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Document 52023PC0147

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 für einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

COM/2023/147 final

Straßburg, den 14.3.2023

COM(2023) 147 final

2023/0076(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 für einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2023) 58 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

1.1.Politischer Kontext

Die Energiepreise stiegen in den Jahren 2021 und 2022 erheblich an. Dies resultierte aus einer Verringerung der Gasversorgung, insbesondere nach Beginn des russischen Krieges gegen die Ukraine, der Instrumentalisierung von Energie als Waffe sowie aus heimischen Engpässen bei Wasser- und Atomkraft. Der Preisanstieg war auch auf die gestiegene Energienachfrage zurückzuführen, da die Weltwirtschaft nach der COVID-19-Pandemie wieder anzog. Diese Preiserhöhungen wirkten sich in der gesamten EU schnell spürbar auf Haushalte, Industrie und Unternehmen aus, und die Regierungen ergriffen unverzüglich Maßnahmen, um sie einzudämmen. Auf europäischer Ebene stellte die EU rasch ein Energiepreis-Instrumentarium (auch „Energiepreis-Toolbox“) 1 zusammen, mit Maßnahmen zur Bekämpfung hoher Preise, vor allem für die besonders schutzbedürftigen Verbraucher (u. a. durch finanzielle Unterstützung, Steuererleichterungen, Maßnahmen für Gaseinsparungen und zur Gasspeicherung), und sie verabschiedete den REPowerEU-Plan 2 mit weiteren Maßnahmen und Finanzmitteln zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu verringern. Es folgten die Einführung einer befristeten Regelung für staatliche Beihilfen 3 , um bestimmte Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der hohen Energiepreise zu ermöglichen, eine strenge Regelung über die Gasspeicherung 4 , wirksame Maßnahmen zur Nachfragesenkung bei Gas 5 und Strom 6 , Maßnahmen für eine schnellere Erteilung der Genehmigung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und für die damit verbundene Netzinfrastruktur 7 und Preisbegrenzungsregelungen zur Vermeidung von Zufallsgewinnen sowohl auf dem Gas- als auch dem Strommarkt 8 .

Durch diese kurzfristigen Maßnahmen konnten die Mitgliedstaaten die unmittelbaren Folgen der Energiekrise besser bewältigen. Die Krise hat uns jedoch auch die Anfälligkeit von Verbrauchern und Industrie sowie unsere mangelnde Widerstandsfähigkeit gegenüber Energiepreisspitzen vor Augen geführt. Die Auswirkungen der Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen auf die Festsetzung der Strompreise wurden von Unternehmen und Bevölkerung als übermäßig angesehen, während die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, kurzfristige Preisspitzen durch längerfristige Verträge abzufedern, unzureichend erschien. Aus diesem Grund kündigte die Präsidentin der Europäischen Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union 2022 9 an, dass der Strommarkt grundlegend umgestaltet werden sollte.

Zwar sorgt der Energiebinnenmarkt der EU für gewaltige Vorteile und Wachstum in ganz Europa, doch hat die jüngste Energiekrise deutlich gemacht, dass es durch die kurzfristige Ausrichtung des Energiemarkts dazu kommen kann, dass allgemeinere, längerfristige Ziele vernachlässigt werden. Da sich die kurzfristigen Preise direkt in den Verbraucherrechnungen niederschlugen, kam es zu Preisschocks, bei denen sich die Energierechnungen vieler Verbraucher verdrei- oder vervierfacht haben, obwohl die Kosten für Wind- und Solarenergie gleichzeitig sanken. Die plötzliche Belastung durch schwankende und hohe Preise führte bei einigen Lieferanten zu Insolvenz. Viele Industrieunternehmen in energieintensiven Branchen mussten schließen. Daher enthält der Vorschlag eine Reihe von Maßnahmen, die (insbesondere durch Anreize für längerfristige Verträge) darauf abzielen, einen Puffer zwischen Kurzfristmärkten und den Stromrechnungen der Verbraucher zu schaffen, die Funktionsweise der Kurzfristmärkte zu verbessern, erneuerbare Energien besser zu integrieren, die Rolle der Flexibilität zu stärken und die Verbraucher zu stärken und zu schützen.

Die jüngsten Preisschwankungen haben auch die fehlende Flexibilität des Stromnetzes deutlich gemacht, da die Preise zu oft durch die Stromerzeugung aus Gas bestimmt werden und es generell an CO2-armer flexibler Energieversorgung, Laststeuerung und Energiespeicherung mangelt. Da mehr Wind- und Solarenergie in das System gelangt, werden flexible Technologien mit geringen CO2-Emissionen benötigt, um das variable Angebot mit der variablen Nachfrage in Einklang zu bringen. Parallel zu diesem Vorschlag gibt die Kommission Empfehlungen für die Förderung von Speicherinnovationen, -technologien und -kapazitäten ab.

Generell hat die Abhängigkeit des Strompreises von den Preisen für fossile Brennstoffe deutlich gemacht, dass der Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigt werden und das Stromnetz flexibel sein muss, damit fossile Brennstoffe ersetzt werden können. REPowerEU bietet einen solchen Impuls für erneuerbare Energien und damit auch für Wirtschaftswachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze. Es baut auf den Impulsen des europäischen Grünen Deals auf, die europäische Wettbewerbsfähigkeit durch Innovation und den Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft zu verbessern, und ist eng mit dem Industrieplan der Kommission für den Grünen Deal abgestimmt. Um die Investitionen zu fördern, die angesichts der jüngsten Preisschwankungen, unkoordinierter Regulierungseingriffe sowie netzbedingter und regulatorischer Hindernisse für den Markteintritt erforderlich sind, sind grundlegende Reformen nötig. Schließlich forderten die Bürgerinnen und Bürger im Bericht über das endgültige Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas die EU-Organe auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Energieversorgungssicherheit Europas zu verbessern und die Energieunabhängigkeit der EU zu erreichen sowie die Abhängigkeit der EU von ausländischen Akteuren in strategischen Wirtschaftszweigen, einschließlich Energie 10 , zu verringern.

1.2.Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag trägt den Bedenken der Verbraucher, der Industrie und der Investoren angesichts der Anfälligkeit gegenüber schwankenden kurzfristigen Preisen Rechnung, die durch die hohen Preise für fossile Brennstoffe bedingt sind. Er wird die Gestaltung des Strommarkts optimieren, indem er längerfristigen Instrumenten eine größere Rolle einräumt und sie den Kurzfristmärkten zur Seite stellt, den Verbrauchern die Möglichkeit gibt, von Festpreisverträgen zu profitieren, und Investitionen in saubere Technologien fördert. Letztlich heißt dies, dass weniger Strom aus fossilen Brennstoffen erzeugt werden muss, was in künftigen Krisen im Bereich der fossilen Brennstoffe zu niedrigeren Preisen für die Verbraucher führen wird, da die Betriebskosten für erneuerbare und CO2-arme Energie gering sind.

In dem Vorschlag werden Maßnahmen vorgeschlagen, um die Verbraucher vor solchen Schwankungen zu schützen und ihnen eine größere Auswahl an Verträgen und einen direkteren Zugang zu erneuerbarer und CO2-armer Energie zu ermöglichen. Zur Verbesserung der Investitionsbedingungen für Unternehmen, insbesondere für Unternehmen, die Dekarbonisierungspfade verfolgen, werden Maßnahmen vorgeschlagen, um dem Risiko kurzfristiger Preisspitzen durch Strombezugsverträge und strengere aufsichtsrechtliche Verpflichtungen für Energieversorger entgegenzuwirken. Ferner werden Maßnahmen vorgeschlagen, um die Art und Weise, wie variable erneuerbare und CO2-arme Energien in den Kurzfristmarkt integriert werden, zu verbessern. Dazu gehören Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Laststeuerung und Speicherung, neben anderen Formen der Flexibilität bei nichtfossiler Energie. Mit dem Vorschlag wird auch der Zugang von Projektträgern zu längerfristigen Verträgen (sowohl zu staatlich unterstützten Verträgen wie Differenzverträgen als auch zu privaten Verträgen wie Strombezugsverträgen) verbessert und präzisiert, um den Projektträgern im Bereich erneuerbarer und CO2-armer Energie sichere und stabile Einnahmen zu sichern, die Risiken und Kapitalkosten zu senken und gleichzeitig in Zeiten von Preisspitzen Zufallsgewinne zu vermeiden.

Zwar hat die derzeitige Marktgestaltung über viele Jahrzehnte hinweg zu einem effizienten, zunehmend integrierten Markt geführt, doch hat die Energiekrise eine Reihe von Mängeln in folgenden Bereichen deutlich gemacht: i) unzureichende Instrumente zum Schutz der Verbraucher, einschließlich der Unternehmen, vor hohen kurzfristigen Preisen, ii) übermäßiger Einfluss der Preise für fossile Brennstoffe auf die Strompreise und die Tatsache, dass sich kostengünstige erneuerbare Energien und CO2-arme Energie nicht besser in den Stromrechnungen niederschlagen, iii) die Auswirkungen extremer Preisschwankungen und regulatorischer Eingriffe auf Investitionen, iv) Mangel an nichtfossiler Flexibilität (z. B. durch Speicherung oder Laststeuerung), die die Abhängigkeit von der Stromerzeugung aus Gas verringern könnte, v) begrenzte Auswahl an Versorgerverträgen, vi) Schwierigkeiten in Bezug auf den direkten Zugang zu erneuerbarer Energie durch gemeinsame Energienutzung und vii) die Notwendigkeit einer robusten Überwachung des Energiemarkts, um einen besseren Schutz vor Marktmissbrauch zu gewährleisten.

Zum Schutz der Verbraucher vor schwankenden Preisen sieht der Vorschlag das Recht auf Festpreisverträge und Verträge mit dynamischen Preisen, das Recht auf Mehrfachverträge sowie bessere und klarere Vertragsinformationen vor. Verbraucher werden die Möglichkeit haben, aus einer Vielzahl von Vertragsangeboten die für sie passendsten auszuwählen. So können Verbraucher, einschließlich Kleinunternehmen, sichere, langfristige Preise festschreiben, um sich gegen die Auswirkungen plötzlicher Preisschocks zu wappnen, oder sie können sich für den Abschluss von Verträgen mit dynamischer Preisbildung mit Versorgern entscheiden, wenn sie die Preisschwankungen nutzen wollen, um Strom dann zu verbrauchen, wenn er billiger ist (z. B. für das Laden von Elektrofahrzeugen oder die Nutzung von Wärmepumpen) – oder für beide Optionen. Eine solche Kombination aus dynamischen und festen Preisen ermöglicht es, Marktanreize für die Verbraucher zur Anpassung ihrer Stromnachfrage aufrechtzuerhalten und gleichzeitig mehr Sicherheit für diejenigen zu schaffen, die in erneuerbare Energiequellen (z. B. Dach-Solaranlagen) investieren möchten, und die Kosten stabil zu halten. Zusätzlich zu dem bestehenden Schutzrahmen für von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Verbraucher wird der Vorschlag auch den Zugang von Haushalten und KMU zu regulierten Endkundenpreisen im Krisenfall ermöglichen und die Versorgungswirtschaft stabilisieren: Die Versorger werden verpflichtet, größere Anstrengungen zur Vermeidung von Preisspitzen zu unternehmen, indem sie verstärkt auf Termingeschäfte mit Stromerzeugern zurückgreifen (Festschreibung künftiger Preise), und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, eine Regelung für Versorger letzter Instanz einzuführen. Mit dem Vorschlag wird die Position der Verbraucher gestärkt, indem das Recht geschaffen wird, Energie aus erneuerbaren Quellen direkt gemeinsam zu nutzen, ohne dass Energiegemeinschaften gegründet werden müssen. Eine stärkere gemeinsame Energienutzung (z. B. die Weitergabe überschüssigen Solarstroms vom Dach an einen Nachbarn) kann die Inanspruchnahme kostengünstiger erneuerbarer Energie verbessern und Verbrauchern, die andernfalls keinen solchen Zugang haben, einen besseren Zugang zur direkten Nutzung erneuerbarer Energie bieten.

Um die Stabilität und Berechenbarkeit der Energiekosten zu verbessern und so zur Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft beizutragen, die mit übermäßigen Preisschwankungen konfrontiert ist, zielt der Vorschlag darauf ab, den Marktzugang zu stabileren längerfristigen Verträgen und Märkten zu verbessern. Strombezugsverträge (Power Purchase Agreements, PPAs) – langfristige private Verträge zwischen einem Erzeuger (in der Regel von erneuerbarer oder CO2-armer) und einem Verbraucher – können vor Preisschwankungen schützen, stehen aber derzeit meist nur großen Energieverbrauchern in sehr wenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Ein Hindernis für das Wachstum dieses Marktes ist das Kreditrisiko, also das Risiko, dass ein Verbraucher möglicherweise nicht in der Lage ist, den Strom während des gesamten Zeitraums zu kaufen. Um hierbei Abhilfe zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass finanziell gesunden Unternehmen, die auf dem PPA-Markt von Marktzutrittsschranken betroffen sind, Instrumente zur Verringerung der finanziellen Risiken durch Zahlungsausfälle von Abnehmern im Rahmen von Strombezugsverträgen (z. B. Garantiesysteme zu Marktpreisen) zur Verfügung stehen. Damit der Markt für solche Verträge weiter wächst, sollten Projektträger für erneuerbare und CO2-arme Energie, die an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen, einen Teil der erzeugten Energie über Strombezugsverträge verkaufen dürfen. Darüber hinaus sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, bei einigen der Bewertungskriterien dieser Ausschreibungen für Kunden, die von Zutrittsschranken betroffen sind, Anreize für den Zugang zum PPA-Markt zu schaffen. Nicht zuletzt kann die Verpflichtung der Versorger, sich angemessen abzusichern, auch die Nachfrage nach PPAs ankurbeln (die eine Möglichkeit darstellen, die Preise in Zukunft festzuschreiben).

Einige Formen der öffentlichen Unterstützung garantieren dem Energieerzeuger einen Mindestpreis durch die Regierung, ermöglichen es ihm jedoch, den vollen Marktpreis zu erzielen, selbst wenn dieser sehr hoch ist. Aufgrund der jüngsten hohen Preise hat viel (kostengünstige) öffentlich geförderte Energie diese hohen Marktpreise erzielt. Um dies einzudämmen und damit die Preise zu stabilisieren, sollte die Investitionsförderung als zweiseitiger Differenzvertrag gestaltet werden, in dem ein Mindestpreis, aber auch ein Höchstpreis festgelegt wird, sodass alle Einnahmen, die über die Obergrenze hinausgehen, zurückgezahlt werden. Der Vorschlag gilt für neue Investitionen in die Stromerzeugung, einschließlich Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen, Investitionen zum Repowering bestehender Stromerzeugungsanlagen sowie Investitionen zur Erweiterung bestehender Stromerzeugungsanlagen oder zur Verlängerung ihrer Lebensdauer. Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass diese Mittel dann so kanalisiert werden, dass alle Stromverbraucher im Verhältnis zu ihrem Verbrauch unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Preise abzumildern.

Im Kampf gegen schwankende Preise sollen zudem langfristige Verträge zur Festschreibung von Preisen genutzt werden („Termingeschäfte“). Dieser Markt weist in vielen Mitgliedstaaten eine geringe Liquidität auf, könnte aber in der gesamten EU gefördert werden, sodass sich mehr Versorger oder Verbraucher über längere Zeiträume vor übermäßig schwankenden Preisen schützen können. Mit dem Vorschlag werden regionale Referenzpreise über Hubs eingeführt, um die Preistransparenz zu erhöhen, und die Netzbetreiber werden verpflichtet, Übertragungsrechte für mehr als ein Jahr zu gewähren, damit sie, wenn ein Terminkontrakt zwischen Parteien über Regionen oder Grenzen hinweg geschlossen wird, die Übertragung des Stroms gewährleisten können.

Außerdem wird die Fähigkeit der Regulierungsbehörden, die Integrität und Transparenz des Energiemarkts zu überwachen, verbessert, um sicherzustellen, dass die Märkte wettbewerbsorientiert handeln und Preise transparent festgesetzt werden.

Das dritte Ziel besteht darin, Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern, um sicherzustellen, dass sich deren Nutzung im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals verdreifacht. Dies wird zum Teil durch die Verbesserung der Märkte für langfristige Verträge erreicht. Strombezugsverträge und Differenzverträge bieten nicht nur den Verbrauchern stabile Preise, sondern auch den Anbietern erneuerbarer Energien zuverlässige Einnahmen. Dies senkt deren finanzielles Risiko und verringert ihre Kapitalkosten erheblich. So entsteht ein positiver Kreislauf, in dem durch stabile Einnahmen die Kosten gesenkt werden und die Nachfrage nach erneuerbaren Energien angekurbelt wird.

Investitionen in erneuerbare Energien sind auch lohnender, wenn ihr Stromerzeugungspotenzial nicht durch technische Beschränkungen des Systems begrenzt wird. Je flexibler das System ist (Erzeugung, die schnell hoch- oder heruntergefahren werden kann; Speicherung, um Strom aus dem Netz aufzunehmen oder ins Netz einzuspeisen; anpassungsfähige Verbraucher, die ihren Strombedarf erhöhen oder reduzieren können), desto stabiler können die Preise sein und desto mehr erneuerbare Energien können in das System integriert werden. Daher müssen die Mitgliedstaaten künftig ihren Bedarf hinsichtlich der Flexibilität des Stromsystems abschätzen und diesbezügliche Ziele festlegen. Zur Förderung flexibler CO2-armer Lösungen können die Mitgliedstaaten auch Kapazitätsmechanismen konzipieren oder umgestalten. Darüber hinaus erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, neue Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität einzuführen, z. B. Laststeuerung und Speicherung.

Die Netzbetreiber sollten auch eine größere Rolle bei der Integration erneuerbarer Energien in das Netz spielen, unter anderem durch mehr Transparenz in Bezug auf Netzanschlusskapazitäten. Erstens würde durch klarere Informationen die Fähigkeit der Projektträger im Bereich der erneuerbaren Energien verbessert, erneuerbare Energien in Gebieten auszubauen, in denen das Netz weniger überlastet ist. Zweitens kann erneuerbare Energie im System effizienter gehandelt und ausbalanciert werden, wenn der Handel zwischen Marktteilnehmern näher an der „Echtzeit“ erfolgen kann. Wenn Angebote zur Stromversorgung Minuten und nicht Stunden vor dem Verbrauch gemacht werden, sind die Angebote von Wind- und Solarstromerzeugern genauer, es kann mehr Wind- und Solarenergie verbraucht werden und die „Ausgleichskosten“ des Systems werden gesenkt. So werden die Handelsfristen näher an die Echtzeit herangeführt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die vorgeschlagene Initiative ist eng verknüpft mit den im Rahmen des Pakets zum europäischen Grünen Deal vorgelegten Legislativvorschlägen und ergänzt diese. Ferner beschleunigt sie die im REPowerEU-Plan festgelegten Dekarbonisierungsziele, insbesondere im Hinblick auf den Vorschlag zur Überarbeitung der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II), die das wichtigste EU-Instrument zur Förderung erneuerbarer Energien ist. Die vorgeschlagene Initiative stellt insofern eine Ergänzung dar, als sie die beschleunigte Nutzung erneuerbarer Energien ermöglicht. Der Vorschlag zielt darauf ab, stabilere langfristige Einnahmequellen sicherzustellen, um weitere Investitionen in erneuerbare und CO2-arme Energie zu mobilisieren und gleichzeitig das Funktionieren der Kurzfristmärkte zu verbessern, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz von entscheidender Bedeutung sind. Darüber hinaus stellt der Vorschlag darauf ab, die gemeinsame Energienutzung zu ermöglichen, damit sich die Verbraucher am Markt beteiligen können und die Energiewende beschleunigt wird.

Die Senkung des Energieverbrauchs durch Preissignale, Energieeffizienzmaßnahmen oder freiwillige Anstrengungen kann häufig der kostengünstigste, sicherste und sauberste Weg sein, um unsere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, die Versorgungssicherheit zu fördern und unsere Energiekosten zu senken. Durch den Vorschlag werden die aktive Beteiligung der Verbraucher am Markt und der Ausbau der Laststeuerung auf Verbraucherseite erleichtert. Er ermöglicht auch nichtfossile Flexibilität, z. B. in Form von nachfrageseitiger Flexibilität und Speicherung, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden, sodass die Rolle von Erdgas bei der Bereitstellung von Flexibilität auf dem Kurzfristmarkt schrittweise reduziert wird. Daher steht der Vorschlag im Einklang mit der vorgeschlagenen Anhebung des Energieeffizienzziels für 2030 auf 13 %, wie in den vorgeschlagenen Änderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Energieeffizienzrichtlinie 11 dargelegt, die den REPowerEU-Plan 12 begleiten.

Außerdem besteht eine enge Verbindung zwischen dem vorliegenden Vorschlag und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, dem wichtigsten EU-Instrument zur Erreichung der im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele für den Bau und die Renovierung von Gebäuden. Der Vorschlag steht insbesondere in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Einzelverbrauchserfassung und Laststeuerung, die den Vorschlag der Kommission zur schrittweisen verpflichtenden Installation von Photovoltaikanlagen ergänzen, der darauf abzielt, öffentliche, gewerbliche und Wohngebäude klimaneutral zu machen, Teil des Pakets zum europäischen Grünen Deal ist und in der Mitteilung über die EU-Solarstrategie zum Ausdruck kommt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Ziele des Vorschlags, die Verbraucher zu schützen und zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu verbessern und Investitionen in erneuerbare Energien und CO2-arme Technologien zu fördern, stehen voll und ganz im Einklang mit dem Rahmen des europäischen Grünen Deals und ergänzen die laufenden Initiativen, einschließlich des Legislativvorschlags für einen Rechtsakt über eine treibhausgasneutrale Industrie („Netto-Null-Industrie-Verordnung“), der parallel angenommen wird. Damit wird auf die Probleme eingegangen, die in der am 1. Februar 2023 veröffentlichten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“ 13 , aufgezeigt wurden, nämlich dass die Wettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen durch hohe Energiepreise erheblich geschwächt wurde und dass langfristige Preisverträge eine wichtige Rolle dabei spielen könnten, die Stromverbraucher von vorhersehbareren und niedrigeren Kosten für Strom aus erneuerbaren Quellen profitieren zu lassen. Nicht zuletzt ergänzt der Legislativvorschlag die laufende Überarbeitung der einschlägigen Finanzmarktvorschriften wie der Marktmissbrauchsverordnung 14 . Der Vorschlag baut auch auf der Empfehlung des Rates zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität auf, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, weiterhin öffentliche und private Finanzmittel für Investitionen in erneuerbare Energien bereitzustellen, Mobilitätsprobleme zu bewältigen und Kosteneinsparungen durch Kreislaufwirtschaft zu fördern. 15

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Vorschläge für Maßnahmen bildet, die unter anderem auf die Gewährleistung des Funktionierens des Energiemarkts, die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen abzielen. 16 Im Bereich Energie hat die EU nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i AEUV eine geteilte Zuständigkeit.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Handlungsbedarf auf EU-Ebene

Angesichts der beispiellosen Energiepreiskrise sind die EU-Strommärkte ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt. Trotz des steigenden Anteils von kostengünstigem Strom aus erneuerbaren Energieträgern in der gesamten EU wirkt sich der aus fossilen Brennstoffen erzeugte Strom weiterhin auf die Gesamtenergiekosten aus. Haushalte und Unternehmen in der gesamten EU waren während der Krise mit sprunghaft steigenden Energiepreisen konfrontiert.

Dies ist ein Problem von EU-weiter Bedeutung, das nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene gelöst werden kann. Die verstärkte Integration der EU-Strommärkte erfordert eine engere Koordinierung der nationalen Akteure, auch im Rahmen der Marktbeobachtung und -überwachung. Nationale politische Eingriffe im Stromsektor haben aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeit im Energiebereich, der Verbundnetze und der fortschreitenden Integration des Strommarkts unmittelbare Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten. Um das Funktionieren des Stromnetzes, den grenzüberschreitenden Handel und die Investitionen aufrechtzuerhalten und die Energiewende hin zu einem stärker integrierten und effizienteren Energiesystem, das auf erneuerbaren Energien beruht, in koordinierter Weise zu beschleunigen, bedarf es eines gemeinsamen Ansatzes.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ein Gleichgewicht zwischen Verpflichtungen und der Flexibilität geschaffen, die den Mitgliedstaaten in der Frage eingeräumt wird, wie die Hauptziele erreicht werden können, die darin bestehen sicherzustellen, dass sich die niedrigeren Kosten für Strom aus erneuerbaren Quellen in den Verbraucherrechnungen niederschlagen, und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern.

Darüber hinaus kann das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen nur durch ein Tätigwerden auf EU-Ebene und nicht auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten erreicht werden, da die vorgeschlagenen Maßnahmen Änderungen des bestehenden EU-weiten Rahmens für die Gestaltung des Strommarkts gemäß der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 und der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 sowie des bestehenden REMIT-Rahmens erfordern.

EU-Mehrwert

Maßnahmen der EU zur Behebung der Mängel der derzeitigen Gestaltung des Strommarkts bringen einen Mehrwert mit sich, da sie effizienter und wirksamer sind als Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten, wodurch ein fragmentierter Ansatz vermieden wird. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel werden ehrgeiziger und kosteneffizienter sein, wenn sie auf einem gemeinsamen rechtlichen und politischen Rahmen beruhen. Darüber hinaus wären Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nur innerhalb der Grenzen des bestehenden EU-weiten Rahmens für die Gestaltung des Strommarkts gemäß der Elektrizitätsverordnung und der Elektrizitätsrichtlinie sowie der REMIT-Verordnung möglich, weshalb die erforderlichen Änderungen an jenem Rahmen nicht vorgenommen werden könnten. Folglich können die Ziele dieser Initiative von den Mitgliedstaaten selbst nicht ausreichend verwirklicht werden, und hier bieten Maßnahmen auf EU-Ebene einen Mehrwert.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen der Elektrizitätsverordnung, der Elektrizitätsrichtlinie, der REMIT-Verordnung und der ACER-Verordnung werden als verhältnismäßig erachtet.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen Anreize für die Nutzung von langfristigen Verträgen wie Strombezugsverträgen und zweiseitigen Differenzverträgen geschaffen werden sollen, können zu höheren Verwaltungskosten und einem höheren Verwaltungsaufwand für Unternehmen und nationale Verwaltungen führen. Die angestrebten wirtschaftlichen Auswirkungen sind jedoch notwendig und verhältnismäßig, um das Ziel zu erreichen, Anreize für die Nutzung solcher langfristigen Verträge zu schaffen und sicherzustellen, dass die Energiekosten der europäischen Haushalte und Unternehmen sowie die Einnahmen aus nichtfossilen Technologien mit niedrigen variablen Kosten unabhängiger von den Preisschwankungen auf den Kurzfristmärkten und somit über längere Zeiträume stabiler werden.

Die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität und Integration der Märkte können sich auch kurzfristig auf die Unternehmen auswirken, da sich diese an neue Handelsregelungen anpassen müssten. Sie werden jedoch als notwendig erachtet, um die angestrebten Ziele – bessere Integration erneuerbarer und CO2-armer Energie und Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen bei der Flexibilität – zu erreichen und letztlich in der Union CO2-Neutralität bei geringeren Kosten für die Verbraucher zu erreichen. Sie stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen, da die Auswirkungen auf die Unternehmen im Vergleich zum derzeitigen Rahmen minimal erscheinen und die wirtschaftlichen Vorteile der Reform jede kurz- oder langfristige administrative Umstrukturierung bei Weitem überwiegen würden.

Ferner besteht ein angemessenes Verhältnis zu den angestrebten Zielen, keine Maßnahmen zur Änderung bestehender Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung und der Elektrizitätsrichtlinie in Betracht zu ziehen, wenn etwaige Probleme, die im Zusammenhang mit den bestehenden Bestimmungen festgestellt wurden, durch die Art ihrer Anwendung beziehungsweise Umsetzung gelöst werden können. Ein solcher Fall betrifft die Maßnahmen zur Angemessenheit der Ressourcen in Kapitel IV der Elektrizitätsverordnung, insbesondere das Verfahren für die Mitgliedstaaten zur Einführung von Kapazitätsmechanismen, das ohne Änderung der einschlägigen Bestimmungen vereinfacht werden könnte.

Durch die geplanten Maßnahmen zur Stärkung der Position der Verbraucher sowie der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes werden die Pflichten der Versorger und Netzbetreiber ausgeweitet. Der zusätzliche Aufwand ist jedoch notwendig und verhältnismäßig, um das Ziel zu erreichen, den Verbrauchern Zugang zu besseren Informationen und einer Vielzahl von Angeboten zu verschaffen, ihre Stromkosten von kurzfristigen Bewegungen auf den Energiemärkten zu entkoppeln und ein neues Risikogleichgewicht zwischen Versorgern und Verbrauchern zu erreichen.

Die zur Verbesserung des REMIT-Rahmens geplanten Maßnahmen können die Berichtspflichten für Marktteilnehmer aufgrund eines breiteren Anwendungsbereichs der REMIT-Verordnung vergrößern. Diese Maßnahmen sind notwendig, um das Ziel zu erreichen, Transparenz und Überwachungskapazitäten zu erhöhen und eine wirksamere Ermittlung und Durchsetzung grenzüberschreitender Fälle in der EU zu gewährleisten, damit Verbraucher und Marktteilnehmer Vertrauen in die Integrität der Energiemärkte haben, die Preise ein faires und wettbewerbsorientiertes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln und keine Gewinne durch Marktmissbrauch erwirtschaftet werden können. Sie stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel, da die Qualitätsgewinne bei der Marktbeobachtung und -überwachung die kurz- oder langfristigen Verwaltungskosten überwiegen würden.

Schlussendlich wird das vorgeschlagene Gesamtpaket von Maßnahmen angesichts des übergeordneten Gebots, Klimaneutralität zu den geringsten Kosten für die Verbraucher zu erreichen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, als angemessen erachtet.

Wahl des Instruments

Mit dem Vorschlag werden die Elektrizitätsverordnung, die Elektrizitätsrichtlinie, die REMIT-Verordnung, die ACER-Verordnung und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie geändert. Da der Vorschlag darauf abzielt, eine begrenzte Anzahl neuer Bestimmungen hinzuzufügen und eine begrenzte Anzahl bestehender Bestimmungen in diesen Rechtsakten zu ändern, ist der Rückgriff auf einen Änderungsrechtsakt angemessen. Aus demselben Grund erscheint es auch angemessen, das Instrument einer Änderungsverordnung zu nutzen, um Änderungen sowohl an bestehenden Verordnungen als auch an bestehenden Richtlinien vorzunehmen.

3.KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

Konsultation der Interessenträger

Zur Vorbereitung der vorliegenden Initiative hat die Kommission vom 23. Januar bis zum 13. Februar 2023 eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Die Konsultation stand allen offen.

Im Rahmen dieser Konsultation gingen 1369 Stellungnahmen bei der Kommission ein. Mehr als 700 von ihnen kamen von Bürgerinnen und Bürgern, etwa 450 von Unternehmen und Unternehmensverbänden, rund 40 von nationalen oder lokalen Behörden oder von nationalen Regulierungsbehörden und rund 70 von Netzbetreibern. Darüber hinaus beteiligten sich rund 20 Energiegemeinschaften, 15 Gewerkschaften und 20 Verbraucherorganisationen. Eine beträchtliche Zahl von NRO, Denkfabriken und Forschungseinrichtungen sowie andere akademische Organisationen reichten ebenfalls Antworten ein. Ein Überblick über die Stellungnahmen der Interessenträger findet sich in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die dieser Gesetzgebungsinitiative beigefügt ist.

Darüber hinaus organisierte die Kommission am 15. Februar 2023 eine gezielte Online-Konsultation der Interessenträger, an der rund 70 Marktteilnehmer, Nichtregierungsorganisationen, Netzbetreiber, die ACER und nationale Regulierungsbehörden, Denkfabriken und Wissenschaftler teilnahmen. Die Konsultation ergab, dass die Interessenträger im Großen und Ganzen folgende Ansichten vertraten:

Kurzfristmärkte und der auf Grenzpreisen basierende Preismechanismus sollten beibehalten werden, da sie gut funktionieren und die richtigen Preissignale aussenden. Kurzfristmärkte (Day-Ahead- und Intraday-Märkte) sind gut entwickelt und das Ergebnis einer jahrelangen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Energiebereich.

Kurzfristmärkte müssen durch Instrumente ergänzt werden, die Anreize für längerfristige Preissignale wie die in der Konsultation der Kommission genannten schaffen, insbesondere Strombezugsverträge, Differenzverträge und erweiterte Terminmärkte. Zwischen den verschiedenen Instrumenten sollte ein ausgewogenes Verhältnis hergestellt werden. Dennoch sollte es keine obligatorischen Systeme geben, und die Freiheit, die entsprechenden Verträge zu wählen, sollte gewahrt bleiben.

Die Vorteile nichtfossiler Flexibilitätslösungen wie Laststeuerung und Speicherung wurden anerkannt, insbesondere vor dem Hintergrund eines steigenden Anteils erneuerbarer Energien. Ihre Marktbeteiligung sollte gefördert werden.

Die künftigen Strommärkte müssen an einen hohen Anteil erneuerbarer Energien angepasst werden. Darüber hinaus sollte stärkeres Gewicht auf die lokale Dimension und den Netzausbau gelegt werden. Diese Herausforderungen könnten durch die in der öffentlichen Konsultation vorgestellten Lösungen angegangen werden.

Verbraucherschutz und die Erschwinglichkeit von Energie sind wesentlich, aber die Beibehaltung der Signale für die Laststeuerung ist ebenso wichtig. Neu entstehende Lösungen wie Energiegemeinschaften, Eigenverbrauch und die gemeinsame Energienutzung sollten ermöglicht und gefördert werden.

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen

Angesichts der Dringlichkeit der Initiative wurde anstelle einer Folgenabschätzung eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen erstellt. In der dem vorliegenden Vorschlag zugrunde liegenden Arbeitsunterlage werden die Vorschläge der Kommission für eine strukturelle Reaktion auf die hohen Energiepreise für Haushalte und Unternehmen und zur Gewährleistung von sicherer, sauberer und erschwinglicher Energie für Haushalte und Unternehmen in der Zukunft erläutert und die verfügbaren Belege für die vorgeschlagenen Maßnahmen dargelegt.

In der Arbeitsunterlage wird der Schluss gezogen, dass das vorgeschlagene Reformpaket die Struktur und Funktionsweise des europäischen Strommarkts erheblich verbessern dürfte. Sie ist ein weiterer Baustein, um die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals zu ermöglichen. Darüber hinaus wird eine Bestandsaufnahme der durch die Energiekrise aufgedeckten Mängel vorgenommen und versucht, sie zu beheben.

Aus dem Dokument geht hervor, dass die Reform dazu beitragen wird, die derzeit mit hohen und schwankenden Preisen konfrontierten Verbraucher zu schützen und zu stärken, indem zwischen ihnen und den Kurzfristmärkten ein Puffer geschaffen wird. Mit diesem Vorschlag werden die hohen Preise der auf dem Strommarkt eingesetzten Technologien für fossile Brennstoffe von den Energiekosten der Verbraucher und Unternehmen entkoppelt. Durch langfristige Vertragsabschlüsse in Form von PPAs, Differenzverträgen und Terminmärkten wird sichergestellt, dass der Anteil der Stromkosten, der von Kurzfristmärkten abhängt, erheblich verringert werden kann. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten zur Verringerung der Preisschwankungen bei den Stromkosten durch eine Absicherungsverpflichtung für die Versorger und die Verpflichtung, auch Festpreisverträge anzubieten, erheblich erweitert. Die Verbraucher werden auch bessere Informationen über Angebote erhalten, bevor sie einen Vertrag unterzeichnen, und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Versorger letzter Instanz zu bestimmen. Darüber hinaus können sie in Krisenzeiten den Zugang zu regulierten Endkundenpreisen ermöglichen. Das Recht, Energie gemeinsam zu nutzen, ist ein neues Merkmal, das die Verbraucher stärkt und den dezentralen Ausbau erneuerbarer Energien fördert, da es Verbrauchern mehr Kontrolle über ihre Energiekosten verschafft.

In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wird erläutert, inwiefern diese Reform auch die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie verbessern wird und damit den Rechtsakt über eine klimaneutrale Industrie umfassend ergänzt. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die richtigen Bedingungen für die Entwicklung der PPA-Märkte bestehen, damit die Industrie langfristig Zugang zu erschwinglichem und sauberem Strom erhält. Die Verbesserungen an den Terminmärkten werden grenzüberschreitende erneuerbare Energie für Industrien und Versorger bis zu drei Jahre im Voraus deutlich zugänglicher machen, was im Vergleich zu heute eine erhebliche Verbesserung darstellt. Insgesamt werden öffentliche Förderregelungen für erneuerbare Energien die Energieunabhängigkeit in den Mitgliedstaaten und die Marktdurchdringung erneuerbarer Energien erhöhen und gleichzeitig Arbeitsplätze und Kompetenzen vor Ort fördern.

Aus dem Dokument geht hervor, dass diese Reform den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen wird; das Potenzial fester Erzeugungskapazitäten und Flexibilitätslösungen wird voll ausgeschöpft, damit die Mitgliedstaaten erneuerbare Energien in immer größerem Umfang nutzen können. Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten vor, ihren Bedarf an Flexibilität im Stromnetz zu prüfen und die Einführung neuer Förderregelungen für Laststeuerung und Speicherung zu ermöglichen. Mit dem Vorschlag werden auch zusätzliche Möglichkeiten für den grenzüberschreitenden und nationalen Handel mit erneuerbarer Energie eingeführt. Auf diese Weise kann der Markt die Integration erneuerbarer Energien und die Wirtschaftlichkeit von Flexibilitätslösungen, die zur Versorgungssicherheit beitragen können, besser unterstützen.

Schließlich wird in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beschrieben, wie mit diesem Vorschlag dem Ersuchen des Europäischen Rates entsprochen wird, Möglichkeiten zu prüfen, um die Funktionsweise des Strommarkts vor dem Hintergrund der Energiekrise zu optimieren. Sie zielt darauf ab, die Verbraucher zu schützen, indem durch längerfristige Verträge ein Puffer zwischen ihnen und den Kurzfriststrommärkten geschaffen wird, und diese Kurzfristmärkte effizienter für erneuerbare Energien und Flexibilitätslösungen mit einer besseren Regulierungsaufsicht zu nutzen. Mit diesem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Marktvorschriften auch in Zukunft ihren Zweck erfüllen, um die kosteneffiziente Dekarbonisierung des Stromsektors voranzutreiben und seine Widerstandsfähigkeit gegenüber Schwankungen der Energiepreise zu erhöhen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen 

Die Ausarbeitung des vorliegenden Legislativvorschlags und der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen stützt sich auf umfangreiches Material, auf das in den Fußnoten der Arbeitsunterlage verwiesen wird, sowie auf die Antworten auf die öffentliche Konsultation.

Grundrechte 

Durch den Vorschlag könnten sich Auswirkungen auf eine Reihe von Grundrechten ergeben, die in der EU-Grundrechtecharta niedergelegt sind, darunter insbesondere die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und das Eigentumsrecht (Artikel 17). Wie oben erläutert, werden diese Auswirkungen jedoch, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen die Ausübung dieser Rechte einschränken, als notwendig und verhältnismäßig angesehen, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen, und stellen daher legitime Einschränkungen dieser Rechte dar, wie sie nach der Charta zulässig sind.

Andererseits verbessert der Vorschlag den Schutz der Grundrechte wie die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das Diskriminierungsverbot (Artikel 21), den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel 36), die Einbeziehung eines hohen Umweltschutzniveaus (Artikel 37) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47), insbesondere durch eine Reihe von Bestimmungen über die Stärkung der Position der Verbraucher sowie der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die vorgeschlagenen Änderungen der Elektrizitätsrichtlinie, der Elektrizitätsverordnung, der REMIT-Verordnung und der ACER-Verordnung konzentrieren sich auf das, was als notwendig erachtet wird, um die Mängel der derzeitigen Gestaltung des Strommarkts im Zusammenhang mit der Energiekrise zu beheben und auf kosteneffiziente Weise zu den Klimazielen der Union beizutragen. Sie stellen keine vollständige Überarbeitung dieser Instrumente dar.

Der Vorschlag kann die Verwaltungsanforderungen für nationale Verwaltungen und Unternehmen erhöhen, wenn auch in verhältnismäßiger Weise, wie oben erläutert. Beispielsweise können die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen Anreize für die Nutzung von langfristigen Verträgen wie Strombezugsverträgen und zweiseitigen Differenzverträgen geschaffen werden sollen, zu höheren Verwaltungskosten und einem höheren Verwaltungsaufwand für Unternehmen und nationale Verwaltungen führen. Die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen sind jedoch für Unternehmen und Verbraucher positiver Art.

Die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität und Integration der Märkte können sich ebenfalls kurzfristig auf die Unternehmen auswirken, da diese an neue Handelsregelungen angepasst werden müssten. Diese Auswirkungen werden jedoch verglichen mit dem derzeitigen Rahmen als minimal erachtet, da die wirtschaftlichen Vorteile durch die Reform jede kurz- oder langfristige administrative Umstrukturierung bei Weitem überwiegen würden.

Durch die geplanten Maßnahmen zur Stärkung der Position der Verbraucher sowie der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes werden die Pflichten der Versorger und Netzbetreiber erweitert, um die Auswahl zu vergrößern, den Schutz zu verbessern und die aktive Beteiligung der Verbraucher, insbesondere der Haushalte, am Markt zu erleichtern. Der zusätzliche Aufwand ist jedoch minimal, da diese Rahmen in ganz Europa eingeführt werden und daher eine Straffung der Vorschriften erforderlich ist.

Durch die zur Verbesserung des REMIT-Rahmens geplanten Maßnahmen können sich die Berichtspflichten bestimmter Marktteilnehmer erhöhen, wenn auch in verhältnismäßiger Weise. Diese Auswirkungen werden jedoch verglichen mit dem derzeitigen Rahmen als minimal erachtet, da die Qualitätsgewinne bei der Marktbeobachtung und -überwachung alle kurz- oder langfristigen Verwaltungskosten überwiegen würden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen des Vorschlags zur Verbesserung der Gestaltung des EU-Strommarkts auf den Haushalt betreffen die Mittel der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der GD Energie, die im Finanzbogen zu diesem Vorschlag beschrieben werden. Für die neuen Aufgaben, welche die ACER ab 2025 ausführen soll, werden vier zusätzliche Vollzeitäquivalente (VZÄ) sowie entsprechende Finanzmittel benötigt. Die Arbeitsbelastung der GD Energie wird um drei VZÄ steigen.

Die Auswirkungen des Vorschlags zur Änderung der REMIT-Verordnung auf den Haushalt betreffen die Mittel der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der GD Energie, die im Finanzbogen zu diesem Vorschlag beschrieben werden.  Im Wesentlichen erfordern die neuen Aufgaben der ACER, insbesondere in Bezug auf die erweiterten Untersuchungsbefugnisse, eine schrittweise Einführung von 25 zusätzlichen VZÄ in der ACER ab 2025 sowie entsprechende finanzielle Ressourcen, obwohl der Großteil des zusätzlichen Personals durch Gebühren finanziert wird. Zu diesem Zweck muss der Beschluss (EU) 2020/2152 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die an die ACER für Aufgaben im Rahmen der REMIT-Verordnung zu entrichtenden Gebühren angepasst werden. Die Arbeitsbelastung der GD Energie wird um zwei VZÄ steigen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung und die Einhaltung der Maßnahmen, die letztlich angenommen werden, durch die Mitgliedstaaten und andere Akteure überwachen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, wenn und wann immer dies erforderlich ist. Zu Überwachungs- und Durchführungszwecken wird die Kommission vor allem von der ACER unterstützt, insbesondere in Bezug auf die REMIT-Verordnung. Die Kommission wird im Zusammenhang mit der Elektrizitätsverordnung und der Elektrizitätsrichtlinie auch mit der ACER und den nationalen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten.

Um die Umsetzung zu erleichtern, wird die Kommission außerdem für bilaterale Treffen und Gespräche mit den Mitgliedstaaten im Falle spezifischer Fragen zur Verfügung stehen.

Erläuterung einzelner Bestimmungen der Vorschläge  

Mit den Änderungen der Elektrizitätsverordnung werden der Anwendungsbereich und der Gegenstand der Verordnung präzisiert, wobei hervorgehoben wird, welche Bedeutung unverzerrte Marktsignale für die Erhöhung der Flexibilität haben und welche Rolle langfristige Investitionen bei der Abfederung von Schwankungen der kurzfristigen Marktpreise spielen, die sich auf die Stromkosten der Verbraucher, einschließlich energieintensiver Wirtschaftszweige, KMU und Haushalten, auswirken. Bestimmte wesentliche Grundsätze für den Handel auf dem Day-Ahead- und dem Intraday-Markt werden ebenfalls präzisiert. Außerdem sind neue Vorschriften für die Beschaffung von Laststeuerung in Form eines Produkts zur Lastspitzenreduktion durch die Übertragungsnetzbetreiber enthalten sowie Vorschriften, die es Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern ermöglichen, Daten von speziellen Messgeräten zu verwenden. Mit dem Vorschlag werden neue Vorschriften für Terminstrommärkte festgelegt, die deren Liquidität verbessern sollen. Er enthält neue Vorschriften, die darauf abzielen, die Rolle längerfristiger Verträge in Form von Strombezugsverträgen und zweiseitigen Differenzverträgen deutlich zu machen und Anreize für ihre Nutzung zu schaffen. Neu sind auch Vorschriften, die die Prüfung des Flexibilitätsbedarfs durch die Mitgliedstaaten, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Einführung von Flexibilitätsförderregelungen und die Gestaltungsgrundsätze für solche Flexibilitätsförderregelungen betreffen. Außerdem werden neue Transparenzanforderungen für Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf die für neue Netzanschlüsse verfügbare Kapazität eingeführt.

Die Änderungen der Elektrizitätsrichtlinie sehen neue Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und zur Stärkung ihrer Position vor. Mit der Änderung in Bezug auf die freie Versorgerwahl werden neue Anforderungen eingeführt, die gewährleisten sollen, dass die Kunden für denselben Standort mehr als einen Versorger wählen können, indem für einen einzigen Anschlusspunkt mehrere Zähler (auch als Einzelzähler bezeichnet) installiert werden dürfen.

Die Änderungen zum Schutz der Verbraucher und zur Stärkung ihrer Position sorgen dafür, dass die Kunden aus einer Vielzahl von Verträgen die Verträge auswählen können, die ihrer Situation am besten entsprechen, wobei gewährleistet wird, dass alle Kunden mindestens auf ein Angebot mit einem Festpreis und fester Laufzeit zurückgreifen können. Darüber hinaus müssen die Kunden vor Vertragsabschluss klare Informationen über diese Angebote erhalten.

Außerdem wird für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen ein neues Recht auf Beteiligung an der gemeinsamen Energienutzung geschaffen, worunter der Eigenverbrauch von erneuerbarer Energie durch aktive Kunden zu verstehen ist, wenn diese Energie extern entweder in Anlagen erzeugt oder gespeichert wird, die sich vollständig oder teilweise im Eigentum der aktiven Kunden befinden oder von ihnen ganz oder teilweise gepachtet oder gemietet werden, oder ihnen das Recht auf Nutzung dieser Energie von einem anderen aktiven Kunden übertragen wurde.

Ebenfalls eingeführt werden wichtige neue Schutzbestimmungen für die Kunden, mit denen eine kontinuierliche Stromversorgung gewährleistet werden soll, darunter die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Benennung von Versorgern letzter Instanz, die die Verantwortung für die Kunden ausgefallener Versorger übernehmen, und eine Bestimmung zum Schutz schutzbedürftiger Kunden vor Stromsperren. Die Versorger werden zudem verpflichtet, Risikomanagementmaßnahmen einzuführen, um durch Umsetzung geeigneter Absicherungsstrategien das Ausfallrisiko zu begrenzen. Die Absicherungsstrategien werden von den nationalen Regulierungsbehörden überwacht.

Mit den Änderungen der Elektrizitätsrichtlinie werden neue Transparenzanforderungen für Verteilernetzbetreiber in Bezug auf die für neue Netzanschlüsse verfügbare Kapazität eingeführt. Die Rolle der Regulierungsbehörden in Bezug auf die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 eingerichtete zentrale Vergabeplattform wird präzisiert.

Mit den Änderungen in Bezug auf die REMIT-Verordnung wird der Anwendungsbereich der REMIT-Verordnung an die aktuellen und sich wandelnden Marktbedingungen angepasst, indem unter anderem der Umfang der Datenberichterstattung auf neue Regelleistungsmärkte und gekoppelte Märkte sowie auf den algorithmischen Handel ausgeweitet wird. Dies gewährleistet eine stärkere, fester verankerte und regelmäßigere Zusammenarbeit zwischen den Energie- und Finanzregulierungsbehörden, einschließlich ACER und ESMA, in Bezug auf abgeleitete Produkte des Energiegroßhandels. Verbessert wird auch das Verfahren für die Erfassung von Insider-Informationen und die Markttransparenz, indem die Aufsicht über die ACER verstärkt und die Definition von Insider-Informationen angepasst wird. Durch die Änderungen der REMIT-Verordnung wird die Aufsicht über meldende Parteien wie registrierte Meldemechanismen und Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, verbessert. Durch entsprechende Änderungen werden die Möglichkeiten des Datenaustauschs zwischen der ACER, den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission verbessert. Durch die Änderung der REMIT-Verordnung wird die Rolle der ACER bei der Untersuchung bedeutender grenzüberschreitender Fälle zur Bekämpfung der REMIT-Verstöße gestärkt. Ferner wird der Rahmen für die Harmonisierung der von den Regulierungsbehörden auf nationaler Ebene verhängten Geldbußen festgelegt.

Die Änderungen an der ACER-Verordnung zielen darauf ab, die Rolle der ACER in Bezug auf die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 eingerichtete zentrale Vergabeplattform und die neuen Vorschriften, die in der Elektrizitätsverordnung in Bezug auf Terminmärkte und Flexibilitätsförderregelungen eingeführt werden, zu klären. Ferner werden die Rolle und die Zuständigkeiten der ACER im Einklang mit der Änderung der REMIT-Verordnung präzisiert. Mit der Änderung der RED II soll der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Arten direkter Preisstützungssysteme für erneuerbare Energiequellen, die die Mitgliedstaaten einführen können, präzisiert werden.

 

2023/0076 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 für einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Ein offener und fairer Wettbewerb auf dem Strom- und Gasbinnenmarkt und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer erfordern Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein umfassender Rahmen (im Folgenden „REMIT-Verordnung“) zur Erreichung dieses Ziels geschaffen. Es gilt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in funktionierende Energiemärkte zu stärken und die Union wirksam vor Marktmanipulationsversuchen zu schützen, indem die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 geändert wird, um für noch mehr Transparenz zu sorgen, die Überwachungskapazitäten weiter auszubauen, bei potenziellen grenzüberschreitenden Fällen von Marktmissbrauch eine wirksamere Untersuchung und Durchsetzung zu gewährleisten und so die festgestellten Mängel des derzeitigen Rahmens zu beheben.

(2)Finanzinstrumente, einschließlich Energiederivate, die auf den Energiemärkten gehandelt werden, gewinnen zunehmend an Bedeutung. Angesichts der immer engeren Wechselbeziehungen zwischen den Finanzmärkten und den Energiegroßhandelsmärkten sollte die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 besser an die Finanzmarktvorschriften wie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 angepasst werden, auch in Bezug auf die Definition von Marktmanipulation und Insider-Informationen. Konkret sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegte Definition der Marktmanipulation leicht angepasst werden, um sie an Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anzugleichen. Die Definition der Marktmanipulation in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sollte so angepasst werden, dass sie nicht nur den Abschluss einer Transaktion und das Erteilen eines Handelsauftrags sondern auch jede andere Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten erfasst, der bzw. die i) falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte, ii) den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder beeinflussen könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, oder iii) unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung oder versuchter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten.

(3)Ebenso sollte die Definition der Insider-Informationen an jene in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeglichen werden. Betreffen Insider-Informationen einen Vorgang, der aus mehreren Schritten besteht, können alle Schritte des Vorgangs wie auch der gesamte Vorgang als Insider-Informationen gelten. Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang kann für sich genommen mehrere Umstände oder ein Ereignis darstellen, die gegeben sind bzw. das eingetreten ist oder bezüglich deren/dessen auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Faktoren eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie/es entsteht/eintritt. Dieses Konzept sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass demgemäß der Umfang der Auswirkungen dieser Reihe von Umständen oder des Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss. Ein Zwischenschritt sollte als Insider-Information angesehen werden, wenn er für sich genommen den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für Insider-Informationen entspricht.

(4) Die Verordnungen (EU) Nr. 596/2014, 600/2014 und 648/2012, die Richtlinie 2014/65/EU sowie die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf die von dieser Verordnung erfassten Praktiken werden durch die vorliegende Verordnung nicht berührt.

(5)Der Informationsaustausch zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und den zuständigen nationalen Finanzbehörden ist von zentraler Bedeutung für die Zusammenarbeit und die Aufdeckung potenzieller Verstöße sowohl auf den Energiegroßhandelsmärkten als auch auf den Finanzmärkten. Im Rahmen des Informationsaustauschs auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollten die nationalen Regulierungsbehörden relevante Informationen, die sie erhalten, an die nationalen Finanz- und Wettbewerbsbehörden weiterleiten.

(6)Falls Informationen in handels- oder sicherheitsrelevanter Hinsicht nicht oder nicht mehr sensibel sind, sollte die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“ oder „ACER“) in der Lage sein, diese den Marktteilnehmern und einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, um zu einer besseren Marktkenntnis beizutragen. Die ACER sollte dabei auch Informationen über organisierte Märkte, IIP und RRM gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen veröffentlichen können, um die Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte zu erhöhen, sofern der Wettbewerb auf diesen Energiemärkten dadurch nicht verzerrt wird.

(7)Organisierte Märkte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Energiegroßhandelsprodukten ausüben, bei denen es sich um Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, sollten gemäß den Anforderungen der genannten Richtlinie ordnungsgemäß zugelassen werden.

(8)Der Einsatz von Technologie für den Handel hat sich in den letzten zehn Jahren erheblich weiterentwickelt und ist auf den Energiegroßhandelsmärkten zunehmend verbreitet. Viele Marktteilnehmer nutzen den algorithmischen Handel sowie hochfrequente algorithmische Handelstechniken, bei denen nur eine eingeschränkte oder gar keine menschliche Intervention erfolgt. Den Risiken, die sich aus diesen Praktiken ergeben, sollte mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorgebeugt werden.

(9)Die Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Aufdeckung potenzieller Verstöße zur Erreichung des Ziels der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 hängt ganz entscheidend von der Einhaltung der Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Qualität der Daten ab, die die Agentur erhält. Unstimmigkeiten hinsichtlich der Qualität, der Formatierung, der Zuverlässigkeit und der Kosten von Handelsdaten schaden der Transparenz, dem Verbraucherschutz und der Markteffizienz. Damit die Agentur ihre Aufgaben und Funktionen wirksam wahrnehmen kann, müssen die Informationen, die sie erhält, unbedingt richtig und vollständig sein.

(10)Für eine bessere Marktüberwachung durch die Agentur und eine umfassendere Datenerhebung bedarf es einer Optimierung des derzeitigen Meldesystems. Um Lücken in der Datenerhebung zu schließen, sollten mehr Daten erhoben werden, auch zu gekoppelten Märkten, neuen Regelreservemärkten, Regelreservemarktsverträgen und Produkten, die zu Lieferungen in der Union führen können. Organisierte Märkte sollten verpflichtet werden, der Agentur den vollständigen Orderbuchdatensatz zur Verfügung zu stellen. Außerdem sollten Anbieter von Orderbüchern als Personen betrachtet werden, die beruflich Transaktionen arrangieren, welche der Pflicht zur Überwachung und Meldung mutmaßlicher Verstöße unterliegen.

(11)Plattformen für Insider-Informationen (IIP) sollten eine wichtige Rolle bei der wirksamen und rechtzeitigen Veröffentlichung von Insider-Informationen spielen. Es sollte die Pflicht bestehen, Insider-Informationen auf speziellen IIP offenzulegen, um die Informationen leicht zugänglich zu machen und die Transparenz zu erhöhen. Um Vertrauen in die IIP zu schaffen, sollten diese zugelassen und registriert werden.

(12)Damit die Datenübermittlung an die Agentur schneller und effizienter erfolgen kann, sollten die Informationen über registrierte Meldemechanismen (RRM) bereitgestellt werden, und der Betrieb von RRM sollte von der Agentur genehmigt werden. Die RRM sollten jederzeit die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen und mit dem Datenschutzrecht im Einklang stehen. Zudem sollte die Agentur ein Register aller RRM in der Union erstellen.

(13)Um die Überwachung im Hinblick auf die Aufdeckung eines möglicherweise auf Insider-Informationen basierenden Handels und im Hinblick auf die Qualität der erhobenen Informationen zu erleichtern, muss die Erhebung von Insider-Informationen an die derzeitigen Verfahren für die Meldung von Handelsdaten angepasst werden.

(14)Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren und ausführen, müssen verdächtige Transaktionen, die gegen die Bestimmungen über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation verstoßen, melden. Um die Durchsetzungsmöglichkeiten bei solchen Verstößen zu verstärken, sollten Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, auch verpflichtet sein, verdächtige Aufträge und potenzielle Verstöße gegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Insider-Informationen zu melden. Anbieter eines direkten elektronischen Zugangs und Anbieter gemeinsamer Orderbücher sollten als Personen betrachtet werden, die beruflich Transaktionen arrangieren.

(15)Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement sieht die Möglichkeit einer Teilnahme von Drittländern an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung der Union im Stromsektor vor. Da der Marktkopplungsbetreiber einen bestimmten Algorithmus für die optimale Zusammenführung von Geboten und Angeboten verwendet, kann es passieren, dass Handelsaufträge in einem Drittland erteilt werden, das an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung der Union teilnimmt, aber ein Vertrag für die Versorgung mit Strom zur Lieferung in der Union zustande kommt. Handelsaufträge, die in Drittländern erteilt werden, die an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung der Union teilnehmen, und die zu Lieferungen in der Union führen können, sollten unter die Definition eines Energiegroßhandelsprodukts im Sinne der vorliegenden Verordnung fallen.

(16)Um eine genaue, objektive und zuverlässige Bewertung des Preises für LNG-Lieferungen in die Union zu erhalten, sollte die Agentur alle LNG-Marktdaten erheben, die für die Erstellung einer täglichen LNG-Preisbewertung erforderlich sind. Die Preisbewertung sollte auf der Grundlage aller Transaktionen im Zusammenhang mit LNG-Lieferungen in die Union erfolgen. Die ACER sollte die Befugnis erhalten, diese Marktdaten von allen Teilnehmern zu erheben, die im Bereich LNG-Lieferungen in die Union aktiv sind. Alle diese Teilnehmer sollten verpflichtet werden, alle ihre LNG-Marktdaten der ACER so echtzeitnah wie technisch möglich zu melden, und zwar entweder nach Abschluss einer Transaktion oder nach Abgabe eines Gebots oder Angebots für den Abschluss einer Transaktion. Die Preisbewertung der ACER sollte einen möglichst vollständigen Datensatz umfassen, einschließlich der Transaktionspreise und – ab dem 31. März 2023 – der Gebots- und Angebotspreise für LNG-Lieferungen in die Union. Die tägliche Veröffentlichung dieser objektiven Preisbewertung und des im Vergleich zu anderen Referenzpreisen auf dem Markt ermittelten Spreads in Form eines LNG-Referenzwerts ebnet den Weg für seine freiwillige Aufnahme als Referenzpreis in die Verträge und Transaktionen von Marktteilnehmern. Nach ihrer Einführung könnten die LNG-Preisbewertung und der LNG-Referenzwert auch zu einer Referenz für Derivatkontrakte werden, die zur Absicherung des LNG-Preises oder der Preisdifferenz zwischen dem LNG-Preis und anderen Gaspreisen verwendet werden.

(17)Die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein wirksames Instrument sein, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Zusammenarbeit zu fördern und den Aufwand für die Marktteilnehmer zu verringern. Daher sollte eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegation geschaffen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befähigt werden, Aufgaben und Zuständigkeiten an andere nationale Regulierungsbehörden zu delegieren. Es sollte die Möglichkeit bestehen, spezifische Bedingungen einzuführen und den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Marktteilnehmern oder Gruppen erforderliche Maß zu begrenzen. Die Delegation sollte dem Prinzip folgen, dass die Kompetenz derjenigen Behörde übertragen wird, die am besten in der Lage ist, in der jeweiligen Angelegenheit tätig zu werden.

(18)Es ist ein einheitlicher und strengerer Rahmen vonnöten, um Marktmanipulation und andere Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in den Mitgliedstaaten zu verhindern. Sanktionen bei Verstößen gegen die genannte Verordnung sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein und der Art des jeweiligen Verstoßes unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem Rechnung tragen. Verwaltungsrechtliche Sanktionen, Zwangsgelder und Aufsichtsmaßnahmen sind ergänzende Bestandteile eines wirksamen Durchsetzungsmechanismus. Eine harmonisierte Beaufsichtigung des Energiegroßhandelsmarkts erfordert ein kohärentes Vorgehen der nationalen Regulierungsbehörden.

(19)Bislang sind die Mitgliedstaaten für die Überwachung und Durchsetzung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zuständig. Marktmissbrauchsverhalten ist zunehmend grenzüberschreitender Natur und betrifft oft mehrere Mitgliedstaaten. Durchsetzungsmaßnahmen gegen grenzüberschreitenden Marktmissbrauch können Herausforderungen hinsichtlich der rechtlichen Zuständigkeit mit sich bringen, wenn es darum geht, die nationale Regulierungsbehörde zu ermitteln, die am besten in der Lage wäre, die betreffende Untersuchung einzuleiten.

(20)Auch Marktmissbrauchsfälle mit mehreren grenzüberschreitenden Elementen, an denen außerhalb der Union niedergelassene Marktteilnehmer beteiligt sind, stellen für die Durchsetzung eine besondere Herausforderung dar. Die derzeitige Aufsichtsstruktur ist für das gewünschte Maß an Marktintegration nicht geeignet. Für grenzüberschreitende Fälle, in denen gemeinsame Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur derzeit komplizierte Regelungen erfordern und verschiedene Aufsichtssysteme nebeneinander existieren, gibt es noch keinen Mechanismus, der bestmögliche Aufsichtsbeschlüsse gewährleistet. Für diese Art von Marktmissbrauchsfällen, denen aufgrund ihrer unionsweiten Dimension nicht allein durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten begegnet werden kann, muss folglich ein effizientes und wirksames Aufsichts- und Untersuchungssystem geschaffen werden.

(21)Die Untersuchung von Verstößen gegen die vorliegende Verordnung, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, sollte im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens auf Unionsebene durchgeführt werden. Da grenzüberschreitende Fälle komplex sind und ausreichender Ressourcen bedürfen, ist die Einbeziehung der Agentur erforderlich, insbesondere bei einem stärker integrierten Energiemarkt. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 hat die Agentur umfangreiche Erfahrungen hinsichtlich der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte und der Erhebung einschlägiger Daten in der Union gesammelt, um für deren Integrität und Transparenz zu sorgen. Aufgrund dieser Erfahrungen sollte die Agentur Untersuchungen durchführen dürfen, um gegen Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorzugehen. Die Agentur sollte bei solchen Untersuchungen mit den nationalen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um deren Durchsetzungsmaßnahmen zu unterstützen und zu ergänzen. Ebenso sollten die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden untereinander erforderlichenfalls zusammenarbeiten, um die Agentur bei ihren Untersuchungen zu unterstützen.

(22)Die Agentur sollte befugt sein, im Rahmen von Untersuchungen Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen und Auskunftsersuchen an die Personen zu übermitteln, die Gegenstand der Untersuchungen sind, insbesondere wenn die mutmaßlichen Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine eindeutig grenzüberschreitende Dimension haben. Bei der Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen und bei der Übermittlung von Auskunftsersuchen an die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, sollte die Agentur eng und aktiv mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, die ihrerseits die Agentur umfassend unterstützen sollten, auch wenn sich eine Person weigert, der Inspektion unterzogen zu werden oder die angeforderten Informationen bereitzustellen. Es ist wichtig, dass die Verfahrensgarantien und die Grundrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen der Agentur sind, uneingeschränkt geachtet werden. Die Vertraulichkeit der Informationen, die von den Personen übermittelt werden, die Gegenstand der Untersuchung sind, sollte im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union geschützt werden.

(23)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —



HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wird wie folgt geändert:

[1] Artikel 1 wird wie folgt geändert:

[a] Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) „Diese Verordnung gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten. Die Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie (EU) 2014/65, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf Tätigkeiten, die Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2014/65 betreffen, sowie die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf die unter diese Verordnung fallenden Praktiken.“

[b] Dem Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die ESMA und die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten tauschen insbesondere regelmäßig, mindestens vierteljährlich, einschlägige Informationen und Daten über mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit von dieser Verordnung erfassten Energiegroßhandelsprodukten aus.“

[2] Artikel 2 wird wie folgt geändert:

[a] Nummer 1 wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) eine präzise, direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betreffende von einem Kunden oder von anderen, in seinem Namen handelnden Personen übermittelte Information über die offenen Aufträge des Kunden im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten.“

[b] Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Eine Information ist dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise von Energiegroßhandelsprodukten zuzulassen. Eine Information kann als präzise angesehen werden, wenn sie sich auf einen zeitlich gestreckten Vorgang, der bestimmte Umstände oder ein bestimmtes Ereignis einschließlich künftiger Umstände oder Ereignisse herbeiführen soll oder hervorbringt, oder auf die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieser künftigen Umstände oder dieses künftigen Ereignisses verbundenen Zwischenschritte in diesem Vorgang bezieht. 

Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insider-Information betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insider-Informationen gemäß diesem Artikel erfüllt. 

Für die Zwecke des Absatzes 1 ist unter einer Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde, eine Information zu verstehen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde;“

[c] Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„2.    ‚Marktmanipulation‘ ist

a)    der Abschluss einer Transaktion, das Erteilen eines Handelsauftrags oder jede sonstige Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, der bzw. das bzw. die

i)    falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte,

ii)    den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder beeinflussen könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder

iii)    unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten;

oder“;

[d] in Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt, dem am Ende von Buchstabe b das Wort „oder“ vorangestellt wird:

„c) die Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.“ 

[e] Am Ende von Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„‚Marktmanipulation‘ kann das Verhalten einer juristischen Person, aber – im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union oder dem nationalen Recht – auch das der natürlichen Personen, die an der Entscheidung über die Ausübung von Tätigkeiten für Rechnung der betreffenden juristischen Person beteiligt sind, bezeichnen.“ 

[f] in Nummer 4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„4. ‚Energiegroßhandelsprodukte‘ sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:

a)    Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas, deren Lieferung in der Union erfolgt, oder Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas, die zu Lieferungen in der Union führen können;“

[g] Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.    ‚Marktteilnehmer‘ ist jede Person, einschließlich eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers und einer Person, die beruflich Transaktionen arrangiert oder ausführt, wenn sie für eigene Rechnung tätig ist, die/der an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;“

[h] Die folgende neue Nummer 8a wird eingefügt:

„8a. ‚Person, die beruflich Transaktionen arrangiert oder ausführt‘ ist eine Person, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen über Energiegroßhandelsprodukte oder mit der Ausführung von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten befasst ist;“

[i] Die folgende neue Nummer 10a wird eingefügt:

„10a ‚die Agentur‘ oder ‚ACER‘ (European Union Agency for the Cooperation of Energy Regulators) ist die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;“

[j] Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„16. ‚registrierter Meldemechanismus‘ oder ‚RRM‘ (registered reporting mechanism) ist eine Person, die gemäß dieser Verordnung zur Meldung der Einzelheiten zu Transaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, und Fundamentaldaten an die Agentur im Namen von Marktteilnehmern registriert ist;

17. ‚Plattform für Insider-Informationen‘ oder ‚IIP‘ (inside information platform) ist eine Person, die gemäß dieser Verordnung für den Betrieb einer Plattform zur Offenlegung von Insider-Informationen und zur Meldung offengelegter Insider-Informationen an die Agentur im Namen von Marktteilnehmern registriert ist;

18. ‚algorithmischer Handel‘ ist der Handel mit einem Energiegroßhandelsprodukt, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Parameter von Handelsaufträgen automatisch bestimmt, z. B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;

19. ‚direkter elektronischer Zugang‘ ist eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines organisierten Marktes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte elektronisch direkt an den organisierten Markt übermitteln kann, einschließlich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) umfassen, sowie Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);

20. ‚organisierter Markt‘ (organised market place, ‚OMP‘) ist eine Energiebörse, ein Energiebroker, eine Kapazitätsplattform für Energie oder eine andere Person, die beruflich Transaktionen arrangiert oder ausführt, einschließlich Anbieter gemeinsamer Orderbücher, jedoch mit Ausnahme des rein bilateralen Handels, bei dem zwei natürliche Personen Handel für jeweils eigene Rechnung treiben;

21. ‚LNG-Handel‘ sind Gebote, Angebote oder Transaktionen zum Kauf oder Verkauf von Flüssiggas (liquefied natural gas, LNG), a) die die Lieferung in der Union betreffen, b) die zur Lieferung in der Union führen oder c) in deren Rahmen eine Gegenpartei das LNG an einem Terminal in der Union wieder in den gasförmigen Zustand überführt;

22. ‚LNG-Marktdaten‘ sind Aufzeichnungen von Geboten, Angeboten oder Transaktionen für den LNG-Handel mit den entsprechenden Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission;

23. ‚LNG-Marktteilnehmer‘ ist jede natürliche oder juristische Person, die LNG-Handel betreibt, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz;

24. ‚LNG-Preisbewertung‘ ist die Bestimmung eines täglichen Referenzpreises für den LNG-Handel nach einer von der ACER festzulegenden Methode;

25. ‚LNG-Referenzwert‘ ist die Bestimmung eines Spreads zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem von ICE Endex Markets B.V. täglich bestimmten Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt (Front Month Contract) der Title Transfer Facility (TTF).“

[3] In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die Nutzung von Insider-Informationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt, auf das sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insider-Handel, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insider-Informationen erteilt wurde.“

[4] Artikel 4 wird wie folgt geändert:

[a] In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die Marktteilnehmer legen die Insider-Informationen über IIP offen. Die IIP stellen sicher, dass die Insider-Informationen in einer Weise veröffentlicht werden, die einen schnellen Zugang, einschließlich des Zugangs über eine klare Anwendungsprogrammierschnittstelle, sowie eine vollständige, korrekte und zeitnahe Bewertung der Informationen durch die Öffentlichkeit ermöglicht.“

[b] Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Veröffentlichung von Insider-Informationen, auch in aggregierter Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder nach diesen Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes gilt als vollständige und effektive Bekanntgabe, jedoch nicht notwendigerweise als rechtzeitige Bekanntgabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.“

[5] Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Zulassung und Beaufsichtigung von IIP 

(1)IIP lassen sich bei der Agentur registrieren. Eine IIP darf erst den Betrieb aufnehmen, nachdem die Agentur geprüft hat, ob sie den Anforderungen dieses Artikels entspricht, und den Betrieb genehmigt hat. Das Register der IPP ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienste, für die die IIP registriert ist. Die Agentur überprüft regelmäßig die Einhaltung dieser Verordnung durch die IIP. Hat die Agentur eine Registrierung gemäß Absatz 5 widerrufen, so wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Widerrufs im Register veröffentlicht.

(2)Eine IIP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich in Echtzeit veröffentlichen zu können. Die Informationen werden für alle Zwecke kostenlos zur Verfügung gestellt. Die IIP verbreitet diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Insider-Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Insider-Informationen mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.

(3)Die durch eine IIP nach Absatz 2 veröffentlichten Insider-Informationen umfassen, je nach Art der Insider-Informationen, mindestens die folgenden Angaben:

a)Meldungskennung und Status des Ereignisses,

b)Datum der Veröffentlichung, Uhrzeit sowie Beginn und Ende des Ereignisses,

c)Name des Marktteilnehmers und Identifizierung des Marktteilnehmers,

d)betroffene Gebots- oder Bilanzierungszone,

e)sowie gegebenenfalls

f)Art der Nichtverfügbarkeit und Art des Ereignisses,

g)Maßeinheit,

h)nicht verfügbare, verfügbare und installierte oder technische Kapazität,

i)Grund der Nichtverfügbarkeit,

j)Art des Brennstoffs,

k)betroffener Vermögenswert oder betroffener Anteil und ihr Identifikationscode.

(4)Eine IIP trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit ihren Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt eine IIP, die auch Marktbetreiber oder ein Marktteilnehmer ist, alle erfassten Insider-Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

Eine IIP richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Übermittlungswege für Insider-Informationen zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Die IIP verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um ihre Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

Die IIP verfügt über Systeme, die imstande sind, Meldungen von Insider-Informationen rasch und effektiv auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.

(5)Die Agentur kann die Registrierung einer IIP widerrufen, wenn diese

a)in einem Zeitraum von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

b)die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;

c)die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt oder

d)in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.

Wenn die Registrierung widerrufen wird, sorgt die betreffende IIP für eine geordnete Ersetzung einschließlich der Übertragung der Daten und der Umleitung der Meldeströme zu anderen IIP. 

Die Agentur unterrichtet die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem die IIP niedergelassen ist, unverzüglich über eine Entscheidung, die Registrierung einer IIP zu widerrufen.

(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)die Mittel und Wege, mit denen eine IIP die in Absatz 2 genannte Verpflichtung im Zusammenhang mit Insider-Informationen erfüllen kann;

b)den Inhalt der nach Absatz 2 veröffentlichten Insider-Informationen, in einer Weise, die die Veröffentlichung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen ermöglicht;

c)die konkreten organisatorischen Anforderungen für die Durchführung von Absatz 4.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

[6] Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Algorithmischer Handel

(1)Ein Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt, verfügt über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte. Der Marktteilnehmer verfügt auch über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme dieser Verordnung und den Vorschriften eines organisierten Marktes, an den er angeschlossen ist, entsprechen. Der Marktteilnehmer verfügt über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und stellt sicher, dass seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

(2)Ein Marktteilnehmer, der in einem Mitgliedstaat algorithmischen Handel betreibt, teilt dies den nationalen Regulierungsbehörden seines Mitgliedstaats und der Agentur mit.

Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats des Marktteilnehmers kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien, die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Obergrenzen, denen das Handelssystem unterliegt, die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die er zur Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen eingerichtet hat, sowie die Einzelheiten über die Prüfung seines Handelssystems vorzulegen. 

Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Punkten aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen. 

(3)Ein Marktteilnehmer, der direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und die Agentur entsprechend. 

Die nationale Regulierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Marktteilnehmers kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Absatz 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen. 

Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.

(4)Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie (EU) 2014/65 werden durch diesen Artikel nicht berührt.“

[7] In Artikel 7 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Die ACER überwacht den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel oder Versuche eines solchen Handels aufzudecken und zu verhindern. Sie erhebt die Daten zur Bewertung und Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte wie in Artikel 8 vorgesehen.“

[] Folgende neue Artikel 7a bis 7d werden angefügt:

„Artikel 7a

Aufgaben und Befugnisse der ACER bei der Durchführung von Preisbewertungen und der Bestimmung von Referenzwerten

(1) Die ACER erstellt und veröffentlicht so rasch wie möglich eine tägliche Bewertung der LNG-Preise und beginnt damit spätestens am 13. Januar 2023. Für die Zwecke der LNG-Preisbewertung erhebt und verarbeitet die ACER systematisch LNG-Marktdaten über Transaktionen. Die Preisbewertung trägt gegebenenfalls regionalen Unterschieden und Marktbedingungen Rechnung.

(2) Spätestens ab dem 31. März 2023 erstellt und veröffentlicht die ACER einen LNG-Tagesreferenzwert, der durch den Spread zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem von ICE Endex Markets B.V. täglich festgestellten Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt der TTF bestimmt wird. Für die Zwecke des LNG-Referenzwerts erhebt und verarbeitet die ACER systematisch alle LNG-Marktdaten.

(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung gelten für LNG-Marktteilnehmer die Verpflichtungen und Verbote dieser Verordnung für Marktteilnehmer. Die Befugnisse, über die die ACER gemäß dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 verfügt, gelten ebenfalls in Bezug auf LNG-Marktteilnehmer, einschließlich der Bestimmungen zur Vertraulichkeit.

Artikel 7b

Veröffentlichung von LNG-Preisbewertung und -Referenzwert

(1) Die LNG-Preisbewertung wird täglich veröffentlicht, und zwar spätestens bis 18.00 Uhr MEZ für die Bewertung der endgültigen Transaktionspreise. Spätestens ab dem 31. März 2023 veröffentlicht die ACER zusätzlich zur Veröffentlichung der LNG-Preisbewertung außerdem täglich spätestens bis 19.00 Uhr MEZ oder so bald wie technisch möglich den LNG-Referenzwert.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels kann die ACER die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen.

Artikel 7 c

Übermittlung von LNG-Marktdaten an die ACER

(1) Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der ACER täglich die LNG-Marktdaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission in einem standardisierten Format, mithilfe eines hochwertigen Übertragungsprotokolls und so echtzeitnah wie technisch möglich vor der Veröffentlichung der täglichen LNG-Preisbewertung (18.00 Uhr MEZ).

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Zeitpunkts erlassen, bis zu dem LNG-Marktdaten vor der täglichen Veröffentlichung der LNG-Preisbewertung gemäß Absatz 1 vorzulegen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Bei Bedarf gibt die ACER nach Konsultation der Kommission Leitlinien für Folgendes heraus:

a) die Einzelheiten der zu meldenden Informationen zusätzlich zu den derzeit geltenden Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen und den Fundamentaldaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014, auch für Gebote und Angebote, und

b) das Verfahren, den Standard und das elektronische Format sowie die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Übermittlung der Daten, die bei der Übermittlung der LNG-Marktdaten einzuhalten sind.

(4) Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der ACER die erforderlichen LNG-Marktdaten kostenlos über die von der ACER eingerichteten Meldekanäle, möglichst mittels bereits bestehender und verfügbarer Verfahren.

Artikel 7d

Aufrechterhaltung des Betriebs

Die ACER überprüft, aktualisiert und veröffentlicht regelmäßig ihre Methode für die LNG-Preisbewertung und den LNG-Referenzwert sowie die Methode für die Meldung von LNG-Marktdaten und die Veröffentlichung ihrer LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerte und berücksichtigt dabei die Ansichten der Stellen, die die LNG-Marktdaten übermittelt haben.“

[8] Artikel 8 wird wie folgt geändert:

[a] Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Für die Zwecke der Meldung von Aufzeichnungen über Transaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, die an organisierten Märkten eingegangen, abgeschlossen oder ausgeführt wurden, stellen diese Marktplätze der Agentur Daten zum Orderbuch zur Verfügung oder gewähren der Agentur auf Verlangen Zugang zum Orderbuch, damit sie den Handel überwachen kann.“ 

[b] In Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie berücksichtigen bestehende Systeme zur Meldung von Transaktionen für die Überwachung von Handelstätigkeiten zwecks Aufdeckung von Marktmissbrauch.“

[c] In Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

(3) „In Absatz 4 Buchstaben a bis d genannte Personen, die Transaktionen gemäß der Verordnung (EU) 600/2014 oder der Verordnung (EU) 648/2012 gemeldet haben, unterliegen keiner doppelten Meldepflicht in Bezug auf diese Transaktionen.“

[d] Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) einen organisierten Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen (trade matching system) oder andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen,“

ii) folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

„Die Informationen werden über registrierte Meldemechanismen bereitgestellt.“

[e] Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)    Die Marktteilnehmer übermitteln der ACER und den nationalen Regulierungsbehörden Informationen über die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, sowie Insider-Informationen, die gemäß Artikel 4 bekannt gegeben wurden, zum Zweck der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte. Die Meldepflichten der Marktteilnehmer sind dadurch auf ein Mindestmaß zu beschränken, dass die erforderlichen Informationen nach Möglichkeit ganz oder teilweise mithilfe bestehender Quellen erfasst werden.“

[9] In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)    Marktteilnehmer, die Transaktionen tätigen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der ACER gemeldet werden müssen, müssen sich bei der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind. Marktteilnehmer, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, melden ein Büro in einem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, an und lassen sich bei der nationalen Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats registrieren.“ 

[10] Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

Genehmigung und Beaufsichtigung der registrierten Meldemechanismen

(1)Der Betrieb eines RRM unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die Agentur gemäß diesem Artikel. 

Die Agentur genehmigt Parteien als RRM, wenn

a)der RRM eine in der Union niedergelassene juristische Person ist und

b)der RRM die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt.

Die Zulassung als RRM ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig und gestattet einem RRM-Anbieter, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen. 

Ein zugelassener RRM hat die Voraussetzungen für die Zulassung nach diesem Artikel jederzeit zu erfüllen. Ein zugelassener RRM unterrichtet die ACER unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Zulassung.

Die Agentur erstellt ein Register aller RRM in der Union. Das Register ist öffentlich zugänglich, enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der RRM zugelassen ist, und wird regelmäßig aktualisiert. Hat die Agentur eine Zulassung eines RRM gemäß Absatz 4 widerrufen, so wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Widerrufs im Register veröffentlicht.

(2)Die Agentur überprüft regelmäßig die Einhaltung dieser Verordnung durch die RRM. Zu diesem Zweck erstatten die RRM der Agentur jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.

(3)RRM verfügen über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach Artikel 8 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich und spätestens innerhalb des in den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Zeitplans zu übermitteln. 

Ein RRM trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein RRM, der auch ein OMP oder ein Marktteilnehmer ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

Die RRM richten solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Ein RRM verfügt über angemessene Ressourcen und Back-up-Einrichtungen, um seine Dienste gemäß dem Zeitplan, der in den gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, anzubieten und aufrechtzuerhalten.

Der RRM verfügt über Systeme, die effektiv imstande sind, Transaktionsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch den Marktteilnehmer verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und – bei Auftreten solcher Fehler oder Lücken – dem Marktteilnehmer genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern.

Der RRM verfügt über Systeme, die ihn in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der Agentur korrigierte und vollständige Meldungen der Transaktionen zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.

(4)Die Agentur kann die Zulassung eines RRM widerrufen, wenn dieser

a)in einem Zeitraum von 18 Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen 18 Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

b)die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d)in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.

Ein RRM, dessen Zulassung widerrufen wurde, muss für die ordnungsgemäße Ersetzung einschließlich des Datentransfers und der Umleitung der Meldungen zu anderen RRM sorgen. 

Die Agentur unterrichtet gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der RRM niedergelassen ist, unverzüglich über eine Entscheidung, die Zulassung eines RRM zu widerrufen.

(5)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)die Mittel und Wege, mit denen ein RRM die in Absatz 1 genannte Informationspflicht zu erfüllen hat, und 

b)die konkreten organisatorischen Anforderungen für die Durchführung der Absätze 2 und 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

[11] Artikel 10 wird wie folgt geändert:

[a] Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die ACER richtet Verfahren ein für den Austausch der bei ihr nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit der Kommission, den nationalen Regulierungsbehörden, den zuständigen Finanzmarktbehörden, den nationalen Wettbewerbsbehörden, der ESMA und anderen relevanten Behörden auf Unionsebene. Bevor die ACER solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die genannten Behörden.“

[b] Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Die nationalen Regulierungsbehörden richten Verfahren ein für den Austausch der bei ihnen nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit den zuständigen Finanzmarktbehörden, den nationalen Wettbewerbsbehörden, den nationalen Steuerbehörden und Eurofisc sowie anderen relevanten Behörden auf nationaler Ebene. Bevor die nationale Regulierungsbehörde solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die Agentur und die genannten Parteien.“

[c] Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Die nationalen Regulierungsbehörden gewähren nur denjenigen Behörden Zugang zu den Verfahren nach Absatz 1a dieses Artikels, die Systeme eingerichtet haben, die es der nationalen Regulierungsbehörde ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.“

[13] Artikel 12 wird wie folgt geändert:

[a] Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Steuerbehörden und Eurofisc, die nationalen Wettbewerbsbehörden, die ESMA und andere relevante Behörden gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 10 bei ihnen eingegangenen Informationen und treffen Maßnahmen einschließlich Maßnahmen gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, um jeden Missbrauch solcher Informationen zu verhindern.“

[b] Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 kann die ACER beschließen, Teile der Informationen, über die sie verfügt, öffentlich zugänglich zu machen, vorausgesetzt, dass keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer oder einzelne Transaktionen oder einzelne Handelsplätze offengelegt werden und dahin gehend auch keine Rückschlüsse gezogen werden können. Die ACER darf nicht daran gehindert werden, Informationen über organisierte Märkte, IIP und RRM gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu veröffentlichen.“

[14] Artikel 13 wird wie folgt geändert:

[a] Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote und die in den Artikeln 4, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen angewendet werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden sind dafür zuständig, alle auf ihren nationalen Energiegroßhandelsmärkten vorgenommenen Handlungen zu untersuchen und diese Verordnung durchzusetzen, unabhängig davon, wo der gemäß Artikel 9 Absatz 1 registrierte Marktteilnehmer, der diese Handlungen vornimmt, ansässig oder niedergelassen ist. 

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationalen Regulierungsbehörden mit den für die Ausübung dieser Funktion notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Befugnisse werden in verhältnismäßiger Weise ausgeübt.

Diese Befugnisse können

(a)direkt,

(b)in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder

(c)durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls ihre Untersuchungsbefugnisse in Zusammenarbeit mit organisierten Märkten, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen (trade matching systems) oder den anderen in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d genannten Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen, ausüben.“

[b] Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt:

„(3) Um Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu bekämpfen, die Durchsetzungsmaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden zu unterstützen und zu ergänzen und zu einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, kann die Agentur in Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse und gemäß den Artikeln 13a und 13b Untersuchungen durchführen.

(4) Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote und die in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen angewendet werden, wenn

a)Handlungen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten zur Lieferung in mindestens drei Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder wurden oder

b)im Zusammenhang mit zur Lieferung in mindestens zwei Mitgliedstaaten bestimmten Energiegroßhandelsprodukten Handlungen vorgenommen werden oder vorgenommen wurden und mindestens eine der natürlichen oder juristischen Personen, die diese Handlungen vornehmen oder vorgenommen haben, in einem Drittland ansässig oder niedergelassen, aber gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist oder

c)die zuständige nationale Regulierungsbehörde unbeschadet der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Ausnahmen nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um dem in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b genannten Ersuchen der Agentur nachzukommen oder

d)die relevanten Informationen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 dieser Verordnung die Preise von Energiegroßhandelsprodukten, die in mindestens drei Mitgliedstaaten geliefert werden sollen, erheblich beeinflussen dürften.

(5) Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gemäß Artikel 15 erfüllt werden, wenn die Personen beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten zur Lieferung in mindestens drei Mitgliedstaaten arrangieren oder ausführen.

(6) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die Agentur die laufenden oder bereits durchgeführten Untersuchungen einer Regulierungsbehörde in denselben Fällen gemäß dieser Verordnung sowie die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Untersuchung.

(7) Nach Abschluss ihrer Maßnahmen zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Absatz 4 erstellt die Agentur einen Bericht. Der Bericht wird unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen veröffentlicht. Gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, unterrichtet sie die nationalen Regulierungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend und fordert, dass der Verstoß gemäß Artikel 18 behandelt wird. Die Agentur kann den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Folgemaßnahmen empfehlen und erforderlichenfalls die Kommission unterrichten.“ 

[15] Folgende Artikel 13a bis 13d werden eingefügt:

„Artikel 13a 

Inspektionen vor Ort durch die Agentur

(1)Die Agentur arbeitet bei der Vorbereitung und Durchführung von Inspektionen vor Ort eng mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammen.

(2)Um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen, kann die Agentur alle erforderlichen Inspektionen vor Ort in allen Räumlichkeiten der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, durchführen. Die Agentur kann die Überprüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Überprüfung dies erfordern. 

(3)Die Bediensteten der Agentur und sonstige von ihr zur Durchführung der Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand eines Beschlusses der Agentur nach Absatz 6 über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in diesem Artikel genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, Räume, Eigentum und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Überprüfung und in dem für die Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln. 

(4)Die Agentur unterrichtet die nationale Regulierungsbehörde und andere betroffene Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Kontrolle. Kontrollen nach diesem Artikel werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt. 

(5)Die Bediensteten der Agentur und die sonstigen von ihr zur Durchführung einer Inspektion vor Ort ermächtigten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion angegeben sind. 

(6)Die in diesem Artikel genannten Personen müssen sich den durch einen Beschluss der Agentur angeordneten Prüfungen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/942 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Die Agentur konsultiert die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion durchgeführt werden soll, bevor sie eine solche Entscheidung trifft.

(7)Auf Antrag der Agentur unterstützen Bedienstete der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Beamten der Agentur und die sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in diesem Artikel genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen Regulierungsbehörde können auf Antrag auch an den Kontrollen vor Ort teilnehmen.

(8)Stellen die Bediensteten der Agentur oder die von ihr ermächtigten oder bestellten Personen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Kontrolle widersetzt, gewährt die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats ihnen oder anderen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Kontrolle vor Ort durchgeführt werden kann.

(9)Setzt die Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß den Absätzen 7 und 8 nach geltendem nationalen Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so beantragt die Agentur auch eine solche Genehmigung. Die Agentur kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.

(10)Beantragt die Agentur eine Genehmigung gemäß Absatz 9, so überprüft das nationale Gericht

a)ob die Entscheidung der Agentur echt ist und

b)ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und nicht willkürlich oder im Hinblick auf den Gegenstand der Nachprüfung unverhältnismäßig sind. 

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann das nationale Gericht die Agentur um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, warum die Agentur einen Verstoß gemäß Artikel 13 Absatz 3 vermutet, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist. Abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.

Artikel 13b

Informationsersuchen

(1)Auf Ersuchen der Agentur stellt jede Person ihr die Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Agentur gemäß dieser Verordnung erforderlich sind. In ihrem Ersuchen macht die Agentur folgende Angaben:

a)Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;

b)sie nennt den Zweck des Ersuchens;

c)sie gibt an, welche Informationen in welchem Datenformat erforderlich sind;

d)sie legt, entsprechend dem Ersuchen, die Frist fest, innerhalb deren die Informationen vorzulegen sind;

e)sie informiert die Person darüber, dass die Antwort auf das Auskunftsersuchen nicht unrichtig oder irreführend sein darf.

(2)Die Agentur hat die Befugnis, Entscheidungen zu dem Zweck von Informationsanträgen gemäß Unterabsatz 1 zu treffen. In einer solchen Entscheidung weist die Agentur zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 auf das Recht hin, gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 vor dem Beschwerdeausschuss der Agentur Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen und sie durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(3)Die in Absatz 1 genannten Personen oder ihre Vertreter stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Die Personen tragen die volle Verantwortung dafür, dass die bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und nicht irreführend sind.

(4)Stellen die Bediensteten der Agentur oder die von ihr ermächtigten oder bestellten Personen fest, dass sich eine Person weigert, die angeforderten Informationen bereitzustellen, gewährt die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats ihnen oder anderen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden, auch durch Verhängung von Sanktionen gemäß dem geltenden nationalen Recht, die erforderliche Unterstützung, damit die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 sichergestellt ist.

(5)Stellen die Bediensteten der Agentur sowie die von ihr ermächtigten oder ernannten Personen fest, dass sich eine Person weigert, die angeforderten Informationen bereitzustellen, kann die Agentur Schlussfolgerungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ziehen.

(6)Die Agentur übermittelt den nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des Ersuchens gemäß Absatz 1 oder der Entscheidung gemäß Absatz 2.

Artikel 13c

Verfahrensgarantien

(1)Die Agentur führt Prüfungen vor Ort durch und fordert Informationen unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensgarantien der Marktteilnehmer an; dazu zählen

a)das Recht, sich nicht selbst zu belasten;

b)das Recht auf Unterstützung durch eine Person ihrer Wahl;

c)das Recht, eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Kontrolle vor Ort stattfindet;

d)das Recht, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen;

e)das Recht, eine Kopie des Befragungsprotokolls zu erhalten und es entweder zu genehmigen oder Anmerkungen hinzuzufügen.

(2)Die Agentur holt Beweise für und gegen den Marktteilnehmer ein, führt Prüfungen vor Ort durch und fordert Informationen objektiv, unparteiisch und im Einklang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung an.

(3)Die Agentur achtet bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort und bei der Einholung von Informationen uneingeschränkt die geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Vertraulichkeit und den Datenschutz.

Artikel 13d

Gegenseitige Amtshilfe

(1)Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu gewährleisten, unterstützen die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur einander.“

[15] Artikel 15 wird wie folgt geändert:

„Artikel 15

Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen

Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren oder ausführen, informieren unverzüglich die Agentur sowie die zuständige nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Handelsauftrag oder eine Transaktion einschließlich deren Stornierung oder Änderung gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 oder 5 verstoßen könnte.

Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren oder ausführen, müssen wirksame Vorkehrungen und Verfahren einführen und beibehalten, mit denen

a)     Verstöße gegen die Artikel 3, 4 oder 5 festgestellt werden können;

b)    gewährleistet werden kann, dass ihre Mitarbeiter, die Überwachungstätigkeiten gemäß diesem Artikel ausüben, keinerlei Interessenkonflikten unterliegen und unabhängig handeln.“

[16] Artikel 16 wird wie folgt geändert:

[a] Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden, die nationale Wettbewerbsbehörde sowie die nationale Steuerbehörde in einem Mitgliedstaat können angemessene Formen der Zusammenarbeit einrichten, damit wirksame und effiziente Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden und ein Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei Untersuchungen und Gerichtsverfahren und zur Durchsetzung dieser Verordnung und einschlägiger Finanz- und Wettbewerbsvorschriften geleistet wird.“

[b] In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Spätestens 30 Tage vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen Verstoß gegen diese Verordnung unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die Agentur und übermitteln ihr eine Zusammenfassung des Falls und die erwogene Entscheidung. Die Agentur führt eine öffentliche Liste solcher Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich des Datums der Entscheidung, der Namen der sanktionierten Personen, des Artikels dieser Verordnung, gegen den verstoßen wurde, und der verhängten Sanktionen. Zum Zweck dieser Veröffentlichung übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden der Agentur diese Informationen innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung.“

[c] In Absatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„(e) die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten die zuständigen nationalen Steuerbehörden und Eurofisc, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass auf dem Energiegroßhandelsmarkt Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Steuerbetrug darstellen könnten.“

[16] Die folgenden Artikel 16a und 16b werden eingefügt:

„Artikel 16a

Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten

(1)Die nationalen Regulierungsbehörden können – mit Zustimmung der Bevollmächtigten – Aufgaben und Zuständigkeiten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an andere nationale Regulierungsbehörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegation von Zuständigkeiten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre nationalen Regulierungsbehörden solche Übertragungsvereinbarungen schließen, und sie können den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von Marktteilnehmern oder Gruppen erforderliche Maß begrenzen. 

(2)Die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten die Agentur über die von ihnen beabsichtigten Übertragungsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Agentur in Kraft.

(3)Die Agentur kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Übertragung Stellung nehmen.

(4)Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den nationalen Regulierungsbehörden geschlossenen Übertragungsvereinbarungen von der Agentur in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 16b

Leitlinien und Empfehlungen

(1)Um innerhalb der Union kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Agentur Leitlinien und Empfehlungen für alle nationalen Regulierungsbehörden oder alle Marktteilnehmer heraus und richtet Empfehlungen über die Anwendung der Artikel 4a, 8 und 9a an eine oder mehrere zuständige Regulierungsbehörden oder einen oder mehrere Marktteilnehmer. 

(2)Die Agentur führt gegebenenfalls öffentliche Konsultationen zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen verhältnismäßig gegenüber Umfang, Art und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen sein.

(3)Die nationalen Regulierungsbehörden und die Marktteilnehmer unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

(4)Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede nationale Regulierungsbehörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine nationale Regulierungsbehörde dem nicht nach oder beabsichtigt sie dies nicht, so teilt sie dies der Agentur unter Angabe der Gründe mit.

(5)Die Agentur veröffentlicht die Information, dass eine nationale Regulierungsbehörde der betreffenden Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Agentur kann auch beschließen, die von der nationalen Regulierungsbehörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung der betreffenden Leitlinie oder Empfehlung zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung wird der nationalen Regulierungsbehörde im Voraus mitgeteilt.

(6)Wenn dies gemäß der Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, erstatten die Marktteilnehmer auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie der Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

(7)Die Agentur nimmt die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen in den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2019/942 genannten Bericht auf.“

[18] Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, sodass die einzelnen Marktteilnehmer nicht zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.“

[19] Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein und der Begehensweise, Dauer und Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher und den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen.

Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Sanktionen und der Aufsichtsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 13 sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Verstößen gegen diese Verordnung geeignete Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur diese Sanktionsvorschriften in detaillierter Form mit und unterrichten sie unverzüglich über spätere Änderungen dieser Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Grundsatz „ne bis in idem“ sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, bei Verstößen gegen diese Verordnung zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:

a)Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

b)Einzug der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; 

c)Herausgabe öffentlicher Warnungen oder Mitteilungen;

d)Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Zwangsgeldern;

e)Erlass eines Beschlusses über die Verhängung verwaltungsrechtlicher Geldbußen; 

im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens:

i)    15 % des Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5;

ii)    2 % des Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15;

iii)    1 % des Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9.

Bei einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens

i)    5 000 000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5;

ii)    1 000 000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15;

iii)    500 000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9.

Unbeschadet Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes der betroffenen juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten. Bei natürlichen Personen darf der Betrag der Geldbuße 20 % der Jahreseinnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. Hat die Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, es sei denn, diese Bekanntgabe hätte einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/942

Die Verordnung (EU) 2019/942 wird wie folgt geändert:

[1] In Artikel 6 wird Absatz 8 gestrichen.

[2] In Artikel 12 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c) Untersuchungen gemäß den Artikeln 13, 13a, 13b und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durchführen und koordinieren.“

[3] Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die Marktteilnehmer oder in ihrem Namen meldende Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt haben, und die Offenlegung von Insider-Informationen nach den Artikeln 4 und 4a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sind Gebühren an ACER zu entrichten. Die Gebühren sind von registrierten Meldemechanismen und Plattformen für Insider-Informationen zu entrichten. Die Einnahmen aus diesen Gebühren können auch die Kosten von ACER für die Ausübung der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13, 13a, 13 b und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 decken.“

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission wird wie folgt geändert:

[1] Es wird folgender Artikel 7a angefügt:

„Artikel 7a

Qualität der LNG-Marktdaten

(1)Die LNG-Marktdaten umfassen Folgendes:

a)die Vertragsparteien, einschließlich des Kauf-/Verkauf-Indikators;

b)die meldende Partei;

c)den Transaktionspreis;

d)die vertraglichen Mengen;

e)den Wert des Vertrags;

f)das Ankunftsfenster für die LNG-Ladung;

g)die Lieferbedingungen;

h)die Lieferorte;

i)die Zeitstempel-Informationen zu allen folgenden Angaben:

i)    Datum und Zeitpunkt, zu dem das Gebot oder Angebot abgegeben wurde;

ii)    Transaktionsdatum und -zeitpunkt;

iii)    Datum und Zeitpunkt der Meldung des Gebots, des Angebots oder der Transaktion;

iv)    Eingang der LNG-Marktdaten bei der ACER.

(2)Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der ACER LNG-Marktdaten in den folgenden Einheiten und Währungen:

a)Transaktions-, Gebots- und Angebotseinheitspreise in der im Vertrag angegebenen Währung und in EUR/MWh sowie mit gegebenenfalls angewandten Umrechnungs- und Wechselkursen;

b)die vertraglichen Mengen in den in den Verträgen festgelegten Einheiten und in MWh;

c)Ankunftsfenster als Lieferdaten im UTC-Format;

d)als Lieferort eine gültige Kennung aus der Liste der ACER, wie sie in der Liste der meldepflichtigen LNG-Anlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 verzeichnet ist; die Informationen des Zeitstempels sind im UTC-Format anzugeben (gegebenenfalls durch Querverweise zu ersetzen);

e)gegebenenfalls ist die Preisformel des langfristigen Vertrags, aus der der Preis abgeleitet wird, insgesamt anzugeben. 

(3)Die ACER gibt Leitlinien zu den Kriterien heraus, nach denen auf einen einzigen Übermittler ein erheblicher Teil der innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums übermittelten LNG-Marktdaten entfällt, und wie dies bei ihrer täglichen LNG-Preisbewertung und bei den LNG-Referenzwerten zu berücksichtigen ist.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

 
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 für einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

1.2.Politikbereich(e)

Politikbereich: Energie

Maßnahme: Europäischer Grüner Deal

1.3.Der Vorschlag betrifft 

X eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 18  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen zu einer anderen/neuen Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Siehe Begründung.

1.4.2.Einzelziel(e) 

Siehe nachstehenden Abschnitt „Begründung des Vorschlags/der Initiative“.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die zusätzlichen Mittel werden es der ACER und der GD ENER ermöglichen, die notwendigen Aufgaben wahrzunehmen, damit sie ihren Auftrag gemäß den EU-Rechtsvorschriften und den Anforderungen dieses Vorschlags erfüllen können.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Siehe Abschnitte zur Überwachung der Fortschritte und Ergebnisse in der Begründung.

a)    Wirksamkeit und Aktualität: Die Indikatoren sollten es ermöglichen, die Leistung zu überwachen, indem sie während des gesamten Programmplanungszeitraums regelmäßig Informationen über die Fortschritte und die Ergebnisse liefern.

b)    Effizienz: Die Verfahren für die Datenerfassung und -verarbeitung sollten optimiert werden, um unnötige oder doppelte Auskunftsersuchen zu vermeiden.

c)    Relevanz der Indikatoren und Notwendigkeit, den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

d)    Klarheit: Die Indikatoren sollten klar und verständlich zusammen mit den einschlägigen Metadaten geliefert und in einer Form präsentiert werden, die eine ordnungsgemäße Auslegung und sinnvolle Kommunikation erleichtert.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

ACER 

Einzelziel Nr. 1: Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf registrierte Meldemechanismen und Plattformen für die Offenlegung von Insider-Informationen 

Dieser Legislativvorschlag sieht vor, der ACER die Zuständigkeit für die Zulassung von und die Aufsicht über Plattformen für Insider-Informationen (IIP) und registrierte Meldemechanismen (RRM) zu übertragen, was über die derzeitige Zuständigkeit für die Registrierung dieser Stellen hinausgeht.

Die Aufsichtspflichten würden die Zulassung von IIP und RRM sowie ihre fortlaufende Beaufsichtigung umfassen; dies entspräche somit den Aufsichtsbefugnissen der ESMA in Bezug auf Transaktionsregister, genehmigte Meldemechanismen und andere Datenbereitstellungsdienste. Die ACER wird auch über direkte Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf IIP und RRM sowie über zusätzliche Befugnisse zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen verfügen, um den Umfang der Datenerhebung klarzustellen.

IIP und RRM sind verhältnismäßig neue Strukturen, und es sind zahlreiche Registrierungen zu erwarten. Angesichts der hohen Zahl von RRM (104 am 1. Januar 2023) und IIP (19 am 1. Januar 2023) seit Einführung des neuen Rechtsrahmens und der oben genannten neuen Aufsichtsbefugnisse wird die ACER verstärkt Aufsichtstätigkeiten nachgehen müssen. Zur Beaufsichtigung der genannten Strukturen benötigt die Agentur somit zusätzliches Fachpersonal. Der Personalbedarf kann auf 5 VZÄ geschätzt werden (einschließlich einer IT-Fachkraft, um den Betrieb der benötigten IT-Systeme und deren Cybersicherheit zu gewährleisten).

Einzelziel Nr. 2: Zentralisierte Erfassung von STOR auf EU-Ebene sowie Überwachung von PPAET durch die ACER 

Der derzeitige Artikel 15 der REMIT-Verordnung führte zu einer Dezentralisierung des Wissens über potenzielle Marktmissbrauchssituationen in der gesamten EU, da die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) nicht verpflichtet sind, STOR (suspicious transaction or order reports – Meldungen über verdächtige Transaktionen oder Aufträge), die sie gemäß Artikel 15 erhalten, an andere NRB oder an die ACER weiterzugeben, auch wenn dies einige von ihnen tun. Gleichzeitig wurde dem Überwachungsteam der ACER nicht die Möglichkeit gegeben, das in diesen Meldungen enthaltene Wissen zu nutzen, um eine EU-weite Überwachungsstrategie zu entwickeln.

Die vorgeschlagenen Änderungen der REMIT-Verordnung sehen daher vor, der ACER die Aufgabe zu übertragen, sämtliche STOR von allen PPAET (persons professionally arranging or executing transactions – Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen) aus ganz Europa zu erfassen.

Um zu berechnen, wie viele Humanressourcen für diese Tätigkeit benötigt werden, hat die ACER eine Schätzung der voraussichtlich im Zeitraum 2024 bis 2026 eingehenden STOR vorgenommen. Ausgangswert ist die Anzahl ihr bekannter STOR im Jahr 2022 (überwiegend STOR aus Fällen, die an die Agentur gemeldet wurden); dieser Wert wurde mit Blick auf den erweiterten Geltungsbereich von Artikel 15 (Aufnahme von Verdachtsfällen auf Verstöße gegen Artikel 4 und Ausweitung auf sämtliche STOR) angepasst. Die ACER schätzte, dass der Zuwachs der STOR zwei Drittel des in den letzten sechs Jahren beobachteten jährlichen Wachstums betragen dürfte. Die geschätzte Zahl der bei der ACER eingehenden STOR läge damit bei 236 im Jahr 2024, 248 im Jahr 2025 und 260 im Jahr 2026.

Um die mit dieser Tätigkeit verbundenen Teilaufgaben zu erfüllen, werden nach Einschätzung der ACER 2 zusätzliche VZÄ benötigt.

Darüber hinaus wird die ACER dafür zuständig sein, zu prüfen, ob EU-weit tätige PPAET (die also Produkte für drei oder mehr Liefergebiete in verschiedenen Mitgliedstaaten anbieten) wirksame Regelungen und Verfahren zur Ermittlung von Verstößen gegen die Artikel 3, 4 und 5 der REMIT-Verordnung anwenden.

Um zu berechnen, wie viele Humanressourcen für diese Tätigkeit benötigt werden, hat die ACER eine Schätzung der voraussichtlich von der ACER im Zeitraum 2025 bis 2027 zu überwachenden PPAET vorgenommen. Als Ausgangspunkt diente der ACER die Liste der derzeitigen PPAET, in der sie diejenigen identifizierte, die die Kriterien des neuen Artikels 15 erfüllen (d. h. PPAET, die in mindestens drei Mitgliedstaaten Geschäfte vermitteln oder ausführen). Somit geht die ACER davon aus, dass sie voraussichtlich 34 PPAET (d. h. weniger als 30 % der Gesamtzahl) überwachen wird.

Um die mit dieser Tätigkeit verbundenen Teilaufgaben zu erfüllen (Prüfung von PPAET sowie PPAET-Koordinierung), wird schätzungsweise 1 zusätzliches VZÄ benötigt.

Einzelziel Nr. 3: Ergänzende Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse der ACER in Bezug auf potenzielle Verstöße gegen die REMIT-Verordnung 

Die REMIT-Verordnung wird dahin gehend geändert, dass die ACER unter bestimmten Umständen (entweder es sind mindestens drei Produkte betroffen, die in verschiedene Mitgliedstaaten geliefert werden, oder es sind mindestens zwei Produkte betroffen, die in verschiedene Mitgliedstaaten geliefert werden, und die handelnde juristische oder natürliche Person hat ihren Sitz in einem dritten Mitgliedstaat oder in einem Land außerhalb der EU) sicherstellen kann, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote und die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 eingehalten werden.

Aus diesen Befugnissen ergibt sich eine Reihe neuer Aufgaben für die Agentur, einschließlich aller Verfahrensaufgaben im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung, der Informationsbeschaffung (Verarbeitung von Auskunftsersuchen, mündliche Anhörungen, Organisation von Inspektionen usw.), der Informationsanalyse und der Ausarbeitung vorläufiger Schlussfolgerungen zu Verstößen (Berichte).

Ende 2022 lagen 13 Fälle vor, die diesen Kriterien entsprächen (rund 3,7 % der Gesamtzahl der Fälle); hiervon wurden 9 im Jahr 2022 gemeldet. Die jährliche Wachstumsrate der Zahl neuer Fälle, die im Zeitraum 2024 bis 2026 in den Zuständigkeitsbereich der ACER fallen würden, wurde auf 13,6 % pro Jahr geschätzt; dies entspricht zwei Dritteln des zwischen 2017 und 2022 beobachteten jährlichen Wachstums für die gleiche Art von Fällen. Auf der Grundlage dieser Annahmen kann die Zahl der Fälle, die in den Zuständigkeitsbereich der ACER fallen dürften, auf 19 im Jahr 2024, 21 im Jahr 2025 und 24 im Jahr 2026 geschätzt werden. Gleichzeitig liegt es im Ermessen der ACER, die wichtigsten Fälle zu untersuchen, die die oben genannten Kriterien erfüllen.

Ausgehend von Erfahrungen mit ähnlichen von der GD COMP ausgeführten Aufgaben ist davon auszugehen, dass die ACER zur Erfüllung der mit dieser Tätigkeit verbundenen Teilaufgaben 11 zusätzliche VZÄ benötigt.

Unter Berücksichtigung möglicher Schwierigkeiten bei der Einstellung qualifizierten Personals sollen die insgesamt 19 zusätzlichen VZÄ schrittweise im Zeitraum 2025 bis 2027 eingestellt werden.

Gemeinkosten 

Gemeinkosten sind in den oben beschriebenen zusätzlichen VZÄ noch nicht berücksichtigt. Aus der Anwendung eines Gemeinkostensatzes von ca. 30 % ergibt sich ein Bedarf an weiteren 6 VZÄ; hierbei sollte es sich um 3 AST und 3 AST/SC handeln, die vorzugsweise Zeitarbeitskräfte ersetzen sollten. Diese weiteren VZÄ sollen unter anderem die Einstellung des zusätzlichen Personals übernehmen und werden deshalb ab 2025 benötigt.

ENER 

Derzeit sind in der GD ENER weniger als 0,5 VZÄ im Bereich REMIT tätig. Da die Bedeutung der REMIT-Verordnung angesichts der derzeitigen Energiekrise zugenommen hat, ist die Arbeitsbelastung in der GD ENER gestiegen, sodass etwa 2 VZÄ benötigt werden.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Siehe Begründung.

 

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Erfahrungen mit früheren Legislativvorschlägen haben gezeigt, dass der Personalbedarf der ACER schnell unterschätzt wird. Um eine Wiederholung der Erfahrungen mit dem dritten Binnenmarktpaket von 2009 zu vermeiden, bei dem die Unterschätzung des Personalbedarfs zu einer strukturellen Unterbesetzung geführt hat (die erst ab dem EU-Haushalt für 2022 umfassend behoben wurde), wird der Personalbedarf für diesen Vorschlag für mehrere Jahre in der Zukunft geschätzt.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Diese Initiative gehört als Teil des europäischen Grünen Deals zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2023.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die VZÄ werden für zusätzliche Aufgaben benötigt, wobei die bestehenden Aufgaben in absehbarer Zukunft nicht abnehmen werden. Der Vorschlag sieht auch die dauerhafte Ausweitung der Befugnisse der ACER im Zusammenhang mit der Umsetzung des LNG-Referenzwerts vor (5 VZÄ gemäß dem Finanzbogen im Anhang zum Kommissionsvorschlag COM(2022) 549 vom 18.10.2022).

Soweit rechtlich zulässig, werden zusätzliche VZÄ aus dem bestehenden Gebührensystem für ACER-Aufgaben im Rahmen der REMIT-Verordnung finanziert. Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag vor, die Gebührenerhebungsbefugnisse der ACER auf die neu eingeführten Plattformen für Insider-Informationen auszuweiten; zudem sollen Kosten, die der ACER bei der Ausübung der erweiterten Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse entstehen, durch Gebühren finanziert werden können. Die Streichung des derzeitigen Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a führt nicht zu einer Verringerung der Einnahmen der ACER, da diese Klausel bisher nicht genutzt wurde; wegen der geringen Zahl von Fällen wären die mit der Einrichtung und Umsetzung eines Gebührensystems verbundenen Verwaltungskosten unverhältnismäßig.

Vorbehaltlich der Überarbeitung des Gebührenbeschlusses 19 dürften schätzungsweise zwei Drittel der zusätzlichen VZÄ durch Gebühren abgedeckt werden.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

X unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 20  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission über

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

 internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

 die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

X Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71

 öffentlich-rechtliche Körperschaften

 privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

 privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

 Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die ACER muss nach ihrer Finanzregelung im Zusammenhang mit ihrem Programmplanungsdokument ein jährliches Arbeitsprogramm vorlegen, das die Einzelheiten der finanziellen und personellen Mittel für jede der durchgeführten Tätigkeiten enthält.

Die ACER berichtet der GD ENER monatlich über die Haushaltsausführung, einschließlich Mittelbindungen und Zahlungen nach Haushaltstiteln, sowie über die Anteile unbesetzter Stellen nach Personalkategorien.

Darüber hinaus ist die GD ENER direkt in den Leitungsgremien der ACER vertreten. Über ihre Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat wird die GD ENER in jeder seiner Sitzungen im Laufe des Jahres über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entwicklung des Stellenplans unterrichtet.

Schließlich unterliegt die ACER nach ihrer Finanzregelung jährlichen Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung über die Tätigkeiten und die Mittelverwendung durch den Verwaltungsrat sowie ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.

Die direkt von der GD ENER wahrgenommenen Aufgaben, einschließlich der Berichterstattung über die Ergebnisse im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD ENER, folgen dem in der Kommission und den Exekutivagenturen geltenden jährlichen Planungs- und Überwachungszyklus.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die ACER wird zwar neues Fachwissen entwickeln müssen, doch ist es am kosteneffizientesten, die neuen Aufgaben im Rahmen dieses Vorschlags einer bestehenden Agentur zu übertragen, die bereits ähnliche Aufgaben wahrnimmt.

Die GD ENER hat eine Kontrollstrategie für die Gestaltung ihrer Beziehungen zur ACER festgelegt, die Teil des Internen Kontrollrahmens der Kommission von 2017 ist. Die ACER hat ihren eigenen internen Kontrollrahmen im Dezember 2018 überarbeitet und verabschiedet.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Da mit diesem Vorschlag neue Aufgaben eingeführt werden, besteht das Hauptrisiko in falschen Schätzungen der hierdurch entstehenden Arbeitsbelastung. Dieses Risiko muss in Kauf genommen werden, weil es erfahrungsgemäß sehr schwierig ist, später Abhilfe zu schaffen, wenn im ursprünglichen Vorschlag kein zusätzlicher Mittelbedarf vorgesehen war.

Das Risiko wird dadurch verringert, dass der Vorschlag mehrere neue Aufgaben umfasst, da die Arbeitsbelastung für einige der künftigen Aufgaben zwar möglicherweise zu niedrig, für andere jedoch möglicherweise zu hoch angesetzt wird, sodass Spielraum für künftige Umschichtungen bleibt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Es ist nicht zu erwarten, dass die Aufnahme zusätzlicher Aufgaben in das bestehende Mandat der ACER spezifische zusätzliche Kontrollen bei der ACER nach sich zieht, sodass das Verhältnis zwischen Kontrollkosten und Wert der verwalteten Mittel unverändert bleibt.

Ebenso werden die der GD ENER übertragenen Aufgaben weder zu zusätzlichen Kontrollen noch zu einer Änderung des Verhältnisses der Kontrollkosten führen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Im Einklang mit dem Ansatz der Kommission wendet die ACER die Betrugsbekämpfungsgrundsätze für dezentrale EU-Agenturen an.

Im März 2019 nahm die ACER eine neue Betrugsbekämpfungsstrategie an, mit der der Beschluss 13/2014 des Verwaltungsrats der ACER aufgehoben wurde. Die neue Strategie, die sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckt, beruht auf folgenden Elementen: jährliche Risikobewertung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, interne Regelungen zur Meldung von Missständen, Vorgaben und Verfahren für die Verwaltung sensibler Funktionen sowie Maßnahmen in Bezug auf Ethik und Integrität.

Die GD ENER nahm 2020 ebenfalls eine überarbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie an. Die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD ENER beruht auf der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission und einer besonderen Risikobewertung, die intern durchgeführt wurde, um die für Betrug anfälligsten Bereiche, die bereits bestehenden Kontrollen und die Maßnahmen, die zur Verbesserung der Kapazitäten der GD ENER für die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug erforderlich sind, zu ermitteln.

Sowohl die ACER-Verordnung als auch die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden vertraglichen Bestimmungen gewährleisten, dass die Dienststellen der Kommission (einschließlich OLAF) Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen nach den vom OLAF empfohlenen Standardbestimmungen vornehmen können.


3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 21

von EFTA-Ländern 22

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 23

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

02

02 10 06 und ITER-Haushaltslinie

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

01

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

ACER

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Titel 1 24 :

Verpflichtungen

(1)

0,684

0,946

1,288

2,918

Zahlungen

(2)

0,684

0,946

1,288

2,918

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Titel 3 25 :

Verpflichtungen

(3a)

Zahlungen

(3b)

Mittel INSGESAMT 
Für die ACER

Verpflichtungen

=1+1a +3a

0,684

0,946

1,288

2,918

Zahlungen

=2+2a

+3b

0,684

0,946

1,288

2,918

 





Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD ENER

□ Personalausgaben

0,342

0,342

0,342

1,026

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

GD ENER INSGESAMT

Mittel

0,342

0,342

0,342

1,026

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 26  
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,342

0,342

0,342

1,026

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024 27

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

1,026

1,288

1,630

3,944

Zahlungen

1,026

1,288

1,630

3,944

3.2.2.Erwartete Auswirkungen auf die Mittel für die ACER 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Beträge in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 28

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 29 ...

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

Gegebenenfalls stellen die Beträge die Summe aus dem Unionsbeitrag zur Agentur und den übrigen Einnahmen der Agentur (Gebühren und Entgelte) dar.

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Personalressourcen der ACER 

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen). Gegebenenfalls stellen die Beträge die Summe aus dem Unionsbeitrag zur Agentur und den übrigen Einnahmen der Agentur (Gebühren und Entgelte) dar.

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,855

1,710

2,565

5,130

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,513

0,513

0,513

1,539

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST/SC)

0,513

0,513

0,513

1,539

Vertragsbedienstete

0,091

0,273

0,364

0,728

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

1,972

3,009

3,955

8,936

Personalbedarf (VZÄ):

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0

5

10

15

15

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0

3

3

3

3

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST/SC)

3

3

3

3

Vertragsbedienstete

0

1

3

4

4

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

12

19

25

25

Der vorgesehene Einstellungstermin für die VZÄ ist der 1. Januar des jeweiligen Jahres.

Davon werden aus dem EU-Beitrag finanziert (VZÄ) 30 :

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0

2

3

5

5

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

1

1

1

1

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST/SC)

1

1

1

1

Vertragsbedienstete

1

1

1

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

0

4

6

8

8

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

·Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 und 20 01 02 02 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

2

2

2

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 31

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

Haushaltslinie(n) (bitte angeben)  32

- in den zentralen Dienststellen 33  

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2

2

2

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

X    Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Die Initiative wurde durch die derzeitige Energiekrise ausgelöst und wurde daher bei der Berechnung für die MFR-Rubriken nicht berücksichtigt. Da es sich um eine neue Initiative handelt, ist eine Umplanung sowohl der Haushaltslinie für den Beitrag zur ACER als auch der Haushaltslinie zur Unterstützung zusätzlicher Arbeiten innerhalb der GD ENER erforderlich. Soweit die in diesem Finanzbogen beschriebenen Auswirkungen auf den Haushalt der ACER nicht durch Gebühren gedeckt werden können, werden sie durch eine kompensatorische Kürzung der geplanten Ausgaben im Rahmen der ITER-Haushaltslinie ausgeglichen.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens 34 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind: 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 35

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffend(e) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Steigende Energiepreise – eine „Toolbox“ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen (COM(2021) 660 final).
(2)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „REPowerEU-Plan“ (COM(2022) 230 final).
(3)    Mitteilung der Kommission „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (C 131 I/01, C(2022)1890).
(4)    Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).
(5)    Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).
(6)    Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I vom 7.10.2022, S. 1).
(7)    Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36).
(8)    Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I vom 7.10.2022, S. 1).
(9)    REDE/22/5493.
(10)     Bericht über das endgültige Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas – Vorschläge 3 und 17
(11)    Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (COM(2022) 222 final).
(12)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „REPowerEU-Plan“ (COM(2022) 230 final).
(13)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter ( COM(2023) 62 final ).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(15)    Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 (2022/C 243/04).
(16)    Artikel 194 Absatz 1 AEUV.
(17)    Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(18)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(19)    Beschluss (EU) 2020/2152 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen.
(20)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
(21)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(22)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(23)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(24)    Die Ausgaben unter Titel 1 entsprechen den Kosten für das im Rahmen des EU-Beitrags zu finanzierende Personal. Die Kosten der verbleibenden zwei Drittel des benötigten Personals sollten über Gebühren und Entgelte finanziert werden.
(25)    Die unter Titel 3 vorgesehenen Ausgaben in Höhe von 4,2 Mio. EUR im Zeitraum 2025-2027 sollten über Gebühren und Entgelte finanziert werden.
(26)    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
(27)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(28)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(29)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(30)    Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/2152 der Kommission ermittelt die ACER jedes Jahr die Kosten, einschließlich Personalkosten, die für eine Finanzierung durch Gebühren in Betracht kommen, und legt das Ergebnis in ihrem Entwurf des Programmplanungsdokuments vor. Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf des Programmplanungsdokuments der ACER und zu den Vorschlägen der Agentur ab, welche Kosten für eine Finanzierung durch Gebühren infrage kommen, sowie zu den Möglichkeiten, die Belastung des EU-Haushalts dadurch zu verringern.
(31)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(32)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(33)    Hauptsächlich für die Fonds der EU-Kohäsionspolitik, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFAF).
(34)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2093/2020 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
(35)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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