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Document 52022PC0055

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie

COM/2022/55 final

Brüssel, den 3.2.2022

COM(2022) 55 final

2022/0030(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und ‑Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und ‑Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen 1 dürfen Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten – sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten von ihrem Recht auf Reisefreiheit Gebrauch machen. Die von der Union entwickelte Politik des Verzichts auf Personenkontrollen beim Überschreiten der Binnengrenzen kommt somit nicht nur Unionsbürgerinnen und ‑bürgern, sondern auch zu Reisen innerhalb der EU berechtigten Drittstaatsangehörigen zugute. Einige der von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Ausbreitung des schweren akuten Atemwegssyndroms Coronavirus 2 (im Folgenden „SARS-CoV-2“), das die Coronavirus-Krankheit 2019 (im Folgenden „COVID-19“) verursacht, erlassenen Beschränkungen haben sich jedoch auf die Ausübung dieses Freizügigkeitsrechts ausgewirkt. Bei den betreffenden Maßnahmen handelte es sich häufig um Einreisebeschränkungen oder andere spezifische Anforderungen für grenzüberschreitende Reisende, wie z. B. Quarantäne oder Selbstisolierung oder die Durchführung von Tests auf eine SARS-CoV-2-Infektion vor und/oder nach der Ankunft.

Um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern, haben das Europäische Parlament und der Rat, gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), am 14. Juni 2021 die Verordnung (EU) 2021/953 2 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und ‑Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion angenommen. Mit der Verordnung (EU) 2021/953 wird die Freizügigkeit erleichtert, indem den Unionsbürgerinnen und ‑bürgern und ihren Familienangehörigen, die Drittstaatsangehörige sein können, interoperable und gegenseitig anerkannte COVID-19-Impf-, ‑Test- und ‑Genesungszertifikate zur Verfügung gestellt werden, die sie auf Reisen verwenden können. Wenn Mitgliedstaaten bei Inhabern eines Impf-, ‑Test- oder ‑Genesungsnachweises auf bestimmte Freizügigkeitsbeschränkungen verzichten, können die Bürgerinnen und Bürger auf das digitale COVID-Zertifikat der EU zurückgreifen, um von diesen Ausnahmen Gebrauch zu machen.

Zur Erleichterung von Reisen innerhalb des Schengen-Raums während der COVID-19-Pandemie haben das Europäische Parlament und der Rat, gestützt auf Artikel 77 AEUV am selben Tag die Verordnung (EU) 2021/954 3 angenommen, mit der der Rahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Unionsrecht in andere Mitgliedstaaten reisen dürfen, ausgeweitet wird.

Darüber hinaus hat sich das System des digitalen COVID-Zertifikats der EU als das einzige international funktionierende große COVID-19-Zertifikatsystem erwiesen. Das digitale COVID-Zertifikat der EU hat daher zunehmend weltweit an Bedeutung gewonnen und dazu beigetragen, die Pandemie auf internationaler Ebene zu bekämpfen, indem sicheres internationales Reisen und die internationale Erholung erleichtert werden. Am 31. Januar 2022 waren die drei nicht der EU angehörenden Länder des Europäischen Wirtschaftsraums 4 , die Schweiz 5 sowie 29 weitere Drittländer und Gebiete 6 dem System des digitalen COVID-Zertifikats der EU angeschlossen – eine Zahl, die noch steigen dürfte. Das System des digitalen COVID-Zertifikats der EU wurde als eine der wichtigsten digitalen Lösungen zur Wiederherstellung der internationalen Mobilität anerkannt 7 , was sich unter anderem darin zeigt, dass der Internationale Luftverkehrsverband (IATA) die Länder nachdrücklich aufforderte, das digitale COVID-Zertifikat der EU als globalen Standard zu übernehmen 8 . Die Kommission wird ihre Bemühungen zur Unterstützung von Drittstaaten fortsetzen, die an der Entwicklung interoperabler COVID-19-Zertifikate interessiert sind. Dies kann auch das Angebot zusätzlicher Open-Source-Referenzlösungen umfassen, die die Umwandlung von Zertifikaten aus Drittstaaten in ein mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU interoperables Format ermöglichen, denn auch Drittstaaten, deren Zertifikate durch Umwandlung interoperabel gemacht werden, können dem System angeschlossen werden. 9

Das digitale COVID-Zertifikat der EU wurde seit der Annahme der Verordnung erfolgreich in der gesamten Union eingeführt und bis Ende 2021 wurden über eine Milliarde Zertifikate ausgestellt. Das digitale COVID-Zertifikat der EU ist somit ein weithin verfügbares und zuverlässig anerkanntes Mittel, das nicht nur die Freizügigkeit der Unionsbürgerinnen und ‑bürger und ihrer Familienangehörigen erleichtert, sondern auch das Reisen von Drittstaatsangehörigen der oben genannten Kategorien innerhalb der EU während der COVID-19-Pandemie.

Seit der Annahme der Verordnungen (EU) 2021/953 und (EU) 2021/954 hat sich die epidemiologische Lage bezüglich der COVID-19-Pandemie erheblich gewandelt. Einerseits ist die Impfquote, einschließlich der Auffrischungsdosen, weltweit angestiegen.

Andererseits hatte die Ausbreitung der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante „Delta“ im zweiten Halbjahr 2021 einen erheblichen Anstieg der Zahl der Infektionen, Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zur Folge und zwang die Mitgliedstaaten dazu, strenge Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen, um die Kapazität ihrer Gesundheitssysteme zu schützen. Anfang 2022 führte die besorgniserregende SARS-CoV-2-Variante „Omikron“, die die Delta-Variante rasch verdrängt hat und eine beispiellose Übertragungsintensität in der Bevölkerung innerhalb der gesamten Union und darüber hinaus zeigte, zu einem starken Anstieg der Zahl der COVID-19-Fälle.

Derzeit sind die Auswirkungen eines möglichen Anstiegs der Infektionen im zweiten Halbjahr 2022 kaum abzusehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass sich die Pandemiesituation durch das Auftreten neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten erneut verschlechtert.

Angesichts dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind, auch nach dem 30. Juni 2022, d. h. dem Datum, an dem die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) 2021/953 und (EU) 2021/954 derzeit enden soll, einen Nachweis einer Impfung, eines Tests und der Genesung im Zusammenhang mit COVID-19 verlangen. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass von den digitalen COVID-Zertifikaten der EU auch nach diesem Datum Gebrauch gemacht werden kann.

Da alle Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der Union, die zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 eingeführt wurden, einschließlich der Anforderung, digitale COVID-Zertifikate der EU vorzulegen, aufgehoben werden sollten, sobald die epidemiologische Lage dies zulässt, schlägt die Kommission mit der Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 gleichzeitig vor, die bestehenden Verweise auf die Verordnung (EU) 2021/953 beizubehalten und einen dynamischen Verweis auf diese Verordnung in Bezug auf die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/954 zu machen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag lässt die Schengen-Vorschriften über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige unberührt. Die vorgeschlagene Verordnung sollte nicht so verstanden werden, dass sie die Wiedereinführung von Grenzkontrollen fördert oder erleichtert, die nach wie vor ein letztes Mittel sind, dessen Anwendungsvoraussetzungen in der Verordnung (EU) 2016/399 (dem „Schengener Grenzkodex“) festgelegt sind.  10

In ihrem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung 11 empfahl die Kommission, eine klare Verbindung zwischen der Empfehlung (EU) 2020/912 und dem digitalen COVID-Zertifikat der EU herzustellen, um so die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der von Drittländern ausgestellten Zertifikate zu unterstützen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ist Teil des Maßnahmenpakets der Union zur Reaktion auf die COVID-19-Pandemie. Er stützt sich insbesondere auf Arbeiten des Gesundheitssicherheitsausschusses, des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste und des Ausschusses für das digitale COVID-Zertifikat der EU.

Dieser Vorschlag ergänzt den Vorschlag COM(2022) 50 final, mit dem die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und ‑Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie verlängert werden soll.

Dieser Vorschlag achtet auch uneingeschränkt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für ihre Gesundheitspolitik (Artikel 168 AEUV).

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union im Bereich der Einwanderung von Drittstaatsangehörigen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c AEUV legt die Union die Voraussetzungen fest, unter denen sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten oder dort niedergelassen sind, innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können. Dabei gelangt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung.

Mit dem Vorschlag würde die Verordnung (EU) 2021/954 geändert, die sich ebenfalls auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c AEUV stützt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Ziele dieses Vorschlags, nämlich die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/954, können von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden, wenn sie unabhängig voneinander handeln. Eine Maßnahme auf Unionsebene ist daher notwendig.

Ohne ein Tätigwerden auf Unionsebene würde die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/954 enden, und infolgedessen könnten Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU/des EWR, die im Einklang mit Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind, keine interoperablen COVID-19-Impf-, ‑Test- und ‑Genesungszertifikate mehr beantragen und verwenden.

Verhältnismäßigkeit

Maßnahmen der Union können einen erheblichen Mehrwert bei der Bewältigung der oben genannten Herausforderungen erbringen und sind die einzige Möglichkeit, einen einheitlichen, straffen und allseits akzeptierten Rahmen für das COVID-19-Zertifikat zu erreichen und aufrechtzuerhalten.

Die Annahme einseitiger oder nicht abgestimmter Maßnahmen in Bezug auf COVID-19-Gesundheitszertifikate könnte Drittstaatsangehörige, die zu Reisen innerhalb der Union berechtigt sind, in ihrer Reisefreiheit einschränken.

Die vorgeschlagene Änderung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/953 in der durch den Vorschlag COM(2022) 50 final zu ändernden Fassung gelten und ermöglicht folglich die Verlängerung der Verwendung des digitalen COVID-Zertifikats der EU für einen begrenzten Zeitraum durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten oder dort wohnen und im Einklang mit dem Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung gewährleistet die unmittelbare, unverzügliche und einheitliche Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag berücksichtigt die in regelmäßigen Abständen mit den Behörden der Mitgliedstaaten in verschiedenen Gremien geführten Gespräche.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag baut auf den epidemiologischen Informationen und Bewertungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der von der EMA durchgeführten Bewertung der Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität von COVID-19-Impfstoffen, dem technischen Austausch im Gesundheitssicherheitsausschuss, in seiner Fachgruppe zu COVID-19-Diagnosetests und im Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste sowie den verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf.

Folgenabschätzung

Angesichts der Dringlichkeit hat die Kommission keine Folgenabschätzung vorgenommen.

Grundrechte

Dieser Vorschlag erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Gesundheitsdaten. Möglicherweise ergeben sich Auswirkungen auf die Grundrechte des Einzelnen, und zwar auf die Rechte im Sinne des Artikels 7 der Charta über die Achtung des Privatlebens und des Artikels 8 der Charta über das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Einzelpersonen, einschließlich der Erfassung und Nutzung personenbezogener Daten sowie des Zugriffs auf diese Daten, berührt die in der Charta niedergelegten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Ein Eingriff in diese Grundrechte ist zu rechtfertigen.

In Bezug auf das Recht zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich Datensicherheit, ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 weiterhin anwendbar. Es ist keine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Datenschutzvorschriften der Union vorgesehen, und es sind klare Regeln, Bedingungen und solide Garantien im Einklang mit den EU-Datenschutzvorschriften von den Mitgliedstaaten anzuwenden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung dieser Initiative wird durch den zusammen mit dem Vorschlag COM(2022) 50 final vorgelegten Finanzbogen abgedeckt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit Artikel 1 des Vorschlags wird die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/954 geändert.

Artikel 2 sieht ein beschleunigtes Inkrafttreten der Verordnung vor.

2022/0030 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und ‑Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und ‑Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Schengen-Besitzstand können Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, und Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen. 13

(2)Am 14. Juni 2021 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2021/953 über das digitale COVID-Zertifikat der EU 14 an. Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion festgelegt, um die Freizügigkeit von Unionsbürgerinnen und bürgern und ihren Familienangehörigen während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Die Verordnung (EU) 2021/953 wird durch die Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ergänzt, mit der der Rahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgeweitet wird.

(3)Die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) 2021/953 und (EU) 2021/954 endet am 30. Juni 2022. Die Pandemie ist jedoch noch nicht beendet und der jüngste Ausbruch der besorgniserregenden Variante „Omikron“ beeinträchtigt weiterhin das Reisen innerhalb der Union. Folglich bleibt das digitale COVID-Zertifikat der EU relevant und seine fortgesetzte Verwendung muss ermöglicht werden.

(4)Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 soll um zwölf Monate verlängert werden. Da das Ziel der Verordnung (EU) 2021/954 darin besteht, die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/953 auf bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in der Union auszuweiten, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/954 direkt mit der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 verknüpft werden. Die Verordnung (EU) 2021/954 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Diese Verordnung ist nicht so zu verstehen, als erleichtere oder fördere sie die Einführung von Reisebeschränkungen während der Pandemie. Darüber hinaus sollte die Notwendigkeit einer Überprüfung der durch die Verordnung (EU) 2021/953 eingeführten Zertifikate nicht als Rechtfertigung einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betrachtet werden. Kontrollen an den Binnengrenzen sollten ein letztes Mittel bleiben, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (Schengener Grenzkodex).

(6)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(7)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 16 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Damit die Mitgliedstaaten unter den in der Verordnung (EU) 2021/953 festgelegten Bedingungen COVID-19-Zertifikate anerkennen können, die Irland Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet zur Erleichterung von Reisen innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgestellt hat, sollte Irland diesen Drittstaatsangehörigen COVID-19-Zertifikate ausstellen, die den Anforderungen des Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU entsprechen. Irland und die anderen Mitgliedstaaten sollten Zertifikate, die unter diese Verordnung fallenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt wurden, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkennen.

(8)Für Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(9)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 17 genannten Bereich gehören.

(10)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 18 genannten Bereich gehören.

(11)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU 19 genannten Bereich gehören.

(12)Angesichts der Dringlichkeit der Lage infolge der COVID-19-Pandemie sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(13)Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 angehört und haben am [...] eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/954 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021 und solange die Verordnung (EU) 2021/953 gilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

(1)     ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19 .
(2)    Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).
(4)    Island, Liechtenstein und Norwegen.
(5)    Unionsbürger und schweizerische Staatsangehörige genießen auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit gegenseitige Einreise- und Aufenthaltsrechte (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6).
(6)     https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/eu-digital-covid-certificate_de#recognition-of-covid-certificates-from-third-non-eu-countries  
(7)     https://wttc.org/News-Article/WTTC-identifies-digital-solutions-for-governments-worldwide-to-significantly-restore-international-mobility  
(8)     https://www.iata.org/en/pressroom/2021-releases/2021-08-26-01/  
(9)    Mittels eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953.
(10)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(11)    COM(2021) 754 final.
(12)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(13)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(14)    Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).
(15)    Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und ‑Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).
(16)    Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(17)    Beschluss des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(18)    Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(19)    Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(20)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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