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Document 52023AP0272

    P9_TA(2023)0272 — Ökodesign-Verordnung — Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (COM(2022)0142 – C9-0132/2022 – 2022/0095(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    ABl. C, C/2024/4032, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4032/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4032/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe C


    C/2024/4032

    17.7.2024

    P9_TA(2023)0272

    Ökodesign-Verordnung

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (COM(2022)0142 – C9-0132/2022 – 2022/0095(COD))  (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (C/2024/4032)

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    Der europäische Grüne Deal (25) ist Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft umzugestalten. Im Grünen Deal wird das ehrgeizige Ziel gesteckt , die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Er erkennt die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas an . Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und dass noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung des Energiesektors und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt.

    (1)

    Bei dem europäischen Grünen Deal (25) handelt es sich um Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft umzugestalten und eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen . Mit dem Grünen Deal wird das hochgesteckte Ziel gesetzt , die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Dabei werden die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas gewürdigt . Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung des Energiesektors und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    Um den Übergang zum einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu beschleunigen, hat die Kommission in ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (26) eine zukunftsorientierte Agenda aufgestellt, um den Rechtsrahmen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Zukunft anzupassen. Im Aktionsplan wird ausgeführt, dass es gegenwärtig kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt‚ die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden und in der Kreislaufwirtschaft bestehen können. Insbesondere die Produktgestaltung fördert die Nachhaltigkeit nicht ausreichend über den gesamten Lebenszyklus. Deshalb werden Produkte häufig ersetzt, was zu einem erheblichen Energie- und Ressourcenverbrauch führt, denn es müssen neue Produkte hergestellt und vertrieben und alte Produkte entsorgt werden. Für Wirtschaftsbeteiligte und Bürger ist es nach wie vor zu schwierig, bei der Produktwahl nachhaltige Entscheidungen zu treffen, weil es an relevanten Informationen und erschwinglichen Optionen fehlt. Aus diesem Grund werden Nachhaltigkeits- und Werterhaltungschancen verpasst , Sekundärmaterialien nur wenig nachgefragt und die Einführung von kreislauforientierten Geschäftsmodellen behindert.

    (2)

    Um den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu beschleunigen, hat die Kommission in ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (26) eine zukunftsorientierte Agenda aufgestellt, um den Rechtsrahmen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Zukunft anzupassen. In dem Plan wird betont, dass die Kreislaufwirtschaft den Bürgerinnen und Bürgern hochwertige, funktionelle und sichere Produkte bieten wird, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind. Im Aktionsplan wird ausgeführt, dass es gegenwärtig kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt‚ die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden und in der Kreislaufwirtschaft bestehen können. Insbesondere die Produktgestaltung fördert die Nachhaltigkeit nicht ausreichend über den gesamten Lebenszyklus. Deshalb werden Produkte häufig ersetzt, was zu einem erheblichen Energie- und Ressourcenverbrauch führt, denn es müssen neue Produkte hergestellt und vertrieben und alte Produkte entsorgt werden. Für Wirtschaftsbeteiligte und Bürgerinnen und Bürger ist es nach wie vor zu schwierig, bei der Produktwahl nachhaltige Entscheidungen zu treffen, weil es an relevanten Informationen und erschwinglichen Optionen fehlt. Dies führt dazu, dass Chancen hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Werterhaltung verpasst und Sekundärrohstoffe nur wenig nachgefragt werden und die Einführung von kreislauforientierten Geschäftsmodellen behindert wird .

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)

    Eine sichere und ausreichende Verfügbarkeit kritischer Rohstoffe ist für einen erfolgreichen grünen und digitalen Wandel in Europa und die gleichzeitige Sicherstellung einer wettbewerbsfähigen europäischen Industrie unabdingbar. Es ist wichtig, dass umfassende Informationsanforderungen in Bezug auf Materialien, einschließlich kritischer Rohstoffe, für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte festgelegt werden, um das Konzept zu verwirklichen, das in der Mitteilung der Kommission vom 3. September 2020 mit dem Titel „Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken“ und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2021 zu einer europäischen Strategie für kritische Rohstoffe dargelegt wurde.

     

     

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf Unionsebene sind bereits divergierende nationale Ansätze zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entstanden, die von Informationspflichten über die Dauer der Softwarekompatibilität elektronischer Geräte bis hin zur Pflichten, über die Handhabung unverkaufter nicht verderblicher Waren Bericht zu erstatten, reichen. Dies deutet darauf hin, dass noch mehr nationale Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Verordnung wahrscheinlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen werden. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines Rechtsrahmens für die schrittweise Einführung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte. Mit dieser Verordnung wird durch die Ausweitung des Ökodesign-Ansatzes, der ursprünglich in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29) festgelegt wurde, auf so viele Produkte wie möglich ein solcher Rahmen geschaffen.

    (4)

    In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf Unionsebene sind bereits divergierende nationale Ansätze zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entstanden, die von Informationspflichten über die Dauer der Softwarekompatibilität elektronischer Geräte bis hin zu Pflichten, über die Handhabung unverkaufter nicht verderblicher Waren Bericht zu erstatten, reichen. Dies deutet darauf hin, dass noch mehr nationale Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Verordnung wahrscheinlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen werden. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines ambitionierten Rechtsrahmens für die schrittweise Einführung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte. Mit dieser Verordnung wird durch die Ausweitung des Ökodesign-Ansatzes, der ursprünglich in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29) festgelegt wurde, auf so viele Produkte wie möglich ein solcher Rahmen geschaffen.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)

    Diese Verordnung wird dazu beitragen , Produkte so anzupassen , dass sie den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, das Abfallaufkommen zu verringern und sicherzustellen , dass die Leistung von Nachhaltigkeitsvorreitern zur Norm wird. Sie soll neue Ökodesign-Anforderungen festlegen, um die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit zu verbessern, die Möglichkeiten zur Überholung und Wartung verbessern , das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien in Produkten angehen, die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten erhöhen, das voraussichtliche Aufkommen an Abfallmaterialien verringern und den Rezyklatanteil in Produkten steigern und gleichzeitig deren Leistung und Sicherheit erhöhen, Wiederaufarbeitung und hochwertiges Recycling ermöglichen sowie den CO2- und den Umweltfußabdruck reduzieren.

    (5)

    Mit dieser Verordnung werden Produktions- und Verbrauchsmuster gefördert, die mit den allgemeinen Nachhaltigkeitszielen der Union, darunter in den Bereichen Klima, Umwelt, Energie, Ressourcennutzung und biologische Vielfalt, in Einklang stehen und gleichzeitig die Grenzen des Planeten nicht übersteigen, wozu ein Rechtsrahmen geschaffen wird , mit dem dazu beigetragen wird , dass Produkte geschaffen werden , die den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, und dass das Abfallaufkommen verringert und sichergestellt wird , dass die Leistung von Vorreitern in Sachen Nachhaltigkeit zur Norm wird. Sie soll neue Ökodesign-Anforderungen festlegen, um die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit zu verbessern, die Möglichkeiten zur Überholung und Wartung ausweiten , das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien in Produkten angehen, die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten erhöhen, das voraussichtliche Aufkommen an Abfallmaterialien verringern und den Rezyklatanteil in Produkten steigern und gleichzeitig deren Leistung und Sicherheit erhöhen, Wiederaufarbeitung und hochwertiges Recycling ermöglichen sowie den CO2- und den Umweltfußabdruck reduzieren.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5a)

    Praktiken, die dazu führen, dass Produkte vorzeitig veraltet bzw. nicht mehr funktional sind, wirken sich nachteilig auf die Verbraucher aus und schädigen aufgrund der zunehmenden Materialnutzung durch die Wirtschaft die Umwelt. Damit die Verbraucher Produkte lange nutzen können und um das Abfallaufkommen zu verringern und einen Beitrag zu einem nachhaltigen Verbrauch zu leisten, sollte in dieser Verordnung auf solche Praktiken eingegangen werden, insbesondere wenn sie das Ergebnis von Gestaltungsentscheidungen der Hersteller sind, wenn Softwareaktualisierungen oder Zubehör nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums bereitgestellt werden oder wenn die Funktionalität eines Produkts in dem Fall eingeschränkt ist, dass Verbraucher Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehör verwenden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden. Da die Reparierbarkeit die Grundlage für eine lange Lebensdauer von Produkten ist, sollte mit der Verordnung auch sichergestellt werden, dass die Zerlegung durch Herausnahme wichtiger Bauteile nicht behindert wird und der Zugang zu Reparaturinformationen und Ersatzteilen nicht auf zugelassene Reparaturbetriebe beschränkt ist.

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)

    Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“ (30) die Förderung langlebiger Produkte, die leichter repariert, wiederverwendet und recycelt werden können. In seinem Bericht über den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom 16. Februar 2021 (31) billigte das Europäische Parlament auch die von der Kommission im Aktionsplan vorgestellte Agenda . Nach Auffassung des Europäischen Parlaments kann der Übergang zur Kreislaufwirtschaft Lösungen zur Bewältigung der aktuellen ökologischen Herausforderungen und der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise mit sich bringen. Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ (32) auch die von Kommission geplante Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen als Teil eines umfassenden und integrierten Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik, der Klimaneutralität, Energie- und Ressourceneffizienz und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft fördert, die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt und die Verbraucher und öffentlichen Auftraggeber stärkt und schützt.

    (6)

    Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“ (30) die Schaffung eines richtigen Rahmens, um für die Herstellung langlebiger Produkte, die leichter repariert, wiederverwendet und recycelt werden können , zu sorgen und gleichzeitig die Rechte der Verbraucher zu stärken, einschließlich der Informationspflichten und längerer Mindestgewährleistungsfristen . Das Europäische Parlament betonte in seinem Bericht über den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom 16. Februar 2021 (31) , dass nachhaltige, kreislauforientierte, sichere und ungiftige Produkte und Materialien auf dem Binnenmarkt die Regel und nicht die Ausnahme sein sollten und als Standardoption gelten sollten, die für alle Verbraucher attraktiv, erschwinglich und zugänglich ist. Das Europäische Parlament forderte ferner verbindliche Ziele der Union, um den Material- und Verbrauchsfußabdruck der Union erheblich zu verringern . Nach Auffassung des Europäischen Parlaments kann der Übergang zur Kreislaufwirtschaft Lösungen zur Bewältigung der aktuellen ökologischen Herausforderungen und der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise mit sich bringen. Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ (32) auch die von der Kommission geplante Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen als Teil eines umfassenden und integrierten Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik, der Klimaneutralität, Energie- und Ressourceneffizienz und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft fördert, die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt und die Verbraucher und öffentlichen Auftraggeber stärkt und schützt.

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)

    Diese Verordnung soll auch zur Verwirklichung der allgemeinen Umweltziele der Union beitragen. Das 8.  Umweltaktionsprogramm (38) verankert das Ziel der Union, die Belastungsgrenzen unseres Planeten nicht zu überschreiten, in einem Rechtsrahmen und nennt die Voraussetzungen für die Erreichung prioritärer Ziele, zu denen auch der Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gehört. Im europäischen Grünen Deal wird auch aufgefordert , die Belastung von Luft, Wasser, Boden und Konsumgütern in der Union besser zu überwachen, Bericht darüber zu erstatten, ihr vorzubeugen und dagegen vorzugehen. Folglich müssen Chemikalien, Materialien und Produkte während ihres Lebenszyklus so sicher und nachhaltig wie möglich sein , sodass die Materialkreisläufen schadstofffrei werden (39). Darüber hinaus wird sowohl im europäischen Grünen Deal als auch im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft anerkannt, dass der Binnenmarkt eine kritische Masse darstellt und dadurch Einfluss auf globale Normen für die Nachhaltigkeit und die Gestaltung von Produkten nehmen kann. Diese Verordnung soll daher bei der Erreichung mehrerer Ziele, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen „Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster“ (40) gesteckt wurden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union eine wichtige Rolle spielen.

    (8)

    Diese Verordnung soll auch zur Verwirklichung der allgemeinen Umweltziele der Union beitragen. Das achte Umweltaktionsprogramm (38) verankert das Ziel der Union, die Belastungsgrenzen unseres Planeten nicht zu überschreiten, in einem Rechtsrahmen und nennt die Voraussetzungen für die Verwirklichung prioritärer Ziele, zu denen auch der Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gehört. Im europäischen Grünen Deal wird auch gefordert , die Belastung von Luft, Wasser, Boden und Konsumgütern in der Union besser zu überwachen, Bericht darüber zu erstatten, ihr vorzubeugen und dagegen vorzugehen. Folglich müssen Chemikalien, Materialien und Produkte während ihres Lebenszyklus inhärent sicher und nachhaltig sein bzw. werden , sodass die Materialkreisläufe schadstofffrei werden (39). Darüber hinaus wird sowohl im europäischen Grünen Deal als auch im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft anerkannt, dass der Binnenmarkt eine kritische Masse darstellt und dadurch Einfluss auf globale Normen für die Nachhaltigkeit und die Gestaltung von Produkten nehmen kann. Diese Verordnung soll daher bei der Verwirklichung mehrerer Ziele, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen „Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster“ (40) gesteckt wurden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union eine wichtige Rolle spielen.

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 12 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (12a)

    Die Gebrauchtwarenbranche spielt eine besondere Rolle bei der Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsummuster, auch bei der Entwicklung neuer kreislauforientierter Geschäftsmodelle. Aufgrund der Besonderheiten dieser Branche, die darauf beruht, die Lebensdauer eines Produkts zu verlängern und zu verhindern, dass es zu Abfall wird, sollten aus der Union stammende gebrauchte Produkte, insbesondere Produkte, die aufgearbeitet oder repariert werden, nicht als neue Produkte angesehen werden, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, und sie sollten daher nicht den Ökodesign-Anforderungen genügen müssen. Aus Drittländern eingeführte gebrauchte Produkte sollten den Ökodesign-Anforderungen genügen, aber es sollte möglich sein, sie auszunehmen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 13

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (13)

    Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten , sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen. Diese Ökodesign-Anforderungen sollten grundsätzlich für spezifische Produktgruppen wie Waschmaschinen oder Waschmaschinen und Waschtrockner gelten. Um die Wirksamkeit der Ökodesign-Anforderungen zu maximieren und die ökologische Nachhaltigkeit der Produkte effizient zu verbessern, sollte es zudem möglich sein, eine oder mehrere horizontale Ökodesign-Anforderungen für umfassendere Produktgruppen wie z. B. elektronische Geräte oder Textilien festzulegen. Horizontale Ökodesign-Anforderungen sollten dann festgelegt werden, wenn es aufgrund der technischen Ähnlichkeiten von Produktgruppen möglich ist, ihre ökologische Nachhaltigkeit durch dieselben Anforderungen zu verbessern.

    (13)

    Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen , sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen. Diese Ökodesign-Anforderungen sollten grundsätzlich für spezifische Produktgruppen wie Waschmaschinen oder Waschmaschinen und Waschtrockner gelten. Um die Wirksamkeit der Ökodesign-Anforderungen zu maximieren und die ökologische Nachhaltigkeit der Produkte effizient zu verbessern, sollte es zudem möglich sein, eine oder mehrere horizontale Ökodesign-Anforderungen für umfassendere Produktgruppen wie z. B. elektronische Geräte oder Textilien festzulegen. Horizontale Ökodesign-Anforderungen sollten dann festgelegt werden, wenn es aufgrund der technischen Ähnlichkeiten von Produktgruppen möglich ist, ihre ökologische Nachhaltigkeit durch dieselben Anforderungen zu verbessern. Es ist wichtig, dass horizontale Anforderungen insbesondere in Bezug auf Haltbarkeit und Reparierbarkeit ausgearbeitet werden. Den Wirtschaftsakteuren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die neuen Ökodesign-Anforderungen einzustellen. Bei diesen horizontalen Anforderungen sollte den potenziellen Umweltvorteilen Rechnung getragen werden, die sich aus der Verwendung eines einheitlichen Ladegeräts für mehrere Produkte ergeben. Daher sollten Produktgruppen mit technischen Ähnlichkeiten mit gemeinsamen Ladegeräten ausgestattet werden müssen.

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 14

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (14)

    Damit die Kommission für die jeweiligen Produktgruppen angemessene Anforderungen festlegen kann, sollten die Ökodesign-Anforderungen Leistungs- und Informationsanforderungen umfassen. Diese Anforderungen sollten der Verbesserung von Produktaspekten dienen, die für die ökologische Nachhaltigkeit relevant sind , wie z. B. Energieeffizienz, Haltbarkeit, Reparierbarkeit sowie CO2- und Umweltfußabdruck. Ökodesign-Anforderungen sollten transparent, objektiv und verhältnismäßig sein und mit den internationalen Handelsregeln im Einklang stehen.

    (14)

    Damit die Kommission für die jeweiligen Produktgruppen angemessene Anforderungen festlegen kann, sollten die Ökodesign-Anforderungen Leistungs- und Informationsanforderungen umfassen. Diese Anforderungen sollten der Verbesserung von einschlägigen Produktaspekten dienen, die die ökologische Nachhaltigkeit betreffen , wie Energieeffizienz, Haltbarkeit, Reparierbarkeit , Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit sowie den CO2- und Umweltfußabdruck. Ökodesign-Anforderungen sollten transparent, objektiv und verhältnismäßig sein und mit den internationalen Handelsregeln im Einklang stehen. Diese Anforderungen sollten auch auf die in Anhang I genannten Produktparameter gestützt werden, und die Kommission sollte bei ihrer Festlegung die Ziele der Union in den Bereichen Klima, Umwelt und biologische Vielfalt, Energieeffizienz und Ressourcensicherheit berücksichtigen. Derartige Anforderungen sollten dazu beitragen, den Material- und den Verbrauchsfußabdruck der Union deutlich zu verringern, damit diese so bald wie möglich mit den Belastungsgrenzen des Planeten in Einklang gebracht werden können.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 15

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (15)

    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt für eine bestimmte Produktgruppe erlassen hat, sollte es den Mitgliedstaaten, im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind. Um zu gewährleisten, dass der Binnenmarkt funktioniert, sollte die Kommission ermächtigt werden, für spezifische Produktparameter festzulegen, dass Ökodesign-Anforderungen in Form von Leistungs- und/oder Informationsanforderungen nicht erforderlich sind.

    (15)

    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt für eine bestimmte Produktgruppe erlassen hat, sollte es den Mitgliedstaaten, im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind. Um zu gewährleisten, dass der Binnenmarkt funktioniert, sollte die Kommission ermächtigt werden, für spezifische Produktparameter festzulegen, dass Ökodesign-Anforderungen in Form von Leistungs- und/oder Informationsanforderungen nicht erforderlich sind. Wichtig ist, dass die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet, wenn sie beschließt, keine Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen.

    Abänderung 13

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 17

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (17)

    Zur Vermeidung von Doppelarbeit und Regulierungsaufwand sollte für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Anforderungen gesorgt werden, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union und insbesondere dem Produkt-, Chemikalien- und Abfallrecht (51) gelten oder dort festgelegt sind. Jedoch schränkt die Existenz von Ermächtigungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung von Anforderungen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung die Ermächtigungen in dieser Verordnung nicht ein, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

    (17)

    Es sollte für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Anforderungen gesorgt werden, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union und insbesondere dem Produkt-, Chemikalien- , Verpackungs- und Abfallrecht (51) gelten oder dort festgelegt sind. Jedoch schränkt die Existenz von Ermächtigungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung von Anforderungen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung die Ermächtigungen in dieser Verordnung nicht ein, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 19

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (19)

    Um der Vielfalt der Produkte Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Methoden zur Bewertung der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen auswählen und diese gegebenenfalls auf der Grundlage der Art des Produkts, seiner relevantesten Aspekte und seiner Auswirkungen während seines Lebenszyklus weiterentwickeln. Dabei sollte die Kommission ihre Erfahrungen mit der Bewertung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und die fortlaufenden Bemühungen um die Entwicklung und Verbesserung wissenschaftsbasierter Bewertungsinstrumente wie etwa die aktualisierte Methodik für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und die in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission (56) dargelegten Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten sowie die Entwicklung von Normen durch internationale und europäische Normungsorganisation auch zur Materialeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte berücksichtigen. Aufbauend auf diesen Instrumenten und gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Studien sollte die Kommission Kreislaufaspekte (wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit samt Reparierbarkeitswert, Ermittlung von Wiederverwendung und Recycling erschwerenden Chemikalien) bei der Bewertung von Produkten und bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen weiter stärken und gegebenenfalls neue Methoden oder Instrumente entwickeln. Für die Ausarbeitung verbindlicher Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für Verbote der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter bedarf es unter Umständen ebenfalls neuer Ansätze.

    (19)

    Um der Vielfalt der Produkte Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Methoden zur Bewertung der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen auswählen und diese gegebenenfalls auf der Grundlage der Art des Produkts, seiner relevantesten Aspekte und seiner Auswirkungen während seines Lebenszyklus weiterentwickeln. Dabei sollte die Kommission ihre Erfahrungen mit der Bewertung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und die fortlaufenden Bemühungen um die Entwicklung und Verbesserung wissenschaftsbasierter Bewertungsinstrumente wie etwa die aktualisierte Methodik für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und die in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission (56) dargelegten Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten sowie die Entwicklung von Normen durch internationale und europäische Normungsorganisation auch zur Materialeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie für den Bereich der Elektrotechnik berücksichtigen. Aufbauend auf diesen Instrumenten und gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Studien sollte die Kommission Kreislaufaspekte (wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit samt Reparierbarkeitswert, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Ermittlung von Wiederverwendung und Recycling erschwerenden Chemikalien) bei der Bewertung von Produkten auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes sowie im Hinblick auf die Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen weiter stärken und gegebenenfalls neue Methoden oder Instrumente entwickeln. Für die Ausarbeitung verbindlicher Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für Verbote der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter bedarf es unter Umständen ebenfalls neuer Ansätze.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 20

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (20)

    Leistungsanforderungen sollten sich auf einen ausgewählten, für den betreffenden Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen, für den festgestellt wurde, dass er Potenzial zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit aufweist. Diese Anforderungen können Mindest- oder Höchstwerte für den Produktparameter, auf die Leistungsverbesserung bei dem Produktparameter abzielende, nicht quantitative Anforderungen oder Anforderungen an die funktionale Leistung eines Produkts umfassen, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Leistungsanforderungen sich nicht negativ auf die Fähigkeit des Produkts auswirken, die Funktion zu erfüllen, für die es entworfen und in Verkehr gebracht wurde. Im Falle der Mindest- oder Höchstwerte können sie beispielsweise die Form einer Obergrenze für den Energieverbrauch in der Nutzungsphase oder für die Mengen eines bestimmten, in dem Produkt enthaltenen Materials, eines vorgeschriebenen Mindestrezyklatanteils oder einer Obergrenze für eine bestimmte Umweltauswirkungskategorie oder eine Aggregation aller relevanten Umweltauswirkungen annehmen. Ein Beispiel für eine nicht quantitative Anforderung ist das Verbot einer spezifischen technischen Lösung, die sich nachteilig auf die Reparierbarkeit des Produkts auswirkt. Leistungsanforderungen werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Produkte mit der schlechtesten Leistung vom Markt genommen werden, wenn dies erforderlich ist, um zu den ökologischen Nachhaltigkeitszielen dieser Verordnung beizutragen.

    (20)

    Leistungsanforderungen sollten sich auf einen ausgewählten, für den betreffenden Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen, für den festgestellt wurde, dass er Potenzial zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit aufweist. Diese Anforderungen können Mindest- oder Höchstwerte für den Produktparameter, auf die Leistungsverbesserung bei dem Produktparameter abzielende, nicht quantitative Anforderungen oder Anforderungen an die funktionale Leistung eines Produkts umfassen, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Leistungsanforderungen sich nicht negativ auf die Fähigkeit des Produkts auswirken, die Funktion zu erfüllen, für die es entworfen und in Verkehr gebracht wurde. Im Falle der Mindest- oder Höchstwerte können sie beispielsweise die Form einer Obergrenze für den Energieverbrauch in der Nutzungsphase oder für die Mengen eines bestimmten, in dem Produkt enthaltenen Materials, eines vorgeschriebenen Mindestrezyklatanteils unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Rezyklaten oder einer Obergrenze für eine bestimmte Umweltauswirkungskategorie oder eine Aggregation aller relevanten Umweltauswirkungen annehmen. Ein Beispiel für eine nicht quantitative Anforderung ist das Verbot einer spezifischen technischen Lösung, die sich nachteilig auf die Reparierbarkeit des Produkts auswirkt. Leistungsanforderungen werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Produkte mit der schlechtesten Leistung vom Markt genommen werden und ein allmählicher Übergang zu den leistungsstärksten Produkten erfolgt , wenn dies erforderlich ist, um zu den ökologischen Nachhaltigkeitszielen dieser Verordnung beizutragen. In dieser Verordnung sollte auch die Verwendung erneuerbarer Materialien aus nachhaltigen Quellen in Produkten berücksichtigt und die Freisetzung von Nano- und Mikroplastik thematisiert werden.

    Abänderung 16

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 22

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (22)

    Stoffsicherheit ist ein anerkanntes Element der Produktnachhaltigkeit. Sie basiert auf den inhärenten Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt bei spezifischer oder allgemeiner Exposition und ist Gegenstand des Chemikalienrechts wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (58), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (59), der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (60), der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) und der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (62). Im Rahmen dieser Verordnung sollte es nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen, wie im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, aus Gründen der Stoffsicherheit zu beschränken . Desgleichen sollte es im Rahmen dieser Verordnung auch nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Gemäß dem Chemikalien- und das Lebensmittelrecht der Union ist es jedoch nicht möglich, durch Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe gegen nicht mit der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang stehende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzugehen. Um diese Lücke zu schließen, sollte es im Rahmen dieser Verordnung möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Stoffen, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Produkten auswirken, in Produkten oder bei ihrer Herstellung vorwiegend aus anderen Gründen als der Stoff- oder der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Diese Verordnung sollte auch nicht dazu führen, dass es zu Überschneidungen mit Beschränkungen der Verwendung von Stoffen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (63), die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Ziel hat, kommt bzw. dass diese ersetzt werden.

    (22)

    Stoffsicherheit ist ein anerkanntes Element der Produktnachhaltigkeit. Sie basiert auf den inhärenten Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt bei spezifischer oder allgemeiner Exposition und ist Gegenstand des Chemikalienrechts wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (58), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (59), der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (60), der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) und der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (62). Im Rahmen dieser Verordnung sollte es nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen, wie im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, aus Gründen der Stoffsicherheit zu beschränken , es sei denn, es besteht ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt, das sich aus der Verwendung eines in dem Produkt oder Produktbestandteil enthaltenen Stoffes beim Inverkehrbringen oder in den nachfolgenden Phasen seines Lebenszyklus ergibt. Im Rahmen dieser Verordnung sollte es auch nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Gemäß dem Chemikalien- und dem Lebensmittelrecht der Union ist es jedoch nicht möglich, durch Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe gegen nicht mit der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang stehende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzugehen. Um diese Lücke zu schließen, sollte es im Rahmen dieser Verordnung möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Stoffen, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Produkten auswirken, in Produkten zu beschränken. Diese Verordnung sollte wo erforderlich als Ergänzung dienen, aber nicht dazu führen, dass es zu Überschneidungen mit Beschränkungen der Verwendung von Stoffen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Ziel hat, kommt bzw. dass diese ersetzt werden. (63)

    Abänderung 17

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 23

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (23)

    Zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sollten Informationsanforderungen sich auf einen bestimmten, für den Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen wie z. B. den Umweltfußabdruck oder die Haltbarkeit. So kann von Herstellern verlangt werden, Informationen über die Produktleistung für einen ausgewählten Produktparameter bereitzustellen oder andere Informationen, die die Art und Weise beeinflussen können, in der das Produkt von anderen Parteien als dem Hersteller gehandhabt wird, um die Leistung für diesen Parameter zu verbessern. Diese Informationsanforderungen sollten gegebenenfalls zusätzlich zu oder anstelle von Leistungsanforderungen für denselben Produktparameter festgelegt werden. Sieht ein delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen vor, sollte darin angegeben werden, wie die verlangten Informationen bereitzustellen sind, beispielsweise durch Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website, einen Produktpass oder ein Produktetikett. Informationsanforderungen sind notwendig, um die zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung erforderlichen Verhaltensänderungen herbeizuführen. Da Informationsanforderungen für Käufer und Behörden eine solide Grundlage für den Vergleich von Produkten auf der Basis ihrer ökologischen Nachhaltigkeit schaffen, dürften sie Verbraucher und Behörden dazu bewegen, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden.

    (23)

    Zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sollten Informationsanforderungen sich auf einen bestimmten, für den Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen wie z. B. den Umweltfußabdruck und den CO2-Fußabdruck und die Haltbarkeit. So sollte von Herstellern verlangt werden, Informationen über die Produktleistung für einen ausgewählten Produktparameter bereitzustellen oder andere Informationen, die die Art und Weise beeinflussen können, in der das Produkt von anderen Parteien als dem Hersteller gehandhabt wird, um die Leistung für diesen Parameter zu verbessern. Diese Informationsanforderungen sollten gegebenenfalls zusätzlich zu oder anstelle von Leistungsanforderungen für denselben Produktparameter festgelegt werden. Wichtig ist, dass die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet, wenn sie beschließt, nur Informationsanforderungen anstelle von Leistungsanforderungen festzulegen. Sieht ein delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen vor, sollte darin angegeben werden, wie die verlangten Informationen leicht zugänglich bereitzustellen sind, beispielsweise durch Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website, einen Produktpass oder ein Produktetikett. Wesentliche Informationen über die Gesundheit, die Sicherheit und die Rechte der Endverbraucher sollten den Verbrauchern stets auf physische Weise zur Verfügung gestellt werden und über einen dem Produkt beigefügten Datenträger abrufbar sein. Informationsanforderungen sind notwendig, um die zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung erforderlichen Verhaltensänderungen herbeizuführen . Die für eine fundierte Kaufentscheidung maßgeblichen Informationen sollten dem Verbraucher vor dem Kauf des Produkts zur Verfügung gestellt werden . Da Informationsanforderungen für Käufer und Behörden eine solide Grundlage für den Vergleich von Produkten auf der Basis ihrer ökologischen Nachhaltigkeit schaffen, dürften sie Verbraucher und Behörden dazu bewegen, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden.

    Abänderung 18

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 24

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (24)

    Sehen delegierte Rechtsakte Informationsanforderungen vor, können darin zusätzlich Leistungsklassen für relevante Produktparameter festgelegt werden, um Vergleiche zwischen Produkten auf der Grundlage dieses Parameters zu erleichtern. Leistungsklassen sollten eine Differenzierung zwischen Produkten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Nachhaltigkeit ermöglichen und könnten sowohl von Verbrauchern als auch von Behörden herangezogen werden. Sie sollen die Marktentwicklung in Richtung nachhaltigere Produkte steuern.

    (24)

    Sehen delegierte Rechtsakte Informationsanforderungen vor, können darin zusätzlich Leistungsklassen für relevante Produktparameter festgelegt werden, um Vergleiche zwischen Produkten auf der Grundlage dieses Parameters zu erleichtern. Leistungsklassen sollten eine Differenzierung zwischen Produkten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Nachhaltigkeit ermöglichen und könnten sowohl von Verbrauchern als auch von Behörden herangezogen werden. Sie sollen die Marktentwicklung in Richtung nachhaltigere Produkte steuern , ohne die Funktionalität zu beeinträchtigen. Da Informationsanforderungen in Bezug auf die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten äußerst wichtig sind, wenn es darum geht, dass Verbraucher nachhaltige Verbrauchsmuster wählen, sollte diese Verordnung die Aufstellung von Reparierbarkeitswerten ermöglichen.

    Abänderung 19

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 26

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (26)

    Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen Produktpass bereitzustellen. Der Produktpass ist ein wichtiges Instrument, um Informationen für Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette bereitzustellen, und die Verfügbarkeit eines Produktpasses sollte die Rückverfolgbarkeit eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus erheblich verbessern. Der Produktpass sollte den Verbrauchern dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem sie ihren Zugang zu für sie relevanten Produktinformationen verbessern , Wirtschaftsteilnehmern und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette wie Reparaturbetrieben oder Recyclingunternehmen Zugang zu einschlägigen Informationen geben und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern . Der Produktpass sollte nicht an die Stelle von nicht-digitalen Formen der Informationsübermittlung wie Produkthandbüchern oder Etiketten treten, sondern diese ergänzen. Zudem sollte es möglich sein, den Produktpass für Informationen über weitere Nachhaltigkeitsaspekte der jeweiligen Produktgruppe zu nutzen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union bereitgestellt werden müssen.

    (26)

    Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen Produktpass bereitzustellen. Der Produktpass ist ein wichtiges Instrument, um Informationen für Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette bereitzustellen, und die Verfügbarkeit eines Produktpasses sollte die Rückverfolgbarkeit eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus erheblich verbessern. Der Produktpass sollte den Verbrauchern dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem er ihren Zugang zu dem relevanten Produkt verbessert , Wirtschaftsteilnehmern und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette , etwa gewerblichen Reparaturbetrieben , unabhängigen Akteuren, Generalüberholungsbetrieben oder Recyclingbetrieben Zugang zu einschlägigen Informationen gibt und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtert, ohne den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu gefährden . Der Produktpass sollte nicht an die Stelle von nicht-digitalen Formen der Informationsübermittlung wie Produkthandbüchern oder Etiketten treten, sondern diese ergänzen. Zudem sollte es möglich sein, den Produktpass für Informationen über weitere Nachhaltigkeitsaspekte der jeweiligen Produktgruppe zu nutzen, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union bereitgestellt werden müssen.

    Abänderung 20

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 27

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (27)

    Um der Art des Produkts und seines Markts Rechnung zu tragen, sollten bei der Ausarbeitung produktspezifischer Regeln von Fall zu Fall gründlich geprüft werden, welche Informationen in den Produktpass aufzunehmen sind. Um den Zugang zu den jeweiligen Informationen zu optimieren und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, muss der Produktpass so gestaltet und umgesetzt werden, dass je nach Art der Informationen und Typologie der Interessenträger ein differenzierter Zugang zu den im Produktpass enthaltenen Informationen möglich ist. Um zu vermeiden , dass Unternehmen und der Öffentlichkeit Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zum allgemeinem Nutzen stehen, sollte der Produktpass ferner für das konkrete Produkt, die Charge oder das Produktmodell spezifisch sein, je nach z. B. der Komplexität der Wertschöpfungskette, der Größe, der Art oder Auswirkungen der betreffenden Produkte.

    (27)

    Um der Art des Produkts und seines Markts Rechnung zu tragen, sollte bei der Ausarbeitung produktspezifischer Regeln von Fall zu Fall gründlich geprüft werden, welche Informationen in den Produktpass aufzunehmen sind , wobei Sonderfälle von Einzelstücken und der Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu berücksichtigen sind . Um den Zugang zu den jeweiligen Informationen zu optimieren und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, muss der Produktpass so gestaltet und umgesetzt werden, dass je nach Art der Informationen und Typologie der Interessenträger ein differenzierter Zugang zu den im Produktpass enthaltenen Informationen möglich ist. Um zu verhindern , dass Unternehmen und der Öffentlichkeit Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zum allgemeinem Nutzen stehen, sollte der Produktpass ferner für das konkrete Produkt, die Charge oder das Produktmodell spezifisch sein, je nach z. B. der Komplexität der Wertschöpfungskette, der Größe, der Art oder Auswirkungen der betreffenden Produkte. Der Produktpass sollte mindestens für die erwartete Lebensdauer eines bestimmten Produkts verfügbar sein, jedoch mit einer angemessenen Toleranzmarge, damit der Produktpass auch dann zur Verfügung steht, wenn das Produkt länger als erwartet hält.

    Abänderung 21

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 28

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (28)

    Im Interesse der Interoperabilität sollte angegeben werden, welche Arten von Datenträgern zulässig sind. Aus demselben Grund sollten der Datenträger und die eindeutige Produktkennung im Einklang mit international anerkannten Normen stehen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts durch Ersetzung oder Hinzufügung von Normen, denen der Datenträger und die eindeutigen Kennungen entsprechen müssen, zu ändern. Dies soll gewährleisten, dass die im Produktpass enthaltenen Informationen von allen Wirtschaftsteilnehmern aufgezeichnet und übermittelt werden können, und die Kompatibilität der eindeutigen Kennung mit externen Komponenten wie Scangeräten garantieren.

    (28)

    Im Interesse der Interoperabilität sollte angegeben werden, welche Arten von Datenträgern zulässig sind. Aus demselben Grund sollten der Datenträger und die eindeutige Produktkennung im Einklang mit international anerkannten Normen stehen. Die Daten sollten über ein offenes interoperables Netz für den Datenaustausch ohne Anbieterbindung übertragbar sein. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts durch Ersetzung oder Hinzufügung von Normen, denen der Datenträger und die eindeutigen Kennungen entsprechen müssen, zu ändern. Dies soll gewährleisten, dass die im Produktpass enthaltenen Informationen von allen Wirtschaftsteilnehmern aufgezeichnet und übermittelt werden können, und die Kompatibilität der eindeutigen Kennung mit externen Komponenten wie Scangeräten garantieren.

    Abänderung 22

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 29

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (29)

    Damit sich die Festlegung von anderen Ökodesign-Anforderungen als jenen für den Produktpass nicht über Gebühr verzögert bzw. um sicherzustellen, dass Produktpässe wirksam umgesetzt werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn keine technischen Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen an die technische Konzeption und den Einsatz des Produktpasses verfügbar sind. Desgleichen sollte die Kommission, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn andere Rechtsvorschriften der Union bereits ein System für die digitale Bereitstellung von Produktinformationen vorsehen, das Akteuren entlang der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Produktinformationen gibt und die Prüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert. Diese Befreiungen sollten unter Berücksichtigung inzwischen verfügbarer technischer Spezifikationen regelmäßig überprüft werden.

    (29)

    Damit sich die Festlegung von anderen Ökodesign-Anforderungen als jenen für den Produktpass nicht über Gebühr verzögert bzw. um sicherzustellen, dass Produktpässe wirksam umgesetzt werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn keine technischen Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen an die technische Konzeption und den Einsatz des Produktpasses verfügbar sind. Desgleichen sollte die Kommission, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, die Möglichkeit haben, Produktgruppen ausnahmsweise von den Produktpassanforderungen zu befreien, wenn andere Rechtsvorschriften der Union bereits ein System für die digitale Bereitstellung von Produktinformationen vorsehen, das Akteuren entlang der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Produktinformationen gibt und die Prüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert. Diese Befreiungen sollten unter Berücksichtigung inzwischen verfügbarer technischer Spezifikationen regelmäßig überprüft und, wenn möglich, beendet werden.

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 33

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (33)

    Um eine wirksame Einführung des Produktpasses zu gewährleisten , sollten die technische Gestaltung, die Datenanforderungen und die Funktionsweise des Produktpasses einer Reihe grundlegender technischer Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sollten die Grundlage für die kohärente Einführung des Produktpasses in den verschiedenen Sektoren bilden. Es sollten technische Spezifikationen festgelegt werden, damit diese grundlegenden Anforderungen wirksam umgesetzt werden können, und zwar entweder in Form einer harmonisierten Norm, die im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder als Ausweichlösung in Form einer von der Kommission angenommenen gemeinsamen Spezifikation. Die technische Gestaltung sollte sicherstellen, dass die Daten im Produktpass gemäß den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind. Der digitale Produktpass wird in einem offenen Dialog mit internationalen Partnern entwickelt, damit deren Standpunkte bei der Erarbeitung der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden und gewährleistet ist, dass sie zum Abbau von Handelshemmnissen für umweltfreundlichere Produkte und zu niedrigeren Kosten für nachhaltige Investitionen, Vermarktung und Compliance beitragen. Technische Spezifikationen und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette sollten, damit sie wirksam umgesetzt werden können, so weit wie möglich einvernehmlich sowie unter Einbeziehung von und in konstruktiver Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren, einschließlich Normungsgremien, Industrieverbänden, Verbraucherorganisationen, Sachverständigen, NRO und internationalen Partnern einschließlich Entwicklungsländern erarbeitet werden.

    (33)

    Um für eine wirksame Einführung des Produktpasses zu sorgen , sollten die technische Gestaltung, die Datenanforderungen und die Funktionsweise des Produktpasses einer Reihe grundlegender technischer Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sollten die Grundlage für die kohärente Einführung des Produktpasses in den verschiedenen Sektoren bilden. Es sollten technische Spezifikationen festgelegt werden, damit diese grundlegenden Anforderungen wirksam umgesetzt werden können, und zwar entweder in Form einer harmonisierten Norm, die im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder als Ausweichlösung in Form einer von der Kommission angenommenen gemeinsamen Spezifikation. Die technische Gestaltung sollte sicherstellen, dass die Daten im Produktpass gemäß den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind. Der digitale Produktpass wird in einem offenen Dialog mit internationalen Partnern entwickelt, damit deren Standpunkte bei der Erarbeitung der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden und sichergestellt ist, dass sie zum Abbau von Handelshemmnissen für umweltfreundlichere Produkte mit längerem Lebenszyklus und längerem Verbleib in der Kreislaufwirtschaft, zu niedrigeren Kosten für nachhaltige Investitionen, Vermarktung und Compliance und zur Förderung von Innovation beitragen. Technische Spezifikationen und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette sollten, damit sie wirksam umgesetzt werden können, so weit wie möglich einvernehmlich sowie unter Einbeziehung von und in konstruktiver Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren, einschließlich Normungsgremien, Industrieverbänden, Start-up-Unternehmen, Verbraucherorganisationen, Sachverständigen, nichtstaatlichen Organisationen und internationalen Partnern einschließlich Entwicklungsländern erarbeitet werden.

    Abänderung 24

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 35

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (35)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (66) erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (67) erfolgen.

    (35)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (66) unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (67) erfolgen. Personenbezogene Daten von Endnutzern sollten nicht in dem digitalen Produktpass gespeichert werden.

    Abänderung 25

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 39

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (39)

    Um Verbraucher zu nachhaltigeren Entscheidungen zu bewegen, sollten Etiketten, sofern dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, Informationen enthalten, die einen wirksamen Vergleich von Produkten ermöglichen, z. B. durch Angabe von Leistungsklassen. Insbesondere für Verbraucher können physische Etiketten im Geschäft eine zusätzliche Informationsquelle sein. Sie können Verbrauchern eine schnelle visuelle Grundlage für die Unterscheidung zwischen Produkten nach ihrer Leistung in Bezug auf einen bestimmten Produktparameter oder ein Bündel von Produktparametern bieten. Sie sollten gegebenenfalls auch den Zugang zu zusätzlichen Informationen ermöglichen, indem sie spezifische Hinweise in Form von Internetadressen, dynamischen QR-Codes, Links zu Etiketten im Internet oder jeder sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Form enthalten. Die Kommission sollte in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt festlegen, wie solche Etiketten – auch im Online-Fernabsatz – am wirksamsten angebracht werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kunden und die Wirtschaftsteilnehmer sowie der Merkmale der betreffenden Produkte. Die Kommission kann auch vorschreiben, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.

    (39)

    Um Verbraucher zu nachhaltigen Entscheidungen zu bewegen, sollten Etiketten, sofern dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, klare und leicht verständliche Informationen enthalten, die einen wirksamen Vergleich von Produkten ermöglichen, z. B. durch Angabe von Leistungsklassen. Insbesondere für Verbraucher können physische Etiketten im Geschäft eine zusätzliche Informationsquelle sein. Sie können Verbrauchern eine schnelle visuelle Grundlage für die Unterscheidung zwischen Produkten nach ihrer Leistung in Bezug auf einen bestimmten Produktparameter oder ein Bündel von Produktparametern bieten. Sie sollten gegebenenfalls auch den Zugang zu zusätzlichen Informationen ermöglichen, indem sie spezifische Hinweise in Form von Internetadressen, dynamischen QR-Codes, Links zu Etiketten im Internet oder jeder sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Form enthalten. Die Kommission sollte in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt festlegen, wie solche Etiketten – auch im Online-Fernabsatz – am wirksamsten angebracht werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kunden und die Wirtschaftsteilnehmer sowie der Merkmale der betreffenden Produkte. Die Kommission kann auch vorschreiben, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.

    Abänderung 26

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 41

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (41)

    Verbraucher sollten vor irreführenden Informationen, die ihre Entscheidungen für nachhaltigere Produkte beeinflussen könnten, geschützt werden. Aus diesen Gründen sollte das Inverkehrbringen von Produkten mit einem Etikett, das die Etiketten gemäß dieser Verordnung nachahmt, untersagt sein.

    (41)

    Verbraucher sollten vor irreführenden Informationen, die ihre Entscheidungen für nachhaltigere Produkte beeinflussen könnten, geschützt werden. Aus diesen Gründen sollte das Inverkehrbringen von Produkten mit einem Etikett, das irreführende oder widersprüchliche Angaben enthält oder die in dieser Verordnung vorgesehenen Etiketten nachahmt, untersagt sein. Es sollte jedoch möglich sein, weiterhin ein EU-Umweltzeichen oder andere bestehende Umweltzeichen des Typs I gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu führen.

    Abänderung 27

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 42

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (42)

    Um die Ziele des europäischen Grünen Deals so effizient wie möglich zu verwirklichen und zuerst die Produkte mit den größten Auswirkungen anzugehen, sollte die Kommission eine Priorisierung der im Rahmen dieser Verordnung zu regulierenden Produkte und der für sie geltenden Anforderungen durchführen. Ausgehend von dem Priorisierungsprozess gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission einen Arbeitsplan festlegen, der sich über mindestens drei Jahre erstreckt und eine Liste der Produktgruppen enthält, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte plant, sowie der Produktaspekte, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte mit horizontalem Anwendungsbereich plant. Die Kommission sollte ihre Priorisierung nach Kriterien vornehmen , die insbesondere den potenziellen Beitrag der delegierten Rechtsakte zu den Klima-, Umwelt- und Energiezielen der Union sowie ihr Potenzial zur Verbesserung der jeweiligen Produktaspekte betreffen, ohne dass der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige Kosten entstehen. Angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung der Energieziele der Union sollten die Arbeitspläne eine adäquate Zahl an Maßnahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte umfassen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger sollten über das Ökodesign-Forum konsultiert werden. Wegen der Komplementaritäten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1369 für energieverbrauchsrelevante Produkte sollten der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung und der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 abgestimmt werden.

    (42)

    Um die Ziele des europäischen Grünen Deals so effizient wie möglich zu verwirklichen und zuerst die Produkte mit den größten Auswirkungen anzugehen, sollte die Kommission eine Priorisierung der im Rahmen dieser Verordnung zu regulierenden Produkte und der für sie geltenden Anforderungen durchführen. Ausgehend von dem Priorisierungsprozess gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission einen Arbeitsplan festlegen, der sich über mindestens drei Jahre erstreckt und eine Liste der Produktgruppen enthält, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte plant, sowie der Produktaspekte, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte mit horizontalem Anwendungsbereich plant , und die voraussichtlichen Fristen für deren Erstellung. Der Arbeitsplan und seine Aktualisierungen sollten öffentlich zugänglich sein und dem Europäischen Parlament vor ihrer Annahme vorgelegt werden . Die Kommission sollte insbesondere die in dieser Verordnung aufgeführten Produktgruppen berücksichtigen und bei ihrer Festlegung von Prioritäten Kriterien zugrunde legen , die insbesondere den Beitrag der delegierten Rechtsakte zu den Klima-, Umwelt- und Energiezielen der Union sowie ihr Potenzial zur Verbesserung der jeweiligen Produktaspekte betreffen, ohne dass der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige Kosten entstehen. Angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung der Energieziele der Union sollten die Arbeitspläne eine adäquate Zahl an Maßnahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte umfassen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger sollten über das Ökodesign-Forum konsultiert werden. Wegen der Komplementaritäten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1369 für energieverbrauchsrelevante Produkte sollten der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung und der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 abgestimmt werden.

    Abänderung 28

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 42 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (42a)

    Die Zementindustrie verursacht derzeit als einer der energie-, material- und CO2-intensivsten Wirtschaftszweige rund 7 % der weltweiten und 4 % der EU-weiten CO2-Emissionen  (1a) , was sie zu einer der wichtigsten Branchen macht, wenn es darum geht, das Übereinkommen von Paris und die Klimaziele der Union so schnell wie möglich zu verwirklichen. Bauprodukte, einschließlich Zement, werden zwar der [künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2022/0094 COD)] unterliegen, fallen aber auch weiterhin in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Damit es nicht an den Produktanforderungen mangelt, die dringend erforderlich sind, um die Klima- und Umweltziele der EU zu erreichen, sollten fehlende angemessene Leistungs- und Informationsanforderungen für diese Produkte im Rahmen der [künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2022/0094 COD)] dazu führen, dass sie in den nächsten Arbeitsplan der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.

     

    Abänderung 29

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 43

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (43)

    Für Bauprodukte sollten in dieser Verordnung nur dann Anforderungen an Endprodukte festgelegt werden, wenn die mit [der überarbeiteten Bauprodukteverordnung] auferlegten Verpflichtungen und deren Umsetzung voraussichtlich nicht hinreichend zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung beitragen werden. Außerdem sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von Arbeitsplänen berücksichtigen, dass – in Fortsetzung der derzeitigen Praxis – [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte, die auch Bauprodukte sind, Vorrang einräumt. Dies sollte beispielsweise für Heizgeräte, Heizkessel, Wärmepumpen, Wasser- und Raumheizungsgeräte, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssysteme sowie Fotovoltaikprodukte der Fall sein. Für diese Produkte kann [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] erforderlichenfalls ergänzend angewendet werden, und zwar hauptsächlich in Bezug auf Sicherheitsaspekte, wobei auch andere Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasgeräte, Niederspannung und Maschinen berücksichtigt werden.

    (43)

    Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung von Arbeitsplänen berücksichtigen, dass – in Fortsetzung der derzeitigen Praxis – [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte, die auch Bauprodukte sind, Vorrang einräumt. Dies sollte beispielsweise für Heizgeräte, Heizkessel, Wärmepumpen, Wasser- und Raumheizungsgeräte, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssysteme sowie Fotovoltaikprodukte der Fall sein. Für diese Produkte kann [die überarbeitete Bauprodukteverordnung] erforderlichenfalls ergänzend angewendet werden, und zwar hauptsächlich in Bezug auf Sicherheitsaspekte, wobei auch andere Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasgeräte, Niederspannung und Maschinen berücksichtigt werden.

    Abänderung 30

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 44

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (44)

    Um die Selbstregulierung als gültige Alternative zu Regulierungsansätzen zu fördern, sollte diese Verordnung in Fortführung der Richtlinie 2009/125/EG die Möglichkeit für die Industrie vorsehen, Selbstregulierungsmaßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte die von der Industrie vorgeschlagenen Selbstregulierungsmaßnahmen zusammen mit den von den Unterzeichnern vorgelegten Informationen und Nachweisen bewerten, auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen der Union und der Notwendigkeit, die Kohärenz mit dem Unionsrecht zu gewährleisten . Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden , um einen Rechtsakt zu erlassen und zu aktualisieren, in dem die Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind, die als gültige Alternativen zu einem delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen betrachtet werden. Es ist auch angemessen, dass die Kommission beispielsweise angesichts der relevanten Markt- oder Technologieentwicklungen innerhalb der betroffenen Produktgruppe eine überarbeitete Fassung der Selbstregulierungsmaßnahme anfordern kann, wenn dies für notwendig erachtet wird. Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, können die Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kommission keinen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für diese spezifische Produktgruppe erlassen wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Kommission möglicherweise horizontale Ökodesign-Anforderungen erlässt, die auch für Produkte gelten, die unter eine anerkannte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, und zwar für die Produktaspekte, die nicht Gegenstand dieser Selbstregulierungsmaßnahme sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, sollte sie diese Selbstregulierung aus dem Durchführungsrechtsakt streichen, in dem die anerkannten Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind. Danach können im Einklang mit dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen für die Produktgruppen festgelegt werden, die zuvor Gegenstand der Selbstregulierungsmaßnahme waren.

    (44)

    Um die Selbstregulierung als gültige Alternative zu Regulierungsansätzen zu fördern, sollte diese Verordnung in Fortführung der Richtlinie 2009/125/EG die Möglichkeit für die Industrie vorsehen, Selbstregulierungsmaßnahmen vorzulegen , wenn die entsprechenden Produkte und Produktgruppen nicht in den Ökodesign-Arbeitsplan aufgenommen wurden. Die Selbstregulierungsmaßnahmen sollten auf die Ziele dieser Verordnung abgestimmt werden . Die Kommission sollte die von der Industrie vorgeschlagenen Selbstregulierungsmaßnahmen zusammen mit den von den Unterzeichnern vorgelegten Informationen und Nachweisen bewerten, auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen der Union und der Notwendigkeit, für die Kohärenz mit dem Unionsrecht zu sorgen . Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen und zu aktualisieren, in denen die Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind, die als gültige Alternativen zu einem delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen betrachtet werden. Es ist auch angemessen, dass die Kommission beispielsweise angesichts der relevanten Markt- oder Technologieentwicklungen innerhalb der betroffenen Produktgruppe eine überarbeitete Fassung der Selbstregulierungsmaßnahme anfordern kann, wenn dies für notwendig erachtet wird. Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem delegierten Rechtsakt aufgeführt ist, können die Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kommission keinen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für diese spezifische Produktgruppe erlassen wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Kommission möglicherweise horizontale Ökodesign-Anforderungen erlässt, die auch für Produkte gelten, die unter eine anerkannte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, und zwar für die Produktaspekte, die nicht Gegenstand dieser Selbstregulierungsmaßnahme sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, sollte sie diese Selbstregulierung aus dem delegierten Rechtsakt streichen, in dem die anerkannten Selbstregulierungsmaßnahmen aufgeführt sind. Danach können im Einklang mit dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen für die Produktgruppen festgelegt werden, die zuvor Gegenstand der Selbstregulierungsmaßnahme waren.

    Abänderung 31

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 45

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (45)

    Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) könnten stark von einer steigenden Nachfrage nach nachhaltigen Produkten profitieren, aber bei einigen Anforderungen auch mit Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen angemessene Informationen bereitstellen, für gezielte und spezialisierte Schulungen sorgen und KMU, die in der Herstellung von Produkten tätig sind, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, gezielt unterstützen und fördern, auch in finanzieller Hinsicht . Diese Maßnahmen sollten beispielsweise die Berechnung des Umweltfußabdrucks des Produkts und die technische Umsetzung des Produktpasses umfassen . Die ergriffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht.

    (45)

    Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) könnten stark von einer steigenden Nachfrage nach nachhaltigen Produkten profitieren, aber bei einigen Anforderungen auch mit Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten zur Unterstützung der KMU in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen angemessene Informationen bereitstellen, für gezielte und spezialisierte Schulungen sorgen und Kleinstunternehmen und KMU, die in der Herstellung von Produkten tätig sind, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, gezielt helfen und fördern, auch im Rahmen bestehender Förder- und Finanzierungsinstrumente . Diese Maßnahmen sollten mindestens spezifische Vorgehensweisen umfassen, die darauf ausgelegt sind, die Einhaltung der im Produktpass festgelegten Anforderungen und die Durchführung von Lebenszyklusbewertungen zu erleichtern . Die ergriffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht.

    Abänderung 32

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 46

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (46)

    Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie Textilien und Schuhe durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in der gesamten Union, insbesondere aufgrund des raschen Anstiegs von Online-Verkäufen. Durch die Vernichtung gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren, da Waren hergestellt, befördert und anschließend vernichtet werden, ohne jemals für ihren Verwendungszweck genutzt zu werden. Daher ist es im Interesse des Umweltschutzes erforderlich, dass mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, um die Vernichtung unverkaufter Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (69) zu verhindern, auch bei Produkten, die von einem Verbraucher im Zuge seines Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (70) zurückgegeben wurden. Dadurch werden die Umweltauswirkungen dieser Produkte verringert, indem das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion von Produkten unattraktiv gemacht wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen, was zu Marktverzerrungen führt; daher sind harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erforderlich, damit für Vertreiber, Einzelhändler und andere Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und Anreize gelten.

    (46)

    Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie von Textilien und Schuhen sowie Elektro- und Elektronikgeräten durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in der gesamten Union, insbesondere aufgrund des raschen Anstiegs von Online-Verkäufen. Durch die Vernichtung gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren, da Waren hergestellt, befördert und anschließend vernichtet werden, ohne jemals für ihren Verwendungszweck genutzt zu werden. Daher ist es im Interesse des Umweltschutzes erforderlich, dass mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, um die Vernichtung unverkaufter Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (69) zu verhindern, auch bei Produkten, die von einem Verbraucher im Zuge seines Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (70) zurückgegeben wurden. Dadurch werden die Umweltauswirkungen dieser Produkte verringert, indem das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion von Produkten unattraktiv gemacht wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen, was zu Marktverzerrungen führt; daher sind harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erforderlich, damit für Vertreiber, Einzelhändler und andere Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und Anreize gelten.

    Abänderung 33

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 47

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (47)

    Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte unattraktiv zu machen und weitere Daten über das Auftreten dieser Praxis zu gewinnen, sollte mit dieser Verordnung eine Transparenzpflicht für Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden, die in der Union Verbraucherprodukte anbieten, und sie sollten dazu verpflichtet werden, Informationen über die Menge der unverkauften Verbraucherprodukte offenzulegen , die pro Jahr entsorgt werden. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Produktart oder -kategorie, die Gründe für die Entsorgung des Produkts und seine nachfolgende Zuführung zu Abfallbehandlungsverfahren angeben. Den Wirtschaftsteilnehmern sollte es zwar freistehen, zu bestimmen, wie diese Informationen in einer ihrem Geschäftsumfeld angemessenen Weise offenzulegen sind, doch sollte es als bewährtes Verfahren betrachtet werden, die erforderlichen Informationen gegebenenfalls in eine öffentlich zugängliche nichtfinanzielle Erklärung gemäß Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (71) aufzunehmen.

    (47)

    Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte unattraktiv zu machen und weitere Daten über das Auftreten dieser Praxis zu gewinnen, sollte mit dieser Verordnung eine Transparenzpflicht für Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden, die in der Union Verbraucherprodukte anbieten, mit der sie dazu verpflichtet werden, Informationen über die Menge der unverkauften Verbraucherprodukte, die pro Jahr entsorgt werden , auf einer Website der Kommission offenzulegen. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten die Produktart oder -kategorie, die Gründe für die Entsorgung des Produkts und seine nachfolgende Zuführung zu Abfallbehandlungsverfahren angeben. Es sollte auch als bewährte Praxis angesehen werden, die erforderlichen Informationen gegebenenfalls in eine öffentlich zugängliche nichtfinanzielle Erklärung gemäß Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (71) aufzunehmen.

    Abänderung 34

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 48

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (48)

    Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Vernichtung solcher Produkte zu ergänzen. Angesichts des breiten Spektrums von Produkten, die möglicherweise vernichtet werden können, ohne jemals verkauft oder verwendet zu werden, ist es erforderlich, eine solche Ermächtigung in dieser Verordnung vorzusehen. Das in den delegierten Rechtsakten festgelegte Verbot sollte jedoch für bestimmte Produktgruppen gelten, die auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission zum Umfang der Vernichtung solcher Produkte in der Praxis bestimmt werden, wobei gegebenenfalls die von den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung verhältnismäßig ist, sollte die Kommission spezifische Ausnahmen in Erwägung ziehen, nach denen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte weiterhin zulässig sein kann, beispielsweise aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit. Zur Überwachung der Wirksamkeit dieses Verbots und um seine Umgehung unattraktiv zu machen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, die Menge der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte und die Gründe für ihre Vernichtung im Rahmen der geltenden Ausnahmen offenzulegen. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für KMU zu vermeiden, sollten diese von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer unverkauften entsorgten Produkte und von dem in delegierten Rechtsakten festgelegten Verbot der Entsorgung bestimmter Produktgruppen ausgenommen werden. Liegen jedoch stichhaltige Beweise dafür vor, dass KMU möglicherweise dazu genutzt werden, diese Verpflichtungen zu umgehen, sollte die Kommission in diesen delegierten Rechtsakten für einige Produktgruppen verlangen können , dass diese Verpflichtungen auch für Kleinstunternehmen , kleine und mittlere Unternehmen gelten.

    (48)

    Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch ein Verbot der Vernichtung solcher Produkte zu ergänzen. Angesichts des breiten Spektrums von Produkten, die möglicherweise vernichtet werden können, ohne jemals verkauft oder verwendet zu werden, ist es erforderlich, eine solche Ermächtigung in dieser Verordnung vorzusehen. Das in den delegierten Rechtsakten festgelegte Verbot sollte jedoch für bestimmte Produktgruppen gelten, die auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission zum Umfang der Vernichtung solcher Produkte in der Praxis bestimmt werden, wobei gegebenenfalls die von den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung verhältnismäßig ist, sollte die Kommission spezifische Ausnahmen in Erwägung ziehen, nach denen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte weiterhin zulässig sein kann, beispielsweise aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit. Die Kommission sollte Wirtschaftsteilnehmern auch ausreichend Zeit einräumen, damit sie sich auf die mit einem solchen Verbot einhergehenden Anforderungen einstellen können. Zur Überwachung der Wirksamkeit dieses Verbots und um seine Umgehung unattraktiv zu machen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, die Menge der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte und die Gründe für ihre Vernichtung im Rahmen der geltenden Ausnahmen offenzulegen. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Kleinstunternehmen zu vermeiden, sollten diese von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer unverkauften entsorgten Produkte und von dem in delegierten Rechtsakten festgelegten Verbot der Entsorgung bestimmter Produktgruppen ausgenommen werden. Liegen jedoch stichhaltige Beweise dafür vor, dass kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen möglicherweise dazu genutzt werden, um diese Verpflichtungen zu umgehen, sollte die Kommission in diesen delegierten Rechtsakten für einige Produktgruppen verlangen dürfen , dass diese Verpflichtungen auch für Kleinstunternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen gelten. Ein Jahr nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] sollte die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte durch Wirtschaftsakteure mit Blick auf Textilien und Schuhe sowie auf Elektro- und Elektronikgeräte verboten werden, sofern ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vernichtung solcher Produkte stattfindet und umweltschädlich ist.

    Abänderung 35

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 59

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (59)

    Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (74) in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auferlegt. Um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Inhalte im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten weiter zu verbessern, sollte diese Verordnung in Bezug auf Online-Marktplätze konkrete Verpflichtungen zur Umsetzung dieser Zusammenarbeit in die Praxis enthalten. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um im Internet verkaufte nicht konforme Produkte zu ermitteln. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Online-Marktplätze Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren . Darüber hinaus müssen die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise auch Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren .

    (59)

    Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (74) in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auferlegt. Um mit der technologischen Entwicklung und neuen Verkaufsformen Schritt zu halten, sollten die in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates74a festgelegten Verpflichtungen zur Konformität durch Technikgestaltung für Anbieter von Online-Marktplätzen für die Zwecke der nach Artikel 25 und Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Informationen und gegebenenfalls für die Anforderungen gelten , die in den gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Die Durchsetzung dieser Verpflichtungen sollte den Bestimmungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/2065 unterliegen. Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten Anbieter von Online-Marktplätzen zumindest das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem nutzen . Es sollte möglich sein, dass es sich bei der zentralen Kontaktstelle im Rahmen der vorliegenden Verordnung um dieselbe Kontaktstelle handelt, die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehen ist, ohne dass dadurch das Ziel, Fragen der Produktsicherheit schnell und zielgerichtet zu bearbeiten, beeinträchtigt wird . (74a)

     

    Abänderung 36

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 68

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (68)

    In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Herstellers zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn das Normungsverfahren aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist oder es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. Solche Verzögerungen könnten z. B. auftreten, wenn die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Konformität mit gemeinsamen Spezifikationen sollte ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründen.

    (68)

    Der derzeitige Normungsrahmen der Union, der auf den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beruht, bildet die Grundlage für die Ausarbeitung von Normen, bei denen von der Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung ausgegangen wird. In Ermangelung einschlägiger Verweise auf harmonisierte Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Herstellers zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn das Normungsverfahren aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist oder es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt und die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten werden kann . Solche Verzögerungen könnten z. B. auftreten, wenn die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Konformität mit gemeinsamen Spezifikationen sollte ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründen. Im Interesse der Effizienz sollte die Kommission die einschlägigen Interessenträger in den Prozess der Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen, die die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung abdecken, einbeziehen.

    Abänderung 37

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 86

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (86)

    Um Anreize für nachhaltige Entscheidungen für die Verbraucher zu schaffen, insbesondere wenn nachhaltigere Produkte nicht erschwinglich genug sind, sollten Mechanismen wie Öko-Schecks und eine ökologisch ausgerichtete Besteuerung vorgesehen werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Anreize zu nutzen, um die leistungsstärksten Produkte unter denjenigen zu belohnen, für die durch delegierte Rechtsakte gemäß dieser Verordnung Leistungsklassen festgelegt wurden, so sollten sie diese Anreize auf die in den beiden höchsten Leistungsklassen befindlichen Produkte ausrichten, sofern in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt nichts anderes angegeben ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch das Inverkehrbringen eines Produkts nicht auf der Grundlage seiner Leistungsklasse verbieten dürfen. Aus demselben Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen genauer festgelegt wird, für welche Produktparameter oder welche entsprechenden Leistungsklassen die Anreize der Mitgliedstaaten gelten, wenn in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt keine Leistungsklassen oder Leistungsklassen für mehr als einen Produktparameter festgelegt werden. Die Einführung von Anreizen durch die Mitgliedstaaten sollte die Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen.

    (86)

    Um Anreize für nachhaltige Entscheidungen für die Verbraucher zu schaffen, insbesondere wenn nachhaltigere Produkte nicht erschwinglich genug sind, sollten Mechanismen wie Öko-Schecks , die ausschließlich für den Kauf von umweltschonenden Produkten und Dienstleistungen eingesetzt werden können, und eine ökologisch ausgerichtete Besteuerung vorgesehen werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Anreize zu nutzen, um die leistungsstärksten Produkte unter denjenigen zu belohnen, für die durch delegierte Rechtsakte gemäß dieser Verordnung Leistungsklassen festgelegt wurden, so sollten sie diese Anreize auf die in den beiden höchsten Leistungsklassen befindlichen Produkte ausrichten, sofern in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt nichts anderes angegeben ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch das Inverkehrbringen eines Produkts nicht auf der Grundlage seiner Leistungsklasse verbieten dürfen. Aus demselben Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen genauer festgelegt wird, für welche Produktparameter oder welche entsprechenden Leistungsklassen die Anreize der Mitgliedstaaten gelten, wenn in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt keine Leistungsklassen oder Leistungsklassen für mehr als einen Produktparameter festgelegt werden. Die Einführung von Anreizen durch die Mitgliedstaaten sollte die Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen.

    Abänderung 38

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 87

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (87)

    Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls (öffentliche) Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU (78) und 2014/25/EU (79) des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien oder Ziele für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Die in delegierten Rechtsakten für bestimmte Produktgruppen festgelegten Kriterien oder Ziele sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz wird durch verbindliche Kriterien oder Ziele sichergestellt, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten maximiert wird. Diese Kriterien sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.

    (87)

    Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls (öffentliche) Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU (78) und 2014/25/EU (79) des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien oder Ziele für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Die in delegierten Rechtsakten für bestimmte Produktgruppen festgelegten Kriterien oder Ziele sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz wird durch verbindliche Kriterien oder Ziele sichergestellt, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten in allen Mitgliedstaaten maximiert wird. Diese Kriterien sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.

    Abänderung 39

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 88

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (88)

    Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung enthält. Um problematische Ausmaße der Nichtkonformität von Produkten, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen fallen, zu verringern und die Nichtkonformität mit künftigen Ökodesign-Anforderungen besser zu verhindern, und unter Berücksichtigung des breiteren Geltungsbereichs und der ehrgeizigeren Ziele der vorliegenden Verordnung gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG sollte die vorliegende Verordnung darüber hinaus spezifische zusätzliche Vorschriften enthalten, die den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Rahmen ergänzen. Diese spezifischen zusätzlichen Vorschriften sollten darauf abzielen, die Planung, Koordinierung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und der Kommission zusätzliche Instrumente an die Hand geben, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern.

    (88)

    Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung enthält. Um problematische Ausmaße der Nichtkonformität von Produkten, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen fallen, zu verringern und die Nichtkonformität mit künftigen Ökodesign-Anforderungen besser zu verhindern, und unter Berücksichtigung des breiteren Geltungsbereichs und der ehrgeizigeren Ziele der vorliegenden Verordnung gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG sollte die vorliegende Verordnung darüber hinaus spezifische zusätzliche Vorschriften enthalten, die den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Rahmen ergänzen. Diese spezifischen zusätzlichen Vorschriften sollten darauf abzielen, die Planung, Koordinierung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und der Kommission zusätzliche Instrumente an die Hand geben, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern und gegebenenfalls für Regelkonformität zu sorgen .

    Abänderung 40

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 90

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (90)

    Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten einen speziellen Aktionsplan erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte oder der Nichtkonformität mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Gegebenenfalls sollte dieser Aktionsplan Teil der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 angenommenen nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten sein.

    (90)

    Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten einen speziellen Aktionsplan erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte oder der Nichtkonformität mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Gegebenenfalls sollte dieser Aktionsplan Teil der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 angenommenen nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten sein.

    Abänderung 41

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 91

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (91)

    Die Prioritäten für die Marktüberwachung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität oder den Umweltauswirkungen, die sich aus der Nichtkonformität ergeben, festgelegt werden. Die geplanten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Prioritäten sollten ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Fakten stehen, die zu ihrer Priorisierung geführt haben. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten , sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung von Produkten und Anforderungen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Aktionspläne zur Festlegung der Prioritäten für die Marktüberwachung nach dieser Verordnung und der geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Nichtkonformität als Prioritäten für die Marktüberwachung betrachten sollten.

    (91)

    Die Prioritäten für die Marktüberwachung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität , den Umweltauswirkungen, die sich aus der Nichtkonformität ergeben , oder der Zahl der eingegangenen Beschwerden , festgelegt werden. Die geplanten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Prioritäten sollten ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Fakten stehen, die zu ihrer Priorisierung geführt haben. Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen , sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung von Produkten und Anforderungen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Aktionspläne zur Festlegung der Prioritäten für die Marktüberwachung nach dieser Verordnung und der geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Nichtkonformität als Prioritäten für die Marktüberwachung betrachten sollten.

    Abänderung 42

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 92

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (92)

    Werden trotz der in dieser Verordnung vorgesehenen verstärkten Planung, Koordinierung und Unterstützung problematische Ausmaße der Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen festgestellt, sollte die Kommission eingreifen können, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Um die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um eine Mindestzahl von Kontrollen festzulegen, die bei bestimmten Produkten oder Anforderungen durchzuführen sind. Diese Befugnisübertragung sollte zusätzlich zu der Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen.

    (92)

    Werden trotz der in dieser Verordnung vorgesehenen verstärkten Planung, Koordinierung und Unterstützung problematische Ausmaße der Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen festgestellt, sollte die Kommission rasch und wirksam eingreifen können, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Um die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um eine Mindestzahl von Kontrollen festzulegen, die bei bestimmten Produkten oder Anforderungen durchzuführen sind. Diese Befugnisübertragung sollte zusätzlich zu der Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen.

    Abänderung 43

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 94

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (94)

    Um die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden weiter zu verstärken, sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzte Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) zur Bestimmung von Produkten oder Anforderungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und der Tätigkeiten, die zur Verringerung der Nichtkonformität geplant sind, in regelmäßigen Abständen zusammentreten und gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung, die in den Aktionsplänen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, Prioritäten für die Bereitstellung von Unterstützung durch die Union und Ökodesign-Anforderungen ermitteln, die unterschiedlich ausgelegt werden und so zu Marktverzerrungen führen.

    (94)

    Um die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden weiter zu verstärken, sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzte Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) zur Bestimmung von Produkten oder Anforderungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und der Tätigkeiten, die zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität geplant sind, in regelmäßigen Abständen zusammentreten und gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung, die in den Aktionsplänen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, Prioritäten für die Bereitstellung von Unterstützung durch die Union und Ökodesign-Anforderungen ermitteln, die unterschiedlich ausgelegt werden und so zu Marktverzerrungen führen.

    Abänderung 44

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 95

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (95)

    Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, mit denen gewährleistet werden soll, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität mit den der Ökodesign-Anforderungen zu verhindern, sollte die Kommission gegebenenfalls von den in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen Gebrauch machen. Die Kommission sollte gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse, gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten und gemeinsame Schulungen für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, der notifizierenden Behörden und der notifizierten Stellen organisieren und gegebenenfalls finanzieren. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen erstellen, wenn dies zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung erforderlich ist .

    (95)

    Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, mit denen gewährleistet werden soll, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern, sollte die Kommission gegebenenfalls von den in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen Gebrauch machen. Die Kommission sollte gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse, gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten und gemeinsame Schulungen für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, der notifizierenden Behörden und der notifizierten Stellen organisieren und gegebenenfalls finanzieren. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen erstellen, damit für ihre einheitliche Anwendung gesorgt wird .

    Abänderung 45

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 101

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (101)

    Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, muss sich die Öffentlichkeit sicher sein können, dass Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.

    (101)

    Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, muss sich die Öffentlichkeit sicher sein können, dass Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Um eine einheitlichere Anwendung von Sanktionen zu erleichtern, sollte daher eine gemeinsame, nicht erschöpfende Reihe von Kriterien für die Bestimmung der Art und Höhe der Sanktionen festgelegt werden, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Zu diesen Kriterien sollten unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes sowie der durch den Verstoß erzielte wirtschaftliche Vorteil und der durch ihn verursachte Umweltschaden gehören, sofern sich diese bestimmen lassen.

    Abänderung 46

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt geschaffen, indem Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden. Diese Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten der Kommission genauer geregelt werden, betreffen Folgendes:

    (1)   Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen, um nachhaltige Produkte zur Norm zu machen und ihren gesamten ökologischen Fußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verringern, außerdem wird damit ein Rahmen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt geschaffen, indem Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden. Diese Ökodesign-Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten der Kommission genauer geregelt werden, betreffen Folgendes:

    Abänderung 47

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    g)

    Wiederaufarbeitung und Recycling von Produkten,

    g)

    Wiederaufarbeitung von Produkten,

    Abänderung 48

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ga)

    Recycling von Produkten,

    Abänderung 49

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    13.

    „Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt weggeworfen wird, und endet, wenn das Produkt als Abfallprodukt in die Natur zurückkehrt oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintritt ;

    13.

    „Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt entsorgt wird, und endet, wenn die Abfallstoffe in die Natur zurückkehren oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintreten ;

    Abänderung 50

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    15.

    „Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere Produktparameter gemäß Anhang I, die in aufeinanderfolgenden Schritten angeordnet sind, um eine Produktdifferenzierung zu ermöglichen;

    15.

    „Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere Produktparameter gemäß Anhang I, die sich auf eine gemeinsame Methode für das Produkt bzw. die Produktgruppe stützen und die in aufeinanderfolgenden Schritten angeordnet sind, um eine Produktdifferenzierung zu ermöglichen;

    Abänderung 51

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    16.

    „Wiederaufarbeitung“ ein industrielles Verfahren, bei dem ein Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und in dessen Verlauf mindestens eine Änderung am Produkt vorgenommen wird, die sich auf die Sicherheit, die Leistung , den Zweck oder die Art des Produkts auswirkt , das üblicherweise mit einer gewerblichen Garantie in Verkehr gebracht wird;

    16.

    „Wiederaufarbeitung“ ein industrielles Verfahren, bei dem ein Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und in dessen Verlauf mindestens eine Änderung am Produkt vorgenommen wird, die sich erheblich auf die Sicherheit oder die Leistung auswirkt oder Folgen für den Zweck oder die Art des Produkts hat , das üblicherweise mit einer gewerblichen Garantie in Verkehr gebracht wird;

    Abänderung 52

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    17.

    „Nachrüstung“ die Verbesserung der Funktionalität, Leistung, Kapazität oder Ästhetik eines Produkts;

    17.

    „Nachrüstung“ die Verbesserung der Funktionalität, Leistung, Kapazität , Sicherheit oder Ästhetik eines Produkts;

    Abänderung 53

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    18.

    „Überholung“ die Vorbereitung oder Veränderung eines Gegenstands, bei dem es sich um Abfall oder ein Produkt handelt, zur Wiederherstellung seiner Leistung oder Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks, Leistungsbereichs sowie der vorgesehenen Wartung festgelegt wurde oder zur Einhaltung geltender technischer Normen oder rechtlicher Anforderungen , mit dem Ergebnis, dass ein voll funktionsfähiges Produkt entsteht;

    18.

    „Überholung“ das Testen, die Wartung oder Reparatur eines Gegenstands, bei dem es sich um ein Produkt oder Abfall handelt, zur Wiederherstellung seiner Leistung oder Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehen wurde, mit dem Ergebnis, dass ein voll funktionsfähiges Produkt entsteht;

    Abänderung 54

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    20a.

    „vorzeitige Obsoleszenz“ die Bereitstellung auf dem Markt eines Produkts mit einem Merkmal, das seine voraussichtliche Lebensdauer begrenzt;

    Abänderung 55

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    21.

    „Haltbarkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter bestimmten Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen erwartungsgemäß zu funktionieren, bis ein einschränkendes Ereignis seine Funktionsfähigkeit verhindert;

    21.

    „Haltbarkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter normalen Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen während eines bestimmten Zeitraums zu funktionieren und seine erforderliche Funktion und Leistung aufrechtzuerhalten , bis ein einschränkendes Ereignis das Funktionieren des Produkts verhindert;

    Abänderung 56

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    22.

    „Zuverlässigkeit“ die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums ohne ein einschränkendes Ereignis erwartungsgemäß funktioniert;

    22.

    „Zuverlässigkeit“ die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums ohne ein einschränkendes Ereignis erwartungsgemäß funktioniert;

    Abänderung 57

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    23.

    „Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien auf der Grundlage der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten;

    23.

    „Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus , sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien , die auf der Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten oder anderen wissenschaftlichen Methoden beruht, die von internationalen Organisationen entwickelt, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftszweigen umfassend getestet und von der Kommission anerkannt wurden ;

    Abänderung 58

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 25 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    25a.

    „Materialfußabdruck“ bezeichnet die Quantifizierung der für ein System von Produkten benötigten Materialien als Summe der verbrauchten Biomasse, fossilen Brennstoffe, Metallerze und nichtmetallischen Mineralien;

    Abänderung 59

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    die in Artikel 57 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermittelt wurde oder

    a)

    die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllt oder

    Abänderung 60

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe b – Spiegelstrich 9 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Stoffe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a);

     

    Abänderung 61

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe b – Spiegelstrich 9 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    spezifische, Beschränkungen unterliegende Stoffe, die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind.

    Abänderung 62

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 35

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    35.

    „Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;

    35.

    „Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung , Überholung oder Wiederaufarbeitung;

    Abänderung 63

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 37

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    37.

    „unverkauftes Verbraucherprodukt“ ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde oder von einem Verbraucher im Rahmen seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU zurückgegeben wurde ;

    37.

    „unverkauftes Verbraucherprodukt“ jedes zum Verbrauch oder Verkauf geeignete Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde , einschließlich Überschuss, überhöhter Lagerbestände, Lagerüberschüssen und toten Inventars, darunter auch Produkte, die von einem Verbraucher im Rahmen seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU zurückgegeben wurden ;

    Abänderung 64

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 46 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    46a.

    „unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Überholung, Reparatur, Wartung oder Umnutzung des Produkts beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Generalüberholungsbetrieben, Reparaturbetrieben, Herstellern oder Händlern von Reparaturausstattung, Werkzeugen bzw. Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Installateuren, Herstellern und Reparaturbetrieben mit Blick auf Geräte;

    Abänderung 65

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 46 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    46b.

    „gewerblicher Reparaturbetrieb“ eine natürliche oder juristische Person, die Reparatur- und Wartungsdienstleistungen an einem Produkt erbringt, unabhängig davon, ob sie im Vertriebsnetz des Herstellers oder unabhängig tätig ist;

    Abänderung 66

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 55

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    55.

    „Online-Marktplatz“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, bereitgestellt wird und es Verbrauchern ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;

    55.

    „Online-Marktplatz“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Benutzeroberfläche bereitgestellt wird , die es Verbrauchern ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;

    Abänderung 67

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Es gilt die Begriffsbestimmung für „Elektro- und Elektronikgeräte“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a).

     

    Abänderung 68

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die Begriffsbestimmungen für „Lieferant eines Stoffes oder Gemischs“ und „Lieferant eines Erzeugnisses“ in Artikel 3 Nummern 32 bzw. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 finden Anwendung.

    Abänderung 69

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für oder in Bezug auf Produkte zur Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit zu ergänzen. Diese Anforderungen umfassen die in Anhang VI aufgeführten Elemente und werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt. Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen erforderlich sind.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für oder in Bezug auf Produkte zur Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit zu ergänzen. Diese Anforderungen umfassen die in Anhang VI aufgeführten Elemente und werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt. Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder dass in Ausnahmefällen keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen erforderlich sind.

    Abänderung 70

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die Befugnis zum Erlass von Ökodesign-Anforderungen schließt die Befugnis ein, für einen begrenzten Zeitraum festzulegen, dass für eingeführte gebrauchte Produkte oder Produktgruppen keine Ökodesign-Anforderungen gelten, wenn die Kommission auf der Grundlage der nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführten Folgenabschätzung zu dem Schluss kommt, dass

     

    a)

    die Befreiung eines bestimmten eingeführten gebrauchten Produkts oder einer entsprechenden Produktgruppe aufgrund des erheblichen Anteils, den es bzw. sie auf dem relevanten Unionsmarkt für Gebrauchtwaren ausmacht, und der realen Verbrauchernachfrage, auf die damit reagiert wird, gerechtfertigt ist;

     

    b)

    eine solche Befreiung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und die breitere Anwendung der Ökodesign-Anforderungen auf dem einschlägigen Produktmarkt der Union nicht beeinträchtigen würde und

     

    c)

    die Ressourceneinsparungen durch das Inverkehrbringen des eingeführten gebrauchten Produkts oder der entsprechenden Produktgruppe die Vorteile der Ökodesign-Anforderungen für neue Produkte oder Produktgruppen überwiegen.

    Abänderung 71

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 – Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 ergänzt die Kommission diese Verordnung zudem durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang IV dieser Verordnung und Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf die betreffenden Produkt- oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 36 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

    Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 räumt die Kommission den Wirtschaftsakteuren – unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und KMU – ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen ein. Zudem ergänzt die Kommission diese Verordnung durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang IV dieser Verordnung und Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf die betreffenden Produkt- oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 36 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

    Abänderung 72

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ca)

    die Festlegung der Methodik zur Bewertung der Reparierbarkeit eines Produkts, die Festlegung der Leistungsklassen, die mit dem Reparierbarkeitswert angezeigt werden müssen, und die Festlegung der Produktkategorien, für die der Reparierbarkeitswert gelten wird;

    Abänderung 73

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    g)

    Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,

    g)

    Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten ,

    Abänderung 74

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    k)

    Möglichkeit der Wiederaufarbeitung und des Recyclings ,

    k)

    Möglichkeit der Wiederaufarbeitung,

    Abänderung 75

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ka)

    Möglichkeit des Recyclings,

    Abänderung 76

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Weisen jedoch zwei oder mehr Produktgruppen technische Ähnlichkeiten auf, die eine Verbesserung eines in Absatz 1 genannten Produktaspekts auf der Grundlage einer gemeinsamen Anforderung ermöglichen, so können für diese Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen horizontal festgelegt werden.

    Weisen zwei oder mehr Produktgruppen technische Ähnlichkeiten auf, die eine Verbesserung eines in Absatz 1 genannten Produktaspekts auf der Grundlage einer gemeinsamen Anforderung ermöglichen, so können für diese Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen horizontal festgelegt werden. Diese horizontalen Anforderungen können durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe, die einer horizontalen Ökodesign-Anforderung unterliegt, weiter spezifiziert werden.

    Abänderung 77

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission

    (4)   Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sorgt die Kommission für Kohärenz und vermeidet Widersprüche mit anderen Rechtsvorschriften der Union und

    Abänderung 78

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer i

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    i)

    Prioritäten der Union in den Bereichen Klima, Umwelt und Energieeffizienz sowie andere damit zusammenhängende Prioritäten der Union,

    i)

    Ziele im Hinblick auf

     

    das Klima, insbesondere das in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen;

     

    die Umwelt, einschließlich der Biodiversität, Ressourceneffizienz und - sicherheit sowie Verringerung des ökologischen Fußabdrucks sowie des Material- und Verbrauchsfußabdrucks und des Verbleibs innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten, wie im achten Umweltaktionsprogramm vorgesehen;

     

    Unschädlichkeit;

     

    Energieeffizienz sowie

     

    andere damit zusammenhängende Ziele der Union;

    Abänderung 79

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    ii)

    einschlägige Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Umfangs, in dem sie die in Absatz 1 aufgeführten relevanten Produktaspekte behandeln,

    ii)

    einschlägige Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Umfangs, in dem sie die in Absatz 1 aufgeführten relevanten Produktaspekte behandeln, sowie den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852;

    Abänderung 80

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    iia)

    einschlägige internationale Übereinkünfte;

    Abänderung 81

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer v a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    va)

    Prioritätensetzung bei den Maßnahmen im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie;

    Abänderung 82

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durchführen, die im Rahmen europäischer Förderprogramme erarbeitet wurden. Dabei stellt die Kommission sicher, dass die Analysetiefe der in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte ihrer Bedeutung angemessen ist. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die wichtigsten in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Aspekte dieses Produkts festzulegen;

    b)

    eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durchführen, die im Rahmen europäischer Förderprogramme erarbeitet wurden. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Aspekte dieses Produkts festzulegen . Die Kommission stellt im Rahmen von Folgenabschätzungen sicher,

     

    i)

    dass alle in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte analysiert werden und dass die Analysetiefe der in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte der Bedeutung der jeweiligen Aspekte gerecht wird,

     

    ii)

    dass Kompromisslösungen in Bezug auf die verschiedenen in Absatz 1 aufgeführten Produktaspekte ermittelt werden,

     

    iii)

    dass eine Bewertung der erwarteten Verringerung des ökologischen, CO2- und Materialfußabdrucks durch die neuen Ökodesign-Anforderungen vorgelegt wird,

     

    iv)

    dass gegebenenfalls eine Bewertung der Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Kriterien für eingeführte gebrauchte Produkte vorgenommen wird,

     

    v)

    eine Bewertung aller relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen vorgenommen wird;

     

    vi)

    dass eine Bewertung des Mindestleistungsniveaus eines Produkts oder einer Produktgruppe vorgenommen wird, das in Zukunft potenziell erreicht werden muss, damit dieses Produkt oder diese Produktgruppe den in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i aufgeführten Zielen der Union gerecht wird.

     

    Gegebenenfalls wird die Folgenabschätzung auch verwendet, um die Festlegung von Kriterien für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen, das Umweltzeichen sowie andere wirtschaftliche Anreize zu stützen, damit die Kohärenz zwischen den verschiedenen politischen Instrumenten verbessert wird.

    Abänderung 83

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ca)

    die Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen;

    Abänderung 84

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    cb)

    die Berücksichtigung aller Rückmeldungen aus öffentlichen Konsultationen;

    Abänderung 85

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.

    a)

    Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise oder Sicherheit des Produkts geben.

    Abänderung 86

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, der Haltbarkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.

    c)

    Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, einschließlich eingeführter gebrauchter Produkte, der Haltbarkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.

    Abänderung 87

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der KMU, geben.

    d)

    Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der Kleinstunternehmen und der KMU, geben.

    Abänderung 88

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe f

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    f)

    Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.

    f)

    Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern , insbesondere Kleinstunternehmen und KMU, unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.

    Abänderung 89

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe f a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    fa)

    Den Herstellern oder anderen Wirtschaftsakteuren muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, wobei insbesondere die Erfordernisse von Kleinstunternehmen und KMU zu berücksichtigen sind.

    Abänderung 90

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 – Absatz 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

    (8)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, sobald sie verfügbar sind, darunter auch die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Folgenabschätzungen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

    Abänderung 91

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 5a

     

    Lebensdauer und Reparatur der Produkte

     

    (1)     Bei der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss die Kommission sicherstellen, dass die Hersteller die Lebensdauer eines Produkts nicht einschränken und es dadurch vorzeitig veraltet, insbesondere aufgrund der Gestaltung eines bestimmten Merkmals, der Verwendung von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen oder der Nichtbereitstellung von Softwareaktualisierungen oder Zubehör innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.

     

    (2)     Bei der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss die Kommission sicherstellen, dass die Hersteller die Reparierbarkeit von Produkten nicht dadurch einschränken, dass sie die Demontage wichtiger Bauteile verhindern oder den Zugang zu Reparaturinformationen und Ersatzteilen ausschließlich auf zugelassene Reparaturbetriebe beschränken.

    Abänderung 92

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls

    Abänderung 93

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 – Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen.

    (3)   Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen , es sei denn, es besteht ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt, das sich aus der Verwendung eines in dem Produkt oder Produktbestandteil enthaltenen Stoffes beim Inverkehrbringen oder in den nachfolgenden Phasen seines Lebenszyklus ergibt .

    Abänderung 94

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    ii)

    Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Haltbarkeit zu gewährleisten, sowie über die Rückgabe oder Entsorgung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,

    ii)

    klare und leicht verständliche Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Haltbarkeit zu gewährleisten, sowie über die Rückgabe oder Entsorgung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,

    Abänderung 95

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    iia)

    klare und leicht verständliche Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation von Betriebssystemen Dritter;

    Abänderung 96

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    iib)

    einschlägige Informationen für Anbieter von Reparatur- und Überholungsdiensten und Unternehmen, die an der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Wiederverwendung, Reparatur und Zerlegung beteiligt sind;

    Abänderung 97

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Diese Leistungsklassen entsprechen statistisch signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus.

    Diese Leistungsklassen müssen statistisch signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus entsprechen und als Mindestniveau die gemäß Artikel 6 festgelegten Mindestleistungsanforderungen umfassen .

    Abänderung 98

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (4a)     Gegebenenfalls werden auf der Grundlage der Erkenntnisse, die in der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b genannten Folgenabschätzung gewonnen wurden, Informationsanforderungen zur Leistung des Produkts in Bezug auf seine Reparierbarkeit in Form eines Reparierbarkeitswertes festgelegt, damit die Endnutzer die Leistung von Produkten umstandslos vergleichen können. Die Methode zur Bewertung der Reparierbarkeit von Produkten wird entsprechend den Besonderheiten der Produktkategorien ausgearbeitet und in dem gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt. In diesem delegierten Rechtsakt werden gegebenenfalls auch Inhalt und Gestaltung des Etiketts, das den Reparierbarkeitswert angibt, gemäß Artikel 14 festgelegt, wobei eine klare und leicht verständliche Sprache und Piktogramme zu verwenden sind, um eine Überfrachtung der Verbraucher mit Informationen zu verhindern.

     

    Sofern verfügbar, kann die Methode zur Bewertung der Reparierbarkeit von Produkten andere relevante Aspekte eines Produkts wie Haltbarkeit, Zuverlässigkeit oder Robustheit umfassen und in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Produktkategorie weiter spezifiziert werden.

    Abänderung 99

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)   Die in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen ermöglichen die Rückverfolgung aller besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch einen anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes:

    (5)   Die in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen ermöglichen die Rückverfolgung aller bedenklichen Stoffe , die in dem in Verkehr gebrachten Produkt enthalten sind, nach einem schwellenwertbasierten Verfahren während des gesamten Lebenszyklus von Produkten, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch einen anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt ermöglicht, wobei die Informationsanforderungen mindestens Folgendes umfassen :

    Abänderung 100

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    die Bezeichnung der im Produkt enthaltenen besorgniserregenden Stoffe;

    a)

    die Bezeichnung der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) der in dem Produkt enthaltenen bedenklichen Stoffe , einschließlich der Nummer zur Identifizierung der Chemikalien, d. h. der Nummer aus dem Europäischen Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe (EINECS) oder aus der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) oder der CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) ;

    Abänderung 101

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts;

    d)

    einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts und die umweltgerechte Behandlung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer ;

    Abänderung 102

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    e)

    einschlägige Informationen für die Zerlegung.

    e)

    einschlägige Informationen für die Zerlegung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung .

    Abänderung 103

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen und in anderen hinreichend begründeten Fällen gewährt werden.

    Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung bedenklicher Stoffe , des Vorhandenseins von Analysemethoden zu deren Nachweis und Quantifizierung , der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen und in anderen hinreichend begründeten Fällen gewährt werden.

    Abänderung 104

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    e)

    in einer Bedienungsanleitung,

    e)

    in einer Bedienungsanleitung oder einer anderen Dokumentation, die dem Produkt beiliegt ,

    Abänderung 105

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Informationen, die die Rückverfolgbarkeit von Stoffen gemäß Absatz 5 gewährleisten , sind entweder auf dem Produkt anzugeben oder über einen auf dem Produkt befindlichen Datenträger zugänglich zu machen .

    Informationen, die für die Gesundheit, die Sicherheit und die Rechte der Endnutzer wesentlich sind , müssen zusammen mit dem Produkt in physischer Form bereitgestellt werden und über einen auf dem Produkt angebrachten Datenträger zugänglich sein .

    Abänderung 106

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die für eine fundierte Kaufentscheidung maßgeblichen Informationen müssen den Verbrauchern vor dem Kauf eines Produkts zur Verfügung gestellt werden.

    Abänderung 107

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 – Absatz 7 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (7a)     Die Informationen, die gemäß den Informationsanforderungen bereitzustellen sind, müssen den Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) entsprechen.

     

    Abänderung 108

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 sowie Artikel 9 und Artikel 10 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt steht.

    (1)   Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 sowie Artikel 9 und Artikel 10 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt steht. Die Informationen im Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.

    Abänderung 109

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    die gemäß Anhang III in den Produktpass aufzunehmenden Informationen;

    a)

    die gemäß Anhang III in den Produktpass aufzunehmenden Informationen , wobei vertrauliche Geschäftsinformationen besonders zu berücksichtigen sind ;

    Abänderung 110

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    f)

    die Akteure, einschließlich Kunden, Endnutzer, Hersteller, Importeure und Vertreiber, Händler, Reparaturbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden, gemeinnützige Organisationen und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Zugang zu Informationen im Produktpass haben sowie die Art der ihnen jeweils zugänglichen Informationen;

    f)

    die Akteure, einschließlich Kunden, Endnutzer, Hersteller, Importeure und Vertreiber, Händler, gewerbliche Reparaturbetriebe, unabhängige Akteure, Generalüberholungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden, zivilgesellschaftliche Organisationen , Forscher, Gewerkschaften und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Zugang zu Informationen im Produktpass haben sowie die Art der ihnen jeweils zugänglichen Informationen;

    Abänderung 111

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    g)

    die Akteure, einschließlich Hersteller, Reparaturbetriebe, Wartungsfachleute, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Informationen in den Produktpass eingeben oder darin enthaltene Informationen aktualisieren sowie gegebenenfalls auch einen neuen Produktpass ausstellen können , und welche Informationen sie eingeben oder aktualisieren können ;

    g)

    die Akteure, einschließlich Hersteller, gewerbliche Reparaturbetriebe , unabhängige Akteure, Generalüberholungsbetriebe , Wartungsfachleute, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, zuständige nationale Behörden und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, die Informationen in den Produktpass eingeben oder darin enthaltene Informationen aktualisieren sowie gegebenenfalls auch einen neuen Produktpass ausstellen müssen, der mit dem Produktpass oder den Produktpässen des ursprünglichen Produkts verbunden sein muss , und welche Informationen sie eingeben oder aktualisieren , wobei Überschneidungen bei den Informationen und der Berichterstattung zu vermeiden sind ;

    Abänderung 112

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe h

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    h)

    den Zeitraum, in dem der Produktpass verfügbar ist.

    h)

    den Zeitraum, in dem der Produktpass verfügbar ist , wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss .

    Abänderung 113

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette , insbesondere Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und zuständige nationale Behörden, auf für sie relevante Produktinformationen zugreifen können;

    a)

    sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen können;

    Abänderung 114

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Er ist über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden.

    a)

    Er ist über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden , der das Produkt unabhängig von der Kennung eines Produktpasses und eines Internet-Domänennamens identifiziert;

    Abänderung 115

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden und müssen maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 entsprechen.

    d)

    Alle im Produktpass enthaltenen Informationen beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden , und müssen maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können und den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 entsprechen.

    Abänderung 116

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    da)

    personenbezogene Daten, die sich auf den Endnutzer des Produkts beziehen, dürfen nicht im Produktpass gespeichert werden;

    Abänderung 117

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 – Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Händlern eine digitale Kopie des Datenträgers bereit, damit der Händler diese seinen Kunden zur Verfügung stellen kann , wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Händler zur Verfügung.

    (3)   Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt den Händlern und Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers bereit, damit sie diese ihren Kunden zur Verfügung stellen können , wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt diese digitale Kopie kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung zur Verfügung.

    Abänderung 118

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    aa)

    Die Produktpässe müssen mit bestehenden Produktdatenbanken wie der SCIP-Datenbank (Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder komplexen Objekten) und der EPREL-Datenbank (Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung) interoperabel sein, wann immer dies möglich und sinnvoll ist.

    Abänderung 119

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Verbraucher , Wirtschaftsteilnehmer und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, freien Zugang zum Produktpass.

    b)

    Kunden, Endnutzer, Hersteller, Importeure und Vertreiber, Händler, gewerbliche Reparaturbetriebe, unabhängige Akteure, Generalüberholungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen , zuständige nationale Behörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlos und umstandslos Zugang zum Produktpass.

    Abänderung 120

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ba)

    Die Gestaltung und Funktionsweise der Produktpässe muss so beschaffen sein, dass ihre Benutzerfreundlichkeit gegeben ist.

    Abänderung 121

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    Die im Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von Unternehmen, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert.

    (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

    Abänderung 122

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 12 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 12a

     

    Vergleichsplattform

     

    (1)     Die Kommission richtet bis zum ... [Datum zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ein öffentlich zugängliches Online-Instrument ein, das den Interessenträgern den Vergleich von Informationen ermöglicht, die die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 10 Buchstabe c in den Produktpässen gespeichert haben. Das Instrument muss so konzipiert sein, dass die Interessenträger im Einklang mit ihren jeweiligen Zugangsrechten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b nach den Informationen suchen können.

    Abänderung 123

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    die Gestaltung des Etiketts unter Berücksichtigung der Sichtbarkeit und Lesbarkeit;

    b)

    die Gestaltung des Etiketts , wobei Sichtbarkeit und Lesbarkeit sicherzustellen sind ;

    Abänderung 124

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden – auch im Fall des Fernabsatzes – unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 26 und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angezeigt wird;

    c)

    die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden – auch im Fall des Fernabsatzes – unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 26 , der in der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Anforderungen und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angezeigt wird;

    Abänderung 125

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 14 – Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse eines Produkts gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts den Kunden ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden.

    (2)   Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse eines Produkts gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts für Kunden klar und leicht verständlich sein und es ihnen ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden.

    Abänderung 126

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 15 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Schreiben die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht vor, dass Produkte mit einem Etikett versehen sein müssen, dürfen diese Produkte nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie über Etiketten verfügen oder Etiketten aufweisen, die die Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß Artikel 14 irreführen oder verwirren könnten.

    Produkte dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie über Etiketten verfügen oder Etiketten aufweisen, die die Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß Artikel 14 irreführen oder verwirren könnten , auch dann, wenn in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten nicht vorgeschrieben ist, dass die Produkte ein Etikett haben müssen .

    Abänderung 127

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    die Verteilung der Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs und des Abfallaufkommens entlang der Wertschöpfungskette , insbesondere wenn diese innerhalb der Union auftreten ;

    c)

    die Verteilung der Klima- und Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs , des Ressourcenverbrauchs und des Abfallaufkommens entlang der Wertschöpfungskette;

    Abänderung 128

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, in dem eine Liste von Produktgruppen festgelegt wird , für die Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung eingeführt werden sollen, und aktualisiert diesen Arbeitsplan regelmäßig . Diese Liste umfasst die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte, für die die Kommission horizontale Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erlassen beabsichtigt.

    Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan und macht ihn zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen öffentlich zugänglich. Der Arbeitsplan enthält eine Liste der Produktgruppen, für die Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung eingeführt werden sollen, und den voraussichtlichen Zeitplan für deren Einführung . Diese Liste umfasst die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte, für die die Kommission horizontale Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu erlassen beabsichtigt. Der Arbeitsplan erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und wird regelmäßig aktualisiert.

    Abänderung 129

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Beim Erlass oder der Aktualisierung des in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und konsultiert das in Artikel 17 genannte Ökodesign-Forum.

    Beim Erlass oder der Aktualisierung des in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien und konsultiert innerhalb eines angemessenen Zeitraums das in Artikel 17 genannte Ökodesign-Forum.

    Abänderung 130

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die Kommission legt den Entwurf des Arbeitsplans und seine Aktualisierungen vor ihrem Erlass dem Europäischen Parlament vor.

    Abänderung 131

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die Kommission zieht in Betracht, für den Zeitraum von 2024 bis 2027 die folgenden Produktgruppen im ersten Arbeitsplan, der spätestens am ... [Datum drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] erlassen wird, vorrangig zu behandeln. Die Kommission begründet ihre Entscheidung im Arbeitsplan, wenn sie eine der folgenden Produktgruppen nicht in den Arbeitsplan aufgenommen hat:

     

    Eisen und Stahl

     

    Aluminium

     

    Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhe

     

    Möbel, einschließlich Matratzen

     

    Reifen

     

    Detergenzien

     

    Anstrichmittel

     

    Schmierstoffe

     

    Chemikalien

     

    energieverbrauchsrelevante Produkte, für die die Durchführungsmaßnahmen überarbeitet oder neu festgelegt werden müssen

     

    IKT-Produkte und sonstige Elektronikgeräte.

    Abänderung 132

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Sofern bis 2027 keine angemessenen Leistungs- und Informationsanforderungen für den Umwelt- und den CO2-Fußabdruck von Zement gemäß [der künftigen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2022/0094(COD)] festgelegt wurden, wird Zement als vorrangige Produktkategorie in den nächsten Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung aufgenommen.

    Abänderung 133

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt oder dieser Produktgruppe interessierten Kreise , wie Industrie einschließlich KMU und Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzverbände und Verbraucherorganisationen . Diese Kreise tragen insbesondere dazu bei, Ökodesign-Anforderungen zu entwickeln, die Wirksamkeit der geltenden Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen und Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten .

    Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt oder dieser Produktgruppe interessierten Akteure , wie Industrie einschließlich KMU , Sozialunternehmen und Handwerk, Abfallbewirtschafter, Normungsorganisationen, Gewerkschaften und Verbände , Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzorganisationen, Verbraucherorganisationen sowie Forscher und andere Sachverständige .

    Abänderung 134

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die in Absatz 1 genannten Akteure tragen insbesondere dazu bei, Ökodesign-Anforderungen auszuarbeiten, die Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen und Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten.

    Abänderung 135

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die Kommission veröffentlicht die Termine der bevorstehenden Sitzungen des Ökodesign-Forums auf ihrer Website und stellt auf diese Weise sicher, dass die einschlägigen Akteure mit ausreichender Vorlaufzeit informiert werden, bevor eine Konsultation stattfindet.

    Abänderung 136

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 – Absatz 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Das Ökodesign-Forum lässt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben uneingeschränkte Transparenz walten. Die Kommission veröffentlicht die angenommenen Schlussfolgerungen und die Protokolle der Sitzungen des Ökodesign-Forums sowie alle anderen einschlägigen Dokumente auf ihrer Website.

    Abänderung 137

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 17 – Absatz 2 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Das Ökodesign-Forum kann die Kommission auffordern, Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe auszuarbeiten. Die Kommission trägt einer solchen Aufforderung Rechnung.

    Abänderung 138

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt können zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien erfüllt sind. In Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a muss es sich bei diesem Nachweis um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handeln, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen der Ökodesign-Anforderungen dieser Selbstregulierungsmaßnahme bewertet werden.

    (1)   Als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt können zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten , sofern die Produkte nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden . Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien erfüllt sind. In Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a muss es sich bei diesem Nachweis um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handeln, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen der Ökodesign-Anforderungen dieser Selbstregulierungsmaßnahme bewertet werden.

    Abänderung 139

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die Selbstregulierungsmaßnahme enthält die folgenden Informationen:

    (2)   Die gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme enthält die folgenden Informationen:

    Abänderung 140

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    die Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;

    b)

    die Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;

    Abänderung 141

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen.

    d)

    Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie Vorschriften zu Prüfungen und Kontrollen;

    Abänderung 142

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    da)

    Bestimmungen zu den Konsequenzen der Nichteinhaltung durch einen Unterzeichner;

    Abänderung 143

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    db)

    eine Erläuterung, inwiefern die gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung schneller und kostengünstiger verbessert und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt schneller und kostengünstiger sicherstellt, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre.

    Abänderung 144

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die in diesem Absatz genannten Informationen werden stets auf dem neuesten Stand gehalten und auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.

    Die in diesem Absatz genannten Informationen werden stets auf dem neuesten Stand gehalten und auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission bereitgestellt. Die Wirtschaftsteilnehmer benachrichtigen die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen der Selbstregulierungsmaßnahme und insbesondere über Änderungen bei den Unterzeichnern.

    Abänderung 145

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Die Kommission bewertet die vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. Auf Grundlage dieser Bewertung stellt die Kommission fest, ob es sich um eine gültige Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt und ob folgende Kriterien erfüllt sind:

    (3)   Die Kommission bewertet die vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. Die Kommission konsultiert außerdem das Ökodesign-Forum zu der nach Absatz 1 unterbreiteten Selbstregulierungsmaßnahme. Auf der Grundlage dieser Bewertung stellt die Kommission fest, ob es sich um eine gültige Alternative zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt handelt und ob folgende Kriterien erfüllt sind:

    Abänderung 146

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schnell und kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre.

    a)

    Die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schneller oder kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre.

    Abänderung 147

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 66 mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Dieser delegierte Rechtsakt wird gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Abänderung 148

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme jederzeit auffordern, eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es bei der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden.

    (4)   Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme jederzeit auffordern, eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es bei der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die in Absatz 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden. Die Unterzeichner legen binnen drei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Maßnahme vor.

    Abänderung 149

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)   Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Diese Berichte werden außerdem auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.

    (5)   Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer informiert die Kommission darüber, dass ein Unterzeichner die Anforderungen nicht erfüllt. Fortschrittsberichte einschließlich der Berichte des unabhängigen Prüfers über die Einhaltung der Anforderungen sowie Mitteilungen über die Nichterfüllung der Anforderungen und entsprechende Korrekturmaßnahmen werden auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission bereitgestellt.

    Abänderung 150

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)   Ist die Kommission aufgrund der gemäß den Absätzen 4 oder 5 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so streicht sie die Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, Ökodesign-Anforderungen zu dem von der Selbstregulierungsmaßnahme betroffenen Produkt zu verabschieden.

    (6)   Ist die Kommission aufgrund der gemäß den Absätzen  2, 4 oder 5 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so streicht sie die Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, Ökodesign-Anforderungen zu dem von der Selbstregulierungsmaßnahme betroffenen Produkt zu verabschieden.

    Abänderung 151

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 19 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Im Rahmen der Programme zugunsten von KMU berücksichtigt die Kommission Initiativen, die den KMU helfen, Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit wie unter anderem die Energieeffizienz in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen.

    (1)   Im Rahmen der Programme zugunsten von Kleinstunternehmen und KMU berücksichtigt die Kommission Initiativen, die den Kleinstunternehmen und KMU helfen, Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit wie unter anderem die Energieeffizienz in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen.

    Abänderung 152

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 19 – Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser Rechtsakte erforderlichenfalls Leitlinien, die den Besonderheiten von KMU Rechnung tragen, die im Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch KMU zu erleichtern.

    (2)   Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser Rechtsakte erforderlichenfalls Leitlinien, die den Besonderheiten von Kleinstunternehmen und KMU Rechnung tragen, die im Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch Kleinstunternehmen und KMU zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert die Kommission Vertretungsorganisationen von Kleinstunternehmen und KMU.

    Abänderung 153

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte anzuwenden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Kleinstunternehmen und KMU dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte anzuwenden. Bei der Konzipierung dieser Maßnahmen konsultieren die Mitgliedstaaten Vertretungsorganisationen von Kleinstunternehmen und KMU.

    Abänderung 154

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung und zur Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für KMU, damit diese sich auf die Anforderungen einstellen können.

    Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung und zur Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für Kleinstunternehmen und KMU, damit diese sich auf die Anforderungen einstellen können. Diese Maßnahmen umfassen außerdem mindestens spezifische Mechanismen, die darauf ausgelegt sind, die Einhaltung der in den Artikeln 8 bis 12a festgelegten Anforderungen und die Durchführung von Lebenszyklusbewertungen zu erleichtern.

    Abänderung 155

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,

    a)

    finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen , die Ermöglichung der Teilnahme am Ökodesign-Forum und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,

    Abänderung 156

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    die Anzahl der jährlich entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;

    a)

    die Anzahl und den Anteil der jährlich entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;

    Abänderung 157

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    die Zuführung entsorgter Produkte zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.

    c)

    die Zuführung entsorgter Produkte zur Verwendung als Spende, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.

    Abänderung 158

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Der Wirtschaftsteilnehmer legt diese Informationen auf einer frei zugänglichen Website offen oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich , solange noch kein gemäß Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt für die Kategorie unverkaufter Verbraucherprodukte gilt, die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer entsorgt werden.

    Der Wirtschaftsteilnehmer legt diese Informationen auf einer frei zugänglichen Website der Kommission offen, solange noch kein gemäß Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt für die Kategorie unverkaufter Verbraucherprodukte gilt, die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer entsorgt werden.

    Abänderung 159

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen , in denen das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Art oder Kategorie der Produkte, sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt wird.

    (2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich der Art oder Kategorie der Produkte, sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt wird.

    Abänderung 160

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu verbieten, unverkaufte Verbraucherprodukte in der Union zu vernichten, wenn die Vernichtung der unverkauften Verbraucherprodukte einer bestimmten Produktgruppe erhebliche Umweltauswirkungen hat.

    (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu verbieten, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, wenn die Vernichtung der unverkauften Verbraucherprodukte einer bestimmten Produktgruppe nicht zu vernachlässigende Umweltauswirkungen hat.

    Abänderung 161

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 offengelegten Informationen veröffentlicht die Kommission spätestens am ... [Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Vernichtung unverkaufter Produkte. In diesem Bericht ermittelt die Kommission die Produkte, für die sie den Erlass eines delegierten Rechtsakts für erforderlich hält, mit dem die Vernichtung unverkaufter Produkte verboten wird.

    Abänderung 162

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Gesundheits- und Sicherheitsbedenken;

    a)

    Gesundheits- , Hygiene- und Sicherheitsbedenken;

    Abänderung 163

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem ein Verbraucher ein Produkt zurückgegeben hat ;

    b)

    nicht kostenwirksam zu reparierende Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem ein Produkt zurückgegeben wurde ;

    Abänderung 164

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    Eignung des Produkts für den vorgesehenen Zweck, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des Unionsrechts und nationaler Rechtsvorschriften sowie technischer Normen auf Unions- oder nationaler Ebene;

    entfällt

    Abänderung 165

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    da)

    gefälschte Produkte.

    Abänderung 166

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    die Anzahl der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte;

    a)

    die Anzahl und den Anteil der vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte;

    Abänderung 167

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 – Absatz 6 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (6a)     Die Kommission räumt Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit ein, damit sie sich auf die neuen Anforderungen einstellen können.

    Abänderung 168

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 20 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 20a

     

    (1)     Ein Jahr nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] wird die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte durch Wirtschaftsteilnehmer für die folgenden Produktkategorien verboten:

     

    a)

    Textilien und Schuhe;

     

    b)

    Elektro- und Elektronikgeräte.

     

    (2)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung folgender Aspekte angezeigt ist:

     

    a)

    Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsbedenken;

     

    b)

    nicht kostenwirksam zu reparierende Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem ein Produkt zurückgegeben wurde;

     

    c)

    Ablehnung der Produkte für die Verwendung als Spende oder für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;

     

    d)

    gefälschte Produkte.

     

    (3)     Werden unverkaufte Produkte im Rahmen einer Ausnahme nach Absatz 2 vernichtet, so legt der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer folgende Informationen auf einer frei zugänglichen Website offen oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich:

     

    a)

    die Anzahl und den Anteil der vernichteten unverkauften Produkte;

     

    b)

    die Gründe für die Vernichtung der unverkauften Produkte unter Bezugnahme auf die anwendbare Ausnahme;

     

    c)

    die Zuführung der vernichteten Produkte zum Recycling, zur energetischen Verwertung und zur Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG.

     

    Die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der Informationen, die in dem gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgesehen sind, gelten für die gemäß diesem Absatz offenzulegenden Informationen, sofern in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.

     

    (4)     Dieser Artikel gilt nicht für KMU.

     

    Die Kommission kann jedoch in den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten vorsehen, dass das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gemäß Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht gemäß Absatz 3 für folgende Wirtschaftsteilnehmer gilt:

     

    a)

    mittlere Unternehmen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass auf sie ein beträchtlicher Anteil unverkaufter Verbraucherprodukte entfällt, die vernichtet werden;

     

    b)

    Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder mittlere Unternehmen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass sie möglicherweise dazu genutzt werden, das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gemäß Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht gemäß Absatz 3 zu umgehen.

    Abänderung 169

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 – Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts auf. In gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann ein Zeitraum von mehr oder weniger als 10 Jahren festgelegt werden, um der Art der Produkte oder den betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

    (3)   Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts auf. In gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann ein Zeitraum von mehr oder weniger als 10 Jahren festgelegt werden, um der Art der Produkte , der Komplexität der bereitzustellenden Informationen oder den betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

    Abänderung 170

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 – Absatz 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)   Die Hersteller gewährleisten , dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Gebrauchsanleitung für die sichere Montage, Installation, den sicheren Betrieb sowie die sichere Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt ist, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind.

    (7)   Die Hersteller tragen dafür Sorge , dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Gebrauchsanleitung in digitalem Format für die sichere Montage, Installation, den sicheren Betrieb sowie die sichere Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt ist, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind. In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten wird auch der Zeitraum festgelegt, in dem diese Gebrauchsanleitung online zugänglich gemacht wird. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts sein.

    Abänderung 171

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 – Absatz 7 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (7a)     Der Hersteller stellt die in Absatz 7 genannte Gebrauchsanleitung in einem Format zur Verfügung, das ihr Herunterladen und Speichern auf einem elektronischen Gerät ermöglicht, sodass der Verbraucher oder der andere Endnutzer jederzeit darauf zugreifen kann.

    Abänderung 172

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 – Absatz 7 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (7b)     Der Hersteller stellt die Gebrauchsanleitung auf Anfrage des Verbrauchers oder anderen Endnutzers zum Zeitpunkt des Kaufs und bis zu sechs Monate nach dem Kauf kostenlos auf Papier zur Verfügung.

    Abänderung 173

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 – Absatz 7 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (7c)     In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann in hinreichend begründeten Fällen festgelegt werden, dass bestimmte prägnante Informationen, die Teil der Gebrauchsanleitung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels sind, auf Papier bereitgestellt werden können.

    Abänderung 174

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen und es erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

    (8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

    Abänderung 175

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 – Absatz 8 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8a)     Die Hersteller richten öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website ein, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, damit die Endnutzer die Möglichkeit haben, Beschwerden oder Bedenken in Bezug auf die mögliche Nichtkonformität von Produkten vorzubringen.

     

    Die Hersteller ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Fall vorliegt, in dem die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, und unterrichten die Marktüberwachungsbehörden. Die Hersteller führen so lange, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, ein Verzeichnis der eingegangenen Beschwerden und Bedenken und stellen es auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung.

    Abänderung 176

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 – Absatz 9 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)   Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität des Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Dokumente sind innerhalb von 10  Tagen nach Eingang einer Anforderung durch eine zuständige nationale Behörde vorzulegen.

    (9)   Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität des Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Dokumente sind so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15  Tagen nach Eingang einer Anforderung durch eine zuständige nationale Behörde vorzulegen.

    Abänderung 177

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von 10  Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;

    d)

    auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15  Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;

    Abänderung 178

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 23 – Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Die Importeure gewährleisten , dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt sind, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.

    (4)   Die Importeure stellen sicher , dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt sind, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind. Die Pflichten gemäß Artikel 21 Absätze 7b und 7c gelten analog.

    Abänderung 179

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)   Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen , es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

    (6)   Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes und von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

    Abänderung 180

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 23 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)   Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Unterlagen sind innerhalb von 10  Tagen nach Eingang eines Verlangens der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.

    (8)   Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines Produkts, einschließlich der technischen Unterlagen, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Unterlagen sind so zeitnah wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 15  Tagen nach Eingang eines Verlangens der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.

    Abänderung 181

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung und Entsorgung des Produkts beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaats festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens die Informationen, die im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind.

    b)

    Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine Gebrauchsanleitung für die Montage, Installation, den Betrieb sowie die Lagerung, Wartung und Entsorgung des Produkts beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens die Informationen, die im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind. Die Pflichten gemäß Artikel 21 Absätze 7b und 7c gelten analog.

    Abänderung 182

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    Der Wirtschaftsteilnehmer stellt keine anderen Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, oder bringt diese an.

    c)

    Der Wirtschaftsteilnehmer stellt weder andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Verbraucher in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irreführen oder verwirren könnten, noch bringt er diese an.

    Abänderung 183

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 25 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 25a

     

    Pflichten von Lieferanten

     

    Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs oder der Lieferant eines Erzeugnisses stellt den Wirtschaftsakteuren alle relevanten Informationen unentgeltlich zur Verfügung, um ihnen die Einhaltung der Leistungs- und Informationsanforderungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu erleichtern.

    Abänderung 184

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 26 – Absatz 4 – Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Der Wirtschaftsteilnehmer stellt keine anderen Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, oder bringt diese an.

    b)

    Der Wirtschaftsteilnehmer stellt weder andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereit, die die Verbraucher in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett irreführen oder verwirren könnten, noch bringt er diese an , ahmt keine verpflichtenden Etiketten nach und stellt keine Informationen bereit, die den verpflichtenden Etiketten wiedersprechen oder mit diesen nicht im Einklang stehen. Diese Einschränkungen gelten weder für das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 noch für andere auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannte Umweltzeichen im Sinn der Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 Typ I gemäß der genannten Verordnung.

    Abänderung 185

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 29 – Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Pflichten von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen

    Pflichten von Online-Marktplätzen

    Abänderung 186

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 29 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 umfasst bei Online-Marktplätzen und für die Zwecke dieser Verordnung insbesondere Folgendes:

    (1)    Online-Marktplätze arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit den Marktüberwachungsbehörden zur Unterstützung von Maßnahmen zusammen, die ergriffen wurden, um die Risiken abzuwenden oder – falls das nicht möglich ist – zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurde oder wird.

    a)

    die Zusammenarbeit zur Gewährleistung wirksamer Marktüberwachungsmaßnahmen, unter anderem durch Verzicht auf die Schaffung von Hindernissen für solche Maßnahmen;

     

    b)

    die Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden über alle ergriffenen Maßnahmen;

     

    c)

    den regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch zu Angeboten, die auf der Grundlage dieses Artikels von Online-Marktplätzen entfernt wurden;

     

    d)

    den Zugriff für die von den Marktüberwachungsbehörden eingesetzten Online-Tools auf die Schnittstellen der Online-Marktplätze zur Erfassung nicht konformer Produkte;

     

    e)

    falls die Online-Marktplätze oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen geschaffen haben: die Möglichkeit für Marktüberwachungsbehörden, solche Daten auf deren Verlangen zu Zwecken der Produktkonformität auf der Grundlage ihrer Identifizierungsparameter zu extrahieren.

     

    Abänderung 187

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)     Zum Zwecke der Anforderungen des [Artikels 22 Absatz 7] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] konzipieren und organisieren Online-Marktplätze ihre Online-Schnittstelle so, dass die Händler ihren Pflichten gemäß Artikel 25 und die Wirtschaftsteilnehmer ihren Pflichten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nachkommen können.

    entfällt

    Abänderung 188

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Informationen müssen für jedes angebotene Produkt bereitgestellt werden können und den Kunden im Produktangebot angezeigt oder auf andere Weise leicht zugänglich gemacht werden.

    entfällt

    Abänderung 189

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Wenn gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vorsehen, dass visuellem Online-Werbematerial für bestimmte Produkte elektronische Informationen auf dem Anzeigemechanismus beigefügt werden müssen, so ermöglichen es Online-Marktplätze den Händlern insbesondere, diese Informationen anzuzeigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Online-Suchmaschinen und andere Online-Plattformen, die visuelles Online-Werbematerial für die betreffenden Produkte anbieten.

    entfällt

    Abänderung 190

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 29 – Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, Online-Marktplätze in Bezug auf sämtliche Produkte , die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen , anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte , die ein nicht konformes Produkt betreffen , von ihrer Online-Schnittstelle zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder den Endnutzern bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] stehen.

    (3)   Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf bestimmte Inhalte , die ein Angebot eines nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Produkts betreffen , eine Anordnung zu erlassen , mit der die Anbieter von Online-Marktplätzen verpflichtet werden , diese Inhalte aus ihrer Online-Benutzeroberfläche zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder den Endnutzern bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen im Einklang mit [Artikel 8 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] stehen.

    Abänderung 191

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 29 – Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)     Online-Marktplätze treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten Anordnungen gemäß [Artikel 8] der Verordnung (EU) …/… [Gesetz über digitale Dienste] entgegenzunehmen und diesen nachzukommen.

    entfällt

    Abänderung 192

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 29 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)   Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein, die eine direkte Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ermöglicht.

    (5)   Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein oder benennen eine bereits bestehende Kontaktstelle als zentrale Kontaktstelle , die eine direkte Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ermöglicht , und versetzen die Verbraucher in die Lage, direkt und schnell mit ihnen in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen zu kommunizieren

    Abänderung 193

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 29 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie in [Artikel 20 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] oder in [Artikel  10 Absatz 1] der Verordnung (EU)  / … [dem Gesetz über digitale Dienste] handeln.

    Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie in [Artikel 20 Absatz 1] der Verordnung (EU) …/… [der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] oder in Artikel  11 der Verordnung (EU) 2022 / 2065 handeln.

    Abänderung 194

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    die Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art und, sofern vorhanden, der Chargen- oder Seriennummer und sonstiger Produktkennungen.

    c)

    Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen , einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktkennungen.

    Abänderung 195

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

    (3)   Wenn die Kommission auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

    Abänderung 196

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    aa)

    das Erfordernis, den Datenschutz zu gewährleisten;

    Abänderung 197

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Erfassung der während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, es sei denn, der Endnutzer lehnt die Bereitstellung der Daten ausdrücklich ab ;

    a)

    Erfassung der während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, nach ausdrücklicher Einwilligung des Endnutzers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zur Bereitstellung der Daten;

    Abänderung 198

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 33 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode führen Software- oder Firmware-Aktualisierungen zu keiner Verschlechterung der Produktleistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen, oder der Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung führt nicht dazu, dass sich die Leistungsmerkmale ändern.

    (4)   Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode führen Software- oder Firmware-Aktualisierungen zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Produktleistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten geregelt sind, unter die die Produkte fallen, oder der Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung führt nicht dazu, dass sich die Leistungsmerkmale ändern.

    Abänderung 199

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 35 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die Durchführungsrechtsakte oder die Teile davon, die dieselben Ökodesign-Anforderungen enthalten, auf.

    Abänderung 200

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 58 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Die in Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe h genannten Anforderungen für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder von Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden, können gegebenenfalls in Form verbindlicher technischer Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielen festgelegt werden .

    (1)    Unbeschadet der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU werden die in Artikel 4 Unterabsatz 3 Buchstabe h genannten Anforderungen für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder von Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden, in Form von verbindlichen technischen Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien, Auftragsausführungsklauseln oder Zielen  – wie jeweils anwendbar – festgelegt .

    Abänderung 201

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 58 – Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1a)     Die Mitgliedstaaten leisten den nationalen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam mit der Kommission Unterstützung bei der Weiterbildung und Umschulung des für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen zuständigen Personals.

    Abänderung 202

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    die Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten sicherzustellen;

    b)

    den Nutzen für die Umwelt und die Notwendigkeit, eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten sicherzustellen;

    Abänderung 203

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre einen Aktionsplan mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten, um zu gewährleisten, dass in Bezug auf diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt den ersten solchen Aktionsplan bis zum [16. Juli 2024].

    (1)   Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre einen Aktionsplan mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten, um zu gewährleisten, dass in Bezug auf diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen , einschließlich physischer Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben, durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt den ersten solchen Aktionsplan bis zum [16. Juli 2024].

    Abänderung 204

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art und der Mindestanzahl der während des vom Aktionsplan abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen.

    b)

    die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art und der Mindestanzahl der während des vom Aktionsplan abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen.

    Abänderung 205

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 59 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ba)

    die Anzahl der eingegangenen Beschwerden von Endnutzern und Verbraucherorganisationen oder sonstige von Wirtschaftsteilnehmern oder den Medien erhaltene Informationen.

    Abänderung 206

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 59 – Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Die Art und die Anzahl der geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven Kriterien gemäß Absatz 2 stehen, anhand deren die Prioritäten ermittelt werden.

    (3)   Die Art und die Anzahl der geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven Kriterien gemäß Absatz 2 stehen, anhand deren die Prioritäten ermittelt werden. Bei Produktkategorien, bei denen ein hohes Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, beachten die Marktüberwachungsbehörden, dass diese Kontrollen physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben umfassen müssen.

    Abänderung 207

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 59 – Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)     Zur Durchführung der Marktüberwachung im Zusammenhang mit dieser Verordnung und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel und anderer Ressourcen, wie z. B. genügend kompetentes Personal, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben, verfügen.

    Abänderung 208

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 59 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Produkte oder Anforderungen aufgeführt sind , die die Mitgliedstaaten mindestens als Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a betrachten müssen.

    (5)   Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 66 erlassen, um diese Verordnung durch eine Liste der Produkte oder Anforderungen zu ergänzen , die die Mitgliedstaaten in die Prioritäten für die Marktüberwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a aufnehmen müssen.

    Abänderung 209

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 59 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    entfällt

    Abänderung 210

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 60 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    gegebenenfalls die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Prioritäten.

    d)

    gegebenenfalls die in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Prioritäten.

    Abänderung 211

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 61 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden.

    (1)   Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über die Anzahl und Art der durchgeführten Kontrollen sowie über die Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden.

    Abänderung 212

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 61 – Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht eine Zusammenfassung des Berichts öffentlich zugänglich.

    (3)   Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht sowohl eine Zusammenfassung des Berichts als auch den Bericht öffentlich zugänglich.

    Abänderung 213

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 62 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    da)

    gegebenenfalls Interessenträger und Sachverständige konsultieren.

    Abänderung 214

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 63 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden. Die vom Wirtschaftsteilnehmer zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen können die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen.

    Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden. Die vom Wirtschaftsteilnehmer zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen können mindestens die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen.

    Abänderung 215

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 66 – Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem [ein Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    Abänderung 216

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 66 – Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel  61 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel  60 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    Abänderung 217

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 68 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dem Ausmaß der Nichtkonformität sowie der Anzahl der in der Union in Verkehr gebrachten Einheiten nichtkonformer Produkte Rechnung tragen . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

    Abänderung 218

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 68 – Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Bei der Festlegung von Art und Höhe der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den folgenden Kriterien gebührend Rechnung:

     

    a)

    der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes einschließlich der Zahl der auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Einheiten nichtkonformer Produkte;

     

    b)

    gegebenenfalls dem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter des Verstoßes;

     

    c)

    der Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder dem Jahreseinkommen der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt;

     

    d)

    dem wirtschaftlichen Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;

     

    e)

    der Schädigung der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt, die durch den Verstoß entstanden ist, sofern sie sich bestimmen lässt;

     

    f)

    allen Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen wurden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;

     

    g)

    der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

     

    h)

    früheren Verstößen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;

     

    i)

    allen Maßnahmen zur Umgehung oder Behinderung von Verwaltungskontrollen und

     

    j)

    sonstigen erschwerenden oder mildernden Umständen im jeweiligen Fall.

    Abänderung 219

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 68 – Absatz 1 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können:

     

    a)

    Geldstrafen;

     

    b)

    Einziehung der Einnahmen, die die natürliche oder juristische Person aus einer Transaktion im Zusammenhang mit dem Verstoß erzielt hat;

     

    c)

    Ausschluss von Vergabeverfahren.

    Abänderung 220

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 69 – Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Evaluierung

    Überwachung und Evaluierung

    Abänderung 221

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 69 – Absatz -1 (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1)     Die Kommission stellt einschlägige Daten zu Produkten und Produktgruppen, die Ökodesign-Anforderungen unterliegen, zusammen, darunter auch zu ihrem Lebenszyklus sowie zu ihrem Umwelt-, CO2- und Materialfußabdruck, um die Verbesserungen bei der ökologischen Nachhaltigkeit dieser Produkte zu evaluieren. Auf der Grundlage dieser Daten veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht.

     

    Die Kommission evaluiert Ökodesign-Anforderungen nach ihrer Annahme regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, um das Erfordernis einer etwaigen Überarbeitung zu ermitteln.

    Abänderung 222

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 69 – Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Frühestens am [acht Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

    Spätestens am [sechs Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle sechs Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Die Kommission evaluiert auch den Rückgriff auf Ausnahmeregelungen für eingeführte gebrauchte Produkte oder Produktgruppen gemäß den nach Maßgabe von Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten .

     

    Spätestens am [Datum vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung einfügen] prüft die Kommission, ob Anforderungen zu sozialer Nachhaltigkeit und zu Sorgfaltspflichten in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen sind.

     

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse und macht ihn öffentlich zugänglich . Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

    Abänderung 223

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 69 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 69a

     

    Abhilfen bei Nichtkonformität

     

    (1)     Im Falle der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen gilt das Produkt als mit Blick auf den Kaufvertrag vertragswidrig im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/771, und den Verbrauchern wird unabhängig vom Ablauf der in Artikel 10 dieser Richtlinie festgelegten Fristen unter den in Artikel 13 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen das Recht auf Abhilfe eingeräumt.

     

    (2)     Die Vermarktung oder das Anbieten eines Produkts zum Verkauf, das nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, gilt als unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2005/29/EG und verschafft Verbrauchern daher das Recht auf einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 11a dieser Richtlinie.

    Abänderung 224

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 69 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 69b

     

    Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

     

    Anhang I Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) erhält folgende Fassung:

     

    „27.

    Verordnung EU …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.“

     

    Abänderung 225

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die folgenden Parameter können gegebenenfalls als Grundlage für die Verbesserung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt werden :

    Die folgenden Parameter werden – wie jeweils anwendbar – einzeln oder zusammengenommen als Grundlage für die Verbesserung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt:

    Abänderung 226

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit und Lieferzeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;

    (b)

    Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung unter Berücksichtigung der Produktsicherheit : Merkmale, Verfügbarkeit , Lieferzeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der Prozesse und Erfordernis spezieller Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;

    Abänderung 227

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (d)

    Indikatoren für einfaches Recycling und Recyclingqualität: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, Materialzusammensetzung und Homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;

    (d)

    Indikatoren für einfaches Recycling , Recyclingqualität und Wirtschaftlichkeit des Recyclings : Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, und Materialzusammensetzung und Homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung , recyclingorientierte Gestaltung , Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;

    Abänderung 228

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (e)

    Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Überholung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind;

    (e)

    Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Überholung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind , unter Berücksichtigung der Produktsicherheit ;

    Abänderung 229

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (ea)

    Abwendung einer vorzeitigen Obsoleszenz;

    Abänderung 230

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe f

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (f)

    Verwendung von Stoffen als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder bei deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden;

    (f)

    Verwendung von Stoffen und insbesondere Verwendung von bedenklichen Stoffen, als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder bei deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden;

    Abänderung 231

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (ha)

    Verwendung von oder Gehalt an erneuerbaren Materialien nachhaltiger Herkunft;

    Abänderung 232

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (hb)

    Verwendung von oder Gehalt an kritischen Rohstoffen;

    Abänderung 233

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe m a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (ma)

    Materialfußabdruck des Produkts;

    Abänderung 234

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe n

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (n)

    Freisetzung von Mikroplastik;

    (n)

    Freisetzung von Mikroplastik und Nanoplastik ;

    Abänderung 235

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe p

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (p)

    anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;

    (p)

    anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung und deren einfaches Recycling sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;

    Abänderung 236

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (q)

    Verwendungsbedingungen.

    (q)

    Verwendungsbedingungen , einschließlich der Umweltauswirkungen und -vorteile bei der Nutzung;

    Abänderung 237

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (qa)

    Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen;

    Abänderung 238

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe q b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (qb)

    sichere und nachhaltige Rohstoffversorgung.

    Abänderung 239

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang II – Absatz 1 – Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:

    Die Leistungsanforderungen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten Ziele bei und tragen den Ergebnissen der einschlägigen Folgenabschätzungen Rechnung. Die Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:

    Abänderung 240

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien ermittelt.

    Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien sowie zu erwartende technologische Verbesserungen ermittelt. Die Analyse trägt außerdem den bestehenden sektorspezifischen Fahrplänen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 Rechnung.

    Abänderung 241

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.

    Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt, der Belastungsgrenzen des Planeten, der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.

    Abänderung 242

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang VI – Absatz 1 – Nummer 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)

    Umsetzungstermine, alle gestaffelten oder Übergangsmaßnahmen oder -fristen unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf KMU oder bestimmte Produktgruppen, die in erster Linie von KMU hergestellt werden;

    (8)

    Umsetzungstermine, alle gestaffelten oder Übergangsmaßnahmen oder -fristen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse von Kleinstunternehmen und KMU oder bestimmter Produktgruppen, die in erster Linie von Kleinstunternehmen und KMU hergestellt werden;

    Abänderung 243

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang VII – Absatz 1 – Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien kann als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen herangezogen werden :

    Die folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien wird zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen als Alternative zu einem gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt herangezogen:

    Abänderung 244

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Selbstregulierungsmaßnahmen tragen den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung und stehen im Einklang mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung. Selbstregulierungsmaßnahmen müssen einen integrierten Ansatz zum Schutz der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgen.

    Selbstregulierungsmaßnahmen tragen den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung und stehen im Einklang mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung. Selbstregulierungsmaßnahmen müssen einen integrierten Ansatz zum Schutz der Umwelt, der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgen.

    Abänderung 245

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen.

    Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar , quantifizierbar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen.

    Abänderung 246

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 5 – Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Zur Gewährleistung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen öffentlich bekannt gegeben, auch online und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.

    Zur Gewährleistung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen öffentlich bekannt gegeben, auch online auf einer öffentlich zugänglichen Website der Kommission und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.

    Abänderung 247

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 5 – Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie, Umwelt-NRO und Verbraucherverbände , müssen die Möglichkeit erhalten, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen.

    Die Interessenträger, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie in der Union und in Drittländern , Umwelt-NRO und Verbraucherverbänden , müssen die Möglichkeit erhalten, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen.

    Abänderung 248

    Vorschlag für eine Verordnung

    Anhang VII – Absatz 1 – Nummer 6 – Unterabsatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Hat ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht erfüllt , muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen.

    Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer setzt die anderen Unterzeichner, die sich an einer Selbstregulierungsmaßnahme beteiligen, von der Nichterfüllung durch einen Unterzeichner und von den Korrekturmaßnahmen, die der Unterzeichner ergreifen will, in Kenntnis. Hat der Unterzeichner binnen drei Monaten keine ausreichenden Korrekturmaßnahmen ergriffen, wird er aus der Selbstregulierungsmaßnahme ausgeschlossen.


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0218/2023).

    (25)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Der europäische Grüne Deal COM(2019) 640 final.

    (25)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Der europäische Grüne Deal COM(2019) 640 final.

    (26)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa COM(2020) 98 final.

    (26)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa COM(2020) 98 final.

    (1a)   Mitteilung der Kommission vom 3. September 2020 mit dem Titel „Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken“ (COM(2020)0474).

    (1b)   P9_TA(2021)0468.

    (29)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

    (29)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

    (30)  P9_TA(2020)0318.

    (30)  P9_TA(2020)0318.

    (31)  P9_TA(2021)0040.

    (31)  P9_TA(2021)0040.

    (32)  13852/20.

    (32)  13852/20.

    (38)  Beschluss (EU) 2022/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 [Fundstelle nach Veröffentlichung im Amtsblatt einsetzen – Trilogvereinbarung 2. Dezember 2021].

    (38)  Beschluss (EU) 2022/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 [Fundstelle nach Veröffentlichung im Amtsblatt einsetzen – Trilogvereinbarung 2. Dezember 2021].

    (39)  Wie im EU-Aktionsplan Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden (COM(2021)400 final) und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020)667 final) dargelegt, in der die Verfolgung von Null-Schadstoff-Zielen in Produktion und Verbrauch gefordert wird.

    (39)  Wie im EU-Aktionsplan Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden (COM(2021)400 final) und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (COM(2020)667 final) dargelegt, in der die Verfolgung von Null-Schadstoff-Zielen in Produktion und Verbrauch gefordert wird.

    (40)  Darunter insbesondere die Ziele im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels Nr. 12 („Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion“).

    (40)  Darunter insbesondere die Ziele im Rahmen des Nachhaltigkeitsziels Nr. 12 („Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion“).

    (51)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht, COM(2018) 32 final.

    (51)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht, COM(2018) 32 final.

    (56)  Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.

    (56)  Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs.

    (58)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

    (58)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

    (59)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    (59)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    (60)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

    (60)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

    (61)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

    (61)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

    (62)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

    (62)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

    (63)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

    (63)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

    (66)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (66)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (67)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (67)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (1a)   1a Decarbonisation options for the cement industry, EUR 31378 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, ISBN 978-92-76-61599-6, doi:10.2760/174037, JRC131246.

    (69)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 6).

    (69)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 6).

    (70)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

    (70)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

    (71)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (71)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (74)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.)

    (74)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.)

    (74a)   Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

    (78)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    (78)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    (79)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

    (79)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

    (1a)   Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

    (1a)   Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie), ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

    (1a)   Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

    (1a)   Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4032/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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