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Document 52022DP0197

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen zu erheben (C(2022)02164 — 2022/2637(DEA))

ABl. C 465 vom 6.12.2022, p. 255–256 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 465 vom 6.12.2022, p. 229–230 (GA)

6.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 465/255


P9_TA(2022)0197

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen zu erheben (C(2022)02164 — 2022/2637(DEA))

(2022/C 465/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2022)02164),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 11. April 2022, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 20. April 2022 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 57 Absatz 3,

gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 3. Mai 2022 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022 eine außergewöhnliche und beispiellose Herausforderung für die Kontrollbehörden und Kontrollstellen darstellt, die für die Zwecke der Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus der Ukraine in die Union anerkannt wurden, und dass in der Ukraine zudem die Postdienste unterbrochen sind;

B.

in der Erwägung, dass bestimmte Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in der Ukraine für die Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind, keine Kontrollbescheinigungen mit einem qualifizierten elektronischen Siegel gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (2) ausstellen können, da nicht alle Kontrollbehörden und Kontrollstellen über ein elektronisches Siegel verfügen;

C.

in der Erwägung, dass die Kontrollbehörden und Kontrollstellen nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die Kontrollbescheinigung gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in Papierform auszustellen, da die Postdienste in der Ukraine derzeit unterbrochen sind;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission, da unbedingt sichergestellt werden muss, dass ökologische/biologische Erzeugnisse, die die Ukraine verlassen, weiterhin in die EU ausgeführt werden können, in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 vorgeschlagen hat, dass die Kontrollbehörden und Kontrollstellen in der Ukraine bis zum 30. Juni 2022 die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form erstellen und übermitteln, ohne dass ein elektronisches Siegel angebracht wird;

E.

in der Erwägung, dass diese Verordnung aufgrund der Invasion der Ukraine durch Russland und der erforderlichen sofortigen Reaktion rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 gelten sollte;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13).


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