EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 5.9.2022
COM(2022) 430 final
2022/0255(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu vertretenden Standpunkts
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) am 4. November 2022 im Hinblick auf die geplante Annahme der OIV-Resolutionen, die möglicherweise Rechtswirkung für das Unionsrecht entfalten, zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Sonderstatus der EU innerhalb der OIV
Der OIV gehören derzeit 48 Staaten an, von denen 20 Mitgliedstaaten der Union sind. Die EU ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV‚ sodass die Union an den Arbeiten der Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen teilnehmen und den Tagungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beiwohnen kann.
2.2.Die OIV
Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Die OIV hat folgende Ziele: i) über Maßnahmen zu informieren, durch die die Anliegen der Produzenten, Verbraucher und anderer Akteure im Bereich der Reben- und Weinerzeugnisse berücksichtigt werden können, ii) andere internationale Organisationen, die mit Normung befasst sind, zu unterstützen und iii) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen beizutragen.
2.3.Die geplanten Akte der OIV
Die nächste Generalversammlung der OIV wird am 4. November 2022 stattfinden. In diesem Zusammenhang und auf der Grundlage der Erörterungen im Rahmen der Tagungen der Sachverständigengruppe im Mai 2022 ist davon auszugehen, dass die folgenden Resolutionen mit Rechtswirkung für das Unionsrecht zur Verabschiedung auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen werden:
–Resolutionsentwürfe OENO-TECHNO 14-567B2, 14-567B4 und 14-567C1 zur Festlegung der Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen für bestimmte önologische Stoffe, Resolutionsentwürfe OENO-TECHNO 20-684A, 21-689 und 21-708 zur Aktualisierung bestimmter bestehender önologischer Verfahren, Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 20-684B zur Festlegung eines neuen önologischen Verfahrens und Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 21-707 zur Streichung eines bestehenden önologischen Verfahrens.
–Resolutionsentwürfe OENO-SPECIF 20-675A, 20-675B, 20-675C, 20-675D und 20-681 zur Festlegung neuer Identitätskriterien für bestimmte Stoffe, die bei der Weinherstellung verwendet werden, und Resolutionsentwürfe OENO-SPECIF 17-624 und 20-674 zur Änderung der entsprechenden Identitätskriterien für bestimmte in der Weinerzeugung verwendeten Stoffe.
–Resolutionsentwurf CST-SCMA 20-668 zur Abgabe einer Stellungnahme der OIV hinsichtlich des Gesamtgehalts an Trockenextrakt von Wein zur Aufdeckung von Lebensmittelbetrug bei Wein, Resolutionsentwürfe OENO-SCMA 19-665 und 20-667 zur Festlegung neuer Analysemethoden, Resolutionsentwurf OENO-SCMA 20-683 zur Aktualisierung der Analysemethode zur Bestimmung des Gesamtstickstoffgehalts in Mosten und Weinen und Resolutionsentwurf SECSAN-SECUAL 21-709 zur Aktualisierung der Kriterien für die Quantifizierung von Allergenen.
Wie in der Vergangenheit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Tagesordnung der Tagung der Generalversammlung der OIV noch ändern wird und weitere Resolutionen auf die Tagesordnung gesetzt werden, die Rechtswirkung für das Unionsrecht haben. Um die Effizienz der Arbeiten der Generalversammlung unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge zu gewährleisten, wird die Kommission diesen Vorschlag rechtzeitig ergänzen und/oder ändern, damit der Rat den zu vertretenden Standpunkt auch in Bezug auf diese Resolutionen festlegen kann.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben die Resolutionsentwürfe, die auf der nächsten Generalversammlung der OIV zur Abstimmung vorgelegt werden, ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Der OIV gehören derzeit 48 Staaten an, von denen 20 Mitgliedstaaten der Union sind. Die EU ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV‚ sodass die Union an den Arbeiten der Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen teilnehmen und den Tagungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beiwohnen kann.
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission haben einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Rechtswirkung für das EU-Recht. Der Standpunkt der Union zu diesen Resolutionen bei Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sollte daher vom Rat festgelegt und auf den Tagungen der OIV durch die der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, vertreten werden.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem geplanten Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Hauptziel der geplanten Resolutionsentwürfe betrifft die Angleichung der Weinstandards und somit auch die Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss Artikel 43 AEUV.
4.3.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Entfällt.
2022/0255 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) wird auf ihrer nächsten Generalversammlung am 4. November 2022 Resolutionen prüfen und gegebenenfalls verabschieden, die Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV entfalten werden.
(2)Die Union ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV.
(3)20 Mitgliedstaaten der Union gehören der OIV an. Diese Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Änderungen an den Resolutionsentwürfen der OIV vorzuschlagen, und werden aufgefordert werden, diese OIV-Resolutionen auf der kommenden OIV-Generalversammlung am 4. November 2022 anzunehmen.
(4)Der Standpunkt der Union zu diesen Resolutionen bei Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sollte daher vom Rat festgelegt und auf den Tagungen der OIV durch die der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, vertreten werden.
(5)Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission werden einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Rechtswirkung entfalten.
(6)Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigen.
(7)Gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss sich die Kommission bei der Festlegung von Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, stützen, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet.
(8)Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.
(9)Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei önologischen Verfahren verwendeten Stoffe, soweit sie nicht von der Kommission festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 derselben Verordnung, wo auf die Dossiers der OIV-Empfehlungen verwiesen wird.
(10)Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 14-567B2, 14-567B4 und 14-567C1 wird die Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen für bestimmte önologische Stoffe vorgenommen. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 20-684A, 21-689 und 21-708 werden bestimmte bestehende önologischer Verfahren aktualisiert. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 20-684B wird ein neues önologisches Verfahren festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 21-707 wird ein bestehendes önologisches Verfahren gestrichen. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung.
(11)Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 17-624 und 20-674 werden die Identitätskriterien für bestimmte bei der Weinbereitung eingesetzte Stoffe aktualisiert. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 20-675A, 20-675B, 20-675C, 20-675D und 20-681 werden neue Identitätskriterien für bestimmte bei der Weinbereitung eingesetzte Stoffe festgelegt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission haben diese Resolutionen Rechtswirkung.
(12)Mit dem Resolutionsentwurf CST-SCMA 20-668 wird eine Stellungnahme der OIV hinsichtlich des Gesamtgehalts an Trockenextrakt von Weinen zur Aufdeckung von Lebensmittelbetrug abgegeben. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 19-665 und 20-667 werden neue Analysemethoden festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 20-683 wird die Analysemethode zur Bestimmung des Gesamtstickstoffgehalts in Mosten und Weinen und mit dem Resolutionsentwurf SECSAN-SECUAL 21-709 werden die Kriterien für die Quantifizierung von Allergenen aktualisiert. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben diese Resolutionen Rechtswirkung.
(13)Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben diese OIV-Resolutionsentwürfe ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.
(14)Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV am 4. November 2022 sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen OIV-Resolutionen zuzustimmen, sofern es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen dieser Resolutionen handelt —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der auf der Generalversammlung der OIV, die für den 4. November 2022 anberaumt ist, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam handeln.
Artikel 3
(1)Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor den oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.
(2)Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind und gemeinsam im Namen der Union handeln, können nach entsprechender Abstimmung ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Union technischen Änderungen an den im Anhang aufgeführten Resolutionsentwürfen zustimmen, die keine inhaltlichen Änderungen dieser Resolutionen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin