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Document 52023PC0136

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EASA-Verordnung)

COM/2023/136 final

Brüssel, den 13.3.2023

COM(2023) 136 final

2023/0069(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(EASA-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Vorgeschlagen wird ein Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das EWR-Abkommen

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Abkommens.

2.2.Gemeinsamer EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden im Konsens gefasst und sind für die Parteien verbindlich. Das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ist für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten aufseiten der EU zuständig. 

2.3.Vorgesehener Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll einen Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Akt“) zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens annehmen.

Mit dem vorgesehenen Akt soll die Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit 1 (European Union Aviation Safety Agency, EASA – EASA-Verordnung) in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

Der vorgesehene Akt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien rechtsverbindlich.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der Standpunkt sollte nach seiner Annahme baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreitet werden.

Der Beschlussentwurf steht im Zusammenhang mit einem Beschlusspaket, das etwa 60 weitere einschlägige Rechtsakte umfasst, die nicht über technische Anpassungen hinausgehen. Sobald dieses Flugsicherheitspaket fertiggestellt ist, wird es als solches in einer Sitzung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angenommen.

Ein weiterer Rechtsakt im Bereich der Flugsicherheit – die Verordnung über den Offshore-Hubschrauberbetrieb 2 – kann nicht in das Flugsicherheitspaket einbezogen werden, was auf Meinungsverschiedenheiten über den räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens zurückzuführen ist.

Im Interesse der Flugsicherheit insgesamt und EWR-weit gleicher Wettbewerbsbedingungen wird empfohlen, die EASA-Verordnung (und damit zusammenhängende Akte) in das Abkommen aufzunehmen, während die EU und die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten versuchen sollten, ihre Meinungsverschiedenheiten über die Aufnahme der Verordnung über den Offshore-Hubschrauberbetrieb beizulegen. Ein solcher Beschluss greift jedoch nicht dem Standpunkt der EU zur Aufnahme der Verordnung über den Offshore-Hubschrauberbetrieb und zum räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens vor.

Mit dem im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden Beteiligungsrechte der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten im Verwaltungsrat der EASA eingeführt, was über das hinausgeht, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union ist daher vom Rat festzulegen.

Der im Entwurf beigefügte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses enthält ferner die folgenden wichtigsten Anpassungen für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten:

Die vorangegangenen Verordnungen (EG) Nr. 1592/2002 und (EG) Nr. 216/2008 wurden mit einer Anpassung in das EWR-Abkommen aufgenommen, mit der eine vollumfängliche Beteiligung der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten im Verwaltungsrat der Agentur gewährleistet wurde. Diese Anpassung wird für die Aufnahme der neuen EASA-Verordnung beibehalten. Darüber hinaus ist auch die EFTA-Überwachungsbehörde als Beobachterin im Verwaltungsrat zuzulassen. Gleichermaßen ist die Beteiligung der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sowie der Beobachterstatus der EFTA-Überwachungsbehörde in den gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1139, (EG) Nr. 2111/2005 und (EG) Nr. 1008/2008 eingesetzten Ausschüssen zu gewährleisten.

Wird die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuss in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich im Rahmen des EWR-Abkommens tätig, hat sie bzw. er Anspruch auf Unterstützung seitens der Agentur, sofern die Agentur die Kommission in solcher Weise unterstützt. Bestimmungen der Verordnung, die so ausgelegt werden könnten, dass der Agentur die Befugnis übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der Erfüllung der aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen, können nicht als auf die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten anwendbar angesehen werden.

Die in der Verordnung, ihren Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten aufgeführten Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste, die aus den Bestimmungen für die Region Europa (EUR) und/oder die Region Afrika-Indischer Ozean (AFI) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hervorgehen, sind nicht als Anforderungen für Island zu verstehen, wenn Island die regionalen Ergänzungsbestimmungen für die ICAO-Region Nordatlantik (NAT) einhält.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Aufgabe, die Erfüllung der Verpflichtungen, die den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten aus dem EWR-Abkommen erwachsen, zu überwachen, was mit der Rolle der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten vergleichbar ist. Diese Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde macht insbesondere in Fällen, in denen nach den Bestimmungen eines EU-Rechtsakts eine Interaktion zwischen der Kommission und einer EU-Agentur vorgesehen ist, Anpassungen erforderlich. Durch die Anpassungen wird gewährleistet, dass sich die genannte Aufgabenverteilung im Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen widerspiegelt und die Rechte und Pflichten der Kommission gegenüber der Agentur in Bezug auf die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf die EFTA-Überwachungsbehörde ausgedehnt werden.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten beteiligen sich am finanziellen Beitrag der Union zur Agentur.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein Abkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Akt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien bindend.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates hängt in erster Linie von der materiellen Rechtsgrundlage des in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsakts der EU ab.

Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Da mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, sollte der vorgeschlagene Beschluss des Rates auf dieselbe materielle Rechtsgrundlage gestützt sein wie der aufzunehmende Rechtsakt. Daher ist Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Aktes

Da mit dem Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens geändert werden, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2023/0069 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(EASA-Verordnung)


(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens können durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses u. a. die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens geändert werden.

(3)Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)Aus diesem Grund sollten die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens entsprechend geändert werden.

(5)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf Betriebsgenehmigungen für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation, die Zertifizierung von und die Aufsicht über Datendienstleister und den Offshore-Hubschrauberbetrieb.
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(5)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(6)    Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
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Brüssel, den 13.3.2023

COM(2023) 136 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt



(EASA-Verordnung)


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. […]

vom […]

zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)Die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency, EASA – im Folgenden „Agentur“) kann das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen.

(3)Die Verordnung (EU) 2018/1139 sollte daher in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der Tätigkeit der Agentur beteiligen können.

(4)Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte über das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste stammen aus den Anhängen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago), den Verfahren für Flugsicherungsdienste (Procedures for Air Navigation Services, PANS) und den regionalen Ergänzungsverfahren (Regional Supplementary Procedures, SUPP) für die ICAO-Regionen Europa (EUR) und/oder Afrika-Indischer Ozean (AFI), die möglicherweise ungeeignet oder mit den für die ICAO-Region Nordatlantik (NAT) geltenden Verfahren unvereinbar sind. Island ist zwar verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 zu erfüllen und zu befolgen, muss aber aufgrund der Tatsache, dass es in der Region NAT liegt, die für die Region NAT geltenden SUPP erfüllen und befolgen. Daher können die SUPP und das spezifische Anleitungsmaterial der Region NAT als geeignete annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) und geeignetes Anleitungsmaterial (Guidance Material, GM) für Island betrachtet werden.

(5)Die Anhänge II und XIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.    In Kapitel X wird unter Nummer 7e (Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

,„ geändert durch:

-32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

2.    In Kapitel XVIII wird unter Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

,„ geändert durch:

-32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

Artikel 2

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.Der Text von Nummer 64a (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

ii)Nach Anpassung c wird folgende Anpassung angefügt:

„d)    In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

‚(3)    Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem gemäß Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘“

2.Unter den Nummern 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates), 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 66w (Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„-32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

3.Unter den Nummern 66d (Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 66gc (Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Spiegelstrich angefügt:

,„ geändert durch:

-32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

4.Der Text von Nummer 66za (Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)Folgendes wird angefügt:

,„ geändert durch:

-32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

ii)Der Wortlaut der Anpassung c wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

‚(6)    Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem gemäß Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘“

5.Nach Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„66zb.32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)    Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen in der Verordnung der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Ausdrücke, die sich auf deren in der Verordnung genannte öffentliche Stellen beziehen, neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen, sofern unten nichts anderes bestimmt ist. Protokoll 1 Abschnitt 11 findet Anwendung.

b)    Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten bei der Erfüllung von deren jeweiligen Aufgaben. Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten arbeiten gegebenenfalls zusammen und tauschen Informationen aus.

c)    Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, als werde der Agentur die Befugnis übertragen, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der EFTA-Staaten für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihnen aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

d)    Die in der Verordnung, ihren Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten aufgeführten Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste, die aus den Bestimmungen für die ICAO-Region Europa (EUR) und/oder die ICAO-Region Afrika-Indischer Ozean (AFI) hervorgehen, sind nicht als Anforderungen für Island zu verstehen, wenn Island die regionalen Ergänzungsverfahren der ICAO-Region Nordatlantik (NAT) einhält. Letztere können als geeignete annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) und geeignetes Anleitungsmaterial (Guidance Material, GM) für Island betrachtet werden.

In der Verordnung, ihren Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten aufgeführte Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste, deren geografischer Anwendungsbereich auf die ICAO-Region EUR und/oder die ICAO-Region AFI begrenzt ist, sind für Island nicht verbindlich, sofern Island nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass die entsprechenden Regelungen in Island gelten.

e)Hält Island die regionalen Ergänzungsverfahren und/oder das spezifische Anleitungsmaterial der Region NAT ein, so ist die Verwendung alternativer Nachweisverfahren und deren anschließende Mitteilung nicht erforderlich.

f)    Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem von der Agentur in Zusammenarbeit mit der Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und den in Artikel 74 genannten zuständigen nationalen Behörden eingerichteten Informationsspeicher.

g)    Artikel 62 wird wie folgt angepasst:

i)    In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)    In Absatz 5 Buchstabe a werden nach den Wörtern ‚diesen Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und einem EFTA-Staat‘ eingefügt.

iii)    Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält in Bezug auf die EFTA-Staaten folgende Fassung:

‚Die betroffenen EFTA-Staaten teilen der Kommission, der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. .../... des Gemeinsamen EWR-Ausschuss vom … [dieses Beschlusses] ihren im Rahmen der gemeinsamen Zuständigkeit getroffenen Beschluss mit und übermitteln ihnen alle sachdienlichen Informationen, insbesondere die in Buchstabe a genannte Vereinbarung und die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass diese Aufgaben gemäß Buchstabe b effektiv wahrgenommen werden. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Bewertung der Mitteilung zusammen.‘

iv)    In Absatz 5 Unterabsatz 3 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und nach den Wörtern ‚unterrichten die Kommission‘ die Wörter ‚‚ die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

v)    In Absatz 9 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

h)    Artikel 66 wird wie folgt angepasst:

i)    In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ,oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)    In Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)    In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)    Artikel 68 wird wie folgt angepasst:

i)    In Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern ‚der Union‘ die Wörter ‚, einem EFTA-Staat oder EFTA-Staaten‘ eingefügt.

ii)    In Absatz 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern ‚einem Mitgliedstaat‘ die Wörter ‚, einem EFTA-Staat oder EFTA-Staaten‘ eingefügt.

iii)    In Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die Union Konsultationen mit einem Drittland über den Abschluss von Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen aufnimmt oder solche Abkommen schließt, werden die EFTA-Staaten ordnungsgemäß unterrichtet, und die Union und ihre Mitgliedstaaten bemühen sich, den EFTA-Staaten die Möglichkeit zu eröffnen, diesem Abkommen beizutreten, oder für die EFTA-Staaten das Angebot eines ähnlichen Abkommens mit diesem Drittland zu erreichen. Die EFTA-Staaten bemühen sich ihrerseits, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Union entsprechen.‘

j)    Artikel 72 wird wie folgt angepasst:

i)    In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)    In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ,oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)    Folgender Absatz wird angefügt:

‚(8)    Informationen oder Daten, die von den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stammen, ist jederzeit ein Schutz zu gewähren, der dem Schutz von Informationen oder Daten, die von den EU-Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission stammen, gleichwertig ist.‘

k)    In Artikel 74 Absätze 1 bis 7 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ bzw. ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

l)    In Artikel 75 wird folgender Absatz angefügt:

‚(3)    Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf Maßnahmen und Aufgaben gemäß diesem Artikel.‘

m)    Artikel 76 wird wie folgt angepasst:

i)    In Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ,oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)    In Absatz 4 Unterabsatz 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)    Artikel 84 wird wie folgt angepasst:

i)    In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Befugnis, Geldbußen und Zwangsgelder gemäß dieser Verordnung gegen eine natürliche oder juristische Person, der die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat oder die der Agentur gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, zu verhängen, liegt bei der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die betreffende natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz oder in Ermangelung eines Hauptgeschäftssitzes ihren Wohnsitz oder den Ort ihrer Niederlassung in einem EFTA-Staat hat.‘

ii)    In Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ,oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)    In Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚Der Gerichtshof‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten der EFTA-Gerichtshof‘ und nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und in Bezug auf die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)    In Absatz 6 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,oder in Bezug auf die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

o)    In Artikel 85 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde und leistet ihr in gleicher Weise Unterstützung, wenn solche Maßnahmen und Aufgaben nach dem EWR-Abkommen in die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde fallen. Die Agentur legt der EFTA-Überwachungsbehörde Berichte über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten vor.‘

p)    Artikel 88 wird wie folgt angepasst:

i)    In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ,‚ der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)    In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,der Kommission‘ die Wörter ,und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)    In Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,oder in Bezug auf die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

q)    In Artikel 89 Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ,‚ die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

r)    In Artikel 90 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,‚ der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

s)    In Artikel 93 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

t)    In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt:

‚(3) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

u)    In Artikel 96 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘

v)    In Artikel 99 wird folgender Absatz angefügt:

‚(6)    Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt als Beobachterin einen Vertreter und einen Stellvertreter.‘

w)    In Artikel 106 wird folgender Absatz angefügt:

‚(7)    Staatsangehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Beschwerdekammern in Betracht. Bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Liste qualifizierter Bewerber berücksichtigt die Kommission auch geeignete Staatsangehörige der EFTA-Staaten.‘

x)    In Artikel 114 Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚die Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten‘ eingefügt.

y)    Artikel 119 wird wie folgt angepasst:

i)    In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚der Agentur Anwendung.‘ folgender Satz eingefügt:

‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf die Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen, Anwendung.‘

ii)    In Artikel 3 werden nach den Wörtern ‚der Union‘ die Wörter ‚, die isländische Sprache und die norwegische Sprache‘ eingefügt.

iii)    In Artikel 5 werden nach den Wörtern ‚der Union‘ die Wörter ‚, der isländischen Sprache und der norwegischen Sprache‘ eingefügt.

z)    In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt:

‚(13)    Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.‘

za)    In Artikel 127 wird folgender Absatz angefügt:

‚(5)    Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem gemäß Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘

zb)    In Artikel 128 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚den einzelnen Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und EFTA-Staaten‘ eingefügt.

zc)    Artikel 140 Absatz 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

zd)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die genannten Anpassungen gegebenenfalls sinngemäß für andere in das Abkommen aufgenommene Unionsrechtsakte, mit denen der Agentur Befugnisse übertragen werden.‘“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1139 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am […] oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist 2*.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […].

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident /// Die Präsidentin

   

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

zum Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.

(1)    ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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