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Document 52023AP0318
Amendments adopted by the European Parliament on 13 September 2023 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on ambient air quality and cleaner air for Europe (recast) (COM(2022)0542 — C9-0364/2022 — 2022/0347(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (COM(2022)0542 — C9-0364/2022 — 2022/0347(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (COM(2022)0542 — C9-0364/2022 — 2022/0347(COD))
ABl. C, C/2024/1789, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1789/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/1789 |
22.3.2024 |
P9_TA(2023)0318
Luftqualität und saubere Luft für Europa
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (COM(2022)0542 — C9-0364/2022 — 2022/0347(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(C/2024/1789)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 293
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird. |
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird. |
Abänderung 295
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) In dieser Richtlinie werden intermediäre Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition, kritische Werte, Informationsschwellen, Alarmschwellen und langfristige Ziele („Luftqualitätsnormen“) festgelegt, die bis 2030 erreicht und anschließend gemäß Artikel 3 regelmäßig überprüft werden müssen. |
(2) In dieser Richtlinie werden intermediäre Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition und kritische Werte festgelegt , die so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2030 erreicht werden müssen, und es werden Grenzwerte festgelegt, die bis 2035 erreicht und gemäß Artikel 3 regelmäßig überprüft werden müssen. Zudem werden die langfristigen Ziele, Informationsschwellenwerte und Alarmschwellenwerte im Rahmen der Luftqualitätsnormen festgelegt. |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) umzusetzen. |
(3) Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) umzusetzen und größere Synergieeffekte zwischen der Luftqualitätspolitik der Union und anderen einschlägigen Unionspolitiken, insbesondere der Klima-, der Verkehrs- und der Energiepolitik, zu erreichen . |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. |
(1) Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Überprüfung wird unverzüglich nach der Veröffentlichung der aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der WHO durchgeführt. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird bei der Überprüfung bewertet, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um eine Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die neuesten wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten. |
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird bei der Überprüfung bewertet, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um eine vollständige und laufende Angleichung an die aktuellsten Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die jüngste Überprüfung durch das WHO-Regionalbüro für Europa und die neuesten wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission unterstützt das WHO-Regionalbüro für Europa und arbeitet bei der Überwachung und Bewertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung eng mit ihm zusammen. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Bei der ersten regelmäßigen Überprüfung bis zum 31. Dezember 2028 schlägt die Kommission gegebenenfalls Grenzwerte, Zielwerte oder kritische Werte für die Luftschadstoffe vor, die von den in Artikel 10 genannten Großmessstationen gemessen wurden, derzeit aber nicht in Anhang I enthalten sind. Diese Werte entsprechen den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen dazu, was für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlich ist. Im Rahmen der ersten regelmäßigen Überprüfung veröffentlicht die Kommission eine Bewertung der Möglichkeit, den Zielwert für Ozon in einen Grenzwert umzuwandeln, und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag an. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Wenn die Kommission dies als Ergebnis der Überprüfung für angemessen hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor. |
(4) Wenn die Kommission dies als Ergebnis der Überprüfung für angemessen hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor. Bei der Ausarbeitung eines solchen Vorschlags ist der Grundsatz des Rückschrittsverbots zu beachten. |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 296
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 35 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 38
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) In allen Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellierungsanwendungen, orientierende Messungen, Techniken der objektiven Schätzung oder eine Kombination davon . |
(4) In allen Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügt zur Beurteilung der Luftqualität eine Kombination aus Modellierungsanwendungen und orientierenden Messungen . |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Ergibt die Modellierung eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts für Ozon in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen erfasst wird, so sind während mindestens eines Kalenderjahrs nach der Feststellung der Überschreitung zusätzliche ortsfeste oder orientierende Messungen zur Beurteilung der Konzentration des betreffenden Schadstoffs durchzuführen. |
(5) Ergeben die Modellierung oder orientierende Messungen eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts für Ozon in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen erfasst wird, so sind innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Überschreitung zusätzliche ortsfeste Messstationen zur Beurteilung der Konzentration des betreffenden Schadstoffs einzurichten und während mindestens eines Kalenderjahrs nach der Feststellung der Überschreitung Messungen durchzuführen. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Werte von ultrafeinen Partikeln gemäß Anhang III Buchstabe D und Anhang VII Abschnitt 3 . |
(7) Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten die Werte von ultrafeinen Partikeln , Ruß, Ammoniak und Quecksilber gemäß Anhang III Buchstabe D und Anhang VII Abschnitte 3, 3a, 3b und 3c . |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Standort der Probenahmestellen ist repräsentativ für die Exposition gefährdeter Gemeinschaften und die Exposition einer oder mehrerer empfindlicher oder gefährdeter Bevölkerungsgruppen. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) In Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III Buchstabe A und Buchstabe C Tabellen 3 und 4 festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen. |
(2) In Gebieten, in denen der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III Buchstabe A und Buchstabe C festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 3 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß Anhang IV dafür, dass sich durch die Verteilung, die für die Berechnung der Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und und NO2 verwendet wird, ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung ergibt. Die Anzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Anzahl liegen. |
(5) Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß Anhang IV dafür, dass sich durch die Verteilung, die für die Berechnung der Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und Stickstoffdioxid (NO2) verwendet wird, ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung ergibt. Die Anzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anhang III Buchstabe B vorgesehenen Anzahl liegen. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen etwaiger Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlagert, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, einschließlich der Raumentwicklung , eine Verlagerung erforderlich ist. Eine Verlagerung von Probenahmenstellen erfolgt innerhalb des Gebiets ihrer räumlichen Repräsentativität und stützt sich auf Modellierungsergebnisse. |
(7) Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen etwaiger Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlagert, sofern nicht eine Verlagerung absolut erforderlich ist. Eine Verlagerung von Probenahmenstellen erfolgt innerhalb des Gebiets ihrer räumlichen Repräsentativität, stellt die Kontinuität der Messungen sicher und stützt sich auf Modellierungsergebnisse. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 10 Millionen Einwohner an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 10 Millionen Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. |
Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 2 Millionen Einwohner an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 2 Millionen Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund umfassen ortsfeste oder orientierende Messungen der Größenverteilung ultrafeiner Partikel und des oxidativen Potenzials von Partikeln. |
(5) Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund umfassen ortsfeste Messungen der Größenverteilung ultrafeiner Partikel und des oxidativen Potenzials von Partikeln. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 6 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 6 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 6 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Messungen von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber können ebenfalls an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund durchgeführt werden. |
(7) Messungen von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber werden ebenfalls an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund durchgeführt. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon und der Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition , aber oberhalb der Beurteilungsschwellen liegen |
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte der Zielwerte für Ozon und der Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition liegen |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) In Gebieten, in denen die Ozonkonzentrationen unterhalb des Zielwerts für Ozon liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Werte unter den Zielwerten für Ozon zu halten und bemühen sich darum, die langfristigen Ziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen — soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen und sofern etwaige erforderliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Kosten mit sich bringen . |
(2) In Gebieten, in denen die Ozonkonzentrationen unterhalb des Zielwerts für Ozon liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Werte unter den Zielwerten für Ozon zu halten und die langfristigen Ziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen — soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen . Nach dem Erreichen der langfristigen Ziele halten die Mitgliedstaaten die Ozonkonzentrationen unter den langfristigen Zielen . |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. In Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber 2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gegenüber diesen Schadstoffe liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition. |
3. In Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber 2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gegenüber diesen Schadstoffe liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition. |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Einklang mit den von der WHO veröffentlichten Leitlinien für die Luftqualität und unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu erreichen und zu erhalten. |
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Einklang mit den jüngsten von der WHO veröffentlichten Leitlinien und den Überprüfungen des WHO-Regionalbüros für Europa für die Luftqualität und unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu erreichen und zu erhalten , wobei sie dem Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit widmen . |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe B in ihrer gesamten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 , in der die Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe C überschritten werden, eingehalten werden. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe B in ihrer gesamten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 , in der die Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe C überschritten werden, eingehalten werden. |
Abänderung 297
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegte Frist für die Einhaltung der Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 verlängert werden. |
(6) Die Frist für die Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte und der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1a festgelegten intermediären Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 für die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Schadstoffe verlängert werden. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Partikeln (PM10 und PM2,5 ) in der Luft sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegt. |
(1) Die Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5 ) und Ozon in der Luft sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegt. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Alarm- und Informationsschwellen für Ozon sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe B festgelegt. |
(2) Die Informationsschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5 ) und Ozon sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe B festgelegt. |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Wird eine der in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegten Alarmschwellen überschritten, so führen die Mitgliedstaaten unverzüglich die Sofortmaßnahmen durch, die in den gemäß Artikel 20 erstellten Plänen für kurzfristige Maßnahmen vorgesehen sind. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle oder Informationsschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit spätestens innerhalb weniger Stunden unter Verwendung unterschiedlicher Medien- und Kommunikationskanäle und unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu informieren . |
(3) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit spätestens innerhalb weniger Stunden auf kohärente und leicht verständliche Weise mit ausführlichen Einzelheiten über die Schwere der Überschreitung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit und mit Vorschlägen für den Schutz der Bevölkerung mit besonderem Schwerpunkt auf empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu informieren . Die Mitgliedstaaten nutzen unterschiedliche Medien- und Kommunikationskanäle und gewährleisten einen breiten Zugang der Öffentlichkeit. |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Informationsschwelle ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen spätestens innerhalb weniger Stunden auf kohärente, barrierefreie und leicht verständliche Weise zu informieren. |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit gemäß Anhang IX Nummern 2 und 3 so bald wie möglich über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen einer Alarmschwelle oder Informationsschwelle informiert wird. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit gemäß Anhang IX Nummern 2 und 3 so bald wie möglich auf kohärente und leicht verständliche Weise über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen einer Alarmschwelle oder Informationsschwelle informiert wird. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 gemäß Absatz 1 zusammen mit Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind. |
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 gemäß Absatz 1 zusammen mit: |
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Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so gilt diese Überschreitung nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie. |
(3) Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so prüft sie die Nachweise und teilt dem Mitgliedstaat mit, ob diese Überschreitung möglicherweise nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie gilt. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten können für das jeweilige Jahr Gebiete bestimmen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten können für den jeweiligen Monat Gebiete bestimmen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden. |
Abänderung 298
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Können aufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, orografischer Grenzen , ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2,5 ) oder Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Frist eingehalten werden, so kann ein Mitgliedstaat diese Frist einmalig für dieses bestimmte Gebiet um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
(1) Können aufgrund außergewöhnlicher und unvermeidbarer standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, orografischer Grenzen oder grenzüberschreitender Einträge in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2,5 ) oder Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Tabelle 1a festgelegten Fristen eingehalten werden, so kann ein Mitgliedstaat diese Frist einmalig für dieses bestimmte Gebiet um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 1 — Buchstabe -a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund und die in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen auf die gegenwärtige und die zukünftige Luftqualität in den Mitgliedstaaten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen. |
Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsfahrplan gemäß Absatz 1 und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund und die in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen auf die gegenwärtige und die zukünftige Luftqualität in den Mitgliedstaaten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen. Sofern die gemäß Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellten jährlichen Prognosen aufzeigen, dass die im Luftqualitätsfahrplan festgelegten Maßnahmen unzureichend sind, um den Grenzwert des von der Verschiebung des Erreichungstermins betroffenen Schadstoffs zu erreichen, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsfahrplan und überarbeiten die darin vorgesehenen Maßnahmen, um das Erreichen bis zu dieser Frist sicherzustellen. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Luftqualitätspläne |
Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne |
Abänderung 299
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz - 1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Liegen die im vorhergehenden Kalenderjahr gemessenen Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 ab dem [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] über einem Grenzwert, der gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 bis zum 1. Januar 2035 erreicht werden muss, oder über einem Zielwert, der gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe B bis zum 1. Januar 2030 erreicht werden muss, so erstellt der betreffende Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Schadstoffs gemessen wurde, einen Luftqualitätsfahrplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte, intermediären Grenzwerte oder den Zielwert für Ozon bis zum Ablauf der Fristen für die Erreichung der Werte zu erreichen. Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, für den Schadstoff gemäß Unterabsatz 1 einen Luftqualitätsfahrplan gemäß Unterabsatz 1 sowie einen Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erstellen, so kann er einen kombinierten Luftqualitätsfahrplan gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 dieses Artikels erstellen und für jeden von den Plänen erfassten Grenzwert Informationen über die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang VIII Buchstabe A Nummern 5 und 6 vorlegen. Ein solcher kombinierter Luftqualitätsfahrplan muss geeignete Maßnahmen umfassen, damit alle damit verbundenen Grenzwerte erreicht werden und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten wird. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die betreffenden Grenzwerte einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall unterhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung gemeldet wurde. |
Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne. In diesen Luftqualitätsplänen werden alle geeigneten und ausreichenden Maßnahmen festgelegt, um die betreffenden Grenzwerte einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall unterhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wenn im dritten Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans weiterhin Grenzwerte überschritten werden, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. |
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, weiterhin Grenzwerte überschritten werden, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen , einschließlich ausführlicher aktueller Informationen über den Stand der Umsetzung der in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Richtlinien, und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten , in jedem Fall aber nicht länger als ein Kalenderjahr nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans . |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 den Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Zielwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 . In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um den Zielwert für Ozon zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. |
Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 den Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Zielwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 . In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete und ausreichende Maßnahmen festgelegt, um die Zielwerte für Ozon einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten , auf jeden Fall aber nicht länger als drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde . |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wenn im fünften Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans in der entsprechenden Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 der Zielwert für Ozon weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. |
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, in der entsprechenden Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 der Zielwert für Ozon weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich und in jedem Fall unter zwei Kalenderjahren nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans zu halten. |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 , in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Überschreitungen enthält. |
Für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 , in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Überschreitungen enthält. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 überschritten, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 . In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. |
Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 2 überschritten, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 2 . In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete und ausreichende Maßnahmen festgelegt, um die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten , in jedem Fall aber nicht länger als drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde . |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wenn im fünften Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. |
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde , die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ausführlicher aktueller Informationen über den Stand der Umsetzung der in Anhang VIII Buchstabe B Nummer 1 genannten Richtlinien, und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall aber nicht länger als ein Kalenderjahr nach der Aktualisierung des Luftqualitätsplans . |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Liegen die Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 ab dem [Jahr zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] bis zum 31. Dezember 2029 über den Grenzwerten, die bis zum 1. Januar 2030 gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 erreicht werden müssen, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, einen Luftqualitätsplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte für Ozon bis zum Ablauf der Frist für die Erreichung der Werte zu erreichen. |
entfällt |
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Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Luftqualitätsplan gemäß diesem Absatz sowie einen Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absatz 1 für denselben Schadstoff zu erstellen, so können sie einen kombinierten Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 erstellen und für jeden von ihnen erfassten Grenzwert Informationen über die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang VIII Nummern 5 und 6 vorlegen. Ein solcher kombinierter Luftqualitätsplan muss geeignete Maßnahmen enthalten, um alle damit verbundenen Grenzwerte zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. |
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Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Luftqualitätspläne müssen mindestens folgende Angaben umfassen: |
Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne müssen mindestens folgende Angaben umfassen: |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten erwägen die Einbeziehung von Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und von gezielten Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne. |
Die Mitgliedstaaten beziehen Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne ein . |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5 — Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In Bezug auf die betreffenden Schadstoffe beurteilen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen. |
In Bezug auf die betreffenden Schadstoffe beurteilen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5 — Unterabsatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Werden für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne. |
Werden für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne . |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5 — Unterabsatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (50), der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind. |
Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (50), der Richtlinie (EU) 2016/2284 und der Richtlinie 2002/49/EG sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Schutz der biologischen Vielfalt, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Kommission kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Unterstützung und technisches Fachwissen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung bereitstellen, um die Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in dem betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 6 — Unterabsatz - 1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Beginn der Frist für die Entgegennahme von Stellungnahmen der Öffentlichkeit der Entwurf des Luftqualitätsplans oder der Entwurf des Luftqualitätsfahrplans, der die in Anhang VIII Abschnitte A und B geforderten Mindestinformationen enthält, der Öffentlichkeit im Internet kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer sowie gegebenenfalls über andere, nicht-digitale Kommunikationskanäle zur Verfügung gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können zudem Folgendes der Öffentlichkeit im Internet kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer sowie gegebenenfalls über andere, nicht-digitale Kommunikationskanäle zur Verfügung stellen: |
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Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung der Luftqualitätspläne, die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (59). |
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne , die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und von Luftqualitätsfahrplänen sowie wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (59). |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 6 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, ermutigt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umweltorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und betreffende Wirtschaftsverbände an diesen Konsultationen teilnehmen können . |
Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Kreise an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Ausarbeitung, Überprüfung und Aktualisierung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne. Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, ermutigt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen , Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen , einschließlich Angehöriger der Gesundheitsberufe, und betreffende Wirtschaftsverbände ermutigt werden, an diesen Konsultationen teilzunehmen . Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die einschlägigen Interessenträger und Bürgerinnen und Bürger ordnungsgemäß über die spezifischen Quellen und Luftschadstoffe, die die Luftqualität beeinträchtigen, sowie über die einschlägigen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf dem Markt vorhanden und verfügbar sind, informiert werden. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die Luftqualitätspläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln. |
(7) Die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster mit dem Format und dem Aufbau der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Die Kommission kann Leitlinien für die Ausarbeitung, Durchführung und Überarbeitung von Luftqualitätsplänen und gegebenenfalls Luftqualitätsfahrplänen erstellen. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 7 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7c) Die Kommission erleichtert die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gegebenenfalls durch einen Austausch bewährter Verfahren. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 1– Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Besteht die Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon, können die Mitgliedstaaten davon absehen, solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu erstellen, wenn unter Berücksichtigung der in ihrem Land gegebenen geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen kein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um die Bürgerinnen und Bürger über schlechte Luftqualität und deren Auswirkungen zu informieren, schreiben die zuständigen Behörden vor, dass in der Nähe von Gemeinschaften empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen ständig leicht verständliche Informationen über die Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zur Verringerung der Luftverschmutzungsexposition angebracht werden. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen wird in Erwägung gezogen , dass in diese Pläne Maßnahmen in Bezug auf Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen. |
(2) Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei ihren Plänen für kurzfristige Maßnahmen auch die Liste der Maßnahmen in Anhang VIIIa und erwägen abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen, dass mindestens Maßnahmen in Bezug auf Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, technische Unterstützung und Hilfe bei der Ausarbeitung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu bieten. |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen , Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich. |
(4) Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen , Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen , Angehörigen der Gesundheitsberufe , anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Mitgliedstaaten verwenden Modelle und Prognosen, um das Risiko, dass die Schadstoffwerte eine oder mehrere Alarmschwellen überschreiten, zu ermitteln, und sie sorgen dafür, dass, kurz nachdem das Risiko einer Überschreitung prognostiziert wird, Sofortmaßnahmen in Kraft treten, damit die Überschreitung nicht eintritt. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Kommission kann Leitlinien herausgeben, in denen bewährte Verfahren zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen festgelegt werden, einschließlich Beispiele für bewährte Verfahren zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kindern. Diese Beispiele werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die Kommission fördert im Rahmen des Europäischen Forums für saubere Luft den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 1– Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung und der zur Beseitigung dieser Quellen zu ergreifenden Maßnahmen zusammen und sehen gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, um solche Überschreitungen zu beheben. |
Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung und der Anteile der Verschmutzung aus jedem Land sowie bei den Maßnahmen, die einzeln oder gemeinsam zur Beseitigung dieser Quellen zu ergreifen sind, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, auch durch die Einrichtung gemeinsamer Expertenteams, zusammen und sehen gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, um solche Überschreitungen zu beheben. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über die Situation und die ergriffenen Maßnahmen. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 1– Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah, spätestens jedoch drei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1. |
Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah, spätestens jedoch zwei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken. |
(2) Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen und diese zu überwachen. Die Kommission kann zudem in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten Arbeitspläne für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen ausarbeiten . Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 29 rechtliche Schritte wegen Verstößen gegen im Einklang mit dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften einleitet, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Luftverschmutzung verursacht haben, arbeiten die Mitgliedstaaten effizient zusammen. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen , Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden: |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen , Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Angehörige der Gesundheitsberufe und andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden: |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe d c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5 ) und Ozon fest und stellen ihn über eine öffentliche Quelle mit einer stündlichen Aktualisierung zur Verfügung. Der Luftqualitätsindex berücksichtigt die Empfehlungen der WHO und baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf. |
(2) Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5 ) und Ozon fest und stellen ihn auf kohärente und leicht verständliche Weise über eine öffentliche Quelle mit einer stündlichen Aktualisierung zur Verfügung , wobei sichergestellt wird, dass in allen Stationen ausreichende Echtzeitdaten verfügbar sind . Der Luftqualitätsindex ist in allen Mitgliedstaaten vergleichbar und orientiert sich an den aktuellsten Empfehlungen der WHO und baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf. Der Luftqualitätsindex geht mit Informationen über die mit jedem Schadstoff verbundenen Gesundheitsrisiken einher, einschließlich Informationen, die auf empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen zugeschnitten sind. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bis … [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nimmt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 an, um diese Richtlinie im Hinblick darauf zu ergänzen, wie der Luftqualitätsindex berechnet und dargestellt wird und in welchem Format und in welcher Struktur die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass in Gebäuden, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Einrichtungen des Gesundheitswesens, Informationen über die Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zum Schutz vor Luftverschmutzung angezeigt werden. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben benannt wurde. |
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben und als zuständige Behörde oder Stelle, die die gemäß Artikel 9 und Anhang IV eingerichteten Probenahmestellen betreibt, benannt wurde. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die in diesem Artikel genannten Informationen sind der Öffentlichkeit kostenlos , auf kohärente und leicht verständliche Weise über leicht zugängliche Medien- und Kommunikationskanäle im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG (60) und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (61) des Europäischen Parlaments und des Rates unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und der kritischen Werte — spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres — der Kommission übermittelt werden und folgende Angaben enthalten: |
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte für Ozon, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition , den Konzentrationszielen für die durchschnittliche Exposition und der kritischen Werte — spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres — der Kommission übermittelt werden und folgende Angaben enthalten: |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe b — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 2a, Artikel 24 und Artikel 29 Absatz 3a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 Absatz 2a, Artikel 24 und Artikel 29 Absatz 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 5– Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 Absatz 2a Artikel 24 und Artikel 29 Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen des Mitgliedstaats in Bezug auf Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19 und Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20 anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Klassifikation der Gebiete gemäß Artikel 7, die Netzplanung, den Standort und die Verlegung der Probenahmestellen gemäß Artikel 9, Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19 und Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20 anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 — Absatz 1– Unterabsatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit ist, gilt als ausreichendes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können. |
Das Interesse einer natürlichen Person, die von Überschreitungen der Luftqualitätsnormen betroffen ist oder betroffen sein könnte oder die ein Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie hat, sowie einer Nichtregierungsorganisation, die beide Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit sind , gilt als ausreichendes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige natürliche Personen und Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zur Teilnahme am Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das betroffene Mitglied der Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit Artikel 19 oder 20 gespielt hat. |
(2) Die Befugnis zur Teilnahme am Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das betroffene Mitglied der Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung an den Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß der zuständigen Behörden gegen Artikel 19 Absätze 1 bis 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie geschädigt wird, Anspruch auf Schadenersatz gemäß diesem Artikel haben. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen Artikel 13, Artikel 19 Absätze 1 bis 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie aufgrund einer Unterlassung, Entscheidung, Handlung oder deren Verzögerung durch die zuständige Behörden geschädigt wird, Anspruch auf Schadenersatz gemäß diesem Artikel haben. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen , die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen vertreten und Sammelklagen auf Schadenersatz einreichen dürfen. Die Anforderungen des Artikels 10 und des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 gelten sinngemäß für solche Sammelklagen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen vertreten und Sammelklagen auf Schadenersatz einreichen dürfen. Die Anforderungen des Artikels 10 und des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 gelten sinngemäß für solche Sammelklagen. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wird ein Anspruch auf Schadenersatz durch Nachweise gestützt , aus denen hervorgeht, dass der Verstoß nach Absatz 1 die plausibelste Erklärung für das Eintreten der Schädigung bei dieser Person ist , so wird der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Eintritt der Schädigung vermutet. |
Wird ein Anspruch auf Schadenersatz durch Nachweise gestützt , einschließlich einschlägiger wissenschaftlicher Daten, die die Vermutung zulassen , dass der Verstoß nach Absatz 1 das Eintreten der Schädigung bei dieser Person verursacht oder dazu beigetragen hat , so wird der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Eintritt der Schädigung vermutet. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person alle unter zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, um den Schadensersatzanspruch gemäß Absatz 1 geltend zu machen, und in angemessener Weise belegt hat, dass zusätzliche Beweismittel der Verfügung der belangten Behörde oder eines Dritten unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde auf Antrag des Antragstellers und nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vorbehaltlich der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften über Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit von der belangten Behörde oder dem Dritten offengelegt werden. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Es wird vermutet, dass die belangte Behörde gegen diese Richtlinie verstoßen hat, wenn diese die Verpflichtung nicht erfüllt hat, ihr zur Verfügung stehende relevante Beweismittel auf Antrag gemäß diesem Absatz offenzulegen. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4a) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „einschlägige wissenschaftliche Daten“ statistische, epidemiologische und sonstige Daten, durch die ein statistisch solider Kausalzusammenhang zwischen bestimmten Arten von Umweltverschmutzung und bestimmten gesundheitlichen Problemen belegt wird. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen nach Absatz 1 nicht kürzer als fünf Jahre ist. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadenersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat. |
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen nach Absatz 1 nicht kürzer als zehn Jahre ist. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadenersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat. |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 3 — Buchstabe a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
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Abänderung 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 3 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 3 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Bis … [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25, um diese Richtlinie durch die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Bestimmung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sanktionsbetrags zu ergänzen. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 — Absatz 3 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einnahmen aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sanktionen vorrangig zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität verwendet werden. Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Verwendung dieser Einnahmen zugänglich. Unbeschadet des Artikels 28 dürfen aus Sanktionen erzielte Einnahmen nicht für die Zwecke dieses Artikels verwendet werden. |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, Artikel 4 Nummern 2, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24 bis 30, 36, 37, 38 und 39, den Artikeln 5 bis 12, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 6 und 7, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, den Artikeln 17 bis 21, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4, den Artikeln 23 bis 29 und den Anhängen I bis IX spätestens bis zum [Datum einfügen: zwei Jahre nach dem Inkrafttreten] nachzukommen. |
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, Artikel 4 Nummern 2, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24 bis 30, 36, 37, 38 und 39, den Artikeln 5 bis 12, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 6 und 7, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, den Artikeln 17 , 18, 20 und 21, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4, den Artikeln 23 bis 29 und den Anhängen I bis IX spätestens bis zum [Datum einfügen: 18 Monate nach dem Inkrafttreten] nachzukommen. |
Abänderung 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 19 spätestens bis zum … [drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. |
Abänderungen 300 und 330
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 1 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Tabelle 1 — Bis zum 1. Januar 2030 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
Tabelle 1 — Bis zum 1. Januar 2035 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
Abänderung 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 1 — Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
|
Mittelungszeitraum |
Grenzwert |
|
|
PM2,5 |
||
|
1 Tag |
25 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
10 μg/m3 |
|
|
PM10 |
||
|
1 Tag |
45 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
20 μg/m3 |
|
|
Stickstoffdioxid (NO2) |
||
|
1 Stunde |
200 μg/m3 |
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
1 Tag |
50 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
20 μg/m3 |
|
|
Schwefeldioxid (SO2) |
||
|
1 Stunde |
350 μg/m3 |
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
1 Tag |
50 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
20 μg/m3 |
|
|
Benzol |
||
|
Kalenderjahr |
3,4 μg/m3 |
|
|
Kohlenmonoxid (CO) |
||
|
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag (2) |
10 mg/m3 |
|
|
1 Tag |
4 mg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Blei (Pb) |
||
|
Kalenderjahr |
0,5 μg/m3 |
|
|
Arsen (As) |
||
|
Kalenderjahr |
6,0 ng/m3 |
|
|
Kadmium (Cd) |
||
|
Kalenderjahr |
5,0 ng/m3 |
|
|
Nickel (Ni) |
||
|
Kalenderjahr |
20 ng/m3 |
|
|
Benzo(a)pyren |
||
|
Kalenderjahr |
1,0 ng/m3 |
|
Geänderter Text
|
Mittelungszeitraum |
Grenzwert |
|
|
PM2,5 |
||
|
1 Tag |
15 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
5 μg/m3 |
|
|
PM10 |
||
|
1 Tag |
45 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
15 μg/m3 |
|
|
Stickstoffdioxid (NO2) |
||
|
1 Stunde |
200 μg/m3 |
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
1 Tag |
25 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
10 μg/m3 |
|
|
Schwefeldioxid (SO2) |
||
|
1 Stunde |
200 μg/m3 |
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
1 Tag |
40 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
20 μg/m3 |
|
|
Benzol |
||
|
Kalenderjahr |
0,17 μg/m3 |
|
|
Kohlenmonoxid (CO) |
||
|
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag (3) |
10 mg/m3 |
|
|
1 Tag |
4 mg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Blei (Pb) |
||
|
Kalenderjahr |
0,15 μg/m3 |
|
|
Arsen (As) |
||
|
Kalenderjahr |
6,0 ng/m3 |
|
|
Kadmium (Cd) |
||
|
Kalenderjahr |
5,0 ng/m3 |
|
|
Nickel (Ni) |
||
|
Kalenderjahr |
20 ng/m3 |
|
|
Benzo(a)pyren |
||
|
Kalenderjahr |
1,0 ng/m3 |
|
Abänderung 301
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 1 — Tabelle 1 a (neu) — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Tabelle 1a — Bis zum 1. Januar 2030 zu erreichende intermediäre Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
Abänderung 302
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 1 — Tabelle 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
|
Mittelungszeitraum |
Grenzwert |
|
|
PM2,5 |
||
|
1 Tag |
25 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
10 μg/m3 |
|
|
PM10 |
||
|
1 Tag |
45 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
20 μg/m3 |
|
|
Stickstoffdioxid (NO2) |
||
|
1 Stunde |
200 μg/m3 |
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
1 Tag |
50 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
20 μg/m3 |
|
|
Schwefeldioxid (SO2) |
||
|
1 Stunde |
350 μg/m3 |
darf nicht öfter als einmal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
1 Tag |
50 μg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Kalenderjahr |
20 μg/m3 |
|
|
Benzol |
||
|
Kalenderjahr |
3,4 μg/m3 |
|
|
Kohlenmonoxid (CO) |
||
|
Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag (4) |
10 mg/m3 |
|
|
1 Tag |
4 mg/m3 |
darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
|
Blei (Pb) |
||
|
Kalenderjahr |
0,5 μg/m3 |
|
|
Arsen (As) |
||
|
Kalenderjahr |
6,0 ng/m3 |
|
|
Cadmium (Cd) |
||
|
Kalenderjahr |
5,0 ng/m3 |
|
|
Nickel (Ni) |
||
|
Kalenderjahr |
20 ng/m3 |
|
|
Benzo(a)pyren |
||
|
Kalenderjahr |
1,0 ng/m3 |
|
Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 2 — Buchstabe B — Tabelle
Vorschlag der Kommission
B. Zielwerte für Ozon
|
Ziel |
Mittelungszeitraum |
Zielwert |
|
|
Schutz der menschlichen Gesundheit |
Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag (5) |
120 μg/m3 |
darf an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über 3 Jahre (6) |
|
Umweltschutz |
Mai bis Juli |
AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten) |
18 000 μg/m3 × h gemittelt über 5 Jahre (6) |
Geänderter Text
B. Zielwerte für Ozon
|
Ziel |
Mittelungszeitraum |
Zielwert |
|
|
Schutz der menschlichen Gesundheit |
Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag (7) |
110 μg/m3 |
darf an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über 3 Jahre (8) |
|
Umweltschutz |
Mai bis Juli |
AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten) |
18 000 μg/m3 × h gemittelt über 5 Jahre (8) |
Abänderung 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 2 — Buchstabe C — Tabelle
Vorschlag der Kommission
C. Langfristige Ziele für Ozon (O3)
|
Ziel |
Mittelungszeitraum |
Langfristiges Ziel |
|
|
Schutz der menschlichen Gesundheit |
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres |
100 μg/m3 (9) |
|
|
Schutz der Vegetation |
Mai bis Juli |
AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten) |
6 000 μg/m3 × h |
Geänderter Text
|
Ziel |
Mittelungszeitraum |
Langfristiges Ziel |
|
|
Schutz der menschlichen Gesundheit |
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres Spitzenzeiten |
100 μg/m3 (10) 60 μg/m3 (11) |
|
|
Schutz der Vegetation |
Mai bis Juli |
AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten) |
6 000 μg/m3 × h |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 4 — Buchstabe A — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 4 — Buchstabe A — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Werte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sind über drei aufeinanderfolgende Stunden und die Werte für PM10 und PM2,5 an drei aufeinanderfolgenden Tagen an Standorten zu messen , die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist. |
Die Alarmschwellen werden ausgelöst, wenn die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Ozon über drei aufeinanderfolgende Stunden und für PM10 und PM2,5 an drei aufeinanderfolgenden Tagen an Standorten, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist , überschritten werden . |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 4 — Buchstabe A — Tabelle
Vorschlag der Kommission
|
Schadstoff |
Alarmschwelle |
|
Schwefeldioxid (SO2) |
500 μg/m3 |
|
Stickstoffdioxid (NO2) |
400 μg/m3 |
|
PM2,5 |
50 μg/m3 |
|
PM10 |
90 μg/m3 |
Geänderter Text
|
Schadstoff |
Alarmschwelle |
|
Schwefeldioxid (SO2) |
200 μg/m3 |
|
Stickstoffdioxid (NO2) |
100 μg/m3 |
|
PM2,5 |
50 μg/m3 |
|
PM10 |
90 μg/m3 |
|
Ozon (O3) |
240 μg/m3 |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 4 — Buchstabe B — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 4 — Buchstabe B — Absatz - 1 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Informationsschwellen werden ausgelöst, wenn die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, PM10 und PM2,5 während eines Zeitraums von 24 Stunden und für Ozon während drei aufeinanderfolgender Stunden überschritten werden. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 4 — Buchstabe B — Tabelle
Vorschlag der Kommission
|
Zweck |
Mittelungszeitraum |
Schwellenwert |
|
Information |
1 Stunde |
180 μg/m3 |
|
Alarm |
1 Stunde (12) |
240 μg/m3 |
Geänderter Text
|
Schadstoff |
Informationsschwelle |
|
Schwefeldioxid (SO2) |
40 μg/m3 |
|
Stickstoffdioxid (NO2) |
25 μg/m3 |
|
PM2,5 |
15 μg/m3 |
|
PM10 |
45 μg/m3 |
|
Ozon (O3) |
180 μg/m3 |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 5 — Buchstabe A — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI — Average Exposure Indicator) wird in μg/m3 ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebietseinheiten auf NUTS- 1 -Ebene im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermittelt. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anhang III Buchstabe B in jeder Gebietseinheit auf NUTS- 1 -Ebene eingerichteten Probenahmestellen für den relevanten Schadstoff ermittelt wird. Der AEI eines bestimmten Jahres ist der Mittelwert des entsprechenden Jahres und der beiden Vorjahre. |
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI — Average Exposure Indicator) wird in μg/m3 ausgedrückt und anhand von Messungen an allen Probenahmestellen für den städtischen Hintergrund in Gebietseinheiten auf NUTS- 2 -Ebene im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermittelt. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet, indem der Durchschnittswert aller in jeder Gebietseinheit auf NUTS- 2 -Ebene eingerichteten Probenahmestellen für den relevanten Schadstoff ermittelt wird. Der AEI eines bestimmten Jahres ist der Mittelwert des entsprechenden Jahres und der beiden Vorjahre. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 5 — Buchstabe A — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Stellen Mitgliedstaaten Überschreitungen fest, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind, so werden die Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen vor Berechnung des AEI abgezogen. |
Stellen Mitgliedstaaten Überschreitungen fest, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind , die der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten nicht hätte eindämmen können , so werden die Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen vor Berechnung des AEI abgezogen. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 5 — Buchstabe B — Absatz 1– Spiegelstrich 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt 5 — Buchstabe B — Absatz 1 — Spiegelstrich 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 303
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II — Abschnitt 1 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ABSCHNITT 1 — BEURTEILUNGSSCHWELLEN FÜR DEN SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT |
ABSCHNITT 1 — BEURTEILUNGSSCHWELLEN FÜR DIE BIS ZUM 1. JANUAR 2035 ZU ERREICHENDEN GRENZWERTE ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II — Abschnitt 1 — Tabelle
Vorschlag der Kommission
|
Schadstoff |
Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben) |
|
PM2,5 |
5 μg/m3 |
|
PM10 |
15 μg/m3 |
|
Stickstoffdioxid (NO2) |
10 μg/m3 |
|
Schwefeldioxid (SO2) |
40 μg/m3 (24-Stunden-Mittelwert) (13) |
|
Benzol |
1,7 μg/m3 |
|
Kohlenmonoxid (CO) |
4 mg/m3 (24-Stunden-Mittelwert) (13) |
|
Blei (Pb) |
0,25 μg/m3 |
|
Arsen (As) |
3,0 ng/m3 |
|
Kadmium (Cd) |
2,5 ng/m3 |
|
Nickel (Ni) |
10 ng/m3 |
|
Benzo(a)pyren |
0,12 ng/m3 |
|
Ozon (O3) |
100 μg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)(1) |
Geänderter Text
|
Schadstoff |
Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben) |
|
PM2,5 |
3,5 μg/m3 |
|
PM10 |
10,5 μg/m3 |
|
Stickstoffdioxid (NO2) |
8 μg/m3 |
|
Schwefeldioxid (SO2) |
24 μg/m3 (24-Stunden-Mittelwert) (14) |
|
Benzol |
0,12 μg/m3 |
|
Kohlenmonoxid (CO) |
4 mg/m3 (24-Stunden-Mittelwert) (14) |
|
Blei (Pb) |
0,1 μg/m3 |
|
Arsen (As) |
0,46 ng/m3 |
|
Kadmium (Cd) |
2,5 ng/m3 |
|
Nickel (Ni) |
1,75 ng/m3 |
|
Benzo(a)pyren |
0,12 ng/m3 |
|
Ozon (O3) |
77 μg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert) (14) |
Abänderung 304
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II — Abschnitt 1 a (neu) — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
ABSCHNITT 1a — BEURTEILUNGSSCHWELLEN FÜR DIE BIS ZUM 1. JANUAR 2030 ZU ERREICHENDEN GRENZWERTE ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT |
Abänderung 305
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II — Abschnitt 1 a (neu) — Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
|
Schadstoff |
Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben) |
|
PM2,5 |
5 μg/m3 |
|
PM10 |
15 μg/m3 |
|
Stickstoffdioxid (NO2) |
10 μg/m3 |
|
Schwefeldioxid (SO2) |
40 μg/m3 (24-Stunden-Mittelwert) (15) |
|
Benzol |
1,7 μg/m3 |
|
Kohlenmonoxid (CO) |
4 mg/m3 (24-Stunden Mittelwert) (15) |
|
Blei (Pb) |
0,25 μg/m3 |
|
Arsen (As) |
3,0 ng/m3 |
|
Cadmium (Cd) |
2,5 ng/m3 |
|
Nickel (Ni) |
10 ng/m3 |
|
Benzo(a)pyren |
0,12 ng/m3 |
|
Ozon (O3) |
100 μg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert) (15) |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt A — Nummer 1 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Tabelle 1- Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen (für alle Schadstoffe außer Ozon) |
Tabelle 1- Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit, von Informationen und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen (für alle Schadstoffe außer Ozon) |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt A — Nummer 1 — Tabelle 1
Vorschlag der Kommission
|
Bevölkerung im Gebiet (in Tausend) |
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen |
|||||
|
NO2, SO2, CO, Benzol |
Summe PM (16) |
Mindestzahl PM10 |
Mindestzahl PM2,5 |
Pb, Cd, As, Ni in PM10 |
Benzo(a)pyren in PM10 |
|
|
0–249 |
2 |
4 |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
250–499 |
2 |
4 |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
500–749 |
2 |
4 |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
750–999 |
3 |
4 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
1 000 –1 499 |
4 |
6 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
1 500 –1 999 |
5 |
7 |
3 |
3 |
2 |
2 |
|
2 000 –2 749 |
6 |
8 |
3 |
3 |
2 |
3 |
|
2 750 –3 749 |
7 |
10 |
4 |
4 |
2 |
3 |
|
3 750 –4 749 |
8 |
11 |
4 |
4 |
3 |
4 |
|
4 750 –5 999 |
9 |
13 |
5 |
5 |
4 |
5 |
|
6 000 + |
10 |
15 |
5 |
5 |
5 |
5 |
Geänderter Text
|
Bevölkerung im Gebiet (in Tausend) |
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen |
|||||
|
NO2, SO2, CO, Benzol |
Summe PM |
Mindestzahl PM10 |
Mindestzahl PM2,5 |
Pb, Cd, As, Ni in PM10 |
Benzo(a)pyren in PM10 |
|
|
0–249 |
2 |
4 |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
250–499 |
2 |
4 |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
500–749 |
2 |
4 |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
750–999 |
3 |
4 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
1000–1499 |
4 |
6 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
1500–1999 |
5 |
7 |
3 |
3 |
2 |
2 |
|
2000–2749 |
6 |
8 |
3 |
3 |
2 |
3 |
|
2750–3749 |
7 |
10 |
4 |
4 |
2 |
3 |
|
3750–4749 |
8 |
11 |
4 |
4 |
3 |
4 |
|
4750–5999 |
9 |
13 |
5 |
5 |
4 |
5 |
|
6000+ |
10 |
15 |
5 |
5 |
5 |
5 |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt A — Nummer 1 — Tabelle 2
Vorschlag der Kommission
|
Bevölkerung (in Tausend) |
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird (17) |
|
< 250 |
1 |
|
< 500 |
2 |
|
< 1000 |
2 |
|
< 1500 |
3 |
|
< 2000 |
4 |
|
< 2750 |
5 |
|
< 3750 |
6 |
|
≥ 3750 |
1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner |
Geänderter Text
|
Bevölkerung (in Tausend) |
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen (18) |
|
< 250 |
1 |
|
< 500 |
2 |
|
< 1000 |
2 |
|
< 1500 |
3 |
|
< 2000 |
4 |
|
< 2750 |
5 |
|
< 3750 |
6 |
|
≥ 3750 |
1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt A — Nummer 1 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Tabelle 3 — Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen für diese Messungen eine Reduzierung von 50 % gilt (für alle Schadstoffe außer Ozon) |
Tabelle 3 — Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit, von Informations- und von Alarmschwellen in Gebieten, in denen für diese Messungen eine Reduzierung von 50 % gilt (für alle Schadstoffe außer Ozon) |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt A — Nummer 1 — Tabelle 3
Vorschlag der Kommission
|
Bevölkerung im Gebiet (in Tausend) |
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird |
|||||
|
NO2, SO2, CO, Benzol |
Summe PM (19) |
Mindestzahl PM10 |
Mindestzahl PM2,5 |
Pb, Cd, As, Ni in PM10 |
Benzo(a)pyren in PM10 |
|
|
0–249 |
1 |
2 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
250–499 |
1 |
2 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
500–749 |
1 |
2 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
750–999 |
2 |
2 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
1000–1499 |
2 |
3 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
1500–1999 |
3 |
4 |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
2000–2749 |
3 |
4 |
2 |
2 |
1 |
2 |
|
2750–3749 |
4 |
5 |
2 |
2 |
1 |
2 |
|
3750–4749 |
4 |
6 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
4750–5999 |
5 |
7 |
3 |
3 |
2 |
3 |
|
6000+ |
5 |
8 |
3 |
3 |
3 |
3 |
Geänderter Text
|
Bevölkerung im Gebiet (in Tausend) |
Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird |
|||||
|
NO2, SO2, CO, Benzol |
Summe PM |
Mindestzahl PM10 |
Mindestzahl PM2,5 |
Pb, Cd, As, Ni in PM10 |
Benzo(a)pyren in PM10 |
|
|
0–249 |
1 |
2 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
250–499 |
1 |
2 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
500–749 |
1 |
2 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
750–999 |
2 |
2 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
1000–1499 |
2 |
3 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
1500–1999 |
3 |
4 |
2 |
2 |
1 |
1 |
|
2000–2749 |
3 |
4 |
2 |
2 |
1 |
2 |
|
2750–3749 |
4 |
5 |
2 |
2 |
1 |
2 |
|
3750–4749 |
4 |
6 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
4750–5999 |
5 |
7 |
3 |
3 |
2 |
3 |
|
6000+ |
5 |
8 |
3 |
3 |
3 |
3 |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt A — Nummer 1 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen aus den Tabellen gemäß diesem Buchstaben umfasst gemäß Anhang IV Buchstabe B in jedem Gebiet mindestens eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte und eine Probenahmestelle in dem Bereich, in dem die höchsten Konzentrationen auftreten, sofern sich die Anzahl der Probenahmestellen dadurch nicht erhöht . Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid umfasst dies mindestens eine Probenahmestelle zur Messung des Beitrags verkehrsbedingter Emissionen. In Fällen, in denen nur eine Probenahmestelle erforderlich ist, muss diese jedoch in dem Bereich liegen, in dem die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist. |
Die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen aus den Tabellen gemäß diesem Buchstaben umfasst gemäß Anhang IV Buchstabe B in jedem Gebiet mindestens eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte und eine Probenahmestelle an einem Luftverschmutzungsschwerpunkt . Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol , Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid umfasst dies mindestens eine Probenahmestelle zur Messung des Beitrags verkehrsbedingter Emissionen. In Fällen, in denen nur eine Probenahmestelle erforderlich ist, muss diese jedoch in dem Bereich liegen, in dem die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist. |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt A — Nummer 1 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid darf die Gesamtzahl der Messstationen für den städtischen Hintergrund und die Gesamtzahl der Probenahmestellen in Gebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, in jedem Gebiet nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Anzahl der PM2,5 - und Stickstoffdioxid-Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B. |
Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid darf die Gesamtzahl der Messstationen für den städtischen Hintergrund und die Gesamtzahl der Probenahmestellen an Luftverschmutzungsschwerpunkten in jedem Gebiet nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Anzahl der PM2,5 und Stickstoffdioxid-Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund und an Luftverschmutzungsschwerpunkten entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B. |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt B
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
||
|
Für PM2,5 und NO2 ist für diesen Zweck jeweils eine Probenahmestelle je NUTS-1-Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sowie mindestens eine Probenahmestelle pro Million Einwohner für städtische Gebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Buchstabe A identisch sein. |
|
Abänderung 207
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt D — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 208
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt D — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
An ausgewählten Standorten werden neben anderen Luftschadstoffen auch ultrafeine Partikel überwacht . Die Probenahmestellen zur Überwachung von ultrafeinen Partikeln müssen gegebenenfalls mit den Probenahmestellen für Partikel oder Stickstoffdioxid gemäß Buchstabe A identisch und an Standorten gemäß Anhang VII Abschnitt 3 gelegen sein . Für diesen Zweck wird mindestens eine Probenahmestelle je 5 Millionen Einwohner an einem Standort eingerichtet, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten. Mitgliedstaaten mit weniger als 5 Millionen Einwohnern richten mindestens eine ortsfeste Probenahmestelle an einem Standort ein, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten. |
An ausgewählten Standorten werden neben anderen Luftschadstoffen auch ultrafeine Partikelkonzentrationen und Ruß (BC) an denselben Stellen überwacht, an denen die Probenahmestellen für Partikel oder Stickstoffdioxid gemäß Buchstabe A dieses Anhangs gelegen sind, sowie an Standorten gemäß Anhang VII Abschnitt 3 . Die Probenahmestellen für die Überwachung von Ammoniak stimmen gegebenenfalls mit den unter Punkt A dieses Anhangs genannten Probenahmestellen für Partikel überein und sind gemäß Anhang VII Abschnitt 3 einzurichten. Die Probenahmestellen für die Überwachung von Quecksilber sind gemäß Anhang VII Abschnitt 3 einzurichten . Für diesen Zweck wird mindestens eine Probenahmestelle je 1 Mio. Einwohner an einem Standort eingerichtet, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten , mindestens eine Probenahmestelle pro 1 Mio. Einwohner an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen von Ruß auftreten, mindestens eine Probenahmestelle pro 1 Million Einwohner an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten, und mindestens eine Probenahmestelle pro 1 Mio. Einwohner an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten . Mitgliedstaaten mit weniger als 1 Mio. Einwohnern richten mindestens eine feste Probenahmestelle an einem Standort ein, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten , eine Probenahmestelle an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen von Ruß auftreten, eine Probenahmestelle an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten, und eine Probenahmestelle an einem Standort, an dem wahrscheinlich hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten . |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Abschnitt D — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Großmessstationen für den städtischen oder für den ländlichen Hintergrund, die gemäß Artikel 10 eingerichtet wurden, werden bei der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die hier festgelegte Mindestzahl der Probenahmestellen für ultrafeine Partikel nicht berücksichtigt. |
Großmessstationen für den städtischen oder für den ländlichen Hintergrund, die gemäß Artikel 10 eingerichtet wurden, werden bei der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die hier festgelegte Mindestzahl der Probenahmestellen für ultrafeine Partikel , Ruß und Ammoniak nicht berücksichtigt. |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt A — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 211
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe a — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 212
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe a — Ziffer i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 213
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe a — Ziffer ii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 214
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 215
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 217
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 218
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 219
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 221
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 222
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt B — Nummer 4 — Tabelle
Vorschlag der Kommission
|
Art der Probenahmestelle |
Ziele der Messungen |
Repräsentativität (20) |
Kriterien für die großräumige Standortbestimmung |
|
Ozon-Messstationen für den städtischen Hintergrund |
Schutz der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration und repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein) |
1 bis 10 km2 |
Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.; Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), breite Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen. |
|
Ozon-Messstationen für den vorstädtischen Hintergrund |
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften |
10 bis 100 km2 |
In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen; Orte in der Randzone eines städtischen Gebiets, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind; gegebenenfalls auch einige Probenahmestellen in vorstädtischen Gebieten im Luv des Bereichs mit den höchsten Emissionen, um die regionalen Hintergrundwerte für Ozon zu ermitteln. |
|
Ozon-Messstationen in ländlichen Gebieten |
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung |
Subregionale Ebene 100 bis 1 000 km2) |
Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen und/oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden; repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industriegebieten und Straßen; in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln. |
|
Ozon-Messstationen für den ländlichen Hintergrund |
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung |
Regionale/nationale/kontinentale Ebene (1000 bis 10 000 km2) |
Probenahmestellen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen; zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen sowie Gipfel höherer Berge; Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen. |
Geänderter Text
|
Art der Probenahmestelle |
Ziele der Messungen |
Repräsentativität (21) |
Kriterien für die großräumige Standortbestimmung |
|
Ozon-Messstationen für den städtischen Hintergrund |
Schutz der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration und repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein) |
1 bis 10 km2 |
Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.; Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; Orte, die von sensiblen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime; Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), breite Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen. |
|
Ozon-Messstationen für den vorstädtischen Hintergrund |
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften |
10 bis 100 km2 |
In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen; Orte, die von sensiblen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime; Orte in der Randzone eines städtischen Gebiets, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind; gegebenenfalls auch einige Probenahmestellen in vorstädtischen Gebieten im Luv des Bereichs mit den höchsten Emissionen, um die regionalen Hintergrundwerte für Ozon zu ermitteln. |
|
Ozon-Messstationen in ländlichen Gebieten |
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung |
Subregionale Ebene 100 bis 1 000 km2) |
Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen und/oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden; Orte, die von sensiblen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime; repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industriegebieten und Straßen; in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln. |
|
Ozon-Messstationen für den ländlichen Hintergrund |
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung |
Regionale/nationale/kontinentale Ebene (1 000 bis 10 000 km2) |
Probenahmestellen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen; zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen sowie Gipfel höherer Berge; Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen. |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt C — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen: |
Folgendes ist zu berücksichtigen: |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt C — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 225
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt C — Absatz 1 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 226
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt C — Absatz 1 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 227
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt D — Nummer 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 228
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt D — Nummer 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 229
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt D — Nummer 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 230
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt D — Nummer 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 231
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt D — Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 232
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt D — Nummer 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 233
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV — Abschnitt D — Nummer 10 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 306
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt A — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 234
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt A — Nummer 1 — Tabelle
Vorschlag der Kommission
|
Luftschadstoff |
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen |
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (22) |
Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits |
||
|
|
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Maximales Verhältnis |
|
PM2,5 |
3,0 μg/m3 |
30 % |
4,0 μg/m3 |
40 % |
1,7 |
|
PM10 |
4,0 μg/m3 |
20 % |
6,0 μg/m3 |
30 % |
1,3 |
|
NO2/NOx |
6,0 μg/m3 |
30 % |
8,0 μg/m3 |
40 % |
1,4 |
|
Benzol |
0,75 μg/m3 |
25 % |
1,2 μg/m3 |
35 % |
1,7 |
|
Blei |
0,125 μg/m3 |
25 % |
0,175 μg/m3 |
35 % |
1,7 |
|
Arsen |
2,4 ng/ m3 |
40 % |
3,0 ng/m3 |
50 % |
1,1 |
|
Cadmium |
2,0 ng/m3 |
40 % |
2,5 ng/m3 |
50 % |
1,1 |
|
Nickel |
8,0 ng/m3 |
40 % |
10,0 ng/m3 |
50 % |
1,1 |
|
Benzo(a)pyren |
0,5 ng m3 |
50 % |
0,6 ng/m3 |
60 % |
1,1 |
Geänderter Text
|
Luftschadstoff |
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen |
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (23) |
Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits |
||
|
|
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Maximales Verhältnis |
|
PM2,5 |
1,25 μg/m3 |
25 % |
2,0 μg/m3 |
40 % |
1,7 |
|
PM10 |
3,0 μg/ m3 |
20 % |
4,5 μg/m3 |
30 % |
1,3 |
|
NO2/NOx |
1,5 μg/m3 |
15 % |
2,5 μg/m3 |
25 % |
1,4 |
|
Benzol |
0,0425 μg/m3 |
25 % |
0,05 μg/m3 |
30 % |
1,7 |
|
Blei |
0,0375 μg/m3 |
25 % |
0,045 μg/ m3 |
30 % |
1,7 |
|
Arsen |
0,26 ng/m3 |
40 % |
0,33 ng/m3 |
50 % |
1,1 |
|
Cadmium |
2,0 ng/m3 |
40 % |
2,5 ng/m3 |
50 % |
1,1 |
|
Nickel |
1,0 ng/ m3 |
40 % |
1,25 ng/ m3 |
50 % |
1,1 |
|
Benzo(a)pyren |
0,125 ng/m3 |
50 % |
0,15 ng/m3 |
60 % |
1,1 |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt A — Nummer 2 — Tabelle
Vorschlag der Kommission
|
Luftschadstoff |
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen |
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (24) |
Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits |
||
|
|
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Maximales Verhältnis |
|
PM2,5 (24-Stunden-Werte) |
6,3 μg/m3 |
25 % |
8,8 μg/m3 |
35 % |
2,5 |
|
PM10 (24-Stunden-Werte) |
11,3 μg/m3 |
25 % |
22,5 μg/m3 |
50 % |
2,2 |
|
NO2 (Tageswerte) |
7,5 μg/m3 |
15 % |
12,5 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
NO2 (Stundenwerte) |
30 μg/m3 |
15 % |
50 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
SO2 (Tageswerte) |
7,5 μg/m3 |
15 % |
12,5 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
SO2 (Stundenwerte) |
52,5 μg/m3 |
15 % |
87,5 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
CO (24-Stunden-Werte) |
0,6 mg/m3 |
15 % |
1,0 mg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
CO (8-Stunden-Werte) |
1,0 mg/m3 |
10 % |
2,0 mg/m3 |
20 % |
4,9 |
|
Ozon (Spitzenzeiten): Unsicherheit der 8-Stunden-Werte |
10,5 μg/m3 |
15 % |
17,5 μg/m3 |
25 % |
1,7 |
|
Ozon (8-Stunden-Mittelwerte) |
18 μg/m3 |
15 % |
30 μg/m3 |
25 % |
2,2 |
Geänderter Text
|
Luftschadstoff |
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen |
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (25) |
Maximale Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits |
||
|
|
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Maximales Verhältnis |
|
PM2,5 (24-Stunden-Werte) |
3,75 μg/m3 |
25 % |
5,25 μg/m3 |
35 % |
2,5 |
|
PM10 (24-Stunden-Werte) |
11,25 μg/m3 |
25 % |
22,5 μg/m3 |
50 % |
2,2 |
|
NO2 (Tageswerte) |
3,75 μg/m3 |
15 % |
6,25 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
NO2 (Stundenwerte) |
30 μg/m3 |
15 % |
50 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
SO2 (Tageswerte) |
6,0 μg/m3 |
15 % |
10,0 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
SO2 (Stundenwerte) |
30,0 μg/m3 |
15 % |
50,0 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
CO (24-Stunden-Werte) |
0,6 mg/m3 |
15 % |
1,0 mg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
CO (8-Stunden-Werte) |
1,0 mg/m3 |
10 % |
2,0 mg/m3 |
20 % |
4,9 |
|
Ozon (Spitzenzeiten): Unsicherheit der 8-Stunden-Werte |
9,0 μg/m3 |
15 % |
15,0 μg/m3 |
25 % |
1,7 |
|
Ozon (8-Stunden-Mittelwerte) |
16,5 μg/m3 |
15 % |
27,5 μg/m3 |
25 % |
2,2 |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V– Abschnitt A — Nummer 2 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die in den Tabellen dieses Abschnitts angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für alle Grenzwerte (und den Zielwert für Ozon), die berechnet werden, indem das arithmetische Mittel von Einzelmessungen wie dem stündlichen, täglichen oder jährlichen Mittelwert bestimmt wird, ohne zusätzliche Unsicherheitsfaktoren bei der Berechnung der Anzahl der Überschreitungen zu berücksichtigen. Die Unsicherheit gilt für den Bereich der jeweiligen Grenzwerte (oder des Zielwertes für Ozon). Für AOT40 und Werte, die sich auf mehr als ein Jahr, mehr als eine Probenahmestelle (z. B. AEI) oder mehr als eine Komponente beziehen, findet die Berechnung der Unsicherheit keine Anwendung. Sie wird auch nicht für Informationsschwellen, Alarmschwellen und kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme angewandt. |
Die in den Tabellen dieses Abschnitts angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für alle Grenzwerte (und den Zielwert für Ozon), die berechnet werden, indem das arithmetische Mittel von Einzelmessungen wie dem stündlichen, täglichen oder jährlichen Mittelwert bestimmt wird, ohne zusätzliche Unsicherheitsfaktoren bei der Berechnung der Anzahl der Überschreitungen zu berücksichtigen . Bei Werten unter 5 für PM2,5 und 10 für NO2 sind Unsicherheitsprozentsätze von 30 % zulässig . Die Unsicherheit gilt für den Bereich der jeweiligen Grenzwerte (oder des Zielwertes für Ozon). Für AOT40 und Werte, die sich auf mehr als ein Jahr, mehr als eine Probenahmestelle (z. B. AEI) oder mehr als eine Komponente beziehen, findet die Berechnung der Unsicherheit keine Anwendung. Sie wird auch nicht für Informationsschwellen, Alarmschwellen und kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme angewandt. |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V– Abschnitt A — Nummer 2 — Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Berechnung des Qualitätsziels für die Modellierung zusammenzustellen. |
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells , einschließlich der räumlichen Auflösung des Modells selbst und der quellenspezifischen Eingabedaten, und Informationen über die Berechnung des Qualitätsziels für die Modellierung zusammenzustellen. |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V– Abschnitt A — Nummer 2 — Absatz 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Unsicherheit der objektiven Schätzung darf die Unsicherheit orientierender Messungen nicht um mehr als das geltende maximale Verhältnis überschreiten und nicht höher als 85 % sein. Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert (oder Zielwert für Ozon) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen. |
entfällt |
Abänderung 307
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt AA (neu) — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 308
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt A a (neu) — Nummer 1 — Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
|
Luftschadstoff |
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen |
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (26) |
Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits |
||
|
|
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Maximales Verhältnis |
|
PM2,5 |
3,0 μg/m3 |
30 % |
4,0 μg/m3 |
40 % |
1,7 |
|
PM10 |
4,0 μg/m3 |
20 % |
6,0 μg/m3 |
30 % |
1,3 |
|
NO2 / NOx |
6,0 μg/m3 |
30 % |
8,0 μg/m3 |
40 % |
1,4 |
|
Benzol |
0,75 μg/m3 |
25 % |
1,2 μg/m3 |
35 % |
1,7 |
|
Blei |
0,125 μg/m3 |
25 % |
0,175 μg/m3 |
35 % |
1,7 |
|
Arsen |
2,4 ng/m3 |
40 % |
3,0 ng/m3 |
50 % |
1,1 |
|
Cadmium |
2,0 ng/m3 |
40 % |
2,5 ng/m3 |
50 % |
1,1 |
|
Nickel |
8,0 ng/m3 |
40 % |
10,0 ng/m3 |
50 % |
1,1 |
|
Benzo(a)pyren |
0,5 ng/m3 |
50 % |
0,6 ng/m3 |
60 % |
1,1 |
Abänderung 309
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt A a (neu) — Nummer 2 — Tabelle
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
|
Luftschadstoff |
Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen |
Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen (27) |
Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits |
||
|
|
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Absoluter Wert |
Relativer Wert |
Maximales Verhältnis |
|
PM2,5 (24-Stunden-Werte) |
6,3 μg/m3 |
25 % |
8,8 μg/m3 |
35 % |
2,5 |
|
PM10 (24-Stunden-Werte) |
11,3 μg/m3 |
25 % |
22,5 μg/m3 |
50 % |
2,2 |
|
NO2 (Tageswerte) |
7,5 μg/m3 |
15 % |
12,5 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
NO2 (Stundenwerte) |
30 μg/m3 |
15 % |
50 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
SO2 (Tageswerte) |
7,5 μg/m3 |
15 % |
12,5 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
SO2 (Stundenwerte) |
52,5 μg/m3 |
15 % |
87,5 μg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
CO (24-Stunden-Werte) |
0,6 mg/m3 |
15 % |
1,0 mg/m3 |
25 % |
3,2 |
|
CO (8-Stunden-Werte) |
1,0 mg/m3 |
10 % |
2,0 mg/m3 |
20 % |
4,9 |
|
Ozon (Spitzenzeiten): Unsicherheit der 8-Stunden-Werte |
10,5 μg/m3 |
15 % |
17,5 μg/m3 |
25 % |
1,7 |
|
Ozon (8-Stunden-Mittelwerte) |
18 μg/m3 |
15 % |
30 μg/m3 |
25 % |
2,2 |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt B — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In den übrigen Fällen sind die Messungen gleichmäßig über das Kalenderjahr (oder, im Falle der orientierenden O3-Messungen, über den Zeitraum April bis September) zu verteilen. Um diese Anforderungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse nicht durch einen möglichen Datenverlust verzerrt werden, sind die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung je nach Schadstoff und Messmethode/Messfrequenz für bestimmte Zeiträume (Quartal, Monat, Wochentag) zu erfüllen. |
In den übrigen Fällen sind die Messungen gleichmäßig über das Kalenderjahr (oder, im Falle der orientierenden O3-Messungen, über den Zeitraum April bis September) zu verteilen. Um diese Anforderungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse nicht durch einen möglichen Datenverlust verzerrt werden, sind die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung und -verteilung je nach Schadstoff und Messmethode/Messfrequenz für bestimmte Zeiträume (Quartal, Monat, Wochentag) zu erfüllen. |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt D — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für Gebiete, in denen Luftqualitätsmodellierungen oder objektive Schätzungen angewendet werden, werden folgende Informationen zusammengestellt: |
Für Gebiete, in denen Luftqualitätsmodellierungen angewendet werden, werden folgende Informationen zusammengestellt: |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt D — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 242
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt D — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
|
Abänderung 243
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V — Abschnitt F — Nummer 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 244
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI — Abschnitt B — Nummer 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 245
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII — Abschnitt 1 — Buchstabe A — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass ausreichende Informationen über Werte an Messstationen für den städtischen und ländlichen Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die höheren Werte in stärker schadstoffbelasteten Gebieten (Stadtgebiete, Industriegebiete, Verkehrszonen) sowie den möglichen Anteil des Langstreckentransports an Schadstoffen beurteilen zu können, um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und um ein besseres Verständnis der einzelnen Schadstoffe wie z. B. Partikel zu schaffen. Außerdem sind die Informationen aufgrund des verstärkten Einsatzes von Modellen — auch für städtische Gebiete — von großer Bedeutung. |
Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass ausreichende Informationen über Werte an Messstationen für den städtischen und ländlichen Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die höheren Werte in stärker schadstoffbelasteten Gebieten ( Messstationen für den städtischen Hintergrund, Luftverschmutzungsschwerpunkte , Industriegebiete, Verkehrszonen) sowie den möglichen Anteil des Langstreckentransports an Schadstoffen beurteilen zu können, um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und um ein besseres Verständnis der einzelnen Schadstoffe wie z. B. Partikel zu schaffen. Außerdem sind die Informationen aufgrund des verstärkten Einsatzes von Modellen — auch für städtische Gebiete — von großer Bedeutung. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII — Abschnitt 1 — Nummer C. — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Messungen müssen an Messstationen für den städtischen und Messstationen für den ländlichen Hintergrund gemäß Anhang IV durchgeführt werden. |
Die Messungen müssen an Messstationen für den städtischen Hintergrund, Luftverschmutzungsschwerpunkten und Messstationen für den ländlichen Hintergrund gemäß Anhang IV durchgeführt werden. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII — Abschnitt 2 — Buchstabe B — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (NO und NO2) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Die Auswahl der jeweils zu messenden Verbindungen sowie zusätzlicher Verbindungen, die von Interesse sind, hängt vom angestrebten Ziel ab. |
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (NO und NO2), Methan (CH4) sowie andere geeignete flüchtige organische Verbindungen (CH) umfassen. Die Auswahl der jeweils zu messenden Verbindungen sowie zusätzlicher Verbindungen, die von Interesse sind, hängt vom angestrebten Ziel ab. |
Abänderung 248
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII– Abschnitt 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
ABSCHNITT 3A — MESSUNG VON RUSS |
||
|
|
|
||
|
|
Ziel solcher Messungen ist es, sicherzustellen, dass an Orten, an denen hohe Rußkonzentrationen auftreten, die hauptsächlich durch Quellen aus der Luft, dem Wasser oder dem Straßenverkehr (z. B. Flughäfen, Häfen oder Straßen), Industrieanlagen oder Heizungen beeinflusst werden, angemessene Informationen zur Verfügung stehen. Anhand dieser Informationen können die höheren Werte der Rußkonzentrationen aus diesen Quellen angemessen beurteilt werden. |
||
|
|
|
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|
|
Ruß |
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|
|
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|
|
Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V im Luv der Hauptwindrichtung an einem Standort aufgestellt, an dem wahrscheinlich hohe Rußkonzentrationen auftreten. |
Abänderung 249
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII — Abschnitt 3 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
ABSCHNITT 3B — MESSUNG VON AMMONIAK (NH3) |
||
|
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|
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|
|
Ziel solcher Messungen ist es, sicherzustellen, dass an Orten, an denen hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten, die hauptsächlich durch Quellen aus der Landwirtschaft und der Tierhaltung beeinflusst werden (Felder und Grünland, die gedüngt werden, Ställe und Lager für Gülle), angemessene Informationen zur Verfügung stehen. Anhand dieser Informationen können die höheren Werte der Ammoniakkonzentrationen aus diesen Quellen angemessen beurteilt werden. |
||
|
|
|
||
|
|
NH3 |
||
|
|
|
||
|
|
Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V im Luv der Hauptwindrichtung an einem Standort aufgestellt, an dem wahrscheinlich hohe Ammoniakkonzentrationen auftreten. |
Abänderung 250
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII — Abschnitt 3 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
ABSCHNITT 3C — MESSUNG VON QUECKSILBER |
||
|
|
|
||
|
|
Ziel solcher Messungen ist es, sicherzustellen, dass an Orten, an denen hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten, die hauptsächlich durch Quellen aus der Energieerzeugung und der Industrie beeinflusst werden, angemessene Informationen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen geeignet sein, um über erhöhte Quecksilberkonzentrationen aus diesen Quellen zu urteilen. |
||
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|
|
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|
Quecksilber |
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|
||
|
|
Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V im Luv der Hauptwindrichtung an einem Standort aufgestellt, an dem wahrscheinlich hohe Quecksilberkonzentrationen auftreten. |
Abänderung 251
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In den Luftqualitätsplänen zu berücksichtigende Informationen |
In den Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen zu berücksichtigende Informationen |
Abänderung 252
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 253
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 254
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 3 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne zuständigen Behörden |
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne zuständigen Behörden |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten orientieren sich bei ihrer Beurteilung an den von der WHO definierten Konzentrations-Wirkungsfunktionen, durch die eine Verbindung zwischen Schadstoffkonzentrationen in der Luft und Mortalitätsrisiken oder anderen gesundheitsschädlichen Auswirkungen (Health Risks of Air Pollution In Europe — HRAPIE) hergestellt wird, sowie den kontrafaktischen Konzentrationen, oberhalb derer gesundheitliche Auswirkungen angenommen werden („Schwellenwerte“). |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 4 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 257
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Teil A — Nummer 4 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 258
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 4 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 259
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
Abänderung 260
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 261
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 5 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 262
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 5 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 263
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 5 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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|
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|
|
||||
|
|
|
Abänderung 264
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 6 — Buchstabe -a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 265
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 6 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 266
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 6 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 267
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 6 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 268
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 6 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 269
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 7 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 270
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt A — Nummer 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 271
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 272
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 273
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 274
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 275
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
|
Abänderung 276
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 277
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 278
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 279
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe h a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 280
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe h b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 281
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe h c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 282
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 283
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B — Nummer 2 — Buchstabe i a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 284
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII — Abschnitt B a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 285
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
ANHANG VIIIa |
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NOTMASSNAHMEN, DIE FÜR DIE AUFNAHME IN DIE KURZFRISTIGEN AKTIONSPLÄNE NACH ARTIKEL 20 IN BETRACHT KOMMEN |
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Abänderung 286
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX — Nummer 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 287
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX — Nummer 1 — Buchstabe c — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 288
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 289
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer ii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 290
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer i v
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 291
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX — Nummer 2 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0233/2023).
(40) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(40) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(42) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(42) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(43) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
(43) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
(44) Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).
(44) Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).
(1a) Brandt, J., Silver, J. D. und Frohn, L. M.: Assessment of Health-Cost Externalities of Air Pollution at the National Level using the EVA Model System, CEEH Scientific Report No 3, 2011.
(1a) Unequal exposure and unequal impacts: social vulnerability to air pollution, noise and extreme temperatures in Europe, Europäische Umweltagentur, 2018.
(45) Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien vom 28. November 2019 (SWD(2019)0427 final).
(45) Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien vom 28. November 2019 (SWD(2019)0427).
(46) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(46) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(48) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(49) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
(48) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(49) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
(1a) Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2020, Europäische Kommission/Italienische Republik, C-644/18, ECLI:EU:C:2020:895, Rn. 154, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2014, ClientEarth/The Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs, C-404/13, ECLI:EU:C:2014:2382, Rn. 49.
(1a) Index für digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2022 (https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/desi).
(1a) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil in der Rechtssache Fadeyeva/ Russland, 55723/00, (EGMR, 9. Juni 2005), Rn. 87.
(55) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
(55) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
(57) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(57) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(50) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(50) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(59) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
(59) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
(60) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(61) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(60) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(61) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(2) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
(3) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
(4) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
(5) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
(6) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte vorgeschrieben:
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— |
Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr, |
|
— |
Zielwert für den Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre. |
(7) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
(8) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte vorgeschrieben:
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— |
Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr, |
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— |
Zielwert für den Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre. |
(9) 99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).
(10) 99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).
(11) Durchschnitt der maximalen 8-Stunden-Mittelwerte der O3 -Konzentration in den sechs aufeinanderfolgenden Monaten mit der höchsten O3-Konzentration im Sechsmonatsdurchschnitt.
(12) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 20 muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinanderfolgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden.
(13) 99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).
(14) 99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).
(15) 99. Perzentil (d. h. 3 Überschreitungstage pro Jahr).
(16) Die Anzahl der PM2,5 und NO2 -Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B.
(17) Mindestens eine Probenahmestelle in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.
(18) Mindestens eine Probenahmestelle in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.
(19) Die Anzahl der PM2,5 und NO2 -Probenahmestellen in Messstationen für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Buchstabe B.
(20) Probenahmestellen sind möglichst für ähnliche Orte repräsentativ, die nicht in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle gelegen sind.
(21) Probenahmestellen sind möglichst für ähnliche Orte repräsentativ, die nicht in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle gelegen sind.
(22) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
(23) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
(24) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
(25) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
(26) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
(27) Falls orientierende Messungen zu anderen Zwecken als der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen (wie unter anderem zur Planung oder Überprüfung des Überwachungsnetzes, Modellkalibrierung und -validierung) verwendet werden, kann die Unsicherheit der für Modellierungsanwendungen festgelegten Unsicherheit entsprechen.
(1a) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1789/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)