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Document 52022PC0109

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

    COM/2022/109 final

    Brüssel, den 8.3.2022

    COM(2022) 109 final

    2022/0075(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Dieser Vorschlag sieht außerordentliche und gezielte Änderungen des allgemeinen, für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) geschaffenen Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014–2020 vor, um erstens auf die Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Europäische Union, insbesondere auf mehrere ihrer östlichen Regionen, und zweitens auf die weitreichenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die EU als Ganzes zu reagieren.

    Infolge der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands sind die EU und insbesondere mehrere ihrer östlichen Regionen mit unmittelbaren Migrationsherausforderungen konfrontiert, vor allem in Bezug auf den Zustrom von Drittstaatsangehörigen. Daher sollte geklärt werden, welche Unterstützung den Mitgliedstaaten und Regionen gewährt werden kann, um sie in die Lage zu versetzen, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen, und um zu verhindern, dass ihre laufenden Bemühungen um eine stabile Erholung von der COVID-19-Pandemie gefährdet werden.

    In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten und Regionen bereits jetzt Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützen können, auch durch die zusätzlichen Mittel, die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas („REACT-EU“) bereitgestellt werden. Diese Unterstützung umfasst Investitionen in Infrastruktur, Ausrüstung, Produkte, den Zugang zu Dienstleistungen und Vorhaben in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheit, Verwaltungskapazität, gemeindenahe und häusliche Pflege und Antidiskriminierung sowie Unterstützung für Aufnahmesysteme, die die Hilfe aus dem AMIF und anderen Finanzierungsquellen ergänzen. Auch der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) kann herangezogen werden, um Personen einschließlich Drittstaatsangehörige, die von der militärischen Aggression Russlands betroffen sind, mit Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung zu versorgen.

    Während bei den im Rahmen von REACT-EU bereitgestellten zusätzlichen Mittel bereits eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung möglich ist, gilt diese nur teilweise für die Nutzung der EFRE-, ESF- und FEAD-Mittel aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020. Darüber hinaus sollten auch spezifische Maßnahmen für den FEAD festgelegt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der dringenden Notwendigkeit, materielle Basisunterstützung für die von der militärischen Aggression Russlands betroffenen Personen bereitzustellen. Angesichts der Dringlichkeit, die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands anzugehen, sollten die betreffenden Vorhaben rückwirkend ab dem Beginn dieser Aggression förderfähig sein. Ferner sollte eine größere Flexibilität bei der Unterstützung solcher Vorhaben durch den EFRE und den ESF eingeführt werden, damit die in den Programmen verfügbaren Mittel rasch eingesetzt werden können. Um sicherzustellen, dass betroffenen Personen einschließlich Drittstaatsangehörigen rasch materielle Basisunterstützung aus dem FEAD gewährt werden kann, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, bestimmte Aspekte der aus dem FEAD unterstützten Programme ohne Genehmigung durch die Kommission zu ändern.

    Die COVID-19-Pandemie dauert inzwischen länger an, als im Jahr 2020 zu erwarten gewesen wäre. Die direkten und indirekten Auswirkungen der Pandemie sind nach wie vor in allen Mitgliedstaaten spürbar, weshalb weiterhin öffentliche Unterstützung für die Erholung der am stärksten betroffenen Gebiete und Wirtschaftszweige erforderlich ist. Dies hat zu einem sehr hohen Druck auf die Haushalte der Mitgliedstaaten geführt, weshalb unter den gegenwärtigen Umständen weitere außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen werden müssen.

    Mit den beiden im Frühjahr 2020 mit den Verordnungen (EU) 2020/460 bzw. (EU) 2020/558 genehmigten Maßnahmenpaketen im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) und CRII+ wurde eine Reihe wesentlicher Änderungen eingeführt, die eine wirksamere Reaktion und eine außerordentliche zusätzliche Flexibilität bei der Reaktion auf diese beispiellose Situation ermöglichten. Unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken, denen die am stärksten benachteiligten Personen aufgrund der Pandemie ausgesetzt sind, wurde mit dem zweiten Paket durch die Verordnung (EU) 2020/559 auch die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (FEAD-Verordnung) geändert, um den Mitgliedstaaten zusätzliche Liquidität und Flexibilität beim Einsatz des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie einzuräumen.

    Darüber hinaus wurden aus NextGenerationEU für REACT-EU erhebliche zusätzliche Mittel für die Kohäsionspolitik bereitgestellt, um die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen zu unterstützen und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorzubereiten. Diese zusätzlichen Mittel können von den Mitgliedstaaten auch verwendet werden, um die Mittelzuweisungen für aus dem FEAD unterstützte Programme aufzustocken.

    Die neue Flexibilität und die zusätzlichen Mittel, einschließlich 50 Mrd. EUR an neuen Mitteln im Rahmen von REACT-EU und 23 Mrd. EUR an umgewidmeten Mitteln im Rahmen von CRII und CRII+, hatten deutliche positive Auswirkungen. So wurden rund 8 Mrd. EUR für dringende Investitionen in persönliche Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Krankenwagen umgeschichtet. Über 12 Mrd. EUR wurden für Soforthilfen und zinsgünstige Darlehen an kleine Unternehmen bereitgestellt, was ihnen ermöglichte, die Krise zu überstehen. Allerdings übersteigen die Dauer der Pandemie und ihre Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft, die Menschen, insbesondere die am stärksten benachteiligten Personen, und die Gesellschaft die ursprünglichen Prognosen bei weitem. Insbesondere der hohe Druck auf die Haushalte der Mitgliedstaaten hat dazu geführt, dass weniger Mittel für die erforderliche nationale Kofinanzierung der betreffenden Programme zur Verfügung stehen.

    Das Auftreten neuer Virusvarianten im Laufe des Jahres 2021, insbesondere der Omikron-Variante am Jahresende, und die damit einhergehende umfassende Verschärfung der Beschränkungen im letzten Quartal 2021 haben die negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten weiter verschärft.

    Darüber hinaus steigt der Druck auf die öffentlichen Haushalte weiter, da die Mitgliedstaaten umfangreiche fiskalpolitische Maßnahmen ergreifen, um auf den jüngsten Anstieg der Energiepreise zu reagieren und die Auswirkungen auf die schwächsten Bevölkerungsgruppen, auf kleinere Unternehmen und auf energieintensive Industrien abzumildern. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Invasion der Ukraine sind noch nicht absehbar und könnten erhebliche negative Auswirkungen auf die Erholung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten von der COVID-19-Krise haben.

    Aus diesem Grund sollte die Unterstützung aus den Fonds rasch mobilisiert werden, um die Belastung der nationalen Haushalte zu verringern. Daher ist es als befristete und außerordentliche Maßnahme und unbeschadet der unter normalen Umständen geltenden Vorschriften erforderlich, die Möglichkeit, die Durchführung von kohäsionspolitischen Programmen und FEAD-Programmen mit einem Kofinanzierungssatz von 100 % aus dem EU-Haushalt zu unterstützen, auf das laufende Geschäftsjahr 2021-2022 auszuweiten.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und beschränkt sich auf gezielte und außerordentlich Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014. Der Vorschlag ergänzt darüber hinaus die vorangegangenen Änderungen dieser Verordnungen durch die Verordnungen (EU) 2020/460, (EU) 2020/558, (EU) 2020/559, (EU) 2021/177 und (EU) 2020/2221 sowie alle anderen Maßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen beispiellosen Situation.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte und außerordentliche Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und steht im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag beruht auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Der Vorschlag erleichtert den Einsatz von Mitteln der Kohäsionspolitik und des FEAD zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands und sieht die Möglichkeit eines Kofinanzierungssatzes von 100 % für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den FEAD im Geschäftsjahr 2021–2022 vor.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Ziel des Vorschlags ist es, den Mitgliedstaaten und Regionen die Verwendung von Mitteln der Kohäsionspolitik und des FEAD zu erleichtern, um Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands zu unterstützen und eine Ausnahme von den derzeit geltenden Kofinanzierungsregeln zu ermöglichen; diese Ausnahme schafft die notwendige Flexibilität dafür, bestehende Investitionsressourcen für die Bewältigung der direkten und indirekten Auswirkungen der beispiellosen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu mobilisieren.

    Verhältnismäßigkeit

    Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine außerordentliche und gezielte Änderung, die nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, den Einsatz von Mitteln der Kohäsionspolitik und des FEAD zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands zu erleichtern und die Möglichkeit eines Kofinanzierungssatzes von 100 % vorzusehen, um Investitionen zur Reaktion auf die weitreichende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu mobilisieren, die das Wachstum von Regionen und Unternehmen und das Wohlergehen der Bevölkerung beeinträchtigt, und um zu verhindern, dass die Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen nicht geleistet wird.

    Wahl des Instruments

    Eine Verordnung ist das geeignete Instrument, um den Einsatz von Mitteln der Kohäsionspolitik und des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu erleichtern, Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands zu unterstützen und die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % auszuweiten, um diese beispiellose Situation zu bewältigen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Der Vorschlag beruht auf einem Austausch auf hoher Ebene mit anderen Organen und Mitgliedstaaten. Eine öffentliche Konsultation ist nicht erforderlich, da keine Folgenabschätzung notwendig ist.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Zur Ausarbeitung der Vorschläge für die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wurden Folgenabschätzungen vorgenommen. Die derzeit geplanten gezielten Änderungen, mit denen auf kritische Situationen reagiert werden soll, erfordern keine gesonderte Folgenabschätzung.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag betrifft ausschließlich die kohäsionspolitischen Programme und das FEAD-Programm des Zeitraums 2014–2020 und ändert nichts an bestehenden Mittelbindungen. Der Vorschlag wird eine schnellere Durchführung der Programme ermöglichen und dürfte zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen auf 2022 und 2023 führen, die durch einen geringeren Bedarf an Mitteln für Zahlungen für spätere Jahre ausgeglichen wird.

    Die vorgeschlagene Änderung erfordert keine Änderung der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 und keine Änderung des Gesamtbedarfs an Mitteln für Zahlungen im Zeitraum 2021–2027.

    Auf der Grundlage der Inanspruchnahme des Kofinanzierungssatzes von 100 % im Geschäftsjahr 2020–2021, der im zweiten Halbjahr 2021 eingereichten Zahlungsanträge und der jüngsten Zahlungsvorausschätzungen der Mitgliedstaaten für 2022 wird sich die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % im Geschäftsjahr 2021–2022 haushaltsmäßig mit einem vorgezogenen Zahlungsbedarf von 9 Mrd. EUR für das Jahr 2022 und 1 Mrd. EUR für das Jahr 2023 auswirken, was durch eine entsprechende Kürzung um 10 Mrd. EUR im Jahr 2024 ausgeglichen wird.

    Damit die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen in den Jahren 2022 und 2023 eingehalten werden können, wird jedoch vorgeschlagen, den Gesamtbetrag der zusätzlichen Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, auf 5 Mrd. EUR im Jahr 2022 und 1 Mrd. EUR im Jahr 2023 zu begrenzen. Die zusätzlichen Beträge werden erst gezahlt, nachdem alle Zahlungsanträge für das Geschäftsjahr 2021–2022 eingegangen sind. Erforderlichenfalls werden die zusätzlichen Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, anteilig geleistet, um alle betroffene Programme gleich zu behandeln. Zahlungen, die aufgrund der Anwendung dieser Obergrenzen nicht getätigt werden können, sollten von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel so bald wie möglich geleistet werden, und zwar entweder im Zuge der Annahme der Rechnungslegung oder durch spätere Zahlungen.

    Die Kommission wird die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Mittel für Zahlungen in den Jahren 2022 und 2023 sorgfältig überwachen und dabei die Gesamtausführung des Haushaltsplans, die überarbeiteten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten sowie etwaige neue Erfordernisse oder Prioritäten berücksichtigen. Etwaige Auswirkungen einer erhöhten Unsicherheit im Zusammenhang mit den sicherheitspolitischen Aussichten werden ebenfalls berücksichtigt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Berichterstattungsmechanismen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zu ändern, um

    ·sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und Regionen für das Geschäftsjahr 20212022 weiterhin einen EU-Kofinanzierungssatz von 100 % anwenden können, und zwar im Zuge einer Mitteilung an die Kommission (Änderung von Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014);

    ·Regelungen für die Ausführung der zusätzlichen Zahlungen einzuführen, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, um den jährlichen Obergrenzen für Zahlungen Rechnung zu tragen (Änderung von Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013);

    ·eine zusätzliche Flexibilität zwischen EFRE und ESF speziell für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands sowie vereinfachte Berichterstattungsregelungen für die Teilnehmer einzuführen (Änderung von Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), wobei die Unterstützung rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 förderfähig sein soll (Änderung von Artikel 65 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013);

    ·eine flexible Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Änderung von Programmen einzuführen, die aus dem FEAD unterstützt werden, und zwar durch Mitteilung an die Kommission (Änderung von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014), ebenfalls mit rückwirkender Förderfähigkeit ab dem 24. Februar 2022 (Änderung von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014).

    2022/0075 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 177,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die jüngste militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine und der anhaltende bewaffnete Konflikt haben die Sicherheitslage in Europa grundlegend verändert. Infolge der Aggression erleben die Europäische Union und insbesondere ihre östlichen Regionen einen erheblichen Zustrom an Menschen. Dies verschärft die Herausforderungen für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, die sich derzeit noch von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erholen.

    (2)Die Mitgliedstaaten können bereits jetzt im Rahmen ihrer kohäsionspolitischen Programme aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) ein breites Spektrum an Investitionen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen finanzieren, auch aus zusätzlichen Mitteln, die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) bereitgestellt wurden, um die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen zu fördern und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorzubereiten. Die Maßnahmen können Investitionen in den Bereichen soziale Inklusion, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Wohnen und Kinderbetreuung umfassen, wie Investitionen in die Infrastruktur, die Sanierung benachteiligter städtischer Gebiete, Maßnahmen zur Verringerung der räumlichen Isolation und der Bildungsisolation von Migranten, Unternehmensgründungen. Die Mitgliedstaaten können verbleibende Mittel innerhalb ihrer Programme umschichten, um diese Herausforderungen zu bewältigen. Darüber hinaus kann der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) auch dafür herangezogen werden, Nahrungsmittel und materielle Basisunterstützung für Personen einschließlich Drittstaatsangehörigen bereitzustellen, die von der militärischen Aggression Russlands betroffen sind.

    (3)Während bei den im Rahmen von REACT-EU bereitgestellten zusätzlichen Mittel bereits eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung vorhanden ist, muss die Nutzung der EFRE-, ESF- und FEAD-Mittel aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 20142020 flexibler gestaltet werden. Angesichts der Dringlichkeit, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine anzugehen, sollten Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung dieser Herausforderungen ab dem Beginn dieser Aggression förderfähig sein. Darüber hinaus sollte die Flexibilität bei der Nutzung des EFRE und des ESF für derartige Vorhaben erhöht werden, damit die im Rahmen der Programme verfügbaren Mittel rasch eingesetzt werden können, sofern das Vorhaben mit dem gegebenenfalls geänderten operationellen Programm in Einklang steht. Diese Flexibilität sollte zusätzlich zu den Möglichkeiten für die bereits vorgesehene ergänzende Finanzierung von Maßnahmen gewährt werden. Darüber hinaus sollten die Modalitäten für die Berichterstattung über die Teilnehmer an diesen Vorhaben vereinfacht werden.

    (4)Um sicherzustellen, dass betroffene Personen unverzüglich Unterstützung aus dem FEAD erhalten können, sollte es den Mitgliedstaaten auch gestattet werden, bestimmte Aspekte der aus diesem Fonds unterstützten operationellen Programme zu ändern, ohne dass hierfür ein Beschluss der Kommission erforderlich ist.

    (5)Die kohäsionspolitische Unterstützung sollte insbesondere die im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanzierten Maßnahmen ergänzen und so die Wirkung der verfügbaren Mittel maximieren.

    (6)Es gilt zu bedenken, dass die Folgen der COVID‐19‐Pandemie in den Mitgliedstaaten auf beispiellose Weise spürbar sind. Aufgrund des plötzlichen und erheblichen Anstiegs der öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme und andere Wirtschaftszweige stellen die Auswirkungen der Pandemie eine enorme Belastung für die Haushalte der Mitgliedstaaten dar. Damit ist auch die Gefahr verbunden, dass die Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen nicht geleistet werden kann. Dadurch kam es zu einer Ausnahmesituation, die besondere Maßnahmen erforderte.

    (7)Infolgedessen wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 3 und (EU) Nr. 1303/2013 4 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert, um eine größere Flexibilität bei der Durchführung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds (den „Fonds“) sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten operationellen Programmen zu ermöglichen. In Anbetracht der Verschärfung der schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union wurden beide Verordnungen allerdings durch die Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erneut geändert. Um den Auswirkungen der Krise auf die am stärksten benachteiligten Personen zu begegnen, wurde darüber hinaus die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 durch die Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 geändert, um besondere Maßnahmen für den FEAD zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 einzuführen. Durch diese Änderungen wurde den Mitgliedstaaten eine außerordentliche zusätzliche Flexibilität eingeräumt, um sie so in die Lage zu versetzen, sich auf die notwendige Reaktion auf die beispiellose Krise zu konzentrieren; im Hinblick auf eine rasche Reaktion auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurden hierfür die Möglichkeiten ausgeweitet, nicht in Anspruch genommene Unterstützung aus den Fonds zu mobilisieren, und die Verfahrensanforderungen im Zusammenhang mit Programmdurchführung vereinfacht. Mit einer weiteren Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 wurden erhebliche zusätzliche Mittel als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) bereitgestellt, um die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen und die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft zu unterstützen. Als Teil desselben Pakets wurde die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 außerdem durch die Verordnung (EU) 2021/177 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 geändert, um den Mitgliedstaaten die Mobilisierung dieser zusätzlichen Mittel für die am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen der Durchführung des FEAD zu ermöglichen.

    (8)Die Flexibilitätsmöglichkeiten und die zusätzlichen Mittel für den Zeitraum 20142020 haben den Mitgliedstaaten bei ihren Krisenreaktions- und Aufbaubemühungen zwar geholfen; das Auftreten neuer Coronavirus-Varianten, insbesondere der Omikron-Variante, sowie die umfassende Verschärfung der Beschränkungen im letzten Quartal 2021 beeinträchtigten die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Mitgliedstaaten jedoch weiterhin massiv und behinderten die normale Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme und der aus dem FEAD unterstützten Programme. Die jüngste militärische Aggression Russlands und die daraus resultierenden Migrationsströme haben diese Auswirkungen verschärft und könnten die Erholung der Wirtschaft weiter untergraben. Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2020/558 vorgesehenen Möglichkeit sollte daher eine der zuvor eingeführten Maßnahmen ausnahmsweise verlängert werden, und zwar die Möglichkeit der Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % für das Geschäftsjahr 20202021 auf das folgende Geschäftsjahr.

    (9)Um die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Reaktion auf die Krisensituation zu verringern, die Programmdurchführung zu beschleunigen und die für die Erholung der Regionen erforderlichen Investitionen zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einem aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem FEAD unterstützten Programm auch für das Geschäftsjahr 20212022 einen Kofinanzierungssatz von 100 % anzuwenden.

    (10) Um die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2022 und 2023 einzuhalten, sollte für diese Jahre eine Obergrenze für Zahlungen festgelegt werden, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds oder des ESF ergibt. Zahlungen, die aufgrund der Anwendung dieser Obergrenzen nicht getätigt werden können, sollten von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel so bald wie möglich geleistet werden, und zwar entweder im Zuge der Annahme der Rechnungslegung oder durch spätere Zahlungen. Solche Zahlungsverzögerungen sollten weder die Annahme der Rechnungslegung beeinträchtigen noch andere Auswirkungen haben.

    (11)Da sich die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % nicht wesentlich auf den Inhalt der operationellen Programme selbst auswirkt, sollte dieser rasch angewandt werden können, ohne dass hierfür ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung der Finanztabellen des operationellen Programms durch die Mitgliedstaaten notwendig ist. Der Mitgliedstaat sollte jedoch die überarbeiteten Finanztabellen vor Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das Geschäftsjahr übermitteln. Potenzielle Folgeänderungen, einschließlich der Werte der Indikatoren, können im Rahmen einer späteren Programmänderung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden.

    (12)Da die Ziele der vorliegenden Verordnung – nämlich die Einführung von Flexibilitätsmaßnahmen bei der Bereitstellung von Unterstützung aus den Fonds – von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (13)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (14)Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Programme rechtzeitig zu ändern, damit der Kofinanzierungssatz von 100 % für das Geschäftsjahr 20212022 in Anspruch genommen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (15)Wegen der Dringlichkeit, die Migrationsherausforderungen infolge der jüngsten militärischen Aggression Russlands und die anhaltende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit infolge der COVID-19-Pandemie zu bewältigen, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

    1.In Artikel 25a wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a)    Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewandt werden, die für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

    Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden.

    Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, beläuft sich auf maximal 5 Mrd. EUR im Jahr 2022 und 1 Mrd. EUR im Jahr 2023.

    Die Kommission nimmt Zwischenzahlungen vor, indem sie den für die betreffenden Prioritätsachsen vor der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 geltenden Kofinanzierungssatz anwendet. Abweichend von Artikel 135 Absatz 5 zahlt die Kommission die zusätzlichen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, nach Eingang aller letzten Anträge auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr 2021–2022 gegebenenfalls anteilig aus, damit die Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 eingehalten werden.

    Abweichend von Artikel 139 Absatz 7 werden die verbleibenden Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben und nach der Annahme der Rechnungslegung aufgrund der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 nicht ausgezahlt werden können, im Jahr 2024 oder später ausgezahlt.“

    2.In Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.“

    3.In Artikel 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands können entweder aus dem EFRE oder aus dem ESF auf der Grundlage der für den jeweils anderen Fonds geltenden Regeln finanziert werden.

    In solchen Fällen werden diese Vorhaben im Rahmen einer speziellen Prioritätsachse des jeweils anderen Fonds geplant, die zu den entsprechenden Investitionsprioritäten beiträgt.

    Müssen Daten über Teilnehmer für Vorhaben im Rahmen der in Unterabsatz 2 genannten speziellen Prioritätsachse gemeldet werden, so beruhen diese Daten auf fundierten Schätzungen und beschränken sich auf die Gesamtzahl der unterstützten Personen und die Zahl der Kinder unter 18 Jahren.

    Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels ,Europäische territoriale Zusammenarbeit‘.“

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

    Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

    1.In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Unterabsätze 1 und 2 gelten auch für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, mit dem die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands bewältigt werden sollen.“

    2.In Artikel 20 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

    „(1b)    Abweichend von Absatz 1 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die Ausgaben angewandt werden, die in Zahlungsanträgen für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr geltend gemacht werden.

    Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen, auf die in Anhang I Abschnitt 5.1 der Muster für das operationelle Programm Bezug genommen wird. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden.“

    3.In Artikel 22 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.“

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der Ausgabe

    Beitrag

    Nummer  

    GM/NGM 11

    von EFTA-Ländern 12

    von Kandidatenländern 13

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    2a Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    05.02.99.01 – Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

    05.03.99.01 – Abschluss des Kohäsionsfonds

    07.02.99.01 –– Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF)

    07.02.99.04 – Abschluss des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD)

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

    Die vorgeschlagene Änderung zieht weder Änderungen der jährlichen Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 noch des Gesamtbedarfs an Mitteln für Zahlungen im Zeitraum 2021–2027 nach sich.

    Die jährliche Aufschlüsselung der Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds bleibt unberührt.

    Der Vorschlag wird voraussichtlich zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr gemäß den nachstehenden Schätzungen führen.

    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Nummer

    2a

    GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung und GD Beschäftigung, Soziales und Integration

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    INSGESAMT

    Operative Mittel 

    05.02.99.01 – Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

    05.03.99.01 – Abschluss des Kohäsionsfonds

    07.02.99.01 –– Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF)

    07.02.99.04 – Abschluss des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD)

    Verpflichtungen

    (1a)

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    Zahlungen

    (2a)

    0,000

    5,000

    1,000

    -6,000

    0,000

    0,000

    Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1b)

    Zahlungen

    (2b)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 14  

    Haushaltslinie

    (3)

    Mittel INSGESAMT 
    für die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung und die GD Beschäftigung, Soziales und Integration

    Verpflichtungen

    =1a+1b+3

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    Zahlungen

    =2a+2b

    +3

    0,000

    5,000

    1,000

    -6,000

    0,000

    0,000

     



     Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

     Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 2a 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+6

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    Zahlungen

    =5+6

    0,000

    5,000

    1,000

    -6,000

    0,000

    0,000





    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    7

    „Verwaltungsausgaben“

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT

    GD <…….>

    • Personal

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD <….>INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT 
    unter der RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    Zahlungen

    0,000

    5,000

    1,000

    -6,000

    0,000

    0,000

    Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

    Für den Vorschlag/die Initiative werden die vorhandenen operativen Mittel benötigt (keine Änderungen):

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 15

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 16

    – Ergebnis

    – Ergebnis

    – Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    EINZELZIEL Nr. 2 ...

    – Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    INSGESAMT

    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 17

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT

    RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Außerhalb der RUBRIK 7 18  
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Geschätzter Personalbedarf

    X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

     Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

    01 01 01 01 (indirekte Forschung)

     01 01 01 11 (direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

     Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) 19

    20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 xx jj zz 20

    – am Sitz der Kommission

    – in den Delegationen

    01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

     01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    Der Vorschlag/Die Initiative

       kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

       erfordert eine Revision des MFR.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative

    X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 21

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    Insgesamt

    Geldgeber/Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

     



    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

    X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind    

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 22

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    […]

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

    […]

    (1)    ABl. C … vom …, S. ….
    (2)    ABl. C … vom …, S. ….
    (3)    Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
    (4)    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
    (5)    Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).
    (6)    Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).
    (7)    Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
    (8)    Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 7).
    (9)    Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30).
    (10)    Verordnung (EU) 2021/177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 1).
    (11)    GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel.
    (12)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (13)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (14)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (15)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer…).
    (16)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
    (17)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (18)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (19)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (20)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (21)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (22)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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