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Document 52022SC0274

    ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik 2022 Länderbericht – ÖSTERREICH Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik 2022 Trendwende durch Einhaltung der Umweltvorschriften

    SWD/2022/274 final

    Brüssel, den 8.9.2022

    SWD(2022) 274 final

    ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

    Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik 2022






    Länderbericht – ÖSTERREICH

    Begleitunterlage zur

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen

    Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik 2022



    Trendwende durch Einhaltung der Umweltvorschriften

    {COM(2022) 438 final} - {SWD(2022) 252 final} - {SWD(2022) 253 final} - {SWD(2022) 254 final} - {SWD(2022) 255 final} - {SWD(2022) 256 final} - {SWD(2022) 257 final} - {SWD(2022) 258 final} - {SWD(2022) 259 final} - {SWD(2022) 260 final} - {SWD(2022) 261 final} - {SWD(2022) 262 final} - {SWD(2022) 263 final} - {SWD(2022) 264 final} - {SWD(2022) 265 final} - {SWD(2022) 266 final} - {SWD(2022) 267 final} - {SWD(2022) 268 final} - {SWD(2022) 269 final} - {SWD(2022) 270 final} - {SWD(2022) 271 final} - {SWD(2022) 272 final} - {SWD(2022) 273 final} - {SWD(2022) 275 final} - {SWD(2022) 276 final} - {SWD(2022) 277 final} - {SWD(2022) 278 final}


    Dieser Bericht wurde von den Bediensteten der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission verfasst. Kommentare sind willkommen und können an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: ENV-EIR@ec.europa.eu

    Weitere Informationen über die Europäische Union sind im Internet unter folgender Adresse verfügbar: http://europa.eu

    Bildnachweise:

    Die Erlaubnis für eine Vervielfältigung oder Nutzung dieser Bilder muss direkt beim Inhaber der Urheberrechte eingeholt werden.

    © Europäische Union, 2022

    Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

    Inhalt

    Zusammenfassung    

    Teil I: Themengebiete    

    1. Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung    

    Maßnahmen zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft    

    Abfallbewirtschaftung    

    2. Biologische Vielfalt und Naturkapital    

    Naturschutz und -wiederherstellung    

    Bewertung und Anrechnung von Ökosystemen    

    3. Schadstofffreiheit    

    Saubere Luft    

    Industrieemissionen    

    Verhütung schwerer Industrieunfälle – SEVESO    

    Lärm    

    Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung    

    Chemikalien    

    4. Klimaschutz    

    Zentrale nationale Klimaschutzpolitiken und -strategien    

    Lastenteilungsziel    

    Wichtige sektorale Entwicklungen    

    Verwendung von Einnahmen aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten    

    Teil II: Rahmenbedingungen: Umsetzungsinstrumente    

    5. Finanzierung    

    Investitionsbedarf in Umweltschutzmaßnahmen in der EU    

    Finanzierung von Umweltmaßnahmen in der EU 2014-2020    

    EU-Umweltförderung 2021-2027    

    Nationale Umweltschutzausgaben    

    Grüne Haushaltsinstrumente    

    Umweltfinanzierung im Vergleich zum Bedarf    

    6. Governance im Umweltbereich    

    Information, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten    

    Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften    

    Wirksamkeit der Tätigkeit von Umweltbehörden    

    Reformen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung der Kommission    

    TAIEX-EIR Peer-to-Peer    



    Zusammenfassung

    In früheren Überprüfungen der Umsetzung der Umweltpolitik (Environmental Implementation Reviews, EIR) wurden im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Umweltpolitik und des EU-Umweltrechts für Österreich als wichtigste Herausforderungen ermittelt:

    ·die Sicherstellung eines besseren Schutzes von Natura-2000-Gebieten und die Verringerung des Drucks auf Oberflächengewässer, der sich aus Veränderungen der physischen Form von Flüssen ergibt, und

    ·die weitere Verbesserung der Luftqualität.

    Österreich ist mit einer Recyclingquote von 58,2 % im Jahr 2019 nach wie vor eines der führenden Länder bei der Abfallbehandlung. Die Nutzungsrate wiederverwendbarer Stoffe liegt weiter leicht unter dem EU-Durchschnitt. Beim Aufkommen von Siedlungsabfällen lag Österreich mit 588 kg/Kopf deutlich über dem EU-Durchschnitt von 502 kg/Kopf. Das Land hat eine Reihe von Initiativen ergriffen, darunter Gesetzesinitiativen, um das Abfallaufkommen zu verringern, und mit der Ausarbeitung einer umfassenden Strategie für die Kreislaufwirtschaft begonnen, die den gesamten Lebenszyklus abdeckt. Angesichts der ehrgeizigen Recyclingziele für die Zeit nach 2020 müssen jedoch die Anstrengungen zur Stärkung der Abfallvermeidung, der Wiederverwendung, des Recyclings und der Wiederaufbereitung fortgesetzt werden. Eine bessere Nutzung des Potenzials der Kreislaufwirtschaft in der Industrie wird dazu beitragen, die Ressourcenabhängigkeit zu verringern, insbesondere bei Rohstoffen, die auf fossilen Brennstoffen beruhen.

    Hinsichtlich der Natur ergibt sich ein gemischtes Bild: Österreich ist das Land mit dem höchsten Anteil an ökologischer Landwirtschaft in der EU. Trotz deutlicher Verbesserungen bei den Erhaltungs- und Wiederherstellungsbemühungen in den letzten Jahrzehnten hat sich der Zustand vieler Lebensräume und Arten weiter verschlechtert, was Anlass zu ernster Besorgnis gibt. Während sich der Anteil der Lebensräume in einem guten Zustand leicht verbessert hat, ist auch der Anteil der Lebensräume in schlechtem Zustand gestiegen. Hinsichtlich der Arten gab es im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum nur geringe Veränderungen. Österreichs geografische Abdeckung von Natura-2000-Gebieten liegt unter dem EU-Durchschnitt, und die Kohärenz und Qualität gebietsspezifischer Maßnahmen müssen weiter verbessert werden. Was den Erhaltungszustand der Wälder betrifft, so weisen mehr als 75 % der Bewertungen auf einen schlechten bis unzureichenden Zustand hin. Der nationale Energie- und Klimaplan Österreichs sieht eine Steigerung der Bioenergie durch nachhaltige Waldbewirtschaftung vor. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass die Nutzung von Biomasse nachhaltig ist und die biologische Vielfalt geschützt wird.

    Die Wasserqualität in Österreich ist insgesamt gut, und die Vorschriften über die Behandlung von kommunalem Abwasser werden in vollem Umfang eingehalten. Die Verunreinigung durch Nitrat im Grundwasser und das überschüssige Pflanzen- und Algenwachstum aufgrund hoher Nährstoffkonzentrationen (Eutrophierung) in Oberflächengewässern hat weiter abgenommen, wenngleich in bestimmten Regionen, insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten, nach wie vor Schwerpunkte bestehen. In Österreich erreichen 46,6 % aller Oberflächenwasserkörper einen guten ökologischen Zustand. Österreich muss weiterhin Belastungen verringern, die sich aus Veränderungen der physischen Form von Gewässern ergeben (hydromorphologische Belastungen), indem Flussläufe renaturiert werden oder Hindernisse für die Fischwanderung beseitigt werden, insbesondere im Hinblick auf die geplante weitere Ausweitung der Wasserkraft. 

    Die Luftqualität ist in Österreich im Allgemeinen gut, auch wenn es Ausnahmen gibt, z. B. Überschreitungen der Grenzwerte für Ozon. Für 2020 wurden keine Überschreitungen der Luftqualitätsnormen der EU für Stickstoffdioxid und Partikel oder Feinstaub festgestellt. Die aktuellen Prognosen für Luftschadstoffemissionen, die gemäß der Richtlinie über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen übermittelt wurden, zeigen, dass die Verpflichtungen zur Emissionsminderung für alle Schadstoffe mit Ausnahme von Ammoniak für den Zeitraum 2020-2029 und für alle Schadstoffe mit Ausnahme von Ammoniak und Stickoxiden ab 2030 erreicht werden. Nach den jüngsten von Österreich vorgelegten Inventardaten, die noch von der Kommission überprüft werden müssen, hat Österreich die Verpflichtungen zur Emissionsminderung für alle Schadstoffe mit Ausnahme von Ammoniak im Jahr 2020 erfüllt.

    Im Aufbau- und Resilienzplan Österreichs werden 59 % der Gesamtmittel des Plans für Maßnahmen zur Unterstützung von Klima- und Umweltzielen, einschließlich Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft zur Bekämpfung problematischer Abfallströme, sowie für den neuen nationalen Fonds für biologische Vielfalt, nachhaltige Mobilität und Dekarbonisierung von Unternehmen verwendet. Die Gesamtfinanzierung Österreichs für Umweltinvestitionen im Zeitraum 2014-2020 wird auf jährlich rund 0,44 % des BIP geschätzt, wobei über 90 % aus nationalen Mitteln stammen.

    Angesichts der insgesamt geringen Zuweisung von EU-Mitteln im Vergleich zum BIP muss der Großteil des Investitionsbedarfs aus nationalen und privaten Quellen gedeckt werden (wobei 60 % der Gesamtfinanzierung bereits auf private Quellen entfallen), um die Investitionslücke in Bezug auf die Prioritäten Österreichs bei der Umsetzung des Umweltschutzes zu schließen. Der Bedarf des Landes an Umweltinvestitionen im Zeitraum 2021-2027 wird auf mehr als 0,60 % des BIP geschätzt, was auf eine Umweltfinanzierungslücke von mindestens 0,16 % des BIP schließen lässt. Dies muss durch die Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel für die Umsetzungsprioritäten im Umweltbereich angegangen werden.



    Teil I: Themengebiete

    1. Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

    Maßnahmen zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft

    Der im März 2020 angenommene neue EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft ist einer der wichtigsten Bausteine des europäischen Grünen Deals. Der Übergang der EU zu einer Kreislaufwirtschaft wird den Druck auf die natürlichen Ressourcen verringern und nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze schaffen. Sie ist auch eine Voraussetzung, um das EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen und dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten. Im Aktionsplan werden Initiativen für den gesamten Lebenszyklus von Produkten angekündigt, die darauf abzielen, den Fußabdruck der EU im Hinblick auf den Verbrauch zu verringern und die Nutzungsrate wiederverwendbarer Stoffe bis 2030 zu verdoppeln. Der Aktionsplan setzt sich damit auseinander, wie Produkte gestaltet werden, unterstützt kreislauforientierte Wirtschaftsprozesse, ruft zu nachhaltigem Verbrauch auf und zielt darauf ab, dass Abfall vermieden wird und genutzte Ressourcen so lange wie möglich in der Wirtschaft der EU verbleiben.

    Die Nutzungsrate wiederverwendbarer Stoffe ist ein guter Indikator für die Kreislauforientierung einer Wirtschaft, da sie alle Materialien umfasst, die in unsere Wirtschaft rückgeführt werden. Bei der Zirkularitätsrate bestehen große Unterschiede zwischen den Ländern. Um das Ziel des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft zu erreichen, die Nutzungsrate wiederverwendbarer Stoffe in der EU bis 2030 zu verdoppeln, sind ehrgeizige Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich, die auf den gesamten Produktlebenszyklus ausgerichtet sind. Diese Maßnahmen reichen von einer nachhaltigen Produktgestaltung, die es ermöglicht, die Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Nachrüstbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten zu erhöhen, bis hin zu anderen Maßnahmen wie: i) „Wiederaufbereitung“1, ii) Steigerung des Kreislaufprinzips in Produktionsprozessen, iii) Recycling, iv) Förderung von Öko-Innovation, v) sowie die verstärkte Nutzung des umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesens. 

    Abbildung 1: Nutzungsrate wiederverwendbarer Stoffe (in %) 2010-2020 1

    Die zirkuläre (sekundäre) Materialeinsatz in Österreich stieg 2020 auf 12 % an. Österreich konnte den Abstand zum EU-Durchschnitt von 12,8 % verringern, bleibt aber nach wie vor unter diesem Wert und weit abgeschlagen hinter den führenden Ländern – den Niederlanden (30,9 %), Belgien (23 %) und Frankreich (22,2 %).

    Die Ressourcenproduktivität gibt an, wie effizient die Wirtschaft materielle Ressourcen einsetzt, um Wohlstand zu schaffen. Die Verbesserung der Ressourcenproduktivität kann dazu beitragen, die negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und die Abhängigkeit von volatilen Rohstoffmärkten zu verringern. Wie aus Abbildung 2 hervorgeht, liegt die Ressourcenproduktivität in Österreich mit 2,09 EUR pro kg verbrauchtem Material im Jahr 2020 im EU-Durchschnitt.

    Abbildung 2: Ressourcenproduktivität 2010-2020 2

    Strategien für die Kreislaufwirtschaft

    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale/regionale Strategien für die Kreislaufwirtschaft anzunehmen und umzusetzen, die den gesamten Lebenszyklus von Produkten abdecken, da solche Strategien auf Ebene der Mitgliedstaaten eines der wirksamsten Mittel sind, um auf dem Weg zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft voranzukommen. Seit der Einrichtung der Europäischen Online-Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft 3 im Jahr 2017 nutzen nationale, regionale oder lokale Behörden die Plattform, um ihre Strategien und Fahrpläne auszutauschen.

    Österreich verfügt bisher nicht über eine spezielle Strategie oder einen Fahrplan für die Kreislaufwirtschaft. Im derzeitigen Regierungsprogramm ist jedoch eine Strategie für die Kreislaufwirtschaft vorgesehen, deren Erarbeitung im Frühjahr 2021 mit einer Reihe von Expertenworkshops und einer öffentlichen Konsultation der Interessenträger, zu der bis Ende Januar 2022 Stellungnahmen eingereicht werden konnten, begonnen wurde 4 . Generell wurde der Kreislaufwirtschaft im Regierungsprogramm eine wichtigere Rolle eingeräumt: sie wird als Schlüsselthema für eine neue Standortstrategie zur Unterstützung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten sowie für eine sektorübergreifende Klimaschutz- und Kreislaufwirtschaftsstrategie mit Schwerpunkt auf den energie- und emissionsintensiven Sektoren (Stahl, Chemikalien, Zement) genannt. Das Regierungsprogramm umfasst zudem einen Aktionsplan für Mikroplastik. Österreich verfügt weder über sektorspezifische Strategien für Kunststoffe insgesamt noch für die Textil- und Bauwirtschaft, obwohl die neue Strategie für die Kreislaufwirtschaft diese Sektoren abdecken könnte.

    Wie im EIR-Bericht 2019 erwähnt, hat Österreich die Initiative RESET2020 ins Leben gerufen, die darauf abzielt, Ressourceneffizienz in den Bereichen Umwelttechnologien und nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch zu integrieren. Die Initiative stellt nach wie vor ein wichtiges Programm zur Förderung der Kreislaufwirtschaft dar. 2020 wurde die Grüne Chemie-Initiative „Plattform Grüne Chemie“ ins Leben gerufen. Die Initiative basiert auf den Grundsätzen des Designs, der effizienten Synthese, der Verwendung erneuerbarer Rohstoffe, der sicheren Herstellung, der geringen Toxizität von Chemikalien und Abfällen sowie des Recyclings und ist somit eng angelehnt an die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft.

    Österreich hat sich im Rahmen seines Aufbau- und Resilienzplans zu Reformen verpflichtet, um i) die Wiederverwendungs-, Sammel- und Recyclingquote von Getränkeverpackungen und -behältern zu erhöhen, ii) wirksame Rücknahmesysteme für Einwegkunststoffartikel und Getränkeverpackungen aus Metall einzuführen, iii) das Angebot an wiederverwendbaren Getränkebehältern im Einzelhandel zu erhöhen.

    Öko-Innovationen

    Ein erfolgreicher Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft erfordert soziale und technologische Innovationen. Denn das Potenzial der Kreislaufwirtschaft kann nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn sie in allen Wertschöpfungsketten umgesetzt wird. Öko-Innovationen sind ein wichtiger Faktor für die Kreislaufwirtschaft. Neue Konzepte bei der Produktgestaltung und neue Geschäftsmodelle können dazu beitragen, Innovationen in der Kreislaufwirtschaft hervorzubringen, und neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen.

    Österreichs Öko-Innovationsleistung verbessert sich weiter. Im Öko-Innovationsanzeiger 2021 lag das Land auf der Liste der EU-Länder mit einer Gesamtpunktzahl von 150 an dritter Stelle und gehört somit zu den starken Innovatoren bei den Öko-Innovationen. In drei von fünf thematischen Bereichen dieses Index liegt Österreich über dem EU-Durchschnitt, nämlich in den Bereichen Öko-Innovationen Tätigkeiten, Öko-Innovationen Outputs und sozioökonomische Ergebnisse. In Bezug auf die Ergebnisse in den Bereichen Öko-Innovationen Inputs und Ressourceneffizienz liegt die Leistung des Landes jedoch unter dem EU-Durchschnitt.

    Abbildung 3: Öko-Innovationsleistung 2010-2019 5

    Umweltorientierte öffentliche Beschaffung

    Auf die öffentliche Beschaffung entfällt ein großer Teil des europäischen Verbrauchs, wobei die Kaufkraft der öffentlichen Hand 14 % des BIP der EU ausmacht. Die öffentliche Beschaffung kann dazu beitragen, die Nachfrage nach nachhaltigen Produkten anzukurbeln, die den Normen für Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit entsprechen. Bisher ist die Berichterstattung zur Überwachung der Nutzung der umweltorientierten öffentlichen Beschaffung (Green Public Procurement, GPP) freiwillig.

    Seit 2010 gibt es in Österreich eine nationale Strategie für ein nachhaltiges öffentliches Beschaffungswesen, die vom Ministerrat angenommen wurde. Die Strategie umfasst 16 Beschaffungsgruppen, die teilweise auf den Kernkriterien des EU-Instrumentariums 6 beruhen und für die Bundesbehörden verbindlich sind. . Der Aktionsplan für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung wurde 2020 aktualisiert, um u. a. den Strategien der EU für Kunststoffe und „Vom Hof auf den Tisch“ Rechnung zu tragen. Auf verschiedenen Ebenen wurden regelmäßig Überwachungen im Rahmen von Erhebungen durchgeführt. Auf Bundesebene ist eine automatische Überwachung auf der Grundlage von Einkäufen und bezogen auf die im Aktionsplan festgelegten Kriterien für alle Beschaffungsgruppen geplant.

    EU-Umweltzeichen und das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Auditing Scheme, EMAS)

    Die Anzahl der Produkte mit EU-Umweltzeichen und der EMAS-registrierten Organisationen 7 in einem bestimmten Land gilt als grober Maßstab dafür, inwieweit der Privatsektor und nationale Interessenträger aktiv am Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beteiligt sind. Sie zeigt auch, inwieweit öffentliche Behörden gewillt sind, Instrumente zur Förderung der Kreislaufwirtschaft einzusetzen.

    Im September 2021 gab es in Österreich 787 bei EU-weit insgesamt 83 590 Produkten. Bei den Lizenzen, die im Rahmen der Regelung für das EU-Umweltzeichen registriert waren, gab es 194 Lizenzen bei EU-weit insgesamt 2 057 Lizenzen, was eine nach wie vor geringe Inanspruchnahme dieser Lizenzen darstellt 8 . Im Oktober 2021 waren 268 Organisationen (mit 1 257 Standorten) aus Österreich in EMAS registriert 9 . Gegenüber 2019 sank sich die Anzahl der Produkte mit dem EU-Umweltzeichen um 19 und die der EMAS-Registrierungen um 22, doch gab es acht weitere Lizenzen für das EU-Umweltzeichen.

    Insgesamt hat Österreich erhebliche Fortschritte bei der Stärkung seines politischen Rahmens für die Kreislaufwirtschaft erzielt, unter anderem durch die Entwicklung einer umfassenden Strategie für die Kreislaufwirtschaft, die derzeit im Gange ist.

    Prioritäre Maßnahme 2022

    ·Annahme der umfassenden Strategie für die Kreislaufwirtschaft, die derzeit entwickelt wird und die den gesamten Lebenszyklus von Produkten abdeckt und über klare Zielen sowie einen Überwachungsrahmen verfügt.

    Abfallbewirtschaftung

    Die Umwandlung von Abfällen in Ressourcen wird durch Folgendes unterstützt:

    i) vollständige Umsetzung der EU-Abfallvorschriften einschließlich der Abfallhierarchie, der Sicherstellung der erforderlichen getrennten Sammlung von Abfällen, der Verwirklichung der Ziele im Hinblick auf eine Reduzierung der Deponielagerung usw.,

    ii) Reduzierung des absoluten Abfallaufkommens und des absoluten Pro-Kopf-Abfallaufkommens und

    iii) Beschränkung der energetischen Verwertung auf nicht recyclingfähige Materialien. Gegenstand dieses Abschnitts ist die Behandlung von Siedlungsabfällen 10 , für die in den EU-Rechtsvorschriften verpflichtende Recyclingziele vorgesehen sind.

    Produkte und Materialien so lange wie möglich nicht zu Abfall werden zu lassen, ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Abfallvermeidung und Wiederverwendung sind hierbei die besten Optionen und stehen daher an der Spitze der Abfallhierarchie. Die Menge der Siedlungsabfälle ist ein möglicher Indikator für die Wirksamkeit von Abfallvermeidungsmaßnahmen.

    Mit 588 kg pro Kopf im Jahr 2019 verzeichnet Österreich das siebthöchste Aufkommen an Siedlungsabfällen in der EU und liegt somit weit über dem Durchschnitt von 502 kg pro Kopf. Darüber hinaus hat sich die Menge der Siedlungsabfälle im Laufe der Zeit nicht verringert, sondern vielmehr – wenn auch mäßig – erhöht. Österreich verzeichnete zwar einen stetigen Anstieg sowohl des BIP als auch der Bevölkerung in den letzten zehn Jahren, aber bisher ist das Wirtschaftswachstum des Landes nicht vom Gesamt-Abfallaufkommen abgekoppelt 11 . Das Abfallvermeidungsprogramm war nicht ausreichend wirksam, da sich die Maßnahmen des österreichischen Programms noch nicht positiv auf das Abfallaufkommen ausgewirkt haben. Außerdem wird dem Verlust und der Verschwendung von Lebensmitteln auf der Ebene der Primärproduktion und in den frühen Phasen der Lieferkette nicht ausreichend Rechnung getragen. In das neue Abfallvermeidungsprogramm sollten wirksamere Maßnahmen aufgenommen werden, da Österreich die Menge seiner erzeugten Siedlungsabfälle deutlich senken muss.

    Abbildung 4: Siedlungsabfälle nach Behandlung in Österreich, 2010-2019 12

    Österreich verwendet 130 Mio. EUR aus dem Aufbau- und Resilienzplan für eine Maßnahme zur Vermeidung der Entstehung von Elektro- und Elektronikschrott. Im Rahmen der Förderaktion „Reparaturbonus“ erhalten die Haushalte einen Reparaturbon, der einen Teil der Kosten für die Reparatur oder Erneuerung von defekten Elektro- und Elektronikgeräten abdeckt. Damit sollen Anreize für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten geschaffen werden. Als weiteren Anreiz zur Förderung von Reparaturen hat Österreich seinen Mehrwertsteuersatz für bestimmte Dienstleistungen (Bekleidung, Fahrräder) im Jahr 2020 unter Nutzung der in der Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit gesenkt. Ab 2025 wird es ein Pfandsystem für Getränkebehälter (Dosen und Kunststoffe) geben.

    Abbildung 4 zeigt auch Siedlungsabfälle nach Behandlung, ausgedrückt in Kilogramm pro Kopf. Österreich ist nach wie vor eines der leistungsstärksten Länder in der EU im Bereich der Abfallbewirtschaftung, allerdings ist diese gute Leistung in den letzten Jahren stagniert. Angesichts der zunehmenden Abfallmengen und der zunehmenden Abfallbehandlung waren seit dem EIR-Bericht 2019 geringe Zunahmen bei der Verbrennung, beim Recycling und der Kompostierung zu verzeichnen.

    Österreich hat eine der höchsten Abfallbewirtschaftungs- und Recyclingquoten für Siedlungsabfälle in Europa. Im Jahr 2019 wurden in Österreich 58,2 % der Siedlungsabfälle recycelt, was die dritthöchste Recyclingquote in Europa darstellt und deutlich über dem EU-Ziel für das Recycling von Siedlungsabfällen für 2020 liegt. Um die Sammelquote für Kunststoffverpackungen sowie die Quoten bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung und beim Recycling zu erhöhen, werden 110 Mio. EUR aus dem Aufbau- und Resilienzplan für Leergutrücknahmesysteme bereitgestellt und die Kapazitäten für die Sortierung von Kunststoffen verbessert. 

    Abbildung 5: Recyclingquote von Siedlungsabfällen, 2010-2019 13

    Infolgedessen wurde Österreich im Frühwarnbericht 2018 der Kommission 14 nicht als eines der Länder genannt, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgabe der EU, 50 % der Siedlungsabfälle zu recyceln, bis 2020 nicht erreichen. Die Kommission schließt derzeit ihre Analyse der Fortschritte, die bei der Umsetzung der Empfehlungen aus den Berichten von 2018 erzielt wurden, sowie eine Analyse der Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorgaben für das Recycling von Abfällen bis 2025 ab. In dem Bericht, der Ende 2022 vorgelegt wird, werden die bisherigen Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen abgegeben.

    Umsetzung des Legislativpakets über Abfälle von 2018

    Bis zum 5. Juli 2020 mussten die Mitgliedstaaten die Änderungen an der Abfallrahmenrichtlinie 15 , der Verpackungsrichtlinie 16 und der Deponierichtlinie 17 in innerstaatliches Recht umsetzen. Österreich hat der Kommission die Umsetzung des Abfallpakets14 von 2018 mitgeteilt. Derzeit läuft eine Konformitätsbewertung. 

    Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme sind von entscheidender Bedeutung für die wirksame Umsetzung des EU-Abfallrechts. Sie enthalten wichtige Bestimmungen und Investitionen, um die Einhaltung bestehender und neuer rechtlicher Anforderungen zu gewährleisten (z. B. Abfallvermeidung, getrennte Sammlung bestimmter Abfallströme, Zielvorgaben für das Recycling von Abfällen und die Ablagerung auf Deponien). Mit der Richtlinie (EU) 2018/851 wurden wesentliche Änderungen an den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG vorgenommen, in der der Inhalt von Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen festgelegt wurde. Demzufolge ist eine Anpassung dieser Pläne und Programme notwendig, um der Richtlinie (EU) 2018/851 nachzukommen. Die Überarbeitungen der Pläne und Programme mussten bis zum 5. Juli 2020 abgeschlossen sein.

    Österreich hat der Kommission die Überarbeitungen seines Abfallbewirtschaftungsplans und seines Abfallvermeidungsprogramms nicht mitgeteilt. Die Arbeiten zur Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans und des Abfallvermeidungsprogramms sind gut vorangekommen und dürften bis 2022 abgeschlossen sein.

    Bei der Erarbeitung neuer Maßnahmen zur Vermeidung und Wiederverwendung, insbesondere bei Kunststoffverpackungen und Elektroabfällen, wurden einige Fortschritte erzielt, ansonsten wurden jedoch seit Veröffentlichung des EIR-Berichts 2019 nur begrenzte Fortschritte erzielt. Vor dem Hintergrund des anstehenden Frühwarnberichts 2022 werden die anderen prioritären Maßnahmen wieder aufgenommen und eine neue Maßnahme zum Abfallbewirtschaftungsplan bzw. zum Abfallvermeidungsprogramm wurde hinzugefügt.

    Prioritäre Maßnahmen 2022

    ·Verbesserung der Funktionsweise der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, indem mehr Abfallströme erfasst werden.

    ·Vermeidung der Verbrennung wiederverwendbarer und recyclingfähiger Abfälle.

    ·Sicherstellen, dass ein nationaler Abfallbewirtschaftungsplan und ein nationales Abfallvermeidungsprogramm im Einklang mit der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie vorhanden sind.

    2. Biologische Vielfalt und Naturkapital

    Durch die im Mai 2020 angenommene EU-Biodiversitätsstrategie 2030 soll sichergestellt werden, dass sich die Biodiversität in der EU auf dem Weg der Erholung befindet, und es werden darin neue Zielvorgaben und Governance-Mechanismen festgelegt, um gesunde und widerstandsfähige Ökosysteme zu schaffen.

    Insbesondere werden in der Strategie folgende ehrgeizige Ziele festgelegt:

    i) Schutz von mindestens 30 % der Landfläche und 30 % der Meeresgebiete der EU und Integration ökologischer Korridore als Teil eines echten transeuropäischen Naturschutznetzes,

    ii) strenger Schutz von mindestens einem Drittel der Schutzgebiete der EU, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Urwälder der EU,

    iii) wirksame Bewirtschaftung aller Schutzgebiete, Festlegung klarer Erhaltungsziele und ‑maßnahmen und angemessene Überwachung dieser Gebiete.

    Die Strategie enthält zudem einen EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur – eine Reihe konkreter Verpflichtungen und Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in der gesamten EU bis 2030 und zur nachhaltigen Bewirtschaftung dieser Ökosysteme, um die Hauptursachen für den Verlust an Biodiversität anzugehen.

    Unter dem Namen „Biodiversitätsdialog 2030“ leitete die Regierung 2020 eine breit angelegte öffentliche Konsultation über eine neue Biodiversitätsstrategie ein. Diese Strategie wird die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 widerspiegeln und Ziele und Durchführungsmaßnahmen zur Wiederherstellung und Förderung der Biodiversität in Siedlungsgebieten, Agrarlandschaften, Wäldern, Wasserkörpern und Feuchtgebieten, Berglandschaften und besonderen Standorten festlegen.

    Ein neuer Fonds für Biodiversität wurde eingerichtet, um Maßnahmen zum Naturschutz und zur Wiederherstellung der Natur zu finanzieren, die Biodiversität zu überwachen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Dem Fonds wird eine Aufstockung um 50 Mio. EUR aus dem Aufbau- und Resilienzplan zugewiesen.

    Naturschutz und -wiederherstellung

    Die Habitat- und die Vogelschutzrichtlinie der EU sind wichtige legislative Instrumente, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu erreichen, und Eckpfeiler der europäischen Gesetzgebung zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt in der EU 18 .

    Natura 2000 19 , das weltweit größte koordinierte Netz von Schutzgebieten, ist das wichtigste Instrument, mit dem die Ziele der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie umgesetzt werden können. Diese Ziele bestehen darin, i) den langfristigen Schutz, die Erhaltung und das Überleben der wertvollsten und gefährdetsten Arten und Lebensräume Europas sicherzustellen und ii) den günstigen Erhaltungszustand dieser Arten und Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen. Die wichtigsten Meilensteine im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie sind i) die Einrichtung eines kohärenten Natura-2000-Netzes, ii) die Ausweisung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) als besondere Schutzgebiete (BSG) 20 und iii) die Festlegung von Erhaltungszielen und -maßnahmen für die Natura-2000-Gebiete.

    Schaffung eines kohärenten Netzes von Natura-2000-Gebieten

    Österreich beherbergt 71 Lebensraumtypen 21 und 207 Arten 22 , die unter die Habitat-Richtlinie fallen. Außerdem beherbergt das Land 90 Vogeltaxa, die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind. 23  

    Im Januar 2022 lag der Anteil der Natura-2000-Gebiete auf dem österreichischen Hoheitsgebiet bei 15,4 % (EU-Durchschnitt 18,5 %), wobei 12,3 % auf besondere Schutzgebiete (BSG) nach der Vogelschutzrichtlinie (EU-Durchschnitt: 12,8 %) entfielen. Auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) nach der Habitat-Richtlinie entfielen 11,2 % (EU-Durchschnitt 14,2 %).

    Trotz erheblicher Fortschritte bei der Zahl der in den letzten zehn Jahren vorgeschlagenen Gebiete bleibt die ökologische Kohärenz des österreichischen Natura-2000-Netzes fraglich. Mehrere wichtige Gebiete im Alpenraum genießen keinen Gebietsschutz, obwohl ihr herausragender Wert als Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung im Rahmen der Ramsar-Konvention anerkannt wird. Der Anteil der einbezogenen Arten und Lebensräume (einschließlich prioritärer Lebensräume in schlechtem Erhaltungszustand) ist nach wie vor unbefriedigend. Viele der kürzlich vorgeschlagenen Natura-2000-Gebiete sind zu klein und zu weit voneinander entfernt, um nachhaltige Erhaltungsergebnisse erzielen zu können, während andere, die seit Langem als Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung für prioritäre Lebensräume oder Arten anerkannt sind, bisher nicht als GGB vorgeschlagen wurden.

    Bei Berücksichtigung von sowohl Natura-2000-Gebieten als auch weiteren, national ausgewiesenen Schutzgebieten sind in Österreich 29 % der terrestrischen Gebiete (EU-27-Durchschnitt 26,4 %) gesetzlich geschützt. 24  

    Abbildung 6: Terrestrische Schutzgebiete in der EU-27 im Jahr 2021 25

    Abbildung 7: Terrestrische Schutzgebiete im Rahmen von Natura 2000 im Jahr 2021 26

    Ausweisung besonderer Schutzgebiete (BSG) und Festlegung von Erhaltungszielen und -maßnahmen

    Da die Zuständigkeit für den Naturschutz auf die Länder übertragen wurde, verfolgt Österreich bei der Festlegung gebietsbezogener Erhaltungsziele und
    -maßnahmen keinen einheitlichen Ansatz. Aufgrund der mangelnden Kohärenz in der Art und Weise, in der die Länder ihre Informationen über die Ausweisung besonderer Schutzgebiete, die Erhaltungsziele und die Erhaltungsmaßnahmen bekannt machen, ist es derzeit nicht möglich, zuverlässige Statistiken über die Qualität und Vollständigkeit der Erhaltungsziele und
    -maßnahmen zu erheben. Im Allgemeinen können, angesichts des generellen Fehlens klarer gebietsspezifischer Zielvorgaben zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die derzeitigen gebietsspezifischen Ziele (und damit vermutlich auch die Erhaltungsmaßnahmen) nicht als mit den Vorgaben der Habitat-Richtlinie vereinbar angesehen werden.

    Die Einhaltung der Anforderungen würde eine umfassende Berücksichtigung der Bewertungen des Erhaltungszustands nach Artikel 17 bei der Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele sowie einen kohärenten Ansatz für alle Gebiete in einer bestimmten biogeografischen Region erfordern, um sicherzustellen, dass das Natura-2000-Netz die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands aller relevanten Arten und Lebensräume erleichtert, die derzeit von Österreich als in schlechtem Erhaltungszustand gemeldet werden.

    Fortschritte bei der Bewahrung oder der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen

    Um die Leistung der Mitgliedstaaten zu messen, muss gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie und Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie über die Fortschritte bei der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen Bericht erstattet werden.

    Nach den jüngsten Berichten Österreichs (2019) hat sich der Zustand vieler Lebensräume und Arten im letzten Sechsjahreszeitraum trotz offensichtlicher Verbesserungen bei den Bewahrungs- und Wiederherstellungsbemühungen im letzten Sechsjahreszeitraum weiter verschlechtert, insbesondere in der kontinentalen biogeografischen Region. Bei den meisten Arten, die im Rahmen der Habitat-Richtlinie geschützt sind, war eine negative Entwicklung zu beobachten. Die Populationen von Vogelarten, die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind, scheinen zumeist in einem besseren Zustand zu sein als die in der Habitat-Richtlinie vorgesehenen Arten, doch einige Arten haben zuletzt zahlenmäßig abgenommen oder sind ausgestorben (z. B. Ortolan und Roller). Viele Populationen gängiger Feldvogelarten sind zurückgegangen.

    Laut dem jüngsten Bericht zu Artikel 17 der Habitat-Richtlinie, der den Zeitraum 2013-2018 abdeckt, werden 18 % der Lebensräume als günstig eingestuft, 35 % als ungünstig-unzureichend und 44 % als ungünstig-schlecht eingestuft. Wie im vorangegangenen Berichtszeitraum befinden sich die Lebensräume in der alpinen biogeografischen Region in einem besseren Zustand als die Lebensräume in der kontinentalen Region.

    Abbildung 8: Bewertungen des Erhaltungszustands von Lebensräumen für die Berichtszeiträume 2007-2012 und 2013-2018  27

    Besonders besorgniserregend sind folgende Gruppen von Lebensraumtypen: i) Moore und Marsche, ii) Auenwälder, iii) Flüsse und andere Süßwasserlebensräume, iv) die prioritären Lebensräume Pannonische Dünen im Binnenland, Pannonische Salz Steppen und Salzsümpfe. Keiner dieser Lebensräume hat einen günstigen Status in der kontinentalen oder alpinen biogeografischen Region.

    Der größte Rückgang wurde bei Lebensraumtypen mit großer biologischer Vielfalt in der Agrarlandschaft beobachtet, insbesondere bei extensiv bewirtschafteten Grünlanden wie Wiesen, Bergweiden, trockenen Kalkrasen und Steppengrasland. Nur zwei Rasenlebensräume wiesen im Alpenraum einen günstigen Zustand auf, keiner davon in den kontinentalen Regionen. 48 % des bewerteten Grünlands hatte einen schlechten Erhaltungszustand. Eine Verbesserung des Zustands von Grünland scheint unwahrscheinlich, es sei denn, die Landnutzungsaufgabe, die Intensivierung und die atmosphärische Stickstoffablagerung werden verringert.

    Die einzigen Lebensraumtypen, die sich im Allgemeinen in einem günstigen Zustand befinden, sind felsige Lebensräume sowie Heide- und Strauchflächen.

    Bei den Arten ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei den Lebensräumen. Hier haben sich gegenüber dem letzten Berichtszeitraum nur geringe Veränderungen ergeben, und ein hoher Anteil der im ungünstigen Zustand befindlichen Arten ging in den letzten 12 Jahren weiter zurück.

    Abbildung 9: Bewertungen des Erhaltungszustands von Arten für die Berichtszeiträume 2007-2012 und 2013-2018 28

    Aus den jüngsten Daten gemäß Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie geht hervor, dass die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geführten Vogelpopulationen offenbar in einem besseren Zustand sind als die Arten der Habitat-Richtlinie. Etwa 74 % der Vogelarten weisen eine steigende, stabile oder schwankende Entwicklung der Brutvogelpopulation auf.

    Im Jahr 2019 erhielt Österreich eine prioritäre Maßnahme zur Festlegung von Erhaltungszielen und
    -maßnahmen für ausgewiesene Gebiete. Angesichts der begrenzten Fortschritte in dieser Hinsicht und in Anbetracht der Ergebnisse des vierten Berichts über den Zustand der Natur in der EU werden folgende prioritäre Maßnahmen vorgeschlagen:

    Wiederherstellung der Natur auf landwirtschaftlichen Flächen und Wiederherstellung von Bodenökosystemen

    Landwirtschaftliche Flächen

    Die Biodiversitätsstrategie ergänzt die neue Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die neue gemeinsame Agrarpolitik (GAP), um den Übergang zu einer vollständig nachhaltigen Landwirtschaft zu unterstützen und zu erreichen.

    Im Rahmen der Biodiversitätsstrategie und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ wurden vier wichtige Ziele für 2030 festgelegt:

    - Verringerung des Gesamteinsatzes von chemischen Pestiziden um 50 % und somit Verringerung des von ihrer Nutzung ausgehenden Risikos,

    - Verringerung des Einsatzes von Pestiziden mit höherem Risiko um 50 %,

    - Verringerung der Nährstoffverluste aus Düngemitteln um 50 % bei gleichzeitiger Vermeidung einer Verschlechterung der Bodenfruchtbarkeit (was zu einer Verringerung des Einsatzes von Düngemitteln um 20 % führen wird),

    - Wiedergestaltung von mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Fläche mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und Erhöhung der ökologisch/biologisch bewirtschafteten Flächen auf mindestens 25 %.

    Mit schätzungsweise 25,33 % der ökologisch/biologisch bewirtschafteten Fläche gegenüber einem EU-Durchschnitt von 9,07 % ist Österreich in dieser Hinsicht in der EU führend (Daten für 2020, Eurostat).

    Abbildung 10: Anteil der gesamten für ökologische Landwirtschaft genutzten Fläche pro Mitgliedstaat, 2020 29  

    Förderliche topografische Bedingungen und umfangreiche Biodiversitätsressourcen bilden die Grundlage für die Erhaltung einer großen biologischen Vielfalt durch extensive Landwirtschaft. Gemessen an Vogelindikatoren und der Erhaltung von Lebensräumen verschlechtert sich der Zustand der biologischen Vielfalt jedoch 30 . Der österreichische Feldvogelindex zeigte in den letzten Jahrzehnten einen stetigen Rückgang vieler gängiger Feldvogelarten. Lebensräume und Arten auf Ackerflächen sind aufgrund der Intensivierung der Landwirtschaft und des Trends zu mehr Gemüse- und Maisanbau und weniger Getreideanbau zunehmend gefährdet 31 .

    Im Programmplanungszeitraum 2014–2020 wurden im Rahmen von LEADER 77 lokale Aktionsgruppen eingerichtet, um den Bottom-up-Ansatz voranzubringen und lokale Akteure in die Entwicklung der ländlichen Gebiete einzubeziehen. Dieser Ansatz wird in Österreich sehr gut aufgenommen, mit ihm werden hervorragende Ergebnisse erzielt und er soll fortgeführt werden. Im Rahmen der österreichischen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums wurden 5 % des österreichischen Finanzrahmens für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Durchführung von LEADER bereitgestellt.

    Bodenökosysteme

    Die Böden sind eine endliche und äußerst empfindliche Ressource. Sie werden in der EU zunehmend geschädigt.

    In der neuen EU-Bodenstrategie, die am 17. November 2021 angenommen wurde, wird betont, wie wichtig der Bodenschutz, eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung und die Wiederherstellung geschädigter Böden für die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals sowie die Landdegradationsneutralität bis 2030 sind.

    In diesem Zusammenhang gilt es,

    i) weitere Bodenverschlechterungen zu verhindern,

    ii) eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung zur neuen Norm zu machen,

    iii) Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen zu ergreifen.

    Ein Faktor für die Verschlechterung der Bodenökosysteme ist der Anteil an versiegelten Böden oder künstlich angelegten Flächen 32 . Der in den Jahren 2012-2018 verzeichnete jährliche Flächenverbrauch (durch versiegelte Böden oder künstlich angelegte Flächen) kann als Maß für die Landnutzungsänderung angesehen werden, die eine erhebliche Belastung der Natur und der biologischen Vielfalt darstellt. Gleichzeitig stellt die Landnutzungsänderung eine Umweltbelastung für die Menschen dar, die in städtischen Gebieten leben.

    Trotz eines Rückgangs in den letzten zehn Jahren (der Flächenverbrauch betrug in der EU-28 im Zeitraum 2000 bis 2006 mehr als 1 000 km²/Jahr), belief sich der Flächenverbrauch in der EU-28 im Zeitraum 2012-2018 immer noch auf 539 km²/Jahr24. Der Begriff „Nettoflächenverbrauch“ kombiniert den Flächenverbrauch mit der Rückführung von Flächen in nichtkünstliche Bodenkategorien (Rekultivierung). Im Zeitraum 2000-2018 wurde in der EU-28 zwar ein Teil der Flächen rekultiviert, allerdings war der Flächenverbrauch 11-mal höher als die Rückführung.  

    Österreich liegt mit einer Nettofläche von 132,5 m²/km² über 33 dem EU-Durchschnitt (EU-27-Durchschnitt: 83,8 m2/km2).

    Flächenverbrauch und Bodenversiegelung gehören aufgrund der Topografie des Landes zu den größten Umweltbelastungen in Österreich. Nach nationalen Zahlen (Statistik Austria 2020) nahm die Oberflächenversiegelung im Beobachtungszeitraum 2001–2019 deutlich schneller zu als die österreichische Bevölkerung. 2019 betrug der Flächenverbrauch 44 km²/Jahr; Österreich verliert jedes Jahr 0,5 % seiner landwirtschaftlichen Flächen und zählt zu den Ländern in Europa mit dem dichtesten Straßennetz und der höchsten Supermarktfläche pro Kopf. 34 Eine wirksamere Verflechtung der Bereiche Planung, Mobilität und Siedlungsentwicklung könnte zur Lösung dieser Probleme beitragen.

    Eine neue nationale Bodenstrategie mit dem Kernziel, den Flächenverbrauch bis 2030 auf netto 2,5 ha/Tag zu begrenzen, wird derzeit ausgearbeitet und als Reform in den Aufbau- und Resilienzplan aufgenommen.

    Abbildung 11: Flächenverbrauch und Rekultivierung in der EU-27 (m²/km²), 2012-2018 35

    Österreich hat sich noch nicht verpflichtet, im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) Ziele für die Bodendegradationsneutralität festzulegen. 36  

    Wälder und Holz

    Die im Juli 2021 angenommene EU-Waldstrategie für 2030 ist Teil des Pakets „Fit für 55“. Im Rahmen der Strategie sollen die zahlreichen Leistungen der Wälder gefördert werden. Ihr Hauptziel besteht darin, für gesunde, vielfältige und widerstandsfähige Wälder in der EU zu sorgen, die einen wichtigen Beitrag zum bekräftigten Biodiversitäts- und Klimaneutralitätsziel der EU leisten können.

    Wälder sind wichtige Kohlenstoffsenken, und ihre Erhaltung ist von entscheidender Bedeutung, wenn die EU bis 2050 Klimaneutralität erreichen will.

    Von den 27 % der gemäß der Habitat-Richtlinie geschützten Waldflächen in der EU weisen den Bewertungen zufolge weniger als 15 % einen günstigen Erhaltungszustand auf27. Der Anteil der Waldflächen mit schlechtem Erhaltungszustand stieg in der EU im Vergleich zu 2015 von 27 % auf 31 % 37 .

    44,7 % bzw. 3 722 680 ha des österreichischen Staatsgebiets sind von Wäldern bedeckt. 38 Mehr als 75 % der Bewertungen in Österreich weisen einen schlechten bis unzureichenden Status auf. 39 In Österreich sind 63 000 ha von Primärwäldern bedeckt. 40  

    Waldlebensraumtypen in der kontinentalen biogeografischen Region unterliegen starken Belastungen durch die Forstwirtschaft, während bedeutende Waldgebiete in den Alpen kaum oder gar keiner Forstwirtschaft unterzogen werden (daher wurden 22 % als günstig eingestuft). Positiv ist, dass die Waldfläche und der Anteil der breitblättrigen Laubbaumarten in bewirtschafteten Wäldern wachsen. Der Anteil an Totholz, einer für viele Tier- und Pilzarten besonders wichtigen Ressource, liegt bei rund 6,2 % (Zielwert: 10 %). In den österreichischen Wäldern gibt es eine ungleiche Verteilung von Totholz mit geringem Totholz in Wirtschaftswäldern und hohe Werte in geschützten Wäldern, die meisten in alpinen Gebieten. 41  

    Obwohl die Waldfläche zunimmt, unterliegen bewaldete Flächen starken Belastungen. Angesichts des erwarteten Anstiegs der Nachfrage nach Biomasse für die Energieerzeugung, die unter anderem auf den schrittweisen Ausstieg aus Öl-/Gasheizungssystemen zurückzuführen ist, muss die nachhaltige Erzeugung und Nutzung von Biomasse im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie (EU) 2018/2001 sichergestellt werden.

    Da aufgrund des Klimawandels häufiger Wetterextreme auftreten, muss die Widerstandsfähigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Ökosystemen gesteigert werden. Wälder sollten bei der Anpassung an den Klimawandel durch Maßnahmen wie die Anpflanzung vielfältigerer und standortangepasster Baumarten im Rahmen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung unterstützt werden, um ein hohes Maß an Bindung an Kohlendioxid (CO2) zu erreichen, wodurch Wälder weniger anfällig für Schädlinge (wie Fichtenkäfer) und Krankheiten und andere Auswirkungen des Klimawandels werden.

    Abbildung 12: Erhaltungszustand der im Rahmen der Habitat-Richtlinie geschützten Wälder in den EU-Mitgliedstaaten, 2013-2018 (Bewertungen in %) 42

    Die EU-Holzverordnung 43 verbietet das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Einschlag auf dem EU-Markt. Gemäß der EU-Holzverordnung müssen die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten Unternehmer und Händler regelmäßig kontrollieren und bei Verstößen Sanktionen verhängen. Mit der Änderung von Artikel 20 der EU-Holzverordnung müssen die Mitgliedstaaten, beginnend ab dem Jahr 2019, statt alle zwei Jahre nun jährlich Bericht erstatten.

    Zwischen März 2017 und Februar 2019 44 führte Österreich 894 Kontrollen inländischer Holzunternehmen durch. Außerdem führte sie 29 Kontrollen bei Marktteilnehmern durch, die Holz einführen. Schätzungen zufolge gab es in Österreich im Berichtszeitraum 140 000 Marktteilnehmer, die einheimische Holzarten auf den Binnenmarkt gebracht haben, und 7 000 Marktteilnehmer, die importierte Holzarten auf den Binnenmarkt gebracht haben.

    Mit der neuen Entwaldungsverordnung 45 wird die EU-Holzverordnung aufgehoben und ersetzt, da mit ihr im Wesentlichen das bestehende System zur Überprüfung der Legalität von Holz integriert und verbessert wird.

    Invasive gebietsfremde Arten

    Invasive gebietsfremde Arten sind eine der Hauptursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt in der EU (neben Veränderungen bei der Land- und Meeresnutzung, Überfischung, Klimawandel und Umweltverschmutzung).

    Sie verursachen nicht nur erhebliche Schäden für Natur und Wirtschaft, sondern viele dieser Arten begünstigen auch den Ausbruch und die Verbreitung von Infektionskrankheiten, die eine Bedrohung für Menschen und die Tier- und Pflanzenwelt darstellen.

    Die Umsetzung der EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften muss intensiviert werden.

    Die Biodiversitätsstrategie für 2030 zielt darauf ab, erkannte invasive gebietsfremde Arten zu managen und die Zahl der von ihnen bedrohten „roten“ Arten um 50 % zu verringern.

    Kernstück der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 46 über invasive gebietsfremde Arten (im Folgenden „Verordnung über invasive Arten“) ist die Liste der „invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung“. Die Gesamtzahl der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung beläuft sich derzeit auf 66 und teilt sich folgendermaßen auf: 30 sind Tierarten, 36 sind Pflanzenarten, 41 sind in erster Linie terrestrische Arten, 23 Arten sind in erster Linie Süßwasserarten, eine ist eine Brackwasserart und eine ist eine Meeresart.

    Einem Bericht über die Überprüfung der Anwendung der Verordnung über invasive Arten aus dem Jahr 2021 47 zufolge wurden im Hinblick auf bestimmte Ziele Fortschritte erzielt, etwa die Schaffung eines kohärenten Rahmens für die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten auf EU-Ebene und die Sensibilisierung für das Problem invasiver gebietsfremder Arten. In dem Bericht wurden auch einige Herausforderungen aufgezeigt sowie Bereiche, in denen Verbesserungen erforderlich sind. Da die Umsetzungsfristen für die Verordnung über invasive Arten jedoch von Juli 2016 auf Juli 2019 gestaffelt wurden, ist es noch zu früh, um Schlussfolgerungen zu mehreren Aspekten der Umsetzung zu ziehen.

    Aus einem Bericht aus dem Jahr 2021 48 über die Verteilung des Ausgangswerts geht hervor, dass von den 66 Arten auf der Unionsliste 28 in der Umwelt in Österreich beobachtet wurden. Die Streuung kann in der nachstehenden Abbildung überprüft werden.

    Abbildung 13: Anzahl invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung auf der Grundlage verfügbarer georeferenzierter Informationen für Österreich, 2021

    Prioritäre Maßnahmen 2022

    ·Verbesserung der Qualität, Vollständigkeit und Zielebene der gebietsspezifischen Erhaltungsziele und -maßnahmen, einschließlich der Bewirtschaftungspläne, für Arten und Lebensräume in Natura-2000-Gebieten.

    ·Verbesserung der Erhaltung von extensiv bewirtschaftetem Grünland und Erhöhung des Anteils von Grünland, der zu Erhaltungszwecken bewirtschaftet wird (insbesondere naturnahe Grünlandlebensräume gemäß Anhang I und Lebensräume für Wiesenvogelarten).

    ·Wiederherstellung von Lebensräumen in Flüssen und in Flussauen und Verbesserung der Anbindung von Flüssen.

    ·Weitere Verbesserung des ökologischen Zustands der Wälder, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Menge an Totholz und alten Bäumen.

    Bewertung und Anrechnung von Ökosystemen

    In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Belange der Biodiversität besser in die Entscheidungsfindung der Öffentlichkeit und der Unternehmen auf allen Ebenen einzubeziehen und die Naturkapitalbilanzierung voranzutreiben. Die EU benötigt ein leistungsfähigeres Beobachtungsnetz für die biologische Vielfalt und eine einheitlichere Berichterstattung über den Zustand von Ökosystemen.

    Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Ökosystemen in Österreich konzentrierten sich auf die Entwicklung von Biodiversitätsindikatoren. Ziel war es, den Zustand und die Bedeutung der biologischen Vielfalt in Österreich zu bewerten, Ökosystemleistungen in einer gemeinsamen Sprache zu beschreiben und mögliche Konflikte darzustellen. Das österreichische Umweltbundesamt führte auf der Grundlage der EUNIS-Datenbank eine bundesweite Kartierung von Ökosystemen durch.

    Auf europäischer Ebene umfassten die Tätigkeiten Österreichs die Beteiligung an der Kartierung von Ökosystemen und Ökosystemleistungen in der EU und ihren Mitgliedstaaten (MESEU) und die Bereitstellung von Beiträgen, z. B. zur Erstellung einer Karte der europäischen Ökosystemtypen auf der Grundlage der EUNIS-Datenbank und der Ökosystembewertung im Rahmen von ETC/SIA, dem europäischen Themenzentrum für Geodaten und -analyse. Weitere Aktivitäten sind geplant. Österreich hat aktualisierte Informationen vorgelegt, und seit Januar 2016 wurden Fortschritte erzielt. Diese Bewertung stützt sich auf 27 Umsetzungsfragen und wird alle sechs Monate aktualisiert.

    Abbildung 14: ESMERALDA MAES Barometer (Januar 2016 - März 2021) 49

     

    Die Fortschritte bei der Umsetzung der Ökosystemrechnungslegung werden auf nationaler Ebene anhand von 13 Fragen bewertet (siehe Abbildung 14).

    Prioritäre Maßnahme 2022

    ·Weitere Unterstützung der Kartierung und Bewertung der Ökosysteme und ihrer Leistungen sowie der Entwicklung der Ökosystemrechnungslegung durch geeignete Indikatoren zur Integration des Umfangs, des Zustands und der Leistungen des Ökosystems (einschließlich einiger Geldwerte) in die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, weitere Unterstützung der Entwicklung nationaler Plattformen für Unternehmen und Biodiversität, einschließlich Systemen zur Naturkapitalbilanzierung, um die Auswirkungen von Unternehmen auf die biologische Vielfalt zu überwachen und zu bewerten.



    3. Schadstofffreiheit

    Saubere Luft

    Durch die Politik und die Rechtsvorschriften der EU für saubere Luft muss sichergestellt werden, dass die Luftqualität in der EU deutlich verbessert wird und die EU so den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Qualitätsmaßstäben nähergebracht wird und die Luftschadstoffemissionen eingedämmt werden.

    Die Luftverschmutzung und ihre Auswirkungen auf Ökosysteme und Biodiversität sollten weiter reduziert werden mit dem langfristigen Ziel, die kritischen Eintragsraten und -konzentrationen nicht zu überschreiten. Es bedarf daher verstärkter Anstrengungen, die Rechtsvorschriften zur Luftreinhaltung der EU vollständig zu erfüllen, und es gilt, über das Jahr 2030 hinausreichende strategische Ziele und Maßnahmen zu entwickeln.

    Die Ziele des Aktionsplans für Schadstofffreiheit für 2030 bestehen darin, die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung um 55 % und die von Luftverschmutzung bedrohten Ökosysteme in der EU um 25 % zu verringern. 

    Die EU hat eine umfassende Reihe von Rechtsvorschriften für saubere Luft entwickelt, in denen gesundheitsbezogene Luftqualitätsnormen 50 und Emissionsreduktionsverpflichtungen 51 der Mitgliedstaaten für eine Reihe von Luftschadstoffen festgelegt werden.

    Die Luftqualität ist in Österreich im Allgemeinen gut, mit Ausnahme von Überschreitungen der Zielwerte für Ozon und Benzo(a)pyren.

    Die jüngsten verfügbaren jährlichen Schätzungen (für 2019) der Europäischen Umweltagentur 52 weisen rund 5 200 vorzeitige Todesfälle (bzw. 53 700 verlorene Lebensjahre) aufgrund von Feinstaubkonzentrationen 53 , 360 (3900 verlorene Lebensjahre) aufgrund der Ozonkonzentration 54 und 550 (5700 verlorene Lebensjahre) aufgrund von Stickstoffdioxidkonzentrationen 55 56 aus.

    Die Emissionen der wichtigsten Luftschadstoffe sind in Österreich in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen, während das BIP-Wachstum anhielt (siehe Abbildung). Nach den jüngsten Prognosen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC-Richtlinie) 57 vorgelegt wurden, plant Österreich, die Emissionsreduktionsverpflichtungen für SO2, NOx, PM2,5 und NMVOC für den Zeitraum 2020 bis 2029 und für die Zeit ab 2030 zu erfüllen. Die Prognosen belegen jedoch nicht, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen für NH3 für den Zeitraum 2020-2029 und die Emissionsreduktionsverpflichtungen für NH3 und NOx ab 2030 erreicht werden.

    Nach den jüngsten von Österreich vorgelegten Inventardaten, die von der Kommission noch zu überprüfen sind, erfüllt Österreich die Emissionsreduktionsverpflichtungen für alle Schadstoffe im Jahr 2020 mit Ausnahme von NH3 im Jahr 2020.

    Österreich hat sein Nationales Programm zur Bekämpfung der Luftverschmutzung am 31. Juli 2019 vorgelegt.

    Abbildung 15: Emissionstrends der wichtigsten Schadstoffe/BIP in Österreich, 2005-2019 58  

    Abbildung 16: PM2,5- und NOx-Emissionen nach Sektoren in Österreich (2019) 59

    Für 2020 wurden keine über den EU-Luftqualitätsnormen liegenden Werte für Stickstoffdioxid (NO2) Feinstaub (PM10) oder Feinpartikel (PM2,5) registriert. 2020 war das Jahr mit der geringsten Ozonbelastung der letzten drei Jahrzehnte, allerdings wurden in mehreren Luftqualitätsgebieten die Zielwerte für die Ozonkonzentration nicht erreicht. 60

    Anhaltende Verstöße gegen die Luftqualitätsanforderungen, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben, werden von der Europäischen Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren (hauptsächlich bei Überschreitungen von PM10 und NO2) gegen alle betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich Österreich wegen Überschreitungen der NO2-Grenzwerte in mehreren Luftqualitätsgebieten, verfolgt. Ziel ist es, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um alle Luftqualitätsgebiete innerhalb der Grenzwerte zu halten.

    Österreich hat das Göteborg-Protokoll im Rahmen der Genfer Luftreinhaltekonvention noch nicht ratifiziert.

    In der EIR 2019 wurden für Österreich vier prioritäre Maßnahmen festgelegt. Die erste und die zweite betrafen spezifische Maßnahmen im Rahmen des Nationalen Programms zur Bekämpfung der Luftverschmutzung und der NEC-Richtlinie; angesichts der Situation im Hinblick auf die Erreichung der Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bleibt die prioritäre Maßnahme in Bezug auf die Nationalen Programms zur Bekämpfung der Luftverschmutzung unverändert. Die übrigen Maßnahmen betrafen Luftqualitätsnormen, bei denen Österreich 2020 keine Überschreitungen der EU-Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub, aber noch immer für Ozon meldete.

    Prioritäre Maßnahmen 2022

    ·Ergreifung von Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus den oben genannten Hauptquellen, im Rahmen des nationalen Luftreinhalteprogramms.

    ·Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der EU-Luftqualitätsnormen und Aufrechterhaltung von Abwärtstrends bei den Emissionen von Luftschadstoffen, um die negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Gesundheit und Wirtschaft zu verringern, damit die WHO-Richtwerte in Zukunft erreicht werden können.

    ·Beschleunigung der Ratifizierung des Göteborg-Protokolls im Rahmen der Genfer Luftreinhaltekonvention.

    Industrieemissionen

    Die EU verfolgt mit ihrer Politik im Bereich der Industrieemissionen vorrangig folgende Ziele:

    i) Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens,

    ii) Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfall,

    iii) Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz,

    iv) Sanierung von Altlasten.

    Zur Erreichung dieser Ziele verfolgt die EU ein integriertes Konzept für die Vermeidung und Verminderung von routinemäßigen und unbeabsichtigten Industrieemissionen. Den Eckpfeiler dieser Politik bildet die Richtlinie über Industrieemissionen. 61 Wie im europäischen Grünen Deal angekündigt, hat die Kommission eine Folgenabschätzung für die Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen im Jahr 2021 durchgeführt, damit Anfang 2022 ein Vorschlag vorgelegt werden kann. 62 Durch die Überarbeitung soll der Beitrag der Richtlinie zum Null-Schadstoff-Ziel erhöht und für eine bessere Übereinstimmung mit den politischen Maßnahmen in den Bereichen Klima, Energie und Kreislaufwirtschaft gesorgt werden.

    Die Übersicht über die unter die Richtlinie über Industrieemissionen fallenden industriellen Tätigkeiten basiert auf Daten, die an das EU-Register (2018) gemeldet wurden. 63

    In Österreich müssen rund 680 Industrieanlagen über eine Genehmigung auf der Grundlage der Richtlinie über Industrieemissionen verfügen. Die Verteilung der Anlagen ist der nachstehenden Abbildung zu entnehmen.

    Die Industriezweige in Österreich im Jahr 2018 mit den meisten Industrieanlagen, die der IE-Richtlinie unterliegen, waren die Abfallbewirtschaftung (38 %), die Herstellung von Chemikalien (12 %), die Oberflächenbehandlung von Metallen (8 %), der Energiesektor (6 %) und der Lebensmittel- und Getränkesektor (6 %).

    Die Industriezweige, die für Emissionen in die Luft die größte Umweltbelastung darstellen, waren: „Sonstige Tätigkeiten“ (hauptsächlich Oberflächenbehandlung, Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen und Geflügel, Zellstoff- und Papierherstellung,) im Hinblick auf flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3), Stickstoffoxide (NOx), Cadmium (Cd), Blei (Pb), Quecksilber (Hg) und Feinstaub (PM2,5), Metallherstellung im Hinblick auf Schwefeloxide (SOx), Pb, Hg, Cd, Dioxine und NOx, der Energiesektor im Hinblick auf Hg, Cd, Pb, NOx, SOx, Dioxine und PM2,5, Herstellung von Chemikalien im Hinblick auf NMVOC und SOx, und die Abfallbewirtschaftung im Hinblick auf Dioxine und Hg.

    Abbildung 17: Anzahl der Industrieanlagen, die der IE-Richtlinie unterliegen, nach Sektoren in Österreich, 2018

    Abbildung 18: Emissionen in die Luft aus Sektoren, die der IE-Richtlinie unterliegen, und gesamte sonstige landesweite Emissionen in die Luft in Österreich, 2018 64

    Die Umweltbelastung durch Industrieemissionen in Gewässer ergibt sich hauptsächlich aus der Zellstoff- und Papierproduktion, der Lebensmittel- und Getränkeindustrie und dem Metallsektor in Hinblick auf Stickstoff, Phosphor und organischen Gesamtkohlenstoff, aus der Abfallbewirtschaftung in Hinblick auf aromatische Kohlenwasserstoffe sowie aus der Metall-, Zellstoff- und Papierindustrie in Hinblick auf Schwermetalle. Die Aufschlüsselung auf der Grundlage der E-PRTR-Daten ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.

    Abbildung 19: Relative Freisetzungen aus der Industrie in Gewässer in Österreich 65 , 2018 66

    Der Ansatz der EU zur Durchsetzung der IE-Richtlinie begründet weitreichende Rechte der Bürger auf Zugang zu relevanten Informationen und Beteiligung an den Genehmigungsverfahren. Bürger und Nichtregierungsorganisationen können somit dafür sorgen, dass Genehmigungen korrekt erteilt und die Auflagen eingehalten werden. Im Rahmen der Umweltinspektion führen die zuständigen Behörden Vor-Ort-Besichtigungen in Anlagen durch, die der IE-Richtlinie unterliegen, um Proben zu entnehmen und die erforderlichen Informationen zu sammeln.

    Österreich hat die IE-Richtlinie in jedem Industriesektor und in jedem der neun Bundesländer unterschiedlich umgesetzt. Aufgrund der Vielzahl von Rechtsakten, die nicht immer koordiniert erlassen werden, wurden einige Verpflichtungen nicht in jedem Sektor oder in den einzelnen Bundesländern vollständig umgesetzt. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die öffentliche Konsultation und den Zugang zur Justiz. Den betroffenen Einzelpersonen der Öffentlichkeit wird nicht in allen in der Richtlinie genannten Fällen der Zugang zu Gerichten garantiert. Diesbezüglich ist ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig, und die Kommission hat Österreich aufgefordert, Abhilfe zu schaffen. 67

    Die Vor-Ort-Besichtigungen werden je nach den von den Anlagen ausgehenden Umweltrisiken einmal jährlich und einmal alle drei Jahre durchgeführt. Im Jahr 2018 führte Österreich 162 Vor-Ort-Besichtigungen durch, hauptsächlich in Abfallbewirtschaftungsanlagen außer Deponien (25 %), Deponien (10 %), Anlagen zur Herstellung von Chemikalien (10 %), gefolgt vom Energiesektor (10 %) und der Zellstoff- und Papierproduktion (10 %).

    Abbildung 20: Anzahl der Inspektionen in Anlagen, die der IE-Richtlinie unterliegen, in Österreich im Jahr 2018 68  

    Die Entwicklung von Merkblättern für die besten verfügbaren Technologien (BVT-Merkblätter) und BVT-Schlussfolgerungen gewährleistet eine gute Zusammenarbeit mit den Interessenträgern und ermöglicht eine bessere Umsetzung der IE-Richtlinie 69 . Seit dem letzten EIR-Bericht wurden BVT-Schlussfolgerungen in folgenden Bereichen angenommen: i) Abfallverbrennung, ii) die Lebensmittel-, Getränke- und Milchindustrie, und iii) die Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien.

    Die Kommission stützt sich auf die Bemühungen der zuständigen nationalen Behörden, die rechtsverbindlichen BVT-Schlussfolgerungen und die damit verbundenen BVT-Emissionswerte in Umweltgenehmigungen umzusetzen, was zu einer kontinuierlichen Verringerung der Umweltverschmutzung führt.

    Im Jahr 2019 erhielt Österreich prioritäre Maßnahmen zur Überprüfung von Genehmigungen und zur Stärkung der Kontrolle und Durchsetzung, um die Einhaltung der BVT-Schlussfolgerungen sicherzustellen. Diese Maßnahmen wurden von der Kommission im Zuge der Berichterstattung Österreichs an das EU-Register weiterverfolgt, und die Kommission überprüft derzeit mit Österreich die gemeldeten Informationen über die für jede Anlage im Anwendungsbereich der IE-Richtlinie erteilten Genehmigungen. Darüber hinaus ist, wie bereits erwähnt, ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Umsetzung anhängig.

    Verhütung schwerer Industrieunfälle – SEVESO

    Die EU verfolgt mit ihrer Politik im Bereich der Verhütung schwerer Industrieunfälle vorrangig folgende Ziele:

    i) Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, insbesondere Chemikalien,

    ii) Begrenzung der Folgen solcher Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,

    iii) kontinuierliche Verbesserung der Verhütung, Vorsorge und Reaktion in Bezug auf schwere Unfälle.

    Eckpfeiler der Politik ist die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie 70 ).

    Österreich hat die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in den einzelnen Industriezweigen und in den neun Bundesländern unterschiedlich umgesetzt. Aufgrund der Vielzahl von Rechtsakten, die nicht immer koordiniert erlassen wurden, wurden einige Verpflichtungen nicht in jedem Sektor oder in den einzelnen Bundesländern vollständig umgesetzt. Insbesondere ist nicht in allen Fällen sichergestellt, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, sich zu bestimmten Einzelprojekten zu äußern. Diesbezüglich ist ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig 71 .

    Die nachstehende Übersicht über die unter die Seveso-III-Richtlinie fallenden Industrieanlagen („Seveso-Betriebe“) basiert auf Daten, die an die eSPIRS-Datenbank (2018) 72 und dem österreichischen Bericht über die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie für den Zeitraum 2015-2018 73 übermittelt wurden.

    In Österreich werden von den 163 Seveso-Betrieben 75 als Betriebe der unteren Klasse und 88 als Betriebe der oberen Klasse (basierend auf der Menge der wahrscheinlich vorhandenen gefährlichen Stoffe) eingestuft. Betriebe der oberen Klasse unterliegen strengeren Anforderungen.

    Viele Seveso-Betriebe sind verpflichtet, externe Notfallpläne zu erstellen. Diese Pläne sind von wesentlicher Bedeutung, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und wirksame Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Bevölkerung im Falle eines schweren Industrieunfalls zu ermöglichen.)

    Abbildung 21: Anzahl der Seveso-Betriebe in Österreich, 2011, 2014 und 2018 74

    In Österreich ist für 87 Betriebe der oberen Klasse ein externer Notfallplan erforderlich. Im Jahr 2018 hatten 85 solche Betriebe einen externen Notfallplan, und alle diese Pläne wurden in den drei Jahren zuvor erprobt. Die Zusammenfassung ist in Abbildung 22 dargestellt.

    Abbildung 22: Situation in Bezug auf externe Notfallpläne in Österreich, 2018 75

    Die in Anhang V der Seveso-III-Richtlinie genannten der Öffentlichkeit mitzuteilenden Einzelheiten – insbesondere in Bezug auf die Art und Weise, wie die betroffene Öffentlichkeit im Falle eines schweren Unfalls gewarnt wird, ein angemessenes Verhalten in einem solchen Fall und das Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung – stehen für 100 % der Seveso-Betriebe in Österreich dauerhaft zur Verfügung. Dies ist eine wichtige Bestimmung in der Seveso-III-Richtlinie, da das Wissen der Öffentlichkeit über diese Informationen die Folgen eines schweren Industrieunfalls mindert.

    Der Anteil der Betriebe der oberen Klasse, für die in den letzten Jahren Informationen über Sicherheitsmaßnahmen und erforderliche Verhaltensweisen der Öffentlichkeit aktiv zur Verfügung gestellt wurden, ist in Abbildung 23 dargestellt.

    Österreich hat im Zusammenhang mit der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie einen Verstoß begangen (siehe auch IE-Richtlinie).

    Abbildung 23: Anteil der Betriebe der oberen Klasse, für die der Öffentlichkeit in Österreich Informationen über Sicherheitsmaßnahmen und erforderliche Verhaltensweisen aktiv zur Verfügung gestellt wurden, 2011, 2014 und 2018 76

    Prioritäre Maßnahme 2022

    ·Stärkung der Kontrolle und Durchsetzung, um die Einhaltung der Bestimmungen der Seveso-III-Richtlinie, insbesondere in Bezug auf externe Notfallpläne, sicherzustellen.

    Lärm

    Die Richtlinie über Umgebungslärm 77 sieht ein gemeinsames Konzept vor, um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern, enthält jedoch keine Lärmgrenzwerte als solche. Die wichtigsten Instrumente, die sie in diesem Zusammenhang einsetzt, sind strategische Lärmkarten und akustische Planung. Ein Ziel des Null-Schadstoff-Aktionsplans für 2030 besteht darin, den Anteil der Menschen, die chronisch von Verkehrslärm betroffen sind, gegenüber 2017 um 30 % zu senken.

    Übermäßiger Flug-, Schienen- und Straßenlärm ist eine der Hauptursachen für umweltbedingte Gesundheitsprobleme in der EU. Lärm kann ischämische Herzerkrankungen, Schlaganfälle, Schlafunterbrechungen, kognitive Beeinträchtigungen und Stress verursachen 78 .

    In Österreich wird auf der Grundlage begrenzter Daten 79 geschätzt, dass Umgebungslärm jährlich mindestens 460 vorzeitige Todesfälle und 1100 Fälle ischämischer Herzerkrankungen verursacht 80 . Darüber hinaus leiden rund 225 000 Menschen unter gestörtem Schlaf. In Österreich stieg die Gesamtlärmbelastung auf der Grundlage der gemeldeten Daten zwischen 2012 und 2017 um 10 %. Auf der Grundlage der neuesten vollständigen Informationen, die analysiert wurden, wurde die Lärmkartierung von Ballungsräumen, Straßen und Eisenbahnstrecken abgeschlossen.

    Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung

    Im Einklang mit der Politik und den Rechtsvorschriften der EU müssen die Folgen der Belastungen von Übergangsgewässern, Küstengewässern und Süßwasser (einschließlich Oberflächengewässer und Grundwasser) deutlich reduziert werden. Durch Erreichung, Erhaltung und Verbesserung des in der Wasserrahmenrichtlinie definierten guten Gewässerzustands wird sichergestellt, dass die EU-Bürger Zugang zu sicherem Trinkwasser und unbedenklichen Badegewässern in guter Qualität haben. So wird ferner gewährleistet, dass der Nährstoffkreislauf (Stickstoff und Phosphor) auf eine nachhaltigere und ressourceneffizientere Art und Weise gesteuert wird.

    Wasserrahmenrichtlinie

    Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 81 ist der Eckpfeiler der EU-Wasserpolitik im 21. Jahrhundert 82 . Die WRRL mit anderen wasserbezogenen Rechtsvorschriften 83 bildet den Rahmen für eine nachhaltige und integrierte Wasserbewirtschaftung, die auf ein hohes Schutzniveau für die Wasserressourcen, die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung und die Wiederherstellung eines guten Zustands abzielt. 

    Bis März 2022 mussten die Mitgliedstaaten die dritte Generation von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete nach Maßgabe der Wasserrahmenrichtlinie melden. Österreich hat kürzlich die dritte Generation von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete vorgelegt. Die Kommission wird den gemeldeten Stand und die erzielten Fortschritte bewerten und prüfen, wie die in der Bewertung der zweiten Generation von Bewirtschaftungsplänen 84 enthaltenen Feststellungen berücksichtigt wurden. Bei der Prüfung der zweiten Generation von Plänen teilte die Kommission Österreich die wichtigsten festgestellten Mängel mit. Diese betrafen die rechtzeitige Annahme von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, die Finanzierung von Maßnahmen (insbesondere für hydromorphologische Belastungen), die Bekämpfung der chemischen Verschmutzung und die Gewährleistung der Umsetzung von Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie.

    Im Dezember 2021 veröffentlichte die Kommission auch den sechsten Umsetzungsbericht, in dem die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie bewertet wird 85 . Dieser Bericht enthält eine Bewertung folgender Aspekte: i) der Durchführung der Maßnahmenprogramme und ii) der neuen prioritären Stoffe. Aus dem Bewertungsbericht für Österreich 86 ging hervor, dass die im zweiten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgeführten Maßnahmen sowohl inhaltlich als auch zeitlich wie geplant umgesetzt wurden, dass jedoch noch nationale und internationale Anstrengungen erforderlich sind, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Eine der verbleibenden Aufgaben ist die konsequente Eindämmung hydromorphologischer Belastungen und diffuser Quellen der Nährstoffbelastung in landwirtschaftlichen Gebieten.

    Auf der Grundlage der Berichterstattung in den zweiten Bewirtschaftungsplänen und der 2020 veröffentlichten Daten 87  weisen in Österreich 46,6 % aller Oberflächenwasserkörper 88  einen guten ökologischen Zustand auf (davon 1,3 % einen unbekannten Zustand), aber 100 % erreichen keinen guten chemischen Zustand, einschließlich ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe. Beim Grundwasser erreichten 2,9 % keinen guten chemischen Zustand, aber 100 % befinden sich in einem guten mengenmäßigen Zustand.

    Die nachstehende Abbildung veranschaulicht den Anteil der Oberflächenwasserkörper in Österreich und anderen europäischen Ländern, die keinen guten ökologischen Zustand erreicht haben. 

    Abbildung 24: Anteil der Oberflächenwasserkörper (Flüsse, Seen, Übergangs- und Küstengewässer) in einem weniger als guten ökologischen Zustand je Flussgebietseinheit 89

    Die folgende Abbildung zeigt den Prozentanteil der Oberflächenwasserkörper, die keinen guten chemischen Zustand erreichen, in Österreich und anderen europäischen Ländern. Für Österreich beträgt dieser Prozentanteil 100 %, wenn Wasserkörper berücksichtigt werden, die aufgrund von Stoffen, die als ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe gelten, keinen guten chemischen Zustand erreichen. Bleiben diese unberücksichtigt, erreichen 100 % der Oberflächenwasserkörper einen guten chemischen Zustand.

    Abbildung 25: Prozentanteil der Oberflächenwasserkörper, die keinen guten chemischen Zustand erreichen 90

    Im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen hat Österreich in den letzten zehn Jahren einen erheblichen Rückgang (33,6 %) bei der Freisetzung von Schwermetallen wie Cd, Hg, Ni, Pb und des gesamten organischen Kohlenstoffs (22,6 %) in Wasser verzeichnet 91 .

    In Österreich werden jährlich ca. 5 480 hm3 aus Oberflächen- und Grundwasserquellen entnommen 92 . Der Anteil der Wasserentnahme pro Sektor beträgt 0,41 % für die Landwirtschaft, 16,84 % für die öffentliche Wasserversorgung, 33,66 % für Strom und 49,09 % für das verarbeitende Gewerbe, wie die folgende Abbildung veranschaulicht. Österreich nutzt ein Register zur Kontrolle der Wasserentnahme. Alle in Österreich genehmigungspflichtigen Entnahmen werden registriert.

    Abbildung 26: Wasserentnahme nach Sektoren in Österreich 93

    In Österreich liegt der Wassernutzungsindex plus (WEI+) 94 2017 bei 1,78 % – weit unter den 20 %, die allgemein als Hinweis auf Wasserknappheit angesehen werden 95 . Österreich liegt in Bezug auf den WEI+ auf EU-Ebene auf Platz 17 (von hoher bis niedriger Punktzahl).

    Abbildung 27: Wassernutzungsindex plus (WEI+) innerhalb der EU, 2017 96

    Als bewährtes Verfahren kann hervorgehoben werden, dass Österreich zur Anpassung der Kapazitäten an die Komplexität der Wasserprobleme die Ausbildung und berufliche Qualifikation von Fachkräften der Wasserversorgung, Institutionen und Akteuren durch Berufsverbände fördert 97 .

    Hochwasserrichtlinie 

    Im Dezember 2021 veröffentlichte die Kommission den 6. Umsetzungsbericht. Er enthält die Überprüfung und Aktualisierung der vorläufigen Hochwasserrisikobewertungen während des zweiten Zyklus (2016-2021). Der Bewertungsbericht zeigte, dass Österreich vergangene Hochwasser umfassend identifizierte und das Ausmaß aller Hochwasser oder die betroffenen Gebiete sowie ein Wiederauftreten meldete. Im Zuge aller Überschwemmungen wurden Schäden gemeldet, wobei qualitative Beschreibungen und – soweit möglich – einige quantitative Angaben gemacht wurden. Hervorzuheben ist, dass sehr transparente und klare quantitative Schwellenwerte für die Ausweisung von Gebieten mit potenziell erheblichem Hochwasserrisiko verwendet werden. Die vorläufige Bewertung der Hochwasserrisiken durch Österreich muss jedoch weiter verbessert werden. 

    Österreich hat kürzlich die zweite Generation von Plänen für das Hochwasserrisikomanagement im Rahmen der Hochwasserrichtlinie angenommen und gemeldet. Die Europäische Kommission wird die seit der Annahme der ersten Managementpläne erzielten Fortschritte bewerten und wie bereits 2019 einen neuen Bericht veröffentlichen.

    Trinkwasserrichtlinie

    In Bezug auf die Trinkwasserrichtlinie 98 wurde seit der EIR 2019 keine neue Überprüfung der Trinkwasserqualität vorgenommen. Die Qualität des Trinkwassers in Österreich wurde nicht als Problembereich genannt.

    Die Neufassung der Richtlinie 99 trat am 12. Januar 2021 in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 12. Januar 2023 in nationales Recht umsetzen. Österreich muss diese überarbeiteten Qualitätsstandards einhalten.

    Badegewässerrichtlinie

    In Bezug auf die Badegewässerrichtlinie zeigt Abbildung 28, dass im Jahr 2020 von den 261 österreichischen Badegewässern 97,7 % von ausgezeichneter Qualität, 1,9 % von guter Qualität und keine von schlechter Qualität waren 100 . Detaillierte Informationen über die österreichischen Badegewässer sind über ein nationales Portal 101 und eine interaktive Karte der Europäischen Umweltagentur verfügbar.

    Abbildung 28: Qualität der Badegewässer in Europa in der Saison 2020 102

    Abbildung 29: Qualität der Badegewässer 2017-2020 103

    Nitratrichtlinie

    Laut dem jüngsten Bericht der Kommission über die Umsetzung der Nitratrichtlinie im Zeitraum 2016-2019 hat sich die Grundwasserqualität in Österreich gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraum leicht verbessert, wobei der Anteil der Messstellen, an denen über 50 mg Nitrat pro Liter gemessen wurde, von 8,1 % auf 7,2 % gesunken ist. Es gibt ein gut ausgebautes Netz von Messstationen. Die Grundwasserqualität ist in den meisten Regionen gut, auch wenn in bestimmten Regionen nach wie vor Schwerpunkte bestehen, insbesondere in den landwirtschaftlichen Gebieten in Nieder- und Oberösterreich. Das aktualisierte Aktionsprogramm Nitrat aus dem Jahr 2018 enthält strengere Maßnahmen für Schwerpunkte.

    Dank den getroffenen Maßnahmen gibt es bei den Nitratbelastungen Spielraum nach unten, insbesondere in Gebieten mit derzeit hohen Nitratkonzentrationen. In den weiten Teilen Österreichs, die seit Jahren vergleichsweise niedrige Nitratkonzentrationen und stabiles Verhalten aufweisen, wird von einer Beibehaltung der bisherigen günstigen Verhältnisse ausgegangen.

    Seit dem letzten Berichtszeitraum hat sich die Eutrophierung in Binnengewässern deutlich verbessert. Der Anteil der nicht eutrophen Oberflächengewässer stieg von 19,6 % auf 81,2 %.

    Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser

    Die Einhaltungsquoten Österreichs für die Behandlung von kommunalem Abwasser sind ausgezeichnet 104 .

    Abbildung 30: Anteil des kommunalen Abwassers, das alle Anforderungen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sammlung, biologische Behandlung, biologische Behandlung mit Stickstoff- und/oder Phosphorentfernung) in städtischen Gebieten erfüllt, die die Anforderungen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser erfüllen („Übereinstimmungsquote“), 2018 105

    Die prioritären Maßnahmen für Österreich für 2022 ergeben sich aus dem 6. Umsetzungsbericht zur Wasserrahmenrichtlinie.

    Prioritäre Maßnahmen 2022

    ·Fortsetzung der derzeitigen Anstrengungen zur Minderung hydromorphologischer Belastungen und zur Bekämpfung diffuser Quellen der Nährstoffbelastung in landwirtschaftlichen Gebieten.

    ·Sicherstellung ausreichender Finanzmittel für die Umsetzung von Maßnahmen aus den Bewirtschaftungsplänen, insbesondere zur Bewältigung hydromorphologischer Belastungen.

    Chemikalien

    Die EU ist bestrebt sicherzustellen, dass Chemikalien so hergestellt und verwendet werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Im Oktober 2020 veröffentlichte die Kommission ihre Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit mit dem Titel „Für eine schadstofffreie Umwelt“ 106 , die zu einigen systemischen Änderungen im EU-Chemikalienrecht führte. Mit dieser Strategie wird das Null-Schadstoff-Ziel der EU unterstützt– eine zentrale Verpflichtung im Rahmen des europäischen Grünen Deals.

    Das EU-Chemikalienrecht 107 bietet einen Grundschutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Außerdem sorgt es für Stabilität und Vorhersehbarkeit für im Binnenmarkt tätige Unternehmen.

    Seit 2007 sammelt die Kommission Informationen über die Durchsetzung der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (im Folgenden: REACH-Verordnung) und der Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Im Dezember 2020 bewertete die Kommission die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnungen 108 im Einklang mit Artikel 117 Absatz 1 der REACH-Verordnung und Artikel 46 Absatz 2 der CLP-Verordnung. Den neuesten verfügbaren Daten zufolge haben sich die Durchsetzungsstrukturen auf nationaler Ebene in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert. Aus diesem Bericht geht jedoch hervor, dass es nach wie vor viele Unterschiede bei der Umsetzung der REACH- und der CLP-Verordnung gibt, insbesondere im Bereich der Rechtsdurchsetzung. Die in den Mitgliedstaaten verzeichneten Konformitätsniveaus scheinen im Zeitverlauf recht stabil zu sein, allerdings mit einer leicht negativen Entwicklung, die wahrscheinlich auf folgende Faktoren zurückzuführen ist: i) die Durchsetzungsbehörden leisten bessere Arbeit bei der Aufdeckung nicht konformer Produkte/Unternehmen und ii) es werden mehr nicht konforme Produkte in der EU in Verkehr gebracht. Den neuesten verfügbaren Daten zufolge haben sich die Durchsetzungsstrukturen auf nationaler Ebene nicht wesentlich verändert. Aus diesem Bericht geht jedoch hervor, dass es nach wie vor viele Unterschiede bei der Umsetzung der REACH- und CLP-Verordnungen und insbesondere im Bereich der Rechtsdurchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Die festgestellten Konformitätsniveaus scheinen im Laufe der Zeit recht stabil zu sein, allerdings mit einer leicht negativen Entwicklung, die darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Durchsetzungsbehörden bei der Aufdeckung nichtkonformer Produkte/Unternehmen wirksamere Arbeit leisten und mehr nicht konforme Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden.

    Im August 2021 veröffentlichte die Kommission eine Bewertung der Durchsetzung 109 der beiden wichtigsten EU-Verordnungen über Chemikalien unter Verwendung einer Reihe von Indikatoren zu verschiedenen Aspekten der Durchsetzung.

    Die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der REACH-Verordnung liegt in Österreich bei den Landesbehörden. 110 Österreich hat sowohl für REACH als auch für die CLP-Verordnung Durchsetzungsstrategien entwickelt und vollständig umgesetzt. 111 Diese konzentrieren sich auf Programme zu den besonderen Aufgaben der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung, wobei proaktive und reaktive Durchsetzungsmaßnahmen kombiniert werden.

    Grundsätzlich werden alle Verstöße gegen die REACH-Verordnung als schwere oder sehr schwere Verstöße gegen Umweltgesetze eingestuft. Ist der Verstoß hinreichend schwer, kann die zuständige Behörde beschließen, neben einer Geldbuße weitere Sanktionen zu verhängen. Diese Behörde kann erforderlichenfalls auch die vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten und Dokumenten anordnen. 

    In Österreich werden 18 Mitarbeiter (zwei in jedem Bundesland) für die Durchsetzung der REACH- und CLP-Verordnungen eingesetzt 112 . Im Berichtszeitraum wurden 1224 REACH-Kontrollen und 2061 CLP-Kontrollen durchgeführt. Der Anteil der Verstöße an der Gesamtzahl der durchgeführten REACH- und CLP-Kontrollen liegt weit unter dem EU-Durchschnitt. 113

    Abbildung 31: Prozentualer Anteil der Verstöße an der Gesamtzahl der REACH- und CLP-Kontrollen im Jahr 2019 pro Mitgliedstaat und im Vergleich zum EU-Durchschnitt 114

    Prioritäre Maßnahme 2022

    ·Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die Umsetzung und Durchsetzung im Hinblick auf eine Null-Toleranz-Strategie bei Verstößen.

    4. Klimaschutz

    Die EU und ihre Mitgliedstaaten legten dem UNFCCC im Dezember 2020 aktualisierte national festgelegte Beiträge vor.

    Die EU arbeitet in allen Sektoren und in allen Politikbereichen daran, die Treibhausgasemissionen zu senken, den Übergang zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft zu vollziehen und die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels anzugehen.

    Mit den EU-Klimavorschriften werden Anreize für Emissionsreduktionen aus Verkehr, Seeverkehr und fluorierten Treibhausgasen (F-Gase), die in Produkten verwendet werden, geschaffen.

    Für den Straßenverkehr sehen die EU-Rechtsvorschriften vor, dass die THG-Intensität von Fahrzeugkraftstoffen bis 2020 gegenüber 2010 um 6 % gesenkt werden muss 115 , und es werden verbindliche THG-Emissionsnormen für verschiedene Fahrzeugklassen festgelegt 116 .

    Gemäß der F-Gas-Verordnung werden die F-Gas-Emissionen der EU bis 2030 gegenüber dem Stand von 2014 um zwei Drittel gesenkt.

    Ab 2021 wurden die Emissionen und der Abbau von THG aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Bemühungen der EU zur Emissionssenkung einbezogen.

    Die EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel ist ein Kernelement des europäischen Grünen Deals. Ab 2021 müssen die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Anpassungsmaßnahmen Bericht erstatten 117 , da die Anpassung im EU-Klimagesetz als Schlüsselelement der langfristigen globalen Reaktion auf den Klimawandel anerkannt wird. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, nationale Strategien anzunehmen, und die EU wird die Fortschritte im Rahmen ihrer allgemeinen Governance für den Klimaschutz regelmäßig bewerten. In der im Februar 2021 veröffentlichten aktualisierten Anpassungsstrategie wird erläutert, wie die EU sich an die unvermeidlichen Auswirkungen des Klimawandels anpassen und bis 2050 klimaresilient werden kann.

    Zentrale nationale Klimaschutzpolitiken und -strategien

    Österreich verfügt über einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) für den Zeitraum 2021-2030. Der Plan steht im Einklang mit der langfristigen Strategie für 2050. Das nationale Ziel ist, die Emissionen bis 2030 um 36 % zu reduzieren und bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden, ohne Kernenergie zu nutzen. Zu diesem Zweck sind zusätzliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele erforderlich. Die neue Regierung hat sich verpflichtet, den nationalen Energie- und Klimaplan anzupassen, um sicherzustellen, dass das Emissionsziel bis 2030 und Klimaneutralität bis 2040 erreicht werden.

    Im Aufbau- und Resilienzplan Österreichs ist vorgesehen, dass das Land einen Betrag in Höhe von 57 % des EU-Beitrags zu den Klimazielen leistet, und es werden wichtige Reformen und Investitionen zur Förderung des ökologischen Wandels dargelegt (siehe Kapitel 5).

    Österreich hat 2012 seine nationale Anpassungsstrategie angenommen und 2019 überarbeitet. Als Teil der Strategie wurde der nationale Anpassungsplan angenommen.

    Die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen in Österreich sind zwischen 1990 und 2020 um 6 % gesunken.

    Abbildung 32: Gesamttreibhausgasemissionen (einschl. internationaler Luftverkehr) in Österreich, 1990-2020

    Lastenteilungsziel

    Für Emissionen, die nicht unter das Emissionshandelssystem der EU (EHS) fallen, sieht die Lastenteilungsverordnung verbindliche nationale Ziele für die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021-2030 vor. Nach den EU-Rechtsvorschriften hat Österreich das Ziel, die Treibhausgasemissionen in den nicht unter das EHS fallenden Sektoren (Gebäude, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kleinindustrie) bis 2020 um 16 % und bis 2030 um 36 % gegenüber dem Stand von 2005 zu senken. Die Nicht-EHS-Emissionen des Landes lagen 2019 leicht über dem Ziel für 2020, sie im Vergleich zu 2005 um 36 % zu reduzieren. In seinem nationalen Energie- und Klimaplan beabsichtigt Österreich, weniger Reduktionen zu erreichen als sein derzeitiges Ziel gemäß der Lastenteilungsverordnung -36 % bis 2030.

    Abbildung 33: Emissionen und Ziele im Rahmen der Lastenteilungsentscheidung/Lastenteilungsverordnung in Österreich, 2020 und 2030 als prozentuale Veränderung gegenüber 2005

    Abbildung 34: Emissionen, jährliche Emissionszuweisungen (AEA) und kumulierter Überschuss/Defizit von AEA im Rahmen der Lastenteilungsentscheidung in Österreich, 2013-2020

    Wichtige sektorale Entwicklungen

    Im Straßenverkehr ist die THG-Intensität von Fahrzeugkraftstoffen in Österreich von 2010 bis 2019 um 3,2 % zurückgegangen. Das Land muss rasch handeln, um das Reduktionsziel von 6 % bis 2020 zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können in dieser Hinsicht verschiedene Arten von Maßnahmen ergreifen, z. B. i) weitere Ausweitung der Nutzung von Elektrizität im Straßenverkehr, ii) Unterstützung der Verwendung von Biokraftstoffen, insbesondere von fortschrittlichen Biokraftstoffen, iii) Schaffung von Anreizen für die Entwicklung und den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, und iv) Verringerung von Upstream-Emissionen vor der Raffination.

    Auf den Straßenverkehr in Österreich entfielen im Jahr 2019 29,6 % der gesamten Treibhausgasemissionen. Die Emissionen sind im Vergleich zu 2005 um 3 % zurückgegangen. Die Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen ist für den Übergang Österreichs zur Klimaneutralität und für die Einhaltung der Luftqualitätsnormen von entscheidender Bedeutung. Dem NEKP zufolge verfügt der Verkehrssektor über das größte Potenzial zur Verringerung der Treibhausgas-Emissionen (-7,2 Mio. t CO2-Äquivalent bis 2030 im Vergleich zu 2016).

    Das Aufbau- und Resilienzplan Österreichs umfasst folgende Reformen und Investitionen für eine umweltfreundliche Mobilität: Das „Klimaticket“ und der „Mobilitäts-Masterplan“, die Unterstützung emissionsfreier Busse und die großmaßstäbliche Einführung von Elektrofahrzeugen und Ladestationen durch Fördergelder in Höhe von 256 Mio. EUR sowie den Ausbau des elektrifizierten Schienennetzes zwischen den Regionen durch Fördergelder in Höhe von 543 Mio. EUR.

    Abbildung 35: Treibhausgasemissionen nach Sektoren in Österreich 118 – historische Emissionen 1990-2019, Projektionen 2021-2030 119

    Die Emissionen aus Gebäuden sind seit 1990 kontinuierlich rückläufig und waren 2020 um 40 % niedriger als 1990. Der Aufbau- und Resilienzplan enthält eine Reihe von Maßnahmen zur weiteren Verringerung der THG-Emissionen in diesem Sektor, unter anderem aus Altölheizungen.

    Die THG-Emissionen aus der Landwirtschaft gingen zwischen 1990 und 2003 um 12 % zurück, sind seither aber weitgehend stabil geblieben.

    Im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) erwartet Österreich bis 2030 einen weiteren Rückgang des Nettoabbaus aus Landnutzung und Forstwirtschaft. Die im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den LULUCF-Sektor in Österreich gemeldeten Mengen weisen für den Zeitraum 2013 bis 2019 einen Nettoabbau von durchschnittlich -5,3 Mio. t CO2-Äq. aus. In dieser Hinsicht trägt Österreich mit 1,5 % zur durchschnittlichen jährlichen Senke von -344,9 Mio. t CO2-Äq. der EU-27 bei. Im selben Zeitraum wurden Nettogutschriften von (durchschnittlich) -4,4 Mio. t CO2-Äq. verbucht. Dies entspricht 3,8 % der Senke der EU-27 (-115,0 Mio. t CO2-Äq.). Der gemeldete Nettoabbau nimmt im Berichtszeitraum leicht zu, aber die verbuchten Nettogutschriften weisen keinen nennenswerten Trend auf.

    Abbildung 36: Meldung und Anrechnung von Emissionen und Abbau durch LULUCF in Österreich 120  

    Verwendung von Einnahmen aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten

    Die Gesamteinnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten nach Maßgabe des EU-EHS beliefen sich im Zeitraum 2012-2021 auf mehr als 1,2 Mrd. EUR. In Österreich sind die Einnahmen nicht zweckgebunden. Die nationalen Ausgaben für Klima und Energie machen mehr als 100 % der Versteigerungseinnahmen aus. In mehreren Jahren wurden aus dem nationalen Haushalt finanzierte Klima- und Energieprojekte gemeldet, auch wenn ihre Finanzierung nicht direkt mit den Versteigerungseinnahmen in Verbindung gebracht werden kann.

    Prioritäre Maßnahmen 2022

    ·Die Energieinfrastruktur muss an die Erfordernisse des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft angepasst werden. Erhebliche Investitionen in Speicherinfrastruktur sowie in Übertragungs- und Verteilernetze sind erforderlich, um den Umbau des Energiesystems zu unterstützen.

    ·Um die EU- und die nationalen Klimaziele zu erreichen, muss die Bepreisung von Treibhausgasemissionen ausgeweitet und verbessert werden, damit der Übergang zu einer grünen Wirtschaft schneller vorankommt.

    ·Der österreichische NEKP sieht eine Steigerung der Bioenergie durch nachhaltige Waldbewirtschaftung vor. Die Nachhaltigkeit der Nutzung von Biomasse muss sichergestellt werden, und die biologische Vielfalt muss berücksichtigt werden.


    Teil II: Rahmenbedingungen: Umsetzungsinstrumente

    5. Finanzierung

    Investitionsbedarf in Umweltschutzmaßnahmen in der EU

    Die Finanzierung von Umweltmaßnahmen ist für ihren Erfolg von entscheidender Bedeutung. Obwohl der Großteil der Finanzmittel aus nationalen Quellen stammt, tragen verschiedene EU-Fonds erheblich dazu bei, die Finanzierungslücken zwischen den Ländern zu schließen.

    Nach 2020 werden Umweltmaßnahmen auch durch den COVID-19-Aufbaufonds der EU (über die Aufbau- und Resilienzfazilität) und den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ unterstützt, der im gesamten EU-Haushalt Anwendung findet.

    Die erneuerten Verpflichtungen, die auf der COP26 (in Glasgow, Oktober-November 2021) und im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (April-Mai 2022) 121 eingegangen wurden, werden auch im EU-Haushalt berücksichtigt.

    Allgemeine Investitionslücken im Umweltbereich (EU-27)

    Der Investitionsbedarf der EU für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft deckt eine Reihe miteinander verknüpfter Bereiche ab. Der zusätzliche Investitionsbedarf im Vergleich zu den Basisinvestitionen (i. e. die Lücke) für Klima, Energie und Verkehr wurde auf 390 Mrd. EUR pro Jahr (EU-27) 122 geschätzt, wobei weitere 130 Mrd. EUR zur Verwirklichung der wichtigsten Umweltziele der EU benötigt werden 123 . Die Kosten für die Anpassung an den Klimawandel können ebenfalls erheblich sein und erreichen insgesamt 35-62 Mrd. EUR (kleinerer Umfang) bzw. 158-518 Mrd. EUR (größerer Umfang) pro Jahr 124 . Dieser Investitionsbedarf spiegelt die Umsetzungsziele für 2020 und 2030 wider (mit Ausnahme der Kosten für die Anpassung an den Klimawandel, die voraussichtlich über einen längeren Zeitraum anfallen werden).

    Die folgende Tabelle 125 enthält eine vorläufige Aktualisierung der EU-Investitionslücke im Umweltbereich. Fast 40 % des Investitionsbedarfs im Umweltbereich betreffen die Bekämpfung der Umweltverschmutzung bzw. fast zwei Drittel, wenn die Wasserbewirtschaftung dazugezählt wird. Die Investitionslücke in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Abfall wird auf 13-28 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt, je nach dem erreichten Zirkularitätsgrad. Die jährliche Finanzierungslücke im Bereich der Biodiversität wird auf rund 20 Mrd. EUR geschätzt.

    Tabelle 1: Geschätzte Aufschlüsselung der Investitionslücken im Umweltbereich in der EU nach Umweltzielen, 2021-2030 pro Jahr 126

     

    Umweltzielsetzung

    Geschätzte Investitionslücke (EU-27, p. a.)

    in Milliarden EUR

    %

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    42,8

    39 %

    Wasserwirtschaft und -industrie

    26,6

    24 %

    Kreislaufwirtschaft und Abfall

    13,0

    12 %

    Biodiversität und Ökosysteme 127

    21,5

    20 %

    Forschung, Entwicklung und Innovation und Sonstiges

    6,2

    6 %

    Insgesamt

    110,1

    100 %

    Investitionsbedarf im Umweltbereich in Österreich

    In Österreich verlagern sich die Investitionsprioritäten eindeutig hin zur Unterstützung des ökologischen Wandels, wie aus dem Aufbau- und Resilienzplan hervorgeht. 128 Im österreichischen Plan sind 59 % der Gesamtmittel des Plans (3,46 Mrd. EUR) für Maßnahmen vorgesehen, die klima- und energiepolitische Ziele unterstützen, u. a. durch Investitionen in nachhaltige Mobilität, den Ausstieg aus der Öl- und Gasheizung in Privathaushalten, die biologische Vielfalt und die Anpassung an den Klimawandel, die Kreislaufwirtschaft sowie Energieeffizienzverbesserungen für Unternehmen und Öko-Innovationen.

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Im ersten Ausblick der EU zur Entwicklung der Luftqualität 129 im Rahmen des Programms „Saubere Luft für Europa“ wurden die Gesamtkosten für die Luftreinhaltung, die Österreich bei der Erfüllung der Emissionsreduktionsanforderungen der NEC-Richtlinie 130 bis 2030 entstehen würden, auf 1 589 Mio. EUR pro Jahr geschätzt, einschließlich einer Milliarde Euro für Kapitalinvestitionen (unter der Annahme, dass die Klima- und Energieziele für 2030 erreicht werden).  

    Aus dem zweiten Ausblick zur Entwicklung der Luftqualität 131 geht hervor, dass die EU, wenn alle bis 2018 verabschiedeten einschlägigen Rechtsvorschriften (einschließlich aller Zielvorgaben in Bezug auf die Verringerung der Luftverschmutzung und der 2018 festgelegten Klima- und Energieziele für 2030) ihren vollen Nutzen entfalten und wenn die Mitgliedstaaten auch die in ihren nationalen Luftreinhalteprogrammen angekündigten Maßnahmen umsetzen, weitgehend das Maß der Verringerung der Luftschadstoffemissionen erreichen würde, das den Verpflichtungen aus der NEC-Richtlinie für 2030 entspricht, mit Ausnahme von 15 Mitgliedstaaten im Hinblick auf Ammoniak (NH3), darunter Österreich.  

    Wasserbewirtschaftung

    Es besteht ein erheblicher Investitionsbedarf, um die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie wie die Renaturierung von Flussläufen oder die Beseitigung von Hindernissen für die Fischwanderung zu beschleunigen. Überschwemmungen zählen zu den teuersten Naturkatastrophen in Österreich, die durch starke, durch den Klimawandel bedingte Regenfälle und Schlammlawinen in Berggebieten noch verschärft werden. Die Anpassung der bestehenden Infrastruktur wie z. B. der Kanalisationssysteme zur Bewältigung schwererer Regenfälle wird in naher Zukunft eine große Herausforderung darstellen. Österreich hält die Vorschriften über die Behandlung von kommunalem Abwasser in hohem Maße ein.

    In einer kürzlich veröffentlichten OECD-Studie 132 wird von einem zusätzlichem kumulativen Finanzierungsbedarf von 260 Mrd. EUR (über die Basisinvestitionen hinaus) ausgegangen, um die kontinuierliche Einhaltung der Trinkwasserrichtlinie und der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der EU-27 bis 2030 sicherzustellen. Davon entfallen insgesamt 4,5 Mrd. EUR auf Österreich (davon 2,2 Mrd. EUR Kapitalkosten), was durchschnittlich rund 445 Mio. EUR pro Jahr (davon 221 Mio. EUR Kapitalkosten) entspricht (über die Basisinvestitionen in die Wasserwirtschaft hinaus). Rund 95 % dieser Kosten stehen im Zusammenhang mit Abwasser 133 . Darüber hinaus sind auch der jüngste 6. Bericht über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie 134 sowie die ihm beigefügte Finanz- und Wirtschaftsstudie 135 eine wichtige Informationsquelle in diesem Bereich.

    Abfall und Kreislaufwirtschaft

    Ein erfolgreicher Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft erfordert soziale und technologische Innovationen, da das volle Potenzial der Kreislaufwirtschaft nur dann ausgeschöpft werden kann, wenn Kreislaufwirtschaftslösungen in allen Wertschöpfungsketten umgesetzt werden. Neben Investitionen in Forschung und Innovation und der Unterstützung von Start-up-Unternehmen und KMU bei der Vermarktung von Innovationen muss Österreich in die Modernisierung und Digitalisierung der bestehenden Abfallinfrastruktur investieren, um die Zielvorgaben für Abfall für die Zeit nach 2020 zu erreichen, insbesondere die Zielvorgaben für Kunststoffverpackungen (einschließlich der getrennten Sammlung). Für Siedlungs- und Verpackungsabfälle wurde der zusätzliche Investitionsbedarf (über die Basisinvestitionen hinaus) für die EU-27 im Zeitraum 2021-2027 auf 14,7 Mrd. EUR (ca. 2,1 Mrd. EUR pro Jahr) für die Modernisierung des Abfallsystems für die Verbesserung der Sammlung, Sortierung, Behandlung, Wiederaufarbeitung und Digitalisierung von Registern veranschlagt – davon werden rund 195 Mio. EUR für Österreich geschätzt (28 Mio. EUR pro Jahr, zusätzlich zu den derzeitigen Ausgangswerten). 136 Dies umfasst nicht den Investitionsbedarf für andere wichtige Abfallströme (Kunststoff, Textilien, Möbel) oder für die Erreichung eines höheren Niveaus an kreislauforientierten Lösungen.

    Biodiversität und Ökosysteme

    Im neuen prioritären Aktionsrahmen legt die österreichische Regierung den jährlichen Investitionsbedarf in Höhe von 117 Mio. EUR fest, der sowohl einmalige Investitionen als auch jährliche Instandhaltungskosten abdeckt, die erforderlich sind, um einen günstigen Erhaltungszustand geschützter Arten und Lebensräume im Natura-2000-Netz zu erreichen oder aufrechtzuerhalten 137 . In diesen Kosten sind zusätzliche Kosten für die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie bis 2030, einschließlich eines verstärkten Schutzes und einer besseren Wiederherstellung nicht enthalten.

    Finanzierung von Umweltmaßnahmen in der EU 2014-2020

    Im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2014-2020 wurden fast 960 Mrd. EUR (in Mitteln für Verpflichtungen, zu Preisen von 2011) 138 für die EU zugewiesen. Die Verpflichtung zum Übergang zu einer grünen Wirtschaft umfasst ein 20 %-Ziel für Klimaschutzausgaben und Finanzierungsmöglichkeiten für die Umwelt, insbesondere im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) 139 . Das Budget für 2014-2020 wurde anschließend um mehr als 50 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) aus REACT-EU aufgestockt für kohäsionspolitische Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 140 .

    Österreich erhielt im Zeitraum 2014-2020 6634,7 Mio. EUR aus den ESI-Fonds, um in die Schaffung von Arbeitsplätzen und in eine nachhaltige und gesunde europäische Wirtschaft und Umwelt zu investieren. Die geplanten Umweltdirektinvestitionen beliefen sich auf 65,5 Mio. EUR; weitere 71 Mio. EUR wurden für indirekte Umweltinvestitionen ausgewiesen, sodass sich der Gesamtbetrag auf 136,6 Mio. EUR beläuft. Die nachstehende Abbildung gibt einen Überblick über (geplante) einzelne ESI-Hilfen, die speziell für Österreich (EU-Beträge, ohne nationale Beträge) für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehen sind, und die darin enthaltenen Umweltinvestitionen.

    Abbildung 37: Österreich zugewiesene ESI-Mittel, einschließlich Umweltinvestitionen, 2014-2020 141

    Tabelle 2: Direkte und indirekte Umweltinvestitionen im Rahmen der ESI-Fonds in Österreich, 2014-2020 142

    Instrument

    Mittelzuweisung

    für die Umwelt

    (in Mio. EUR)

    Im Rahmen der Kohäsionspolitik (EFRE)

    Direkte Umweltinvestitionen

    biologische Vielfalt und Natur

    Klima und Risikomanagement

    Indirekte Umweltinvestitionen

    Energieeffizienz

    nachhaltiger Verkehr

    Unternehmensentwicklung, FuI

    71,4

    38,4

    0,7

    37,7

    33,0

    24,4

    4,3

    4,3

    Im Rahmen des ELER/Entwicklung des ländlichen Raums

    Direkte Umweltinvestitionen

    Wasser

    Klima und Risikomanagement

    Indirekte Umweltinvestitionen

    erneuerbare Energien

    Energieeffizienz

    62,8

    24,8

    10,7

    14,0

    38,0

    37,1

    1,0

    Im Rahmen des EMFF

    Direkte Umweltinvestitionen

    Umweltschutz und Ressourceneffizienz

    Indirekte Umweltinvestitionen

    Unternehmensentwicklung, FuI

    2,4

    2,4

    2,4

    0,01

    0,01

    Im Rahmen der ESI-Fonds insgesamt

    Direkte Umweltinvestitionen

    Indirekte Umweltinvestitionen

    136,6

    65,5

    71,0

    Die Mittel für die Umwelt aus den ESI-Fonds wurden auch durch andere EU-Finanzierungsprogramme ergänzt, die von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können, wie das LIFE-Programm, Horizont 2020 oder Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), die sich im Zeitraum 2014-2020 auf insgesamt 505 Mio. EUR für die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen Österreichs belaufen.

    Das LIFE-Programm 143 ist ausschließlich Umwelt- und Klimazielen gewidmet. Finanziert werden Demonstrations- und Best-Practice-Maßnahmen für die Einführung umweltfreundlicher Lösungen. Im Zeitraum 2014-2020 erhielt Österreich EU-Unterstützung für 26 LIFE-Projekte in Höhe von 94,4 Mio. EUR aus dem LIFE-Programm für Natur- und Umweltprojekte (von 1028 LIFE-Projekten der EU-27 mit einem EU-Beitrag von insgesamt 1,74 Mrd. EUR) 144 . 

    Im Zeitraum 2014-2020 wurden Österreich im Rahmen von Horizont 2020 rund 58,2 Mio. EUR für die Umwelt, insbesondere für Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft und Rohstoffe, zugewiesen, was 3 % der Gesamtdotation für Österreich entspricht 145 . Aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) erhielt Österreich Mittel in Höhe von insgesamt 1339,8 Mio. EUR. Davon entfielen 41,5 Mio. EUR auf Mehrzweckprojekte, die (u. a.) auch das Umweltziel umfassten. 146 Die umweltbezogenen EIB-Darlehen an Österreich beliefen sich auf 199,5 Mio. EUR (Unterstützung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung), von insgesamt 10 466,9 Mio. EUR an Darlehen der EIB an Österreich in diesem Zeitraum (1,9 %) 147 148 . Das Land rangiert bei den EIB-Darlehen gemessen an der Höhe an zehnter Stelle.

    Im Jahr 2020 stellte die EIB 24,2 Mrd. EUR für die Bekämpfung des Klimawandels bereit, 37 % ihrer Gesamtfinanzierung (ein deutlicher Anstieg) und 1,8 Mrd. EUR (3 % ihrer Finanzierung) für die Umwelt 149 .

    EU-Umweltförderung 2021-2027

    Im Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal von 2020 werden (öffentliche und private) grüne Investitionen in Höhe von 1 Billion EUR bis 2030 gefordert. Im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 und im Rahmen von NextGenerationEU werden 2,018 Billionen EUR (zu jeweiligen Preisen) mobilisiert, um die Erholung nach der COVID-19-Krise und die langfristigen Prioritäten der EU, einschließlich des Umweltschutzes, zu unterstützen. 150 Entsprechend dem Grundsatz der Schadensvermeidung des Grünen Deals der EU 151 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über den MFR 2021-2027 152 werden 30 % des EU-Haushalts für Klimaschutzbemühungen und 7,5 % (ab 2024) bzw. 10 % (ab 2026) für Maßnahmen im Bereich der Biodiversität eingesetzt, was eine verstärkte Programmplanung der Finanzmittel für die Biodiversität erfordert, insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik 2021-2027 und der GAP 2023-2027, um diese Ziele zu erreichen.

    Ein nachhaltiges Finanzwesen erhöht deutlich die Transparenz in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit (EU-Taxonomie) 153 , erhöht die Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung und erleichtert die Emission grüner Anleihen (durch den EU-Standard für grüne Anleihen 154 ). Gestärkt durch die erneuerte Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen (2020) 155 werden sich die Investitionsströme in Klima und Umwelt erhöhen. Zur Unterstützung der Finanzierung der Anpassung an den Klimawandel 156 kann die neue Strategie zur Anpassung an den Klimawandel dazu beitragen, die Versicherungsschutzlücke bei nicht versicherten klimabezogenen Ereignissen zu schließen 157 . Bis 2025 wird die EIB 50 % ihrer Darlehen für Klima und Umwelt bereitstellen 158 und bis 2027 einen Beitrag in Höhe von 250 Mrd. EUR zum Investitionsplan für den Grünen Deal leisten.

    Tabelle 3: Wichtigste Österreich zugewiesene EU-Mittel (zu jeweiligen Preisen), 2021-2027

    Instrument

    Mittelzuweisung für das Land

    (in Mio. EUR)

    Kohäsionspolitik

    EFRE

    ESF+

    ETZ (EFRE)

    Insgesamt: 1 150,6 159

    537,4

    393,6

    219,6 160

    Fonds für einen gerechten Übergang

    135,8 161

    ELER/ländliche Entwicklung

    im Rahmen der GAP-Strategiepläne 2023-2027 162

    2 600,1 163

    Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)

    6,7 164

    Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

    2021 – 2026 165  

    3 461,4 166 (Zuschüsse)

    In Österreich läuft die Programmplanung für den Großteil der EU-Fonds (Kohäsionsfonds, ELER und EMFAF). Die Verhandlungen wurden jedoch im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität abgeschlossen.

    Österreichs Aufbau- und Resilienzplan hat einen Gesamtwert von 4,5 Mrd. EUR, was über der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung liegt, die Österreich im Rahmen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität in Höhe von 3,46 Mrd. EUR zur Verfügung steht. Insgesamt trägt der Aufbau- und Resilienzplan durch Investitionen in Höhe von 58,7 % des Finanzbeitrags der Aufbau- und Resilienzfazilität, der deutlich über den erforderlichen 37 % liegt, zu den Klimazielen und zum ökologischen Wandel bei. Der Aufbau- und Resilienzplan enthält auch Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel und der Vermeidung klimabezogener Risiken.

    Über den neuen Fonds für biologische Vielfalt werden 50 Mio. EUR für Projekte zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und für ein neues System zur Überwachung der biologischen Vielfalt investiert.

    Der Kreislaufwirtschaft zugutekommen werden Investitionen in Leergutrücknahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquoten für Getränkegebinde, Investitionen in die Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen und Investitionen zur Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten. Durch diese Investitionen dürfte sich der Anteil der Getränkeverpackungen aus Plastik, die gesammelt werden, von 70 % auf 80 % erhöhen, während bis 2026 mindestens 50 % der österreichischen Plastikabfälle für ein weiteres Recycling sortiert werden dürften (2018 lag dieser Wert noch bei 33 %).

    Mit Schwerpunkt auf der Anpassung an den Klimawandel in den Stadtzentren sieht der Plan die Unterstützung von Kommunen und Unternehmen bei ihren Investitionen in die Gebäuderenovierung, die Fassadenbegrünung, die hocheffiziente Fernwärme und die Sanierung von Brachflächen vor.

    Abbildung 37: Klimaschutzausgaben im Aufbau- und Resilienzplan, 2021-2026 167

    Im Rahmen von NextGenerationEU wird die Kommission bis 2026 grüne EU-Anleihen in Höhe von bis zu 250 Mrd. EUR (ein Drittel von NextGenerationEU) ausgeben, die dem allgemeinen Geist des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen entsprechen, aber nicht den derzeit ausgearbeiteten delegierten Rechtsakten im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie unterliegen und nicht vollständig mit dem vorgeschlagenen EU-Standard für grüne Anleihen in Einklang stehen, weil die Verhandlungen (Trilog) bis zur Emission der grünen EU-Anleihen wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen sein werden.

    Neben den speziell für Österreich im Zeitraum 2021-2027 vorgesehenen EU-Mitteln gibt es auch Förderprogramme, die auf EU-Ebene zugänglich sind und allen Mitgliedstaaten offenstehen. Dazu gehören das LIFE-Programm 168 (5,4 Mrd. EUR), Horizont Europa 169 (95,5 Mrd. EUR), die Fazilität „Connecting Europe“ 170 (33,7 Mrd. EUR) 171 und die über das Programm „InvestEU“ 172 zu mobilisierenden Mittel. Auch diese Fonds unterstützen den ökologischen Wandel, einschließlich Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz (Horizont Europa) 173 , sauberer Verkehr und Energie (Fazilität „Connecting Europe“) 174 oder nachhaltige Infrastruktur (InvestEU) 175 .

    Nationale Umweltschutzausgaben

    Die gesamten nationalen Umweltschutzausgaben (einschließlich aller einschlägigen laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben) 176 in der EU-27 beliefen sich 2020 auf 272,6 Mrd. EUR, was 2 % des gemeinsamen BIP entspricht und waren im Zeitverlauf relativ konstant. Während sich die absoluten Ausgaben auf einige wenige Länder konzentrieren, geben die meisten Länder einen Anteil am BIP zwischen 1 und 2 % aus, wobei Österreich (und Belgien) mit über 3 % an erster Stelle stehen.

    Von dem oben genannten Gesamtbetrag beliefen sich die Investitionsausgaben (Capex) der EU-27 für den Umweltschutz (d. h. Investitionen) 2018 auf 56,3 Mrd. EUR und gingen 2020 auf 54,5 Mrd. EUR zurück, was rund 0,4 % des BIP entspricht. Die meisten Mitgliedstaaten investierten 0,2-0,5 % ihres BIP in den Umweltschutz. Österreich investierte 0,2 % seines BIP in den Umweltschutz. Im Zeitraum 2014-2020 beliefen sich die Umweltinvestitionen in der EU-27 auf rund 376 Mrd. EUR und in Österreich auf 5 471 Mio. EUR.

    Abbildung 38: Umweltschutzinvestitionen in der EU-27 (in Mio. EUR und % des BIP), 2018 177

    Untergliedert nach institutionellen Sektoren stammten rund 60 % der österreichischen Umweltschutzinvestitionen (Investitionsausgaben) von Fach- und Sekundärproduzenten von Umweltschutzdienstleistungen (z. B. Abfall- und Wasserversorgungsunternehmen), 8,5 % vom Staat und etwa ein Drittel von der Industrie (Unternehmen), die Umwelttätigkeiten in der Regel als Nebentätigkeit zu ihren Haupttätigkeiten ausübt. Auf EU-Ebene stammen 37 % von Regierungen, 33 % von spezialisierten Erzeugern und 30 % von der Industrie (Unternehmen).

    Abbildung 39: Umweltschutzinvestitionen der EU-27-Mitgliedstaaten (Capex) nach institutionellen Sektoren (Gesamtwirtschaft = 100 %), 2018 178

    Eine Aufschlüsselung der Investitionen nach Umweltthemen ist aufgrund unterschiedlicher Berichtsmuster teilweise nur auf der Ebene der institutionellen Sektoren (und nicht auf der Ebene der Volkswirtschaft) verfügbar. 179  Auf der Ebene des österreichischen Staates flossen den gemeldeten Werten zufolge 18 % der Umweltschutzinvestitionen in die Bekämpfung der Umweltverschmutzung, 11 % in die Abwasserentsorgung und 8 % in die Abfallwirtschaft, während ein beträchtlicher Teil (rund 50 %) für FuE und nicht klassifizierte Bereiche aufgewendet wurde. Bei den spezialisierten Erzeugern des Landes dominiert die Abfallwirtschaft mit 42 %, die Abwasserentsorgung mit 28 % und die Wasser- und Bodenverschmutzung mit 14 %. Was den Unternehmenssektor betrifft, so waren Luftverschmutzung (56 %), Abwasser 16 % und Abfall 11 % dominierend.

    Im Jahr 2020 belief sich die jährliche Emission europäischer grüner Anleihen 180 auf insgesamt 156 Mrd. USD (137 Mrd. EUR 181 ), gestiegen von 117 Mrd. USD (105 Mrd. EUR) im Jahr 2019, auch unter Einbeziehung einiger nicht der EU angehörender europäischer Länder. Werden nur die EU-27-Mitgliedstaaten berücksichtigt, so belief sich die jährliche Emission grüner Anleihen im Jahr 2020 auf 124 Mrd. EUR. 83 % der von europäischen Ländern emittierten grünen Anleihen dienten im Zeitraum 2014-2020 Energie-, Gebäude- oder Verkehrszielen, 8 % unterstützten Wasser und Abfall, weitere 6 % unterstützten die Landnutzung – mit Verbindungen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen auf der Grundlage der Taxonomie für Klimaanleihen, die weitgehend der EU-Taxonomie ähnelt 182 . Österreich gehörte zu den Ländern, die 2020 grüne Anleihen emittiert haben (1,49 Mrd. EUR).

    Abbildung 40: Jährliche Emission grüner EU-Anleihen im Jahr 2020 (in Mrd. EUR) 183

    Grüne Haushaltsinstrumente

    Grüne Besteuerung und Steuerreform

    Die Einnahmen Österreichs aus umweltbezogenen Steuern beliefen sich 2020 auf 2,1 % des BIP und zählen somit zu den niedrigsten in der EU, wie aus der Abbildung hervorgeht. Davon entfallen 57 % bzw. 41 % auf die Energie- und Verkehrssteuer, während die Umwelt-/Ressourcensteuer vernachlässigbar ist. 184  

    Im europäischen Grünen Deal von 2019 wird betont, dass gut durchdachte Steuerreformen das Wachstum und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft stärken sowie eine gerechtere Gesellschaft und einen gerechten Übergang fördern können, indem sie den Wirtschaftsakteuren die richtigen Preissignale senden und Anreize geben. Der Grüne Deal schafft den Rahmen für breit angelegte Steuerreformen, die Abschaffung der Subventionen für fossile Brennstoffe, die Verlagerung der Steuerlast von der Arbeit auf die Umweltverschmutzung und die Berücksichtigung sozialer Aspekte. Die Anwendung des Verursacherprinzips 185 , das vorsieht, dass die Verursacher die Kosten für Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der Umweltverschmutzung tragen, wird durch die Leitinitiative des Instruments für technische Unterstützung der Kommission zur ökologischen Steuerreform erleichtert. 2021 verabschiedete Österreich eine Öko-Sozialsteuerreform. Der Eckpfeiler der Reform ist die Einführung eines Preises für CO2-Emissionen aus fossilen Energiequellen in Sektoren außerhalb des Emissionshandelssystems ab Mitte 2022, der bei 30 EUR/Tonne beginnt und bis 2025 auf 55 EUR/Tonne steigt. Ein Klimabonus kompensiert die zusätzlichen Energiekosten in Abhängigkeit von regionalen Faktoren wie der Qualität des öffentlichen Verkehrs. Und im Rahmen der Steuerverlagerung wurden die Einkommensteuer und die Krankenversicherungsbeiträge für Geringverdiener gesenkt. Die ökosoziale Steuerreform stellt einen entscheidenden Wandel dar und hat den Weg für die CO2-Bepreisung geebnet, doch die Auswirkungen werden anfangs begrenzt sein 186 .

    Abbildung 41: Umweltsteuern in der EU-27, 2020 187

    Umweltschädliche Subventionen

    Der Abbau und die Beseitigung umweltschädlicher Subventionen ist ein weiterer Schritt hin zu umfassenderen Steuerreformen 188 . 

    Subventionen für fossile Brennstoffe sind für die öffentlichen Haushalte kostspielig und wirken sich negativ auf die Erreichung der Ziele des Grünen Deals aus. In vielen Fällen laufen sie auch den Anreizen für Investitionen in grüne Technologien zuwider und tragen nicht zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen bei. Seit 2015 bewegten sie sich in der EU in der Größenordnung von rund 55 Mrd. EUR: Sie stiegen zwischen 2015 und 2019 um 4 %, wobei es einigen Ländern wie Lettland, Litauen, Schweden, Griechenland oder Irland gelang, die Subventionen für fossile Brennstoffe zu senken. In der EU stiegen die Subventionen für Erdölerzeugnisse in Sektoren wie Verkehr und Landwirtschaft in diesem Zeitraum weiter an, während die Subventionen für Stein- und Braunkohle zurückgingen, was auf die abnehmende Bedeutung fester Brennstoffe für die Elektrizitätserzeugung zurückzuführen ist. Gemessen am BIP bewegten sich die Subventionen für fossile Brennstoffe zwischen 1,2 % in Ungarn und weniger als 0,1 % in Malta im Jahr 2019 (d. h. 0,4 % im EU-Durchschnitt). Im Jahr 2019 beliefen sich die Subventionen für fossile Brennstoffe in Österreich auf insgesamt 0,3 Mrd. EUR, was 0,07 % des BIP entspricht.

    Im Jahr 2020 sank die Gesamthöhe der Subventionen für fossile Brennstoffe der EU-27 auf 52 Mrd. EUR (aufgrund des sinkenden Verbrauchs vor dem Hintergrund der COVID-19-bedingten Einschränkungen), die ohne Maßnahmen der Mitgliedstaaten wieder anziehen dürften, da die Wirtschaftstätigkeit ab 2020 wieder an Fahrt gewonnen hat 189 .

    Abbildung 42: Trends bei den Subventionen für fossile Brennstoffe in Österreich 190  

    % des BIP

    2015

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    Strom

    0,02

    0,02

    0,02

    0,02

    0,02

    0,02

    Erdgas

    0,06

    0,06

    0,06

    0,06

    0,06

    0,06

    Erdöl

    0,11

    0,11

    0,11

    0,11

    0,12

    0,05

    Kohle

    0,01

    0,01

    0,01

    0,01

    0,01

    0,01

    Umweltgerechte Haushaltsplanung

    Die umweltgerechte Haushaltsplanung umfasst verschiedene Verfahren zur Klima- und Umweltkennzeichnung und deren Nachverfolgung in den Haushalten, und einige EU-Mitgliedstaaten nutzen bereits Elemente der umweltgerechten Haushaltsplanung 191 . Eine umweltgerechte Haushaltsplanung trägt dazu bei, grüne Ausgaben und grüne Einnahmen zu ermitteln und zu verfolgen, um die Transparenz in Bezug auf die Umweltfreundlichkeit der Haushaltspolitik zu erhöhen, die Politikkohärenz zu verbessern und grüne Maßnahmen (einschließlich der Klima- und Umweltziele) zu unterstützen. 192

    Als Instrumente zur Bewertung der Förderfähigkeit von Projekten und der Einhaltung der Umweltvorschriften und -kriterien wurden auch EU-Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit und die Nachhaltigkeitsprüfung entwickelt 193 . Die EU-Kommission hat einen Referenzrahmen für die umweltgerechte Haushaltsplanung 194 eingerichtet und 2021 im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung (TSI) ein Projekt zur umweltgerechten Haushaltsplanung auf den Weg gebracht, um die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung oder Weiterentwicklung nationaler Rahmen für die umweltgerechte Haushaltsplanung zu unterstützen und sie so in die Lage zu versetzen, die Vorteile für die Politikkohärenz und den ökologischen Wandel zu nutzen. Österreich nutzt bisher keine Verfahren zur umweltgerechten Haushaltsplanung 195 , beteiligt sich aber am 2021 begonnenen Instrument für technische Unterstützung zur grünen Haushaltsplanung der EU-Kommission.

    Umweltfinanzierung im Vergleich zum Bedarf

    Die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen der EU für Investitionen beläuft sich Schätzungen zufolge im Zeitraum 2014-2020 auf insgesamt 0,6-0,7 % des BIP, wobei die wichtigsten EU-Mittel und die nationale Finanzierung berücksichtigt werden. Die Spanne reichte von 0,3 % (Irland) bis 1,91 % (Bulgarien), was mit dem Maß der ökologischen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten zusammenhängt. Im Zeitraum 2021-2027 wird der Gesamtbedarf der EU für Umweltinvestitionen auf 0,9 % bis 1,5 % des projizierten BIP für den Zeitraum 2021-2027 geschätzt, was auf eine potenzielle Finanzierungslücke im Bereich der Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen von 0,6-0,8 % des BIP schließen lässt, wobei von früheren Finanzierungsniveaus ausgegangen wird 196 .

    Abbildung 43: Ausgangsbasis für die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen (2014-2020) und geschätzter Bedarf (2020-2030) in der EU-27 (% des BIP) 197

    Die Finanzierung Österreichs für Investitionen in Umweltschutzmaßnahmen belief sich im Zeitraum 2014-2020 auf schätzungsweise 0,44 % des BIP (unter dem EU-Durchschnitt), wobei über 90 % aus nationalen Mitteln stammen. Im Zeitraum 2021-2027 wird der Bedarf des Landes an Umweltinvestitionen auf über 0,60 % des BIP geschätzt (auf Grundlage von Teilinformation, verfügbar auf Länderebene), was auf eine Finanzierungslücke im Bereich der Umweltmaßnahmen von mindestens 0,16 % des BIP schließen lässt, die wahrscheinlich noch größer ist, wenn auch der auf EU-Ebene festgestellte Bedarf (z. B. Wasserschutz, Kreislaufwirtschaft, Biodiversitätsstrategie usw.) berücksichtigt wird. Dies muss durch die Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel für die Umsetzungsprioritäten im Umweltbereich angegangen werden.

    Prioritäre Maßnahme 2022

    ·Sicherstellung einer höheren Finanzierung für Umweltmaßnahmen, um den Investitionsbedarf bei allen Umweltzielen und -prioritäten zu decken und Investitionslücken zu vermeiden.

    6. Governance im Umweltbereich 

    Information, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten

    Die Bürger können die Umwelt wirksamer schützen, wenn sie auf die drei „Säulen“ des Übereinkommens von Århus vertrauen können:

    i) Zugang zu Informationen,

    ii) Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungsverfahren,

    iii) Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

    Für Behörden, die Öffentlichkeit und Unternehmen ist von entscheidender Bedeutung, dass Umweltinformationen effizient und wirksam ausgetauscht werden 198 . Die Beteiligung der Öffentlichkeit ermöglicht den Behörden, Entscheidungen zu treffen, die den Anliegen der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Der Zugang zu Gerichten beinhaltet verschiedene Garantien, die Bürgern und NRO ermöglichen, nationale Gerichte zum Schutz der Umwelt anzurufen 199 . Dies umfasst das Recht auf gerichtliche Überprüfung („Klagebefugnis“) 200 .

    Umweltinformationen

    Ziel der INSPIRE-Richtlinie ist die Schaffung einer europäischen Geodateninfrastruktur für den Austausch von Umweltraumdaten zwischen Behörden in ganz Europa, die Unterstützung bei der grenzübergreifenden Politikgestaltung und die Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Informationen. Geografische Informationen werden für eine gute Governance auf allen Ebenen benötigt und sollten leicht zugänglich und transparent sein.

    Die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie durch Österreich ist gut. Seine Leistung wurde auf der Grundlage des Länderbogens 2021 201 des Landes überprüft. Bei der Identifizierung und Dokumentation der Daten wurden gute Fortschritte erzielt, und das Umsetzungsniveau ist gut.

    Tabelle 4: Länder-Dashboard zur Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie, 2016-2020 202

    2016

    2020

    Legende

    Wirksame Koordinierung und Datenaustausch

     Die Umsetzung dieser Bestimmung ist gut vorangekommen oder (nahezu) abgeschlossen. Die noch offenen Fragen sind geringfügig und können leicht behoben werden.
    Prozentzahl: >89 %

     Mit der Umsetzung dieser Bestimmung wurde begonnen und es wurden einige oder wesentliche Fortschritte erzielt. Prozentzahl: 31–89 %

     Bei der Umsetzung dieser Bestimmung ist ein erheblicher Rückstand zu verzeichnen. Es sind ernsthafte Anstrengungen erforderlich, um die Umsetzungslücke zu schließen.
    Prozentzahl: <31 % 

    Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung

    Gemeinsame Nutzung von Daten ohne Hindernisse

    INSPIRE Leistungsindikatoren

    i) Konformität der Metadaten

    ii) Konformität der Geodatensätze 203

     

    iii) Zugänglichkeit von Geodatensätzen durch Ansichts- und Download-Dienste

    iv) Konformität der Netzdienste

    Öffentlichkeitsbeteiligung

    Über die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften hinaus besteht Spielraum, um die Beteiligung an den Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der Strategischen Umweltprüfung (SUP) 204 zu fördern. Zwar wurde eine spezielle Regierungswebsite zur Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit eingerichtet 205 , die sich jedoch nicht auf Umweltfragen konzentriert und Informationsquellen über die UVP für die Öffentlichkeit nicht anzeigt. Die Lage bei SUP-Verfahren ist ermutigender: eine spezielle Website enthält einen Abschnitt über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Umweltstellen 206 . 

    Zugang zu Gerichten

    Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Umweltorganisation als Partei sind in § 19 UVP-G 2000 festgelegt. Nach dieser Bestimmung muss die Organisation: i) seit mindestens drei Jahren als gemeinnützige Organisation bestehen, ii) aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen und iii) den Schutz der Umwelt als vorrangiges Ziel haben. Verbände müssen aus mindestens fünf Mitgliedsvereinen bestehen. Alle drei Jahre müssen die Organisationen nachweisen, dass sie die Anerkennungsanforderungen noch erfüllen. Eine Liste aller anerkannten Umweltorganisationen ist auf der Website des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abrufbar.

    Die neun für den Naturschutz zuständigen österreichischen Bundesländer haben kürzlich Rechtsvorschriften erlassen, die den Zugang zu Gerichten gegen einzelne Entscheidungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Teilen des EU-Umweltrechts (hauptsächlich Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie) vorsehen. Die Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Der Zugang zu Gerichten ist auf NRO beschränkt (Einzelpersonen sind ausgeschlossen) und unterliegt in einigen Fällen verfahrensrechtlichen Hindernissen, die nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind.

    Es gibt keine allgemeinen Bestimmungen, die Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu Überprüfungsverfahren gewähren. Eine Anfechtung in der Sache oder in Verfahrensfragen, wie z.B. eine unwirksame oder fehlende Beteiligung der Öffentlichkeit bei planungsbezogenen Entscheidungen, ist nicht möglich, sondern nur dann, wenn ein Plan oder Programm als Gesetz oder Verordnung erlassen wurde. Dieses Recht auf Überprüfung vor dem Verfassungsgericht ist jedoch auf eine kleine Zahl von Personen beschränkt. Pläne oder Programme können weder vor einem Verwaltungsaufsichtsforum noch vor einem Gericht angefochten werden.

    Es gibt ein System der regelmäßigen Überwachung der rechtsverbindlichen Rechtsakte, das jedoch für die Öffentlichkeit und NRO nicht zugänglich ist. Sie können sich nur an die Stellen oder Beamten wenden, die zur Einleitung eines außerordentlichen Aufsichtsverfahrens berechtigt sind. Dies ist besonders problematisch, wenn staatliche Behörden Maßnahmen durch selbst vollstreckende Rechtsakte ergreifen, die von NRO nicht rechtlich angefochten werden können. Dies scheint sich weiter zu verbreiten, seit NRO ein eingeschränktes Recht auf gerichtliche Überprüfung gegen Einzelentscheidungen haben.

    Die österreichische Regierung stellt ein Rechtsinformationssystem (RIS) 207 online zur Verfügung, in dem alle gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Rechtsprechung abgerufen werden können. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt strukturierte Informationen zur UVP bereit 208 . Praktische Informationen über SUP und UVP finden Sie auf einer eigens eingerichteten Website unter partizipation.at. Eine strukturierte Verbreitung mit Schwerpunkt auf dem Zugang zu Gerichten für betroffene Einzelpersonen, NRO und andere Dritte erfolgt hauptsächlich durch den Umweltbeauftragten der Länder und durch NRO wie die Umwelt-Dachverbände „Ökobüro“ und „Umweltdachverband“ 209 .

    Ein Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der unzureichenden Umsetzung des Übereinkommens von Århus und insbesondere der Klagebefugnis der betroffenen Öffentlichkeit in Österreich ist noch anhängig.

    Im Jahr 2019 wurden prioritäre Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen festgelegt. In diesem Bereich wurden Fortschritte erzielt.

    Prioritäre Maßnahmen 2022

    ·Verbesserung des Zugangs der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten, wenn es um die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungs- oder Regulierungsentscheidungen im Bereich der Planung geht, insbesondere in Bezug auf Wasser, Natur und Luftqualität.

    ·Gewährleistung, dass die Öffentlichkeit Zugang zu Gerichten hat, damit sie selbst vollstreckende Rechtsakte, z. B. Rechtsverordnungen, die von den Grundprinzipien des EU-Umweltrechts abweichen, überprüfen können.

    ·Überwachung der Beteiligung der Öffentlichkeit an UVP- und SUP-Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung von Trends bei der Beteiligung der Öffentlichkeit.

    Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

    Die Gewährleistung der Einhaltung von Umweltvorschriften erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die staatliche Behörden ergreifen, um sicherzustellen, dass Industrie, Landwirtschaft und andere Bereiche ihre Verpflichtungen zum Schutz der Gewässer, der Luft und der Natur sowie zur Abfallbewirtschaftung erfüllen 210 .

    Dazu zählen auch Unterstützungsmaßnahmen durch die Behörden wie:

    i) Förderung der Einhaltung der Rechtsvorschriften 211 ,

    ii) Inspektionen und andere Kontrollen durch Behörden, wie Überwachung der Einhaltung 212 ,

    iii) von ihnen eingeleitete Schritte, um Verstöße zu verhindern, Sanktionen zu verhängen und die Behebung von Schäden zu fordern, also die Durchsetzung 213 .

    Bürgerwissenschaft (Citizen Science) und die Beschwerden von Bürgern ermöglichen es den Behörden, ihre Anstrengungen besser zu fokussieren. Die Umwelthaftung 214 sorgt dafür, dass die Verursacher für die Schadensbehebung aufkommen.

    Förderung der Einhaltung geltender Vorschriften und Überwachung

    Die Website des Umweltbundesamtes enthält eine spezielle Seite zu Natura 2000 und der Vogelschutzrichtlinie 215 , die klare und leicht verständliche Informationen enthält; allerdings stehen allgemeine Fragen der Naturschutzpolitik im Mittelpunkt, und nicht Maßnahmen für Landwirte und andere Landbewirtschafter. Die verfügbaren Informationen über die zu ergreifenden Maßnahmen stehen größtenteils im Zusammenhang mit einschlägigen Förderprogrammen, auch im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik; allerdings ist ein detailliertes Handbuch über einschlägige Maßnahmen für Forstwirte verfügbar 216 . Die Informationen im Zusammenhang mit der Nitratrichtlinie konzentrieren sich ebenfalls auf Finanzierungsmöglichkeiten. Die auf Landesebene bereitgestellten Informationen konzentrieren sich in erster Linie auf die Bereitstellung allgemeiner Informationen für die Öffentlichkeit und nicht auf praktische Informationen für Landbewirtschafter.

    Das Umweltbundesamt hat auf nationaler Ebene einen Umweltinspektionsplan entwickelt. Auf der Grundlage des nationalen Inspektionsplans erstellen die Landeshauptleute Programme für routinemäßige Umweltinspektionen 217 , in denen die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen und für unterschiedliche Risikostufen angegeben wird. Umfassende Daten für durchgeführte Kontrollen, einschließlich einer PDF-Datei jedes Berichts, sind auf dem elektronischen Informations- und Datenverwaltungsportal der Regierung für die Umwelt 218 verfügbar. Zusammenfassende Statistiken scheinen jedoch nicht verfügbar zu sein.

    Bearbeitung von Beschwerden und Bürgerwissenschaft

    Die Bearbeitung von Beschwerden erfolgt dezentral, und es scheint auf Bundesebene keine klaren öffentlichen Informationen darüber zu geben, wie Umweltbeschwerden einzureichen sind. Die Umweltanwaltschaft Österreichs ist jedoch in jedem Bundesland eingerichtet worden. Ihre Aufgabe ist es, das öffentliche Interesse am Natur- und Umweltschutz zu vertreten und die Bürgerinnen und Bürger bei Umweltproblemen und Beschwerden zu unterstützen 219 . Ihre Online-Präsenz liefert jedoch keine klaren Hinweise darauf, wie die Bürgerinnen und Bürger und spezifische Bedenken äußern können. Eine App namens „Sag’s Wien“ ermöglicht es jedoch, Beschwerden bei der Stadtverwaltung einzureichen. Diese App scheint jedoch nur im Bundesland Wien verfügbar zu sein, und es gibt keine Informationen über die Ergebnisse der über diese App eingereichten Meldungen. Es scheint keine Sensibilisierungskampagnen zu geben, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie man Umweltprobleme melden kann, oder um die Menschen zu ermutigen, dies zu tun.

    Auf nationaler Ebene liegen keine Informationen über die Bearbeitung von Bürgerbeschwerden vor. Es gibt jedoch eine Reihe aktiver Bürgerwissenschaftsinitiativen in anderen Umweltbereichen, und eine (von Hochschulen und anderen Institutionen eingerichtete) Website sammelt und präsentiert Informationen dazu 220 .

    Durchsetzung

    Die Statistik über Umweltkriminalität wird vom Bundesministerium des Innern bereitgestellt. Der letzte verfügbare Bericht ist von 2019 221 . Für jedes Jahr wird ein ausführlicher Bericht mit einem entsprechenden Anhang und einem separaten Dokument über Statistiken und Analysen bereitgestellt. Dieses Dokument (Kriminalitätsbericht - Statistik und Analyse) enthält Statistiken zu einer Vielzahl von Straftaten, wie z. B. Straftaten gegen das Leben sowie Straftaten gegen die Freiheit, allerdings keine Statistiken über Umweltstraftaten. Im Anhang zu den Jahresberichten gibt es jedoch einen gesonderten Abschnitt über Umweltkriminalität, der Statistiken über Straftaten im Zusammenhang mit vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung der Umwelt, Handhabung und Verbringung von umweltgefährdenden Abfällen sowie Gefährdung von Fauna und Flora enthält. 

    Umwelthaftungsrichtlinie

    Es war nicht möglich, ein Register oder eine zentrale Datenbank zu ermitteln, in dem Daten über Umweltvorfälle oder Fälle, die im Zusammenhang mit der Umwelthaftungsrichtlinie stehen, online erfasst werden. Obwohl auf der Website des Umweltbundesamtes eine Liste von Datenquellen verfügbar ist, wird kein spezifischer Verweis auf Daten über Umweltschäden gemacht 222 . Österreich scheint keine obligatorische Deckungsvorsorge für Verbindlichkeiten im Rahmen der Umwelthaftungsrichtlinie eingeführt zu haben 223 .

    In der EIR 2019 wurde Österreich empfohlen, die Deckungsvorsorge für Haftungen und die Leitlinien für die Umwelthaftungsrichtlinie zu verbessern und Berichte über Umweltschäden zu veröffentlichen. Seit 2019 hat Österreich in diesen Fragen keine Fortschritte erzielt.

    Prioritäre Maßnahmen 2022

    ·Gewährleistung der Verfügbarkeit von Informationen über die Umsetzung der Naturschutzvorschriften und der Rechtsvorschriften über Nitrat, die sich an Landwirte und Verantwortliche richten.

    ·Verbesserung der Information der Öffentlichkeit über Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltkriminalität, einschließlich Folgemaßnahmen zu Inspektionen oder Beschwerden.

    ·Öffentliche Stellen auf Bundesebene und regionaler Ebene ermutigen, Optionen für die öffentliche Berichterstattung über Umweltbelange oder Verstöße bekannt zu machen.

    Wirksamkeit der Tätigkeit von Umweltbehörden

    Die an der Umsetzung der Umweltgesetzgebung auf EU-Ebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beteiligten Stellen und Personen müssen über das Wissen, die Instrumente und die Fähigkeiten verfügen, die benötigt werden, damit mit der Gesetzgebung und der Steuerung des Durchsetzungsprozesses der erwünschte Nutzen erzielt wird.

    Kapazitäten und Qualität der Verwaltung

    Die Gesetzgebungsbefugnisse verteilen sich auf Bundes- und Landesebene. Die Umsetzung erfolgt auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene. Alle Ebenen müssen im Rahmen einer mehrstufigen Verwaltung wirksam zusammenarbeiten. Die Umweltvorschriften werden im Allgemeinen gut eingehalten, aber die Erfahrung mit bestimmten Verstößen zeigt, dass es nur wenige Mechanismen gibt, mit denen nicht hinreichend effizient tätige regionale Behörden ermutigt werden können, das Niveau der Behörden zu erreichen, die bewährte Verfahren anwenden.

    Im Environmental Performance Index 2020 224 liegt Österreich auf Platz sechs von 180 und hat sich somit gegenüber dem Vorjahr um zwei Plätze verbessert.

    Koordinierung und Integration

    Wie bereits im EIR-Bericht 2019 erläutert, eröffnet die Umsetzung der überarbeiteten UVP-Richtlinie den Ländern die Möglichkeit, ihren Rechtsrahmen für Umweltprüfungen weiter zu vereinheitlichen. Die Kommission befürwortet die Vereinheitlichung der Umweltprüfungen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Überschneidungen bei der Umweltprüfung von Vorhaben zu vermeiden. Die Vereinheitlichung trägt dazu bei, unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern und die Entscheidungsfindung zu beschleunigen, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Qualität des Umweltprüfungsverfahrens geschieht. Da Österreich ein föderaler Bundesstaat ist und die Zuständigkeit für viele Umweltfragen sich auf verschiedene Verwaltungsebenen verteilt, ist der Grundsatz einer einzigen Anlaufstelle schwer umzusetzen. Österreich hat jedoch ein vereinheitlichtes Verfahren für Prüfungen nach der UVP-, der Habitat- und Wasserrahmenrichtlinie eingeführt.

    Reformen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung der Kommission

    Die Kommission unterstützt die Umsetzung des Umweltschutzes und den ökologischen Wandel durch die EU-Finanzierungsprogramme. Sie leistet aber auch technische Hilfe, z. B. durch die TSI und Peer-to-Peer-Learning im Rahmen des Peer-to-Peer-Austauschs von Taiex.

    Durch das TSI der Kommission wurden mehrere umweltbezogene Projekte in Österreich unterstützt, darunter ein Projekt zur Stärkung der Rechtsdurchsetzung bei Umweltstraftaten im Jahr 2020. Österreich nahm an der 2021 begonnenen TSI „grüne Haushaltsplanung“ der Kommission teil. Im Rahmen des TSI 2022 wird ein Projekt die Erstellung eines Fahrplans für eine künftige umfassende Rohstoffbilanz unterstützen.

    TAIEX-EIR Peer-to-Peer

    Die Kommission hat das Peer-to-Peer-Tool TAIEX EIR 225 eingeführt, um das Lernen zwischen Umweltbehörden zu erleichtern. Österreich nahm an einem Mehrländer-EIR-Workshop zum Null-Schadstoff-Ziel im Jahr 2022 und zu Technologien und Maßnahmen zur Verringerung der Ammoniakemissionen im Jahr 2021 sowie an einem Online-Workshop zu Ausnahmegenehmigungen gemäß der Abfallrahmenrichtlinie im Jahr 2020 teil.

    (1)

    Eurostat, Circular Economy Monitoring Framework .

    (2)

    Eurostat, Ressourcenproduktivität .

    (3)

     Europäische Kommission, Europäische Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft .

    (4)

     Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Kreislaufwirtschafts-Strategie .

    (5)

     Eurostat, Öko-Innovationsindex .

    (6)

     Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, naBe - Aktionsplan für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung .

    (7)

     EMAS ist das System der Europäischen Kommission für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme), ein Programm, das Organisationen zu umweltschonenderem Verhalten bewegen soll.

    (8)

     Europäische Kommission, Ecolabel Facts and Figures .

    (9)

     Europäische Kommission, Eco-Management and Auditing Scheme , November 2021.

    (10)

     Siedlungsabfälle umfassen a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind. ( Richtlinie 2008/98/EG , Artikel 3 Nummer 2b).

    (11)

    Europäische Umweltagentur - Austria Waste Prevention Country Profile 2021 .

    (12)

     Eurostat, Siedlungsabfälle nach Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen , April 2022 (für Österreich noch keine Daten für 2020 verfügbar).

    (13)

    Eurostat,  Recyclingquote von Siedlungsabfällen,  April 2022 (für Österreich noch keine Daten für 2020 verfügbar).

    (14)

     Europäische Kommission, Bericht über die Durchführung der Abfallvorschriften der EU einschließlich des Frühwarnberichts für Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgabe für die Vorbereitung zur Wiederverwendung/das Recycling von Siedlungsabfällen bis 2020 nicht erreichen, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 422 zu COM(2018) 656 .

    (15)

      Richtlinie 2008/98/EG .

    (16)

      Richtlinie 94/62/EG .

    (17)

    Mit Richtlinie (EU) 2018/851 , Richtlinie (EU) 2018/852 , Richtlinie (EU) 2018/850 und Richtlinie (EU) 2018/849 werden die bisherigen Abfallvorschriften geändert und ehrgeizigere Recyclingziele für den Zeitraum bis 2035 festgelegt.

    (18)

     Diese sollten im Einklang mit der neuen EU-Biodiversitätsstrategie durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Natur gestärkt werden.

    (19)

    Natura 2000 umfasst Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), die gemäß der Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden, sowie besondere Schutzgebiete (BSG), die gemäß der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen wurden; die Zahlen zur Abdeckung sind nicht aufzuaddieren, da sich manche GGB und SPA überschneiden. Besondere Erhaltungsgebiete (BEG) sind von einem Mitgliedstaat ausgewiesene GGB.

    (20)

    GGB werden gemäß der Habitat-Richtlinie ausgewiesen, während BSG gemäß der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen werden; die Zahlen zur Abdeckung sind nicht aufzuaddieren, da sich manche GGB und BSG überschneiden. BEG sind von einem Mitgliedstaat ausgewiesene GGB.

    (21)

    EUA, Artikel 17 Dashboard , Anhang I insgesamt, 2019.

    (22)

     EUA, Artikel 17 Dashboard , Anhang II + Anhang IV, mit Ausnahme derjenigen in Anhang II, und Anhang V, mit Ausnahme derjenigen in Anhang II, 2019. Bei dieser Zählung werden nur Arten und Lebensräume berücksichtigt, für die eine Bewertung des Erhaltungszustands beantragt wurde.

    (23)

    EUA, Artikel 12 Dashboard , Anhang I, 2020. Bei dieser Zählung werden nur Vogeltaxa berücksichtigt, für die Informationen angefordert wurden.

    (24)

    Eurostat, Schutzgebiete , Anteil terrestrischer Schutzgebiete in Prozent (2021), März 2022.

    (25)

      EU-Biodiversitätsstrategie Dashboard , Indikatoren A1.1.1 und A1.2.1, Februar 2022.

    (26)

    Europäische Umweltagentur, Natura-2000-Barometer , Februar 2022.

    (27)

    Hinweis: Die Zahlen für 2007-2012 und 2013-2018 sind nicht unbedingt direkt vergleichbar, da Änderungen des Erhaltungszustands der Mitgliedstaaten auf Änderungen der Methoden oder auf bessere Daten zurückzuführen sein können, anstatt echte Veränderungen widerzuspiegeln.

    (28)

    Ebenda.

    (29)

      https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/sdg_02_40/default/table?lang=de (Eurostat, Für ökologische Landwirtschaft genutzte Fläche Februar 2022). Hinweis: Die Daten für Österreich beziehen sich auf das Jahr 2019, da keine Daten für 2020 verfügbar waren.

    (30)

      SWD(2020) 367 final .

    (31)

    Teufelbauer und Seaman, 2019.

    (32)

    Unter künstlich angelegten Flächen versteht man die Summe der überdachten bebauten Flächen (einschließlich Gebäude und Gewächshäuser), der künstlich angelegten nicht bebauten Flächen (einschließlich versiegelter Flächen wie Höfe, Hofflächen, Friedhöfe, Parkflächen usw. und der linearen Flächen wie Straßen, Wege, Bahnverkehrsstrecken, Start- und Landebahnen, Brücken) und anderer künstlich angelegter Flächen (einschließlich Brücken und Viadukten, Mobilheimen, Solaranlagen, Kraftwerken, elektrischer Unterstationen, Rohrleitungen, Kläranlagen und offener Deponien).

    (33)

    Europäische Umweltagentur - Land take in Europe .

    (34)

      Umweltbundesamt , 2020.

    (35)

    Europäische Umweltagentur, Bewertung des Flächenverbrauchs .

    (36)

     UN Convention to Combat Desertification, LDN Target Setting Programme .

    (37)

     Europäische Umweltagentur, State of Nature in the EU .

    (38)

    Europäische Umweltagentur, Waldinformationssystem für Europa .

    (39)

      COM SWD (2021) 652 .

    (40)

     Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Mapping and assessment of primary and old-growth forests in Europe , S. 13.

    (41)

    Enzenhofer und Schrank, 2019.

    (42)

     Europäische Umweltagentur, Conservation status and trend in conservation status by habitat group - forests , Januar 2022.

    (43)

      Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 .

    (44)

      COM(2020) 629 .

    (45)

      COM(2021) 706 .

    (46)

    Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.

    (47)

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, COM(2021) 628 final , 13.10.2021.

    (48)

     Cardoso A.C., Tsiamis K., Deriu I., D'Amico F., Gervasini E., EU Regulation 1143/2014: assessment of invasive alien species of Union concern distribution, Member States reports vs JRC baselines, EUR 30689 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021, ISBN 978-92-76-37420-6, doi:10.2760/11150, JRC123170 .

    (49)

     Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Amt für Veröffentlichungen, EU Ecosystem assessment: summary for policymakers , Mai 2021, S. 80.

    (50)

     Europäische Kommission, 2016. Luftqualitätsnormen .

    (51)

     Europäische Kommission, Reduction of national emissions .

    (52)

      Europäische Umweltagentur, Air quality in Europe –2021 report Einzelheiten zur zugrunde liegenden Methodik finden Sie in diesem Bericht, S. 106.

    (53)

     Als Feinstaub (PM = Particulate Matter) wird ein Gemisch aus festen und flüssigen Aerosolpartikeln in verschiedensten Größen und chemischen Zusammensetzungen bezeichnet. PM10 (PM2,5) bezeichnet Partikel mit einem Durchmesser von 10 bzw. 2,5 Mikrometern oder weniger. Feinstaub wird aus vielen menschlichen Quellen, einschließlich der Verbrennung, emittiert.

    (54)

    Bodennahes Ozon entsteht durch photochemische Einwirkungen auf die Verschmutzung.

    (55)

     Stickoxide werden bei der Verbrennung von Brennstoffen z. B. in Industrieanlagen und im Straßenverkehrssektor emittiert. Stickstoffe sind eine Gruppe von Gasen, die Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2) umfassen.

    (56)

     Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Zahlen auf die Auswirkungen einzelner Schadstoffe beziehen und zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht zur Ermittlung einer Summe addiert werden können.

    (57)

      Richtlinie 2016/2284/EU .

    (58)

     Europäische Umweltagentur.

    (59)

     Europäische Umweltagentur.

    (60)

     Europäische Umweltagentur, Eionet Central Data Repository .

    (61)

     Die Richtlinie 2010/75/EU gilt für industrielle Tätigkeiten, bei denen bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Sie betrifft die Energiewirtschaft, die Metallerzeugung, die mineralverarbeitende und die chemische Industrie und die Abfallwirtschaft sowie zahlreiche Sektoren in der Industrie und in der Landwirtschaft (z. B. Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen und Geflügel, Zellstoff- und Papierherstellung, Lackierung und Reinigung).

    (62)

     Die Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen erfolgt parallel zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR).

    (63)

     Europäische Umweltagentur, European Industrial Emissions Portal .

    (64)

     Europäische Umweltagentur, LRTAP, Air pollutant emissions data viewer (Göteborg-Protokoll, LRTAP-Übereinkommen) 1990-2019 (Daten abgerufen am 3. November 2021) .

    (65)

     Die Schwermetalle werden sowohl als gewichtete Summe der Ökotoxizitäts- als auch der menschlichen Toxizitätsfaktoren dargestellt, um sowohl die Auswirkungen auf die Umwelt als auch die Auswirkungen auf den Menschen zu veranschaulichen (basierend auf USEtox).

    (66)

     Europäische Umweltagentur, E-PRTR, European Industrial Emissions Portal (Daten abgerufen am 3. November 2021).

    (67)

      Vertragsverletzungsverfahren im April: wichtige Entscheidungen (europa.eu) .

    (68)

    Europäische Umweltagentur, EU-Register, European Industrial Emissions Portal (Daten abgerufen am 3. November 2021) . In einigen Kategorien in der Abbildung werden mehr als eine Teilaktivität gemäß Anhang I der Richtlinie über Industrieemissionen kombiniert, z. B. „Zement“ kombiniert Tätigkeiten nach IE-Richtlinie Anhang I Nummer 3.1 (a, b, c) und „Zellstoff und Papier“ kombiniert Tätigkeiten gemäß IE-Richtlinie Anhang I Nummer 6.1 (a, b, c). 

    (69)

    Europäische Kommission, BVT-Merkblätter .

    (70)

    Richtlinie 2012/18/EU.

    (71)

      Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren ; INFR(2020) 2104 final.

    (72)

     Europäische Kommission, Seveso Plants Information Retrieval System .

    (73)

    Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Seveso-III-Richtlinie.

    (74)

     Europäische Kommission, Assessment and summary of Member States’ implementation reports for Implementing Decision 2014/896/EU (implementing Directive 2012/18/EU on the control of major accident hazards involving dangerous substances) , 2022.

    (75)

    Ebenda.

    (76)

    Ebenda.

    (77)

     Richtlinie  2002/49/EG .

    (78)

     WHO 2018, Environmental Noise Guidelines for the European Region.

    (79)

     Weitere Informationen siehe: Europäische Umweltagentur, Noise Fact Sheets 2021 .

    (80)

     Bei diesen Zahlen handelt es sich um eine Schätzung der Europäischen Umweltagentur auf der Grundlage i) der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten über die Lärmbelastung gemäß der Richtlinie 2002/49/EG; ii) des ETC/ATNI, 2021, Noise indicators under the Environmental Noise Directive 2021: Methodology for estimating missing data , ETC/ATNI Bericht Nr. 2021/06, Europäisches Themenzentrum „Luftverschmutzung, Verkehr, Lärm und Industriebedingte Umweltverschmutzung“, iii) der Methodologie zur Berechnung von Gesundheitsfolgen ETC/ACM, 2018, Implications of environmental noise on health and wellbeing in Europe, Eionet-Bericht ETC/ACM Nr. 2018/10, Europäisches Themenzentrum „Luftverschmutzung, Verkehr, Lärm und industriebedingte Umweltverschmutzung“.

    (81)

    Die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) .

    (82)

    Die Wasserpolitik der EU .

    (83)

      Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers (GWD) ,  Richtlinie über Umweltqualitätsnormen (2008/105/EG) , Richtlinie 2007/60/EG (Hochwasserrichtlinie) , Richtlinie 2006/7/EG über Badegewässer , Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) , Trinkwasserrichtlinie (2020/2184/EG) , Nitratrichtlinie (91/676/EWG) , Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) , Richtlinie über Industrieemissionen (2010/75/EU) und Verordnung über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (2020/741) .

    (84)

    Detaillierte Informationen sind dem 5. Bericht der Kommission über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie sowie dem EIR-Bericht 2019 zu entnehmen.

    (85)

    Siehe  den 6. Bericht über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie .

    (86)

    Siehe  Bewertungsbericht für Österreich .

    (87)

      WISE freshwater .

    (88)

    Flüsse, Seen, Übergangs-, Küsten- und Hoheitsgewässer.

    (89)

     Europäische Umweltagentur, 2O21 .  

    (90)

     Europäische Umweltagentur, Dezember 2019 .

    (91)

    Europäische Umweltagentur, Juni  2021 .

    (92)

    Europäische Umweltagentur, 2022.

    (93)

     Europäische Umweltagentur, Dezember 2019 .

    (94)

    Der Wassernutzungsindex plus (WEI+) ist ein Maß für den prozentualen Anteil des gesamten Süßwasserverbrauchs an den erneuerbaren Süßwasserressourcen (Grundwasser und Oberflächenwasser) zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort. Der Index zeigt an, wie viel Wasser entnommen wird und wie viel Wasser nach der Verwendung in die Umwelt zurückgegeben wird.

    (95)

     Bis Mai 2022 wird die EUA saisonale WEI+ auf der Ebene der Einzugsgebiete und der NUTS-2-Ebene erstellen, die für jeden Mitgliedstaat ein umfassenderes Bild von Wasserstress und Wasserknappheit liefern.

    (96)

     Eurostat, Wassernutzungsindex plus , 2022

    (97)

      OECD,2021 .

    (98)

    ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

    (99)

    ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.

    (100)

     Europäische Umweltagentur, 2021, Zustand der Badegewässer .

    (101)

     Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, Badegewässermonitoring .

    (102)

     Europäische Umweltagentur, Qualität der Badegewässer 2020 .

    (103)

     Europäische Umweltagentur, Qualität der europäischen Badegewässer in den Jahren 2017 , 2018 , 2019 , 2020 .

    (104)

     Europäische Umweltagentur Freshwater Information System for Europe .

    (105)

     Europäische Kommission, WISE Freshwater , 2021.

    (106)

      COM(2020) 667 final .

    (107)

    REACH: ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. - CLP: ABl. L 252 vom 31.12.2006, S. 1.

    (108)

     Europäische Kommission, Final report_REACH-CLP MS reporting, 2020 .

    (109)

     Europäische Kommission, REACH and CLP enforcement: EU level enforcement indicators.

    (110)

     Europäische Kommission,  Final report_REACH-CLP MS reporting , S. 68.

    (111)

    Ebenda, S. 76.

    (112)

    Ebenda, S. 74.

    (113)

    Ebenda, S. 87f.

    (114)

    Ebenda, S. 87-88.

    (115)

    In der  Richtlinie über die Kraftstoffqualität (Richtlinie 98/70/EG) werden strenge Qualitätsanforderungen für Kraftstoffe festgelegt, die im Straßenverkehr in der EU verwendet werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen und den Straßenverkehr in der gesamten EU sicherer zu machen.

    (116)

     Richtlinie 98/70/EG.

    (117)

    Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999.

    (118)

    Die in der Abbildung aufgeführten Sektoren entsprechen den folgenden IPCC-Sektoren: Energieversorgung: 1A1, 1B und 1C. Energieverbrauch im verarbeitenden Gewerbe: 1A2. Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen: 2. Verkehr: 1A3. Sonstiger Energieverbrauch: 1A4, 1A5 und 6. Landwirtschaft: 3. Abfall: 5. Grenzüberschreitender Luftverkehr: 1.D.1.a.

    (119)

    Europäische Umweltagentur, Total GHG trends and projections .

    (120)

    Die Unterschiede zwischen den im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemeldeten und angerechneten LULUCF-Emissionen werden in der „Erläuterung zu LULUCF – angerechnete und gemeldete Mengen im Rahmen des Kyoto-Protokolls“ beschrieben.

    (121)

     Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt;  Weltbiodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 – IUCN .

    (122)

     SWD(2021) 621 – Begleitunterlage zum Vorschlag COM(2021) 557 zur Änderung der RED II-Richtlinie (EU) 2018/2001.

    (123)

      SWD(2020) 98 final/2 .

    (124)

      SWD(2018) 292 (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) .

    (125)

    Mit Rückgängen aufgrund des Brexits und einer gewissen Abstimmung der Ziele. GD Umwelt „Study supporting EU green investment needs analysis” (im Gange, 2021-2023) und interne Analyse der GD Umwelt „Environmental Investment needs and financing in the EU’s green transition“, Juli 2020.

    (126)

     Europäische Kommission, GD Umwelt, „Study supporting EU green investment needs analysis” (im Gange, 2021-2023) und interne Analyse der GD Umwelt „Environmental Investment needs and financing in the EU’s green transition“, Juli 2020. 

    (127)

    Um den Erfordernissen der Biodiversitätsstrategie für 2030 (Natura 2000, grüne Infrastruktur) gerecht zu werden, sollten jährlich mindestens 20 Mrd. EUR für die Natur freigegeben werden (COM(2020) 380 final), während zur vollständigen Finanzierung der Strategie (einschließlich Wiederherstellung) 30-35 Mrd. EUR erforderlich sein könnten, was auf eine Lücke von 10-20 Mrd. EUR pro Jahr gegenüber den derzeitigen Basisausgaben hindeutet.

    (128)

     Rat der Europäischen Union, Durchführungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs .

    (129)

     Internationales Institut für Angewandte Systemanalyse (IIASA), Progress towards the achievement of the EU's air quality and emissions objectives , 2018.

    (130)

     Vorgesehen sind Verringerungen und Emissionsobergrenzen für fünf Luftschadstoffe, SOx, NOx, PM2,5, NH3 und VOC bis 2030 gegenüber 2005. Quelle: Fortschritte bei der Verwirklichung der Luftqualitäts- und Emissionsziele der EU, Richtlinie (EU) 2016/2284.

    (131)

      COM(2021) 3 ,   Zweiter Ausblick zur Entwicklung der Luftqualität , 2020 und Anhang . 

    (132)

     OECD, Financing a Water Secure Future , 2022.

    (133)

     OECD , Austria Country fact sheet - Financing Water Supply, Sanitation and Flood Protection.

    (134)

      WFD and FD Implementation Reports – GD Umwelt– Europäische Kommission.

    (135)

     Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Economic data related to the implementation of the WFD and the FD and the financing of measures , Abschlussbericht, Amt für Veröffentlichungen, 2021.

    (136)

    Europäische Kommission, Study on investment needs in the waste sector and on the financing of municipal waste management in Member States , 2019.

    (137)

    N2K Group, Strengthening investments in Natura 2000 and improving synergies with EU funding instruments report to the European Commission, 2021.

    (138)

      Verordnung (EU) 1311/2013 .

    (139)

     Zu den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) gehören der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Kohäsionsfonds, der Europäische Sozialfonds (ESF) mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF).

    (140)

      Verordnung (EU) 2020/2221 .

    (141)

     Europäische Kommission, GD Umwelt - Datenanalyse auf Grundlage des ESI Funds Open Data Portal (cohesiondata.ec.europa.eu), Integration of environmental concerns in Cohesion Policy Funds (COWI, 2017) ,   Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 , Verordnung (EU) 2021/1060 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 . Umweltinvestitionen werden hier durch die kombinierte Verwendung von Interventionsbereichen und Koeffizienten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) 2021/1060 erfasst, die eine genauere Ermittlung und Bewertung relevanter Umweltinvestitionen ermöglichen. Anmerkung: Indirekte Umweltinvestitionen werden anhand der Umweltkoeffizienten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Gegensatz zum vollen Wert) bewertet.

    (142)

     Europäische Kommission, GD Umwelt – Datenanalyse. Die hier ermittelten Werte für Umweltinvestitionen in den spezifischen Umweltbereichen können sich von den Trackingwerten bei cohesiondata.ec.europa.eu unterscheiden, z. B. für saubere Luft oder biologische Vielfalt, und zwar aus zwei Gründen: der verwendeten Umweltkoeffizienten und der Bandbreite der bewerteten Mittel. Die Analyse der GD Umwelt bezog sich hier auf das gesamte Spektrum der ESI-Fonds. Siehe auch vorangehende Fußnote.

    (143)

     Europäische Kommission, LIFE-Programm .

    (144)

    LIFE Country Fact Sheet Österreich .

    (145)

     Quelle: https://sc5.easme-web.eu/ , abgerufen am: 15.12.2021.

    (146)

    Siehe genehmigte und unterzeichnete EFSI-Finanzierungen - EIB, 2015-2020 - https://www.eib.org/de/products/mandates-partnerships/efsi/index.htm .

    (147)

     EIB-Darlehen in EU-Ländern im Zeitraum 2014-2020. Siehe: Portal Offene Daten der EIB: https://www.eib.org/de/infocentre/eib-open-data.htm

    (148)

     Die EIB-Gruppe arbeitet gemeinsam mit der Europäischen Kommission an der Durchführung mehrerer Programme zur Finanzierung der Umsetzung der Umweltpolitik: InvestEU, Nachfolger des EFSI, Pfeiler II und III des Mechanismus für einen gerechten Übergang. Die EIB-Gruppe ist ein wichtiger Durchführungspartner für InvestEU und ist für die Verwaltung von 75 % der gesamten Haushaltskapazität des Mandats zuständig.

    (149)

      Tätigkeitsbericht 2021 der Europäischen Investitionsbank (EIB) .

    (150)

     Europäische Kommission, Langfristiger EU-Haushalt 2021-2027 und NextGenerationEU .

    (151)

     COM(2019) 640 final.

    (152)

    Interinstitutionelle Vereinbarung, ABl. L 433I.

    (153)

    https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance/eu-taxonomy-sustainable-activities_en

    (154)

    EU-Standard für grüne Anleihen - 2021/0191 (COD).

    (155)

     COM (2021) 390 final - Europäische Kommission, Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft.

    (156)

    COM (2021) 82 final.

    (157)

     Die Strategie würde dazu beitragen, die Deckung der Versicherungslücke zu verbessern, auch durch die Märkte für Naturkatastrophen, wie dies durch das Dashboard der EIOPA (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) über die Versicherungsschutzlücke bei Naturkatastrophen zum Ausdruck kommt. Siehe: Das Pilot-Dashboard zur Versicherungsschutzlücke bei Naturkatastrophen | Eiopa (europa.eu) .

    (158)

     EIB-Klimabank-Fahrplan 2021-2025, November 2020.

    (159)

     Europäische Kommission, 2021-2027 Cohesion policy EU budget allocations .

    (160)

    Erste Interreg-Zuweisungen je Mitgliedstaat, einschließlich transnationaler ETZ-Zusammenarbeit und grenzübergreifender ETZ-Zusammenarbeit. 

    (161)

     Europäische Kommission, 2021-2027 Cohesion policy EU budget allocations .

    (162)

    Europäische Kommission, GAP-Strategiepläne .

    (163)

      Verordnung (EU) 2021/2115 , Anhang XI.

    (164)

      Verordnung (EU) 2021/1139 , Anhang V.

    (165)

     Die tatsächlichen Reformen und Investitionen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität müssen bis zum 31. Dezember 2026 umgesetzt werden.

    (166)

      Durchführungsbeschluss des Rates , FIN 520.

    (167)

     Europäische Kommission. Die Beiträge zu den Klimazielen wurden anhand von Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität berechnet.

    (168)

    Europäische Kommission, LIFE-Programm .

    (169)

     Europäische Kommission, Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027 (in Verpflichtungen) – jeweilige Preise .

    (170)

     Die Fazilität „Connecting Europe“ (Verkehr) umfasst auch 11,3 Mrd. EUR, die aus dem Kohäsionsfonds übertragen wurden. 30 % des übertragenen Betrags werden auf Wettbewerbsbasis allen aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Bei den verbleibenden 70 % werden die nationalen Finanzrahmen bis zum 31. Dezember 2023 eingehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommene Mittel aus nationalen Finanzrahmen werden zur Unterstützung aller Mitgliedstaaten des Kohäsionsfonds verwendet.

    (171)

      Verordnung (EU) 2021/1153 .

    (172)

    Der Fonds „InvestEU“ wird Investitionen in Höhe von mehr als 372 Mrd. EUR mobilisieren und diese Mittel, die von Finanzpartnern wie der EIB-Gruppe bereitgestellt werden, im Rahmen einer EU-Haushaltsgarantie in Höhe von 26,2 Mrd. EUR schützen.

    (173)

    Europäische Kommission, Horizont Europa .

    (174)

    Europäische Kommission, Fazilität „Connecting Europe“ .

    (175)

    Europäische Union, https://investeu.europa.eu/index_de .

    (176)

    Auf der Ebene der Wirtschaft, einschließlich des Endverbrauchs, der Vorleistungen und der Investitionsausgaben von Haushalten, Unternehmen und Regierungen im Zusammenhang mit Umweltschutzgütern und -dienstleistungen. Die Summe schließt EU-Mittel aus, kann aber auch einige internationale Ausgaben umfassen, die über das Inland hinausgehen. Datenquelle: Umweltschutzausgabenrechnungen (EPEA), Eurostat. Die EPEA-Berechnungen basieren auf der CEPA-2000-Klassifikation , ohne Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaft.

    (177)

     Eurostat, Environmental Protection Expenditure Account , 2021.

    (178)

    Eurostat, Umweltschutzausgabenrechnungen.

    (179)

    Die Datenübermittlung ist für die drei institutionellen Sektoren unterschiedlich, was zu Aggregationsproblemen führt. Spezialisierte Unternehmen liefern umfassende Daten für alle Umweltbereiche (CEPA 1-9), während dies für den Staat und die Industrie weniger der Fall ist, die (die nicht obligatorischen) Daten oft nur in zusammengefassten Kategorien (was zu Problemen bei der Aufgliederung führt) oder gar nicht melden.

    (180)

    Grüne Anleihen wurden geschaffen, um Projekte zu finanzieren, die positive Auswirkungen auf die Umwelt und/oder das Klima haben. Bei der Mehrzahl der ausgegebenen grünen Anleihen handelt es sich um grüne Use-of-proceeds-Anleihen (Anleihen, bei denen der Erlös aus dem Verkauf zweckgebunden ist) oder um anlagegebundene Anleihen. Die allererste grüne Anleihe wurde 2007 von multilateralen Institutionen, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der Weltbank begeben und mit einem Triple A-Rating bewertet.

    (181)

    Zu den durchschnittlichen jährlichen EUR/USD-Wechselkursen von Eurostat.

    (182)

     Weitere Informationen zur Taxonomie für Klimaanleihen: https://www.climatebonds.net/standard/taxonomy Interactive Data Platform unter www.climatebonds.net .

    (183)

      Climate Bonds Initiative , 2022.

    (184)

     Eurostat, umweltbezogene Steuern.

    (185)

     Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: „Die Umweltpolitik der Union ... beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.“

    (186)

    Europäische Kommission. Europäisches Semester: Länderbericht – Österreich 2022.

    (187)

    Eurostat, umweltbezogene Steuerkonten.

    (188)

     Europäische Kommission, Study on assessing th environmental fiscal reform potential for the EU 28 , 2016.

    (189)

      COM(2021) 950 und Anhang . 

    (190)

    OECD, Fossil Fuel Subsidy Tracker .

    (191)

     Europäische Kommission, Green Budgeting Practices in the EU: A First Review , 2021.

    (192)

     Europäische Kommission, European Commission Green Budgeting Reference Framework . Europäische Kommission, Green Budgeting in the EU Key insights from the 2021 Commission survey .

    (193)

     Europäische Kommission, Technischer Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ .

    (194)

    Europäische Kommission, „Green Budgeting Reference Framework“, auf der Grundlage der Überprüfung der Initiative der OECD für die Zusammenarbeit im Bereich der umweltgerechten Haushaltsplanung (Paris Collaborative on Green Budgeting), 2017.

    (195)

      SWD(2021) 160 (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) .

    (196)

     Quelle: Datenanalyse der GD Umwelt. Die Finanzierung vonseiten der EU erfolgte durch: ESI-Fonds (EFRE, KF, ESF, YEI, ELER, EMFF), Horizont 2020, LIFE, EFSI (EU-Betrag), EIB-Darlehen. Nationale Finanzierung: nationale Investitionsausgaben für den Umweltschutz insgesamt – Quelle: Eurostat-Datensatz EPEA. Stichtag für die Daten: Ende 2021. NB: Die Gesamtfinanzierung kann höher sein, insbesondere durch weitere indirekte Investitionen, die in Zukunft einer weiteren Analyse bedürfen.

    (197)

     Eurostat, ESI Funds open data , 2021.

    (198)

    Das Übereinkommen von Århus, die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) bilden gemeinsam die Rechtsgrundlage für den Austausch von Umweltinformationen zwischen Behörden und die Veröffentlichung von Umweltinformationen. Der Schwerpunkt dieses EIR-Berichts liegt auf der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.

    (199)

    Diese Garantien werden in der Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. L 275 vom 18.8.2017) und einem entsprechenden Bürgerleitfaden erläutert.

    (200)

    Im Mittelpunkt dieser EIR stehen die Mittel, die die Mitgliedstaaten einsetzen, um das Recht auf Zugang zu Gerichten, die Klagebefugnis und die Beseitigung anderer wichtiger Hindernisse für die Einleitung von Rechtssachen in Bezug auf Natur und Luftverschmutzung zu gewährleisten.

    (201)

    Europäische Kommission, INSPIRE-in-your country .

    (202)

    INSPIRE knowledge base , 2021.

    (203)

    Die Fristen für die Umsetzung der Geodateninteroperabilität waren 2016 noch nicht abgelaufen: 23.11.2017 für Daten gemäß Anhang I und 21.10.2020 für Daten gemäß Anhang II und Anhang III. Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dieser Konformitätsindikator in vielen Fällen niemals eine 100 %ige Konformität erreichen wird, da die meisten Länder zusätzlich zu den harmonisierten INSPIRE-Datensätzen auch Ist-Datensätze bereitstellen.

    (204)

     Informationen über die Beteiligung der Öffentlichkeit an SUP-Verfahren sind abrufbar unter: https://www.strategischeumweltpruefung.at/sup-grundlagen/sup-oeffentlichkeit .

    (205)

      https://partizipation.at

    (206)

     Informationen über die Beteiligung der Öffentlichkeit an SUP-Verfahren sind abrufbar unter: https://www.strategischeumweltpruefung.at/sup-grundlagen/sup-oeffentlichkeit .

    (207)

      Rechtsinformationssystem des Bundes .

    (208)

     Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, UVP .

    (209)

      ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung  und  Umweltdachverband .

    (210)

    Dieser Ansatz wird in der Mitteilung „Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“ (COM(2018)10) und in der entsprechenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2018)10) ausführlich erläutert.

    (211)

    Der Schwerpunkt dieser EIR liegt auf der Unterstützung der Landwirte bei der Einhaltung der Naturschutzvorschriften und der Vorschriften zu Nitraten.

    (212)

    Der Schwerpunkt dieser EIR liegt auf Inspektionen großer Industrieanlagen.

    (213)

    Der Schwerpunkt dieser EIR liegt auf der Verfügbarkeit von Strafverfolgungsdaten und auf der Koordinierung zwischen den Behörden bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität.

    (214)

    Der entsprechende Rahmen wird mit der Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vorgegeben.

    (215)

      Umweltbundesamt . 

    (216)

      Kuratorium Wald .

    (217)

      Umweltbundesamt .  

    (218)

      Umweltinspektionsberichte .

    (219)

      Umweltanwaltschaft .

    (220)

     Siehe  https://www.citizen-science.at/ueber-uns/ueber-oesterreich-forscht .

    (221)

    Sicherheitsberichte. Informationen unter: https://www.bmi.gv.at/508/start.aspx

    (222)

      https://www.umweltbundesamt.at/umweltinformation/opendata

    (223)

      https://ec.europa.eu/environment/legal/liability/ ; https://ec.europa.eu/environment/legal/liability/pdf/Annex-I_Austria.pdf

    (224)

     Yale Center for Environmental Law & Policy, Environmental Performance Index , 2020.

    (225)

    TAIEX - Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik – PEER-2-PEER - Umwelt- Europäische Kommission (europa.eu).

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