EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.9.2022
COM(2022) 445 final
2022/0265(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist ein Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Zusammenhang mit der Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) zu Kapitel 5 über Zoll- und Handelserleichterungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) soll die schrittweise wirtschaftliche Integration und die Vertiefung der politischen Assoziierung zwischen der Ukraine und der Europäischen Union (im Folgenden die „Vertragsparteien“) gefördert werden. Das Abkommen ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.
2.2.Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
Der Assoziationsausschuss ist ein mit dem Abkommen (Artikel 464) eingesetztes Gremium, das nach Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens befugt ist, in den im Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 wurde dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ unter anderem die Befugnis übertragen, Anhang XV zu Kapitel 5 des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Entsprechende Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.
Wie in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens festgelegt, tritt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Behandlung aller Fragen in Zusammenhang mit Titel IV des Abkommens (Handel und Handelsfragen) zusammen. Gemäß Artikel 464 Absätze 2 und 3 und wie in Artikel 1 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses bzw. der Unterausschüsse (im Folgenden die „Geschäftsordnung“) spezifiziert, gehören dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hohe Verwaltungsbeamte der Europäischen Kommission und der Ukraine an, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt gemäß Artikel 2 der Geschäftsordnung ein Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine, der für Handel und Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil.
Nach Artikel 463 Absatz 1 und Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 11 Absatz 1 der Geschäftsordnung fasst der Assoziationsausschuss seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. Jeder Beschluss und jede Empfehlung werden vom Vorsitz des Assoziationsausschusses unterzeichnet und vom Sekretariat des Assoziationsausschusses beglaubigt.
3.Vorgesehener Rechtsakt und im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, den die Union im mit dem Abkommen eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf die Aktualisierung des Anhangs XV (Annäherung des Zollrechts) zu Kapitel 5 über Zoll- und Handelserleichterungen vertreten soll.
Der Rechtsakt, den der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Gemäß Artikel 465 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird der vorgesehene Rechtsakt bindend sein.
Die Aktualisierung von Anhang XV ist erforderlich, um der Entwicklung des Besitzstands der Union im Zollbereich seit der Paraphierung des ausgehandelten Textes am 30. März 2012 Rechnung zu tragen und die schrittweise Annäherung der ukrainischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Artikel 463 und Anhang XV des Abkommens.
Der Vorschlag steht darüber hinaus im Einklang mit anderen auswärtigen politischen Maßnahmen der Union, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit bezüglich der Ukraine, und trägt zu deren Umsetzung bei.
Das Abkommen unterliegt in dieser Phase nicht den REFIT-Verfahren; es verursacht den KMU in der Union keine Kosten und wirft in Bezug auf das digitale Umfeld keine Fragen auf.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“ mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Assoziationsausschuss ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft eingerichtet wurde, nämlich durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits. Nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens tritt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Behandlung aller mit Handel und Handelsfragen zusammenhängenden Fragen (Titel IV des Abkommens) zusammen.
Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Nach Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
Bei dem Beschluss, den der Assoziationsausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Dementsprechend ist der Standpunkt, den die Union im Assoziationsausschuss EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten hat, gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV festzulegen.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsaktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts bestehen darin, den Handel zwischen den Parteien durch die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) zu Kapitel 5 über Zoll- und Handelserleichterungen von Titel IV des Abkommens, der Handel und Handelsfragen betrifft, zu erleichtern. Folglich fällt der vorgesehene Rechtsakt in den Anwendungsbereich der unter Artikel 207 AEUV genannten gemeinsamen Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts
Da der Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ zu einer Änderung des Assoziierungsabkommens führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2022/0265 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft.
(2)Nach Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(3)Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 hat der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ unter anderem die Befugnis übertragen, Anhang XV des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
(4)Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ soll auf seiner nächsten Sitzung den vorgesehenen Rechtsakt zur Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens verabschieden.
(5)Da seit der Paraphierung des Abkommens am 30. März 2012 mehrere in Anhang XV aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben wurden, ist es erforderlich, den Anhang zu ändern und bestimmte Fristen anzupassen, um den bereits von der Ukraine erzielten Fortschritten bei der Annäherung an den Besitzstand der Union Rechnung zu tragen.
(6)Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss des Assoziationsausschusses für die Union verbindlich sein wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der nächsten Sitzung des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ gemäß Artikel 465 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits zur Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“.
Artikel 2
Der Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ gemäß Artikel 1 wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Der Präsident / Die Präsidentin