EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.2.2023
COM(2023) 60 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Durchführung der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang im Jahr 2022 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1229
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Durchführung der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang im Jahr 2022 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1229
1.
Einleitung und Zweck dieses Berichts
Im Dezember 2019 legte die Kommission einen europäischen Grünen Deal für die Europäische Union und ihre Bürgerinnen und Bürger vor, in dem das Engagement der Europäischen Kommission für die Bewältigung klima- und umweltbedingter Herausforderungen bekräftigt und betont wird, dass dieser Übergang fair und inklusiv erfolgen muss. Im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, den die Kommission im Januar 2020 präsentierte, wurde der Mechanismus für einen gerechten Übergang erläutert. Mit diesem Mechanismus soll sichergestellt werden, dass niemand und keine Region beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zurückgelassen wird. Der Mechanismus zielt primär darauf ab, die am stärksten betroffenen Regionen und Menschen zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, die sozioökonomischen Kosten des Übergangs zu senken. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang besteht aus drei Säulen: Die erste Säule ist der Fonds für einen gerechten Übergang, die zweite Säule eine spezielle Regelung im Rahmen des Programms „InvestEU“ und die dritte Säule die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (im Folgenden „Fazilität“).
Im Rahmen der Fazilität werden Darlehen (des Finanzierungspartners Europäische Investitionsbank) mit Finanzhilfen (der Union) kombiniert, um öffentliche Stellen mit Mitteln zur Deckung des Entwicklungsbedarfs beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu unterstützen.
Mit der Fazilität werden Projekte unterstützt, die keine ausreichenden Einnahmen generieren, um ihre Investitionskosten zu decken und dem Entwicklungsbedarf der in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang genannten Gebiete gerecht zu werden. Die geförderten Investitionen werden ein großes Spektrum an Entwicklungsbedürfnissen angehen, unter anderem in Bezug auf die Energie- und Transportinfrastruktur, Fernwärmenetze, Energieeffizienz sowie Weiterbildung, Umschulung, Ausbildung und soziale Infrastruktur, einschließlich Sozialwohnungen.
1.1.
Rechtlicher und haushaltspolitischer Rahmen der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang
Die Fazilität wurde mit der Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (im Folgenden „Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor“) eingerichtet.
Die Verordnung sieht für die Finanzhilfekomponente der Fazilität (einschließlich technischer Hilfe und beratender Unterstützung) einen Gesamtbetrag der Unterstützung der Union von maximal 1525 Mio. EUR vor.
Darüber hinaus wird die Europäische Investitionsbank bis zu 10 Mrd. EUR für die Darlehenskomponente der Fazilität bereitstellen.
1.2.
Gegenstand des Berichts über die Durchführung 2022
In Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor heißt es: „Bis zum 31. Oktober jeden Kalenderjahres, beginnend mit 2022, gibt die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Fazilität heraus. Dieser Bericht enthält Informationen über den Stand der Durchführung der Fazilität in Bezug auf ihre Ziele, Bedingungen und Leistungsindikatoren.“
Wie nachstehend dargelegt, war die Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Fazilität vom Abschluss einiger vorbereitender Schritte abhängig, darunter: die Annahme des Finanzierungsbeschlusses (siehe Punkt 2.1.1), die Übertragung der Durchführung der Fazilität auf die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA) (siehe Punkt 2.1.2), die Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung mit dem Finanzierungspartner (siehe Punkt 2.1.3) und die Einrichtung der beratenden Unterstützung im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform (siehe Punkt 2.1.4). Außerdem wurde die Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen davon abhängig gemacht, dass eine ausreichende Anzahl territorialer Pläne für einen gerechten Übergang angenommen wird, da diese Pläne für potenzielle Antragsteller erforderlich sind, um relevante Projekte auszuwählen und ihre Vorschläge einzureichen.
Am 16. Juni 2022 nahm die Kommission die ersten Programme des Fonds für einen gerechten Übergang und die entsprechenden territorialen Pläne für einen gerechten Übergang für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 an. Nun konnte die Kommission – am 19. Juli 2022 – die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Fazilität veröffentlichen. Der erste Stichtag für die Einreichung war der 19. Oktober 2022.
Aus diesen Gründen hat die Durchführung der Fazilität gerade erst begonnen, und es gibt nur wenige Elemente, über die Bericht erstattet werden muss.
Der Schwerpunkt dieses ersten Berichts liegt daher auf der Beschreibung der wichtigsten Vorbereitungsschritte, die zur Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geführt haben, und der Merkmale der Aufforderung.
Um in diesen Bericht Elemente aufzunehmen, die sich auf die tatsächliche Durchführung der Fazilität beziehen, wurde beschlossen, diesen Bericht erst nach Ablauf des ersten Stichtags für die Einreichung fertigzustellen und zu veröffentlichen, was die leichte Verzögerung gegenüber der in der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor festgelegten Frist begründet.
2.
Bericht über die Durchführung der Fazilität
2.1.
Vorbereitung der Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Fazilität
2.1.1.
Annahme des Finanzierungsbeschlusses
Gemäß Artikel 14 der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (Arbeitsprogramme) wird die Fazilität mithilfe von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung aufgestellt und im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Rahmen des Ausschussverfahrens erlassen werden.
Der Finanzierungsbeschluss, einschließlich des mehrjährigen Arbeitsprogramms für die Fazilität für den Zeitraum 2021-2025, erhielt am 6. Mai 2022 vom Ausschuss für die Fonds der Dachverordnung eine befürwortende Stellungnahme und wurde am 17. Juni 2022 angenommen.
Der Finanzierungsbeschluss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm ist öffentlich zugänglich:
– auf der Website der Kommission zur Kohäsionspolitik:
Veröffentlichung der Finanzierungsbeschlüsse und des Jahresarbeitsprogramms – GD REGIO – Regionalpolitik – Europäische Kommission (europa.eu)
– auf dem „Funding & Tenders Opportunities“-Portal, dem Zugangspunkt für Teilnehmende an Förderprogrammen der Europäischen Kommission:
2022_public_loan_facility_annex.pdf (europa.eu)
2.1.2.
Übertragung der Durchführung der Fazilität auf die CINEA
Die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) hat die Verwaltung der Fazilität an die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA) übertragen. Die endgültige Aufgabenteilung wurde in einer am 5. September 2022 unterzeichneten Vereinbarung definiert.
Die CINEA ist für die Durchführung spezifischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzhilfen der Union und die Verwendung der entsprechenden in den Unionshaushalt eingestellten Mittel zuständig. Die CINEA steht unter der Aufsicht der GD REGIO, die als übergeordnete GD fungiert. Die GD REGIO ist weiterhin für die politischen Aspekte und die endgültige Auswahl der im Rahmen der Fazilität zu unterstützenden Projekte zuständig.
2.1.3.
Verwaltungsvereinbarung mit dem Finanzierungspartner (Europäische Investitionsbank)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (Verwaltungsvereinbarungen) unterzeichnen die Kommission und der Finanzierungspartner vor der Durchführung der Fazilität eine Verwaltungsvereinbarung.
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank trat nach Verhandlungen mit der Europäischen Investitionsbank am 1. September 2022 in Kraft.
2.1.4.
Beratende Unterstützung im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform
Gemäß Artikel 3 (Ziele) und Artikel 13 (Beratende Unterstützung) der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor sollte beratende Unterstützung (für die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung förderfähiger Projekte) bereitgestellt und im Wege der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit den Vorschriften und Durchführungsmethoden für die InvestEU-Beratungsplattform durchgeführt werden.
Bis zu 35 Mio. EUR werden für Beratungstätigkeiten bereitgestellt, wovon mindestens 10 Mio. EUR zur Unterstützung der Verwaltungskapazität der Begünstigten, insbesondere in den weniger entwickelten Regionen, dienen.
Die Kommission und die Europäische Investitionsbank unterzeichneten am 4. März 2022 eine Beratungsvereinbarung über die Beratungstätigkeiten und die operative Unterstützung, die von der Europäischen Investitionsbank im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform im Zeitraum 2021-2024 durchzuführen sind.
In dieser Vereinbarung wird die beratende Unterstützung für die Fazilität im Einzelnen beschrieben und umgesetzt. In der Praxis können potenzielle Begünstigte beratende Unterstützung über die zentrale Anlaufstelle der InvestEU-Beratungsplattform beantragen.
Informationen über die Verfügbarkeit der beratenden Unterstützung wurden im Zuge der Kommunikationsmaßnahmen zur Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Fazilität weit verbreitet.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts gab es keinen Antrag auf beratende Unterstützung. Die Europäische Investitionsbank hat jedoch potenzielle Begünstigte im Hinblick auf mögliche Projekte im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang durch die Projektberatungsinitiative JASPERS beraten.
2.1.5.
Bereichsübergreifende Grundsätze
Gemäß Artikel 4 der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (Bereichsübergreifende Grundsätze) wird bei der Umsetzung der Fazilität die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze sichergestellt.
Dies spiegelt sich im Einklang mit der Praxis der Kommission auf unterschiedliche Weise in der Dokumentation wider. Die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze wurde als Voraussetzung für die Förderfähigkeit und als Teil der Gewährungskriterien in den Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgenommen. Infolgedessen enthält das Modell des Antragsformulars spezielle Fragen zur Einhaltung dieser Grundsätze.
Darüber hinaus berücksichtigt die Europäische Investitionsbank im Einklang mit ihren eigenen Regeln, Strategien und Verfahren auch die Einhaltung dieser Grundsätze bei der Bewertung der von der Europäischen Investitionsbank zu gewährenden Darlehen.
2.2.
Beginn der Durchführung der Fazilität
2.2.1.
Festlegung der Parameter für die Durchführung der Fazilität
Gemäß Artikel 7 der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (Verfügbarkeit von Mitteln) darf der Gesamtbetrag der Finanzhilfen, die im Zuge von bis zum 31. Dezember 2025 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einem bestimmten Mitgliedstaat für förderfähige Projekte gewährt werden, die entsprechenden nationalen Anteile, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden, nicht überschreiten. Diese nationalen Anteile sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Finanzierungsbeschluss, der auch das mehrjährige Arbeitsprogramm enthält, festgelegt.
Die Kommission beschloss, die Durchführung der Fazilität mit einer ersten mehrjährigen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einzuleiten. Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird als einzige Aufforderung veröffentlicht, die den Zeitraum 2022-2025 betrifft. Der gesamte nationale Anteil jedes Mitgliedstaats wird im Rahmen dieser ersten mehrjährigen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbar sein.
Die Kommission wird eine zweite mehrjährige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Zeitraum 2026-2027 veröffentlichen. Das Budget dieser zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen setzt sich aus den am Ende der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von den nationalen Anteilen noch verfügbaren Beträgen zusammen, und es werden Finanzhilfen auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene gewährt.
2.2.2.
Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Fazilität
Da der Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen der Fazilität davon abhängig ist, dass ein territorialer Plan für einen gerechten Übergang angenommen wurde, wurde beschlossen, die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erst nach der Annahme einer ausreichenden Zahl territorialer Pläne für einen gerechten Übergang zu veröffentlichen.
Am 16. Juni 2022 nahm die Kommission die ersten Programme des Fonds für einen gerechten Übergang und die entsprechenden territorialen Pläne für einen gerechten Übergang für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 an.
Nun konnte die Kommission – am 19. Juli 2022 – die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Fazilität veröffentlichen. Der erste Stichtag für die Einreichung war der 19. Oktober 2022. Nach diesem Termin sind drei Einreichungsfristen pro Kalenderjahr (Januar, April und September 2023, 2024 und 2025) vorgesehen, wie in der nachstehenden Tabelle erläutert.
Nach der Veröffentlichung der ersten Aufforderung wurden weitere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang angenommen. Zum Zeitpunkt des ersten Stichtags für die Einreichung wurden 16 territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für Gebiete in Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Schweden, Tschechien und Zypern angenommen.
Insgesamt sollen bis zum ersten Quartal 2023 rund 70 territoriale Pläne für einen gerechten Übergang angenommen werden.
2.2.3.
Verfügbarkeit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und erste Kommunikationsmaßnahmen
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird auf dem „Funding & Tenders Opportunities“-Portal der Kommission veröffentlicht und zugänglich gemacht. Potenzielle Antragsteller finden Informationen auch auf der Plattform für einen gerechten Übergang und auf der Website der CINEA. Die Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Fazilität wurde auch durch andere übliche Mittel verbreitet (siehe Abschnitt 3.2), unter anderem in einer gemeinsamen Pressemitteilung der Kommission und der EIB und in den sozialen Medien.
Darüber hinaus organisierten die Kommission, die CINEA und die Europäische Investitionsbank am 14. September 2022 einen speziellen Infotag. Bei dieser Veranstaltung wurden die politischen Aspekte der Fazilität und die Verfahren für die Beantragung einer Finanzhilfe bei der Kommission und eines Darlehens bei der Europäischen Investitionsbank ausführlich erläutert und Fragen potenzieller Antragsteller beantwortet. Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet. Der Link zur Aufzeichnung steht allen potenziellen Antragstellern auf der Website der Fazilität, die auf der CINEA-Website eingerichtet wurde, zur Verfügung.
Im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform wurde auch eine spezielle Sitzung zur verfügbaren beratenden Unterstützung (auch in Bezug auf die Fazilität) organisiert.
Zwei weitere spezielle Informationsveranstaltungen fanden am 21. September 2022 im Rahmen der Europäischen Woche für nachhaltige Energie und am 11. Oktober 2022 im Rahmen der Europäischen Woche der Regionen und Städte statt.
Diese Sitzungen wurden von insgesamt rund 300 Teilnehmenden besucht.
2.3.
Ergebnisse nach Ablauf des ersten Stichtags für die Einreichung
Der erste Stichtag für die Einreichung war der 19. Oktober 2022; es sind drei Anträge eingegangen, von denen einer zulässig/förderfähig ist und das Bewertungsverfahren durchläuft.
Diese geringe Zahl wurde erwartet, da i) nur eine begrenzte Zahl territorialer Pläne für einen gerechten Übergang angenommen worden war, was eine Voraussetzung für die Einreichung eines Vorschlags (eine Fördervoraussetzung) ist, und ii) potenzielle Antragsteller Zeit benötigen, um sich mit der Fazilität vertraut zu machen und Vorschläge auszuarbeiten.
Die Kommission wird weiterhin daran arbeiten, das Bewusstsein für die Fazilität im Hinblick auf die kommenden Stichtage für die Einreichung zu schärfen, um die Zahl der Anträge zu erhöhen.
3.
Kommunikationstätigkeiten
3.1.
Verwaltungsvereinbarung mit dem Finanzierungspartner (Europäische Investitionsbank)
Nach der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung mit der Europäischen Investitionsbank wurden von der Kommission und der EIB Pressemitteilungen herausgegeben.
3.2.
Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Die Kommission führte umfassende Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durch: Kommissionsdienststellen und die CINEA veröffentlichten Pressemitteilungen und es erschien ein täglicher Artikel im Presseraum der Kommission.
Sowohl das für Regionalpolitik und Stadtentwicklung zuständige Kommissionsmitglied als auch der Vizepräsident der Europäischen Investitionsbank veröffentlichten Videobotschaften.
3.3.
Häufig gestellte Fragen
Die während der Kommunikationsveranstaltungen aufgeworfenen Fragen werden auf der CINEA-Website als Referenz für die Teilnehmenden veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Kommission rund 40 ausgewählte häufig gestellte Fragen auf dem „Funding & Tenders Opportunities“-Portal veröffentlicht.
CINEA hat ein spezielles Funktionspostfach eingerichtet, um weitere eingehende Fragen potenzieller Begünstigter zu beantworten.
3.4.
Kommunikationsveranstaltungen im Jahr 2022
10. Mai 2022:
Sitzung im Rahmen der Plattform für einen gerechten Übergang
14. September 2022:
Informationstag, organisiert von der CINEA, der Kommission und der EIB
21. September 2022:
Sitzung im Rahmen der Europäischen Woche für nachhaltige Energie (erweitertes Programm)
11. Oktober 2022:
Sitzung während der Europäischen Woche der Regionen und Städte
8.-11. November 2022
„One-to-EU“-Sitzungen während der Ecomondo-Veranstaltung
Es wurden auch spezielle Sitzungen auf Antrag bestimmter Mitgliedstaaten (Slowenien im März und Frankreich im Oktober) organisiert.
4.
Nächste Schritte
Die Kommission wird nach Ablauf der jeweiligen Einreichungsfristen (siehe Tabelle in Abschnitt 2.2.2) auch weiterhin in Zusammenarbeit mit der CINEA an der Bewertung und Auswahl der Vorschläge arbeiten.
Sie wird in Abstimmung mit der CINEA und der Europäischen Investitionsbank weiterhin das Bewusstsein für die Fazilität schärfen, um sie bekannter zu machen und ihr Potenzial aufzuzeigen. Dies wird unter anderem durch die Organisation bilateraler Treffen mit Mitgliedstaaten und Regionen geschehen, die territoriale Pläne für einen gerechten Übergang haben, durch die Ausarbeitung spezieller Präsentationen für die einschlägigen Begleitausschüsse der Kommission und durch die Teilnahme an relevanten Veranstaltungen, die Gelegenheit bieten, die Fazilität vorzustellen. Insgesamt wird die Kommission jede Gelegenheit nutzen, um die Fazilität bekannt zu machen und ein breites Publikum potenzieller Interessenträger zu erreichen.
Darüber hinaus wird die Agentur Informationstage im Zusammenhang mit den Stichtagen 2023 organisieren.