einen Zeitraum von 15 Jahren zu einer Einsparung von 5–7 Mio. t CO2-Äquivalenten führen. 59  

    3.3. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine neue Initiative zur Ergänzung der allgemeinen Verbraucherschutzrichtlinien und insbesondere des Vorschlags zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel als lex specialis. Der Vorschlag zielt unmittelbar darauf ab, den Verwaltungsaufwand zu verringern, indem das Funktionieren des Binnenmarkts für umweltfreundliche Produkte und Unternehmen gestärkt und Mindestkriterien für Umweltaussagen festgelegt werden. So wird das Risiko der rechtlichen Zersplitterung des Binnenmarkts verringert und die Rechtssicherheit erhöht. Dies wiederum dürfte zu Kosteneinsparungen für Unternehmen, die solche Aussagen tätigen wollen, und für Behörden, die für die Durchsetzung des Verbraucherrechts zuständig sind, führen. Darüber hinaus sieht der Vorschlag eine Überprüfungsklausel vor, wonach sechs Jahre nach Inkrafttreten bewertet werden soll, ob die Ziele der Richtlinie erreicht wurden und ob eine weitere Harmonisierung in Bezug auf die Begründung von Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation erforderlich ist, damit diese Ziele effizienter erreicht werden können. Der Vorschlag betrifft Umweltaussagen, die sowohl im physischen als auch im digitalen Umfeld gemacht werden, und gilt daher als digitaltauglich.

    3.4. Grundrechte

    Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 38 der Charta der Grundrechte, wonach die EU ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen muss. Dies wird gewährleistet, indem die Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit von Umweltaussagen sichergestellt und Grünfärberei und die Verwendung unzuverlässiger, intransparenter Umweltaussagen und -zeichen angegangen wird. Mit dem Vorschlag wird auch das in Artikel 37 der Charta verankerte Recht auf ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität gestärkt. Darüber hinaus wird der Vorschlag durch die Bekämpfung von Grünfärberei gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen bei der Vermarktung ihrer Umweltfreundlichkeit und somit die unternehmerische Freiheit im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gewährleisten.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Das Gesamtbudget für die Initiative liegt bis 2027 (d. h. im Rahmen des derzeitigen MFR) bei etwa 25 Mio. EUR.

    Wie im Finanzbogen dargelegt, sieht die Initiative Personal- und Verwaltungsausgaben für die Umsetzung der Richtlinie und die Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vor.

    Außerdem sind Mittel vorgesehen, die vollständig durch Umschichtungen innerhalb der Mittelausstattung des LIFE-Programms finanziert werden. Wie in den Tabellen in Abschnitt 3 des Finanzbogens dargelegt, deckt dieser Betrag die Kosten für den Erwerb von Datensätzen über den Umweltfußabdruck und anderer Datensätze ab, die erforderlich sind, um Unternehmen, insbesondere KMU, bei der Einhaltung der Vorgaben des Vorschlags zu Umweltaussagen zu unterstützen. Der öffentliche Zugang zu diesen Informationen für KMU, größere Unternehmen, öffentliche Stellen und alle interessierten Kreise wird dazu beitragen, die Kosten für die Entwicklung und Stärkung ihrer eigenen Methoden und möglicherweise die Kosten für die Nutzer der entwickelten Methoden zu senken. Mit dem Zugang zu Datensätzen über den Umweltfußabdruck wird auch die Umsetzung anderer EU-Strategien – wie etwa des Vorschlags für eine Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte – unterstützt, die auf die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit abzielen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei helfen sollen, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wird die Möglichkeit geschaffen, verbindliche Informationspflichten, die auch mit Kennzeichnungsanforderungen verknüpft sein können, festzulegen, was zu besseren Informationsflüssen durch digitale Produktpässe führt. Die Datensätze über den Umweltfußabdruck werden die Berechnung und Festlegung von Informations- und Leistungsanforderungen in delegierten Rechtsakten im Zusammenhang mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte unterstützen, z. B. in Bezug auf den CO2-Fußabdruck und den Umweltfußabdruck, basierend auf einem harmonisierten Satz hochwertiger Sekundärdaten. Zusammen werden diese daten- und faktengestützten Maßnahmen dazu führen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher besser informiert sind und auf die von den Unternehmen bereitgestellten Umweltinformationen vertrauen können.

    5.SONSTIGE ELEMENTE – Durchführungspläne und Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Jahre nach Annahme der Richtlinie einen Bericht vor, in dem die Verwirklichung ihrer Ziele bewertet wird. Die Mitgliedstaaten überwachen regelmäßig die Anwendung der Richtlinie auf der Grundlage einer Übersicht über die Umweltaussagen, die den Durchsetzungsbehörden mitgeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen jährlich. Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht mit einer Bewertung der Entwicklungen im Bereich der Umweltaussagen und der Umweltzeichensysteme in jedem Mitgliedstaat.

    6.Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    6.1. Anwendungsbereich des Vorschlags

    In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich festgelegt. In dem Vorschlag sind Mindestanforderungen für die Begründung und Kommunikation bei freiwilligen Umweltaussagen und Umweltzeichen im Zusammenhang mit Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern festgelegt, und zwar unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union, in denen Bedingungen für Umweltaussagen in Bezug auf bestimmte Produkte oder Sektoren festgelegt sind (wie in Abschnitt 1.2 beschrieben).

    6.2. Anforderungen an die Begründung von Umweltaussagen

    Artikel 3 des Vorschlags enthält insbesondere in Bezug auf die Begründung von Aussagen Elemente, die nicht in die Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz aufgenommen wurden, und in einigen Fällen zusätzliche Erläuterungen. Um irreführende Aussagen zu verhindern, ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen auf einer Bewertung beruhen muss, die die ausgewählten Mindestkriterien erfüllt. Das heißt, dass die zugrunde liegende Bewertung:

    sich auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse und den neuesten Stand der Technik stützt,

    nachweist, dass die Bedeutung der Auswirkungen, Aspekte und Leistung unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus erheblich sind,

    bei der Bewertung der Umweltleistung alle wichtigen Aspekte und Auswirkungen berücksichtigt,

    anzeigt, ob die Aussage für das gesamte Produkt oder nur für Teile davon (für den gesamten Lebenszyklus oder nur für bestimmte Phasen, für alle Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder nur für einen Teil davon) zutreffend ist,

    nachweist, ob die Aussage den gesetzlichen Anforderungen entspricht,

    Angaben darüber liefert, ob das Produkt oder der Gewerbetreibende unter dem Umweltgesichtspunkt wesentlich besser als üblich abschneidet,

    feststellt, ob positive Entwicklungen zu einer erheblichen Verschlechterung anderer Auswirkungen führen,

    verlangt, dass über Kompensationen von Treibhausgasen in transparenter Weise Bericht erstattet wird,

    genaue Primär- oder Sekundärinformationen enthält.

    Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR 60 ) sind von den Anforderungen dieses Artikels ausgenommen, es sei denn, sie wünschen eine Konformitätsbescheinigung für ihre Umweltaussage; in diesem Fall müssen sie diese Anforderungen erfüllen.

    Darüber hinaus enthält Artikel 4 weitere Anforderungen für vergleichende Aussagen (d. h. Aussagen, mit denen behauptet wird oder aus denen implizit hervorgeht, dass ein Produkt oder ein Gewerbetreibender weniger oder mehr Umweltauswirkungen verursacht oder eine bessere oder schlechtere Umweltleistung erbringt als andere Produkte oder Gewerbetreibende). Diese Anforderungen sind:

    ·die Verwendung gleichwertiger Informationen für die Bewertung der Umweltauswirkungen, der Umweltaspekte oder der Umweltleistung von vergleichbaren Produkten,

    ·die Verwendung von Daten, die auf gleichwertige Weise für die Produkte oder Gewerbetreibenden generiert oder beschafft werden, die Gegenstand von Vergleichen sind,

    ·die Erfassung der Stufen entlang der Wertschöpfungskette erfolgt in gleicher Weise für die verglichenen Produkte und Gewerbetreibenden und gewährleistet, dass die wichtigsten Stufen für alle verglichenen Produkte und Gewerbetreibende berücksichtigt werden,

    ·die Erfassung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte und Umweltleistungen erfolgt in gleicher Weise für die verglichenen Produkte und Gewerbetreibenden und gewährleistet, dass die wichtigsten Auswirkungen, Aspekte und Leistungen für alle verglichenen Produkte und Gewerbetreibende berücksichtigt werden,

    ·die für den Vergleich verwendeten Annahmen werden für die verglichenen Produkte und Gewerbetreibenden in gleichwertiger Weise festgelegt,

    ·bei vergleichenden Aussagen zur Verbesserung der Auswirkungen (im Vergleich zur früheren Version des Produkts) sind die Auswirkungen der Verbesserung auf andere Aspekte und Auswirkungen zu erläutern und das Referenzjahr anzugeben.

    Für unterschiedliche Arten von Aussagen sind Begründungen unterschiedlicher Ausprägung notwendig. In dem Vorschlag ist keine einheitliche Methode und keine Durchführung einer vollständigen Lebenszyklusanalyse für jede Art von Aussage vorgeschrieben. Bei der Bewertung der Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen muss der Lebenszyklus des Produkts oder der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden berücksichtigt werden, um die relevanten Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Aussagen sind, zu ermitteln und es den Gewerbetreibenden zu ermöglichen, Auslassungen relevanter Aspekte zu vermeiden. Dies ist auch erforderlich, um zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorteile Auswirkungen auf andere Phasen des Lebenszyklus haben oder zu einer erheblichen Zunahme anderer Umweltauswirkungen führen.

    Damit die Bewertung als solide angesehen werden kann, sollte sie unternehmensspezifische Primärdaten zu relevanten Aspekten umfassen, die erheblich zur Umweltleistung des in der Aussage genannten Produkts oder Gewerbetreibenden beitragen. Verbraucherschutzbehörden in einigen Ländern beginnen damit, produktspezifische Umweltaussagen infrage zu stellen, wenn für die Begründung keine Primärdaten verwendet wurden. Es sollte ein ausgewogenes Verhältnis gefunden werden zwischen der Sicherstellung relevanter und solider Informationen für die Begründung von Aussagen und den Anstrengungen, die erforderlich sind, um Primärdaten zu sammeln, wobei die Zugänglichkeit von Primärdaten zu berücksichtigen ist. Bei der Anforderung, Primärdaten einzubeziehen, sollte berücksichtigt werden, wie viel Einfluss der Gewerbetreibende, der die Aussage trifft, auf das jeweilige Verfahren hat und ob Primärdaten verfügbar sind. Hinsichtlich dieser Anforderung sollte auch berücksichtigt werden, ob die Verfahren von dem Gewerbetreibenden durchgeführt werden, der die Aussage trifft und wenn dies nicht der Fall ist, ob der Gewerbetreibende Zugang zu Primärdaten über das Verfahren hat. Wenn das Verfahren nicht von dem Gewerbetreibenden, der die Aussage trifft, durchgeführt wird und keine Primärdaten verfügbar sind, sollte die Verwendung von Sekundärdaten auch für Verfahren zulässig sein, die erheblich zur Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden beitragen. In jedem Fall sollten sowohl die Primärdaten als auch die Sekundärdaten, d. h. die abgeleiteten Daten, ein hohes Maß an Qualität und Genauigkeit aufweisen.

    Bei klimabezogenen Aussagen, die auf Kompensationen basieren, wäre eine transparentere Herangehensweise angezeigt. Daher sieht der Vorschlag vor, dass für klimabezogene Aussagen die von den Gewerbetreibenden in Anspruch genommene Kompensationen für Treibhausgasemissionen separat von den Treibhausgasemissionen als zusätzliche Umweltinformationen gemeldet werden, was auch der Ansatz ist, der bei den Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks des Produkts/der Organisation angewandt wird. Darüber hinaus sollte auch angegeben werden, ob sich diese Kompensationen auf Emissionsminderungen oder die Entnahme von Treibhausgasen beziehen, und es sollte sichergestellt werden, dass die zugrunde gelegten Kompensationen ein hohes Maß an Integrität aufweisen und korrekt angerechnet werden, um die geltend gemachten Auswirkungen auf das Klima kohärent und transparent zu belegen.

    Kleinstunternehmen sind von den Anforderungen dieses Artikels ausgenommen, es sei denn sie wünschen eine Konformitätsbescheinigung für die Umweltaussage; in diesem Fall müssen sie diese Anforderungen erfüllen.

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Anforderungen an die Begründung bestimmter Arten von Aussagen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sollten grundsätzlich die Ergebnisse der Überwachung der Entwicklung von Umweltaussagen auf dem Markt berücksichtigen, damit Aussagen, die die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen könnten, vorrangig behandelt werden können. Für einige Arten von Aussagen kann es jedoch erforderlich sein, dass die Kommission zuvor tätig wird.

    6.3. Anforderungen an die Kommunikation von Umweltaussagen

    Mit den Anforderungen aus Artikel 5 wird das Problem des Mangels an zuverlässigen Informationen über die Umwelteigenschaften des Produkts 61 für die Gewerbetreibenden, die eine Umweltaussage treffen, angegangen. Diese Anforderungen tragen auch dazu bei sicherzustellen, dass Umweltaussagen über Produkte oder Gewerbetreibende gemacht werden, die im Vergleich zum üblichen Standard Vorteile für die Umwelt bieten.

    Der Vorschlag sieht insbesondere vor, dass alle Aussagen, sobald sie getätigt werden,

    ·nur Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen betreffen sollen, die gemäß den im vorliegenden Vorschlag enthaltenen Anforderungen an die Begründung bewertet wurden, und die für das betreffende Produkt oder den betreffenden Gewerbetreibenden von Bedeutung sind,

    ·Informationen darüber enthalten sollen, wie Verbraucherinnen und Verbraucher das Produkt angemessen nutzen können, um die Umweltauswirkungen zu verringern, sofern dies für die Aussage relevant ist,

    ·mit Informationen zur Begründung ergänzt werden sollen (einschließlich folgender Angaben: Informationen über das Produkt oder die Tätigkeiten der Gewerbetreibenden; Umweltaspekte, Umweltauswirkungen oder Umweltleistungen, die Gegenstand der Aussage sind; gegebenenfalls andere einschlägige internationale Normen; zugrunde liegende Studien oder Berechnungen; Erläuterungen, wie die in der Aussage zugesagten Verbesserungen erreicht werden; Konformitätsbescheinigung und Daten der Prüfstelle).

    Kleinstunternehmen sind von den Anforderungen dieses Artikels in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen zur Begründung ausgenommen, es sei denn sie wünschen eine Konformitätsbescheinigung für die Umweltaussage; in diesem Fall müssen sie diese Anforderungen erfüllen.

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um, falls erforderlich, die gemäß Artikel 3 erlassenen ergänzenden Vorschriften zur Begründung von Aussagen mit Anforderungen an die Kommunikation im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Aussagen zu ergänzen. Darüber hinaus heißt es in Artikel 6, dass vergleichende Umweltaussagen über die Verbesserung von Umweltauswirkungen eines Produkts im Vergleich zu den Umweltauswirkungen eines anderen Produkts desselben Gewerbetreibenden oder eines Produkts, das der Gewerbetreibende nicht mehr an Verbraucher verkauft, auf Belegen beruhen müssen, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine erhebliche Verbesserung handelt, die in den letzten fünf Jahren erzielt wurde.

    6.4. Bestimmungen über Umweltzeichen und Umweltzeichensysteme

    Diese Anforderungen sollten als Ergänzung zu den Anforderungen an das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels betrachtet werden, die im Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel und in den Leitlinien der Kommission zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 62 festgelegt sind.

    Zusätzlich zu den Anforderungen an die Begründung und Kommunikation, die für alle Arten von Umweltaussagen gelten, baut dieser Vorschlag auf den Anforderungen des Vorschlags zur Stärkung der Verbraucher 63 auf, wonach Kennzeichnungen auf der Grundlage einer Selbstzertifizierung 64 verboten werden sollen, und sieht zusätzliche Garantien zur Verbesserung der Qualität von Umweltzeichensystemen vor, indem Transparenz- und Glaubwürdigkeitsanforderungen vorgeschrieben werden (gemäß der politischen Option der Folgenabschätzung).

    Artikel 7 stellt sicher, dass die Umweltzeichen die Anforderungen der vorherigen Artikel erfüllen und einer Überprüfung gemäß Artikel 11 unterliegen.

    Die starke Zunahme von Umweltzeichen und die daraus resultierende Verwirrung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Fragmentierung des Marktes und der erhöhte Aufwand, die Anforderungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten einzuhalten, erfordern ehrgeizige Maßnahmen, die sowohl Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch Unternehmen zugutekommen. Im Laufe des Entscheidungsprozesses wurde es daher als angemessen erachtet, dass der Vorschlag zu Umweltaussagen zusätzliche Bestimmungen gegen die Zunahme von Umweltzeichen vorsieht, die über die im Rahmen der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag und des Vorschlags zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel geprüften Bestimmungen hinausgehen, insbesondere das Verbot von Zeichen, die eine Einstufung oder Bewertung auf der Grundlage eines aggregierten Indikators für kumulative Umweltauswirkungen enthalten, sofern sie nicht auf EU-Ebene eingeführt werden.

    In Artikel 8 sind weitere Einzelheiten zu den Anforderungen an Umweltzeichensysteme enthalten. Diese Anforderungen sind den Verwaltungskriterien einer Reihe bekannter und renommierter öffentlicher und privater Systeme für Nachhaltigkeitskennzeichnungen relativ ähnlich und umfassen Folgendes:

    ·Transparenzanforderungen und Anforderungen an die Zugänglichkeit von Informationen über die Eigentumsverhältnisse, das Entscheidungsgremium und die Ziele,

    ·die Kriterien, die der Vergabe von Zeichen zugrunde liegen und von Sachverständigen entwickelt und von Interessenträgern überprüft werden,

    ·einen Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismus,

    ·Verfahren für den Umgang mit Verstößen und die Möglichkeit, bei anhaltender Nichteinhaltung der Anforderungen bzw. schwerwiegenden Verstößen die Verwendung des Zeichens auszusetzen oder es zu entziehen.

    Aus den oben genannten Gründen bezüglich der Zunahme von Umweltzeichen und der daraus resultierenden Verwirrung bei den Verbrauchern werden mit Artikel 8 zusätzliche Bestimmungen eingeführt, um die Zunahme von Umweltzeichensystemen anzugehen, und zwar:

    ·Verbot der Einrichtung neuer nationaler oder regionaler öffentlicher Systeme,

    ·Validierungsverfahren für neue, von privaten Betreibern aus der EU und aus Drittländern eingeführte Systeme, die von den nationalen Behörden bewertet und nur dann validiert werden sollten, wenn sie einen Mehrwert in Bezug auf ihre Umweltziele, die Abdeckung von Umweltauswirkungen, Produktgruppen oder Sektoren und ihre Fähigkeit im Vergleich zu den bestehenden Unions-, nationalen oder regionalen Systemen, KMU beim ökologischen Wandel zu unterstützen, nachweisen.

    Neue öffentliche Systeme aus Drittländern, die auf dem Unionsmarkt tätig sein wollen, müssen die Anforderungen dieses Vorschlags erfüllen und unterliegen den Anforderungen der vorherigen Notifizierung und Genehmigung durch die Kommission, um sicherzustellen, dass diese Systeme einen Mehrwert in Bezug auf die Umweltziele und die Abdeckung vom Umweltauswirkungen, Produktgruppen oder Sektoren bieten.

    In Artikel 9 sind die Anforderungen für die erneute Prüfung von Umweltaussagen durch Gewerbetreibende festgelegt.

    6.5. Ex-ante-Überprüfung von Umweltaussagen und Umweltzeichensystemen

    In Artikel 10 wird festgelegt, wie die Begründung von Umweltaussagen und -zeichen und die diesbezügliche Kommunikation durch Dritte überprüft und zertifiziert werden muss, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen, bevor die Aussage in einer kommerziellen Kommunikation verwendet wird. Eine amtlich akkreditierte Stelle (im Folgenden „Prüfstelle“) führt diese Ex-ante-Überprüfung der Umweltaussagen durch, die von dem Unternehmen, das sie verwenden möchte, übermittelt wurden. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass alle Aussagen, denen Verbraucherinnen und Verbraucher ausgesetzt sein werden, überprüft und als zuverlässig und vertrauenswürdig angesehen wurden. In dem Vorschlag werden auch detaillierte Anforderungen festgelegt, die Prüfstellen erfüllen müssen, um von den Mitgliedstaaten akkreditiert zu werden.

    Sobald die Prüfstelle die übermittelte Aussage überprüft hat, entscheidet sie, ob eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird (oder nicht). Diese Bescheinigung wird in der gesamten EU anerkannt, von den Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem 65 übermittelt und ermöglicht es Unternehmen, die Umweltaussage in einer kommerziellen Kommunikation mit Verbraucherinnen und Verbrauchern auf dem gesamten Binnenmarkt zu verwenden. Die Konformitätsbescheinigung bietet den Unternehmen die Gewissheit, dass ihre zertifizierte Umweltaussage nicht von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats angefochten werden kann. Dieses Verfahren gilt auch für die Überprüfung der Umweltzeichensysteme im Hinblick auf die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem das Format der Konformitätsbescheinigung für Umweltaussagen festgelegt wird.

    In Artikel 11 ist festgelegt, dass es sich bei der Prüfstelle um eine offiziell akkreditierte 66 unabhängige Stelle handeln muss, bei der keine Interessenkonflikte vorliegen, um die Unabhängigkeit der Beurteilung und ein Höchstmaß an professioneller Integrität zu gewährleisten. Die Prüfstellen müssen über das Fachwissen, die Ausrüstung und die Infrastruktur für die Durchführung der Prüftätigkeiten sowie über Personal verfügen, das der beruflichen Schweigepflicht unterliegt.

    6.6. Kleine und mittlere Unternehmen

    Angesichts des Kontexts der Programme, von denen kleine und mittlere Unternehmen profitieren können, wird mit Artikel 12 sichergestellt, dass solche Initiativen berücksichtigt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sie u. a. mit finanzieller Unterstützung, Zugang zu Finanzmitteln, Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter sowie organisatorischer und technischer Hilfe zu unterstützen.

    6.7.Durchsetzungsbestimmungen

    Artikel 13 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere geeignete zuständige Behörden benennt, die für die Durchsetzung der Bestimmungen des Vorschlags zuständig sind. Da die Verbraucherschutzmechanismen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind, ist es angezeigt, für die Durchsetzung, einschließlich Inspektionen, Sanktionen und gerichtlicher Verfahren, die effizienteste zuständige Behörde zu benennen. Auf diese Weise lässt der Vorschlag den Mitgliedstaaten die Freiheit, die bestehenden Mechanismen im Rahmen des Verbraucherschutzrechts zu wählen.

    Mitgliedstaaten, in denen es mehr als eine zuständige Behörde gibt, müssen sicherstellen, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass – ebenfalls im Sinne der Effizienz – geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden.

    In Artikel 14 werden die Befugnisse der zuständigen Behörden zur Untersuchung und Durchsetzung der Anforderungen festgelegt. Diese umfassen die Befugnis, auf relevante Informationen in Bezug auf einen Verstoß zuzugreifen, Zugang zu relevanten Informationen zu verlangen, um festzustellen, ob ein Verstoß vorliegt, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten, von Gewerbetreibenden zu verlangen, Abhilfemaßnahmen und Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß abzustellen, gegebenenfalls Unterlassungsanordnungen zu erlassen und Sanktionen zu verhängen.

    In Artikel 15 ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden auch dafür zuständig sind, die Einhaltung des Vorschlags auf dem Binnenmarkt zu überwachen. Sie sollen regelmäßig die Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme (auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Berichte) kontrollieren sowie Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme bewerten, bei denen die Gefahr von Verstößen besteht. In Artikel 16 werden die Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden und die Anforderungen für den Zugang zur Justiz festgelegt.

    In Bezug auf das Vorgehen gegen Verstöße werden in Artikel 17 eine Reihe von Verpflichtungen festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Sanktionsregelungen einhalten müssen. Die Sanktion muss sich nach Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes, seinem Charakter (d. h. vorsätzlich oder fahrlässig), der Finanzkraft des Verantwortlichen, dem wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verstoß sowie etwaigen früheren Verstößen oder anderen erschwerenden Faktoren richten. Die Sanktionen, die bereits in anderen Mitgliedstaaten für denselben Verstoß verhängt wurden, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

    Artikel 18 regelt die Ausübung der Befugnisübertragung. Das Ausschussverfahren ist in Artikel 19 festgelegt.

    In Artikel 20 sind die Anforderungen an die Überwachung festgelegt, die sich auf einen Überblick über fehlerhafte Umweltaussagen und -zeichen der Mitgliedstaaten stützen müssen. Die EUA veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht mit einer Bewertung der Entwicklungen der ausdrücklichen Umweltaussagen in jedem Mitgliedstaat und in der Union insgesamt. Außerdem ist eine Evaluierung der Richtlinie vorgesehen.    

    2023/0085 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 67 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Aussage, „grün“ und nachhaltig zu sein, ist zu einem Wettbewerbsfaktor geworden, denn umweltfreundliche Produkte verzeichnen ein größeres Wachstum als Standardprodukte. Wenn Waren und Dienstleistungen, die auf dem Binnenmarkt angeboten und erworben werden, weniger umweltfreundlich als behauptet sind, führt dies die Verbraucher in die Irre, behindert den ökologischen Wandel und läuft einer Verringerung negativer Umweltauswirkungen zuwider. Das Potenzial grüner Märkte wird nicht vollständig ausgeschöpft. Nationale Rechtsvorschriften oder Privatinitiativen enthalten unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf Umweltaussagen, was Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel erschwert, da sie in jedem Mitgliedstaat andere Vorgaben einhalten müssen. Dies beeinträchtigt ihre Möglichkeiten, auf dem Binnenmarkt tätig zu werden und dessen Vorteile zu nutzen. Gleichzeitig ist es für die Marktteilnehmer im Binnenmarkt schwierig, die Zuverlässigkeit von Umweltaussagen zu beurteilen und optimale Kaufentscheidungen zu treffen. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Kennzeichnungen und Berechnungsmethoden auf dem Markt können Verbraucher, Unternehmen, Investoren und Interessenträger nur schwer feststellen, ob Umweltaussagen vertrauenswürdig sind.

    (2)Wenn Umweltaussagen nicht verlässlich, vergleichbar und überprüfbar sind, können Verbraucher und andere Marktteilnehmer mit ihren Kaufentscheidungen nicht in vollem Maße dazu beitragen, eine bessere Umweltleistung zu belohnen. Ebenso steht der Mangel an verlässlichen, vergleichbaren und überprüfbaren Informationen Anreizen zur Optimierung der Umweltleistung entgegen, die in der Regel mit Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen für Unternehmen entlang der Lieferkette einhergehen würde. Erschwerend kommt das Fehlen einer gemeinsamen Bezugsgrundlage für den gesamten Binnenmarkt hinzu, was für Verwirrung sorgt.

    (3)Für die Adressaten von Umweltinformationen (Verbraucher, Unternehmen, Investoren, öffentliche Verwaltungen, NROs), die durch Umweltaussagen vermittelt werden, schmälert der Mangel an Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit das Vertrauen in die Umweltinformationen und stiftet Verwirrung bei der Interpretation heterogener, widersprüchlicher Botschaften. Dies wirkt sich nachteilig auf Verbraucher und andere Marktteilnehmer aus, da sie wegen irreführender Informationen einem Produkt oder einem Geschäft womöglich den Vorzug gegenüber anderen Alternativen geben.

    (4)Daher muss die Regulierung von Umweltaussagen weiter harmonisiert werden. Diese Harmonisierung wird den Markt für nachhaltigere Produkte und Gewerbetreibende stärken, indem eine Marktfragmentierung durch unterschiedliche nationale Ansätze vermieden wird. Sie wird auch einen Maßstab setzen, der den weltweiten Übergang zu einer gerechten, klimaneutralen, ressourceneffizienten und kreislauforientierten Wirtschaft 68 vorantreiben kann.

    (5)Detaillierte Unionsvorschriften für die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen durch Unternehmen, die auf dem Unionsmarkt im Bereich der Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern tätig sind, werden zum ökologischen Wandel hin zu einer klimaneutralen und sauberen Kreislaufwirtschaft in der Union beitragen, indem sie den Verbrauchern fundierte Kaufentscheidungen ermöglichen, und werden dabei helfen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer, die solche Aussagen machen, zu schaffen.

    (6)Ein Regulierungsrahmen für Umweltaussagen gehört zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals 69 , in dem anerkannt wird, dass verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen wichtig sind, um Verbraucher in die Lage zu versetzen, nachhaltigere Entscheidungen zu treffen, und dass sie das Risiko der „Grünfärberei“ („Greenwashing“) verringern, und der die Verpflichtung enthält, die regulatorischen und nicht regulatorischen Bemühungen zu verstärken, um gegen unzutreffende Umweltaussagen vorzugehen. Zusammen mit anderen geltenden Regulierungsrahmen der Union, darunter auch der Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel 70 , der auf die Änderung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 71 abzielt, die mit dem vorliegenden Vorschlag ergänzt werden soll, entsteht so ein geordnetes Regelwerk für Umweltaussagen, einschließlich Umweltzeichen.

    (7)Diese Richtlinie gehört zu einer Reihe miteinander zusammenhängender Initiativen, die darauf abzielen, einen starken, kohärenten Rahmen für die Produktpolitik, der ökologisch nachhaltige Produkte und Geschäftsmodelle zur Norm und nicht zur Ausnahme macht, zu schaffen und die Verbrauchsmuster so zu verändern, dass erst gar kein Abfall entsteht. Die Richtlinie wird unter anderem durch den Vorschlag für eine Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte 72 ergänzt, der Maßnahmen zur kreislauffähigen Gestaltung von Produkten und zur Förderung neuer Geschäftsmodelle und die Festlegung von Mindestanforderungen vorsieht, um zu verhindern, dass umweltschädliche Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.

    (8)Die besonderen Bedürfnisse einzelner Wirtschaftszweige sollten anerkannt werden, weshalb diese Richtlinie für freiwillige ausdrückliche Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme gelten sollte, die in Bezug auf die Begründung, Kommunikation oder Überprüfung nicht durch andere Rechtsakte der Union geregelt sind. Diese Richtlinie sollte daher nicht für ausdrückliche Umweltaussagen gelten, für die das Unionsrecht spezifische Vorschriften enthält, unter anderem zu folgenden Aspekten: methodische Rahmen, Bewertungs- oder Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit der Messung und Berechnung der Umweltauswirkungen, der Umweltaspekte oder der Umweltleistung von Produkten oder Gewerbetreibenden, Bereitstellung von obligatorischen oder nicht obligatorischen Informationen für die Verbraucher über die Umweltleistung von Produkten und Gewerbetreibenden oder von Informationen über die Nachhaltigkeit mit Botschaften oder Darstellungen, die je nach geltendem Unionsrecht obligatorisch oder freiwillig sein können.

    (9)Im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie und im Einklang mit dem Ziel, bis 2030 25 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ökologisch/biologisch zu bewirtschaften und die ökologische/biologische Aquakultur erheblich zu steigern, sowie im Einklang mit dem Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion (COM(2021) 141) müssen die ökologische/biologische Landwirtschaft und die ökologische/biologische Produktion weiterentwickelt werden. In Bezug auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 73 sollte die vorliegende Richtlinie nicht für Umweltaussagen gelten, die sich auf zertifizierte ökologische/biologische Erzeugnisse beziehen und auf der Grundlage der genannten Verordnung begründet wurden; sie können beispielsweise den Einsatz von Pestiziden, Düngemitteln und antimikrobiellen Mitteln oder etwa die positiven Auswirkungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft auf die biologische Vielfalt, den Boden oder das Wasser betreffen 74 . Ein solches Zertifizierungssystem begünstigt die biologische Vielfalt, lässt Arbeitsplätze entstehen und ist attraktiv für Junglandwirte. Die Verbraucher wissen dies zu schätzen. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen in der Union die Bezeichnungen „Bio-“ und „Öko-“ und daraus abgeleitete Bezeichnungen – allein oder in Kombination – nur für Erzeugnisse, ihre Zutaten oder Einzelfuttermittel, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, verwendet werden, wenn sie nach deren Vorschriften produziert wurden. Damit beispielsweise Baumwolle mit dem Zusatz „Öko-“ versehen werden darf, muss sie als ökologisch/biologisch zertifiziert sein, da sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 fällt. Wenn hingegen ein Geschirrspülmittel die Bezeichnung „Öko-“ erhält, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848, sondern unter die Richtlinie 2005/29/EG.

    (10)Darüber hinaus gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Nachhaltigkeitsinformationen mit Botschaften oder Darstellungen, die gemäß den Unionsvorschriften oder nationalen Vorschriften für Finanzdienstleistungen obligatorisch oder freiwillig sind, etwa in den Bereichen Bank- und Kreditwesen, Versicherung und Rückversicherung, betriebliche oder private Altersvorsorge, Wertpapiere, Investmentfonds, Wertpapierfirmen, Zahlungswesen, Portfolioverwaltung und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 75 aufgeführten Dienstleistungen, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, einschließlich Standards oder Zertifizierungssysteme für solche Finanzdienstleistungen.

    (11)Darüber hinaus sollte die vorliegende Richtlinie weder für Umweltinformationen gelten, die von Unternehmen gemeldet werden, die europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU 76 anwenden müssen oder freiwillig anwenden, noch für Nachhaltigkeitsinformationen, die von Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1, 2 oder 3 der Richtlinie freiwillig gemeldet werden, wenn diese Informationen gemäß den in den Artikeln 29b oder 29c der Richtlinie 2013/34/EU genannten Standards oder im Einklang mit anderen internationalen, europäischen oder nationalen Standards oder Leitlinien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemeldet werden.

    (12)Angebote zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die die Erfüllung der vom Verkäufer oder Dienstleister vorgegebenen Umweltkriterien voraussetzen, oder Angebote, bei denen die Verbraucher bei Erfüllung solcher Kriterien günstigere Vertragsbedingungen oder Preise erhalten, beispielsweise sogenannte grüne Darlehen, Versicherungen für umweltfreundliche Wohnhäuser oder Finanzdienstleistungsprodukte, bei denen umweltfreundliche Maßnahmen oder Verhaltensweisen honoriert werden, sollten nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.

    (13)Sollten in künftigen Rechtsvorschriften der Union Vorschriften über Umweltaussagen, Umweltzeichen oder die Bewertung oder Mitteilung von Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder Umweltleistungen von bestimmten Produkten oder von Gewerbetreibenden in bestimmten Sektoren festgelegt werden, z. B. im Rahmen der angekündigten Initiative „Count Emissions EU“, des anstehenden Vorschlags der Kommission für einen Rechtsrahmen für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem der Union, der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 77 oder der zu überarbeitenden Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 78 , so sollten diese Vorschriften anstelle der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie für die betreffenden ausdrücklichen Umweltaussagen gelten.

    (14)Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, mit der die Richtlinie 2005/29/EG geändert werden soll, enthält eine Reihe spezifischer Anforderungen an Umweltaussagen sowie das Verbot allgemeiner Umweltaussagen, die nicht auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung mit Bezug zu der Aussage beruhen. Beispiele für solche allgemeinen Umweltaussagen sind „umweltfreundlich“, „bio“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“ und „umweltgerecht“. Die vorliegende Richtlinie sollte die in jenem Vorschlag vorgesehenen Anforderungen ergänzen, indem bestimmte Aspekte und Anforderungen an ausdrückliche Umweltaussagen in Bezug auf die Begründung, Kommunikation und Überprüfung behandelt werden. Die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie sollten für bestimmte Aspekte ausdrücklicher Umweltaussagen gelten und haben gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/29/EG in Bezug auf diese Aspekte Vorrang vor den Anforderungen jener Richtlinie, falls die Bestimmungen miteinander kollidieren.

    (15)Um sicherzustellen, dass die Verbraucher verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, ökologisch nachhaltigere Entscheidungen zu treffen, und um das Risiko der Grünfärberei zu verringern, müssen Anforderungen für die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen festgelegt werden. Eine solche Begründung sollte international anerkannten wissenschaftlichen Ansätzen für die Ermittlung und Messung von Umweltauswirkungen, Umweltaspekten und Umweltleistungen von Produkten oder Gewerbetreibenden Rechnung tragen und zu verlässlichen, transparenten, vergleichbaren und überprüfbaren Informationen für die Verbraucher führen.

    (16)Bei der Bewertung im Hinblick auf die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen muss der Lebenszyklus des Produkts oder der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden berücksichtigt werden und es sollten keine relevanten Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen außer Acht gelassen werden. Die geltend gemachten Vorteile sollten nicht zu einer ungerechtfertigten Verlagerung negativer Auswirkungen auf andere Phasen des Lebenszyklus eines Produkts oder der Tätigkeit eines Gewerbetreibenden oder zur Entstehung oder Zunahme anderer negativer Umweltauswirkungen führen.

    (17)Die Bewertung zur Begründung der ausdrücklichen Umweltaussage sollte es ermöglichen, die Umweltauswirkungen und Umweltaspekte im Falle eines Produkts oder Gewerbetreibenden zu ermitteln, die zusammen in erheblichem Maße zur Gesamtumweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden beitragen (im Folgenden „relevante Umweltauswirkungen“ und „relevante Umweltaspekte“). Hinweise auf die Relevanz der Umweltauswirkungen und Umweltaspekte können sich aus Bewertungen ergeben, bei denen der Lebenszyklus berücksichtigt wird, auch aus Studien auf der Grundlage von Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks („EF-Methoden“), sofern diese die für die Produktkategorie relevanten Auswirkungen vollständig erfassen und keine wichtigen Umweltauswirkungen außer Acht lassen. So sollten beispielsweise gemäß der Empfehlung der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks 79 die ermittelten relevantesten Wirkungskategorien zusammen mindestens 80 % der Gesamtpunktzahl ausmachen. Diese Hinweise auf die Relevanz der Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte können sich auch aus den im Zusammenhang mit verschiedenen Typ-I-Umweltzeichen wie dem EU-Umweltzeichen festgelegten Kriterien oder den Unionskriterien für eine umweltorientierte öffentliche Beschaffung, aus den Anforderungen der Taxonomieverordnung 80 , aus produktspezifischen Vorschriften, die im Rahmen der Verordnung ..../.... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte 81 erlassen wurden, oder aus anderen einschlägigen Unionsvorschriften ergeben.

    (18)Im Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG in der geänderten Fassung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel sollte der Gewerbetreibende Anforderungen, die für Produkte innerhalb einer bestimmten Produktkategorie gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht als Besonderheit seines Angebots präsentieren oder mit Vorteilen für Verbraucher werben, die in dem betreffenden Markt als üblicher Standard gelten. Die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen herangezogenen Informationen sollten es daher ermöglichen, die Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden im Vergleich zum üblichen Standard bei Produkten in der jeweiligen Produktgruppe, beispielsweise bei Lebensmitteln, oder im jeweiligen Sektor zu ermitteln. Dies ist erforderlich, damit besser beurteilt werden kann, ob die ausdrücklichen Umweltaussagen in Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Gewerbetreibenden die Funktion einer Umweltaussage erfüllen, das heißt darüber zu informieren, dass die Umweltauswirkungen eines Produkts oder Gewerbetreibenden positiv sind oder dass ein Produkt oder ein Gewerbetreibender die Umwelt weniger schädigt als andere Produkte oder Gewerbetreibende. Die rechtlichen Mindestanforderungen für den jeweiligen Umweltaspekt oder die jeweilige Umweltleistung könnten als üblicher Standard gelten, z. B. in Bezug auf die Produktzusammensetzung, den vorgeschriebenen Rezyklatanteil oder die Behandlung am Ende der Lebensdauer. Wenn jedoch bei der Mehrheit der Produkte in einer Produktgruppe oder der Mehrheit der Gewerbetreibenden in einem Sektor die Leistung über den rechtlichen Mindestanforderungen liegt, sollten Letztere nicht als üblicher Standard angesehen werden.

    (19)Es wäre eine Irreführung der Verbraucher, wenn in einer ausdrücklichen Umweltaussage positive Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte hervorgehoben würden, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Vorteile auf Kosten anderer Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte erzielt wurden. Daher sollte sichergestellt werden, dass aus den Informationen, mit denen ausdrückliche Umweltaussagen begründet werden, nicht nur die Zusammenhänge zwischen den relevanten Umweltauswirkungen und zwischen Umweltaspekten und Umweltauswirkungen, sondern auch potenzielle Zielkonflikte hervorgehen. Bei der Bewertung, die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen vorgenommen wird, sollte festgestellt werden, ob Verbesserungen bei Umweltauswirkungen oder Umweltaspekten zu Zielkonflikten führen, die die Leistung in Bezug auf andere Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte erheblich verschlechtern, etwa wenn Einsparungen beim Wasserverbrauch zu einem erheblichen Anstieg der Treibhausgasemissionen führen, oder ob vergleichbare Umweltauswirkungen in einer anderen Lebenszyklusphase des Produkts auftreten, z. B. CO2-Einsparungen in der Herstellungsphase, die einen erheblichen Anstieg der CO2-Emissionen in der Nutzungsphase nach sich ziehen. Beispielsweise kann eine Aussage über positive Auswirkungen aufgrund einer effizienten Ressourcennutzung in der Intensivlandwirtschaft die Verbraucher irreführen, wenn damit auch negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Ökosysteme oder das Tierwohl verbunden sind. Ebenso kann eine Umweltaussage zu Textilien, die Kunststoffpolymere aus recycelten PET-Flaschen enthalten, hinsichtlich des ökologischen Nutzens dieses Aspekts irreführend sein, wenn dieses recycelte Polymer stattdessen innerhalb des geschlossenen Recyclingsystems für Lebensmittelkontaktmaterialien hätte verwendet werden können, das unter dem Gesichtspunkt des Kreislaufprinzips als vorteilhafter angesehen wird.

    (20)Damit die Umweltaussage als belastbar angesehen werden kann, sollte sie die Umweltleistung des betreffenden Produkts oder Gewerbetreibenden möglichst präzise widerspiegeln. Die Informationen, die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen herangezogen werden, müssen daher unternehmensspezifische Primärdaten zu relevanten Aspekten umfassen, die wesentlich zur Umweltleistung des von der Aussage betroffenen Produkts oder Gewerbetreibenden beitragen. Die Gewährleistung, dass die Umweltaussagen mit relevanten, belastbaren Informationen begründet werden, und der Aufwand, der für die Sammlung von Primärdaten erforderlich ist, müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Was die Verpflichtung zur Verwendung von Primärdaten angeht, so sollten der Einfluss des Gewerbetreibenden, der die Aussage macht, auf das betreffende Verfahren und die Verfügbarkeit von Primärdaten berücksichtigt werden. Wenn das Verfahren nicht von dem Gewerbetreibenden, der die Aussage macht, durchgeführt wird und keine Primärdaten verfügbar sind, sollten auch für Verfahren, die erheblich zur Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden beitragen, präzise Sekundärdaten verwendet werden können. Dies dient vor allem dazu, kleine und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Beschaffung von Primärdaten zu wahren. Darüber hinaus unterscheiden sich die relevanten Umweltaspekte je nach Art der Umweltaussage. Beispielsweise sollten bei Angaben zum Rezyklat- oder Bio-Anteil Primärdaten zur Zusammensetzung des Produkts vorliegen. Wird angegeben, dass ein Produkt in einer bestimmten Lebenszyklusphase umweltschonender ist, so sollten die Informationen über Emissionen und Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dieser Lebenszyklusphase ebenfalls Primärdaten umfassen. Sowohl die Primärdaten als auch die Sekundärdaten, d. h. die abgeleiteten Daten, sollten ein hohes Maß an Qualität und Genauigkeit aufweisen.

    (21)Klimabezogene Aussagen sind erfahrungsgemäß besonders häufig unklar und missverständlich und können die Verbraucher leicht in die Irre führen. Dies betrifft insbesondere Umweltaussagen, wonach Produkte oder Unternehmen z. B. „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „zu 100 % CO2-kompensiert“ sind oder bis zu einem bestimmten Jahr netto keine Treibhausgasemissionen mehr verursachen. Solche Angaben beruhen häufig auf der „Kompensation“ von Treibhausgasemissionen durch „CO2-Gutschriften“, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens, z. B. im Rahmen von Projekten zur Aufforstung oder zur Förderung erneuerbarer Energien, generiert werden. Die Methoden, die der Kompensation zugrunde liegen, sind sehr unterschiedlich und nicht immer transparent, präzise oder kohärent. Dies birgt ein erhebliches Risiko, dass die vermiedenen oder verringerten Emissionen überschätzt oder doppelt angerechnet werden, da es an Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit, ehrgeizigen und dynamischen Baselines, die vom „Business as usual“ abweichen, und an einer exakten Bilanzierung mangelt. So kommt es zu Kompensationsgutschriften mit geringer Umweltintegrität und Glaubwürdigkeit und zur Irreführung der Verbraucher, wenn sich ausdrückliche Umweltaussagen darauf stützen. Die Kompensation kann Gewerbetreibende auch von Emissionsminderungen in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und ihren Wertschöpfungsketten abhalten. Um einen angemessenen Beitrag zu den globalen Klimaschutzzielen zu leisten, sollten Gewerbetreibende in ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Wertschöpfungsketten der wirksamen Emissionsminderung Vorrang einräumen, anstatt auf Kompensationen zu setzen. Die Restemissionen werden je nach sektorspezifischem Minderungspfad vor dem Hintergrund der globalen Klimaziele unterschiedlich hoch sein und müssen durch eine verbesserte Entnahme angegangen werden. Wird dennoch die Kompensation gewählt, so wäre es angemessen, dass auf Kompensationen beruhende klimabezogene Aussagen, auch über die künftige Umweltleistung, transparent sind. Daher sollten bei der Begründung klimabezogener Aussagen alle vom Gewerbetreibenden in Anspruch genommenen Kompensationen für Treibhausgasemissionen separat von den Treibhausgasemissionen des Gewerbetreibenden oder des Produkts berücksichtigt werden. Zudem sollte aus diesen Informationen auch hervorgehen, für welchen Anteil an den Gesamtemissionen Kompensationen in Anspruch genommen werden, ob sich diese Kompensationen auf Emissionsminderungen oder auf Verbesserungen bei der Entnahme beziehen und welche Methoden angewandt werden. Die Begründung klimabezogener Aussagen, die unter anderem auf der Inanspruchnahme von Kompensationen beruhen, muss durch Methoden erfolgen, die die Integrität und korrekte Anrechnung dieser Kompensationen gewährleisten und somit die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Klima kohärent und transparent widerspiegeln.

    (22)Gewerbetreibende sind zunehmend daran interessiert, Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung eines Produkts oder Gewerbetreibenden zu treffen, unter anderem indem sie sich Initiativen zur Förderung von Methoden anschließen, die zu einer Verringerung der Umweltauswirkungen oder zu mehr Kreislaufwirtschaft beitragen könnten. Solche Aussagen sollten im Einklang mit den Vorschriften begründet werden müssen, die für alle ausdrücklichen Umweltaussagen gelten.

    (23)Die Informationen, die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen herangezogen werden, sollten wissenschaftlich fundiert sein und eine sorgfältige Prüfung sollte vorgenommen werden, wenn bestimmte Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte nicht gebührend berücksichtigt sind.

    (24)Zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen über spezifische Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus können entsprechende EF-Methoden unterstützend herangezogen werden, sofern sie alle für die betreffende Produktkategorie relevanten Auswirkungen erfassen und keine wichtigen Umweltauswirkungen fehlen. Die Methoden decken 16 Umweltauswirkungen, einschließlich des Klimawandels und der Auswirkungen auf Wasser, Luft, Boden, Ressourcen, Landnutzung und Toxizität, ab.

    (25)Die Tatsache, dass eine erhebliche Umweltauswirkung eines Produkts unter keine der 16 Wirkungskategorien der EF-Methoden fällt, sollte keine Rechtfertigung für eine Nichtberücksichtigung solcher Auswirkungen darstellen. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine ausdrückliche Umweltaussage zu einer solchen Produktgruppe macht, sollte einer Sorgfaltspflicht unterliegen und Nachweise zur Begründung der Aussage liefern müssen. So sollte beispielsweise ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine ausdrückliche Umweltaussage zu einem Fischereierzeugnis im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 82 trifft, gemäß seiner Sorgfaltspflicht Nachweise für die Nachhaltigkeit des befischten Bestands liefern. Zu diesem Zweck können Bestandsabschätzungen des Internationalen Rates für Meeresforschung und ähnlicher Gremien, die Bestandsabschätzungen vornehmen, verwendet werden.

    (26)Darüber hinaus gibt es noch keine zuverlässigen Methoden für die Bewertung der Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus, was die Freisetzung von Mikroplastik angeht. Wenn jedoch eine solche Freisetzung zu erheblichen Umweltauswirkungen führt, die nicht Gegenstand einer Umweltaussage sind, sollte es dem Gewerbetreibenden, der die Aussage zu einem anderen Aspekt trifft, nicht gestattet sein, diese Auswirkungen außer Acht zu lassen, sondern er sollte die verfügbaren Informationen berücksichtigen und die Bewertung aktualisieren, sobald allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

    (27)Die Verbraucher können auch durch ausdrückliche Umweltaussagen irregeführt werden, mit denen behauptet wird oder aus denen implizit hervorgeht, dass ein Produkt oder ein Gewerbetreibender weniger oder mehr Umweltauswirkungen verursacht oder eine bessere oder schlechtere Umweltleistung erbringt als andere Produkte oder Gewerbetreibende (im Folgenden „vergleichende Umweltaussagen“). Unbeschadet der etwaigen Anwendung der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 83 muss sichergestellt sein, dass bei vergleichenden Umweltaussagen eine angemessene Vergleichbarkeit gegeben ist, damit die Verbraucher auf verlässliche Informationen zurückgreifen können. Wenn beispielsweise Indikatoren zu den gleichen Umweltaspekten ausgewählt werden, aber eine andere Formel für die Quantifizierung dieser Indikatoren verwendet wird, sind Vergleiche unmöglich, sodass das Risiko einer Irreführung der Verbraucher besteht. Wenn zwei Gewerbetreibende eine Umweltaussage zum Klimawandel machen, wobei einer nur direkte Umweltauswirkungen und der andere sowohl direkte als auch indirekte Umweltauswirkungen berücksichtigt, sind diese Ergebnisse nicht vergleichbar. Außerdem kann die Entscheidung, den Vergleich auf bestimmte Phasen eines Produktlebenszyklus zu beschränken, zu irreführenden Aussagen führen, wenn keine Transparenz gegeben ist. Eine vergleichende Umweltaussage muss sicherstellen, dass auch im Falle von Produkten, bei denen Rohstoffe, Verwendung und Verarbeitungsketten sehr unterschiedlich sind, wie biobasierte Kunststoffe und Kunststoffe aus fossilen Rohstoffen, stets die relevantesten Lebenszyklusphasen berücksichtigt werden. Beispielsweise ist die Land- oder Forstwirtschaft für biobasierte Kunststoffe relevant, während für Kunststoffe aus fossilen Rohstoffen die Gewinnung von Rohöl relevant ist; die Frage, ob ein nennenswerter Anteil eines Produkts auf Deponien landet, ist sehr relevant für Kunststoffe, die unter Deponiebedingungen leicht biologisch abbaubar sind, aber möglicherweise weniger relevant für Kunststoffe, die unter diesen Bedingungen nicht biologisch abgebaut werden.

    (28)Bei der Festlegung der Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation, auch durch delegierte Rechtsakte der Kommission, sollten die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, auf die Gewerbetreibende bei der Einholung von Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette oder über den gesamten Lebenszyklus des Produkts stoßen können, insbesondere im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder bei Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dies spielt beispielsweise bei Dienstleistungen wie elektronischen Kommunikationsdiensten eine große Rolle, bei denen es schwierig sein kann, den Anwendungsbereich und die Systemgrenzen zu definieren, z. B. den Beginn und das Ende des Lebenszyklus, vor allem wenn die Lieferketten komplex und unbeständig sind, etwa wenn viele Geräte oder Komponenten von einer Vielzahl von Unternehmen außerhalb der EU hergestellt werden, sodass nachhaltigkeitsbezogene Informationen für betroffene EU-Gewerbetreibende möglicherweise nicht leicht zugänglich sind.

    (29)In einigen Sektoren oder bei bestimmten Produkten oder Gewerbetreibenden ist unter Umständen damit zu rechnen, dass erhebliche Umweltauswirkungen auftreten oder bestimmte Umweltaspekte eine Rolle spielen, doch gibt es möglicherweise noch keine anerkannte wissenschaftliche Methode zur vollständigen Bewertung dieser Umweltauswirkungen und Umweltaspekte. In solchen Fällen und während der Phase der Entwicklung von Methoden und der Sammlung von Nachweisen, um die Bewertung der jeweiligen Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte für diese Sektoren, Gewerbetreibenden oder Produkte zu ermöglichen, sollten die Gewerbetreibenden in der Lage sein, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen durch die Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts des Unternehmens, der Leistungskennzahlen des Unternehmens und dessen Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs unter anderem auf ihren Websites publik zu machen. Eine solche Flexibilität würde die Anreize für diese Sektoren oder Gewerbetreibenden erhalten und verstärken, ihre Bemühungen um Ausarbeitung gemeinsamer Umweltbewertungen gemäß dieser Richtlinie fortzusetzen, und ihnen gleichzeitig die für den Abschluss dieser Arbeiten erforderliche Zeit zugestehen.

    (30)Zwar sind unlautere Geschäftspraktiken, einschließlich irreführender Umweltaussagen, gemäß der Richtlinie 2005/29/EG 84 für alle Gewerbetreibenden verboten, doch könnte der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Begründung und Überprüfung von Umweltaussagen für Kleinstunternehmen unverhältnismäßig sein und sollte vermieden werden. Zu diesem Zweck sollten Kleinstunternehmen von den Anforderungen an die Begründung gemäß den Artikeln 3 und 4 ausgenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen beabsichtigen die Beantragung einer Konformitätsbescheinigung für ausdrückliche Umweltaussagen, die von den zuständigen Behörden in der gesamten Union anerkannt wird.

    (31)Um sowohl den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden nach dynamischen Marketingstrategien als auch den Bedürfnissen der Verbraucher nach detaillierteren und genaueren Umweltinformationen gerecht zu werden, kann die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die Bestimmungen über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen zu ergänzen, indem die Kriterien für eine solche Begründung in Bezug auf bestimmte Aussagen (z. B. klimabezogene Aussagen, einschließlich Aussagen über Kompensationen, „Klimaneutralität“ oder Ähnliches, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil) genauer festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, weitere Vorschriften für die Messung und Berechnung der Umweltauswirkungen, der Umweltaspekte und der Umweltleistung zu erlassen und festzulegen, welche Tätigkeiten, Verfahren, Materialien, Emissionen oder Einsatzmöglichkeiten eines Produkts oder Gewerbetreibenden zu den relevanten Umweltauswirkungen und Umweltaspekten signifikant beitragen oder nicht dazu beitragen dürfen, für welche Umweltaspekte und Umweltauswirkungen Primärdaten herangezogen werden sollten und welches die Kriterien für die Bewertung der Genauigkeit von Primär- und Sekundärdaten sind. In den meisten Fällen dürfte die Kommission erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Überwachung der Entwicklung von Umweltaussagen auf dem Unionsmarkt die Notwendigkeit sehen, diese Vorschriften zu erlassen, jedoch kann es im Falle bestimmter Arten von Aussagen erforderlich sein, dass die Kommission ergänzende Vorschriften erlässt, bevor die Ergebnisse dieser Überwachung verfügbar sind. Beispielsweise kann der Erlass solcher ergänzender Rechtsakte im Falle klimabezogener Aussagen erforderlich sein, um die Bestimmungen über die Begründung von Aussagen, die sich auf Kompensationen stützen, umzusetzen.

    (32)Die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission enthält Leitlinien für die Messung der Umweltleistung bestimmter Produkte oder Organisationen während des gesamten Lebenszyklus sowie für die Entwicklung von Produktkategorieregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules – PEFCRs) und von Sektorregeln zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Organisationen (Organisation Environmental Footprint Sectorial Rules – OEFSRs), die einen Vergleich von Produkten anhand einer Benchmark ermöglichen. Solche Kategorieregeln für bestimmte Produkte oder Gewerbetreibende können herangezogen werden, um die Begründung von Aussagen im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu untermauern. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um produktgruppen- oder sektorspezifische Regeln festzulegen, wenn dies einen Mehrwert haben könnte. Falls jedoch die Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten eine für eine Produktgruppe relevante Auswirkungskategorie noch nicht abdeckt, dürfen PEFCRs erst angenommen werden, wenn die relevanten neuen Kategorien von Umweltauswirkungen hinzugefügt wurden. In Bezug auf die Meeresfischerei sollten die PEFCRs beispielsweise die fischereispezifischen Kategorien von Umweltauswirkungen berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit des befischten Bestands. Im Zusammenhang mit dem Weltraum sollten die PEFCRs verteidigungs- und weltraumspezifische Kategorien von Umweltauswirkungen, einschließlich der Nutzung der Umlaufbahnen, berücksichtigen. Was Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse angeht, sollten beispielsweise die biologische Vielfalt und der Naturschutz sowie die landwirtschaftlichen Methoden, auch positive externe Effekte der extensiven Landwirtschaft und Tierschutzmaßnahmen, einbezogen werden, bevor die Annahme der PEFCRs in Betracht gezogen werden kann. Im Falle von Textilien sollten die PEFCRs als Voraussetzung für ihre Annahme z. B. der Freisetzung von Mikroplastik Rechnung tragen.

    (33)Da die Richtlinie 2005/29/EG bereits für irreführende Umweltaussagen gilt, ermöglicht sie den nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden, solche Aussagen zu unterbinden und zu verbieten. Um beispielsweise die Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG zu erfüllen, sollten sich Umweltaussagen nur auf Aspekte beziehen, die für die Umweltauswirkungen des Produkts oder Gewerbetreibenden signifikant sind. Umweltaussagen sollten auch klar und eindeutig im Hinblick darauf sein, auf welche Aspekte des Produkts oder Gewerbetreibenden sie sich beziehen; wichtige Informationen über die Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden, die Verbraucher benötigen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können, sollten nicht weggelassen oder verschleiert werden. Die Beschreibung, die optische Darstellung und die Gesamtpräsentation des Produkts, einschließlich Layout, Farbwahl, Abbildungen, Töne, Symbole oder Kennzeichnungen, die Bestandteil der Umweltaussage sind, sollten das Ausmaß des erzielten Umweltnutzens wahrheitsgetreu und präzise widerspiegeln und diesbezüglich nicht übertreiben.

    (34)Wenn sich eine ausdrückliche Umweltaussage auf ein Endprodukt bezieht und relevante Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte des Produkts die Nutzungsphase betreffen und wenn die Verbraucher diese Umweltauswirkungen oder Umweltaspekte durch entsprechendes Verhalten beeinflussen können, wie z. B. durch korrekte Abfalltrennung oder durch Nutzungsmuster mit Auswirkungen auf die Lebensdauer des Produkts, so sollte die Aussage auch Informationen für die Verbraucher darüber enthalten, wie ihr Verhalten positiv zum Schutz der Umwelt beitragen kann.

    (35)Um den Verbrauchern die Wahl nachhaltigerer Produkte zu erleichtern und Anreize für Gewerbetreibende zu schaffen, ihre Umweltauswirkungen zu verringern, sollten Aussagen, die sich auf die künftige Umweltleistung beziehen, eher auf Verbesserungen der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Gewerbetreibenden als auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen oder anderen Umweltauswirkungen beruhen.

    (36)Für die Verbraucher sollten die Informationen über das Produkt oder den Gewerbetreibenden, auf das bzw. den sich die ausdrückliche Umweltaussage bezieht, und die Informationen zur Begründung dieser Aussage leicht zugänglich sein. Dabei sollten auch die Bedürfnisse älterer Verbraucher berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollten die Gewerbetreibenden diese Informationen entweder in physischer Form bereitstellen oder in Form eines Weblinks, QR-Codes oder sonstigen Links, der zu einer Website führt, auf der ausführlichere Informationen über die Begründung der ausdrücklichen Umweltaussage in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Aussage verbreitet wird, zur Verfügung gestellt werden. Um die Durchsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten der Weblink, der QR-Code oder der sonstige Link auch einen einfachen Zugang zur Konformitätsbescheinigung, die sich auf die Begründung der ausdrücklichen Umweltaussage bezieht, und zu den Kontaktdaten der Prüfstelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, sicherstellen.

    (37)Um potenzielle unverhältnismäßige Auswirkungen auf Kleinstunternehmen zu vermeiden, sollten diese von den Anforderungen des Artikels 5 in Bezug auf Informationen über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen ausgenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen beabsichtigen die Beantragung einer Konformitätsbescheinigung für ausdrückliche Umweltaussagen, die von den zuständigen Behörden in der gesamten Union anerkannt wird.

    (38)Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um die Bestimmungen über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen zu ergänzen, kann es erforderlich sein, auch die Bestimmungen über die Kommunikation im Zusammenhang mit solchen Aussagen zu ergänzen. Wenn beispielsweise spezifische lebenszyklusbezogene Vorschriften zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen für bestimmte Produktgruppen oder Sektoren festgelegt werden, kann es erforderlich sein, für die Darstellung der Umweltauswirkungen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften ermittelt wurden, zusätzliche Vorschriften zu ergänzen, indem vorgeschrieben wird, dass neben dem aggregierten Indikator für die gesamte Umweltleistung auch die drei wichtigsten Umweltauswirkungen dargelegt werden müssen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen über die Kommunikation im Zusammenhang mit ausdrücklichen Umweltaussagen zu erlassen.

    (39)Derzeit gibt es auf dem Unionsmarkt mehr als 200 Umweltzeichen, die erhebliche Unterschiede, z. B. in Bezug auf die Transparenz und Reichweite der angewandten Standards oder Methoden, die Häufigkeit von Aktualisierungen oder den Umfang der Audits oder Überprüfungen, aufweisen. Diese Unterschiede wirken sich auf die Zuverlässigkeit der mit den Umweltzeichen kommunizierten Informationen aus. Während Aussagen auf der Grundlage des EU-Umweltzeichens oder entsprechender nationaler Zeichen auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage beruhen, transparent aufgestellte Kriterien erfüllen, obligatorischen Untersuchungen und einer Überprüfung durch Dritte unterliegen und eine regelmäßige Überwachung vorsehen, gibt es Hinweise darauf, dass viele der derzeitigen Umweltzeichen auf dem EU-Markt irreführend sind. Insbesondere fehlen bei vielen Umweltzeichen ausreichende Überprüfungsverfahren. Daher sollten ausdrückliche Umweltaussagen, die in Verbindung mit Umweltzeichen getroffen werden, auf einem Zertifizierungssystem beruhen.

    (40)In Fällen, in denen ein Umweltzeichen mit einer an die Verbraucher gerichteten kommerziellen Kommunikation verbunden ist, mit der suggeriert oder der Eindruck erweckt wird, dass sich ein Produkt positiv oder gar nicht auf die Umwelt auswirkt oder weniger umweltschädlich ist als konkurrierende Produkte, die nicht mit dem Umweltzeichen versehen sind, ist dieses Umweltzeichen ebenfalls als ausdrückliche Umweltaussage anzusehen. Die mit einem solchen Umweltzeichen verbundene Aussage unterliegt daher den Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation.

    (41)Umweltzeichen sollen den Verbrauchern häufig eine zusammenfassende Bewertung der gesamten Umweltauswirkungen eines Produkts oder Gewerbetreibenden bieten, um direkte Vergleiche zwischen Produkten oder Gewerbetreibenden zu ermöglichen. Solche zusammenfassenden Bewertungen bergen jedoch das Risiko einer Irreführung der Verbraucher, da der aggregierte Indikator die negativen Umweltauswirkungen bestimmter Aspekte des Produkts aufgrund positiverer Umweltauswirkungen anderer Aspekte des Produkts verwässern kann. Wenn die Umweltzeichen von verschiedenen Betreibern entwickelt wurden, unterscheiden sie sich zudem in der Regel hinsichtlich der konkreten Methoden, die der Gesamtbewertung zugrunde liegen, etwa in Bezug auf die berücksichtigten Umweltauswirkungen oder deren Gewichtung. Dies kann dazu führen, dass dasselbe Produkt je nach System unterschiedlich bewertet wird. Dieses Problem betrifft Systeme, die in der Union und in Drittländern eingeführt sind. Dies trägt zur Fragmentierung des Binnenmarkts bei, birgt das Risiko, dass kleinere Unternehmen benachteiligt werden, und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Verbraucher irregeführt werden und ihr Vertrauen in Umweltzeichen verlieren. Um dieses Risiko zu vermeiden und für eine stärkere Harmonisierung innerhalb des Binnenmarkts zu sorgen, sollten ausdrückliche Umweltaussagen, einschließlich Umweltzeichen, die auf einer zusammenfassenden Bewertung der kumulativen Umweltauswirkungen von Produkten oder Gewerbetreibenden beruhen, als nicht ausreichend begründet gelten, es sei denn, diese zusammenfassende Bewertung stützt sich auf Unionsvorschriften – einschließlich der delegierten Rechtsakte, zu deren Erlass die Kommission gemäß dieser Richtlinie befugt ist –, mit denen ein unionsweit harmonisiertes System für alle Produkte oder für einzelne Produktgruppen geschaffen wird, dem eine einheitliche Methode zur Gewährleistung von Kohärenz und Vergleichbarkeit zugrunde liegt.

    (42)Gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG geändert werden soll, stellt die Anbringung eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht und nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, unter allen Umständen eine unlautere Geschäftspraxis dar. Dies bedeutet, dass Nachhaltigkeitssiegel auf der Grundlage einer „Selbstzertifizierung“, bei denen keine Überprüfung durch Dritte und keine regelmäßige Überwachung der Einhaltung der dem Nachhaltigkeitssiegel zugrunde liegenden Anforderungen erfolgt, verboten sind.

    (43)Um gegen irreführende ausdrückliche Umweltaussagen, die in Form von Umweltzeichen kommuniziert werden, vorzugehen und das Vertrauen der Verbraucher in Umweltzeichen zu stärken, sollten in der vorliegenden Richtlinie ergänzend zu den Anforderungen des genannten Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2005/29/EG Verwaltungskriterien festgelegt werden, die für alle Umweltzeichensysteme gelten.

    (44)Um zu vermeiden, dass auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell anerkannte Systeme für Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024 und andere Umweltzeichensysteme überhandnehmen, und um für eine stärkere Harmonisierung im Binnenmarkt zu sorgen, sollten neue nationale oder regionale Umweltzeichensysteme nur noch im Rahmen des Unionsrechts entstehen. Jedoch können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Entwicklung öffentlicher Kennzeichnungssysteme auf Unionsebene für Produktgruppen oder Sektoren in Erwägung zu ziehen, für die es im Unionsrecht noch keine solchen Zeichen gibt und bei denen eine Harmonisierung einen Mehrwert für die effiziente Verwirklichung der Nachhaltigkeits- und Binnenmarktziele mit sich bringen würde.

    (45)Damit keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen und die Gleichbehandlung gegenüber den in der Union bestehenden öffentlichen Systemen gewährleistet ist, sollten Behörden außerhalb der Union, die neue Kennzeichnungssysteme einführen, die Genehmigung der Kommission für die Verwendung des betreffenden Zeichens auf dem Unionsmarkt beantragen können. Diese Genehmigung sollte davon abhängig gemacht werden, dass das System zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie beiträgt; es muss einen Mehrwert in Bezug auf die Umweltziele und die Abdeckung von Umweltauswirkungen, Produktgruppen oder Sektoren aufweisen und alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

    (46)Umweltzeichensysteme privater Betreiber können, wenn ihre Zahl zu groß ist und sich ihr Anwendungsbereich überschneidet, für die Verbraucher verwirrend sein oder deren Vertrauen in Umweltzeichen untergraben. Daher sollten die Mitgliedstaaten neue Umweltzeichensysteme von privaten Betreibern nur zulassen, wenn sie im Vergleich zu den bestehenden nationalen oder regionalen Systemen einen erheblichen Mehrwert bieten, was den ökologischen Ehrgeiz der Kriterien für die Vergabe des Zeichens, die Abdeckung relevanter Umweltauswirkungen und die Vollständigkeit der zugrunde liegenden Bewertung angeht. Die Mitgliedstaaten sollten ein Verfahren für die Genehmigung neuer Umweltzeichensysteme einführen, das auf der Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen durch die unabhängige Prüfstelle beruht. Dies sollte für Systeme innerhalb und außerhalb der Union gelten.

    (47)Um für Rechtssicherheit zu sorgen und die Durchsetzung der Bestimmungen über neue nationale und regionale offiziell anerkannte Umweltzeichensysteme und neue private Umweltzeichensysteme zu erleichtern, sollte die Kommission eine Liste der Systeme veröffentlichen, die entweder auf dem Unionsmarkt weiter verwendet oder eingeführt werden dürfen.

    (48)Um ein harmonisiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Bewertung und Genehmigung von Umweltzeichensystemen, die von privaten Betreibern entwickelt werden, zu gewährleisten und um ein Verfahren zur Genehmigung von Systemen, die von Behörden außerhalb der Union eingeführt wurden, durch die Kommission zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass gemeinsamer Vorschriften übertragen werden, die der Festlegung detaillierter Anforderungen an die Genehmigung solcher Umweltzeichensysteme, der Form und des Inhalts der Belege und der Verfahrensregeln für die Genehmigung solcher Systeme dienen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 85 ausgeübt werden.

    (49)Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ausdrückliche Umweltaussagen die Umweltleistung und die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Aussage sind, korrekt widerspiegeln und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass der Gewerbetreibende, der die Aussage trifft, die Begründung der Aussage und die diesbezügliche Kommunikation mindestens alle 5 Jahre überprüft und aktualisiert, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen.

    (50)Um zu gewährleisten, dass ausdrückliche Umweltaussagen zuverlässig sind, müssen die Mitgliedstaaten ein Verfahren einrichten, mit dem überprüft wird, ob die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation, einschließlich Umweltzeichen, und die Umweltzeichensysteme den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

    (51)Damit die zuständigen Behörden die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie effizienter kontrollieren können und möglichst verhindert wird, dass unbegründete ausdrückliche Umweltaussagen, einschließlich Umweltzeichen, auf den Markt gelangen, sollten Prüfstellen, die die in der Richtlinie festgelegten harmonisierten Anforderungen erfüllen, kontrollieren, ob sowohl die für die Begründung als auch die für die Kommunikation im Zusammenhang mit ausdrücklichen Umweltaussagen verwendeten Informationen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollte die Überprüfung in jedem Fall stattfinden, bevor die Umweltaussagen veröffentlicht oder Umweltzeichen verwendet werden. Die Prüfstelle kann gegebenenfalls mehrere Arten der Kommunikation im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Umweltaussage angeben, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, um zu vermeiden, dass jedes Mal, wenn sich die Art der Kommunikation geringfügig ändert, ohne dass dies die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt, eine erneute Zertifizierung erforderlich ist. Um Gewerbetreibenden die Einhaltung der Vorschriften über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation, einschließlich Umweltzeichen, zu erleichtern, sollte bei der Überprüfung die Art und der Inhalt der Aussage oder des Umweltzeichens berücksichtigt werden, einschließlich der Frage, ob sie als unlauter im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG erscheinen.

    (52)Um Gewerbetreibenden im gesamten Binnenmarkt Rechtssicherheit in Bezug auf die Übereinstimmung der ausdrücklichen Umweltaussagen mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu bieten, sollte die Konformitätsbescheinigung von den zuständigen Behörden in der gesamten Union anerkannt werden. Kleinstunternehmen sollten die Möglichkeit haben, eine solche Bescheinigung zu beantragen, wenn sie ihre Aussagen im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie zertifizieren lassen und von der Anerkennung des Zertifikats in der ganzen Union profitieren möchten. Die Konformitätsbescheinigung sollte jedoch der Prüfung der Umweltaussage durch die Behörden oder Gerichte, die für die Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG zuständig sind, nicht vorgreifen.

    (53)Um einheitliche Bedingungen für die Bestimmungen über die Überprüfung von ausdrücklichen Umweltaussagen und Umweltzeichensystemen zu gewährleisten und die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Überprüfung zu erleichtern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie ein einheitliches Format für Konformitätsbescheinigungen und die technischen Mittel für die Ausstellung solcher Bescheinigungen festlegt. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 86 ausgeübt werden.

    (54)Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten die Möglichkeiten nutzen können, die der Markt für nachhaltigere Produkte bietet, doch könnten sie mit verhältnismäßig höheren Kosten und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einigen der Anforderungen an die Begründung und Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen konfrontiert sein. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Informationen bereitstellen und das Bewusstsein dafür schärfen, wie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden können, für gezielte, spezialisierte Schulungen sorgen und solchen KMU, die ausdrückliche Umweltaussagen über ihre Produkte oder Tätigkeiten machen wollen, spezifische Unterstützung, auch finanzieller Art, gewähren. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.

    (55)Um sicherzustellen, dass Aussagen über die Umweltleistung eines Produkts oder Gewerbetreibenden auf verlässlichen, vergleichbaren und überprüfbaren Informationen beruhen, und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten, müssen gemeinsame Vorschriften für die Durchsetzung und Einhaltung der Vorgaben festgelegt werden.

    (56)Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht und die Anforderungen wirksam durchgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden benennen. Da jedoch die Artikel 5 und 6 dieser Richtlinie eng mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG zusammenhängen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Durchsetzung dieselben zuständigen Behörden zu benennen, die auch für die Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG zuständig sind. Aus Gründen der Kohärenz sollte es Mitgliedstaaten, die sich hierfür entscheiden, abweichend von den Durchsetzungsvorschriften der vorliegenden Richtlinie möglich sein, sich auf die von ihnen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/29/EG festgelegten Durchsetzungsmittel und befugnisse zu stützen. In Fällen, in denen es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als eine benannte zuständige Behörde gibt, sollte der Mitgliedstaat für eine enge Zusammenarbeit zwischen allen benannten zuständigen Behörden sorgen, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen.

    (57)Unbeschadet der Befugnisse, die den Verbraucherschutzbehörden durch die Verordnung (EU) 2017/2394 87 bereits übertragen wurden, sollten die zuständigen Behörden über ein Mindestmaß an Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen verfügen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, schneller und effizienter zusammenzuarbeiten und Marktteilnehmer davon abzuhalten, gegen diese Richtlinie zu verstoßen. Diese Befugnisse sollten ausreichend sein, um den Durchsetzungsherausforderungen des elektronischen Handels und des digitalen Umfelds wirksam zu begegnen und um unredliche Marktteilnehmer daran zu hindern, Lücken im Durchsetzungssystem durch einen Umzug in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren zuständige Behörden womöglich weniger gut für die Bekämpfung unerlaubter Verhaltensweisen ausgestattet sind.

    (58)Es sollte den zuständigen Behörden möglich sein, alle Fakten und Umstände des Falls für die Zwecke ihrer Ermittlungen als Beweismittel zu nutzen.

    (59)Um irreführende und unbegründete ausdrückliche Umweltaussagen auf dem Unionsmarkt zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden regelmäßige Kontrollen in Bezug auf die ausdrücklichen Umweltaussagen und die angewandten Umweltzeichensysteme durchführen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

    (60)Stellen die zuständigen Behörden einen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Richtlinie fest, sollten sie eine Bewertung vornehmen und auf der Grundlage der Ergebnisse den Gewerbetreibenden über den festgestellten Verstoß unterrichten und verlangen, dass er Korrekturmaßnahmen ergreift. Um die irreführende Wirkung der nicht konformen ausdrücklichen Umweltaussage oder des nicht konformen Umweltzeichensystems für die Verbraucher so gering wie möglich zu halten, sollten die zuständigen Behörden den Gewerbetreibenden dazu verpflichten, wirksame und rasche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Verstoß abzustellen. Die erforderlichen Korrekturmaßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß und seinen zu erwartenden schädlichen Auswirkungen für die Verbraucher stehen.

    (61)Ist ein Verstoß nicht auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt und wurde die ausdrückliche Umweltaussage auch an andere Gewerbetreibende weitergegeben, so sollten die zuständigen Behörden die anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse ihrer Bewertung und über alle Maßnahmen unterrichten, zu denen sie den verantwortlichen Gewerbetreibenden verpflichtet haben.

    (62)Die zuständigen Behörden sollten auch Kontrollen in Bezug auf ausdrückliche Umweltaussagen auf dem Unionsmarkt durchführen, wenn ihnen einschlägige Informationen vorliegen, auf die sie sich stützen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter. Dritte, die Bedenken geltend machen, sollten in der Lage sein, ein ausreichendes Interesse nachzuweisen oder sich auf eine Rechtsverletzung zu berufen.

    (63)Um sicherzustellen, dass Gewerbetreibende wirksam von der Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie abgeschreckt werden, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und dafür sorgen, dass diese Vorschriften angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um eine einheitlichere Anwendung der Sanktionen zu erleichtern, müssen gemeinsame, nicht erschöpfende Kriterien für die Festlegung der Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen aufgestellt werden. Diese Kriterien sollten unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes sowie den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass den Verantwortlichen dieser Nutzen vorenthalten wird.

    (64)Bei der Festlegung von Sanktionen und Maßnahmen im Falle von Verstößen sollten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes – und auch bei wiederholten Verstößen – so hoch ist, dass der betreffende Gewerbetreibende nicht den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen kann, der sich aus der Verwendung der irreführenden oder unbegründeten ausdrücklichen Umweltaussage oder des nicht konformen Umweltzeichensystems tatsächlich ergeben würde. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Falle von Verstößen treffen, sollten daher auch die Beschlagnahme des betreffenden Produkts beim Gewerbetreibenden oder die Einziehung der Einnahmen aus den von dem Verstoß betroffenen Transaktionen, den vorübergehenden Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder das vorübergehende Verbot, auf dem Unionsmarkt Produkte in Verkehr zu bringen oder Dienstleistungen bereitzustellen, umfassen. Die Schwere des Verstoßes sollte das Hauptkriterium für die von den Durchsetzungsbehörden ergriffenen Maßnahmen sein. Der Höchstbetrag der Geldbußen sollte abschreckend sein und im Falle von weitverbreiteten Verstößen mit unionsweiter Dimension, die Gegenstand koordinierter Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 88 sind, mindestens 4 % des gesamten Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten betragen.

    (65)Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 89 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (66)Zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele sollte die Kommission eine Evaluierung der Richtlinie vornehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vorlegen. Als Grundlage für die Evaluierung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie sammeln und der Kommission jährlich übermitteln.

    (67)Hält es die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung dieser Richtlinie für angemessen, eine Überprüfung dieser Richtlinie vorzuschlagen, sollten auch die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit weiterer Bestimmungen über die obligatorische Anwendung einer gemeinsamen Methode zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen, die Einführung eines Verbots von Umweltaussagen über Produkte, die gefährliche Stoffe enthalten, mit Ausnahme solcher, deren Verwendung als wesentlich für die Gesellschaft erachtet wird, oder die weitere Harmonisierung der Anforderungen an die Begründung spezifischer Umweltaussagen über Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen in Betracht gezogen werden.

    (68)Die Verwendung besonders schädlicher Stoffe, insbesondere in Konsumgütern, sollte in der Union schrittweise ganz eingestellt werden, um erhebliche Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und zu verhindern. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 90 verbietet die Kennzeichnung von Gemischen und Stoffen, die gefährliche Chemikalien enthalten, als „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder sonstige Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches hinweisen oder nicht mit der Einstufung des Stoffes oder Gemisches im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass diese Verpflichtung erfüllt wird. Wie in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit angekündigt, wird die Kommission Kriterien für „wesentliche Verwendungszwecke“ festlegen, die für die Anwendung dieses Begriffs in allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union maßgeblich sind.

    (69)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes für Wirtschaftsteilnehmer, die im Binnenmarkt tätig sind, und für Verbraucher, die sich auf Umweltaussagen verlassen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (70)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 91 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    (71)Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 92 sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems erleichtert wird.

    (72)Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates 93 sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit die grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der vorliegenden Richtlinie erleichtert wird.

    (73)Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates 94 sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß der vorliegenden Richtlinie gewährleistet wird —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    (1)Diese Richtlinie gilt für ausdrückliche Umweltaussagen, die Gewerbetreibende über Produkte oder über Gewerbetreibende im Zusammenhang mit Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern treffen.

    (2)Diese Richtlinie gilt nicht für Umweltzeichensysteme oder ausdrückliche Umweltaussagen, die durch Vorschriften geregelt oder gestützt werden, die in folgenden Rechtsakten festgelegt sind:

    a)Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 95 ,

    b)Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 96 ,

    c)Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 97 ,

    d)Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 98 ,

    e)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 99 ,

    f)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 100 ,

    g)Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 101 ,

    h)Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 102 ,

    i)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 103 ,

    j)Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 104 ,

    k)Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 105 ,

    l)Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 106 ,

    m)Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates 107 ,

    n)Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 108 ,

    o)Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 109 und andere Unionsvorschriften, nationale oder internationale Vorschriften, Normen oder Leitlinien für Finanzdienstleistungen, Finanzinstrumente und Finanzprodukte,

    p)andere bestehende oder künftige Unionsvorschriften, in denen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen bestimmte ausdrückliche Umweltaussagen über bestimmte Produkte oder Gewerbetreibende gemacht werden können oder müssen, oder Unionsvorschriften, in denen Anforderungen an die Bewertung oder Mitteilung von Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder der Umweltleistung bestimmter Produkte oder Gewerbetreibender oder Bedingungen für Umweltzeichensysteme festgelegt werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1.„Umweltaussage“ eine Umweltaussage im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG;

    2.„ausdrückliche Umweltaussage“ eine Umweltaussage, die in Textform oder auf einem Umweltzeichen enthalten ist;

    3.„Gewerbetreibender“ einen Gewerbetreibenden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/29/EG;

    4.„Produkt“ ein Produkt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG;

    5.„Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/29/EG;

    6.„Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/29/EG;

    7.„Nachhaltigkeitssiegel“ ein Nachhaltigkeitssiegel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2005/29/EG;

    8.„Umweltzeichen“ ein Nachhaltigkeitssiegel, das ausschließlich oder überwiegend Umweltaspekte eines Produkts, eines Verfahrens oder eines Gewerbetreibenden abdeckt;

    9.„Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen oder hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben;

    10.„Zertifizierungssystem“ ein Zertifizierungssystem im Sinne von Artikel 2 Buchstabe s der Richtlinie 2005/29/EG;

    11.„Überprüfung“ das von einer Prüfstelle durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen oder ob die Umweltzeichensysteme mit dieser Richtlinie in Einklang stehen;

    12.„Wertschöpfungskette“ alle Tätigkeiten und Prozesse, die Teil des Lebenszyklus eines Produkts oder einer Tätigkeit eines Gewerbetreibenden sind, einschließlich der Wiederaufarbeitung;

    13.„Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und miteinander verknüpften Phasen der Lebensdauer eines Produkts, die aus der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, Herstellung, Lagerung, dem Vertrieb, der Installation, Nutzung, Wartung, Reparatur, Nachrüstung, Überholung und Wiederverwendung sowie dem Ende der Lebensdauer bestehen;

    14.„Primärdaten“ direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen, die für die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden repräsentativ sind;

    15.„Sekundärdaten“ Daten, die aus anderen Quellen als Primärdaten stammen, einschließlich aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten;

    16.„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und ihre Vereinigungen, Gewerbetreibenden oder Gruppen;

    17.„Umweltleistung“ die Leistung eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Produktgruppe oder eines bestimmten Gewerbetreibenden oder Sektors im Hinblick auf die Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen dieses Produkts oder dieser Produktgruppe oder der Tätigkeiten dieses Gewerbetreibenden oder Sektors;

    18.„Umweltaspekt“ ein Element der Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden oder Sektors oder von Produkten oder Produktgruppen, das mit der Umwelt interagiert oder interagieren kann;

    19.„Umweltauswirkung“ jede positive oder negative Umweltveränderung, die ganz oder teilweise auf die Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden oder eines Sektors oder auf ein Produkt oder eine Produktgruppe während des Lebenszyklus der Produkte zurückzuführen ist.

    Artikel 3

    Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gewerbetreibenden eine Bewertung durchführen, um ausdrückliche Umweltaussagen zu begründen. Diese Bewertung

    enthält Angaben darüber, ob sich die Aussage auf das gesamte Produkt, einen Teil eines Produkts oder bestimmte Aspekte eines Produkts bzw. auf alle Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden oder auf einen bestimmten Teil oder Aspekt dieser Tätigkeiten bezieht, soweit dies für die Aussage relevant ist,

    stützt sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse, verwendet genaue Informationen und berücksichtigt einschlägige internationale Standards,

    enthält Nachweise darüber, dass die Umweltauswirkungen, die Umweltaspekte oder die Umweltleistung, die Gegenstand der Aussage sind, im Hinblick auf den Lebenszyklus von Bedeutung sind,

    berücksichtigt bei Aussagen über die Umweltleistung alle Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen, die für die Bewertung der Umweltleistung von Bedeutung sind,

    enthält Nachweise darüber, dass die Aussage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die für Produkte innerhalb der Produktgruppe oder für Gewerbetreibende in dem Sektor gelten,

    enthält Angaben darüber, ob das Produkt oder der Gewerbetreibende, auf das bzw. den sich die Aussage bezieht, in Bezug auf die Umweltauswirkungen, die Umweltaspekte oder die Umweltleistung, die Gegenstand der Aussage sind, wesentlich besser abschneidet als es bei Produkten in der betreffenden Produktgruppe oder Gewerbetreibenden in dem betreffenden Sektor üblich ist,

    enthält Feststellungen darüber, ob die Verbesserung der Umweltauswirkungen, der Umweltaspekte oder der Umweltleistung, die Gegenstand der Aussage sind, erhebliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen auf den Klimawandel, den Ressourcenverbrauch und die Kreislaufwirtschaft, die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, die Umweltverschmutzung, die biologische Vielfalt, das Tierwohl und die Ökosysteme zur Folge hat,

    weist alle geltend gemachten Kompensationen für Treibhausgasemissionen als zusätzliche Umweltinformation separat von allen sonstigen Treibhausgasemissionen aus, gibt an, ob sich diese Kompensationen auf Emissionsminderungen oder Entnahmen von Treibhausgasen beziehen, und beschreibt das hohe Maß an Integrität sowie die korrekte Anrechnung der zugrunde gelegten Kompensationen, um die behauptete Auswirkung auf das Klima zu belegen,

    enthält Primärdaten, die dem Gewerbetreibenden für die Aussage über Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung zur Verfügung stehen,

    enthält, sofern keine Primärdaten verfügbar sind, relevante Sekundärdaten über Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung, die für die spezifische Wertschöpfungskette des Produkts oder den Gewerbetreibenden, auf das bzw. auf den sich die Aussage bezieht, repräsentativ sind.

    (2)Werden erhebliche Umweltauswirkungen nachgewiesen, die nicht Gegenstand der Aussage sind, und gibt es keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Durchführung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bewertung, berücksichtigt der Gewerbetreibende, der eine Aussage über einen anderen Aspekt trifft, die verfügbaren Informationen und aktualisiert erforderlichenfalls die Bewertung gemäß Absatz 1, sobald allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

    (3)Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbetreibende, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 110 sind, es sei denn, sie beantragen eine Überprüfung zum Zwecke der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 10.

    (4)Werden bei der regelmäßigen Überwachung der Entwicklungen von Umweltaussagen gemäß Artikel 20 Unterschiede bei der Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen für bestimmte Aussagen festgestellt und behindern diese Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarkts, oder stellt die Kommission fest, dass das Fehlen von Anforderungen für spezifische Aussagen zu einer allgemeinen Irreführung der Verbraucher führt, kann die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 erlassen, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen zu ergänzen, indem sie

    die Regeln für die Bewertung der Umweltaspekte, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung festlegt, unter anderem durch Festlegung der Tätigkeiten, Verfahren, Materialien, Emissionen oder Verwendungen eines Produkts, die zu den relevanten Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder der Umweltleistung in erheblichem Maße beitragen oder nicht dazu beitragen dürfen,

    festlegt, für welche Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen Primärdaten bereitzustellen sind, und Kriterien bestimmt, anhand deren die Richtigkeit der Primär- und Sekundärdaten bewertet werden kann, oder

    spezifische lebenszyklusbasierte Regeln für die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen für bestimmte Produktgruppen und Sektoren festlegt.

    (5)Bei der näheren Festlegung der Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen gemäß dem vorstehenden Absatz berücksichtigt die Kommission wissenschaftliche oder andere verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, und zieht gegebenenfalls Folgendes in Betracht:

    a)die Besonderheiten der Sektoren und Produkte, die einen spezifischen methodischen Ansatz erfordern,

    b)den potenziellen Beitrag bestimmter Produktgruppen oder Sektoren zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union,

    alle einschlägigen Informationen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben,

    den einfachen Zugang zu Informationen und Daten im Hinblick auf deren Bewertung und Nutzung durch kleine und mittlere Unternehmen.

    Artikel 4

    Begründung vergleichender ausdrücklicher Umweltaussagen

    (1)Die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen, mit denen behauptet wird oder aus denen implizit hervorgeht, dass ein Produkt oder ein Gewerbetreibender weniger Umweltauswirkungen verursacht oder eine bessere Umweltleistung erbringt als andere Produkte oder Gewerbetreibende (im Folgenden „vergleichende Umweltaussagen“), muss zusätzlich zu den in Artikel 3 festgelegten Anforderungen folgende Anforderungen erfüllen:

    die für die Bewertung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung der Produkte oder Gewerbetreibenden verwendeten Informationen und Daten, anhand derer der Vergleich vorgenommen wird, entsprechen den Informationen und Daten, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden verwendet werden, auf das bzw. auf den sich die Aussage bezieht,

    die für die Bewertung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung der Produkte oder Gewerbetreibenden verwendeten Daten werden in gleichwertiger Weise generiert oder erhoben wie die Daten, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistung des Produkts oder Gewerbetreibenden verwendet werden, mit dem der Vergleich angestellt wird,

    die Berücksichtigung der Stufen entlang der Wertschöpfungskette erfolgt in gleicher Weise für die verglichenen Produkte und Gewerbetreibenden und gewährleistet, dass die wichtigsten Stufen für alle Produkte und Gewerbetreibende einbezogen werden,

    die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen erfolgt in gleicher Weise für die verglichenen Produkte und Gewerbetreibenden und gewährleistet, dass die wichtigsten Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen für alle Produkte und Gewerbetreibende einbezogen werden,

    die für den Vergleich zugrunde gelegten Annahmen werden für die verglichenen Produkte und Gewerbetreibenden in gleicher Weise festgelegt.

    (2)Bezieht sich eine vergleichende Umweltaussage auf eine Verbesserung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung des Produkts, das Gegenstand der Aussage ist, im Vergleich zu den Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder der Umweltleistung eines anderen Produkts desselben Gewerbetreibenden, eines nicht mehr auf dem Markt tätigen konkurrierenden Gewerbetreibenden oder eines Gewerbetreibenden, der nicht mehr an Verbraucher verkauft, so ist in der Begründung der Aussage zu erläutern, wie sich diese Verbesserung auf andere relevante Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen des Produkts, auf das sich die Aussage bezieht, auswirkt, und das Referenzjahr für den Vergleich eindeutig anzugeben.

    (3)Die Anforderungen dieses Artikels gelten nicht für Gewerbetreibende, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 111 sind, es sei denn, sie beantragen eine Überprüfung zum Zwecke der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 10.

    Artikel 5

    Kommunikation im Zusammenhang mit ausdrücklichen Umweltaussagen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gewerbetreibender verpflichtet ist, über eine ausdrückliche Umweltaussage gemäß den Anforderungen dieses Artikels zu informieren.

    (2)Ausdrückliche Umweltaussagen dürfen sich nur auf Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung beziehen, die gemäß den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 begründet sind und gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder d als für das betreffende Produkt oder den betreffenden Gewerbetreibenden bedeutend eingestuft werden.

    (3)Bezieht sich die ausdrückliche Umweltaussage auf ein Endprodukt und gehört die Nutzungsphase zu den wichtigsten Lebenszyklusphasen dieses Produkts, so muss die Aussage Informationen dazu enthalten, wie der Verbraucher das Produkt verwenden sollte, um die erwartete Umweltleistung dieses Produkts zu erreichen. Diese Informationen werden zusammen mit der Aussage zur Verfügung gestellt.

    (4)Bezieht sich die ausdrückliche Umweltaussage auf die künftige Umweltleistung eines Produkts oder Gewerbetreibenden, so muss sie eine zeitlich festgelegte Verpflichtung für Verbesserungen der eigenen Tätigkeiten und innerhalb der Wertschöpfungsketten enthalten.

    (5)Ausdrückliche Umweltaussagen über die kumulativen Umweltauswirkungen eines Produkts oder Gewerbetreibenden, die sich auf einen aggregierten Indikator für Umweltauswirkungen stützen, können nur auf der Grundlage von Vorschriften zur Berechnung eines solchen aggregierten Indikators gemacht werden, die im Unionsrecht festgelegt sind.

    (6)Informationen über das Produkt oder den Gewerbetreibenden, das bzw. der Gegenstand der ausdrücklichen Umweltaussage ist, und über die Begründung sind zusammen mit der Aussage in physischer Form oder in Form eines Weblinks, eines QR-Codes oder in ähnlicher Form zur Verfügung zu stellen.

    Diese Informationen müssen mindestens folgende Angaben umfassen:

    Umweltaspekte, Umweltauswirkungen oder die Umweltleistung, die Gegenstand der Aussage sind,

    die einschlägigen Unionsnormen oder gegebenenfalls die einschlägigen internationalen Normen,

    die zugrunde liegenden Studien oder Berechnungen, die zur Bewertung, Messung und Überwachung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung, die Gegenstand der Aussage sind, verwendet werden, ohne die Ergebnisse dieser Studien oder Berechnungen sowie Erläuterungen zu deren Umfang, Annahmen und Einschränkungen außer Acht zu lassen, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 112 ,

    eine kurze Erläuterung, wie die Verbesserungen, die Gegenstand der Aussage sind, erreicht werden,

    die in Bezug auf die Begründung der Aussage gemäß Artikel 10 ausgestellte Konformitätsbescheinigung und die Kontaktdaten der Prüfstelle, die die Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat,

    bei klimabezogenen ausdrücklichen Umweltaussagen, die sich auf Kompensationen für Treibhausgasemissionen beziehen, Informationen darüber, in welchem Umfang sich die Aussagen auf Kompensationen stützen und ob diese auf Emissionsminderungen oder Entnahmen von Treibhausgasen zurückzuführen sind,

    eine Zusammenfassung der Bewertung, einschließlich der in diesem Absatz aufgeführten Elemente, die für die Verbraucher, an die sich die Aussage richtet, klar und verständlich ist und in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem diese Aussage verbreitet wird, bereitgestellt wird.

    (7)Die Anforderungen der Absätze 2, 3 und 6 gelten nicht für Gewerbetreibende, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, es sei denn, sie beantragen eine Überprüfung zum Zwecke der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 10.

    (8)Unterliegt die Begründung bestimmter Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung den in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und c festgelegten Vorschriften, kann die Kommission gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte erlassen, um die Anforderungen an die Kommunikation im Zusammenhang mit ausdrücklichen Umweltaussagen gemäß Artikel 5 zu ergänzen, indem näher festgelegt wird, welche Informationen in Bezug auf solche Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung mitgeteilt werden können oder müssen, um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.

    Artikel 6

    Kommunikation im Zusammenhang mit vergleichenden ausdrücklichen Umweltaussagen

    Vergleichende Umweltaussagen dürfen sich nicht auf eine Verbesserung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung des Produkts, das Gegenstand der Aussage ist, im Vergleich zu den Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder der Umweltleistung eines anderen Produkts desselben Gewerbetreibenden oder eines nicht mehr auf dem Markt tätigen konkurrierenden Gewerbetreibenden oder eines Gewerbetreibenden, der nicht mehr an Verbraucher verkauft, beziehen, es sei denn, diese Aussagen beruhen auf Belegen, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine erhebliche Verbesserung handelt, die in den letzten fünf Jahren erzielt wurde.

    Artikel 7

    Umweltzeichen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umweltzeichen die Anforderungen der Artikel 3 bis 6 erfüllen und gemäß Artikel 10 überprüft werden.

    (2)Nur Umweltzeichen, die im Rahmen von Umweltzeichensystemen nach dem Unionsrecht vergeben wurden, dürfen für ein Produkt oder Gewerbetreibenden eine Einstufung oder Bewertung enthalten, die auf einem aggregierten Indikator für die Umweltauswirkungen eines Produkts oder Gewerbetreibenden beruht.

    Artikel 8

    Anforderungen an Umweltzeichensysteme

    (1)Umweltzeichensysteme sind Zertifizierungssysteme, in deren Rahmen bescheinigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder ein Gewerbetreibender die Anforderungen an ein Umweltzeichen erfüllt.

    (2)Umweltzeichensysteme müssen folgende Anforderungen erfüllen:

    die Informationen über den Eigner eines Umweltzeichensystems und über seine Entscheidungsgremien sind transparent, kostenlos, leicht verständlich und hinreichend detailliert,

    die Informationen über die Ziele des Umweltzeichensystems und die Anforderungen und Verfahren zur Überwachung der Einhaltung des Umweltzeichensystems sind transparent, kostenlos, leicht verständlich und hinreichend detailliert,

    die Bedingungen für die Teilnahme an einem Umweltzeichensystem stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und zum Umsatz der Unternehmen, um kleine und mittlere Unternehmen nicht auszuschließen,

    die Anforderungen an das Umweltzeichensystem wurden von Sachverständigen entwickelt, die ihre wissenschaftliche Belastbarkeit gewährleisten können, und wurden einer heterogenen Gruppe von Interessenträgern zur Konsultation vorgelegt, die diese Anforderungen überprüft und ihre Relevanz aus gesellschaftlicher Sicht bestätigt hat,

    das Umweltzeichensystem verfügt über einen Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismus,

    das Umweltzeichensystem legt Verfahren für den Umgang mit Verstößen fest und sieht bei anhaltender Nichteinhaltung der Anforderungen des Systems bzw. schwerwiegenden Verstößen gegen das System die Aussetzung der Verwendung oder die Entziehung des Umweltzeichens vor.

    (3)Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] führen die Behörden der Mitgliedstaaten keine neuen nationalen oder regionalen Umweltzeichensysteme mehr ein. Jedoch dürfen im Rahmen nationaler oder regionaler Umweltzeichensysteme, die vor diesem Datum eingeführt wurden, weiterhin die entsprechenden Umweltzeichen auf dem Unionsmarkt vergeben werden, sofern sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

    Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen Umweltzeichensysteme nur noch nach Unionsrecht eingeführt werden.

    (4)Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] unterliegen alle von Behörden in Drittländern neu eingeführten Umweltzeichensysteme, in deren Rahmen Umweltzeichen für die Verwendung auf dem Unionsmarkt vergeben werden, vor dem Eintritt in den Unionsmarkt einer Genehmigung durch die Kommission, um sicherzustellen, dass diese Kennzeichnungen im Vergleich zu den bestehenden nationalen, regionalen oder Unionssystemen gemäß Absatz 3 einen Mehrwert im Hinblick auf ihre Umweltziele, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung, oder eine bestimmte Produktgruppe oder einen bestimmten Sektor bieten und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Im Rahmen von Umweltzeichensystemen, die von Behörden in Drittländern vor diesem Datum eingeführt wurden, dürfen weiterhin die entsprechenden Umweltzeichen für die Verwendung auf dem Unionsmarkt vergeben werden, sofern sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von privaten Betreibern nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] eingeführte Umweltzeichensysteme nur genehmigt werden, wenn diese Systeme im Vergleich zu den bestehenden nationalen, regionalen oder Unionssystemen gemäß Absatz 3 einen Mehrwert im Hinblick auf ihre Umweltziele, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Berücksichtigung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder der Umweltleistung, oder eine bestimmte Produktgruppe oder einen bestimmten Sektor und ihre Fähigkeit, den ökologischen Wandel von KMU zu unterstützen, bieten und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

    Dieses Verfahren zur Genehmigung neuer Umweltzeichensysteme gilt für Systeme, die von privaten Betreibern in der Union und in Drittländern eingeführt werden.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Genehmigung neuer privater Systeme.

    (6)Um die in den Absätzen 4 und 5 genannten Genehmigungen zu erhalten, legen die Betreiber neuer Umweltzeichensysteme Belege vor, aus denen Folgendes hervorgeht:

    die Gründe für die Schaffung des Systems,

    der vorgeschlagene Anwendungsbereich des Systems,

    der Nachweis, dass das System einen Mehrwert gemäß Absatz 4 im Falle von Umweltzeichensystemen, die von Behörden in Drittländern eingeführt werden, oder gemäß Absatz 5 im Falle von Umweltzeichensystemen privater Betreiber bietet,

    ein Vorschlag für den Entwurf von Kriterien und die für die Entwicklung und Vergabe des Umweltzeichens angewandte Methode sowie die erwarteten Auswirkungen auf den Markt,

    detaillierte Informationen über den Eigner eines Umweltzeichensystems und seiner Entscheidungsgremien.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen werden im Falle von Systemen gemäß Absatz 4 der Kommission bzw. im Falle von Systemen gemäß Absatz 5 den Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit der gemäß Artikel 10 ausgestellten Konformitätsbescheinigung für Umweltzeichensysteme vorgelegt.

    (7)Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der offiziell anerkannten Umweltzeichen, die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 auf dem Unionsmarkt verwendet werden dürfen.

    (8)Um eine einheitliche Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um

    detaillierte Anforderungen für die Genehmigung von Umweltzeichensystemen gemäß den in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien festzulegen,

    Form und Inhalt der in Absatz 6 genannten Belege genauer festzulegen,

    detaillierte Vorschriften über das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 4 festzulegen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 9

    Erneute Prüfung der Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen herangezogenen Informationen von den Gewerbetreibenden überprüft und aktualisiert werden, wenn Umstände vorliegen, die die Richtigkeit einer Aussage beeinträchtigen könnten, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Datum, an dem die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Informationen bereitgestellt wurden. Im Zuge der erneuten Prüfung überprüft der Gewerbetreibende die zugrunde gelegten Informationen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Artikel 3 und 4 in vollem Umfang erfüllt werden.

    Die aktualisierte ausdrückliche Umweltaussage unterliegt sodann einer Überprüfung gemäß Artikel 10.

    Artikel 10

    Überprüfung und Zertifizierung der Begründung von Umweltaussagen und der diesbezüglichen Kommunikation sowie Umweltzeichensysteme

    (1)Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen überprüft werden kann, ob die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation den Anforderungen der Artikel 3 bis 7 entsprechen.

    (2)Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen überprüft werden kann, ob die Umweltzeichensysteme den Anforderungen des Artikels 8 entsprechen.

    (3)Für Gewerbetreibende, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, gelten die Anforderungen an die Überprüfung und Zertifizierung nur, wenn sie dies beantragen.

    (4)Die Überprüfung wird von einer Prüfstelle, die die Anforderungen des Artikels 11 erfüllt, nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren durchgeführt, bevor ein Gewerbetreibender die Umweltaussage veröffentlicht oder das Umweltzeichen verwendet.

    (5)Für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt die Prüfstelle Art und Inhalt der ausdrücklichen Umweltaussage oder des Umweltzeichens.

    (6)Nach Abschluss der Überprüfung stellt die Prüfstelle gegebenenfalls eine Konformitätsbescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass die ausdrückliche Umweltaussage oder das Umweltzeichen den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

    (7)Die Konformitätsbescheinigung wird von den für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden anerkannt. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste der Konformitätsbescheinigungen über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem.

    (8)Die Konformitätsbescheinigung greift der Bewertung der Umweltaussage durch nationale Behörden oder Gerichte gemäß der Richtlinie 2005/29/EG nicht vor.

    (9)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf die Form der Konformitätsbescheinigung gemäß Absatz 5 und die technischen Mittel für die Ausstellung dieser Konformitätsbescheinigung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 11

    Prüfstelle

    (1)Bei der Prüfstelle handelt es sich um eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 113 akkreditierte unabhängige Konformitätsbewertungsstelle.

    (2)Die Akkreditierung umfasst insbesondere die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3.

    (3)Die Prüfstelle muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)Die Prüfstelle ist unabhängig von dem Produkt oder dem Gewerbetreibenden, das bzw. der mit der Umweltaussage in Verbindung steht,

    b)die Prüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Durchführung der Überprüfungsarbeiten zuständige Personal dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität in Bezug auf die Prüftätigkeiten beeinträchtigen könnten,

    c)die Prüfstelle und ihr Personal führen die Prüftätigkeiten mit der größtmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen technischen Kompetenz durch und dürfen keinerlei Druck oder Anreizen, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeiten beeinflussen könnten,

    d)die Prüfstelle verfügt über das Fachwissen, die Ausrüstung und die Infrastruktur, die für die Durchführung der Prüftätigkeiten, für die sie akkreditiert wurde, erforderlich sind,

    e)die Prüfstelle verfügt über ausreichend qualifiziertes und erfahrenes Personal, das für die Durchführung der Überprüfungsaufgaben zuständig ist,

    f)das Personal einer Prüfstelle unterliegt der beruflichen Schweigepflicht in Bezug auf alle Informationen, die es bei der Durchführung der Überprüfungsaufgaben erhält,

    g)vergibt eine Prüfstelle bestimmte mit der Überprüfung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so trägt sie die volle Verantwortung für die von den Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Aufgaben und bewertet und überwacht die Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Arbeiten.

    Artikel 12

    Kleine und mittlere Unternehmen

    Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um kleine und mittlere Unternehmen bei der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu unterstützen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Leitlinien oder ähnliche Mechanismen, um Wege aufzuzeigen, wie die Anforderungen an ausdrückliche Umweltaussagen erfüllt werden können. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen können diese Maßnahmen Folgendes umfassen:

    a)finanzielle Unterstützung,

    b)Zugang zu Finanzmitteln,

    c)Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter,

    d)organisatorische und technische Unterstützung.

    Artikel 13

    Benennung der zuständigen Behörden und Koordinierungsmechanismen

    (1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie verantwortlich sind.

    (2)Für die Zwecke der Durchsetzung der Artikel 5 und 6 können die Mitgliedstaaten die für die Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG zuständigen nationalen Behörden oder Gerichte benennen. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten von den Artikeln 14 bis 17 der vorliegenden Richtlinie abweichen und die gemäß den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/29/EG erlassenen Durchsetzungsvorschriften anwenden.

    (3)Gibt es mehr als eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die jeweiligen Aufgaben dieser zuständigen Behörden klar definiert sind und dass geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden.

    (4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Namen der in ihrem Mitgliedstaat zuständigen Behörden und deren Zuständigkeitsbereiche mit.

    Artikel 14

    Befugnisse der zuständigen Behörden

    (1)Die Mitgliedstaaten übertragen ihren zuständigen Behörden die für die Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse.

    (2)Die den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 übertragenen Befugnisse umfassen mindestens Folgendes:

    a)die Befugnis, Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Verstoß gegen diese Richtlinie in jeder Form oder jedem Format zu erhalten, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, sowie die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten,

    b)die Befugnis, von jeder natürlichen oder juristischen Person zu verlangen, relevante Informationen, Daten oder Dokumente in jeder Form oder jedem Format, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, vorzulegen, damit ermittelt werden kann, ob ein Verstoß gegen diese Richtlinie vorgelegen hat oder vorliegt, und zur Feststellung der Einzelheiten eines solchen Verstoßes,

    c)die Befugnis, Ermittlungen oder Verfahren auf eigene Initiative einzuleiten, um die Einstellung der Verstöße gegen diese Richtlinie oder Untersagung solcher Praktiken zu bewirken,

    d)die Befugnis, von Gewerbetreibenden zu verlangen, angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen und andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß gegen diese Richtlinie zu beenden,

    e)die Befugnis, bei Verstößen gegen diese Richtlinie gegebenenfalls eine Unterlassungsanordnung zu erlassen,

    f)die Befugnis, bei Verstößen gegen diese Richtlinie Sanktionen gemäß Artikel 17 zu verhängen.

    (3)Die zuständigen Behörden können alle Informationen, Dokumente, Feststellungen, Aussagen oder jede andere Erkenntnis unabhängig von ihrem Format oder Speichermedium als Beweismittel für die Zwecke ihrer Ermittlungen verwenden.

    Artikel 15

    Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung

    (1)Die gemäß Artikel 13 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen regelmäßige Kontrollen in Bezug auf die ausdrücklichen Umweltaussagen und die angewandten Umweltzeichensysteme auf dem Unionsmarkt durch. Die Berichte über die Ergebnisse dieser Kontrollen werden der Öffentlichkeit online zugänglich gemacht.

    (2)Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Verstoß gegen eine in dieser Richtlinie festgelegte Verpflichtung fest, führen sie eine Bewertung aller einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie durch.

    (3)Stellen die zuständigen Behörden im Anschluss an die in Unterabsatz 2 genannte Bewertung fest, dass die Begründung der ausdrücklichen Umweltaussage und die diesbezügliche Kommunikation oder das Umweltzeichensystem nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, unterrichten sie den Gewerbetreibenden, der die Aussage macht, über die Nichtkonformität und fordern ihn auf, innerhalb von 30 Tagen alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die ausdrückliche Umweltaussage oder das Umweltzeichensystem mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen oder die Verwendung der nicht konformen ausdrücklichen Umweltaussage bzw. Verweise darauf einzustellen. Diese Maßnahmen müssen so wirksam wie möglich sein und schnellstmöglich ergriffen werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren sind.

    Artikel 16

    Behandlung von Beschwerden und Zugang zur Justiz

    (1)Natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht ein berechtigtes Interesse haben, sind befugt, bei den zuständigen Behörden begründete Beschwerden einzureichen, wenn sie aufgrund objektiver Umstände der Auffassung sind, dass ein Gewerbetreibender gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstößt.

    (2)Für die Zwecke des Absatzes 1 wird davon ausgegangen, dass Nichtregierungsorganisationen oder Organisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt oder der Verbraucher einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse haben.

    (3)Die zuständigen Behörden prüfen die in Absatz 1 genannte begründete Beschwerde und ergreifen zur Überprüfung dieser Beschwerde gegebenenfalls die erforderlichen Schritte, einschließlich Inspektionen bei der Person oder Organisation und deren Anhörung. Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass eine Beschwerde gerechtfertigt ist, ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 15.

    (4)Die zuständigen Behörden unterrichten so schnell wie möglich und in jedem Fall gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die in Absatz 1 genannte Person oder Organisation, die die Beschwerde eingereicht hat, über ihre Entscheidung, der in der Beschwerde enthaltenen Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründet diese Entscheidung.

    (5)Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgeschöpft werden müssen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation, die eine begründete Beschwerde einreicht, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle hat, die befugt ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde zu prüfen. Diese gerichtlichen Überprüfungsverfahren müssen fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, kostenlos bzw. nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, gegebenenfalls auch Unterlassungsanordnungen, vorsehen.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß diesem Artikel zugänglich gemacht werden.

    Artikel 17

    Sanktionen

    (1)Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG 114 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)Bei der Festlegung von Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes:

    a)die Art, die Schwere, den Umfang und die Dauer des Verstoßes,

    b)die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes und etwaige Maßnahmen des Gewerbetreibenden zur Minderung oder Behebung des Schadens, der den Verbrauchern entstanden ist,

    c)die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt,

    d)den wirtschaftlichen Nutzen, die die verantwortliche Person aus dem Verstoß gezogen hat,

    e)etwaige frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,

    f)andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall,

    g)gegebenenfalls Sanktionen, die gegen den Gewerbetreibenden für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 errichteten Mechanismus verfügbar sind.

    (3)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Richtlinie Folgendes umfassen:

    (a)Geldbußen, die den für Verstöße verantwortlichen Personen wirksam den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen entziehen, sowie eine Erhöhung dieser Geldbußen bei wiederholten Verstößen,

    (b)die Einziehung von Einnahmen, die der Gewerbetreibende aus einer Transaktion mit den betreffenden Produkten erzielt hat,

    (c)den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen.

    Für die Zwecke von Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 115 der Höchstbetrag solcher Geldbußen mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten beträgt.

    Artikel 18

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

    Artikel 19

    Ausschussverfahren

    (1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 20

    Überwachung

    (1)Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig auf der Grundlage

    a)eines Überblicks über die Arten ausdrücklicher Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme, gegen die gemäß Artikel 16 begründete Beschwerden eingereicht wurden,

    b)eines Überblicks über die ausdrücklichen Umweltaussagen und die Umweltzeichensysteme, in Bezug auf die die zuständigen Behörden die Gewerbetreibenden aufgefordert haben, Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 15 zu ergreifen, oder Sanktionen gemäß Artikel 17 verhängt haben.

    (2)Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen die Angabe der ausdrücklichen Umweltaussage oder des Umweltzeichensystem, die Art des mutmaßlichen Verstoßes, die Art und Dauer der Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls die verhängte Sanktion.

    (3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Absatz 1 genannten Informationen.

    (4)Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 gesammelten Informationen und der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 bereitgestellten Informationen sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Konsultationen mit den zuständigen Behörden veröffentlicht die Europäische Umweltagentur alle zwei Jahre einen Bericht mit einer Bewertung der Entwicklungen im Bereich der ausdrücklichen Umweltaussagen und der Umweltzeichensysteme in jedem Mitgliedstaat und in der Union insgesamt. Der Bericht muss eine Differenzierung nach der Größe des Unternehmens des Gewerbetreibenden, der die Aussage trifft, und der Qualität der Begründung ermöglichen.

    Artikel 21

    Evaluierung und Überprüfung

    (1)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 5 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

    (2)In dem in Absatz 1 genannten Bericht wird bewertet, ob das Ziel dieser Richtlinie erreicht wurde, insbesondere im Hinblick auf

    a)die Gewährleistung, dass ausdrückliche Umweltaussagen über die Umweltleistung eines Produkts oder Gewerbetreibenden auf verlässlichen, vergleichbaren und überprüfbaren Informationen beruhen,

    b)die Gewährleistung, dass Umweltzeichensysteme auf Zertifizierungssystemen beruhen und die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 8 erfüllen,

    c)die Sicherstellung, dass neue private Umweltzeichensysteme für Produkte oder Gewerbetreibende, die sich mit bereits bestehenden Systemen überschneiden, von den Mitgliedstaaten nur genehmigt werden, wenn sie im Vergleich zu den bestehenden Systemen einen Mehrwert bieten,

    d)die Festlegung der Regeln für die Kommunikation im Zusammenhang mit ausdrücklichen Umweltaussagen auf dem Unionsmarkt und zur Vermeidung doppelter Kosten in Verbindung mit der Kommunikation solcher Aussagen,

    e)die Stärkung der Funktionsweise des Binnenmarktes.

    (3)Sofern die Kommission dies für angezeigt erachtet, sollte dem in Absatz 1 genannten Bericht ein Vorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie beigefügt werden, in dem die Festlegung weiterer Bestimmungen zu folgenden Aspekten in Betracht gezogen wird:

    a)Schaffung von Chancen für eine kreislauforientierte, biobasierte und grüne Wirtschaft, indem bewertet wird, ob die Einführung der verpflichtenden Anwendung einer gemeinsamen und gegebenenfalls auf dem Lebenszyklus basierenden Methode zur Begründung von Umweltaussagen zweckmäßig und durchführbar ist,

    b)Erleichterung des Übergangs zu einer schadstofffreien Umwelt, indem die Einführung eines Verbots von Umweltaussagen über Produkte, die gefährliche Stoffe enthalten, in Erwägung gezogen wird, es sei denn, ihre Verwendung wird im Einklang mit den von der Kommission festzulegenden Kriterien als wesentlich für die Gesellschaft erachtet,

    c)weitere Harmonisierung in Bezug auf die Anforderungen an die Begründung spezifischer Umweltaussagen zu Umweltaspekten oder -auswirkungen wie Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Verwendung natürlicher Inhaltsstoffe (einschließlich Fasern), Umweltleistung oder Nachhaltigkeit, biobasierte Elemente, biologische Abbaubarkeit, biologische Vielfalt, Abfallvermeidung und -reduzierung.

    Artikel 22

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

    Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird folgende Nummer angefügt:

    „X. [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Richtlinie (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (ABl. L … vom …, S. ...): Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15.“

    Artikel 23

    Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394

    Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer angefügt:

    „X. [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Richtlinie (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation ( ABl. L … vom …, S. ... ).“

    Artikel 24

    Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

    In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:

    „X. [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste fortlaufende Nummer einfügen] Richtlinie (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation ( ABl. L … vom …, S. ... ).“

    Artikel 25

    Umsetzung

    (1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 26

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 27

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Umweltaussagen: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation

    1.2.Politikbereich(e) 

    09 – Umwelt- und Klimapolitik 116

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

    eine neue Maßnahme 

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 117  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    Ziel dieser Initiative ist es, das Umweltschutzniveau zu erhöhen und zur Beschleunigung des ökologischen Übergangs zu einer sauberen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft in der EU beizutragen, Verbraucher und Unternehmen vor Grünfärberei zu schützen und die Verbraucher in die Lage zu versetzen, zur Beschleunigung des ökologischen Wandels beizutragen, indem sie fundierte Kaufentscheidungen auf der Grundlage glaubwürdiger Umweltaussagen und -zeichen treffen, die Rechtssicherheit in Bezug auf Umweltaussagen und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die Anstrengungen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit ihrer Produkte und Tätigkeiten unternehmen, zu steigern und Kosteneinsparungen für solche Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen, die grenzüberschreitend handeln.
    Sie ergänzt die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

    1.4.2.Einzelziel(e)

    Einführung von EU-Vorschriften für freiwillige Umweltaussagen, die für in der Europäischen Union tätige Gewerbetreibende gelten (mit Ausnahme einiger Bestimmungen für Kleinstunternehmen), und über die Begründung und Überprüfung von Umweltaussagen/Umweltzeichensystemen sowie die diesbezügliche Kommunikation.

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Durch die Verwirklichung der spezifischen Ziele wären mehr Marktteilnehmer in der Lage, zuverlässige Umweltinformationen in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen (z. B. Kaufentscheidungen, Auswahl der Lieferanten oder Zusammenarbeit mit Lieferanten und Geschäftspartnern, Produktdesign, Beschaffungsentscheidungen).

    Die Verbraucher könnten den Umweltaussagen über die von ihnen gekauften Produkte vertrauen und es würde ihnen ermöglicht, Umweltbelange systematischer in ihre Kaufentscheidungen einzubeziehen.

    Dies würde zu mehr Nachfrage nach umweltfreundlicheren Produkten und Lösungen führen und das Wachstum auf grünen Märkten ankurbeln, wodurch Möglichkeiten in der Lieferkette für mehr Effizienz und eine bessere Umweltleistung eröffnet würden. All das würde zu dem allgemeinen Ziel beitragen, Chancen für die Kreislaufwirtschaft und die grüne Wirtschaft zu erschließen. Die Festlegung eines EU-Ansatzes für Umweltaussagen würde dem allgemeinen Ziel dienen, das Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere der grünen Märkte, zu stärken.

    Ein gemeinsamer Ansatz der EU, der dem Ziel der Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit gerecht wird, würde es den Durchsetzungsbehörden erleichtern, Umweltaussagen zu prüfen und ihre Wirkung weiter zu steigern. Dies würde die Triebkräfte für eine bessere Umweltleistung von Produkten und Gewerbetreibenden weiter stärken und zu den Zielen des europäischen Grünen Deals beitragen.

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    1. Umweltaussagen über Produkte und Unternehmen sind zuverlässig, vergleichbar und überprüfbar zunehmender Anteil verlässlicher Umweltaussagen und entsprechend rückläufiger Anteil irreführender Umweltaussagen, wobei Folgendes erhoben wird:

    o Anzahl der Umweltaussagen, die die Anforderungen der Richtlinie über Umweltaussagen erfüllen (oder nicht);

    o wirksame Umsetzung der Richtlinie über Umweltaussagen;

    o Anteil der nationalen Behörden, die der Ansicht sind, dass die Richtlinie die Bekämpfung von Grünfärberei erleichtert hat.

    2. Adressaten von Informationen vertrauen Umweltinformationen Stärkung des Vertrauens von Adressaten von Informationen (Verbraucher, Unternehmen, Investoren, öffentliche Verwaltungen und NRO) in Umweltaussagen, wobei Folgendes erhoben wird:

    o Umfang des Vertrauens der Verbraucher in Umweltaussagen;

    o Umfang des Vertrauens der Verbraucher in Nachhaltigkeitssiegel;

    o Umfang des Vertrauens anderer Adressaten von Informationen (Unternehmen, Investoren, öffentliche Verwaltungen, NRO) in Umweltaussagen im Anwendungsbereich.

    3. Verbesserung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen positive Entwicklung der Benchmarkwerte bei den Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (PEFCR) und der Profilergebnisse für den Umweltfußabdruck von Produkten (PEF) und dem Umweltfußabdruck von Organisationen (OEF), die die Tendenz erkennen lassen, dass Produkte und Organisationen umweltfreundlicher werden; Verringerung des Verbrauchsfußabdrucks der EU (gemäß dem von der JRC entwickelten Indikator für den Verbrauchsfußabdruck ), der alle 16 Umweltauswirkungen der Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks abdeckt. Dies wird anhand der folgenden Indikatoren überwacht:

    o Entwicklung der Benchmarkwerte bei den PEFCR;

    o Entwicklung der Profilergebnisse für den Umweltfußabdruck von Produkten und den Umweltfußabdruck von Organisationen im Zeitverlauf;

    o Entwicklung des Verbrauchsfußabdrucks in der EU.

    4. Abbau von Hindernissen für grüne Märkte Hindernisse im Zusammenhang mit der Einhaltung mehrerer Methoden und der Bereitstellung von Umweltinformationen werden abgebaut. Dies wird anhand der folgenden Indikatoren überwacht:

    o Sichtweise von Unternehmen auf dem Binnenmarkt auf grüne Produkte.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Kurzfristige Anforderungen:

    Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie umzusetzen. Dieser Vorschlag steht in engem Zusammenhang mit der von der Kommission im März 2022 vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, und es wird erwartet, dass die beiden Richtlinien gemeinsam umgesetzt werden können.

    Zusätzlich zur Umsetzung der Vorschriften über die Begründung von Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation müssen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Überprüfung der Begründung von Umweltaussagen über in Verkehr gebrachte Produkte und/oder über Gewerbetreibende sowie Umweltzeichensysteme einführen, zuständige Behörden benennen und einen Koordinierungsmechanismus einrichten.

    Der Vorschlag sieht vor, dass freiwillige Umweltaussagen auf der Grundlage einer Bewertung begründet werden müssen, die den spezifischen Anforderungen des Artikels 3 genügt. Erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Lebenszyklusvorschriften für bestimmte Produktgruppen oder -sektoren, können die Wirtschaftsteilnehmer spezifische Aussagen über Umweltauswirkungen auf der Grundlage dieser Rechtsakte begründen.

    Zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie und kurz nach ihrem Inkrafttreten wird die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem Einzelheiten zur Form der Bescheinigung festgelegt werden, die die Prüfstelle gemäß Artikel 12 auszustellen hat.

    Laufende Anforderungen

    Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, die auf dem EU-Markt verwendeten Umweltaussagen regelmäßig zu überprüfen.

    Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Anwendung der Richtlinie auf der Grundlage einer Übersicht über die Umweltaussagen, die den Durchsetzungsbehörden mitgeteilt wurden, regelmäßig zu überwachen; einen Überblick über Umweltaussagen, in Bezug auf die die Durchsetzungsbehörden die zuständige Organisation aufgefordert haben, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen jährlich.

    Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele durch und legt einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 3 Absatz 4 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen zu erlassen. Dabei handelt es sich um einen laufenden Prozess zur Weiterentwicklung von Methoden zur Begründung.

    Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Ergänzung der Anforderungen an Umweltzeichensysteme gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 zu erlassen.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Es ist von wesentlicher Bedeutung, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Anforderungen zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit einer Umweltaussage zu erfüllen sind, einschließlich der Anforderungen an die zu verwendenden Informationen und Daten, indem gemeinsame Regeln im EU-Binnenmarkt eingeführt werden.

    Bei Beibehaltung des vorherrschenden Szenarios und wenn die Mitgliedstaaten einzeln handeln, besteht ein hohes Risiko, viele konkurrierende, auf unterschiedlichen und nicht vergleichbaren Methoden und Ansätzen basierende Systeme zu haben, was zu einem fragmentierten Binnenmarkt führt, insbesondere für grenzüberschreitende Produkte, die auf dem Binnenmarkt gehandelt werden, das Risiko eines ungleichen Bewusstseins und Informationsstands über die Umweltleistung von Produkten und Organisationen in der EU erhöht und zusätzliche Kosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen verursacht (insbesondere wenn sie unterschiedliche Methoden anwenden oder unterschiedliche Umweltzeichensysteme einhalten müssen).

    Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene werden die Marktteilnehmer weiterhin mit irreführenden Informationen über Umweltaspekte konfrontiert sein, während Hindernisse auf dem Binnenmarkt Unternehmen daran hindern würden, unter gleichwertigen Bedingungen tätig zu sein. Darüber hinaus können bestimmte Aspekte wie die Entwicklung von Methoden zur Untermauerung spezifischer Aussagen und die Einrichtung entsprechender Datenbanken (falls erforderlich) aufgrund ihres Anwendungsbereichs in Bezug auf Produkte, Sektoren oder geografische Regionen nicht auf nationaler Ebene erreicht werden.

    Die Festlegung gemeinsamer Anforderungen auf EU-Ebene bietet einen eindeutigen Mehrwert, da dadurch ein harmonisierter und gut funktionierender EU-Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der EU tätige Unternehmen sicherstellen würde.

    Es wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten durch die Maßnahmen auf EU-Ebene daran gehindert werden, eigenständig spezifische Maßnahmen einzuführen, und dass die Richtlinie das Risiko einer rechtlichen Fragmentierung des Binnenmarkts verringern und zu Kosteneinsparungen für die Regierungen und den Privatsektor führen wird.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Die Initiative ergänzt die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat. Sie baut auf den Erkenntnissen auf, die bei der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gewonnen wurden, und basiert auf dem Bedarf an spezifischen Vorschriften zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen sowie zu Kommunikation und Überprüfung. Sie zieht auch Lehren aus der übermäßigen Zunahme von Umweltzeichensystemen. Weitere Erkenntnisse betreffen die Entwicklung des EU-Umweltzeichens, des EMAS und die Entwicklung von Methoden für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Die Initiative ist Teil des europäischen Grünen Deals, der als Richtschnur für die Aufbaustrategie der EU dient. Im Grünen Deal werden die Vorteile von Investitionen in unsere wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit anerkannt, indem ein gerechteres, grüneres und digitaleres Europa geschaffen wird.

    Die Initiative fällt unter die Rubrik 3 (Natürliche Ressourcen und Umwelt), Titel 9 (Umwelt- und Klimapolitik) des Mehrjährigen Finanzrahmens. Wie nachstehend dargelegt, werden für die Durchführung zusätzliches Personal, Ausgaben im Rahmen des LIFE-Programms und einige Unterstützungsausgaben für die Europäische Umweltagentur (EUA) erforderlich sein. Die entsprechende Aufstockung der EUA-Mittel wird durch das EU-Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) ausgeglichen.

    Unternehmen könnten durch andere Politikbereiche bei der Umsetzung der Anforderungen an die Begründung von Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation unterstützt werden, wie z. B. in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 festgelegt, insbesondere durch EU-Mittel für Innovation und Investitionen für Unternehmen, insbesondere KMU. Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung ergänzt durch intelligente Spezialisierung, LIFE und Horizont Europe, die private Innovationsfinanzierung und unterstützt den gesamten Innovationszyklus mit dem Ziel, Lösungen auf den Markt zu bringen. Mit dem Programm „Digitales Europa“ wurde 2022 die konzertierte Aktion CIRPASS mit dem Ziel ins Leben gerufen, Möglichkeiten für innovative Arbeitsabläufe zu eröffnen, insbesondere um die Kreislauffähigkeit materieller Güter zu fördern, aber auch für Verbraucherinformationen, indem ein sektorübergreifendes Produktdatenmodell für den digitalen Produktpass mit nachgewiesenem Nutzen für die Kreislaufwirtschaft festgelegt wird.

    Der Innovationsfonds ist weltweit eines der größten Programme zur Finanzierung innovativer CO2-armer Demonstrationsprojekte im Energiebereich. Im Zeitraum 2020-2030 werden rund 10 Mrd. EUR an Mitteln bereitgestellt, um industrielle Lösungen zur Dekarbonisierung Europas auf den Markt zu bringen und den Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen.

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Es wurden mehrere Optionen geprüft, darunter die Abdeckung ausschließlich durch die ENV-Dienststellen, kombiniert mit der Beschaffung von Dienstleistungen für Datensätze, wobei die Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Agenturen ausgelotet werden sollte. Die beste gewählte Option besteht darin, über die GD ENV Dienstleistungen für Datensätze zu beschaffen und einen Beitrag für die EUA zu leisten, um Fachwissen von deren Mitarbeitern einzuholen.

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

     befristete Laufzeit

       Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

     unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von 2024 bis 2027,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 118

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Initiative erfordert Beschaffungsmaßnahmen, Verwaltungsvereinbarungen mit der JRC, eine Erhöhung des finanziellen Beitrags an die EUA und wirkt sich auf die Humanressourcen der Kommission aus. Es gelten die Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    n. z. – siehe oben

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    n. z. – siehe oben

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    n. z. – siehe oben

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    n. z. – siehe oben

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer  

    GM/
    NGM 119

    von EFTA-Ländern 120

    von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 121

    von anderen Drittländern

    andere zweckgebundene Einnahmen

    3

    09 02 02 Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

    GM

    JA

    NEIN

    JA

    NEIN

    3

    09 10 02 Europäische Umweltagentur

    GM

    JA

    JA

    NEIN

    NEIN

    7

    20 01 02 01 – Bezüge und Vergütungen

    NGM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    7

    20 02 01 03 – Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

    NGM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    7

    20 02 06 02 – Sitzungen, Sachverständigengruppen

    NGM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    Entfällt

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    3

    Natürliche Ressourcen und Umwelt

    GD ENV

    2024

    2025

    2026

    2027 und darüber hinaus

    INSGESAMT

    □ Operative Mittel

    09 02 02 Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

    Verpflichtungen

    (1)

    2,540

    6,964

    5,264

    5,214

    19,982

    Zahlungen

    (2)

    2,540

    6,964

    5,264

    5,214

    19,982

    Mittel INSGESAMT 
    für die GD ENV

    Verpflichtungen

    =(1)

    2,540

    6,964

    5,264

    5,214

    19,982

    Zahlungen

    =(2)

    2,540

    6,964

    5,264

    5,214

    19,982

    Der oben genannte Betrag wird zur Finanzierung folgender Maßnahmen benötigt:

    ·Die Beschaffung der sekundären Datensätze zum Umweltfußabdruck (EF), die wichtige Durchschnittsdaten über den Ressourcenverbrauch und die Emissionen von Schlüsselprozessen liefern, die von vielen Unternehmen zur Bewertung ihrer Wertschöpfungsketten verwendet werden können, die Beschaffung und Entwicklung von Daten zur Schließung möglicher Datenlücken, die Kosten für die Entwicklung einer IT-Plattform für die EF-Datenbank sowie die Pflege der Datenbank für den Zeitraum 2026/27 (10,095 Mio. EUR). Durch den Zugang zu EF-Datensätzen sollen Unternehmen, insbesondere KMU, dabei unterstützt werden, die Richtlinie über Umweltaussagen kosteneffizient und mit wenig Aufwand einzuhalten. Der einfache Zugang zu hochwertigen Daten über die Umweltleistung von Produkten wird für alle Unternehmen, insbesondere aber für KMU, eine wichtige Voraussetzung dafür sein, ihre Umweltaussagen solide zu begründen, und zwar unabhängig davon, ob delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 3 dieses Vorschlags zu Umweltaussagen in Kraft sind oder nicht. Der Zugang zu EF-Datensätzen wird auch die Umsetzung anderer EU-Strategien zur ökologischen Nachhaltigkeit unterstützen und den Verbrauchern helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen, wie etwa der Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte. 122 . Mit dem Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wird die Möglichkeit eingeführt, verbindliche Informationspflichten festzulegen, die auch mit Kennzeichnungsanforderungen verknüpft sein können. Zudem wird die Verordnung zu verbesserten Informationsflüssen durch digitale Produktpässe führen. Die EF-Datensätze werden die Berechnung und Festlegung von Informations- und Leistungsanforderungen auf der Grundlage eines harmonisierten Satzes hochwertiger Sekundärdaten unterstützen, z. B. in Bezug auf den CO2-Fußabdruck und den ökologischen Fußabdruck, wie im Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte vorgesehen.

    ·Die Beschaffung von Studien und Erhebungen über die von den Interessenträgern angewandten Methoden zur Begründung und zum Zwecke der Evaluierung der Richtlinie über Umweltaussagen (0,150 Mio. EUR)

    ·Die JRC wird eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kommission bei einigen der erforderlichen technischen Arbeiten spielen. Die Verwaltungsvereinbarung dürfte Kosten in Höhe von rund 1,700 Mio. EUR verursachen.

    ·Eine weitere wichtige Ausgabe ist auch die administrative und technische Unterstützung bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur weiteren Präzisierung der Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen, in denen lebenszyklusbasierte Vorschriften für bestimmte Produktgruppen oder Sektoren festgelegt werden. Diese Haushaltslinie dient der Ausarbeitung von sechs solcher delegierter Rechtsakte (6,827 Mio. EUR)

    ·Flankierende Maßnahmen zur Unterstützung von KMU bei der Anpassung an diese Richtlinie, einschließlich der Entwicklung von Berechnungsinstrumenten auf der Grundlage der in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 Absatz 4 beschriebenen Anforderungen (1,210 Mio. EUR).



    Agentur: EUA

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    Titel 1: Personalausgaben

    Verpflichtungen

    (1a)

    0,180

    0,367

    0,375

    0,922

    Zahlungen

    (2a)

    0,180

    0,367

    0,375

    0,922

    Titel 2: Infrastruktur

    Verpflichtungen

    (1b)

    Zahlungen

    (2b)

    Titel 3: Operative Ausgaben

    Verpflichtungen

    (1c)

    0,095

    0,065

    0,065

    0,225

    Zahlungen

    (2c)

    0,095

    0,065

    0,065

    0,225

    Mittel INSGESAMT 
    für die EUA

    Verpflichtungen

    =1a+1b +1c

    0,275

    0,432

    0,440

    1,147

    Zahlungen

    =2a+2b +2c

    0,275

    0,432

    0,440

    1,147

    Die Kosten der EUA umfassen Kosten für zwei zusätzliche VZÄ (1 Zeitbedienstete/r und 1 Vertragsbedienstete/r) sowie operative Ausgaben für die Überwachung der Umweltaussagen, die nach der Umsetzung der Richtlinie gemäß Artikel 20 Absatz 4 in der EU in Verkehr gebracht werden. Die Agentur wird beauftragt, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 übermittelten Informationen eingehend zu analysieren und alle zwei Jahre Berichte über die Bewertung der Entwicklung der Umweltaussagen in der EU zu veröffentlichen. Diese Schätzung enthält die meisten Belege für die halbjährlichen Berichte, die von den Mitgliedstaaten zu erstellen und über Fragebögen an die europäischen Behörden zu übermitteln sind. Die EUA wird diese Fragebögen im Einvernehmen mit der GD ENV ausarbeiten und über ein elektronisches Standardtool zur Verfügung stellen. Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen werden Statistiken über die Umweltaussagen auf ihren nationalen Märkten und qualitative Beschreibungen über die Art falscher Umweltaussagen und der umgesetzten Korrekturmaßnahmen umfassen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter werden die ständige Berichterstattung aus den Ländern und die Erstellung des Analyseberichts alle zwei Jahre sowie im Hintergrund erforderliche unterstützende Aufgaben (Verwaltung, Kommunikation, IT-Entwicklung, Unterstützung für Unternehmen usw.) umfassen.





    □ Operative Mittel INSGESAMT

    2024

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    2,540

    7,239

    5,696

    5,654

    21,129

    Zahlungen

    (5)

    2,540

    7,239

    5,696

    5,654

    21,129

    Mittel INSGESAMT 
    unter RUBRIKEN 1 bis 3

    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4

    2,540

    7,239

    5,696

    5,654

    21,129

     




    Rubrik des Mehrjährigen 
    Finanzrahmens

    7

    „Verwaltungsausgaben“

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2024

    2025

    2026

    2027 und darüber hinaus

    INSGESAMT

    GD ENV

    □ Personal

    0,606

    0,606

    0,606

    0,606

    2,424

    □ Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,180

    0,180

    0,180

    0,180

    0,720

    GD ENV INSGESAMT

    Mittel

    0,786

    0,786

    0,786

    0,786

    3,144

    Das derzeitige Personal der GD ENV, das sich mit politischen Angelegenheiten befasst, umfasst 2 VZÄ (AD-Beamte), und das mit methodischen Fragen befasste Personal ebenfalls 2 VZÄ (AD-Beamte). Dieses Personal wird auch in Zukunft von wesentlicher Bedeutung sein und soll folgende Aufgaben wahrnehmen:

    ·Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiative für Umweltaussagen wie politische Koordinierung, Arbeitsplan der Initiative für Umweltaussagen (einschließlich einer teilweisen Abdeckung der Entwicklung weiterer Anforderungen im Zusammenhang mit bestimmten Aussagen), Teamkoordinierung, Überwachung, Beziehungen zu Interessenträgern. Für diese Tätigkeiten sind 2 VZÄ-Bedienstete erforderlich.

    ·Weiterentwicklung der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks und anderer Methoden zur Begründung von Umweltaussagen im Einklang mit Artikel 3: Organisation von Sachverständigengruppen, Verwaltung der PEFCR/OEFSR in der Übergangsphase (einschließlich zusätzlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Annahme durch die Kommission, sollten in der Zukunft Teile in delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur Präzisierung der Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen aufgenommen werden). Für diese Tätigkeiten ist 1 VZÄ-Bedienstete/r erforderlich.

    ·Verwaltung sekundärer EF-Daten: Verwaltung von Verträgen, Datenprüfungen, Erstellung von Datenbanken usw. Für diese Tätigkeiten ist 1 VZÄ-Bedienstete/r erforderlich.

    Im Allgemeinen erfordern Aufgaben im Zusammenhang mit der Lebenszyklusanalyse (z. B. Entwicklung von Methoden und Daten) und Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung von Methoden und Daten für die Begründung von Umweltaussagen spezialisierte technische/wissenschaftliche Kenntnisse von Personen mit wissenschaftlicher Promotionsstudienausbildung und einigen Jahren Erfahrung in diesem Bereich. Es ist nicht möglich, solche Mitarbeiter für eine Position als Vertragsbedienstete/r zu gewinnen. Daher sollten diese Aufgaben durch Beamte abgedeckt werden. Sollte kein spezialisiertes Personal intern zur Verfügung steht, sollten die Stellen für Zeitbedienstete freigegeben werden.

    Daher beantragt die GD ENV zusätzliches Personal (3 AD und 1 ANS entsprechend der Verteilung der unten genannten Stellen) für folgende Aufgaben:

    ·Ausarbeitung von etwa 6-7 delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur weiteren Präzisierung der Anforderungen an die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen zur Regelung spezifischer Aussagen, z. B. zur Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Haltbarkeit oder zur Festlegung spezifischer lebenszyklusbasierter Vorschriften für bestimmte Produktgruppen und Sektoren;

    ·Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten, in denen die einschlägigen Verfahren für die Genehmigung neuer privater Kennzeichnungssysteme durch die nationalen Behörden und das Format der Konformitätsbescheinigung für Aussagen und Kennzeichnungssysteme festgelegt werden;

    ·Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zur weiteren Präzisierung der Kriterien für die Genehmigung von Umweltzeichensystemen gemäß Artikel 8, um eine einheitliche Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten;

    ·Bewertung notifizierter Umweltzeichensysteme, die von Behörden in Drittländern eingerichtet wurden und auf dem Unionsmarkt verwendet werden sollen, und Vorbereitung entsprechender Genehmigungsbeschlüsse der Kommission mit dem Ziel, sicherzustellen, dass diese Systeme einen Mehrwert im Hinblick auf ihre Umweltziele, die Abdeckung von Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder der Umweltleistung oder eine bestimmte Produktgruppe oder einen bestimmten Sektor bieten und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen;

    ·Überwachung von Vorbereitungsstudien, Überprüfungsstudien und anderen Studien zur Vorbereitung delegierter Rechtsakte;

    ·Entwicklung und Verwaltung der EF-Datenbank, die für diese und andere Politikbereiche wie die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, die Batterieverordnung oder die Taxonomie relevant ist;

    Darüber hinaus sind zwei Sachverständigengruppen an dieser Initiative beteiligt, und die Mittel sollten jährlich drei Sitzungen pro Sachverständigengruppe abdecken.

    Mittel INSGESAMT 
    unter der RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    0,786

    0,786

    0,786

    0,786

    3,144

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2024

    2025

    2026

    2027 und darüber hinaus

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT 
    unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    3,326

    8,025

    6,482

    6,440

    24,273

    Zahlungen

    3,326

    8,025

    6,482

    6,440

    24,273

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 123

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 124 ...

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    EINZELZIEL Nr. 2 ...

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    INSGESAMT

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel von EUA und KOM

    3.2.3.1.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal der EUA

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

    0,117

    0,240

    0,244

    0,602

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

    Vertragsbedienstete

    0,063

    0,128

    0,130

    0,320

    Abgeordnete nationale Sachverständige

    INSGESAMT

    0,180

    0,367

    0,375

    0,922

    Personalbedarf (VZÄ):

    2025

    2026

    2027

    INSGESAMT

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

    1

    1

    1

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

    Vertragsbedienstete

    1

    1

    1

    Abgeordnete nationale Sachverständige

    INSGESAMT

    2

    2

    2

    3.2.3.2. Geschätzter Bedarf an Verwaltungsmitteln in der Kommission

    3.2.3.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

     Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2024

    2025

    2026

    2027 und darüber hinaus

    INSGESAMT

    RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    0,606

    0,606

    0,606

    0,606

    2,424

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,180

    0,180

    0,180

    0,180

    0,720

    Zwischensumme RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    0,786

    0,786

    0,786

    0,786

    3,144

    Außerhalb der RUBRIK 7 125  
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Personal

    Sonstige 
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme 
    außerhalb der RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    INSGESAMT

    0,786

    0,786

    0,786

    0,786

    3,144

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.4. Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    2024

    2025

    2026

    2027 und darüber hinaus

    20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

    3

    3

    3

    3

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

    01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

    01 01 01 11 (Direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    1

    1

    1

    1

    20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 xx yy zz   126

    - in den zentralen Dienststellen

    - in den Delegationen

    01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    4

    4

    4

    4

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Siehe Erläuterung zu H7 in Abschnitt 3.2.1.

    Externes Personal

    Siehe Erläuterung zu H7 in Abschnitt 3.2.1.

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

    Der Vorschlag/Die Initiative

       kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    Die LIFE-Dotation (Haushaltslinie 09 02 02) wird zum Ausgleich der Aufstockung der Förderung für die EUA verwendet.

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

       erfordert eine Revision des MFR.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative

       sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 127

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Insgesamt

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

     

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    auf die Eigenmittel

    auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind: 

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 128

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

    (1)    Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM(2022) 143 final), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022PC0143&from=DE  
    (2)    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) in ihrer geänderten Fassung.
    (3)    SWD(2022) 85 final EUR-Lex - 52022SC0085 - EN - EUR-Lex (europa.eu) .
    (4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der europäische Grüne Deal ( COM(2019) 640 ).
    (5)    COM(2020) 98 final vom 11. März 2020.
    (6)    COM(2020) 696 final vom 13. November 2020. 
    (7)    COM(2023) 62 final vom 1. Februar 2023.
    (8)    Schlussfolgerungen des Rates (14167/20).
    (9)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (2020/2077(INI)).
    (10)     Conference on the Future of Europe, Report on the final outcome, Mai 2022 .
    (11)    COM(2022) 404 final.
    (12)    Europäische Kommission, Behavioural Study on Consumers’ Engagement in the Circular Economy (Verhaltensstudie zur Beteiligung der Verbraucher an der Kreislaufwirtschaft), 2018, S. 10.
    (13)    Europäische Kommission, Folgenabschätzung in der Anfangsphase: Stärkung der Rolle der Verbraucher für den ökologischen Wandel, 2020.
    (14)    Eine Zusammenfassung der öffentlichen Konsultation ist auf der Website der Europäischen Kommission „Ihre Meinung zählt“ unter folgendem Link abrufbar: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12467-Empowering-the-consumer-for-the-green-transition
    (15)     Umweltleistung von Produkten & Unternehmen – Nachweise (europa.eu) .
    (16)     Consumer Market Study on Environmental Claims for Non-Food Products (Verbrauchermarktstudie zu Umweltangaben für Non-Food-Erzeugnisse), 2014, Europäische Kommission.
    (17)    Environmental claims in the EU: Inventory and reliability assessment Final report (Umweltaussagen in der EU: Bestandsaufnahme und Zuverlässigkeitsbewertung, Abschlussbericht), 2020, Europäische Kommission. Verfügbar unter: https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/2020_Greenclaims_inventory.zip.
    (18)    2020 – sweep on misleading sustainability claims (Durchforstung von Websites zu irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen),  Sweeps (europa.eu) .
    (19)    Durchforstung von Websites nach ökologischer Schönfärberei: fast die Hälfte aller umweltbezogenen Angaben nicht belegt, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_269
    (20)    SWD(2022) 85 final, Anhang 2, S. 66.
    (21)    Die Antworten wurden auf einer Likert-Skala von 1 bis 5 gegeben. Sie wurden in Punkte umgerechnet, um eine einheitliche Darstellung zu ermöglichen und den Grad der Übereinstimmung widerzuspiegeln. Die Antwort „Weiß nicht“ entspricht 0 Punkten und „überhaupt nicht interessiert“ oder „überhaupt nicht wirksam“ 1 Punkt. Am anderen Ende der Skala steht die Antwort „sehr interessiert“ oder „immer“, die 4 Punkten entspricht.
    (22)    Aussagen über Gewerbetreibende sind alle Aussagen des Gewerbetreibenden über sich selbst als Organisation im Gegensatz zu einer Aussage des Gewerbetreibenden über eines seiner Produkte (Waren oder Dienstleistungen).
    (23)    Vorbereitende Studie zur aktiven Rolle der Verbraucher beim grünen Wandel, Oktober 2021. Abrufbar unter: Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel und Anhang (europa.eu)
    (24)    Europäische Kommission, Folgenabschätzung in der Anfangsphase: Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, 2020, Überblick der Konsultationen in Anhang 2 der Folgenabschätzung, S. 69.
    (25)    Weitere Informationen über die Folgen der Probleme für Verbrauchermärkte und Umwelt in Anhang 12 von SWD(2022) 85 final.
    (26)    Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
    (27)    Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
    (28)    COM(2022) 672 final.
    (29)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
    (30)    COM(2022) 142 final.
    (31)    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
    (32)    COM(2020) 798 final.
    (33)    Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
    (34)    Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
    (35)    Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
    (36)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
    (37)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
    (38)     https://ec.europa.eu/environment/strategy/zero-pollution-action-plan_en  
    (39)    COM(2020) 380 final.
    (40)     COM(2020) 381 final .
    (41)    COM(2021) 82.
    (42)

       Anhang 2 der Mitteilung SWD(2022) 85 final enthält eine Übersicht über alle im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführten Konsultationen.

    (43)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1740-Towards-an-EU-Product-Policy-Framework-contributing-to-the-Circular-Economy_de  
    (44)     https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/EF_stakeholdercons19.pdf  
    (45)

       Weitere Information unter  https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/initiative_on_green_claims.htm .

    (46)    SWD(2022) 85 final.
    (47)    SEC(2022) 165.
    (48)    Der Schwerpunkt dieses Vorschlags liegt nicht auf digitalen Informationsinstrumenten, die in dem Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel behandelt werden.
    (49)    SWD(2022) 85 final, Abschnitt 7: Bevorzugte politische Optionen, S. 59.
    (50)    SWD(2022) 85 final, S. 29.
    (51)    SWD(2022) 85 final, S. 31.
    (52)    Weitere Informationen zu den Methoden und zur Pilotphase, in der sie getestet wurden, sind verfügbar unter: https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/  
    (53)    Klimawandel, Ozonabbau, Humantoxizität – kanzerogene Wirkung, Humantoxizität – nicht kanzerogene Wirkung, Feinstaubemissionen, ionisierende Strahlung – menschliche Gesundheit, photochemische Ozonbildung – menschliche Gesundheit, Versauerung, Eutrophierung – Land, Eutrophierung – Süßwasser, Eutrophierung – Salzwasser, Ökotoxizität – Süßwasser, Landnutzung, Wassernutzung, Ressourcennutzung – Mineralien und Metalle, Ressourcennutzung – fossile Stoffe.
    (54)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ).
    (55)    Für den sehr kleinen Anteil an Produkten, die kurz vor der Genehmigung der Option auf Lager sind, wird davon ausgegangen, dass die Aussagen vom Verkäufer entfernt werden (z. B. durch Überdecken mit einem Aufkleber). Dies wird in den ersten beiden Jahren der Umsetzung der Option einige Kosten für den geringen Anteil der auf Lager befindlichen Produkte mit sich bringen; danach sollten alle Lagerbestände verkauft sein.
    (56)    Interne Schätzung für eine spezifische Aussage zu individuellen Auswirkungen (z. B. Prozentsatz des biobasierten (oder Rezyklat-)Anteils eines Produkts), für die die Begründung unkompliziert ist, d. h. eine Aussage, die auf der Grundlage leicht verfügbarer Informationen/Dokumente über die bei der Herstellung verwendeten Materialien belegt werden kann.
    (57)    Interne Schätzung, die die Begründung einer Aussage über den Umweltfußabdruck der gesamten Organisation betrifft. Durchschnittswerte auf der Grundlage einer zusätzlichen gezielten Umfrage der GD ENV mit Beiträgen von sieben der wichtigsten Berater, die die PEFCR-/OEFSR-Entwicklungen unterstützt haben, abgeglichen mit anderen Quellen aus der Literatur.
    (58)    Einzelheiten zur Aufschlüsselung der Verwaltungskosten in SWD(2022) 85 final, S. 200.
    (59)    SWD(2022) 85 final.
    (60)     ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 .
    (61)    SWD(2022) 85 final, S. 50: In Bezug auf das Teilproblem 1.1 (Fehlen zuverlässiger Informationen über die Umwelteigenschaften des Produkts am Verkaufsort) wurden alle Optionen zu einem frühen Zeitpunkt verworfen, da ihr Mehrwert nicht nachgewiesen werden konnte, und die im Rahmen der Initiative für Umweltaussagen und der Initiative für nachhaltige Produkte ergriffenen Maßnahmen dürften diesem Teilproblem deutlich entgegenwirken.
    (62)    Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (ABl. C 526 vom 29.12.2021, S. 1).
    (63)    Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM(2022) 143 final).
    (64)    Das heißt, die Zertifizierung beruht nicht auf einem Zertifizierungssystem oder wurde nicht von staatlichen Stellen festgesetzt.
    (65)    Eingeführt mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
    (66)    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
    (67)    ABl. C … vom …, S. ….
    (68)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
    (69)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
    (70)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM(2022) 143 final).
    (71)    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
    (72)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (COM(2022) 142 final).
    (73)    Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
    (74)     https://agriculture.ec.europa.eu/system/files/2023-01/agri-market-brief-20-organic-farming-eu_en_1.pdf
    (75)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
    (76)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
    (77)    COM(2022) 132 final.
    (78)    Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).
    (79)    Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1).
    (80)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
    (81)    […]
    (82)    Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
    (83)    Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).
    (84)    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) in der geänderten Fassung.
    (85)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (86)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (87)    Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).
    (88)    Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).
    (89)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
    (90)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
    (91)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
    (92)    Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
    (93)    ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.
    (94)    Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
    (95)    Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
    (96)    Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
    (97)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
    (98)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
    (99)    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
    (100)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
    (101)    Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
    (102)    Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16).
    (103)    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
    (104)    Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).
    (105)    Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
    (106)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
    (107)    Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen (ABl. L ...).
    (108)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
    (109)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
    (110)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ).
    (111)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ).
    (112)    Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
    (113)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
    (114)    Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
    (115)    ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.
    (116)    Die Rechtsgrundlage für die Richtlinie über Umweltaussagen ist der Binnenmarkt, die Haushaltsmittel stammen jedoch aus dem Titel 09 – Umwelt- und Klimapolitik.
    (117)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (118)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
    (119)    GM= Getrennte Mittel/NGM= Nichtgetrennte Mittel.
    (120)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (121)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
    (122)    Verfügbar unter: https://environment.ec.europa.eu/publications/proposal-ecodesign-sustainable-products-regulation_en  
    (123)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
    (124)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
    (125)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (126)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (127)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (128)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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