Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52023DC0311

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOF, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Vorschlag für eine Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen

    COM/2023/311 final

    Brüssel, den 8.6.2023

    COM(2023) 311 final

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOF, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Vorschlag für eine Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen








    1.Einleitung

    Die Demokratie der Europäischen Union kann nur in einem Klima des Vertrauens zwischen den Menschen und den ihnen dienenden Institutionen gedeihen. Eine Demokratie ist so stark wie die Legitimität, auf der sie beruht. Dies gilt zu jeder Zeit und ist in Zeiten vielfältiger Krisen, die die Menschen in der EU in hohem Maße betreffen, noch wichtiger, denn sie müssen den Institutionen der EU und den Menschen, die sie leiten, vertrauen können. Ein solider Ethik- und Transparenzrahmen ist ein wesentlicher Bestandteil einer verantwortungsvollen Staatsführung und trägt dazu bei, andere Phänomene wie Korruption und ungebührliche Einmischung in den demokratischen Prozess zu verhindern.

    Die Europäische Union verfügt bereits über hohe Standards in Bezug auf Verantwortung und ethisches Verhalten. Für den Fall, dass es zu Versäumnissen kommt, gibt es Regeln und Verfahren, um diese zu beheben. Um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die EU-Organe und ihre Staats- und Regierungschefs aufrechtzuerhalten und kontinuierlich zu stärken, sind hohe Grundsätze der Integrität und Transparenz von wesentlicher Bedeutung und sie müssen uneingeschränkt gewahrt werden. Diese Grundsätze sind auch unerlässlich, um die Unabhängigkeit der Organe und die Integrität des Entscheidungsprozesses in jedem dieser Organe sowie die Legitimität der Union als Ganzes zu schützen. Damit diese Vorschriften und Verfahren weiterhin zweckmäßig bleiben und den Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden, müssen sie ständig aktualisiert werden.

    Die vorliegende Initiative steht daher im Einklang mit den Maßnahmen der Kommission im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, dem von der Kommission am 3. Mai vorgelegten Maßnahmenpaket zur Korruptionsbekämpfung 1 , dem anstehenden Paket zur Verteidigung der Demokratie und der am 20. Mai 2021 zwischen Parlament, Rat und Kommission geschlossenen interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register 2 .

    Ethik ist ein Eckpfeiler der Arbeitsweise der EU-Organe und der Menschen, die ihnen dienen. Daher wurden in den europäischen Verträgen eine Reihe von Grundsätzen und Regeln festgelegt, um das ordnungsgemäße Verhalten der Mitglieder der Organe in Bezug auf deren Unabhängigkeit und Integrität zu gewährleisten. Die meisten Organe haben sich dafür entschieden, diese Grundsätze und Regeln genauer umzusetzen, sei es in ihrer Geschäftsordnung, in den Verhaltenskodizes für ihre Mitglieder oder in beiden.

    Die EU-Organe verfügen jedoch auf der Grundlage der unterschiedlichen Bestimmungen der Verträge über unterschiedliche ethische Rahmenbedingungen für ihre jeweiligen Mitglieder. Zwar lassen sich einige Unterschiede durch die unterschiedlichen Rollen der einzelnen Organe gemäß den Verträgen und die unterschiedlichen Risiken erklären, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder verbunden sind, doch ist deutlich geworden, dass gemeinsame grundlegende Ethiknormen und eine Zusammenarbeit zwischen den Organen erforderlich sind.

    Die sehr schwerwiegenden Enthüllungen und Vorwürfe Ende letzten Jahres haben gezeigt, dass sie unabhängig von ihrem Auftreten und der Zahl der betroffenen Personen Auswirkungen auf alle EU-Organe haben. Dies führte zu Forderungen nach strengeren Vorschriften, aber auch zu einer weiteren Angleichung der Vorschriften und Mechanismen zu ihrer Durchsetzung, um Bedenken auszuräumen und sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften kohärent und sowohl für die Mitglieder als auch für die Bürgerinnen und Bürger leicht verständlich sind.

    In seinem Sonderbericht Nr. 13/2019 3 kam der Rechnungshof zu dem Schluss, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weitgehend angemessene Ethikrahmen (sowohl für die Mitglieder als auch für das Personal) geschaffen haben. Zudem ermittelte er bestimmte Bereiche, in denen der Geltungsbereich, die Spezifität, die Klarheit und das Niveau der Leitlinien verbessert und harmonisiert werden könnten. In seinem Bericht wies der Hof ferner darauf hin, dass der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Organen in ethischen Fragen möglich ist.

    Im Gegensatz zu den Bediensteten, einschließlich der Führungskräfte, für die der Gesetzgeber in Titel II des EU-Beamtenstatuts, das auf der Grundlage von Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 4 erlassen wurde, detaillierte ethische Verpflichtungen festgelegt hat, gibt es jedoch derzeit keine gemeinsamen ethischen Mindestnormen für die Mitglieder und keine formellen Mechanismen, die die Festlegung, die Koordinierung oder den Meinungsaustausch zwischen den Organen über die von ihren Mitgliedern erwarteten ethischen Normen ermöglichen. Diese Lücke und das Fehlen gemeinsamer ethischer Mindestnormen für die Mitglieder sollen mit der vorliegenden Initiative geschlossen werden, indem die Einrichtung eines Ethikgremiums vorgeschlagen wird, das die Mitglieder aller EU-Organe umfasst.

    Die Kommission hat diesen Vorschlag für eine Vereinbarung zwischen den Institutionen und den beiden beratenden Einrichtungen angenommen, um alle in Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Organe und Einrichtungen abzudecken. Der Vorschlag wird dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Die Europäische Investitionsbank kann auf Antrag ebenfalls Vertragspartei dieser Vereinbarung werden, nachdem sie in Kraft getreten ist.

    Die vorgeschlagene Vereinbarung sieht auch Regelungen vor, die es den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, die nicht zu den teilnehmenden Organen gehören, ermöglichen, freiwillig die gesamten derzeitigen und künftigen von dem Gremium erarbeiteten gemeinsamen Normen auf die Vorschriften anzuwenden, die für Personen gelten, die keine Bediensteten sind und die eine ähnliche Funktion ausüben wie die, die unter diese Vereinbarung fallen. In diesem Fall nimmt die betreffende Einrichtung, das betreffende Amt oder die betreffende Agentur an einem Meinungsaustausch mit dem Ethikgremium über ihre jeweiligen internen Vorschriften teil. Der Meinungsaustausch findet statt, wenn neue Normen entwickelt oder bestehende Normen aktualisiert werden.

    2.Ein interinstitutioneller Ansatz für Ethik und Integrität

    Es gehört zur institutionellen Autonomie eines jeden Organs, einem Grundsatz des EU-Rechts, die für seine Mitglieder geltenden internen Vorschriften selbst zu erlassen. Es liegt jedoch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und aller Organe, dass jeder von ihnen über einen soliden ethischen Rahmen für seine Mitglieder verfügt. Der Ruf der EU insgesamt hängt vom Ansehen aller Organe und vom ethischen Verhalten aller ihrer Mitglieder ab.

    In den politischen Leitlinien der Präsidentin der Kommission wurde die Einrichtung eines solchen interinstitutionellen Ethikgremiums befürwortet, und die Kommission arbeitet seither gemeinsam mit anderen EU-Organen auf dieses Ziel hin.

    In seiner Entschließung vom 16. September 2021 betonte das Europäische Parlament, dass „ein einziges unabhängiges Ethikgremium der EU die kohärente und vollständige Umsetzung der Ethikstandards in allen Organen der EU besser sicherstellen könnte, damit öffentliche Entscheidungen im Hinblick auf das Gemeinwohl und das Vertrauen der Bürger in die EU-Organe getroffen werden.“

    Wie oben erläutert, besteht eine der Empfehlungen des Sonderberichts 5 des Rechnungshofs über die Ethikrahmen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gerade darin, dass die geprüften Organe weitere Anstrengungen unternehmen sollten, um bewährte Verfahren in ethischen Fragen auszutauschen.

    Es ist in der Tat nicht nur wichtig, dass jedes europäische Organ klare Regeln für Ethik und Transparenz festlegt und anwendet. Darüber hinaus muss unbedingt sichergestellt werden, dass alle Organe

    oklare, transparente und gleichermaßen hohe Integritäts- und Unabhängigkeitsstandards anwenden, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Unterschiede, und

    oüber vergleichbare wirksame Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen verfügen.

    Die Einrichtung eines interinstitutionellen Ethikgremiums kann genau dazu dienen, dies unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Autonomie jedes Organs zu erreichen. Sie wird es den teilnehmenden Einrichtungen ermöglichen, von ihren gegenseitigen Erfahrungen zu profitieren, voneinander zu lernen und gemeinsame ethische Mindestnormen festzulegen.

    Eine wesentliche Verbesserung würde sich aus gemeinsamen Mindestnormen, einer gemeinsamen Kultur für die Mitglieder aller Organe, einem besseren Verständnis des Ethikrahmens in der Öffentlichkeit und mehr Klarheit darüber ergeben, was akzeptabel ist und was nicht, für alle innerhalb und außerhalb der Organe sowie darüber, wie die Organe die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften gewährleisten.

    Diese interinstitutionelle Initiative wird zeigen, welche Bedeutung alle Organe strengen Ethiknormen sowie deren Umsetzung beimessen, und damit zur Stärkung des Vertrauens in die Organe und ihre Mitglieder beitragen.

    Mit der Einrichtung des Ethikgremiums wird erstmals ein förmlicher Mechanismus für die Koordinierung und den Meinungsaustausch zwischen den Organen und für die Festlegung gemeinsamer Normen für das ethische Verhalten ihrer Mitglieder geschaffen.

    Andere Initiativen, die zur Schaffung offener, transparenter und ethischer Institutionen beitragen, haben bereits gezeigt, wie wichtig ein interinstitutioneller Ansatz ist.

    Was das Personal der EU-Organe betrifft, so haben sich die bestehenden Strukturen und Mechanismen als erfolgreich erwiesen, um einen gemeinsamen interinstitutionellen Ansatz zu erreichen, wann immer das thematisch erforderlich ist. Zunächst unterliegen die Bediensteten aller Organe den gemeinsamen und detaillierten Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die vom Parlament und vom Rat auf der Grundlage von Artikel 336 AEUV angenommen wurden. Dies gewährleistet die Anwendung identischer Normen und Vorschriften für den gesamten öffentlichen Dienst der EU. Jedes Organ hat interne Vorschriften zur Umsetzung dieses Statuts erlassen, auch im Bereich der Ethik. Um Transparenz zu gewährleisten und eine einheitliche Anwendung des Statuts zu fördern, werden die Durchführungsbestimmungen zum Statut in einem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union zusammengestellt und sind Gegenstand eines alle drei Jahre von der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Berichts (Artikel 110 des Statuts) über die von den einzelnen Organen erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut. Aus dem jüngsten Bericht geht 6 hervor, dass im Berichtszeitraum bei einer erheblichen Zahl von Themen, die Gegenstand von Durchführungsbestimmungen waren, eine weitere Annäherung zwischen den Organen zu verzeichnen war, unter anderem in den Bereichen Ethik und Integrität.

    Um diese bewährten Mechanismen zur Koordinierung der Personalvorschriften bestmöglich zu nutzen, fordert die Kommission alle unter das Statut fallenden Organe auf, vorrangig zu prüfen, welche Möglichkeiten für den Austausch bewährter Verfahren, gewonnener Erkenntnisse und erforderlichenfalls für eine weitere Angleichung der Personalvorschriften bestehen. Diese Arbeit kann auf Ebene des Kollegiums der Verwaltungsleiter durchgeführt werden. Bedienstete fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung, da es bereits interinstitutionelle Koordinierungsmechanismen für ethische Fragen der Bediensteten gibt. Im Rahmen des Statuts und über das Kollegium der Verwaltungsleiter sollten sich die Vertragsparteien dieser Vereinbarung verpflichten, sich im Hinblick auf Generaldirektoren und gleichgestellte Personen um ein Niveau zu bemühen, das den vom Gremium festgelegten Normen gleichwertig ist.  Im Rahmen des interinstitutionellen Dialogs sollte auch eine mögliche Angleichung der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Treffen ihrer höheren Führungskräfte mit Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen zu Fragen der Beschlussfassung und der Umsetzung politischer Maßnahmen in der Union im Rahmen des Dialogs mit Interessenträgern geprüft werden. Die Kommission ist bereit, ihre Erfahrungen auszutauschen und sich dabei auf die fast zehnjährige Umsetzung ihres internen Beschlusses zu diesem Thema 7 zu stützen.

    Die im Jahr 2021 zwischen der Kommission, dem Parlament und erstmals dem Rat geschlossene Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register stützt sich auf die positiven Erfahrungen mit einer früheren Vereinbarung, die 2014 geschlossen wurde, und zeigt, wie wichtig ein interinstitutioneller Ansatz in dieser Hinsicht ist. In dieser Vereinbarung werden Grundsätze und Regeln für ein koordiniertes Vorgehen bei der transparenten und ethischen Interessenvertretung sowie für transparente und ethische Interaktionen zwischen den drei genannten EU-Organen und Interessenvertretern auf EU-Ebene festgelegt.

    Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist ein weiteres Beispiel für die Bedeutung des interinstitutionellen Ansatzes für die Umsetzung der Ethik- und Integritätsregeln. 8 Mit der Vereinbarung wird sichergestellt, dass die Untersuchungen in allen Organen der Union unter gleichwertigen Bedingungen durchgeführt werden.

    3.Ein interinstitutionelles Ethikgremium

    3.1. Zusammensetzung

    Aufgabe des Gremiums ist es, gemeinsame ethische Mindestnormen für das Verhalten der Mitglieder der in Artikel 13 EUV genannten Organe und beratenden Einrichtungen und, falls sie um Teilnahme ersucht, der Europäischen Investitionsbank zu entwickeln.

    Das Ethikgremium setzt sich aus je einem Mitglied jedes teilnehmenden Organs zusammen, das in der Vereinbarung als „Vertragspartei“ bezeichnet wird. Um einen reibungslosen und kontinuierlichen Betrieb des Gremiums zu gewährleisten, benennt jede Vertragspartei ein ordentliches Mitglied und einen Stellvertreter.

    Der Vertreter einer Vertragspartei hat grundsätzlich die Funktion eines Vizepräsidenten inne. Es ist jedoch notwendig, die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Rolle der einzelnen Organe zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sieht die vorgeschlagene Vereinbarung vor, dass jeder Vertragspartei Flexibilität eingeräumt wird, einen anderen Vertreter als einen Vizepräsidenten zu ernennen, wenn es innerhalb der Vertragspartei keine solche Funktion gibt oder eine solche Wahl unangemessen wäre.

    Der Vorsitz des Gremiums wird jährlich im Einklang mit der in Artikel 13 EUV festgelegten Reihenfolge wechseln. Wird die Europäische Investitionsbank vollwertige Vertragspartei, so führt sie nach der in Artikel 13 EUV festgelegten Reihenfolge den jährlichen Vorsitz.

    Die Arbeit des Gremiums wird von fünf unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die als Beobachter fungieren und nach einem von der Kommission festzulegenden Verfahren unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz, ihrer Erfahrung in hochrangigen Funktionen, ihrer Unabhängigkeit und ihrer fachlichen Eignung ernannt werden. Sie nehmen an jeder Sitzung des Gremiums teil und beraten zu allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat des Gremiums. Sie geben ferner eine Stellungnahme für einen Meinungsaustausch des Gremiums über die Angleichung der internen Vorschriften der Vertragspartei an die Normen ab. 

    Bei der Ernennung der unabhängigen Sachverständigen bemühen sich die Parteien um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

    Die Mitglieder des Gremiums werden von einem Sekretariat unterstützt, bei dem es sich um eine gemeinsame operative Struktur handelt, die offiziell in der Kommission angesiedelt ist. Es setzt sich zusammen aus den Referatsleitern oder gleichwertigen Leitern, die für die Ethik der Mitglieder jedes teilnehmenden Organs zuständig sind, sowie aus deren jeweiligem Personal, das zu diesem Zweck benannt wird. Die Person, die diese Funktion bei der Kommission innehat, fungiert als Koordinator für das Sekretariat, es sei denn, die Kommission benennt im Einvernehmen mit den Vertragsparteien eine andere Person.

    3.2.Aufgaben

    Das Gremium wird drei Hauptaufgaben haben:

    ·gemeinsame Mindestnormen zu entwickeln, die für alle Vertragsparteien und ihre Mitglieder gelten, und erforderlichenfalls deren Überprüfung einzuleiten;

    ·einen Gedankenaustausch auf der Grundlage der von einer Vertragspartei vorgenommenen Bewertung der Angleichung ihrer internen Vorschriften an die oben genannten Normen zu führen;

    ·die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit dem Verhalten ihrer Mitglieder sowie den Austausch mit anderen öffentlichen Stellen oder internationalen Organisationen, deren Tätigkeiten für Ethik- und Integritätsregeln oder -standards relevant sind, zu fördern.

    Die Annahme ethischer Regeln und Verfahren und ihre Anwendung auf Einzelfälle obliegt den einzelnen Organen und zwar unter uneingeschränkter Achtung ihrer Autonomie und Unabhängigkeit.

    Die Organe, Ämter und Agenturen der Union, die nicht zu den teilnehmenden Organen gehören, können freiwillig alle von dem Gremium ausgearbeiteten derzeitigen und künftigen gemeinsamen Mindestnormen auf die Vorschriften anwenden, die für Personen gelten, die keine Bediensteten sind und die eine ähnliche Funktion ausüben wie diejenigen, die unter diese Vereinbarung fallen. In diesem Fall nehmen sie an einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedern des Ethikgremiums über ihre internen Vorschriften in Bereichen teil, in denen Normen entwickelt wurden. Sie werden für diesen besonderen Meinungsaustausch einen Vertreter benennen. Der gleiche Meinungsaustausch findet statt, wenn neue Normen entwickelt oder bestehende Normen aktualisiert werden.

    3.3. Bereiche für die Normung

    Das Gremium wird gemeinsame Mindestnormen für eine bestimmte Anzahl von Bereichen entwickeln, die der Bedeutung dieser Bereiche für die Unabhängigkeit und Integrität der Mitglieder und der Institutionen, denen sie angehören, gebührend Rechnung tragen. Die Normen sollten auch Maßnahmen zur Förderung (Sensibilisierung) und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in den einzelnen Einrichtungen umfassen. Jede Partei kann dem Gremium, das einvernehmlich entscheidet, jederzeit vorschlagen, in anderen Bereichen gemeinsame Mindestnormen zu entwickeln. Die Normen müssen allen Vertragsparteien gemeinsam sein und sollten daher so gestaltet werden, dass ihre unterschiedlichen institutionellen Rahmenbedingungen oder Aufgaben gebührend berücksichtigt werden.

    Normen sollten allen Vertragsparteien gemeinsam sein und den Risiken Rechnung tragen, denen sie – und ihre Mitglieder – ausgesetzt sind. Die von dem Gremium erarbeiteten Normen stellen unter keinen Umständen einen Grund für eine Absenkung der Normen dar, die von einer Partei in derselben Angelegenheit möglicherweise bereits angewandt werden.

    Die Normen beziehen sich auf folgende Bereiche:

    -Normen für anzugebende Zinseinkünfte und Vermögenswerte: bestimmte Zinseinkünfte und Vermögenswerte der Mitglieder können zu einem Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds führen oder auf andere Weise für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sein. Gemeinsame Normen würden allen Vertragsparteien dabei helfen, über die Kategorien von Zinsen und Vermögenswerten nachzudenken, die potenziell ein Risiko für die Unabhängigkeit und Integrität der Mitglieder darstellen können. Gemeinsame Normen sollten sich auch mit den geeigneten Regeln und Verfahren in allen Organen befassen, die zur Prüfung dieser Erklärungen angewandt werden sollten.

    -Normen für Nebentätigkeiten/externe Tätigkeiten der Mitglieder: Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Ausübung solcher Tätigkeiten, wenn dies geschieht, die Verfügbarkeit der Mitglieder für die Wahrnehmung ihrer institutionellen Aufgaben nicht beeinträchtigt und damit nicht unvereinbar ist. Solche Tätigkeiten sollten die Unabhängigkeit der Mitglieder nicht beeinträchtigen und damit öffentliche Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung, der sie angehören, aufkommen lassen. Die Normen sollten den Risiken Rechnung tragen, die durch bestimmte Tätigkeiten entstehen, die zu Interessenkonflikten führen oder, insbesondere wenn sie vergütet werden, zu einem Konflikt zwischen der notwendigen Unabhängigkeit als Mitglied und der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit diesen externen Tätigkeiten führen können.

    -Normen für die Annahme von Geschenken, Bewirtung und Reisen, die von Dritten angeboten werden: Die Mitglieder sind nicht mit öffentlichen Ämtern oder öffentlichen Mandaten betraut, um aus diesen Funktionen persönlichen Nutzen zu ziehen. Wenn sie über den symbolischen Höflichkeitswert hinausgehen oder nicht angemeldet werden, birgt die Annahme von Geschenken in jeglicher Form oder Gastfreundschaft aus externen Quellen die Gefahr von Interessenkonflikten und des Verdachts auf Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess. Normen werden dazu beitragen, diesen Risiken wirksam zu begegnen.

    -Normen für die Annahme von Auszeichnungen/Orden/Preisen/Ehrengaben während der Amtszeit: Was Geschenke und Gastfreundschaft betrifft, so kann die Annahme von Auszeichnungen/Orden/Preisen/Ehrengaben durch Mitglieder von außerhalb der Einrichtung aufgrund der Nähe zur Quelle die Gefahr eines Interessenkonflikts und eines Mangels an Unabhängigkeit mit sich bringen. Normen werden dazu beitragen, die Bewertung des Grundes für die Ehrengabe oder die Verleihung eines Ordens und die möglichen Folgen für die Unabhängigkeit des Mitglieds aufeinander abzustimmen.

    -Normen für Konditionalitäts- und Transparenzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Treffen mit Interessenträgern und deren Veröffentlichung: Ein kontinuierlicher Dialog mit Interessenträgern und Interessenvertretern ist Teil des demokratischen Systems der EU und kann wertvolle Beiträge zur Initiierung und Umsetzung von Rechtsvorschriften oder politischen Maßnahmen liefern, die den Besonderheiten des betreffenden Bereichs in vollem Umfang Rechnung tragen. Die transparente Gestaltung eines solchen Dialogs ist jedoch unerlässlich, um das Risiko für das Organ oder seine Mitglieder zu vermeiden, dass er – auch unbeabsichtigt – zugunsten einer bestimmten Interessengruppe ausgeübt werden könnte, was sich nachteilig auf das Vertrauen der Öffentlichkeit und das allgemeine Interesse der Europäischen Union auswirken könnte. Es gibt bestimmte gemeinsame Normen in Bezug auf Treffen mit Interessenvertretern und die Veröffentlichung von Informationen darüber infolge der interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission, wenngleich die internen Vorschriften und Verfahren zwischen den drei Organen unterschiedlich sind, sodass auch gemeinsame Normen notwendig erscheinen. Konditionalitäts- und Transparenzmaßnahmen gelten für andere Bereiche als Treffen und die Veröffentlichung von Informationen darüber, wie z. B. den Zugang zu den Räumlichkeiten der Organe, soweit dies für eine transparente und ethische Interessenvertretung als notwendig erachtet wird. Auch für diese anderen Bereiche sollten gemeinsame Mindestnormen entwickelt werden.

    -Normen für den Umgang mit Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder nach dem Mandat und deren Transparenz: Tätigkeiten nach Ablauf des Mandats bergen die Gefahr, dass Mitglieder sensible Informationen zum Nutzen eines neuen Arbeitgebers, eines neuen Kunden oder Berufs verwenden, dass sie Kontakte oder Beziehungen, die unter der erstgenannten Position hergestellt wurden, in unzulässiger Weise nutzen, um künftige Entscheidungen der Organe zu beeinflussen, oder dass sie Zweifel an Entscheidungen von Amtsträgern während ihrer Amtszeit aufkommen lassen. Gemeinsame Normen könnten die Bedingungen für die Genehmigung solcher Tätigkeiten, deren Transparenz und bestimmte damit verbundene Beschränkungen regeln.

    -Normen für die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens, auch in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung und die Gewährleistung von Folgemaßnahmen bei Verstößen: Normen für das Verhalten der Mitglieder sind von wesentlicher Bedeutung, reichen aber allein nicht aus: Sie müssen durch konkrete und effiziente Umsetzungs- und Überwachungsmechanismen sowie durch Mechanismen zur Stärkung einer gemeinsamen Ethik- und Integritätskultur ergänzt werden, insbesondere durch Information und Sensibilisierung. Gemeinsame Normen können sich auf die internen Beratungsfunktionen beziehen, die die zuständigen Behörden bei der Beurteilung einer bestimmten Angelegenheit unterstützen, oder auf die Mitglieder selbst, insbesondere auf die Zusammensetzung der internen Ethikgremien und ihre Aufgaben. Sie betreffen auch die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und zur Gewährleistung von Folgemaßnahmen bei Verstößen. Normen können sich auch auf Mechanismen beziehen, mit denen der Verdacht auf einen Verstoß eines Mitglieds gegen interne Vorschriften in einem von den Normen abgedeckten Bereich dem OLAF und dem betreffenden Organ gemeldet werden kann, einschließlich Folgemaßnahmen zu der Meldung und dem Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien.

    -Normen für die Veröffentlichung der unter den vorstehenden Punkten gesammelten Informationen. Transparenz ist ein Kernelement einer demokratischen Union, die das Vertrauen und die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger genießt. Das Gremium sollte Transparenzstandards in den oben genannten Bereichen unter uneingeschränkter Einhaltung der EU-Datenschutzvorschriften 9 entwickeln, z. B. in Bezug auf die Offenlegung individueller Interessen, durch spezifische Erklärungen, um Zweifel an der Unabhängigkeit der Mitglieder und der Organe, denen sie angehören, zu vermeiden. Transparenz bedeutet auch, dass alle von dem Gremium entwickelten Normen und alle in den einzelnen Organen geltenden Vorschriften in allen von den Normen abgedeckten Bereichen veröffentlicht werden, insbesondere über die Website des Gremiums.

    3.4.Das Gremium in der interinstitutionellen Architektur

    Die politischen Leitlinien der Kommission unterstützen die Schaffung eines „unabhängigen Ethikgremiums, das allen Organen gemeinsam ist“, da alle Organe eine wichtige Rolle bei der Förderung des Vertrauens in die EU spielen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine Vereinbarung zwischen allen Organen auf der Grundlage ihrer institutionellen Autonomie der geeignete administrative Ansatz ist, da sie die Beteiligung aller EU-Organe ermöglicht.

    Bei der Einrichtung des Gremiums werden die Autonomie und Unabhängigkeit der einzelnen Organe sowie das institutionelle Gleichgewicht und die unterschiedlichen Bestimmungen der Verträge für die Mitglieder der verschiedenen Organe geachtet. Die Verträge, insbesondere Artikel 13 Absatz 2 EUV, sehen ein System der gegenseitigen Kontrolle auf EU-Ebene vor: Ein solches Gleichgewicht kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen den EU-Organen aufgehoben oder geändert werden.

    Die Zuständigkeiten des Gremiums berühren nicht das Vorrecht jedes Organs, interne Vorschriften zu erlassen und Beschlüsse in Bezug auf seine Mitglieder zu fassen. Die Anwendung der internen Vorschriften fällt in erster Linie in die Zuständigkeit jedes Organs, das im Rahmen des durch die Verträge geschaffenen Systems des institutionellen Gleichgewichts und seiner gegenseitigen Kontrolle ausgeübt wird.

    Die vom Gremium entwickelten Normen werden jedoch einen gemeinsamen Mindeststandard für eine weitere Angleichung der für die Mitglieder aller teilnehmenden Organe geltenden Ethikrahmen bilden, allerdings ohne die Annahme einheitlicher ethischer Regeln vorzuschreiben, die allen gemeinsam sind.

    Das Gremium wird weder in die Untersuchungsfunktionen noch in die Befugnisse der nachfolgend genannten Stellen eingreifen oder diese in irgendeiner Weise einschränken:

    ·des Europäisches Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), das über umfangreiche Befugnisse und Fachkenntnisse bei der Untersuchung schwerwiegender Verstöße gegen die beruflichen Pflichten der Mitglieder verfügt. Alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten das Mandat des OLAF in vollem Umfang anerkennen und unterstützen;

    ·der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union untersuchen kann, auch wenn sie von Mitgliedern der Organe begangen werden, und die sich auf die in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vorgesehenen Befugnisse und Maßnahmen stützen kann;

    ·der nationalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, die jede Straftat eines Mitglieds untersuchen können und die sich auf die Befugnisse und Maßnahmen der nationalen Strafverfahren stützen können; dazu gehört auch die Verfolgung von Straftaten wie Betrug und Korruption, für die die Kommission am 3. Mai ein Maßnahmenpaket zur Korruptionsbekämpfung vorgelegt hat, wie von Präsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2022 angekündigt. Dieses Paket umfasst einen Vorschlag zur Aktualisierung und Harmonisierung der EU-Vorschriften über Definitionen der und Sanktionen für Korruptionsdelikte, um ein hohes Niveau der Korruptionsbekämpfung zu gewährleisten, und gilt uneingeschränkt für die Mitglieder aller EU-Organe sowie für Bedienstete der EU;

    ·des Europäischen Bürgerbeauftragten, der Untersuchungen wegen Verdachts auf Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe einleiten und Zugang zu Informationen und Dokumenten der Organe verlangen kann.

    Im Einklang mit den Verträgen werden die teilnehmenden Organe bei der Durchführung dieser Vereinbarung loyal zusammenarbeiten.

    4.Schlussfolgerung

    Die europäischen Organe müssen sich bei ihren jeweiligen Aufgaben auf das nicht zu beanstandende Verhalten ihrer Mitglieder verlassen. Zwar sind die Diskussionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Ethikgremiums nicht neu, doch gibt es eine neue Dynamik und eine starke Entschlossenheit, dies unter Wahrung der Besonderheiten und der Unabhängigkeit aller verschiedenen EU-Organe zu tun. Die Einrichtung des Gremiums wird den bestehenden Ethikrahmen ergänzen und dazu beitragen, das Vertrauen in die EU-Organe und die Menschen, die ihnen dienen, zu festigen und zu stärken. Die Einrichtung dieses Gremiums ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass die Organe der Europäischen Union die höchsten Anforderungen an Unabhängigkeit und Integrität erfüllen und anwenden.

    Die Kommission schlägt daher eine Vereinbarung zwischen allen in Artikel 13 EUV genannten Organen und beratenden Einrichtungen der EU vor, die dieser Mitteilung beigefügt ist. Im Geiste der loyalen Zusammenarbeit sollten sich die betroffenen Organe bemühen, so bald wie möglich eine Einigung über den beigefügten Textentwurf zu erzielen, und zwar rechtzeitig, damit das interinstitutionelle Ethikgremium vor den nächsten Europawahlen eingesetzt werden kann. Die Europäische Investitionsbank kann auf Antrag ebenfalls Vertragspartei dieser Vereinbarung werden, nachdem sie in Kraft getreten ist. Die Organe, Ämter und Agenturen der Union, die nicht Vertragsparteien sind, können beschließen, alle derzeitigen oder künftigen gemeinsamen Normen, die vom Ethikgremium entwickelt werden, freiwillig auf die Vorschriften anzuwenden, die für Personen gelten, die keine Bediensteten sind und die eine ähnliche Funktion ausüben wie diejenigen, die unter diese Vereinbarung fallen. In diesem Fall nehmen sie an einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedern des Ethikgremiums über ihre jeweiligen internen Vorschriften in Bereichen teil, in denen Normen entwickelt wurden. Der gleiche Meinungsaustausch findet statt, wenn neue Normen entwickelt oder bestehende Normen aktualisiert werden.

    Dieser Vorschlag ist Teil des umfassenderen Maßnahmenpakets der Kommission zur Förderung der Integrität und zur Verteidigung des demokratischen Systems der Union.

    Wie in der Rede zur Lage der Union 2022 angekündigt, hat die Kommission am 3. Mai ein Maßnahmenpaket zur Korruptionsbekämpfung vorgelegt. Das Paket umfasst einen Vorschlag für eine Richtlinie mit neuen und verschärften Vorschriften zur Kriminalisierung von Korruptionsdelikten und zur EU-weiten Harmonisierung der Strafen sowie einen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der von der Kommission unterstützt wird, um eine spezielle Sanktionsregelung im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) einzuführen, um weltweit gegen schwere Korruptionsfälle vorzugehen. Diese neuen Maßnahmen konzentrieren sich stark auf die Prävention und die Schaffung einer Kultur der Integrität, in der Korruption nicht toleriert wird; gleichzeitig stärken sie die bestehenden Durchsetzungsinstrumente wie die Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern aus dem Jahr 2019 und wirken im Einklang mit ihnen.

    Eine weitere damit zusammenhängende Initiative, die in der Rede zur Lage der Union 2022 angekündigt wurde, ist das Paket zur Verteidigung der Demokratie.

    Diese Initiativen werden zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag den institutionellen Rahmen der Union weiter stärken, ein noch höheres Maß an Transparenz und Integrität gewährleisten und damit das Vertrauen der EU-Bürgerinnen und -Bürger in ihr demokratisches System stärken.

    (1)

      Strengere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

    (2)

     Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1),  EUR-Lex - 32021Q0611(01) - DE - EUR-Lex (europa.eu) .

    (3)

      Sonderbericht Nr. 13/2019: Die Ethikrahmen der geprüften EU-Organe: Es besteht Verbesserungsbedarf (europa.eu)

    (4)

    Die Rechte und Pflichten der Bediensteten sind in den Artikeln 11 bis 26a festgelegt; Mit Artikel 10 wird ein interinstitutioneller Statutsbeirat eingesetzt, und Artikel 110 verpflichtet die Organe, den interinstitutionellen Statutsbeirat zu konsultieren, wenn sie allgemeine Durchführungsbestimmungen erlassen; darüber hinaus sind die Organe verpflichtet, sich regelmäßig über die Anwendung des Statuts zu auszutauschen, und es wird ein Verzeichnis der Vorschriften aller Organe zur Durchführung des EU-Beamtenstatuts eingerichtet.

    (5)

      Sonderbericht Nr. 13/2019: Die Ethikrahmen der geprüften EU-Organe: Es besteht Verbesserungsbedarf (europa.eu)

    (6)

    Bericht der Kommission vom 28. Mai 2021 an das Europäische Parlament und den Rat über die von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut (COM(2021) 258 final) . 

    (7)

     Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen ( ABl. L 343/19 vom 28. November 2014 ).

    (8)

    In der Vereinbarung wird darauf hingewiesen, dass das OLAF (gemäß dem Beschluss 1999/352 der Kommission) schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit untersuchen kann, die eine disziplinarrechtlich oder gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder, Führungskräfte oder Mitarbeiter, die nicht dem Statut unterliegen, darstellen können.

    (9)

     Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    Top

    Brüssel, den 8.6.2023

    COM(2023) 311 final

    ANHANG

    der

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOF, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN







    Vorschlag für eine Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen


    ANHANG

    Vorschlag für eine

    Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für die Mitglieder der in Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Organe und beratenden Einrichtungen

    BEGRÜNDUNG

    Nach Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verfügt die Union „über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen“.

    Die europäischen Organe müssen sich bei ihren jeweiligen Aufgaben auf ein nicht zu beanstandendes Verhalten ihrer Mitglieder verlassen. Die Mitglieder müssen sich an die in den EU-Verträgen festgelegten ethischen Grundsätze und Verpflichtungen für die einzelnen Mitglieder der Organe sowie an die von den einzelnen Organen abgeleiteten Regeln halten.

    Damit die EU-Bürgerinnen und -Bürger Vertrauen in ihre demokratischen Vertreter in den europäischen Organen und in die Arbeitsweise der Organe haben, müssen die Mitglieder der Organe höchsten Anforderungen in Bezug auf Unabhängigkeit und Integrität genügen.

    In den Verträgen wurden die Pflichten der Mitglieder der meisten Organe festgelegt und ihnen wurde die Verantwortung zugewiesen, das ordnungsgemäße Verhalten der Mitglieder der Organe in Bezug auf deren Unabhängigkeit und Integrität zu gewährleisten. Das durch die Verträge geschaffene institutionelle Gleichgewicht gewährleistet die gegenseitige Kontrolle zwischen den Organen. In den Verträgen sind insbesondere Verfahren festgelegt, die es ermöglichen, auf Fehlverhalten einzelner Mitglieder der Organe zu reagieren. Die meisten Organe haben sich dafür entschieden, diesen Rahmen und die entsprechenden individuellen Verpflichtungen genauer umzusetzen, entweder in ihrer Geschäftsordnung oder in Verhaltenskodizes für ihre Mitglieder. Die einschlägigen Bestimmungen sind:

    Das Europäische Parlament

    In den Verträgen sind weder ausdrückliche ethische Verpflichtungen für Mitglieder des Europäischen Parlaments noch ausdrückliche Regeln oder Verfahren für den Fall eines ethischen Fehlverhaltens eines Mitglieds auf EU-Ebene festgelegt. Das Parlament hat in einem Verhaltenskodex, der seiner Geschäftsordnung beigefügt ist, Vorschriften für die Mitglieder des Europäischen Parlaments festgelegt. Artikel 8 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments über das Verfahren bei möglichen Verstößen gegen den Verhaltenskodex besagt:

    1. Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen haben könnte, verweist der Präsident die Angelegenheit, wenn es sich nicht um einen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Fall handelt, an den Beratenden Ausschuss.

    2. Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung für einen möglichen Beschluss ab.

    Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Verhaltenskodex durch ein ständiges Mitglied oder ein Reservemitglied des Beratenden Ausschusses nimmt das betroffene Mitglied oder Reservemitglied nicht an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu dem behaupteten Verstoß teil.

    3. Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung — und nachdem er das betroffene Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, fasst er einen begründeten Beschluss über eine Sanktion. Der Präsident teilt dem Mitglied den begründeten Beschluss mit.

    Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 176 Absätze 4 bis 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.

    4. Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.“

    Artikel 176 Absätze 4 bis 6 seiner Geschäftsordnung – Sanktionen

    4. Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:

    a) Rüge;

    b) Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen;

    c) unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;

    d) Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;

    e) bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.

    5. Die in Absatz 4 Buchstaben b bis e festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 175 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.

    6. Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung eines oder mehrerer durch das Mitglied ausgeübter Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.“

    Der Europäische Rat

    Prüfung von Artikel 15 Absatz 5 EUV

    „Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.“

    Ein Verhaltenskodex für den Präsidenten des Europäischen Rates enthält weitere Regeln für das erwartete Verhalten.

    Der Rat

    Der Rat der Europäischen Union besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben (Artikel 16 Absatz 2 EUV). Die auf Artikel 240 Absatz 3 AEUV gestützte Geschäftsordnung des Rates enthält keine spezifischen ethischen Verpflichtungen für einzelne Minister, die die Mitgliedstaaten im Rat vertreten. Sie stützen sich in diesem Zusammenhang auf die Verantwortung und die internen Beschlüsse jedes Mitgliedstaats, um sicherzustellen, dass seine Stimmen und Standpunkte im Rat durch den benannten Minister korrekt vertreten werden und dass die benannte Einzelperson zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Rates beiträgt und dieses achtet.

    Die Europäische Kommission

    Artikel 245 AEUV

    „Die Mitglieder der Kommission haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Die Mitgliedstaaten achten ihre Unabhängigkeit und versuchen nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. 

    Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 247 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.“

    In einem Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission werden die für die Mitglieder geltenden Verpflichtungen festgelegt und präzisiert (ABl. C 65 vom 21.2.2018, S. 7).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union

    Artikel 6 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Protokoll Nr. 3)

    „Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. Ist der Betroffene ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts.

    Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.

    Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.“

    In einem Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union werden die Verpflichtungen näher erläutert (ABl. C 397 vom 30.9.2021, S. 1).

    Der Rechnungshof der Europäischen Union

    Artikel 286 Absätze 5 und 6 AEUV

    5. Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 6.

    6. Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.“

    In einem Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes werden die Verpflichtungen ausführlicher dargelegt (ABl. L 128 vom 2.5.2022, S. 102).

    Die Europäische Zentralbank

    Artikel 11 Absatz 4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (Protokoll Nr. 4) betreffend die Mitglieder des Direktoriums

    „Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.“

    Ein Verhaltenskodex für hochrangige EZB-Beamte enthält die ethischen Verpflichtungen, die für die Mitglieder des EZB-Rates und die Mitglieder des Aufsichtsgremiums bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder eines hochrangigen EZB-Gremiums sowie für die Mitglieder des Direktoriums gelten (ABl. C 478 vom 16.12.2022, S. 3).

    Der Ausschuss der Regionen

    Artikel 300 Absatz 4 AEUV

    „Die Mitglieder … des Ausschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.“

    Mit dem Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Ausschusses der Regionen (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 17-23) wird diese Bestimmung weiter umgesetzt.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss

    Artikel 300 Absatz 4 AEUV

    „Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses … sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.“

    Mit der Geschäftsordnung und dem Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 149 vom 31.5.2022, S. 1) wird diese Bestimmung weiter umgesetzt.

    Mit den Verträgen wurde somit ein differenzierter Rahmen in Bezug auf die individuellen Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und das Verfahren bei Fehlverhalten geschaffen. Die meisten Organe haben sich dafür entschieden, diesen Rahmen und die entsprechenden individuellen Verpflichtungen genauer umzusetzen. Diese Organe haben interne Vorschriften entweder in ihrer Geschäftsordnung oder in Verhaltenskodizes für ihre Mitglieder erlassen und ihrem jeweiligen Präsidenten in der Regel eine besondere Zuständigkeit für die Anwendung dieser Vorschriften übertragen. In der Regel haben sie auch ein internes Beratungsgremium eingerichtet, das die Organe bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf alle oder einige dieser individuellen Verpflichtungen ihrer Mitglieder unterstützt. Gegenwärtig gibt es weder einen Mechanismus noch ein Forum, um diese internen Maßnahmen zwischen den Organen zu erörtern oder zu koordinieren, selbst in Bereichen, in denen es große Ähnlichkeiten zwischen den Organen und ihren Mitgliedern gibt. Es gibt auch keinen einzigen Ort, an dem die für die Mitglieder aller Organe geltenden Ethikregeln und -maßnahmen öffentlich zugänglich sind.

    In den politischen Leitlinien der Präsidentin der Kommission vom 16. Juli 2019 wurde die Schaffung eines „unabhängigen, allen EU-Organen gemeinsamen Ethikgremiums“ befürwortet, das das Vertrauen in die EU-Organe in Bezug auf „Ethik, Transparenz und Integrität“ gewährleisten soll.

    Das Europäische Parlament arbeitete zwischen 2019 und 2021 an einem Initiativbericht über die Stärkung von Transparenz und Integrität in den EU-Organen durch die Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums der EU. Seine Entschließung wurde am 16. September 2021 angenommen. Die Kommission übermittelte dem Parlament am 18. Februar 2022 eine förmliche Antwort. Am 16. Februar 2023 wurde eine Entschließung angenommen, in der die Einrichtung des Ethikgremiums gefordert wird.

    Ein allen Organen gemeinsames Ethikgremium wird es ermöglichen, gemeinsame Mindestnormen für das Verhalten der Mitglieder der Organe zu entwickeln. Damit wird es erstmals allen Organen die Möglichkeit bieten, die Frage ethischer Normen für ihre Mitglieder als Angelegenheit von gemeinsamem interinstitutionellem Interesse anzugehen. Was das Personal der EU-Organe betrifft, so wurden im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union bereits umfassende Vorschriften und Verfahren im Bereich der Ethik und der Disziplinarmaßnahmen festgelegt, die für das Personal aller Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten. Dadurch werden identische Normen und Vorschriften für den gesamten öffentlichen Dienst der EU gewährleistet, die durch Durchführungsbestimmungen, die von den einzelnen Organen erlassen werden, weiter präzisiert werden können. Um Transparenz zu gewährleisten und eine einheitliche Anwendung des Statuts zu fördern, werden die Durchführungsbestimmungen zum Statut in einem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union zusammengestellt und sind Gegenstand eines alle drei Jahre von der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Berichts (Artikel 110 des Statuts). Diese Vorschriften und Maßnahnmen werden durch etablierte Strukturen und Mechanismen ergänzt, die zu einem gemeinsamen interinstitutionellen Vorgehen führen, wann immer das thematisch erforderlich ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass im Rahmen dieser gut etablierten Strukturen und Mechanismen vorrangig geprüft werden sollte, welche Möglichkeiten für den Austausch bewährter Verfahren, gewonnener Erkenntnisse und erforderlichenfalls für eine weitere Angleichung der Vorschriften für das Personal bestehen.

    Bedienstete fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung, da es bereits interinstitutionelle Koordinierungsmechanismen für ethische Fragen der Bediensteten gibt. Im Rahmen des Statuts und über das Kollegium der Verwaltungsleiter sollten sich die Vertragsparteien dieser Vereinbarung verpflichten, sich im Hinblick auf Generaldirektoren und gleichgestellte Personen um ein Niveau zu bemühen, das den vom Gremium festgelegten Normen gleichwertig ist.

    Solche formellen interinstitutionellen Mechanismen und gemeinsame Normen für das Personal gibt es jedoch nicht für die Mitglieder der Organe, und genau hier liegt der Mehrwert eines Ethikgremiums, das die Mitglieder aller Organe und beratenden Einrichtungen der EU umfasst.

    Die Entscheidungsbefugnisse für die Annahme und Anwendung der internen Ethikregeln der einzelnen Organe sollten bei den jeweiligen Organen verbleiben. Die Anwendung der internen Vorschriften fällt in erster Linie in die Zuständigkeit jedes Organs, das im Rahmen des durch die Verträge geschaffenen Systems des institutionellen Gleichgewichts und seiner gegenseitigen Kontrolle ausgeübt wird. Die Organe können nicht auf die Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse verzichten, die ihnen durch die Verträge übertragen werden. Sie können die Verantwortung für das Verhalten ihrer Mitglieder und ihr Recht, auf Verstöße gegen Ethikregeln durch einzelne Mitglieder zu reagieren, nicht delegieren. Aufgrund ihrer Verwaltungsautonomie können sie jedoch beschließen, ein Beratungsgremium einzurichten, das sie bei der Entwicklung gemeinsamer Mindestnormen für das ethische Verhalten einzelner Mitglieder und bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen internen ethischen Regeln und Verfahren für ihre Mitglieder unterstützt.

    Die Einrichtung dieses Gremiums wird die Ermittlungsaufgaben weder beeinträchtigen noch einschränken und sich daher nicht mit den jeweiligen Befugnissen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der nationalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und des Europäischen Bürgerbeauftragten überschneiden.

    Diese Vereinbarung lässt die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2021 über ein verbindliches Transparenz-Register zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung unberührt.

    Um die Eigenverantwortung zu gewährleisten und einen Mehrwert zu schaffen, sollte es sich bei diesem Gremium um eine gemeinsame Struktur für alle Organe und beratenden Einrichtungen handeln, die ihnen durch Beratung in bestimmten Fragen und auf eine von ihnen vereinbarte Weise Orientierung und Unterstützung bietet.

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Einrichtung eines gemeinsamen Ethikgremiums für alle Organe und beratenden Einrichtungen zu unterstützen, schlägt die Kommission diese Vereinbarung zwischen diesen Organen und beratenden Einrichtungen vor, die dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt wird. Im Geiste der loyalen Zusammenarbeit ist es wichtig, dass so bald wie möglich eine interinstitutionelle Vereinbarung erzielt wird, und zwar rechtzeitig, damit das Ethikgremium vor den nächsten Europawahlen eingesetzt werden kann. Die Europäische Investitionsbank kann auf Antrag ebenfalls Vertragspartei dieser Vereinbarung werden, nachdem sie in Kraft getreten ist. Sie wird ab dem Tag, an dem sie einen Vertreter im Ethikgremium benennt, Vertragspartei dieser Vereinbarung. Alle Normen, die vom Ethikgremium entwickelt werden könnten, bevor die Europäische Investitionsbank tatsächlich Vertragspartei wird, gelten für sie in vollem Umfang.

    Die Organe, Ämter und Agenturen der Union, die nicht zu den teilnehmenden Organen gehören, möchten möglicherweise alle derzeitigen oder künftigen gemeinsamen Normen, die vom Ethikgremium entwickelt werden, freiwillig auf die Vorschriften anwenden, die für Personen gelten, die keine Bediensteten sind und die eine ähnliche Funktion ausüben wie diejenigen, die unter diese Vereinbarung fallen. In diesem Fall nehmen sie an einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedern des Ethikgremiums über ihre jeweiligen internen Vorschriften in Bereichen teil, in denen Normen entwickelt wurden. Sie werden für diesen besonderen Meinungsaustausch einen Vertreter benennen. Der gleiche Meinungsaustausch findet statt, wenn neue Normen entwickelt oder bestehende aktualisiert werden.



    Vorschlag für eine

    Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für die Mitglieder der in Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union genannten Organe und beratenden Einrichtungen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    DER EUROPÄISCHE RAT,

    DER RAT,

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

    DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION,

    DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK,

    DER RECHNUNGSHOF,

    DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

    UND DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN —

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Zweck dieser Vereinbarung ist die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen für die Mitglieder der in Artikel 13 Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Europäische Union genannten Organe und beratenden Einrichtungen der Union (im Folgenden „Gremium“). Die Europäische Investitionsbank kann auf Antrag ebenfalls Vertragspartei dieser Vereinbarung werden, nachdem sie in Kraft getreten ist.

    (2)Die Organe, Ämter und Agenturen der Union, die nicht Vertragsparteien sind, können freiwillig alle von dem Gremium ausgearbeiteten derzeitigen und künftigen gemeinsamen Mindestnormen auf die Vorschriften anwenden, die für Personen gelten, die keine Bediensteten sind und die eine ähnliche Funktion ausüben wie diejenigen, die unter diese Vereinbarung fallen.

    (3)Die Arbeitsweise des Gremiums sollte weder die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten einer der Vertragsparteien noch deren jeweilige interne Organisationsbefugnisse oder das durch die Verträge geschaffene System der gegenseitigen Kontrolle beeinträchtigen. Das Gremium greift auch nicht in die Befugnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ein, das über umfangreiche Befugnisse und Fachkenntnisse bei der Untersuchung schwerwiegender Verstöße gegen die beruflichen Pflichten der Mitglieder verfügt. Alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten das Mandat des OLAF in vollem Umfang anerkennen und unterstützen.

    (4)Die Wirksamkeit der Union als Ganzes hängt von ihrer Legitimität ab, während ihre Legitimität wiederum vom Vertrauen ihrer Bürgerinnen und Bürger abhängt. Ethik, Integrität und Transparenz sind unerlässlich, um das Vertrauen der Unionsbürger in die politische, legislative und administrative Arbeit der Organe der Union aufrechtzuerhalten.

    (5)Die Mitglieder der Organe und beratenden Einrichtungen der Union tragen eine besondere Verantwortung dafür, die ethischen Grundsätze und Verpflichtungen, die in den Verträgen sowie in den von jedem Organ aus ihnen abgeleiteten Regeln festgelegt sind, uneingeschränkt zu achten und zu verankern.

    (6)Es ist nicht nur wichtig, dass alle Organe und beratenden Einrichtungen der Union klare und transparente Regeln festlegen und anwenden, sondern auch, dass sie über dieselben Mindestnormen für Integrität und Unabhängigkeit sowie über Mechanismen verfügen, um die Einhaltung ihrer jeweiligen ethischen Regeln sicherzustellen.

    (7)Dementsprechend sollte die Aufgabe des Gremiums darin bestehen, in einer bestimmten Anzahl von Bereichen gemeinsame Mindestnormen zu entwickeln, Meinungen über die Selbstbewertung eines Organs oder einer beratenden Einrichtung hinsichtlich der Angleichung seiner bzw. ihrer internen Vorschriften an die entwickelten Normen auszutauschen und die interinstitutionelle Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern.

    (8)Der Meinungsaustausch auf der Grundlage einer Selbstbewertung sollte auch für die Organe, Ämter und sonstigen Stellen der Union gelten, die sich freiwillig für die Anwendung aller gemeinsamen Mindestnormen entscheiden. Zu diesem Zweck sollten sie einen Vertreter für den Meinungsaustausch benennen.

    (9)Jede Vertragspartei sollte sich bemühen, bei der Ernennung ihrer ordentlichen und stellvertretenden Vertreter im Gremium für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen. Bei der Zusammensetzung des Gremiums, das aus seinen (ordentlichen und stellvertretenden) Mitgliedern, einschließlich seines Vorsitzes, sowie den unabhängigen Sachverständigen besteht, sollte ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt werden.

    (10)Nichts in dieser Vereinbarung sollte eine Vertragspartei daran hindern, ihren Mitgliedern strengere Anforderungen aufzuerlegen, insbesondere in Anbetracht eines spezifischen Risikos im Zusammenhang mit dem Mandat und den Aufgaben der Vertragspartei oder ihrer Mitglieder.

    (11)Diese Vereinbarung sollte unter keinen Umständen einen Grund für eine Absenkung der von einer Vertragspartei in den unter diese Vereinbarung fallenden Bereichen bereits angewandten Normen darstellen.

    (12)Die Organe sollten bei der Durchführung dieser Vereinbarung nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verfahren.

    (13)Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien nach Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren zu diesem Zweck unterzeichnet —

    TREFFEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    1.Mit dieser Vereinbarung wird ein interinstitutionelles Gremium für ethische Normen (im Folgenden „das Gremium“) für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, der Europäischen Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen (im Folgenden „Vertragsparteien“) eingerichtet. Außerdem werden der Rahmen und die Grundsätze für seine Funktionsweise festgelegt.

    2.Die Europäische Investitionsbank wird auf Antrag ebenfalls Vertragspartei dieser Vereinbarung, nachdem sie in Kraft getreten ist. Ihre Beteiligung an dem Gremium wird ab dem Tag wirksam, an dem sie gemäß Artikel 3 einen Vertreter in dem Gremium benennt. Alle gemeinsamen Mindestnormen, die von dem Gremium vor der tatsächlichen Beteiligung der Europäischen Investitionsbank entwickelt werden könnten, gelten für sie in vollem Umfang.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    1.Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck „Mitglieder der Vertragsparteien“

    a)die Mitglieder des Europäischen Parlaments,

    b)den Präsidenten des Europäischen Rates,

    c)die Vertreter auf Ministerebene des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat,

    d)die Mitglieder der EU-Kommission,

    e)die Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union,

    f)die Mitglieder des Rechnungshofs,

    g)die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank sowie die Mitglieder des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

    h)die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    i)die Mitglieder des Europäischen Ausschusses der Regionen.

    2.Wird die Europäische Investitionsbank Vertragspartei gemäß Artikel 1 Absatz 2, so wird die Begriffsbestimmung in Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgedehnt.

    Artikel 3

    Mitglieder des Gremiums

    1.Jede Vertragspartei wird im Gremium durch ein Mitglied vertreten. Zu diesem Zweck ernennt jede Partei einen ordentlichen Vertreter und einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit oder Verhinderung des ordentlichen Vertreters dem Gremium als Mitglied angehört. Die ordentlichen Vertreter und die Stellvertreter werden spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung ernannt. Jede Vertragspartei bemüht sich, bei der Ernennung ihrer ordentlichen Vertreter und Stellvertreter für Geschlechterparität zu sorgen.

    2.Der ordentliche Vertreter des Gremiums ist grundsätzlich auf der Ebene eines Vizepräsidenten oder einer gleichwertigen Ebene tätig.

    3.Es liegt im Ermessen jeder Vertragspartei, ihren ordentlichen Vertreter oder Stellvertreter zu ersetzen, wobei sie stets bestrebt ist, die Geschlechterparität unter den ordentlichen Vertretern und Stellvertretern zu gewährleisten. In jedem Fall endet die Amtszeit des ordentlichen Vertreters oder Stellvertreters automatisch,

    a)wenn der Vertreter aus dem Amt in dem/der von ihm vertretenen Organ oder beratenden Einrichtung der Union ausscheidet,

    b)jedenfalls fünf Jahre nach der ersten Benennung als ordentlicher Vertreter oder Stellvertreter.

    Artikel 4

    Vorsitz

    1.Jede Vertragspartei führt den Vorsitz des Gremiums im abwechselnd für einen Zeitraum von einem Jahr. Die Rotation richtet sich nach der Reihenfolge der Organe gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags. Sobald die Liste in Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags ausgeschöpft ist, wird die Rotation mit den beiden in Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags genannten beratenden Einrichtungen fortgesetzt. Sie wird dann mit der Europäischen Investitionsbank fortgesetzt, wenn sie Vertragspartei gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird.

    2.Der Vorsitz organisiert die Arbeit des Gremiums, stellt sicher, dass geeignete organisatorische und verfahrenstechnische Maßnahmen getroffen werden, und übermittelt allen Mitgliedern des Gremiums alle erforderlichen Informationen und Unterlagen.

    Artikel 5

    Unabhängige Sachverständige

    1.Das Gremium wird von fünf unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die an allen Sitzungen des Gremiums als Beobachter teilnehmen und die Mitglieder des Gremiums in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat des Gremiums beraten.

    2.Die unabhängigen Sachverständigen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz, Erfahrung, Unabhängigkeit und fachlichen Eignung ernannt. Sie verfügen über einen tadellosen beruflichen Werdegang und Erfahrung in hochrangigen Ämtern in europäischen, nationalen oder internationalen öffentlichen Organisationen. Sie werden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung nach einem von der Kommission festzulegenden Verfahren ernannt.

    3.Die unabhängigen Sachverständigen unterzeichnen eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten. Stellt die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde einen Interessenkonflikt fest, so holt sie die Stellungnahme des Gremiums ein.

    4.Bei der Ernennung der unabhängigen Sachverständigen bemühen sich die Parteien um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

    5.Die Amtszeit der unabhängigen Sachverständigen beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Scheidet ein unabhängiger Sachverständiger vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit aus, ernennen die Vertragsparteien einvernehmlich ein neues Mitglied für drei Jahre.

    6.Die unabhängigen Sachverständigen erhalten von der Kommission den Status eines Sonderberaters und sind der Kommission administrativ zugeordnet. Ihnen werden die Reise- und Aufenthaltskosten erstattet, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Sie erhalten ein Tagegelder pro Arbeitstag, das auf der Grundlage der Dienstbezüge eines Unionsbeamten der Besoldungsgruppe AD 12 berechnet wird.

    Artikel 6

    Mandat

    1.Das Gremium trägt zur Förderung einer gemeinsamen Kultur der Ethik und Transparenz zwischen den Vertragsparteien bei, insbesondere durch die Entwicklung gemeinsamer Mindestanforderungen an das Verhalten ihrer Mitglieder (im Folgenden „Normen“) und den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich.

    2.Die Aufgaben des Gremiums sind:

    a)Entwicklung von Normen für das Verhalten der Mitglieder der Vertragsparteien in den in Artikel 7 genannten Bereichen;

    b)Aktualisierung der Normen gemäß Artikel 8;

    c)Führung eines Meinungsaustauschs auf der Grundlage der von jeder Vertragspartei oder einer freiwillig beteiligten Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union vorgenommenen Bewertung der Angleichung ihrer eigenen internen Vorschriften an die Normen gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 19;

    d)Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit ihren internen Verhaltensregeln für ihre Mitglieder sowie des Austauschs mit anderen europäischen, nationalen oder internationalen Organisationen, deren Arbeit für die Festlegung der Normen von Bedeutung ist;

    e)Erstellung eines Jahresberichts gemäß Artikel 17.

    3.Die Funktionsweise des Gremiums berührt nicht die Zuständigkeiten der Vertragsparteien und beeinträchtigt nicht ihre jeweiligen internen Organisationsbefugnisse. Insbesondere ist das Gremium nicht für die Anwendung der internen Vorschriften einer Vertragspartei auf Einzelfälle zuständig.

    Artikel 7

    Entwicklung gemeinsamer Mindestnormen

    1.Das Gremium entwickelt Normen für das Verhalten der Mitglieder aller Vertragsparteien. Die Normen werden im Rahmen der Verpflichtungen entwickelt, die den Mitgliedern der Vertragsparteien aus den Verträgen erwachsen, und tragen der Art ihres Mandats oder öffentlichen Amtes sowie den Besonderheiten jeder Vertragspartei Rechnung. Das durch die Verträge geschaffene System der gegenseitigen Kontrolle bleibt von den Normen unberührt.

    2.Die Normen beziehen sich auf folgende Aspekte:

    a)von den Mitgliedern der Vertragsparteien anzugebende Zinsen und Vermögenswerte;

    b)auswärtige Tätigkeiten der Mitglieder der Vertragsparteien während ihrer Amtszeit;

    c)Annahme von Geschenken, Bewirtung und Reisen, die den Mitgliedern der Vertragsparteien während ihrer Amtszeit von Dritten angeboten werden;

    d)Annahme von Auszeichnungen/Orden/Preisen/Ehrengaben durch die Mitglieder der Vertragsparteien während ihrer Amtszeit;

    e)Tätigkeiten der Mitglieder der Vertragsparteien nach Ablauf ihrer Amtszeit;

    f)Konditionalität und ergänzende Transparenzmaßnahmen im Sinne und Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 über ein verbindliches Transparenz-Register 1 , insbesondere in Bezug auf Treffen von Mitgliedern der Vertragsparteien mit Interessenvertretern im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der genannten Vereinbarung.

    3.Das Gremium entwickelt ferner gemeinsame Mindestnormen für

    a)allgemeine Verfahren, die von den Vertragsparteien festgelegt werden, um die Einhaltung ihrer internen Vorschriften in den in Absatz 2 genannten Bereichen sicherzustellen und zu überwachen, einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen, der Zusammensetzung und der Aufgaben interner Gremien für ethische Fragen, Mechanismen zur Berichterstattung an die betroffene Vertragspartei bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften, einschließlich Folgemaßnahmen zu der Meldung und Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien, auch in Fällen von Belästigung, an denen Mitglieder der Vertragsparteien beteiligt sind, und Verfahren zur Einleitung oder Verhängung von Sanktionen bei Verstößen.

    b)Anforderungen an die Publizität der in den in Absatz 2 genannten Bereichen gesammelten Informationen.

    4.Weitere gemeinsame Mindestnormen in anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannte Bereichen können mit Zustimmung aller Vertragsparteien entwickelt werden.

    5.Die Mitglieder des Gremiums einigen sich im Geiste der loyalen Zusammenarbeit einvernehmlich auf die Normen.

    6. Die Mitglieder des Gremiums erzielen innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung der Mitglieder und der unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 sowie nach der Entscheidung über die Entwicklung neuer Normen nach Absatz 4 eine Einigung über die Normen.

    7.Die Normen werden schriftlich formalisiert und unter gebührender Berücksichtigung der Autonomie jeder Vertragspartei allen Vertragsparteien übermittelt. Die Parteien verpflichten sich, sie in ihren internen Vorschriften über das Verhalten ihrer Mitglieder umzusetzen. Die Normen werden auf der in Artikel 18 genannten Website des Gremiums veröffentlicht.

    Artikel 8

    Aktualisierung der gemeinsamen Mindestnormen

    1.Das Gremium prüft, ob eine Aktualisierung bestehender Normen erforderlich ist, wenn ein oder mehrere Mitglieder des Gremiums eine solche Überprüfung für erforderlich halten.

    2. Eine Überprüfung kann insbesondere aufgrund der Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, aufgrund neuer oder geänderter ethischer Verhaltensregeln internationaler Organisationen, neuer technischer Entwicklungen oder aufgrund der Notwendigkeit einer Klärung bestehender Normen infolge wiederkehrender Probleme als notwendig erachtet werden.

    3.Für die Aktualisierung bestehender Normen gilt Artikel 7 Absätze 5 und 7.

    Artikel 9

    Meinungsaustausch über die Selbstbewertungen der Vertragsparteien

    1.Jede Vertragspartei nimmt eine schriftliche Selbstbewertung ihrer internen Vorschriften und ihrer Angleichung an die gemäß Artikel 7 entwickelten Normen und alle Aktualisierungen bestehender Normen gemäß Artikel 8 vor.

    2.Jede Vertragspartei schließt die Selbstbewertung innerhalb von höchstens vier Monaten nach Annahme oder Aktualisierung einer Norm ab.

    3.Die Selbstbewertung wird von der betreffenden Partei in einer Sitzung des Gremiums vorgelegt.

    4.Die unabhängigen Sachverständigen erstellen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eine schriftliche Stellungnahme zu jeder Selbstbewertung. Wird die Stellungnahme der Sachverständigen nicht einstimmig angenommen, so enthält die Stellungnahme alle abweichenden Standpunkte. Die Beratungen der Sachverständigen sind als vertraulich zu behandeln.

    5.Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der schriftlichen Stellungnahme gemäß Absatz 4 führt das Gremium auf der Grundlage der Selbstbewertung und der schriftlichen Stellungnahme einen Meinungsaustausch durch.

    6.Das Sekretariat erstellt einen Bericht, der den in Absatz 5 genannten Meinungsaustausch zusammenfasst und abschließende Bemerkungen enthält. Das Gremium kann den Bericht vor seiner Billigung ändern. Es billigt den Bericht innerhalb der in Absatz 5 genannten zwei Monate einvernehmlich. Die Stellungnahme der unabhängigen Sachverständigen ist Teil des Berichts.

    7.Jede Vertragspartei aktualisiert ihre internen Vorschriften jederzeit nach der Annahme der Normen durch das Gremium, spätestens jedoch vier Monate nach Billigung des Berichts durch das Gremium.

    8.Weder der Meinungsaustausch nach Absatz 5 noch der Bericht nach Absatz 6 haben eine verbindliche oder rechtliche Wirkung.

    9.Die Selbstbewertung gemäß Absatz 1 und der Bericht nach Absatz 6 werden gemäß Artikel 18 veröffentlicht.

    Artikel 10

    Austausch bewährter Verfahren

    1.Das Gremium hält jährlich eine Sitzung ab, die sich speziell mit Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich Ethik und dem Austausch bewährter Verfahren zwischen den Vertragsparteien befasst.

    2.Das Gremium kann zu der in Absatz 1 genannten Sitzung Vertreter anderer öffentlicher nationaler, europäischer oder internationaler Organisationen einladen, deren Arbeit für die Festlegung der Normen als relevant erachtet wird.

    Artikel 11

    Sitzungen

    1.Die Sitzungen werden vom Vorsitz einberufen.

    2.Zusätzlich zu den in den Artikeln 7 bis 10 genannten Sitzungen kann der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags zusätzliche Sitzungen einberufen, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.

    Artikel 12

    Verfahren für Interessenkonflikte

    1.Die Mitglieder des Gremiums und die unabhängigen Sachverständigen erklären dem Vorsitz unverzüglich jeden Umstand, der ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Gremium beeinträchtigen oder als beeinträchtigend wahrgenommen werden könnte.

    2.Wird eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben, so gilt Folgendes:

    a)Das betreffende Mitglied wird durch seinen Stellvertreter ersetzt, solange das Mitglied an der Arbeit im Gremium gehindert ist. Wird die Erklärung vom Vorsitz abgegeben, so wird dieser vorübergehend von dem Mitglied vertreten, das zu diesem Zeitpunkt das Organ vertritt, das den nächsten Vorsitz gemäß der Rotation nach Artikel 4 Absatz 1 innehaben würde;

    b)der betreffende unabhängige Sachverständige nimmt nicht an dem Austausch mit den anderen Sachverständigen teil, solange der Konflikt fortbesteht.

    Artikel 13

    Geschäftsordnung

    1.Das Gremium gibt sich innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung der Mitglieder und der unabhängigen Sachverständigen eine Geschäftsordnung, die veröffentlicht wird.

    2.In der Geschäftsordnung werden die erforderlichen Vorkehrungen festgelegt, um die Wirksamkeit der Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

    Artikel 14

    Ausgabenerstattung

    Alle Kosten, die einem Mitglied des Gremiums oder seinem Stellvertreter im Zusammenhang mit seinem Amt in dem Gremium entstehen, werden von der Vertragspartei getragen, der es bzw. er angehört.

    Artikel 15

    Sekretariat

    1.Das Sekretariat ist eine gemeinsame operative Struktur, die eingerichtet wird, um das Funktionieren des Gremiums zu gewährleisten. Es setzt sich aus den Referatsleitern oder gleichwertigen Leitern zusammen, die für die Ethikregeln für die Mitglieder jeder Vertragspartei (im Folgenden „Referatsleiter“) und deren jeweiliges Personal zuständig sind.

    2.Das Sekretariat wird formell in der Kommission angesiedelt und wird vom Referatsleiter koordiniert, der innerhalb der Kommission für die Ethikregeln für die Mitglieder der Kommission zuständig ist, oder einem eigens von der Kommission zu diesem Zweck im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien benannten Beamten (im Folgenden „Koordinator“). Der Koordinator vertritt das Sekretariat und überwacht dessen tägliche Arbeit im gemeinsamen Interesse der Parteien.

    3.Das Sekretariat

    a)erstattet Bericht an das Gremium, bereitet seine Sitzungen vor, leistet operative Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und erstellt den in Artikel 9 Absatz 6 genannten Bericht,

    b)erstellt den in Artikel 17 genannten Entwurf eines Jahresberichts,

    c)führt alle anderen Aktivitäten durch, die für die wirksame Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich sind,

    d)leitet den gesamten eingehenden und ausgehenden Schriftverkehr mit dem Gremium an seinen Vorsitz und/oder die von dem Schriftwechsel betroffene Vertragspartei.

    Artikel 16

    Ressourcen

    1.Die Vertragsparteien verpflichten sich im Wege einer Vereinbarung zwischen ihren Generalsekretären oder den Inhabern eines gleichwertigen Amtes, die innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung der Mitglieder und unabhängigen Sachverständigen zu vereinbaren ist, die erforderlichen personellen, administrativen, technischen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer angemessenen Personalausstattung für das Sekretariat, um die wirksame Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

    2.Die Vertragsparteien teilen sich zu gleichen Teilen die Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 5 genannten unabhängigen Sachverständigen. Sie leisten der Kommission zu Beginn des Haushaltsjahres einen jährlichen finanziellen Ausgleich.

    3.Jeder Antrag des Gremiums, der zusätzliche außerordentliche Verwaltungsausgaben erfordert, ist an die Vertragsparteien zu richten, die die Haushaltsanträge des Gremiums jährlich im Einklang mit ihren jeweiligen internen Vorschriften und Verfahren prüfen und genehmigen.

    Artikel 17

    Jahresbericht

    1.Das Gremium nimmt nach einer Erörterung in der in Artikel 10 genannten Sitzung einvernehmlich einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Gremiums im Vorjahr an.

    2.Der Jahresbericht wird auf der Website des Gremiums veröffentlicht.

    Artikel 18

    Website

    1.Das Gremium betreibt eine Website, auf der alle für seine Tätigkeit relevanten Informationen öffentlich zugänglich sind.

    2.Die Website enthält insbesondere Folgendes:

    a)Zusammensetzung des Gremiums, Sitzungskalender und Tagesordnungen;

    b)die gemäß Artikel 7 entwickelten und gegebenenfalls gemäß Artikel 8 aktualisierten Normen;

    c)die Selbstbewertungen und Berichte gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 6;

    d) alle geltenden Vorschriften aller Vertragsparteien in den von den Normen abgedeckten Bereichen.

    Sie enthält auch die gleichen Informationen für andere freiwillige Teilnehmer gemäß Artikel 19.

    Artikel 19

    Freiwillige Beteiligung von Organen , Ämtern und Agenturen der Union, die nicht Vertragsparteien sind

    1.Organe, Ämter und Agenturen der Union, die nicht Vertragsparteien sind, können dem Gremium mitteilen, dass sie freiwillig alle derzeitigen und künftigen Normen auf die Vorschriften anwenden wollen, die für die Personen gelten, die keine Bediensteten sind und eine ähnliche Funktion wie die in Artikel 2 genannten Personen ausüben.

    2.Das Gremium fordert das betreffende Organ, Amt und die betreffende Agentur der Union auf, eine schriftliche Selbstbewertung ihrer internen Vorschriften und ihrer Übereinstimmung mit den Normen vorzunehmen und einen Vertreter zu benennen, der an einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedern des Gremiums teilnimmt. Artikel 9 Absätze 3 bist 9 gilt entsprechend.

    3.Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn das Gremium neue Normen entwickelt oder bestehende Normen aktualisiert.

    Artikel 20

    Überprüfung

    Die Vertragsparteien bewerten die Durchführung der Vereinbarung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und danach regelmäßig, um gegebenenfalls die Funktionsweise des Gremiums zu verbessern und zu stärken oder die Vereinbarung zu überprüfen.

    Artikel 21

    Schlussbestimmungen

    1.Diese Vereinbarung ist für die Vertragsparteien verbindlich. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    2.Die Vertragsparteien verfahren bei der Durchführung dieser Vereinbarung nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

    (Brüssel), den [Datum]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Im Namen des Europäischen Rates

    Im Namen des Rates

    Für die Europäische Kommission

    Im Namen des Gerichtshofs der Europäischen Union

    Im Namen der Europäischen Zentralbank

    Für den Rechnungshof

    ...

    Im Namen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Im Namen des Ausschusses der Regionen

    (1)          ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1.
    Top

    Brüssel, den 8.6.2023

    COM(2023) 311 final

    ANHANG

    der

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOF, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN





    Vorschlag für eine Vereinbarung über die Einrichtung eines interinstitutionellen Gremiums für ethische Normen




    ANHANG

    VEREINFACHTER FINANZBOGEN

    (für alle allgemein verbindlichen internen Beschlüsse des Kollegiums mit Auswirkungen auf die Humanressourcen oder Verwaltungsausgaben, sofern kein anderer Finanzbogen vorgeschrieben ist – Artikel 56 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union)

    1.    Bezeichnung des Beschlussentwurfs:

    Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen über die Einrichtung eines interinstitutionellen Ethikgremiums.

    2.    Politikbereich(e) und Tätigkeit(en) in der ABB-Struktur:

    Europäische Kommission

    Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission – Titel 20 Verwaltungsausgaben – Kapitel 20 01 Mitglieder, Beamte und Bedienstete auf Zeit und Kapitel 20 02 Sonstiges Personal und sonstige personenbezogene Ausgaben (Rubrik VII).

    3.    Rechtsgrundlage

       X Verwaltungsautonomie         Sonstiges (bitte angeben):______________

    4.    Begründung und Beschreibung:

    Die Kommission schlägt eine Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Ethikgremiums für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Rechnungshof, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“) vor. Die Europäische Investitionsbank kann auf Antrag ebenfalls Vertragspartei dieser Vereinbarung werden, nachdem sie in Kraft getreten ist.

    Die Aufgaben des Gremiums beziehen sich ausschließlich auf die ethischen Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und zweier beratender Gremien. Die konkreten Aufgaben des Gremiums bestehen darin, i) ein förmlicher Mechanismus für die Koordinierung und den Meinungsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu sein, ii) gemeinsame ethische Mindestnormen für das Verhalten der Mitglieder der Vertragsparteien auszuarbeiten und iii) einen Meinungsaustausch auf der Grundlage der von einer Vertragspartei vorgenommenen Bewertung der Angleichung ihrer eigenen internen Vorschriften an die vorgenannten empfohlenen Normen durchzuführen.

    Andere Einrichtungen und sonstige Stellen der Union als die teilnehmenden Organe können freiwillig alle gemeinsamen Mindestnormen anwenden, die vom Ethikgremium entwickelt wurden oder noch zu entwickeln sind. In diesem Fall haben sie die Möglichkeit, an einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedern des Ethikgremiums über ihre internen Vorschriften in Bereichen teilzunehmen, in denen Normen entwickelt wurden.

    Das Gremium setzt sich aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei, der die Funktion eines Vizepräsidenten innehat, zusammen. Jede Vertragspartei benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Den Vertragsparteien wird Flexibilität eingeräumt, einen anderen Vertreter als einen Vizepräsidenten zu ernennen, wenn es innerhalb der Vertragspartei keine solche Funktion gibt oder eine solche Wahl unangemessen wäre. Alle Kosten, die einem Mitglied des Gremiums oder seinem Stellvertreter im Zusammenhang mit seinem Amt in dem Gremium entstehen, werden von dem Organ getragen, dem es bzw. er angehört.

    Die Arbeit des Gremiums wird von fünf unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die als Beobachter fungieren und zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat des Gremiums beraten. Sie nehmen an jeder Sitzung des Gremiums teil und geben eine Stellungnahme für einen Meinungsaustausch des Gremiums über die Angleichung der internen Vorschriften der Vertragspartei an die empfohlenen Normen ab. Die unabhängigen Sachverständigen erhalten von der Kommission den Status eines Sonderberaters und werden der Kommission aus verwaltungstechnischen Gründen zugeordnet. Ihnen werden die Reise- und Aufenthaltskosten erstattet, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Sie erhalten ein Tagegeld, das dem Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 entspricht. Alle Parteien leisten der Kommission zu Beginn des Haushaltsjahres einen jährlichen finanziellen Ausgleich zur Deckung aller Verwaltungsausgaben, die der Kommission für die unabhängigen Sachverständigen entstehen (Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten sowie alle sonstigen operativen und logistischen Ausgaben (IT-Ausrüstung usw.).

    Die Mitglieder des Gremiums werden von einem Sekretariat unterstützt. Das Sekretariat erstattet dem Gremium Bericht, bereitet seine Sitzungen vor, leistet operative Unterstützung bei seinen Aufgaben, erstellt die Berichte im Anschluss an den Meinungsaustausch über die Selbstbewertungen der Vertragsparteien, erstellt den Entwurf des Jahresberichts, führt alle sonstigen für die wirksame Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen durch und leitet den gesamten eingehenden und ausgehenden Schriftverkehr mit dem Gremium an seinen Vorsitz und/oder die von dem Schriftwechsel betroffene Vertragspartei.

    Das Sekretariat wird eine gemeinsame operative Struktur sein, aber formell bei der Kommission angesiedelt sein. Es setzt sich zusammen aus den Referatsleitern oder gleichwertigen Leitern, die für die Ethik der Mitglieder jedes teilnehmenden Organs zuständig sind. Die Person, die diese Funktion bei der Kommission innehat, fungiert als Koordinator für das Sekretariat, es sei denn, die Kommission benennt im Einvernehmen mit den Vertragsparteien eine andere Person.

    Das Gremium betreibt eine öffentliche Website, auf der alle für seine Tätigkeiten relevanten Informationen, einschließlich seiner Zusammensetzung sowie des Sitzungskalenders und der Tagesordnungen, öffentlich zugänglich gemacht werden.

    Die Einrichtung des Gremiums sollte zu einer geringfügigen Aufstockung der Humanressourcen führen.

    Innerhalb jedes Organs, das Vertragspartei der Vereinbarung ist, ist ein zusätzliches Vollzeitäquivalent (1 AD) erforderlich. Sie bleiben zwar ihrem jeweiligen Organ zugewiesen, stehen aber für die Unterstützung des Sekretariats je nach Bedarf zur Verfügung.

    Darüber hinaus werden zwei Vollzeitäquivalente (2 AST) benötigt, um das Sekretariat und die unabhängigen Sachverständigen administrativ zu unterstützen (z. B. bei der Organisation ihrer Dienstreisen), aber auch, um die Pflege der öffentlichen Website des Gremiums zu gewährleisten, wozu auch gehört, dass die Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden.

    Vorbehaltlich der Vorrechte der Haushaltsbehörde der Union weisen die an dieser Vereinbarung teilnehmenden Organe und Einrichtungen der Union — mit Ausnahme des Europäischen Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank, sofern sie Vertragspartei wird —, der Kommission zwei AST-Stellen zu, die jährlich entsprechend dem turnusmäßigen Wechsel des Vorsitzes des Gremiums besetzt werden.

    In dem Jahr, in dem sie den Vorsitz innehaben, leisten der Europäische Rechnungshof, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank, sofern sie Vertragspartei der Vereinbarung wird, zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie den Vorsitz innehaben, einen jährlichen finanziellen Ausgleich. In diesen Fällen stellt die Kommission Personal zur Verfügung.

    5.    Geltungsdauer und geschätzte finanzielle Auswirkungen:

    5.1    Geltungsdauer:

    ◻ Beschluss mit befristeter Geltungsdauer: Beschluss gilt vom [Datum des Inkrafttretens] bis zum [Ablaufdatum]

    X    Beschluss mit unbefristeter Geltungsdauer: Beschluss gilt vom [Datum des Inkrafttretens] bis zum [Ablaufdatum]

    5.2    Geschätzte finanzielle Auswirkung:

    Der Beschlussentwurf führt zu:

    ◻ Einsparungen

    X    zusätzlichen Kosten (bitte die betreffende(n) Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens angeben): Rubrik VII

    Bitte füllen Sie die als Anhang beigefügte Tabelle mit den geschätzten finanziellen Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel und Humanressourcen aus. Bei Entwürfen von Beschlüssen mit unbefristeter Geltungsdauer sind die Kosten für jedes Jahr der Anlaufphase sowie die jährlichen Kosten während der Phase der regulären Umsetzung aufzuschlüsseln (in der Spalte „Insgesamt/jährliche Kosten“).

    5.3    Finanzierungsbeteiligung Dritter:

    Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder Einrichtungen vor (bitte angeben), so ist, soweit bekannt, der geschätzte Betrag der Kofinanzierung anzugeben.

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr

    n

    Jahr

    n+1

    Jahr

    n+2

    Jahr

    n+3

    Jahr

    n+4

    Jahr

    n+5

    Jahr

    n+6

    Insgesamt

    Geldgeber/

    kofinanzierende Einrichtung

    Kofinanzierung INSGESAMT

    5.4    Erläuterung der Zahlenangaben:

    Die durchschnittlichen Personalkosten sind auf der folgenden Website (unten) abrufbar:   

    https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/financial-statement.aspx

    Der Beschluss führt zu folgenden zusätzlichen Humanressourcen: 2 AST (342 000 EUR/Jahr sind zu gleichen Teilen auf die Vertragsparteien aufzuteilen/auf die Vertragsparteien im Laufe der Zeit aufzuteilen) + 1 AD pro teilnehmendem Organ (171 000 EUR/Jahr/teilnehmendem Organ).

    6.    Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen:

    Der Vorschlag/Die Initiative

       kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

    […]

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

    […]

       erfordert eine Revision des MFR.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    […]

    7.    Auswirkungen auf die Mittelzuweisung (Einsparungen bzw. zusätzliche Kosten):

       Die erforderlichen Mittel können durch Umschichtung innerhalb der Dienststellen verfügbar gemacht werden.

       Die erforderlichen Mittel wurden der/den betreffenden Dienststelle(n) bereits vorab zugewiesen.

       Die erforderlichen Mittel müssen im Rahmen der nächsten Mittelzuweisung angefordert werden.

    Die erforderlichen Mittel für den Personal- und Verwaltungsbedarf werden durch Mittel gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme vorgesehen sind und/oder innerhalb des Organs, das den Vorsitz innehat, umgeschichtet wurden.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass alle Organe der Rubrik 7 im Kontext einer stabilen Personalausstattung tätig sind. Folglich ist eine Personalaufstockung nur durch anderweitige Kürzungen möglich, wobei der Schwerpunkt auf Neuzuweisungen und Umschichtungen innerhalb der Dienststellen liegt.

    ANHANG

    GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN (Einsparungen bzw. zusätzliche Kosten) AUF DIE VERWALTUNGSMITTEL UND HUMANRESSOURCEN

    VZÄ = Vollzeitäquivalent        XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.                        in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    VZÄ pro Jahr

    Jahr

    Jahr

    Jahr

    Jahr

    Jahr

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Rubrik 7

    VZÄ

    Mittel

    VZÄ

    Mittel

    VZÄ

    Mittel

    VZÄ

    Mittel

    VZÄ

    Mittel

    Planstellen (Beamte und/oder Bedienstete auf Zeit)

    20 01 02 01 und 20 01 02 02 (- (kumulative Auswirkungen für alle R7-Organe)

    3

    0,513

    3

    0,513

    3

    0,513

    3

    0,513

    3

    0,513

    3

    2,565

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Externes Personal

    20 02 01 (Globaldotation)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    20 02 03 (in den Delegationen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    20 02 05 (Sonderberater)

    0,107

    0,107

    0,107

    0,107

    0,107

    0,535

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischensumme Rubrik 7

    3

    0,620

    3

    0,620

    3

    0,620

    3

    0,620

    3

    0,620

    3

    3,100

    Außerhalb der Rubrik 7

     

    Planstellen (Beamte und/oder Bedienstete auf Zeit)

    01 01 01 01 (Horizont Europa – Indirekte Forschung)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    01 01 01 11 (Horizont Europa – Direkte Forschung)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    01 01 02 01 (Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung – Indirekte Forschung)

    01 01 02 11 (Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung – Direkte Forschung)

    01 01 03 01 (ITER)

    13 01 02 01 (Verteidigungsfonds – Forschung)

    Externes Personal

    Haushaltslinie(n) (vormalige BA-Linien) (bitte angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    – in den zentralen Dienststellen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    – in den Delegationen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    01 01 01 02 (Horizont Europa – Indirekte Forschung)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    01 01 01 12 (Horizont Europa – Direkte Forschung)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    01 01 02 02 (Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung – Indirekte Forschung)

    01 01 02 12 (Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung – Direkte Forschung)

    01 01 03 02 (ITER)

    13 01 02 02 (Verteidigungsfonds – Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischensumme außerhalb der Rubrik 7

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Sonstige Verwaltungsmittel                                 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

     

    Jahr

    Jahr

    Jahr

    Jahr

    Jahr

    INSGESAMT

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Rubrik 7

     

     

     

     

     

     

    In den zentralen Dienststellen der Kommission:

     

     

     

     

     

     

    20 02 06 01 – Dienstreisen und Repräsentationszwecke

    -

    -

    -

    -

    -

    20 02 06 02 – Konferenzen und Sitzungen

     

     

     

     

     

     

    20 02 06 03 – Ausschusssitzungen

     

     

     

     

     

     

    20 02 06 04 – Untersuchungen und Konsultationen

     

     

     

     

     

     

    20 04 – Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen 1

    0,038 

     0,038

    0,038 

    0,038 

    0,038 

    0,19

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

     

     

     

     

     

     

    In den Delegationen:

     

     

     

     

     

     

    20 02 07 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

     

     

     

     

     

     

    20 02 07 02 – Berufliche Fortbildung des Personals

     

     

     

     

     

     

    20 03 05 01 und 20 03 05 02 – Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

     

     

     

     

     

     

    20 03 05 03 – Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

     

     

     

     

     

     

    Zwischensumme Rubrik 7

    0,038 

     0,038

    0,038 

    0,038 

    0,038 

    0,19 

    Außerhalb der Rubrik 7

    Haushaltslinie(n) (bitte angeben) – Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien)

     

     

     

     

     

     

    – in den zentralen Dienststellen

     

     

     

     

     

     

    – in den Delegationen

     

     

     

     

     

     

    01 01 01 03 – Sonstige Verwaltungsausgaben für Horizont Europa – Indirekte Forschung

     

     

     

     

     

     

    01 01 01 13 – Sonstige Verwaltungsausgaben für Horizont Europa – Direkte Forschung

     

     

     

     

     

     

    01 01 02 03 (Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung – Indirekte Forschung: sonstige Verwaltungsausgaben)

    01 01 02 13 (Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung – Direkte Forschung: sonstige Verwaltungsausgaben)

    01 01 03 03 (ITER: Sonstige Verwaltungsausgaben)

    13 01 02 03 (Sonstige Verwaltungsausgaben für den Europäischen Verteidigungsfonds – Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

     

     

     

     

     

     

    Zwischensumme außerhalb der Rubrik 7

     

     

     

     

     

     

    INSGESAMT

    0,658

    0,658

    0,658

    0,658

    0,658

    3,29

    Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird durch die der Verwaltung der Maßnahme zugewiesenen Mittel und/oder durch Umschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    (1)    IKT: Informations- und Kommunikationstechnologien. GD DIGIT ist zu konsultieren.
    Top