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Document 52023DC0545R(01)

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT zur Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität: weitere Fortschritte

COM/2023/545 final/2

Brüssel, den 19.9.2023

COM(2023) 545 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

zur Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität: weitere Fortschritte







Inhaltsverzeichnis

Akronyme und Abkürzungen    

1.    Zusammenfassung    

2.    Sachstand der Durchführung der ARF    

2.1. Sachstand der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne    

2.2. Mehr Transparenz bei der Bewertung von Zahlungsanträgen    

2.3. Rückgängigmachung von Etappenzielen und Zielwerten im Rahmen der ARF    

2.4. Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne    

2.5. Sachstand der Finanzierung der ARF    

2.6. Kontrollen und Prüfungen bei der Durchführung der ARF    

2.7. Outreach-Maßnahmen zur Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und zur Transparenz    

3.    Beitrag der Fazilität zu den ARF-Zielen    

3.1. Beitrag der Fazilität zum ökologischen Wandel (Säule 1)    

3.2. Beitrag der Fazilität zum digitalen Wandel (Säule 2)    

3.3. Beitrag der Fazilität zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum (Säule 3)    

3.4. Beitrag der Fazilität zum sozialen und territorialen Zusammenhalt (Säule 4)    

3.5. Beitrag der Fazilität zu Gesundheit und wirtschaftlicher, sozialer und institutioneller Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen (Säule 5)    

3.6. Beitrag der Fazilität zu Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, beispielsweise in den Bereichen Bildung und Kompetenzen (Säule 6)    

3.7. Beitrag der Fazilität zur Sozialpolitik, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter sowie Kinder und Jugendliche    

3.8. Beitrag zu grenzüberschreitenden Projekten und Mehrländerprojekten    

3.9. Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen    

4.    REPowerEU    

4.1. In den REPowerEU-Kapiteln enthaltene Maßnahmen    

4.2. Finanzierung von REPowerEU    

5.    Fazit    

Abbildungen:

Abbildung 1: Fortschritte bei Etappenzielen und Zielwerten, die bereits hätten erreicht werden sollen (1. Quartal 2020 bis 1. Quartal 2023)    13

Abbildung 2: Fortschritte bei Etappenzielen und Zielwerten, die zukünftig erreicht werden sollen (2. Quartal 2023 bis 2. Quartal 2024)    13

Abbildung 3: Fortschritte bei reform- und investitionsbezogenen Etappenzielen und Zielwerten    13

Abbildung 4: Fortschritte bei Etappenzielen und Zielwerten nach ARF-Säulen    14

Abbildung 5: Art der in Verzug befindlichen Etappenziele und Zielwerte    15

Abbildung 6: Stand der Fortschritte im Hinblick auf die gemeinsamen Indikatoren    17

Abbildung 7: Entwicklung der Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch in MWh/Jahr    18

Abbildung 8: Entwicklung der Zahl der unterstützten Unternehmen    19

Abbildung 9: Entwicklung der Zahl der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren    19

Abbildung 10: Verfahren für die Aussetzung von Zahlungen    22

Abbildung 11: Verteilung der größten Endempfänger nach Mitgliedstaaten    38

Abbildung 12: Beitrag der erhaltenen Beträge und verbundenen Maßnahmen, für die die 100 größten Endempfänger Unterstützung erhalten, zu den sechs politischen Säulen    39

Abbildung 13: Beitrag der ARF-Mittel zu den einzelnen politischen Säulen (in %)    43

Abbildung 14: Aufschlüsselung der Ausgaben für den ökologischen Wandel nach Politikbereichen    44

Abbildung 15: Beitrag zu den Klimazielen als Anteil an der Gesamtzuweisung im Aufbau- und Resilienzplan    45

Abbildung 16: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 1 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen    46

Abbildung 17: Aufschlüsselung der Ausgaben für den digitalen Wandel nach  Politikbereichen    49

Abbildung 18: Beitrag zu den Digitalisierungszielen als Anteil an der Gesamtzuweisung im Aufbau- und Resilienzplan    50

Abbildung 19: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 2 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen    51

Abbildung 20: Aufschlüsselung der Ausgaben für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum nach Politikbereichen    55

Abbildung 21: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 3 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen    56

Abbildung 22: Aufschlüsselung der Ausgaben für sozialen und territorialen Zusammenhalt nach Politikbereichen    60

Abbildung 23: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 4 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen    61

Abbildung 24: Aufschlüsselung der Ausgaben für Gesundheit und Resilienz nach Politikbereichen    67

Abbildung 25: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 5 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen    68

Abbildung 26: Aufschlüsselung der Ausgaben für Maßnahmen für die nächste Generation nach Politikbereichen    74

Abbildung 27: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 6 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen    75

Abbildung 28: Anteil der Sozialausgaben in den Aufbau- und Resilienzplänen nach sozialpolitischen Hauptkategorien    79

Abbildung 29: Anteil (in %) der Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter in den angenommenen Aufbau- und Resilienzplänen    80

Abbildung 30: Derzeitiger Stand der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019–2020    89

Abbildung 31: Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019–2022: jährliche Bewertung im jeweiligen Folgejahr im Vergleich zur Umsetzung bis heute    89 

Tabellen:

Tabelle 1: Bearbeitung der Zahlungsanträge    9

Tabelle 2: Sachstand der Durchführung in Bezug auf ARF-Zahlungsanträge    10

Tabelle 3: Anzahl und Medianzeitraum der Etappenziele und Zielwerte mit verspätetem oder verfrühtem gemeldeten Zieldurchführungsdatum für Reformen und Investitionen    15

Tabelle 4: Übersichtstabelle zur Übermittlung der geänderten Aufbau- und Resilienzpläne und REPowerEU-Kapitel    24

Tabelle 5: Von den Mitgliedstaaten bei der Änderung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne verwendete Rechtsgrundlage    25

Tabelle 6: Änderung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 18 der ARF-Verordnung    26

Tabelle 7: Von den Mitgliedstaaten bis zum 31. August 2023 beantragte Darlehen    27

Tabelle 8: Mehrländerprojekte im Zusammenhang mit Maßnahmen unter der Säule „Ökologischer Wandel“    86

Tabelle 9: Mehrländerprojekte im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel    87

Tabelle 10: Überblick über den Inhalt der angenommenen REPowerEU-Kapitel    91

Tabelle 11: Zusätzliche nicht rückzahlbare Unterstützung nach Mitgliedstaaten    96

Tabelle 12: Übertragung von Mittelzuweisungen im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit    97

Akronyme und Abkürzungen

BAR

Reserve für die Anpassung an den Brexit (Brexit Adjustment Reserve)

CIDs

Durchführungsbeschlüsse des Rates (Council implementing decisions)

COVID-19

Coronavirus-Krankheit 2019

CSRs

Länderspezifische Empfehlungen (country-specific recommendations)

FBBE

Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

WFA

Wirtschafts- und Finanzausschuss

EPLO

Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments (European Parliament Liaison Offices)

EHS

Emissionshandelssystem

EUR

Euro

MWh

Megawattstunde (megawatt hour)

NGEU

NextGenerationEU

FuI

Forschung und Innovation

RES

Erneuerbare Energiequellen (renewable energy sources)

ARF

Aufbau- und Resilienzfazilität

RRP

Aufbau- und Resilienzpläne (recovery and resilience plans)

KMU

Kleine und mittlere Unternehmen

TSI

Instrument für technische Unterstützung (Technical Support Instrument)

1.Zusammenfassung 

Zweieinhalb Jahre nach ihrer Einrichtung steht die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) nach wie vor im Mittelpunkt der europäischen Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten. Seit der Veröffentlichung des letzten Jahresberichts (März 2022) hat sich der wirtschaftliche und geopolitische Kontext deutlich verändert. Der grundlose Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine führte 2022 zu einem sprunghaften Anstieg der Energiepreise, was die Anfälligkeiten im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland deutlich machte, die Inflation auf ein seit Jahrzehnten nicht mehr gekanntes Niveau trieb und zahlreiche Haushalte in eine Krise in Bezug auf die Lebenshaltungskosten stürzte.

In diesem Zusammenhang musste die ARF angepasst werden, um diesen neuen Herausforderungen zu begegnen und den im Laufe von zwei Jahren mit der Durchführung dieses innovativen, leistungsbasierten Instruments gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen. Da sich die kurze Laufzeit der Fazilität nun ihrer Halbzeit nähert, wird in diesem Bericht eine Bilanz der Fortschritte bei der Durchführung und Weiterentwicklung der Fazilität gezogen, von der Annahme der ARF-Verordnung 1 im Februar 2021 über die Änderung der ARF-Verordnung im Februar 2023 zur Aufnahme von REPowerEU-Kapitel in die Aufbau- und Resilienzpläne 2 bis hin zur Leistung der letzten Zahlungen bis zum 1. September 2023.

Aus dem Bericht geht hervor, dass erhebliche Fortschritte erzielt wurden in Bezug auf i) die kontinuierliche Durchführung der ARF, ii) die Erhöhung der Transparenz bei der Durchführung und iii) den Schutz der finanziellen Interessen der EU durch verstärkte Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen.

Die Durchführung der ARF schreitet innerhalb der engen Grenzen aufgrund ihrer Laufzeit gut voran. Bis zum 1. September 2023 hat die Kommission 31 Zahlungsanträge aus 19 Mitgliedstaaten erhalten und einen Gesamtbetrag von 153,4 Mrd. EUR ausgezahlt. Der Rat hat die positive Bewertung der ursprünglichen Pläne aller Mitgliedstaaten angenommen. Darüber hinaus hat der Rat bereits die positive Bewertung von vier überarbeiteten Plänen mit REPowerEU-Kapiteln angenommen, und 16 überarbeitete Pläne werden derzeit von der Kommission bewertet. Der Bericht enthält zahlreiche Beispiele für konkrete Reformen und Investitionen, die über die ARF finanziert werden und zu den sechs in der ARF-Verordnung festgelegten politischen Säulen, darunter ökologischer und digitaler Wandel, beitragen.

Gleichzeitig unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von etwaig auftretenden Herausforderungen bei der Durchführung. Einige Mitgliedstaaten stehen bei der Verwaltung der Mittel vor Herausforderungen, was zum Teil auf begrenzte Verwaltungskapazitäten oder Investitionsengpässe zurückzuführen ist. Einige andere Mitgliedstaaten haben aufgrund veränderter wirtschaftlicher Umstände wie hoher Inflation oder Versorgungsengpässen Schwierigkeiten, die Aufbau- und Resilienzpläne wie ursprünglich geplant umzusetzen. Die Kommission unterstützt alle Mitgliedstaaten dabei, die Durchführung und Überarbeitung ihrer Pläne zu beschleunigen, unter anderem durch das Instrument für technische Unterstützung 3 .

Im Jahr 2023 unternahm die Kommission erhebliche Anstrengungen, um mehr Klarheit und Transparenz in Bezug auf die Durchführung der Fazilität zu schaffen. Am 21. Februar 2023 veröffentlichte die Kommission ihre Methoden für i) die Bewertung der zufriedenstellenden Erreichung der Etappenziele und Zielwerte und ii) die Berechnung der ausgesetzten Beträge bei Nichterreichung eines Etappenziels oder Zielwerts. Zusammen mit diesem Bericht veröffentlicht die Kommission heute ihren Rahmen für den Umgang mit möglichen Situationen, in denen Etappenziele und Zielwerte, die von der Kommission ursprünglich als zufriedenstellend erreicht bewertet wurden, später vom Mitgliedstaat rückgängig gemacht wurden.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß den Änderungen der ARF-Verordnung Daten zu den 100 Endempfängern veröffentlichen, die die größten Beträge an ARF-Mitteln erhalten. Die Kommission stellte rasch die erforderlichen Leitlinien bereit und forderte die Mitgliedstaaten auf, die entsprechenden Daten so bald wie möglich zur Verfügung zu stellen und sie zweimal jährlich zu aktualisieren; zudem konsolidierte sie die im Aufbau- und Resilienzscoreboard veröffentlichten Daten. Diese Daten werden auch für Eintragungen in die Karte ARF-geförderter Projekte verwendet, die erstmals am 9. März 2023 veröffentlicht wurde und seitdem regelmäßig aktualisiert wird. All diese Elemente zusammengenommen sorgen für eine erhebliche Verbesserung der Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Beschlüsse der Kommission hinsichtlich der Durchführung der ARF.

Im Jahr 2023 hat die Kommission – auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Parlaments, des Rates und des Europäischen Rechnungshofs – die Robustheit ihres Kontrollrahmens weiter gestärkt, um eine zusätzliche Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung von ARF-Mitteln und den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu bieten. Bis zum 1. September 2023 hat die Kommission 14 risikobasierte Ex-post-Prüfungen von Etappenzielen und Zielwerten durchgeführt, um zusätzliche Gewissheit darüber zu erlangen, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten über die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte korrekt sind (sieben im Jahr 2022 und sieben im Jahr 2023). Nachdem die Kommission die Angemessenheit der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zum Zeitpunkt der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne überprüft hatte, nahm sie ferner 27 Prüfungen der Systeme der Mitgliedstaaten vor (16 im Jahr 2022 und bisher elf im Jahr 2023); bis Ende 2023 wird sie mindestens eine Prüfung in allen Mitgliedstaaten vorgenommen haben. Ab 2023 wurde ein besonderer Schwerpunkt auf die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der ARF-Verordnung gelegt. Die Zuverlässigkeitserklärung zur ARF, die aus diesem Kontrollrahmen resultiert, wurde ab 2022 vollständig an die von anderen Generaldirektionen abgegebenen Erklärungen angeglichen.

Als Instrument, das nachweislich dazu geeignet ist, Anreize für Strukturreformen zu schaffen, die Wirkung von Investitionen zu verstärken und ein ausreichendes Maß an Flexibilität aufrechtzuerhalten, um sich an veränderte Umstände anzupassen, wird die ARF bald in die zweite Hälfte ihrer Laufzeit eintreten. Diese Errungenschaften sind auf das zentrale leistungsbezogene Merkmal der Fazilität zurückzuführen, das Auszahlungen durch vereinbarte Etappenziele und Zielwerte an die schrittweise Durchführung von Reformen und Investitionen bindet. Diese Errungenschaften wären ohne die Eigenverantwortung und Entschlossenheit der Mitgliedstaaten, ihre Aufbau- und Resilienzpläne umzusetzen, und ohne den Beitrag von Institutionen wie dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rechnungshof sowie von sozialen und lokalen Interessenträgern nicht möglich gewesen.

Die Arbeit ist jedoch bei Weitem noch nicht getan, und es steht eine herausfordernde Phase der Durchführung bevor. Die laufende Überarbeitung der nationalen Pläne stützt sich auf die bisher gesammelten umfangreichen Erfahrungen und wird dazu beitragen, die Durchführung des Instruments zu beschleunigen. Mehr Transparenz bei der Durchführung, die zusätzlichen REPowerEU-Mittel sowie der Schwerpunkt auf die Erschließung von Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten bilden die Grundlage für eine weitere Beschleunigung der Durchführung im Jahr 2024 und in den Jahren danach bis Ende 2026.

2.Sachstand der Durchführung der ARF

Dieser Bericht enthält eine ausführliche Beschreibung des Sachstands der Durchführung der ARF (Abschnitt 2), des Beitrags der Fazilität zu den ARF-Zielen (Abschnitt 3) sowie des Sachstands in den REPowerEU-Kapiteln (Abschnitt 4). In den Länderbögen im Anhang sind die Fortschritte für die einzelnen Aufbau- und Resilienzpläne dargelegt.

Sofern nicht anders angegeben, beruhen die Angaben in diesem Bericht auf dem Inhalt der angenommenen Pläne, wie sie von der Kommission bewertet wurden, auf den von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer halbjährlichen Berichterstattungspflicht bis Ende April 2023 vorgelegten Daten, auf Daten des Aufbau- und Resilienzscoreboards 4 (Stand 1. September 2023) sowie auf den Entwicklungen bei der Durchführung der Fazilität bis zum 1. September 2023 5 .

2.1. Sachstand der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne

Annahme der Aufbau- und Resilienzpläne

Seit der Veröffentlichung des letzten Jahresberichts am 1. März 2022 hat der Rat seine fünf verbleibenden Durchführungsbeschlüsse zu den Aufbau- und Resilienzplänen wie folgt angenommen: für Bulgarien und Schweden am 4. Mai 2022, für Polen am 17. Juni 2022, für die Niederlande am 4. Oktober 2022 und für Ungarn am 16. Dezember 2022. Die Kommission hat jeden Plan umgehend auf transparente und gerechte Weise anhand der elf Kriterien nach Artikel 19 Absatz 3 der ARF-Verordnung bewertet. Dabei stand die Kommission in engem Austausch mit den Mitgliedstaaten, um eine umfassende Bewertung durchzuführen. Die Kommission unterstützte die Mitgliedstaaten dabei, ehrgeizige Pläne mit klaren und realistischen Etappenzielen und Zielwerten zu erstellen, um ihre Fortschritte bei der Durchführung zu überwachen. Mit der Genehmigung und Annahme aller Aufbau- und Resilienzpläne richtet sich nun alles Augenmerk auf die Durchführung der Pläne und die laufenden Überarbeitungen.

Operative Vereinbarungen

Bislang hat die Kommission operative Vereinbarungen mit 24 Mitgliedstaaten unterzeichnet. Im Einklang mit der ARF-Verordnung werden in diesen bilateralen Vereinbarungen die Modalitäten für die Überwachung und die Zusammenarbeit sowie Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung genauer festgelegt. Darüber hinaus enthalten die operativen Vereinbarungen eine nähere Beschreibung des Überprüfungsmechanismus für die einzelnen Etappenziele und Zielwerte und gegebenenfalls zusätzliche Überwachungsschritte zur Verfolgung der Durchführung des Plans. Zur Förderung der Transparenz stellt die Kommission die operativen Vereinbarungen auf ihrer Website 6 zur Verfügung.

Der Abschluss und die Unterzeichnung der operativen Vereinbarungen sind wichtige Schritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne. Obwohl für den Erhalt einer Vorfinanzierung keine unterzeichneten operativen Vereinbarungen erforderlich sind, sind diese eine Voraussetzung dafür, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen ersten Zahlungsantrag einreichen kann. Je nach dem nationalen Rahmen des Mitgliedstaats kann das Verfahren für den Abschluss der operativen Vereinbarungen länger dauern als in anderen Fällen. Am 1. September 2023 waren nur drei Mitgliedstaaten noch dabei, ihre operativen Vereinbarungen fertigzustellen, oder im Begriff, sie zu unterzeichnen (DE, NL, HU). 7

Zahlungsanträge

Bis zum 1. September 2023 hat die Kommission 31 Zahlungsanträge aus 19 Mitgliedstaaten erhalten und einen Gesamtbetrag von 153,4 Mrd. EUR ausgezahlt. Darin enthalten sind die 56,6 Mrd. EUR an Vorfinanzierungen aus der ARF, die 21 Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2021 gewährt wurden. Von dem an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Gesamtbetrag entfallen 106,3 Mrd. EUR auf nicht rückzahlbare Unterstützung und 47,1 Mrd. EUR auf Darlehen. Tabelle 1 und Tabelle 2 bieten einen Überblick über die Einreichung von Zahlungsanträgen durch die Mitgliedstaaten und die entsprechenden Auszahlungen durch die Kommission infolge einer positiven Bewertung der Etappenziele und Zielwerte, auf die sich der jeweilige Zahlungsantrag bezieht.

Tabelle 1: Bearbeitung der Zahlungsanträge 8

Höhe der beantragten Mittel

Anzahl der Etappenziele und Zielwerte

Datum der Einreichung

Datum der Zahlung

Spanien

10 Mrd. EUR

52

11. November 2021

27. Dezember 2021

Frankreich

7,4 Mrd. EUR

38

26. November 2021

4. März 2022

Griechenland

3,6 Mrd. EUR

15

29. Dezember 2021

8. April 2022

Italien

21 Mrd. EUR

51

30. Dezember 2021

13. April 2022

Portugal

1,1 Mrd. EUR

38

25. Januar 2022

9. Mai 2022

Kroatien

700 Mio. EUR

34

15. März 2022

28. Juni 2022

Slowakei

398,7 Mio. EUR

14

29. April 2022

29. Juli 2022

Spanien

12 Mrd. EUR

40

30. April 2022

29. Juli 2022

Rumänien

2,6 Mrd. EUR

21

31. Mai 2022

27. Oktober 2022

Lettland

201 Mio. EUR

9

17. Juni 2022

7. Oktober 2022

Italien

21 Mrd. EUR

45

29. Juni 2022

8. November 2022

Zypern

85 Mio. EUR

14

28. Juli 2022

2. Dezember 2022

Bulgarien

1,37 Mrd. EUR

22

31. August 2022

16. Dezember 2022

Kroatien

700 Mio. EUR

25

19. September 2022

16. Dezember 2022

Portugal

1,8 Mrd. EUR

20

30. September 2022

8. Februar 2023

Griechenland

3,56 Mrd. EUR

28

30. September 2022

19. Januar 2023

Slowenien

49,6 Mio. EUR

12

20. Oktober 2022

20. April 2023

Slowakei

708,8 Mio. EUR

16

25. Oktober 2022

22. März 2023

Spanien

6 Mrd. EUR

29

11. November 2022

31. März 2023

Tschechien

928,2 Mio. EUR

37

25. November 2022

22. März 2023

Litauen

542 Mio. EUR

33

30. November 2022

10. Mai 2023

Dänemark

301,5 Mio. EUR

25

16. Dezember 2022

26. April 2023

Rumänien

2,8 Mrd. EUR

51

16. Dezember 2022

Vorläufige Bewertung der Kommission angenommen

Malta

52,3 Mio. EUR

19

19. Dezember 2022

8. März 2023

Österreich

700 Mio. EUR

44

22. Dezember 2022

20. April 2023

Luxemburg

25 Mio. EUR

26

28. Dezember 2022

16. Juni 2023

Italien

19 Mrd. EUR

55

30. Dezember 2022

Vorläufige Bewertung der Kommission angenommen

Griechenland

1,72 Mrd. EUR

42

16. Mai 2023

Bewertung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen

Estland

286 Mio. EUR

29

30. Juni 2023

Bewertung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen

Kroatien

700 Mio. EUR

45

24. Juli 2023

Bewertung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen

Frankreich

10,3 Mrd. EUR

55

31. Juli 2023

Bewertung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen

Anmerkung: Die Daten sind in chronologischer Reihenfolge nach dem Datum der Einreichung des Zahlungsantrags und abzüglich der Vorfinanzierung dargestellt.

Quelle: Europäische Kommission

Tabelle 2: Sachstand der Durchführung in Bezug auf ARF-Zahlungsanträge

BE

BG

CZ

DK

DE

EE

IE

EL

ES

FR

HR

IT

CY

LV

LT

LU

HU

MT

NL

AT

PL

PT

RO

SI

SK

FI

SE

27 von der Kommission genehmigte und vom Rat angenommene Pläne

21 ausbezahlte Vor-finanzierungen (56,6 Mrd. EUR)

*

24 unterzeichnete operative Vereinbarungen

31 bei der Kommission eingereichte Zahlungsanträge

3x

3x

2x

3x

3x

2x

2x

2x

25 geleistete Zahlungen (96,8 Mrd. EUR)

2x

3x

2x

2x

2x

2x

Anmerkung: * Irland hat keine Vorfinanzierung beantragt. ▲ Als Voraussetzung für die Vorfinanzierung musste der Durchführungsbeschluss des Rates bis zum 31. Dezember 2021 angenommen werden.

Quelle: Europäische Kommission

Wenngleich die Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne weitgehend planmäßig verläuft, stehen einige Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Mittel vor Herausforderungen, was zum Teil auf begrenzte Verwaltungskapazitäten oder Investitionsengpässe innerhalb der knappen Fristen der Fazilität zurückzuführen ist. Die Überarbeitungen der Aufbau- und Resilienzpläne und die Aufnahme von REPowerEU-Kapiteln haben sich auch auf den Zeitplan für die Auszahlung der ARF-Mittel ausgewirkt, da sich die Einreichung von Zahlungsanträgen im ersten Halbjahr 2023 verlangsamt hat, da die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen auf die Überarbeitung der Pläne und die Aufnahme von REPowerEU-Kapiteln konzentrierten. Weitere Informationen zu den Fortschritten bei der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte auf der Grundlage der halbjährlichen Berichterstattung sind im nächsten Abschnitt zu finden.

Die Kommission betont weiterhin, dass die rasche Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne – wie in den länderspezifischen Empfehlungen für 2023 dargelegt – nach wie vor oberste Priorität hat, und ist bereit, die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer vereinbarten Reform- und Investitionszusagen zu unterstützen. Die erfolgreiche Überarbeitung der Pläne im Jahr 2023 bietet den Mitgliedstaaten die Gelegenheit, Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltungskapazität anzugehen, die Absorptionskapazität der ARF-Mittel zu erhöhen und im Auszahlungszeitplan aufzuholen. Dies beinhaltet die Aufnahme zusätzlicher Reformen und Investitionen in die geänderten Aufbau- und Resilienzpläne, um spezifische regulatorische Hürden und Investitionsengpässe zu beseitigen, die bislang bei der Durchführung festgestellt wurden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation, der Kapazitäten und der Mittel der nationalen Verwaltungen, die unmittelbar an der Durchführung der Pläne beteiligt sind. Bei diesen Maßnahmen kann sich auf die technische Hilfe der Kommission gestützt werden, die über das Instrument für technische Unterstützung bereitgestellt wird. 23 Mitgliedstaaten haben allgemeine Unterstützung für die horizontalen Aspekte der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne erhalten bzw. erhalten diese derzeit, einschließlich der Unterstützung für die Überarbeitung der Pläne, während alle 27 Mitgliedstaaten in den Genuss der thematischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Durchführung der ARF-Maßnahmen kommen. 9

Fortschritte bei der Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte

Gemäß Artikel 27 der ARF-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters zweimal jährlich über die Fortschritte bei der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Bericht erstatten. In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission wird diese Verpflichtung weiter präzisiert, indem die Fristen für die halbjährliche Berichterstattung auf den 30. April und den 15. Oktober festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über ihre Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, die bereits hätten erreicht werden sollen bzw. die es in den nächsten zwölf Monaten zu erreichen gilt. Auch wenn es sich bei den Daten um Selbstauskünfte der Mitgliedstaaten handelt, die von der Kommission nicht überprüft werden, erlauben sie eine umfassende Bestandsaufnahme der Durchführung aller Pläne und ermöglichen die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne.

Die Mitgliedstaaten berichten weiterhin über gute Fortschritte bei der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne, wobei nur für wenige Etappenziele und Zielwerte als noch nicht abgeschlossen oder in Verzug gemeldet wurde. Aus der halbjährlichen Berichtsrunde geht hervor, dass die überwiegende Mehrheit der Etappenziele und Zielwerte, die es bis April 2023 zu erreichen galt, entweder erreicht 10 oder als abgeschlossen 11 gemeldet wurden (Abbildung 1). Die Fortschritte bei den anstehenden Etappenzielen und Zielwerten sind ebenfalls ermutigend, da eine beträchtliche Zahl von Etappenzielen und Zielwerten als im Plan 12 oder bereits abgeschlossen gemeldet wurde (Abbildung 2).

Die Zahl der als erreicht oder abgeschlossen gemeldeten Reformen und Investitionen ist zunehmend ausgeglichen. Die Fortschritte bei den Reformen – insbesondere die Annahme von Rechtstexten und die Vorbereitung einschlägiger politischer Maßnahmen – standen in früheren Berichtsrunden stärker im Vordergrund, da Reformen in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten häufig vorgezogen wurden, um den Rahmen für spätere Investitionsvorhaben zu schaffen, die eine größere Wirkung entfalten sollten. Darüber hinaus erfordert das Erreichen investitionsbezogener Ziele, z. B. die Errichtung von Infrastrukturen, eine gewisse Zeit, und solche Ziele sind in der Regel in den ersten Fälligkeitsplänen der Zahlungsanträge weniger stark vertreten, selbst wenn mit ihrer tatsächlichen Umsetzung bereits begonnen wurde. Fortschritte bei den Investitionen sind nun jedoch sichtbarer, da mehr investitionsbezogene als reformbezogene Etappenziele und Zielwerte für die Erreichung in den nächsten zwölf Monaten im Plan sind (Abbildung 3). Diese Entwicklung bei der ARF war vorherzusehen, da die Durchführung allmählich von eher reformorientierten zu eher investitionsorientierten Etappenzielen und Zielwerten voranschreitet.

Abbildung 1: Fortschritte bei Etappenzielen und Zielwerten, die bereits hätten erreicht werden sollen (1. Quartal 2020 bis 1. Quartal 2023)

Abbildung 2: Fortschritte bei Etappenzielen und Zielwerten, die zukünftig erreicht werden sollen (2. Quartal 2023 bis 2. Quartal 2024)

Quelle: Europäische Kommission

Abbildung 3: Fortschritte bei reform- und investitionsbezogenen Etappenzielen und Zielwerten

Quelle: Europäische Kommission

Den halbjährlichen Berichtsdaten zufolge scheinen die Etappenziele und Zielwerte für alle sechs politischen Säulen der ARF vergleichbar umgesetzt zu werden 13 . Die größten Fortschritte wurden für Maßnahmen gemeldet, die zu Säule 3 „Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, Säule 5 „Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz“ und Säule 4 „Sozialer und territorialer Zusammenhalt“ beitragen (Abbildung 4). Diese Säulen – zusammen mit Säule 1 „Ökologischer Wandel“ – werden durch die höchste Anzahl von Maßnahmen unterstützt, sodass es nicht überrascht, dass hier die größten Fortschritte verzeichnet werden. 

Abbildung 4: Fortschritte bei Etappenzielen und Zielwerten nach ARF-Säulen 

Quelle: Europäische Kommission

Während die Zahl der als in Verzug gemeldeten Etappenziele und Zielwerte insgesamt gering ist, scheint es der halbjährlichen Berichterstattung zufolge in den Bereichen 14 „Vorbereitung politischer Maßnahmen“, „neue öffentliche Dienste und Prozesse“ sowie „Modernisierungen der Infrastruktur“ zu größeren Verzögerungen bei der Umsetzung zu kommen (Abbildung 5). Da diese drei Bereiche in diesem Berichtszeitraum eine große Zahl von Etappenzielen und Zielwerten abdecken, dürften die Verzögerungen im Vergleich zu den anderen Bereichen nicht erheblich oder unverhältnismäßig sein.

Als Gründe für die Verzögerungen nannten die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Fristen für die Vertragsunterzeichnung und unerwartete Verzögerungen bei den Bauarbeiten. Im Allgemeinen haben die Mitgliedstaaten nicht durchgängig ausführliche Begründungen für die Verzögerungen geliefert, und gemeinhin wurden die Verzögerungen von den Mitgliedstaaten nicht für wesentlich erachtet.

Während die vorläufigen Zieldaten für bestimmte Etappenziele und Zielwerte nach hinten verschoben wurden, wurden sie für andere vorgezogen. Den Daten aus der letzten Runde der halbjährlichen Berichterstattung zufolge betreffen die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Verzögerungen beim Zielumsetzungsdatum hauptsächlich Etappenziele und Zielwerte, die ursprünglich 2022 hätten umgesetzt werden sollen (Tabelle 3), wobei der Medianzeitraum der gemeldeten Verzögerungen 181 Tage beträgt. Bei Etappenzielen und Zielwerten, deren Umsetzung ursprünglich für 2023 geplant war, scheint es derzeit weniger Verzögerungen zu geben. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Zielumsetzungsdatum für mehrere Etappenziele und Zielwerte vorgezogen wurde. 15

Abbildung 5: Art der in Verzug befindlichen Etappenziele und Zielwerte

Anmerkung: Die Einstufung der Etappenziele und Zielwerte in der vorstehenden Abbildung wurde von der Europäischen Kommission entwickelt und wird von den Mitgliedstaaten bei der Meldung im Rahmen der halbjährlichen Berichterstattung als solche nicht verwendet.

Quelle: Europäische Kommission

Tabelle 3: Anzahl und Medianzeitraum der Etappenziele und Zielwerte mit verspätetem oder verfrühtem gemeldeten Zieldurchführungsdatum für Reformen und Investitionen

Ursprüngliches Zielumsetzungsdatum

2020

2021

2022

2023

2024

Etappenziele und Zielwerte, bei denen die Mitgliedstaaten das gemeldete Zielumsetzungsdatum nach hinten verschoben haben

Reformen

Anzahl der Etappenziele und Zielwerte

8

51

135

40

2

Median der Verschiebung nach hinten (in Tagen)

48,5

91

181

182,5

320

Investitionen

Anzahl der Etappenziele und Zielwerte

0

32

139

59

7

Median der Verschiebung nach hinten (in Tagen)

entfällt

120

181

274

275

Etappenziele und Zielwerte, bei denen die Mitgliedstaaten das gemeldete Zielumsetzungsdatum vorgezogen haben

Reformen

Anzahl der Etappenziele und Zielwerte

5

20

20

14

1

Median der Verschiebung nach vorne (in Tagen)

115

149

246

308

366

Investitionen

Anzahl der Etappenziele und Zielwerte

0

7

20

21

4

Median der Verschiebung nach vorne (in Tagen)

entfällt

131

318

365

458

Anmerkung: Diese Tabelle basiert auf Selbstauskünften im Rahmen der halbjährlichen Berichterstattung, bei der die Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei den zukunftsorientierten Etappenzielen und Zielwerten bis zum zweiten Quartal 2024 berichten. Daher liegen keine Daten über mögliche Verzögerungen bei den in den Jahren 2025 und 2026 umzusetzenden Etappenzielen vor. Etappenziele und Zielwerte gelten als vorzeitig umgesetzt, wenn sie in dem Quartal umgesetzt werden, das dem ursprünglich angestrebten vorausgeht.

Quelle: Europäische Kommission

Leistung der Fazilität auf der Grundlage der gemeinsamen Indikatoren

Die gemeinsamen Indikatoren geben die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne im Hinblick auf gemeinsame Ziele sowie die Gesamtleistung der ARF wieder. Während im Rahmen der ARF die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte die wichtigste Messgröße für die Durchführung des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans darstellt, handelt es sich bei den gemeinsamen Indikatoren um einen Satz von 14 Indikatoren, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 16 der Kommission vom 28. September 2021 festgelegt wurden, um die Gesamtleistung und den Fortschritt der Fazilität im Hinblick auf ihre Ziele aufzuzeigen 17 .

Die Mitgliedstaaten erstatten halbjährlich Bericht über ihre Fortschritte im Hinblick auf die gemeinsamen Indikatoren. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2106 erstatten die Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar (für den Berichtszeitraum Juli und Dezember des Vorjahres) und bis zum 31. August (für den Berichtszeitraum Januar bis Juni desselben Jahres) Bericht. Die Kommission veröffentlicht die Daten zu den gemeinsamen Indikatoren im Aufbau- und Resilienzscoreboard 18 , nachdem sie einige Datenprüfungen vorgenommen hat, um die Vergleichbarkeit der Daten zu sicherzustellen 19 . Im Einklang mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung der Kommission werden Daten, die auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden, in relativen Zahlen angegeben.

Aus den von den Mitgliedstaaten bislang gemeldeten Daten geht hervor, dass im Rahmen der ARF bereits erhebliche Fortschritte im Hinblick auf die gemeinsamen Indikatoren und bei sämtlichen politischen Säulen erzielt wurden. Bisher wurden die Daten aus drei Berichtsrunden, die die im Zeitraum von Februar 2020 bis Dezember 2022 erzielten Fortschritte abdecken, überprüft und im Aufbau- und Resilienzscoreboard veröffentlicht. Da die gemeinsamen Indikatoren dazu dienen, die vor Ort erzielten Fortschritte zu erfassen, spiegeln sich frühere Phasen der Durchführung von in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen häufig nicht in den Daten wider. Abbildung 6 zeigt den aktuellen Stand der Fortschritte im Hinblick auf die gemeinsamen Indikatoren, die wichtige Erfolge bei der Erreichung der Ziele der Fazilität und der wichtigsten Prioritäten der EU wiedergeben.

So wurden dank der Unterstützung durch die ARF beim jährlichen Energieverbrauch bis Dezember 2022 bereits Einsparungen in Höhe von 22 Millionen Megawattstunden (MWh) erzielt (Abbildung 7). Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Steigerung der Energieeffizienz gehören zu den obersten Prioritäten der EU und sind eine Voraussetzung für den Übergang zu sauberer Energie; der gemeinsame Indikator (1) erfasst die Verringerung des jährlichen Primärenergieverbrauchs, die mit Unterstützung durch die ARF erreicht wurde. Zum Vergleich: Die bisher erzielten Energieeinsparungen entsprechen in etwa der installierten Stromkapazität in Belgien. Beispiele sind die Senkung des Energieverbrauchs in Gebäuden, Schulen, Krankenhäusern oder Unternehmen.

Bis Dezember 2022 wurden im Rahmen der ARF 1,43 Millionen Unternehmen entweder durch Geld- oder Sachleistungen unterstützt (Abbildung 8). Die COVID-19-Krise hat die gesamte EU-Wirtschaft schwer getroffen, und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben besonders unter der Krise gelitten. Was die Unterstützung zur Ankurbelung der Volkswirtschaften der EU und zur Unterstützung von Unternehmen anbelangt, so gibt der gemeinsame Indikator (9) die Zahl der Unternehmen wieder, die durch Maßnahmen im Rahmen der ARF unterstützt wurden.

Abbildung 6: Stand der Fortschritte im Hinblick auf die gemeinsamen Indikatoren 20

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Abbildung 7: Entwicklung der Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch in MWh/Jahr

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Abbildung 8: Entwicklung der Zahl der unterstützten Unternehmen

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Im zweiten Halbjahr 2022 wurden mehr als vier Millionen Menschen mit Unterstützung aus der ARF geschult (Abbildung 9). Die COVID-19-Krise hat auch die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU stark beeinträchtigt; der gemeinsame Indikator (10) spiegelt durch Angabe der Zahl der Personen, die an ARF-geförderten allgemeinen und beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben, den Beitrag der ARF zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zur Entwicklung von Kompetenzen wider. Reformen und Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Bürgerinnen und Bürger auf die heutigen Herausforderungen, insbesondere den digitalen und den ökologischen Wandel, vorzubereiten und sicherzustellen, dass sie die Möglichkeit haben, die benötigten Kompetenzen zu entwickeln. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Schulungen zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen, da diese auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft immer mehr an Bedeutung gewinnen.

Abbildung 9: Entwicklung der Zahl der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

2.2. Mehr Transparenz bei der Bewertung von Zahlungsanträgen

ARF-Mittel können gemäß Artikel 24 der ARF-Verordnung nur dann ausgezahlt werden, wenn die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht, zufriedenstellend erreicht wurden. Die Bewertung der Etappenziele und Zielwerte durch die Kommission ist ein zentrales Merkmal der ARF und erfordert eine detaillierte Analyse, um festzustellen, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zufriedenstellend nachgekommen sind.

Durch ihre am 21. Februar 2023 veröffentlichten Mitteilung zum zweijährigen Bestehen der ARF 21 hat die Kommission die Vorhersehbarkeit und Transparenz erhöht, indem sie die bei der Bewertung von Zahlungsanträgen verwendeten Durchführungsinstrumente vorgestellt hat. Die Mitteilung und ihre Anhänge enthalten eine ausführliche Beschreibung sowohl des Rahmens für die Bewertung von Etappenzielen und Zielwerten als auch der Methodik für die Aussetzung von Zahlungen.

Rahmen für die Bewertung der Etappenziele und Zielwerte gemäß der ARF-Verordnung

Im Februar 2023 veröffentlichte die Kommission ihren Rahmen für die Bewertung der zufriedenstellenden Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, um den nationalen Behörden, Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit zu einem besseren Verständnis zu verhelfen, wie die Durchführung ARF-geförderter Maßnahmen vor jeder Auszahlung bewertet wird.

Die Bewertung der zufriedenstellenden Erreichung der Etappenziele und Zielwerte erfolgt auf der Grundlage der Durchführungsbeschlüsse des Rates zur Genehmigung der Aufbau- und Resilienzpläne. Anhand der Beschreibung der Etappenziele und Zielwerte im jeweiligen Kontext und mit der jeweiligen Zielsetzung legt die Kommission fest, welche Anforderungen die Mitgliedstaaten erfüllen müssen. Auf Basis der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen ermittelt sie dann, ob ein bestimmtes Etappenziel oder ein bestimmter Zielwert zufriedenstellend erreicht ist. In einigen wenigen Fällen können nach dem De-minimis-Grundsatz minimale Abweichungen bei Beträgen, Formvorschriften, Fristen oder Inhalten zugelassen werden. Die vollständige Methode, die den Rahmen darstellt, auf den sich die Kommission bei der Bewertung von Zahlungsanträgen stützt, ist in Anhang I der Mitteilung vom 21. Februar 2023 22 dargelegt.

Verfahren für die Aussetzung von Zahlungen

Im Februar 2023 veröffentlichte die Kommission zudem ihre Methodik für die Festlegung des auszusetzenden Betrags bei nicht zufriedenstellender Erreichung eines Etappenziels oder Zielwerts unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Die ARF-Verordnung trägt außergewöhnlichen Umständen Rechnung, unter denen sich die Umsetzung von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten verzögern kann, sodass manche Etappenziele und Zielwerte möglicherweise nicht fristgerecht erreicht werden. Zahlungen für zufriedenstellend erreichte Etappenziele und Zielwerte sollten aber auch in diesem Fall geleistet werden. 23 In der Verordnung ist daher ein Mechanismus vorgesehen, um den Mitgliedstaaten zusätzliche Zeit (bis zu sechs Monate) für die Umsetzung des entsprechenden Etappenziels oder Zielwerts einzuräumen. Für solche Fälle bietet die Verordnung die Möglichkeit, dass die Kommission Zahlungen teilweise oder vollständig aussetzt, wodurch auch sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten wird.

Die Zahlungsaussetzung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, einen Zahlungsantrag einzureichen, auch wenn noch nicht alle Etappenziele und Zielwerte erreicht sind. Durch das Aussetzungsverfahren (Abbildung 10) wird den Mitgliedstaaten Zeit eingeräumt, die betreffenden als nicht erreicht erachteten Etappenziele und Zielwerte innerhalb von sechs Monaten nach Erlass eines Aussetzungsbeschlusses zu erreichen. Schafft der Mitgliedstaat es nicht, die betreffenden Etappenziele oder Zielwerte innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten zu erreichen, wird sein finanzieller Beitrag oder seine Unterstützung in Form eines Darlehens im Einklang mit Artikel 24 Absatz 6 der ARF-Verordnung dauerhaft gekürzt. Die vollständige Methodik für die Berechnung des auszusetzenden Betrags ist Anhang II der Mitteilung vom 21. Februar 2023 zu entnehmen.

Im Jahr 2023 stieß die Kommission erstmalig auf Fälle, in denen Etappenziele und Zielwerte nicht zufriedenstellend erreicht wurden. 24 In jedem der Fälle legte die Kommission in einem Schreiben an den betreffenden Mitgliedstaat dar, warum die Etappenziele oder Zielwerte als nicht erreicht angesehen wurden, und gab den jeweiligen Betrag an, der gemäß den in der ARF-Verordnung vorgesehenen Verfahren ausgesetzt werden sollte. Es ist das Vorrecht des betreffenden Mitgliedstaats, diese Informationen an den Wirtschafts- und Finanzausschuss weiterzugeben. Bislang haben die betroffenen Mitgliedstaaten ihr Schreiben dem Wirtschafts- und Finanzausschuss übermittelt.

Abbildung 10: Verfahren für die Aussetzung von Zahlungen

Quelle: Europäische Kommission

2.3. Rückgängigmachung von Etappenzielen und Zielwerten im Rahmen der ARF

In Artikel 24 Absatz 3 Satz 2 der ARF-Verordnung heißt es: „Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte setzt voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rückgängig gemacht wurden.“

Heute veröffentlicht die Kommission zusammen mit diesem Bericht ihren Rahmen für die Anwendung dieser Bestimmung (siehe Anhang II). Der Rahmen geht auf eine Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs 25 zurück und sorgt für Rechtsklarheit und Transparenz in Bezug auf das im Falle einer Rückgängigmachung zu befolgende Verfahren, wodurch die weitere Durchführung der ARF und der Schutz der finanziellen Interessen der EU gewährleistet werden. Die Kommission kann die Methodik überprüfen und ändern, wenn sie mehr Erfahrungen mit der Anwendung gesammelt hat. 

2.4. Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne

Mit dem REPowerEU-Plan wird anerkannt, dass die ARF eine wichtige Rolle bei der Erreichung sicherer, bezahlbarer und sauberer Energie spielen kann, und die geänderte ARF-Verordnung trat im Februar 2023 als Teil der Reaktion der Kommission auf die jüngsten energie- und geopolitischen Entwicklungen in Kraft. Die ARF-Verordnung wurde daher geändert, um neue oder ausgeweitete Reformen und Investitionen zur Diversifizierung der Energieversorgung (insbesondere fossile Brennstoffe) zu unterstützen, die Energieeinsparungen zu erhöhen, die Energiewende schneller voranzutreiben und letztlich die Resilienz, Sicherheit und Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union zu steigern. Um die zusätzlichen Mittel nutzen zu können, werden die Mitgliedstaaten in der geänderten ARF-Verordnung aufgefordert, ihre Aufbau- und Resilienzpläne dahingehend zu überarbeiten, dass im Rahmen eines eigenen „REPowerEU-Kapitels“ neue oder ausgeweitete energiebezogene Reformen und Investitionen aufgenommen werden. Durch die geänderte Verordnung wird auch eine Reihe von REPowerEU-Zielen eingeführt, die mit diesen zusätzlichen Maßnahmen erreicht werden sollten (siehe Artikel 21 Buchstabe c der geänderten ARF-Verordnung).

Die rasche Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne bleibt oberste Priorität, und durch die Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne und die Vorlage der REPowerEU-Kapitel sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, die in den Durchführungsbeschlüssen des Rates vorgesehenen Fristen einzuhalten. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin alles daransetzen, Zahlungsanträge rechtzeitig zu stellen und Fortschritte bei den Reformen und Investitionen sicherzustellen, damit die Mittel zeitnah ausgezahlt werden können.

Seit dem Inkrafttreten der geänderten ARF-Verordnung im Februar 2023 haben 20 Mitgliedstaaten ihre geänderten Aufbau- und Resilienzpläne zusammen mit den REPowerEU-Kapiteln vorgelegt, die zum Übergang der Mitgliedstaaten zu erneuerbaren Energiequellen, zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung der Abhängigkeit Europas von fossilen Brennstoffen aus Russland beitragen werden.

Sachstand der Änderung der Aufbau- und Resilienzpläne und Vorlage der REPowerEU-Kapitel

Die Mitgliedstaaten können einen begründeten Antrag bei der Kommission stellen, aus vier Gründen für Überarbeitungen einen Vorschlag zur Änderung oder Ersetzung ihrer bestehenden Aufbau- und Resilienzpläne vorzulegen. 26  Erstens sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen eines eigenen „REPowerEU-Kapitels“ neue oder ausgeweitete energiebezogene Reformen und Investitionen vorschlagen. Zweitens können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 2 vorschlagen, ihre Maßnahmen nach oben oder unten anzupassen, um dem am 30. Juni 2022 veröffentlichten aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen. Drittens haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der ARF-Verordnung die Möglichkeit, eine Änderung ihres Plans zu beantragen, wenn ein oder mehrere Etappenziele und Zielwerte in ihrem Aufbau- und Resilienzplan aufgrund objektiver Umstände nicht mehr erreichbar sind. Schließlich hatten die Mitgliedstaaten bis zum 31. August 2023 Zeit, Unterstützung im Rahmen der Darlehenskomponente der ARF zu beantragen und ihre Pläne entsprechend zu überarbeiten und sie der Kommission zur Bewertung vorzulegen. Weitere Informationen zur Darlehenskomponente sind im nächsten Abschnitten zu finden.

Bis zum 1. September 2023 sind bei der Kommission 25 geänderte Aufbau- und Resilienzpläne und 20 REPowerEU-Kapitel eingegangen (Tabelle 4). Acht geänderte Aufbau- und Resilienzpläne (Deutschland, Estland, Irland, Frankreich, Luxemburg, Malta, Slowakei und Finnland), von denen vier REPowerEU-Kapitel enthalten (Estland, Frankreich, Malta und Slowakei), wurden vom Rat angenommen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts war die Kommission dabei, die von 16 Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Änderungen zu bewerten. Tabelle 5 bietet einen Überblick über die Rechtsgrundlagen, die von den Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang mit der ARF-Verordnung verwendet werden.

Tabelle 4: Übersichtstabelle zur Vorlage der geänderten Aufbau- und Resilienzpläne und REPowerEU-Kapitel 27

Datum der Übermittlung

REPowerEU-Kapitel vorgelegt

Datum der positiven Bewertung der Kommission

Datum der Annahme durch den Rat

Belgien

20. Juli 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Bulgarien

Tschechien

30. Juni 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Dänemark

31. Mai 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Deutschland

9. Dezember 2022

Nein

17. Januar 2023

14. Februar 2023

Estland

9. März 2023

Ja

12. Mai 2023

16. Juni 2023

Irland

22. Mai 2023

Nein

26. Juni 2023

14. Juli 2023

Griechenland

31. August 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Spanien

6. Juni 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Frankreich

20. April 2023

Ja

26. Juni 2023

14. Juli 2023

Kroatien

31. August 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Italien

11. Juli 2023

Nein

28. Juli 2023

Noch nicht angenommen

7. August 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Zypern

1. September 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Lettland

Litauen

30. Juni 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Luxemburg

11. November 2022

Nein

9. Dezember 2022

17. Januar 2023

Ungarn

31. August 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Malta

26. April 2023

Ja

26. Juni 2023

14. Juli 2023

Niederlande

6. Juli 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Österreich

14. Juli 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Polen

31. August 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Portugal

26. Mai 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Rumänien

Slowenien

14. Juli 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Slowakei

26. April 2023

Ja

26. Juni 2023

14. Juli 2023

Finnland

26. Januar 2023

Nein

28. Februar 2023

7. März 2023

Schweden

24. August 2023

Ja

Bewertung noch nicht abgeschlossen

Quelle: Europäische Kommission

Tabelle 5: Von den Mitgliedstaaten bei der Änderung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne verwendete Rechtsgrundlage

Aufnahme eines REPowerEU-Kapitels (Artikel 21c)

Anpassung infolge der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags (Artikel 18 Absatz 2)

Änderung aufgrund objektiver Umstände (Artikel 21)

Aufnahme von Maßnahmen, um zusätzliche ARF-Darlehen aufzunehmen (Artikel 14)

Belgien

Bulgarien

Tschechien

Dänemark

Deutschland

Estland

Irland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Finnland

Schweden

Quelle: Europäische Kommission

Überarbeitete nicht rückzahlbare Unterstützung im Rahmen der ARF

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der ARF-Verordnung können die Mitgliedstaaten ihre Aufbau- und Resilienzpläne aktualisieren, um dem am 30. Juni 2022 veröffentlichten aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen. Mitgliedstaaten mit einem geringeren maximalen finanziellen Beitrag können ihre Pläne entsprechend überarbeiten. Mitgliedstaaten mit einem höheren maximalen finanziellen Beitrag können diese zusätzlichen Mittel zur Finanzierung von in ihren überarbeiteten Plänen oder im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Investitionen und Reformen verwenden. Tabelle 6 bietet einen Überblick über die Änderung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18.

Tabelle 6: Änderung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 18 der ARF-Verordnung

Änderung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 18 (in EUR, zu jeweiligen Preisen)

Belgien

-1 400 569 368

Bulgarien

-578 533 524

Tschechien

603 614 884

Dänemark

-122 251 741

Deutschland

2 405 023 531

Estland

-106 027 582

Irland

-74 597 916

Griechenland

-343 234 449

Spanien

7 701 317 190

Frankreich

-1 919 823 196

Kroatien

-785 114 933

Italien

143 242 804

Zypern

-90 187 539

Lettland

-128 150 411

Litauen

-125 059 297

Luxemburg

-10 834 458

Ungarn

-1 363 094 805

Malta

-58 127 595

Niederlande

-1 253 935 169

Österreich

289 454 205

Polen

-1 330 690 569

Portugal

1 633 096 593

Rumänien

-2 119 187 698

Slowenien

-285 970 648

Slowakei

-322 838 535

Finnland

-263 289 938

Schweden

-107 279 840

Quelle: Europäische Kommission

Darlehen im Rahmen der ARF

Zur Finanzierung neuer Investitionen und Reformen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels können die Mitgliedstaaten auch von den äußerst günstigen Finanzierungsbedingungen für ARF-Darlehen profitieren, die sie bis zum 31. August 2023 beantragen mussten. Tabelle 7 bietet einen Überblick über die Anträge (einschließlich der Höhe der Darlehen), die von den Mitgliedstaaten innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurden. Diese Informationen wurden am 1. September 2023 auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Tabelle 7: Von den Mitgliedstaaten bis zum 31. August 2023 beantragte Darlehen

Betrag der im Rahmen der ersten Aufbau- und Resilienzpläne zugesagten Darlehen (in EUR, zu jeweiligen Preisen)

Betrag der zusätzlichen beantragten Darlehen nach Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne (in EUR, zu jeweiligen Preisen)

Gesamtbetrag der zugesagten Darlehen* (in EUR, zu jeweiligen Preisen)

Einhaltung oder Überschreitung der Obergrenze von 6,8 % des Bruttonationaleinkommens

Belgien

264 200 000

264 200 000

Nein

Bulgarien

Nein

Tschechien

818 100 000

818 100 000

Nein

Dänemark

Nein

Deutschland

Nein

Estland

Nein

Irland

Nein

Griechenland

12 727 538 920

5 000 000 000

17 727 538 920

Ja

Spanien

84 267 050 000

84 267 050 000

Nein

Frankreich

Nein

Kroatien

4 442 508 187

4 442 508 187

Ja

Italien

122 601 810 400

122 601 810 400

Ja

Zypern

200 320 000

200 320 000

Nein

Lettland

Nein

Litauen

1 722 000 000

1 722 000 000

Nein

Luxemburg

Nein

Ungarn

3 920 000 000

3 920 000 000

Nein

Malta

Nein

Niederlande

Nein

Österreich

Nein

Polen

11 506 500 000

23 034 803 518

34 541 303 518

Ja

Portugal

2 699 000 000

3 191 756 353

5 890 756 353

Nein

Rumänien

14 942 153 000

14 942 153 000

Ja

Slowenien

705 370 000

587 000 000

1 292 370 000

Nein

Slowakei

Nein

Finnland

Nein

Schweden

Nein

EU-27

165 382 692 320

127 247 418 058

292 630 110 378

Anmerkung: *Die bis zum 31. August 2023 eingereichten Darlehensanträge müssen von der Kommission noch gemäß Artikel 19 der ARF-Verordnung und den vom Rat zu genehmigenden überarbeiteten Plänen bewertet werden. Diese Tabelle bietet daher nur einen vorläufigen Überblick über den Gesamtbetrag der im Rahmen der ARF zugesagten Darlehen.

Quelle: Europäische Kommission

Im Rahmen von REPowerEU können die Mitgliedstaaten zwischen 2023 und 2024 eine Vorfinanzierung in zwei Tranchen erhalten. Dies wird nach Vorlage des REPowerEU-Kapitels möglich sein, sofern die entsprechenden Durchführungsbeschlüsse des Rates bis zum 31. Dezember 2023 vom Rat angenommen werden. Für Maßnahmen im Rahmen der REPowerEU-Kapitel können die Mitgliedstaaten eine Vorfinanzierung von bis zu 20 % der zusätzlichen REPowerEU-Finanzierungsquellen aus dem Emissionshandelssystem (EHS) und den Übertragungen aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit (BAR), der erhöhten Mittelzuweisung im Rahmen der ARF in der bis Juni 2022 aktualisierten Fassung und der verbleibenden Darlehenskomponente der ARF beantragen.

2.5. Sachstand der Finanzierung der ARF

Sachstand der Finanzierung im Rahmen von NextGenerationEU

Im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) kann die Kommission zwischen Mitte 2021 und 2026 durch die Emission von EU-Anleihen (EU-Bonds) bis zu 806,9 Mrd. EUR aufbringen. Damit ist die EU in diesem Zeitraum einer der größten Emittenten von auf Euro lautenden Schuldtiteln. Trotz der Marktvolatilität im vergangenen Jahr war die Kommission in der Lage, allen ihren Auszahlungsverpflichtungen im Rahmen von NGEU rechtzeitig nachzukommen und ihre Ziele der effektiven und effizienten Aufnahme von Mitteln auf den Märkten weiter zu verfolgen.

Im Juni 2022 kündigte die Kommission ihren Finanzierungsplan für den Zeitraum Juni bis Ende Dezember 2022 an. Im Einklang mit diesem Finanzierungsplan hat die Kommission zusätzliche Mittel für die langfristige Finanzierung in Höhe von 50 Mrd. EUR für NGEU beschafft, ergänzt durch die Emission kurzfristiger Anleihen (EU-Bills). Bei den emittierten Anleihen handelte es sich um eine Kombination aus konventionellen und grünen Anleihen im vollständigem Einklang mit dem Rahmen für grüne NGEU-Anleihen. Durch diese Transaktionen hat sich der ausstehende Gesamtbetrag der Anleihen im Rahmen von NGEU auf 171 Mrd. EUR erhöht, von denen 36,5 Mrd. EUR durch die Emission grüner Anleihen beschafft wurden. Der Gesamtbetrag der Ende Dezember ausstehenden EU-Bills belief sich auf 17 Mrd. EUR. 28  

Im Dezember 2022 kündigte die Kommission ihren Finanzierungsplan für den Zeitraum Januar bis Ende Juni 2023 an, in dem langfristige Finanzierungsmaßnahmen in Höhe von bis zu 80 Mrd. EUR vorgesehen waren. Schließlich wurden 78 Mrd. EUR an EU-Bonds mit einer durchschnittlichen Laufzeit von etwa 14 Jahren emittiert. In der ersten Jahreshälfte 2023 hat die Kommission ferner EU-Bills mit dreimonatiger und sechsmonatiger Laufzeit mittels Auktionen im zweimonatigen Rhythmus emittiert, um den kurzfristigen Finanzierungsbedarf zu decken, wobei Ende Juni 2023 EU-Bills in Höhe von 17,9 Mrd. EUR ausstanden. In zwölf Auktionen wurden 24 EU-Bills mit einem durchschnittlichen Volumen von jeweils rund 1 Mrd. EUR emittiert.

Dank dieser erfolgreichen Emissionen konnte die EU die reibungslose Finanzierung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten durch rechtzeitige Auszahlung der Erlöse fortsetzen. Die Kommission hat alle Auszahlungen im Rahmen der ARF an die Mitgliedstaaten geleistet, sobald sie fällig wurden, im Durchschnitt innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Genehmigung der Auszahlung. Zu Verzögerungen kam es nicht.

Rahmen für grüne Anleihen

Im Jahr 2020 kündigte die Kommission an, dass 30 % der Anleihen im Rahmen von NGEU als grüne Anleihen emittiert würden. Dies bringt das Engagement der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen zum Ausdruck, indem neue hochwertige und liquide grüne Vermögenswerte auf den Markt gebracht werden, die einem breiten Spektrum von Anlegern Zugang zu grünen Investitionen verschaffen, und stärkte die Rolle der Europäischen Union und des Euro auf den Märkte für ein nachhaltiges Finanzwesen.

Mit den Erlösen aus grünen NGEU-Anleihen wird der Anteil der klimarelevanten Ausgaben an der ARF finanziert. Jeder Mitgliedstaat muss mindestens 37 % des Gesamtwerts seines nationalen Aufbau- und Resilienzplans für klimarelevante Investitionen und Reformen aufwenden. Die Mitgliedstaaten haben dieses Ziel übertroffen – die geschätzten klimabezogenen Ausgaben belaufen sich mittlerweile auf rund 40 %.

Die Kommission hat im Oktober 2021 ihre erste grüne NGEU-Anleihe emittiert. Mit dieser Anleihe mit einer Laufzeit von 15 Jahren hat die Kommission 12 Mrd. EUR aufgebracht; dabei handelt es sich um die bislang größte Transaktion mit grünen Anleihen weltweit.

Bisher beziehen sich die Ausgaben für grüne NGEU-Anleihen hauptsächlich auf Energieeffizienz (47,6 % der zugewiesenen Ausgaben) sowie auf sauberen Verkehr und saubere Infrastruktur (42 %). Unter den neun Ausgabenkategorien, denen Erlöse aus grünen NGEU-Anleihen zugewiesen werden können, stellt die Anpassung an den Klimawandel mit 5,6 % der Ausgaben die drittgrößte Ausgabenkategorie dar.

2.6. Kontrollen und Prüfungen bei der Durchführung der ARF

Die ARF ist ein leistungsbasiertes Instrument. Die Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten beruhen auf der zufriedenstellenden Erreichung vorab festgelegter Etappenziele und Zielwerte, die in den Aufbau- und Resilienzplänen dargelegt sind. Für jeden Aufbau- und Resilienzplan werden im Durchführungsbeschluss des Rates die zugehörigen Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechende Betrag für jede Tranche festgelegt. Folglich beruhen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen im Rahmen der ARF ausschließlich auf der zufriedenstellenden Erreichung der Etappenziele und Zielwerte. Die Mitgliedstaaten sind die Empfänger der ARF-Mittel, die nach ihrer Auszahlung in den nationalen Haushalt eingehen.

Der ARF-Kontrollrahmen ist auf die Besonderheiten der ARF als EU-Ausgabenprogramm zugeschnitten und beruht auf zwei Hauptsäulen: zum einen auf der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen, für die in erster Linie die Kommission zuständig ist, und zum anderen auf dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, für den in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind, der aber auch von der Kommission gezielt kontrolliert wird.

Die Kommission hat die Robustheit des ARF-Kontrollrahmens, einschließlich ihrer Prüfungstätigkeiten, weiter gestärkt. Die Prüfergebnisse und Feststellungen lassen keine kritischen oder hohen Risiken erkennen, die die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen in deren jährlichen Tätigkeitsbericht 29 , in dem es auch um die ARF geht, infrage stellen würden.

Kontrollen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Mittelbindungen und Zahlungen

Das Kontrollumfeld der Kommission umfasst zwei Ebenen: Ex-ante-Kontrollen vor der Zahlung und Ex-post-Prüfungen danach.

Reicht ein Mitgliedstaat einen Zahlungsantrag ein, so prüft die Kommission bei der Ex-ante-Kontrolle, ob alle vom Mitgliedstaat als erreicht angegebenen Etappenziele und Zielwerte zufriedenstellend erreicht sind. Um die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte zu überprüfen, werden die vom Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise von speziellen kommissionsweiten Länderteams geprüft. Die Kommission kann weitere Informationen anfordern und beschließen, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, um die nötige zusätzliche Garantie für das Erreichen der Etappenziele und Zielwerte zu erhalten, bevor die Zahlung erfolgt. Bei nicht zufriedenstellender Erreichung einiger Etappenziele und Zielwerte kann die Zahlung teilweise ausgesetzt werden.

Im Jahr 2022 bewertete die Kommission 13 Zahlungsanträge mit 366 Etappenzielen und Zielwerten und kam zu dem Schluss, dass alle Etappenziele und Zielwerte zufriedenstellend erreicht wurden. In der Folge waren im Jahr 2022 keine Zahlungsaussetzungen oder ‑kürzungen erforderlich.

Die Kommission führt zudem risikobasierte Ex-post-Prüfungen von Etappenzielen und Zielwerten durch, um die zusätzliche Garantie zu erhalten, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten korrekt sind. Im Einklang mit ihrer Prüfstrategie führte die Kommission für 2022 sieben Ex-post-Prüfungen der Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf die ersten Zahlungsanträge, die von Frankreich, Italien, Portugal, Kroatien und Rumänien eingereicht wurden, und in Bezug auf den zweiten Zahlungsantrag Kroatiens und Spaniens durch. Auf der Grundlage einer Risikobewertung erstreckte sich die Prüfungstätigkeit auf alle 15 als „mit hohem Risiko“ und 12 als „mit mittlerem Risiko“ eingestuften Etappenziele und Zielwerte. Im Jahr 2023 erfolgen weitere sieben Prüfungen von Zahlungsanträgen, nämlich für Österreich, Tschechien, Dänemark, Griechenland, Luxemburg, die Slowakei und Spanien. Auf der Grundlage der bislang erstellten abschließenden Prüfberichte kam die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüften Etappenziele und Zielwerte zufriedenstellend erreicht wurden. Wäre die Kommission nachträglich zu der Auffassung gelangt, dass ein Etappenziel oder ein Zielwert nicht zufriedenstellend erreicht wurde, so hätte sie Finanzkorrekturen veranlasst, um den zu Unrecht ausgezahlten Teil der geleisteten Zahlung zurückzufordern.

Kontrollen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der finanziellen Interessen der Union nach Maßgabe von Artikel 22 der ARF-Verordnung

Jeder Mitgliedstaat muss ein wirksames und effizientes Kontrollsystem einrichten und aufrechterhalten sowie geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreifen. Jeder Mitgliedstaat musste sein nationales Kontrollsystem in seinem nationalen Aufbau- und Resilienzplan detailliert darstellen; dieses System konnte von der Kommission entweder als „angemessen“ (A) oder als „unzureichend“ (C) bewertet werden. Bei einer Bewertung der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Regelung als unzureichend wäre der Plan nicht genehmigt worden. Bei der Bewertung der fünf Aufbau- und Resilienzpläne, die 2022 nach Annahme des letzten Jahresberichts genehmigt wurden, kam die Kommission – wie bei den anderen 22 Aufbau- und Resilienzplänen – zu dem Schluss, dass das jeweilige Kontrollsystem angemessen ist. Wie bei früheren Bewertungen stellte die Kommission auch bei den fünf Aufbau- und Resilienzplänen, die 2022 positiv bewertet wurden, einige Mängel fest und forderte die betreffenden Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Abhilfemaßnahmen in Form der Aufnahme spezifischer Etappenziele für die Prüfung und Kontrolle in ihre Aufbau- und Resilienzpläne zu ergreifen. Die entsprechenden Etappenziele und Zielwerte sind im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates aufgeführt und müssen erreicht sein, bevor regelmäßige Zahlungen geleistet werden können. Nach Eingang des entsprechenden Zahlungsantrags bewertet die Kommission die zufriedenstellende Erreichung dieser spezifischen Etappenziele für die Prüfung und Kontrolle und analysiert die vorgelegten Verwaltungserklärungen und Prüfungszusammenfassungen.

Überdies führt die Kommission im Einklang mit ihrer Prüfstrategie Systemprüfungen durch, die sich auf innerhalb der Kommission verfügbare Informationen und die von den Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Zahlungsanträgen vorgelegten Prüfungszusammenfassungen und Verwaltungserklärungen stützen. Im Rahmen der Systemprüfungen überprüft die Kommission die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie Doppelfinanzierung. Dies umfasst auch risikobasierte Prüfungen der Systeme zur Erhebung und Speicherung von Daten über Begünstigte, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer. Die Kommission ist befugt, Mittel zurückzufordern und/oder Finanzkorrekturen vorzunehmen, falls Fälle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten ermittelt und von den Mitgliedstaaten nicht behoben wurden oder falls Mitgliedstaaten schwerwiegende Verstöße gegen die Verpflichtungen aus den Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen begehen.

Im Jahr 2022 hat die Kommission 16 Systemprüfungen 30 und im Jahr 2023 bisher 11 Systemprüfungen 31 durchgeführt und dabei gegebenenfalls Empfehlungen mit strengen Durchführungsfristen abgegeben; bis Ende 2023 wird sie mindestens eine Prüfung in allen Mitgliedstaaten vorgenommen haben. Die Kommission vergewissert sich im Rahmen dieser Prüfungen auch, dass bei den Systemen der Mitgliedstaaten die Einhaltung der EU-Vorschriften und der nationalen Vorschriften, einschließlich bestimmter Elemente des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vorschriften über staatliche Beihilfen, im Allgemeinen berücksichtigt und kontrolliert wird. Entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs hat die Kommission ihre Prüfungstätigkeiten weiter intensiviert und nimmt beispielsweise gezieltere Systemprüfungen vor, wenn Schwachstellen oder Risiken festgestellt werden.

Darüber hinaus führt die Kommission auch Prüfungen der Arbeit der nationalen Prüfbehörden in den Mitgliedstaaten durch. Ziel dieser Konformitätsprüfungen ist es, die Zuverlässigkeit der auf nationaler Ebene durchgeführten Arbeiten zu bewerten, und zwar sowohl in Bezug auf die Prüfung von Etappenzielen und Zielwerten als auch auf die Prüfung der nationalen Kontrollsysteme, um die Einhaltung der EU-Vorschriften und der nationalen Vorschriften sowie den Schutz der finanziellen Interessen der EU zu gewährleisten.

2.7. Outreach-Maßnahmen zur Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und zur Transparenz

Interinstitutioneller Dialog und Austausch

Seit Beginn der Durchführung der ARF arbeitet die Kommission eng mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen. Die Kommission übermittelt nach wie vor unverzüglich sämtliche von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne und geänderten Pläne sowie sämtliche vorläufigen Bewertungen der Zahlungsanträge gleichermaßen an das Europäische Parlament und den Rat. So wird ein transparenter Informationsfluss mit einem hohen Maß an Zusammenarbeit zwischen den Organen während der gesamten Durchführungsphase gewährleistet.

Was das Europäische Parlament betrifft, so führt die Kommission einen regelmäßigen Austausch, um horizontale Themen im Zusammenhang mit der ARF zu erörtern. Seit der Einrichtung der ARF wurde die Kommission zu elf hochrangigen Dialogen über Aufbau und Resilienz eingeladen, an denen sie auch teilgenommen hat. Darüber hinaus arbeitet die Kommission regelmäßig mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments in der ständigen Arbeitsgruppe zweier gemeinsamer Ausschüsse, nämlich des „Ausschusses für Wirtschaft und Währung“ und des „Haushaltsausschuss“, zusammen und nahm insgesamt an 32 Sitzungen teil. Zudem wird die Kommission regelmäßig zu verschiedenen anderen Ausschüssen eingeladen, um Meinungen über Fragen im Zusammenhang mit der ARF auszutauschen, darunter der Ausschuss für regionale Entwicklung, der Haushaltskontrollausschuss sowie der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Die Kommission veröffentlicht alle Präsentationen im Rahmen der ständigen Arbeitsgruppe auf einer eigenen Website 32 .

Die Kommission hat außerdem eine informelle Expertengruppe für den Austausch mit den Mitgliedstaaten über die Durchführung der ARF eingesetzt und organisiert häufig einen Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren. Diese Gruppe ist ein wichtiges Forum zur Erörterung bereichsübergreifender Aspekte der ARF zwischen den Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Themen, die in diesem Format erörtert werden, sind sehr vielfältig und reichen von Finanzfragen über Governance und Prüfung und Kontrolle bis hin zu Fragen im Zusammenhang mit spezifischen Politikbereichen. So ging es bei der 19. Sitzung im März 2023 beispielsweise um die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der durchgängigen Aufnahme von Gleichstellungsaspekten in das REPowerEU-Kapitel und die überarbeiteten Aufbau- und Resilienzpläne. Ferner wurden auf der 20. Sitzung im Mai 2023 Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltungskapazität behandelt, die in einer anderen für Herbst 2023 anberaumten Sitzung weiter erörtert werden sollen. Die Expertengruppe erleichtert und fördert den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf zahlreiche Elemente der Durchführung der ARF. Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente wie Tagesordnungen, Protokolle, Berichte, Stellungnahmen, Empfehlungen usw. auf einer eigenen Website 33 .

Bis dato hat die Kommission 21 Sitzungen der informellen ARF-Expertengruppe organisiert. Im Dezember 2022 organisierte die Kommission die erste ganztägige Präsenzsitzung mit sämtlichen Experten aus den Mitgliedstaaten. In dieser 16. Sitzung der Gruppe stellten die Mitgliedstaaten ihre bewährten Verfahren zu drei Themen vor: 1) Rolle der Koordinierungsbehörde und Governance der Durchführung der ARF, 2) Einbeziehung der Interessenträger in die Ausarbeitung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und 3) Kommunikations- und Sichtbarkeitsaspekte der ARF. Eine weitere Präsenzsitzung der Expertengruppe ist für Herbst 2023 geplant.

Kommunikations- und Sichtbarkeitsanforderungen

Wie bei anderen Unionsfonds sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen der ARF deren Herkunft bekannt machen und sicherstellen, dass die Förderung Sichtbarkeit erhält. In diesem Zusammenhang enthält Artikel 34 Absatz 2 der ARF-Verordnung, der durch Artikel 10 der Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, eine Reihe von Kommunikations- und Sichtbarkeitsanforderungen. Dazu gehören die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie, gegebenenfalls die Anzeige des EU-Emblems mit einem entsprechenden Hinweis auf die Finanzierung sowie die Einrichtung und Pflege eines einheitlichen Internetauftritts. Trotz dieser Kommunikations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen zeigen die Ergebnisse einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2022 34 , dass die EU-Bürgerinnen und -bürger zwar gut über die Existenz der Aufbau- und Resilienzpläne für ihre Länder Bescheid wissen (mit Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten), aber nicht ausreichend darüber informiert sind, dass die Aufbau- und Resilienzpläne (ganz oder teilweise) von der EU finanziert werden. Daran wird deutlich, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen verstärken müssen. Die Kommission führt weiterhin Gespräche mit den Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommen. Die Einhaltung der Kommunikationsanforderungen ist auch systematisch Teil der von der Kommission durchgeführten Ex-post-Prüfungen der Etappenziele und Zielwerte. Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten im Rahmen eines bilateralen Austauschs sowie über das Netz INFORM EU, in dem Kommunikatoren aus den Mitgliedstaaten und der Kommission über alle EU-Fonds hinweg, einschließlich der ARF, vertreten sind, Leitlinien an die Hand. In diesem Zusammenhang unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten auch weiterhin bei der Umsetzung der in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Kommunikationsstrategien. Acht Mitgliedstaaten sind derzeit an einem Mehrländerprojekt zum Aufbau von Kapazitäten für eine wirksame Kommunikation der Vorteile der Aufbau- und Resilienzpläne beteiligt, das über das Instrument für technische Unterstützung gefördert wird.



Interaktive Karte ARF-geförderter Projekte

Die beschleunigte Durchführung der ARF und die effiziente Verwirklichung ihrer Ziele erfordern ein zunehmend hohes Maß an Transparenz mit Blick darauf, wie die ARF funktioniert und wie die ARF-Mittel von den Mitgliedstaaten konkret eingesetzt werden. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission regelmäßig Informationen auf der ARF-Website 35 (einschließlich Informationen zu den einzelnen Aufbau- und Resilienzplänen auf den entsprechenden Länderseiten 36 ) und hat das Aufbau- und Resilienzscoreboard 37 eingerichtet, das Echtzeitinformationen über die Auszahlungen und Fortschritte der Mitgliedstaaten sowie zusätzliche Daten, Indikatoren und thematische Analysen enthält.

Um die Sichtbarkeit und Transparenz der ARF weiter zu erhöhen, hat die Kommission eine interaktive Karte ARF-geförderter Projekte 38 in den einzelnen Mitgliedstaaten erstellt. Die Karte bietet einen Überblick über ausgewählte Reformen und Investitionen, zeigt, wo diese durchgeführt werden, und gibt Aufschluss über den entsprechenden Sachstand. Die Karte enthält zudem Links zu Online-Ressourcen mit ausführlicheren Informationen, z. B. zu nationalen ARF-Websites und, soweit verfügbar, den Websites der jeweiligen ARF-geförderten Projekte. Die Karte wurde am 31. März 2023 offiziell eingeführt. Sie wird regelmäßig aktualisiert und um zusätzliche Informationen zur Durchführung ergänzt. Die erste Aktualisierung fand am 24. Mai 2023 statt – zu diesem Zeitpunkt belief sich die Gesamtzahl der Projekte in allen Mitgliedstaaten auf mehr als 430.

Karte ARF-geförderter Projekte

Endempfänger im Rahmen der ARF

Mit der REPowerEU-Verordnung wurde durch die Aufnahme einer neuen Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung von Daten über die Endempfänger die Transparenz bei der Verwendung von ARF-Mitteln erhöht. Im Rahmen der ARF ist unter „Endempfänger“ die letzte Einrichtung zu verstehen, die ARF-Mittel erhält und kein Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer ist, z. B. Bürgerinnen und Bürger, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder KMU; Endempfänger können also entweder juristische oder natürliche Personen sein. Gemäß dem neuen Artikel 25a der geänderten ARF-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten ein öffentlich zugängliches und nutzerfreundliches Portal einrichten, auf dem sie Daten zu den 100 Endempfängern veröffentlichen, die die höchsten Beträge an Mitteln für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der ARF erhalten; diese Daten sind zweimal im Jahr zu aktualisieren. 39 Die Kommission hat dann die Aufgabe, die Daten zusammen mit den Links zu den nationalen Portalen der Mitgliedstaaten im Aufbau- und Resilienzscoreboard zu zentralisieren und zu veröffentlichen.

Zu diesem Zweck hat die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand gegeben, um die Veröffentlichung von Daten zu den 100 größten Endempfängern zu erleichtern und Vergleichbarkeit, Kohärenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten, unter anderem im Rahmen der 20. und 21. Sitzung der informellen Expertengruppe für die Durchführung der ARF. Die Mitgliedstaaten sollten über alle im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen Bericht erstatten, bei denen bereits eine Auszahlung an einen Endempfänger erfolgt ist, unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat bereits einen Zahlungsantrag eingereicht und Mittel im Rahmen der Fazilität erhalten hat, da die Mitgliedstaaten regelmäßige Zahlungen nachträglich erhalten, sobald die Kommission die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte als zufriedenstellend erreicht bewertet hat. Um eine einheitliche und kohärente Darstellung der Daten im Aufbau- und Resilienzscoreboard zu gewährleisten, hat die Kommission die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, strukturierte Daten über ihr IT-Tool für die ARF (FENIX) und eine spezielle Vorlage zu liefern.

Bis dato haben 15 Mitgliedstaaten Daten zu den 100 Endempfängern geliefert, die die höchsten Beträge an Mitteln für die Durchführung von in ihren Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen erhalten, und diese Daten wurden auch im Aufbau- und Resilienzscoreboard veröffentlicht 40 . In ihren im Februar 2023 veröffentlichten Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen von REPowerEU schlug die Kommission vor, dass die erste Datenlieferung parallel zur halbjährlichen Berichterstattung im April 2023 erfolgen sollte. Viele Mitgliedstaaten sind dem gefolgt und haben bereits Daten zu den 100 größten Endempfängern auf ihren nationalen Portalen veröffentlicht. Von den 16 Mitgliedstaaten, die Daten geliefert haben, haben die meisten (12 Mitgliedstaaten, nämlich Deutschland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) die Daten auf ihren nationalen Portalen veröffentlicht und strukturierte Daten an die Kommission übermittelt, während drei Mitgliedstaaten (Estland, Finnland und Polen) die Daten auf ihren nationalen Portalen veröffentlicht haben. Da alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Daten ab dem Inkrafttreten der REPowerEU-Verordnung am 1. März 2023 zweimal im Jahr zu veröffentlichen und zu aktualisieren, ist davon auszugehen, dass die übrigen Mitgliedstaaten nachziehen und im Jahr 2023 Daten zu den 100 größten Endempfängern im Rahmen ihre Aufbau- und Resilienzpläne veröffentlichen werden.

Die Kommission fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die noch keine Daten zu den 100 größten Endempfängern geliefert haben, auf, dies unverzüglich zu tun, um die rechtlichen Anforderungen der Verordnung zu erfüllen und die erforderliche Transparenz in Bezug auf die Empfänger von ARF-Mitteln sicherzustellen.

Die Analyse der Daten zu den größten Endempfängern in den einzelnen Mitgliedstaaten kann wertvolle Erkenntnisse und Lehren für die Durchführung der ARF hervorbringen. Die Daten ermöglichen ein höheres Maß an Transparenz darüber, wohin die ARF-Mittel fließen und welche Auswirkungen die ARF vor Ort hat, und sind eine weitere Ergänzung der bereits verfügbaren Daten über die Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, beispielsweise in Bezug auf die erreichten Etappenziele und Zielwerte und die Auszahlungen pro Säule.

Der Umfang der Zahlungen an die 100 größten Endempfänger variiert in den Mitgliedstaaten, für die Daten vorliegen, sehr stark. Dies ist auf die unterschiedliche Mittelzuweisung in den einzelnen Mitgliedstaaten und die Heterogenität der Aufbau- und Resilienzpläne zurückzuführen. Der höchste Betrag, den ein aufgeführter Endempfänger erhalten hat, beläuft sich auf mehr als 20 Mrd. EUR, während der niedrigste Betrag bei 2450 EUR liegt. Der Durchschnittswert aller erhaltenen Beträge liegt bei fast 49 Mio. EUR und der Medianwert ist mit rund 3 Mio. EUR deutlich niedriger. Innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten lassen sich ähnliche Unterschiede in Bezug auf die Verteilung der ARF-Mittel auf die 100 größten Endempfänger und die entsprechenden höchsten und niedrigsten erhaltenen Beträge beobachten (siehe Abbildung 11).

Abbildung 11: Verteilung der größten Endempfänger nach Mitgliedstaaten 41 42

Quelle: eigene Berechnung der Europäischen Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten über die Endempfänger

Beim Großteil der zehn größten Endempfänger handelt es sich um öffentliche Einrichtungen, und die Maßnahmen, für die sie ARF-Mittel erhalten haben, sind relativ gleichmäßig auf die politischen Säulen der ARF verteilt. Schätzungen der Kommission zufolge sind im Durchschnitt fast zwei Drittel der zehn größten Endempfänger öffentliche Einrichtungen und etwa 27 % private Einrichtungen (bei den übrigen Endempfängern handelt es sich um eine Mischung aus öffentlichen und privaten Einrichtungen). 43 Insgesamt entspricht der Anteil der Mittel, die die zehn größten Endempfänger in den einzelnen Mitgliedstaaten (d. h. den 16 Mitgliedstaaten, für die Daten verfügbar sind) erhalten haben, 12,7 % aller von diesen 16 Mitgliedstaaten erhaltenen ARF-Mittel. Bei den privaten Einrichtungen unter den zehn größten Empfängern macht der Anteil der erhaltenen Mittel rund 1,9 % aller von diesen 16 Mitgliedstaaten erhaltenen ARF-Mittel aus. Zusätzlich zu diesen Empfängern gibt es in allen Aufbau- und Resilienzplänen noch viele weitere Investitionen und Programme, die speziell auf KMU ausgerichtet sind. Eine Analyse der Maßnahmen, für die die Endempfänger Mittel erhalten haben, kann auch klaren Aufschluss darüber geben, welche politischen Ziele und breiten Sektoren mit den Mitteln aus der ARF unterstützt wurden. Die verfügbaren Daten 44 für die 100 größten Endempfänger zeigen, dass sich die entsprechenden Maßnahmen weitgehend ausgewogen auf die sechs politischen Säulen verteilen (siehe Abbildung 12), was dafür spricht, dass den Mitgliedstaaten durch die ARF eine Unterstützung zuteil wird, die eine umfassende und ausgewogene Reaktion auf die wirtschaftliche und soziale Lage darstellt. Aus den bislang verfügbaren Daten geht auch hervor, dass die größten Endempfänger im Rahmen der ARF hauptsächlich an der Durchführung von Maßnahmen beteiligt waren, die zum digitalen Wandel beitragen, dicht gefolgt von Investitionen in intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie grünen Investitionen, woraus die Bedeutung ersichtlich wird, die die Mitgliedstaaten der Ankurbelung der wirtschaftlichen und sozialen Erholung nach der COVID-19-Krise und der Vorbereitung der Volkswirtschaften, Gesellschaften und öffentlichen Verwaltungen der EU auf den ökologischen und den digitalen Wandel in Ergänzung zu den Mitteln der Kohäsionspolitik 45 beigemessen haben.

Abbildung 12: Beitrag der erhaltenen Beträge und verbundenen Maßnahmen, für die die 100 größten Endempfänger Unterstützung erhalten, zu den sechs politischen Säulen 46

Quelle: eigene Berechnung der Europäischen Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten über die Endempfänger

Die größten Zahlungen stehen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten, Digitalisierung und Mobilität, während die Endempfänger am häufigsten finanzielle Unterstützung für Maßnahmen im Bildungsbereich und andere Investitionen in Humankapital erhalten haben. Die höchsten Förderbeträge, die Endempfänger in denjenigen Mitgliedstaaten erhalten haben, für die Daten verfügbar sind, beziehen sich auf Investitionen in territoriale Infrastruktur und Dienstleistungen, elektronische Behördendienste und digitale öffentliche Dienste sowie nachhaltige Mobilität, also auf Politikbereiche, in denen die Investitionen in der Regel umfangreicher und teurer sind. Bei Betrachtung der Zahl der entsprechenden Maßnahmen anstelle der erhaltenen Beträge zeigt sich, dass die 100 größten Endempfänger am häufigsten ARF-Mittel für die Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen allgemeine, berufliche und Hochschulbildung, elektronische Behördendienste und digitale öffentliche Dienste, Humankapital im Bereich Digitalisierung und Energieeffizienz erhalten haben. Dies spiegelt den Schwerpunkt wider, den viele Mitgliedstaaten in ihren Plänen auf Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie auf die Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern, Arbeitslosen und der breiten Bevölkerung für den digitalen Wandel sowie auf die Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels gelegt haben.

Die Kommission wird die verfügbaren Daten zukünftig weiter überprüfen, um Lehren aus der Durchführung der Fazilität ziehen zu können. Die Daten zu den 100 größten Empfängern werden auch in die vorstehend genannte interaktive Karte ARF-geförderter Projekte einfließen.

Jährliche ARF-Veranstaltungen

Jährliche Veranstaltungen sind sehr wichtig für die Kommunikation über die Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität auf nationaler Ebene. Die Verpflichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten, gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen zur ARF-Förderung durchzuführen, ist in Artikel 34 der ARF-Verordnung und Artikel 10 der Finanzierungsvereinbarungen verankert. Bei diesen Veranstaltungen kommen wichtige Institutionen, Interessenträger (einschließlich Sozialpartner und Vertreter der Zivilgesellschaft) und Empfänger von ARF-Mitteln zusammen, unter anderem um die Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen vorgeschlagenen Projekte zu erörtern. Die Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten, die nationalen Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Ausschuss der Regionen werden ebenfalls zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen eingeladen.

Bis zum 1. September 2023 fanden 22 jährliche Veranstaltungen in ebenso vielen Mitgliedstaaten statt. Bei der Kommunikation über die ARF ist die Zusammenarbeit zwischen den Beauftragten für das Europäische Semester in den Vertretungen der Kommission sowie den nationalen Verwaltungen gut etabliert. Durch gemeinsame Anstrengungen bei der Organisation der jährlichen Veranstaltungen mit hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission wird die Sichtbarkeit der ARF erhöht. Diese Veranstaltungen bieten hervorragende Möglichkeiten, die Presse einzubeziehen und so das Publikum über die regulären Interessenträger hinaus zu erweitern und eine viel größere Reichweite zu erzielen. Der Großteil der Veranstaltungen wurden per Live-Stream übertragen, wobei Aufzeichnungen der Veranstaltungen sowie weiteres Kommunikationsmaterial auf den einzelnen Länderseiten der ARF-Website und im Aufbau- und Resilienzscoreboard zur Verfügung gestellt wurden. Weitere Veranstaltungen sind mit Voranschreiten der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der neu angenommenen REPowerEU-Kapitel, im Laufe des Jahres 2023 und im darauffolgenden Jahr geplant.

Konsultation der Interessenträger

Die Mitgliedstaaten haben bei der Konsultation der Interessenträger im Rahmen der Ausarbeitung und Durchführung ihrer jeweiligen Aufbau- und Resilienzpläne unterschiedliche Ansätze verfolgt. Gemäß der ARF-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne eine Zusammenfassung der durchgeführten Konsultationen der Interessenträger, einschließlich Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, vorlegen. Gemäß der überarbeiteten ARF-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten eine weitere Zusammenfassung der Ergebnisse des Konsultationsprozesses mit Interessenträgern, einschließlich lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, zu den im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen vorlegen. Die Zusammenfassung sollte auch eine Beschreibung enthalten, wie die eingegangenen Rückmeldungen bei der Gestaltung der REPowerEU-Maßnahmen berücksichtigt wurden, sowie die Angabe, wie diese Rückmeldungen während der Durchführung weiterhin berücksichtigt werden. Insgesamt gaben die Beteiligten der Kommission heterogene Rückmeldungen zu den Konsultationsprozessen auf nationaler Ebene, die von regelmäßigen und detaillierten Konsultationen bis hin zu eher begrenzten Konsultationen reichten. Die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an den zahlreichen politischen Maßnahmen der Programme erwies sich häufig als uneinheitlich. Dies ist zum Teil auf das unterschiedliche Tempo der Durchführung von Reformen und Investitionen sowie auf die Komplexität und Vielfalt der in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten zurückzuführen. In dieser Hinsicht ist die Aufnahme des REPowerEU-Kapitels in der Tat eine Gelegenheit, den Weg für eine stärkere Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, einschließlich Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, zu ebnen.

In der Durchführungsphase hat die Kommission alle Mitgliedstaaten aufgefordert und fordert sie auch weiterhin auf, im Rahmen eines regelmäßigen Austauschs aktiv und wirksam mit Sozialpartnern, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und anderen Interessenträgern, insbesondere Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft, zusammenzuarbeiten. Die Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne stellt auch eine Gelegenheit dar, sich an der umfassenderen Agenda für die Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs-, Sozial- und Nachhaltigkeitspolitik zu beteiligen, und wird dazu beitragen, gemeinsam Herausforderungen zu ermitteln und Lösungen zu definieren. Eine wirksame Einbeziehung ist in der Tat von entscheidender Bedeutung, da die Beiträge und das Engagement der Interessenträger einen Beitrag dazu leisten werden, die Solidität, den Erfolg und die Rechtzeitigkeit der geplanten Reformen und Investitionen zu gewährleisten. Darüber hinaus dienen die beteiligten Akteure als horizontale Plattform für den Meinungsaustausch über die Durchführung und gewährleisten eine enge Zusammenarbeit. Im Januar 2023 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung zur Stärkung des sozialen Dialogs in der Europäischen Union 47 sowie einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Rolle des sozialen Dialogs, der am 12. Juni 2023 vom Rat angenommen wurde. In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Sozialpartner auf systematische, sinnvolle und rechtzeitige Weise in die Gestaltung und Durchführung von beschäftigungs-, sozial- und gegebenenfalls auch wirtschaftspolitischen sowie anderen Maßnahmen einzubeziehen, auch im Rahmen des Europäischen Semesters.

Kontakt zur Presse

Seit der Einführung der ARF pflegt die Kommission eine ausführliche Kommunikation mit der Presse über die Durchführung der Fazilität. Die Kommission hat sich an nationale Korrespondenten und Fachjournalisten gewandt, um eine breite Berichterstattung und ein umfassendes Verständnis der Öffentlichkeit in Bezug auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der ARF und ihrer Durchführung vor Ort zu gewährleisten; zudem hat sie über 200 Pressemitteilungen und Pressematerialien herausgegeben und mit Unterstützung der Vertretungen der Kommission zahlreiche Pressekonferenzen und technische Briefings sowohl in Brüssel als auch in den Mitgliedstaaten organisiert. Darüber hinaus hat die Kommission nationalen und internationalen Journalisten sowohl schriftlich als auch mündlich umfangreiche und zeitnahe Rückmeldungen gegeben, um deren anhaltend hohem Interesse an dem Instrument zu begegnen.

Zusätzliche ARF-Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten

Die Kommunikation über die Vorteile der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne ist auch eine zentrale Kommunikationsaufgabe sämtlicher Vertretungen der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten. Neben den „jährlichen Veranstaltungen“ werden zahlreiche weitere Outreach-Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Beauftragten für das Europäische Semester und anderen Teams innerhalb der Vertretungen durchgeführt. In vielen Fällen sind auch Interessenträger, nationale und regionale Behörden und andere externe Partner in die Kommunikationsbemühungen eingebunden. Bei öffentlichen Diskussionen und Medienveranstaltungen werden die Auswirkungen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne auf die Wirtschaft und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger eingehend erörtert.

3.Beitrag der Fazilität zu den ARF-Zielen

Nach Artikel 3 der ARF-Verordnung sollten die in den Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Reformen und Investitionen zu den sechs politischen Säulen 48 beitragen, die den Geltungsbereich der Fazilität ausmachen, und zugleich der besonderen Lage und den besonderen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemäß der ARF-Verordnung sind die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, mindestens 37 % der Gesamtzuweisung für ihren Aufbau- und Resilienzplan für Maßnahmen aufzuwenden, die zu den Klimazielen beitragen, und mindestens 20 % der Gesamtzuweisung zur Verfolgung der digitalen Ziele einzusetzen, basierend auf der Ex-ante-Kostenschätzung für die entsprechenden Maßnahmen.

Für ihre Berichterstattung über den Beitrag der einzelnen Pläne zu den sechs Säulen der Fazilität hat die Kommission eine Methodik entwickelt, bei der jede (Teil-)Maßnahme einem primären und einem sekundären Politikbereich (aus einer von der Kommission erstellten Liste von Politikbereichen) zugeordnet wird, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine Reform oder Investition sich auf mehrere Säulen beziehen kann. Die Berichterstattung nach Säulen steht so weit wie möglich mit den Markierungen in anderen Bereichen (Klima, Digitales, Sozialausgaben) im Einklang. Der Beitrag der ARF-Mittel zu den einzelnen politischen Säulen ist Abbildung 13 zu entnehmen.

Abbildung 13: Beitrag der ARF-Mittel zu den einzelnen Säulen (in %)

Anmerkung: Jede Maßnahme trägt zu zwei der sechs politischen Säulen bei, sodass sich der Gesamtbeitrag zu allen in diesem Schaubild dargestellten Säulen auf 200 % der den Mitgliedstaaten zugewiesenen ARF-Mittel beläuft. Die Prozentsätze für den Beitrag zu den Säulen „Ökologischer Wandel“ und „Digitaler Wandel“ unterscheiden sich von den Prozentsätzen für den Beitrag zu den Klima- und Digitalisierungszielen; letztere werden anhand einer anderen Methodik berechnet (siehe Anhänge VI und VII der ARF-Verordnung). Die blau hervorgehobenen (unteren) Teile entsprechen den Maßnahmen, die der jeweiligen Säule als primärer Politikbereich zugeordnet und dementsprechend markiert wurden, während die rot hervorgehobenen (oberen) Teile für Maßnahmen stehen, die als sekundärer Politikbereich markiert wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

3.1. Beitrag der Fazilität zum ökologischen Wandel (Säule 1)

Die ARF wird zur Erreichung der von der EU gesetzten Ziele beitragen, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken und bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die ARF-geförderten Maßnahmen tragen durch die Förderung der nachhaltigen Mobilität, die Erhöhung der Energieeffizienz und die Unterstützung eines stärkeren Einsatzes erneuerbarer Energiequellen zu den Klimazielen der EU bei. Zudem werden sie einen Beitrag zur Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung an den Klimawandel und bei anderen Umweltzielen wie der Verringerung der Luftverschmutzung, der Förderung der Kreislaufwirtschaft oder der Wiederherstellung und dem Schutz der biologischen Vielfalt leisten. Insgesamt 254 Mrd. EUR 49 bzw. 50 % der bisherigen Gesamtzuweisung der Mitgliedstaaten werden für Maßnahmen im Rahmen der Säule „Ökologischer Wandel“ bereitgestellt, die sich in elf Politikbereiche aufgliedern lässt (siehe Abbildung 14). 50

Abbildung 14: Aufschlüsselung der Ausgaben für den ökologischen Wandel nach Politikbereichen

Anmerkung: Diese Grafik zeigt, wie sich der geschätzte Beitrag zu dieser Säule auf die einzelnen Politikbereiche aus der von der Europäischen Kommission erstellten Liste verteilt. Der Prozentsatz bezieht sich auf den Gesamtanteil der Maßnahmen unter dieser politischen Säule.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Die Reformen und Investitionen zur Unterstützung der Klimaziele in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten haben das in der ARF-Verordnung festgelegte Ziel von 37 % der Gesamtzuweisung überschritten (Abbildung 15). Die geschätzten gesamten Klimaausgaben in den angenommenen Plänen belaufen sich auf 204 Mrd. EUR, was etwa 40 % der Gesamtzuweisung in den Plänen entspricht (Berechnung nach der Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben). 51  

Abbildung 15: Beitrag zu den Klimazielen als Anteil an der Gesamtzuweisung im Aufbau- und Resilienzplan

Anmerkung: In den Aufbau- und Resilienzplänen musste angegeben und begründet werden, inwieweit die einzelnen Maßnahmen vollständig (100 %), teilweise (40 %) oder gar nicht (0 %) zu den Klimazielen beitragen. Die Beiträge zu den Klimazielen wurden nach Anhang VI bzw. VII der ARF-Verordnung berechnet. Anhand der Kombination aus den Koeffizienten und den geschätzten Kosten der einzelnen Maßnahmen kann berechnet werden, inwieweit die Pläne zu den Klimazielen beitragen.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Von den 705 Etappenzielen und Zielwerten, die bisher zufriedenstellend erreicht wurden 52 , tragen 261 zu Säule 1 bei, darunter 246 Etappenziele und Zielwerte, die seit dem 1. März 2022, also seit dem letzten ARF-Jahresbericht, zufriedenstellend erreicht wurden. Was die primären und sekundären Politikbereiche anbelangt, wurden seit dem 1. März 2022 die größten Fortschritte in den Bereichen „Energieeffizienz“ (63 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 52 Maßnahmen), „nachhaltige Mobilität“ (60 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 47 Maßnahmen) und „erneuerbare Energien und Netze“ (40 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 30 Maßnahmen) erzielt (Abbildung 16). Die meisten Etappenziele und Zielwerte sind der erste Schritt bei der Durchführung von Maßnahmen, die zum ökologischen Wandel beitragen. Im nachstehenden Kasten sind einige Beispiele für Maßnahmen im Rahmen der Säule „Ökologischer Wandel“ aufgeführt, die seit dem 1. März 2022 durchgeführt wurden.

Abbildung 16: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 1 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen

Quelle: Europäische Kommission

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Ökologischer Wandel“

Reformen

ØDie Slowakei hat Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung im Bau- und Abbruchsektor erlassen.

ØGriechenland hat eine Reform zur Straffung und Digitalisierung des Lizenzrahmens für erneuerbare Energien eingeleitet und ein Gesetz zur Umsetzung des Herkunftsnachweissystems zur Förderung erneuerbarer Energien für Haushalte erlassen.

ØDänemark hat eine Reform auf den Weg gebracht, die eine höhere Besteuerung von Treibhausgasemissionen umfasst, um Anreize für niedrigere Emissionen dänischer Unternehmen zu schaffen, und die Steuervergünstigungen zur Förderung umweltfreundlicher Investitionen beinhaltet.

Investitionen

ØBulgarien hat Investitionen zur Unterstützung grüner und effizienter öffentlicher Verkehrsdienste eingeführt und eine Reform zur Förderung der Energiewende eingeleitet. Im Rahmen der ARF werden 110,5 Mio. EUR für den Bau eines Abschnitts der Linie 3 der Metro Sofia mit einer Gesamtlänge von 3 km und drei Stationen bereitgestellt, wodurch den Fahrgästen ein sauberer, schneller und effizienter öffentlicher Verkehrsdienst mit intermodalen Verbindungen geboten wird. Die Investition dürfte die Beförderung von durchschnittlich 7,6 Millionen Fahrgästen pro Jahr ab 2026 ermöglichen und zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Luftverschmutzung führen.

Station „Medical University“ (Medizinische Universität) der Metro-Linie 3

Urheberrecht: bulgarische Behörden

ØTschechien hat durch den Abschluss von Projekten zur Straßen- und Eisenbahnsicherheit und durch die Renovierung von Eisenbahnbrücken und Tunneln in den nachhaltigen Verkehr investiert.

ØKroatien hat Investitionen in den Bau und die Renovierung öffentlicher Wasserversorgungsnetze getätigt.

ØSpanien hat Mechanismen zur Förderung von Investitionen in den Einsatz erneuerbarer Energiequellen in Gebäuden und in industriellen Prozessen sowie zur Unterstützung von Initiativen von Energiegemeinschaften eingeführt.

Nachhaltige Mobilität

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Mobilität machen rund ein Drittel der durch die Fazilität finanzierten klimabezogenen Ausgaben aus und bilden damit die am stärksten unterstützte Säule „Ökologischer Wandel“ (31 % der Mittelzuweisung bzw. 79,4 Mrd. EUR). Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Investitionen in emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge, Investitionen in den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs und Investitionen in die Ladeinfrastruktur. Investitionen in die Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich des Erwerbs moderner Schienenfahrzeuge, machen mit 42 Mrd. EUR den Großteil der Mittel aus. Einige Aufbau- und Resilienzpläne beinhalten auch ehrgeizige Reformen, die auf die Einrichtung von Steuersystemen oder die Änderung des Regelungsumfelds abzielen, um die Einführung einer emissionsfreien Mobilität zu ermöglichen. Die Reformen betreffen den allgemeinen Regulierungsrahmen und umfassen Strategien zur Förderung der nachhaltigen städtischen Mobilität und öffentlicher Verkehrsmittel. Darüber hinaus sehen die Pläne auch Reformen zur Einführung von Wettbewerb bei Hafendienstleistungen und Reformen bei der See- und Binnenschifffahrt vor.

Energieeffizienz

Unter der Säule „Ökologischer Wandel“ entfallen 29 % der Gesamtausgaben auf den Bereich Energieeffizienz (Kosten insgesamt: 72,8 Mrd. EUR). Die Mitgliedstaaten haben in ihre Pläne umfangreiche Investitionen in die energetische Renovierung privater und öffentlicher Gebäude sowie Investitionen in den Bau neuer, hochgradig energieeffizienter Gebäude aufgenommen. Der Großteil der Investitionen betrifft die Energieeffizienz von Wohngebäuden (31 Mrd. EUR), wobei in der Regel auf eine Senkung des Primärenergieverbrauchs um 30 % oder mehr abgezielt wird. Neben Gebäuden werden auch Investitionen in anderen Bereichen zur Dekarbonisierung der Produktionsprozesse von KMU, größeren Unternehmen und Fernwärmesystemen beitragen, indem beispielsweise die Integration saubererer und energieeffizienterer Technologien in Fertigungsprozessen und der zentralen Wärmeerzeugung gefördert wird (7 Mrd. EUR). Zu diesem Zweck beinhalten einige Aufbau- und Resilienzpläne auch Reformen zur Beseitigung von Hindernissen für die Energieeffizienz, beispielsweise Änderungen des Regulierungsrahmens oder die Harmonisierung von Unterstützungsmechanismen durch zentrale Anlaufstellen.

Erneuerbare Energien und Netze

Alles in allem machen die geschätzten Gesamtausgaben für saubere Energie (erneuerbare Energien und Netze) 14 % der Gesamtausgaben unter der Säule „Ökologischer Wandel“ aus (Kosten insgesamt: 35,3 Mrd. EUR). Viele Aufbau- und Resilienzpläne beinhalten Maßnahmen für saubere Energie, beispielsweise Investitionen in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (bereits ausgereifte Technologien für erneuerbare Energien wie auch innovative Lösungen). Etwa zwei Drittel der Gesamtinvestitionen in diesem Bereich werden in Technologien im Bereich erneuerbare Energien fließen (24 Mrd. EUR), während der verbleibende Betrag (11 Mrd. EUR) für Investitionen in Energienetze und -infrastrukturen vorgesehen ist. Die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien erfordert auch eine ehrgeizige Reformagenda. Zu diesem Zweck zielen die in den Plänen enthaltenen Reformen darauf ab, ein stabiles Regelungsumfeld und angemessene Synergien zwischen öffentlichen und privaten Investitionen zu schaffen, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und neue Förderregelungen einzuführen oder bestehende Förderregelungen zu verlängern.

3.2. Beitrag der Fazilität zum digitalen Wandel (Säule 2)

Die ARF leistet einen wesentlichen Beitrag zum digitalen Wandel in der Union. Die Pläne umfassen eine Reihe von Maßnahmen, darunter die Einführung digitaler Infrastrukturen der nächsten Generation und fortschrittlicher Technologien, die Entwicklung digitaler Kompetenzen der Gesamt- und der Erwerbsbevölkerung sowie die Unterstützung der Digitalisierung von Unternehmen und öffentlichen Diensten. Der Beitrag zur Säule „Digitaler Wandel“ beläuft sich auf insgesamt 144 Mrd. EUR, die sich wie in Abbildung 17 53 dargestellt auf die einzelnen Bereiche der Digitalpolitik verteilen.

Abbildung 17: Aufschlüsselung der Ausgaben für den digitalen Wandel nach Politikbereichen

Anmerkung: Diese Grafik zeigt, wie sich der geschätzte Beitrag zu dieser Säule auf die einzelnen Politikbereiche aus der von der Europäischen Kommission erstellten Liste verteilt. Der Prozentsatz bezieht sich auf den Gesamtanteil der Maßnahmen unter dieser politischen Säule.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Die Reformen und Investitionen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten haben das in der ARF-Verordnung festgelegte Ziel von 20 % der Gesamtzuweisung überschritten (Abbildung 18). Bislang belaufen sich die geschätzten gesamten Digitalisierungsausgaben in den angenommenen Plänen auf 130 Mrd. EUR, was etwa 26 % der Gesamtzuweisung in den Plänen entspricht (Berechnung nach der Methodik für die Verfolgung digitalisierungsbezogener Ausgaben). 54

Von den 705 Etappenzielen und Zielwerten, die bisher zufriedenstellend erreicht wurden, tragen 184 zu Säule 2 bei, darunter 178 Etappenziele und Zielwerte, die seit dem 1. März 2022 zufriedenstellend erreicht wurden. Die größten Fortschritte wurden in den Politikbereichen „elektronische Behördendienste, digitale öffentlich Dienste und lokale digitale Ökosysteme“ (85 seit dem 1. März 2022 im Rahmen von 72 Maßnahmen erreichte Etappenziele und Zielwerte), „Humankapital und Digitalisierung“ (40 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 30 Maßnahmen) und „Digitalisierung von Unternehmen“ (29 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 20 Maßnahmen) erzielt (Abbildung 19). Im nachstehenden Kasten sind einige Beispiele aus positiv bewerteten Zahlungsanträgen aufgeführt. Sie konzentrieren sich auf Schlüsselbereiche im Zusammenhang mit der Digitalpolitik, aber auch andere Bereiche wie Konnektivität sind von Bedeutung.

Abbildung 18: Beitrag zu den Digitalisierungszielen als Anteil an der Gesamtzuweisung im Aufbau- und Resilienzplan

Anmerkung: In den Aufbau- und Resilienzplänen musste angegeben und begründet werden, inwieweit die einzelnen Maßnahmen vollständig (100 %), teilweise (40 %) oder gar nicht (0 %) zu den Digitalisierungszielen beitragen. Die Beiträge zu den Digitalisierungszielen wurden nach Anhang VI bzw. VII der ARF-Verordnung berechnet. Anhand der Kombination aus den Koeffizienten und den geschätzten Kosten der einzelnen Maßnahmen kann berechnet werden, inwieweit die Pläne zu den Digitalisierungszielen beitragen.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Abbildung 19: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 2 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen

Quelle: Europäische Kommission

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Digitaler Wandel“

Reformen

ØRumänien hat eine Reform verabschiedet, um den nationalen Ausbau der 5G-Netze im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften zu beschleunigen und Breitbandabdeckung für weiße Gebiete (kleine ländliche Gemeinden, abgelegene Ortschaften, benachteiligte Gebiete) zu gewährleisten, die digitale Kluft zwischen ländlichen und städtischen Gebieten zu überwinden, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Verfahren und Gebühren zu straffen und die Voraussetzungen für einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Diensten und Internetzugang zu schaffen.

ØDie Slowakei hat das nationale Konzept für die Informatisierung der öffentlichen Verwaltung genehmigt, das den Rahmen für digitale Reformen im Einklang mit dem Aufbau- und Resilienzplan bildet. Insbesondere im Zusammenhang mit der Reform der Cybersicherheit wird durch das nationale Konzept der Rahmen für die Standardisierung der Cybersicherheitsanforderungen abgesteckt und gleichzeitig klargestellt, dass weitere spezifische Maßnahmen erforderlich sein werden, um die technischen und verfahrenstechnischen Standards für die Cybersicherheit festzulegen.

ØSlowenien hat den Informatik-Entwicklungsrat eingerichtet, der als zentrales Forum für die öffentliche Verwaltung für die Koordinierung auf operativer Ebene im Zusammenhang mit Investitionen in Informationstechnologie, Normen und anderen technologischen Entwicklungen fungiert, insbesondere wenn die Kompatibilität der Systeme für ihren effizienten Betrieb und ihre effiziente Wartung unerlässlich ist.

Investitionen

ØÖsterreich hat Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung von Schulen und Bildung eingeführt, um einen fairen und gleichen Zugang zu digitalen Grundkompetenzen zu gewährleisten. Aus der ARF wird eine Investition in Höhe von 171,7 Mio. EUR für die Bereitstellung von Laptops und Tablets für Lernende der Sekundarstufe I finanziert. Diese Investition geht mit einer Reform einher, deren Ziel es ist, die Infrastruktur in den verschiedenen Schulgebäuden zu verbessern, um eine optimale Nutzung der digitalen Geräte sicherzustellen, die die Lernenden erhalten.

Eine Schule in Innsbruck (Tirol, Österreich) mit ARF-finanzierten Computern

Urheberrecht: Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich/APA-Fotoservice/Hetfleisch

ØDänemark hat neue digitale Lösungen entwickelt und bereitgestellt, um das Gesundheitssystem nach der COVID-19-Pandemie besser zu vernetzen. Die Lösungen umfassen die Nutzung digitaler Technologien und Videokonsultationen.

ØSpanien hat in die Digitalisierung großer kultureller Einrichtungen investiert, darunter das Nationale Prado-Museum, das Nationale Museum Centro de Arte Reina Sofía, die spanische Nationalbibliothek sowie andere Bibliotheksbestände von staatlichen Verwaltungen oder privaten Einrichtungen, Archivsysteme, Bestandsverzeichnisse und Aufzeichnungen des historischen Erbes, einschließlich des audiovisuellen Erbes.

ØItalien hat öffentliche Aufträge für alle fünf Konnektivitätsprojekte vergeben, die Teil der Investition „schnelle Internetverbindungen“ sind. Ziel dieser öffentlichen Aufträge ist die Fertigstellung des nationalen ultraschnellen Telekommunikationsnetzes und des 5G-Telekommunikationsnetzes im gesamten italienischen Staatsgebiet.

ØMalta hat mit der Umsetzung sicherer digitaler Lösungen und Instrumente zur Unterstützung der Nutzer des Justizwesens durch die Vereinfachung der Verfahren, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz (in Bezug auf Dokumentation, aber auch auf Zeugenaussagen aus der Ferne) und die Steigerung der Effizienz im Einklang mit der Strategie für eine digitale Justiz begonnen.

ØPortugal hat die Akademie Portugal Digital ins Leben gerufen – eine Online-Plattform, die es den Nutzern ermöglicht, ihre digitalen Kompetenzen zu bewerten und personalisierte digitale Schulungskurse zu erhalten.

Elektronische Behördendienste und digitale öffentliche Dienste

Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen und elektronischer Behördendienste machen mehr als ein Drittel der durch die Fazilität finanzierten Digitalisierungsausgaben aus, was diesen Bereich zum am stärksten unterstützten digitalisierungsbezogenen Politikbereich macht (37 % der Säule „Digitaler Wandel“ bzw. 53 Mrd. EUR). Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Abläufe in der öffentlichen Verwaltung zu modernisieren und zu verbessern, um die Nutzerfreundlichkeit, Bürgernähe und Interoperabilität zu erhöhen und den Zugang zu digitalen öffentlichen Dienstleistungen und deren Inanspruchnahme durch die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu fördern. Viele Aufbau- und Resilienzpläne beinhalten Reformen zur Einführung oder Verbesserung von Lösungen für elektronische Behördendienste, wie des elektronischen Personalausweises, zur Gewährleistung der Interoperabilität digitaler öffentlicher Plattformen und zur Verbesserung der Datenerhebung und -verwaltung. Mehrere Aufbau- und Resilienzpläne beinhalten zudem Investitionen, die darauf abzielen, fortschrittliche Technologien (z. B. staatliche Clouds) in die Abläufe des Staates zu integrieren und die Kapazitäten des öffentlichen Sektors im Bereich der Cybersicherheit zu stärken. In vielen Aufbau- und Resilienzplänen sind auch Maßnahmen zur Digitalisierung der nationalen Gesundheits- und Justizsysteme enthalten. 

Die Digitalisierung öffentlicher Dienste betrifft mehrere Politikbereiche und erzeugt Synergien mit den fünf anderen von der Fazilität unterstützten Säulen. Mit Blick auf die Säule „Ökologischer Wandel“ spiegeln einige Investitionen beispielsweise die Schlüsselrolle der Digitalisierung wider, wenn es darum geht, die Verkehrssysteme in der EU nachhaltiger und resilienter zu machen, z. B. durch Technologien für intelligente Verkehrssysteme, durch Instrumente für das städtische Mobilitätsmanagement, durch multimodale Fahrscheinsysteme und multimodale Fahr- bzw. Fluggastinformationssysteme sowie durch die Ausweitung des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems.

Digitalisierung von Unternehmen

Alle Aufbau- und Resilienzpläne enthalten Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung von Unternehmen, die insgesamt 27 Mrd. EUR bzw. 19 % der Säule „Digitaler Wandel“ ausmachen. Zu den Maßnahmen in diesem Bereich zählen wichtige Reformen, insbesondere um die Verwaltungsverfahren für Unternehmen zu vereinfachen und die Grundlage für ein digitales Unternehmensumfeld zu schaffen, wobei unter anderem Maßnahmen für die digitale Gründung und Registrierung von Unternehmen, für digitales Vertrauen und für Cybersicherheit geplant sind. Diese Maßnahmen dürften das Vertrauen in die Einführung digitaler Technologien stärken, was sowohl ihrer Verbreitung als auch der Nutzungsintensität zugutekommen wird. Auch die Reformen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Rechnungsstellung dürften sich positiv auf die Digitalisierung der Unternehmen auswirken und die Transparenz erhöhen. Mehrere Pläne beinhalten ferner Investitionen zur Unterstützung der Integration fortschrittlicher digitaler Technologien in die Produktionsprozesse der Unternehmen (z. B. Automatisierung, künstliche Intelligenz).

Humankapital

Die Aufbau- und Resilienzpläne umfassen auch eine breite Palette von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung digitaler Kompetenzen mit geschätzten Gesamtkosten von 29 Mrd. EUR bzw. einem Anteil an der Säule „Digitaler Wandel“ von 20 %. Die meisten Pläne beinhalten Maßnahmen, um die digitalen Kompetenzen der Gesamt- und der Erwerbsbevölkerung zu steigern. Einige Pläne umfassen auch Maßnahmen zur Förderung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen und zur Ausbildung von Fachkräften im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie, was die Entwicklung von Ausbildungsmodulen für fortschrittliche digitale Technologien im Rahmen der Hochschul- und Berufsbildung beinhaltet. Die COVID-19-Pandemie hat den Digitalisierungsbedarf in der Bildung deutlich gemacht, und mehrere Aufbau- und Resilienzpläne enthalten dazu einschlägige Maßnahmen.

3.3. Beitrag der Fazilität zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum (Säule 3)

Die 27 Aufbau- und Resilienzpläne tragen mit mehr als 1500 Maßnahmen im Umfang von rund 214,6 Mrd. EUR zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum (Säule 3) bei. Diese Maßnahmen betreffen verschiedene Bereiche: von Reformen zur Förderung des Unternehmensumfelds oder der Wettbewerbsfähigkeit bin hin zur Unterstützung von KMU, von Forschung, Entwicklung und Innovation oder des Kultursektors (Abbildung 20).

Abbildung 20: Aufschlüsselung der Ausgaben für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum nach Politikbereichen

Anmerkung: Diese Grafik zeigt, wie sich der geschätzte Beitrag zu dieser Säule auf die einzelnen Politikbereiche aus der von der Europäischen Kommission erstellten Liste verteilt. Der Prozentsatz bezieht sich auf den Gesamtanteil der Maßnahmen unter dieser politischen Säule.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Bis dato wurden 350 Etappenziele und Zielwerte erreicht, die zu Säule 3 beitragen, darunter 321 Etappenziele und Zielwerte, die seit dem 1. März 2022 erreicht wurden. Fortschritte wurden insbesondere in den Politikbereichen „regulatorische Änderungen für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (85 seit dem 1. März 2022 im Rahmen von 67 Maßnahmen erreichte Etappenziele und Zielwerte), „Forschung, Entwicklung und Innovation“ (49 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 42 Maßnahmen) und „Unternehmensumfeld/Unternehmertum“ (52 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 37 Maßnahmen) erzielt (Abbildung 21).

Abbildung 21: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 3 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen

Quelle: Europäische Kommission

Forschung, Entwicklung und Innovation unter Säule 3

25 Aufbau- und Resilienzpläne enthalten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Politikbereich „Forschung, Entwicklung und Innovation“ unter Säule 3, und zwar im Gesamtumfang von 38,1 Mrd. EUR. Die Investitionen in Forschung und Innovation (FuI) unter Säule 3 machen in der Regel zwischen 4 % und 18 % der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung eines Mitgliedstaats aus, wobei es einige Ausreißer ober- und unterhalb dieser Spanne gibt und der Durchschnitt bei etwa 8 % liegt.

Die Ziele der FuI-Maßnahmen unter Säule 3 sind breit gefächert. Die FuI-Reformen unter Säule 3 zielen darauf ab, die Fragmentierung der wissenschaftlichen Forschungssysteme zu verringern, den Verwaltungsaufwand für den Zugang zu öffentlichen Mitteln für FuI-Aktivitäten zu reduzieren, den Wissens- und Technologietransfer zu unterstützen, Hindernisse für die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen zu beseitigen und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen für FuI und Bildung zu verbessern. Viele Aufbau- und Resilienzpläne enthalten thematische FuI-Investitionen unter Säule 3, die es ermöglichen werden, FuI-Kapazitäten für einen schnelleren ökologischen und digitalen Wandel und für eine Stärkung der Resilienz zu mobilisieren, wie es den auf EU-Ebenen beschlossenen Agenden entspricht (rund 27 % bzw. 23 % der geschätzten Kosten der FuI-bezogenen Maßnahmen sollen zu den ökologischen Zielen bzw. den Digitalisierungszielen beitragen).

Bis dato wurden 53 Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit dem Politikbereich „Forschung, Entwicklung und Innovation“ erreicht (von insgesamt 705 Etappenzielen und Zielwerten), von denen 49 seit dem 1. März 2022 zufriedenstellend erreicht wurden.

Zu beachten ist, dass einige Maßnahmen unter Säule 1 und 2 auch zu Forschung und Entwicklung beitragen. 55 Die Gesamtinvestitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation (d. h. einschließlich der einschlägigen Maßnahmen, die Säule 1, Säule 2 und Säule 3 zugeordnet sind) belaufen sich auf schätzungsweise 48 Mrd. EUR, was im Durchschnitt etwa 10 % der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung eines Mitgliedstaats aus der ARF entspricht.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Politikbereich „Forschung, Entwicklung und Innovation“)

Reformen:

ØDie Slowakei hat Änderungen an zwei Rechtsakten vorgenommen, um die slowakische Akademie der Wissenschaften in eine öffentliche Forschungseinrichtung umzuwandeln und so eine Finanzierung aus mehreren Quellen sowie eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Privatsektor zur Durchführung gemeinsamer Projekte und zur Förderung von Forschung und Technologietransfer zu ermöglichen.

Investitionen:

ØItalien hat Aufträge zur Unterstützung der Schaffung oder Stärkung von mindestens 30 Forschungsinfrastrukturen/-instituten von strategischer Bedeutung, die im nationalen Plan für Forschungsinfrastrukturen 2021-2027 aufgeführt sind, und der damit verbundenen Innovationsinfrastrukturen vergeben.

Ziel der Maßnahme ist die Entwicklung von Forschungseinrichtungen, die Unterstützung von Innovations- und Technologietransferprozessen sowie die Förderung öffentlich-privater Partnerschaften.

ØSpanien hat 68 Unternehmen (39 große Unternehmen und 29 KMU) mit FuI-Projekten in der nachhaltigen Automobilindustrie unterstützt, um die technologische Kapazität der Unternehmen in einer Reihe von Bereichen zu steigern, darunter: Entwicklung von Energiespeichersystemen mit sehr geringen Emissionen und hoher Recyclingfähigkeit, hocheffiziente Wasserstoff-Mobilitätssysteme, autonomes Fahren und vernetzte Mobilität oder Anpassung produktiver Umgebungen mit sicheren und robusten Systemen für die Interaktion zwischen Mensch und Maschine im intelligenten Fertigungsumfeld.

Unterstützung von Unternehmen (einschließlich KMU, Zugang zu Finanzmitteln und Finanzierungsinstrumenten)

Die meisten Aufbau- und Resilienzpläne enthalten Maßnahmen zur direkten Unterstützung von KMU, die sich insgesamt auf 45 Mrd. EUR belaufen und damit annähernd 22 % der geschätzten Gesamtausgaben für Säule 3 ausmachen. Insgesamt gibt es 159 Maßnahmen zur Unterstützung von KMU, mit 332 Etappenzielen und Zielwerten.

Die in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen für KMU decken eine Vielzahl von Bereichen ab, von der Verbesserung des Unternehmensumfelds und dem Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge bis hin zur Digitalisierung von KMU und der Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit. Eine Reihe von Maßnahmen zielt auch darauf ab, das Wachstum und die Widerstandsfähigkeit von KMU zu verbessern, und zwar durch besseren Zugang zu Finanzmitteln, Umschulung und Weiterqualifizierung ihrer Belegschaft oder Stärkung ihrer Forschungs- und Entwicklungskapazitäten.

Bis dato wurden 51 Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Unterstützung von KMU erreicht (von insgesamt 705 erreichten Etappenzielen und Zielwerten), von denen 49 seit dem 1. März 2022 zufriedenstellend erreicht wurden.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Politikbereich „Unterstützung von KMU“)

Investitionen:

ØKroatien hat ein Finanzierungsinstrument eingerichtet, um Investitionen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen in neue Technologien, den Erwerb moderner Maschinen und Ausrüstungen und die Steigerung der Produktions- und Dienstleistungskapazität sowie Maßnahmen für den ökologischen Wandel zu fördern.

ØGriechenland hat Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Finanzierung eines Gutscheinsystems für Investitionen veröffentlicht, die sich auf Technologien und Dienste zur Förderung der Digitalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen konzentrieren (z. B. Anwendungen für elektronische Zahlungen, elektronischen Verkauf und elektronische Rechnungsstellung, Werkzeuge für digitale Werbung, digitale Weiterqualifizierung, Cybersicherheitssysteme, Cloud-Infrastrukturen und -Dienste usw.).

ØItalien hat mit der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Durchführungspartner Cassa Depositi e Prestiti ein Finanzierungsinstrument zur Förderung von Start-up-Unternehmen eingerichtet.

3.4. Beitrag der Fazilität zum sozialen und territorialen Zusammenhalt (Säule 4)

Die Mitgliedstaaten haben zahlreiche Maßnahmen zur Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts aufgenommen, die insbesondere zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte mit ihren speziellen Kapiteln über Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion beitragen. Konkret werden die 27 vom Rat angenommenen Aufbau- und Resilienzpläne mit rund 220,6 Mrd. EUR zu Säule 4 beitragen. Abbildung 22 zeigt die Aufschlüsselung der Ausgaben unter dieser Säule.

Von den 705 Etappenzielen und Zielwerten, die bisher zufriedenstellend erreicht wurden, tragen 253 zu Säule 4 bei, darunter 237 Etappenziele und Zielwerte, die seit dem letzten Jahresbericht vom März 2022 erreicht wurden. Die größten Fortschritte wurden in den Politikbereichen „territoriale Infrastruktur und Dienstleistungen“ (106 seit dem 1. März 2022 im Rahmen von 84 Maßnahmen erreichte Etappenziele und Zielwerte), „Sozialschutz“ (58 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 52 Maßnahmen) und „Erwachsenenbildung“ (41 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 27 Maßnahmen) erzielt (Abbildung 23). Es ist bemerkenswert, dass 149 der erreichten Etappenziele und Zielwerte unter Säule 4 seit der Einrichtung der ARF zu sozialen Zielen im weitesten Sinne beitragen 56 , was von einem ausgeprägten Engagement der Mitgliedstaaten für die Verwirklichung der sozialen Dimension bereits in den ersten Phasen der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne zeugt. Diese Maßnahmen werden auch einen Beitrag zur Verwirklichung der EU-Kernziele für 2030 in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung leisten.

Abbildung 22: Aufschlüsselung der Ausgaben für sozialen und territorialen Zusammenhalt nach Politikbereichen

Anmerkung: Diese Grafik zeigt, wie sich der geschätzte Beitrag zu dieser Säule auf die einzelnen Politikbereiche aus der von der Europäischen Kommission erstellten Liste verteilt. Der Prozentsatz bezieht sich auf den Gesamtanteil der Maßnahmen unter dieser politischen Säule. Die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 ist vollständig mit der Methodik für die Berichterstattung über die Ausgaben im Rahmen der sechs Säulen vereinbar und in diese integriert. Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Politikbereiche unter dieser Säule fließen in die Berichterstattung über Sozialausgaben ein.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Abbildung 23: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 4 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen

Anmerkung: Die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 ist vollständig mit der Methodik für die Berichterstattung über die Ausgaben im Rahmen der sechs Säulen vereinbar und in diese integriert. Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Politikbereiche unter dieser Säule fließen in die Berichterstattung über Sozialausgaben ein.

Quelle: Europäische Kommission

Sozialschutz, Inklusion, Sozialwohnungen und soziale Infrastruktur

Alle Aufbau- und Resilienzpläne beinhalten Reformen oder Investitionen, die zur Stärkung der Sozialschutzsysteme der Mitgliedstaaten beitragen. Mehr als 300 Maßnahmen betreffen ein breites Spektrum von Herausforderungen, insbesondere diejenigen, die in den jeweiligen länderspezifischen Empfehlungen hervorgehoben werden. Die Maßnahmen in den Bereichen Sozialschutz und Sozialwohnungen belaufen sich auf rund 28,8 Mrd. EUR. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen insbesondere die Wirksamkeit, Qualität und Resilienz der Systeme der sozialen Sicherung. Die meisten Investitionen im Bereich Sozialschutz im Rahmen der ARF betreffen die Modernisierung, den Ausbau oder die Verbesserung der von öffentlichen und privaten Trägern bereitgestellten sozialen Dienstleistungsnetze und Einrichtungen. Sie umfassen auch spezifische Maßnahmen, die beispielsweise auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, die Verbesserung der Angemessenheit und Tragfähigkeit von Sozialleistungen und bessere Lebensverhältnisse für pflegebedürftige ältere Menschen abzielen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten werden auch umfangreiche Investitionen getätigt, um das Angebot an Sozialwohnungen und sozialer Infrastruktur für benachteiligte Gruppen zu erhöhen, wobei hauptsächlich Darlehen eingesetzt werden. Einige Mitgliedstaaten haben in ihre Aufbau- und Resilienzpläne auch Schritte für eine Reformierung des Mindesteinkommens und der Rentensysteme aufgenommen, um deren Angemessenheit und Tragfähigkeit zu verbessern.

Bis dato wurden 72 Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit den Politikbereichen „Sozialschutz“ und „Sozialwohnungen“ erreicht (von insgesamt 705 Etappenzielen und Zielwerten), davon 67 seit dem 1. März 2022. 

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Sozialer und territorialer Zusammenhalt“ (Politikbereiche „Sozialschutz“ und „Sozialwohnungen“)

Reformen:

ØDie Slowakei hat die Befugnisse zur Aufsicht über die Sozialfürsorge konsolidiert, um die Fragmentierung zu verringern, die Effizienz der Sozialfürsorge zu steigern und die Qualität der Pflege in sozialen Diensten und Haushalten zu verbessern.

ØSpanien hat eine Reform des Systems der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige verabschiedet, die darauf abzielt, das Beitragssystem schrittweise auf der Grundlage des Realeinkommens zu verlagern, um sicherzustellen, dass Selbständige künftig ein angemesseneres Renteneinkommen beziehen können.

Investitionen:

ØFür die Schaffung eines neuen Sozialbetreuungsdienstes, wodurch ausreichende personelle Kapazitäten für die Erbringung sozialer Dienstleistungen gewährleistet werden sollen, wurden in Kroatien 220 Sozialbetreuer ausgebildet, die in der Lage sein werden, individuelle Unterstützung und Unterstützung für die Befähigung zur Selbstbestimmung zu leisten.

ØFrankreich hat die energetische Sanierung von Sozialwohnungen durch die Gewährung von Zuschüssen für mehr als 20 000 Sozialwohnungen unterstützt.

Beschäftigungsförderung, Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, Erwachsenenbildung und Schulungsmaßnahmen, die nicht auf junge Menschen abzielen

Die meisten Mitgliedstaaten haben ein umfassendes Spektrum von Reformen und Investitionen zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Modernisierung ihrer Arbeitsmärkte in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen. Insgesamt belaufen sich die Maßnahmen zur Unterstützung der Politikbereiche „Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung, die nicht auf junge Menschen abzielen“ und „Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen“ auf rund 11,2 Mrd. EUR. Mit diesen Maßnahmen wird unmittelbar auf die länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit der Beschäftigungsförderung und der Verbesserung des Arbeitsmarktes eingegangen. Beschäftigungspolitische und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind ein zentraler Aspekt fast aller Aufbau- und Resilienzpläne. Die Pläne umfassen Investitionen und Reformen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, jungen Menschen und benachteiligten Gruppen sowie zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und des Übergangs in neue Branchen und Berufe. Diese Maßnahmen sollen auch zur Entwicklung der Beschäftigung sowie zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Funktionsweise und Resilienz der Arbeitsmärkte beitragen.

Alle nationalen Aufbau- und Resilienzpläne umfassen Maßnahmen zu Kompetenzen und Erwachsenenbildung, die häufig mit aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen verknüpft sind. Dazu gehören beispielsweise nationale Kompetenzstrategien, Reformen zur Verbesserung der Erfassung von Daten über Kompetenzen und der Steuerung von Kompetenzen, einschließlich der Anerkennung und Validierung von Kompetenzen, sowie gezielte Investitionen in die Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern, Arbeitslosen und der breiten Bevölkerung. Die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit der Erwachsenenbildung, einschließlich berufliche Fort- und Weiterbildung, sowie der Anerkennung und Validierung von Kompetenzen, belaufen sich auf rund 17,7 Mrd. EUR.

Bisher wurden 83 Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit den Politikbereichen „Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung, die nicht auf junge Menschen abzielen“, „Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen“ und „Erwachsenenbildung“ erreicht, darunter 73 Etappenziele und Zielwerte, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht vom März 2022 erreicht wurden. Die erreichten Etappenziele und Zielwerte beziehen sich beispielsweise auf die Einführung eines Gutscheinsystems für Weiterqualifizierungs- und Umschulungsprogramme, gezielte Programme zur Kompetenzentwicklung für Arbeitslose, Aktualisierungen der Ausbildungslehrpläne sowie die Annahme nationaler Kompetenzstrategien und Aktionspläne.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Sozialer und territorialer Zusammenhalt“ (Politikbereiche „Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung, die nicht auf junge Menschen abzielen“, „Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen“ und „Erwachsenenbildung“)

Reformen:

ØKroatien hat ein Gutscheinsystem zur Finanzierung der Teilnahme an Bildungsprogrammen zur Entwicklung grüner und digitaler Kompetenzen eingeführt, an dem mindestens 25 Bildungsprogramme beteiligt sind. Das System enthält einen Kompetenzkatalog, in dem die auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen und benötigten Kompetenzen erfasst werden, sowie eine IT-Anwendung für die Verwaltung und Vergabe von Gutscheinen.

Das kroatische Gutscheinsystem kommt Arbeitnehmern und Arbeitslosen zugute, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Gruppen (Langzeitarbeitslose, Nichterwerbstätige oder junge Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren) liegt.

ØÖsterreich hat eine Maßnahme durchgeführt, die darauf abzielt, Langzeitarbeitslose, die verschiedenen Hindernissen gegenüberstehen, gezielt zu unterstützen, um sie wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die koordinierte Unterstützung soll helfen, diese Hindernisse zu beseitigen und den Zugang zu Qualifikation und Ausbildung zu erleichtern.

ØSpanien hat eine Arbeitsmarktreform durchgeführt, um seit Langem bestehende strukturelle Probleme wie Dualität und die hohe Zahl der befristeten Beschäftigungsverhältnisse anzugehen. Gleichzeitig wurde der Rechtsrahmen angepasst, um den Unternehmen eine flexiblere Anpassung an Schocks zu ermöglichen. Einer der wichtigsten Punkte der Reform betraf die Auswahlliste der Arbeitsverträge, wobei die verschiedenen Formen auf nur drei Arten reduziert und unbefristete Verträge zur Standardoption gemacht wurden.

Territoriale Infrastruktur und Dienstleistungen, Entwicklung ländlicher und abgelegener Gebiete (einschließlich Inseln)

Eine beträchtliche Zahl von Reformen und Investitionen hat die Verbesserung der territorialen Infrastruktur und von Dienstleistungen auf lokaler Ebene sowie die Schließung der Kluft zwischen städtischen, ländlichen und abgelegenen Gebieten zum Ziel. Sie kurbeln die lokale Wirtschaft an, steigern die regionale und nationale Wettbewerbsfähigkeit und wirken sich unmittelbar positiv auf die Lebensqualität aus. Viele der Reformen und Investitionen betreffen die Förderung und Verbesserung der nachhaltigen Mobilität und des Verkehrs, vor allem die Modernisierung von Eisenbahnen und Häfen, sowie andere Projekte für nachhaltige Mobilität, z. B. zur Entwicklung öffentlicher Verkehrsdienste und zum Bau von Radwegen. Die Aufbau- und Resilienzpläne enthalten auch mehrere Maßnahmen zur besseren Nutzung natürlicher Ressourcen und zum Schutz der Umwelt auf lokaler Ebene. Dazu gehören Reformen und Investitionen zur Verbesserung der Abfall- und Abwasserbewirtschaftung, auch auf Inseln, zur Erweiterung der Wasseraufbereitungssysteme und Bewässerungsnetze, zur Steigerung der Nachhaltigkeit des Agrarsektors und zur Unterstützung der Gründung von Konsortien in funktionalen ländlichen Gebieten. Die Maßnahmen zielen auch auf andere Arten von territorialer Infrastruktur und Dienstleistungen ab, z. B. den Ausbau der Breitbandinfrastruktur und sozialen Dienstleistungen sowie Infrastrukturen in abgelegenen Gebieten. Darüber hinaus tragen die Reformen und Investitionen dazu bei, die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf lokaler Ebene zu verbessern, indem die Kapazitäten der Kommunen zur Erbringung hochwertiger Dienstleistungen gestärkt werden.

Die Maßnahmen zur Förderung territorialer Infrastruktur und von Dienstleistungen belaufen sich auf rund 151,2 Mrd. EUR, während auf spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung ländlicher und abgelegener Gebiete rund 16,0 Mrd. EUR entfallen. Bisher wurden 124 Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit diesen beiden Politikbereichen erreicht, darunter 121 Etappenziele und Zielwerte, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht vom März 2022 erreicht wurden.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Sozialer und territorialer Zusammenhalt“(Politikbereiche „territoriale Infrastruktur und Dienstleistungen“ und „Entwicklung ländlicher und abgelegener Gebiete“)

Reformen:

ØBulgarien hat die direkte Beteiligung der regionalen und lokalen Ebene an der Verwaltung der EU-Mittel verstärkt, indem ihre Rolle bei der Gestaltung und Umsetzung integrierter territorialer Strategien und Projekte gestärkt wurde.

ØKroatien hat die Systeme zur Umstrukturierung und Konsolidierung landwirtschaftlicher Flächen durch die Vereinfachung der Konsolidierungsverfahren vereinfacht wurden und die Sicherstellung einer kontinuierlichen Überwachung landwirtschaftlicher Flächen verbessert. Dies trägt zu einer effizienteren Nutzung landwirtschaftlicher Flächen bei und hilft bei der Erhaltung der Umwelt und der Verbesserung des Lebens in ländlichen Gebieten. 

ØItalien hat die Verfahren für die Projektbewertung im öffentlichen Nahverkehr und im schnellen Massenverkehr verbessert, indem die Zuständigkeiten für die Genehmigung von Projekten im öffentlichen Nahverkehr eindeutig festgelegt wurden und das Zahlungsverfahren vereinfacht wurde.

ØSpanien hat das Institut für den Fonds für einen gerechten Übergang eingerichtet, das dafür zuständig ist, Maßnahmen zu ermitteln und anzunehmen, die eine gerechte Behandlung der vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffenen Arbeitnehmer und Gebiete gewährleisten, die negativen Auswirkungen auf diese Gebiete minimieren und die Chancen des Transformationsprozesses optimieren.

3.5. Beitrag der Fazilität zu Gesundheit und wirtschaftlicher, sozialer und institutioneller Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen (Säule 5)

Die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten leisten einen wichtigen Beitrag zu Gesundheit und wirtschaftlicher, sozialer und institutioneller Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen Mehr als 1100 Maßnahmen und Teilmaßnahmen im Umfang von rund 84,1 Mrd. EUR, die in den 27 Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind, tragen zur politischen Säule „Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz“ bei. Diese Maßnahmen erstrecken sich auf Politikbereiche, die von der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege über die Effizienz der Justizsysteme bis hin zur Beaufsichtigung der Bekämpfung der Geldwäsche reichen. Abbildung 24 zeigt die Aufschlüsselung der Ausgaben nach den verschiedenen Politikbereichen unter dieser Säule. 57  

Von den 705 Etappenzielen und Zielwerten, die bisher zufriedenstellend erreicht wurden, tragen 296 zu Säule 5 bei, darunter 274 Etappenziele und Zielwerte, die seit dem 1. März 2022 zufriedenstellend erreicht wurden. Die größten Fortschritte wurden in den Politikbereichen „Effizienz der öffentlichen Verwaltung und der nationalen Systeme“ (141 seit dem 1. März 2022 im Rahmen von 95 Maßnahmen erreichte Etappenziele und Zielwerte), „Gesundheitsversorgung“ (40 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 35 Maßnahmen) und „Betrugsprävention“ (36 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 22 Maßnahmen) erzielt (Abbildung 25).

Abbildung 24: Aufschlüsselung der Ausgaben für Gesundheit und Resilienz nach Politikbereichen

Anmerkung: Diese Grafik zeigt, wie sich der geschätzte Beitrag zu dieser Säule auf die einzelnen Politikbereiche aus der von der Europäischen Kommission erstellten Liste verteilt. Der Prozentsatz bezieht sich auf den Gesamtanteil der Maßnahmen unter dieser politischen Säule. Die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 ist vollständig mit der Methodik für die Berichterstattung über die Ausgaben im Rahmen der sechs Säulen vereinbar und in diese integriert. Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Politikbereiche unter dieser Säule fließen in die Berichterstattung über Sozialausgaben ein.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege

Im Rahmen der ARF wird derzeit ein breites Spektrum von gesundheitsbezogenen Investitions- und Reformprojekten durchgeführt, unter anderem in den Bereichen Grundversorgung, ambulante Gesundheitsversorgung und digitale Gesundheit in Kombination mit effizienzorientierten Maßnahmen zur Verbesserung der Governance, der Kosteneffizienz, des Zugangs zu und der Qualität von Gesundheitsdiensten. Mit den jüngsten Gesundheitsreformen sollen Herausforderungen angegangen werden, die durch die Pandemie entstanden sind, wie die Verbesserung der Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Durch die Pandemie hat sich die Politik zudem in Richtung eines präventiven Ansatzes verlagert. Mehrere Mitgliedstaaten führen derzeit Reformen und Investitionen durch, die speziell auf die psychische Gesundheitsversorgung zugeschnitten sind, und nehme eine umfassende Überarbeitung ihrer nationalen Gesundheitsstrategien vor. So werden in Italien, Litauen und Portugal beispielsweise die Gesundheitssysteme umstrukturiert, um den Zugang zu Gesundheitsversorgung auf lokaler Ebene zu verbessern, und in Lettland, Luxemburg, Polen, Malta und den Niederlanden werden Anstrengungen zur Stärkung der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen unternommen. Insgesamt sind in den 27 nationalen Aufbau- und Resilienzplänen mehr als 43,0 Mrd. EUR (bzw. 8,7 % der gesamten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und Darlehen im Rahmen der ARF) für gesundheitsbezogene Maßnahmen vorgesehen. Etwa ein Drittel dieses Betrags ist für Investitionen und Reformen zur Förderung der Digitalisierung der Gesundheitssysteme bestimmt, die dazu beitragen, die Resilienz der Gesundheitssysteme zu stärken.

Abbildung 25: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 5 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen

Anmerkung: Die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 ist vollständig mit der Methodik für die Berichterstattung über die Ausgaben im Rahmen der sechs Säulen vereinbar und in diese integriert. Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Politikbereiche unter dieser Säule fließen in die Berichterstattung über Sozialausgaben ein.

Quelle: Europäische Kommission

Mehrere Mitgliedstaaten finanzieren im Rahmen der ARF Reformen und Investitionen im Bereich der Langzeitpflege. Der Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Langzeitpflegediensten ist wichtig, um den Pflegebedarf der alternden Bevölkerung sowie den von Menschen mit Behinderungen zu decken. Die ARF steht im Einklang mit den laufenden politischen Entwicklungen im Bereich der Langzeitpflege, insbesondere mit der Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung, der europäischen Säule sozialer Rechte und der Empfehlung des Rates zur Langzeitpflege 58 . Die Reformen zielen darauf ab, die Anreize für häusliche Pflege und Betreuung in der lokalen Gemeinschaft zu verbessern, unter anderem durch die Deinstitutionalisierung des Pflegeangebots. Alles in allem wird 18 Mitgliedstaaten eine Summe von 7,3 Mrd. EUR für insgesamt 52 (Teil-)Maßnahmen (22 Reformen und 30 Investitionen) zugewiesen.

Seit dem 1. März 2022 wurden bis dato 50 Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit den Politikbereichen „Gesundheitsversorgung“ und „Langzeitpflege “ erreicht. 

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz“(Politikbereiche „Gesundheitsversorgung“ und „Langzeitpflege“)

Reformen:

ØBulgarien hat die nationalen Strategie für die psychische Gesundheit der Bürger der Republik Bulgarien 2021–2030 sowie einen Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie verabschiedet. Dieser Schritt ist Teil einer Reform, deren Ziel es ist, die strategische Grundlage für künftige Investitionen und Reformen im Bereich der Gesundheitsversorgung bereitzustellen, indem einschlägige Empfehlungen und Maßnahmen ermittelt werden. Die Reform beinhaltet die Annahme einer Reihe von Strategien und Plänen, die die relevanten Bereiche der Gesundheitsversorgung abdecken.

ØTschechien hat das nationale Onkologieprogramm 2022–2030 in Absprache mit den wichtigsten Akteuren und Interessenträgern genehmigt und den Nationalen Rat für die Umsetzung des Programms eingerichtet. Das Etappenziel steht im Zusammenhang mit der Reform, die darauf abzielt, die Resilienz des Krebsvorsorge- und -versorgungssystems in Tschechien zu erhöhen, und die Prioritäten des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung widerspiegelt.

ØDänemark hat einen Bericht über die Bewertung der Bestände an kritischen Arzneimitteln durch die dänische Arzneimittelagentur herausgegeben. Dieses Etappenziel bezieht sich auf die Maßnahme, mit der der Bestand an kritischen Arzneimitteln im sekundären Gesundheitssektor Dänemarks erhalten und sichergestellt werden soll, um kritische Situationen mit einem Mangel an wichtigen Arzneimitteln zu vermeiden. Mit der Bewertung der telemedizinischen Lösungen für gesundheitliche Ängste im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, um den Einsatz von Telemedizin und die Patientenbeteiligung weiterzuentwickeln und zu verstärken, hat Dänemark zudem ein weiteres Etappenziel erreicht. Das Etappenziel ist Teil einer Maßnahme zur Entwicklung neuer digitaler Lösungen und zur Förderung der Verbreitung digitaler Technologien, der Patientenbeteiligung und der Telemedizin.

ØIn Italien sind Rechtsvorschriften zur Festlegung eines neuen Organisationsmodells für das Netz für die territoriale Gesundheitsversorgung in Kraft getreten. Dieses Etappenziel steht im Zusammenhang mit einer Reform, mit der ein neues Modell für die territoriale Gesundheitsversorgung eingeführt und eine neue institutionelle Struktur für die Prävention von Gesundheit, Umwelt und Klima geschaffen wird.

ØPortugal hat für das Inkrafttreten des neuen Gesetzesdekrets über psychische Gesundheit gesorgt, in dem die Leitprinzipien für die Organisation, Verwaltung und Bewertung von Diensten im Bereich der psychischen Gesundheit festgelegt sind. Dieses Etappenziel stellt eine der wichtigsten Säulen der Reform im Bereich der psychischen Gesundheit dar, mit der die Verwaltung im Bereich der psychischen Gesundheit in Portugal verbessert werden soll, indem günstigere Rahmenbedingungen für die Deinstitutionalisierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen, die Ausweitung lokaler und integrierter kontinuierlicher Pflegedienste im Bereich der psychischen Gesundheit, die Organisation der kriminaltechnischen psychiatrischen Dienste und die Umsetzung der regionalen Gesundheitspläne für Demenz geschaffen werden.

Investitionen:

ØÖsterreich hat die Förderrichtlinien für die Errichtung neuer Primärversorgungseinheiten und für Projekte zur Verbesserung der bereits bestehenden Primärversorgungseinheiten verabschiedet und veröffentlicht. Dieser Schritt ist Bestandteil der Investition, die darauf abzielt, die Nachhaltigkeit und Resilienz des Gesundheitswesens durch Stärkung der öffentlichen Gesundheit und der primären Gesundheitsversorgung zu verbessern.

Institutionelle Resilienz

Derzeit werden auch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Resilienz durchgeführt. Mehrere Mitgliedstaaten haben umfassende Reformen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit verabschiedet, beispielsweise zur Verbesserung der Qualität des Gesetzgebungsverfahrens oder zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Beträchtliche Fortschritte wurden auch bei der Verbesserung der Effizienz der Justizsysteme erzielt, mit gezielten Maßnahmen, die von organisatorischen Änderungen der Verfahren bis zur Reform der Gerichtsstruktur reichen. Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten haben es auch ermöglicht, die Korruptionsbekämpfung zu verstärken und die Übersicht über die Bekämpfung der Geldwäsche zu verbessern, insbesondere durch die Annahme nationaler Strategiepapiere wie Aktionspläne und Strategien.

Zahlreiche Maßnahmen zur Schaffung moderner und flexibler öffentlicher Verwaltungen im Dienste der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in der EU wurden bereits durchgeführt. Diese reichen von Investitionen zur Überwachung der Durchführung, Prüfung und Kontrolle der Aufbau- und Resilienzpläne bis hin zu Reformen zur Vereinfachung der öffentlichen Verwaltung und zum Abbau administrativer Hindernisse. Mehrere Maßnahmen zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung wurden auf den Weg gebracht, z. B. in Luxemburg und Kroatien. Einige Mitgliedstaaten konzentrierten sich auf die Kapazitäten des öffentlichen Dienstes, genauer gesagt auf transparentere Einstellungssysteme und den Abbau der befristeten Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung.

Die meisten der im Rahmen der ARF bereits durchgeführten Krisenvorsorge- und -reaktionsmaßnahmen betreffen die Anpassung an den Klimawandel, die Gesundheitsversorgung und digitale Technologien. Maßnahmen zur Schaffung effizienter, sicherer und gemeinsam genutzter digitaler kritischer Infrastrukturen, einschließlich eines sicheren Mobilkommunikationssystems für Staatsbedienstete, sind im Gange. Bei der Waldbewirtschaftung, der Verhütung von Waldbränden und der Verringerung ihrer Auswirkungen wurden erhebliche Anstrengungen unternommen. Was die Gesundheitsversorgung betrifft, so ist die Durchführung einschlägiger Maßnahmen zwar noch nicht abgeschlossen, doch hat die Nutzung der Telemedizin zugenommen, was dazu beigetragen hat, die durch die COVID-19-Krise verursachte Unterbrechung der Erbringung von Gesundheitsdiensten abzumildern.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz“(Politikbereich „Effizienz der öffentlichen Verwaltung“)

Reformen:

ØIn Österreich ist das Digitalisierungsfondsgesetz ist in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, die Digitalisierung der Bundesverwaltung zu beschleunigen und die Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu verbessern.

ØBulgarien hat einen Fahrplan für die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen.

ØKroatien hat eine neue Antikorruptionsstrategie für den Zeitraum 2021–2030 angenommen. Ziel dieser Strategie ist es, den institutionellen und normativen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken, die Transparenz und Offenheit der Arbeit der Behörden zu verbessern, die Systeme zur Verwaltung von Integrität und Interessenkonflikten zu stärken, das Potenzial zur Korruptionsbekämpfung im öffentlichen Beschaffungswesen zu erhöhen und die Öffentlichkeit für die Schädlichkeit von Korruption, die Notwendigkeit der Meldung von Unregelmäßigkeiten und die Verbesserung der Transparenz zu sensibilisieren.

ØIn Zypern ist ein Gesetz in Kraft getreten, das Hinweisgeber, die Betrug und Korruption melden, vor internen Sanktionen schützt. Zusammen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einrichtung einer unabhängigen Behörde für Korruptionsbekämpfung und dem Inkrafttreten des Gesetzes über Transparenz in Entscheidungsverfahren und damit zusammenhängenden Angelegenheiten sorgt es für eine größere Kohärenz bei der Korruptionsbekämpfung. 

ØGriechenland hat mit der Verabschiedung des Primärrechts für die Pilotphase die Einführung eines Leistungsentgeltsystems in der öffentlichen Verwaltung eingeleitet.

ØMalta hat durch eine Reform des Verfahrens für die Ernennung und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten die Unabhängigkeit seiner Justiz gestärkt. Darüber hinaus soll sich der Ausschuss für richterliche Ernennungen nun mehrheitlich aus Mitgliedern des Justizwesens zusammensetzen, um das Risiko politischer Einflussnahme zu verringern. Um für mehr Transparenz beim Ernennungsverfahrens zu sorgen, sind für freie Stellen innerhalb des Justizwesens nun öffentliche Ausschreibungen vorgeschrieben.

Die Zusammensetzung des maltesischen Ausschusses für richterliche Ernennungen wurde geändert

Urheberrecht: maltesische Regierung

ØMalta hat außerdem eine Reihe umfassender Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Veröffentlichung der nationalen Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie und die gesetzliche Verstärkung der Ständigen Kommission gegen Korruption, um sicherzustellen, dass deren Berichte unmittelbar an den Generalstaatsanwalt übermittelt werden.

ØDie Slowakei hat eine Neuorganisation ihres Gerichtsplans vorgenommen und so ein neues Gerichtssystem festgelegt. Ziel der Reform ist eine bessere Organisation und Strukturierung der verschiedenen Gerichtsagenden und der entsprechenden Bezirke sowie die (Neu-)Zuteilung von Richtern zu den Gerichtsagenden und -bezirken, um so Raum für wirksamere und schnellere Gerichtsentscheidungen zu schaffen

Resilienz der öffentlichen Finanzen und Besteuerung

Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits wichtige Maßnahmen im Rahmen der ARF umgesetzt, um die Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite zu verbessern. Zahlreiche Maßnahmen zielen darauf ab, die Steuererhebung zu verbessern und der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken, unter anderem durch die Förderung der Digitalisierung von Transaktionen, der Steuererhebung und der Auswahl für Prüfungen. Diese Maßnahmen dürften einen Beitrag dazu leisten, die nationalen Einnahmen zu stützen, die Schattenwirtschaft zu bekämpfen und die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften für die Steuerzahler zu senken. Einige Mitgliedstaaten haben auch umfassende Reformen ihrer Steuersysteme eingeleitet, um das Wirtschaftswachstum zu fördern und für mehr Gerechtigkeit zu sorgen. Was die öffentlichen Ausgaben betrifft, so wurden in einer Reihe von Mitgliedstaaten verschiedene Schritte unternommen, um Ausgabenüberprüfungen einzuleiten, sie in das nationale Haushaltsverfahren zu integrieren oder, wo dies bereits geschehen ist, ihre Gestaltung zu verbessern und ihre Steuerung zu stärken. Einige Mitgliedstaaten haben ferner Maßnahmen ergriffen, um die Verwaltung staatlicher Unternehmen zu verbessern, die Instrumente für Haushaltsprognosen zu verbessern und den Rechnungslegungsrahmen zu verfeinern.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz“(Politikbereiche „Steuerpolitik und finanzpolitische Steuerung“ und „steuerliche Maßnahmen“)

Reformen:

ØItalien hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung umgesetzt, um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und die Kontrollen zu verbessern. Mithilfe von maschinellem Lernen und miteinander verknüpften Datensätzen, die nun auch Unternehmensdaten über elektronische Transaktionen umfassen, wurde die Ausrichtung von Steuerprüfungen verfeinert. Zudem hat Italien die obligatorische Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung auf zuvor ausgenommene Sektoren ausgeweitet, den elektronischen Zahlungsverkehr weiter gefördert und die Quittungslotterie verbessert, um der unterlassenen Rechnungsstellung entgegenzuwirken.

ØSpanien hat innerhalb der Unabhängigen Behörde für haushaltspolitische Verantwortung eine ständige Abteilung für Ausgabenüberprüfungen eingerichtet und die Organisationsstruktur des Finanzministeriums geändert, um den im Rahmen der Ausgabenüberprüfungen abgegebenen Empfehlungen systematisch nachzukommen. Ziel dieser Reformen ist es, die Qualität der öffentlichen Ausgaben zu verbessern. Ferner hat Spanien das Gesetz gegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug überarbeitet und die spanische Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete im Steuerbereich aktualisiert. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Einhaltung der Steuervorschriften zu verbessern und das Steuersystem gerechter zu gestalten.

Investitionen:

ØRumänien hat eine Investition zur Verbesserung der Steuerverwaltung durch die Einführung eines integrierten Risikomanagements durchgeführt. Es wird erwartet, dass die Investition Auswirkungen auf die Einhaltung der Steuervorschriften und die Erzielung von Haushaltseinnahmen haben wird, indem ein wettbewerbsorientiertes Marktumfeld gewährleistet und die Effizienz der Steuererhebung erhöht wird. Diese spezifischen Maßnahme sieht vor, dass mindestens 150 000 Registrierkassen mit dem elektronischen System der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung verbunden werden. Die vollständige Vernetzung der Registrierkassen soll insbesondere zur Bekämpfung von Betrug im Bereich des Handels sowie zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke beitragen.

3.6. Beitrag der Fazilität zu Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, beispielsweise in den Bereichen Bildung und Kompetenzen (Säule 6)

Die Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche sind in erster Linie auf die allgemeine und berufliche Bildung, die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung sowie die Förderung der Beschäftigung junger Menschen ausgerichtet. Die 27 vom Rat angenommenen Aufbau- und Resilienzpläne tragen mit rund 54,9 Mrd. EUR zu Säule 6 bei. Etwa drei Viertel der Gesamtausgaben unter Säule 6 entfallen auf die allgemeine, berufliche und Hochschulbildung. Die verbleibenden 25 % sind nahezu gleichmäßig auf die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung und die Förderung der Beschäftigung junger Menschen verteilt. Abbildung 26 zeigt die Aufschlüsselung der Ausgaben unter dieser Säule.

Von den 705 Etappenzielen und Zielwerten, die bisher zufriedenstellend erreicht wurden, tragen 64 zu Säule 6 bei, darunter 61 Etappenziele und Zielwerte, die seit dem 1. März 2022 zufriedenstellend erreicht wurden. Seit dem 1. März 2022 wurden 56 Etappenziele und Zielwerte im Rahmen von 45 Maßnahmen im Politikbereich „allgemeine, berufliche und Hochschulbildung“ erreicht (Abbildung 27). Die Etappenziele und Zielwerte unter Säule 6 stehen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung der Qualität, zur Verbesserung des Zugangs zu den Bildungssystemen und zur Steigerung ihrer Inklusivität, zur Stärkung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, zur Unterstützung des digitalen Wandels in der Bildung, zur Bereitstellung von Aus- bzw. Weiterbildung und Unterstützung für Lehrkräfte, zur weiteren Modernisierung der Berufsbildung sowie zur Unterstützung der Hochschulbildung und der Zusammenarbeit mit der öffentlichen Verwaltung und Unternehmen.

Abbildung 26: Aufschlüsselung der Ausgaben für Maßnahmen für die nächste Generation nach Politikbereichen

Anmerkung: Diese Grafik zeigt, wie sich der geschätzte Beitrag zu dieser Säule auf die einzelnen Politikbereiche aus der von der Europäischen Kommission erstellten Liste verteilt. Der Prozentsatz bezieht sich auf den Gesamtanteil der Maßnahmen unter dieser politischen Säule. Die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 ist vollständig mit der Methodik für die Berichterstattung über die Ausgaben im Rahmen der sechs Säulen vereinbar und in diese integriert. Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Politikbereiche unter dieser Säule fließen in die Berichterstattung über Sozialausgaben ein.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Abbildung 27: Anzahl der Maßnahmen unter Säule 6 mit Etappenzielen und Zielwerten, die seit dem letzten ARF-Jahresbericht zufriedenstellend erreicht wurden, nach Politikbereichen

Anmerkung: Die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 ist vollständig mit der Methodik für die Berichterstattung über die Ausgaben im Rahmen der sechs Säulen vereinbar und in diese integriert. Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Politikbereiche unter dieser Säule fließen in die Berichterstattung über Sozialausgaben ein.

Quelle: Europäische Kommission

Allgemeine, berufliche und Hochschulbildung: Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Qualität und Inklusivität, einschließlich Digitalisierung und Infrastruktur

Investitionen und Reformen in die allgemeine Schulbildung im Umfang von insgesamt mehr als 43,2 Mrd. EUR werden zur Verbesserung der Qualität und Inklusivität beitragen. Einige Mitgliedstaaten werden benachteiligten Schulen und Lernenden individuelle Unterstützung, einschließlich Mentoring, anbieten, um Lernlücken zu schließen und frühzeitige Schulabgänge zu vermeiden. Weitere Maßnahmen umfassen Investitionen zur Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden sowie zur Ermöglichung von Ganztagsunterricht. Mehrere Maßnahmen betreffen Themen wie Lehrplanreformen, Reformen der Einstellungsverfahren für Lehrkräfte, die Verbesserung der Bildung für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, die Unterstützung leistungsschwacher Lernender, die Verbesserung der externen Bewertung von Schulen oder die Förderung von Maßnahmen zum Abbau der Segregation.

Die meisten Länder planen Investitionen in die digitale Infrastruktur und Konnektivität von Schulen, häufig mit einem Schwerpunkt auf benachteiligten und ländlichen Schulen. Diese Investitionen umfassen auch die Umgestaltung der Klassenräume in flexible und vernetzte Lernumgebungen und die Ausstattung der Lernenden und Lehrkräfte mit digitalen Geräten zur Verringerung der digitalen Kluft. Die digitalen Kompetenzen der Lernenden sollen durch die Anpassung der Lehrpläne und die Entwicklung digitaler Ressourcen und Inhalte verbessert werden. Zahlreiche Mitgliedstaaten berücksichtigen in ihren Plänen auch die Weiterbildung von Lehrkräften im Bereich der digitalen Bildung.

Einige Mitgliedstaaten werden die ARF nutzen, um die Umgestaltung ihrer Hochschulbildung mit einer breiten Palette von Maßnahmen zu unterstützen. Dazu gehören die Modernisierung der Studienprogramme, die Ausweitung der Lernplätze, die Einführung neuer Studiengänge, die Überprüfung des Finanzierungsmodells in der Hochschulbildung, die Entwicklung von Qualitätssicherungs- und Steuerungsmechanismen, die Entwicklung von Mechanismen zur Verfolgung des beruflichen Werdegangs von Absolvierenden und die Internationalisierung der Hochschulbildung. Überdies wird die Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung verschiedenen Mitgliedstaaten gefördert, darunter beispielsweise Belgien, Bulgarien, Kroatien, Spanien, Frankreich, Irland, Polen, Portugal, Rumänien, Finnland und Schweden.

Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung: Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Qualität und Inklusivität, einschließlich Digitalisierung und Infrastruktur

Investitionen und Reformen in hochwertige inklusive frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung in Höhe von mehr als 8 Mrd. EUR dürften die Beteiligungsquoten, besonders bei benachteiligten Gruppen, erhöhen und so Ungleichheiten verringern und zur Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder 59 beitragen. Mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten hat Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung durch Kapazitätsausbau sowie Verbesserung der Inklusivität und/oder Qualität aufgenommen. Durch die Bereitstellung hochwertiger und erschwinglicher FBBE wird zum einen die Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrem sozioökonomischen Hintergrund und zum anderen die Integration der Betreuungspersonen, bei denen es sich zumeist um Frauen handelt, in den Arbeitsmarkt erleichtert, wodurch das Risiko der Armut oder sozialen Ausgrenzung verringert wird. Investitionen in den Bau und die Renovierung von Infrastrukturen gehen häufig mit Reformen einher. So beabsichtigen die Länder beispielsweise, das Alter für den obligatorischen Vorschulunterricht zu senken, einen Rechtsanspruch auf einen Platz einzuführen, das Finanzierungsmodell zu überarbeiten, die Gebühren für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung zu senken, die Früherkennung und Unterstützung für Kinder mit Behinderungen zu verbessern, das Einstellungssystem für Personal in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu überarbeiten und den Rechtsrahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Schulungen und Möglichkeiten für die weitere Professionalisierung des Personals anzunehmen.

Förderung der Beschäftigung junger Menschen und Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen, einschließlich Einstellung von Arbeitskräften, Anreize für den Arbeitsplatzwechsel sowie Förderung der Selbstständigkeit

Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen umfassen Ausbildungszuschüsse, Investitionen zur Anpassung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen an die Bedürfnisse junger Menschen, Jugendcoaching und individuelle Beratung auf dem Weg zu Beschäftigung und Selbständigkeit sowie Programme zur Förderung der Einstellung junger Menschen im Privatsektor (rund 6,1 Mrd. EUR).

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten unter der Säule „Maßnahmen für die nächste Generation“

Reformen:

ØBulgarien hat drei Etappenziele erreicht, mit denen die Effizienz des Bildungssystems auf allen Ebenen – Vorschul-, Schul- und Hochschulbildung – gesteigert werden soll. Dazu gehören Änderungen des Gesetzes über die Vorschul- und Schulbildung und damit verbundener Sekundärvorschriften, einschließlich der Einführung eines obligatorischen Vorschulunterrichts für Kinder ab vier Jahren, Änderungen des Hochschulgesetzes zur Einführung eines überarbeiteten Systems für die Akkreditierung von Hochschuleinrichtungen sowie die Annahme einer nationalen Karte für die Hochschulbildung.

Bulgarien hat die Wirksamkeit seines Schulsystems verbessert

ØTschechien hat mehrere Etappenziele und Zielwerte im Bildungsbereich erreicht. Im Rahmen einer Reform erfolgte eine Überarbeitung der Lehrpläne für Grundschulen und für die Sekundarstufen I und II im Hinblick auf die Förderung der digitalen Kompetenz und fortgeschrittener IT-Kompetenzen, z. B. in den Bereichen Datenverarbeitung und -modellierung, Kodierung und Programmierung, Robotik und erweiterte/virtuelle Realität. Ferner wurden mindestens 20 Hochschulen ausgewählt, die bei der Entwicklung neuer Studienprogramme mit Schwerpunkt auf Weiterqualifizierung und Umschulung unterstützt werden sollen.

ØIn Italien ist die Reform des Lehrberufs in Kraft getreten. Die Reform umfasst vier Aspekte: i) Verbesserung und Vereinfachung der öffentlichen Wettbewerbsverfahren, ii) Stärkung der für den Zugang zum Lehrberuf erforderlichen Qualifikationen, iii) Schaffung eines wirksameren Rahmens für die Mobilität von Lehrkräften im Interesse der Kontinuität des Unterrichts und iv) Verbindung zwischen Laufbahnentwicklung und Leistungsbewertung und kontinuierlicher beruflicher Weiterbildung.

Investitionen:

ØTschechien stellte 74 000 digitale Geräte (Tablets, Laptops, Mobiltelefone usw.) für 4102 Grund- und Sekundarschulen für Fernunterricht zur Verfügung.

3.7. Beitrag der Fazilität zur Sozialpolitik, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter sowie Kinder und Jugendliche

Sozialpolitik

Die Mitgliedstaaten haben eine beträchtliche Zahl von Maßnahmen in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen, um die Sozialpolitik fördern, auch in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter sowie Kinder und Jugendliche, und so die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte zu unterstützen. Von den 2042 Etappenzielen und Zielwerten zur Förderung der Sozialpolitik wurden 213 Etappenziele oder Zielwerte erreicht, darunter 199 seit dem 1. März 2022 (siehe Abschnitte 3.4, 3.5 und 3.6 für eine gezielte Analyse der Maßnahmen, die zu Beschäftigung und Kompetenzen, Bildung und frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie Sozialpolitik beitragen).

Insgesamt tragen die Mitgliedstaaten mit rund 139,8 Mrd. EUR zu Sozialausgaben 60 bei, was etwa 28 % der geschätzten Gesamtausgaben entspricht. Etwa ein Drittel dieses Betrags wird für Bildung und frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung aufgewendet, ein weiteres Drittel für Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, während sich der Rest auf Ausgaben für Beschäftigung und Kompetenzen und Sozialpolitik verteilt (Abbildung 28).

Abbildung 28: Anteil der Sozialausgaben in den Aufbau- und Resilienzplänen nach sozialpolitischen Hauptkategorien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die Aufschlüsselung der geschätzten Sozialausgaben in allen gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen. Die sozialpolitischen Kategorien werden gemäß der Methodik definiert und angewandt, die von der Kommission in Absprache mit dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 festgelegt wurde.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Gleichstellung der Geschlechter

Die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten tragen auf verschiedene Weise zur Gleichstellung der Geschlechter bei. Die 27 angenommenen Pläne umfassen 134 (Teil-)Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter sowie zahlreiche Reformen und Investitionen, die ausdrücklich darauf abzielen, zur Chancengleichheit im Allgemeinen beizutragen. Abbildung 29 zeigt die Aufschlüsselung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter nach Mitgliedstaaten. 61 62

Abbildung 29: Anteil (in %) der Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter in den angenommenen Aufbau- und Resilienzplänen 

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard

Zusätzlich zu Maßnahmen, die ausdrücklich zur Chancengleichheit beitragen, haben die Mitgliedstaaten weitere Reformen und Investitionen zur durchgängigen Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten in ihre Pläne aufgenommen. Dies umfasst bisweilen explizite Teilzielwerte oder andere Bestimmungen zur Sicherstellung, dass den Bedürfnissen bestimmter Gruppen in anderen Politikbereichen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig können Maßnahmen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Wohnen, Energie, Verkehr und Digitalisierung, die auf den ersten Blick vielleicht nicht als gleichstellungsfördernd angesehen werden, bei wirksamer Durchführung einen wesentlichen Beitrag zur Chancengleichheit leisten. Beispielsweise können Reformen und Investitionen in Infrastruktur, öffentlichen Verkehr oder digitale Vernetzung, die möglicherweise nicht zum Zwecke der Chancengleichheit konzipiert wurden, positive Auswirkungen auf den Zugang zu Fernunterricht, grundlegenden (Gesundheits-)Diensten und Versorgungsleistungen haben oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, die Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten machen Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter. Von den 134 (Teil-)Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter, die in den 27 Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind, beinhalten 25 (Teil-)Maßnahmen Etappenziele oder Zielwerte, die bereits erreicht wurden, darunter 20 (Teil-)Maßnahmen mit Etappenzielen oder Zielwerten, die seit dem 1. März 2023 erreicht wurden. Im nachstehenden Kasten sind Beispiele für Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten mit Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter

Reformen:

ØKroatien hat ein neues Arbeitsrecht verabschiedet, das Bestimmungen für mehr Flexibilität bei Arbeitszeit und Arbeitsort sowie Bestimmungen zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles enthält. Die zusätzliche Flexibilität ermöglicht es insbesondere Eltern und Pflege- oder Betreuungspersonen, vermehrt von Teilzeitarbeitsmodellen Gebrauch zu machen.

ØSpanien hat neue Rechtsvorschriften eingeführt, um die Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen durch die Verpflichtung zu gewährleisten, gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit zu leisten, die Lohntransparenz zu erhöhen, um Diskriminierung zu erkennen und zu vermeiden, und Instrumente zur Einhaltung des Grundsatzes der Lohntransparenz zu entwickeln.

Investitionen:

ØItalien hat eine Investition zur Förderung der Gründung und des Wachstums von Unternehmen, die von Frauen geführt werden, durchgeführt und dazu ab 2021 einen neuen Fonds eingerichtet und zwei bestehende Fonds gestärkt. Das entsprechende Etappenziel wurde im Rahmen des ersten Zahlungsantrags zufriedenstellend erreicht. Die ersten 700 Unternehmen werden voraussichtlich ab Juli 2023 Anspruch auf Unterstützung haben, und nationalen Daten zufolge wurden bis Juni 2023 mehr als 1000 Unternehmen offiziell ausgewählt. Italien hat ferner ein System zur Bescheinigung der Gleichstellung der Geschlechter eingerichtet, um Anreize für Unternehmenspraktiken zu schaffen.

Kinder und Jugendliche

Die 425 (Teil-)Maßnahmen mit Schwerpunkt auf Kindern und Jugendlichen erstrecken sich auf eine Reihe von Politikbereichen, vor allem auf den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Eine spezielle Analyse der politischen Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, z. B. im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, findet sich in Abschnitt 3.6. 

Von den Maßnahmen mit Schwerpunkt auf Kindern und Jugendlichen, die in den 27 Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind, beinhalten 83 (Teil-)Maßnahmen Etappenziele oder Zielwerte, die bereits erreicht wurden, darunter 79 (Teil-)Maßnahmen mit Etappenzielen oder Zielwerten, die seit dem 1. März 2022 erreicht wurden. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben Reformen und Investitionen zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen eingeleitet. Im nachstehenden Kasten sind Beispiele für Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten mit Schwerpunkt auf Kindern und Jugendlichen

Reformen:

ØÖsterreich hat ein Förderstundenpaket und entsprechende Unterstützungsmaßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf benachteiligten Lernenden eingeführt, einschließlich der Bereitstellung von Ressourcen für den Förderunterricht, Gruppen-/Klassenteilungen, individueller Unterstützungsmaßnahmen und zusätzlicher Schulstunden auch während der Sommerferien. Es haben bereits zahlreiche zusätzliche Förderkurse stattgefunden, um den während der COVID-19-Pandemie akkumulierten entstandenen Lernrückständen und Bildungsverlusten entgegenzuwirken.

ØBulgarien hat den ersten Teil der Reform der Vorschul- und Schulbildung und des lebenslangen Lernens durchgeführt, einschließlich einer neuen Vorschulpflicht für Kinder ab vier Jahren. Weitere Änderungen des Gesetzes umfassen eine Aktualisierung der Kernlehrpläne für Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie zusätzliche Möglichkeiten des Fernunterrichts.

ØLitauen hat mit der Reform seines Berufsberatungssystems begonnen, wobei der Schwerpunkt auf Laufbahnberatung und lebenslangem Lernen liegt, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt miteinander in Einklang zu bringen. Mit den ersten abgeschlossenen Schritten wurden der Rahmen und die Verwaltung des Systems, die Kompetenzanforderungen für Berufsfachkräfte, das Finanzierungssystem für erbrachte Dienstleistungen und der Umfang der Beteiligung von Einrichtungen und Sozialpartnern festgelegt.

ØMalta hat mit der Durchführung einer Reform zur Verbesserung einer hochwertigen inklusiven Bildung begonnen, insbesondere durch die Einrichtung neuer Autismus-Abteilungen in Mittelschulen, die jungen Menschen im Autismus-Spektrum zugutekommen, die nun Zugang zu Geräten haben, die ihren besonderen Bildungsbedürfnissen gerecht werden.

Investitionen:

ØFrankreich unterstützte die Beschäftigung junger Menschen im ersten Halbjahr 2021 mit über 337 000 Einstellungszuschüssen für junge Menschen unter 26 Jahren. Die Zuschüsse wurden Arbeitgebern für den Abschluss eines befristeten Vertrags (von mindestens drei Monaten) oder eines unbefristeten Vertrags für junge Menschen unter 26 Jahren in mäßig qualifizierten oder Einstiegsjobs gezahlt.

Benachteiligte Gruppen

Die Aufbau- und Resilienzpläne verschiedener Mitgliedstaaten umfassen auch Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen sowie zum Schutz und zur Integration anderer benachteiligter Gruppen wie Menschen mit Migrationshintergrund oder Roma. Neben mehreren auf junge Menschen ausgerichteten Maßnahmen mit Schwerpunkt auf benachteiligten Gruppen, wie oben beschrieben, führen die Mitgliedstaaten beispielsweise Anreize für Arbeitgeber ein, Menschen mit Behinderungen einzustellen und ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, oder sie unternehmen gezielte Anstrengungen, um Barrieren in öffentlichen Gebäuden zu beseitigen und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Bildung und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern.

Seit dem 1. März 2022 haben mehrere Mitgliedstaaten (z. B. Italien, Kroatien Österreich, Portugal, die Slowakei und Spanien) wichtige Reformen und/oder Investitionen zur Förderung der Inklusion benachteiligter Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Migrationshintergrund oder Menschen, die einer ethnischen Minderheit angehören, abgeschlossen oder eingeleitet. Diese Maßnahmen sind bisweilen ausdrücklich auf die Roma-Bevölkerung ausgerichtet. Außerdem haben einige Mitgliedstaaten Reformen und Investitionen durchgeführt, um das Aufnahmesystem für Migranten und Geflüchtete zu verbessern und/oder zu digitalisieren. Im nachstehenden Kasten sind Beispiele für Maßnahmen zur Unterstützung der Inklusion benachteiligter Gruppen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten mit Schwerpunkt auf benachteiligten Gruppen

Reformen:

ØDie Slowakei hat eine neue, beschleunigte Visaregelung für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige, die eine Beschäftigung suchen, eingeführt, die ihnen die sofortige Aufnahme ihrer Arbeit auf der Grundlage eines nationalen Visums ermöglicht.

ØGriechenland hat ein Gesetz eingeführt, um den Übergang zu einer Betreuung in der lokalen Gemeinschaft von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, und den ersten Schritt einer Pilotphase für ein System der persönlichen Assistenz eingeleitet.

ØIn Kroatien wurden 256 Sozialbetreuer im Rahmen von 15 Modulen in neun Städten ausgebildet: Varaždin, Karlovac, Zagreb, Slavonski Brod, Split, Osijek, Zadar, Rijeka und Pula. Ziel der Ausbildung war es, die Kompetenzen von Fachkräften im Sozialfürsorgesystem zu stärken, um die Einrichtung eines Sozialbetreuungsdienstes, der sich an in der Gesellschaft marginalisierte oder gefährdete Personen richtet, so erfolgreich wie möglich zu unterstützen.

ØItalien hat Projekte zur Verbesserung der Autonomie von Menschen mit Behinderungen gefördert. Die Projekte umfassen die Renovierung von Wohnräumen und die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationsgeräten für Menschen mit Behinderungen, begleitet von Schulungen zu digitalen Kompetenzen. Ende 2022 hatten die zuständigen Sozialdistrikte bereits mehr als 500 Projekte für Menschen mit Behinderungen durchgeführt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, bis Ende März 2026 landesweit mindestens 5000 Menschen mit Behinderungen zu erreichen.

Ende 2022 in Casa Vitinia (Rom) eröffnetes Projekt, das die Bereitstellung eines renovierten Hauses und Schulungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit digitalen Kompetenzen für zwölf Menschen mit Behinderungen umfasst

Urheberrecht: italienische Regierung

Investitionen:

ØLettland hat sozial schwachen Gruppen den Zugang zu Lerninhalten und die Teilnahme am Fernunterricht ermöglicht. Im Jahr 2021 wurde ein Rahmen für die Organisation und Umsetzung des Fernunterrichts in Bildungseinrichtungen angenommen. Die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Investition besteht in der Anschaffung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik für Einrichtungen der allgemeinen Bildung mit gezielter Unterstützung von Lernenden aus sozial schwachen Gruppen, Lehrkräften und der Einrichtung einer „Computerbibliothek“ in Bildungseinrichtungen.

3.8. Beitrag zu grenzüberschreitenden Projekten und Mehrländerprojekten

Im Rahmen der ARF wird die Beteiligung der Mitgliedstaaten an grenzüberschreitenden Projekten unterstützt, wobei die Planung von Reformen und Investitionen gleichzeitig und in koordinierter Weise erfolgt. Zwar spiegelt jeder Aufbau- und Resilienzplan die spezifische Situation des betreffenden Mitgliedstaats wider, doch erfordern einige gemeinsame Herausforderungen koordinierte Reformen und Investitionen. Die Zusammenarbeit mehrerer Länder ermöglicht die Unterstützung von Großprojekten, die ein einzelner Mitgliedstaat allein nicht entwickeln könnte, sowie die Bündelung von Ressourcen, wodurch eine größere Wirkung sowie Größenvorteile und Synergien erzielt werden können.

Während der Ausarbeitung der Pläne ermutigte die Kommission die Mitgliedstaaten, sich an wichtigen Mehrländerprojekten zu beteiligen, mit denen sich die Koordinierung kritischer Investitionen in strategischen Sektoren verbessern lässt und die dem Binnenmarkt spürbare Vorteile bringen. Die Bedeutung von Mehrländerprojekten wurde durch die Änderung der ARF-Verordnung weiter gestärkt, die durch ein zusätzliches Bewertungskriterium vorschreibt, dass ein starker Fokus auf alle Maßnahmen gelegt wird, die im Rahmen des REPowerEU-Kapitels eingeführt werden, um zu grenzüberschreitenden Projekten oder Mehrländerprojekten beizutragen.

Ökologischer Wandel

Mehr als die Hälfte der Aufbau- und Resilienzpläne enthält Maßnahmen, die zu Mehrländerprojekten oder grenzüberschreitenden Initiativen im Zusammenhang mit Maßnahmen unter der Säule „Ökologischer Wandel“ beitragen (siehe Tabelle 8): Insgesamt sind mehr als 38 Maßnahmen relevant für Mehrländerprojekte oder grenzüberschreitende Projekte für den ökologischen Wandel.

·Bei den Mehrländerprojekten, die am häufigsten in die Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen wurden, handelt es sich um Maßnahmen im Rahmen der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu Wasserstoff (enthalten in neun Maßnahmen von sechs Mitgliedstaaten). Die Mehrländerprojekte im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel umfassen auch zwei Elektrizitätsverbindungsleitungen (0,3 Mrd. EUR) und die Zugverbindung zwischen Verona und dem Brenner (0,9 Mrd. EUR).

·Im Rahmen mehrerer grenzüberschreitender Projekte wird die Interoperabilität des Schienenverkehrs in der EU auf Strecken mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension gefördert. Einige dieser Projekte beziehen sich auf die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (fünf Aufbau- und Resilienzpläne, acht Projekte, 3,4 Mrd. EUR). Beim Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem geht es um die Interoperabilität, Digitalisierung und Sicherheit von Zugdiensten, und dieses System ist von entscheidender Bedeutung für die Verlagerung des Güterverkehrs auf grenzüberschreitenden Strecken von der Straße auf die Schiene. Die Investitionen in die Signalgebung im Eisenbahnverkehr in der gesamten EU sind erheblich – nur 11 % der Korridore des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sind angemessen ausgerüstet. Darüber hinaus wird im Rahmen der ARF die Einrichtung von TEN-V-Eisenbahnkorridoren (z. B. RailBaltica, Mittelmeer (Spanien-Frankreich), Skandinavien-Mittelmeer (italienischer Abschnitt), Nordsee-Mittelmeer (Belgien-Luxemburg)) in Höhe von mehr als 24,9 Mrd. EUR finanziert (elf Aufbau- und Resilienzpläne, 17 Maßnahmen und mehr als 40 Etappenziele und Zielwerte). 

Seit dem letzten ARF-Jahresbericht vom März 2022 wurden fünf von insgesamt zehn Etappenzielen und Zielwerten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Projekten und/oder Mehrländerprojekten im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel zufriedenstellend erreicht. Des Weiteren wurde im Zuge der Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne eine Maßnahme zu den TEN-V-Korridoren auf der Grundlage von Artikel 18 der ARF-Verordnung gestrichen, während eine weitere Maßnahme zu einer Zugverbindung auf der Grundlage von Artikel 21 hinzugefügt wurde. Ferner hat die Kommission REPowerEU-Kapitel mit Maßnahmen mit grenzüberschreitendem Charakter für folgende Mitgliedstaaten genehmigt: Estland, Frankreich, Slowakei und Malta (für weitere Informationen siehe Abschnitt 4.2 zu REPowerEU).

Tabelle 8: Mehrländerprojekte im Zusammenhang mit Maßnahmen unter der Säule „Ökologischer Wandel“

BE

BG

CZ

DK

DE

EE

IE

EL

ES

FR

HR

IT

CY

LV

LT

LU

HU

MT

NL

AT

PL

PT

RO

SI

SK

FI

SE

Insgesamt

wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu Wasserstoff

7

Elektrizitäts-verbindungs-leitung

2

Zugverbindung

2

Europäisches Eisenbahn-verkehrs-leitsystem

5

TEN-V-Korridore

11

Quelle: Aufbau- und Resilienzpläne aller 27 Mitgliedstaaten

Digitaler Wandel

Die meisten Aufbau- und Resilienzpläne enthalten auch Maßnahmen, die zu Mehrländerprojekten oder grenzüberschreitenden Initiativen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel beitragen (21 der 27 Pläne enthalten solche Projekte). Insgesamt tragen mehr als 50 (Teil-)Maßnahmen zu Mehrländerprojekten oder grenzüberschreitenden Projekten bei.

Die Aufbau- und Resilienzpläne werden durch die Mehrländerprojekte im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel zu den Prioritäten der EU beitragen. Zwölf Aufbau- und Resilienzpläne beinhalten Beiträge zum Mehrländerprojekt für Mikroelektronik, dessen Ziel es ist, die Wettbewerbsfähigkeit der EU im Bereich der Halbleitertechnologien zu stärken. Acht Mitgliedstaaten sehen in ihren Aufbau- und Resilienzplänen Unterstützung für das Netz europäischer digitaler Innovationszentren vor, um zur Förderung der Digitalisierung von KMU beizutragen Mehrere Aufbau- und Resilienzpläne umfassen auch die Unterstützung von Mehrländerprojekten, in deren Rahmen mitunter die Entwicklung und der Ausbau grenzüberschreitender 5G-Korridore, Cloud-Infrastrukturen und -Dienste, Kapazitäten im Bereich der Mikroelektronik, Quantenkommunikationsinfrastrukturen und das Hochleistungsrechnen gefördert werden. Tabelle 9 liefert einen Überblick darüber, welche Mehrländerprojekte im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel in die 27 Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen wurden.

Seit Beginn der ARF wurden 13 Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Projekten und/oder Mehrländerprojekten im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel zufriedenstellend erreicht. (Außerdem wurden im Zuge der Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne bestimmte Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 18 bzw. Artikel 21 der ARF-Verordnung gestrichen.)

Tabelle 9: Mehrländerprojekte im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel

BE

BG

CZ

DK

DE

EE

IE

EL

ES

FR

HR

IT

CY

LV

LT

LU

HU

MT

NL

AT

PL

PT

RO

SI

SK

FI

SE

Insgesamt

Mikroelektronik

 

 

 

 

 

 

 

12

Europäische

digitale

Innovations-zentren

 

 

 

 

 

 

 

 

8

5G-Korridore

7

Cloud

7

Europäische Quanten-kommunikations-infrastruktur

4

Europäisches Hochleistungs-rechnen

3

Vernetzte öffentliche Verwaltungen

3

Genome of Europe

3

Tiefseekabel

2

Blockchain (Europäische Infrastruktur für Blockchain-Dienste)

2

Sicherheits-

einsatzzentren

2

Sonstige

9

Quelle: Aufbau- und Resilienzpläne aller 27 Mitgliedstaaten

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten im Rahmen von grenzüberschreitenden Projekten und Mehrländerprojekten

Reformen:

ØTschechien hat die zentrale europäische Beobachtungsstelle für digitale Medien eingerichtet. Die Beobachtungsstelle ist Teil der der Europäischen Beobachtungsstelle für digitale Medien und trägt zur Bekämpfung von Desinformation im Internet auf nationaler, transnationaler und europäischer Ebene bei.

ØFrankreich hat nationale Strategien zur Steigerung der Investitionen in digitale Schlüsseltechnologien, einschließlich Quantentechnologien, Cybersicherheit, 5G und künftige Telekommunikations- und Cloud-Lösungen, veröffentlicht und sieht Beiträge zu wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zum Aufbau von europäischen Kapazitäten im Bereich wichtiger fortschrittlicher Technologien vor.

ØItalien hat einen nationalen Rechtsakt erlassen, mit dem die erforderlichen Mittel für die Unterstützung der Teilnehmer an Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse bereitgestellt werden und in dem die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Projekten sowie die Zugangsvoraussetzungen für potenzielle Begünstigte festgelegt sind.

Investitionen:

ØÖsterreich hat Projekte zur Unterstützung der Entwicklung innovativer Mikroelektronik und Konnektivitätstechnologien ausgewählt, die zum Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse für Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien beitragen.

ØPortugal hat Konsortien für digitale Innovationszentren als Gründerzentren/Beschleuniger ausgewählt, um das unternehmerischen Ökosystem beim digitalen Wandel zu fördern. Die Zentren werden Teil des Netzes europäischer digitaler Innovationszentren sein.

3.9. Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen

Bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen sind Fortschritte zu verzeichnen, wobei bei 68 % der länderspezifischen Empfehlungen 2019–2020 zumindest einige Fortschritte erzielt wurden (Abbildung 30). Aus der im Rahmen des Frühjahrspakets 2023 des Europäischen Semesters veröffentlichten Bewertung der länderspezifischen Empfehlungen geht hervor, dass bei der Umsetzung der strukturell ausgerichteten länderspezifischen Empfehlungen 2019 wie auch der stärker krisenorientierten länderspezifischen Empfehlungen 2020 eine stetige Verbesserung zu beobachten ist. Dies zeigt deutlich, welche Anreize die ARF, deren leistungsbasierter Ansatz und Schwerpunkt auf Reformen die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter verstärken werden, seit 2021 bietet. Die größten Fortschritte haben die Mitgliedstaaten seit 2019 beim Zugang zu Finanzmitteln und Finanzdienstleistungen erzielt, gefolgt von den Bereichen „Funktionsweise des Arbeitsmarkts“, „Bekämpfung der Geldwäsche“ und „Unternehmensumfeld“. Die Fortschritte in Bezug auf Binnenmarkt, Wettbewerb und staatliche Beihilfen, Wohnen, Langzeitpflege und Rentensysteme waren hingegen weniger deutlich.

Abbildung 30: Derzeitiger Stand der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019–2020

Quelle: Europäisches Semester 2023 – Frühjahrspaket

Abbildung 31: Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019-2022: jährliche Bewertungen im jeweiligen Folgejahr im Vergleich zur Umsetzung bis heute

Quelle: Europäisches Semester 2023 – Frühjahrspaket

Auch bei der Umsetzung der 2022 angenommenen Empfehlungen wurden erhebliche Fortschritte erzielt, wobei bei fast 52 % der im Juli 2022 an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen zumindest einige Fortschritte erzielt wurden (Abbildung 31). Insgesamt wurden die größten Fortschritte im Bereich „haushaltspolitischer Rahmen und finanzpolitische Steuerung“ erzielt, gefolgt von den Bereichen „Verkehr“, „Unternehmensumfeld“ und „Energieeffizienz“. Die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen zur Steuerpolitik waren hingegen geringer.

4.REPowerEU

Seit der Einführung der ARF-Verordnung im Februar 2021 haben beispiellose geopolitische Ereignisse zu Störungen der europäischen und globalen Volkswirtschaften und Energiemärkte geführt. Die Mitgliedstaaten sehen sich mit mehreren neuen Herausforderungen konfrontiert, die sich aus den hohen Energiepreisen, der Überlastung der Verwaltungskapazitäten, den Unterbrechungen der Versorgungsketten oder den sozioökonomischen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergeben. Als Reaktion auf diese jüngsten Ereignisse stellte die Kommission den REPowerEU-Plan mit dem Ziel auf, die EU vor 2030 von fossilen Brennstoffen aus Russland unabhängig zu machen. Bei REPowerEU liegt der Schwerpunkt auf der Diversifizierung der Gasimporte und den damit verbundenen Anpassungen der Energieinfrastruktur bei gleichzeitiger Beschleunigung der Verbreitung von Strom aus erneuerbaren Energien und der Ermöglichung von Energieeinsparungen in der gesamten Wirtschaft.

Mit dem im Mai 2022 als Reaktion der EU auf die globale Energiekrise vorgelegten REPowerEU-Plan wird anerkannt, dass die ARF zusammen mit anderen EU-Instrumenten, einschließlich der Fonds der Kohäsionspolitik 63 , zum Ziel sicherer, bezahlbarer und grüner Energie beitragen kann. Im Rahmen von REPowerEU werden die Mitgliedstaaten durch die ARF dabei unterstützt, zusätzliche Reformen und Investitionen vorzuschlagen, um die REPowerEU-Ziele zu erreichen, darunter die rasche Beendigung der Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland, das schnellere Vorantreiben der Energiewende, die Verringerung des Energieverbrauchs, die Förderung der Umschulung der Arbeitskräfte, die Bekämpfung der Energiearmut und die Unterstützung der Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien. Diese neuen oder erweiterten Maßnahmen, die in eigene REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden sollen, kommen zu der schon jetzt ambitionierten grünen Agenda der bestehenden Aufbau- und Resilienzpläne noch hinzu. Bei diesen Maßnahmen kann sich auf die technische Hilfe der Kommission gestützt werden, die über das Instrument für technische Unterstützung bereitgestellt wird. 17 Mitgliedstaaten haben eine für REPowerEU relevante Unterstützung erhalten oder sind im Begriff, eine solche Unterstützung zu erhalten. 64 Einige dieser Maßnahmen werden auch eine digitale Dimension haben (z. B. die Digitalisierung der Energie).

Wie in Abschnitt 2.3 erwähnt, sind bei der Kommission 25 geänderte Aufbau- und Resilienzpläne und 20 REPowerEU-Kapitel eingegangen. Im folgenden Abschnitt wird der Inhalt der REPowerEU-Kapitel, die der Rat der EU zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieses Berichts angenommen hat, näher erörtert.

4.1. In den REPowerEU-Kapiteln enthaltene Maßnahmen

Die angenommenen REPowerEU-Kapiteln beziehen sich unmittelbar auf die Ziele der geänderten ARF-Verordnung. Die angenommenen Kapitel enthalten Maßnahmen, die direkt auf die Ziele der Netto-Null-Industrie-Verordnung und des Gesetzes über kritische Rohstoffe im Rahmen des Industrieplans zum Grünen Deal ausgerichtet sind. Dazu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien, zur Verbesserung der Ausstattung der Arbeitskräfte mit grünen Kompetenzen und zur Unterstützung der Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel kritischen Rohstoffen. Tabelle 10 liefert einen Überblick über die von der Kommission positiv bewerteten und vom Rat genehmigten REPowerEU-Kapitel.

Tabelle 10: Überblick über den Inhalt der angenommenen REPowerEU-Kapitel

Zahl der neuen und ausgeweiteten Investitionen und Reformen

Klimabeitrag

Geschätzte Gesamtkosten (in Mio. EUR)

REPowerEU-Ziele, auf die sich die Kapitel der Mitgliedstaaten beziehen

Estland

2 neue Investitionen

1 ausgeweitete Reform

100 % 

Insgesamt: 90 

EHS: 83,3

BAR: 6,6 

b) Beschleunigung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, kritischen Energieinfrastrukturen, der Organisationsindustrie und von nachhaltigem Biomethan 

e) Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen

Frankreich

3 neue Investitionen

3 neue Reformen

1 ausgeweitete Investition

91,6 %

Insgesamt: 2.825 

EHS: 2.321 

BAR: 504

b) Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, Beschleunigung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Dekarbonisierung der Industrie

d) Schaffung von Anreizen zur Senkung der Energienachfrage

e) Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen, Förderung der Stromspeicherung und Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs

Malta

1 neue Reform

1 neue Investition

100 %

Insgesamt: 70 

EHS: 30 

BAR: 40 

b) Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien, Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden

e) Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energien und Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen

Slowakei

6 neue Reformen

6 neue Investitionen

2 ausgeweitete Investitionen

85,26 %

Insgesamt: 402,7

EHS: 366,4

BAR: 36,3

b) Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien, Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden

c) Bekämpfung von Energiearmut

e) Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energien und Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen

f) schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen

Quelle: Europäische Kommission

REPowerEU-Kapitel: Estland 

Das estnische REPowerEU-Kapitel beinhaltet eine ausgeweitete Reform und zwei neuen Investitionen im Bereich „erneuerbare“ Energiequellen und „Erzeugung sowie Nutzung von nachhaltigem Biomethan“ mit geschätzten Kosten in Höhe von 90 Mio. EUR. Die zwei Investitionen wie auch die Reform haben eine grenzüberschreitende Dimension, und 100 % der geschätzten Kosten sind klimabezogen. Die folgende Liste enthält eine Zusammenfassung der in dem Kapitel enthaltenen Reformen und Investitionen:

·Reform der Nutzung erneuerbarer Energiequellen. In Ergänzung zu einer im estnischen Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reform trägt diese Maßnahme durch Abbau der rechtlichen Hürden für Entwickler der Windenergie zur Förderung der Einführung von Windenergieprojekten bei. Darüber hinaus werden im Rahmen der Reform die Kapazitäten der lokalen Behörden bei den für den Ausbau der Windenergie erforderlichen Verwaltungsverfahren gestärkt.

·Investitionen zur Verbesserung des Zugangs der Erzeugung erneuerbarer Energie zum Elektrizitätsverteilungsnetz. Durch diese Investition wird die Kapazität der Verteilernetze um weitere 160 MW erhöht, was den Erzeugern erneuerbarer Energien den weiteren Zugang zum Netz ermöglicht.

·Investitionen zur Steigerung der Produktion und Nutzung von nachhaltigem Biogas und Biomethan. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Nutzung von nachhaltigem Biogas und nachhaltigem Biomethan im Einklang mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 65 zu fördern und die Integration erneuerbarer Energiequellen zu beschleunigen. Die Investition umfasst eine Teilinvestition in die Schaffung der notwendigen rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Bedingungen, damit mehr nachhaltiges Biogas und nachhaltiges Biomethan genutzt wird, sowie eine zweite Teilinvestition in die Errichtung von Produktionsanlagen. 

REPowerEU-Kapitel: Frankreich

Das französische REPowerEU-Kapitel umfasst drei neue Reformen, drei neue Investitionen und eine ausgeweitete Investition mit geschätzten Kosten in Höhe von 2,82 Mrd. EUR. 91,2 % der geschätzten Kosten des Kapitels werden grenzüberschreitenden Investitionen zugewiesen, und 91,6 % der geschätzten Kosten sind klimabezogen. Die folgende Liste enthält eine Zusammenfassung der in dem Kapitel enthaltenen Reformen und Investitionen:

·Im Rahmen des französischen REPowerEU-Kapitels wird eine Reform zur Beschleunigung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen durchgeführt, um die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und die Planung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Dazu werden Engpässe beseitigt, die der Nutzung erneuerbarer Energien derzeit im Wege stehen.

·Reform zum sorgsamen Umgang mit Energie: Ziel ist es, den Energieverbrauch in allen Sektoren bis 2024 im Vergleich zur Winterperiode 2018/19 um 10 % zu senken. Die Reform umfasst Vorschläge für Maßnahmen zur Förderung von Energieeinsparungen in verschiedenen Sektoren, darunter Wohnen, Verkehr und Industrie.

·Reform zur Einrichtung eines Generalsekretariats für ökologische Planung: Das Hauptziel des Generalsekretariats wird darin bestehen, die Koordinierung der nationalen Strategien für den ökologischen Wandel zu erleichtern. Dazu gehören die Mobilisierung verschiedener Ministerien und Interessenträger sowie die Bewertung der Wirksamkeit der in diesen Bereichen durchgeführten Maßnahmen.

·Investitionen in die Dekarbonisierung der Industrie. Mit der Maßnahme sollen Investitionen in die Dekarbonisierung von industrieller Wärme, Energieeffizienz und Prozessänderung in der Industrie unterstützt werden, um den Verbrauch fossiler Energie zu senken und somit die Treibhausgasemissionen zu verringern.

·Investitionen in die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem und nicht fossilem Wasserstoff durch die Finanzierung von vier Projekten im Rahmen des wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse für Wasserstoff. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Industriesektor durch Berücksichtigung ökologischer, technologischer und wirtschaftlicher Aspekte zu stärken und gleichzeitig die Emissionen zu minimieren und die Energiespeicherkapazitäten der Industrie zu verbessern.

·Investitionen in die energetische Sanierung öffentlicher Gebäude und eine erweiterte Maßnahme zur energetischen Sanierung von Privatwohnungen. Das vorrangige Ziel besteht darin, finanzielle Unterstützung für die energetische Sanierung öffentlicher und privater Gebäude bereitzustellen, was kurzfristig zu einer Verringerung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor sowie zu einer Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen führt.

REPowerEU-Kapitel: Malta

Das maltesische REPowerEU umfasst eine neue Reform und eine Investition mit geschätzten Kosten in Höhe von 70 Mio. EUR. 100 % der geschätzten Kosten des Kapitels werden grenzüberschreitenden Investitionen zugewiesen, und 100 % der geschätzten Kosten sind klimabezogen.

·Reform bestehender Genehmigungssysteme. Die Reform zielt darauf ab, die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu beschleunigen und die Verpflichtung zur Installation von Solarpaneelen auf den Dächern neuer Gebäude einzuführen. Die neue Reform ergänzt die Komponenten 1 und 2 des maltesischen Aufbau- und Resilienzplans, die sich auf die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und im Verkehr sowie teilweise auf die verstärkte Erzeugung erneuerbarer Energie konzentrieren.

·Investitionen in das Stromnetz. Das Hauptziel besteht darin, das Stromverteilungsnetz durch Investitionen in das Netz, Verteilerdienste und die Batteriespeicherung zu stärken und zu erweitern.

REPowerEU-Kapitel: Slowakei 

Das slowakische REPowerEU-Kapitel umfasst sechs neue Reformen, sechs neue Investitionen und zwei ausgeweitete Investitionen mit geschätzten Kosten in Höhe von 402,7 Mio. EUR. 91,2 % der geschätzten Kosten des Kapitels werden grenzüberschreitenden Investitionen zugewiesen, und 64,1 % der geschätzten Kosten sind klimabezogen. Die folgende Liste enthält eine Zusammenfassung der Reformen und Investitionen in den vier Themenbereichen des Kapitels, die von einer Investition begleitet werden, die eine gezielte Kommunikation und Koordinierung in Bezug auf die Durchführung ermöglicht:

·Erneuerbare Energien, Netze und Genehmigungsverfahren: Die Teilmaßnahmen in diesem Bereich sind auf die Optimierung der Verfahren zur Erteilung von Umweltgenehmigungen, die Verbesserung der Nutzung von geothermischer Energie und die Förderung des Einsatzes von Wärmepumpen ausgerichtet. Darüber hinaus wird die Bewertung der Entwicklungspfade für eine nachhaltige Nutzung von und Versorgung mit Biomasse und die Entwicklung und Förderung der Herstellung von Biomethan unterstützt. Zusammen mit einem Aktionsplan für die nationale Wasserstoffstrategie und Maßnahmen zur Förderung der Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz werden „go-to“-Gebiete für Windenergie geschaffen. Die Investitionen sind auf die Modernisierung und Digitalisierung der Stromverteilungsnetze ausgerichtet, einschließlich der Einführung des Energiedatenzentrums.

·Energieeffizienz von Gebäuden: umfasst die Schaffung einer einzigen digitalen Datenplattform, um Informationen über die Energieeffizienz aller öffentlichen und privaten Gebäude zu sammeln, sowie eine Reform zur Verbesserung des Energiemanagements von Regierungsgebäuden. Mit den Investitionen in diesem Bereich sollen Energieeinsparungen in öffentlichen Gebäuden sowie in Haushalten, die von Energiearmut bedroht sind, erzielt werden; sie werden technische Unterstützung umfassen, um schutzbedürftigen Gruppen bei der Festlegung der richtigen Maßnahmen und der Bearbeitung eines Finanzhilfeantrags beizustehen.

·Nachhaltiger Verkehr: In diesem Bereich werden die im slowakischen Aufbau- und Resilienzplans enthaltenen Maßnahmen zur Weiterentwicklung einer emissionsfreien Verkehrsinfrastruktur und zur Förderung eines umweltfreundlichen Personenverkehrs ausgeweitet.

·Grüne Kompetenzen: Durch die zugrunde liegenden Reformen und Investitionen wird die Entwicklung eines aktualisierten Lehrplans für Berufsbildungseinrichtungen und eines neuen Ausbildungsprogramms für Lehrkräfte unterstützt. Durch die Maßnahmen wird ferner ein akkreditiertes Ausbildungsprogramm für die Erwachsenenbildung mit Schwerpunkt auf grünen Kompetenzen und der Bereitstellung von physischer und technischer Ausrüstung unterstützt.

4.2. Finanzierung von REPowerEU

Während die ursprünglichen Aufbau- und Resilienzpläne ausschließlich durch Mittelaufnahmen im Rahmen von NGEU finanziert wurden, können REPowerEU-Kapitel aus einer Vielzahl von Quellen finanziert werden. Mit dem Inkrafttreten der geänderten ARF-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/241) kann für jeden geänderten Aufbau- und Resilienzplan mit einem REPowerEU-Kapitel zusätzliche finanzielle Unterstützung in Form von Mitteln aus dem EHS, Übertragungen aus der BAR sowie Mitteln aus den Strukturfonds und/oder Darlehen beantragt werden. Nach der Neuberechnung der Mittelzuweisungen für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 haben sich außerdem die nicht rückzahlbaren Finanzhilfen einiger Mitgliedstaaten erhöht, die ebenfalls zur Finanzierung ihrer REPowerEU-Kapitel beitragen können. Die mit dem REPowerEU-Kapitel verbundene zusätzliche finanzielle Unterstützung wird zusammen mit dem restlichen finanziellen Beitrag aus der ARF und gegebenenfalls der Unterstützung in Darlehensform nach einem gemeinsamen Tranchenzeitplan ausgezahlt.

Insgesamt werden die REPowerEU-Kapitel mit 20 Mrd. EUR aus der Versteigerung von EHS-Zertifikaten und 2,1 Mrd. EUR aus Übertragungen aus der BAR finanziert. Darüber hinaus können, wie in Abschnitt 2.3 erwähnt, die zusätzliche nicht rückzahlbare ARF-Unterstützung gemäß Artikel 18 der ARF-Verordnung und die zusätzlichen ARF-Darlehen gemäß Artikel 14 auch zur Finanzierung von in den REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Maßnahmen verwendet werden.

Einnahmen aus der Versteigerung von EHS-Zertifikaten

Im Einklang mit Artikel 21a der geänderten ARF-Verordnung werden 20 Mrd. EUR als zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der ARF bereitgestellt. Diese extern zweckgebundenen Einnahmen tragen durch eine Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene zur Erhöhung der Resilienz des Energiesystems der Union bei. Sie können ausschließlich zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, die in den REPowerEU-Kapiteln enthalten sind, mit der klaren Ausnahme von Reformen und Investitionen, die darauf abzielen, die Energieinfrastruktur und die Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas und Erdöl zu verbessern.

Die zusätzlichen 20 Mrd. EUR werden durch die Versteigerung von EHS-Zertifikaten aufgebracht, und zwar nach folgender Aufteilung:

·60 % (d. h. 12 Mrd. EUR) werden aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Innovationsfonds stammen und

·40 % (d. h. 8 Mrd. EUR) werden aus dem vorgezogenen Verkauf von EHS-Zertifikaten der Mitgliedstaaten stammen.

Mit der Versteigerung der EHS-Zertifikate wurde am 3. Juli 2023 begonnen. Bis zum 1. September 2023 wurden durch die Versteigerung von 5,88 Millionen Zertifikaten im Rahmen des Innovationsfonds und von 4,98 EHS-Zertifikaten der Mitgliedstaaten 931 Mio. EUR aufgebracht. Der wiederholte Erfolg dieser Emissionen zeigt, dass die Finanzmärkte die REPowerEU-Ziele unterstützen und bereit sind, in REPowerEU-Projekte zu investieren. Das Tempo und die Einnahmen der Versteigerung liegen gut im Plan, um eine reibungslose Umsetzung und Finanzierung der REPowerEU-Kapitel zu ermöglichen.

Die zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung wird auf der Grundlage eines aktualisierten Verteilungsschlüssels auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt (Tabelle 11). Der Verteilungsschlüssel trägt der Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von fossilen Brennstoffen und dem Preisanstieg bei Investitionsgütern Rechnung. Dies ermöglicht es, die Folgen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine besser zu erfassen und den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten somit mehr Mittel zuzuweisen.

Tabelle 11: Zusätzliche nicht rückzahlbare Unterstützung nach Mitgliedstaaten

Betrag der endgültigen verfügbaren nicht rückzahlbaren Nettounterstützung (in EUR, zu jeweiligen Preisen)

Belgien

281 716 188

Bulgarien

479 327 545

Tschechien

680 543 170

Dänemark

130 714 933

Deutschland

2 086 423 922

Estland

83 297 553

Irland

89 428 389

Griechenland

768 069 923

Spanien

2 582 276 223

Frankreich

2 317 477 900

Kroatien

269 037 883

Italien

2 755 867 236

Zypern

52 408 822

Lettland

123 797 035

Litauen

193 729 642

Luxemburg

29 955 009

Ungarn

700 513 718

Malta

29 955 027

Niederlande

454 359 575

Österreich

210 304 520

Polen

2 755 862 361

Portugal

703 364 724

Rumänien

1 397 228 597

Slowenien

116 734 327

Slowakei

366 409 448

Finnland

112 766 671

Schweden

198 429 659

EU27

19 970 000 000

Quelle: Europäische Kommission

Übertragene Mittel aus den Fonds der Kohäsionspolitik und der BAR

Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten gemäß der ARF-Verordnung und der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten bis zu 5 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung im Rahmen der Fonds der Kohäsionspolitik auf die ARF übertragen. Bis zum 1. September hat die Kommission noch keinen solchen Antrag auf Übertragung erhalten. Außerdem haben die Mitgliedstaaten gemäß der REPowerEU-Verordnung die Möglichkeit, bis zu 7,5 % ihrer ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds Plus und des Kohäsionsfonds gemäß den fondsspezifischen Regelungen zugunsten der REPowerEU-Ziele zu verwenden.

Zusätzlich zu dieser Möglichkeit können die Mitgliedstaaten ihre vorläufige Mittelzuweisung im Rahmen der BAR ganz oder teilweise freiwillig auf die AFR übertragen, um die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Investitionen und Reformen zu finanzieren. Bis zum 1. März 2023 haben alle Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, BAR-Mittel auf die ARF zu übertragen. Diese Mittel werden auf die ARF übertragen und gebunden, sobald der Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung des überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplans mit einem REPowerEU-Kapitel angenommen wurde. Tabelle 12 enthält die aus der BAR auf die ARF übertragenen Gesamtbeträge nach Mitgliedstaaten

Tabelle 12: Übertragung von Mittelzuweisungen im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit

Übertragener Gesamtbetrag (in EUR, zu jeweiligen Preisen)

Belgien

228 850 088

Bulgarien

6 000 000

Tschechien

54 918 029

Dänemark

66 026 588

Deutschland

219 739 187

Estland

6 615 616

Irland

150 000 000

Griechenland

25 600 000

Spanien

58 000 000

Frankreich

504 000 000

Kroatien

7 190 532

Italien

0

Zypern

52 056 350

Lettland

10 946 343

Litauen

4 700 000

Luxemburg

128 475 124

Ungarn

0

Malta

40 000 000

Niederlande

280 000 000

Österreich

0

Polen

0

Portugal

81 358 359

Rumänien

43 162 623

Slowenien

5 257 380

Slowakei

36 307 747

Finnland

14 242 037

Schweden

66 000 000

EU27

2 089 446 003

Quelle: Europäische Kommission

5.Fazit

Die ARF wurde während der COVID-19-Krise eingerichtet, hat sich jedoch in einem sich wandelnden geopolitischen Kontext entwickelt, der sich auf die Gesellschaft und Wirtschaft der Union ausgewirkt hat. Globale Instabilität, Unterbrechungen der Lieferketten, die Energiekrise und die Inflation bringen Belastungen für die nationalen Behörden mit sich, was die Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in einem engen Zeitplan erschwert. Gleichzeitig aber wird die erfolgreiche und fristgerechte Durchführung dieser Pläne innerhalb der begrenzten Laufzeit der Fazilität dadurch noch wichtiger.

Die Überarbeitung der Pläne und die Aufnahme von REPowerEU-Kapiteln stellen eine Gelegenheit dar, den Erfahrungen aus den ersten Jahren Rechnung zu tragen und die Durchführung der ARF zu beschleunigen. Mit dem im Mai 2022 auf den Weg gebrachten REPowerEU-Plan wird anerkannt, dass die ARF eine wichtige Rolle bei der Erreichung sicherer, bezahlbarer und sauberer Energie spielen kann. Durch die Bereitstellung zusätzlicher EU-Mittel und die Ermöglichung der Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne und der Aufnahme von REPowerEU-Kapiteln werden die Mitgliedstaaten durch die ARF dabei unterstützt, die kritischen Reformen und Investitionen durchzuführen, die erforderlich sind, um ihre Energieresilienz rasch zu stärken. Gleichzeitig erhalten die Mitgliedstaaten die Gelegenheit, Engpässe und Hindernisse für die Durchführung zu beseitigen.

Zweieinhalb Jahre nach der Einrichtung der ARF kommen die Mitgliedstaaten ihren Reform- und Investitionsverpflichtungen mit Voranschreiten der Durchführung der ARF weiterhin nach. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die rasche Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne und die zügige Einreichung von Zahlungsanträgen beizubehalten.

Mit Eintreten der Fazilität in die zweite Hälfte ihrer Laufzeit wird sich die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und allen wichtigen Partnern weiterhin auf die Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne konzentrieren. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten nach besten Kräften ermutigen und dabei unterstützen, die Möglichkeiten, die die ARF bietet, in vollem Umfang für die zügige Durchführung der Investitionen und Reformen zur Bewältigung der wichtigsten Herausforderungen unserer Zeit zu nutzen, um die Resilienz der Europäischen Union zu stärken und eine zukunftssichere Erholung nach der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten.

(1)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(2)

Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).

(3)

  https://commission.europa.eu/funding-tenders/find-funding/eu-funding-programmes/technical-support-instrument_de  

(4)

  https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/index.html?lang=de  

(5)

 Die Daten in Abschnitt 3 dieses Jahresberichts spiegeln die jüngsten Aufbau- und Resilienzpläne für Estland und Frankreich wider, die am 16. Juni 2023 bzw. am 14. Juli 2023 angenommen wurden, nicht aber die jüngsten Pläne für Malta und die Slowakei, die am 14. Juli 2023 angenommen wurden, da die Daten für diese beiden Mitgliedstaaten noch nicht vollständig verfügbar waren. 

(6)

  https://commission.europa.eu/business-economy-euro/economic-recovery/recovery-and-resilience-facility/country-pages_de  

(7)

Für Deutschland wurden die operativen Vereinbarungen am 4. September von der Kommission unterzeichnet. Für Ungarn soll die Unterzeichnung im dritten Quartal 2023 erfolgen. Für die Niederlande wird die Unterzeichnung erst nach Annahme der Überarbeitung des Plans erfolgen.

(8)

 Stichtag: 1. September 2023.

(9)

  https://reform-support.ec.europa.eu/what-we-do/recovery-and-resilience-plans_de  

(10)

Etappenziele und Zielwerte, die von der Kommission bereits im Rahmen eines Zahlungsantrags als zufriedenstellend erreicht bewertet wurden, haben den Status „erreicht“.

(11)

 Bei vergangenheitsorientierten Etappenzielen und Zielwerten (d. h. derjenigen, die es bis zum Quartal vor dem Berichtsdatum zu erreichen galt) kann der Fortschrittsstatus entweder „abgeschlossen“ oder „nicht abgeschlossen“ lauten. 

(12)

 Zukunftsorientierte Etappenziele und Zielwerte (d. h. diejenigen, die es im Quartal des Berichtsdatums und in den drei darauf folgenden Quartalen zu erreichen gilt) können den Status „abgeschlossen“, „im Plan“ oder „in Verzug“ haben.

(13)

 Dieses Schaubild zeigt die geschätzte Zahl der Etappenziele und Zielwerte auf der Grundlage der Methodik für die Markierung von Maßnahmen als Beitrag zu einer bestimmten Säule, die für das Aufbau- und Resilienzscoreboard angewandt wird. Auf der Grundlage der Methodik der Kommission wird jede Maßnahme primär und sekundär einem der mit einer der sechs Säulen verknüpften Politikbereiche (aus einer Liste von Politikbereichen) zugeordnet. Folglich stehen die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte mit mehreren Säulen in Verbindung.

(14)

 Die Einstufung der Etappenziele und Zielwerte in diesem Absatz wurde von der Europäischen Kommission entwickelt und wird von den Mitgliedstaaten bei der Meldung im Rahmen der halbjährlichen Berichterstattung als solche nicht verwendet.

(15)

 Das gemeldete Zielumsetzungsdatum für diese Etappenziele und Zielwerte liegt mindestens ein Quartal (d. h. 91 Tage) früher als ursprünglich im Durchführungsbeschluss des Rates für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen. 

(16)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards.

(17)

 Sie decken Elemente ab, die den meisten Aufbau- und Resilienzplänen gemeinsam sind, sind aber angesichts ihrer erheblichen Heterogenität und begrenzten Zahl nicht so konzipiert, dass sie alle Aspekte der Pläne erfassen.

(18)

Siehe https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/index.html?lang=de  

(19)

 Die Kommission hat keine Grundlage, um die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu prüfen oder zu verifizieren oder um bestimmte Berichte der Mitgliedstaaten zu ändern oder abzulehnen.

(20)

 Die Daten in der nachstehenden Abbildung entsprechen den von den Mitgliedstaaten in der Berichtsrunde vom Februar 2023 übermittelten Daten, die den Zeitraum von Februar 2020 bis Dezember 2022 abdecken. Für weitere Informationen siehe das Aufbau- und Resilienzscoreboard.

(21)

Siehe COM(2023) 99 final .

(22)

Siehe COM(2023) 99 final .

(23)

 Nicht infrage kommt eine Teilaussetzung, wenn Etappenziele oder Zielwerte für das Kontrollsystem eines Mitgliedstaats verfehlt werden, die unverzichtbar sind, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. In diesem Fall kommt es stets zur Aussetzung der aktuellen und aller künftigen Tranchen, und zwar so lange, bis die die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte erreicht sind.

(24)

Zum Zahlungsantrag Litauens siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_23_1286 .

(25)

Sonderbericht 07/2023: Gestaltung des Kontrollsystems der Kommission für die Aufbau- und Resilienzfazilität. 

(26)

 Für weitere Informationen zum Verfahren für die Änderung bestehender Pläne und zu den Modalitäten für die Ausarbeitung der REPowerEU-Kapitel siehe die Bekanntmachung der Kommission „Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne im Kontext von REPowerEU“ ( 2023/C 80/01 ).

(27)

Stichtag: 1. September 2023 (einschließlich).

(28)

 EU-Bonds sind das wichtigste Finanzierungsinstrument der Kommission im Rahmen ihres einheitlichen Finanzierungskonzepts. Ihre Laufzeit beträgt mindestens drei Jahre. Zur Durchführung ihres Finanzierungsplans emittiert die Kommission EU-Bonds mit Referenzlaufzeiten (3, 5, 7, 10, 15, 20, 25, 30 Jahre). Die Kommission begann im September 2021 mit der Emission von EU-Bills, d. h. von Wertpapieren mit einer kürzeren Laufzeit von unter einem Jahr. Das EU-Bills-Programm bietet der Kommission als Emittentin zusätzliche Flexibilität und fördert die Liquidität ihrer Wertpapiere. Die Laufzeit von EU-Bills beträgt drei bis sechs Monate.

(29)

Annual Activity Report 2022 – Economic and Financial Affairs, abrufbar unter https://commission.europa.eu/publications/annual-activity-report-2022-economic-and-financial-affairs_de . 

(30)

Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern.

(31)

 Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden und Ungarn. 

(32)

  Information provided to the European Parliament or to the Council on the Recovery and Resilience Plans (europa.eu)

(33)

  Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (europa.eu)

(34)

  https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/2653  

(35)

  https://commission.europa.eu/business-economy-euro/economic-recovery/recovery-and-resilience-facility_de#map  

(36)

 Die Länderseiten wurden am 19. September 2023 überarbeitet, um die Rolle der ARF bei der Durchführung des REPowerEU-Plans widerzuspiegeln und anderen Änderungen an den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(37)

  https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/index.html?lang=de

(38)

  https://commission.europa.eu/business-economy-euro/economic-recovery/recovery-and-resilience-facility_de#map

(39)

 In der Verordnung ist auch festgelegt, welche Informationen von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollten, nämlich die vollständige Bezeichnung des Empfängers und die Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer (oder eine andere eindeutige Kennung) im Falle einer juristischen Person sowie der erhaltene Betrag und die Maßnahmen, für die der Empfänger Mittel erhalten hat.

(40)

  https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/disbursements.html?table=finalRecipientByCountry  

(41)

 Der Boxplot zeigt den Median, die zwei Quartilsgrenzen und die zwei Whisker einer kontinuierlichen variablen Verteilung an. Die untere Quartilsgrenze entspricht dem ersten Quartil (dem 25. Perzentil) und die obere dem dritten Quartil (dem 75. Perzentil). Der obere (untere) Whisker erstreckt sich von der Quartilsgrenze bis zum größten Wert höchstens 1,5 über dem Interquartilbereich. Darüber hinaus sind Mittelwertmarkierungen eingefügt, um die Asymmetrie der Verteilung anzuzeigen.

(42)

 Aufgrund der höheren Mittelzuweisung im Rahmen der ARF haben die 100 Endempfänger, die die höchsten Beträge im Rahmen des italienischen Aufbau- und Resilienzplans erhalten haben, Beträge erhalten, die erheblich höher sind als in den anderen Mitgliedstaaten, für die Daten verfügbar sind. Aus diesem Grund und um die Lesbarkeit der Abbildung zu verbessern, sind die Endempfänger im Rahmen des italienischen Plans getrennt dargestellt.

(43)

 Gemäß Artikel 25a der geänderten ARF-Verordnung sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Daten zu liefern, bei denen in Bezug auf die Endempfänger zwischen öffentlichen oder privaten Einrichtungen unterschieden wird. Die hier dargestellten Zahlen beruhen auf eigenen Schätzungen der Kommission.

(44)

 Ausgenommen sind Daten über Endempfänger in Estland, Finnland und Polen, wo der Kommission keine strukturierten Daten zu den politischen Säulen und entsprechenden Politikbereichen zur Verfügung gestellt wurden.

(45)

Die Kohäsionspolitik deckt ähnliche Arten von Investitionen ab, die in Synergie mit der ARF stehen. Seit Beginn der Pandemie wurden im Rahmen der Kohäsionspolitik 217,3 Mrd. EUR zur Unterstützung unter anderem des ökologischen und des digitalen Wandels sowie zur Stärkung der Resilienz der Mitgliedstaaten ausgezahlt.

(46)

 Diese Zahlen basieren auf der Methodik für die Markierung von Maßnahmen als Beitrag zu einer bestimmten Säule, die für das Aufbau- und Resilienzscoreboard angewandt wird, wobei jede in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltene Maßnahme einem primären und sekundären Politikbereich zugeordnet wird, um zu verdeutlichen, dass Maßnahmen zu mehr als einem politischen Ziel beitragen können. Die sechs politischen Säulen sind: ökologischer Wandel, digitaler Wandel, intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz und Maßnahmen für die nächste Generation.

(47)

Mitteilung „Stärkung des sozialen Dialogs in der Europäischen Union – Mobilisierung seines vollen Potenzials zur Gestaltung gerechter Übergänge“ (COM(2023) 40 final vom 25.1.2023) und Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Stärkung des sozialen Dialogs in der Europäischen Union (COM(2023) 38 final vom 25.1.2023).

(48)

 Die sechs Säulen sind: i) ökologischer Wandel, ii) digitaler Wandel, iii) intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, darunter wirtschaftlicher Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ein gut funktionierender Binnenmarkt mit starken KMU, iv) sozialer und territorialer Zusammenhalt, v) Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen, und vi) Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche, beispielsweise in den Bereichen Bildung und Kompetenzen.

(49)

 In Abschnitt 3 beruhen die Angaben zu den Eurobeträgen für Maßnahmen im Rahmen der ARF-Säulen auf Ex-ante-Schätzungen der Ausgaben.

(50)

 Diese Zahl gibt die geschätzten Ausgaben auf der Grundlage der Methodik für die Markierung von Maßnahmen als Beitrag zu einer bestimmten Säule, die für das Aufbau- und Resilienzscoreboard angewandt wird, wieder und entspricht den Maßnahmen, die primär oder sekundär der Säule „Ökologischer Wandel“ zugeordnet wurden.

(51)

In den Aufbau- und Resilienzplänen war nach Anhang VI der ARF-Verordnung anzugeben und zu erläutern, inwieweit die einzelnen Maßnahmen vollständig (100 %), teilweise (40 %) oder gar nicht (0 %) zu den Klimazielen beitragen. Anhand der Kombination aus den Koeffizienten und den geschätzten Kosten der einzelnen Maßnahmen kann berechnet werden, inwieweit die Pläne zu den Klimazielen beitragen. Es sei zu beachten, dass der Beitrag zur Säule „Ökologischer Wandel“ höher ist als der Beitrag zu den Klimazielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung, da die Methoden unterschiedlich sind. Die Unterschiede ergeben sich vornehmlich daraus, dass bei allen erfassten Maßnahmen davon ausgegangen wird, dass sie mit 100 % ihrer geschätzten Kosten zur Säule beitragen, während einige nur mit 40 % ihrer geschätzten Kosten zu den in Anhang VI der Verordnung festgelegten Klimazielen beitragen. Darüber hinaus umfasst die Säule „Ökologischer Wandel“ auch Koeffizienten für Umweltziele, die weiter gefasst sind als die Klimaziele gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung.

(52)

 Etappenziele und Zielwerte können zu mehr als einer Säule beitragen. 

(53)

 Diese Zahl gibt die geschätzten Ausgaben auf der Grundlage der Methodik für die Markierung von Maßnahmen als Beitrag zu einer bestimmten Säule, die für das Aufbau- und Resilienzscoreboard angewandt wird, wieder und entspricht den Maßnahmen, die primär oder sekundär der Säule „Digitaler Wandel“ zugeordnet wurden.

(54)

 In den Aufbau- und Resilienzplänen war nach Anhang VII der ARF-Verordnung anzugeben und zu erläutern, inwieweit die einzelnen Maßnahmen vollständig (100 %), teilweise (40 %) oder gar nicht (0 %) zu den Digitalisierungszielen beitragen. Anhand der Kombination aus den Koeffizienten und den geschätzten Kosten der einzelnen Maßnahmen kann berechnet werden, in welchem Umfang die Pläne zum Digitalisierungsziel beitragen.

(55)

 Säule 1 „ökologischer Wandel“ umfasst umweltbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit Forschung, Entwicklung und Innovation, die dem Politikbereich „Forschung, Entwicklung und Innovation bei grünen Tätigkeiten“ zugeordnet sind, und Säule 2 „digitaler Wandel“ umfasst digitalisierungsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit Forschung, Entwicklung und Innovation, die dem Politikbereich „digitalisierungsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit Forschung, Entwicklung und Innovation“ zugeordnet sind.

(56)

Diese Etappenziele und Zielwerte sind mit Maßnahmen verknüpft, die zu den sozialpolitischen Kategorien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 beitragen.

(57)

 Es sei darauf hingewiesen, dass es sich in einigen Politikbereichen (z. B. „Steuerpolitik und finanzpolitischer Steuerungsrahmen“ oder „Reformen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit“) bei den einschlägigen Maßnahmen zumeist um Reformen handelt, bei denen keine Ausgaben anfallen.

(58)

Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege (2022/C 476/01).

(59)

 Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates.

(60)

 Angesichts der Bedeutung der Sozialausgaben nach der COVID-19-Pandemie wurde der Kommission durch die ARF-Verordnung die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche im Rahmen der ARF zu erlassen (Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b). Nach der von der Kommission angenommenen Methodik werden alle aus der Fazilität finanzierten Ausgaben für Reformen und Investitionen in neun umfassende Politikbereiche unterteilt, die dann in vier sozialpolitischen Kategorien zusammengefasst werden: 1) Beschäftigung und Kompetenzen, 2) Bildung und frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, 3) Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege und 4) Sozialpolitik. Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2021/2105 .

(61)

 Die Zahlen dienen der Veranschaulichung und sind für eine qualitative Analyse gedacht; es handelt sich hierbei nicht um eine vergleichende Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten. Anzahl und Struktur der Maßnahmen in den einzelnen nationalen Plänen variieren stark, ebenso wie der Ansatz zur Berücksichtigung von Verpflichtungen zur Gleichstellung der Geschlechter. Eine ausführlichere Analyse findet sich in den Arbeitsdokumenten der Kommissionsdienststellen, die von der Europäischen Kommission für jeden gebilligten Plan angenommen wurden, sowie in der thematischen Analyse zur Gleichstellung im Aufbau- und Resilienzscoreboard .

(62)

 Entsprechend der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 festgelegten Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben kennzeichnete die Kommission Maßnahmen, die ein besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhaltet. Es ist anzumerken, dass die Kommission diese Methodik nicht nur auf soziale Maßnahmen, sondern auch auf alle anderen in den angenommenen Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen angewandt hat, deren Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter liegt, um diese in den Plänen besser zu erfassen. Dabei musste die Gleichstellung nicht der Hauptschwerpunkt der betreffenden Maßnahmen sein. Maßnahmen, die nicht so gekennzeichnet wurden, können sich auch auf die Gleichstellung der Geschlechter auswirken. Die hier dargestellten Zahlen entsprechen der Anzahl und dem Anteil der Gesamtmaßnahmen mit diesem Schwerpunkt und nicht den damit verbundenen Kosten.

(63)

Kohäsionspolitische Programme tragen zur Unterstützung des Übergangs zu einem sichereren und nachhaltigeren Energiesystem bei. Darüber hinauswird den Mitgliedstaaten durch die Initiative zur Unterstützung erschwinglicher Energie ermöglicht, nicht ausgegebene Kohäsionsmittel für den Zeitraum 2014–2020 zur Unterstützung von Haushalten und KMU zu verwenden, die mit erhöhten Energiekosten konfrontiert sind.

(64)

  https://reform-support.ec.europa.eu/what-we-do/green-transition/supporting-repowereu-affordable-secure-and-sustainable-energy-europe_de  

(65)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

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Brüssel, den 19.9.2023

COM(2023) 545 final

ANHANG

des

BERICHTS DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UN DEN RAT

zur Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität: weitere Fortschritte


1 ANHANG I – Aufbau- und Resilienzpläne der EU-Mitgliedstaaten

Belgien

Belgien legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 30. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 23. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 5,9 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Belgien zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 4,5 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Belgien der Kommission am 20. Juli 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung), um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung), und um zusätzliche Darlehen zu beantragen (Artikel 14 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Mobilität. Die Bewertung des von Belgien vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Belgiens stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit Mobilität und öffentlichen Arbeiten, Produktivität, Nachhaltigkeit und Innovation sowie der digitalen und sozialen Inklusion zu bewältigen. Er umfasst 35 Reformen und 105 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 5,9 Mrd. EUR gefördert werden, was 1,2 % des BIP entspricht. Ergänzende Aufbaupläne wurden auf verschiedenen staatlichen Ebenen verabschiedet. Am 3. August 2021 zahlte die Kommission 770 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Belgien aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Belgien kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans zwar voran, doch sind zunehmend Verzögerungen zu befürchten. Belgien hat noch keinen Zahlungsantrag eingereicht. Eine wirksame Governance ist erforderlich, um eine rasche und stetige Durchführung zu ermöglichen.

Die folgenden Schaubilder zeigen den Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen im belgischen Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wurden.

Die Brüsseler Börse profitierte von der ARF-Unterstützung für ihre kürzlich abgeschlossene Renovierung, die erhebliche Energieeinsparungen bewirken wird.

Urheberrecht: belgische Regierung 

Abbildung 1: Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen zugewiesen wurden – Belgien

Anmerkung: Jede Maßnahme trägt zu zwei Politikbereichen der sechs Säulen bei. Die hier gezeigte Gesamtzuweisung für alle Säulen beläuft sich also auf 200 % der geschätzten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans. Der untere Teil stellt die Maßnahmen dar, die der jeweiligen Säule primär zugeordnet wurden, und der obere Teil die Maßnahmen, die der Säule sekundär zugeordnet wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 2: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Belgien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Bulgarien

Bulgarien legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 15. Oktober 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 7. April 2022 und die Annahme durch den Rat am 28. April 2022 ebneten den Weg für die Auszahlung von 6,3 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Bulgarien zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 5,7 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts war kein überarbeiteter Plan vorgelegt worden.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Bulgariens stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel, dem Unternehmensumfeld, einschließlich Rechtsstaatlichkeit, der sozialen Inklusion und dem Zugang zu hochwertiger allgemeiner und beruflicher Bildung sowie Gesundheitsversorgung zu bewältigen. Er umfasst 47 Reformen und 56 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 6,3 Mrd. EUR gefördert werden, was etwa 10,2 % des BIP für 2019 entspricht.

Bulgarien kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans zwar voran, doch sind zunehmend Verzögerungen zu befürchten. Bulgarien reichte einen Zahlungsantrag für 22 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin am 16. Dezember 2022 insgesamt 1,37 Mrd. EUR ausgezahlt wurden. Die einschlägigen 22 Etappenziele betreffen wichtige erste Schritte bei Reformen und Investitionen zur Dekarbonisierung des Energiesektors, zur Förderung des groß angelegten Aufbaus digitaler Infrastruktur, zur Reformierung des Justizsystems, zur Stärkung des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche, zur Digitalisierung des öffentlichen Sektors und zur Erhöhung der Angemessenheit bzw. Erweiterung des Empfängerkreises der Mindesteinkommensregelung. Es wurden auch Maßnahmen aufgenommen, um sicherzustellen, dass das Prüf- und Kontrollsystem für die Durchführung der ARF den Anforderungen entspricht. Durch die hochgradige Instabilität der Regierung wurden wichtige gesetzgeberische Reformen verschleppt, etwa zur Vergabe öffentlicher Aufträge, zur Korruptionsbekämpfung und zur Rechenschaftspflicht des Generalstaatsanwalts. Der Mangel an politischer Stabilität und an Verwaltungskapazitäten äußerte sich auch in einer verlangsamten Durchführung verschiedener wichtiger Investitionen in den Bereichen Energie und Verkehr sowie in der Infragestellung wichtiger Aspekte des Plans, insbesondere zur Dekarbonisierung des Energiesektors. Die neue Regierung hat die Durchführung des Plans zu einer Priorität erklärt. Der zweite Zahlungsantrag wurde verschoben und ist nun für Herbst 2023 vorgesehen. Es besteht jedoch ein erhebliches Risiko, dass mehrere Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit wichtigen Reformen zum Zeitpunkt der Einreichung nicht erreicht sind. Die Arbeiten am Addendum zum Plan und am REPowerEU-Kapitel laufen, sollten jedoch beschleunigt werden, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf der Durchführung liegen sollte. Aufgrund der politischen Lage ist noch unklar, wann die Arbeiten abgeschlossen werden können.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Bulgarien zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Bulgarien

ØReformen

Bulgarien hat eine Reform eingeleitet, die darauf abzielt, die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelung zu verbessern und den und den Empfängerkreis zu erweitern. Durch die Verabschiedung einschlägiger Gesetzesänderungen hat Bulgarien zwischen 2022 und 2024 eine schrittweise Anhebung der Einkommensschwellen für alle potenziellen Begünstigten der Mindesteinkommensregelung eingeführt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der seit Langem bestehenden sozialen Probleme im Land.

ØInvestitionen

Bulgarien hat mit dem Bau eines Abschnitts der Linie 3 der Metro Sofia mit einer Gesamtlänge von 3 km und drei Stationen begonnen. Dadurch wird den Fahrgästen ein sauberer, schneller und effizienter öffentlicher Verkehrsdienst mit intermodalen Verbindungen geboten. Die Investition dürfte die Beförderung von durchschnittlich 7,6 Millionen Fahrgästen pro Jahr ab 2026 ermöglichen. Durch die Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs für die Einwohner der Stadt dürfte dieses Projekt zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Luftverschmutzung sowie zu einer Senkung der Zahl der im Stadtverkehr befindlichen Autos führen. Die Verträge für die Bauarbeiten wurden unterzeichnet, und die Durchführung läuft. 

Station „Medical University“ (Medizinische Universität) der Metro-Linie 3

Urheberrecht: bulgarische Regierung

Abbildung 3: Auszahlung nach Säulen – Bulgarien 

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 4: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Bulgarien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

 

Abbildung 5: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Bulgarien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Tschechien

Tschechien legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 1. Juni 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 19. Juli 2021 und die Annahme durch den Rat am 8. September 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 7 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Tschechien zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 7,7 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Tschechien der Kommission am 30. Juni 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung), um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung), und um zusätzliche Darlehen zu beantragen (Artikel 14 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, Energieeffizienz und der Eisenbahninfrastruktur. Die Bewertung des von Tschechien vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Tschechiens stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel, Bildung und Arbeitsmarkt, der öffentlichen Verwaltung, Forschung und Innovation sowie der Gesundheitsversorgung zu bewältigen. Er umfasst 37 Reformen und 85 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 7 Mrd. EUR gefördert werden (was mehr als 3 % des BIP für 2021 entspricht), um das Land bei der Bewältigung dringender sozialer und wirtschaftlicher Herausforderungen zu unterstützen. Am 28. September 2021 zahlte die Kommission 915 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Tschechien aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Tschechien kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans zwar voran, doch sind einige Verzögerungen zu befürchten. Tschechien reichte einen Zahlungsantrag für 37 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin am 22. März 2023 insgesamt 928 Mio. EUR ausgezahlt wurden. Die damit verbundenen 37 Etappenziele und Zielwerte betreffen Reformen der Lehrpläne zur Förderung digitaler Kompetenzen, elektronische Gesundheitsdienste, das Prüf- und Kontrollsystem des Landes für die Durchführung der ARF und das Gesetz über die Registrierung wirtschaftlicher Eigentümer sowie Investitionen für den Wiederaufbau von drei Eisenbahnbrücken, 45 sicherere Bahnübergänge und digitale Werkzeuge für die Bildung. Bei den Verwaltungskapazitäten und der Prioritätensetzung in Bezug auf wichtige Reformen und Investitionen herrscht noch Verbesserungsbedarf, wenn der Plan fristgerecht durchgeführt werden soll.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Tschechien zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Tschechien

ØReformen

Ende September 2021 trat in Tschechien ein neues Baugesetz in Kraft. Dieser Meilenstein ist Teil einer Reform, die ein hohes Maß an Digitalisierung im gesamten Baugenehmigungsverfahren zum Ziel hat. Durch die Digitalisierung hat das Gesetz zur Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens sowie zur Verringerung der Zahl der beteiligten Regulierungsbehörden beigetragen. So ist es weniger wahrscheinlich, dass Bauunternehmen einen unverhältnismäßig hohen Zeit- und Ressourcenaufwand betreiben müssen, um eine Genehmigung zu erhalten. Die geringere Zahl von Regulierungsbehörden trägt auch dazu bei, die Voraussetzungen für die Einführung neuer Informationssysteme und digitaler Werkzeuge in ihre Arbeit zu schaffen.

ØInvestitionen

Tschechien hat umfangreiche Investitionen durchgeführt, um digitale Ausgrenzung zu verhindern, indem sichergestellt wird, dass alle Lernenden Zugang zu digitalen Geräten haben. Es wurden Mittel für Ausrüstung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für den Fernunterricht zur Verfügung gestellt, um Fernunterricht zu ermöglichen. Ein weiteres wichtiges Ziel dieser Investition ist die Ausstattung der Schulen mit grundlegenden wie auch fortschrittlichen digitalen Technologien zur Förderung der digitalen Kompetenz und des modernen Lernens. Die Schulen erhalten außerdem technische Unterstützung über eine spezielle Website, Webinare und ein neues Netz von IT-Referenten.

Fast 10 000 Kindergärten und Schulen werden mit Technologien wie Tools auf Basis erweiterter und virtueller Realität, Robotikgeräten und 3D-Druckern ausgestattet.

Abbildung 6: Auszahlung nach Säulen – Tschechien

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 7: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Tschechien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

 

Abbildung 8: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Tschechien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Dänemark

Dänemark legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 30. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 17. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 1,55 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Dänemark zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 1,43 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen beantragte Dänemark am 31. Mai 2023 die Aufnahme eines REPowerEU-Kapitels in seinen Aufbau- und Resilienzplan, das zusätzliche Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, der Entwicklung grüner Kompetenzen, der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sowie die weitere Ersetzung von Ölbrennern und Gasöfen umfasst. Die Bewertung des von Dänemark vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Dänemarks stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel sowie der Stärkung der Resilienz des Gesundheitswesens zu bewältigen. Er umfasst 10 Reformen und 42 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 1,43 Mrd. EUR gefördert werden, was 0,46 % des BIP entspricht.  Am 2. September 2021 zahlte die Kommission 202 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Dänemark aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Dänemark kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans gut voran. Dänemark reichte einen Zahlungsantrag für 25 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin am 27. April 2023 insgesamt 301 Mio. EUR ausgezahlt wurden. Die damit verbundenen 23 Etappenziele und 2 Zielwerte betreffen Reformen und Investitionen in den Bereichen Dekarbonisierung der Landwirtschaft, Digitalisierung des Gesundheitswesens, ökologische Steuerreform, Emissionssteuern für Industriezweige, Kraftfahrzeugsteuern, nachhaltige Mobilität sowie Forschung, Entwicklung und Innovation. Über den ersten Zahlungsantrag hinaus verläuft die Durchführung des Plans planmäßig; der zweite Zahlungsantrag dürfte bis Ende 2023 eingereicht werden.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Dänemark zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Dänemark

ØReformen

Die ökologische Steuerreform zielt darauf ab, Investitionen in umweltfreundliche Unternehmen durch steuerliche Anreize zu beleben. Sie wird dazu beitragen, die Energiesteuern zu erhöhen und schließlich eine einheitliche Steuer auf Treibhausgasemissionen einzuführen. Die zusätzlichen Anreize in Bezug auf die Unternehmensinvestitionssteuer und die angekündigte spätere höhere Besteuerung von Energie- und Treibhausgasemissionen stellen starke Anreize für mehr Investitionen in die Energieeffizienz und die Reduzierung von Treibhausgasemissionen dar.

ØInvestitionen

Dänemark hat eine Förderregelung für die Ersetzung von Ölbrennern und Gasöfen in Privathaushalten durch elektrische Wärmepumpen oder Fernwärme eingeführt. Über die Förderregelung wird ein Teil der Kosten für den Austausch bestehender Ölbrenner bzw. Gasöfen in Privathaushalten und für die Installation von elektrischen Wärmepumpen oder den Anschluss an die Fernwärme übernommen. Dies trägt zur Verringerung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe (Öl und Gas) bei und beschleunigt gleichzeitig den ökologischen Wandel hin zu einer stärkeren Nutzung nachhaltiger Energiequellen (wie Wind- oder Sonnenenergie oder Fernwärme).

Offshore-Anlagen, die nachhaltige Energie liefern und durch Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans unterstützt werden

Urheberrecht: Europäische Kommission

Abbildung 9: Auszahlung nach Säulen – Dänemark

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 10: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Dänemark

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

 

Abbildung 11: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Dänemark

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Deutschland

Deutschland hat seinen ersten Aufbau- und Resilienzplan am 28. April 2021 übermittelt. Die positive Bewertung durch die Kommission am 22. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 25,6 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021-2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Deutschland zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 28 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Deutschland der Kommission am 9. Dezember 2022 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Die Aktualisierung des deutschen Plans war technischer Art. Sie betraf zwei Maßnahmen im Plan: eine im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Schienenverkehrs (aufgrund außergewöhnlicher Verzögerungen bei Bauarbeiten musste der Fertigstellungstermin verschoben werden) und eine im Zusammenhang mit der Erforschung und Entwicklung von Impfstoffen gegen SARS-CoV-2 (Änderung von Etappenzielen wegen ungewisser FuE-Ergebnisse). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan Deutschlands mit einer Gesamtmittelzuweisung von 26,4 Mrd. EUR wurde am 14. Februar 2023 vom Rat gebilligt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts war kein REPowerEU-Kapitel vorgelegt worden.

Deutschlands aktueller Aufbau- und Resilienzplan stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel sowie der Verbesserung des Bildungssystems, des Gesundheitswesens und der öffentlichen Verwaltung zu bewältigen. Er umfasst 15 Reformen und 25 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 26,4 Mrd. EUR gefördert werden, was 0,8 % des BIP entspricht. Am 26. August 2021 zahlte die Kommission 2,25 Mrd. EUR als Vorfinanzierung an Deutschland aus, was 9 % der (ursprünglichen) Mittelzuweisung entspricht.

Durch den deutschen Aufbau- und Resilienzplan wird den Bürgerinnen und Bürgern der Umstieg auf saubere Elektrofahrzeuge erleichtert, indem finanzielle Unterstützung für den Kauf von mehr als 560 000 klimafreundlichen Fahrzeugen gewährt wird.

Deutschland kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans zwar voran, doch sind erhebliche Verzögerungen zu befürchten. Die Zuweisung unzureichender Ressourcen für die Durchführung des Plans und eine mangelhafte Prioritätensetzung haben dazu geführt, dass Deutschland bei der Durchführung zurückgefallen ist. Deutschland hat vor Kurzem seine operativen Vereinbarungen unterzeichnet und wird nun seinen ersten Zahlungsantrag einreichen. Dieser Antrag soll 36 Etappenziele und Zielwerte betreffen, die den Fortschritt bei allen Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans abbilden und zu einer Auszahlung von bis zu 4 Mrd. EUR führen könnten.

Die folgenden Schaubilder zeigen den Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen im deutschen Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wurden.



Abbildung 12: Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen zugewiesen wurden – Deutschland

Anmerkung: Jede Maßnahme trägt zu zwei Politikbereichen der sechs Säulen bei. Die hier gezeigte Gesamtzuweisung für alle Säulen beläuft sich also auf 200 % der geschätzten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans. Der untere Teil stellt die Maßnahmen dar, die der jeweiligen Säule primär zugeordnet wurden, und der obere Teil die Maßnahmen, die der Säule sekundär zugeordnet wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 13: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Deutschland

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Estland

Estland legte seinen ersten Aufbau- und Resilienzplan am 18. Juni 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 5. Oktober 2021 und die Annahme durch den Rat am 29. Oktober 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 969,3 Mio. EUR im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Estland zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 863,5 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Estland der Kommission am 9. März 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung) und um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Der geänderte Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit einer zusätzlichen Reform des Genehmigungssystems für erneuerbare Energien und zwei neuen Investitionen zur Stärkung des Stromnetzes und zur Steigerung der Produktion und des Einsatzes von nachhaltigem Biogas und Biomethan. Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan wurde am 12. Mai 2023 von der Kommission und am 16. Juni 2023 vom Rat gebilligt.

Estlands aktueller Aufbau- und Resilienzplan stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel, einschließlich Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, dem digitalen Wandel im öffentlichen und privaten Sektor sowie Gesundheit und Sozialschutz zu bewältigen. Er umfasst 28 Investitionen und 17 Reformen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 953 Mio. EUR gefördert werden, was etwa 3,03 % des BIP entspricht. Bislang wurden im Rahmen der ARF am 17. Dezember 2021 126,01 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Estland ausgezahlt, was 13 % der ursprünglichen Mittelzuweisung entspricht.

Laufender Bau der ARF-geförderten Straßenbahnlinie Althafen Tallinn

Urheberrecht: Europäische Kommission

Estland kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans voran. Aufgrund der hohen Inflation und der durch den Krieg in der Ukraine verursachten Störungen der Lieferketten mussten einige Investitionen verschoben oder aufgegeben werden, sodass der ursprüngliche Plan überarbeitet werden musste. Am 30. Juni 2023 reichte Estland den ersten Zahlungsantrag für 29 Etappenziele und einen Zielwert im Plan ein, der die erste und zweite Tranche umfasst. Die Bewertung des Zahlungsantrags durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht abgeschlossen.

Die folgenden Schaubilder zeigen den Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen im estnischen Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wurden.



Abbildung 14: Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen zugewiesen wurden – Estland

Anmerkung: Jede Maßnahme trägt zu zwei Politikbereichen der sechs Säulen bei. Die hier gezeigte Gesamtzuweisung für alle Säulen beläuft sich also auf 200 % der geschätzten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans. Der untere Teil stellt die Maßnahmen dar, die der jeweiligen Säule primär zugeordnet wurden, und der obere Teil die Maßnahmen, die der Säule sekundär zugeordnet wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 15: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Estland

Irland

Irland legte seinen ersten Aufbau- und Resilienzplan am 25. Mai 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 16. Juli 2021 und die Annahme durch den Rat am 8. September 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 989 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Irland zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 914 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Irland der Kommission am 22. Mai 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Die Aktualisierung des irischen Plans war technischer Art und wurde am 14. Juli 2023 vom Rat angenommen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts war kein REPowerEU-Kapitel vorgelegt worden.

Irlands aktueller Aufbau- und Resilienzplan stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel sowie dem sozialen und wirtschaftlichen Aufschwung zu bewältigen. Er umfasst 9 Reformen und 16 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 914 Mio. EUR gefördert werden, was 0,21 % des BIP für 2021 entspricht.

Neu gebauter Fahrradweg mit Unterstützung aus der ARF 

Irland kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans zwar voran, allerdings mit erheblichen Verzögerungen. Aufgrund begrenzter Ressourcen und unzureichender Prioritätensetzung ist Irland im Durchführungsprozess zurückgefallen. Der erste Zahlungsantrag für 41 Etappenziele und Zielwerte im Plan ist in Vorbereitung.

Die folgenden Schaubilder zeigen den Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen im irischen Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wurden.

Abbildung 16: Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen zugewiesen wurden – Irland

Anmerkung: Jede Maßnahme trägt zu zwei Politikbereichen der sechs Säulen bei. Die hier gezeigte Gesamtzuweisung für alle Säulen beläuft sich also auf 200 % der geschätzten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans. Der untere Teil stellt die Maßnahmen dar, die der jeweiligen Säule primär zugeordnet wurden, und der obere Teil die Maßnahmen, die der Säule sekundär zugeordnet wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Griechenland

Griechenland legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 27. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 17. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 17,8 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung und 12,7 Mrd. EUR an Darlehen im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Griechenland zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 17,4 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Griechenland der Kommission am 31. August 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung), und um zusätzliche Darlehen zu beantragen (Artikel 14 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung zugunsten von Haushalten, Unternehmen und Versorgungsunternehmen, der Schaffung eines Marktes für erneuerbaren Wasserstoff, Biomethan und Kohlenstoffabscheidung, -nutzung und -speicherung und der stärkeren Marktdurchdringung erneuerbarer Energiequellen mit Maßnahmen zur Förderung der Energiespeicherung sowie Reformen zur Förderung der Offshore-Windenergie und des Übergangs zu einem intelligenten Stromnetz und der gemeinsamen Nutzung von Energie. Die Bewertung des von Griechenland vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Griechenlands stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel, der Beschäftigung, Qualifikationen und dem sozialen Zusammenhalt, privaten Investitionen sowie dem wirtschaftlichen und institutionellen Wandel zu bewältigen. Er umfasst 68 Reformen und 106 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 17,4 Mrd. EUR und Darlehen in Höhe von 12,7 Mrd. EUR gefördert werden, was 14,5 % des BIP für 2022 entspricht. Am 9. August 2021 zahlte die Kommission 3,96 Mrd. EUR als Vorfinanzierung an Griechenland aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Griechenland ist mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans bisher zwar gut vorangekommen, doch stellen sich für die Zukunft einige Herausforderungen. Griechenland hat für 85 Etappenziele und Zielwerte im Plan drei Zahlungsanträge für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und zwei Zahlungsanträge für Unterstützung in Form von Darlehen eingereicht. Der dritte Zahlungsantrag über 1,72 Mrd. EUR wurde am 16. Mai 2023 eingereicht und wird zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch von der Kommission geprüft. Griechenland hat bislang eine Gesamtauszahlung in Höhe von 7,1 Mrd. EUR für zwei genehmigte Zahlungsanträge (ohne Vorfinanzierungen) erhalten. Griechenland hat zwar einen guten Start hingelegt, doch bestehen erhebliche Risiken für die Zukunft, die kontinuierliche Anstrengungen zur Aufrechterhaltung und Verstärkung der Durchführungsdynamik erfordern. Der Plan umfasst eine beträchtliche Anzahl von Reformen und Investitionen und bedeutet allein schon aufgrund seines Umfangs einen großen Verwaltungsaufwand. Die Durchführung des Plans kommt nun in eine Phase, in der die regionalen und lokalen Verwaltungen, deren Verwaltungs- und Durchführungskapazitäten im Allgemeinen schwach sind, eine wichtige Rolle spielen. Die Durchführung mehrerer im Plan enthaltener Maßnahmen erfordert eine Reihe vorbereitender Schritte, einschließlich Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Zur Gewährleistung rechtzeitiger Fortschritte bei diesen Maßnahmen bedarf es einer kontinuierlichen und intensiven Koordinierung und Unterstützung der lokalen und regionalen Durchführungsstellen.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Griechenland zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Griechenland

ØReformen

Griechenland hat eine Reform zur Straffung des Genehmigungsrahmens für erneuerbare Energiequellen verabschiedet, einschließlich der Vereinfachung und Digitalisierung der Verfahren, kürzerer und verbindlicher administrativer Reaktionszeiten und Rechenschaftsverfahren für unnötige Verzögerungen bei gleichzeitiger Verringerung der erforderlichen Unterlagen und Verfahren. Die Reform umfasst die Einrichtung einer zentralen Stelle im Umweltministerium, die für die Überwachung des gesamten Genehmigungsverfahrens zuständig ist. Darüber hinaus wird eine digitale Plattform alle verschiedenen Teilsysteme und Datenbanken der an der Genehmigung beteiligten Stellen miteinander verbinden, sodass diese untereinander und mit den Investoren besser kommunizieren können. Die Reform wird Griechenland dabei helfen, die durchschnittliche Genehmigungsdauer für erneuerbare Energien von 5 Jahren auf 14 Monate zu verkürzen und bis 2030 eine Energiespeicherkapazität von mindestens 3,5 GW zu entwickeln.

Neue Fotovoltaikkapazitäten werden in Griechenland dank der ARF-geförderten Reform der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien zunehmen.

ØInvestitionen

Im Rahmen des griechischen Aufbau- und Resilienzplans werden Darlehen in Höhe von 12,7 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt, um Unternehmen zu finanzieren und private Investitionen in den Bereichen ökologischer Wandel, Digitalisierung, Steigerung der Exportkapazität, Größenvorteile und Innovation zu unterstützen. Zur Weiterleitung dieser Mittel an den privaten Sektor hat Griechenland die Darlehensfazilität eingerichtet. Erreicht wurde dies durch die Verabschiedung des entsprechenden Governance-Rahmens sowie durch die Unterzeichnung von Vereinbarungen mit internationalen Finanzinstituten und Aufforderungen an Geschäftsbanken, die als Durchführungspartner fungieren. Dieser Rahmen bietet solide Garantien, um die Bonität des Darlehensnehmers, die finanzielle Tragfähigkeit der Projekte, die Rückzahlung der Mittel und die Einhaltung aller im griechischen Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Anforderungen zu gewährleisten. Über die Darlehensfazilität wird dem Privatsektor erhebliche Liquidität zur Verfügung gestellt, wobei sich die Finanzinstitute verpflichten, mindestens 38,5 % der Mittel in die Unterstützung der Klimawende und mindestens 20,8 % der Mittel für die Unterstützung des digitalen Wandels zu investieren. Mit der Unterzeichnung von Darlehensverträgen im Wert von mindestens 586,4 Mio. EUR zwischen Finanzinstituten und Investoren hat Griechenland den ersten Zielwert im Rahmen der Darlehensfazilität früher als geplant erreicht.

Abbildung 17: Auszahlung nach Säulen – Griechenland

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Darlehen. Darlehen sind rückzahlbare Finanzbeiträge. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Darlehen wird anhand der Bewertung des jeweiligen Darlehensantrags festgelegt und darf 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens für 2019 nicht übersteigen.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 18: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Griechenland 

Abbildung 19: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte Darlehen – Griechenland

 

Abbildung 20: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Griechenland 

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Spanien

Spanien legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 30. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 16. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 69,5 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Spanien zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 77,2 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Spanien der Kommission am 6. Juni 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung), um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung), und um zusätzliche Darlehen zu beantragen (Artikel 14 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen, die auf eine weitere Beschleunigung der Dekarbonisierung der spanischen Wirtschaft abzielen. Die Bewertung des von Spanien vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Spaniens stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel sowie der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz zu bewältigen. Er umfasst 102 Reformen und 112 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 69,5 Mrd. EUR gefördert werden, was 6,5 % des BIP entspricht. Am 17. August 2021 zahlte die Kommission 9 Mrd. EUR als Vorfinanzierung an Spanien aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Spanien ist mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans bisher zwar gut vorangekommen, doch stellen sich für die Zukunft einige Herausforderungen. Spanien reichte drei Zahlungsanträge für 121 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin insgesamt 28 Mrd. EUR ausgezahlt wurden. Zu den bisher durchgeführten Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans gehören Arbeitsmarktreformen, eine erste Reihe von Rentenreformen, die Modernisierung der Steuerverwaltungsagentur und die Verhinderung von Steuerbetrug, die Annahme der Strategie im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie die Überarbeitung des Insolvenzgesetzes, des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation, des Telekommunikationsgesetzes, des Gesetzes über das einheitliche integrierte System der beruflichen Bildung und des allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation. Den von den spanischen Behörden veröffentlichten Daten zufolge sind die im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans geförderten Investitionen gut vorangekommen, und 76 % der für 2021 und 2022 veranschlagten ARF-Mittel in Höhe von mehr als 50 Mrd. EUR waren bis Ende 2022 gebunden worden. An die Regionen wurden 20,6 Mrd. EUR zur Durchführung von Investitionen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans übertragen. Spanien gehört zu den Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung des Plans bereits am weitesten vorangekommen sind, allerdings hat es angekündigt, dass sich im Zuge der Überarbeitung des Plans sein Umfang voraussichtlich mehr als verdoppeln wird. Dies sollte mit einem Ausbau ausreichender Verwaltungskapazitäten einhergehen, um die effektive und effiziente Abrufung von Mitteln aus der ARF sowie aus anderen EU- und nationalen Fonds zu gewährleisten.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Spanien zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Spanien

ØReformen

Spanien hat seine Rechtsvorschriften im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans geändert, um die Nutzung von befristeten Verträgen auf hinreichend begründete Fälle zu beschränken und die Nutzung von unbefristeten Verträgen zum Standard zu machen. Der spanische Arbeitsmarkt zeichnet sich durch ein hohes Maß an befristeten Beschäftigungsverhältnissen aus. Die im Dezember 2021 verabschiedete Arbeitsmarktreform trägt dazu bei, die befristete Beschäftigung im privaten Sektor zu reduzieren. Die im Jahr 2022 neu geschlossenen Arbeitsverträge deuten auf einen Rückgang des Anteils befristeter Verträge auf breiter Basis hin, von insgesamt 90 % im Jahr 2019 auf 62 %. Der Anteil der befristet Beschäftigten im Privatsektor ging im vierten Quartal 2022 auf 14,8 % zurück, verglichen mit 23,9 % im vierten Quartal 2021.

ØInvestitionen

Spanien hat ein Programm zur Verbesserung der digitalen Bildungskompetenz (#CompDigEdu) sowie ein Programm zur Digitalisierung des Bildungssystems verabschiedet. Im Rahmen dieser Programme werden mindestens 240 000 Klassenzimmer ausgestattet und 700 000 Lehrkräfte geschult, und für mindestens 22 000 öffentliche und öffentlich subventionierte Schulzentren wird die digitale Strategie vorbereitet oder überarbeitet. Außerdem werden in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften 300 000 vernetzte digitale Geräte (Laptops, Tablets) in öffentlichen und öffentlich subventionierten Schulen bereitgestellt.

Das Zentrum für berufliche Exzellenz Tknika wird durch die ARF unterstützt.

Urheberrecht: Europäische Kommission

Abbildung 21: Auszahlung nach Säulen – Spanien

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 22: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Spanien

 

Abbildung 23: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Spanien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Frankreich

Frankreich legte seinen ersten Aufbau- und Resilienzplan am 29. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 23. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 39,4 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Frankreich zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 37,5 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Frankreich der Kommission am 20. April 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung) und um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, Energieeffizienz, der klimaneutralen Industrie und fossilfreiem Wasserstoff. Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan wurde am 26. Juni 2023 von der Kommission und am 14. Juli 2023 vom Rat gebilligt.

Der derzeitige Aufbau- und Resilienzplan Frankreichs zielt darauf ab, den ökologischen und den digitalen Wandel zu beschleunigen, das Wachstumspotenzial zu steigern und den Zusammenhalt zu stärken. Der Plan umfasst 24 Reformen und 73 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 40,3 Mrd. EUR gefördert werden, was 1,6 % des BIP entspricht. Im August 2021 zahlte die Kommission 5,1 Mrd. EUR als Vorfinanzierung an Frankreich aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Frankreich kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans voran. Frankreich reichte einen Zahlungsantrag für 38 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin am 4. März 2022 insgesamt 7 400 000 EUR ausgezahlt wurden. Diese betreffen Reformen in den Bereichen öffentliche Finanzen, Klimawandel, Wohnungswesen, Mobilität, Arbeitsmarkt, Qualifikationen und Gesundheit. Mehrere Zielwerte betreffen umfangreiche Investitionen in den Bereichen energetische Gebäudesanierung, Dekarbonisierung der Industrie, saubere Fahrzeuge, Forschung, Jugendbeschäftigung und Bildung. Am 31. Juli 2023 reichte Frankreich ferner einen zweiten Zahlungsantrag über mehr als 10,3 Mrd. EUR für 55 Etappenzielen und Zielwerte im Plan ein. Der zweite Zahlungsantrag Frankreichs wird zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch von der Kommission geprüft.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Frankreich zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Thermische Sanierung eines historischen Studentenwohngebäudes in der Studentensiedlung „Cité Internationale Universitaire de Paris“

Urheberrecht: Europäische Kommission

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Frankreich

ØReformen

Frankreich hat am 20. Juli 2021 ein Klima- und Resilienzgesetz eingeführt, um das EU-Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 zu erreichen. Es wird erwartet, dass diese Reform zu einer geschätzten Reduzierung von insgesamt 56 bis 74 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten führen wird.

ØInvestitionen

Frankreich führt Einstellungszuschüsse für junge Menschen unter 26 Jahren ein. Über die ARF werden 84 % der Einstellungszuschüsse für junge Menschen unter 26 Jahren finanziert. Arbeitgeber, die einen jungen Menschen unter 26 Jahren einstellen, erhalten bis zu 4000 EUR pro Jahr für einen Vollzeitvertrag. Im Rahmen des französischen Aufbau- und Resilienzplans haben bis Mitte 2021 337 000 junge Menschen von dem Programm profitiert. Dieses Förderprogramm ist eine der wichtigsten Maßnahmen des Jugendplans „1 jeune, 1 solution“, der im Sommer 2020 auf den Weg gebracht wurde, um jedem jungen Menschen im Land eine angemessene Lösung für seine Bedürfnisse zu bieten, sei es Bildung, Ausbildung oder Beschäftigung, Coaching oder finanzielle Unterstützung.

Abbildung 24: Auszahlung nach Säulen – Frankreich

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 25: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Frankreich

Abbildung 26: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Frankreich

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Kroatien

Kroatien legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 14. Mai 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 8. Juli 2021 und die Annahme durch den Rat am 28. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 6,3 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Kroatien zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 5,51 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Kroatien der Kommission am 31. August 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung), um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung), und um zusätzliche Darlehen zu beantragen (Artikel 14 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen und ausgeweiteten Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit der Energiesicherheit, der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz von Gebäuden, Verkehr und erneuerbarem Wasserstoff. Die Bewertung des von Kroatien vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Kroatiens stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Beschleunigung des ökologischen und des digitalen Wandels, der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz sowie der Schaffung einer effizienteren öffentlichen Verwaltung zu bewältigen. Er umfasst 76 Reformen und 146 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 5,51 Mrd. EUR gefördert werden, was 9,5 % des BIP für 2021 entspricht. Am 28. September 2021 zahlte die Kommission 818,4 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Kroatien aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Kroatien kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans voran. Kroatien reichte drei Zahlungsanträge für 104 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein. Bislang wurden zwei Zahlungsanträge für 59 Etappenziele und Zielwerte im Plan angenommen, woraufhin insgesamt 1,4 Mrd. EUR ausgezahlt wurden. Der dritte Zahlungsantrag über 700 Mio. EUR wurde am 24. Juli 2023 eingereicht und wird zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch von der Kommission geprüft. In dieser Phase der Durchführung des Plans bestehen die Maßnahmen weitgehend in der Verabschiedung nationaler strategischer Rahmendokumente (überarbeitete oder neue Rechtsvorschriften, Strategien, Programme), um den Weg für effiziente Investitionsausgaben im Rahmen künftiger Tranchen zu ebnen. Ein erheblicher Teil der Mittel des Aufbau- und Resilienzplans ist bereits im Rahmen von Aufrufen zur Einreichung von Projekten und gezielten Finanzierungsprogrammen verfügbar.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Kroatien zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Kroatien

ØReformen

Kroatien hat eine neue Antikorruptionsstrategie für den Zeitraum 2021–2030 angenommen. Ziel dieser Strategie ist es, die bestehenden Vorschriften sowie die an der Korruptionsbekämpfung beteiligten Einrichtungen zu stärken und die Transparenz der Arbeit der Behörden zu erhöhen. Zudem sollen die Verwaltungssysteme zur Vermeidung von Interessenkonflikten verbessert und die Öffentlichkeit soll für die durch Korruption verursachten Schäden und die Notwendigkeit, Unregelmäßigkeiten zu melden, sensibilisiert werden.

ØInvestitionen

Kroatien hat 75 Aufträge an kleine, mittlere und große Unternehmen vergeben, um die Energieeffizienz in industriellen Produktionsprozessen des energieintensiven verarbeitenden Gewerbes zu steigern und den Einsatz erneuerbarer Energien zu erhöhen. In der Praxis werden die Investitionen zur Verbesserung der Produktionsprozesse im verarbeitenden Gewerbe beitragen, sodass der Energieverbrauch je nach Art der Investition um mindestens 20 bis 40 % gesenkt werden kann.

ARF-geförderte Fotovoltaikmodule auf dem Dach eines KMU in Voćin, Gespanschaft Virovitica-Podravina 

Urheberrecht: Regierung der Republik Kroatien  

Abbildung 27: Auszahlung nach Säulen – Kroatien

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 28: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Kroatien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

 

Abbildung 29: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Kroatien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Italien

Italien legte seinen ersten Aufbau- und Resilienzplan am 30. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 22. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 68,9 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung und 122,6 Mrd. EUR an Darlehen im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Italien zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 69 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Italien der Kommission zwei geänderte Aufbau- und Resilienzpläne vor (den ersten am 11. Juli 2023 und den zweiten am 7. August 2023). Der erste geänderte Aufbau- und Resilienzplan wurde vorgelegt, da spezifische im vierten Zahlungsantrag enthaltene Etappenziele und Zielwerte aufgrund objektiver Umstände, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung), geändert werden sollten. Die erste Aktualisierung des italienischen Plans war technischer Art und wurde von der Kommission am 28. Juli 2023 gebilligt und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Der zweite geänderte Aufbau- und Resilienzplan wurde vorgelegt, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung) und um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Der zweite überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, grünen Kompetenzen, der Energieeffizienz und der Strominfrastruktur. Die Bewertung des von Italien vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Über die ARF werden in Italien im Zeitraum 2022–2026 Investitionen in Höhe von 191,6 Mrd. EUR finanziert (was 10,7 % des BIP entspricht). Der erste (und noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Italiens umfasst 132 Investitionen und 58 Reformen. In absoluten Zahlen ist Italien der größte Begünstigte der ARF. Am 13. August 2021 zahlte die Kommission 24,89 Mrd. EUR als Vorfinanzierung an Italien aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Italien kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans zwar voran, doch sind zunehmend Verzögerungen zu befürchten. Italien reichte drei Zahlungsanträge für 151 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin insgesamt 42 Mrd. EUR (für die ersten beiden eingereichten Zahlungsanträge) ausgezahlt wurden. Am 30. Dezember 2022 reichte Italien seinen dritten Zahlungsantrag ein, dessen vorläufige Bewertung von der Kommission am 28. Juli 2023 genehmigt wurde. Da die ARF bis 2026 befristet ist, gilt es, die Durchführung des Plans und die Verhandlungen über dessen Änderung zügig fortzusetzen.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Italien zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Italien

ØReformen

Italien hat seine Bemühungen zur Reform der öffentlichen Verwaltung fortgesetzt, indem alle einschlägigen Durchführungsrechtsakte zur Reform der öffentlichen Beschäftigung angenommen wurden. Die primären Rechtsvorschriften wurden 2022 angenommen. Alle Durchführungsrechtsakte sind inzwischen in Kraft getreten. Dieser Schritt wird zu einer wirksameren und effizienteren Verwaltung der öffentlichen Arbeitskräfte in der italienischen öffentlichen Verwaltung beitragen, von der Einstellung bis zur Laufbahnentwicklung. Die Durchführungsrechtsakte sind besonders wichtig, wenn es darum geht, die Wirksamkeit der Reform zu gewährleisten und zu einer einheitlichen Durchführung in allen öffentlichen Verwaltungen beizutragen. Es sei darauf hingewiesen, dass Italien bereits einige sekundäre Rechtsakte vorweggenommen hat, die weit vor der vorgesehenen Frist angenommen wurden, um die Bestimmungen des Primärrechts besser abzustecken und ihre Relevanz für die konkrete Durchführung der Reform zu berücksichtigen.

ØInvestitionen

Italien hat die Planung, Vorbereitung, Einrichtung und Erprobung von vier Rechenzentren erfolgreich abgeschlossen, die den Kern einer neuen nationalen Cloud-Infrastruktur mit der Bezeichnung „Polo Strategico Nazionale“ bilden, die die Informationssysteme, Daten und Anwendungen der öffentlichen Verwaltungen hosten soll. Die nächsten Phasen der Investition betreffen die Migration der Datensätze und Anwendungen von mindestens 280 zentralen öffentlichen Verwaltungen und lokalen Gesundheitsbehörden in die Cloud-Infrastruktur.

Über die ARF werden Investitionen in Datenzentren zur Erhöhung der Cloud-Kapazität Italiens unterstützt.

 

Abbildung 30: Auszahlung nach Säulen – Italien

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  



Abbildung 31: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Italien 

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Darlehen. Darlehen sind rückzahlbare Finanzbeiträge. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Darlehen wird anhand der Bewertung des jeweiligen Darlehensantrags festgelegt und darf 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens für 2019 nicht übersteigen.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 32: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte Darlehen – Italien  

Abbildung 33: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Italien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de



Zypern

Zypern legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 17. Mai 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 8. Juli 2021 und die Annahme durch den Rat am 28. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 1 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung und 0,2 Mrd. EUR an Darlehen im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Zypern zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 916 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Zypern der Kommission am 1. September 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung) und um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen und ausgeweiteten Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz von Gebäuden, der Elektrifizierung des Verkehrs sowie Forschung und Entwicklung im Bereich des ökologischen Wandels. Die Bewertung des von Zypern vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Zyperns stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel, der öffentlichen Gesundheit und dem Katastrophenschutz zu bewältigen und die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Landes zu stärken. Er umfasst 75 Investitionen und 58 Reformen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 916 Mio. EUR und Darlehen in Höhe von 200 Mio. EUR gefördert werden, was nach der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags 4,1 % des BIP für 2022 entspricht. Im September 2021 zahlte die Kommission 157 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Zypern aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Zypern kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans zwar voran, doch sind einige Verzögerungen zu befürchten. Zypern reichte einen Zahlungsantrag für 14 Etappenziele im Plan ein, woraufhin am 2. Dezember 2022 insgesamt 85 Mio. EUR ausgezahlt wurden. Die damit verbundenen 14 Etappenziele betreffen Maßnahmen im Finanzsektor und in der öffentlichen Verwaltung sowie in den Bereichen Strommarkt, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft, Korruptionsbekämpfung und Transparenz, IKT-Kompetenzen sowie Rechnungsprüfung und Haushaltskontrolle. Der zyprische Aufbau- und Resilienzplan ist relativ umfangreich und komplex. Um das Risiko von Verzögerungen so gering wie möglich zu halten, sind eine starke Governance und kontinuierliche Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans von wesentlicher Bedeutung.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Zypern zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Zypern

ØReformen

In Zypern ist ein Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern, die Betrug und Korruption melden, vor internen Sanktionen in Kraft getreten. Zusammen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einrichtung einer unabhängigen Behörde für Korruptionsbekämpfung und dem Inkrafttreten des Gesetzes über Transparenz in Entscheidungsverfahren und damit zusammenhängenden Angelegenheiten wird dadurch für mehr Kohärenz bei der Korruptionsbekämpfung gesorgt.

Die ARF-geförderte Reform wird einen Beitrag zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung in Zypern leisten.

ØInvestitionen

Zypern veröffentlichte eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine Förderregelung zur Förderung von Energieeffizienzinvestitionen, insbesondere in KMU und gemeinnützigen Organisationen, mit dem Ziel, den Primärenergieverbrauch um mindestens 30 % zu senken und die CO2-Emissionen in Gebäuden und/oder Einrichtungen zu verringern. Die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sollen bis Ende 2025 vollständig durchgeführt worden sein.

Abbildung 34: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Zypern

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 35: Auszahlung nach Säulen – Zypern

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 36: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Zypern

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 37: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte Darlehen – Zypern

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Darlehen. Darlehen sind rückzahlbare Finanzbeiträge. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Darlehen wird anhand der Bewertung des jeweiligen Darlehensantrags festgelegt und darf 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens für 2019 nicht übersteigen.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

 

Lettland

Lettland legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 30. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 22. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 1,8 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Lettland zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 1,8 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts war kein überarbeiteter Plan vorgelegt worden.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Lettlands stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel, regionalen und sozialen Ungleichheiten, der Gesundheitsversorgung, dem wirtschaftlichen Wandel und der Rechtsstaatlichkeit zu bewältigen. Er umfasst 24 Reformen und 61 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 1,8 Mrd. EUR gefördert werden, was 5,58 % des lettischen BIP für 2021 entspricht. Am 10. September 2021 zahlte die Kommission 237,4 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Lettland aus, was 13 % der ursprünglichen Mittelzuweisung entspricht.

Lettland kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans gut voran. Lettland reichte einen Zahlungsantrag für neun Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin am 7. Oktober 2022 insgesamt 201 Mio. EUR ausgezahlt wurden. Die entsprechenden neun Etappenziele betreffen wichtige Reformen und Investitionen in den Bereichen Mindesteinkommenssicherung, Breitbandinfrastruktur, Infrastruktur im Bildungswesen und Fernunterricht. Weitere Bereiche sind die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten und der Bau von Niedrigmietwohnungen. Der zweite Zahlungsantrag für 49 Etappenziele und Zielwerte ist 2023 fällig.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Lettland zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Lettland

ØReformen

Lettland hat die Bedingungen für die Reform des Mindesteinkommens durch die Annahme eines strategischen Rahmens für die Weiterentwicklung des Systems zur Unterstützung des Mindesteinkommens verbessert. Allgemeines Ziel dieser Reform ist es, Ungleichheiten zu verringern, das soziale Sicherheitsnetz zu verbessern und die soziale Integration und Inklusion in Lettland zu fördern. Die Reform umfasst die Änderung der Untergrenze für das Mindesteinkommen auf mindestens 20 % des Medianeinkommens sowie die Einführung eines Verfahrens für eine jährliche positive Indexierung. Früher galten für das Mindesteinkommenssystem nominale Schwellenwerte, die alle drei Jahre überprüft wurden. Der strategische Rahmen bestand aus vier Teilen, die zwischen August 2021 und März 2022 angenommen wurden. 

ØInvestitionen

Lettland hat sozial schwachen Gruppen den Zugang zu Lerninhalten und die Teilnahme am Fernunterricht ermöglicht. Im Jahr 2021 wurde ein Rahmen für die Organisation und Umsetzung des Fernunterrichts in Bildungseinrichtungen angenommen. Die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Investition besteht in der Anschaffung von IKT-Ausrüstung für Einrichtungen der allgemeinen Bildung mit gezielter Unterstützung von Lernenden aus sozial schwachen Gruppen, Lehrkräften und der Einrichtung einer „Computerbibliothek“ in Bildungseinrichtungen. Lettland hat bereits die Verordnungen des Ministerkabinetts zur Festlegung von Kriterien und Bedingungen für die Organisation und Durchführung des Fernunterrichts angenommen, um sicherzustellen, dass Fernunterricht in allen lettischen Bildungseinrichtungen und Bildungsebenen organisiert und umgesetzt wird. In den kommenden Jahren wird Lettland sozial schwachen Lernenden IKT-Ausrüstung zur Verfügung stellen.

Mit Unterstützung aus der ARF wurde im Jahr 2021 ein Rahmen für die Organisation und Umsetzung des Fernunterrichts in Bildungseinrichtungen angenommen.

Abbildung 38: Auszahlung nach Säulen – Lettland

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 39: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Lettland   

Abbildung 40: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Lettland 

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs sind alle Daten und Zahlen mit Stand vom 1. September 2023 wiedergegeben, auch wenn die Informationen über den Sachstand der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten gegenüber den im Frühjahrspaket 2023 des Europäischen Semesters veröffentlichten Länderberichten unverändert bleiben.

Top

Brüssel, den 19.9.2023

COM(2023) 545 final

ANHANG

des

BERICHTS DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

zur Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität: weitere Fortschritte


Litauen

Litauen legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 14. Mai 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 2. Juli 2021 und die Annahme durch den Rat am 28. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 2,2 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021-2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Litauen zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 2,1 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Litauen der Kommission am 30. Juni 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung), um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung), und um zusätzliche Darlehen zu beantragen (Artikel 14 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, der Ausweitung der Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energien und der Unterstützung der Renovierung von Mehrfamilienhäusern sowie der Ausweitung der Beförderung schwerer Güter auf Binnenwasserstraßen. Die Bewertung des von Litauen vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Litauens stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel, der allgemeinen und beruflichen Bildung, Innovation und Wissenschaft, den Gesundheitsdiensten, der Steuerehrlichkeit, dem Sozialschutz und der Beschäftigung zu bewältigen. Er umfasst 27 Reformen und 3 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 2,2 Mrd. EUR gefördert werden, was 4 % des litauischen BIP für 2021 entspricht. Im August 2021 zahlte die Kommission 289 Mio. EUR als Vorfinanzierung im Rahmen der ARF an Litauen aus.

Litauen kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans gut voran. Am 30. November 2022 beantragte Litauen die Auszahlung von 649,5 Mio. EUR für die erste Tranche der nicht rückzahlbaren Unterstützung. Am 28. Februar 2023 gab die Kommission eine vorläufige positive Bewertung in Bezug auf 31 von 33 Etappenzielen ab, die sechs der sieben Komponenten des Plans abdecken; zwei Etappenziele im Zusammenhang mit Steuerreformen stufte die Kommission hingegen als nicht zufriedenstellend erreicht ein. Die Kommission erkennt an, dass Litauen erste Schritte unternommen hat, um diese noch ausstehenden Etappenziele zu erreichen. Allerdings bleibt noch viel zu tun. Die Kommission hat daher das Verfahren der „Zahlungsaussetzung“ in Gang gesetzt, das Litauen mehr Zeit für die Erreichung dieser Etappenziele einräumt und gleichzeitig den Erhalt einer Teilzahlung in Höhe von 542,3 Mio. EUR (abzüglich Vorfinanzierung) im Zusammenhang mit den in zufriedenstellender Weise erreichten Etappenzielen ermöglicht.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Litauen zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Litauen

ØReformen

Litauen hat eine Reform zur Festlegung der Anforderungen an Energieeffizienz und Umweltschutz für verschiedene Arten von sauberen Fahrzeugen auf den Weg gebracht. Mit dem Inkrafttreten der einschlägigen Gesetzesänderungen hat Litauen eine schrittweise Erhöhung der Zahl der in Litauen beschafften sauberen Fahrzeuge bis Ende 2025 und Ende 2030 eingeführt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Verringerung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen.

ØInvestitionen

Litauen hat ein IT-System zur Überwachung des Anteils erneuerbarer Kraftstoffe im Verkehrssektor eingeführt. Mit diesem Instrument werden Zertifikate für die Versorgung mit (erneuerbaren) Kraftstoffen in Litauen zugeteilt, um die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Kraftstoffen zu erfüllen. Damit wird das Ziel verfolgt, das Angebot an erneuerbaren Kraftstoffen im Laufe der Zeit zu erhöhen und ein höheres Maß an Nachhaltigkeit im Verkehrssektor zu erreichen.

Litauen wird mithilfe der ARF erneuerbare Kraftstoffe fördern.

Abbildung 41: Auszahlung nach Säulen – Litauen

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 42: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Litauen

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

 

Abbildung 43: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Litauen

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Luxemburg

Luxemburg legte seinen ersten Aufbau- und Resilienzplan am 30. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 18. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 93,4 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Luxemburg zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 82,7 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Luxemburg der Kommission am 11. November 2022 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um seinem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung). In Anbetracht seines reduzierten finanziellen Beitrags schlug Luxemburg vor, das Schulungsprogramm für digitale Kompetenzen, das für Beschäftigte in Kurzarbeit ausgelegt ist, aus dem Plan zu streichen, da dieses die ursprünglichen Erwartungen hinsichtlich der Nachfrage nicht erfüllt habe. Dies sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sich die luxemburgische Wirtschaft im Frühjahr 2021 stärker als erwartet erholt habe und eine große Zahl von Begünstigten früher als erwartet in Vollzeitarbeitsverhältnisse zurückgekehrt sei. Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan wurde am 12. Dezember 2022 von der Kommission und am 17. Januar 2023 vom Rat gebilligt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts war kein REPowerEU-Kapitel vorgelegt worden.

Der aktuelle Aufbau- und Resilienzplan Luxemburgs stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen in den Bereichen Kompetenzen, Klima, Digitalisierung, Gesundheit und Bekämpfung der Geldwäsche zu bewältigen. Er umfasst 10 Reformen und 11 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 83 Mio. EUR gefördert werden, was 0,11 % des BIP entspricht. Am 3. August 2021 zahlte die Kommission 12,1 Mio. EUR als Vorfinanzierung aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Luxemburg kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans voran. Am 28. Dezember 2022 reichte Luxemburg seinen ersten Zahlungsantrag für 26 Etappenziele und Zielwerte ein, woraufhin am 16. Juni 2023 insgesamt 25 Mio. EUR ausgezahlt wurden. Die positiv bewerteten Etappenziele und Zielwerte zeigen, dass Luxemburg bei der Durchführung seines Plans wichtige Schritte unternommen hat. Dies umfasst das Inkrafttreten des Reformpakets „Pacte logement 2.0“, das auf eine Erhöhung des Angebots an von den Gemeinden bereitgestellten erschwinglichen Mietwohnungen abzielt, Investitionen in die Digitalisierung des öffentlichen Dienstes und in die Entwicklung von Lösungen für ultrasichere Kommunikation, das neue Programm „FutureSkills“ zur Förderung der Weiterbildung der Arbeitskräfte und eine Reform für die Beschaffung sauberer Fahrzeuge.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Luxemburg zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Luxemburg

ØReformen

In Luxemburg trat das Gesetz über den Naturpakt in Kraft. Die Gemeinden können einen Vertrag mit dem Staat unterzeichnen, in dem sie sich verpflichten, bis 2030 Maßnahmen zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt durchzuführen, die aus einem Katalog möglicher Maßnahmen ausgewählt werden, für die sie finanzielle und technische Unterstützung von der Regierung erhalten. Diese Reform trägt zum Schutz der Ökosysteme sowie zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Umweltziele bei.

ØInvestitionen

Es wurde eine mobile Version der luxemburgischen Website MyGuichet.lu eingerichtet: eine Plattform für die Interaktion zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen mit der öffentlichen Verwaltung. Die App ermöglicht die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über ein Mobiltelefon. MyGuichet ist ein wichtiger Beitrag zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung.

MyGuichet-App für Verwaltungsverfahren, unterstützt durch die ARF 

Urheberrecht: Vertretung der Europäischen Kommission in Luxemburg

Abbildung 44: Auszahlung nach Säulen – Luxemburg

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 45: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Luxemburg

 

Abbildung 46: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Luxemburg

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Ungarn

Ungarn legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 12. Mai 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 30. November 2022 und die Annahme durch den Rat am 15. Dezember 2022 ebneten den Weg für die Auszahlung von 5,811 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für alle Mitgliedstaaten am 30. Juni 2022 aktualisiert. Da der Rat den Aufbau- und Resilienzplan Ungarns nach dieser Aktualisierung gebilligt hat, wurde der aktualisierte Betrag von 5,811 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung in den Aufbau- und Resilienzplan aufgenommen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Ungarn der Kommission am 31. August 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung), und um zusätzliche Darlehen zu beantragen (Artikel 14 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen und ausgeweiteten Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Energiespeicherkapazität, um die Fähigkeit des Energiesystems des Landes zur Integration erneuerbarer Energien zu verbessern, den Ausbau des Stromnetzes zu unterstützen und die Energieeffizienz von Haushalten, Unternehmen und des öffentlichen Sektors zu verbessern. Die Bewertung des von Ungarn vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der ungarische Aufbau- und Resilienzplan umfasst ein Programm zur Fernüberwachung der Gesundheit älterer Menschen.

Urheberrecht: ungarische Regierung  

Der ungarische Aufbau- und Resilienzplan ist erheblich. Die im Dezember 2022 gebilligte nicht rückzahlbare Unterstützung in Höhe von insgesamt 5,8 Mrd. EUR entspricht etwa 3,8 % des ungarischen BIP für 2021. Der Plan umfasst wichtige Maßnahmen zur Beschleunigung des ökologischen und des digitalen Wandels sowie zur Stärkung der wirtschaftlichen, institutionellen und sozialen Resilienz, einschließlich der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit. Damit wird einem erheblichen Teil der in der Vergangenheit an Ungarn gerichteten länderspezifischen Empfehlungen Rechnung getragen. Der Plan wurde unter der Bedingung gebilligt, dass die Abhilfemaßnahmen, die von Ungarn im Rahmen des Verfahrens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 ergriffen wurden, sowie die Etappenziele vollständig und wirksam durchgeführt bzw. umgesetzt werden, um die wirtschaftliche Verwaltung der EU-Mittel und den Schutz der finanziellen Interessen der EU sicherzustellen. Zusammen mit anderen Reformen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit, die die Unabhängigkeit der Justiz betreffen, wurden diese Maßnahmen in 27 „Super-Etappenziele“ umgesetzt.

Aufgrund seiner späten Annahme im Dezember 2022 hat sich die Durchführung des ungarischen Aufbau- und Resilienzplans erheblich verzögert. Bislang wurden im Rahmen der ARF keine Mittel an Ungarn ausgezahlt, da das Land noch keinen ersten Zahlungsantrag eingereicht hat. Eine rasche und stetige Durchführung des Plans würde die Erreichung von 27 Etappenzielen im Zusammenhang mit der Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union erfordern. Eine Auszahlung im Rahmen des Plans ist erst möglich, wenn diese Etappenziele vollständig und korrekt umgesetzt sind.

Die folgenden Schaubilder zeigen den Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen im ungarischen Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wurden.

Abbildung 47: Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen zugewiesen wurden – Ungarn

Anmerkung: Jede Maßnahme trägt zu zwei Politikbereichen der sechs Säulen bei. Die hier gezeigte Gesamtzuweisung für alle Säulen beläuft sich also auf 200 % der geschätzten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans. Der untere Teil stellt die Maßnahmen dar, die der jeweiligen Säule primär zugeordnet wurden, und der obere Teil die Maßnahmen, die der Säule sekundär zugeordnet wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Malta

Malta legte seinen ersten Aufbau- und Resilienzplan am 13. Juli 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 16. September 2021 und die Annahme durch den Rat am 5. Oktober 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 316 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Malta zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 258 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Malta der Kommission am 26. April 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung) und um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und Energieeffizienz. Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan wurde am 26. Juni 2023 von der Kommission und am 14. Juli 2023 vom Rat gebilligt.

Der aktuelle Aufbau- und Resilienzplans Maltas stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit Klima und Energie, dem digitalen Wandel, Gesundheit, Beschäftigung, Bildung, Kompetenzen, Sozialpolitik, Justiz, Besteuerung sowie der Bekämpfung der Korruption und Geldwäsche zu bewältigen. Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst 31 Reformen und 16 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 328,2 Mio. EUR gefördert werden, was 2,2 % des maltesischen BIP für 2021 entspricht. Am 17. Dezember 2021 zahlte die Kommission 41,1 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Malta aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Malta kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans gut voran. Malta reichte einen Zahlungsantrag für 19 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin am 8. März 2023 insgesamt 52,3 Mio. EUR (an nicht rückzahlbarer Unterstützung) ausgezahlt wurden. Gegenstand dieser 19 Etappenziele und Zielwerte sind wichtige Maßnahmen wie die Annahme einer Strategie zur Abfallverringerung durch Recycling im Bauwesen, Telearbeitsbüros für Beamte, damit diese überall im Land arbeiten können, Reformen zur Förderung der industriellen Forschung und zur Investitionsförderung, eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption und Reformen zur Digitalisierung des Justizsystems. Nahezu alle Meilensteine und Zielwerte im Zusammenhang mit dem ersten Zahlungsantrag Maltas werden durch künftige Verpflichtungen im Aufbau- und Resilienzplan ergänzt. Diese werden im Rahmen der nachfolgenden Zahlungsanträge bewertet.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Malta zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Malta

ØReformen

Malta hat eine wichtige Reform verabschiedet, die darauf abzielt, die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte in der Bauindustrie sicherzustellen und die Regulierung des Sektors zu verbessern. Mit dem Inkrafttreten des Bau- und Baubehördengesetzes wurde eine Aufsichtsbehörde für Gebäude geschaffen: Diese ist zuständig für die Herausgabe und Durchsetzung von Strategien sowie die Einrichtung eines zentralen Büros für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden. Eine weitere Zuständigkeit ist die Überwachung der Leistung, Sicherheit und Qualität von Gebäuden und Bauarbeiten. Darüber hinaus wird durch die Reform die Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal erhöht, indem Qualifizierungs- und Weiterqualifizierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und ein Qualifizierungsausweis für neue Berufsgruppen eingeführt wird, die für Gebäuderenovierungsprojekte erforderlich sind.

ØInvestitionen

In Malta wurden zwei öffentliche Schulgebäude (St. Benedict College Għaxaq Primary School in Malta und Gozo College Nadur Primary School) einer Prüfung der Gesamtenergieeffizienz unterzogen, um deren Gesamtenergieeffizienzklasse zu ermitteln und geeignete Energieeffizienzmaßnahmen zu bestimmen. Die Renovierungsarbeiten laufen und werden bis Mitte 2024 abgeschlossen sein. Neben der Modernisierung der Einrichtungen werden die Schulen nach Durchführung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz 60 % weniger Energie verbrauchen und 60 % weniger Kohlendioxid ausstoßen als bisher.

Eine Grundschule in Nadur (Gozo), die im Rahmen der ARF energetisch saniert wird

 Urheberrecht: maltesische Regierung

Abbildung 48: Auszahlung nach Säulen – Malta

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 49: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Malta

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

 

Abbildung 50: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Malta

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Niederlande

Die Niederlande legten ihren ersten Aufbau- und Resilienzplan am 8. Juli 2022 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 8. September 2022 und die Annahme durch den Rat am 4. Oktober 2022 ebneten den Weg für die Auszahlung von 4,7 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für alle Mitgliedstaaten am 30. Juni 2022 aktualisiert. Da der niederländische Aufbau- und Resilienzplan nach dieser Aktualisierung vorgelegt wurde, war der aktualisierte Betrag von 4,7 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung bereits von den Behörden berücksichtigt worden.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legten die Niederlande der Kommission am 6. Juli 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit einer zusätzlichen Reformen und einer ausgeweiteten Investitionen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz und erneuerbaren Energien. Die Bewertung des von den Niederlanden vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan der Niederlande stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel, dem Wohnungsmarkt, dem Arbeitsmarkt, den Renten, der Bildung, der Gesundheitsversorgung sowie der Bekämpfung von aggressiver Steuerplanung und der Geldwäsche zu bewältigen. Er umfasst 21 Reformen und 28 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 4,7 Mrd. EUR gefördert werden, was 0,58 % des BIP entspricht.

Der niederländische Aufbau- und Resilienzplan zielt auf die Erschließung neuer Bauprojekte ab.

Urheberrecht: niederländische Regierung

Obwohl der niederländische Aufbau- und Resilienzplan erst 2022 angenommen wurde, kommen die Niederlande mit seiner Durchführung nun voran. Es sind noch keine Auszahlungen an die Niederlande erfolgt. Aufgrund der verspäteten Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans kamen die Niederlande für eine Vorfinanzierung nicht in Betracht. Die Auszahlung der Mittel für die Niederlande wird von den Fortschritten bei der Durchführung des Plans abhängen. Eine zügige Aushandlung der operativen Vereinbarungen wird zur Durchführung des Plans beitragen und ist für die Einreichung des ersten Zahlungsantrags erforderlich, der für Ende 2023 erwartet wird und sich auf 33 Etappenziele und Zielwerte bezieht, die den Fortschritt bei allen Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans abbilden und zu einer Auszahlung von bis zu 1,4 Mrd. EUR führen könnten. Die Durchführung ist im Gange, und zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheinen die Risiken einer Nichtausschöpfung angesichts der relativ geringen Mittelzuweisung begrenzt zu sein.

Die folgenden Schaubilder zeigen den Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen im niederländischen Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wurden.

Abbildung 51: Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen zugewiesen wurden – Niederlande

Anmerkung: Jede Maßnahme trägt zu zwei Politikbereichen der sechs Säulen bei. Die hier gezeigte Gesamtzuweisung für alle Säulen beläuft sich also auf 200 % der geschätzten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans. Der untere Teil stellt die Maßnahmen dar, die der jeweiligen Säule primär zugeordnet wurden, und der obere Teil die Maßnahmen, die der Säule sekundär zugeordnet wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Österreich

Österreich legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 30. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 21. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 3,46 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Österreich zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 3,75 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Österreich der Kommission am 14. Juli 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Genehmigung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energien, eine nationale Strategie zum Ausbau der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff sowie Investitionen in Photovoltaikanlagen und nachhaltige Mobilität. Die Bewertung des von Österreich vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Österreichs stellt darauf ab, i) die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel zu bewältigen und ii) die wirtschaftliche und soziale Resilienz zu stärken. Er umfasst Reformen und Investitionen in wichtigen Bereichen wie Bildung, Kompetenzen, Gesundheitswesen, Geschäftsumfeld sowie Forschung und Innovation. Er umfasst 27 Reformen und 32 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 3,751 Mrd. EUR gefördert werden, was 0,93 % des BIP entspricht.  Am 28. September 2021 zahlte die Kommission 450 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Österreich aus, was 13 % der ursprünglichen Mittelzuweisung entspricht.

Bedienstete der Kommission und österreichische Beamte zu Besuch auf einer Baustelle der ARF-finanzierten Koralmbahn. Diese zweigleisige, elektrifizierte Hochgeschwindigkeitsbahn wird die Städte Graz und Klagenfurt verbinden.

Urheberrecht: Ständige Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich/APA-Fotoservice/Ferlin-Fiedler 

Österreich kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans gut voran. Der erste Zahlungsantrag Österreichs wurde von der Kommission positiv bewertet, sodass am 20. April 2023 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 700 Mio. EUR (abzüglich Vorfinanzierung) ausgezahlt wurde. Die 44 damit verbundenen Etappenziele umfassen Reformen in den Bereichen nachhaltige Mobilität, Energieeffizienz, Dekarbonisierung, Konnektivität, Kompetenzen, Bildung, Sozialschutz, Arbeitsmarkt, Steuern und öffentliche Verwaltung.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Österreich zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Österreich

ØReformen

Im Oktober 2021 führte Österreich das KlimaTicket ein – eine pauschale Zeitkarte für alle öffentlichen Verkehrsmittel im Land. Die Nutzer können zwischen einem Ticket wählen, das in ganz Österreich, in zwei Regionen oder in einer einzigen Region gültig ist. Bis Ende Januar 2023 wurden mehr als 200 000 KlimaTickets mit landesweiter Gültigkeit verkauft. Insgesamt verfügen nun mehr als 13 % aller in Österreich lebenden Menschen über eine Jahreskarte für den öffentlichen Verkehr.

ØInvestitionen

Im Rahmen des Programms „Raus aus Öl und Gas“ erhalten Haushalte eine finanzielle Unterstützung, um fossil betriebene Heizungsanlagen durch erneuerbare Heizformen wie Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder den Anschluss an Fernwärme zu ersetzen. Im Rahmen der ersten Zahlung wurden mehr als 6 000 solcher Projekte gefördert. Das endgültige Ziel des Aufbau- und Resilienzplans ist die Förderung von mehr als 30 000 neuen Heizungsanlagen. Dieses Investitionsprogramm leistet einen wichtigen Beitrag zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Treibhausgasemissionen und der Luftverschmutzung.

Abbildung52: Auszahlung nach Säulen – Österreich

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  



Abbildung 53: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Österreich

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter

https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 54: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Österreich

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Polen

Polen legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 3. Mai 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 1. Juni 2022 und die Annahme durch den Rat am 17. Juni 2022 ebneten den Weg für die Auszahlung von 23,9 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung und 11,5 EUR an Darlehen im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2022-2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Polen zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 22,5 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Polen der Kommission am 31. August 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung), um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung), und um zusätzliche Darlehen zu beantragen (Artikel 14 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen und ausgeweiteten Investitionen im Zusammenhang mit der Förderung für Stromübertragungsnetze, erneuerbare Energiequellen, die Energiespeicherung, emissionsarme und emissionsfreie Busse und Offshore-Windparks, der Unterstützung für Einrichtungen, die die REPowerEU-Maßnahmen durchführen, dem Ausbau der Stromverteilungsnetze in ländlichen Gebieten, dem Ausbau der Gasinfrastruktur zur Diversifizierung der Versorgung im Interesse der Union als Ganzes sowie Reformen der Energiegemeinschaften, Regulierungsaspekten in Verbindung mit dem Verteilungsnetz und Maßnahmen zur Erleichterung der Einführung von Technologien für die Energiewende. Die Bewertung des von Polen vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Mit dem ersten (und immer noch aktuellen) Aufbau- und Resilienzplan Polens, der im Juni 2022 angenommen wurde, werden viele der wichtigsten Herausforderungen angegangen, denen sich das Land gegenübersieht. Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die sich auf sechs zentrale Politikbereiche beziehen: ökologischer Wandel, Digitalisierung, Gesundheit, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, nachhaltiger Verkehr und Qualität der Einrichtungen. Schätzungen zufolge könnten die wirtschaftlichen Auswirkungen der NGEU-Finanzierung in Polen bis 2026 zu einer Steigerung des BIP zwischen 1,1 % und 1,8 % sowie zur Schaffung von bis zu 105 000 zusätzlichen Arbeitsplätzen führen.



Im Rahmen der ARF hat Polen die Ersetzung von Plantagenpfählen für Hopfen unterstützt, die ein schädliches Konservierungsmittel (Kreosot) enthielten.

Aufgrund seiner späten Annahme im Juni 2022 hat sich die Durchführung des polnischen Aufbau- und Resilienzplans erheblich verzögert. Es sind noch keine Auszahlungen an Polen erfolgt. Aufgrund der verspäteten Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans kam Polen für eine Vorfinanzierung nicht in Betracht. Die Auszahlung der Mittel für Polen wird von den Fortschritten bei der Durchführung des Plans abhängen. Die Stärkung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte und die Bereinigung der Situation von Richtern, die von den Entscheidungen der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Disziplinar- und Immunitätsverfahren betroffen sind, sind eine Voraussetzung dafür, dass die Kommission Zahlungen an das Land leisten und den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten kann, was eine rasche und kontinuierliche Durchführung des Plans ermöglicht. Polen hat mit der Durchführung zentraler Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans begonnen, darunter Reformen im Zusammenhang mit dem haushaltspolitischen Rahmen, dem Gesundheitswesen, dem digitalen Wandel, der Energieeffizienz und dem Arbeitsmarkt.

Die folgenden Schaubilder zeigen den Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen im polnischen Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wurden.



Abbildung 55: Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen zugewiesen wurden – Polen

Anmerkung: Jede Maßnahme trägt zu zwei Politikbereichen der sechs Säulen bei. Die hier gezeigte Gesamtzuweisung für alle Säulen beläuft sich also auf 200 % der geschätzten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans. Der untere Teil stellt die Maßnahmen dar, die der jeweiligen Säule primär zugeordnet wurden, und der obere Teil die Maßnahmen, die der Säule sekundär zugeordnet wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Portugal

Portugal legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 22. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 16. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 13,9 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung (und 2,7 Mrd. EUR an Darlehen) im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Portugal zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 15,5 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Portugal der Kommission am 26. Mai 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung), um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung), und um zusätzliche Darlehen zu beantragen (Artikel 14 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit grünen Kompetenzen, der Energieeffizienz von Gebäuden, erneuerbaren Energien und erneuerbaren Gasen, nachhaltigem Verkehr, Stromnetzen sowie der grünen Industrie. Die Bewertung des von Portugal vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Portugals stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit Sozialdienstleistungen, der Gesundheitsversorgung, der Unternehmensfinanzierung, Innovation, Bildung und Kompetenzen, der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie des digitalen und des ökologischen Wandels zu bewältigen. Er umfasst 32 Reformen und 83 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 13,9 Mrd. EUR und Darlehen in Höhe von 2,7 EUR gefördert werden, was 7,9 % des BIP entspricht. Am 3. August 2021 zahlte die Kommission 2,1 Mrd. EUR als Vorfinanzierung an Portugal aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Portugal kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans zwar voran, doch sind einige Verzögerungen zu befürchten. Portugal reichte zwei Zahlungsanträge für 58 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin insgesamt 2,98 Mrd. EUR ausgezahlt wurden. Der portugiesische Aufbau- und Resilienzplan ist ehrgeizig und komplex. Eine starke Governance sowie die kontinuierliche Überwachung des Plans sind unerlässlich, um das Risiko von Verzögerungen zu minimieren. Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit großen Investitionen, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Sozialwohnungen und nachhaltige Mobilität, werden im Rahmen der nächsten Zahlungsanträgen bewertet. Die seit Dezember 2021 angenommenen Maßnahmen, die Teil des zweiten Zahlungsantrags waren, umfassen Reformen in den Bereichen Verwaltung öffentlicher Krankenhäuser und digitaler Wandel im privaten und öffentlichen Sektor.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Portugal zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Portugal

ØReformen

Portugal setzt eine Reihe von Maßnahmen um, mit denen besser auf die Probleme der am meisten gefährdeten Gruppen reagiert werden soll. Es wurden zwei nationale Strategien zur Armutsbekämpfung und zur Beschleunigung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen angenommen. Um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, werden mehrere Maßnahmen ergriffen, darunter die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in Entscheidungen und Projekte sowie die Ausweitung des Unterstützungsmodells für ein unabhängiges Leben, über das Menschen mit Behinderungen persönliche Unterstützung erhalten und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen gefördert wird.

Mithilfe von ARF-finanzierten Reformen wird Portugal die Inklusion von Menschen mit Behinderungen unterstützen.

ØInvestitionen

Portugal führt mehrere Maßnahmen durch, um die Hindernisse für den Zugang zu einem hochwertigen Internet im schulischen Umfeld zu beseitigen und die Beschränkungen für die Nutzung technologischer und digitaler Ausrüstung aufzuheben. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Mangel an Spezialausrüstung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen zu beseitigen und die unzureichende Nutzung digitaler Bildungsressourcen im Lernprozess und im Bewertungsprozess zu überwinden. Portugal hat insbesondere Verträge über die Beschaffung von 600 000 Laptops unterzeichnet, die an Lernende und Lehrende der Primar- und Sekundarstufe im portugiesischen öffentlichen Schulnetz verteilt werden sollen.

Abbildung 56: Auszahlung nach Säulen – Portugal

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Finanzhilfen, einschließlich Vorfinanzierungen. Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfen wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 57: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Portugal 

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Darlehen. Darlehen sind rückzahlbare Finanzbeiträge. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Darlehen wird anhand der Bewertung des jeweiligen Darlehensantrags festgelegt und darf 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens für 2019 nicht übersteigen.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 58: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte Darlehen – Portugal 



Abbildung 59: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Portugal

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Rumänien

Rumänien legte seinen ersten Aufbau- und Resilienzplan am 31. Mai 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 27. September 2021 und die Annahme durch den Rat am 3. November 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 14,2 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung und 14,9 Mrd. EUR an Darlehen im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Rumänien zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 12,1 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts war noch kein überarbeiteter Plan vorgelegt worden.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Rumäniens stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel sowie der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz zu bewältigen. Er umfasst 64 Reformen und 107 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 14,24 Mrd. EUR und Darlehen in Höhe von 14,94 Mrd. EUR gefördert werden, was 12,15 % des BIP entspricht. Die Kommission zahlte am 2. Dezember 2021 (für die nicht rückzahlbare Unterstützung) und am 13. Januar 2022 (für das Darlehen) insgesamt 3,79 Mrd. EUR als Vorfinanzierung an Rumänien aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Rumänien kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans zwar voran, doch sind zunehmend Verzögerungen zu befürchten. Rumänien reichte zwei Zahlungsanträge für 72 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin am 27. Oktober 2022 für den ersten Zahlungsantrag 2,6 Mrd. EUR (abzüglich Vorfinanzierung) ausgezahlt wurden. Am 27. Juni 2023 gab die Kommission eine positive vorläufige Bewertung in Bezug auf 49 der 51 Etappenziele und Zielwerte ab, auf die sich der zweite Zahlungsantrag bezog; zwei Etappenziele im Zusammenhang mit Energieinvestitionen stufte die Kommission hingegen als nicht zufriedenstellend erreicht ein. Die endgültige Bewertung war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht angenommen.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Rumänien zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Rumänien

ØReformen

Rumänien hat das Programm zur Senkung des Anteils der vorzeitigen Schulabgänger, welches einen Frühwarnmechanismus im Bildungswesen für alle am Programm teilnehmenden Schulen umfasst, angenommen und mit dessen Umsetzung begonnen. Ziel des Programms ist es, die Zahl der vorzeitigen Schulabgänger zu verringern sowie eine höhere Beteiligung an nationalen Prüfungen und einen höheren Anteil der Lernenden, die die Pflichtschulzeit abschließen, zu erreichen. Das IT-Tool des Frühwarnmechanismus im Bildungswesen ermöglicht die Identifizierung von Lernenden, bei denen das Risiko eines vorzeitigen Schulabgangs besteht, und unterstützt die Schulen bei der Datenerhebung sowie bei der Durchführung individueller Arbeitspläne und von Schulungen.

Der ARF-finanzierte Frühwarnmechanismus im Bildungswesen zielt auf eine Verbesserung der Bewertungsergebnisse ab.

ØInvestitionen

Rumänien hat mit der Durchführung einer Investition zur Verbesserung der Steuer- und Steuerverwaltungsverfahren, einschließlich eines integrierten Risikomanagements, begonnen. Ziel dabei ist es, die Einhaltung der Steuervorschriften und die Steuererhebung zu verbessern und so ein wettbewerbsfähiges Marktumfeld zu gewährleisten. In einem ersten Investitionsschritt werden mindestens 150 000 Registrierkassen mit dem elektronischen System der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung verbunden. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Bekämpfung von Betrug im Bereich des Handels und der Verringerung der sehr großen Mehrwertsteuerlücke in Rumänien.



Abbildung 60: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Rumänien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 61: Auszahlung nach Säulen – Rumänien

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  



Abbildung 62: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Rumänien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlten Darlehen. Darlehen sind rückzahlbare Finanzbeiträge. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten Darlehen wird anhand der Bewertung des jeweiligen Darlehensantrags festgelegt und darf 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens für 2019 nicht übersteigen.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 63: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte Darlehen – Rumänien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Slowenien

Slowenien legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 30. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 1. Juli 2021 und die Annahme durch den Rat am 28. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 1,8 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung und 0,7 Mrd. EUR an Darlehen im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Slowenien zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 1,5 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Slowenien der Kommission am 14. Juli 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung) und um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Am 31. August 2023 beantragte Slowenien außerdem zusätzliche Darlehen und die Wiedereinführung von Darlehen für Maßnahmen gegen Überschwemmungen, auf die es im Einklang mit Artikel 14 der ARF-Verordnung im Rahmen der am 14. Juli vorgelegten Überarbeitung verzichten wollte. Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, nachhaltiger Mobilität, der Dekarbonisierung der slowenischen Wirtschaft und der Energieeffizienz. Die Bewertung des von Slowenien vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Sloweniens stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem zweifachen Wandel, der Gesundheitsversorgung, Langzeitpflege und dem Arbeitsmarkt zu bewältigen. Er umfasst 33 Reformen und 50 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 1,49 Mrd. EUR und Darlehen in Höhe von 705 Mio. EUR gefördert werden, was 3,7 % des BIP entspricht. Am 17. September 2021 zahlte die Kommission 231 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Slowenien aus, was 13 % der ursprünglichen Mittelzuweisung in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung entspricht.

Slowenien kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans zwar voran, doch sind zunehmend Verzögerungen zu befürchten. Slowenien reichte einen Zahlungsantrag für 12 Etappenziele und Zielwerte im Plan ein, woraufhin am 20. April 2023 insgesamt 49,6 Mio. EUR ausgezahlt wurden. Die 12 Etappenziele betreffen Reformen in den Bereichen digitaler Wandel, Unternehmensumfeld, effiziente öffentliche Einrichtungen und Langzeitpflege. Damit die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans im derzeitigen schwierigen Umfeld schneller vorankommt, müssen die Governance-Struktur und die Verwaltungskapazität Sloweniens gestärkt werden und es muss sichergestellt werden, dass die nötigen Entscheidungen unverzüglich getroffen werden. Dies betrifft insbesondere die Strukturreformen in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Langzeitpflege, Renten und Steuern.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von Slowenien zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für Slowenien

ØReformen

Slowenien hat ein erstes Entbürokratisierungsgesetz verabschiedet, das darauf abzielt, die administrativen Hindernisse für die Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger abzubauen. Insgesamt werden durch das Gesetz zehn andere nationale Gesetze geändert und über zweihundert Gesetze und Verordnungen aufgehoben. Dadurch verringerte sich der Besitzstand Sloweniens um 10 %. Ein weiteres Resultat war die Senkung der Kosten für Verwaltungsverfahren, was zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Slowenien beitragen wird.

ØInvestitionen

Slowenien veröffentlichte eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Interessenbekundung für ein neues Projekt zur Cloud der nächsten Generation. Dieses Projekt wird einen Beitrag zu dem grenzüberschreitenden Mehrländerprojekt für gemeinsame europäische Dateninfrastrukturen und -dienste leisten.

Das übergeordnete Ziel der ARF-Investition ist es, einen wettbewerbsfähigen, fairen und nachhaltigen Zugang zu Cloud-Kapazitäten aus allen Teilen der EU zu gewährleisten.

Abbildung 64: Auszahlung nach Säulen – Slowenien

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  



Abbildung 65: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Slowenien

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 66: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Slowenien

 

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Slowakei

Die Slowakei legte ihren ersten Aufbau- und Resilienzplan am 29. April 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 16. Juni 2021 und die Annahme durch den Rat am 13. Juli 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 6,3 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für die Slowakei zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 6 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte die Slowakei der Kommission am 26. April 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um ihrem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung) und um objektive Umstände zu berücksichtigen, die es nicht mehr möglich machen, bestimmte Etappenziele und Zielwerte im Aufbau- und Resilienzplan zu erreichen (Artikel 21 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen Reformen und Investitionen in fünf Themenbereichen: erneuerbare Energien und Stromnetze, Energieeffizienz, Verkehr, grüne Kompetenzen sowie Kommunikation und Koordinierung. Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan wurde am 26. Juni 2023 von der Kommission und am 14. Juli 2023 vom Rat gebilligt.

Der aktuelle Aufbau- und Resilienzplan der Slowakei stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel, Bildung, Forschung und Innovation, Gesundheit und Langzeitpflege, der öffentlichen Verwaltung und dem digitalen Wandel zu bewältigen. Er umfasst 64 Reformen und 60 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 6,4 Mrd. EUR gefördert werden, was 6,4 % des slowakischen BIP für 2021 entspricht. Am 13. Oktober 2021 zahlte die Kommission 822,7 Mrd. EUR als Vorfinanzierung an die Slowakei aus, was 13 % der Mittelzuweisung entspricht.

Die Slowakei ist mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans bisher zwar gut vorangekommen, doch stellen sich für die Zukunft einige Herausforderungen. Im Jahr 2022 reichte die Slowakei zwei Zahlungsanträge ein. Am 29. Juli 2022 zahlte die Kommission 398,7 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung an die Slowakei aus, da das Land die ersten 14 Etappenziele des Aufbau- und Resilienzplans zufriedenstellend erreicht hatte. Am 22. März 2023 zahlte die Kommission weitere 708,8 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aus, nachdem die Slowakei 14 Etappenziele und 2 Zielwerte zufriedenstellend erreicht hatte. Somit zählt die Slowakei zu den Mitgliedstaaten mit den schnellsten Fortschritten bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, allerdings mit potenziellen Gegenwinden aufgrund von Engpässen.

Die folgenden Schaubilder zeigen den aktuellen Sachstand der von der Slowakei zu erreichenden und anschließend von der Kommission als zufriedenstellend erreicht zu bewertenden Etappenziele und Zielwerte, während im nachstehenden Kasten Beispiele für Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten aufgeführt sind.

Beispiele für einschlägige Maßnahmen mit erreichten Etappenzielen und Zielwerten für die Slowakei

ØReformen

Die Slowakei hat neue Rechtsvorschriften zur Reform der Grundversorgung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche durch eine bessere Definition des Netzes von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten eingeführt. Dabei werden bestimmte Parameter wie die Zahl der Versicherten und die Zahl der in einem bestimmten Bezirk tätigen Ärzte berücksichtigt. Die Reform wird zu einer besseren Verfügbarkeit medizinischer Dienstleistungen in allen Gebieten und Bezirken der Slowakei beitragen.

Der Allgemeinmediziner Dr. Laurov hat mithilfe von Unterstützung aus der ARF eine neue Arztpraxis in der Gemeinde Zlaté Moravce errichtet.

Urheberrecht: nationale Durchführungs- und Koordinierungsbehörde der Slowakischen Republik 

ØInvestitionen

Um ihre digitalen Kompetenzen zu verbessern, hat die Slowakei ein Pilotprojekt zur Schulung der digitalen Kompetenzen von Senioren und benachteiligten Personen durchgeführt. Das Projekt umfasste die Durchführung eines gezielten Schulungsprogramms für 1000 Personen und die anschließende Bereitstellung digitaler Ausrüstung. Ziel des Pilotprojekts war es, die spezifischen Bedürfnisse der Zielgruppe zu ermitteln, die vorgeschlagenen Schulungsmaßnahmen zu validieren und die physiologische Eignung der technischen Ausrüstung zu bewerten.

Abbildung 67: Auszahlung nach Säulen – Slowakei

Anmerkung: Jede Auszahlung spiegelt den Fortschritt bei der Durchführung der ARF in den sechs politischen Säulen wider. Diese Abbildung zeigt, in welchem Verhältnis die Auszahlungen im Rahmen der ARF (ohne Vorfinanzierungen) zu den Säulen stehen. Die Beträge wurden berechnet, indem die Etappenziele und Zielwerte, die von einer bestimmten Auszahlung abgedeckt werden, mit der Säulen-Markierung (primär und sekundär) der jeweiligen Maßnahmen verknüpft wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Abbildung 68: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Slowakei

 

Abbildung 69: Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte – Slowakei

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt den Anteil der zufriedenstellend erreichten Etappenziele und Zielwerte. Ein Etappenziel oder Zielwert gilt als zufriedenstellend erreicht, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass er das Etappenziel oder den Zielwert erreicht hat, und die Kommission dies in einem Durchführungsbeschluss positiv bewertet hat.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Finnland

Finnland legte seinen ersten Aufbau- und Resilienzplan am 27. Mai 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 4. Oktober 2021 und die Annahme durch den Rat am 29. Oktober 2021 ebneten den Weg für die Auszahlung von 2,1 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Finnland zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 1,82 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Finnland der Kommission am 26. Januar 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung). Die Mittelzuweisung für Finnland wurde um 263 Mio. EUR gekürzt. Folglich hat Finnland die Mittel für die vier Säulen des Plans anteilig gekürzt. Die Kürzungen betrafen 20 im Plan enthaltene Maßnahmen. Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan wurde am 28. Februar 2023 von der Kommission und am 14. März 2023 vom Rat gebilligt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts war kein REPowerEU-Kapitel vorgelegt worden.

Der aktuelle Aufbau- und Resilienzplan Finnlands stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel, dem Arbeitsmarkt, Bildung und Kompetenzen, Forschung und Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Gesundheitsversorgung zu bewältigen. Er umfasst 18 Reformen und 37 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 1,82 Mrd. EUR gefördert werden, was 0,7 % des BIP entspricht. Am 21. Januar 2022 zahlte die Kommission 271 Mio. EUR als Vorfinanzierung an Finnland aus, was 13 % der ursprünglichen Mittelzuweisung entspricht.

Der finnische Aufbau- und Resilienzplan trägt zur Förderung grüner Technologien bei, beispielsweise durch die Finanzierung führender Unternehmen, die ihre Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten zur Unterstützung des ökologischen Wandels verstärken.

Finnland kommt mit der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans voran. Die operativen Vereinbarungen zwischen der Kommission und Finnland wurden am 19. Juni 2023 unterzeichnet. Bisher wurden noch keine Zahlungsanträge im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans eingereicht, was darauf hindeutet, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um den vereinbarten Zeitplan für die Zahlungsanträge einzuhalten, der erste Zahlungsantrag ist jedoch in Vorbereitung.

Die folgenden Schaubilder zeigen den Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen im finnischen Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wurden.



Abbildung 70: Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen zugewiesen wurden – Finnland

Anmerkung: Jede Maßnahme trägt zu zwei Politikbereichen der sechs Säulen bei. Die hier gezeigte Gesamtzuweisung für alle Säulen beläuft sich also auf 200 % der geschätzten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans. Der untere Teil stellt die Maßnahmen dar, die der jeweiligen Säule primär zugeordnet wurden, und der obere Teil die Maßnahmen, die der Säule sekundär zugeordnet wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

Abbildung 71: Im Rahmen der ARF insgesamt ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung – Finnland

Anmerkung: Diese Abbildung zeigt die bisher im Rahmen der ARF ausgezahlte nicht rückzahlbare Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen. Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung wird durch einen Verteilungsschlüssel und die geschätzten Gesamtkosten des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans bestimmt.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de

Schweden

Schweden legte seinen aktuellen Aufbau- und Resilienzplan am 28. Mai 2021 vor. Die positive Bewertung durch die Kommission am 28. März 2022 und die Annahme durch den Rat am 4. Mai 2022 ebneten den Weg für die Auszahlung von 3,3 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen der ARF für den Zeitraum 2021–2026. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der ARF-Verordnung wurde der maximale finanzielle Beitrag für Schweden zudem am 30. Juni 2022 auf einen Betrag von 3,18 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung aktualisiert.

Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen legte Schweden der Kommission am 24. August 2023 einen geänderten Aufbau- und Resilienzplan vor, um dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag Rechnung zu tragen (Artikel 18 der ARF-Verordnung). Der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan enthält auch ein neues REPowerEU-Kapitel mit zusätzlichen und ausgeweiteten Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz von Gebäuden und der Straffung der Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Stromnetzen. Die Bewertung des von Schweden vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichts noch nicht abgeschlossen.

Der erste (und immer noch aktuelle) Aufbau- und Resilienzplan Schwedens stellt darauf ab, die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel, dem Wohnungsmarkt, dem Arbeitsmarkt, Bildung, der Gesundheitsversorgung und der Bekämpfung der Geldwäsche zu bewältigen. Er umfasst 15 Reformen und 12 Investitionen, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung in Höhe von 3,3 Mrd. EUR gefördert werden, was 0,5 % des BIP entspricht. 

Der schwedische Aufbau- und Resilienzplan umfasst eine Reform des Ausbildungssystems.

Urheberrecht: schwedische Regierung

Obwohl der schwedische Aufbau- und Resilienzplan erst 2022 angenommen wurde, kommt Schweden mit seiner Durchführung nun voran. Bislang wurden im Rahmen der ARF keine Mittel an Schweden ausgezahlt. Schweden hat noch keinen ersten Zahlungsantrag eingereicht. Die operative Vereinbarung wurde offiziell im Mai 2023 unterzeichnet. Trotz eines langsamen Starts verläuft die Durchführung planmäßig, und zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheinen die Risiken einer Nichtausschöpfung angesichts der relativ geringen Mittelzuweisung begrenzt zu sein. Schweden wird seinen ersten Zahlungsantrag voraussichtlich gegen Ende 2023 für zwei Tranchen einreichen. Dieser kombinierte Antrag soll 22 Etappenziele und Zielwerte für den Fortschritt in allen Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans umfassen und könnte zu einer Auszahlung von bis zu 1,1 Mrd. EUR führen.

Die folgenden Schaubilder zeigen den Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen im schwedischen Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen wurden.

Abbildung 72: Anteil der ARF-Mittel, die den einzelnen politischen Säulen zugewiesen wurden – Schweden

Anmerkung: Jede Maßnahme trägt zu zwei Politikbereichen der sechs Säulen bei. Die hier gezeigte Gesamtzuweisung für alle Säulen beläuft sich also auf 200 % der geschätzten Kosten des Aufbau- und Resilienzplans. Der untere Teil stellt die Maßnahmen dar, die der jeweiligen Säule primär zugeordnet wurden, und der obere Teil die Maßnahmen, die der Säule sekundär zugeordnet wurden.

Quelle: Aufbau- und Resilienzscoreboard, abrufbar unter https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/country_overview.html?lang=de  

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Brüssel, den 19.9.2023

COM(2023) 545 final

ANHANG

des

BERICHTS DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

zur Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität: weitere Fortschritte






Anhang II – Rückgängigmachung von Etappenzielen und Zielwerten im Rahmen der ARF

In Artikel 24 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 (im Folgenden „ARF-Verordnung“) heißt es: „Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte setzt voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rückgängig gemacht wurden.“ Dieser Vermerk bietet einen Rahmen für die Anwendung dieser Bestimmung.  Er geht auf eine Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs 1 zurück und sorgt für Rechtsklarheit und Transparenz in Bezug auf das im Falle einer Rückgängigmachung zu befolgende Verfahren, wodurch die weitere Durchführung der ARF gewährleistet wird. Die Kommission kann die Methodik überprüfen und ändern, wenn sie mehr Erfahrungen mit der Anwendung gesammelt hat.

1.    Umfang der Rückgängigmachung

Eine Rückgängigmachung eines Etappenziels oder eines Zielwerts liegt vor, wenn ein Etappenziel oder ein Zielwert, das bzw. der zuvor zu Recht als zufriedenstellend erreicht galt (und für das bzw. den der Mitgliedstaat Zahlungen erhalten hat), nicht mehr als zufriedenstellend erreicht angesehen werden kann.

Da in der Verordnung auf das Fehlen einer Rückgängigmachung „von dem betreffenden Mitgliedstaat“ Bezug genommen wird, erstreckt sich die Auslösung von Artikel 24 Absatz 3 Satz 2 nur auf eine Rückgängigmachung, die dem Mitgliedstaat durch Handeln oder Unterlassung zuzurechnen ist. 2 Diese Situation ist nicht unbedingt gleichbedeutend mit einer Situation, in der das Etappenziel oder der Zielwert einfach nicht mehr erreicht wird. Die Verordnung stellt somit nicht darauf ab, dass alle Etappenziele und Zielwerte während der gesamten Laufzeit der ARF kontinuierlich erreicht werden müssen, um nicht als rückgängig gemacht zu gelten. In Anbetracht dessen werden Rückgängigmachungen von Etappenzielen oder Zielwerten, die nicht dem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, nicht als Grundlage für die Auslösung von Artikel 24 Absatz 3 der ARF-Verordnung betrachtet. 3  

Die Zurechenbarkeit an den Mitgliedstaat kann sich aus Handlungen oder Unterlassungen anderer staatlicher Organe, öffentlicher Einrichtungen und öffentlicher Unternehmen als nur der Regierung ergeben. 4  

Fälle, die von einer Rückgängigmachung zu unterscheiden sind

Das Versäumnis eines Mitgliedstaats, nachfolgende Schritte einer Reform oder Investition durchzuführen, deutet prima facie nicht auf eine Rückgängigmachung zuvor zufriedenstellend erreichter Etappenziele oder Zielwerte hin, kann aber durchaus die zufriedenstellende Erreichung eines späteren Etappenziels oder Zielwerts beeinträchtigen.

Eine Änderung einer Reform oder Investition, bei der die Anforderungen des entsprechenden Etappenziels oder Zielwerts nach wie vor eingehalten werden, sollte nicht als Rückgängigmachung betrachtet werden. In dieser Hinsicht können Änderungen von Elementen, die für die zufriedenstellende Erreichung des jeweiligen Etappenziels oder Zielwerts nicht erforderlich sind, nicht als Grundlage für die Annahme einer Rückgängigmachung eines Etappenziels oder Zielwerts dienen.

In der besonderen Situation, in der ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union dazu führen würde, dass ein Etappenziel oder Zielwert rückgängig gemacht wird, sollte der Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Etappenziel oder der Zielwert dennoch erreicht wird. Sollte der Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergreifen, so kommt Artikel 24 Absatz 3 Satz 2 der ARF-Verordnung zum Tragen.

Die Rückgängigmachung eines Etappenziels oder Zielwerts durch den Mitgliedstaat unterscheidet sich von der (nachträglichen) Feststellung, dass die einem Zahlungsantrag zugrunde liegenden Nachweise falsch waren. Stellt die Kommission, z. B. bei ihren Ex-post-Prüfungen, fest, dass die einem Zahlungsantrag zugrunde liegenden Nachweise falsch waren, bedeutet dies, dass das Etappenziel oder der Zielwert von vornherein nicht als zufriedenstellend erreicht hätte angesehen werden dürfen. In solchen Fällen erfolgt die Einziehung auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Finanzierungsvereinbarung.

Risiko einer Rückgängigmachung

Während sowohl Investitionen als auch Reformen vom Mitgliedstaat rückgängig gemacht werden können, ist das Risiko, dass ein Mitgliedstaat für die Rückgängigmachung eines Etappenziels bzw. Zielwerts verantwortlich ist, bei einer Reform größer als bei einer Investition. Sobald eine Investition getätigt und als zufriedenstellend erreicht bewertet wurde, ist es unwahrscheinlich, dass der jeweilige Mitgliedstaat Maßnahmen ergreift, um die betreffende Investition rückgängig zu machen. Dies steht im Einklang mit den Travaux Préparatoires zu dieser Bestimmung, die in die Verhandlungen aufgenommen wurde, um sicherzustellen, dass die Reformen nicht rückgängig gemacht werden. 5  

2.    Verfahren zur Ermittlung von Rückgängigmachungen

Bei der vorläufigen Bewertung jedes Zahlungsantrags prüft die Kommission, ob ihr Nachweise dafür vorliegen, dass der Mitgliedstaat Etappenziele und Zielwerte rückgängig gemacht hat. Dies geschieht auf der Grundlage von Folgendem:

1.Zahlungsantrag: Im Einklang mit dem Muster für den Zahlungsantrag sollten die Mitgliedstaaten der Kommission gegenüber mit jedem Zahlungsantrag bestätigen, dass zuvor zufriedenstellend erreichte Etappenziele und Zielwerte nicht rückgängig gemacht wurden. Eine fehlende Bestätigung (oder die ausdrückliche Bestätigung, dass Etappenziele oder Zielwerte rückgängig gemacht wurden) seitens des Mitgliedstaats gibt Anlass für weitere Untersuchungen durch die Kommission.

2.Mitteilungen der Mitgliedstaaten: Im Einklang mit Abschnitt 2.2 der operativen Vereinbarungen müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jede Änderung der im Überprüfungsmechanismus genannten Unterlagen unterrichten, auf deren Grundlage die Bewertung vorgenommen wurde und die sich wesentlich auf diese Bewertung oder die Bewertung künftiger Etappenziele und Zielwerte auswirkt.

3.Alle zusätzlichen Nachweise, die die Kommission einholen kann: Die Kommission kann über andere Quellen (z. B. das Europäische Semester, Informationen von Interessenträgern oder Ex-post-Prüfungen) Kenntnis davon erhalten, dass zuvor zufriedenstellend erreichte Etappenziele und Zielwerte von dem Mitgliedstaat rückgängig gemacht wurden.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gilt: Bestätigt der Mitgliedstaat in seinem Zahlungsantrag, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten nicht rückgängig gemacht wurden, und liegen der Kommission keine gegenteiligen Nachweise vor, so wird dies dem Wirtschafts- und Finanzausschuss gegenüber bei der vorläufigen Bewertung des betreffenden Zahlungsantrags bestätigt.

Sollte die Kommission der Ansicht sein, dass ein Etappenziel oder Zielwert, das bzw. der zuvor als zufriedenstellend erreicht galt, von dem Mitgliedstaat rückgängig gemacht wurde, kann die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Finanzierungsvereinbarung zusätzliche Informationen anfordern und Überprüfungen oder Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob eine Rückgängigmachung durch den Mitgliedstaat erfolgt ist.

3.    Auswirkungen einer dem Mitgliedstaat zuzurechnenden Rückgängigmachung

Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Maßnahme im Zusammenhang mit einem zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenziel oder Zielwert vom Mitgliedstaat rückgängig gemacht wurde, gilt gemäß Artikel 24 Absatz 3 der ARF-Verordnung kein weiteres Etappenziel oder kein weiterer Zielwert als zufriedenstellend erreicht, bis die Rückgängigmachung behoben ist.

Der Mitgliedstaat kann die Rückgängigmachung eines Etappenziels oder Zielwerts beheben, indem er Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass das Etappenziel oder der Zielwert wieder als zufriedenstellend erreicht angesehen wird.

Falls der Mitgliedstaat keine Maßnahmen ergreift, wird die Kommission die Rückgängigmachung eines Etappenziels oder Zielwerts beheben, indem sie den Unionshaushalt in die gleiche Lage versetzt, als wäre das betreffende Etappenziel oder der betreffende Zielwert nie als zufriedenstellend erreicht angesehen worden.

Die Kommission wird auf die Rückgängigmachung reagieren, indem sie die Zahlung von Mitteln aus den nachfolgenden Zahlungsanträgen aussetzt. Dies führt zu einer Aussetzung – und, falls innerhalb von sechs Monaten keine Maßnahmen ergriffen werden, zu einer Kürzung – in Höhe des Betrags, den der Mitgliedstaat erhalten hat und der dem rückgängig gemachten Etappenziel oder Zielwert zugerechnet werden kann. Die Kommission wird zu diesem Zweck die Methode für die teilweise Aussetzung von Zahlungen anwenden, wie sie in Anhang II der Mitteilung „Zwei Jahre Aufbau- und Resilienzfazilität: Ein einzigartiges Instrument im Zentrum des ökologischen und digitalen Wandels in Europa“ vom 21. Februar 2023 beschrieben ist. 6

Gemäß der Methode für die teilweise Aussetzung von Zahlungen gilt: Um die wirksame Verwendung der Mittel aus der ARF zu gewährleisten und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, führt die Nichterreichung von Etappenzielen oder Zielwerten im Zusammenhang mit dem Prüf- und Kontrollsystem eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung von Artikel 22 der ARF-Verordnung erforderlich waren, zur Aussetzung der vollen Tranche und aller künftigen Tranchen. Betrifft eine Rückgängigmachung diese Etappenziele oder Zielwerte, so gilt nach demselben Ansatz kein weiteres Etappenziel bzw. kein weiterer Zielwert als zufriedenstellend erreicht, bis der Mitgliedstaat die Rückgängigmachung behoben hat.

4.    Rechtsrahmen und Verfahren im Falle einer dem Mitgliedstaat zuzurechnenden Rückgängigmachung

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der ARF-Verordnung berücksichtigt die Kommission bei der Bewertung der folgenden Zahlungsanträge des betreffenden Mitgliedstaats mögliche Rückgängigmachungen.

Artikel 24 Absatz 6 der ARF-Verordnung betrifft den Fall, dass die Kommission bei ihrer vorläufigen Bewertung feststellt, dass die Etappenziele und Zielwerte nicht zufriedenstellend erreicht wurden. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten von dem betreffenden Mitgliedstaat rückgängig gemacht wurden, da diese Etappenziele oder Zielwerte auch in diesem Fall nicht mehr als zufriedenstellend erreicht angesehen werden können.

Da die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Etappenziel oder Zielwert als nicht mehr zufriedenstellend erreicht gilt, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 6 für eine vorläufige negative Bewertung an.

Verfahren:

-Erstens, die Kommission teilt dem Mitgliedstaat mit, dass ein Etappenziel oder ein Zielwert als nicht mehr zufriedenstellend erreicht bewertet wurde. Die Gründe für die negative vorläufige Bewertung werden dem Mitgliedstaat umfassend dargelegt. Zweitens, der Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen. Drittens, falls die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats nicht ausreicht, um die negative vorläufige Beurteilung zu ändern, erlässt die Kommission einen Aussetzungsbeschluss. Schließlich, gemäß Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 2, falls der Mitgliedstaat die Rückgängigmachung nicht dadurch behebt, dass er Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass das betreffende Etappenziel oder der betreffende Zielwert innerhalb von sechs Monaten nach der Aussetzung als zufriedenstellend erreicht bewertet werden kann, wird die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 8 der ARF-Verordnung schließlich eine Kürzung der Mittel vornehmen.

-Zur Ermittlung des auszusetzenden Betrags berechnet die Kommission unter Anwendung der Methode für die teilweise Aussetzung von Zahlungen den Wert des Etappenziels oder Zielwerts, das bzw. der von dem betreffenden Mitgliedstaat rückgängig gemacht wurde und daher nicht mehr als zufriedenstellend erreicht angesehen werden kann. 7

-Parallel dazu setzt die Kommission ihre vorläufige Bewertung in Bezug auf die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht, fort und legt ihre Feststellungen dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vor.

-Mit der Annahme des Aussetzungsbeschlusses behebt die Kommission die Rückgängigmachung, indem sie sicherstellt, dass der Unionshaushalt dadurch geschützt ist, dass er sich in der gleichen Lage befindet, als wäre keine Zahlung für das rückgängig gemachte Etappenziel oder den rückgängig gemachten Zielwert erfolgt. Da dem Mitgliedstaat nach der Aussetzung keine Mittel für Etappenziele oder Zielwerte zugewiesen werden, die nicht zufriedenstellend erreicht wurden, gilt die Rückgängigmachung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der ARF-Verordnung als behoben. Die Kommission kann dann die Etappenwerte und Zielwerte, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht, bewerten und die entsprechende Auszahlung der Tranche des finanziellen Beitrags oder des Darlehens (ohne den Betrag, der aufgrund der Rückgängigmachung ausgesetzt wurde 8 ) genehmigen.

Rückgängigmachung außerhalb des Kontextes eines Zahlungsantrags

Erhält die Kommission außerhalb des Kontextes eines Zahlungsantrags Kenntnis von einer Rückgängigmachung, warten die Kommissionsdienststellen nicht bis zur Einreichung des nächsten Zahlungsantrags, sondern nehmen unverzüglich einen technischen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf, um festzustellen, ob eine Rückgängigmachung vorliegt. Wird das Risiko einer Rückgängigmachung durch diese Erläuterungen bestätigt, sollte die Kommission im Anschluss an diesen technischen Dialog den Mitgliedstaat schriftlich darüber unterrichten, dass nach ihrer Auffassung eine Rückgängigmachung vorliegt (oder vorliegen könnte), und ihn um Stellungnahme innerhalb eines Monats ersuchen. Eine solche Bewertung außerhalb des Verfahrens für den Zahlungsantrag würde dem Mitgliedstaat die größtmögliche Zeit einräumen, um die Rückgängigmachung zu beheben. In diesem Fall hätte der Mitgliedstaat Kenntnis vom Standpunkt der Kommission, und falls er vor dem nächsten Zahlungsantrag keine Abhilfemaßnahmen ergreift, würde ein Teil der nächsten Zahlung nach dem oben genannten Verfahren ausgesetzt.



Anlage: Rechtliche Bestimmungen

Artikel 24 Absatz 3 der ARF-Verordnung:

„Die Kommission nimmt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags eine vorläufige Bewertung vor, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte setzt voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rückgängig gemacht wurden.“

Artikel 6 Absatz 4 der Finanzierungsvereinbarung:

„Die Kommission kann zusätzliche Informationen anfordern und/oder Überprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um die Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten zu überprüfen, auch im Hinblick auf die Nicht-Rückgängigmachung von zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten.“

Abschnitt 2.2 der operativen Vereinbarungen:

„Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der ARF-Verordnung setzt die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rückgängig gemacht wurden. [Mitgliedstaat] unterrichtet die Kommission über jede Änderung der im Überprüfungsmechanismus nach Anhang I genannten Unterlagen, auf deren Grundlage diese Bewertung vorgenommen wurde und die sich wesentlich auf diese Bewertung oder die Bewertung künftiger Etappenziele und Zielwerte auswirkt.“ 

Zahlungsantragsschreiben des Mitgliedstaats:

„Wir bestätigen, dass keine Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielvorgaben rückgängig gemacht wurden.“

(1)

Sonderbericht 07/2023: Gestaltung des Kontrollsystems der Kommission für die Aufbau- und Resilienzfazilität.

(2)

Diese Auslegung des Tätigwerdens des betreffenden Mitgliedstaats wird durch andere Sprachfassungen der ARF-Verordnung unterstützt. So heißt es beispielsweise im französischen Text: „Le fait d'avoir atteint les jalons et cibles de manière satisfaisante présuppose que l’État membre concerné n'a pas annulé les mesures liées aux jalons et cibles précédemment atteints de manière satisfaisante.“

(3)

Wird beispielsweise eine Infrastrukturinvestition durch eine Naturkatastrophe zerstört, so kann das Etappenziel oder der Zielwert zwar nicht mehr als zufriedenstellend erreicht angesehen werden, doch ist diese Rückgängigmachung nicht dem Mitgliedstaat zuzurechnen. Ein weiteres Beispiel: Sollte ein KMU nach dem Erhalt einer Subvention zahlungsunfähig werden, so ist dies nicht auf das Handeln oder Nichthandeln des Mitgliedstaats zurückzuführen.

(4)

Als Beispiel: Ein Etappenziel, welches das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften erfordert, wurde als zufriedenstellend erreicht angesehen. Die betreffenden Rechtsvorschriften werden jedoch später von einem Gericht für nichtig erklärt. In diesem Fall wird dies als eine Rückgängigmachung durch den Mitgliedstaat betrachtet und der Mitgliedstaat sollte rasch Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass neue Rechtsvorschriften erlassen werden, die den Anforderungen des Etappenziels entsprechen.

(5)

Der Grundsatz der Nicht-Rückgängigmachung hängt mit der Neuartigkeit der ARF zusammen, aus der neben Investitionen auch Reformen der Mitgliedstaaten finanziert werden. Diese Bestimmung wurde vor allem vor dem Hintergrund der Überlegung eingeführt, dass die langfristige Wirkung der ARF in hohem Maße von der weiteren Durchführung von Reformen abhängt, die aufgrund der Art und des Aufbaus des politischen Entscheidungsprozesses durch andere, gegensätzliche Maßnahmen des Mitgliedstaats wieder rückgängig gemacht werden könnten.

(6)

  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023DC0099&from=DE

(7)

Im Einklang mit dieser Mitteilung darf der Höchstbetrag nicht über den vollen Betrag der Tranche(n) mit rückgängig gemachten Etappenzielen hinausgehen, es sei denn, es wurden Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem eines Mitgliedstaats verfehlt.

(8)

Erforderlichenfalls werden die Beträge auch für nachfolgende Zahlungsanträge ausgesetzt, wenn der Betrag der Tranche für den laufenden Zahlungsantrag niedriger ist als der auszusetzende Betrag.

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