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Document 52023AP0272
P9_TA(2023)0272 – Ecodesign Regulation – Amendments adopted by the European Parliament on 12 July 2023 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing a framework for setting eco-design requirements for sustainable products and repealing Directive 2009/125/EC (COM(2022)0142 – C9-0132/2022 – 2022/0095(COD)) (Ordinary legislative procedure: first reading)
P9_TA(2023)0272 — Ökodesign-Verordnung — Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (COM(2022)0142 – C9-0132/2022 – 2022/0095(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
P9_TA(2023)0272 — Ökodesign-Verordnung — Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (COM(2022)0142 – C9-0132/2022 – 2022/0095(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
ABl. C, C/2024/4032, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4032/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/4032 |
17.7.2024 |
P9_TA(2023)0272
Ökodesign-Verordnung
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (COM(2022)0142 – C9-0132/2022 – 2022/0095(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2024/4032)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 86
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 87
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 88
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 90
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 91
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 92
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 94
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 95
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 101
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt geschaffen, indem Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden. Diese Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten der Kommission genauer geregelt werden, betreffen Folgendes: |
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen, um nachhaltige Produkte zur Norm zu machen und ihren gesamten ökologischen Fußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verringern, außerdem wird damit ein Rahmen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt geschaffen, indem Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden. Diese Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten der Kommission genauer geregelt werden, betreffen Folgendes: |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe b – Spiegelstrich 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe b – Spiegelstrich 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 35
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 37
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 46 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 46 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 55
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Es gilt die Begriffsbestimmung für „Elektro- und Elektronikgeräte“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1a). |
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Begriffsbestimmungen für „Lieferant eines Stoffes oder Gemischs“ und „Lieferant eines Erzeugnisses“ in Artikel 3 Nummern 32 bzw. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 finden Anwendung. |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für oder in Bezug auf Produkte zur Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit zu ergänzen. Diese Anforderungen umfassen die in Anhang VI aufgeführten Elemente und werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt. Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen erforderlich sind. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für oder in Bezug auf Produkte zur Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit zu ergänzen. Diese Anforderungen umfassen die in Anhang VI aufgeführten Elemente und werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt. Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder dass in Ausnahmefällen keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen erforderlich sind. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, für einen begrenzten Zeitraum festzulegen, dass für eingeführte gebrauchte Produkte oder Produktgruppen keine Ökodesign-Anforderungen gelten, wenn die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführten Folgenabschätzung zu dem Schluss kommt, dass |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 ergänzt die Kommission diese Verordnung zudem durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang IV dieser Verordnung und Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf die betreffenden Produkt- oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 36 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. |
Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 räumt die Kommission den Wirtschaftsakteuren – unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU – ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen ein. Zudem ergänzt die Kommission diese Verordnung durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang IV dieser Verordnung und Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf die betreffenden Produkt- oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 36 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Weisen jedoch zwei oder mehr Produktgruppen technische Ähnlichkeiten auf, die eine Verbesserung eines in Absatz 1 genannten Produktaspekts auf der Grundlage einer gemeinsamen Anforderung ermöglichen, so können für diese Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen horizontal festgelegt werden. |
Weisen zwei oder mehr Produktgruppen technische Ähnlichkeiten auf, die eine Verbesserung eines in Absatz 1 genannten Produktaspekts auf der Grundlage einer gemeinsamen Anforderung ermöglichen, so können für diese Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen horizontal festgelegt werden. Diese horizontalen Anforderungen können durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe, die einer horizontalen Ökodesign-Anforderung unterliegt, weiter spezifiziert werden. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission |
(4) Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sorgt die Kommission für Kohärenz und vermeidet Widersprüche mit anderen Rechtsvorschriften der Union und |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer v a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Gegebenenfalls wird die Folgenabschätzung auch verwendet, um die Festlegung von Kriterien für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen, das Umweltzeichen sowie andere wirtschaftliche Anreize zu stützen, damit die Kohärenz zwischen den verschiedenen politischen Instrumenten verbessert wird. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen gemäß dieser Verordnung verwendet werden. |
(8) Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, sobald sie verfügbar sind, darunter auch die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Folgenabschätzungen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen gemäß dieser Verordnung verwendet werden. |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5a |
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Lebensdauer und Reparatur der Produkte |
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(1) Bei der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss die Kommission sicherstellen, dass die Hersteller die Lebensdauer eines Produkts nicht einschränken und es dadurch vorzeitig veraltet, insbesondere aufgrund der Gestaltung eines bestimmten Merkmals, der Verwendung von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen oder der Nichtbereitstellung von Softwareaktualisierungen oder Zubehör innerhalb einer angemessenen Zeitspanne. |
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(2) Bei der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss die Kommission sicherstellen, dass die Hersteller die Reparierbarkeit von Produkten nicht dadurch einschränken, dass sie die Demontage wichtiger Bauteile verhindern oder den Zugang zu Reparaturinformationen und Ersatzteilen ausschließlich auf zugelassene Reparaturbetriebe beschränken. |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls |
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen. |
(3) Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen , es sei denn, es besteht ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt, das sich aus der Verwendung eines in dem Produkt oder Produktbestandteil enthaltenen Stoffes beim Inverkehrbringen oder in den nachfolgenden Phasen seines Lebenszyklus ergibt . |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Leistungsklassen entsprechen statistisch signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus. |
Diese Leistungsklassen müssen statistisch signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus entsprechen und als Mindestniveau die gemäß Artikel 6 festgelegten Mindestleistungsanforderungen umfassen . |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Gegebenenfalls werden auf der Grundlage der Erkenntnisse, die in der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b genannten Folgenabschätzung gewonnen wurden, Informationsanforderungen zur Leistung des Produkts in Bezug auf seine Reparierbarkeit in Form eines Reparierbarkeitswertes festgelegt, damit die Endnutzer die Leistung von Produkten umstandslos vergleichen können. Die Methode zur Bewertung der Reparierbarkeit von Produkten wird entsprechend den Besonderheiten der Produktkategorien ausgearbeitet und in dem gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt. In diesem delegierten Rechtsakt werden gegebenenfalls auch Inhalt und Gestaltung des Etiketts, das den Reparierbarkeitswert angibt, gemäß Artikel 14 festgelegt, wobei eine klare und leicht verständliche Sprache und Piktogramme zu verwenden sind, um eine Überfrachtung der Verbraucher mit Informationen zu verhindern. |
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Sofern verfügbar, kann die Methode zur Bewertung der Reparierbarkeit von Produkten andere relevante Aspekte eines Produkts wie Haltbarkeit, Zuverlässigkeit oder Robustheit umfassen und in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Produktkategorie weiter spezifiziert werden. |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen ermöglichen die Rückverfolgung aller besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch einen anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes: |
(5) Die in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen ermöglichen die Rückverfolgung aller bedenklichen Stoffe , die in dem in Verkehr gebrachten Produkt enthalten sind, nach einem schwellenwertbasierten Verfahren während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch einen anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt ermöglicht, wobei die Informationsanforderungen mindestens Folgendes umfassen : |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen und in anderen hinreichend begründeten Fällen gewährt werden. |
Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung bedenklicher Stoffe , des Vorhandenseins von Analysemethoden zu deren Nachweis und Quantifizierung , der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen und in anderen hinreichend begründeten Fällen gewährt werden. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Informationen, die die Rückverfolgbarkeit von Stoffen gemäß Absatz 5 gewährleisten , sind entweder auf dem Produkt anzugeben oder über einen auf dem Produkt befindlichen Datenträger zugänglich zu machen . |
Informationen, die für die Gesundheit, die Sicherheit und die Rechte der Endnutzer wesentlich sind , müssen zusammen mit dem Produkt in physischer Form bereitgestellt werden und über einen auf dem Produkt angebrachten Datenträger zugänglich sein . |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die für eine fundierte Kaufentscheidung maßgeblichen Informationen müssen den Verbrauchern vor dem Kauf eines Produkts zur Verfügung gestellt werden. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Informationen, die gemäß den Informationsanforderungen bereitzustellen sind, müssen den Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) entsprechen. |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 sowie Artikel 9 und Artikel 10 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt steht. |
(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 sowie Artikel 9 und Artikel 10 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt steht. Die Informationen im Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Händlern eine digitale Kopie des Datenträgers bereit, damit der Händler diese seinen Kunden zur Verfügung stellen kann , wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Händler zur Verfügung. |
(3) Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Händlern und Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers bereit, damit sie diese ihren Kunden zur Verfügung stellen können , wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung zur Verfügung. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Vergleichsplattform |
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(1) Die Kommission richtet bis zum ... [Datum zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ein öffentlich zugängliches Online-Instrument ein, das den Interessenträgern den Vergleich von Informationen ermöglicht, die die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 10 Buchstabe c in den Produktpässen gespeichert haben. Das Instrument muss so konzipiert sein, dass die Interessenträger im Einklang mit ihren jeweiligen Zugangsrechten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b nach den Informationen suchen können. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse eines Produkts gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts den Kunden ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden. |
(2) Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse eines Produkts gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts für Kunden klar und leicht verständlich sein und es ihnen ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Schreiben die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht vor, dass Produkte mit einem Etikett versehen sein müssen, dürfen diese Produkte nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie über Etiketten verfügen oder Etiketten aufweisen, die die Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß Artikel 14 irreführen oder verwirren könnten. |
Produkte dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie über Etiketten verfügen oder Etiketten aufweisen, die die Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß Artikel 14 irreführen oder verwirren könnten , auch dann, wenn in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten nicht vorgeschrieben ist, dass die Produkte ein Etikett haben müssen . |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, in dem eine Liste von Produktgruppen festgelegt wird , für die Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung eingeführt werden sollen, und aktualisiert diesen Arbeitsplan regelmäßig . Diese Liste umfasst die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte, für die die Kommission horizontale Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erlassen beabsichtigt. |
Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan und macht ihn zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen öffentlich zugänglich. Der Arbeitsplan enthält eine Liste der Produktgruppen, für die Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung eingeführt werden sollen, und den voraussichtlichen Zeitplan für deren Einführung . Diese Liste umfasst die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte, für die die Kommission horizontale Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erlassen beabsichtigt. Der Arbeitsplan erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und wird regelmäßig aktualisiert. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beim Erlass oder der Aktualisierung des in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und konsultiert das in Artikel 17 genannte Ökodesign-Forum. |
Beim Erlass oder der Aktualisierung des in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und konsultiert innerhalb eines angemessenen Zeitraums das in Artikel 17 genannte Ökodesign-Forum. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission legt den Entwurf des Arbeitsplans und seine Aktualisierungen vor ihrem Erlass dem Europäischen Parlament vor. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission zieht in Betracht, für den Zeitraum von 2024 bis 2027 die folgenden Produktgruppen im ersten Arbeitsplan, der spätestens am ... [Datum drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] erlassen wird, vorrangig zu behandeln. Die Kommission begründet ihre Entscheidung im Arbeitsplan, wenn sie eine der folgenden Produktgruppen nicht in den Arbeitsplan aufgenommen hat: |
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Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sofern bis 2027 keine angemessenen Leistungs- und Informationsanforderungen für den Umwelt- und den CO2-Fußabdruck von Zement gemäß [der künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2022/0094(COD)] festgelegt wurden, wird Zement als vorrangige Produktkategorie in den nächsten Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung aufgenommen. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt oder dieser Produktgruppe interessierten Kreise , wie Industrie einschließlich KMU und Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzverbände und Verbraucherorganisationen . Diese Kreise tragen insbesondere dazu bei, Ökodesign-Anforderungen zu entwickeln, die Wirksamkeit der geltenden Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen und Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten . |
Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt oder dieser Produktgruppe interessierten Akteure , wie Industrie einschließlich KMU , Sozialunternehmen und Handwerk, Abfallbewirtschafter, Normungsorganisationen, Gewerkschaften und Verbände , Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzorganisationen, Verbraucherorganisationen sowie Forscher und andere Sachverständige . |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die in Absatz 1 genannten Akteure tragen insbesondere dazu bei, Ökodesign-Anforderungen auszuarbeiten, die Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen und Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission veröffentlicht die Termine der bevorstehenden Sitzungen des Ökodesign-Forums auf ihrer Website und stellt auf diese Weise sicher, dass die einschlägigen Akteure mit ausreichender Vorlaufzeit informiert werden, bevor eine Konsultation stattfindet. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das Ökodesign-Forum lässt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben uneingeschränkte Transparenz walten. Die Kommission veröffentlicht die angenommenen Schlussfolgerungen und die Protokolle der Sitzungen des Ökodesign-Forums sowie alle anderen einschlägigen Dokumente auf ihrer Website. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das Ökodesign-Forum kann die Kommission auffordern, Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe auszuarbeiten. Die Kommission trägt einer solchen Aufforderung Rechnung. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt können zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien erfüllt sind. In Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a muss es sich bei diesem Nachweis um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handeln, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen der Ökodesign-Anforderungen dieser Selbstregulierungsmaßnahme bewertet werden. |
(1) Als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt können zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten , sofern die Produkte nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden . Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien erfüllt sind. In Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a muss es sich bei diesem Nachweis um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handeln, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen der Ökodesign-Anforderungen dieser Selbstregulierungsmaßnahme bewertet werden. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Selbstregulierungsmaßnahme enthält die folgenden Informationen: |
(2) Die gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme enthält die folgenden Informationen: |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in diesem Absatz genannten Informationen werden stets auf dem neuesten Stand gehalten und auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt. |
Die in diesem Absatz genannten Informationen werden stets auf dem neuesten Stand gehalten und auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission bereitgestellt. Die Wirtschaftsteilnehmer benachrichtigen die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen der Selbstregulierungsmaßnahme und insbesondere über Änderungen bei den Unterzeichnern. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission bewertet die vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. Auf Grundlage dieser Bewertung stellt die Kommission fest, ob es sich um eine gültige Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt und ob folgende Kriterien erfüllt sind: |
(3) Die Kommission bewertet die vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. Die Kommission konsultiert außerdem das Ökodesign-Forum zu der nach Absatz 1 unterbreiteten Selbstregulierungsmaßnahme. Auf der Grundlage dieser Bewertung stellt die Kommission fest, ob es sich um eine gültige Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt und ob folgende Kriterien erfüllt sind: |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 66 mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Dieser delegierte Rechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme jederzeit auffordern, eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es bei der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden. |
(4) Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme jederzeit auffordern, eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es bei der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden. Die Unterzeichner legen binnen drei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Maßnahme vor. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Diese Berichte werden außerdem auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt. |
(5) Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer informiert die Kommission darüber, dass ein Unterzeichner die Anforderungen nicht erfüllt. Fortschrittsberichte einschließlich der Berichte des unabhängigen Prüfers über die Einhaltung der Anforderungen sowie Mitteilungen über die Nichterfüllung der Anforderungen und entsprechende Korrekturmaßnahmen werden auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission bereitgestellt. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ist die Kommission aufgrund der gemäß den Absätzen 4 oder 5 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so streicht sie die Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, Ökodesign-Anforderungen zu dem von der Selbstregulierungsmaßnahme betroffenen Produkt zu verabschieden. |
(6) Ist die Kommission aufgrund der gemäß den Absätzen 2, 4 oder 5 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so streicht sie die Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, Ökodesign-Anforderungen zu dem von der Selbstregulierungsmaßnahme betroffenen Produkt zu verabschieden. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Rahmen der Programme zugunsten von KMU berücksichtigt die Kommission Initiativen, die den KMU helfen, Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit wie unter anderem die Energieeffizienz in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen. |
(1) Im Rahmen der Programme zugunsten von Kleinstunternehmen und KMU berücksichtigt die Kommission Initiativen, die den Kleinstunternehmen und KMU helfen, Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit wie unter anderem die Energieeffizienz in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser Rechtsakte erforderlichenfalls Leitlinien, die den Besonderheiten von KMU Rechnung tragen, die im Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch KMU zu erleichtern. |
(2) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser Rechtsakte erforderlichenfalls Leitlinien, die den Besonderheiten von Kleinstunternehmen und KMU Rechnung tragen, die im Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch Kleinstunternehmen und KMU zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert die Kommission Vertretungsorganisationen von Kleinstunternehmen und KMU. |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte anzuwenden. |
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Kleinstunternehmen und KMU dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte anzuwenden. Bei der Konzipierung dieser Maßnahmen konsultieren die Mitgliedstaaten Vertretungsorganisationen von Kleinstunternehmen und KMU. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung und zur Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für KMU, damit diese sich auf die Anforderungen einstellen können. |
Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung und zur Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für Kleinstunternehmen und KMU, damit diese sich auf die Anforderungen einstellen können. Diese Maßnahmen umfassen außerdem mindestens spezifische Mechanismen, die darauf ausgelegt sind, die Einhaltung der in den Artikeln 8 bis 12a festgelegten Anforderungen und die Durchführung von Lebenszyklusbewertungen zu erleichtern. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Wirtschaftsteilnehmer legt diese Informationen auf einer frei zugänglichen Website offen oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich , solange noch kein gemäß Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt für die Kategorie unverkaufter Verbraucherprodukte gilt, die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer entsorgt werden. |
Der Wirtschaftsteilnehmer legt diese Informationen auf einer frei zugänglichen Website der Kommission offen, solange noch kein gemäß Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt für die Kategorie unverkaufter Verbraucherprodukte gilt, die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer entsorgt werden. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen , in denen das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Art oder Kategorie der Produkte, sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt wird. |
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Art oder Kategorie der Produkte, sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt wird. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu verbieten, unverkaufte Verbraucherprodukte in der Union zu vernichten, wenn die Vernichtung der unverkauften Verbraucherprodukte einer bestimmten Produktgruppe erhebliche Umweltauswirkungen hat. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu verbieten, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, wenn die Vernichtung der unverkauften Verbraucherprodukte einer bestimmten Produktgruppe nicht zu vernachlässigende Umweltauswirkungen hat. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 offengelegten Informationen veröffentlicht die Kommission spätestens am ... [Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Vernichtung unverkaufter Produkte. In diesem Bericht ermittelt die Kommission die Produkte, für die sie den Erlass eines delegierten Rechtsakts für erforderlich hält, mit dem die Vernichtung unverkaufter Produkte verboten wird. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Die Kommission räumt Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit ein, damit sie sich auf die neuen Anforderungen einstellen können. |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Artikel 20a |
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(1) Ein Jahr nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] wird die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte durch Wirtschaftsteilnehmer für die folgenden Produktkategorien verboten: |
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(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung folgender Aspekte angezeigt ist: |
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(3) Werden unverkaufte Produkte im Rahmen einer Ausnahme nach Absatz 2 vernichtet, so legt der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer folgende Informationen auf einer frei zugänglichen Website offen oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich: |
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Die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der Informationen, die in dem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgesehen sind, gelten für die gemäß diesem Absatz offenzulegenden Informationen, sofern in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist. |
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(4) Dieser Artikel gilt nicht für KMU. |
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Die Kommission kann jedoch in den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten vorsehen, dass das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gemäß Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht gemäß Absatz 3 für folgende Wirtschaftsteilnehmer gilt: |
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Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts auf. In gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann ein Zeitraum von mehr oder weniger als 10 Jahren festgelegt werden, um der Art der Produkte oder den betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen. |
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts auf. In gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann ein Zeitraum von mehr oder weniger als 10 Jahren festgelegt werden, um der Art der Produkte , der Komplexität der bereitzustellenden Informationen oder den betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Hersteller gewährleisten , dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Gebrauchsanleitung für die sichere Montage, Installation, den sicheren Betrieb sowie die sichere Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt ist, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind. |
(7) Die Hersteller tragen dafür Sorge , dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Gebrauchsanleitung in digitalem Format für die sichere Montage, Installation, den sicheren Betrieb sowie die sichere Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt ist, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind. In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten wird auch der Zeitraum festgelegt, in dem diese Gebrauchsanleitung online zugänglich gemacht wird. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts sein. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Der Hersteller stellt die in Absatz 7 genannte Gebrauchsanleitung in einem Format zur Verfügung, das ihr Herunterladen und Speichern auf einem elektronischen Gerät ermöglicht, sodass der Verbraucher oder der andere Endnutzer jederzeit darauf zugreifen kann. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Der Hersteller stellt die Gebrauchsanleitung auf Anfrage des Verbrauchers oder anderen Endnutzers zum Zeitpunkt des Kaufs und bis zu sechs Monate nach dem Kauf kostenlos auf Papier zur Verfügung. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 7 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7c) In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann in hinreichend begründeten Fällen festgelegt werden, dass bestimmte prägnante Informationen, die Teil der Gebrauchsanleitung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels sind, auf Papier bereitgestellt werden können. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen und es erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. |
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Hersteller richten öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website ein, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, damit die Endnutzer die Möglichkeit haben, Beschwerden oder Bedenken in Bezug auf die mögliche Nichtkonformität von Produkten vorzubringen. |
|
Die Hersteller ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Fall vorliegt, in dem die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, und unterrichten die Marktüberwachungsbehörden. Die Hersteller führen so lange, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, ein Verzeichnis der eingegangenen Beschwerden und Bedenken und stellen es auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 9 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität des Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Dokumente sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer Anforderung durch eine zuständige nationale Behörde vorzulegen. |
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität des Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Dokumente sind so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Eingang einer Anforderung durch eine zuständige nationale Behörde vorzulegen. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Importeure gewährleisten , dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt sind, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind. |
(4) Die Importeure stellen sicher , dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt sind, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind. Die Pflichten gemäß Artikel 21 Absätze 7b und 7c gelten analog. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen , es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. |
(6) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Unterlagen sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Verlangens der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen. |
(8) Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Unterlagen sind so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 25a |
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Pflichten von Lieferanten |
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Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs oder der Lieferant eines Erzeugnisses stellt den Wirtschaftsakteuren alle relevanten Informationen unentgeltlich zur Verfügung, um ihnen die Einhaltung der Leistungs- und Informationsanforderungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu erleichtern. |
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Pflichten von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen |
Pflichten von Online-Marktplätzen |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 umfasst bei Online-Marktplätzen und für die Zwecke dieser Verordnung insbesondere Folgendes: |
(1) Online-Marktplätze arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit den Marktüberwachungsbehörden zur Unterstützung von Maßnahmen zusammen, die ergriffen wurden, um die Risiken abzuwenden oder – falls das nicht möglich ist – zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurde oder wird. |
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Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Zum Zwecke der Anforderungen des [Artikels 22 Absatz 7] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] konzipieren und organisieren Online-Marktplätze ihre Online-Schnittstelle so, dass die Händler ihren Pflichten gemäß Artikel 25 und die Wirtschaftsteilnehmer ihren Pflichten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nachkommen können. |
entfällt |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Informationen müssen für jedes angebotene Produkt bereitgestellt werden können und den Kunden im Produktangebot angezeigt oder auf andere Weise leicht zugänglich gemacht werden. |
entfällt |
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vorsehen, dass visuellem Online-Werbematerial für bestimmte Produkte elektronische Informationen auf dem Anzeigemechanismus beigefügt werden müssen, so ermöglichen es Online-Marktplätze den Händlern insbesondere, diese Informationen anzuzeigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Online-Suchmaschinen und andere Online-Plattformen, die visuelles Online-Werbematerial für die betreffenden Produkte anbieten. |
entfällt |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, Online-Marktplätze in Bezug auf sämtliche Produkte , die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen , anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte , die ein nicht konformes Produkt betreffen , von ihrer Online-Schnittstelle zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder den Endnutzern bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] stehen. |
(3) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf bestimmte Inhalte , die ein Angebot eines nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Produkts betreffen , eine Anordnung zu erlassen , mit der die Anbieter von Online-Marktplätzen verpflichtet werden , diese Inhalte aus ihrer Online-Benutzeroberfläche zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder den Endnutzern bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] stehen. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Online-Marktplätze treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten Anordnungen gemäß [Artikel 8] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] entgegenzunehmen und diesen nachzukommen. |
entfällt |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein, die eine direkte Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ermöglicht. |
(5) Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein oder benennen eine bereits bestehende Kontaktstelle als zentrale Kontaktstelle , die eine direkte Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ermöglicht , und versetzen die Verbraucher in die Lage, direkt und schnell mit ihnen in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen zu kommunizieren |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie in [Artikel 20 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] oder in [Artikel 10 Absatz 1] der Verordnung (EU) … / … [dem Gesetz über digitale Dienste] handeln. |
Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie in [Artikel 20 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] oder in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022 / 2065 handeln. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: |
(3) Wenn die Kommission auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode führen Software- oder Firmware-Aktualisierungen zu keiner Verschlechterung der Produktleistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen, oder der Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung führt nicht dazu, dass sich die Leistungsmerkmale ändern. |
(4) Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode führen Software- oder Firmware-Aktualisierungen zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Produktleistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen, oder der Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung führt nicht dazu, dass sich die Leistungsmerkmale ändern. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die Durchführungsrechtsakte oder die Teile davon, die dieselben Ökodesign-Anforderungen enthalten, auf. |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die in Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe h genannten Anforderungen für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder von Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden, können gegebenenfalls in Form verbindlicher technischer Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielen festgelegt werden . |
(1) Unbeschadet der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU werden die in Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe h genannten Anforderungen für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder von Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden, in Form von verbindlichen technischen Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielen – wie jeweils anwendbar – festgelegt . |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten leisten den nationalen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam mit der Kommission Unterstützung bei der Weiterbildung und Umschulung des für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen zuständigen Personals. |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre einen Aktionsplan mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten, um zu gewährleisten, dass in Bezug auf diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt den ersten solchen Aktionsplan bis zum [16. Juli 2024]. |
(1) Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre einen Aktionsplan mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten, um zu gewährleisten, dass in Bezug auf diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen , einschließlich physischer Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben, durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt den ersten solchen Aktionsplan bis zum [16. Juli 2024]. |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Art und die Anzahl der geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven Kriterien gemäß Absatz 2 stehen, anhand deren die Prioritäten ermittelt werden. |
(3) Die Art und die Anzahl der geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven Kriterien gemäß Absatz 2 stehen, anhand deren die Prioritäten ermittelt werden. Bei Produktkategorien, bei denen ein hohes Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, beachten die Marktüberwachungsbehörden, dass diese Kontrollen physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben umfassen müssen. |
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Zur Durchführung der Marktüberwachung im Zusammenhang mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel und anderer Ressourcen, wie z. B. genügend kompetentes Personal, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben, verfügen. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Produkte oder Anforderungen aufgeführt sind , die die Mitgliedstaaten mindestens als Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a betrachten müssen. |
(5) Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 66 erlassen, um diese Verordnung durch eine Liste der Produkte oder Anforderungen zu ergänzen , die die Mitgliedstaaten in die Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a aufnehmen müssen. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden. |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über die Anzahl und Art der durchgeführten Kontrollen sowie über die Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden. |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht eine Zusammenfassung des Berichts öffentlich zugänglich. |
(3) Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht sowohl eine Zusammenfassung des Berichts als auch den Bericht öffentlich zugänglich. |
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden. Die vom Wirtschaftsteilnehmer zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen können die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen. |
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden. Die vom Wirtschaftsteilnehmer zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen können mindestens die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen. |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem [ein Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dem Ausmaß der Nichtkonformität sowie der Anzahl der in der Union in Verkehr gebrachten Einheiten nichtkonformer Produkte Rechnung tragen . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich. |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich. |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Festlegung von Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den folgenden Kriterien gebührend Rechnung: |
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Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können: |
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Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Evaluierung |
Überwachung und Evaluierung |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz -1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Die Kommission stellt einschlägige Daten zu Produkten und Produktgruppen, die Ökodesign-Anforderungen unterliegen, zusammen, darunter auch zu ihrem Lebenszyklus sowie zu ihrem Umwelt-, CO2- und Materialfußabdruck, um die Verbesserungen bei der ökologischen Nachhaltigkeit dieser Produkte zu evaluieren. Auf der Grundlage dieser Daten veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht. |
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Die Kommission evaluiert Ökodesign-Anforderungen nach ihrer Annahme regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, um das Erfordernis einer etwaigen Überarbeitung zu ermitteln. |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Frühestens am [acht Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen. |
Spätestens am [sechs Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle sechs Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Die Kommission evaluiert auch den Rückgriff auf Ausnahmeregelungen für eingeführte gebrauchte Produkte oder Produktgruppen gemäß den nach Maßgabe von Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten . |
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Spätestens am [Datum vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] prüft die Kommission, ob Anforderungen zu sozialer Nachhaltigkeit und zu Sorgfaltspflichten in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen sind. |
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Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse und macht ihn öffentlich zugänglich . Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen. |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 69a |
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Abhilfen bei Nichtkonformität |
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(1) Im Falle der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen gilt das Produkt als mit Blick auf den Kaufvertrag vertragswidrig im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/771, und den Verbrauchern wird unabhängig vom Ablauf der in Artikel 10 dieser Richtlinie festgelegten Fristen unter den in Artikel 13 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen das Recht auf Abhilfe eingeräumt. |
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(2) Die Vermarktung oder das Anbieten eines Produkts zum Verkauf, das nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, gilt als unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2005/29/EG und verschafft Verbrauchern daher das Recht auf einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 11a dieser Richtlinie. |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 69b |
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Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 |
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Anhang I Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) erhält folgende Fassung: |
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Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die folgenden Parameter können gegebenenfalls als Grundlage für die Verbesserung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt werden : |
Die folgenden Parameter werden – wie jeweils anwendbar – einzeln oder zusammengenommen als Grundlage für die Verbesserung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt: |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe m a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe n
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe p
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt: |
Die Leistungsanforderungen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten Ziele bei und tragen den Ergebnissen der einschlägigen Folgenabschätzungen Rechnung. Die Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt: |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien ermittelt. |
Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien sowie zu erwartende technologische Verbesserungen ermittelt. Die Analyse trägt außerdem den bestehenden sektorspezifischen Fahrplänen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 Rechnung. |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt. |
Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt, der Belastungsgrenzen des Planeten, der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt. |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien kann als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen herangezogen werden : |
Die folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien wird zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt herangezogen: |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Selbstregulierungsmaßnahmen tragen den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung und stehen im Einklang mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung. Selbstregulierungsmaßnahmen müssen einen integrierten Ansatz zum Schutz der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgen. |
Selbstregulierungsmaßnahmen tragen den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung und stehen im Einklang mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung. Selbstregulierungsmaßnahmen müssen einen integrierten Ansatz zum Schutz der Umwelt, der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgen. |
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen. |
Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar , quantifizierbar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 5 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Gewährleistung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen öffentlich bekannt gegeben, auch online und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung. |
Zur Gewährleistung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen öffentlich bekannt gegeben, auch online auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 5 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie, Umwelt-NRO und Verbraucherverbände , müssen die Möglichkeit erhalten, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen. |
Die Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie in der Union und in Drittländern , Umwelt-NRO und Verbraucherverbänden , müssen die Möglichkeit erhalten, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen. |
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 6 – Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hat ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht erfüllt , muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. |
Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer setzt die anderen Unterzeichner, die sich an einer Selbstregulierungsmaßnahme beteiligen, von der Nichterfüllung durch einen Unterzeichner und von den Korrekturmaßnahmen, die der Unterzeichner ergreifen will, in Kenntnis. Hat der Unterzeichner binnen drei Monaten keine ausreichenden Korrekturmaßnahmen ergriffen, wird er aus der Selbstregulierungsmaßnahme ausgeschlossen. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0218/2023).
(25) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Der europäische Grüne Deal COM(2019) 640 final.
(25) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Der europäische Grüne Deal COM(2019) 640 final.
(26) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa COM(2020) 98 final.
(26) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa COM(2020) 98 final.
(1a) Mitteilung der Kommission vom 3. September 2020 mit dem Titel „Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken“ (COM(2020)0474).
(1b) P9_TA(2021)0468.
(29) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(29) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(30) P9_TA(2020)0318.
(30) P9_TA(2020)0318.
(31) P9_TA(2021)0040.
(31) P9_TA(2021)0040.
(32) 13852/20.
(32) 13852/20.
(38) Beschluss (EU) 2022/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 [Fundstelle nach Veröffentlichung im Amtsblatt einsetzen – Trilogvereinbarung 2. Dezember 2021].
(38) Beschluss (EU) 2022/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 [Fundstelle nach Veröffentlichung im Amtsblatt einsetzen – Trilogvereinbarung 2. Dezember 2021].
(39) Wie im EU-Aktionsplan Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden (COM(2021)400 final) und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020)667 final) dargelegt, in der die Verfolgung von Null-Schadstoff-Zielen in Produktion und Verbrauch gefordert wird.
(39) Wie im EU-Aktionsplan Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden (COM(2021)400 final) und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020)667 final) dargelegt, in der die Verfolgung von Null-Schadstoff-Zielen in Produktion und Verbrauch gefordert wird.
(40) Darunter insbesondere die Ziele im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels Nr. 12 („Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion“).
(40) Darunter insbesondere die Ziele im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels Nr. 12 („Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion“).
(51) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht, COM(2018) 32 final.
(51) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht, COM(2018) 32 final.
(56) Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.
(56) Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.
(58) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
(58) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
(59) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(59) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(60) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(60) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(61) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(61) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(62) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
(62) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
(63) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(63) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(66) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(66) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(67) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(67) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(1a) 1a Decarbonisation options for the cement industry, EUR 31378 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, ISBN 978-92-76-61599-6, doi:10.2760/174037, JRC131246.
(69) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 6).
(69) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 6).
(70) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(70) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(71) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(71) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(74) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.)
(74) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.)
(74a) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(78) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(78) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(79) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(79) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(1a) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
(1a) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie), ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.
(1a) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(1a) Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4032/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)