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Document 52022PC0079

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Teilnahme der EWR-EFTA-Staaten an der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen)

COM/2022/79 final

Brüssel, den 4.3.2022

COM(2022) 79 final

2022/0057(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist

(Teilnahme der EWR-EFTA-Staaten an der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist.

2.Hintergrund des Vorschlags

2.1.EWR-Abkommen

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Abkommens.

2.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden in Übereinstimmung gefasst.

2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll den Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen annehmen.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor 1 und die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 2 in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

Der vorgesehene Rechtsakt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien bindend.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der Standpunkt sollte nach seiner Annahme baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreitet werden.

Mit dem beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden Beteiligungsrechte der EWR-EFTA-Staaten an der Arbeit eines Leitungsgremiums der Union, nämlich der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen, eingeführt, das über das hinausgeht, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union wird daher vom Rat festgelegt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundlagen

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein internationales Übereinkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Akt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt ist nach Artikel 103 und 104 des EWR-Abkommens völkerrechtlich bindend.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundlagen

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates hängt in erster Linie von der materiellen Rechtsgrundlage des in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsakts der EU ab.

Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften und die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts. Daher ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte daher Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da mit dem Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen geändert werden, sollten sie nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2022/0057 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist

(Teilnahme der EWR-EFTA-Staaten an der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des mit dem EWR-Abkommen eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) unter anderem Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen geändert werden.

(3)Die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)Anhang IX und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher geändert werden.

(6)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX und des Protokolls 37 des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1.
(2)    ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(5)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(6)    Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(7)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
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Brüssel, den 4.3.2022

COM(2022) 79 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist





(Teilnahme der EWR-EFTA-Staaten an der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen)































ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor 1 (Text von Bedeutung für den EWR)

(2)Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 2 (Text von Bedeutung für den EWR)

(3)Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31nb (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„31 o.32019 R 2088: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

-32020 R 0852: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)Für die EFTA-Staaten gelten die Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr..../... vom [diesem Beschluss] oder einem nach nationalem Recht spätestens 12 Monate danach.

b)Artikel 20 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

a)im zweiten Absatz gilt der Wortlaut „ab dem 10. März 2021” wie folgt „ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Abkommens Nr. …/…] oder einem nach nationalem Recht spätestens 12 Monate danach”;

b)im dritten Absatz gilt der Wortlaut „ab dem 1. Januar 2022” wie folgt „ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Abkommens Nr. …/…] oder einem nach nationalem Recht spätestens 12 Monate danach”;

31p32020 R 0852: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)In Artikel 13 Absatz 1 wird der Wortlaut „des Unionsrechts“ durch den Wortlaut „des EWR-Abkommens“ ersetzt.

b)In Artikel 27 Absatz 2 gilt für die EFTA-Staaten der Wortlaut „ab dem 1. Januar 2022” wie folgt „ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Abkommens Nr. …/…] oder einem nach nationalem Recht spätestens 12 Monate danach”.

Artikel 2

In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer angefügt:

„43.Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen (Verordnung (EU) 2020/852).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 20120/852 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft 3*.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   Der Präsident

   [...]

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   [...]

(1)    ABl. L 317, 9.12.2019, S. 1.
(2)    ABl. L 198 vom, 22.6.2020, S. 13.
(3) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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