EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52023AP0273

P9_TA(2023)0273 — An die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichtende Gebühren und Entgelte — Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die an die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2022)0721 – C9-0426/2022 – 2022/0417(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

ABl. C, C/2024/4033, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4033/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4033/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4033

17.7.2024

P9_TA(2023)0273

An die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichtende Gebühren und Entgelte

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die an die Europäische Arzneimittel-Agentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2022)0721 – C9-0426/2022 – 2022/0417(COD))  (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(C/2024/4033)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) spielt eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass nur sichere, hochwertige und wirksame Arzneimittel auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, und trägt so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier bei. Daher muss sichergestellt werden, dass die Agentur über ausreichende Mittel zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten verfügt, einschließlich der Einnahmen aus Gebühren.

(1)

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) spielt eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass nur sichere, hochwertige und wirksame Arzneimittel auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, und trägt so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Fachwissen und an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bei. Daher muss sichergestellt werden, dass die Agentur über ausreichende Mittel verfügt – einschließlich der Einnahmen aus Gebühren –, um das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachwissen zu gewinnen und zu erhalten und ihre Tätigkeiten zu finanzieren .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der im Zusammenhang mit der Erteilung und Weitergewährung einer Unionszulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) geleisteten Arbeit stehen und auf einer Bewertung der Schätzungen und Prognosen der Agentur hinsichtlich der Arbeitsbelastung und der damit verbundenen Kosten für diese Arbeit sowie auf einer Bewertung der Kosten für die Leistungen beruhen, die der Agentur von den für die Regulierung von Arzneimitteln zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erbracht werden, die als Berichterstatter und gegebenenfalls als von den wissenschaftlichen Ausschüssen der Agentur benannte Mitberichterstatter fungieren.

(3)

Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zu der im Zusammenhang mit der Erteilung und Weitergewährung einer Unionszulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) geleisteten Arbeit stehen und auf einer transparenten Bewertung der Schätzungen und Prognosen der Agentur hinsichtlich der Arbeitsbelastung und der damit verbundenen Kosten für diese Arbeit sowie auf einer Bewertung der Kosten für die Leistungen beruhen, die der Agentur von den für die Regulierung von Arzneimitteln zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erbracht werden, die als Berichterstatter und gegebenenfalls als von den wissenschaftlichen Ausschüssen der Agentur benannte Mitberichterstatter fungieren. Bei den Gebühren und der Gebührenstruktur sollten etwaige Änderungen des Rechtsrahmens der EU für Arzneimittel berücksichtigt werden. Zwecks Ausbau des Fachwissens und Sicherstellung der Tragfähigkeit dieser kritischen öffentlichen Infrastruktur sollte diese mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Infolge der COVID-19-Pandemie und verstärkter Initiativen im Gesundheitsbereich auf EU-Ebene ist die Agentur mit einer stets wachsenden Arbeitsbelastung konfrontiert, die zu einem zusätzlichen Bedarf an personellen und finanziellen Ressourcen führt. Die zusätzlichen Arbeiten, die nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) und der Schaffung des europäischen Raums für Gesundheitsdaten anfallen, sollten mit angemessenen Finanzmitteln aus dem mehrjährigen Finanzrahmen einhergehen.

 

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Wenngleich der Großteil ihrer Finanzmittel aus privaten Quellen stammt, handelt es sich bei der Agentur um eine Behörde, weshalb es von größter Bedeutung ist, ihre Integrität und Unabhängigkeit zu wahren, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Rechts- und Regulierungsrahmen der EU für Arzneimittel sicherzustellen. Daher sollten der Agentur ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihren Verpflichtungen und Transparenzzusagen nachkommen kann.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)

Bei den an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sollte den komplexen Bewertungen Rechnung getragen werden, die zur Erlangung und Aufrechterhaltung einer EU-Zulassung erforderlich sind. Es ist angebracht, die Beiträge der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die ihnen entstandenen Kosten anzuerkennen. Es ist besonders angebracht, die durch multinationale Bewertungsteams erzielten Synergieeffekte anzuerkennen und die gemeinsamen Bemühungen dieser multinationalen Teams zu unterstützen. Die Kommission und die Agentur sollten daher die Entwicklung der multinationalen Bewertungsteams überwachen, wenn sie die notwendigen Änderungen an der Vergütungsstruktur der Mitgliedstaaten festlegen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Die Gebühren und Entgelte sollten die Kosten der satzungsmäßigen Leistungen und Tätigkeiten der Agentur decken, die nicht bereits durch die Beiträge zu ihren Einnahmen aus anderen Quellen gedeckt sind. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte sollten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union berücksichtigt werden, die die Tätigkeiten und Gebühren der Agenturen betreffen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), der Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 des Rates (25), der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission (26), der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (27), der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), der Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission (29), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission (30) und der Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission (31).

(5)

Die Gebühren und Entgelte sollten die Kosten der satzungsmäßigen Leistungen und Tätigkeiten der Agentur decken, die nicht bereits durch die Beiträge zu ihren Einnahmen aus anderen Quellen gedeckt sind. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte sollten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der EU berücksichtigt werden, die die Tätigkeiten und Gebühren der Agenturen betreffen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), der Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 des Rates (25), der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission (26), der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (27), der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) , der Verordnung (EU) 2022/123 , der Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission (29), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission (30) und der Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission (31).

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 sollten die Gebühren für Einrichtungen, bei denen sich die Einnahmen neben dem Unionsbeitrag aus Gebühren und Entgelten zusammensetzen, so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden. Daher sollte ein Kostenüberwachungssystem eingerichtet werden. Zweck eines solchen Überwachungssystems sollte es sein, wesentliche Änderungen der Kosten der Agentur aufzudecken, die – unter Berücksichtigung des Unionsbeitrags und anderer nicht auf Gebühren beruhender Einnahmen – eine Änderung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte oder Vergütungen erforderlich machen könnten. Dieses Überwachungssystem sollte auch in der Lage sein, auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen wesentliche Änderungen der Kosten für die Vergütung von Leistungen festzustellen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – die als Berichterstatter und gegebenenfalls als Mitberichterstatter fungieren – sowie von den Experten, die von der Agentur mit der Unterstützung der Verfahren der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragt werden, für die Agentur erbracht werden. Die Kostenangaben betreffend die von der Agentur vergüteten Leistungen sollten gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU, Euratom ) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) prüfbar sein.

(7)

Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 sollten die Gebühren für Einrichtungen, bei denen sich die Einnahmen neben dem Unionsbeitrag aus Gebühren und Entgelten zusammensetzen, so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden. Daher sollte ein transparentes Kostenüberwachungssystem eingerichtet werden. Zweck eines solchen Überwachungssystems sollte es sein, wesentliche Änderungen der Kosten der Agentur aufzudecken, die – unter Berücksichtigung des Unionsbeitrags und anderer nicht auf Gebühren beruhender Einnahmen – eine Änderung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte oder Vergütungen erforderlich machen könnten. Dieses Überwachungssystem sollte auch in der Lage sein, auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen wesentliche Änderungen der Kosten für die Vergütung von Leistungen festzustellen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – die als Berichterstatter und gegebenenfalls als Mitberichterstatter fungieren – sowie von den Experten, die von der Agentur mit der Unterstützung der Verfahren der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragt werden, für die Agentur erbracht werden. Die Kostenangaben betreffend die von der Agentur vergüteten Leistungen sollten gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU, EURATOM ) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) prüfbar sein.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Im Einklang mit der Unionspolitik ist es angebracht, Gebührenermäßigungen festzulegen, um bestimmte Sektoren und Antragsteller oder Zulassungsinhaber zu unterstützen, z. B. Kleinstunternehmen und KMU, oder um auf besondere Umstände zu reagieren, z. B. auf Arzneimittel, die in Bezug auf anerkannte Prioritäten im Bereich der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit von Bedeutung sind, oder auf Tierarzneimittel, die für einen begrenzten Markt bestimmt und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen sind.

(15)

Im Einklang mit der EU-Politik ist es angebracht, Gebührenermäßigungen festzulegen, um bestimmte Sektoren und Antragsteller oder Zulassungsinhaber zu unterstützen, z. B. Kleinstunternehmen und KMU , Organisationen ohne Erwerbszweck und die Wissenschaft , oder um auf besondere Umstände zu reagieren, z. B. auf Arzneimittel, die in Bezug auf anerkannte Prioritäten im Bereich der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit von Bedeutung sind, oder auf Tierarzneimittel, die für einen begrenzten Markt bestimmt und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen sind.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Dem Verwaltungsrat der Agentur sollte die Befugnis übertragen werden, aus berechtigten Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier weitere Gebührenermäßigungen zu gewähren. Vor der Gewährung weiterer Gebührenermäßigungen sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und der allgemeinen Politik der Union zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte der Verwaltungsdirektor der Agentur befugt sein, aus zwingenden Gründen der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit bestimmte Arten von Gebühren auf der Grundlage einer kritischen Prüfung der jeweiligen Umstände zu senken, sofern hinreichend begründete Ausnahmefälle vorliegen.

(17)

Dem Verwaltungsrat der Agentur sollte die Befugnis übertragen werden, aus hinreichend berechtigten Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier weitere Gebührenermäßigungen zu gewähren. Vor der Gewährung weiterer Gebührenermäßigungen sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem EU-Recht und der allgemeinen Politik der EU zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz sollte die Agentur Informationen über die Entscheidungen über weitere Gebührenermäßigungen, einschließlich der Empfänger und der Gründe für die Entscheidung über weitere Gebührenermäßigungen, auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen. Darüber hinaus sollte der Verwaltungsdirektor der Agentur befugt sein, aus zwingenden Gründen der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit bestimmte Arten von Gebühren auf der Grundlage einer kritischen Prüfung der jeweiligen Umstände zu senken, sofern hinreichend begründete Ausnahmefälle vorliegen. Die Agentur sollte sicherstellen, dass derartige Entscheidungen des Verwaltungsdirektors auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht werden, und die Gründe für diese Entscheidungen darlegen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Im Interesse der Flexibilität, insbesondere zur Anpassung an wissenschaftliche Entwicklungen, sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Möglichkeit haben, auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors Arbeitsregelungen festzulegen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern. Insbesondere sollte der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben, Fälligkeitstermine und Fristen für die Zahlung, Zahlungsmodalitäten, Zeitpläne, detaillierte Klassifizierungen, Listen zusätzlicher Gebührenermäßigungen und detaillierte Beträge innerhalb einer festgelegten Spanne festzulegen. Bevor der Vorschlag dem Verwaltungsrat zur Annahme vorgelegt wird, sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und der allgemeinen Politik der Union zu gewährleisten.

(18)

Im Interesse der Flexibilität, insbesondere zur Anpassung an wissenschaftliche Entwicklungen und zur Reaktion auf unvorhergesehene Umstände und medizinische Erfordernisse , sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Möglichkeit haben, auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors Arbeitsregelungen festzulegen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern. Insbesondere sollte der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben, Fälligkeitstermine und Fristen für die Zahlung, Zahlungsmodalitäten, Zeitpläne, detaillierte Klassifizierungen, Listen zusätzlicher Gebührenermäßigungen und detaillierte Beträge innerhalb einer festgelegten Spanne festzulegen. Bevor der Vorschlag dem Verwaltungsrat zur Annahme vorgelegt wird, sollte eine befürwortende Stellungnahme der Kommission vorliegen müssen, um die Übereinstimmung mit dem EU-Recht und der allgemeinen Politik der EU zu gewährleisten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Die Berichterstatter und Mitberichterstatter sowie die anderen Funktionen, die für die Zwecke dieser Verordnung in Bezug auf die wissenschaftliche Beratung und Inspektionen als gleichwertig angesehen werden, stützen sich bei ihren Bewertungen auf die wissenschaftlichen Beurteilungen und Ressourcen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, während es Aufgabe der Agentur ist, die ihr von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten vorhandenen Wissenschaftsressourcen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherstellung angemessener Ressourcen für die wissenschaftlichen Bewertungen im Zusammenhang mit den auf Unionsebene durchgeführten Verfahren sollte die Agentur die wissenschaftlichen Bewertungsleistungen vergüten, die von den Berichterstattern und Mitberichterstattern erbracht werden, die von den Mitgliedstaaten als Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur benannt werden, oder gegebenenfalls von Berichterstattern und Mitberichterstattern in der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG. Die Vergütungsbeträge für die von diesen Berichterstattern und Mitberichterstattern erbrachten Leistungen sollten auf Schätzungen der Arbeitsbelastung beruhen und bei der Festlegung der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren berücksichtigt werden.

(19)

Die Berichterstatter und Mitberichterstatter sowie die anderen Funktionen, die für die Zwecke dieser Verordnung in Bezug auf die wissenschaftliche Beratung und Inspektionen als gleichwertig angesehen werden, stützen sich bei ihren Bewertungen auf die wissenschaftlichen Beurteilungen und Ressourcen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, während es Aufgabe der Agentur ist, die ihr von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten vorhandenen Wissenschaftsressourcen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherstellung angemessener Ressourcen für die wissenschaftlichen Bewertungen im Zusammenhang mit den auf Unionsebene durchgeführten Verfahren sollte die Agentur die wissenschaftlichen Bewertungsleistungen vergüten, die von den Berichterstattern und Mitberichterstattern erbracht werden, die von den Mitgliedstaaten als Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur benannt werden, oder gegebenenfalls von Berichterstattern und Mitberichterstattern in der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG. Die Vergütungsbeträge für die von diesen Berichterstattern und Mitberichterstattern erbrachten Leistungen sollten auf Schätzungen der Arbeitsbelastung beruhen und bei der Festlegung der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren berücksichtigt werden. Auf der Grundlage eines spezifischen öffentlichen Interesses, das sowohl der EU als auch den Mitgliedstaaten zugutekommt, sollte die Vergütung der Berichterstatter und Mitberichterstatter in den Fällen, in denen die Agentur eine vollständige Gebührenbefreiung gewährt, um 50 % bzw. 100 % gemäß Anhang V verringert werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen, um den zuständigen nationalen Behörden Personal und andere Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelten erforderlich sind. Etwaige Überarbeitungen der Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 11 sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)

Bei der Berechnung der Höhe der Gebühren, Entgelte und Vergütungen wird die Inflationsrate berücksichtigt, die anhand des von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex bis zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags für diese Verordnung gemessen wird. Die Inflationsrate war hoch, als der Vorschlag für diese Verordnung vorgelegt wurde, bleibt den Berechnungen zufolge im Jahr 2023 hoch und wird der Prognose der Europäischen Zentralbank zufolge auch im Jahr 2024 hoch bleiben. Die entsprechenden Beträge sollten aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die zu zahlenden Gebühren, Entgelte und Vergütungen vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung an eine derartige Inflation angepasst werden. Die Kommission sollte daher einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der einschlägigen Anhänge dieser Verordnung auf der Grundlage der Inflationsrate erlassen, die vier Monate vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht wird.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

„Hochschulen“ bzw. „akademischer Bereich“ öffentliche oder private tertiäre Bildungseinrichtungen, die akademische Grade verleihen, öffentliche oder private Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, deren Hauptaufgabe die Forschung ist, sowie internationale Organisationen von europäischem Interesse;

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

„Organisation ohne Erwerbszweck“ bzw. „Rechtsträger ohne Erwerbszweck“ einen Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt bzw. der eine rechtliche oder satzungsmäßige Verpflichtung hat, keine Gewinne an seine Anteilseigner oder einzelnen Mitglieder auszuschütten;

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c)

„internationale Organisation von europäischem Interesse“ eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit in der EU ist;

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

„gesundheitliche Krisensituation“ eine Krisensituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission nach Artikel  12 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082 / 2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (40) festgestellt wurde.

(6)

„gesundheitliche Krisensituation“ eine Krisensituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission nach Artikel  23 der Verordnung (EU) 2022 / 2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) festgestellt wurde.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Falls Gebührenermäßigungen anwendbar sind, ermäßigt sich die gemäß dieser Verordnung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu zahlende Vergütung nicht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Falls weniger als die gesamten Gebührenermäßigungen anwendbar sind, ermäßigt sich die gemäß dieser Verordnung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu zahlende Vergütung nicht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser Verordnung jedoch nichts anderes bestimmt ist, wird die Vergütung bei Gewährung von Gebührenbefreiungen gemäß Anhang V gekürzt.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Der Verwaltungsrat der Agentur kann gemäß Artikel 8 auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors der Agentur – insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zur Förderung bestimmter Arten von Arzneimitteln oder von Antragstellern, die aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ausgewählt wurden, – nach befürwortender Stellungnahme der Kommission eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass des anwendbaren Betrags gewähren.

(4)   Der Verwaltungsrat der Agentur kann gemäß Artikel 8 auf hinreichend begründeten Vorschlag des Verwaltungsdirektors der Agentur – insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zur Förderung bestimmter Arten von Arzneimitteln oder Arten von Antragstellern, die aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ausgewählt wurden, – nach befürwortender Stellungnahme der Kommission eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass des anwendbaren Betrags gewähren. Die Agentur macht Informationen über derartige Kürzungen auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich und gibt die Gründe für die Kürzung an.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Unter außergewöhnlichen Umständen und aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit kann der Verwaltungsdirektor der Agentur auf Einzelfallbasis eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass der in den Anhängen I, II, III und IV festgelegten Gebühren mit Ausnahme der Gebühren gemäß Anhang I Nummern 6, 15 und 16, Anhang II Nummern 7 und 10 sowie Anhang III Nummer 3 gewähren. Jeder Beschluß in Anwendung dieses Artikels ist ausreichend zu begründen.

(5)   Unter außergewöhnlichen Umständen und aus hinreichend begründeten zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit kann der Verwaltungsdirektor der Agentur auf Einzelfallbasis eine teilweise Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass der in den Anhängen I, II, III und IV festgelegten Gebühren mit Ausnahme der Gebühren gemäß Anhang I Nummern 6, 15 und 16, Anhang II Nummern 7 und 10 sowie Anhang III Nummer 3 gewähren. Jeder Beschluss in Anwendung dieses Artikels ist ausreichend zu begründen. Die Agentur macht Informationen über derartige Entscheidungen des Verwaltungsdirektors, einschließlich der Gründe für die Kürzung, auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die in den Anhängen festgelegten Beträge werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

(1)   Die in den Anhängen festgelegten Beträge werden auf der Website der Agentur veröffentlicht und bei jeder Änderung aktualisiert .

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Agentur führt ein Monitoring ihrer Kosten durch, und der Verwaltungsdirektor der Agentur übermittelt – als Teil des jährlichen Tätigkeitsberichts für das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof – ausführliche und fundierte Informationen über die Kosten, die durch Gebühren und Entgelte gemäß dieser Verordnung zu decken sind. Diese Angaben umfassen die in Anhang VI dargelegten Leistungsinformationen und eine Kostenaufschlüsselung für das vorangegangene Kalenderjahr sowie eine Prognose für das folgende Kalenderjahr. Die Agentur veröffentlicht zudem eine Zusammenfassung dieser Angaben in ihrem Jahresbericht.

(2)   Die Agentur führt ein Monitoring ihrer Kosten durch, und der Verwaltungsdirektor der Agentur übermittelt – als Teil des jährlichen Tätigkeitsberichts für das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof – unverzüglich ausführliche und fundierte Informationen über die Kosten, die durch Gebühren und Entgelte gemäß dieser Verordnung zu decken sind. Diese Angaben umfassen die in Anhang VI dargelegten Leistungsinformationen und andere einschlägige Informationen, insbesondere zu den praktischen Aspekten der Durchführung der Tätigkeiten, für die die Agentur Gebühren oder Entgelte erhebt, sowie eine Kostenaufschlüsselung für das vorangegangene Kalenderjahr und eine Prognose für das folgende Kalenderjahr. Die Agentur veröffentlicht zudem unverzüglich eine Zusammenfassung dieser Angaben in ihrem Jahresbericht.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Alle eingegangenen Gebühren, einschließlich der Gebühren, bei denen Ermäßigungen oder Befreiungen gewährt wurden, und Gebühren, die fällig, aber noch nicht bei der Agentur eingegangen sind, werden auf der Website der Agentur veröffentlicht und in ihrem Jahresbericht aufgeführt.

 

Der Jahresbericht der Agentur enthält darüber hinaus eine detaillierte Aufschlüsselung aller vergüteten Beträge, die den nationalen Behörden für ihre Arbeit gezahlt wurden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Kommission führt ein Monitoring der Inflationsrate – gemessen anhand des von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindexes – in Bezug auf die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Gebühren, Entgelte und Vergütungen durch. Das Monitoring findet frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] und danach jährlich statt. Jede inflationsbedingte Anpassung der gemäß dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte und Vergütungen wird frühestens am 1. Januar des Kalenderjahres anwendbar, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Monitoring stattgefunden hat.

(5)   Die Kommission führt ein Monitoring der Inflationsrate – gemessen anhand des von Eurostat gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindexes – in Bezug auf die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Gebühren, Entgelte und Vergütungen durch. Das Monitoring findet frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] und danach jährlich statt. Auf der Grundlage dieses Monitorings erstellt die Kommission einen Bericht und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Jede inflationsbedingte und im Anschluss an den in Artikel 10 Absatz 2 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht erfolgende Anpassung der gemäß dieser Verordnung festgelegten Gebühren, Entgelte und Vergütungen wird frühestens am 1. Januar des Kalenderjahres anwendbar, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Monitoring stattgefunden hat.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 3 Jahre nach dem Geltungsbeginn einfügen] und danach alle drei Jahre kann der Verwaltungsdirektor der Agentur – sofern dies im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 2 für relevant gehalten wird – nach Konsultation des Verwaltungsrats der Agentur der Kommission einen Sonderbericht vorlegen, in dem er in objektiver, faktenbasierter und hinreichend detaillierter Weise begründete Empfehlungen zu folgenden Punkten darlegt :

(6)   Frühestens am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum 3 Jahre nach dem Geltungsbeginn einfügen] und danach alle drei Jahre legt der Verwaltungsdirektor der Agentur – sofern dies im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 2 für relevant gehalten wird – nach Konsultation des Verwaltungsrats der Agentur der Kommission einen Sonderbericht vor. Die Agentur veröffentlicht den Sonderbericht unverzüglich und legt in objektiver , begründeter , faktenbasierter und hinreichend detaillierter Weise die folgenden Empfehlungen dar :

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

der Anpassung jedweder Gebühren, Entgelte oder Vergütungen oder der Einführung einer neuen Gebühr, eines neuen Entgelts oder einer Vergütung, wenn sich die satzungsgemäßen Aufgaben der Agentur ändern und dies zu einer erheblichen Änderung der entsprechenden Kosten führt;

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Sonderbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme übermittelt.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Um die Agentur dabei zu unterstützen, in effizienter und wirksamer Weise zu ihren Schlussfolgerungen zu gelangen, organisiert die Agentur während der Erstellung eines Berichts Konsultationen mit den Interessenträgern, der dazu dienen soll, deren Meinungen zur Struktur und Höhe der Gebühren, Entgelte und Vergütungen einschließlich der Gründe für etwaige Änderungen einzuholen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)     Der Sonderbericht wird unverzüglich auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich gemacht. Der Sonderbericht enthält Informationen über die Interessenträger, die bei der Ausarbeitung dieses Berichts konsultiert wurden.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Hält die Kommission es für erforderlich, kann sie etwaige Präzisierungen oder weitere Begründungen des Berichts und der darin enthaltenen Empfehlungen verlangen. Wird dies von der Kommission verlangt, übermittelt ihr die Agentur unverzüglich eine aktualisierte Fassung des Berichts, in der etwaige Anmerkungen und Fragen der Kommission behandelt werden.

(8)   Hält die Kommission , das Europäische Parlament oder der Rat es für erforderlich, so können sie etwaige Präzisierungen oder weitere Begründungen des Berichts und der darin enthaltenen Empfehlungen verlangen. Wird dies von der Kommission , dem Europäischen Parlament oder dem Rat verlangt, übermittelt ihnen die Agentur unverzüglich eine aktualisierte Fassung des Berichts, in der etwaige Anmerkungen und Fragen des jeweiligen Organs behandelt werden.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 9 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Der zeitliche Abstand zwischen den Berichten gemäß Absatz 6 kann in folgenden Fällen verkürzt werden:

(9)    Der zeitliche Abstand bis zum ersten Sonderbericht sowie der zeitliche Abstand zwischen den Berichten gemäß Absatz 6 kann in folgenden Fällen verkürzt werden:

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)     Bis zum ... [vier Monate vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] erlässt die Kommission unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 13 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV, um die darin genannten Beträge an die Inflationsrate anzupassen, die vier Monate vor dem ... [Geltungsbeginn dieser Verordnung] veröffentlicht wurde.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

einer Änderung der gesetzlichen Aufgaben der Agentur, die zu einer erheblichen Änderung ihrer Kosten führt;

entfällt

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

sonstiger sachdienlicher Informationen, insbesondere zu praktischen Aspekten der Ausführung von Tätigkeiten, für die die Agentur Gebühren oder Entgelte erhebt.

entfällt

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission andere Faktoren berücksichtigen, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ihre Arbeitsbelastung und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Schwankungen ihrer Gebühreneinnahmen. Die Höhe der Gebühren wird so festgesetzt, dass sichergestellt ist, dass die Einnahmen aus ihnen in Kombination mit anderen Einnahmequellen der Agentur ausreichen, um die Kosten der erbrachten Dienstleistungen gemäß den in Anhang VI festgelegten wesentlichen Leistungsindikatoren und Transparenzgrundsätzen zu decken.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission jegliche Stellungnahmen der von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der in Artikel 11(-1) erwähnte delegierte Rechtsakt gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des ersten Tags des Monats nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einsetzen].

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.1 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 55 200  EUR erhoben:

Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 94 000  EUR erhoben:

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 10 400  EUR.

Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 23 500  EUR.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.2 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 44 700  EUR erhoben:

#Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 70 600  EUR erhoben:

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 6 500  EUR.

Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 17 650  EUR.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.3 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 37 200  EUR erhoben:

Für jedes der folgenden Ersuchen wird eine Gebühr von 46 900  EUR erhoben:

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1 – Nummer 1.3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 5 300  EUR.

Die Vergütung für die beiden Koordinatoren der wissenschaftlichen Beratungstätigkeit beträgt jeweils 11 730  EUR.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 6 – Nummer 6.1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.1.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird eine Gebühr von 136 700  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 12 400  EUR für den Berichterstatter und 12 400  EUR für den Mitberichterstatter.

6.1.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird eine Gebühr von 136 700  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 6 200  EUR für den Berichterstatter und 6 200  EUR für den Mitberichterstatter.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 6 – Nummer 6.2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.2.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 wird eine Gebühr von 262 400  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 15 300  EUR für den Berichterstatter und 15 300  EUR für den Mitberichterstatter.

6.2.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 wird eine Gebühr von 262 400  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 7 650  EUR für den Berichterstatter und 7 650  EUR für den Mitberichterstatter.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 6 – Nummer 6.3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.3.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG wird eine Gebühr von 83 000  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 2 800  EUR für den Berichterstatter und 2 800  EUR für den Mitberichterstatter.

6.3.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG wird eine Gebühr von 83 000  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 1 400  EUR für den Berichterstatter und 1 400  EUR für den Mitberichterstatter.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 10 – Nummer 10.1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.1.

Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung von qualitätsbezogenen und nichtklinischen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) wird eine Gebühr in Höhe von 143 200  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 47 400  EUR.

10.1.

Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung von qualitätsbezogenen und nichtklinischen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) wird eine Gebühr in Höhe von 143 200  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 23 700  EUR.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 10 – Nummer 10.2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.2.

Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung ausschließlich von qualitätsbezogenen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 wird eine Gebühr von 95 200  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 31 500  EUR.

10.2.

Für einen Antrag auf Beurteilung und Zertifizierung ausschließlich von qualitätsbezogenen Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 wird eine Gebühr von 95 200  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 15 750  EUR.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.1.

Für einen Antrag auf Billigung eines pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 31 700  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 6 700  EUR.

11.1.

Für einen Antrag auf Billigung eines pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 31 700  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 3 350  EUR.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.2.

Für einen Antrag auf Änderung eines gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 17 600  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 6 400  EUR.

11.2.

Für einen Antrag auf Änderung eines gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 17 600  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 3 200  EUR.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.3.

Für einen Antrag auf eine arzneimittelspezifische Freistellung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 12 000  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 1 800  EUR.

11.3.

Für einen Antrag auf eine arzneimittelspezifische Freistellung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 12 000  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 900  EUR.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 11 – Nummer 11.4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.4.

Für einen Antrag auf eine Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf das pädiatrische Prüfkonzept gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 8 000  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 1 000  EUR.

11.4.

Für einen Antrag auf eine Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf das pädiatrische Prüfkonzept gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wird eine Gebühr von 8 000  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 500  EUR.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für einen Antrag auf Ausweisung als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 wird eine Gebühr von 16 800  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 1 500  EUR.

Für einen Antrag auf Ausweisung als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 wird eine Gebühr von 16 800  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung für den Berichterstatter beträgt 750  EUR.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 7 – Nummer 7.1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.1.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 152 700  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 21 100  EUR für den Berichterstatter und 9 600  EUR für den Mitberichterstatter.

7.1.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 152 700  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 10 550  EUR für den Berichterstatter und 4 800  EUR für den Mitberichterstatter.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 7 – Nummer 7.2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.2.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 70 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 209 300  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 29 200  EUR für den Berichterstatter und 12 900  EUR für den Mitberichterstatter.

7.2.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 70 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 209 300  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 14 600  EUR für den Berichterstatter und 6 450  EUR für den Mitberichterstatter.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 7 – Nummer 7.3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.3.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 147 200  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 17 500  EUR für den Berichterstatter und 7 700  EUR für den Mitberichterstatter.

7.3.

Für die Bewertung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2019/6 wird eine Gebühr von 147 200  EUR erhoben. Von dieser Gebühr wird vollständig abgesehen. Die Vergütung beträgt 8 750  EUR für den Berichterstatter und 3 850  EUR für den Mitberichterstatter.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Gebührenermäßigungen für Hochschulen und gemeinnützige Forschung

 

1.

Forschern und anderen Antragstellern aus dem akademischen Bereich wird eine vollständige Gebührenermäßigung für Anträge um Unterstützung bei der Erstellung von Studienprotokollen und wissenschaftlicher Beratung zu Arzneimitteln gewährt.

 

2.

Forschern und anderen Antragstellern aus dem akademischen Bereich, die weder von privaten Organisationen der Arzneimittelbranche (PPO) mit Gewinnerzielungsabsicht finanziert oder verwaltet werden noch Betriebsvereinbarungen mit diesen Organisationen über deren Sponsoring oder Beteiligung an dem spezifischen Forschungsvorhaben, für das eine Gebührenbefreiung beantragt wird, geschlossen haben, müssen folgende Nachweise erbringen:

 

a)

das Formular „Rechtsträger“ (LEF) und das „Gründungsdokument“ (oder jedes andere geeignete Dokument, das während des Antragsverfahrens vorgelegt wird);

 

b)

einen Nachweis des Ortes der Niederlassung, entweder in Form eines Gründungsdokuments oder eines anderen geeigneten Dokuments, aus dem hervorgeht, dass sich der Sitz der Einrichtung in der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen befindet;

 

c)

einen Nachweis, dass der Antragsteller weder unmittelbar oder mittelbar von einer PPO kontrolliert wird.

 

Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c kann Kontrolle insbesondere aus Folgendem bestehen:

 

i)

der unmittelbare oder mittelbare Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Aktienkapitals des Antragstellers oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieses Antragstellers, oder

 

ii)

der unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Besitz der Entscheidungsgewalt bei dem Antragsteller.

 

Nach Eingang eines Antrags um wissenschaftliche Beratung prüft die Agentur die Erklärung der Förderfähigkeit des Antragstellers und die Annehmbarkeit der Erklärung auf der Grundlage eines festgelegten Musters sowie der zugehörigen Nachweise.

 

Die Agentur behält sich das Recht vor, nachträgliche Kontrollen durchzuführen und Nachweise zu verlangen, die bestätigen, dass die Kriterien für die Gebührenbefreiung vor der Annahme des endgültigen Beratungsschreibens durchgehend erfüllt werden.

 

3.

Bei Ermäßigungen gemäß Nummer 1a wird den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten keine Vergütung gezahlt.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 8 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die folgenden Arzneimittel wird die in Anhang III Abschnitt 3 festgelegte jährliche Pharmakovigilanz-Gebühr um 20  % ermäßigt:

Für die folgenden Arzneimittel wird die in Anhang III Abschnitt 3 festgelegte jährliche Pharmakovigilanz-Gebühr um 30  % ermäßigt:

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die folgenden Angaben gelten pro Kalenderjahr:

Die folgenden Angaben gelten pro Kalenderjahr und werden auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich gemacht :

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.

die Anzahl der gemäß den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 6 gewährten Gebührenermäßigungen;

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

die Zahl der Arbeitsstunden, die der Berichterstatter und die Mitberichterstatter sowie die zur Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragten Experten pro Verfahren auf der Grundlage der der Agentur von den betreffenden nationalen zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen geleistet hat bzw. haben. Die einzubeziehenden Verfahren werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags der Agentur festgelegt.

6.

die Zahl der Arbeitsstunden, die der Berichterstatter und die Mitberichterstatter sowie die zur Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte beauftragten Experten pro Verfahren auf der Grundlage der der Agentur von den betreffenden nationalen zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen geleistet hat bzw. haben , wobei im Falle des Berichterstatters und der Mitberichterstatter hierzu auch die von Experten und sonstigen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung beschäftigten Personen geleisteten Stunden zählen . Die einzubeziehenden Verfahren werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags der Agentur festgelegt.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.

alle Leistungsindikatoren, die für gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung erhobene Gebühren für wissenschaftliche Leistungen oder Entgelte für administrative Leistungen relevant sind;

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.

alle zusätzlichen relevanten wesentlichen Leistungsindikatoren, die sich auf die sich ergebende Arbeitsbelastung der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten im EU-Rechtsrahmen für Arzneimittel auswirken, einschließlich der Verfahren für die Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0224/2023).

(1a)   Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(21)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/20/EG, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/20/EG, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).

(27)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(29)  Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5).

(29)  Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5).

(30)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel (ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 15).

(30)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel (ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 15).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission vom 7. November 1996 über die Prüfung eines Antrags auf Übertragung einer Zulassung für ein in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates fallendes Arzneimittel (ABl. L 286 vom 8.11.1996, S. 6).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission vom 7. November 1996 über die Prüfung eines Antrags auf Übertragung einer Zulassung für ein in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates fallendes Arzneimittel (ABl. L 286 vom 8.11.1996, S. 6).

(32)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(32)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(40)   Beschluss Nr. 1082 / 2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22 Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr.  2119 / 98 / EG (ABl. L  293 vom 5 . 11 . 2013 , S.  1 ).

(40)   Verordnung (EU) 2022 / 2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23 November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr.  1082 / 2013 / EU (ABl. L  314 vom 6 . 12 . 2022 , S.  26 ).

(43)  Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

(43)  Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4033/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


Top