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Document 52022HB0013

    Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 25. März 2022 zur Änderung der Empfehlung EZB/2017/10 zu einheitlichen Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2022/13) 2022/C 142/01

    ECB/2022/13

    ABl. C 142 vom 30.3.2022, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/1


    EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 25. März 2022

    zur Änderung der Empfehlung EZB/2017/10 zu einheitlichen Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten

    (EZB/2022/13)

    (2022/C 142/01)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 4. April 2017 verabschiedete die Europäische Zentralbank (EZB) die Empfehlung EZB/2017/10 der Europäischen Zentralbank (2), in der sie einheitliche Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) bei weniger bedeutenden Instituten aufstellte. Im Rahmen der seit der Verabschiedung der Empfehlung EZB/2017/10 erlassenen Rechtsvorschriften wurden einige der im Unionsrecht vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume, die in der Empfehlung EZB/2017/10 enthalten waren, geändert oder gestrichen; ebenfalls wurde der Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen vom November 2016 (nachfolgend der „EZB-Leitfaden“) aktualisiert. Daher sind bestimmte Folgeänderungen an der Empfehlung EZB/2017/10 erforderlich.

    (2)

    In Bezug auf Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit der konsolidierten Aufsicht und Ausnahmen von den Aufsichtsanforderungen sollten die NCAs im Einklang mit den in Abschnitt II Kapitel 1 des EZB-Leitfadens enthaltenen Kriterien dazu angehalten werden, bei der Gewährung solcher Ausnahmen auf Einzelfallbasis einen konservativen Ansatz zu verfolgen. Die Regeln für die Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie die Methoden und der Umfang der Konsolidierung und der Teilkonsolidierung sollten ebenfalls im Einklang mit dem EZB-Leitfaden angewandt werden.

    (3)

    Was die Ausnahmen von den Liquiditätsanforderungen auf länderübergreifender Ebene anbelangt, so empfiehlt die EZB einen spezifischen Ansatz für weniger bedeutende Institute, da nicht alle der für die Bewertung von Anträgen im EZB-Leitfaden enthaltenen Kriterien für diese Institute relevant sind.

    (4)

    In Bezug auf Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Eigenmittelanforderungen empfiehlt die EZB einen einheitlichen und konservativen Ansatz, der im Einklang mit den in Abschnitt II Kapitel 2 des EZB-Leitfadens enthaltenen Kriterien steht. Zur Berücksichtigung der Besonderheiten weniger bedeutender Institute in Bezug auf die über die Eigenmittelanforderung hinausgehende Spanne im Zusammenhang mit der Verringerung von Eigenmitteln sind bestimmte Anpassungen dieser Kriterien erforderlich.

    (5)

    In Bezug auf Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Liquiditätsanforderungen empfiehlt die EZB einen einheitlichen und konservativen Ansatz, der den in Abschnitt II Kapitel 6 des EZB-Leitfadens festgelegten Kriterien entsprechen sollte, da sich diese Optionen und Ermessensspielräume auf die Berechnung der Anforderungen an die Liquiditätsdeckungsquote auswirken, beispielsweise durch Vorgaben zur Behandlung spezifischer Zu- und Abflüsse.

    (6)

    Was die Abflüsse aus außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung anbelangt, so wurden in den EZB-Leitfaden Kriterien aufgenommen, um der neuen Politik der EZB Rechnung zu tragen, die zusätzliche Flexibilität bei der Bestimmung der Abflussraten bietet. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Abflussraten auf außerbilanzielle Risikopositionen für die Handelsfinanzierung bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten sollten die NCAs daher die im EZB-Leitfaden enthaltenen Kriterien befolgen.

    (7)

    Was die auf stabile Privatkundeneinlagen anwendbaren Abflussraten anbelangt, so haben bestimmte Faktoren die praktische Anwendung des Ermessensspielraums nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) (3) behindert, wonach die zuständigen Behörden Instituten die Anwendung einer Abflussrate von 3 % auf stabile Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (4) gestatten können. Weitere Nachweise und Analysen sind erforderlich, um darzulegen, dass die Rückzugsraten für stabile Privatkundeneinlagen, die von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt sind, in jeder Stressphase, die sich mit den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Szenarien deckt, unter 3 % liegen würden. In Ermangelung solcher Nachweise und Analysen wurde die allgemeine Vorgabe einer Abflussrate von 3 % aus der Leitlinie EZB/2017/9 der Europäischen Zentralbank (5) über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten gestrichen. Der Standpunkt der EZB zu dieser Option ist in Abschnitt III des EZB-Leitfadens dargelegt. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen in Bezug auf bedeutende und weniger bedeutende Institute sollten die NCAs denselben Standpunkt vertreten.

    (8)

    In Bezug auf Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit der Verschuldungsquote empfiehlt die EZB einen einheitlichen und konservativen Ansatz, der den in Abschnitt I Kapitel 3 und Abschnitt II Kapital 7 des EZB-Leitfadens festgelegten Kriterien entspricht.

    (9)

    In Bezug auf Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit zwischengeschalteten Mutterunternehmen und der Möglichkeit für die zuständigen Behörden, zwei oder mehr Instituten in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, gemäß Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Einrichtung zweier zwischengeschalteter EU-Mutterunternehmen zu gestatten, sowie aufgrund der Relevanz dieser Möglichkeit für weniger bedeutende Institute, empfiehlt die EZB den NCAs, einen Ansatz zu verfolgen, der mit dem in Abschnitt II Kapitel 9 des EZB-Leitfadens dargelegten Ansatz im Einklang steht, um gleiche Voraussetzungen zu schaffen.

    (10)

    In Bezug auf Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Meldepflichten für Institute – und insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und auf die Ausnahmen von den Meldepflichten –, empfiehlt die EZB den NCAs, den in Abschnitt II Kapitel 8 des EZB-Leitfadens dargelegten Ansatz zu verfolgen, damit eine einheitliche Anwendung der politischen Standards im gesamten einheitlichen Aufsichtsmechanismus sichergestellt ist und gleiche Voraussetzungen geschaffen werden.

    (11)

    In Bezug auf Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit der Unternehmensführung sollte die Empfehlung EZB/2017/10 geändert werden, um Gesetzesänderungen bezüglich der aufsichtlichen Behandlung (gemischter) Finanzholdinggesellschaften Rechnung zu tragen.

    (12)

    Die Empfehlung EZB/2017/10 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

    TEIL EINS

    Änderungen

    Die Empfehlung EZB/2017/10 wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil Eins Abschnitt I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Empfehlung finden die in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (*1) und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) festgelegten Begriffsbestimmungen Anwendung.

    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1)."

    (*2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

    2.

    In Teil Zwei wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:

    IIa.

    Eigenmittelanforderungen

    1.

    Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verringerung von Eigenmitteln – Über die Eigenmittelanforderung hinausgehende Spanne

    1.1

    Eine NCA sollte die nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Verringerung von Eigenmitteln geforderte, über die Anforderungen hinausgehende Spanne festlegen, wenn die Bedingungen von Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind und nachdem eine Bewertung folgender Faktoren erfolgt ist:

    a)

    ob das Kreditinstitut im Fall der Durchführung einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen die im jüngsten geltenden Beschluss zur aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP-Beschluss) festgelegten Eigenmittelanforderungen über einen Zeitraum von drei Jahren weiterhin um mindestens die im SREP-Beschluss festgelegte Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel übersteigt;

    b)

    ob das Kreditinstitut im Fall der Durchführung einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen die Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU über einen Zeitraum von drei Jahren weiterhin um mindestens die Spanne übersteigt, welche die nationale Abwicklungsbehörde oder der Einheitliche Abwicklungsausschuss im Einvernehmen mit der NCA für erforderlich hält, damit die in Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Bedingung erfüllt ist;

    c)

    wie sich die geplante Verringerung auf die jeweilige Eigenmittelklasse auswirkt;

    d)

    ob das Kreditinstitut im Fall der Durchführung einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen sowohl die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch die im jüngsten geltenden SREP-Beschluss zur Minderung des Risikos einer übermäßigen Überschuldung festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung über einen Zeitraum von drei Jahren weiterhin um mindestens die im SREP-Beschluss zur Minderung des Risikos einer übermäßigen Überschuldung festgelegte Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel übersteigt.

    1.2

    Anträge auf Verringerung von Eigenmitteln, die von Kreditinstituten gestellt werden, welche die vorstehend festgelegten Spannen nicht einhalten, sollten weiterhin auf Einzelfallbasis genehmigt werden, wenn sie durch stichhaltige aufsichtsrechtliche Argumente hinreichend begründet sind. Wird die Spanne nach Absatz 1.1 Buchstabe b nicht eingehalten, so sollte die NCA die nationale Abwicklungsbehörde oder den Einheitlichen Abwicklungsausschuss um Stellungnahme dazu ersuchen, ob die Verringerung der Eigenmittel die Erfüllung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU gefährden könnte.

    1.3

    Unterliegt das Kreditinstitut für die Zwecke des Absatzes 1.1 Buchstaben a oder d keiner Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, so ist die Spanne unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Kreditinstituts auf Einzelfallbasis zu bestimmen.

    2.

    Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verringerung von Eigenmitteln – Allgemeine vorherige Erlaubnis

    Eine NCA sollte eine allgemeine vorherige Erlaubnis gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilen, wenn die in jener Verordnung und in der Delegierten Verordnung (EU) 241/2014 der Kommission (*3) festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Eine NCA sollte die in Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Spanne bestimmen, nachdem sie alle in Abschnitt IIa Absatz 1 dieser Empfehlung genannten Faktoren bewertet hat.

    3.

    Teil Zwei Abschnitt V wird gestrichen.

    4.

    Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung.

    TEIL ZWEI

    Adressaten

    Diese Empfehlung ist an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

    Den NCAs wird empfohlen, diese Empfehlung ab dem Datum ihrer Verabschiedung anzuwenden.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. März 2022.

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (2)  Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 zu einheitlichen Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/10) (ABl. C 120 vom 13.4.2017, S. 2).

    (3)  Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

    (5)  Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 156).

    (6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


    ANHANG

    Der Anhang der Empfehlung EZB/2017/10 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG

    Rechtsgrundlage der Optionen und/oder Ermessensspielräume

    Empfohlener Ansatz: Kohärenz mit den Vorgaben bei Optionen und Ermessensspielräumen für bedeutende Institute

    Konsolidierte Aufsicht und Ausnahmen von den Aufsichtsanforderungen

    Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen von den Eigenmittelanforderungen

    Abschnitt II Kapitel 1 Absatz 3 des EZB-Leitfadens

    Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen von den Liquiditätsanforderungen

    Abschnitt II Kapitel 1 Absatz 4 des EZB-Leitfadens

    Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Konsolidierung auf Einzelbasis

    Abschnitt II Kapitel 1 Absatz 5 des EZB-Leitfadens

    Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

    Abschnitt II Kapitel 1 Absatz 6 des EZB-Leitfadens

    Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Methoden zur Konsolidierung von Unternehmen, die untereinander in der in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bezeichneten Beziehung stehen

    Abschnitt III Kapitel 1 Absatz 1 des EZB-Leitfadens

    Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Methoden zur Konsolidierung in anderen als den in Artikel 18 Absätze 1 und 4 jener Verordnung genannten Fällen von Beteiligungen oder Kapitalbeziehungen

    Abschnitt III Kapitel 1 Absatz 2 des EZB-Leitfadens

    Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Konsolidierung in Fällen signifikanten Einflusses und einheitlicher Leitung

    Abschnitt III Kapitel 1 Absatz 3 des EZB-Leitfadens

    Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Konsolidierung

    Abschnitt II Kapitel 1 Absatz 8 des EZB-Leitfadens

    Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Konsolidierung

    Abschnitt III Kapitel 1 Absatz 4 des EZB-Leitfadens

    Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Nichteinbeziehung in die Konsolidierung

    Abschnitt II Kapitel 1 Absatz 9 des EZB-Leitfadens

    Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten – Verwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards zu Aufsichtszwecken

    Abschnitt II Kapitel 1 Absatz 10 des EZB-Leitfadens

    Eigenmittel

    Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Einstufung späterer Emissionen als Instrumente des harten Kernkapitals

    Abschnitt II Kapitel 2 Absatz 3 des EZB-Leitfadens

    Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Abzug von Positionen von Versicherungen

    Abschnitt II Kapitel 2 Absatz 5 des EZB-Leitfadens

    Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Abzug von Positionen von Unternehmen der Finanzbranche

    Abschnitt II Kapitel 2 Absatz 6 des EZB-Leitfadens

    Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung des Auslösers bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die von Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern begeben werden

    Abschnitt II Kapitel 2 Absatz 7 des EZB-Leitfadens

    Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verringerung von Eigenmitteln – Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und Sparkassen

    Abschnitt II Kapitel 2 Absatz 10 des EZB-Leitfadens

    Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verringerung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals

    Abschnitt II Kapitel 2 Absatz 11 des EZB-Leitfadens

    Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verringerung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals

    Abschnitt II Kapitel 2 Absatz 12 des EZB-Leitfadens

    Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahme für von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

    Abschnitt II Kapitel 2 Absatz 13 des EZB-Leitfadens

    Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen

    Abschnitt II Kapitel 2 Absatz 14 des EZB-Leitfadens

    Artikel 142 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung oder der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

    Abschnitt II Kapitel 11 Absatz 12 des EZB-Leitfadens

    Kapitalanforderungen

    Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge – Gruppeninterne Risikopositionen

    Abschnitt II Kapitel 3 Absatz 3 des EZB-Leitfadens

    Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Laufzeit von Risikopositionen

    Abschnitt II Kapitel 3 Absatz 5 des EZB-Leitfadens

    Artikel 225 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen

    Abschnitt II Kapitel 3 Absatz 6 des EZB-Leitfadens

    Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übertragung eines signifikanten Risikos

    Abschnitt II Kapitel 3 Absatz 9 des EZB-Leitfadens

    Artikel 283 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode

    Abschnitt II Kapitel 3 Absatz 8 des EZB-Leitfadens

    Artikel 284 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko

    Abschnitt II Kapitel 3 Absatz 9 des EZB-Leitfadens

    Artikel 366 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der Maßzahl des Risikopotenzials

    Abschnitt II Kapitel 3 Absatz 13 des EZB-Leitfadens

    Institutsbezogene Sicherungssysteme

    Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahme von den Liquiditätsanforderungen für Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

    Abschnitt II Kapitel 4 Absatz 3 des EZB-Leitfadens

    Großkredite

    Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Erfüllung der Anforderungen an Großkredite

    Abschnitt II Kapitel 5 Absatz 3 des EZB-Leitfadens

    Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Erfüllung der Anforderungen an Großkredite

    Abschnitt II Kapitel 5 Absatz 4 des EZB-Leitfadens

    Liquidität

    Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Erfüllung der Liquiditätsanforderungen

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 3 des EZB-Leitfadens

    Artikel 422 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Gruppeninterne Liquiditätsabflüsse

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 10 des EZB-Leitfadens

    Artikel 425 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Gruppeninterne Liquiditätszuflüsse

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 14 des EZB-Leitfadens

    Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/61: Diversifizierung von Beständen liquider Vermögenswerte

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 5 des EZB-Leitfadens

    Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Diversifizierung von Beständen liquider Vermögenswerte

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 6 des EZB-Leitfadens

    Artikel 8 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61: Währungsinkongruenzen

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 4 des EZB-Leitfadens

    Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Ausnahme in Bezug auf den Abwicklungsmechanismus

    Abschnitt II Kapitel 3 Absatz 1 des EZB-Leitfadens

    Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 7 des EZB-Leitfadens

    Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

    Abschnitt III Kapitel 3 Absatz 1 des EZB-Leitfadens

    Artikel 24 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Multiplikator für Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind

    Abschnitt III Kapitel 3 Absatz 3 des EZB-Leitfadens

    Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61: Höhere Abflussraten

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 8 des EZB-Leitfadens

    Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 9 des EZB-Leitfadens

    Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 10 des EZB-Leitfadens

    Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Zusätzliche Sicherheitenabflüsse aufgrund von Herabstufungsauslösern

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 11 des EZB-Leitfadens

    Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61: Obergrenze für Zuflüsse

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 12 des EZB-Leitfadens

    Artikel 33 Absätze 3 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: spezialisierte Kreditinstitute

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 13 des EZB-Leitfadens

    Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 14 des EZB-Leitfadens

    Artikel 428b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) – Beschränkung von Währungsinkongruenzen

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 15 des EZB-Leitfadens

    Artikel 428f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 16 des EZB-Leitfadens

    Artikel 428h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Günstigere Behandlung innerhalb einer Gruppe oder innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 17 des EZB-Leitfadens

    Artikel 428p Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Behandlung nicht standardmäßiger Zentralbankgeschäfte

    Abschnitt I Kapitel 3 Absatz 1 des EZB-Leitfadens

    Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Anwendung der vereinfachten strukturellen Liquiditätsanforderung (sNSFR)

    Abschnitt II Kapitel 6 Absatz 18 des EZB-Leitfadens

    Artikel 428aq Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: NSFR – Behandlung nicht standardmäßiger Zentralbankgeschäfte (sNSFR)

    Abschnitt I Kapitel 3 Absatz 1 des EZB-Leitfadens

    Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen von den Liquiditätsanforderungen

    Abschnitt II Kapitel 4 Absatz 3 des EZB-Leitfadens

    Verschuldung

    Artikel 429a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Günstigere Behandlung öffentlicher Entwicklungsbanken

    Abschnitt II Kapitel 7 Absatz 3 des EZB-Leitfadens

    Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausschluss von Zentralbankreserven von der Berechnung der Verschuldungsquote

    Abschnitt I Kapitel 3 Absatz 1 des EZB-Leitfadens

    Artikel 429b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Günstigere Behandlung fiktiver Liquiditätsbündelungsvereinbarungen (Cash-Pooling)

    Abschnitt II Kapitel 7 Absatz 4 des EZB-Leitfadens

    Meldepflichten

    Artikel 430 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Meldung über Aufsichtsanforderungen und Finanzinformationen

    Abschnitt II Kapitel 8 Absatz 1 des EZB-Leitfadens

    Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

    Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: Ausnahme für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

    Abschnitt II Kapitel 9 Absatz 1 des EZB-Leitfadens

    Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU: Zwischengeschaltetes Mutterunternehmen

    Abschnitt II Kapitel 9 Absatz 2 des EZB-Leitfadens

    Regelungen für die Unternehmensführung und Aufsicht

    Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU: Kombination der Funktion des Vorsitzenden und des Geschäftsführers

    Abschnitt II Kapitel 11 Absatz 4 des EZB-Leitfadens

    Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU: Weiteres Aufsichtsmandat

    Abschnitt II Kapitel 11 Absatz 5 des EZB-Leitfadens

    Artikel 108 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

    Abschnitt II Kapitel 11 Absatz 6 des EZB-Leitfadens

    Artikel 117 und 118 der Richtlinie 2013/36/EU: Pflicht zur Zusammenarbeit

    Abschnitt II Kapitel 11 Absatz 9 des EZB-Leitfadens

    Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU: Kapitalerhaltungsplan

    Abschnitt II Kapitel 11 Absatz 12 des EZB-Leitfadens


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