Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52023DP0331

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2023 über den Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N9-0053/2023 — C9-0342/2023 — 2023/0901(NLE))

ABl. C, C/2024/1191, 23.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1191/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1191/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2024/1191

23.2.2024

P9_TA(2023)0331

Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2023 über den Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N9-0053/2023 — C9-0342/2023 — 2023/0901(NLE))

(Zustimmung)

(C/2024/1191)

Das Europäische Parlament,

—

unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Zentralbank vom 13. September 2023 (C9-0342/2023),

—

gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1),

—

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2013 über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben (2),

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene (3),

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“  (4),

—

gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung,

—

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0272/2023),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vorsieht, dass die Europäische Zentralbank dem Parlament ihren Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums übermittelt und dass der Vorsitzende auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens, über das das Parlament und der Rat ordnungsgemäß unterrichtet werden, aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten, die nicht Mitglied des EZB-Rates sind, ausgewählt wird;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden; in der Erwägung, dass das Parlament bestrebt ist, bei Führungspositionen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank gemäß Kapitel II „Auswahlverfahren“ zweiter und dritter Gedankenstrich der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. November 2013 am 5. Juli 2023 eine Auswahlliste für das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums angenommen und dem Parlament die Auswahlliste zusammen mit einem Bewertungsbericht vorgelegt hat;

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank am 13. September 2023 einen Vorschlag zur Ernennung von Claudia Buch zur Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums angenommen und dem Parlament unterbreitet hat;

E.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments daraufhin die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates bewertet hat;

F.

in der Erwägung, dass der Ausschuss am 20. September 2023 eine Anhörung mit der vorgeschlagenen Kandidatin durchgeführt hat, bei der diese eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.   

gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Claudia Buch als Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank für eine Dauer von fünf Jahren;

2.   

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)   ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1.

(3)   ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 105.

(4)   ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 113.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1191/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


Top