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Document 52023AB0004

    Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 1. Februar 2023 zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 im Hinblick auf Sofortüberweisungen in Euro (CON/2023/4) 2023/C 106/02

    CON/2023/4

    ABl. C 106 vom 22.3.2023, p. 2–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/2


    STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 1. Februar 2023

    zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 im Hinblick auf Sofortüberweisungen in Euro

    (CON/2023/4)

    (2023/C 106/02)

    Einleitung und Rechtsgrundlage

    Am 16. bzw. 24. November 2022 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union bzw. vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und Nr. 2021/1230 im Hinblick auf Sofortüberweisungen in Euro (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

    Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, insbesondere in Verbindung mit der grundlegenden Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 2 TFEU und Artikel 3.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

    1.   Allgemeine Anmerkungen

    1.1

    Die EZB begrüßt nachdrücklich die Initiative der Europäischen Kommission, die Bereitstellung und Nutzung von Sofortzahlungen (instant payments – IP) voranzubringen, definiert als Überweisungen in Euro in der EU, bei denen der Geldbetrag nach Empfang des Zahlungsauftrags des Zahlers innerhalb von 10 Sekunden auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers übertragen wird. Diese Initiative steht in Einklang mit der Strategie des Eurosystems für den Massenzahlungsverkehr, (2) die im Wesentlichen Folgendes umfasst: a) die Entwicklung einer gesamteuropäischen Lösung für den Massenzahlungsverkehr am Interaktionspunkt; b) die vollständige Einführung von Sofortzahlungen, c) die Verbesserung des über die EU hinausgehenden grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs und d) die Förderung von Innovation, Digitalisierung und eines europäischen Zahlungsökosystems.

    1.2

    Zur Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme ist es von entscheidender Bedeutung, Fragmentierungsprobleme im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) anzugehen. Derzeit sind Sofortzahlungen nicht in allen SEPA-Ländern gleichermaßen verfügbar. Hier würden Maßnahmen zur weitergehenden Harmonisierung des Angebots von Sofortzahlungen in allen SEPA-Ländern die Auswahl für Verbraucher verbessern und Innovation, Sicherheit und die offene strategische Autonomie im Bereich des europäischen Zahlungssystems stärken. Ebenso sollten Maßnahmen zur Effizienzsteigerung im SEPA-Raum gefördert werden, soweit die Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften gewährleistet ist. Die Möglichkeit der Einführung standardisierter bzw. gegebenenfalls zentralisierter gesamteuropäischer Lösungen für eine Überprüfung auf Unstimmigkeiten, die von Zahlungsdienstleistern durchzuführen ist, bevor die Sofortüberweisung autorisiert oder der Geldbetrag auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben wird, sollte angemessen geprüft werden, beispielsweise indem das Eurosystem die zentrale Position nutzt, die es in der Landschaft des Sofortzahlungsverkehrs einnimmt und die es ihm ermöglicht, alle relevanten Geschäftspartner zu erreichen.

    1.3

    Seit Einführung des SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst Scheme) im Jahr 2017 werden Sofortüberweisungen in der Union in immer größerem Umfang bereitgestellt und genutzt, sind aber, anders als zu erwarten war, noch nicht zur Normalität (new normal) geworden. Die EZB bestärkt die Marktteilnehmer weiterhin darin, Sofortüberweisungen auf gesamteuropäischer Basis einzuführen und ihre möglichst zeitnahe Nutzung durch die Endnutzer zu unterstützen. Im November 2018 richtete die EZB den TARGET-Instant Payment Settlement (TIPS)-Dienst ein, der Zahlungsdienstleistern das Anbieten von Sofortüberweisungen erleichtert und ihnen die sofortige, sichere und jederzeitige Abwicklung ermöglicht. Seit 2022 müssen alle Zahlungsdienstleister, die dem SEPA Instant Credit Scheme beigetreten und über TARGET2 erreichbar sind, auch über TIPS erreichbar sein und damit zur europaweiten Erreichbarkeit (oder Interoperabilität) von Zahlungsdienstleistern beitragen, die Sofortüberweisungen auf der technischen Marktinfrastrukturebene anbieten.

    1.4

    Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass Zahlungs- und E-Geld-Institute hiervon ausgenommen sind. Diese wären andernfalls verpflichtet, ihren Zahlungsdienstnutzern einen Zahlungsdienst für das Versenden und den Empfang von Sofortüberweisungen anzubieten, da sie nicht an den in der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen“) bezeichneten Abrechnungssystemen teilnehmen können (4). Die EZB geht davon aus, dass im Falle einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen auf Zahlungs- und E-Geld-Institute die Verpflichtung, den Zahlungsdienstnutzern einen Zahlungsdienst für das Versenden und Empfangen von Sofortüberweisungen anzubieten, auch für diese Zahlungsdienstleister gelten würde, da sie unmittelbar an den in dieser Richtlinie genannten Abwicklungssystemen teilnehmen würden.

    Die EZB befürwortet die Vorgabe, dass die betroffenen Zahlungsdienstleister Sofortüberweisungen zu den gleichen Entgelten anbieten müssen wie herkömmliche Überweisungen. Die EZB begrüßt ferner die Einführung eines vereinfachten Verfahrens für die Sanktionslistenprüfung, mit dem das derzeitige transaktionsbasierte Modell abgelöst wird, ohne die Wirksamkeit der Sanktionslistenprüfung zu beeinträchtigen. Darüber hinaus unterstützt die EZB den Vorschlag, eine Dienstleistung zur Feststellung von Unstimmigkeiten zwischen der internationalen Kontonummer (IBAN) und dem Namen des Zahlungsempfängers einzuführen. Diese Dienstleistung hat das Potenzial, das Auftreten von Fehlern und Betrug im Zusammenhang mit Sofortüberweisungen zu verringern. Die Erhebung eines Entgelts für diese Dienstleistung könnte jedoch abschreckend wirken und in Verbindung mit der Verzichtsregelung zu einer geringen Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Schutzes für Zahler führen, während den Zahlungsdienstleistern zugleich Investitionskosten für die Entwicklung der Dienstleistung entstehen. Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Dienstleistung zur Überprüfung von Unstimmigkeiten sind zwar nicht zu formal, was dem Markt genügend Spielraum bei der Entwicklung von Lösungen lässt. Dennoch würde ein einheitliches Konzept die Entstehung etwaiger Fragmentierungsprobleme vermeiden. Ferner ist es wichtig, dem Markt genügend Zeit für die Entwicklung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen einzuräumen, die sich nicht negativ auf die Schnelligkeit der Sofortüberweisungen auswirken, da dies die Einführung von Sofortüberweisungen an der Verkaufsstelle (point of sale) gefährden könnte.

    2.   Spezifische Anmerkungen

    2.1   Begriffsbestimmungen

    Bestimmte im Richtlinienvorschlag enthaltene Begriffsbestimmungen erfordern möglicherweise a) eine Angleichung an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden die „Zahlungsdiensterichtlinie“ – PSD2) und b) eine Änderung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden die „Zahlungskontenrichtlinie“ – PAD) und der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „European Accessibility Act“ – EAA). Insbesondere würde die Definition des Begriffs „Identifikator für Zahlungskonten“, wie er im Verordnungsvorschlag eingeführt wurde, der Definition des Begriffs „Kundenidentifikator“ in der PSD2 (8) entsprechen. Vor diesem Hintergrund regt die EZB an, dass der Unionsgesetzgeber erwägen sollte, im Verordnungsvorschlag dieselbe Terminologie zu verwenden. Außerdem ist der Begriff der „Überweisung“ bereits in der PAD definiert (9). Die EZB schlägt aus Gründen der Kohärenz eine Anpassung dieser Begriffsbestimmung an die Bestimmung des Begriffs „Sofortüberweisung“ vor, die durch den Verordnungsvorschlag eingeführt wurde. Diesbezüglich wird in der PAD (10) darauf hingewiesen, dass die darin vorgesehenen Begriffsbestimmungen den Begriffsbestimmungen der PSD2 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen sollten (11). Darüber hinaus enthält die EAA die Bestimmung des Begriffs „Zahlungsterminal“, der eine ähnliche Bedeutung hat wie der Begriff „PSU-Schnittstelle“, der mit dem Verordnungsvorschlag eingeführt wurde. Die EZB schlägt vor, dass der Unionsgesetzgeber zwecks Angleichung der Bestimmung des Begriffs „Zahlungsterminal“ an die Bestimmung des Begriffs „PSU-Schnittstelle“ eine Änderung der EAA in Erwägung zieht. Schließlich ist es wichtig, dass die im Verordnungsvorschlag definierten Begriffe im Rahmen der anstehenden Änderungen der PSD2 berücksichtigt werden, damit die systematische Kohärenz sichergestellt ist.

    2.2   Unstimmigkeiten zwischen dem Namen und dem Identifikator für Zahlungskonten eines Zahlungsempfängers

    Der Begründung des Verordnungsvorschlags zufolge können Zahlungsdienstleister ein zusätzliches Entgelt für die Dienstleistung der Feststellung von Unstimmigkeiten zwischen dem Namen und dem Identifikator für Zahlungskonten eines Zahlungsempfängers erheben (12). Ein zusätzliches Entgelt für die Feststellung von Unstimmigkeiten könnte auf Zahlungsdienstnutzer abschreckend wirken, was die Bereitstellung und Nutzung von Sofortüberweisungen möglicherweise nicht begünstigt. Die Feststellung von Unstimmigkeiten ist bei Sofortüberweisungen jedoch von wesentlicher Bedeutung. Aus diesem Grund sollte der Verordnungsvorschlag geändert werden, um zu vermeiden, dass Zahlungsdienstnutzer wegen der damit verbundenen Entgelte entweder die Sofortüberweisungen oder die Dienstleistung zur Feststellung von Unstimmigkeiten nicht nutzen. Der Verordnungsvorschlag verpflichtet die Zahlungsdienstleister unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Dienstleistung durch die Zahlungsdienstnutzer dazu, die Dienstleistung anzubieten, wodurch Investitionskosten entstehen. In einigen Mitgliedstaaten (z. B. den Niederlanden) wird bereits ein obligatorischer Abgleich zwischen der IBAN und dem Namen des Zahlungsempfängers vorgenommen, der kostenlos von allen Zahlungsdienstleistern in Bezug auf IBAN für Inlandskonten angeboten wird. Ein SEPA-weiter, einheitlicher Ansatz für solche IBAN-Abgleiche könnte vorteilhaft und kosteneffizienter sein und beispielsweise zur Einführung eines gemeinsamen Systems bzw. zur zentralen Erbringung dieser Dienstleistung führen.

    2.3   Screening von Sofortzahlungen im Hinblick auf Sanktionen der Union

    Die betroffenen Zahlungsdienstleister müssen unmittelbar nach dem Inkrafttreten etwaiger gemäß Artikel 215 AEUV erlassener restriktiver Maßnahmen Screenings im Hinblick auf Sanktionen der Union durchführen (13). Hierzu möchte die EZB drei Punkte anmerken.

    Erstens entbindet der Verordnungsvorschlag den jeweiligen Zahlungsdienstleister nicht von der Einhaltung der einschlägigen nationalen Sanktionen, die gegen eine relevante Person, Einrichtung oder Organisation verhängt werden.

    Zweitens können gemäß Artikel 215 AEUV erlassene restriktive Maßnahmen an dem Tag oder am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Um sicherzustellen, dass die restriktiven Maßnahmen unverzüglich von den betroffenen Zahlungsdienstleistern angewandt werden, schlägt die EZB vor, die betroffenen Zahlungsdienstleister zu verpflichten, solche Überprüfungen unmittelbar nach der Veröffentlichung der restriktiven Maßnahmen im Amtsblatt (statt unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten) durchzuführen, wodurch die Einhaltung in allen Fällen erleichtert wird, in denen das Datum des Inkrafttretens nach dem Datum der Veröffentlichung liegt.

    Drittens ist sich die EZB, auch im Hinblick auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit, der möglichen nützlichen Rolle bewusst, die Rechtsträgerkennungen (legal entity identifiers –LEI) beim Screening im Hinblick auf Sanktionen der Union bzw. als globaler Identifizierungsstandard für Gegenparteien im Zusammenhang mit der Feststellung von Unstimmigkeiten spielen könnten. In den jüngsten Leitlinien des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (European Payments Council – EPC) zur bis November 2023 geplanten Umstellung der Regelwerke für EPC-Zahlungssysteme auf die Mitteilungsnorm ISO 20022 in der Fassung von 2019 sind Rechtsträgerkennungen als alternative Kennung für „nicht private“ Parteien vorgesehen (14). Damit würden technische Hindernisse auf der Ebene der Regelungen für den EPC-Zahlungsverkehr beseitigt. Zwar hängt die Nutzung von Rechtsträgerkennungen von ihrer weitreichenden Implementierung ab, ein Hinweis auf die Möglichkeit der Nutzung von Rechtsträgerkennungen in der vorgeschlagenen Bestimmung zur Sanktionslistenprüfung würde jedoch deutlich machen, dass die Europäische Union die Anwendung und Förderung dieses globalen Standards unterstützt.

    2.4   Verfahren bei Verstößen

    Um zu verhindern, dass geplante Ausfallzeiten des SCT Inst Scheme dazu führen, dass Zahlungsdienstleister unbeabsichtigt gegen Unionsrecht verstoßen, regt die EZB an, einen Vorbehalt in den Verordnungsvorschlag aufzunehmen. Die EZB schlägt entsprechend vor, Zahlungsdienstleister für den äußerst seltenen Fall, dass das SCT Inst Scheme, nach Genehmigung seines jeweiligen Lenkungsorgans, über einen kurzen Zeitraum hinweg nicht zur Verfügung steht und dadurch die Abwicklung von Sofortzahlungen unterbunden wird, von Verfahren wegen Verstößen auszunehmen.

    Sofern die EZB eine Änderung des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung hierfür in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf EUR-Lex zur Verfügung.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Februar 2023.

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  COM(2022) 546 final.

    (2)  Siehe Strategie des Eurosystems für den Massenzahlungsverkehr, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

    (3)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

    (4)  Siehe Artikel 1 Nummer 2 des Verordnungsvorschlags.

    (5)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

    (6)  Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

    (7)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

    (8)  Siehe Artikel 4 Nummer 33 der PSD2.

    (9)  Siehe Artikel 2 Nummer 20 der PAD.

    (10)  Siehe Erwägungsgrund 14 der PAD.

    (11)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

    (12)  Siehe Seite 10 der Begründung zum Verordnungsvorschlag.

    (13)  Siehe Artikel 1 Nummer 2 des Verordnungsvorschlags.

    (14)  Siehe Leitlinien auf der EPC-Website unter www.europeanpaymentscouncil.eu.


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