P9_TA(2023)0201
Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM(2022)0143 — C9-0128/2022 — 2022/0092(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2023/1087)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1)
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Zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die
verhindern, dass
die Verbraucher nachhaltige Konsumentscheidungen treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten und irreführenden Umweltaussagen („Grünfärberei“) sowie nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel oder -informationsinstrumente, sollten spezifische Vorschriften in das EU-Verbraucherrecht aufgenommen werden. Dadurch könnten die zuständigen nationalen Stellen diese Praktiken wirksam angehen. Wird sichergestellt, dass die Umweltaussagen korrekt sind, werden die Verbraucher in der Lage sein, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als konkurrierende Produkte. Dadurch wird der Wettbewerb hin zu ökologisch nachhaltigeren Produkten gefördert, und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden verringert.
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(1)
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Zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die die Verbraucher
täuschen und sie davon abhalten,
nachhaltige Konsumentscheidungen
zu
treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten und irreführenden
oder unzutreffenden
Umweltaussagen („Grünfärberei“) sowie nicht transparente
, nicht zertifizierte
und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel oder -informationsinstrumente, sollten spezifische Vorschriften in das EU-Verbraucherrecht aufgenommen werden. Dadurch könnten die zuständigen nationalen Stellen diese Praktiken wirksam angehen. Wird sichergestellt, dass die Umweltaussagen
verlässlich, klar, verständlich und
korrekt sind, werden die Verbraucher in der Lage sein, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als konkurrierende Produkte. Dadurch wird der Wettbewerb hin zu ökologisch nachhaltigeren Produkten gefördert, und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden verringert.
Auch die Unternehmen müssen eine Rolle bei der Förderung eines grünen Wandels und einer größeren Nachhaltigkeit der von ihnen hergestellten und auf dem Binnenmarkt verkauften Produkte spielen.
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(3)
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Um Gewerbetreibende davon abzuhalten, Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit ihrer Produkte, einschließlich durch die allgemeine Präsentation von Produkten, zu täuschen, sollte Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, indem die ökologischen und sozialen Auswirkungen, die Haltbarkeit und Reparierbarkeit des Produkts in die Liste der wesentlichen Merkmale des Produkts aufgenommen werden, in Bezug auf die die Praktiken des Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als irreführend angesehen werden könnten. Auch die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die soziale Nachhaltigkeit von Produkten, beispielsweise über Arbeitsbedingungen, Wohltätigkeitsbeiträge oder Tierschutz, sollten die Verbraucher nicht irreführen.
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(3)
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Um Gewerbetreibende davon abzuhalten, Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit ihrer Produkte, einschließlich durch die allgemeine Präsentation von Produkten, zu täuschen, sollte Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, indem die ökologischen und sozialen Auswirkungen, die Haltbarkeit
, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit
und Reparierbarkeit des Produkts in die Liste der wesentlichen Merkmale des Produkts aufgenommen werden, in Bezug auf die die Praktiken des Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als irreführend angesehen werden könnten. Auch die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die soziale Nachhaltigkeit von Produkten, beispielsweise über Arbeitsbedingungen, Wohltätigkeitsbeiträge oder Tierschutz, sollten die Verbraucher nicht irreführen.
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(4)
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Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen die Gewerbetreibenden den Eindruck, dass die Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu gewährleisten, sollte Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um solche Aussagen nach einer Einzelfallbewertung zu verbieten, wenn sie nicht durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene, klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden
. Diese
Aussagen sollten auch durch ein unabhängiges Überwachungssystem gestützt werden, um den Fortschritt des
Gewerbetreibenden
hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele zu überwachen.
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(4)
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Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen die Gewerbetreibenden den Eindruck, dass die Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu gewährleisten, sollte Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um solche Aussagen nach einer Einzelfallbewertung zu verbieten, wenn sie
ausschließlich auf Emissionsausgleichssystemen basieren oder
nicht durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene, klare, objektive
, quantifizierte, wissenschaftlich fundierte
und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden
, einschließlich eines ausführlichen und realistischen Durchführungsplans zur Erreichung dieser künftigen Umweltleistung. Dieser Plan sollte konkrete Ziele enthalten, die mit der Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen des Händlers vereinbar sind, und durch ein ausreichendes Budget und die Zuweisung ausreichender Ressourcen untermauert werden.
Aussagen sollten auch durch ein unabhängiges Überwachungssystem gestützt werden, um den Fortschritt des
Durchführungsplans
hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele
des Gewerbetreibenden
zu überwachen.
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(6)
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Der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Aspekte, auch durch die Verwendung von Nachhaltigkeitsinformationsinstrumenten, ist eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik. Um sicherzustellen, dass Verbraucher durch diese Vergleiche nicht in die Irre geführt werden, sollte Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG auch dahingehend geändert werden, dass dem Verbraucher Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, und die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitgestellt werden müssen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher eine sachkundigere geschäftliche Entscheidung treffen können, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen. Der Vergleich sollte objektiv sein, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden.
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(6)
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Der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Aspekte, auch durch die Verwendung von Nachhaltigkeitsinformationsinstrumenten, ist eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik
, die für Verbraucher, die die Verlässlichkeit dieser Informationen nicht immer bewerten können, irreführend sein kann
. Um sicherzustellen, dass Verbraucher durch diese Vergleiche nicht in die Irre geführt werden, sollte Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG auch dahingehend geändert werden, dass dem Verbraucher Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, und die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitgestellt werden müssen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher eine sachkundigere geschäftliche Entscheidung treffen können, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen. Der Vergleich sollte objektiv sein, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden.
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(7)
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Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sollte verboten werden, indem diese Praktiken in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden. Das Zertifizierungssystem sollte Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen. Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln bleibt ohne Zertifizierungssystem möglich, wenn diese von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, oder im Falle zusätzlicher Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Diese Vorschrift ergänzt Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach es verboten ist, zu behaupten, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder eine solche Behauptung aufzustellen, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.
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(7)
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Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sollte verboten werden, indem diese Praktiken in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden. Das Zertifizierungssystem sollte Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen.
Die Überwachung der Einhaltung des Zertifizierungssystems sollte durch Methoden unterstützt werden, die für die Art der Produkte, Prozesse und Unternehmen, die dem System unterliegen, geeignet und relevant sind. Sie sollte von einer dritten Partei durchgeführt werden, deren Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systemeigentümer als auch vom Händler von den Mitgliedstaaten überprüft worden ist. Darüber hinaus sollten Zertifizierungsregelungen ein Beschwerdesystem umfassen, das Verbrauchern und anderen externen Interessengruppen zur Verfügung steht, sich auf Verstöße konzentriert und den Entzug des Nachhaltigkeitssiegels im Falle von Verstößen sicherstellt.
Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln bleibt ohne Zertifizierungssystem möglich, wenn diese von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, oder im Falle zusätzlicher Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Diese Vorschrift ergänzt Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach es verboten ist, zu behaupten, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder eine solche Behauptung aufzustellen, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.
Von öffentlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sollten zu einem angemessenen Preis für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit zugänglich sein. Zertifizierungssysteme und Nachhaltigkeitssiegel, die die schrittweise Einführung nachhaltiger Verfahrensweisen durch kleine und mittlere Unternehmen fördern, sollten unterstützt werden.
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9)
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Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte dahingehend geändert werden, dass allgemeine Umweltaussagen ohne
eine anerkannte
hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Beispiele solcher allgemeiner Umweltaussagen sind: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“
, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“
, „klimaneutral“, „energieeffizient“„biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese allgemeinen Umweltaussagen sollten verboten werden, wenn keine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird oder wenn die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder der Online-Verkaufsoberfläche. Zum Beispiel wäre die auf ein Produkt bezogene Aussage „biologisch abbaubar“ eine allgemeine Aussage, während die Aussage „die Verpackung ist im Falle der Eigenkompostierung innerhalb eines Monats biologisch abbaubar“ eine spezifische Aussage ist, die nicht unter dieses Verbot fällt.
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(9)
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Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte dahingehend geändert werden, dass allgemeine Umweltaussagen ohne
Erbringung eines Nachweises für die
hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Beispiele solcher allgemeiner Umweltaussagen sind: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“
, „natürlich“, „tiergerecht“, „ohne Tierquälerei“, „nachhaltig“
, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“,
„entwaldungsfrei“,
„CO2-freundlich“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „CO2-frei zertifiziert“, „CO2-neutral zertifiziert“, „klimaneutral“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“,
„kunststoffneutral“, „kunststofffrei“,
„biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“, „mit Ausgleich“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese allgemeinen Umweltaussagen sollten verboten werden, wenn
sie auf dem Ausgleich von Umweltauswirkungen beruhen, wie z. B. dem Erwerb von Emissionsgutschriften, oder wenn
keine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird
oder wissenschaftlich belegt ist
oder wenn die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder der Online-Verkaufsoberfläche. Zum Beispiel wäre die auf ein Produkt bezogene Aussage „biologisch abbaubar“ eine allgemeine Aussage, während die Aussage „die Verpackung ist im Falle der Eigenkompostierung innerhalb eines Monats biologisch abbaubar“ eine spezifische Aussage ist, die nicht unter dieses Verbot fällt.
In Fällen, in denen dies nicht durch wissenschaftliche Nachweise untermauert werden kann, ist es besonders wichtig, Behauptungen zu verbieten, die auf der Grundlage des CO2-Ausgleichs suggerieren, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung eine neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung der CO2-Emissionen auf die Umwelt hat, da dies die Verbraucher in die Irre führen kann, indem sie glauben, dass das Produkt, das sie kaufen, oder das Unternehmen des Händlers keine Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dies sollte Unternehmen nicht daran hindern, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen zu werben, solange in dieser Werbung nicht behauptet wird, dass diese Investitionen oder Initiativen die Auswirkungen des Produkts oder der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden auf die Umwelt kompensieren, neutralisieren oder positiv gestalten.
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(14)
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Um das Verbraucherwohl zu verbessern, sollten die Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG auch mehrere Praktiken hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz betreffen, einschließlich geplanter Obsoleszenz — eine Geschäftspraxis, bei der ein Produkt vorsätzlich mit einer begrenzten Nutzungsdauer geplant oder konzipiert wird, damit es nach einem bestimmten Zeitraum veraltet ist oder nicht mehr funktioniert. Durch den Kauf von Produkten, bei denen erwartet wird, dass sie länger halten als dies tatsächlich der Fall ist, können den Verbrauchern Nachteile entstehen. Zudem wirkt sich die frühzeitige Obsoleszenz durch erhöhte Abfallmengen insgesamt nachteilig auf die Umwelt aus. Daher dürfte die Bekämpfung dieser Praktiken ebenfalls die Abfallmengen verringern und so zu einem nachhaltigeren Konsum beitragen.
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(14)
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Um das Verbraucherwohl zu verbessern, sollten die Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG auch mehrere Praktiken hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz betreffen, einschließlich geplanter Obsoleszenz — eine Geschäftspraxis, bei der ein Produkt vorsätzlich mit einer begrenzten Nutzungsdauer geplant oder konzipiert wird, damit es nach einem bestimmten Zeitraum veraltet ist oder nicht mehr funktioniert.
Durch Praktiken, die zu einer Verkürzung der Lebensdauer eines Produkts führen, oder
durch den Kauf von Produkten, bei denen erwartet wird, dass sie länger halten als dies tatsächlich der Fall ist, können den Verbrauchern Nachteile entstehen. Zudem wirkt sich die frühzeitige Obsoleszenz durch erhöhte Abfallmengen insgesamt nachteilig auf die Umwelt aus. Daher dürfte die Bekämpfung dieser Praktiken ebenfalls die Abfallmengen verringern und so zu einem nachhaltigeren Konsum beitragen.
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(16)
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Ferner sollte
die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass
ein Merkmal einer Ware
vorliegt, das eingeführt wurde, um
ihre Haltbarkeit
zu beschränken, verboten werden
. Bei einem solchen Merkmal könnte es sich zum Beispiel um eine Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Das Verbot der
Unterlassung der Information des Verbrauchers über diese
Merkmale der Waren
ergänzt
die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfen
und lässt diese
unberührt, wenn sie eine Vertragswidrigkeit nach der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) darstellen. Damit eine derartige Geschäftspraktik als unlauter gilt, sollte der Nachweis, dass der Zweck des Merkmals darin besteht, den Ersatz der betreffenden Ware zu fördern, notwendig sein. Die Verwendung von Merkmalen, durch die die Haltbarkeit der Waren begrenzt wird, sollte von Herstellungspraktiken, bei denen Stoffe oder Verfahren von allgemein schlechter Qualität verwendet werden, die zu der begrenzten Haltbarkeit der Waren führen, unterschieden werden. Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.
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(16)
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Ferner sollte
verboten werden,
ein Merkmal einer Ware
einzuführen, mit dem
ihre Haltbarkeit
beschränkt wird
. Bei einem solchen Merkmal könnte es sich zum Beispiel um eine Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Das Verbot der
Einführung dieser
Merkmale der Waren
lässt
die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfen unberührt, wenn sie eine Vertragswidrigkeit nach der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) darstellen. Damit eine derartige Geschäftspraktik als unlauter gilt, sollte der Nachweis, dass der Zweck des Merkmals darin besteht, den Ersatz der betreffenden Ware zu fördern, notwendig sein. Die Verwendung von Merkmalen, durch die die Haltbarkeit der Waren begrenzt wird, sollte von Herstellungspraktiken, bei denen Stoffe oder Verfahren von allgemein schlechter Qualität verwendet werden, die zu der begrenzten Haltbarkeit der Waren führen, unterschieden werden. Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(17)
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Eine weitere Praxis, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die Behauptung, dass eine Ware eine bestimmte Haltbarkeit aufweist, wenn dies nicht der Fall ist. Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel ein Gewerbetreibender die Verbraucher drüber informiert, dass eine Waschmaschine voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der Waschmaschine nicht der Fall ist.
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(17)
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Eine weitere Praxis, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die Behauptung, dass eine Ware eine bestimmte Haltbarkeit aufweist, wenn dies nicht der Fall ist. Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel ein Gewerbetreibender die Verbraucher darüber informiert, dass eine Waschmaschine
bei normalem Gebrauch gemäß der Gebrauchsanweisung
voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der Waschmaschine nicht der Fall ist.
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(18)
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Ebenso sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass
die Präsentation von Produkten als reparierbar, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist, oder die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass Waren
nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden
können,
verboten ist.
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(18)
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Ebenso sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass
das Inverkehrbringen einer Ware, die
nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden
kann, oder die Unterlassung der Unterrichtung des Verbrauchers über die Unreparierbarkeit einer Ware
verboten ist.
Darüber hinaus sollte auch Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um sicherzustellen, dass der Verbraucher stets über Reparaturbeschränkungen informiert wird, z. B. über die Nichtverfügbarkeit von Reparaturdiensten, die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder die Verweigerung der Reparatur, wenn das Produkt von einem unabhängigen Fachmann, einem Nichtfachmann oder einem Benutzer repariert worden ist.
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(20)
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Eine weitere Praktik hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz, die in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten und in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden sollte, ist
das Veranlassen des Verbrauchers,
die Betriebsstoffe
eines Produkts
früher
zu ersetzen
, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Diese Praktiken verleiten den Verbraucher zu der irrigen Annahme, dass die
Ware
nur weiter funktionieren werden, wenn ihre Betriebsstoffe ersetzt werden, und verleiten sie somit dazu, mehr Betriebsstoffe als notwendig zu kaufen. Zum Beispiel wäre die
Praktik, den Verbraucher über die Einstellungen des
Druckers
aufzufordern
, die Druckerpatronen zu ersetzen, bevor sie tatsächlich leer sind, um den Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, verboten.
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(20)
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Eine weitere Praktik hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz, die in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten und in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden sollte, ist
die Vermarktung von Waren
,
bei denen
die Betriebsstoffe früher
ersetzt werden müssen
, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Diese Praktiken verleiten den Verbraucher zu der irrigen Annahme, dass die
Waren
nur weiter funktionieren werden, wenn ihre Betriebsstoffe ersetzt werden, und verleiten sie somit dazu, mehr Betriebsstoffe als notwendig zu kaufen. Zum Beispiel wäre die
Vermarktung eines
Druckers,
bei dem der Verbraucher aufgefordert wird,
die Druckerpatronen zu ersetzen, bevor sie tatsächlich leer sind, um den Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, verboten.
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(21)
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Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte auch dahingehend geändert werden, dass die
Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass eine Ware
so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird, verboten wird. Beispielsweise wäre die Vermarktung von Druckern, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Druckerpatronen verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller des Druckers stammen, verboten
, sofern diese Information dem Verbraucher nicht übermittelt wird
. Diese Praktik könnte die Verbraucher dahingehend in die Irre führen, dass sie alternative Druckerpatronen kaufen, die für diesen Drucker nicht verwendet werden können, was also zu unnötigen Reparaturkosten, Abfallströmen oder zusätzlichen Kosten aufgrund des Umstands führen könnte, dass die Betriebsstoffe des ursprünglichen Herstellers verwendet werden müssen und der Verbraucher dies zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorhersehen konnte. Ebenso wäre die Vermarktung intelligenter Geräte, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Ladegeräte oder Ersatzteile verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen, ebenfalls verboten
, sofern diese Information dem Verbraucher nicht übermittelt wird
.
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(21)
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Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte auch dahingehend geändert werden, dass die
Vermarktung einer Ware, die
so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird, verboten wird. Beispielsweise wäre die Vermarktung von Druckern, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Druckerpatronen verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller des Druckers stammen, verboten. Diese Praktik könnte die Verbraucher dahingehend in die Irre führen, dass sie alternative Druckerpatronen kaufen, die für diesen Drucker nicht verwendet werden können, was also zu unnötigen Reparaturkosten, Abfallströmen oder zusätzlichen Kosten aufgrund des Umstands führen könnte, dass die Betriebsstoffe des ursprünglichen Herstellers verwendet werden müssen und der Verbraucher dies zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorhersehen konnte. Ebenso wäre die Vermarktung intelligenter Geräte, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Ladegeräte oder Ersatzteile verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen, ebenfalls verboten.
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(22)
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Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Entscheidungen zu treffen, und die Nachfrage nach und das Angebot von haltbareren Waren anzuregen, sollten vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit eines Produkts für alle Warenarten bereitgestellt werden. Zudem sollten Verbraucher bei Waren mit digitalen Elementen, Inhalten und Diensten über den Zeitraum informiert werden, in dem kostenlose Software-Aktualisierungen verfügbar sind. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) dahingehend geändert werden, dass Verbrauchern vorvertragliche Informationen über die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen bereitgestellt werden. Die Informationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/882 (28) bereitgestellt werden. Die Verpflichtung, diese Informationen Verbrauchern gegenüber bereitzustellen, ergänzt die Rechte der Verbraucher nach den Richtlinien (EU) 2019/770 (29), (EU) 2019/771 (30) des Europäischen Parlaments und des Rates und lässt diese unberührt.
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(22)
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Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Entscheidungen zu treffen, und die Nachfrage nach und das Angebot von haltbareren Waren anzuregen, sollten vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit eines Produkts für alle Warenarten bereitgestellt werden. Zudem sollten Verbraucher bei Waren mit digitalen Elementen, Inhalten und Diensten über den Zeitraum informiert werden, in dem kostenlose Software-Aktualisierungen
gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts
verfügbar sind
, welcher mindestens den im Unionsrecht festgelegten Zeitraum und dessen freiwillige Verlängerung umfasst, sofern der Hersteller diese Informationen zur Verfügung stellt
. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) dahingehend geändert werden, dass Verbrauchern vorvertragliche Informationen über die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen bereitgestellt werden. Die Informationen sollten den Verbrauchern
, auch in einer Amtssprache oder in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Ware angeboten wird,
in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/882 (28) bereitgestellt werden. Die Verpflichtung, diese Informationen Verbrauchern gegenüber bereitzustellen, ergänzt die Rechte der Verbraucher nach den Richtlinien (EU) 2019/770 (29), (EU) 2019/771 (30)
und (EU) 2011/83
des Europäischen Parlaments und des Rates und lässt diese unberührt.
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(23)
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Ein guter Indikator für die Haltbarkeit einer Ware ist die
gewerbliche
Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU dahingehend geändert werden, dass
Unternehmer, die Waren verkaufen, die Verbraucher über das Bestehen der
gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
des Herstellers für alle Warenarten, für die der Hersteller diese Informationen bereitstellt, ausdrücklich informieren müssen
.
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(23)
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Ein guter Indikator für die Haltbarkeit einer Ware ist die
Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie sowie ihre freiwillige Verlängerung in Form einer gleichwertigen gewerblichen
Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771
, die für die gesamte Ware gilt und ohne zusätzliche Kosten gewährt wird
. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU dahingehend geändert werden, dass
die Gewerbetreibenden ausdrücklich verpflichtet werden, vor Vertragsabschluss ein Etikett bereitzustellen, das zumindest an die gesetzliche Konformitätsgarantie und gegebenenfalls an ihre freiwillige Erweiterung in Form einer
gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
erinnert
.
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(23a)
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Wenn die Waren den Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt werden, sollte das Etikett gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht werden.
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(24)
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Das Problem der beschränkten Haltbarkeit entgegen der Erwartungen der Verbraucher ist bei energiebetriebenen Waren, also Waren, die mit einer externen Energiequelle funktionieren, am relevantesten. Die Verbraucher sind insbesondere interessiert an Informationen über die erwartete Haltbarkeit dieser Warenkategorie. Aus diesen Gründen sollten die Verbraucher nur für diese Warenkategorie darauf hingewiesen werden, dass die Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren vom Hersteller nicht bereitgestellt wurden.
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entfällt
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(25)
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Waren, die energiebetriebene Bestandteile enthalten, sollten nicht als energiebetriebene Waren eingestuft werden, wenn diese Bestandteile lediglich Zubehör darstellen und nicht zur Hauptfunktion dieser Waren beitragen, beispielsweise dekorative Beleuchtung für Bekleidung oder Schuhwerk oder elektrisches Licht für ein Fahrrad.
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entfällt
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(26)
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Angesichts des in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestzeitraums von zwei Jahren der Haftung des Verkäufers für die Vertragsmäßigkeit und der Tatsache, dass viele Produktausfälle nach zwei Jahren eintreten, sollte die Pflicht des Unternehmers, die Verbraucher über das Bestehen und die Laufzeit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zu informieren, bei Garantien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren gelten.
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entfällt
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(27)
|
Um es den Verbrauchern zu erleichtern, beim Vergleich von Waren vor Vertragsschluss eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen, sollten die Unternehmer die Verbraucher über das Bestehen und die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware und nicht für bestimmte Bestandteile der Ware informieren.
|
|
entfällt
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(28)
|
Dem Hersteller und dem Verkäufer sollte es weiterhin freistehen, andere Arten gewerblicher Garantie und Kundendienst jeglicher Laufzeit anzubieten. Die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen über diese anderen gewerblichen Garantien oder Dienste sollten den Verbraucher
hinsichtlich des Bestehens und der Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, die für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat,
jedoch nicht verwirren.
|
|
(28)
|
Dem Hersteller und dem Verkäufer sollte es weiterhin freistehen, andere Arten gewerblicher Garantie und Kundendienst jeglicher Laufzeit anzubieten. Die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen über diese anderen gewerblichen Garantien oder Dienste sollten den Verbraucher jedoch nicht verwirren.
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(29)
|
Um den Wettbewerb zwischen den Herstellern hinsichtlich der Haltbarkeit von Waren mit digitalen Elementen zu fördern, sollten die Unternehmer, die solche Waren verkaufen, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, über den der Hersteller
sich verpflichtet,
für diese Waren Software-Aktualisierungen zur Verfügung
zu stellen. Um jedoch zu vermeiden, dass die Verbraucher mit
Informationen
überlastet werden, sollten diese
Informationen nur bereitgestellt werden, wenn der Zeitraum länger als die Laufzeit der gewerblichen
Haltbarkeitsgarantie
des Herstellers ist
, da diese Garantie die Bereitstellung von Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, beinhaltet, die notwendig sind, um die erforderlichen Funktionen und die erforderliche Leistung von Waren mit digitalen Elementen aufrechtzuerhalten
.
Zudem sind Informationen über die Verpflichtung des Herstellers, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, nur relevant, wenn im Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen eine einmalige Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleitungen vorgesehen ist, für die Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/771 gilt. Im Gegensatz dazu sollte es keine neue Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen geben, wenn im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen ist, da für diese Verträge in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/771 unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 2 oder 5 der Zeitraum, in dem der Verkäufer sicherstellen muss, dass der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert wird und solche auch erhält, festgelegt ist.
|
|
(29)
|
Um den Wettbewerb zwischen den Herstellern hinsichtlich der Haltbarkeit von Waren mit digitalen Elementen zu fördern, sollten die Unternehmer, die solche Waren verkaufen, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, über den der Hersteller für diese Waren Software-Aktualisierungen zur Verfügung
stellt, einschließlich mindestens des im Unionsrecht vorgesehenen Zeitraums und dessen freiwilliger Verlängerung, wenn der Hersteller solche
Informationen
zur Verfügung stellt;
Informationen
sollten
nur bereitgestellt werden, wenn der Zeitraum länger als die Laufzeit der gewerblichen
Garantie
des Herstellers ist.
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(30)
|
Ebenso sollten Unternehmer, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen anbieten, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, in dem der Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, wenn er nicht der Unternehmer ist,
sich verpflichtet,
Software-Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind,
bereitzustellen
. Informationen
über die Verpflichtung des Herstellers, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, sind nur relevant, wenn im Kaufvertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen ist, für die Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/770 gilt. Im Gegensatz dazu sollte keine neue Verpflichtung bestehen,
diese Informationen
bereitzustellen, wenn im Vertrag die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorgesehen ist, da für diese Verträge in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/770 der Zeitraum, in dem der Unternehmer sicherstellen muss, dass der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert wird und solche erhält, festgelegt ist
.
|
|
(30)
|
Ebenso sollten Unternehmer, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen anbieten, die Verbraucher über den Mindestzeitraum
nach dem Datum des Inverkehrbringens
informieren, in dem der Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, wenn er nicht der Unternehmer ist, Software-Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind,
bereitstellt
.
Diese
Informationen
sollten zumindest den Zeitraum umfassen, für den die Aktualisierungen nach dem Unionsrecht vorgesehen werden müssen. Der Anbieter stellt dem Unternehmer
diese Informationen
in jedem Fall zur Verfügung
.
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(31)
|
Um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren zu wählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Unternehmer vor Vertragsschluss für alle Warenarten gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Ware, die der Hersteller nach dem Unionsrecht bereitstellt, zur Verfügung stellen.
|
|
(31)
|
Um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren zu wählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Unternehmer vor Vertragsschluss für alle Warenarten gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Ware, die der Hersteller nach dem EU-Recht
oder den nationalen Rechtsvorschriften
bereitstellt, zur Verfügung stellen.
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(32)
|
Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher, bevor der Vertrag für ihn verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen
, wenn diese Dienstleistungen angeboten werden
. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher zudem in den Fällen, in denen eine Reparaturkennzahl nicht
im Einklang mit Unionsrecht
festgelegt ist, über die Reparierbarkeit der von ihnen gekauften Waren gut informiert sind, sollten Unternehmer für alle Warenarten andere relevante Reparaturinformationen bereitstellen
, die vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden,
wie Informationen über die Verfügbarkeit
von Ersatzteilen sowie Benutzerhandbücher
und Reparaturanleitungen.
|
|
(32)
|
Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Gewerbetreibende verpflichtet, dem Verbraucher, bevor der Vertrag für ihn verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher zudem in den Fällen, in denen eine Reparaturkennzahl nicht festgelegt ist, über die Reparierbarkeit der von ihnen gekauften Waren gut informiert sind, sollten Unternehmer für alle Warenarten andere relevante Reparaturinformationen bereitstellen, wie Informationen über die Verfügbarkeit
und den zu erwartenden Höchstpreis der für die Reparatur einer Ware erforderlichen Ersatzteile, einschließlich des Mindestzeitraums nach dem Kauf der Ware, in dem Ersatzteile und Zubehör verfügbar sind, das Verfahren für deren Bestellung, die Verfügbarkeit eines Benutzerhandbuchs
und
von
Reparaturanleitungen
sowie die Verfügbarkeit von Diagnose- und Reparaturwerkzeugen und -dienstleistungen
.
Diese Informationen sollten den jeweiligen Gewerbetreibenden von den Herstellern der Waren zur Verfügung gestellt werden.
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(33)
|
Unternehmer sollten den Verbrauchern Informationen über das Bestehen
und die Laufzeit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers
, den Mindestzeitraum für Aktualisierungen und andere Reparaturinformationen als die Reparaturkennzahl bereitstellen
, wenn der Hersteller oder der Anbieter von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, wenn es sich hierbei nicht um den Unternehmer handelt, die relevanten Informationen zur Verfügung stellt
. Insbesondere bei Waren sollte der Unternehmer den Verbrauchern die Informationen übermitteln, die der Hersteller dem Unternehmer bereitgestellt hat oder die er beabsichtigt hat, dem Verbraucher vor Vertragsschluss auf andere Weise zugänglich zu machen, indem sie auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder auf Anhängern und Etiketten angegeben werden, die der Verbraucher vor Vertragsschluss üblicherweise einsehen würde. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, aktiv nach diesen Informationen vom Hersteller zu suchen, z. B. auf produktspezifischen Websites.
|
|
(33)
|
Unternehmer sollten den Verbrauchern Informationen über das Bestehen
des Etiketts
, den Mindestzeitraum für Aktualisierungen und andere Reparaturinformationen als die Reparaturkennzahl bereitstellen. Insbesondere bei Waren sollte der Unternehmer den Verbrauchern die Informationen übermitteln, die der Hersteller dem Unternehmer bereitgestellt hat oder die er beabsichtigt hat, dem Verbraucher vor Vertragsschluss auf andere Weise zugänglich zu machen, indem sie auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder auf Anhängern und Etiketten angegeben werden, die der Verbraucher vor Vertragsschluss üblicherweise einsehen würde. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, aktiv nach diesen Informationen vom Hersteller zu suchen, z. B. auf produktspezifischen Websites.
Wenn Unternehmer keine Hersteller von Waren sind, kann ihr Einfluss auf die Gestaltung der Produkte und ihr Beitrag zu den produktbegleitenden Informationen begrenzt sein. In diesem Fall sollten die Hersteller den Unternehmern, die mit den Verbrauchern zusammenarbeiten, die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Außerdem sollten die Unternehmer dafür verantwortlich sein, die Informationen an die Verbraucher weiterzugeben.
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
(36a)
|
Die Kommission sollte leicht verständliche Leitlinien für Unternehmen zu den Anforderungen dieser Richtlinie vorlegen. Bei der Ausarbeitung solcher Leitlinien sollte die Kommission die Bedürfnisse der KMU berücksichtigen, um den Verwaltungs- und Finanzaufwand so gering wie möglich zu halten und ihnen gleichzeitig die Einhaltung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Kommission sollte die einschlägigen Interessenträger konsultieren, die Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Vermarktung besitzen.
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
1.
|
Dem Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben o bis
y
angefügt:
|
|
1.
|
Dem Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben o bis
ya
angefügt:
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe o
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
o)
|
„Umweltaussage“ eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt oder Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde;
|
|
o)
|
„Umweltaussage“ eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation,
und
in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt
, eine Produktkategorie, eine Marke
oder
ein
Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte
, Marken
bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde;
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe p
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
p)
|
„ausdrückliche Umweltaussage“ eine Umweltaussage, die in Textform oder auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist;
|
|
entfällt
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe q
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
q)
|
„allgemeine Umweltaussage“ eine
ausdrückliche
Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;
|
|
q)
|
„allgemeine Umweltaussage“ eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe s
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
s)
|
„Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, das
allen
Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht
und
durch das zertifiziert wird, dass ein Produkt bestimmte Anforderungen erfüllt
, und
bei dem die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen objektiv
ist
, auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen oder Verfahren basiert
und
von einer Partei durchgeführt wird,
die
vom Eigentümer des Systems und
dem
Gewerbetreibenden
unabhängig
ist;
|
|
s)
|
„Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte,
|
|
|
i)
|
das Gewerbetreibenden
und Einrichtungen
, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter
öffentlich zugänglichen,
transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen
und zu angemessenen Kosten
offensteht;
|
|
|
ii)
|
durch das zertifiziert wird, dass ein Produkt
, ein Verfahren oder ein Unternehmen
bestimmte
öffentlich zugängliche und unabhängig ausgearbeitete
Anforderungen erfüllt;
|
|
|
iii)
|
bei dem die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
und die Erteilung der Zertifizierung
objektiv
sind
, auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren
basieren und der Art der betreffenden Produkte, Verfahren oder Unternehmen Rechnung tragen;
|
|
|
iv)
|
das sicherstellt, dass die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer iii)
von einer
dritten
Partei durchgeführt wird,
deren Kompetenz und Unabhängigkeit
vom Eigentümer des Systems und
vom
Gewerbetreibenden
von den Mitgliedstaaten überprüft worden
ist;
und
|
|
|
v)
|
das ein Beschwerdesystem umfasst, das Verbrauchern und anderen externen Interessengruppen zur Verfügung steht, sich auf Verstöße konzentriert und den Entzug des Nachhaltigkeitssiegels bei Verstößen sicherstellt;
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe t
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
t)
|
„Nachhaltigkeitsinformationsinstrument“
eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Gewerbetreibenden oder in seinem Auftrag betrieben wird und über die Verbrauchern Informationen über die ökologischen oder sozialen Aspekte von Produkten bereitgestellt oder auf der Produkte anhand dieser Aspekte verglichen werden;
|
|
t)
|
„Nachhaltigkeitsinformations- und -vergleichsinstrument“
eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Gewerbetreibenden oder in seinem Auftrag betrieben wird und über die Verbrauchern Informationen über die ökologischen oder sozialen Aspekte von Produkten bereitgestellt oder auf der Produkte anhand dieser Aspekte verglichen werden;
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe w
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
w)
|
„Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten,
|
|
w)
|
„Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich
entweder
einer Sicherheitsaktualisierung
oder einer anderen Aktualisierung von Funktionen oder Merkmalen
, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten
, oder durch die ihre Haltbarkeit verbessert oder verringert wird
,
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe w a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
wa)
|
„Sicherheitsaktualisierung“ eine Aktualisierung des Betriebssystems, gegebenenfalls einschließlich Sicherheits-Patches, für ein bestimmtes Gerät, deren Hauptzweck darin besteht, die Sicherheit des Geräts zu erhöhen;
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe w b (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
wb)
|
„Funktionsaktualisierung“ eine Aktualisierung des Betriebssystems, deren Hauptzweck darin besteht, neue Funktionen zu implementieren;
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe x
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
x)
|
„Betriebsstoff“ jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;
|
|
x)
|
„Betriebsstoff“ jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt
oder wiederaufgefüllt
werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe y a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ya)
|
„CO2-Ausgleich“ den Erwerb von CO2-Gutschriften oder die finanzielle Unterstützung von Umweltprojekten, die darauf abzielen, die eigenen Umweltauswirkungen des Käufers oder die seiner Waren oder Dienstleistungen zu neutralisieren, zu verringern, zu kompensieren oder auszugleichen.
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
„b)
|
die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Auswirkungen, Zubehör, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde.“
|
|
„b)
|
die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Auswirkungen, Zubehör, Haltbarkeit, Reparierbarkeit
, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit
, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde.“
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c
Derzeitiger Wortlaut
|
Geänderter Text
|
|
aa)
|
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
|
c)
|
jegliche Art der Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat
als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten
Ware, obgleich
sich
diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen
wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist
;
|
|
„c)
|
jegliche Art der Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat
mit scheinbar identischer Aufmachung einer anderen
Ware
, die in anderen Mitgliedstaaten unter derselben Marke, demselben Warenzeichen oder derselben Bezeichnung vermarktet wird
, obgleich diese Waren
Unterschiede
in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen
, einschließlich ihres sensorischen Profils, aufweisen;“
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b — Einleitung
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
b)
|
In Absatz 2 werden folgende Buchstaben d
und e
angefügt:
|
|
b)
|
In Absatz 2 werden folgende Buchstaben d
bis ea
angefügt:
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
d)
|
Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen
und
Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem;
|
|
d)
|
Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung
allein auf der Grundlage von Emissionsausgleichssystemen oder
ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen
, ohne einen ausführlichen und realistischen Durchführungsplan in Bezug auf budgetäre und technologische Verpflichtungen, ohne realisierbare
Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem
, das sich auf einschlägige Daten stützt
;
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
Richtlinie 2005/29/EG
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
ea)
|
Praktiken, die bewirken oder bewirken können, dass die Autonomie, die Entscheidungsfreiheit oder die Wahlmöglichkeiten der Empfänger des Dienstes durch die Struktur, das Design oder die Funktionalitäten einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon absichtlich oder faktisch verzerrt oder beeinträchtigt werden.
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3a
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
a)
|
Folgende Nummer 3a wird eingefügt:
|
|
entfällt
|
„3a.
|
‚energiebetriebene Ware‘ jede Ware, die auf Energiezufuhr (Elektrizität, fossile Treibstoffe oder erneuerbare Energiequellen) angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;“
|
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 14 d
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
14d.
|
„Reparaturkennzahl“ eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer
nach Unionsrecht
festgelegten Methode ausdrückt;
|
|
14d.
|
„Reparaturkennzahl“ eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer
auf Unionsebene
festgelegten
harmonisierten
Methode ausdrückt;
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe -a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
-a)
|
Buchstabe e wird gestrichen.
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a — Einleitung
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
a)
|
Folgende Buchstaben ea bis
ed
werden eingefügt:
|
|
a)
|
Folgende Buchstaben ea bis
ec
werden eingefügt:
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe ea
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
ea)
|
für alle Waren
die Information, dass für die Waren eine gewerbliche
Haltbarkeitsgarantie
gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt
;
|
|
ea)
|
für alle Waren
eine Kennzeichnung gemäß Anhang Z mit Angabe der Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie und gegebenenfalls ihrer freiwilligen Verlängerung in Form einer gewerblichen
Haltbarkeitsgarantie;
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe eb
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
eb)
|
für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ea genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe e;
|
|
entfällt
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe ec
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
ec)
|
für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt
, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ea bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
;
|
|
ec)
|
für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten
nach dem Inverkehrbringen
, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt
, welcher mindestens den im Unionsrecht vorgesehenen Zeitraum und dessen freiwillige Verlängerung umfasst, wenn der Hersteller die Informationen zur Verfügung stellt, für die die Aktualisierungen bereitgestellt werden sollen
;
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe ed
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
ed)
|
für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt
, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist
, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist
und diese Informationen bereitstellt
;
|
|
ed)
|
für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten
nach dem Datum des Inverkehrbringens
, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist
, der mindestens den Zeitraum abdeckt, in dem Aktualisierungen gemäß dem geltenden Unionsrecht bereitgestellt werden müssen
;
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe j
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
j)
|
wenn Buchstabe i nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit
von Ersatzteilen
, einschließlich des Bestellverfahrens, und
über
die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.
|
|
j)
|
wenn Buchstabe i nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit
und den Höchstpreis der für die Reparatur von Waren erforderlichen Ersatzteile
, einschließlich
des Mindestzeitraums nach dem Erwerb der Ware, in dem Ersatzteile und Zubehör verfügbar sind, und
des Bestellverfahrens, und die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen
sowie von Diagnose- und Reparaturwerkzeugen und -dienstleistungen.“
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
|
|
Ungeachtet des Buchstabens ea können sich Gewerbetreibende, die Produkte in mehr als einem Mitgliedstaat anbieten, dafür entscheiden, auf dem Etikett gemäß Anhang Z auf die Mindestdauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie der Union von
zwei Jahren
hinzuweisen
.
Im Rahmen dieser Option stellen die Unternehmer sicher, dass das Etikett mit einem Hinweis versehen wird, der lautet: „Der Verbraucher profitiert von einer gesetzlichen Mindestgarantie von zwei Jahren, es sei denn, das geltende nationale Recht sieht eine Garantie von mehr als zwei Jahren vor“.
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
|
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ba)
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Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
|
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|
„(1a)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel XXX zu erlassen, um Anhang Z zu ändern, indem sie Einzelheiten in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Informationen oder Textelemente einfügt, ändert, hinzufügt oder streicht.“
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b b (neu)
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 5 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
|
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bb)
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Folgender Absatz 1b wird eingefügt:
|
|
|
„(1b)
Der Hersteller stellt dem Unternehmer alle einschlägigen Informationen, einschließlich der in den Buchstaben ea, eb, ec, i und j aufgeführten Informationen, zur Verfügung, um sicherzustellen, dass der Unternehmer in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten einschlägigen Informationspflichten zu erfüllen.“
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
|
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-a)
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Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
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„g)
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die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsmodalitäten, die Fristen, zu denen sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen, und gegebenenfalls das Vorhandensein von Lieferoptionen, bei denen weniger CO2 ausgestoßen wird, sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise des Unternehmers bei Beschwerden;“
|
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe -aa (neu)
Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
|
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-aa)
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Die Buchstaben l und m werden gestrichen.
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe ma
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
ma)
|
für alle
Warenarten die Information, dass für die Waren eine gewerbliche
Haltbarkeitsgarantie
gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt
;
|
|
ma)
|
für alle
Waren eine Kennzeichnung gemäß Anhang Z mit Angabe der Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie und gegebenenfalls ihrer freiwilligen Verlängerung in Form einer gewerblichen
Haltbarkeitsgarantie;
|
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe mb
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
mb)
|
für
energiebetriebene
Waren die Information, dass
der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ma genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe m
;
|
|
entfällt
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe mc
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
mc)
|
für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt
, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt
.
Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ma bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
;
|
|
mc)
|
bei Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten
nach dem Inverkehrbringen
, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt
, welcher mindestens den im Unionsrecht vorgesehenen Zeitraum und dessen freiwillige Verlängerung umfasst, wenn der Hersteller die Informationen zur Verfügung stellt, für die die Aktualisierungen bereitgestellt werden sollen
;
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe md
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
md)
|
für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt
, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist
, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist
und diese Informationen bereitstellt
;
|
|
md)
|
für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten
nach dem Datum des Inverkehrbringens,
in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist
, der mindestens den Zeitraum abdeckt, während dessen Aktualisierungen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht bereitgestellt werden müssen
;“
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe v
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
v)
|
wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit
von Ersatzteilen
, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.“.
|
|
v)
|
wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit
und den Höchstpreis der für die Reparatur von Waren erforderlichen Ersatzteile
, einschließlich
der Dauer des Zeitraums, in dem Ersatzteile und Zubehör verfügbar sind, und
des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen
sowie von Diagnose- und Reparaturwerkzeugen und -dienstleistungen
.“.
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe va (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
va)
|
die Anschrift der verfügbaren Reparaturzentren, an die der Verbraucher die Waren zum Zwecke der Reparatur zurücksenden muss.
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b b (neu)
Richtlinie 2011/83/EU
Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
bb)
|
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
|
|
|
„(1a)
Der Hersteller stellt dem Unternehmer alle einschlägigen Informationen, einschließlich der in Absatz 1 Buchstaben ea, eb, ec, i und j aufgeführten Informationen, zur Verfügung, um sicherzustellen, dass der Unternehmer in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten einschlägigen Informationspflichten zu erfüllen.“
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat [fünf Jahre nach Erlass der Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
|
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat [fünf Jahre nach Erlass der Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie
und den Stand der erzielten Fortschritte
vor.
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
Dieser Bericht enthält eine Bewertung, ob die Richtlinie dazu beigetragen hat, den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken und irreführender Werbung für als nachhaltig beworbene Produkte zu verbessern, sowie eine Zusammenfassung der positiven und negativen Auswirkungen auf die Unternehmen, insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen.
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang Z
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
Anhang Z
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|
Inhalt und Format des Etiketts
|
|
(1)
|
Das Etikett hat folgendes Format:
XX Jahre + YY Jahre
|
|
|
(2)
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Die Buchstaben XX sind durch die Zahl zu ersetzen, die der Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie entspricht. Die Buchstaben YY sind durch die Zahl zu ersetzen, die der freiwilligen Verlängerung der gesetzlichen Konformitätsgarantie in Form einer gleichwertigen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie entspricht.
|
|
|
(3)
|
Das Etikett ist an gut sichtbarer Stelle und in einer für den Verbraucher deutlich lesbaren Weise anzubringen.
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(2)
|
Die folgenden Nummern 4a
und 4b
werden eingefügt:
|
|
(2)
|
Die folgenden Nummern 4a
bis 4bb
werden eingefügt:
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 4a
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
4a.
|
Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise
erbringen kann
.
|
|
4a.
|
Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise
erbringt
.
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 4b
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
4b.
|
Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.
|
|
4b.
|
Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt
oder zum gesamten Betrieb des Gewerbetreibenden
, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts
oder des Betriebs des Gewerbetreibenden
bezieht.
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Buchstabe 4ba (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
4ba.
|
Die Behauptung, dass ein Produkt eine neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt hat, basierend auf dem CO2-Ausgleich.
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Buchstabe 4bb (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
4bb.
|
Treffen einer Umweltaussage, die nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen begründet werden kann.
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
2a.
|
Folgende Nummer 7a wird eingefügt:
|
|
|
„7a.
|
i)
|
Stärkere Hervorhebung bestimmter Wahlmöglichkeiten, wenn der Empfänger eines Online-Dienstes um eine Entscheidung gebeten wird.
|
ii)
|
Deutliche aufwändigere Gestaltung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes als die Anmeldung zu diesem Dienst.“
|
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
3a.
|
Folgende Nummer 13a wird eingefügt:
|
|
|
„13a.
|
Jede Vermarktung einer Ware als identisch oder scheinbar identisch mit einer anderen Ware, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vermarktet wird, obwohl diese Waren eine andere Zusammensetzung oder andere Merkmale aufweisen, die nicht deutlich und für den Verbraucher sichtbar auf der Verpackung angegeben sind.“
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Absatz 1 — Nummer 4 — Einleitung
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 4
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
(4)
|
Es werden folgende Nummern 23d bis
23i
eingefügt:
|
|
(4)
|
Es werden folgende Nummern 23d bis
23ib
eingefügt:
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EEG
Anhang I — Nummer 23d a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
23da.
|
Unterlassung einer klaren und verständlichen Information des Verbrauchers darüber, dass die Aktualisierung nicht erforderlich ist, um die Konformität des Produkts zu erhalten.
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 23e
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
23e.
|
Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre
Haltbarkeit
zu beschränken
.
|
|
23e.
|
Einführung eines Merkmals zur Beschränkung der
Haltbarkeit
einer Ware
.
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 23e a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
23ea.
|
Vermarktung einer Ware, ohne innerhalb einer angemessenen Frist einen Konstruktionsfehler zu beheben, der zu einem frühzeitigen Ausfall dieser Ware führt.
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Buchstabe 23g
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
23g.
|
Präsentation von Waren als reparierbar, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass die
Ware nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann.
|
|
23g.
|
Inverkehrbringen einer
Ware
, die
nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann
, oder Unterlassen der Unterrichtung des Verbrauchers darüber, dass eine Ware nicht repariert werden kann
.
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 23 g a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
23ga.
|
Unterlassung der Unterrichtung des Verbrauchers über die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen und andere Reparatureinschränkungen.
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 23 g b (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
23gb.
|
Unterlassung der Unterrichtung des Verbrauchers darüber, dass der Gewerbetreibende die Reparatur eines Produkts ablehnt, das zuvor von einem unabhängigen Gewerbetreibenden, einem Nicht-Gewerbetreibenden oder einem Nutzer repariert wurde.
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 23 h
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
23h.
|
Veranlassen des Verbrauchers,
Betriebsstoffe
einer Ware früher zu ersetzen
, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
|
|
23h.
|
Vermarktung einer Ware, bei der die
Betriebsstoffe
früher ersetzt werden müssen
als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 23 i
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
23i.
|
Unterlassung der Information, dass eine Ware
so konzipiert wurde, dass
ihre
Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.
|
|
23i.
|
Vermarktung eines Produkts, das
so konzipiert wurde, dass
seine
Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Nummer 23 i a (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
23ia.
|
Ein und derselbe Hersteller oder Händler bietet dasselbe Produkt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu ungünstigen Bedingungen oder mit einer kürzeren Garantiezeit an, was zu einer Benachteiligung der Verbraucher führt.
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Anlage I — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2005/29/EG
Anhang I — Buchstabe 23 i b (neu)
Vorschlag der Kommission
|
Geänderter Text
|
|
23ib.
|
Inverkehrbringen einer Ware, die nicht den Anforderungen des Produktrechts der Union entspricht.
|
|
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0099/2023).
(26) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
(26) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
(27) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(28) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(29) Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).
(30) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
(27) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(28) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(29) Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).
(30) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).