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Document 52022PC0008

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Aktualisierung der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer

COM/2022/8 final

Brüssel, den 13.1.2022

COM(2022) 8 final

2022/0002(NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Aktualisierung der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit 1977 wird in der MwSt-Richtlinie 1 vorgesehen, dass Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für die Streitkräfte von Staaten bestimmt sind, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, von der Steuer befreit werden, wenn diese einer gemeinsamen Verteidigungsanstrengung außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets dienen. Mit der Einführung dieser Steuerbefreiung sollten Situationen erfasst werden, in denen der oben beschriebene Kreislauf von Einnahmen und Ausgaben durchbrochen wird, da die auf die betreffenden Umsätze erhobene Mehrwertsteuer normalerweise dem Staat zufließt, in dem sich die Streitkräfte aufhalten, nicht aber dem entsendenden Staat. Diese Regelung zählt zu den Steuerbefreiungen nach Artikel 151 der MwSt-Richtlinie.

In der Verbrauchsteuerrichtlinie 2 wird seit 1993 eine ähnliche Steuerbefreiung 3 für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgesehen, die zur Verwendung durch die Streitkräfte der Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, bestimmt sind.

Im Dezember 2019 4 nahm der Rat Änderungen der Mehrwertsteuer- und der Verbrauchsteuerrichtlinie an, mit denen Steuerbefreiungen für Verteidigungsanstrengungen eingeführt wurden, die von den Streitkräften eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat unternommen wurden, um eine Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), die im Jahr 2000 als Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) konstituiert wurde, durchzuführen. Das Datum des Inkrafttretens der neuen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten ist der 1. Juli 2022.

Im Juli 2021 5 nahm der Rat Änderungen der MwSt-Richtlinie an, mit denen weitere Steuerbefreiungen in Bezug auf Maßnahmen eingeführt wurden, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID19-Pandemie ergriffen wurden. Die Mitgliedstaaten wenden diese neuen Ausnahmen rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 an.

Die in der MwSt-Durchführungsverordnung 6 vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach Artikel 151 der MwSt-Richtlinie müssen daher entsprechend angepasst werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht in engem Zusammenhang mit den im Dezember 2019 angenommenen Änderungen der MwSt-Richtlinie und der Verbrauchsteuerrichtlinie, die den MwSt-Aktionsplan 7 von 2016 ergänzen, in dem Wege aufgezeigt werden, wie das Mehrwertsteuersystem einfacher, betrugssicherer und unternehmensfreundlicher gestaltet werden kann. Zudem steht er in engem Zusammenhang mit den im Juli 2021 angenommenen Änderungen der MwSt-Richtlinie zur Einführung von Steuerbefreiungen in Bezug auf Maßnahmen der Union als Reaktion auf die COVID19-Pandemie, mit denen die Auswirkungen der anhaltenden Gesundheitskrise bewältigt werden sollen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen Maßnahmen eingeführt werden, die zur Umsetzung der neuen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 Absatz 1 Buchstaben ab, ba und bb der MwSt-Richtlinie sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe ba der Verbrauchsteuerrichtlinie erforderlich sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union 8 und dem Plan für ihre Umsetzung im Bereich der Sicherheit und Verteidigung 9 ‚ in dem Vorschläge zur Umsetzung der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung dargelegt sind.

Die Kommission kommt mit dem Vorschlag ihrer Zusage im Aktionsplan zur militärischen Mobilität 10 nach, die Durchführbarkeit einer Angleichung der mehrwertsteuerlichen Behandlung der im Rahmen der EU und der NATO unternommenen Anstrengungen im Verteidigungsbereich zu prüfen.

Der Vorschlag steht zudem im Einklang mit dem Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan 11 ‚ der die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds 12 einschließt‚ und dem Athena-Mechanismus 13 zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Missionen und Operationen der EU im Rahmen der GSVP (gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)).

Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Initiativen der Union als Reaktion auf die COVID19-Pandemie und unterstützt insbesondere Sofortmaßnahmen, die im Rahmen des Soforthilfeinstruments (ESI) 14 ergriffen werden, um die Auswirkungen der anhaltenden Gesundheitskrise zu bewältigen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Beschluss stützt sich auf Artikel 397 der MwSt-Richtlinie, dem zufolge der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung der MwSt-Richtlinie erforderlichen Maßnahmen beschließt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Um die mit den Änderungen der MwSt-Richtlinie und der Verbrauchsteuerrichtlinie angestrebte Angleichung der mehrwertsteuerlichen und verbrauchsteuerlichen Behandlung der Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union und der NATO zu ergänzen, und um die praktische Anwendung der in der MwSt-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen zu ermöglichen, mit denen Maßnahmen der Union als Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie unterstützt werden sollen, ist eine entsprechende Anpassung der MwSt-Durchführungsverordnung erforderlich. Die Mitgliedstaaten könnten das Problem nicht lösen, wenn sie alleine handelten. Die Anpassung erfordert einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der MwSt-Durchführungsverordnung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d. h. er geht nicht über das zum Erreichen der Vertragsziele im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Rahmen der GSVP erforderliche Maß hinaus. Dieser Vorschlag betrifft praktische Aspekte, die sich aus der Angleichung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiungen für Verteidigungsanstrengungen der Union und der NATO sowie aus der Einführung neuer Befreiungen für Maßnahmen der Union als Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie ergeben, die bereits vom Rat angenommen wurden und die nur minimale Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben.

Wahl des Instruments

Zur Änderung der MwSt-Durchführungsverordnung wird eine Durchführungsverordnung vorgeschlagen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN UND DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER

Konsultation der Interessenträger

Die Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Gruppe „Zukunft der Mehrwertsteuer“ 15 konsultiert wurden, bestätigten im Tenor, dass auf EU-Ebene gehandelt werden müsse, indem eine MwSt-Befreiung für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der EU eingeführt werde, die der MwSt-Befreiung für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verteidigungsanstrengung im Rahmen der NATO in Artikel 151 Absatz 1 Buchstaben c und d der MwSt-Richtlinie vergleichbar ist.

Zu den Maßnahmen als Reaktion auf die COVID 19-Pandemie wurde aufgrund der Dringlichkeit dieser Initiative keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden lediglich die praktischen Vorkehrungen umgesetzt, die für die reibungslose Anwendung dieser neuen MwSt-Befreiungen in der Praxis erforderlich sind.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bevor die Kommission vorschlug, die MwSt-Befreiungen für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der EU aufzunehmen, holte sie im Wege von Konsultationen mit Vertretern des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) 16 , der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency; EDA) 17 und Verteidigungsexperten, die die Mitglieder der Gruppe „Zukunft der Mehrwertsteuer“ unterstützen, Expertenwissen ein. Bei der als Reaktion auf die COVID19-Pandemie vorgeschlagenen Steuerbefreiung stützte sich die Kommission auf öffentlich zugängliche Informationen über die epidemiologische Lage sowie auf einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf die anhaltende COVID19-Pandemie. Für diesen Vorschlag, mit dem diese Befreiungen umgesetzt werden, wurde kein weiteres Expertenwissen benötigt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag steht nicht mit dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) in Zusammenhang und hat keine besonderen Auswirkungen auf Kleinstunternehmen und KMU.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit diesem Vorschlag wird lediglich die Befreiungsbescheinigung geändert, die erforderlich ist, um die MwSt-Befreiungen in der Praxis anzuwenden, jedoch nicht der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen an sich. Der Vorschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Verantwortung für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der MwSt- und Verbrauchsteuervorschriften der EU überwachen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit den Artikeln 1 und 2 des Vorschlags werden die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer gemäß Anhang II der MwSt-Durchführungsverordnung durch eine neue Fassung ersetzt, die auch Gegenstände und Dienstleistungen umfasst, die für amtliche Zwecke der Streitkräfte eines Mitgliedstaats bestimmt sind, die an einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP in einem anderen Mitgliedstaat beteiligt sind, sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die von der Europäischen Kommission oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle der EU, zur Verwendung für ihre Aufgaben im Rahmen der Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie erworben wurden. Aufgrund des Zeitplans für das Inkrafttreten der Änderungen der MwSt-Richtlinie sind dem Vorschlag zwei Fassungen der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer beigefügt. Die Bescheinigung gemäß Anhang I des Vorschlags, die ein Feld für antragstellende Einrichtungen enthält, die im Rahmen der Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie Aufgaben wahrnehmen, ist sofort gültig. Sie wird ab dem 1. Juli 2022 durch die Fassung in Anhang II des Vorschlags ersetzt, in der ein Feld für Tätigkeiten im Rahmen der GSVP hinzugefügt wird.

Ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union bleibt das Feld in Anhang II, das sich auf die auf der Insel Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs bezieht, bestehen. Im Einklang mit dem Austrittsabkommen 18 und insbesondere dem Protokoll über die Hoheitszonen auf Zypern 19 finden die nach Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Bestimmungen des Unionsrechts über Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und andere Formen der indirekten Besteuerung auf die und in den Hoheitszonen Anwendung 20 , und das Vereinigte Königreich stellt mit Zustimmung der Republik Zypern Befreiungsbescheinigungen aus 21 .

2022/0002 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Aktualisierung der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 22 , insbesondere Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie 2008/118/EG des Rates 23 wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates 24 , mit der Befreiungen von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union eingeführt wurden, geändert. Diese Ausnahmen sollten von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2022 angewandt werden.

(2)Die Richtlinie 2006/112/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates 25 , mit der neue MwSt-Befreiungen in Bezug auf Maßnahmen eingeführt wurden, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID19-Pandemie ergriffen wurden, erneut geändert. Diese Befreiungen sollten von den Mitgliedstaaten rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 angewandt werden.

(3)Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 26 enthält eine Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass ein bestimmter Umsatz gemäß Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer befreit ist. Damit die Mitgliedstaaten die neue MwSt-Befreiung für Verteidigungsanstrengungen und die MwSt-Befreiungen für Maßnahmen, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID19-Pandemie ergriffen werden, einheitlich anwenden können, muss diese Bescheinigung angepasst werden.

(4)In Bezug auf die neuen MwSt-Befreiungen gemäß der Richtlinie 2006/112/EG für Maßnahmen, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID19-Pandemie ergriffen werden, sollte die Bescheinigung dahingehend geändert werden, dass die Kommission oder eine andere Einrichtung oder sonstige Stelle der EU, die im Rahmen der Reaktion auf die COVID19-Pandemie Aufgaben wahrnimmt, als antragstellende Einrichtung aufgenommen wird. Zu diesem Zweck sollte Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geändert werden.

(5)In Bezug auf die neue MwSt-Befreiung für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union sollte die Bescheinigung dahingehend geändert werden, dass die Kommission oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der EU, die im Rahmen der Reaktion auf die COVID19-Pandemie Aufgaben wahrnimmt, sowie die Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beteiligt sind, als antragstellende Einrichtung aufgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2022 geändert werden.

(6)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1 ).
(2)    Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ( ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12 ).
(3)    Verbrauchsteuern nach EU-Recht werden auf alkoholische Getränke, Tabakwaren und Energieerzeugnisse (Kraftstoffe und Brennstoffe wie Erdöl und Benzin, elektrischer Strom, Erdgas, Kohle und Koks) erhoben. Die Steuerstruktur und Mindestsätze sind auf EU-Ebene harmonisiert.
(4)    Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union ( ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10 ).
(5)    Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID19-Pandemie ( ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1 ).
(6)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) ( ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1 ).
(7)    Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer ( COM(2016) 148 final ).
(8)     Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union .
(9)     https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eugs_implementation_plan_st14392.en16_0.pdf
(10)    Aktionsplan zur militärischen Mobilität‚ Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat ( JOIN(2018) 5 final ).
(11)    Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ( COM(2016) 950 final ).
(12)    Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 ( ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149 ). Der Fonds wird 2,6 Mrd. EUR als direkte Finanzierung für wettbewerbsfähige kooperative Forschungsprojekte (insbesondere im Wege von Finanzhilfen) und 5,3 Mrd. EUR als Ergänzung von Investitionen der Mitgliedstaaten (im Wege der Kofinanzierung der Kosten für kooperative Entwicklungen wie etwa Prototypentwicklung und die damit verbundenen Zertifizierungs- und Prüfanforderungen) bereitstellen.
(13)     Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP ( ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39 ).
(14)    Verordnung (EU) 2020/521 des Rates vom 14. April 2020 zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID19-Ausbruchs (ABl. L 117 vom 15.4.2020, S. 3).
(15)    Informelle Gruppe von Vertretern der nationalen Steuerverwaltungen, die für die Kommission ein Forum darstellt, in dem sie MwSt-Experten aus den Mitgliedstaaten im Vorfeld von Initiativen zur Rechtsetzung konsultieren kann.
(16)    Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in all seinen Aufgaben, einschließlich der GSVP.
(17)    Die EDA wurde 2004 durch die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates (ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17) errichtet.
(18)    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(19)    Protokoll über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 146).
(20)    Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über die Hoheitszonen auf Zypern.
(21)    Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls über die Hoheitszonen auf Zypern.
(22)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(23)    Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
(24)    Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10).
(25)    Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID19-Pandemie (ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1).
(26)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).
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Brüssel, den 13.1.2022

COM(2022) 8 final

ANHANG

des Vorschlags

für eine Durchführungsverordnung des Rates

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Aktualisierung der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer


ANHANG I

ANHANG II

Artikel 51 dieser Verordnung

EUROPÄISCHE UNION    BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER DER VERBRAUCHSTEUER (*)

   (Richtlinie 2006/112/EG Artikel 151 und Richtlinie 2008/118/EG Artikel 13)

Laufende Nummer (nicht zwingend):

     

1.    ANTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG BZW. PRIVATPERSON

     

Bezeichnung/Name

     

Straße, Hausnummer

     

Postleitzahl, Ort

     

(Aufnahme-)Mitgliedstaat

2.    FÜR DAS ANBRINGEN DES DIENSTSTEMPELS ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Bezeichnung, Anschrift und Rufnummer)

     

3.    ERKLÄRUNG DER ANTRAGSTELLENDEN EINRICHTUNG ODER PRIVATPERSON

Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson)(1) erklärt hiermit,

a)    dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen bestimmt sind(2)

   für amtliche Zwecke

   zur privaten Verwendung durch

   einer ausländischen diplomatischen Vertretung

   einen Angehörigen einer ausländischen diplomatischen Vertretung

   einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung

   einen Angehörigen einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung

   einer europäischen Einrichtung, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung findet

   einer internationalen Organisation

   einen Bediensteten einer internationalen Organisation

   der Streitkräfte eines der NATO angehörenden Staates

   der auf Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs

   für die Verwendung durch die Europäische Kommission oder eine andere Einrichtung oder sonstige Stelle der EU, die im Rahmen der Reaktion auf die COVID19-Pandemie Aufgaben wahrnimmt

     

(Bezeichnung der Einrichtung — siehe Feld 4)

b)    dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar sind, die in dem in Feld 1 genannten Aufnahmemitgliedstaat für die Freistellung gelten, und

c)    dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind.

Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) verpflichtet sich hiermit, an den Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt wurden oder von dem aus die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer zu entrichten, die fällig wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder nicht für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden bzw. nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.

     

Ort, Datum

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

     

Unterschrift

4.    DIENSTSTEMPEL DER EINRICHTUNG (bei Freistellung zur privaten Verwendung)

     

Ort, Datum

     

Stempel

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

5.    BEZEICHNUNG DER GEGENSTÄNDE UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN, FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER VERBRAUCHSTEUER BEANTRAGT WIRD

A. Angaben zu dem Unternehmer/zugelassenen Lagerinhaber

1) Bezeichnung und Anschrift:

2) Mitgliedstaat

3) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer/Verbrauchsteuernummer

B. Angaben zu den Gegenständen und/oder Dienstleistungen:

Nr.

Ausführliche Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen(3) (oder Verweis auf beigefügten Bestellschein)

Menge oder Anzahl

Preis ohne Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuer

Währung

Preis pro Einheit

Gesamtwert

Gesamtbetrag

6.    BESCHEINIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE(N) DES AUFNAHMEMITGLIEDSTAATES

Die Versendung/Lieferung bzw. Erbringung der in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen entspricht

in vollem Umfang

in folgendem Umfang      

(Menge bzw. Anzahl)(4)

den Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer.

     

Ort, Datum

Stempel

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

7.    VERZICHT AUF ANBRINGUNG DES DIENSTSTEMPELABDRUCKS IN FELD 6 (nur bei Freistellung für amtliche Zwecke)

Mit Schreiben Nr.

     

vom

     

wird für

(Bezeichnung der antragstellenden Einrichtung)

     

     

auf die Anbringung des Dienststempelabdrucks in Feld 6 durch

(Bezeichnung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates) verzichtet

     

     

Ort, Datum

Stempel

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

(*)    Nichtzutreffendes streichen.

(1)    Nichtzutreffendes streichen.

(2)    Zutreffendes ankreuzen.

(3)    Nicht benutzte Felder durchstreichen. Dies gilt auch, wenn ein Bestellschein beigefügt ist.

(4)    Gegenstände und/oder Dienstleistungen, für die keine Befreiung gewährt werden kann, sind in Feld 5 oder auf dem Bestellschein durchzustreichen.



Erläuterungen

1.Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG und Artikel 13 der Richtlinie 2008/118/EG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Lieferer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Lieferer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Buchführung aufzunehmen.

2.a)Die allgemeinen Hinweise hinsichtlich des zu verwendenden Papiers und der Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften164 vom 1.7.1989, S. 3, zu entnehmen.

Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 × 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis + 8 mm zulässig sind.

   Bei einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ist die Befreiungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen:

eine Ausfertigung für den Versender;

eine Ausfertigung, die die Bewegungen der der Verbrauchsteuer unterliegenden Produkte begleitet.

b)Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe B ist so durchzustreichen, dass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können.

c)Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen.

d)Wird bei der Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung beizufügen.

e)Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Lieferers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfasst, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen beizufügen.

f)Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.

3.In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben.

4.In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller – wenn es sich um eine Privatperson handelt – Bediensteter der Einrichtung ist.

5.a)Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelldatum und Bestellnummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.

b)Die Angabe der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern genannten Registriernummer ist nicht zwingend; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuerregisternummer ist anzugeben.

c)Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISOIDIS4127-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde. 1

6.Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaates zu beglaubigen. Diese Behörde(n) kann/können die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.

7.Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.

(1)    Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: EUR (Euro), BGN (Leva), CZK (Tschechische Kronen), DKK (Dänische Kronen), GBP (Pfund Sterling), HUF (Forint), LTL (Litai), PLN (Zloty), RON (Rumänische Lei), SEK (Schwedische Kronen), USD (US-Dollar).
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Brüssel, den 13.1.2022

COM(2022) 8 final

ANHANG

des Vorschlags

für eine Durchführungsverordnung des Rates

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Aktualisierung der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer


ANHANG II

ANHANG II

Artikel 51 dieser Verordnung

EUROPÄISCHE UNION    BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER DER VERBRAUCHSTEUER (*)

   (Richtlinie 2006/112/EG Artikel 151 und Richtlinie 2008/118/EG Artikel 13)

Laufende Nummer (nicht zwingend):

     

1.    ANTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG BZW. PRIVATPERSON

     

Bezeichnung/Name

     

Straße, Hausnummer

     

Postleitzahl, Ort

     

(Aufnahme-)Mitgliedstaat

2.    FÜR DAS ANBRINGEN DES DIENSTSTEMPELS ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Bezeichnung, Anschrift und Rufnummer)

     

3.    ERKLÄRUNG DER ANTRAGSTELLENDEN EINRICHTUNG ODER PRIVATPERSON

Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson)(1) erklärt hiermit,

a)    dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen bestimmt sind(2)

   für amtliche Zwecke

   zur privaten Verwendung durch

   einer ausländischen diplomatischen Vertretung

   einen Angehörigen einer ausländischen diplomatischen Vertretung

   einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung

   einen Angehörigen einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung

   einer europäischen Einrichtung, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung findet

   einer internationalen Organisation

   einen Bediensteten einer internationalen Organisation

   der Streitkräfte eines der NATO angehörenden Staates

     der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Union beteiligt sind

   der auf Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs

   für die Verwendung durch die Europäische Kommission oder eine andere Einrichtung oder sonstige Stelle der EU, die im Rahmen der Reaktion auf die COVID19-Pandemie Aufgaben wahrnimmt

     

(Bezeichnung der Einrichtung) (siehe Feld 4)

b)    dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar sind, die in dem in Feld 1 genannten Aufnahmemitgliedstaat für die Freistellung gelten, und

c)    dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind.

Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) verpflichtet sich hiermit, an den Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt wurden oder von dem aus die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer zu entrichten, die fällig wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder nicht für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden bzw. nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.

     

Ort, Datum

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

     

Unterschrift

4.    DIENSTSTEMPEL DER EINRICHTUNG (bei Freistellung zur privaten Verwendung)

     

Ort, Datum

     

Stempel

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

5.    BEZEICHNUNG DER GEGENSTÄNDE UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN, FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER VERBRAUCHSTEUER BEANTRAGT WIRD

A. Angaben zu dem Unternehmer/zugelassenen Lagerinhaber

1) Bezeichnung und Anschrift:

2) Mitgliedstaat

3) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer/Verbrauchsteuernummer

B. Angaben zu den Gegenständen und/oder Dienstleistungen:

Nr.

Ausführliche Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen(3) (oder Verweis auf beigefügten Bestellschein)

Menge oder Anzahl

Preis ohne Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuer

Währung

Preis pro Einheit

Gesamtwert

Gesamtbetrag

6.    BESCHEINIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE(N) DES AUFNAHMEMITGLIEDSTAATES

Die Versendung/Lieferung bzw. Erbringung der in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen entspricht

in vollem Umfang

in folgendem Umfang      

(Menge bzw. Anzahl)(4)

den Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer.

     

Ort, Datum

Stempel

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

7.    VERZICHT AUF ANBRINGUNG DES DIENSTSTEMPELABDRUCKS IN FELD 6 (nur bei Freistellung für amtliche Zwecke)

Mit Schreiben Nr.

     

vom

     

wird für

(Bezeichnung der antragstellenden Einrichtung)

     

     

auf die Anbringung des Dienststempelabdrucks in Feld 6 durch

(Bezeichnung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates) verzichtet.

     

     

Ort, Datum

Stempel

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

(*)    Nichtzutreffendes streichen.

(1)    Nichtzutreffendes streichen.

(2)    Zutreffendes ankreuzen.

(3)    Nicht benutzte Felder durchstreichen. Dies gilt auch, wenn ein Bestellschein beigefügt ist.

(4)    Gegenstände und/oder Dienstleistungen, für die keine Befreiung gewährt werden kann, sind in Feld 5 oder auf dem Bestellschein durchzustreichen.



Erläuterungen

1.Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG und Artikel 13 der Richtlinie 2008/118/EG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Lieferer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Lieferer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Buchführung aufzunehmen.

2.a)Die allgemeinen Hinweise hinsichtlich des zu verwendenden Papiers und der Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften164 vom 1.7.1989, S. 3, zu entnehmen.

Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 × 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis + 8 mm zulässig sind.

   Bei einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ist die Befreiungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen:

eine Ausfertigung für den Versender;

eine Ausfertigung, die die Bewegungen der der Verbrauchsteuer unterliegenden Produkte begleitet.

b)Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe B ist so durchzustreichen, dass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können.

c)Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen.

d)Wird bei der Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung beizufügen.

e)Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Lieferers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfasst, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen beizufügen.

f)Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.

3.In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben.

4.In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller – wenn es sich um eine Privatperson handelt – Bediensteter der Einrichtung ist.

5.a)Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelldatum und Bestellnummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.

b)Die Angabe der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern genannten Registriernummer ist nicht zwingend; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuerregisternummer ist anzugeben.

c)Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISOIDIS4127-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde. 1

6.Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaates zu beglaubigen. Diese Behörde(n) kann/können die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.

7.Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.

(1)    Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: EUR (Euro), BGN (Leva), CZK (Tschechische Kronen), DKK (Dänische Kronen), GBP (Pfund Sterling), HUF (Forint), LTL (Litai), PLN (Zloty), RON (Rumänische Lei), SEK (Schwedische Kronen), USD (US-Dollar).
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