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Document 52022M10632

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10632 – WATERLAND / DUVENBECK) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 114/07

PUB/2022/197

ABl. C 114 vom 10.3.2022, pp. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10632 – WATERLAND / DUVENBECK)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 114/07)

1.   

Am 2. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1)bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Waterland Private Equity Investment B.V. („Waterland“, Niederlande);

Duvenbeck Group („Duvenbeck“), derzeit kontrolliert von Thomas Duvenbeck Holding GmbH (beide Deutschland).

Waterland übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Duvenbeck.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Waterland: unabhängige Private-Equity-Investitionsgruppe mit Schwerpunkt auf Outsourcing und Digitalisierung, Freizeit und Luxus, Nachhaltigkeit und Bevölkerungsalterung. Waterland ist hauptsächlich in Europa tätig, insbesondere in den Benelux-Ländern, Deutschland und dem Vereinigten Königreich.

Duvenbeck: Logistikanbieter, der Drittlogistik anbietet, einschließlich konzeptioneller und leitender Logistikdienste, Vertragslogistik, Spedition und Leichtmontage. Duvenbeck ist hauptsächlich in Deutschland, Österreich, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn, Rumänien und Spanien tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10632 – WATERLAND / DUVENBECK

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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